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23 O 12/24•LG W�rzburg 23. Kammer, 2024-10-25, 23 O 12/24
23 O 12/24Tribunale cantonale / Chamber 2325 ott 2024
Ein Unterlassungsantrag ist auch dann hinreichend bestimmt i.S.d. � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er auslegungsbed�rftige Begriffe verwendet, sofern diese durch erl�uternde Zus�tze konkretisiert werden, eine weitergehende Pr�zisierung nicht m�glich ist und die Antragsformulierung zur Gew�hrung effektiven Rechtsschutzes erforderlich erscheint. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind dabei unter Ber�cksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Sachgebiets zu beurteilen.� (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-10-25
Aktenzeichen: 23 O 12/24
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.500,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um Anspr�che auf Schadensersatz, Unterlassung und Feststellung wegen behaupteter Datenschutzverst��e.
2 Der Kl�ger ist als Verbraucher mit der Beklagten als Mobilfunkbetreiber durch einen Telekommunikationsvertrag verbunden. Die Beklagte �bermittelte einmal nach Abschluss des Vertrages sogenannte Positivdaten an die Auskunfteien … und …. �bermittelt wurden jedenfalls Name, Geburtsdatum, Adresse des Kl�gers und die Information, dass zwischen den Parteien ein Mobilfunkvertrag besteht. An… wurden au�erdem die Bankinformationen hinsichtlich des Kl�gers �bermittelt.
3 Mit Schreiben der Prozessbevollm�chtigten des Kl�gers vom 28.11.2023 forderte der Kl�ger die Beklagte unter Fristsetzung bis 12.12.2023 u.a. auf, einen Schadensersatz i.H.v. 5.000 € sowie die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
4 Der Kl�ger behauptet, der Telekommunikationsvertrag zwischen den Parteien sei am 24.04.2022 geschlossen worden.
5 Der Kl�ger ist der Ansicht, er habe einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO. Die erfolgte �bermittlung von Postitivdaten sei mangels wirksamer Einwilligung unzul�ssig gewesen.
6 Der Kl�ger behauptet, durch die Datenweitergabe habe sich die Bonit�t des Kl�gers bei der Auskunftei ver�ndert, was zu Unw�gbarkeiten im Rechtsverkehr f�r den Kl�ger f�hre. Auch sei der Kl�ger der Kontrolle �ber seine Daten beraubt worden. Die Verarbeitung und die Weitergabe der personenbezogen sensiblen Daten der Kl�gerseite f�hre zu einem hohen Risiko und zu einer erheblichen Unsicherheit bei der Kl�gerseite. Sie k�nne nicht absehen, wer ihre Daten nunmehr zu welchen Zwecken unbefugt nutzt. Es bestehe eine Angst vor Datenverlust. Dies stelle einen Schaden f�r den Kl�ger dar. Angemessen sei ein immaterieller Schadensersatz von 5.000 €.
7 Der Kl�ger ist der Ansicht, er habe einen Unterlassungsanspruch. Die Wiederholungsgsgefahr werde indiziert und entfalle nicht deshalb, weil die … mitgeteilt habe, s�mtliche Positivdaten zu l�schen.
8 Auch bestehe ein Feststellungsinteresse hinsichtlich zuk�nftiger Sch�den.
9 Der Kl�ger stellt zuletzt folgenden Antrag:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite als Ausgleich f�r den Datenschutzversto� einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 5.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5 %-Punkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 13.12.2023 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Positivdaten der Kl�gerseite im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, das hei�t, personenbezogene Daten der Kl�gerseite, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beantragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrages darstellen, ohne dessen Einwilligung an Auskunfteien, insbesondere der … und der … zu �bermitteln und/oder auf sonstige Weise Auskunfteien, insbesondere der… sowie … zug�nglich zu machen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerseite alle k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerseite durch die unbefugte �bermittlung ihrer Positivdaten an die Auskunfteien … und entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 1.134,55 EUR nebst Zinsen in H�he von 5 %-Punkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 13.12.2023 zu bezahlen.
10 Die Beklagte stellt folgenden Antrag:
Die Klage wird abgewiesen.
11 Die Beklagte behauptet, die Parteien haben einen Mobilfunkvertrag im Jahr 2011 geschlossen, nicht am 24.04.2022. Die �bermittlung der Information an die Auskunfteien, dass f�r den Kl�ger ein Vertragskonto besteht, habe die Beklagte unmittelbar nach Vertragsschluss vorgenommen. Die DSGVO sei daher nicht anwendbar.
12 Weiterhin bestreitet die Beklagte die Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch den Kl�ger.
13 Die Beklagte meint, dass es dem Kl�ger bereits am Rechtsschutzbed�rfnis fehle, da es sich um ein Masseverfahren handle. Au�erdem r�gt die Beklagte, dass der Klageantrag Ziff. 2) zu unbestimmt w�re und im �brigen keine Wiederholungsgefahr best�nde. Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 3) best�nde zudem kein Feststellungsinteresse.
14 Die Beklagte meint weiter, bei der nun erfolgten Umstellung der Klageantr�ge handele es sich um eine Teilklager�cknahme und eine unzul�ssige Umstellung der Klage.
15 Zur Erg�nzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen verwiesen.
16 Es fand m�ndliche Verhandlung am 15.10.2024 statt. Zum Inhalt der m�ndlichen Verhandlung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen.
I.
17 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.
A.
18 Die Klage ist zul�ssig.
19 1. Insbesondere entsprechen die Klageantr�ge den Bestimmtheitserfordernissen.
20 a) Die Klageantr�ge in Ziffer 1), 2) und 3) sind gem�� � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Grunds�tzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenst�ndliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (� 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (� 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des Unterliegens des Kl�gers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgew�lzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (Greger in: Z�ller, ZPO, 34 Aufl. 2022, � 253, Rn. 13). Diesen Anforderungen werden die Antr�ge zu Ziffer 1), Ziffer 2) und Ziffer 3) gerecht.
21 b) Der Schmerzensgeldantrag Ziffer 1) verst��t der H�he nach nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da der Kl�ger sowohl in der Klagebegr�ndung als auch in den Klageantrag zu Ziffer 1) einen Mindestbetrag 5.000,00 € angegeben hat.
22 c) Der Klageantrag zu Ziffer 2) ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Ein Unterlassungsantrag (Ziffer 2) darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr�fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (� 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und die Entscheidung dar�ber, was der Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht �berlassen bleibt. Eine auslegungsbed�rftige Antragsformulierung kann aber dann hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht m�glich und die gew�hlte Antragsformulierung zur Gew�hrung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (BGH, GRUR 2017, 422 – ARD-Buffet, m.w.Nachw.). Es ist auch nicht grunds�tzlich unzul�ssig, in einem Klageantrag auslegungsbed�rftige Begriffe zu verwenden. Die Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag sind dabei auch abh�ngig von den Besonderheiten des jeweiligen Sachgebiets (vgl. BGH, GRUR 2002, 1088 – Zugabenb�ndel).
23 Nach diesen Grunds�tzen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Der Begriff der „Positivdaten“ wird im Klageantrag durch den Zusatz „also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beantragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrages darstellen“ klar definiert. Eine weitere Konkretisierung erf�hrt der Antrag dadurch, dass es sich nur um solche Positivdaten handelt, die an die S H��AG �bermittelt werden.
24 2. Das Feststellungsinteresse besteht auch f�r die Feststellung der entstandenen Sch�den gem�� Ziffer 3). Der Vorrang der Leistungsklage gilt nicht, wenn sich der anspruchsbegr�ndende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung in Fortentwicklung befindet. Der Gesch�digte kann insbesondere Leistungsklage erheben, soweit eine Bezifferung m�glich ist, und im �brigen Feststellung beantragen (vgl. Z�ller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, � 256 Rn. 7a). So ist es hier. Soweit man den vorgetragenen Datenversto� hypothetisch annimmt, ist die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen. Dies liegt daran, dass die Reichweite des – behaupteten – Datenversto�es und die Folgen des Datenverlustes noch nicht absehbar sind.
25 3. �berdies ist der Kl�ger rechtsschutzbed�rftig. Dem Kl�ger kann das Rechtsschutzbed�rfnis nicht mit dem Argument, dass es sich um ein Masseverfahren handeln w�rde, abgesprochen werden. Denn vorliegend hat der von einer ihn betreffenden �bermittlung seiner Daten durch die Beklagte erfahren, sodass eine individuelle Betroffenheit und m�glicherweise auch Rechtsverletzung vorliegt. Da der Kl�ger schutzw�rdige eigene Interessen verfolgt, liegt das Rechtsschutzbed�rfnis vor.
26 4. Bei den mit Schriftsatz vom 07.10.2024 neu formulierten Klageantr�gen handelt es sich weder um eine Klage�nderung noch um eine Teilklager�cknahme. Die Antr�ge betreffen nun auch Vertragsabschl�sse unabh�ngig von einem Vertragsabschluss vom 24.04.2022 und damit um ein Mehr als urspr�nglich beantragt. Insoweit handelt es sich um eine zul�ssige Klageerweiterung.
B.
27 Die Klage ist unbegr�ndet.
28 1. Der Kl�ger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
29 Vorliegend hat der Kl�ger den ihm obliegenden Beweis eines Vertragsabschlusses am 24.04.2022 und der danach erfolgten �bermittlung von Daten an die Auskunfteien nicht erbracht. Entsprechend k�nnen sich Anspr�che daraus nicht ergeben. Anspr�che k�nnen sich nur ergeben aus der von Beklagtenseite mitgeteilten �bermittlung der Daten im Jahr 2011.
30 Da die DSGVO zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft war, k�nnen sich Anspr�che aus der DSGVO nicht ergeben. Anspr�che k�nnen sich nur ergeben aus einem Versto� gegen � 28 BDSG in der im Jahr 2011 g�ltigen Fassung.
31 Vorliegend kann dahinstehen, ob die Beklagte durch �bermittlung der Positivdaten des Kl�gers an die Auskunfteien im Jahr 2011 gegen � 28 BDSG versto�en hat oder ob die �bermittlung der personenbezogenen Daten gem. � 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG zur Wahrung berechtigter Interessen zul�ssig war, da jedenfalls kein ersatzf�higer Schaden des Kl�gers eingetreten ist.
32 Der geltend gemachten immateriellen Schadensersatz richtet sich nach � 253 BGB. Dabei gilt nach einheitlicher Rechtsprechung eine Geringf�gigkeitsgrenze. Der Anspruch auf Schmerzenseld kann bei unbedeutenden Eingriffen entfallen, wenn das Wohlbefinden des Verletzten nur kurzfristig und unerheblich beeintr�chtigt ist (BGH NJW 92, 1043). Entsprechend muss ein eingetretener Schaden erheblich sein. Daran fehlt es vorliegend.
33 Der Kl�ger gab im Wesentlichen an, einen Kontrollverlust �ber seine Daten erfahren zu haben und insoweit �ngste vor Datenverlust zu haben, die im Alltag zu Konzentrationsproblemen f�hren. An n�heren Ausf�hrungen zu dem Ausma� und den Auswirkungen der Konzentrationsprobleme im Alltag fehlt es vorliegend, weshalb eine Erheblichkeit derselben nicht angenommen werden kann. Dar�ber hinaus hat der Kl�ger hinsichtlich der insoweit streitigen Tatsache nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht. Die von Kl�gerseite dargestellten Auswirkungen stellen lediglich unerhebliche Beeintr�chtigungen dar.
34 Dem Kl�ger ist es deshalb nicht gelungen, den Eintritt eines Schadens als �berwiegend wahrscheinlich (� 287 ZPO) nachzuweisen.
35 2. Der Kl�ger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf zuk�nftige Unterlassung der �bermittlung von Positivdaten gem. � 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, da die erforderliche Wiederholungsgefahr fehlt.
36 Grunds�tzlich ist durch eine erfolgte Verletzungshandlung die f�r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Allerdings ist zu ber�cksichtigen, dass diese Daten seitens der Beklagten nur einmalig bei Vertragsabschluss �bermittelt wurden und dies unstreitig nur im Jahr 2011. Da zwischen den Parteien ein einmaliger Vertragsabschluss erfolgt ist und die Daten�bermittlung durch die Beklagte nur in diesem Zusammenhang erfolgt ist, besteht nach Auffassung des Gerichts insbesondere aufgrund des nunmehrigen Ablaufs einer Zeit von 13 Jahren ohne weitere nachgewiesene Daten�bermittlung keine Wiederholungsgefahr. Aus diesem Grund scheitert auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch.
37 3. Der Kl�ger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Ersatzf�higkeit k�nftiger Sch�den. Da es dem Kl�ger nicht gelungen ist, das Vorliegen eines Schadens nachzuweisen, k�nnen auch keine k�nftigen Sch�den ersetzt werden. Dies gilt unabh�ngig davon, ob diese bereits entstanden sind oder noch entstehen.
38 4. Da kein Anspruch in der Hauptsache besteht, besteht auch kein Anspruch auf die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
II.
39 1. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.
40 2. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 S. 2 ZPO.
41 3. Der Streitwert ist auf 8.500,00 € (= 5.000,00 € + 1.000,00 € + 2.500,00 €) festzusetzen.
42 Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1. war der dort begehrte Zahlbetrag in Ansatz zu bringen, mithin ein Betrag in H�he von 5.000,00 €.
43 Das Gericht sch�tzt das mit dem Unterlassungsantrag (Klageantrag Ziffer 2.) verbundene Interesse auf 1.000 €. Der Streitwert bei nicht verm�gensrechtlichen Streitigkeiten ist letztlich anhand aller Umst�nde des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache, zu bemessen.
44 Hinsichtlich des Feststellungsantrags Ziffer 3) ist nach Auffassung des Gerichts ein Abschlag in H�he von 50 % von dem mit Klageantrag Ziffer 1. begehrten Zahlbetrag vorzunehmen. Dabei war auch zu ber�cksichtigen, dass die bef�rchteten Gefahren bislang nicht eingetreten sind, obwohl bereits ein erheblicher Zeitraum von 13 Jahren vergangen ist. Daher war der Streitwert f�r Ziffer 3) mit 2.500€ anzusetzen.
Ein Unterlassungsantrag ist auch dann hinreichend bestimmt i.S.d. � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er auslegungsbed�rftige Begriffe verwendet, sofern diese durch erl�uternde Zus�tze konkretisiert werden, eine weitergehende Pr�zisierung nicht m�glich ist und die Antragsformulierung zur Gew�hrung effektiven Rechtsschutzes erforderlich erscheint. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind dabei unter Ber�cksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Sachgebiets zu beurteilen.� (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz setzt die �berschreitung einer Geringf�gigkeitsgrenze voraus. Blo�e allgemeine �ngste oder Konzentrationsprobleme ohne belegbare Auswirkungen gen�gen nicht f�r die Annahme eines solchen Schadens.� (Rn. 32 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Fehlt es aufgrund eines einmaligen Vorfalls in der Vergangenheit und des langen Zeitablaufs an einer konkreten Wiederholungsgefahr, besteht kein Anspruch auf Unterlassung der �bermittlung von Positivdaten gem. � 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog.� (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
Auslegungsbed�rftige Begriffe im Unterlassungsantrag
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