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36 U 4233/23 e•OLG M�nchen 36. Zivilsenat, 2025-06-06, 36 U 4233/23 e
36 U 4233/23 eTribunale superiore / Civil Chamber 366 giu 2025
Ist der Zeitpunkt eines Scraping-Vorfalls streitig, trifft denjenigen, der die Daten gespeichert hat, eine sekund�re Darlegungslast. (Rn. 57 – 58) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-06-06
Aktenzeichen: 36 U 4233/23 e
Dokumenttyp: Endurteil
I. Auf die Berufung des Kl�gers wird das Urteil des Landgerichts M�nchen II vom 29.09.2023, Az. 11 O 1884/22, abge�ndert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 200,00 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.07.2022 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger alle k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 159,94 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.07.2022 zu zahlen.
Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Kl�gers wird zur�ckgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kl�ger 83% und die Beklagte 17%.
IV. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird f�r das Verfahren erster Instanz und f�r das Berufungsverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte Anspr�che auf Schadensersatz, Feststellung und Unterlassung wegen behaupteter Verst��e gegen die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung; im Folgenden: DS-GVO) geltend.
2 1. Die Beklagte, die ihren Sitz in Irland hat, betreibt auf dem Gebiet der Europ�ischen Union das soziale Netzwerk F. .
3 Im Zuge des Registrierungsprozesses m�ssen die Nutzer Informationen angeben, darunter Name und Geschlecht, die neben der Nutzer-ID immer �ffentlich einsehbar sind. Daneben k�nnen die Nutzer in ihrem Profil weitere Daten zu ihrer Person (Mobilfunknummer, E-MailAdresse, Wohnort, Geburtsdatum, Stadt, Beziehungsstatus) hinterlegen und im von der Beklagten vorgegebenen Rahmen dar�ber entscheiden, welche anderen Gruppen von Nutzern („Freunde“, [auch] „Freunde von Freunden“, „�ffentlich“) auf diese Daten zugreifen k�nnen („Zielgruppenauswahl“). Soweit keine individuellen Einstellungen gew�hlt wurden, war im relevanten Zeitraum die Auswahl auf „Freunde“ voreingestellt.
4 Die „Suchbarkeits-Einstellungen“ legen fest, wer das Profil eines Nutzers unter anderem anhand der Telefonnummer finden kann. Standardm��ig war die Suchbarkeit auf „Alle“ eingestellt. Dieser Kreis konnte stattdessen auf „Freunde“, „Freunde von Freunden“ oder ab Mai 2019 zus�tzlich auf „Nur ich“ begrenzt werden.
5 Die Beklagte erm�glichte es Nutzern bis September 2019, ihre auf dem Mobilger�t gespeicherten Kontakte mit den bei F. hinterlegten Telefonnummern abzugleichen, um die dahinterstehenden Personen als Freunde hinzuzuf�gen (Kontakt-Import-Funktion, auch CIT). Diese M�glichkeit bestand auch, wenn die Zielgruppenauswahl des jeweiligen Nutzers im Hinblick auf die Telefonnummer nicht auf „�ffentlich“ gestellt und damit nicht f�r Dritte einsehbar war.
6 Unabh�ngig davon besteht f�r die Nutzer die M�glichkeit, ihren Account durch eine sogenannte „Zwei-Faktor-Authentifizierung“ mittels �bermittlung der eigenen Mobilfunknummer an die Beklagte zu sichern.
7 �ber Funktion und Bedeutung der Privatsph�re-Einstellungen informierte die Beklagte ihre Nutzer unter anderem im Hilfebereich des Nutzerkontos. Daneben stellte sie eine Datenrichtlinie bereit, die sie im April 2018 anpasste.
8 In einem zwischen den Parteien streitigen Zeitraum ordneten unbekannte Dritte durch die automatisierte und massenhafte Eingabe randomisierter Ziffernfolgen �ber die Kontakt-Import-Funktion des Netzwerks Telefonnummern Nutzerkonten zu und griffen jedenfalls die zu diesen Nutzern vorhandenen – immer �ffentlich einsehbaren und/oder aufgrund der individuellen Zielgruppenauswahl �ffentlich gestellten – Daten ab (sog. Scraping). Das Scraping verstie� gegen die Nutzungsbedingungen von F. .
9 Die auf diese Weise erlangten und nunmehr mit einer Telefonnummer verkn�pften Daten von ca. 533 Millionen Nutzern aus 106 L�ndern wurden im April 2021 im Internet �ffentlich verbreitet. Die Beklagte stellte am 06.04.2021 im Artikel „Die Fakten zu Medienberichten �ber F. -Daten“ klar, dass es sich um �ffentlich einsehbare Informationen handelte (Anlage B10). Die Beklagte informierte die zust�ndige Datenschutzbeh�rde nicht �ber den Vorfall. Mittlerweile hat die Beklagte die „Menschen, die du kennen k�nntest“-Funktion implementiert, die nicht mehr die direkten Kontakt�bereinstimmungen anzeigt, sondern neben dem Telefonnummernabgleich weitere Indikatoren f�r eine soziale Verbindung der Nutzer heranzieht.
10 Der Kl�ger unterhielt seit 31.05.2010 ein Nutzerkonto bei F. . Er hatte sich mit der EMail-Adresse … angemeldet und auf dem Netzwerk pers�nliche Daten eingestellt, seiner Erinnerung nach von Anfang an auch die Telefonnummer. Die Suchbarkeitseinstellung hatte der Kl�ger bis mindestens September 2019 auf dem Standard „Alle“/„Everyone“ belassen, so dass er mithilfe der Kontakt-Import-Funktion von Dritten �ber seine Telefonnummer gefunden werden konnte. Durch das Scraping wurden jedenfalls die Nutzer-ID, der Vor- und Nachname und das Geschlecht des Kl�gers abgerufen. Der Kl�ger wurde von der Beklagten von dem Datenvorfall nicht in Kenntnis gesetzt.
11 Die Beklagte �bermittelte dem Kl�ger mit Schreiben vom 23.08.2021 eine Anleitung zur Einsichtnahme in die bei der Beklagten hinterlegten Informationen und deren Verwendung (Anlage K2). Die Kl�gervertreter forderten die Beklagte mit E-Mail vom 14.09.2021 zur Zahlung von Schadensersatz in H�he von 500,00 €, Unterlassung zuk�nftiger Zug�nglichmachung der Daten des Kl�gers an unbefugte Dritte und zur Auskunft �ber die abgegriffenen und ver�ffentlichten Daten auf (Anlage K1).
12 2. Der Kl�ger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes in H�he von mindestens 1.000,00 € nebst Zinsen zu verurteilen und die Ersatzpflicht der Beklagten f�r alle k�nftigen Sch�den, die aus dem unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten im Jahr 2019 entstanden sind und/oder noch entstehen werden, festzustellen. Des Weiteren hat der Kl�ger beantragt, die Beklagte strafbewehrt zu verurteilen, es zu unterlassen, personenbezogene Daten des Kl�gers, namentlich Telefonnummer, F. ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt und Beziehungsstatus unbefugten Dritten �ber eine Software zum Importieren von Kontakten zug�nglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems f�r andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern. Au�erdem sollte die Beklagte zur Unterlassung verurteilt werden, die Telefonnummer des Kl�gers auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der un�bersichtlichen und unvollst�ndigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen dar�ber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierf�r bzw. f�r die F. -Messenger App die Berechtigung verweigert wird. Schlie�lich begehrte der Kl�ger Auskunft �ber die den Kl�ger betreffenden personenbezogenen Daten, die die Beklagte verarbeitet, und Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H�he von 887,03 € nebst Zinsen.
13 Der Kl�ger hat erstinstanzlich unter anderem vorgetragen, der Datenschutzvorfall habe sich im Jahr 2019 ereignet. Der ihn betreffende, vom Scraping betroffene Datensatz, habe gelautet:
…, … (Anm.: Telefonnummer, F. -ID, Name, Geschlecht, Wohnort, Beziehungsstatus, Arbeitgeber).
14 Seit April 2021 erhalte er vermehrt dubiose Nachrichten und E-Mails.
15 Die Beklagte hat in erster Instanz unter anderem eingewandt, das Datenscraping habe im Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019 stattgefunden. Es sei nur m�glich gewesen, Nutzer anhand einer Telefonnummer zu finden, wenn die Suchbarkeitseinstellung auf „Alle“ gestellt gewesen sei. Im April 2018 habe sie die Suche von Nutzern anhand der Telefonnummer in der F. -Suchfunktion deaktiviert die Kontakt-Import-Funktion habe fortbestanden. Die vom Kl�ger behaupteten unerw�nschten Kontaktaufnahmen Dritter und den Zusammenhang mit dem Scraping hat die Beklagte bestritten.
16 3. Das Landgericht M�nchen II hat mit Endurteil vom 29.09.2023 die Klage abgewiesen.
17 Das Landgericht hat s�mtliche Antr�ge f�r hinreichend bestimmt i. S. d. � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gehalten, sie in der Sache jedoch abgelehnt. Ein Schadensersatz aus Art. 82 DS-GVO und der korrelierende Feststellungsantrag stehe dem Kl�ger nicht zu, da die behaupteten Verst��e gegen Art. 13, 14, 34, 15, 25 DS-GVO schon nicht vom Anwendungsbereich des Art. 82 DS-GVO erfasst seien. Die Vorschrift erfasse von vornherein nur Pflichtverst��e im Rahmen einer „Verarbeitung“. Art. 13, 14, 34, 15 DS-GVO begr�ndeten demgegen�ber nur Informationspflichten gegen�ber betroffenen Personen. Art. 25 DS-GVO stelle in erster Linie eine organisatorische Verpflichtung f�r den Verantwortlichen dar. �berdies habe der darlegungs- und beweisbelastete Kl�ger einen Versto� gegen die DS-GVO nicht dargelegt und bewiesen. Auch die Transparenzpflichten nach Art. 5 Abs. 1, 13, 14 DS-GVO seien nicht verletzt. Die von der Beklagten verwendete Mehrebenen-Datenschutzerkl�rung sei im relevanten Zeitraum durch weitergehende Informationen im Hilfebereich erg�nzt worden. Informationen zu (hypothetischen) Verarbeitungst�tigkeiten Dritter habe die Beklagte nicht erteilen m�ssen. Es liege auch keine Verletzung der Pflicht zur Implementierung angemessener technischer und organisatorischer Ma�nahmen nach Art. 32 DS-GVO vor. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, der Erhebung �ffentlich zug�nglicher Informationen des kl�gerischen Profils aufgrund seiner selbst gew�hlten Einstellung durch Schutzma�nahmen entgegenzuwirken. Weiter treffe die Beklagte kein Versto� gegen Art. 25 DS-GVO. Die Standard-Suchbarkeitseinstellung „Alle“ w�hrend des streitgegenst�ndlichen Zeitraums habe dem Zweck der F. -Plattform entsprochen. Benachrichtigungs- und Meldepflichten aus Art. 34, 33 DS-GVO seien ebenso nicht verletzt. Eine unrechtm��ige Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage nach Art. 6 DS-GVO sei nicht erfolgt, da die Daten im Einklang mit der Zielgruppenauswahl des Kl�gers �ffentlich zug�nglich gewesen seien.
18 Letztlich liege mangels haftungsausf�llender Kausalit�t kein ersatzf�higer immaterieller Schaden vor. Aufgrund der Anh�rung des Kl�gers lasse sich nicht nachweisen, dass die unberechtigten Anrufe und SMS im Kausalzusammenhang mit dem Scraping-Vorfall bei der Beklagten erfolgt seien. Der Kl�ger gebe im Internet auf verschiedenen Plattformen und Shops seine personenbezogenen Daten an, auch E-Mail und Telefonnummer.
19 Der Unterlassungsanspruch sei unbegr�ndet, da schon zweifelhaft sei, ob die DS-GVO einen solchen vorsehe. Jedenfalls fehle es an einem Versto� gegen die DS-GVO. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht zu bef�rchten, da es jedem Nutzer obliege, jederzeit seine Suchbarkeitseinstellungen anzupassen. Den Auskunftsanspruch habe die Beklagte mit Schreiben vom 04.11.2021 erf�llt.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tats�chlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (� 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wegen der Antr�ge erster Instanz wird auf den dortigen Tatbestand Bezug genommen.
21 4. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kl�ger mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
22 Der Kl�ger datiert den Datenvorfall ma�geblich auf September 2019. Er habe keine Kenntnis von den zwei Einstellungsm�glichkeiten zur Sichtbarkeit und zur Suchbarkeit gehabt. Er bestreitet, dass das Auffinden des Nutzer-Profils mittels Eingabe der Telefonnummer im CIT nur m�glich gewesen sei, wenn die Suchbarkeitseinstellung auf „Everyone“ eingestellt war.
23 Der Kontrollverlust habe beim Kl�ger ein Gef�hl des Unbehagens und der Sorge vor einem m�glichen Missbrauch seiner pers�nlichen Informationen hinterlassen. Er erhalte seit dem Vorfall unregelm��ig Kontaktversuche �ber sein Telefon in Form von SMS und/oder Anrufen, die Betrugsversuche und potentielle Virenlinks enthielten. H�ufig w�rden dabei bekannte Plattformen und Zahlungsdienstleister wie Amazon oder PayPal oder Anbieter wie DHL, Netflix etc. imitiert, um mit den gestohlenen Daten Vertrauen zu erwecken und um an weitere Daten zu gelangen. Der Kl�ger hege verst�rktes Misstrauen gegen�ber diesen Kontaktversuchen von unbekannten Nummern und Adressen, da er bei jedem Kontakt einen Betrug oder �hnliches bef�rchte. Der Kl�ger gebe seine Telefonnummer stets bewusst und zielgerichtet weiter und mache diese nicht wahl- und grundlos der �ffentlichkeit zug�nglich.
24 Der Kl�ger ist der Ansicht, der Anwendungsbereich des Art. 82 DS-GVO sei er�ffnet. Die Beklagte habe gegen Art. 5 Abs. 1, 13, 14, 15 DS-GVO versto�en, da ihre Informationen nicht transparent und leicht verst�ndlich gewesen seien, sondern umfangreich und verschachtelt mit Links und Unterlinks. Insbesondere sei kein Hinweis auf die Verwendung der Mobilfunknummer f�r das CIT erfolgt. Des Weiteren sei Art. 6 DS-GVO verletzt, da der Kl�ger in die Nutzung seiner nicht �ffentlich geteilten Mobilfunknummer nicht wirksam eingewilligt habe. Die Suchbarkeit des Profils durch Dritte anhand der Mobilfunknummer sei f�r die Erf�llung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht erforderlich gewesen, ebenso wenig wie f�r die Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten oder Dritter. Die Beklagte habe au�erdem gegen Art. 32 DS-GVO und das Gebot des Datenschutzes durch Technikgestaltung versto�en; ihre technischen und organisatorischen Ma�nahmen seien nicht ausreichend gewesen. Die Beklagte habe das Gegenteil zu beweisen. Sie h�tte die T�tigkeiten des External-Data-Misuse-Teams (Ma�nahmen, Kontrolle etc.) substantiieren m�ssen, da der Kl�ger ein konkretes Informationsbed�rfnis formuliert habe.
25 Au�erdem habe er schl�ssig vorgetragen, dass die Hilfestellung und Datenschutzhinweise der Beklagten gegen Art. 12 DS-GVO verstie�en, und er habe Widerspr�che und Unzul�nglichkeiten aufgezeigt. Eine Zustimmung zu den Datenschutzhinweisen als Allgemeine Gesch�ftsbedingungen gereiche dem Kl�ger wegen �� 309 Nr. 12 Buchst. b), 308 Nr. 6 BGB nicht zum Nachteil. Ferner liege ein Versto� gegen die Grunds�tze der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen „Privacy bei Design“ und „Privacy bei Default“ i. S. d. Art. 24, 25 DSGVO vor. Dem Nutzer werde im Registrierungsprozess suggeriert, dass er seine Mobilfunknummer zum Zwecke der die Sicherheit erh�henden „Zwei-Faktor-Authentifizierung“ hinterlege. Schlie�lich habe die Beklagte ihre Meldepflicht gegen�ber der zust�ndigen Aufsichtsbeh�rde nach Art. 33 DS-GVO und ihre Benachrichtigungspflicht gegen�ber dem Kl�ger nach Art. 34 DS-GVO verletzt. Letztlich habe sie keine Datenschutz-Folgenabsch�tzung nach Art. 35 DS-GVO vorgenommen. Die Beklagte m�sse beweisen, keinen Versto� gegen die DS-GVO ver�bt zu haben.
26 Die Beklagte sei wegen des Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO verpflichtet, weitere Informationen zum Empf�nger der Daten mittels Logfiles zur Verf�gung zu stellen.
27 Art. 82 DS-GVO erfasse materielle und immaterielle Sch�den. Eine Erheblichkeitsschwelle m�sse nicht erreicht werden. Allein der Kontrollverlust des Kl�gers sei bereits ein Schaden, der sich seit dem Datenleck durch Kontaktversuche unbekannter Dritter mit dem Ziel der Erlangung weiterer Daten manifestiert habe. �ngste, Stress, Komfort- und Zeiteinbu�en stellten einen immateriellen Schaden dar und w�rden durch die Verbreitung der Daten im Darknet vergr��ert. Telekommunikationsdaten geh�rten zu den hoch sensiblen Daten. Die Kausalit�t des Datenlecks bei der Beklagten f�r die Spams habe der Kl�ger best�tigt. Es liege an der Beklagten, den Beweis zu f�hren, dass der Versto� nicht zu einem Schaden beim Kl�ger gef�hrt habe.
28 F�r die H�he des Schadensersatzes m�sse die Vielzahl der Verst��e gegen die DS-GVO Ber�cksichtigung finden und der Umstand, dass dies die Gesch�ftsgrundlage der Beklagten darstelle. Sie lebe aus Gewinnstreben das Gegenteil des Grundsatzes Privacy by Default und ergreife nur Schein- bzw. Minimalma�nahmen bez�glich Information, Mitteilung, Auskunft, Technik und Organisation. Die Kriterien des Art. 83 DS-GVO wie Art, Schwere und Dauer des Versto�es, Grad des Verschuldens und Ma�nahmen zur Minderung des Schadens seien entsprechend anwendbar. Den Kl�ger treffe kein Mitverschulden wegen fehlender �nderung der Einstellungen. Ein Abgreifen der Daten w�re trotzdem m�glich gewesen.
29 Aus Art. 82 DS-GVO k�nne auch der Feststellungsanspruch f�r zuk�nftige materielle und immaterielle Sch�den abgeleitet werden. Es sei derzeit noch nicht absehbar, welche unbekannten Dritten Zugriff auf die Daten des Kl�gers erhalten haben und f�r welche kriminellen Zwecke sie missbraucht werden. Die M�glichkeit eines Schadenseintritts gen�ge. Gegebenenfalls m�sse sich der Kl�ger eine neue Mobilfunknummer zulegen. Die Beklagte habe nicht substantiiert behauptet, die Ma�nahmen zum CIT ausreichend korrigiert zu haben.
30 Der Unterlassungsanspruch sei zul�ssig, da ausreichend bestimmt. Eine gewisse Verallgemeinerung von Antrag und Titel sei gestattet, solange das Charakteristische der konkreten Verletzungstatbest�nde zum Ausdruck komme. Mit Blick auf den Effektivit�tsgedanken k�nne der Unterlassungsanspruch zu einer aktiven Beseitigungspflicht f�hren. Der Leistungsanteil stelle eine blo� unselbst�ndige Nebenpflicht zum Unterlassen dar. Die Anspruchsgrundlage bildeten �� 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, Art. 17 DS-GVO und �� 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB analog. Eine Sperrwirkung des Art. 79 DS-GVO bestehe nicht. Die Wiederholungsgefahr sei durch die Rechtsverletzung indiziert. Die Beklagte habe diese nicht widerlegt. Die Suchbarkeitseinstellung sei bereits im Zeitraum von 2018 bis vor September 2019 von „Everyone“ auf „Friends of Friends“ umgestellt worden.
31 Der Kl�ger hat zun�chst die erstinstanzlich gestellten Anspr�che geltend gemacht, darunter in Ziffer 4. den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der Auskunft �ber die den Kl�ger betreffenden personenbezogenen Daten, welche die Beklagte verarbeitet, namentlich welche Daten durch welche Empf�nger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten.
32 Der Kl�ger beantragt unter R�cknahme des Auskunftsantrags zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerseite alle k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
a) personenbezogenen Daten der Kl�gerseite, namentlich/welche da sind Telefonnummer, F. ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht,
Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten �ber eine Software zum Importieren von Kontakten zug�nglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems f�r andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,
b) die Telefonnummer der Kl�gerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der un�bersichtlichen und unvollst�ndigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen dar�ber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierf�r die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der F. -Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird.
33 Der Kl�ger beantragt weiter,
dem EuGH n�her formulierte Fragen vorzulegen, das Verfahren gem�� � 148 ZPO in Bezug auf diese und analog zur Entscheidung des EuGH in den Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21, C-307/2 auszusetzen.
34 Die Beklagte beantragt,
die Berufung zur�ckzuweisen.
35 Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Der Kl�ger habe schon nicht dargelegt, dass seine Daten im zeitlichen Anwendungsbereich der DS-GVO abgerufen worden seien. Der Scraping-Sachverhalt habe im Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019 stattgefunden. Da die Beklagte nicht �ber die gescrapten Rohdaten verf�ge und keine Logdateien vorhalte, k�nne sie den Zeitpunkt des Scrapings der Daten des Kl�gers nicht bestimmen.
36 Die (angebliche) Verletzung der Aufkl�rungspflichten nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a), 13, 14 DS-GVO sei nicht vom Anwendungsbereich des Art. 82 DS-GVO erfasst. �berdies habe die Beklagte dem Kl�ger alle erforderlichen Informationen mit ausreichender Detailtiefe und Transparenz bereitgestellt, insbesondere zur Verwendung der Mobilfunknummer f�r die Kontakt-Import-Funktion. Eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) DS-GVO sei nicht erforderlich. Da sich die Verarbeitung personenbezogener Daten auf die Durchf�hrung des jeweiligen Nutzervertrages st�tze, finde Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. b) DS-GVO Anwendung. Einem sozialen Netzwerk sei es immanent, dass Nutzer Freunde und Bekannte finden und sich mit ihnen vernetzen k�nnen. Solche Verkn�pfungen werden durch die Kontakt-Import-Funktion als wesentliches Tool, das die Telefonnummern der Nutzer erfordere, erm�glicht.
37 Ebenso scheide Art. 24 DS-GVO als Ankn�pfungspunkt f�r einen Schadensersatzanspruch aus, da er keine konkreten Verpflichtungen begr�nde. Die Beklagte habe ihre Pflichten zur Implementierung angemessener technischer und organisatorischer Ma�nahmen gem�� Art. 32, 24, 5 Abs. 1 Buchst. f) DS-GVO im Zusammenhang mit der KontaktImport-Funktion nicht verletzt. Sie habe die Anti-Scraping-Ma�nahmen im relevanten Zeitraum regelm��ig �berpr�ft und gegebenenfalls angepasst. Im Zuge des Scraping-Sachverhalt sei keine unbefugte Offenlegung von Daten erfolgt; diese habe im Einklang mit den Privatsph�re-Einstellungen des Kl�gers gestanden. Jedenfalls seien die Risiken und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gering gewesen.
38 Aus der (angeblichen) Verletzung von Benachrichtigungs- und Informationspflichten nach Art. 33, 34 DS-GVO k�nne ebenfalls kein Anspruch nach Art. 82 DS-GVO resultieren. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Scraping-Sachverhalt einer Aufsichtsbeh�rde zu melden, da keine Verletzung der Sicherheit und des Schutzes personenbezogener Daten vorgelegen habe, zumindest kein Risiko f�r die Rechte und Freiheiten nat�rlicher Personen bestanden habe. Aus denselben Gr�nden mussten die Betroffenen nicht informiert werden.
39 Eine Verletzung der Pflicht zum Datenschutz durch Technikgestaltung und zu datenschutzfreundlichen Voreinstellungen nach Art. 25 DS-GVO liege nicht vor. Es seien ohnehin nur die Datenpunkte Nutzer-ID, Vor- und Nachname und Geschlecht durch das Scraping abgerufen worden, d. h. die immer �ffentlichen Nutzerinformationen. Die Standardeinstellung f�r die Suchbarkeit der Telefonnummer sei nicht zu beanstanden, da auch die Nutzung der Telefonnummer im Rahmen der Suchfunktion dem Unternehmenszweck der Beklagten, Menschen miteinander zu verbinden, und damit der Durchf�hrung des Nutzungsvertrages diene. Eine Suchbarkeit allein anhand des Namens reiche wegen der enormen Zahl der F. -Nutzer von ca. 2,8 Milliarden weltweit zur Identifizierung nicht aus. Der Kl�ger h�tte jederzeit �nderungen seiner Suchbarkeitseinstellungen vornehmen k�nnen. Die „M�glichkeit zum Eingreifen“ mit der Erl�uterung, wie man dies tun k�nne, mache die Standardeinstellung mit Art. 25 Abs. 2 DS-GVO vereinbar. Au�erdem werde durch die Voreinstellung der Suchbarkeit des Nutzerprofils die Telefonnummer nicht einer unbestimmten Zahl anderer nat�rlicher Personen „zug�nglich“ gemacht, weil eine Benutzung des CIT deren Kenntnis durch die suchende Person gerade voraussetzte.
40 Der Anspruch nach Art. 82 DS-GVO k�nne nicht aus einer Verletzung der DatenschutzFolgenabsch�tzung nach Art. 35 DS-GVO abgeleitet werden. Ein solcher w�rde schon nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der DS-GVO fallen.
41 Die Beklagte treffe kein Verschulden i. S. d. Art. 82 Abs. 3 DS-GVO. Sie habe Ma�nahmen gegen Scraping implementiert, die im Gleichgewicht zur beabsichtigen Nutzerfunktionalit�t st�nden.
42 Der Kl�ger habe keinen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten. Daf�r sei eine tats�chliche Beeintr�chtigung pers�nlichkeitsbezogener Belange von einigem Gewicht im Sinne von erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen erforderlich. Ein Verlust der Kontrolle �ber personenbezogene Daten gen�ge nicht; er sei f�r sich genommen nicht einem Schaden gleichzusetzen. Ein Versto� gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als nationale Vorschrift werde von Art. 82 DS-GVO nicht erfasst. Der Kl�ger habe einen Kontrollverlust auch nicht nachgewiesen und weder konkrete weitere Folgen noch bestimmte negative Auswirkungen bei sich vorgetragen. Er beschr�nke sich auf formelhafte Behauptungen. Insbesondere werde bestritten, dass der Kl�ger vor dem Scraping-Sachverhalt eine Kontrolle �ber die abgerufenen Daten innegehabt habe.
43 Die Verbreitung von Spam sei mittlerweile weit verbreitet. �berdies k�nne eine erneute Ver�ffentlichung ohnehin �ffentlich sichtbarer Nutzerinformationen zu keinem Kontrollverlust f�hren.
44 Es fehle des Weiteren am Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Pflichtverletzung und dem behaupteten Kontrollverlust oder sonstiger angeblicher negativer Folgen. Der Kl�ger sei seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. In Bezug auf die angeblichen Spam-Nachrichten und -Anrufe habe er weder substantiiert dargelegt noch bewiesen, dass sie auf den Scraping-Sachverhalt zur�ckgehen. Es handele sich um Alltagserscheinungen, f�r die eine Vielzahl m�glicher Gr�nde in Betracht komme.
45 Die beanspruchte Schadensh�he sei �berzogen. Art. 82 DS-GVO komme ausschlie�lich eine Ausgleichsfunktion und gerade keine Abschreckungs- oder Straffunktion zu. Der Schadensersatz k�nne allenfalls im symbolischen Bereich liegen. Die Beklagte habe Ma�nahmen zur Eind�mmung von Scraping ergriffen, der Scraping-Sachverhalt sei durch Dritte verursacht worden und der Kontrollverlust beziehe sich nur auf �ffentlich einsehbare Daten. Den Kl�ger treffe ein Mitverschulden, weil er es trotz ausreichender Information unterlassen habe, seine Privatsph�re-Einstellungen anzupassen und seine Telefonnummer zu �ndern.
46 Der Feststellungsantrag sei bereits unzul�ssig, da ein k�nftiger Schadenseintritt nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Das Missbrauchspotenzial der streitgegenst�ndlichen Daten sei gering. Der Kl�ger habe ein besondere Gefahrenbewusstsein, weshalb das Risiko, dass er Opfer eines k�nftigen Missbrauchs werde, nicht nennenswert sei. Da er seine Telefonnummer nicht �ndere, scheiterten k�nftige Schadensersatzanspr�che an einem �berwiegenden Mitverschulden des Kl�gers bzw. der Verletzung von Schadensminderungspflichten.
47 Die Unterlassungsantr�ge seien unzul�ssig, da auf aktives Tun gerichtet und nicht hinreichend bestimmt. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage. Art. 17 DS-GVO scheide aus. �� 1004, 823 Abs. 1 BGB seien durch Art. 79 Abs. 1 DS-GVO gesperrt. Jedenfalls fehle es an einer Rechtsverletzung und einer Wiederholungsgefahr. Der Kl�ger k�nne die Privatsph�re-Einstellungen jederzeit �ndern und seine Telefonnummer aus dem Nutzerkonto l�schen. Die Telefonnummer k�nne zudem ausschlie�lich zur Zwei-Faktor-Authentifizierung hinterlegt werden. Dar�ber hinaus habe die Beklagte die Suchbarkeit �ber die Telefonnummer mittels CIT zwischenzeitlich entfernt.
48 Die Beklagte beantragt weiter, das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH zum Az. C-273/25 auszusetzen Zur Erg�nzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen, auf die gerichtlichen Hinweise sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
49 Das Oberlandesgericht M�nchen ist zur Entscheidung berufen und hat dieser die DS-GVO zugrunde zu legen.
50 1. Das Oberlandesgericht M�nchen ist international zust�ndig nach Art. 82 Abs. 6, 79 Abs. 2 S. 2 DS-GVO.
51 Art. 82 Abs. 6 DS-GVO sieht f�r die Inanspruchnahme des Rechts auf Schadensersatz die Zust�ndigkeit der Gerichte vor, die nach den in Art. 79 Abs. 2 DS-GVO genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zust�ndig sind. Art. 79 Abs. 2 S. 2 DS-GVO wiederum gibt der betroffenen Person das Recht, eine Klage gegen einen nicht hoheitlich t�tig gewordenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter bei den Gerichten des Mitgliedstaats zu erheben, in dem die betroffene Person ihren Aufenthaltsort hat. Der Kl�ger als betroffene Person hat seinen gew�hnlichen Aufenthalt in Deutschland.
52 2. Der sachliche, r�umliche und zeitliche Anwendungsbereich der DS-GVO ist er�ffnet.
53 a) Nach Art. 2 Abs. 1 DS-GVO gilt die Verordnung f�r die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie f�r die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Es ist unstreitig, dass die bei der Beklagten gespeicherten Informationen personenbezogene Daten des Kl�gers enthalten, die gesammelt und gespeichert werden.
54 b) Art. 3 Abs. 1 DS-GVO erkl�rt die Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten f�r anwendbar, soweit diese im Rahmen der T�tigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabh�ngig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet. Die Beklagte hat ihren Sitz in Irland.
55 c) Gem�� Art. 99 Abs. 2 DS-GVO gilt die Verordnung ab dem 25.05.2018. Dabei ist hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit nicht der Zeitpunkt der Registrierung eines Nutzerkontos im sozialen Netzwerk der Beklagten ma�geblich, sondern der Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 19).
56 Der Kl�ger hat den Datenschutzvorfall ma�geblich auf September 2019 datiert, die Beklagte hat als „relevanten Zeitraum“ Januar 2018 bis September 2019 benannt.
57 Grunds�tzlich muss der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Damit trifft den Kl�ger die Darlegungs- und Beweislast daf�r, dass der zeitliche Anwendungsbereich der DS-GVO er�ffnet ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet jedoch eine sekund�re Darlegungslast des Gegners, wenn die darlegungs- und beweisbelastete Partei au�erhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den ma�geblichen Tatsachen besitzt, w�hrend der Prozessgegner angesichts des unterschiedlichen Informationsstands beider Parteien zumutbar n�here Angaben machen kann (BGH, Urteil vom 05.10.2023, III ZR 216/22, NJW 2023, 3794, juris Rdnr. 31). Dabei obliegt es dem Prozessgegner im Rahmen der sekund�ren Darlegungslast auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Gen�gt der Gegner seiner sekund�ren Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach � 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BGH, Vers�umnisurteil vom 04.02.2021, III ZR 7/20, NJW 2021, 1759, juris Rdnr. 19; BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244, juris Rdnr. 18).
58 Der Senat geht in Anwendung dieser Grunds�tze davon aus, dass das Scraping der den Kl�ger betreffenden Daten jedenfalls nach dem 25.05.2018 erfolgte, da die Beklagte im Rahmen ihrer sekund�ren Darlegungslast nicht ausreichend vorgetragen hat, dass sich der Vorfall vor dem Inkrafttreten der DS-GVO ereignet hat. Das von der Rechtsprechung beschriebene, das Prinzip der Darlegungs- und Beweislast aufweichende Wissengef�lle besteht hier. Die Beklagte als Betreiberin der Plattform und alleinige „Herrin“ �ber die Technik stand dem Scraping-Vorfall weitaus n�her als der Kl�ger, der lediglich Nutzer des Angebots war und keinerlei Einblick in die technischen Vorg�nge bei der Beklagten hatte. Der Kl�ger hat mit seiner Bezugnahme auf September 2019 Angaben der Beklagten aus der Vergangenheit aufgegriffen, die um 2019 kreisten. So f�hrte die Beklagte in ihrer Pressemitteilung vom 06.04.2021 aus, „b�swillige Akteure“ h�tten die Daten von F. -Nutzern nicht durch das Hacken der Systeme erlangt, sondern indem sie sie vor September 2019 von der F. -Plattform gescrapt h�tten. Aufgrund der ergriffenen Ma�nahmen zeigte sich die Beklagte zuversichtlich, dass das spezifische Problem, das den Betr�gern das Scrapen der Daten im Jahr 2019 erm�glicht habe, nicht mehr bestehe. Im Weiteren wies die Beklagte darauf hin, �nderungen am Kontakt-Importer vorgenommen zu haben, als ihr bewusst geworden sei, dass „b�swillige Akteure“ diese Funktion im Jahr 2019 genutzt haben (Anlage B10). Der Kl�ger ist damit seiner Darlegungslast nachgekommen. Mehr war von ihm als Au�enstehendem nicht zu verlangen. Es war an der Beklagten, die das Kommunikationssystem entwickelt hat und nach eigenen Angaben fortlaufend �berwacht, ihre Einwendungen zu spezifizieren. Dies hat sie nicht getan. Welche Erkenntnisse die Beklagte dazu veranlasst haben, im Verfahren den Zeitraum des Scrapings auf Januar 2018 bis September 2019 und damit zum Teil auf die Zeit vor Inkrafttreten der DS-GVO auszuweiten, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als sich die Beklagte in ihrem Schreiben vom 23.08.2021 (Anlage K2) und vor allem in ihrer Auskunft vom 07.10.2021 gegen�ber dem Kl�ger eingehend mit den Vorgaben der DS-GVO befasste, ohne deren Anwendbarkeit in Frage zu stellen (Anlage B16). Mit einem blo�en Hinweis darauf, dass sie die Rohdaten der abgegriffenen Daten und die Logdaten nicht vorhalte, vermag die Beklagte dem Erfordernis der sekund�ren Darlegungslast nicht zu gen�gen.
III.
59 Dem Kl�ger steht ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO in H�he von 200,00 € zu.
60 Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen die DS-GVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
61 1. Ein Schadensersatzanspruch im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO erfordert einen Versto� gegen die Datenschutz-Grundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Versto�, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind. Die Darlegungs- und Beweislast f�r diese Voraussetzungen trifft die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO den Ersatz eines (immateriellen) Schadens verlangt (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 21; EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-507/23, NJW 2025, 141, juris Rdnr. 24; EuGH, Urteil vom 11.04.2024, C-741/21, NJW 2024, 1561, juris Rdnr. 34 f.; EuGH, Urteil vom 25.01.2024, C-687/21, NJW 2024, 2009, juris Rdnr. 58; EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-667/21, K & R 2024, 114, juris Rdnr. 82; EuGH, Urteil vom 04.05.2023,�C-300/21, NJW 2023, 1930, juris Rdnr. 32; EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-340/21, NJW 2024, 1091, juris Rdnr. 77). Ein Schaden wird daher nicht bereits aufgrund des Versto�es gegen die DS-GVO vermutet (EuGH, Urteil vom 20.06.2024, NJW 2024, 2599, C-182/22, juris Rdnr. 42).
62 Die DS-GVO verweist f�r den Sinn und die Tragweite der in ihrem Art. 82 enthaltenen Begriffe, insbesondere in Bezug auf die Begriffe „materieller oder immaterieller Schaden“ und „Schadenersatz“, nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten. Daraus folgt, dass diese Begriffe f�r die Anwendung der DS-GVO als autonome Begriffe des Unionsrechts anzusehen sind, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sind (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C300/21, NJW 2023, 1930, juris Rdnr. 30; EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-456/22, K & R 2024, 112, juris Rdnr. 15). Dabei soll nach Erw�gungsgrund 146 S. 3 DS-GVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen der DS-GVO in vollem Umfang entspricht, namentlich dem Ziel, innerhalb der Union ein gleichm��iges und hohes Niveau des Schutzes nat�rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gew�hrleisten (BGH, Urteil vom 28.01.2025, VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059, juris Rdnr. 9; EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-456/22, K & R 2024, 112, juris Rdnr. 19 f.).
63 2. Die Beklagte ist Verantwortliche i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Sie ist die juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen �ber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
64 Die Angaben zu den Personalien des Kl�gers sind als Informationen �ber bestimmte oder bestimmbare nat�rliche Personen „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO (EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-200/23, juris Rdnr. 67).
65 Der Verarbeitungsbegriff des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO ist umfassend und inkludiert jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgef�hrten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Ver�nderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch �bermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verkn�pfung, die Einschr�nkung, das L�schen oder die Vernichtung. Diese Aufz�hlung ist nicht abschlie�end (EuGH, Urteil vom 24.02.2022, C-175/20, K & R 2022, 260, juris Rdnr. 35).
66 Selbst bei einem engeren Verst�ndnis des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO w�re in Bezug auf den hier inmitten stehenden Scraping-Vorfall ohne Weiteres von einer Datenverarbeitung der Beklagten in Form der Speicherung, des Abfragens, der Offenlegung durch �bermittlung, der Bereitstellung und Verkn�pfung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 23).
67 3. Die Beklagte hat mit der Voreinstellung der Suchbarkeit anhand einer Telefonnummer auf „Alle“ gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) und c),�Art. 25 Abs. 2 S. 1, S. 3 DS-GVO versto�en.
68 a) Gem�� Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) Halbs. 1 DS-GVO m�ssen personenbezogene Daten f�r festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und d�rfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“). Der Grundsatz der Datenminimierung gem�� Art. 5 Abs. 1 Buchst.�c) DS-GVO verlangt, dass die Datenverarbeitung dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das f�r die Zwecke der Verarbeitung notwendige Ma� beschr�nkt ist. Die Ausnahmen und Einschr�nkungen des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten m�ssen sich auf das absolut Notwendige beschr�nken (EuGH, Urteil vom 24.02.2022, C-175/20, K & R 2022, 260, juris Rdnr. 72 f.; BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 87).
69 Die Grunds�tze des Art. 5 DS-GVO werden durch konkrete Vorgaben zur technischen Ausgestaltung und insbesondere durch Vorgaben in Bezug auf datenschutzfreundliche Voreinstellungen in Art. 25 DS-GVO konkretisiert. Gem�� Art. 25 Abs. 2 S. 1 DSGVO hat der Verantwortliche demnach geeignete technische und organisatorische Ma�nahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung grunds�tzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung f�r den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. Diese Verpflichtung gilt f�r die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zug�nglichkeit. Die Ma�nahmen m�ssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Zahl von nat�rlichen Personen zug�nglich gemacht werden. Damit beinhaltet Art. 25 Abs. 2 S. 3 DS-GVO die ausdr�ckliche Verpflichtung zu Voreinstellungen, die verhindern, dass die Daten ohne Weiteres, also ohne bewusste pers�nliche �nderung der Voreinstellung, der �ffentlichkeit oder sonst einem unbestimmten Adressatenkreis zug�nglich gemacht werden (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 88 m. w. N.).
70 Die Vorgabe, die Daten nicht „einer unbestimmten Zahl nat�rlicher Personen“ zug�nglich zu machen, ist nach ihrem Zweck darauf ausgelegt, dass der Personenkreis derjenigen, die Zugriff auf die Daten des Betroffenen haben k�nnen, f�r diesen �berschaubar sein soll. Die Regelung des Art. 25 Abs. 2 DS-GVO hat dabei gerade die Voreinstellungen von sozialen Netzwerken im Blick. Dahinter steht die Erkenntnis, dass werksseitig vorgegebene Voreinstellungen durch die Nutzer nur selten ver�ndert werden. Es soll daher verhindert werden, dass Nutzer durch Voreinstellungen, die eine �ber die erforderliche Verarbeitung hinausgehende extensive Datennutzung vorsehen, dazu verleitet werden, ihre Datenschutzrechte abzuw�hlen, ohne dies zu realisieren (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 89 m. w. N.).
71 b) Diesen Anforderungen wurde das Vorgehen der Beklagten zum ma�geblichen Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls nicht gerecht. Im relevanten Zeitraum war die Suchbarkeit anhand einer Telefonnummer f�r das Nutzerkonto des Kl�gers standardm��ig auf „Alle“ gestellt. Soweit der Kl�ger im Zusammenhang mit dem Unterlassungsantrag in der Berufungsinstanz behauptet, die Suchbarkeitseinstellung sei im Zeitraum�2018/2019 von „Alle“ auf „Friends of Friends“ umgestellt worden, fehlt es an einem Beleg und widerspricht er seinem eigenen Vorbringen erster Instanz. Au�erdem hat die Beklagte die Standard-Einstellung „Alle“ nicht nur zugestanden, sondern einen Auszug aus dem Kundenkonto des Kl�gers vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass auch bei ihm die Suchbarkeitseinstellung wie voreingestellt auf „Everyone“ lautete. Diesen Sachverhalt legt der Senat daher zugrunde.
72 Die Einstellung hatte zur Folge, dass alle anderen F. -Nutzer eine entsprechende Rufnummernsuche durchf�hren konnten. Gleichzeitig wurde �ber die Suchbarkeit der Rufnummer auch der Zugriff auf die weiteren Profilinformationen er�ffnet, was sich konkret in der Vorgehensweise der Scraper niederschlug, die den Umstand ausnutzten, �ber die Verkn�pfung der Telefonnummer sodann die �ffentlichen personenbezogenen Daten des Nutzerprofils abzugreifen. Eine Einschr�nkung der Suchbarkeit konnte nur durch aktive Ver�nderung der Suchbarkeitseinstellungen durch den Nutzer selbst herbeigef�hrt werden. Datenschutzfreundlichere Einstellungsoptionen – insbesondere die erst 2019 eingef�hrte Suchbarkeitsoption „Nur ich“ – wurden demgegen�ber nur als Optionen angeboten, obwohl die Nutzbarkeit des sozialen Netzwerks als solche hiervon nicht abhing, da eine Suche auch �ber die Eingabe des Namens m�glich gewesen w�re. Die Beklagte ist damit ihrer in Art. 5 Abs. 2 DS-GVO festgeschriebenen Pflicht, die Einhaltung der Grunds�tze des Art. 5 Abs. 1 DS-GVO nachzuweisen, nicht nachgekommen.
73 c) Die Voreinstellung war nicht durch Art. 6 Abs. 1 DS-GVO gedeckt.
74 aa) Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) DS-GVO sieht vor, dass die Verarbeitung rechtm��ig ist, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten f�r einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.
75 Die Beklagte hat in der Berufungserwiderung gerade klargestellt, dass sich die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Bereitstellung der F. -Plattform – und somit auch die damit verbundene Verarbeitung im Zusammenhang mit der Kontakt-Import-Funktion – gerade nicht auf eine Einwilligung des Nutzers st�tzt, sondern vielmehr auf die Durchf�hrung des Nutzervertrages als solchen.
76 bb) Gem�� Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. b) DS-GVO ist eine Verarbeitung rechtm��ig, die f�r die Erf�llung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchf�hrung vorvertraglicher Ma�nahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.
77 Es trifft zwar zu, wie von der Beklagten ausgef�hrt, dass sich der zwischen den Parteien geschlossene Nutzervertrag auf die Bereitstellung der F. Plattform als soziales Netzwerk bezieht und es einem solchen immanent ist, dass die einzelnen Nutzer Freunde und Bekannte finden und sich miteinander vernetzen k�nnen. Richtig ist auch, dass solche Verkn�pfungen durch die Verwendung von Funktionen wie der Kontakt-Import-Funktion hergestellt werden, die daf�r die Telefonnummern von Nutzern erfordern. Allerdings fehlt es insoweit am Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, das voraussetzt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten f�r die Vertragserf�llung objektiv unerl�sslich ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der f�r die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung ist, so dass der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erf�llt werden k�nnte (EuGH, Urteil vom 04.07.2023, NJW 2023, 2997, C-252/21, juris Rdnr. 125; OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2025, 1 U 18/23, juris�Rdnr. 41).
78 Ein solcher Nachweis ist der Beklagten nicht gelungen. Die Nutzbarkeit von F. als Social-Media-Plattform h�ngt nicht allein von einer Suchbarkeit anhand der Telefonnummer ab. Ein Nutzer kann auch durch Eingabe seines Namens gefunden werden, wenngleich sich die Suche wegen der enormen Zahl an F. -Nutzern – die Beklagte spricht von ca. 2,8 Milliarden weltweit m�hselig gestaltet und gegebenenfalls eine Reihe von Treffern durchforstet werden m�ssen. Eine Notwendigkeit, wie sie Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. b) DSGVO voraussetzt, bestand f�r das ehemals implementierte CIT jedenfalls nicht. Es handelte sich um ein reines Komfort-Tool, das den Nutzern erm�glichte, seine auf dem Mobiltelefon gespeicherten Kontakte rasch und ohne gro�en Aufwand auf F. zu spiegeln, sofern seine Kontakte dort Konten unterhielten. Im �brigen zeigt bereits der Umstand, dass die Beklagte ihren Nutzern die M�glichkeit einr�umt, im Rahmen der Suchbarkeitseinstellungen festzulegen, ob und wem die nicht immer �ffentlichen Profildaten gezeigt werden und wer danach suchen kann, dass diese Informationen gerade nicht unabdingbar f�r eine hinreichende Verkn�pfung der Nutzer untereinander sind.
79 cc) Weitere Einwilligungsalternativen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 DS-GVO, der eine ersch�pfende und abschlie�ende Aufz�hlung enth�lt (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, CR 2023, 439, C-60/22, juris Rdnr. 56), kommen nicht in Betracht, auch nicht Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. c) DS-GVO, wonach die Verarbeitung rechtm��ig ist, wenn sie zur Erf�llung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 3 DS-GVO wird die Rechtsgrundlage f�r diese Verarbeitung entweder durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedsstaaten festgelegt, dem der Verantwortliche unterliegt. Dabei muss die Rechtsgrundlage ein im �ffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verh�ltnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stehen und diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen des unbedingt Notwendigen erfolgen (EuGH, Urteil vom 04.07.2023, NJW 2023, 2997, C-252/21, juris Rdnr. 138). Hierzu hat die Beklagte nichts vorgebracht.
80 Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f) DS-GVO wiederum setzt die Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten voraus, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, �berwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der fragliche Betreiber den Nutzern, bei denen die Daten erhoben wurden, ein mit der Datenverarbeitung verfolgtes berechtigtes Interesse mitgeteilt hat, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abw�gung der einander gegen�berstehenden Interessen unter W�rdigung aller relevanten Umst�nde ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Nutzer gegen�ber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht �berwiegen (EuGH, Urteil vom 04.07.2023, NJW 2023, 2997, C-252/21, juris Rdnr. 126). Auch insoweit fehlt es an schl�ssigem Vorbringen der Beklagten.
81 Ein Versto� gegen die DS-GVO liegt somit vor.
82 4. Die Beklagte haftet nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Die Verschuldensvermutung des Art. 82 Abs. 3 DS-GVO hat sie nicht widerlegt.
83 a) Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) und c), Art. 25 Abs. 2 S. 1, S. 3 DS-GVO sind vom Anwendungsbereich des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO erfasst (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 24).
84 b) Der Versto� der Beklagten gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) und c), Art. 25 Abs. 2 S. 1, S. 3 DS-GVO hatte zur Folge, dass das Benutzerkonto des Kl�gers mit der Voreinstellung der Suchfunktion auf „Alle“ versehen war. Der Scraping-Vorfall bei der Beklagten als solcher steht ebenso fest wie die anschlie�ende Ver�ffentlichung abgegriffener Daten des Kl�gers im Internet.
85 Zumindest die Nutzer-ID, der Name, das Geschlecht und die Telefonnummer des Kl�gers waren von dem Datenvorfall betroffen. Name, Geschlecht und Nutzer-ID geh�ren zu den ohnehin immer �ffentlich einsehbaren Informationen, die Telefonnummer war gerade der entscheidende Link, um diese Daten zusammenzuf�hren. Der Kl�ger hat sich im Hinblick auf seine Betroffenheit auf die „Leak-Liste“ berufen.
86 c) Art. 82 DS-GVO sieht eine Haftung f�r vermutetes Verschulden vor. Damit hat nicht die betroffene Person im Rahmen eines Schadensersatzanspruches nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ein Verschulden des Verantwortlichen nachzuweisen, sondern die Exkulpation obliegt nach Art. 82 Abs. 3 DS-GVO dem Verantwortlichen (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 21; EuGH, Urteil vom 11.04.2024, C-741/21, NJW 2024, 1561, juris Rdnr. 46; EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-667/21, K & R 2024, 114, juris Rdnr. 103).
87 Nach Art. 82 Abs. 3 DS-GVO wird der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter von der Haftung gem�� Art. 82 Abs. 2 DS-GVO befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht f�r den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.
88 Diese Vorschrift ist eng auszulegen. Der Verantwortliche kann sich bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten durch eine unbefugte Offenlegung bzw. einen unbefugten Zugang eines Dritten i. S. v. Art. 4 Nr. 10 DS-GVO nur dann von seiner Haftung befreien, wenn er nachweist, dass es keinen Kausalzusammenhang zwischen der etwaigen Verletzung der Verpflichtung zum Datenschutz durch ihn und dem der nat�rlichen Person entstandenen Schaden gibt (EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-340/21, NJW 2024, 1091, juris Rdnr. 70, 72, 74).
89 Der Scraping-Vorfall kann der Beklagten zwar nicht unmittelbar angelastet werden, weil er durch von ihr unabh�ngige Personen in unredlicher Absicht durchgef�hrt wurde. Jedoch hat die Beklagte mittels ihrer Voreinstellung zur Suchbarkeit anhand der Telefonnummer auf „Alle“ den automatisierten und massenhaften Einsatz der Kontakt-Import-Funktion und damit das Abgreifen der �ffentlich einsehbaren Daten von betroffenen Nutzern erm�glicht. F�r die Beklagte als weltweit agierendes Unternehmen mit langj�hriger Erfahrung und spezifischer technischer Expertise im Betrieb von sozialen Netzwerken war es ohne weiteres erkennbar, dass die von ihr gew�hlte Voreinstellung zur Suchbarkeit mit Blick darauf, die viele Nutzer es sehr wahrscheinlich bei dieser Voreinstellung belassen werden, das Netzwert zu einem attraktiven Ziel f�r Scraping machen w�rde. Die Beklagte unterhielt gerade zu diesem Zwecke eine Abteilung, um die Gefahr solcher Datenabgriffe zu minimieren. Den effektivsten Schritt, das Kontakt-Import-Tool zu deaktivieren bzw. es zu modifizieren, unternahm sie jedoch erst nach dem streitgegenst�ndlichen Vorfall.
90 5. Durch den Versto� der Beklagten gegen die Datenschutzbestimmungen ist dem Kl�ger ein immaterieller Schaden entstanden, den der Senat mit 200,00 € bemisst.
91 a) Der blo�e Versto� gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begr�nden. Der Eintritt eines Schadens im Rahmen einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten ist n�mlich eine nur potenzielle und keine automatische Folge einer solchen Verarbeitung. Au�erdem f�hrt ein Versto� gegen die DS-GVO nicht zwangsl�ufig zu einem Schaden. Schlie�lich muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Versto� und dem der betroffenen Person entstandenen Schaden bestehen (EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-507/23, NJW 2025, 141, juris Rdnr. 27; EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, NJW 2023, 1930, juris Rdnr. 37).
92 Es ist daher �ber einen Versto� gegen die DS-GVO hinaus – im Sinne einer eigenst�ndigen Anspruchsvoraussetzung – der Eintritt eines tats�chlichen Schadens (durch diesen Versto�) erforderlich, den die betroffene Person nachzuweisen hat. Andererseits darf der Ersatz eines immateriellen Schadens nicht davon abh�ngig gemacht werden, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreicht hat (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 28 f.; EuGH, Urteil vom 25.01.2024, C-687/21, NJW�2024, 2009, juris Rdnr. 59 f.; EuGH, Urteil vom 11.04.2024, C-741/21, NJW 2024, 1561, juris Rdnr. 36; EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, NJW 2023, 1930, juris�Rdnr. 46; EuGH, Urteil vom 20.06.2024, C-590/22, VersR 2024, 1302, juris Rdnr. 28).
93 Dabei kann der – selbst kurzzeitige – blo�e Verlust der Kontrolle �ber personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen, ohne dass dieser Begriff den Nachweis zus�tzlicher sp�rbarer negativer Folgen erfordert, etwa eine missbr�uchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil der betroffenen Person. Es bedarf auch keiner sich aus dem Kontrollverlust entwickelnden besonderen Bef�rchtungen oder �ngste der betroffenen Person. Diese w�ren lediglich geeignet, den eingetretenen immateriellen Schaden noch zu vertiefen oder zu vergr��ern. In diesen F�llen muss der Kontrollverlust aber feststehen, d. h. von der betroffenen Person nachgewiesen worden sein (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 30 f.; EuGH, Urteil vom 11.04.2024, C-741/21, NJW 2024, 1561, juris Rdnr. 42; EuGH, Urteil vom 25.01.2024, C-687/21, NJW 2024, 2009, juris Rdnr. 65 f.;�EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-340/21, NJW 2024, 1091, juris Rdnr. 82, 84; EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-456/22, K & R 2024, 112, juris Rdnr. 22; EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-200/23, juris Rdnr. 156).
94 Kann der Betroffene den Kontrollverlust nicht nachweisen, reicht die begr�ndete Bef�rchtung einer Person, dass ihre personenbezogenen Daten aufgrund eines Versto�es gegen die DS-GVO von Dritten missbr�uchlich verwendet werden, aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begr�nden. Jedoch muss in diesem Fall die Bef�rchtung samt ihrer negativen Folgen ordnungsgem�� nachgewiesen sein. Die blo�e Behauptung reicht ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbr�uchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten aus (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 32; EuGH, Urteil vom 25.01.2024, C-687/21, NJW�2024, 2009, juris Rdnr. 67 f.; EuGH, Urteil vom 20.06.2024, C-590/22, VersR 2024, 1302, juris Rdnr. 36; EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-340/21, NJW 2024, 1091, juris�Rdnr. 85).
95 b) Nach diesen Ma�st�ben ist der Kontrollverlust eingetreten, ein immaterieller Schaden steht damit fest. Es ist unstreitig, dass zumindest der Name und das Geschlecht des Kl�gers neben der zugeordneten Mobilfunknummer vom Scraping-Vorfall erfasst wurden. Diese Daten wurden von Dritten im Darknet verf�gbar gemacht. F�r den Kl�ger besteht keine realistische M�glichkeit, die Kontrolle �ber seine Daten zur�ckzuerlangen. Auf die Frage, ob damit Bef�rchtungen oder �ngste verbunden sind, kommt es daher allenfalls f�r die Bemessung der H�he des notwendigen Ausgleichs an, nicht aber f�r die Feststellung des Schadens als solchem.
96 Dass der Kl�ger Daten wie seine Telefonnummer auch bei anderen Social MediaAnbietern oder Onlineh�ndlern hinterlegt hat, schlie�t den Kontrollverlust nicht aus. Der Kl�ger hat in seiner Anh�rung klargestellt, grunds�tzlich einen bewussten Umgang mit seinen Daten zu �ben und seine Daten mit Bedacht und nicht wahllos weiterzugeben. Zeitlich hat er die fragw�rdigen Vorg�nge so verortet, dass sie selbst nach den Angaben der Beklagten mit dem Datenscraping in Zusammenhang gebracht werden k�nnen. Anhaltspunkte daf�r, dass der Kl�ger unter anderem seine Telefonnummer, kombiniert mit Name und Geschlecht, aufgrund eines fr�heren sorglosen Umgangs verloren h�tte, ergeben sich nicht. Die Beklagte hat auch keine anderen Gelegenheiten aufgezeigt, bei denen der Kl�ger einen Kontrollverlust erlitten haben k�nnte oder musste oder dass dies zeitlich vor dem Scraping-Vorfall gewesen sei, z. B. �ber Konten bei anderen Kommunikationsplattformen. Zwar hat der Kl�ger auch anderen Dritten seine Telefonnummer bekannt gegeben, f�r deren uneingeschr�nkte datenschutzkonforme Handhabung er nicht garantieren kann. Das durch die Absch�pfung der Daten aus dem Datenbestand der Beklagten und die anschlie�ende Ver�ffentlichung im Internet mit Zugriffsm�glichkeit f�r jede Person eingetretene Risiko unterscheidet sich jedoch wesentlich von einer bewussten und zielgerichteten Weitergabe an bestimmte Empf�nger (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 42).
97 c) Den Schadensersatz bemisst der Senat mit 200,00 €.
98 aa) Bei der Bemessung des Betrags des auf die DS-GVO gest�tzten Schadensersatzanspruchs sind die in Art. 83 DS-GVO vorgesehenen Kriterien f�r die Festsetzung des Betrags von Geldbu�en nicht entsprechend anzuwenden (EuGH, Urteil vom 20.06.2024, C-590/22, VersR 2024, 1302, juris Rdnr. 44).
99 Die DS-GVO enth�lt keine Bestimmung �ber die Bemessung des nach Art. 82 DS-GVO geschuldeten Schadenersatzes. Folglich haben die nationalen Gerichte zum Zweck dieser Bemessung nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten �ber den Umfang der finanziellen Entsch�digung anzuwenden, sofern die vom EuGH definierten unionsrechtlichen Grunds�tze der �quivalenz und der Effektivit�t beachtet werden (EuGH, Urteil vom 11.04.2024, C-741/21, NJW 2024, 1561, juris Rdnr. 58; EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-507/23, NJW 2025, 141, juris Rdnr. 32; EuGH, Urteil vom 25.01.2024, C-687/21, NJW 2024, 2009, juris Rdnr. 53; EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-667/21, K & R 2024, 114, juris Rdnr. 83; EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, NJW 2023, 1930, juris Rdnr. 54; EuGH, Urteil vom 20.06.2024, NJW 2024, 2599, C-182/22, juris�Rdnr. 27).
100 Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass dem in Art. 82 Abs. 1 DS-GVO niedergelegten Schadensersatzanspruch ausschlie�lich eine Ausgleichsfunktion zukommt. Er erf�llt keine Abschreckungs- oder gar Straffunktion, weshalb auch das Vorliegen mehrerer auf denselben Verarbeitungsvorgang bezogener Verst��e nicht zu einer Erh�hung des Schadensersatzes f�hrt (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 18; EuGH, Urteil vom 11.04.2024, C-741/21, NJW 2024, 1561, juris Rdnr. 59 f., 64 f.; EuGH, Urteil vom 25.01.2024, C-687/21, NJW 2024, 2009, juris Rdnr. 47; EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-667/21, K & R 2024, 114, juris Rdnr. 85; BGH, Urteil vom 28.01.2025, VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059, juris Rdnr. 10; EuGH, Urteil vom 20.06.2024, NJW 2024, 2599, C-182/22, juris Rdnr. 23).
101 Dies hat unter anderem zur Folge, dass sich die Schwere eines solchen Versto�es nicht auf die H�he des gew�hrten Schadenersatzes auswirken darf und der Schadenersatz nicht in einer H�he bemessen werden darf, die �ber den vollst�ndigen Ausgleich des Schadens hinausgeht (EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-507/23, NJW 2025, 141, juris Rdnr. 43; EuGH, Urteil vom 11.04.2024, C-741/21, NJW 2024, 1561, juris Rdnr. 60; EuGH, Urteil vom 25.01.2024, C-687/21, NJW 2024, 2009, juris Rdnr. 48, 52; EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-667/21, K & R 2024, 114, juris Rdnr. 86; EuGH, Urteil vom 20.06.2024, C-590/22, VersR 2024, 1302, juris Rdnr. 41). Dar�ber hinaus verlangt Art. 82 DS-GVO nicht, dass der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen bei der H�he des Schadenersatzes ber�cksichtigt wird (EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-667/21, K & R 2024, 114, juris Rdnr. 103; BGH, Urteil vom 28.01.2025, VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059, juris Rdnr. 11; EuGH, Urteil vom 20.06.2024, NJW 2024, 2599, C-182/22, juris Rdnr. 28). Nicht relevant ist des Weiteren, dass der Versto� gegen die DS-GVO zugleich einen Versto� gegen nationale Vorschriften mit sich bringt, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten beziehen, aber nicht bezwecken, die Bestimmungen der DS-GVO zu pr�zisieren (EuGH, Urteil vom 20.06.2024, C-590/22, VersR 2024, 1302, juris Rdnr. 48). Ebenso wenig finden die Haltung und die Beweggr�nde des Verantwortlichen Eingang, zumindest dann nicht, wenn dies dazu dienen soll, der betroffenen Personen einen Schadensersatz zu gew�hren, der geringer ist als der Schaden, der ihr konkret entstanden ist (EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-507/23, NJW 2025, 141, juris Rdnr. 45).
102 Mithin ist in Anbetracht der Ausgleichsfunktion eine auf Art. 82 DS-GVO gest�tzte finanzielle Entsch�digung als „vollst�ndig und wirksam“ anzusehen, wenn sie es erm�glicht, den aufgrund des Versto�es gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen, ohne dass ein solcher vollumf�nglicher Ausgleich die Verh�ngung von Strafschadenersatz erfordert (EuGH, Urteil vom 11.04.2024, C-741/21, NJW 2024, 1561, juris�Rdnr. 60 f.; EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-507/23, NJW 2025, 141, juris Rdnr. 34, 40; EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-667/21, K & R 2024, 114, juris�Rdnr. 84; EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, NJW 2023, 1930, juris�Rdnr. 58 BGH, Urteil vom 28.01.2025, VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059, juris Rdnr. 11; EuGH, Urteil vom 20.06.2024, C-590/22, VersR 2024, 1302, juris�Rdnr. 42).
103 bb) Ein Betrag von 200,00 € gleicht den konkret erlittenen Schaden des Kl�gers aus. Betroffen war im Wesentlichen die Mobilfunknummer des Kl�gers, nachrangig die anderen, ohnehin stets �ffentlich einsehbaren Daten wie Name, Geschlecht und F. -ID, die dennoch in der Zusammenschau mit der Telefonnummer ein durchaus sensibles „Datenpaket“ ergaben.
104 Der Kontrollverlust ist dauerhaft, eine R�ckerlangung der Kontrolle �ber die Daten praktisch ausgeschlossen. Der potentielle Empf�ngerkreis dieser Daten ist grunds�tzlich unbegrenzt. Emotionale Beeintr�chtigungen lie�en sich den �u�erungen des Kl�gers hingegen nicht entnehmen, wenngleich er mit seiner Aussage seine Unsicherheit und die Sorge �ber den erlittenen Datenverlust nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht hat. So berichtete er unter anderem von SMS mit der Ank�ndigung einer Paketlieferung und einem Link und von Anrufen, ohne dass sich der Anrufer gemeldet habe. Seine Angaben zeigten auch, dass der Vorgang sein Misstrauen geweckt hat und ihn zu mehr Vorsicht im Umgang mit den Daten im Internet anh�lt.
105 In der Gesamtw�rdigung unter Ber�cksichtigung der Art der betroffenen Daten und der Beeintr�chtigung des Kl�gers ist die Zahlung von 200,00 € geeignet, die erlittene immaterielle Beeintr�chtigung vollst�ndig auszugleichen.
106 d) Ob die weiteren, vom Kl�ger behaupteten Verst��e der Beklagten gegen die DS-GVO vorliegen und ob diese von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO erfasst sind, kann dahingestellt bleiben. Wie oben ausgef�hrt, ziehen sie ihr Vorliegen unterstellt mit Blick auf die Ausgleichsfunktion der genannten Norm keine Erh�hung des Schadensersatzanspruchs nach sich. Eine Erweiterung oder Vertiefung des Schadens ist mit einer Verletzung der Aufkl�rungspflicht, einer Verletzung der Pflicht zur Implementierung angemessener technischer und organisatorischer Ma�nahmen und einer Verletzung von Benachrichtigungs- und Informationspflichten etc. nicht verbunden. Es handelt sich um ein einheitliches Schadensereignis mit einheitlichen Folgen.
IV.
107 Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger alle k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden, ist zul�ssig und hat in der Sache Erfolg.
108 1. Die blo�e M�glichkeit des k�nftigen Eintritts der geltend gemachten Sch�den reicht f�r ein Feststellungsinteresse aus, weil es nicht um reine Verm�genssch�den geht, sondern um Sch�den, die aus der vom Kl�ger behaupteten Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gem�� Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, mithin seines allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts als einem sonstigen absolut gesch�tzten Rechtsgut im Sinne von � 823 Abs. 1 BGB, resultieren. Eine dar�berhinausgehende hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. Auch die prim�r als Anspruchsgrundlage herangezogene Vorschrift des Art. 82 DS-GVO hat jedenfalls dann, wenn mit einem m�glichen Versto� gegen Art. 5 DS-GVO auch eine unrechtm��ige Datenverarbeitung ger�gt wird, eine Verletzung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten gem�� Art. 8 GRCh zum Inhalt (vgl. Art. 1 Abs. 2 DS-GVO). Dabei kann die M�glichkeit ersatzpflichtiger k�nftiger Sch�den ohne Weiteres zu bejahen sein, wenn ein deliktsrechtlich gesch�tztes absolutes Rechtsgut verletzt wurde und bereits ein Schaden eingetreten ist (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 48).
109 2. Dies ist hier der Fall. Der bereits eingetretene Kontrollverlust des Kl�gers in Form der Ver�ffentlichung seiner Daten (insbesondere seines Namens in Verbindung mit seiner Mobilfunknummer) dauert an. Somit besteht die Gefahr der missbr�uchlichen Benutzung der Daten fort und ist auch nicht nur rein theoretischer Natur.
110 Entgegen der Ansicht der Beklagten st�tzt sich der Bundesgerichtshof mit seiner Rechtsprechung nicht ma�geblich auf das grundgesetzlich gesch�tzte Recht der informationellen Selbstbestimmung, sondern verortet die Wertung im Rahmen des Art. 82 DS-GVO.
111 3. Angesichts der feststehenden Rechtsverletzung der Beklagten und der feststehenden Schadensersatzpflicht nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist der Feststellungsantrag auch begr�ndet.
V.
112 Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, personenbezogenen Daten des Kl�gers, namentlich/welche da sind Telefonnummer, F. ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten �ber eine Software zum Importieren von Kontakten zug�nglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems f�r andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern, ist unzul�ssig. Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt.
113 1. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt i. S. d. � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (� 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (� 322 ZPO) erkennen l�sst, das Risiko eines Unterliegens des Kl�gers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abw�lzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten l�sst (BGH, Urteil vom 09.03.2021, VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756, juris�Rdnr. 15; BGH, Urteil vom 15.01.2019, VI ZR 506/17, NJW 2019, 781, juris Rdnr. 12; BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 52).
114 Eine hinreichende Bestimmtheit ist bei einem Unterlassungsantrag f�r gew�hnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenst�ndlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen l�sst, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Ankn�pfungspunkt f�r den Rechtsversto� und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2021, VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756, juris Rdnr. 15; BGH, Urteil vom 15.01.2019, VI ZR 506/17, NJW 2019, 781, juris Rdnr. 12). Die Verwendung auslegungsbed�rftiger Begriffe im Klageantrag ist zul�ssig, wenn �ber ihren Sinngehalt zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Ma�st�be zur Abgrenzung vorliegen, oder wenn der Kl�ger den auslegungsbed�rftigen Begriff hinreichend konkret umschreibt und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegt oder sein Begehren an der konkreten Verletzungshandlung ausrichtet (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 53).
115 Unterlassungsantr�ge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, sind grunds�tzlich als unbestimmt anzusehen, wenn nicht entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung gekl�rt ist, oder wenn der Kl�ger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen F�llen allerdings grunds�tzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit dar�ber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erf�llt. Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unsch�dlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tats�chlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Kl�gers eindeutig ergibt und die betreffende tats�chliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht infrage gestellt ist, sondern sich ihr Streit ausschlie�lich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschr�nkt. Eine auslegungsbed�rftige Antragsformulierung kann im �brigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gew�hrleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (BGH, Urteil vom 28.07.2022, I ZR 205/20, NJW-RR 2022, 1417, juris Rdnr. 12; BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, CR 2022, 199, juris Rdnr. 34; BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 54).
116 2. Nach diesen Grunds�tzen ist der Unterlassungsantrag des Kl�gers nicht hinreichend bestimmt und l�sst sich auch unter Heranziehung des Klagevorbringens nicht bestimmt auslegen.
117 Die Begriffe „unbefugte Dritte“, „nach dem Stand der Technik m�gliche Sicherheitsma�nahmen“ und „Ausnutzung des Systems f�r andere Zwecke als der Kontaktaufnahme“ sind unbestimmt und auslegungsbed�rftig. Eine gefestigte Auslegung dieser Formulierungen ist nicht ersichtlich und wurde vom Kl�ger nicht dargetan. Der Kl�ger begehrt sinngem��, dass die Beklagte keine Funktion anbietet, die es Dritten erlaubt, auf seine personenbezogenen Daten zuzugreifen, wenn die Beklagte nicht durch geeignete Sicherheitsma�nahmen einem Missbrauch dieser Funktion entgegenwirkt. Eine Eingrenzung der Verletzungshandlung findet allerdings nur insoweit statt, als auf die Kontakt-Import-Funktion Bezug genommen wird, welche der Kl�ger als Einfallstor f�r das Datenscraping identifiziert hat oder jedenfalls annimmt. Der pauschale Hinweis auf eine Ausnutzung der Kontakt-Import-Funktion ist f�r eine Konkretisierung jedoch nicht hinreichend. Er l�sst nicht erkennen, durch welche konkrete Ma�nahme die Beklagte gegen die Datenschutz-Grundverordnung versto�en hat, obwohl eine weiter gehende Konkretisierung etwa durch Hinweis auf die Voreinstellung der Suchbarkeit auf „Alle“ m�glich gewesen w�re. Eine Bezugnahme auf den streitgegenst�ndlichen Datenschutzvorfall enth�lt der Unterlassungsantrag nicht.
VI.
118 Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Telefonnummer des Kl�gers auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der un�bersichtlichen und unvollst�ndigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen dar�ber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierf�r die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der F. -Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird, ist jedenfalls unbegr�ndet.
119 1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Er l�sst sich unter Heranziehung des Klagevorbringens dahingehend auslegen, dass der Kl�ger ein Unterlassen jeglicher Verarbeitung seiner Telefonnummer durch die Beklagte, die �ber die notwendige Verarbeitung f�r die Zwei-FaktorAuthentifizierung hinausgeht, begehrt. Der Kl�ger macht deutlich, f�r welche Zwecke die Beklagte seine Telefonnummer noch verarbeiten darf und f�r welche Zwecke er die Unterlassung der Datenverarbeitung begehrt (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 62 ff.).
120 2. Der Kl�ger hat ein Rechtsschutzbed�rfnis f�r den Antrag.
121 a) Das Rechtsschutzbed�rfnis fehlt, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kl�ger oder Antragsteller unter keinen Umst�nden mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzw�rdigen Vorteil erlangen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein einfacherer oder billigerer Weg zur Erreichung des Rechtsschutzziels besteht oder der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der beantragten Entscheidung hat. Daf�r gelten allerdings strenge Ma�st�be. Das Rechtsschutzbed�rfnis fehlt (oder entf�llt) nur dann, wenn das Betreiben des Verfahrens eindeutig zweckwidrig ist und sich als Missbrauch der Rechtspflege darstellt. Auch darf der Kl�ger nicht auf einen verfahrensm��ig unsicheren Weg verwiesen werden (BGH, Urteil vom 29.09.2022, I ZR 180/21, NJW-RR 2023, 66, juris Rdnr. 10, 16; BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 66 f.).
122 b) Zu einem vergleichbaren, denselben Scraping-Vorgang im Datenarchiv der Beklagten betreffenden Unterlassungsantrag hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Rechtsschutzbed�rfnis nicht entf�llt, weil der Kl�ger seine Telefonnummer aus seinem Nutzerkonto selbst l�schen k�nnte. Der Kl�ger w�rde sich damit der M�glichkeit der Zwei-Faktor-Authentifizierung f�r die Anmeldung in seinem Nutzerkonto begeben. Der BGH hat allerdings ausgef�hrt, dass in der M�glichkeit des Nutzers, seine Privatsph�re-Einstellungen so zu �ndern, dass sich seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner Telefonnummer auf die Nutzung der Zwei-Faktor-Authentifizierung beschr�nkt, und die Suchbarkeitseinstellungen bez�glich seiner Telefonnummer seit Mai 2019 auf „Nur ich“ abzu�ndern, ein im Verh�ltnis zu einem entsprechenden Unterlassungstitel einfacherer und dementsprechend auch billigerer Weg liege. Der Bundesgerichtshof hat in dem von ihm entschiedenen Rechtsstreit das Rechtsschutzbed�rfnis gleichwohl nicht verneinen k�nnen, weil das dortige Berufungsgericht keine Feststellungen zu dem Vortrag des Kl�gers getroffen hatte, dass sich aus einer von der Beklagten erteilten Information mit der �berschrift „M�glicherweise verwenden wir deine Telefonnummer f�r diese Zwecke“ die Besorgnis von Verarbeitungsvorg�ngen jenseits der ZweiFaktor-Authentifizierung ergebe (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 68 f.).
123 Gerade auf diese Information stellt der Kl�ger des hiesigen Verfahrens ebenfalls ab, so dass von einem Rechtsschutzbed�rfnis auszugehen ist.
124 3. Der Antrag ist jedoch unbegr�ndet.
125 Dass die Telefonnummer des Kl�gers �ber die Suchfunktion auch dann noch ermittelt werden kann, wenn er diese auf die Zwei-Faktor-Authentifizierung begrenzt und im �brigen die Suchbarkeitseinstellungen auf „Nur ich“ stellt, hat der Kl�ger nicht schl�ssig dargelegt. Er hat sich darauf zur�ckgezogen, die Behauptung der Beklagten, das Auffinden des NutzerProfils und der dort hinterlegten Daten mittels Eingabe der Telefonnummer im Kontakt-Import-Tool sei nur dann m�glich gewesen, wenn die Suchbarkeitseinstellung in dem jeweiligen Profil auf „Everyone“ gestellt gewesen sei, zu bestreiten und der Beklagten eine sekund�re Darlegungs- und Beweislast f�r die neu implementierte „Nur ich“-Funktion und die Beschr�nkung der Verwendung der Telefonnummer auf die Zwei-Faktor-Authentifizierung zuzusprechen. Allerdings hat der Kl�ger die Voraussetzungen f�r einen Unterlassungsantrag vorzutragen und nachzuweisen. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.02.2025, in dem diese mit Blick auf die BGH-Rechtsprechung nochmals ausf�hrlich zu den Grenzen der Suchbarkeit eines Profils mittels Telefonnummer vorgetragen hat, ist er nicht mehr eingegangen.
126 Die Beklagte hat unter Verweis auf ihre Klageerwiderung und Anlage B6 klargestellt, dass die Frage, ob sie die Telefonnummer f�r die aufgef�hrten Zwecke verwende, davon abh�nge, wof�r der Nutzer diese hinterlege und wie er seine diesbez�glichen Einstellungen vorgenommen habe. Mit dem Wort „m�glicherweise“ und der ihm folgenden Auflistung bringe sie transparent zum Ausdruck, welche Verwendungen der Telefonnummer in Betracht kommen und dass die Verwendung der Telefonnummer von Fall zu Fall unterschiedlich sein k�nne.
127 Tats�chlich steht die Anlage B6 in Zusammenhang mit den weiteren Erl�uterungen im Hilfebereich zu den Privatsph�re-Einstellungen, die der Nutzer t�tigen kann. Die Ausf�hrungen sind nicht so zu verstehen, dass eine Verarbeitung und Nutzung der Telefonnummer unabh�ngig von den individuellen Einstellungen eines Nutzers gleichwohl f�r die aufgef�hrten Zwecke erfolge (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 11.02.2025, 3 U 145/24, juris Rdnr. 57).
VII.
128 Da der Kl�ger den zun�chst in der Berufungsbegr�ndung angek�ndigten Auskunftsantrag zur�ckgenommen hat, war dar�ber vom Senat nicht mehr zu entscheiden.
VIII.
129 Der Zinsanspruch folgt aus �� 291, 288 Abs. 1 BGB.
IX.
130 Der Kl�ger hat Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO unter dem Gesichtspunkt erforderlicher Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
131 Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts geh�ren, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckm��ig waren, grunds�tzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (BGH, Urteil vom 17.11.2015, VI ZR 492/14, NJW 2016, 1245, juris Rdnr. 9). Dabei ist ma�geblich, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Gesch�digten darstellt.
132 Ist die Verantwortlichkeit f�r den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und H�he derart klar, dass aus der Sicht des Gesch�digten kein vern�nftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Sch�diger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grunds�tzlich nicht erforderlich sein, schon f�r die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegen�ber dem Sch�diger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. In derart einfach gelagerten F�llen kann der Gesch�digte grunds�tzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, wenn etwa der Gesch�digte aus Mangel an gesch�ftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gr�nden wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (BGH, Urteil vom 08.11.1994, VI ZR 3/94, NJW 1995, 446, juris Rdnr. 9).
133 Der Kl�ger hatte die Beklagte �ber seine Prozessbevollm�chtigten mit E-Mail vom 14.09.2021 unter anderem zur Zahlung von Schadensersatz in H�he von 500,00 € auffordern lassen. Dieser Anspruch steht ihm dem Grunde, wenn auch nicht in der H�he zu. Aufgrund der ungekl�rten Rechtslage durfte sich der Kl�ger zu diesem Zeitpunkt bereits vorgerichtlich anwaltlicher Begleitung bedienen.
134 Der Anspruch berechnet sich nach dem Gegenstandswert der berechtigten Inanspruchnahme der Beklagten in H�he von insgesamt 700,00 € (200,00 € f�r die Zahlung und 500,00 €, mit dem der Feststellungsantrag bemessen wird) mit einer 1,3 Geb�hr nach Nr. 2003 VV RVG, der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG, somit 159,94 €.
X.
135 Die Kostenentscheidung beruht f�r die erste Instanz auf �� 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, f�r die Berufungsinstanz zus�tzlich auf �� 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.
136 Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus �� 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
137 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus �� 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit � 3 ZPO. Ma�geblicher Zeitpunkt f�r die Bewertung des Geb�hrenstreitwerts ist nach � 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, in der Berufungsinstanz also die Einreichung der Berufungsantr�ge. Sp�ter eingetretene wertreduzierende Antrags�nderungen (z. B. teilweise Berufungsr�cknahme, teilweise Klager�cknahme, teilweise Erledigterkl�rung etc.) bleiben in Bezug auf den Geb�hrenstreitwert au�er Betracht (OLG M�nchen, Beschluss vom 13.12.2016, 15 U 2407/16, NJW-RR 2017, 700, juris Rdnr. 16; Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 54.
138 Auflage 2024, � 40 GKG Rdnr. 11). Der Senat bemisst die Antr�ge wie folgt:
„Ziffer 1. 1.000,00 € Ziffer 2. 500,00 € Ziffer 3. a) 1.000,00 € Ziffer 3. b) 1.000,00 € Ziffer 4. 500,00 €
Der Antrag auf Zahlung der Kosten f�r die vorgerichtliche Rechtsverfolgung wirkt nicht streitwerterh�hend (BGH, Beschluss vom 25.09.2007, VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374, juris Rdnr. 4 ff.).“
XI.
139 Die Revision ist nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
140 Die von beiden Parteien aus unterschiedlichen Gr�nden beantragte Aussetzung des Verfahrens konnte unterbleiben. Zu den f�r den hiesigen Rechtsstreit entscheidungserheblichen Fragen hat sich der Bundesgerichtshof ausdr�cklich erkl�rt.
Ist der Zeitpunkt eines Scraping-Vorfalls streitig, trifft denjenigen, der die Daten gespeichert hat, eine sekund�re Darlegungslast. (Rn. 57 – 58) (redaktioneller Leitsatz)
Die Voreinstellung der Suchbarkeit anhand einer Telefonnummer auf "Alle" verst��t gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) und c), Art. 25 Abs. 2 S. 1, S. 3 DS-GVO. (Rn. 67 – 81) (redaktioneller Leitsatz)
Der – selbst kurzzeitige – blo�e Verlust der Kontrolle �ber personenbezogene Daten kann einen immateriellen Schaden darstellen, ohne dass dieser Begriff den Nachweis zus�tzlicher sp�rbarer negativer Folgen erfordert, etwa eine missbr�uchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil der betroffenen Person. (Rn. 93) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Unterlassungsantrag, der Begriffe wie „unbefugte Dritte“, „nach dem Stand der Technik m�gliche Sicherheitsma�nahmen“ und „Ausnutzung des Systems f�r andere Zwecke als der Kontaktaufnahme“ enth�lt, ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. (Rn. 112 – 117) (redaktioneller Leitsatz)
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