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33 O 28/25•LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2025-01-27, 33 O 28/25
33 O 28/25Tribunale cantonale27 gen 2025
Meldet ein Plattformnutzer einen Account als "Fake-Account", weil Bilder und Videos des Anspruchstellers hochgeladen werden, und wird vom Plattformbetreiber anschlie�end mitgeteilt, eine Pr�fung habe ergeben, dass keine Verst��e gefunden wurden, kann der Plattformbetreiber als St�rer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-01-27
Aktenzeichen: 33 O 28/25
Dokumenttyp: Beschluss
untersagt,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den seit mindestens 9.1.2024 unter der Bezeichnung … auftretenden Account auf der Plattform der Antragsgegnerin zu ver�ffentlichen, verbreiten oder sonst zug�nglich zu machen, wenn dies geschieht wie unter ….
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen,
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt sind zuzustellen:
I.
1 Der Antragssteller, von Beruf Rechtsanwalt, betreibt unter dem Anmeldenamen … einen Account auf der Plattform der Antragsgegnerin mit �ber 21.800 Followern, 316.700 Likes und ca. 200 ver�ffentlichten Videos (Stand 30.12.2024). Die Antragsgegnerin betreibt unter … die Plattform … f�r Nutzer im Europ�ischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz. Vor dem 9.12.2024 erstellten Unbekannte auf der Plattform der Antragsgegnerin einen Account unter … mit dem Anmeldenamen … auf dem das Profilbild und neun Videos des Antragstellers verwendet wurden, die mit dem Inhalt des Accounts des Antragsstellers �bereinstimmten. Der Antragssteller ist Urheber der Videos und des Profilbildes, Nutzungsrechte daran hat er nicht �bertragen. Die Profilbeschreibung der beiden Accounts gleichen sich stark. Der Account … weist 7320 Follower und 19.702 Likes auf (stand 9.12.24). Der Account … nahm �ber das private Nachrichtensystem der Plattform … zu einem Nutzer auf und versuchte diesen zu einer Investition in Bitcoin zu �berreden. Der Antragsteller erlangte am 9.12.2024 erstmalig von dem Account … Kenntnis. Er meldete um 12.11 den Account … als Fakte Account auf dem plattformeigenen Meldeformular der Antragsgegnerin in del … wobei er das Feld „Jemand gibt sich als eine andere Person aus“ – „Ich“ eingab. Um 12:11 Uhr desselben Tages meldete sich die Antragsgegnerin mit der Nachricht „�berpr�fung deiner Meldung – Wir �berpr�fen die Meldung und ergreifen entsprechende Ma�nahmen, wenn ein Versto� gegen unsere Community-Richtlinien vorliegt“. Um 12:41 Uhr desselben Tages schrieb die Antragsgegnerin an den Antragsteller „Keinen Verst��e gefunden – Wir haben das Konto, das du gemeldet hast, �berpr�ft und festgestellt, dass es nicht gegen unsere Community-Richtlinien verst��t. Du hast m�glicherweise andere Methoden f�r eine Kl�rung, wie beispielsweise eine au�ergerichtliche Einigung oder Gerichtsverhandlungen. Mehr erfahren“. Hiergegen legt der Antragsteller am 14.12.2024, 16:51 Uhr Einspruch ein. Er erhielt daraufhin am 14.12.2024, um 17:21 Uhr die Nachricht: Keinen Verst��e gefunden – Wir haben das Konto, das du gemeldet hast, �berpr�ft und festgestellt, dass es nicht gegen unsere Community-Richtlinien verst��t. Du hast m�glicherweise andere Methoden f�r eine Kl�rung, wie beispielsweise eine au�ergerichtliche Einigung oder Gerichtsverhandlungen. Mehr erfahren“. Der gesamte Nachrichtenverlauf steht unter der �berschrift „Keine Verst��e gefunden – Status: Kein Versto�“. Mit Schreiben seines Prozessvertreters vom 17.12.2024 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin per Email zur Sperrung des Accounts … und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung bis zum 19.12.2024 auf. Der Account wurde gesperrt, eine Unterlassungserkl�rung wurde nicht abgegeben.
2 Der Antragssteiler behauptet, bei dem Account … handle es sich um einen Fake Account, dessen Existenz ihn aufgrund Identit�tsdiebstahls in seinem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht, seinem Namensrecht sowie seinem Recht am eigenen Bild und seinem Urheberrecht verletze. Es best�nde Verwechslungsgefahr zwischen seinem Account und dem Account … Dar�ber hinaus best�nde ein Unterlassungsanspruch aus � 823 Abs. 2 BGB i.V.M. Art. 16 DSA, bei dem es sich um ein Schutzgesetz handle. Das Meldesystem der Antragsgegnerin sei unzureichend. Diese habe �ber die Eingaben des Antragstellers im Meldesystem ausreichende Kenntnis von der Rechtsverletzung erhalten, so dass sie t�tig h�tte werden m�ssen. Die zwischenzeitlich erfolgte Sperrung des Accounts … sei nicht ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr auszuschlie�en.
3 Der Antragsteller beantragt:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, den seit mindestens 9.12.2024 unter der Bezeichnung … auftretenden Account sowie kerngleiche Inhalte auf der Plattform der Antragsgegnerin zu ver�ffentlichen, verbreiten oder sonst zug�nglich zu machen, wenn dies geschieht wie unter ….
4 Die Antragsgegnerin beantragt
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung vom 8.1.2025 kostenpflichtig zur�ckzuweisen.
5 Die Antragsgegnerin tr�gt vor, dass sie den Account … am 17.12.2024 um 15:29 gesperrt habe, nach sie erstmals mit Email des Antragsstellers vom 17.12.2024, 9:35 Uhr umfassender �ber den streitgegenst�ndlichen Account in Kenntnis gesetzt worden sei. Eine Haftung der Antragsgegnerin vor diesem Zeitpunkt scheide mangels ausreichender Inkenntnissetzung durch den Antragsteller aus. Als Host-Providerin sei ihre Haftung n�mlich eingeschr�nkt. Der Antragssteiler h�tte im Rahmen des Meldesystems der Antragsgegnerin Details und Erl�uterungen �bersenden k�nnen, er habe die ihm zur Verf�gung stehenden umfassenden Kontakt- und Meldem�glichkeiten allerdings nicht genutzt. Die Antragsgegnerin versto�e nicht gegen die Vorschriften des Digital Services Act Bei dem Account des Antragstellers handle es sich um einen Unternehmensaccount. Eine internationale und �rtliche Zust�ndigkeit des Landgerichts M�nchen I best�nde nicht. Ein Verf�gungsgrund sei nicht gegeben, der Account … sei endg�ltig gesperrt worden, so dass eine Vermutung f�r eine Wiederholungsgefahr entfalle. Die Antragsgegnerin habe unverz�glich reagiert und den Account gel�scht. Es fehle damit an der Dringlichkeit. Zudem scheide eine Haftung der Antragsgegnerin als Hostproviderin nach � 7 DDG und Art. 6 DSA aus, da sie nach tats�chlicher Kenntnis der rechtwidrigen Tat unverz�glich t�tig geworden sei. Eine ausreichende Inkenntnissetzung vorm dem 17.12.2024 durch den Antragsteller habe nicht stattgefunden. Mit ihren Antworten auf die Meldung des Antragstellers habe die Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht, dass ihr die vom Antragsteller gemachten Angaben f�r eine Sperre des Accounts nicht ausreichten. Eine allgemeine �berwachungspflicht der Antragsgegnerin best�nde nicht. Blo� allgemein gehaltene hinweise auf die Existenz rechtswidriger Inhalte, wie sie der Antragsteller ge�u�ert habe, reichten nicht aus. Art. 16 DA sei kein Schutzgesetz.
6 Hinweise wurde mit Verf�gung vom 9.1.2025 erteilt.
7 Bez�glich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schrifts�tze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im �brigen verwiesen.
II.
8 Der zul�ssige Antrag ist begr�ndet, die einstweilige Verf�gung war demnach zu erlassen. Verf�gungsanspruch und Verf�gungsgrund liegen vor.
9 1. Die internationale und �rtliche Zust�ndigkeit des Landgerichts M�nchen I ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 Br�ssel Ia-VO, � 32 ZPO.
10 2. Der Verf�gungsgrund besteht, der Antragsteller hat unwidersprochen innerhalb der im OLG Bezirk M�nchen ma�geblichen Monatsfrist den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf�gung gestellt.
11 3. Der Verf�gungsanspruch folgt aus �� 1004 i.S.v. � 823 Abs. 1 i.V.m. dem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht sowie �� 22, 23 KUG und � 19 a UrhG.
12 a) Eine hinreichende Kenntnis der Antragsgegnerin von der Rechtsverletzung lag ab dem 9.12.2024, sp�testes jedenfalls ab den 14.12.2024 vor. Die Sperrung des Acccounts erfolgte erst am 17.12.2024, obwohl f�r die Durchf�hrung der Sperrung nach eigenem Vortrag der Antragsgegnerin ein Zeitraum von ca 6 Stunden ausreichend ist.
13 1.a.a) Haftung f�r die Rechtsverletzung und damit Schuldner der Unterlassungspflicht ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und ad�quat zur mVerletzung des gesch�tzten Rechts beitr�gt (BGH v. 22.7.2010 – Kinderhochst�hle im Internet I). Die Antragsgegnerin ist unstreitig sog. Host-Providerin, die dem eigentlichen St�rer, i.e. dem Unbekannten, der den Account … kreiert und verwendet hat, ihre Plattform zur �u�erung zur Verf�gung gestellt hat. Zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer St�rerin ist die Antragsgegnerin danach nicht verpflichtet, die von allen Nutzern in ihre Plattform eingebrachten Inhalte vor Ver�ffentlichung auf m�gliche Rechtsverletzungen zu pr�fen; eine Verantwortlichkeit und Haftung der Antragsgegnerin tritt vielmehr erst dann ein, wenn sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat (BGH, 9.8.2022 – VI ZR 1244/20). Die Kenntniserlangung erfolgt durch Mitteilung der Rechtsverletzung dergestalt, dass der Rechtsversto� auf Grundlage der Behauptung der Betroffenen ohne eingehende rechtliche oder tats�chliche �berpr�fung feststellt werden kann (OLG Frankfurt a.M. v. 13.6.2024 – 16 U 195/22). Der Umfang der konkreten �berpr�fungsma�nahmen bestimmt sich nach dem Einzelfall, wobei eine ma�gebliche Bedeutung dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnism�glichkeiten des Host-Providers zukommt OLG (Frankfurt a.M. v. 13.6.2024 – 16 U 195/22).
14 Nach diesen Grunds�tzen besteht vorliegend eine Haftung der Antragsgegnerin, die nach zweifacher Mitteilung des Rechtsversto�en am 9. und am 14.12.2024 die Rechtsverletzung nicht abgestellt hat.
15 1.a.b) Auf die Geeignetheit und Rechtm��igkeit des Meldesystems der Antragsgegnerin kommt es vorliegend nicht an.
16 1.a.c) Unstreitig ist, dass der Antragssteller sowohl am 9.12 als auch am 14.12 sich an die Antragsgegnerin wandte. Er w�hlte die von der Antragsgegnerin angebotene Formulierung „Jemand gibt sich als eine andere Person aus“ und „ich“. Der Antragsstellerin war damit benannt, wer sich beschwert – der vorgelegte Nachrichtenverlauf belegt, dass Antragsteller und Antragsgegnerin auf die Meldung hin kommuniziert haben; auf welchen Account sich die Beschwerde bezieht, n�mlich … und aus welchem Grund die Beschwerde eingereicht wurde: ein Dritter bzw. ein dritter Account gibt sich als der Beschwerdef�hrer aus.
17 1.a.d) Ausweislich des vorgelegten Nachrichtenverlaufs waren diese Angaben, entgegen den Ausf�hrungen ein der Antragserwiderung, f�r die Antragsgegnerin ausreichend um die Tatvorw�rfe pr�fen zu k�nnen. So lautete n�mlich die erste Nachricht jeweils, dass gepr�ft werde, und in einer zweiten Nachricht wurde jeweils geteilt, dass Verst��e nicht gefunden h�tten werden k�nnen. Die Antragsgegnerin verwies als keineswegs darauf, dass mangels vorgelegter Unterlagen, eidesstattlicher Versicherungen u.�. eine Beurteilung nicht m�glich gewesen sei, sondern teilte unzweideutig mit, dass kein Versto� vorliege; nicht anders waren die Nachrichten vom 9.12, 12:41 Uhr und vom 14.12., 17:21 Uhr zu verstehen. Insbesondere die Statusmeldung „kein Versto�“ macht deutlich, dass es nicht um ein ephemeres Ergebnis eines oberfl�chlichen Suche geht, sondern um das Ergebnis einer Pr�fung mit einem eindeutigen Resultat.
18 1.a.e) Entgegen den Ausf�hrungen der Antragsgegnerseite enthielten diese als abschlie�end formulierten Nachrichten der Antragstellerin auch keinen Hinweis darauf, dass vom Beschwerdef�hrer weiter vorgetragen werden m�sse oder �berhaupt k�nne. Dies verdeutlicht die �berschrift �ber den Verlauf „Keine Verst��e gefunden – Status: kein Versto�“.
19 1.a.f) Die Antragsgegnerin hat in ihren Nachrichten es damit so dargestellt, dass sie eine Pr�fung durchgef�hrt habe und das Ergebnis dieser Pr�fung die Feststellung gewesen sei, dass kein Versto� vorliege. Bezogen auf die Meldung bedeutete dies, dass kein Identit�tsdiebstahl vorliegt und die Existenz eines Fake-Accounts von der Antragsgegnerin negiert wurde. Aufgrund Mitteilung des Pr�fungsvorgangs und des eindeutigen Pr�fungsergebnisses – „Wir haben das Konto, das du gemeldet hast, �berpr�ft und festgestellt, …“ kann sich die Antragstellerin nunmehr nicht darauf berufen, die Meldung sei nicht ausreichend substantiiert gewesen und h�tte nicht ausgereicht. Damit w�rde sie sich selbst widersprechen, will sie doch eine Pr�fung durchgef�hrt haben.
20 1.a.g) Der Antragsteller hat sich unbestritten der Eingabemaske der Antragsgegnerin bedient. Diese traf auf seinen Fall = Fake Account mit Identit�tsdiebstahl ohne jeden Zweifel zu. Die Antragsgegnerin muss sich damit die Gestaltung ihrer Eingabemaske zurechnen lassen und kann sich nun nicht darauf berufen, dass die dort von geforderten und damit als ausreichend eingestuften Angaben nicht ausreichen w�rden, um dieser Rechtsverletzung nachzugehen.
21 1.a.h) Ob die Antragsgegnerin noch weitere Meldesysteme bzw. Kontaktierungsm�glichkeiten im Fall von Rechtsverletzungen vorh�lt, ist unerheblich. Der Verletzte kann sich auf eine Meldung beschr�nken und ist nicht verpflichtet, s�mtlich Kontaktm�glichkeiten auszuprobieren – gerade, wenn – wie vorliegend – die streitige Rechtsverletzung �ber die gew�hlte Kontaktaufnahme/das gew�hlte Kontaktformular mitgeteilt werden kann.
22 b) Der Unterlassungsanspruch folgt insbesondere aus � 12 S. 1 und 2 BGB. Die bereits zweifach erfolglos zur L�schung aufgeforderte Antragsgegnerin hat willentlich und ad�quat kausal zum unbefugten Gebrauch des Namens … der hierdurch eintretenden Zuordnungsverwirrung und der daraus folgenden Beeintr�chtigung der schutzw�rdigen Interessen des Antragstellers beigetragen.
23 c) Der Unterlassungsanspruch folgt ebenso aus � 1004 S. 2 analog i.V.m. � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. � 12 BGB und � 22 KUG. Das Abrufbarhalten von Fake-Profilen durch die mehrfach zur L�schung aufgeforderte Antragsgegnerin verletzt den Antragssteller in seinem Selbstbestimmungsrecht und seinem sozialen Geltungsanspruch als Ausfluss des Allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts (vgl. dazu etwa Solmecke, Handbuch Multimedia-Recht, Werkstand: 58. EL M�rz 2022, Teil 21.1 Rdnr. 17 mit Verweis auf u.a. BVerfG NJW 1965, 685 – Soraya sowie Tamm/Tonner/Br�nneke/Specht-Riemenschneider/Riemenschneider, Verbraucherrecht, 3. Auflage, � 4 b Rdnr. 56).
24 d) Durch die erfolgten Verletzungshandlungen ist die f�r die jeweils geltend gemachten Unterlassungsanspr�che erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben.
25 e) Die Frage der kerngleichen Verletzungen ist eine Frage, die im Rahmen der Vollstreckung gegebenenfalls zu stellen ist. Sie ist damit nicht in den Tenor aufzunehmen.
III.
26 Die Antragsgegnerin hat als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen, � 91 ZPO. Der festgesetzte Streitwert orientiert sich an den Angaben der Antragstellerin in der Antragsschrift.
Meldet ein Plattformnutzer einen Account als "Fake-Account", weil Bilder und Videos des Anspruchstellers hochgeladen werden, und wird vom Plattformbetreiber anschlie�end mitgeteilt, eine Pr�fung habe ergeben, dass keine Verst��e gefunden wurden, kann der Plattformbetreiber als St�rer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Haftung des Host-Providers wegen Fake-Accounts
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