OLG M�nchen 6. Zivilsenat, 2024-01-26, 6 W 742/23 e

6 W 742/23 eTribunale superiore / Civil Chamber 626 gen 2024

Regest

Einen Anlass zur Klageerhebung im Sinne von � 93 ZPO hat ein Beklagter bei Unterlassungsklagen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes regelm��ig nur dann gegeben, wenn er zuvor vom Kl�ger erfolglos abgemahnt wurde. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

OLG M�nchen 6. Zivilsenat — 2024-01-26 — 6 W 742/23 e — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-26

Aktenzeichen: 6 W 742/23 e

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird die Kostenentscheidung in Ziffer 2. des Anerkenntnisurteils des Landgerichts M�nchen I vom 13.06.2023, Az. 33 O 2383/23, dahingehend abge�ndert, dass der Kl�ger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

II. Der Kl�ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1 Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften � 540 Abs. 2, � 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

2 Die gem�� � 99 Abs. 2, � 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, � 569 Abs. 1 und 2 ZPO zul�ssige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Prozesskosten waren vorliegend gem�� � 93 ZPO dem Kl�ger aufzuerlegen.

3 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Anspruch sofort anerkannt hat im Sinne von � 93 ZPO. Dies wird auch auf von Seiten des Kl�gers zu Recht nicht infrage gestellt.

4 2. Entgegen der Auffassung des Kl�gers und des Landgerichts hat der Beklagte im Streitfall nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben im Sinne von � 93 ZPO.

5 a) Einen Anlass zur Klageerhebung im Sinne von � 93 ZPO hat der Beklagte bei Unterlassungsklagen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes regelm��ig nur dann gegeben, wenn er zuvor vom Kl�ger erfolglos abgemahnt wurde. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend keine entsprechende Abmahnung erfolgt ist. Entgegen der Auffassung des Kl�gers kann eine solche insbesondere nicht in dem als Anlage K 14 vorgelegten Schreiben des Kl�gers vom 16.07.2018 gesehen werden. Hierbei kann offenbleiben, ob in den F�llen, in denen aufgrund einer erfolgten Markenanmeldung (nur) eine Erstbegehungsgefahr f�r k�nftige Benutzungshandlungen des Zeichens besteht, der Inhaber des �lteren Kennzeichenrechts mit der Abmahnung allein eine R�cknahme der Markenanmeldung oder einen Verzicht auf die bereits eingetragene Marke verlangen kann – und nicht auch eine Unterlassungserkl�rung, und folglich auch eine entsprechende Aufforderung zur R�cknahme der Anmeldung bzw. zum Verzicht auf die Marke f�r eine Abmahnung, die geeignet ist, die Kostenfolge des � 93 ZPO auszuschlie�en, ausreichend ist. Denn eine Abmahnung erfordert in jedem Fall, dass dem Abgemahnten mit dieser f�r den Fall, dass er der darin enthaltenen Aufforderung nicht nachkommt, die gerichtliche Geltendmachung des sp�ter eingeklagten Rechts in Aussicht gestellt wurde (vgl. Thiering, in: Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., � 14 Rn. 633 a.E.; Nordemann, in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., vor � 14 Rn. 357; zum Wettbewerbsrecht: Bornkamm/Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., � 13 Rn. 23). Denn aus der unzureichenden Reaktion des Abgemahnten auf die Abmahnung kann der Abmahnende nur dann darauf schlie�en, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen werde (vgl. Herget, in: Z�ller, ZPO, 34. Aufl., � 93 Rn. 3), wenn der Abgemahnte aufgrund des Inhalts der Abmahnung mit der konkreten Klage rechnen musste. In dem Schreiben des Kl�gers vom 16.07.2018 (Anlage K 14) hat dieser dem Beklagten jedoch keine Unterlassungsklage angedroht. Vielmehr wurde darin – nur – die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Markeneintragung in Aussicht gestellt, sollte der Beklagte die Markenanmeldung nicht bis 20.08.2018 zur�ckziehen. Unter diesen Umst�nden musste der Beklagte aufgrund des Inhalts des Schreibens nicht damit rechnen, dass der Kl�ger nach fruchtlosem Fristablauf – auch – eine zivilgerichtliche Unterlassungsklage gegen ihn erheben w�rde.

6 Da es mithin im Streitfall bereits inhaltlich an einer ausreichenden Abmahnung fehlt, kann offenbleiben, ob eine im Juli 2018 ausgesprochene Abmahnung �berhaupt geeignet gewesen w�re, auch noch f�r eine erst im Februar 2023 eingereichte Unterlassungsklage die Kostenfolge aus � 93 ZPO zu vermeiden. Es spricht Einiges daf�r, dass der Anlass f�r eine Klageerhebung, den ein Abgemahnter durch seine fehlende oder unzureichende Reaktion auf eine wirksame Abmahnung gegeben hat, in einer solchen Konstellation aufgrund des erheblichen Zeitablaufs wieder entfallen ist und der Gl�ubiger in diesem Fall grunds�tzlich eine wiederholte Abmahnung aussprechen muss, wenn er den Anlass f�r die Klageerhebung erneut schaffen m�chte.

7 b) Eine Abmahnung war vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (vgl. Nordemann, in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, vor � 14 Rn. 358).

8 aa) Eine Abmahnung ist dem Gl�ubiger nicht zuzumuten und daher entbehrlich, wenn sie offensichtlich nutzlos ist, so etwa, wenn es sich um einen unnachgiebigen Schuldner handelt, aus dessen Verhalten der Gl�ubiger bei objektiver Betrachtung und vern�nftiger W�rdigung aller Umst�nde berechtigterweise schlie�en darf, dass sich der Schuldner in keinem Fall unterwerfen wird und zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruches des Gl�ubigers daher sofortige gerichtliche Hilfe unerl�sslich ist (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, � 13 Rn. 64; Br�ning, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., � 13 Rn. 8). Der Gl�ubiger wird im Allgemeinen insbesondere dann von der Entbehrlichkeit einer Abmahnung ausgehen k�nnen, wenn sich der Schuldner der Rechtm��igkeit seines Vorgehens ber�hmt und damit �ber die �u�erung seines Rechtstandpunkts hinaus zu erkennen gibt, dass er sich von seinem Verhalten auch durch eine Abmahnung nicht abbringen lassen wird (Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., � 13 Rn. 12). Entscheidend sind stets die Umst�nde des Einzelfalls (Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, a.a.O.).

9 bb) Gemessen daran kann im Streitfall nicht von der Entbehrlichkeit einer Abmahnung ausgegangen werden.

10 Allein in dem Umstand, dass der Beklagte in dem Widerspruchsverfahren die von ihm angemeldete Marke verteidigte, kann – jedenfalls im konkreten Fall – noch kein �ber die blo�e �u�erung des eigenen Rechtstandpunkts hinausgehendes Ber�hmen gesehen werden, durch das der Beklagte bei objektiver Betrachtung zum Ausdruck gebracht hat, dass er auch im Fall der ernsthaften Androhung einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage an seinem Rechtsstandpunkt festhalten und keinen Verzicht auf die Marke erkl�ren wird. Der Beklagte weist insoweit vielmehr zu Recht darauf hin, dass das Kostenrisiko f�r einen solchen Prozess vor den Zivilgerichten um ein Vielfaches h�her ist als dasjenige f�r die Durchfechtung eines Widerspruchsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Davon, dass der Beklagte auch dieses – weitaus h�here – Kostenrisiko eingegangen w�re, konnte der Kl�ger nicht ohne Weiteres ausgehen.

11 Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Patentanw�ltin und Mutter des Beklagten auf das Schreiben des Kl�gers vom 16.07.2018 (Anlage K 14) hin gegen�ber dessen Mitarbeiter telefonisch erkl�rt hatte, sie vermute, dass der Kl�ger „die besseren Karten“ habe, und sie k�nne diesem schon jetzt zusagen, dass die Marke so wohl nicht verwendet werde, aber dass dennoch erst einmal die Amtsentscheidung abgewartet werden solle (vgl. die Gespr�chsnotiz in der E-Mail des Herrn C. K. vom 23.08.2018, von der Kl�gerseite vorgelegt als Anlage K 16). Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die vom Beklagten angemeldete Marke zu keiner Zeit tats�chlich benutzt wurde. Zwar gen�gten weder die von der Patentanw�ltin und Mutter des Beklagten abgegebene Erkl�rung noch die mehrj�hrige Nichtbenutzung der Marke, um die durch die Markenanmeldung begr�ndete Erstbegehungsgefahr zu beseitigen (vgl. BGH, GRUR 2010, 838 Rn. 28 – DDR-Logo). Darauf kommt es vorliegend aber nicht entscheidend an. Ma�geblich ist vielmehr, dass der Kl�ger bei objektiver Betrachtung und vern�nftiger W�rdigung dieser Umst�nde nicht davon ausgehen durfte, dass das Interesse des Beklagten an der Aufrechterhaltung und Benutzung der Marke so gro� war, dass er diese „ohne Wenn und Aber“, mithin in jeder Art und Weise verteidigen w�rde und hierf�r insbesondere auch das hohe – dem Beklagten, wie der Kl�ger erkennen konnte („die besseren Karten“), bewusste – Prozess- und Kostenrisiko einer Unterlassungsklage eingehen w�rde.

12 Unter diesen Umst�nden kann eine Abmahnung im Streitfall nicht als entbehrlich angesehen werden, sondern dem Kl�ger w�re es zuzumuten gewesen, vor der Klageerhebung zun�chst den trotz der Verteidigung der Marke im Widerspruchsverfahren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinenden Weg, den Beklagten durch die konkrete Androhung einer Unterlassungsklage doch noch zum „freiwilligen“ Verzicht auf die Marke zu bewegen, zu beschreiten.

13 3. Nachdem der Beklagte somit keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und er die geltend gemachten Anspr�che sofort anerkannt hat, war auf die Beschwerde des Beklagten die erstinstanzliche Kostenentscheidung abzu�ndern und die Kosten des Rechtsstreits waren gem�� � 93 ZPO dem Kl�ger aufzuerlegen.

III.

14 Da der Kl�ger im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, waren ihm auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens entsprechend � 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuerlegen.

15 Gr�nde f�r die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach � 574 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung erfordert, wie die obigen Ausf�hrungen zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrunds�tze auf den Einzelfall.

Leitsatz

Einen Anlass zur Klageerhebung im Sinne von � 93 ZPO hat ein Beklagter bei Unterlassungsklagen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes regelm��ig nur dann gegeben, wenn er zuvor vom Kl�ger erfolglos abgemahnt wurde. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine Abmahnung erfordert in jedem Fall, dass dem Abgemahnten mit dieser f�r den Fall, dass er der darin enthaltenen Aufforderung nicht nachkommt, die gerichtliche Geltendmachung des sp�ter eingeklagten Rechts in Aussicht gestellt wurde. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine Abmahnung ist dem Gl�ubiger nicht zuzumuten und daher ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie offensichtlich nutzlos ist. Das ist etwa der Fall, wenn es sich um einen unnachgiebigen Schuldner handelt, aus dessen Verhalten der Gl�ubiger bei objektiver Betrachtung und vern�nftiger W�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls berechtigterweise schlie�en darf, dass sich der Schuldner in keinem Fall unterwerfen wird und zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruches des Gl�ubigers daher sofortige gerichtliche Hilfe unerl�sslich ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Allein in dem Umstand, dass der Beklagte im Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt die von ihm angemeldete Marke verteidigt hat, kann noch kein �ber die blo�e �u�erung des eigenen Rechtstandpunkts hinausgehendes Ber�hmen gesehen werden, durch das der Beklagte bei objektiver Betrachtung zum Ausdruck gebracht hat, dass er auch im Fall der ernsthaften Androhung einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage an seinem Rechtsstandpunkt festhalten und keinen Verzicht auf die Marke erkl�ren wird. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Sofortiges Anerkenntnis bei Unterlassungsklagen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.