LG Ingolstadt 8. Zivilkammer, 2024-12-20, 83 O 81/24

83 O 81/24Tribunale cantonale20 dic 2024

Regest

Ein Unterlassungsantrag, der lediglich den Wortlaut gesetzlicher Vorschriften �bernimmt und unbestimmte Rechtsbegriffe wie etwa „Positivdaten“ verwendet, gen�gt nicht den Anforderungen des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die Bestimmtheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Vollstreckungsgericht eine rechtliche Pr�fung �berlassen bleibt. (Rn. 20 – 23) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG Ingolstadt 8. Zivilkammer — 2024-12-20 — 83 O 81/24 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-20

Aktenzeichen: 83 O 81/24

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt (Klageantrag Ziff. 1): 5.000 €; Ziff. 2) u. Ziff. 3): jew. 500 €).

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Anspr�che des Kl�gers gegen die Beklagte auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes, Unterlassung und Feststellung wegen mutma�licher Verst��e gegen die Datenschutzgrundverordnung.

2 Bei der Beklagten handelt es sich um ein Telekommunikationsunternehmen; sie erbringt unter der Marke V. Telekommunikationsdienstleistungen. F�r die in diesem Zusammenhang erfolgten Datenverarbeitungen ist die Beklagte die datenschutzrechtlich Verantwortliche.

3 Die Parteien schlossen im Jahr 2021 einen Vertrag �ber die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen (Mobilfunkvertrag) mit der Vertragsnummer 115093949. Bei Abschluss des Vertrages wurde der Kl�ger �ber die �bermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien informiert.

4 Die Beklagte �bermittelte in der Vergangenheit sogenannte „Positivdaten“ zu Postpaid-Mobilfunkvertr�gen an Wirtschaftsauskunfteien. So �bermittelte die Beklagte nach Abschluss des streitgegenst�ndlichen Mobilfunkvertrages Positivdaten (Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung des Vertrages sowie die Servicekontonummer) an die S. H. AG (nachfolgend S.).

5 Die S. begann am 20.10.2023 damit, die von ihr gespeicherten Positivdaten aus dem Telekommunikationsbereich zu l�schen und machte dies auch im Rahmen einer Pressemitteilung �ffentlich (Anlage B2).

6 Mit Schreiben vom 21.11.2023 (Anlage K1) forderte die Klagepartei die Beklagten erfolglos zum Schadensersatz sowie zur Unterlassung auf.

7 Der Kl�ger tr�gt im Wesentlichen vor, er habe am 15.10.2023 eine Auskunft der S. erhalten und festgestellt, dass die Beklagte Daten im Zusammenhang mit dem Mobilfunkvertrag an die S. weitergegeben habe. Bei ihm habe sich unmittelbar ein Gef�hl des Kontrollverlustes und der gro�en Sorge, insbesondere auch auf die eigene Bonit�t, eingestellt. Seitdem lebe er mit der st�ndigen Angst vor – mindestens – unangenehmen R�ckfragen in Bezug auf die eigene Bonit�t sowie das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr. Es blieben Stress, Unruhe und ein allgemeines Unwohlsein tagt�glich zur�ck.

8 Die Klagepartei st�tzt ihren Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO, da ihrer Ansicht nach ein Versto� gegen Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 lit a) DSGVO vorliege.

9 Die Klagepartei beantragte zuletzt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger Schadensersatz f�r einen immateriellen Schaden in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem�Basiszinssatz.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Kl�gers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich S.�H. AG, K.weg 5, 6...�W., zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger alle k�nftigen materiellen Sch�den und k�nftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen.

10 Die Beklagte beantragt,

Die Klage abzuweisen.

11 Die Beklagte tr�gt im Wesentlichen vor, der Unterlassungsantrag sei unzul�ssig, hilfsweise unbegr�ndet. Der Antrag zu 2) versto�e gegen die Anforderungen des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da er zu unbestimmt sei. Es liege ein extrem breit gefasster Unterlassungsantrag vor, der letztlich offenlasse, was der Beklagten verboten oder erlaubt sein soll und damit den Streit in das Vollstreckungsverfahren verlagere. Hinsichtlich des Feststellungsantrages Ziffer 3) fehle es bereits an einem Feststellungsinteresse.

12 Die Beklagte bringt weiter vor, die Voraussetzungen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO l�gen nicht vor. Es liege weder ein Versto� gegen die Vorschriften der DSGVO vor, noch habe der Kl�ger einen kausal hierauf beruhenden Schaden erlitten. Die Beklagte ist der Ansicht, die �bermittlung der Vertragsdaten durch die Beklagte k�nne auf die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gest�tzt werden, sei also rechtm��ig gewesen. Die Daten�bermittlung diene insbesondere der Betrugspr�vention, sch�tze Verbraucher und gew�hrleiste die Funktionalit�t von im Wirtschaftsverkehr unerl�sslichen Auskunfteien.

13 Die Behauptungen der Klagepartei zu Sorgen und einem Gef�hl eines Kontrollverlustes seien unsubstantiiert und zudem lebensfern.

14 Im Termin zur m�ndlichen Verhandlung vom 15.11.2024 (Bl. 229/232 d. A.) wurde mit den Parteien die Sach- und Rechtslage er�rtert; der Kl�ger wurde informatorisch angeh�rt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vollumf�nglich Bezug genommen.

15 Zur Erg�nzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze samt der dazu vorgelegten Unterlagen zur Vermeidung von unn�tigen Wiederholungen vollumf�nglich Bezug genommen.

Gründe

16 Die Klage ist in Teilen unzul�ssig, im �brigen unbegr�ndet.

I.

17 Die Klage ist nur zum Teil zul�ssig.

18 1. Das Landgericht Ingolstadt ist gem�� � 32 ZPO �rtlich und gem�� �� 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zur Entscheidung zust�ndig.

19 2. Der mit Schriftsatz vom 30.10.2024 neu gefasste Klageantrag zu 2) ist bereits unzul�ssig.

20 Ein Unterlassungsantrag muss nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so bestimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr�fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der Beklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und welche Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung ergeben; die Entscheidung dar�ber, was den Beklagten verboten ist, darf grunds�tzlich nicht dem Vollstreckungsgericht �berlassen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2009 – I ZR 56/09; vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2006 – I ZR 191/03; vgl. Urteil vom 15.03.2012 – I ZR 128/10 – juris). Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsantr�ge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grunds�tzlich als unbestimmt und damit als unzul�ssig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2006 – I ZR 191/03 – juris).

21 Dies ist bei dem Klageantrag zu 2) der Fall. Aus dem Antrag ist nicht ersichtlich, welche Unterlassung der Kl�ger konkret begehrt. Zudem werden unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet und von dem Vollstreckungsorgan eine rechtliche Pr�fung verlangt.

22 Die Klagepartei hat in seinem Unterlassungsantrag begehrt, dem Beklagten zu untersagen, Positivdaten des Kl�gers zu �berlassen. Hier ist schon der Begriff der Positivdaten zu unbestimmt.

23 Das Gericht �bersieht nicht, dass in geeigneten F�llen durch einen Zusatz wie beispielsweise „namentlich“ eine Konkretisierung erzielt werden kann und eine Auslegung anhand der Klagebegr�ndung oder des sonstigen Sachvortrages ggf. eine ausreichende Bestimmtheit des Unterlassungsantrags erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu sehen, dass die Pr�fung der Frage, ob eine ausreichende „Einwilligung“ des Kl�gers vorliegt der rechtlichen Bewertung des Vollstreckungsorgans �berlassen wird. Schon aus diesem Grund ist der Antrag zu unbestimmt (vgl. hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2021 – 4 W 239/21 –, juris).

24 3. Weiterhin ist auch der mit Schriftsatz vom 30.10.2024 neu gefasste Klageantrag zu 3) bereits aufgrund Fehlens eines Feststellungsinteresses im Sinne von � 256 Abs. 1 ZPO unzul�ssig.

25 Von Seiten der Klagepartei wurde nicht dargelegt, welche k�nftigen Schadensfolgen denn noch entstehen k�nnten. Die Daten wurden von der S. AG zwischenzeitlich offensichtlich gel�scht. Dass sich die L�schung der streitgegenst�ndlichen Daten nicht aus der S.-Auskunft ergibt, ist nicht verwunderlich, da diese vor L�schung der Daten durch die S. AG eingeholt wurde. Anhaltspunkte daf�r, dass die S. AG die angek�ndigte L�schung nicht umgesetzt h�tte, sind nicht ersichtlich.

26 Welche k�nftigen materiellen und immateriellen Sch�den durch die wohl zwischenzeitlich gel�schte Mitteilung der Vertragsbeziehung sich noch ergeben k�nnten, sind nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar dargelegt.

II.

27 Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

28 Dem Kl�ger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz zu, da es an einem kausalen Schaden eines (unterstellten) Versto�es gegen Bestimmungen der DSGVO fehlt.

29 1. Gem�� Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Das Gericht ist nach der informatorischen Anh�rung des Kl�gers im Termin zur m�ndlichen Verhandlung vom 15.11.2024 nicht vom Vorliegen eines kausal auf die behaupteten Verst��e zur�ckzuf�hrenden Schadens �berzeugt.

30 Der Begriff des Schadens ist gem�� Erw�gungsgrund 146 S. 3 DSGVO weit auf eine Art und Weise auszulegen, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. F�r einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO reicht allerdings der blo�e Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO nicht aus. Es muss ein Schaden vorliegen (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21, Rn. 33 ff., juris). Der Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DS-GVO ist aber nicht davon abh�ngig, dass der entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht, so dass auch Bagatellsch�den einen Schadensersatzanspruch begr�nden k�nnen (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21, Rn. 45 juris). Nach der f�r die Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DSGVO ma�geblichen Rechtsprechung des EuGHs kann auch der blo�e und kurzzeitige Verlust der Kontrolle �ber eigene personenbezogene Daten infolge eines Versto�es gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden im Sinne der Norm sein. Weder muss insoweit eine konkrete missbr�uchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zus�tzlicher sp�rbarer negativer Folgen (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24). Daneben kann der Schaden auch darin liegen, dass der Kl�ger Angst vor einer missbr�uchlichen Verwendung seiner personenbezogenen Daten durch Dritte hat. Dabei ist das Gericht gehalten, zu pr�fen, ob diese Bef�rchtung unter den gegebenen Umst�nden und im Hinblick auf die betroffene Person als begr�ndet angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-340/21, Rn. 79 f., 84 f., juris).

31 Der Versto� gegen die DSGVO muss au�erdem kausal f�r den entstandenen Schaden gewesen sein. F�r den Nachweis der Kausalit�t zwischen Datenschutzversto� und Schaden gen�gt dabei die �berwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne des � 287 ZPO, weil es um die Frage der haftungsausf�llenden Kausalit�t geht (so auch BAG NJW 2022, 2779 Rn. 12; das OLG Hamm GRUR 2023, 1791 Rn. 162 wendet hingegen das strenge Beweisma� des � 286 ZPO an). Haftungsbegr�ndend ist n�mlich bereits der Datenschutzversto� als solcher und der darauf beruhende unbefugte Zugriff auf personenbezogene Daten, weil damit die Verletzung des Rechtsguts, hier des Grundrechts auf Sicherheit der pers�nlichen Daten (Art. 8 Charta der Grundrechte der Europ�ischen Union, Art. 16 Abs. 1 AEUV, DSGVO ERW 1, 2) bzw. auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG), vollendet ist.

32 Ausgehend von diesen Grunds�tzen ist es dem Kl�ger nicht gelungen, einen kausalen immateriellen Schaden zu beweisen.

33 Die Klagepartei hat nach �berzeugung der Kammer die Kontrolle �ber eigene personenbezogene Daten nicht verloren. Die Beklagte hat den Namen der Klagepartei und die Information �ber den Vertragsschluss nur an die S. AG �bermittelt und nicht etwa frei im Internet zur Verf�gung gestellt. Anders als in den sog. Scraping-Sachverhalten wurden auch keine personenbezognenen Daten „abgegriffen“. Zudem wurde der Kl�ger bei Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass die Beklagte im Rahmen dieses Vertragsverh�ltnisses erhobene personenbezogene Daten �ber die Beantragung, die Durchf�hrung und Beendigung dieser Gesch�ftsbeziehung an die S. H. AG mitteilt.

34 Vor diesem Hintergrund h�lt das Gericht die Angaben des Kl�gers im Rahmen seiner informatorischen Anh�rung, dass es ihm darum gehe, keine Kontrolle zu haben und nicht zu wissen, warum Daten �bermittelt wurden und welche weiteren Daten �bermittelt wurden f�r eine reine Schutzbehauptung. Dass allein die Mitteilung �ber den Abschluss eines Mobilfunkvertrages bei dem Kl�ger die Bef�rchtung ausgel�st haben soll, dass auch negative Daten �bermittelt werden, die dann einen negativen Einfluss auf den Score haben erscheint der Kammer nur vorgeschoben zumal es f�r eine weitere Daten�bermittlung keine Anhaltspunkte gibt. W�rde sich der Kl�ger tats�chlich derartige Sorgen um seinen S.-Score machen, h�tte er sicherlich eine erneute Auskunft erholt, nachdem von der S. mitgeteilt wurde, dass die Positivdaten insgesamt gel�scht werden sollen, um zu �berpr�fen, ob dies nun tats�chlich geschehen ist.

35 Dar�ber hinaus ist das Gericht auch davon �berzeugt, dass sich der Kl�ger die von ihm behaupteten Gedanken und Bef�rchtungen schon allein deshalb nicht gemacht hat, weil ihm durchaus bewusst war, dass die Mitteilung des Abschlusses eines Mobilfunkvertrages keine erw�hnenswerten Auswirkungen auf seinen S.-Score haben kann, da es sich bei diesem Umstand um einen Gesichtspunkt handelt, der auf die �berwiegende Zahl der Personen zutreffen d�rfte.

36 Aus diesen gesamten Gr�nden scheidet ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus.

37 2. Da die geltend gemachten Hauptforderungen schon nicht bestehen, stehen dem Kl�ger auch weder ein Zinsanspruch noch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu.

III.

38 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf �� 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Leitsatz

Ein Unterlassungsantrag, der lediglich den Wortlaut gesetzlicher Vorschriften �bernimmt und unbestimmte Rechtsbegriffe wie etwa „Positivdaten“ verwendet, gen�gt nicht den Anforderungen des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die Bestimmtheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Vollstreckungsgericht eine rechtliche Pr�fung �berlassen bleibt. (Rn. 20 – 23) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Feststellungsantrag nach � 256 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines Rechtsverh�ltnisses besteht. Fehlt es an konkretem Vortrag zu k�nftigen Sch�den und wurden relevante Daten zwischenzeitlich gel�scht, ist das erforderliche Feststellungsinteresse zu verneinen. (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

F�r einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO reicht ein blo�er Versto� gegen Datenschutzvorschriften nicht aus. Vielmehr ist ein konkreter Schaden nachzuweisen, dessen Kausalit�t zum Versto� mit �berwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen ist. (Rn. 29 – 31) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein behaupteter Kontrollverlust �ber personenbezogene Daten begr�ndet nur dann einen immateriellen Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO, wenn dieser real und nachvollziehbar dargelegt ist. Schutzbehauptungen ohne objektive Anhaltspunkte gen�gen nicht, insbesondere dann, wenn der beanstandete Datenschutzversto�, etwa eine Daten�bermittlung, vertraglich mitgeteilt wurde und eine reale Beeintr�chtigung der betroffenen Person nicht erkennbar ist. (Rn. 32 – 36) (redaktioneller Leitsatz)

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Pr�fung der Ersatzf�higkeit eines Kontrollverlusts �ber personenbezogene Daten

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