LG Bamberg 1. Kammer f�r Handelssachen, 2025-02-21, 1 HK O 27/24

1 HK O 27/24Tribunale cantonale21 feb 2025

Regest

Eine Werbung f�r den Abschluss eines Fitnessstudio-Vertrages ist unlauter, wenn weder der �ber die Mindestvertragslaufzeit entstehende Gesamtpreis unter Einbeziehung einer Aktivierungsgeb�hr sowie einer Trainings- und Servicegeb�hr noch der tats�chliche monatliche Mitgliedsbeitrag angegeben werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG Bamberg 1. Kammer f�r Handelssachen — 2025-02-21 — 1 HK O 27/24 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-21

Aktenzeichen: 1 HK O 27/24

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern,

zu unterlassen,

im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen im Internet unter https://www…..com/de/

  1. f�r Fitnessstudiovertr�ge in den Tarifen Classic und Premium mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten zu einem monatlichen Mitgliedsbeitrag von 24,90 EUR bzw. 34,90 EUR zu werben bzw. werben zu lassen, ohne den Gesamtpreis anzugeben;

  2. f�r Fitnessstudiovertr�ge in den Tarifen Classic und Premium mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten mit einem monatlichen Mitgliedsbeitrag von 24,90 EUR bzw. 34,90 EUR zu werben bzw. werben zu lassen, ohne die w�hrend der Mindestvertragslaufzeit anfallenden weiteren Kosten (hier: Aktivierungsgeb�hr von 39 EUR Service- und Trainingspauschale von je 2 x 15 EUR) in den monatlichen Preis anteilig mit einzurechnen;

wenn dies jeweils geschieht wie folgt:

  1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

  3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zul�ssigkeit einer von der Beklagten geschalteten Werbung.

2 Der Kl�ger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und in der vom Bundesamt f�r Justiz in B. gef�hrten Liste qualifizierter Einrichtungen nach � 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt diverse Fitnessstudios, unter anderem die …-Fitnessstudios und deren Website https://www…..com.

3 Auf ihrer Website bot die Beklagte den Abschluss von Fitnessstudiovertr�gen an und stellte mehrere Tarife zur Auswahl. Die Tarife Classic und Premium werden dabei f�r einen Mindestzeitraum von 12 Monaten angeboten bei einem monatlichen Preis von 24,90 EUR (Classic) bzw. 34,90 EUR (Premium) zuz�glich einer Aktivierungsgeb�hr von je 39 EUR sowie einer Trainings- und Servicepauschale von je 2 x 15 EUR pro Jahr. Betreffend die konkrete Ausgestaltung des Internetauftritts wird auf Anlage K 2 Bezug genommen.

4 Mit Schreiben vom 29. September 2023 mahnte der Kl�ger die Beklagte wegen irref�hrender Preisangaben ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf. Eine entsprechende Erkl�rung wurde von Beklagtenseite jedoch nicht abgegeben.

5 Der Kl�ger ist der Auffassung, die Beklagte h�tte in ihrer Werbung einen Gesamtpreis bezogen auf die Mindestvertragslaufzeit angeben m�ssen, da die Aktivierungsgeb�hr sowie die Trainings- und Servicepauschale zwingend anfallen w�rden. Im �brigen sei unerheblich, wof�r diese Zusatzgeb�hren berechnet w�rden und auch nicht erkennbar, dass diese variabel seien.

6 Der Kl�ger beantragt daher:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen im Internet unter https://www…..com/de/

1.f�r Fitnessstudiovertr�ge in den Tarifen Classic und Premium mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten zu einem monatlichen Mitgliedsbeitrag von 24,90 EUR bzw. 34,90 EUR, wie in Anlage K 2 abgebildet, zu werben bzw. werben zu lassen, ohne den Gesamtpreis anzugeben;

2.f�r Fitnessstudiovertr�ge in den Tarifen Classic und Premium mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten mit einem monatlichen Mitgliedsbeitrag von 24,90 EUR bzw. 34,90 EUR, wie in Anlage K 2 abgebildet, zu werben bzw. werben zu lassen, ohne die w�hrend der Mindestvertragslaufzeit anfallenden weiteren Kosten (hier: Aktivierungsgeb�hr von 39 EUR Service- und Trainingspauschale von je 2 x 15 EUR) in den monatlichen Preis anteilig mit einzurechnen.

7 Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

8 Die Kostendarstellung in der angegriffenen Werbung sei aus folgenden Gr�nden nicht zu unzul�ssig:

•Die Aktivierungsgeb�hr diene der Bereitstellung der MemberCard, welche den Zugang zu dem europaweiten Studionetzwerk der Beklagten er�ffne.

•Mit der Trainings- und Servicepauschale w�rden dagegen Drittleistungen, insbesondere digitale Trainingsangebote und Verkaufsvorteile im Online-Shop der Sportnahrung „…“ abgegolten, weswegen diese Kostenbeteiligung flexibel bleiben m�sse, um sie an die Preise der Drittanbieter anpassen zu k�nnen ohne dass die monatliche Geb�hr ver�ndert werden muss.

•Die angegriffene Werbung stelle die f�r die Preisberechnung ma�geblichen Parameter optisch hinreichend deutlich und �bersichtlich dar.

•Die Mindestvertragszeit werde hinreichend klar kommuniziert ebenso wie der Umstand, dass sich der Vertrag nach 12 Monaten auf unbestimmte Zeit verl�ngere, wenn nicht rechtzeitig gek�ndigt wird. Dieser Umstand w�rde daher von den Kunden in die gesch�ftliche Entscheidung einbezogen. Im �brigen sei die Festlegung einer Mindestlaufzeit eine unternehmerische Entscheidung der Beklagten. Bei einem Dauerschuldverh�ltnis k�nne aber nicht im Voraus festgestellt werden kann, welchen Gesamtbetrag der Verbraucher letztlich f�r die noch unbekannte Vertragslaufzeit w�rde bezahlen m�ssen.

•Auch in den BGH Urteilen zur Preiswerbung in der Telekommunikations-Branche sei niemals festgestellt worden, dass es eine Pflicht zur Angabe eines Gesamtpreises f�r die Mindestvertragslaufzeit gibt.

•Keiner der Wettbewerber der Beklagten auf dem Fitnessmarkt halte die von dem Kl�ger geforderten Angaben ein, weswegen der Kunde insoweit gar nicht vergleichen k�nne. Die streitgegenst�ndlich geforderten Angaben zu einem vermeintlichen Gesamtpreis f�r vom Unternehmen selbst festgelegte Mindestlaufzeiten w�rden von den Kunden weder erwartet noch ben�tigt noch seien diese rechtlich geboten. Auch seien sie in der Branchen un�blich, weswegen der Beklagten ein Wettbewerbsnachteil entstehen w�rde, wenn sie die geforderten Angaben machen m�sse.

9 Betreffend die weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

10 Die zul�ssige Klage ist vollumf�nglich begr�ndet.

I. Zul�ssigkeit

11 1. Das Landgericht Bamberg ist gem�� � 14 UWG zust�ndig zur Entscheidung des Rechtsstreits.

12 2. Der Kl�ger ist gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, � 4 UKlaG aktivlegitimiert.

13 3. Die Rechtsverfolgung ist auch nicht rechtsmissbr�uchlich nach � 8c Abs. 1 UWG, weil gezielt nur gegen einen einzelnen unlauter handelnden Wettbewerber vorgegangen wird.

14 Von einem Missbrauch ist auszugehen, wenn sich der Gl�ubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Motiven leiten l�sst, wobei diese nicht das alleinige Motiv des Gl�ubigers sein m�ssen, sondern ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele �berwiegen (BGH, Urteil vom 22.04.2009 – I ZR 14/07, juris Rn. 20).

15 Anhaltspunkte f�r rechtsmissbr�uchliches Verhalten sind vorliegend nach den Gesamtumst�nden allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Hinweise auf die Verfolgung von nicht schutzw�rdigen Interessen und Zielen vor. Solche ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kl�ger nicht zugleich auch gegen Wettbewerber der Beklagten vorgeht, welche wom�glich in gleicher Weise gegen die Pflichten aus der PAngV versto�en. Denn w�re ein entsprechendes Verhalten – wie von Beklagtenseite vorgetragen – tats�chlich branchen�blich und m�sste der Kl�ger gegen s�mtliche Verletzer vorgehen, w�re eine effiziente Rechtsdurchsetzung kaum noch m�glich. Im �brigen steht der Beklagten zur Herstellung von Wettbewerbsgleichheit jederzeit die M�glichkeit offen, ihrerseits Wettbewerber in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 04.02.2021 – 6 U 269/19, juris Rn. 35). Daher ist es grunds�tzlich nicht missbr�uchlich, wenn der anspruchsberechtigte Verband nur gegen einen von mehreren Verletzern vorgeht, denn es steht jedem Verletzer frei, seinerseits gegen andere Verletzer vorzugehen, und darf ein Verband eine Rechtsfrage h�chstrichterlich kl�ren lassen (BGH, Urteile vom 05.10.2017 – I ZR 172/16, juris Rn. 15; 17.08.2011 – I ZR 148/10, juris Rn. 19).

II. Begr�ndetheit

16 Der Kl�ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung gem�� �� 3, 3a, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG i.V.m. Art. 246a � 1 Nr. 8 EGBGB, � 2 Nr. 3 PAngV, da die Beklagte in unzul�ssiger Weise weder den �ber die Mindestvertragslaufzeit entstehenden Gesamtpreis noch den tats�chlichen monatlichen Mitgliedsbeitrag angegeben hat.

17 1. Die Beklagte hat es entgegen � 3 Abs. 1 S. 1 PAngV pflichtwidrig unterlassen, w�hrend der Dauer der Mindestvertragslaufzeit den Gesamtpreis ihrer Leistungen anzugeben.

18 1.1. Der streitgegenst�ndliche Internetauftritt f�llt unter den Begriff des Anbietens und des Werbens unter Angabe von Preisen im Sinne des � 3 Abs. 1 Satz 1 PAngV, denn durch die streitgegenst�ndliche Werbung wird der Verkehr �ber das beworbene Produkt in Form eines Fitnessvertrags und dessen Preise hinreichend informiert, um eine gesch�ftliche Entscheidung treffen zu k�nnen, n�mlich die Entscheidung das betreffende Fitnessstudio aufzusuchen und dort einen Mitgliedsvertrag abzuschlie�en, wobei Mitglieder des angesprochenen Verkehrs alle Verbraucher sind, die sich f�r Fitnessvertr�ge interessieren (OLG Bamberg, Beschluss vom 13.03.2024 – 3 U 24a, juris Rn. 32).

19 Nach dieser Ma�gabe stellt die streitgegenst�ndliche Werbung ein Angebot der Beklagten unter Angabe eines Preises dar, der sich aus dem monatlichen Grundpreis, der einmaligen Aktivierungsgeb�hr in H�he von EUR 39,00 € sowie der j�hrlich zu zahlenden Trainings- und Servicepauschale zusammensetzt. Hierdurch wird der angesprochene Verkehr �ber das beworbene Produkt in Form eines Fitnessvertrags mit den im Einzelnen aufgez�hlten Leistungen und dessen Preis hinreichend informiert, um eine gesch�ftliche Entscheidung treffen zu k�nnen. Deshalb war die Beklagte grunds�tzlich verpflichtet, einen Gesamtpreis anzugeben, was sie jedoch unstreitig unterlassen hat.

20 1.2. Die PAngV stellt nach st�ndiger Rechtsprechung eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher und ein Versto� gegen sie eine unlautere gesch�ftliche Handlung im Sinne von � 3a UWG dar, denn Preisangaben sollen einerseits durch eine sachlich zutreffende und vollst�ndige Verbraucherinformation Klarheit �ber die Preise und ihre Gestaltung gew�hrleisten und andererseits verhindern, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss (BGH, Urteil vom 07.05.2015 – I ZR 158/14, juris Rn. 19).

21 Gem�� � 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. � 2 Nr. 3 PAngV besteht f�r gewerbs- oder gesch�ftsm��iges Anbieten oder Bewerben von Waren oder Leistungen gegen�ber Verbrauchern im Sinne von � 13 BGB daher die Verpflichtung, die Preise einschlie�lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Gesamtpreise) anzugeben. Unter „Gesamtpreis“ ist nach � 2 Nr. 3 PAngV der Preis zu verstehen, der einschlie�lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist und die Gegenleistung in Geld f�r den Erwerb eines Produkts darstellt. Er umfasst das sich aus der Summe aller Einzelpreise ergebende und tats�chlich zu zahlende Gesamtentgelt einschlie�lich der „sonstigen Preisbestandteile“, d.h. aller unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die der Verk�ufer in die Kalkulation des Gesamtpreises einbezieht (EuGH, Urteil vom 07.07.2016 – C-476/14, juris Rn. 37).

22 1.3. Einen Gesamtpreis unter Einbeziehung der Aktivierungsgeb�hr sowie der Trainings- und Servicegeb�hr hat die Beklagte in ihrer Werbung jedoch nicht angegeben.

23 Die Aktivierungsgeb�hr stellt – bezogen auf die Mindestvertragslaufzeit – einen festen und bereits im Voraus feststehenden Preisbestandteil dar. Die Geb�hr f�llt zwingend f�r den Vertragspartner an und ist unabh�ngig von der Inanspruchnahme weiterer Leistungen.

24 Entsprechendes gilt f�r die Trainings- und Servicegeb�hr. Sofern die Beklagte vortr�gt, dass dieser Preisbestandteil variabel und der H�he nach von Drittanbietern abh�ngig sei, ist dies irrelevant, denn f�r den Verbraucher l�sst sich das aus dem Internetauftritt der Beklagten nicht ersehen. Dort wird nicht darauf hingewiesen, dass damit Leistungen und Preise Dritter weiterberechnet werden und erst recht nicht, dass sich dieser Preisbestandteil unter bestimmten Umst�nden �ndern k�nnte. Vielmehr wird dieser Posten als j�hrlich wiederkehrende feste Gr��e dargestellt.

25 Sowohl die Aktivierungsgeb�hr als auch die Trainings- und Servicegeb�hr h�tten somit als sonstige Preisbestandteile in einen zu bildenden Gesamtpreis einbezogen werden m�ssen.

26 1.4. F�r die korrekte Angabe eines Gesamtpreises gen�gt es auch nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde selbst�ndig hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln (OLG Bamberg, Beschluss vom 13.03.2024 – 3 U 4/24e, juris Rn. 35 m.w.N.). Etwas andere kann zwar gelten, wenn der zus�tzlich zu zahlende Preis unschwer erkennbar ist und die Aufspaltung keinen nennenswerten Einfluss auf die Entscheidung des Verbrauchers haben kann (BGH, Urteil vom 07.05.2015 – I ZR 158/14, juris Rn. 44). Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, da die Hinweise auf die Zusatzgeb�hren optisch so gestaltet sind, dass der Verbraucher diese weiteren Preisbestandteile und ihr Verh�ltnis zu dem angeblichen monatlichen Preis nicht so leicht als solche erkennt. Grund hierf�r ist einmal die drucktechnische Gestaltung der Werbung, die einerseits den monatlichen Grundpreis von EUR 24,90 bzw. EUR 34,90 blickfangm��ig deutlich hervorhebt und demgegen�ber die Zusatzgeb�hren unauff�llig in kleiner Schrift bel�sst (vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 13.03.2024 – 3 U 4/24e; OLG M�nchen, Urteil vom 14.10.2021 – 29 U 6100/20, Rn. 19ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 04.02.2021 – 6 U 269/19, juris Rn. 26), aber auch, dass der Kunde auf diese Weise gezwungen wird, selbst Berechnungen anzustellen, m�chte er eine Vergleichbarkeit zu Preisen von Wettbewerbern der Beklagten erlangen.

27 1.5. Etwas anderes gilt nur, wenn sich ein umfassender Gesamtpreis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen (insbesondere wegen der Zeit- und Verbrauchsabh�ngigkeit einzelner Preiskomponenten) vern�nftigerweise nicht im Voraus berechnen l�sst (BGH, Urteil vom 14.01.2016 – I ZR 61/14, juris Rn. 34).

28 Inwiefern dies bei Vertr�gen mit einer Mindestlaufzeit und einer automatischen Verl�ngerung, sofern keine K�ndigung erfolgt, der Fall ist, kann allerdings dahinstehen. F�r die Anforderungen des � 3 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist die jeweils beworbene Festlaufzeit zugrunde zu legen. Dies sind vorliegend 12 Monate. F�r diese Zeitspanne h�tte der Gesamtpreis angegeben werden m�ssen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 13.03.2024 – 3 U 4/24e, juris Rn. 37). Der Kunde geht f�r diese Zeit davon aus, dass er an den Vertrag gebunden ist und keinen Einfluss mehr auf die zu zahlenden monatlichen Betr�ge – einschlie�lich der umgelegten Teile – nehmen kann. Deshalb ist auch unerheblich, f�r welche Dauer der Vertrag letztendlich tats�chlich durchgef�hrt wird.

29 Hierbei ist auch zu bedenken, dass es im Rahmen von � 3 Abs. 1 Satz 1 PAngV ma�geblich auf die dem eigentlichen Vertragsschluss vorgelagerten Entscheidungen des Verbrauchers ankommt, n�mlich die unmittelbar mit der Werbung zusammenh�ngenden vorgelagerten Entscheidungen wie das tats�chliche Aufsuchen des jeweiligen Fitnessstudios oder dem Aufsuchen des entsprechenden Internetauftritts, was beides h�ufig in einen Vertragsschluss m�ndet (vgl. OLG M�nchen, Urteil vom 14.10.2021 – 29 U 6100/20, juris Rn. 16ff.).

30 Etwas anderes l�sst sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht aus den von ihr zitierten BGH-Entscheidungen zu Telekommunikationsvertr�gen (BGH, Urteil vom 22.04.2009 – I ZR 14/07, juris Rn. 27 und vom 08.10.1998 – I ZR 7/97, juris Rn. 24) ableiten. Dass dort der einmalige Anschlusspreis und der monatliche Mindestgespr�chsumsatz nicht in den nach damaliger Rechtslage Endpreis genannten Gesamtpreis eingerechnet werden konnten, liegt auf der Hand, da die f�r das Umlegen des Anschlusspreises n�tige Gesamtvertragslaufzeit ebenso wenig von vornherein feststand wie der tats�chlich anfallende monatliche Gespr�chsumsatz, der gegebenenfalls den Mindestgespr�chsumsatz hat �bersteigen k�nnen und dann an dessen Stelle zu zahlen gewesen w�re (vgl. OLG M�nchen, Urteil vom 14.10.2021 – 29 U 6100/20, juris Rn. 23).

31 2. Die Beklagte hat dar�ber hinaus unrichtige Monatspreis angegeben, da sie die Zusatzgeb�hren bewusst nicht in den Monatspreis einberechnet hat. Sowohl die Aktivierungsgeb�hr als auch die Trainings- und Servicegeb�hr h�tten jedoch als sonstige Preisbestandteile in den Monatsbeitrag einbezogen werden m�ssen. Insofern wird auf die Ausf�hrungen unter 1. Bezug genommen.

32 3. Das werbende Verhalten der Beklagte ist auch unlauter im Sinne von � 3a UWG, da die Interessen von Verbrauchern sp�rbar beeintr�chtigt sind, wenn unzutreffende Angaben gemacht oder wesentliche Informationen vorenthalten werden, wie die nach der PAngV (BGH, Urteil vom 07.05.2015 – I ZR 158/14, juris Rn. 23, 46; OLG Frankfurt, Urteil vom 04.02.2021 – 6 U 269/19, juris Rn. 30). Durch das Unterlassen der Angabe eines Gesamtpreises sowie eines korrekten Monatspreises wird ein Vergleich der diversen Anbieter entgegen dem Sinn und Zweck der PAngV erheblich erschwert, da der Kunde zun�chst die jeweiligen Preise selbst ermitteln muss, um einen Vergleich anstellen zu k�nnen.

33 Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die vorenthaltenen bzw. unrichtigen Preisangaben daher als wesentlich einzustufen. Bezogen auf die Mindestvertragslaufzeiten erreichen die Zusatzgeb�hren von insgesamt EUR 59,00 auch einen beachtlichen Anteil am monatlich zu zahlenden Betrag (ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 13.03.2024 – 3 U 4/24e, juris Rn. 44). Dieser erh�ht sich n�mlich tats�chlich um EUR 5,75 monatlich auf EUR 30,65 bzw. EUR 40,65.

34 Die psychologisch wichtigen Grenzwerte von unter EUR 25,00 bzw. unter EUR 35,00 werden damit deutlich �berschritten.

35 Die Sp�rbarkeit der Beeintr�chtigung f�r Verbraucher entf�llt auch nicht deshalb, weil wom�glich andere Wettbewerber in gleicher Weise unlauter handeln und der Verkehr entsprechende Angaben daher nicht erwarte. Denn dies w�rde dazu f�hren, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverst��en, die eine ganze Branche regelm��ig begeht, nicht mehr m�glich w�re (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 04.02.2021 – 6 U 269/19, juris Rn. 31).

III. Kosten, Vollstreckbarkeit, Streitwert

36 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit auf � 709 ZPO.

37 Die Streitwertfestsetzung erfolgt aufgrund von �� 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.

Leitsatz

Eine Werbung f�r den Abschluss eines Fitnessstudio-Vertrages ist unlauter, wenn weder der �ber die Mindestvertragslaufzeit entstehende Gesamtpreis unter Einbeziehung einer Aktivierungsgeb�hr sowie einer Trainings- und Servicegeb�hr noch der tats�chliche monatliche Mitgliedsbeitrag angegeben werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

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Unlautere Werbung eines Fitnessstudio-Betreibers�

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