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7 O 14174/23•LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2024-09-19, 7 O 14174/23
7 O 14174/23Tribunale cantonale19 set 2024
Die Passivlegitimation einer Verk�uferin patentverletzender Produkte beschr�nkt sich nicht auf den Unterlassungsanspruch im Rahmen einer reinen St�rerhaftung, wenn sie eine Tochtergesellschaft der Herstellerin ist. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-09-19
Aktenzeichen: 7 O 14174/23
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beklagten werden verurteilt,
a) elektronische Vorrichtungen zum Decodieren einer Abfolge von codierten Bildern zu einer Abfolge von decodierten Bildern,
wobei sich die Abfolge von codierten Bildern auf derselben r�umlichen Skalierbarkeitsschicht und auf derselben Qualit�tsskalierbarkeitsschicht befindet, die Folgendes aufweist: einen Prozessor; und eine Speichereinheit, die betriebsf�hig mit dem Prozessor verbunden ist und ein Computerprogrammprodukt enth�lt, das aufweist
einen Computercode zum Decodieren eines ersten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem ersten decodierten Referenzbild der Abfolge von decodierten Bildern, wobei das erste codierte Bild einen ersten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des ersten codierten Bilds aufweist,
einen Computercode zum Decodieren nach dem Decodieren des ersten codierten Bilds eines zweiten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem zweiten decodierten Bild der Abfolge von decodierten Bildern, wobei das zweite codierte Bild einen zweiten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des zweiten codierten Bilds aufweist, wobei das Decodieren eine Pr�diktion aus dem ersten decodierten Referenzbild aufweist,
gekennzeichnet durch einen Computercode zum Decodieren einer Anzeige, wobei die Anzeige ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist, wobei die Anzeige, die ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist, anzeigt, dass das zweite codierte Bild und alle folgenden codierten Bilder in der Abfolge von codierten Bildern in einer Decodierungsreihenfolge, die den zweiten zeitlichen Lagewert aufweisen, ohne eine Interpr�diktion aus irgendeinem codierten Bild mit demselben zweiten zeitlichen Lagewert in die Abfolge von codierten Bildern decodierbar sind, das in einer Decodierungsreihenfolge dem zweiten codierten Bild vorausgeht, und
wobei der zweite zeitliche Lagewert eine h�here zeitliche Skalierbarkeitsschicht anzeigt als der erste zeitliche Lagewert, und wobei der erste zeitliche Lagewert die n�chst niedrigere zeitliche Skalierbarkeitsschicht im Vergleich zu der h�heren zeitlichen Skalierbarkeitsschicht anzeigt, die durch den zweiten zeitlichen Lagewert angezeigt wird, und
wobei das Decodieren der Anzeige das Decodieren des Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwerts von dem zweiten codierten Bild umfasst,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen,
n�mlich Endnutzerger�te der Beklagten, die f�hig sind, die HEVC-Technologie zu nutzen,
insbesondere die folgenden Modelle der Beklagten
…
…
b) elektronische Vorrichtungen, die dazu geeignet und bestimmt sind, Verfahren zum Decodieren einer Abfolge von codierten Bildern zu einer Abfolge von decodierten Bildern durchzuf�hren,
wobei sich die Abfolge von codierten Bildern auf derselben r�umlichen Skalierbarkeitsschicht und auf derselben Qualit�tsskalierbarkeitsschicht befindet, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:
Decodieren eines ersten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem ersten decodierten Referenzbild der Abfolge von decodierten Bildern, wobei das erste codierte Bild einen ersten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des ersten codierten Bilds aufweist,
nach dem Decodieren des ersten codierten Bilds Decodieren eines zweiten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem zweiten decodierten Bild der Abfolge von decodierten Bildern, wobei das zweite codierte Bild einen zweiten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des zweiten codierten Bilds aufweist, wobei das Decodieren eine Pr�diktion des ersten decodierten Referenzbilds aufweist,
gekennzeichnet durch Decodieren einer Anzeige, wobei die Anzeige ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist, wobei die Anzeige, die ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist, anzeigt, dass das zweite codierte Bild und alle folgenden codierten Bilder in der Abfolge von codierten Bildern in einer Decodierungsreihenfolge, die den zweiten zeitlichen Lagewert aufweisen, ohne eine Interpr�diktion aus irgendeinem codierten Bild mit demselben zweiten zeitlichen Lagewert in der Abfolge von codierten Bildern decodierbar sind, das in einer Decodierungsreihenfolge dem zweiten codierten Bild vorausgeht, und
wobei der zweite zeitliche Lagewert eine h�here zeitliche Skalierbarkeitsschicht anzeigt als der erste zeitliche Lagewert, und wobei der erste zeitliche Lagewert die n�chst niedrigere zeitliche Skalierbarkeitsschicht im Vergleich zu der h�heren zeitlichen Skalierbarkeitsschicht anzeigt, die durch den zweiten zeitlichen Lagewert angezeigt wird, und wobei das Decodieren der Anzeige das Decodieren des Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwerts von dem zweiten codierten Bild umfasst,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung im Inland anzubieten und/oder an solche zu liefern
n�mlich Endnutzerger�te der Beklagten, die f�hig sind, die HEVC-Technologie zu nutzen,
insbesondere die folgenden Modelle der Beklagten
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnung sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;
wobei die gesamten Rechnungslegungsdaten zus�tzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu �bermitteln sind;
nur die Beklagte zu 2: die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl�gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 2 – Kosten herauszugeben;
die unter Ziffer 1. a) bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den mit Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 19.09.2024 festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl�gerin alle Sch�den zu ersetzen, die ihr durch die unter Ziffern 1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2023 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden sind und noch entstehen werden.
III. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl�gerin 10 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 90 %.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorl�ufig vollstreckbar:
in Ziffer I.1 gegen Sicherheitsleistung in H�he von …
in den Ziffern I.2 und I.3 gegen Sicherheitsleistung in H�he von …,
in Ziffer I.4 gegen Sicherheitsleistung in H�he von …
in Ziffer I.5 gegen Sicherheitsleistung in H�he von …,
in Ziffer IV gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Hinsichtlich Ziffer I.1, I.4 und I.5 ist die Vollstreckung gegen einzelne angegriffene Produktgruppen m�glich. Dabei gilt, dass auf Fernseher 10 %, … %, Tablets 35 % und … 70 % des oben angegebenen Sicherheitsleistungsbetrags entfallen.
1 Die Kl�gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Verletzung des deutschen Teils des Europ�ischen Patents 2 375 749 durch die von ihnen vertriebenen und den HEVC-Standard implementierenden Endger�te in Anspruch.
2 Die Kl�gerin ist Teil des …-Konzerns, zu dessen Gesch�ftsfeldern die Erforschung und Entwicklung neuer Technologien, haupts�chlich im Bereich der Telekommunikation, z�hlen. Der …-Konzern ist Inhaber zahlreicher Schutzrechte auf dem Gebiet der Informations- und Telekommunikationstechnologien. Die Kl�gerin ist konzernintern verantwortlich f�r die Verwaltung und Lizenzierung des Patentportfolios.
3 Die Kl�gerin ist Inhaberin des am 11.10.2006 unter Inanspruchnahme einer Priorit�t vom 11.10.2005 angemeldeten Europ�ischen Patents 2 375 749. Der Erteilungshinweis wurde am 23.11.2016 ver�ffentlicht. Das Patent ist f�r die Bundesrepublik Deutschland validiert. Auf Antrag der Kl�gerin wurde das Klagepatent mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) vom 21.06.2022 beschr�nkt (DE 60 2006 051 050 C5). In diesem beschr�nkten Umfang steht das Patent in Kraft (im Folgenden: Klagepatent; Anlage … 8).
4 Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Codierung und Decodierung von Videos, die skalierbare Schichten aufweisen. Die beiden hier ma�geblichen Anspr�che betreffend Verfahren und Vorrichtung zur Decodierung lauten:
Anspruch 4:
„A method of decoding a sequence of coded pictures into a sequence of decoded pictures, the sequence of coded pictures being on the same spatial scalability layer and on the same quality scalability layer, the method comprising decoding a first coded picture of said sequence of coded pictures into a first decoded reference picture of the sequence of decoded pictures, the first coded picture comprising a first temporal level value for indicating temporal scalability of the first coded picture, decoding, after decoding the first coded picture, a second coded picture of said sequence of coded pictures into a second decoded picture of the sequence of decoded pictures, the second coded picture comprising a second temporal level value for indicating temporal scalability of the second coded picture, the decoding comprising prediction from the first decoded reference picture, characterised by decoding an indication, wherein the indication is a Network Abstraction Layer (NAL) unit type value, wherein the indication that is a Network Abstraction Layer (NAL) unit type value indicates that the second coded picture and all following coded pictures in the sequence of coded pictures in decoding order comprising the second temporal level value are decodable without inter prediction from any coded picture with the same second temporal level value in the sequence of coded pictures prior to, in decoding order, the second coded picture, and wherein the second temporal level value indicates a higher temporal scalability layer than the first temporal level value, and wherein the first temporal level value indicates the next lower temporal scalability layer compared to the higher temporal scalability layer indicated by the second temporal level value, and wherein decoding the indication comprises decoding the Network Abstraction Layer (NAL) unit type value from the second coded picture“.
Anspruch 9:
„An electronic device for decoding a sequence of coded pictures into a sequence of decoded pictures, the sequence of coded pictures being on the same spatial scalability layer and on the same quality scalability layer, comprising: a processor; and a memory unit operatively connected to the processor and including a computer program product comprising computer code for decoding a first coded picture of said sequence of coded pictures into a first decoded reference picture of the sequence of decoded pictures, the first coded picture comprising a first temporal level value for indicating temporal scalability of the first coded picture, computer code for decoding, after decoding the first coded picture, a second coded picture of said sequence of coded pictures into a second decoded picture of the sequence of decoded pictures, the second coded picture comprising a second temporal level value for indicating temporal scalability of the second coded picture, the decoding comprising prediction from the first decoded reference picture, characterised by computer code decoding an indication, wherein the indication is a Network Abstraction Layer (NAL) unit type value, wherein the indication that is a Network Abstraction Layer (NAL) unit type value indicates that the second coded picture and all following coded pictures in the sequence of coded pictures in decoding order comprising the second temporal level value are decodable without inter prediction from any coded picture with the same second temporal level value in the sequence of coded pictures prior to, in decoding order, the second coded picture, and wherein the second temporal level value indicates a higher temporal scalability layer than the first temporal level value, and wherein the first temporal level value indicates the next lower temporal scalability layer compared to the higher temporal scalability layer indicated by the second temporal level value, and wherein decoding the indication comprises decoding the Network Abstraction Layer (NAL) unit type value from the second coded picture“.
5 Gegen das Klagepatent hat die Beklagte zu 2) am 19.02.2024 Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben (Az: 2 Ni 15/24 (EP)). Ein Hinweisbeschluss nach � 83 Abs. 1 PatG ist noch nicht ergangen.
6 Die Beklagten sind Teil des … Konzerns, zu dessen Gesch�ftsfeldern unter anderem der … und die Entwicklung von Multimediaprodukten geh�ren. Die Beklagte zu 1) ist f�r den technischen Betrieb der Internetseite … verantwortlich, �ber die Produkte von … nach Deutschland verkauft und versendet werden. Die Beklagte zu 2) ist Verk�uferin der Produkte, die auf der Internetseite … mit … in Deutschland angeboten werden. Die Beklagte zu 3) ist die Muttergesellschaft im …-Konzern. Sie h�lt mittelbar �ber eine weitere Gesellschaft aus dem …-Konzern 100 % der Anteile an der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) h�lt 100 % der Anteile an der Beklagten zu 2).
7 Weiter betreibt der Konzern ein Streamingangebot, welches in der Bundesrepublik Deutschland Teil des Angebots „…“ ist. Nutzer dieses Angebots k�nnen sich Filme und Serien auf daf�r geeigneten Endger�ten anschauen.
8 Die Kl�gerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen das Anbieten und das Inverkehrbringen der �ber die Intemetseite … vertriebenen Endger�te der Beklagten („…“), welche Videodaten nach dem H.265/HEVC-Standard decodieren k�nnen. Dabei bezieht sich die Kl�gerin insbesondere auf die folgenden Endger�te:
9 Die Parteien verhandeln seit … �ber eine Lizenz f�r die Videocodierungspatente der Kl�gerin. …. Auf Seiten der Beklagten wurden und werden die Verhandlungen dabei von der Beklagten zu 3) gef�hrt.
10 Im Einzelnen wurden bislang folgende Angebote und Gegenangebote f�r die hier streitgegenst�ndlichen Videocodierungspatente im Standard H.264/AVC und H.265/HEVC unterbreitet:
11 Am … bot die Kl�gerin eine Pauschallizenz in H�he von … f�r ihre … an (Anlagen … 1-2). Mit E-Mail vom … �bermittelte die Kl�gerin eine Liste ihrer Patente, die bei der Codierung und Decodierung im Standard H.264 und H.265 aus ihrer Sicht implementiert werden; darunter wird auch das Klagepatent aufgef�hrt (Anlage … 50). Mit E-Mail vom … �bermittelte die Kl�gerin eine Pr�sentation und nochmals Listen ihrer im Standard H.264 und H.265 implementierten Patente (Anlage … 51).
12 Die Beklagte zu 3) nahm dieses Angebot nicht an und unterbreitete am … ein Gegenangebot, das eine Pauschallizenz in H�he von … f�r … der Kl�gerin f�r … der Beklagten f�r die Jahre … vorsah (Anlagen … 4-6).
13 Die Kl�gerin nahm dieses Gegenangebot nicht an und bot am … eine Pauschallizenz in H�he von … f�r ihre standardessenziellen Patente in den Bereichen … f�r die … der Beklagten – unter Ausnahme der … – f�r die Jahre … an (Anlage … 7).
14 Die Beklagte zu 3) nahm dieses Angebot nicht an und unterbreitete am … ein Gegenangebot, das eine Pauschallizenz in H�he von … f�r standardessenzielle Patente in den Bereichen … f�r … der Beklagten, wie den …, unter Ausnahme … der Beklagten f�r die Jahre … vorsah (Anlagen … 8-9).
15 Die Kl�gerin nahm dieses Gegenangebot nicht an und bot am … eine Pauschallizenz in H�he von … f�r ihre standardessenziellen Patente in den Bereichen … f�r … der Beklagten f�r die Jahre … an (Anlage … 10).
16 Die Beklagte zu 3) nahm dieses Angebot nicht an und unterbreitete am … ein Gegenangebot, das eine Pauschallizenz in H�he von … f�r standardessentielle Patente in den Bereichen … f�r Produkte der Beklagten und … wie den …, unter Ausnahme … der Beklagten f�r die Jahre … vorsah (Anlagen … 11-12).
17 Die Kl�gerin nahm dieses Gegenangebot nicht an und bot am … eine Pauschallizenz in H�he von … f�r ihre standardessenziellen Patente in den Bereichen … f�r … der Beklagten f�r die Jahre … an (Anlage …).
18 Die Beklagte zu 3) nahm dieses Angebot nicht an und unterbreitete am … ein Gegenangebot, das eine Pauschallizenz in H�he von … f�r standardessentielle Patente in den Bereichen … f�r alle … der Beklagten, wie den …, – unter Ausnahme weiterer … der Beklagten – f�r die Jahre … vorsah (Anlagen …).
19 Die Kl�gerin nahm dieses Gegenangebot nicht an und bot am … eine Pauschallizenz in H�he von … f�r standardessenzielle Patente in den Bereichen … f�r … der Beklagten f�r die Jahre … an (Anlage … 16).
20 Die Beklagte zu 3) nahm dieses Angebot nicht an.
21 Am … bot die Kl�gerin eine Pauschallizenz in H�he von … f�r standardessenzielle Patente in den Bereichen … sowie die … in dem Standard f�r … der Beklagten f�r die Jahre … an (Anlagen … 17-18). Auf dieser Grundlage arbeitete die Kl�gerin im Folgenden einen Vertragsentwurf unter Einbindung der Beklagten zu 3) aus, den sie ihr schlie�lich am … zur Unterschrift �bermittelte (vgl. Anlagen … 19-29).
22 Die Beklagte zu 3) unterschrieb den Vertragsentwurf nicht und teilte der Kl�gerin am … mit, zum Abschluss eines Vertrages mit dem entsprechenden Lizenzumfang nur zu einem Preis von … bereit zu sein (Anlage … 31).
23 Am … passte die Kl�gerin ihr bisheriges Vertragsangebot dahingehend an, dass sie die zuletzt angebotene Pauschallizenz auf … erm��igte (Anlagen … 33-34). Am … �bermittelte die Kl�gerin eine anonymisierte und abstrahierte �bersicht �ber Strukturen der von ihr abgeschlossenen Lizenzvertr�ge (Anlagen … 35-36).
24 Die Beklagte zu 3) nahm dieses Angebot nicht an und unterbreitete am … ein Gegenangebot, das vorsah einerseits eine Pauschallizenz in H�he von … f�r standardessentielle Patente der Kl�gerin in den Bereichen … f�r … der Beklagten f�r die Jahre … und andererseits eine … bei der Beklagten in H�he von … zu … (Anlagen … 39-40).
25 Die Kl�gerin lehnte dieses Gegenangebot ab (Anlage … 39) und bot am … eine St�cklizenz f�r die … im … f�r … der Beklagten, …, an:
26 Zu der St�cklizenzgeb�hr von … f�r Decodierungs- und Encodierungspatente betreffend den Standard H.264 und H.265 �bermittelte die Kl�gerin eine anonymisierte und abstrahierte �bersicht von Lizenzvertr�gen (Anlage … 42).
27 Am … bot die Kl�gerin auch eine St�cklizenz f�r … an (Anlagen … 18 und 19). Mit E-Mail vom … �bermittelte die Kl�gerin eine aktualisierte Liste ihrer Patente betreffend den Standard H.264 und H.265, die aus ihrer Sicht bei … und … der Beklagten implementiert werden; dort wird auch das Klagepatent aufgef�hrt (Anlagen … 47 und 48).
28 Die Beklagte zu 3) nahm diese Angebote jeweils nicht an.
29 Am … reichte die Kl�gerin die Klageschrift in diesem Verfahren gegen die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) ein.
30 Am … unterbreitete die Beklagte zu 3) ein Gegenangebot, das eine Pauschallizenz in H�he von … f�r alle standardessenziellen … der Kl�gerin f�r … und … der Beklagten, einschlie�lich …, f�r die Jahre … vorsah (Anlagen … 31-32). Mit E-Mail vom … �bermittelte die Beklagte zu 3) auch Verkaufszahlen f�r HEVC- und AVC-f�hige … f�r die Jahre … und entsprechende Sch�tzungen f�r die Jahre … (Anlage … 33). Am … �bermittelte die Beklagte zu 3) f�r dieses Gegenangebot noch eine Bankgarantie in H�he von … (Anlagen … 39 und 41).
31 Die Kl�gerin nahm dieses Gegenangebot nicht an.
32 Am … unterbreitete die Beklagte zu 3) ein weiteres Gegenangebot, in dem sie sich zur Zahlung der im Rahmen des von ihr im Wege der Widerklage vor dem UK High Court angestrengten Ratenfestsetzungsverfahren festzusetzenden Lizenzgeb�hr verpflichtete (Anlagen … 37-38).
33 Die Kl�gerin nahm dieses Gegenangebot nicht an und bot am … eine Pauschallizenz in H�he von … f�r die … f�r … f�r die Jahre … an (Anlage … 42).
34 Die Beklagte zu 3) nahm dieses Angebot bis zur m�ndlichen Verhandlung am 19.09.2024 nicht an und unterbreitete ihrerseits auch kein weiteres Gegenangebot mehr.
35 Im Rahmen dieses Verfahrens legte die Kl�gerin mit Schriftsatz vom … (Replik II) eine von ihr getroffene Auswahl aus etwa … Lizenzvertr�gen vor, die sie mit unterschiedlichen Lizenznehmern abgeschlossen hat (Anlagen … 62-96). Die Beklagten bem�ngelten die Repr�sentativit�t der Auswahl und forderten die Vorlage weiterer Vertr�ge.
36 Die Kl�gerin macht geltend, dass die angegriffenen Ausf�hrungsformen, n�mlich alle von den Beklagten in Deutschland angebotenen und vertriebenen Endger�te der Beklagten, die Videodaten nach dem HEVC-Standard decodieren k�nnen, Anspruch 4 des Klagepatents mittelbar und Anspruch 9 des Klagepatents unmittelbar verletzten. Alle drei Beklagten seien f�r die Verletzung verantwortlich und damit passivlegitimiert. Eine unzul�ssige Beschr�nkung des Klagepatents sei nicht erfolgt. Eine Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf die beim Bundespatentgericht anh�ngige Nichtigkeitsklage sei nicht gerechtfertigt. Den von ihr geltend gemachten Unterlassungs-, R�ckrufs- und Vernichtungsanspr�chen k�nnten die Beklagten weder den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand noch den patentrechtlichen Unverh�ltnism��igkeitseinwand entgegenhalten. Auskunft und Rechnungslegung h�tten auch in elektronischer Form zu erfolgen. Die Sicherheitsleistungen f�r die vorl�ufige Vollstreckbarkeit seien f�r die einzelnen Beklagten und Anspr�che separat festzusetzen.
37 Bez�glich der auf Auskunft, Rechnungslegung und die Feststellung zur Verpflichtung zu Schadensersatz gerichteten Anspr�che f�r die Zeit vor dem 01.01.2023 wurde die Klage zur�ckgenommen.
38 Die Kl�gerin beantragt zuletzt:
I. Die Beklagten werden verurteilt,
a) elektronische Vorrichtungen zum Decodieren einer Abfolge von codierten Bildern zu einer Abfolge von decodierten Bildern, wobei sich die Abfolge von codierten Bildern auf derselben r�umlichen Skalierbarkeitsschicht und auf derselben Qualit�tsskalierbarkeitsschicht befindet, die Folgendes aufweist: einen Prozessor; und eine Speichereinheit, die betriebsf�hig mit dem Prozessor verbunden ist und ein Computerprogrammprodukt enth�lt, das aufweist einen Computercode zum Decodieren eines ersten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem ersten decodierten Referenzbild der Abfolge von decodierten Bildern, wobei das erste codierte Bild einen ersten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des ersten codierten Bilds aufweist, einen Computercode zum Decodieren nach dem Decodieren des ersten codierten Bilds eines zweiten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem zweiten decodierten Bild der Abfolge von decodierten Bildern, wobei das zweite codierte Bild einen zweiten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des zweiten codierten Bilds aufweist, wobei das Decodieren eine Pr�diktion aus dem ersten decodierten Referenzbild aufweist, gekennzeichnet durch einen Computercode zum Decodieren einer Anzeige, wobei die Anzeige ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist, wobei die Anzeige, die ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist, anzeigt, dass das zweite codierte Bild und alle folgenden codierten Bilder in der Abfolge von codierten Bildern in einer Decodierungsreihenfolge, die den zweiten zeitlichen Lagewert aufweisen, ohne eine Interpr�diktion aus irgendeinem codierten Bild mit demselben zweiten zeitlichen Lagewert in die Abfolge von codierten Bildern decodierbar sind, das in einer Decodierungsreihenfolge dem zweiten codierten Bild vorausgeht, und wobei der zweite zeitliche Lagewert eine h�here zeitliche Skalierbarkeitsschicht anzeigt als der erste zeitliche Lagewert, und wobei der erste zeitliche Lagewert die n�chst niedrigere zeitliche Skalierbarkeitsschicht im Vergleich zu der h�heren zeitlichen Skalierbarkeitsschicht anzeigt, die durch den zweiten zeitlichen Lagewert angezeigt wird, und wobei das Decodieren der Anzeige das Decodieren des Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwerts von dem zweiten codierten Bild umfasst,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen, n�mlich Endnutzerger�te der Beklagten, die f�hig sind, die HEVC-Technologie zu nutzen, insbesondere die folgenden Modelle der Beklagten
…
…
b) elektronische Vorrichtungen, die dazu geeignet und bestimmt sind, Verfahren zum Decodieren einer Abfolge von codierten Bildern zu einer Abfolge von decodierten Bildern durchzuf�hren, wobei sich die Abfolge von codierten Bildern auf derselben r�umlichen Skalierbarkeitsschicht und auf derselben Qualit�tsskalierbarkeitsschicht befindet, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist: Decodieren eines ersten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem ersten decodierten Referenzbild der Abfolge von decodierten Bildern, wobei das erste codierte Bild einen ersten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des ersten codierten Bilds aufweist, nach dem Decodieren des ersten codierten Bilds Decodieren eines zweiten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem zweiten decodierten Bild der Abfolge von decodierten Bildern, wobei das zweite codierte Bild einen zweiten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des zweiten codierten Bilds aufweist, wobei das Decodieren eine Pr�diktion des ersten decodierten Referenzbilds aufweist, gekennzeichnet durch Decodieren einer Anzeige, wobei die Anzeige ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist, wobei die Anzeige, die ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist, anzeigt, dass das zweite codierte Bild und alle folgenden codierten Bilder in der Abfolge von codierten Bildern in einer Decodierungsreihenfolge, die den zweiten zeitlichen Lagewert aufweisen, ohne eine Interpr�diktion aus irgendeinem codierten Bild mit demselben zweiten zeitlichen Lagewert in der Abfolge von codierten Bildern decodierbar sind, das in einer Decodierungsreihenfolge dem zweiten codierten Bild vorausgeht, und wobei der zweite zeitliche Lagewert eine h�here zeitliche Skalierbarkeitsschicht anzeigt als der erste zeitliche Lagewert, und wobei der erste zeitliche Lagewert die n�chst niedrigere zeitliche Skalierbarkeitsschicht im Vergleich zu der h�heren zeitlichen Skalierbarkeitsschicht anzeigt, die durch den zweiten zeitlichen Lagewert angezeigt wird, und wobei das Decodieren der Anzeige das Decodieren des Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwerts von dem zweiten codierten Bild umfasst,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung im Inland anzubieten und/oder an solche zu liefern n�mlich Endnutzerger�te der Beklagten, die f�hig sind, die HEVC-Technologie zu nutzen, insbesondere die folgenden Modelle der Beklagten
…
…
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnung sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;
wobei die gesamten Rechnungslegungsdaten zus�tzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu �bermitteln sind;
nur die Beklagte zu 2: die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl�gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 2 – Kosten herauszugeben;
die unter Ziffer 1. a) bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl�gerin alle Sch�den zu ersetzen, die ihr durch die unter Ziffern 1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2023 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden sind und noch entstehen werden.
39 Die Beklagten beantragen:
(…]
Hilfsweise: Der Rechtsstreit wird gem�� � 148 ZPO bis zur rechtskr�ftigen Entscheidung �ber die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2) gegen den deutschen Teil des Patents EP 2 375 749 ausgesetzt.
Hilfsweise: Die Anspr�che der Kl�gerin auf Unterlassung, Vernichtung und R�ckruf sind gegen�ber den Beklagten ausgeschlossen, wobei die Beklagten an die Kl�gerin eine angemessene Entsch�digung bis zum Ende der Laufzeit des Klagepatents zu zahlen haben.
Weiter hilfsweise zu 5.: Den Beklagten wird eine Umstellungsfrist von sechs (6) Monaten ab dem Datum eines etwaigen Urteils der Kammer mit einem Unterlassungs-, Vernichtungs- und/oder R�ckruftenor gew�hrt. Innerhalb der Frist kann ein etwaiger Unterlassungs-, Vernichtungs- und/oder R�ckruftenor nicht vollstreckt werden. F�r die Dauer der Umstellungsfrist haben die Beklagten an die Kl�gerin eine angemessene Entsch�digung zu zahlen.
H�chst hilfsweise: Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.
Das Urteil ist f�r die Kl�gerin nur gegen Erbringung wenigstens der nachfolgenden Sicherheitsleistungen vorl�ufig vollstreckbar:
a) … f�r den Unterlassungsanspruch unter Ziff. I.1 der Antr�ge der Kl�gerin, den Vernichtungsanspruch unter Ziff. I.4 der Antr�ge der Kl�gerin und die Anspr�che und R�ckruf und Entfernung unter Ziff. I.5 der Antr�ge der Kl�gerin;
b) … f�r die Anspr�che auf Auskunft und Rechnungslegung unter Ziff. I.2 und I.3 der Antr�ge der Kl�gerin.
40 Die Kl�gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.
41 Die Beklagten machen geltend, dass es hinsichtlich der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) bereits an der Passivlegitimation fehle. Die von der Kl�gerin angegriffenen Ausf�hrungsformen seien nicht hinreichend bestimmt – insoweit sei die Klage bereits unzul�ssig – und verletzten die hier ma�geblichen Anspr�che 4 und 9 des Klagepatents nicht. Am Bestand des Klagepatents best�nden erhebliche Zweifel, die eine Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf die beim Bundespatentgericht anh�ngige Nichtigkeitsklage rechtfertigten. Die Beschr�nkung des Klagepatents sei unzul�ssig gewesen; in der beschr�nkten Form sei die Erfindung nicht offenbart und beruhe nicht auf einer erfinderischen T�tigkeit. Dem Unterlassungs-, R�ckruf- und Vernichtungsanspruch st�nden der patentrechtliche Unverh�ltnism��igkeitseinwand sowie der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand entgegen. Hilfsweise sei den Beklagten eine Umstellungsfrist zu gew�hren. Ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung in elektronischer Form stehe der Kl�gerin nicht zu. Die Sicherheitsleistung f�r eine vorl�ufige Vollstreckbarkeit sei einheitlich festzusetzen.
42 Im �brigen wird auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 19.09.2024 verwiesen.
43 Die zul�ssige Klage ist �berwiegend begr�ndet. Die Antr�ge sind hinreichend bestimmt gefasst (A.I). Hinsichtlich des Feststellungsantrages unter Ziffer II. liegt ein Feststellungsinteresse vor (A.II). Die Beklagten sind passivlegitimiert (B.I). Nach zutreffender Auslegung der hier ma�geblichen Merkmale des Klagepatents (B.II) machen die angegriffenen Ausf�hrungsformen mit Ausnahme derjenigen Endger�te, die … verwenden, von der Lehre des Klagepatents wortsinngem�� Gebrauch (B.III). Der patentrechtliche Unverh�ltnism��igkeitseinwand nach �� 139 Abs. 1 S. 3, 140a Abs. 4 PatG greift nicht durch (B. IV.). Daraus ergeben sich die tenorierten Anspr�che (B.V.). Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand (C.) bleibt ohne Erfolg. Das Verfahren war ferner nicht gem�� � 148 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht auszusetzen (D). Die Nebenfolgen waren wie tenoriert festzusetzen (E).
A.
44 I.� Die Klageantr�ge sind hinreichend bestimmt gefasst (� 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die von den Klageantr�gen erfassten Gegenst�nde lassen sich unter R�ckgriff auf die beispielhafte Aufz�hlung („insbesondere“) der konkret bezeichneten Gegenst�nde und den klarstellenden Ausf�hrungen der Kl�gerin, wonach HEVC-f�hige Endger�te aus dem …-Konzern angegriffen werden, die mit dem Hinweis „… durch … auf der Internetseite … angeboten werden, hinreichend konkret bestimmen.
45 II. Das f�r den Ausspruch in Ziffer II des Tenors erforderliche Feststellungsinteresse (� 256 Abs. 1 ZPO) ist zu bejahen. Mit der Entscheidung �ber das Vorliegen einer Patentverletzung kann bereits jetzt �ber das Bestehen einer Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach entschieden werden. F�r eine Bezifferung ihres Schadenersatzanspruchs darf die Kl�gerin noch die Auskunft und Rechnungslegung durch die Beklagten abwarten.
B.
46 I. S�mtliche Beklagte sind passivlegitimiert.
47 1. Die Passivlegitimation der Beklagten zu 2), die als Verk�uferin der als patentverletzend angegriffenen Produkte auftritt, die auf der Internetseite … in Deutschland angeboten werden, wurde von den Beklagten zurecht nicht bestritten.
48 2. Die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) beschr�nkt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Rahmen einer reinen St�rerhaftung. Bei den Beklagten zu 1) und 2) handelt es sich jeweils um Tochtergesellschaften aus dem …-Konzern, die den … in Europa und damit auch in Deutschland arbeitsteilig umsetzen. Der technische Betrieb der hier ma�geblichen Internetseite … durch die Beklagte zu 1) ist dabei f�r den … als zentrales Gesch�ftsmodell des …-Konzerns ebenso wesentlich wie die Abwicklung des Verkaufs der auf dieser Internetseite angebotenen Produkte aus dem …-Konzern durch die Beklagte zu 2). Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte zu 1) nicht lediglich als St�rerin, sondern als (Mit-)T�terin hinsichtlich des Anbietens der als patentverletzend angegriffenen Produkte einzuordnen.
49 3. Auch die Beklagte zu 3) ist entgegen der Ansicht der Beklagten passivlegitimiert. Der … ist das zentrales Gesch�ftsmodell des … Konzerns, dessen Muttergesellschaft die Beklagte zu 3) ist, und dessen Abwicklung durch einzelne Tochtergesellschaften der �blichen Praxis gro�er multinationaler Konzerne entspricht. Dies zeigt sich auch in der Unternehmensstruktur. Mittelbar h�lt die Beklagte zu 3) 100 % der Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 1) und �ber diese wiederum mittelbar auch 100 % der Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 2). Der … in Europa und damit auch in Deutschland und der Vertrieb konzerneigener Produkte erfolgen im Interesse des … Konzern als Ganzes und nicht lediglich im Interesse der Beklagten zu 1) und 2). Weiter hat die Beklagte zu 3) im … Konzern die zentrale und lenkende Rolle, was sich u.a. daran zeigt, dass Verhandlungen von globalem Interesse, wie die hierlstreitgegenst�ndlichen Lizenzierungsverhandlungen, nicht eigenst�ndig durch die betroffene(n) Tochtergesellschaft(en), sondern zentral von der Beklagten zu 3) mit Wirkung f�r die Beklagten zu 1) und 2) gef�hrt werden. Darin zeigt sich, dass die Beklagte zu 3) in einer �bergeordnet lenkenden Weise auch in die Gesch�ftsbereiche der Beklagten zu 1) und zu 2) eingebunden ist, denn f�r die ma�gebliche – auch preisliche – Ausgestaltung der Angebote der Beklagten zu 1) und 2) ist das sichere Wissen �ber die ggf. anfallenden Lizenzgeb�hren von wesentlicher Bedeutung. Damit kann sicher davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 3) den erforderlichen �berblick �ber die von den weiteren Beklagten angebotenen Produkte und Dienstleistungen hat und bei Bedarf auch hierzu Vorgaben machen kann; das gilt insbesondere f�r die hier angegriffenen Eigenprodukte von ….
50 II. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Codierung und Decodierung von Videos, die skalierbare Schichten aufweisen.
51 Bei der Bild-/Videocodierung werden zur Reduzierung der zu �bertragenden Datenmenge nicht immer nur die tats�chlichen Bild(roh-)daten �bertragen, sondern vielmehr findet eine gemischte �bertragung von Bildinformationen und Bezugnahmeinformationen auf einmal �bermittelte Bildinformationen statt. Einmal �bermittelte Referenzbilder werden in Bezug genommen, so dass sich der Daten�bertragungsaufwand reduziert, weil nicht mehr die vollst�ndigen Bildinformationen, sondern lediglich Gleichwerte und Abweichungen �bermittelt werden m�ssen. Wie viele Daten tats�chlich zu �bertragen sind, bestimmt sich anhand dreier Faktoren:
-der zeitlichen Aufl�sung, also der Anzahl der pro Sekunde �bertragenen Bilder
-der r�umlichen Aufl�sung, also der Anzahl der �bertragenen Bildpunkte
-der Bildqualit�t, also der Anzahl der m�glichen Farben und Helligkeitsstufen
Abh�ngig von beispielsweise dem f�r die �bertragung jeweils zur Verf�gung stehenden Datenvolumen k�nnen die entsprechenden Qualit�tsanforderungen f�r die Decodierung und Wiedergabe angepasst werden, etwa indem ein Wechsel zwischen Schichten mit h�heren und niedrigeren Aufl�sungswerten erfolgt.
52 Bei der Bezugnahme auf bereits �bermittelte Daten wird unterschieden, ob lediglich auf Bezugspunkte innerhalb des gleichen Bildes Bezug genommen wird (sog. Intrapr�diktion) oder ob auf andere Referenzbilder zur�ckgegriffen werden kann (sog. Interpr�diktion). Wenn bei der �bertragung von Bilddaten einzelne Informationen verloren gehen, hat die Interpr�diktion den Nachteil, dass sich �bertragungsfehler fortsetzen. Die Interpr�diktion hat allerdings den Vorteil, dass der Daten�bermittlungsaufwand im Vergleich zur Intrapr�diktion deutlich geringer ist.
53 Das Klagepatent befasst sich mit dem Wechsel in der zeitlichen Aufl�sung der �bertragung durch einen Wechsel der zeitlichen Skalierbarkeitsschicht innerhalb eines Bitstroms, w�hrend die �brigen Skalierbarkeitsschichten hinsichtlich der r�umlichen Aufl�sung des Bildes und der Bildqualit�t unver�ndert bleiben. Durch eine solche Anpassung kann schnell auf einen Wechsel in der Daten�bertragungsrate reagiert werden.
54 1. Die Klagepatentschrift erl�utert den Stand der Technik wie folgt:
55 „Die f�r die Decodierung erforderlichen Informationen w�rden zu einem Bitstrom zusammengefasst. Bei skalierbarer Videocodierung werde ein skalierbarer Videobitstrom mit potenziell mehreren Skalierbarkeitsschichten betreffend die zeitliche Aufl�sung, betreffend die r�umliche Aufl�sung und betreffend die Bildqualit�t bereitgestellt, zwischen denen w�hrend der Decodierung und Wiedergabe bei Bedarf gewechselt werden k�nne. Die verschiedenen Schichten (layer) eines skalierbaren Bitstroms w�rden nicht unabh�ngig voneinander (de)codiert, vielmehr biete jede weitere oder zus�tzliche Schicht in Kombination mit den unteren Schichten eine zus�tzliche Detailstufe. Die h�heren Schichten (enhancement layer) w�rden mit der Basisschicht (base layer) kombiniert, um eine fortschreitende Verfeinerung der decpdierten Videosequenz zu erreichen. Innerhalb eines layer wiesen die Bildinformationen dieselbe zeitliche Aufl�sung, r�umliche Aufl�sung und Bildqualit�t auf. (Abs. [0004], [0005], [0007], [0011]).“
56 Ein Bild, dessen Bildinformation bereits (de-)codiert worden sei, k�nne als sog. Referenzbild als Grundlage f�r ein nachfolgend zu (de-)codierendes Bild dienen (Abs. [0005], [0006], [0008], [0009]).
57 Der Wechsel von einem h�heren layer zu einem niedrigeren layer sei stets m�glich, weil in dieser Konstellation f�r die folgenden Bilder ein weniger an Informationen; erforderlich und damit eine Bezugnahme auf vorherige Bilder problemlos m�glich sei. Das Umschalten auf einen h�heren layer sei dagegen komplizierter, weil ein Bild in einem h�heren layer oft durch Interpr�diktion mit Bezug auf ein vorangehendes decodiertes Bild in dem h�heren layer decodiert werde. (Abs. [0012]).
58 Die Klagepatentschrift nimmt insbesondere auf den H.264/AVC-Standard (Advanced Video Coding) und einen ersten, noch unvollst�ndigen, Entwurf des H.264/SVC-Standards (Scalable Video Coding) Bezug, der den H.264/AVC-Standard erweitert, und nennt auch weitere bislang diskutierte Ans�tze. (Abs. [0003], [0005], [0008] – [0010], [0013], [0014]).
59 Im Entwurf des SVC-Standards sei ein Umschalten von einem niedrigeren layer auf einen h�heren layer mittels einer sog. instantaneous decoding refresh (IDR) access unit beschrieben. Allgemein enthalte eine access unit eine Anzahl von Network Abstraction Layer units (NAL units), die zusammen die codierten Videodaten f�r ein vollst�ndiges Bild einer Videosequenz enthielten. Eine IDR access unit beinhalte ein unabh�ngig decodierbares Bild, das mittels Intracodierung codiert sei und nicht von anderen Bildern der codierten Videosequenz abh�nge, also nicht aus diesen vorhergesagt werde. Eine hohe H�ufigkeit von IDR access units in einer codierten Videosequenz verringere die Effizienz der Kodierung erheblich. Umgekehrt sei eine rechtzeitige Anpassung des Bitstroms unter Umst�nden nicht m�glich, wenn die Rate der IDR access units gering sei. Beide Nachteile k�nnten sich negativ auf das Nutzererlebnis auswirken. (Abs. [0009], [0013]).
60 Daneben seien theoretisch weitere Techniken f�r den Wechsel in einen h�heren layer bekannt. Diese Techniken seien aber f�r nicht skalierbare Codierung entwickelt worden und eine Anpassung dieser Techniken w�rde zu weiteren Beschr�nkungen f�r die Codierung und damit zu einer niedrigeren Codiereffizienz oder zu einer h�heren Komplexit�t bei der Implementierung f�hren. (Abs. [0013]).
61 Die Ver�ffentlichung „A Scalable Codec for Internet Video Streaming“ von Girod und Horn offenbare nicht den Fall einer rein zeitlichen Skalierbarkeit mit schicht�bergreifender Vorhersage (inter-layer prediction, Abs. [0014]).
62 2. Vor diesem Hintergrund definiert das Klagepatent die objektiv zu bestimmende Aufgabe, bei der skalierbaren Videocodierung einen verbesserten Wechsel von einem niedrigen zu einem h�heren layer zu erm�glichen (vgl. Abs. [0015] der Klagepatentschrift).
63 3. Als L�sung stellt das Klagepatent den hier geltend gemachten Verfahrensanspruch 4 sowie den Vorrichtungsanspruch 9 vor, die sich in der gegenw�rtigen Fassung im Zuge der erfolgten Beschr�nkung wie folgt gliedern lassen:
Anspruch 4:
4.1 wobei sich die Abfolge von codierten Bildern auf derselben r�umlichen Skalierbarkeitsschicht und auf derselben Qualit�tsskalierbarkeitsschicht befindet,
4.2 wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist: Decodieren eines ersten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem ersten decodierten Referenzbild der Abfolge von decodierten Bildern,
4.2.1 wobei das erste codierte Bild einen ersten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des ersten codierten Bilds aufweist
4.3 nach dem Decodieren des ersten codierten Bilds Decodieren eines zweiten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem zweiten decodierten Bild der Abfolge von decodierten Bildern,
4.3.1 wobei das zweite codierte Bild einen zweiten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des zweiten codierten Bilds aufweist,
4.3.2 wobei das Decodieren eine Pr�diktion des ersten decodierten Referenzbilds aufweist,
gekennzeichnet durch
4.4 Decodieren einer Anzeige, wobei die Anzeige ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist,
4.4.1 wobei die Anzeige, die ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist, anzeigt, dass das zweite codierte Bild und alle folgenden codierten Bilder in der Abfolge von codierten Bildern in einer Decodierungsreihenfolge, die den zweiten zeitlichen Lagewert aufweisen, ohne eine Interpr�diktion aus irgendeinem codierten Bild mit demselben zweiten zeitlichen Lagewert in der Abfolge von codierten Bildern decodierbar sind, das in einer Decodierungsreihenfolge dem zweiten codierten Bild vorausgeht, und
4.5 wobei der zweite zeitliche Lagewert eine h�here zeitliche Skalierbarkeitsschicht anzeigt als der erste zeitliche Lagewert, und
4.6 wobei der erste zeitliche Lagewert die n�chst niedrigere zeitliche Skalierbarkeitsschicht im Vergleich zu der h�heren zeitlichen Skalierbarkeitsschicht anzeigt, die durch den zweiten zeitlichen Lagewert angezeigt wird, und
4.7 wobei das Decodieren der Anzeige das Decodieren des Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwerts von dem zweiten codierten Bild umfasst.
Anspruch 9:
9.1 wobei sich die Abfolge von codierten Bildern auf derselben r�umlichen Skalierbarkeitsschicht und auf derselben Qualit�tsskalierbarkeitsschicht befindet, die Folgendes aufweist:
9.1.1 einen Prozessor; und
9.2 eine Speichereinheit, die betriebsf�hig mit dem Prozessor verbunden ist und ein Computerprogrammprodukt enth�lt, das aufweist: einen Computercode zum Decodieren eines ersten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem ersten decodierten Referenzbild der Abfolge von decodierten Bildern,
9.2.1 wobei das erste codierte Bild einen ersten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des ersten codierten Bilds aufweist,
9.3 einen Computercode zum Decodieren nach dem Decodieren des ersten codierten Bilds eines zweiten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem zweiten decodierten Bild der Abfolge von decodierten Bildern,
9.3.1 wobei das zweite codierte Bild einen zweiten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des zweiten codierten Bilds aufweist,
9.3.2 wobei das Decodieren eine Pr�diktion aus dem ersten decodierten Referenzbild aufweist,
gekennzeichnet durch
9.4 einen Computercode zum Decodieren einer Anzeige, wobei die Anzeige ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist,
9.4.1 wobei die Anzeige, die ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist, anzeigt, dass das zweite codierte Bild und alle folgenden codierten Bilder in der Abfolge von codierten Bildern in einer Decodierungsreihenfolge, die den zweiten zeitlichen Lagewert aufweisen, ohne eine Interpr�diktion aus irgendeinem codierten Bild mit demselben zweiten zeitlichen Lagewert in die Abfolge von codierten Bildern decodierbar sind, das in einer Decodierungsreihenfolge dem zweiten codierten Bild vorausgeht, und
9.5 wobei der zweite zeitliche Lagewert eine h�here zeitliche Skalierbarkeitsschicht anzeigt als der erste zeitliche Lagewert, und
9.6 wobei der erste zeitliche Lagewert die n�chst niedrigere zeitliche Skalierbarkeitsschicht im Vergleich zu der h�heren zeitlichen Skalierbarkeitsschicht anzeigt, die durch den zweiten zeitlichen Lagewert angezeigt wird, und
9.7 wobei das Decodieren der Anzeige das Decodieren des Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwerts von dem zweiten codierten Bild umfasst.
Das Klagepatent sieht demnach ein Verfahren sowie eine Vorrichtung vor, die bei der �bertragung von Bildern in einem Bitstrom einen Wechsel von einer Schicht mit niedrigerer zeitlicher Aufl�sung zu einer Schicht mit h�herer zeitlicher Aufl�sung erm�glichen. Dabei wird auch ein R�ckgriff auf bereits codierte Referenzbilder zugelassen, allerdings erfolgt dieser R�ckgriff bis zum Wechsel nur auf Referenzbilder der niedrigeren Schicht und erst nach dem Wechsel auch auf Referenzbilder der h�heren Schicht. Hierf�r werden im Bitstrom auch Informationen zu den m�glichen Wechselpunkten �bermittelt. Ein Wechsel auf die n�chsth�here Schicht kann demnach beim zweiten codierten Bild erfolgen, das f�r diesen Zweck einen neuen NAL-Einheit-Typwert aufweist.
64 4. Bei der Auslegung der Patentanspr�che streiten die Parteien �ber die Frage, ob die Informationen zum zeitlichen Lagewert bei den Merkmalen 4.2.1 und 4.3.1 mittels NAL-Einheit-Typwerten (vgl. Merkmale 4.4 ff.) im codierten Bild selbst enthalten sein m�ssen – so die Ansicht der Beklagten – oder auch in einem sog. Header �bermittelt werden k�nnten – so die Ansicht der Kl�gerin. Um diese Argumentation verstehen zu k�nnen ist der von der Beklagten zu Grunde gelegte Gedankengang im Folgenden zusammenfassend wiederzugeben: Diese argumentiert, dass bei der �bertragung von Datenpaketen (den NAL-Einheiten) die zu �bermittelnden Informationen getrennt sind in einen Teil, der sich mit Informationen �ber die Behandlung des Datenpakets und anderen Systeminformationen befasst. Dieser Teil wird als Header bezeichnet. In einem weiteren Teil werden die Informationen (Daten) �bermittelt, welche den Inhalt der �bertragung darstellen. Also bei der �bertragung von Bildern, die eigentlichen Bildinformationen. Nach Ansicht der Beklagten postuliert das Klagepatent die Forderung, dass die Daten zu der Behandlung der Bildinformationen (zum zeitlichen Lagewert) nicht im Header, sondern gemeinsam mit den eigentlichen Bilddaten in dem Teil des Datenpakets �bertragen werden, welches dem Header nachgelagert ist.
65 Eine Einschr�nkung des Patentanspruchs im Sinne des Verst�ndnisses der Beklagtenpartei ist jedoch den Patentanspr�chen weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Wortsinn zu entnehmen. Die Ausf�hrungen der Beklagten widersprechen vielmehr dem Verst�ndnis des Fachmanns, der in Anlehnung an die Ausf�hrungen der Beklagtenpartei als Team von Fachleuten zu sehen ist, welches mit der Weiterentwicklung des Standards f�r Codierung und Decodierung betraut ist und zumindest auch Informatiker mit einschl�giger Programmiererfahrung umfasst. Der so definierte Fachmann sieht die Datenpakete, welche aus einem Header und einem eigentlichen Datenblock mit Informationen bestehen als Einheit an. Die Anordnung von Bits, betreffend die Organisation der Datenbehandlung im Bereich der Nutzdaten, w�rde dieser Fachmann nicht als gefordert ansehen, zumal eine solche Anordnung auch technisch keinen Sinn machen w�rde.
66 Die Beklagten argumentieren insofern, dass der Begriff des Bildes mangels einer eigenen Definition in der Patentschrift unter R�ckgriff auf die Verwendung der Begriffe im H.264-Standard (auszugsweise vorgelegt als Anlage … 5 zum Schriftsatz vom 02.08.2024) zu definieren sei, auf den auch die Klagepatentschrift Bezug nehme. Dort w�rden die Begriffe access unit (Punkt 3.1), coded picture (Punkt 3.27) und NAL unit (Punkt 3.87) unterschiedlich definiert und getrennt verwendet. Im Rahmen des Erteilungsverfahrens f�r das Klagepatent sei der urspr�nglich verwendete Begriff access unit durch den Begriff picture ersetzt worden. Der Begriff picture I Bild sei deshalb dahingehend zu verstehen, dass dieser nur die Informationen zum Bild selbst wie die Farben beinhalte, nicht aber auch die Informationen, die sich in der NAL unit f�nden.
67 Demgegen�ber meint die Kl�gerin, dass der in den Patentanspr�chen verwendete Begriff coded picture auch die NAL-Einheiten erfasse, da diese zur (De-)Codierung erforderlich seien. Der H.264-Standard stelle an anderer Stelle klar, dass die NAL unit Teil eines coded picture sei (Anlage … 19, Punkt 7.4.1.2.5).
68 F�r eine strikte Differenzierung zwischen den NAL-Einheit-Typwerten einerseits und den reinen Bilddaten andererseits, die zu einem engen Verst�ndnis des in der Klagepatentschrift verwendeten Begriffs des codierten Bildes (coded picture) im Sinne nur der bildbezogenen Daten und einer Einschr�nkung der Patentanspr�che f�hren w�rde, sieht die Kammer keine Veranlassung. Der Wortlaut der Patentanspr�che legt eine solche strikte Differenzierung nicht nahe. F�r den Wortsinn ist zu ber�cksichtigen, dass es sich bei NAL-Einheit-Typwerten um typische Headerdaten handelt, so dass aus der objektiven Sicht einer Fachperson nicht davon auszugehen ist, dass diese nach den Merkmalen 4.2.1 und 4.3.1 zusammen mit den Informationen zum Bild selbst bei den rein bildbezogenen Daten enthalten sein m�ssten. Auch die Verwendung der einzelnen Begriffe im H.264-Standard l�sst eine solche strikte Differenzierung nicht zwingend erscheinen. Zum einen werden die von den Beklagten aufgezeigten Definitionen an der von der Kl�gerin in Bezug genommenen Stelle erg�nzt. Zum anderen richtet sich der Standard haupts�chlich an Techniker mit einem entsprechenden Vorverst�ndnis, f�r die die technische Umsetzbarkeit und nicht die Frage nach einer engen oder weiten Auslegung der Begriffe entscheidend ist. Eine �nderung der Begriffe im Rahmen des Erteilungsverfahrens kann ebenfalls nicht als Grundlage f�r eine einschr�nkende Auslegung herangezogen werden, da Gegenstand der Auslegung nur die Patentanspr�che in ihrer offengelegten – und sp�ter beschr�nkten – Form sind.
69 Weitere hinreichend substantiiert vorgetragene Diskussionen zur Auslegung der Anspr�che gibt es zwischen den Parteien nicht.
70 III. Mit dem Anbieten HEVC-f�higer Ger�te, die den H.265/HEVC (High Efficiency Video Coding) – Standard implementieren, machen die Beklagten von der Lehre des Klagepatentanspruchs 9 wortsinngem�� und unmittelbar gem�� � 9 Satz 2 Nr. 1 PatG und von der Lehre des Klagepatentanspruchs 4 mittelbar gem�� � 10 PatG Gebrauch.
71 1. Die Ausgestaltung der angegriffenen Vorrichtungen – mit Ausnahme solcher, die …-Chips verwenden, s. nachfolgend Ziffer B.III.2.b. und 3. – ist zwischen den Parteien insoweit unstreitig, dass sie mit dem H.265/HEVC-Standard kompatibel sind und den H.265/HEVC-Standard nutzen k�nnen.
72 2. S�mtliche Merkmale des Verfahrensanspruchs 4 sind durch den H.265/HEVC-Standard (Anlage … 13) verwirklicht.
73 a. Die unter Verwendung der im Standard vorgegebenen Parameter codierten Videodateien enthalten eine Sequenz codierter Bilder, die mithilfe der HEVC-Technologie in eine Sequenz decodierter Bilder decodiert werden. Merkmal 4 ist verwirklicht.
74 Im Standard weisen die codierten Bilder in der Basisschicht f�r die r�umliche Aufl�sung und f�r die Bildqualit�t denselben nuh layer ID-Wert 0 auf, der in dem header einer NAL unit enthalten ist (Anlage … 13, Punkt 3.6 und 7.3.1.2). Merkmal 4.1 ist damit in seinem Wortsinn verwirklicht.
75 Der Standard sieht die Verwendung eines ersten decodierten Bildes als Referenzbild f�r die Decodierung nachfolgender Bilder mittels Interpr�diktion vor (Anlage … 13, Punkt 3.122 und Anmerkung hierzu). Merkmal 4.2 ist damit verwirklicht.
76 Im Standard werden zur Bestimmung der zeitlichen Skalierbarkeitsschicht die temporal sublayer durch temporal ID-Werte angegeben, die in dem header einer NAL unit enthalten sind und mit nuh-temporal ID plus 1-Wert angegeben werden (Anlage … 13, Punkt 7.3.1.2). Merkmal 4.2.1 ist damit unter Zugrundelegung der oben dargestellten Auslegung entgegen der Ansicht der Beklagten verwirklicht.
77 Im Standard wird nicht nur ein erstes codiertes Bild decodiert, so dass auch hier ein zweites codiertes Bild decodiert wird. Merkmal 4.3 ist verwirklicht.
78 Auch dieses zweite codierte Bild enth�lt im header einer NAL unit eine Angabe zur zeitlichen Skalierbarkeitsschicht mit nuh temporal ID plus 1-Wert (Anlage … 13, Punkt 7.3.1.2). Merkmal 4.3.1 ist damit verwirklicht.
79 Im Standard steht ein erstes decodiertes Bild als Referenzbild f�r ein weiteres zu decodierendes Bild zur Verf�gung, wobei das Referenzbild f�r die Decodierung nachfolgender Bilder desselben oder eines h�heren sublayer verwendet werden kann (Anlage … 13, Punkt 3.122 und 3.149 sowie Anmerkung dazu). Merkmal 4.3.2 ist verwirklicht.
80 Im Standard sind im header einer NAL unit NAL unit-Typwerte enthalten, die ebenfalls decodiert werden. Merkmal 4.4 ist verwirklicht.
81 Im Standard wird der Wechsel von einem niedrigeren auf einen h�heren layer durch STSA (step-wise temporal sub-layer access) – Bilder und TSA (temporal sub-layer access) – Bilder erm�glicht, die verschiedene NAL-Typwerte aufweisen und sicherstellen, dass f�r die Decodierung nicht auf ein vor dem Wechsel decodiertes Referenzbild des h�heren layer zur�ckgegriffen wird (Anlage … 13, Punkt 3.1.4.3 und 3.1.5.7 und Anmerkungen dazu). Merkmal 4.4.1 ist damit in seinem Wortsinn verwirklicht.
82 Nach dem Standard weist das zweite Bild in der Form eines STSA/TSA-Bildes einen Temporal ID-Wert von mindestens 1 auf, w�hrend das erste Bild einen Temporal ID-Wert von 0 haben kann, so dass die Konstellation, dass sich das zweite Bild auf einer h�heren zeitlichen Skalierbarkeitsschicht als die erste befindet, erfasst ist. Merkmal 4.5 ist verwirklicht.
83 Im Standard erfolgt bei einem STSA-Bild ein Wechsel von einem layer nur zum n�chsth�heren layer, bei einem TSA-Bild ein Wechsel von einem layer zu irgendeinem h�heren layer, einschlie�lich des n�chsth�heren layer (Anlage … 13, Punkt 3.1.4.3 und 3.1.5.7 und Anmerkungen dazu). Merkmal 4.6 ist verwirklicht.
84 Im Standard bestehen STSA/TSA-Bilder aus NAL units mit den Typwerten, 2, 3, 4 oder 5, die f�r die Decodierung ebenfalls zu decodieren sind (Anlage … 13. Punkt 7.4.2.2, 3.1.4.3 und 3.1.5.7). Merkmal 4.7 ist verwirklicht.
85 F�r das Verst�ndnis der im Standard beschriebenen Vorg�nge ist dabei aus Sicht der Kammer neben den eigentlichen Definitionen erg�nzend auch auf die Anmerkungen (notes) zur�ckzugreifen. Die Kammer folgt dabei den Ausf�hrungen der Kl�gerin, derzufolge diese die Begriffe im Definitionsteil, der von und f�r Techniker formuliert werde, erg�nzend beschreiben und nicht lediglich als optionale Zus�tze anzusehen seien.
86 b. Die HEVC-f�higen Endger�te der Beklagten, die den H.265/HEVC-Standard implementieren und eine Decodierung nach diesem Standard erm�glichen, stellen Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne von � 10 Abs. 1 PatG, hier das Verfahren gem�� Klagepatentanspruch 4, beziehen. Sie werden �ber die an deutsche Kunden gerichtete Internetseite … auch in Deutschland zur Verwendung in Deutschland angeboten und die Beklagten hatten hiervon auch Kenntnis.
87 Hinsichtlich der angegriffenen Endger�te der Beklagten, welche die … Chips verwenden, hat die Klagepartei unter Ber�cksichtigung des tats�chlichen Vorbringens der Beklagten nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass alle Merkmale der Klagepatentanspr�che erf�llt sind. Das betrifft die Endger�te „…. Insoweit war die Klage als unbeg … r�ndet abzuweisen.
88 Den Vortrag der Beklagten, dass Ger�te mit diesen Chips …, verwendeten, hat die Kl�gerin zwar mit Nichtwissen bestritten. Der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast, dass auch diese Ausf�hrungsformen die Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklichen, ist sie aber nicht nachgekommen. Die Kl�gerin hat zwar zum Verletzungsvortrag pauschal Beweis durch Sachverst�ndigengutachten angeboten, h�tte hierzu mit Blick auf den Vortrag der Beklagten zu den „… Chips aber zun�chst n�her zu der Verletzung auch durch diese Ausf�hrungsformen vortragen m�ssen, um der sie treffenden Darlegungslast zu gen�gen.
89 3. Die HEVC-f�higen Endger�te der Beklagten, die den H.265/HEVC-Standard implementieren und eine Decodierung nach diesem Standard erm�glichen, verwirklichen ebenfalls s�mtliche Merkmale des Vorrichtungsanspruchs 9. Die Parteien sind sich in zutreffender Weise dahingehend einig, dass f�r die Verwirklichung der Merkmale des Vorrichtungsanspruchs keine Besonderheiten gegen�ber dem Verfahrensanspruch gelten. Auch die Kammer sieht insoweit keine Besonderheiten f�r den Vorrichtungsanspruch.
90 Von dem Verletzungsvorwurf auszunehmen sind dabei wiederum die angegriffenen Endger�te, die …-Chips verwenden, mithin die Endger�te …. Insoweit ist die Klage unbegr�ndet.
91 IV. 1. Der patentrechtliche Unverh�ltnism��igkeitseinwand gem�� � 139 Abs. 1 Satz 3 PatG greift nicht durch.
92 a. Der Gesetzgeber hat in der Begr�ndung des 2. PatModG klargestellt, dass eine Einschr�nkung des Unterlassungsanspruchs nur in besonderen Ausnahmef�llen in Betracht kommt. Der Unterlassungsanspruch ist die regelm��ige Sanktion der Patentrechtsordnung bei einer Patentverletzung. Darlegungs- und beweisbelastet f�r eine Unverh�ltnism��igkeit ist die Beklagtenseite (BT-Drs. 19/25821, S. 53).
93 b. Nach der Rechtsprechung der Patentkammern des Landgerichts M�nchen I scheidet der allgemeine, mittlerweile in � 139 Abs. 1 Satz 3 PatG in Gesetzesform gegossene Unverh�ltnism��igkeitseinwand in der Regel, das hei�t bei Fehlen au�ergew�hnlicher Umst�nde aus, wenn gleichzeitig eine Situation gegeben ist, in der ein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand dem Grunde nach erfolgreich erhoben werden kann (vgl. LG M�nchen I GRUR-RS 2022, 26267 Rn. 97; 7 O 4396/21, Urt. v. 21.07.2022, Seite 35 f.; 7 O 782/23, Urt. v. 26.10.2023, Rn. 109). Ein Patentverletzer handelt treuwidrig, wenn er einerseits lizenzunwillig ist und andererseits sich auf den Unverh�ltnism��igkeitseinwand nach � 139 Abs. 1 Satz 3 PatG beruft. Dies ist hier, wie unten ausgef�hrt, der Fall. Da die Kl�gerin f�r das hier streitgegenst�ndliche Patent mit Blick auf die Decodierung im H.264- und im H.265-Standard aus kartellrechtlichen Gr�nden gehalten ist, die Lizenzierung zu erm�glichen und hierzu in Lizenzverhandlungen einzutreten sowie diese zielgerichtet zu f�hren, darf ihr im Rahmen der Verh�ltnism��igkeitspr�fung nicht entgegengehalten werden, dass sie eine Lizenzierung anstrebt und bei Scheitern von Lizenzverhandlungen im �brigen ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen sucht.
94 c. Auch die seitens der Beklagten dar�ber hinaus angef�hrten Umst�nde begr�nden keine Unverh�ltnism��igkeit nach � 139 Abs. 1 S. 3 PatG.
95 (1). Im Rahmen einer Gesamtw�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls und unter Ber�cksichtigung des Gebotes von Treu und Glauben kann es ausnahmsweise darauf ankommen, ob der Verletzte selbst Produkte oder Komponenten herstellt, die mit dem patentverletzenden Produkt in Wettbewerb stehen, oder ob prim�r eine Monetarisierung seiner Rechte das Ziel des Patentinhabers ist (BT-Drs. 19/25821, S. 53). Im �brigen k�nnen wirtschaftliche Auswirkungen der Unterlassungsverf�gung, die Komplexit�t von Produkten, subjektive Gesichtspunkte auf beiden Seiten und Drittinteressen zu ber�cksichtigen sein (BT-Drs. 19/25821, S. 54).
96 Soweit die Beklagtenseite argumentiert, die Kl�gerin handele wie eine reine Patentverwerterin, kommt es hierauf f�r sich gesehen schon nicht an. Denn die Rechtsordnung hat keine Bedenken gegen arbeitsteiliges Vorgehen in der Form, dass Innovation und Entwicklung von der Verwertung getrennt werden. Vielmehr entspricht dies den Grundz�gen wirtschaftlichen Handelns, dass Erfinder ihre Erfindung an Parteien ver�u�ern k�nnen, die sich in spezialisierter Weise mit deren Verwertung befassen. Dadurch k�nnen schnellere und ggf. h�here Einnahmen f�r die Erfinder generiert werden, so dass weiterhin Zeit und Kapital f�r das Suchen nach weiteren Innovationen zur Verf�gung steht. Dies w�re nicht gew�hrleistet, wenn man fordert, dass Erfinder, bzw. die entsprechenden Unternehmen ihre Erfindungen eigenst�ndig verwerten, was faktisch der Fall w�re, wenn man Patentverwerter anders behandelt als Entwickler (wie auch in der Gesetzesbegr�ndung auf Seite 53 ganz am Ende im Zusammenhang mit Universit�ten und KMUs bemerkt ist).
97 Unabh�ngig davon ist die Kl�gerin als Teil des …-Konzerns, zu dessen Gesch�ftsfeldern die Erforschung und Entwicklung neuer Technologien, haupts�chlich im Bereich der Telekommunikation, z�hlen, bereits nicht als Patentverwerterin zu betrachten.
98 (2). Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Beklagtenseite f�hren nicht zu einem anderen Ergebnis. Sie nutzt das Klagepatent der Kl�gerin seit mehreren Jahren ohne Zahlung eines Entgelts und hatte im Zuge der bisherigen Lizenzverhandlungen die M�glichkeit, einen Lizenzvertrag abzuschlie�en, der dem Unterlassungsanspruch entgegenstehen w�rde. Besondere H�rten durch den Unterlassungsanspruch hat die Beklagte im Ergebnis nicht ausreichend dargelegt
99 (3). Die Gew�hrung einer Umstellungsfrist, wie sie die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verh�ltnism��igkeit f�r die Dauer von sechs Monaten ab den Erlass des Unterlassungsurteils fordern, ist ebenfalls abzulehnen. Eine aus der Vollstreckung des Unterlassungstenors resultierende unbillige H�rte ist nicht ersichtlich. Zum einen sind von dem tenorierten Unterlassungsanspruch nur HEVCf�hige Endnutzerger�te erfasst, die von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen und von den Beklagten als eigene Produkte verkauft und versendet werden. Zum anderen hatten die Beklagten nach der Zustellung der Klageschrift und unter Einr�umung eines angemessenen Zeitraums zur Pr�fung der geltend gemachten Anspr�che ausreichend Zeit, um sich auf ein drohendes Unterlassungsurteil einzustellen und ggf. erforderliche Umstellungen vorzubereiten.
100 2. Der Unverh�ltnism��igkeitseinwand gem�� � 140a Abs. 4 PatG greift gleichfalls nicht zugunsten der Beklagten. Auch er ist auf enge Ausnahmen beschr�nkt. Die Beklagten haben nicht substantiiert dargelegt, welche besonderen, �ber das �bliche Ma� eines R�ckruf- und Vernichtungsanspruchs hinausgehenden H�rten sie vorliegend unterworfen sein sollen.
101 V. Da die �brigen Voraussetzungen einer Patentverletzung zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten sind, stehen der Kl�gerin die ausgeurteilten Anspr�che zu.
102 1. Die Beklagten sind zur Unterlassung der patentverletzenden und rechtswidrigen Benutzungshandlungen verpflichtet, Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EP� i.V. mit � 139 Abs. 1 Satz 1 PatG.
103 a. Hinsichtlich der angegriffenen Ausf�hrungsformen besteht Wiederholungsgefahr mit Blick auf die unstreitig gegebenen Tathandlungen. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrigen Benutzungshandlungen (im tenorierten Umfang) indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung haben die Beklagten nicht abgegeben.
104 b. Auch ein Schlechthinverbot ist bei der mittelbaren Patentverletzung gerechtfertigt. Die angegriffenen Mittel k�nnen technisch und wirtschaftlich sinnvoll nur in patentverletzender Weise verwendet werden. Jedenfalls haben die Beklagten keine patentfreie Verwendung dargetan.
105 2. Der ausgesprochene Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259 BGB.
106 Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs sieht die Kammer in Fortsetzung ihrer Rechtsprechung auch eine Auskunftserteilung in elektronischer Form als geschuldet an. Dabei spielt es keine Rolle, ob die geschuldeten Ausk�nfte bei der auskunftspflichtigen Beklagten bereits in elektronischer Form vorliegen. Ansonsten w�rde die erforderliche �berpr�fbar- und Auswertbarkeit der geschuldeten Ausk�nfte �berm��ig erschwert werden.
107 3. Die Anspr�che gegen die Beklagten auf R�ckruf der Verletzungsformen und deren Vernichtung ergeben sich im tenorierten Umfang aus Art. 64 Abs. 1 EP�, �� 139, 140a Abs. 1 und 3 PatG.
108 4. Da die Beklagten die Verletzungshandlungen gem�� Ziffer I. 1. zumindest fahrl�ssig begangen haben, sind sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EP�, � 139 Abs. 2 PatG.
109 Demzufolge waren die Beklagten wie tenoriert gem�� Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EP�, �� 139 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 2, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259 BGB, � 256 ZPO zu verurteilen, hinsichtlich der Verpflichtung zum Schadenersatz in der beantragten Form eines Feststellungsausspruchs.
C.
110 Der von den Beklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greift mangels Lizenzwilligkeit der Beklagten nicht durch.
111 I. Unter Ber�cksichtigung der Vorgaben des Europ�ischen Gerichtshofs in der Entscheidung Huawei/ZTE (EuGH, Urteil vom 16.07.2015, C-170/13 – Huawei/ZTE) und der dazu ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 05.05.2020, KZR 36/17, GRUR 2020, 961 – FRAND-Einwand I; Urteil vom 24.11.2020, KZR 35/17, GRUR 2021, 585 – FRAND-Einwand II) gelten nach der Rechtsprechung der Kammer die nachfolgend dargelegten Grunds�tze.
112 1. Ein marktbeherrschender Patentinhaber, der sich gegen�ber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, kann seine Marktmacht nicht nur dadurch missbr�uchlich ausnutzen, dass er einem lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages verweigert und ihn mit einer Klage auf Unterlassung, R�ckruf und Entfernung von Produkten aus den Vertriebswegen oder auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nimmt. Ein Missbrauch kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn dem Patentinhaber anzulasten ist, dass er sich nicht hinreichend bem�ht hat, seiner mit der markbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden, und einem grunds�tzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen m�glich zu machen (BGH, Urteil vom 24.11.2020 – KZR 35/17 – FRAND-Einwand II, GRUR 2021, 585 Rn. 53 m.w.N.).
113 2. Aus der Verpflichtung, einen solchen Missbrauch zu unterlassen, und der besonderen Verantwortung des marktbeherrschenden Patentinhabers folgt, dass er den Patentverletzer zun�chst auf die Verletzung des Klagepatents hinzuweisen hat, wenn dieser sich (m�glicherweise) nicht bewusst ist, mit der Implementierung einer vom Standard geforderten technischen L�sung rechtswidrig von der Lehre des standardessenziellen Patents Gebrauch zu machen (BGH, a.a.O. Rn. 55; EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 60-62 – Huawei/ZTE).
114 3. Weitere Verhaltenspflichten des marktbeherrschenden Patentinhabers ergeben sich erst und nur dann, wenn der Nutzer der gesch�tzten technischen Lehre seinen Willen zum Ausdruck bringt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen schlie�en zu wollen (BGH, a.a.O., Rn. 56; EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 63 – Huawei/ZTE), indem er sich seinerseits klar und eindeutig bereit erkl�rt, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen abschlie�en zu wollen und auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mitwirkt (BGH, a.a.O., Rn. 57).
115 a. Hierzu muss sich der Verletzer seinerseits klar und eindeutig bereit erkl�ren, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen abschlie�en zu wollen, denn die Lizenzbereitschaft des Verletzers ist von grundlegender Bedeutung, weil der Patentinhaber eine FRAND-Lizenz nur an einen hierzu bereiten Nutzer der Erfindung vergeben muss und �berhaupt nur vergeben kann (BGH, a.a.O., Rn. 59).
116 Unzureichend ist in diesem Zusammenhang, dass der Verletzer einmalig seine Lizenzbereitschaft bekundet, denn der Missbrauch von Marktmacht ergibt sich aus der Weigerung des Marktbeherrschers, den Anspruch eines Unternehmens der Marktgegenseite auf rechtm��igen Zugang zu der Erfindung zu erf�llen, und hierzu eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen. Ein missbr�uchliches Verhalten des Patentinhabers liegt daher nur dann vor, wenn er dem fortdauernden Verlangen des Verletzers nach Abschluss eines Vertrages zu FRAND-Bedingungen nicht entspricht, denn die fortdauernde Lizenzbereitschaft ist unabdingbare Voraussetzung einer erfolgreichen Lizenzverhandlung und damit auch f�r den Vorwurf eines Missbrauchs von Marktmacht gegen�ber dem Patentinhaber bei deren Scheitern (BGH, a.a.O., Rn. 66, 68).
117 b. F�r die Beurteilung, ob ein Verhalten des Lizenzsuchers eine Lizenzwilligkeit zum Ausdruck bringt oder der Verz�gerung des Abschlusses eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen dient, kommt es darauf an, ob der Verletzer zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mitwirkt. Diese Mitwirkung ist das unerl�ssliche Gegenst�ck dazu, dass dem Patentinhaber abverlangt wird, die Verletzung des Klagepatents so lange hinzunehmen, wie der Verletzer seinerseits die nach der gegebenen Sachlage gebotenen und ihm m�glichen und zumutbaren Bem�hungen unternimmt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en, um auf dieser Grundlage die patentgem��e Lehre weiterhin benutzen zu k�nnen. Wobei f�r die Beurteilung, ob die Partei die gebotenen, m�glichen und zumutbaren Ma�nahmen unternommen hat, ma�geblich ist, was eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen, beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur aktiven F�rderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun w�rde (BGH, a.a.O., Rn. 57). Dabei bauen die Verhandlungsschritte von an einem Vertragsschluss interessierten Parteien aufeinander auf. Eine F�rderpflicht besteht deshalb stets, wenn und insoweit nach den gesch�ftlichen Gepflogenheiten und den Grunds�tzen von Treu und Glauben mit dem n�chsten Verhandlungsschritt zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 24.11.2020 – KZR 35/17 – FRAND-Einwand II, Rn. 68).
118 Unter welchen Umst�nden eine fehlende Lizenzbereitschaft des Patentverletzers vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 24.11.2020 – KZR 35/17 – FRAND-Einwand II, Rn. 78). Die Bekundung eines Lizenzierungswunsches oder der Verhandlungsbereitschaft sagt noch nichts dar�ber aus, ob diese Erkl�rung ernst gemeint ist. Sie kann vielmehr auch Ausfluss einer Verz�gerungstaktik des Patentbenutzers sein (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2020 – KZR 36/17 – FRAND-Einwand I, Rn. 82), die zum Schutz des Patentinhabers wie des Wettbewerbs zwischen den Patentbenutzern nicht hingenommen werden darf (BGH, Urteil vom 24.11.2020 – KZR 35/17 – FRAND-Einwand II, Rn. 77). Die „Verz�gerungstaktik“ besteht typischerweise gerade darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen L�sung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie m�glich hinauszuschieben (BGH, Urteil vom 24.11.2020 – KZR 35/17 – FRAND-Einwand II, Rn. 67).
119 Die auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte vorzunehmende Beurteilung, ob eine Verz�gerungstaktik verfolgt wird, hat auch das weitere Verhalten des Verletzers auf eine Verletzungsanzeige oder ein Angebot des Patentinhabers in den Blick nehmen (BGH, Urteil vom 24.11.2020 – KZR 35/17 – FRAND-Einwand II, Rn. 77). Einem lizenzwilligen redlichen Lizenzsucher geht es nicht darum, eine Lizenznahme m�glichst weit hinauszuschieben, um den Zeitraum bis zum Ablauf des Klagepatents zu �berbr�cken oder eine Belastung mit Lizenzgeb�hren m�glichst lange zu vermeiden. Er hat vielmehr ein Interesse daran, m�glichst z�gig eine Lizenz zu erhalten, um den Zeitraum abzuk�rzen, in dem er das Klagepatent oder das Patentportfolio mit dem Klagepatent unberechtigt, jedenfalls aber ohne Zahlung einer Verg�tung nutzt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Februar 2022 – 6 U 149/20 –, juris). Die Lizenzbereitschaft des Verletzers ist auch dann weiterhin von Bedeutung, wenn der Patentinhaber dem Verletzer ein Lizenzangebot unterbreitet hat (BGH, a.a.O., Rn. 69), denn das Angebot des Patentinhabers stellt nicht den Endpunkt, sondern den Ausgangspunkt der Lizenzverhandlungen dar (BGH, a.a.O., Rn. 70).
120 G�nzlich entbunden von Reaktionspflichten und so auch von der Pflicht, alle offensichtlichen Einw�nde zugleich zu benennen, ist der Lizenzsucher nur in dem Fall, dass ein Angebot in einem Ausma� FRAND-widrig ist, dass es sich bei objektiver Wertung als nicht ernst gemeint und damit als Weigerung darstellt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2020 – KZR 35/17 – FRAND-Einwand II, Rn. 71). Daf�r ist aber noch nicht in allen F�llen hinreichend, dass bereits eine einzelne Klausel eines Angebotes offensichtlich FRAND-widrig ist, selbst wenn hierdurch das gesamte Angebot nicht FRAND erscheinen mag, sondern es kommt auf eine Gesamtw�rdigung aller vorliegenden Umst�nde an (OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Februar 2022 – 6 U 149/20 –, juris).
121 4. Die Darlegungs- und Beweislast f�r den Missbrauch der Marktmacht durch den Patentinhaber liegt bei den Beklagten (vgl. BGH GRUR 2009, 694 (697) – Orange-Book-Standard (allgemein f�r die Voraussetzung des Lizenzierungsanspruchs); Mes, 5. Aufl. 2020, PatG � 139 Rn. 421; Bukow in Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Auflage 2020, Rn. 304).
122 II. Die Kammer hat den Amicus Curiae Brief der Europ�ischen Kommission, der im Rahmen des Verfahrens 6 U 3824/22 Kart vor dem Oberlandesgericht M�nchen vorgelegt und von der Beklagtenpartei zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden ist, zur Kenntnis genommen und sich mit dem Inhalt – unter Ber�cksichtigung des Vortrags der Parteien – auseinandergesetzt. Im Ergebnis widersprechen die dort enthaltenen Ausf�hrungen der Europ�ischen Kommission dem zutreffenden Verst�ndnis der Kammer. Die darin enthaltenen Argumente ergeben bei kritischer Betrachtung keinen Anlass, die Rechtsprechung zu �ndern.
123 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es dem Amicus Curiae Brief an einer hinreichenden Legitimation fehlt. Zum einen liegen die in Artikel 15 Abs. 3 Satz der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 geforderten Voraussetzungen nicht vor. Danach kann die Kommission einem Gericht aus eigener Initiative eine Stellungnahme zukommen lassen, soweit eine koh�rente Anwendung der Artikel 81 oder 82 des Vertrags dies erforderlich macht. Das Vorliegen des Eintrittsfalles der „nicht koh�renten“ Anwendung wird in dem Amicus Curiae Brief damit begr�ndet, dass die Landgerichte M�nchen I und Mannheim auf derselben Tatsachengrundlage zu unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen gekommen seien (Rn. 4). Daraus zieht der Verfasser des Amicus Curiae Briefs den Schluss, dass die divergierenden rechtlichen Bewertungen auf unterschiedliche Auslegungen einiger Gesichtspunkte des Huawei-Urteils des EuGH zur�ckzuf�hren sein k�nnten (Im Wortlaut: „Die divergierenden rechtlichen Bewertungen m�gen dabei auf unterschiedliche Auslegungen einiger Gesichtspunkte des Huawei-Urteils zur�ckzuf�hren sein“). Dieses Verst�ndnis st��t auf erhebliche Bedenken. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die beiden Gerichte tats�chlich unterschiedliche rechtliche Ma�st�be angewendet, und nicht nur etwa die vorgetragenen Tatsachen unterschiedlich bewertet haben. Zum anderen ist nicht ersichtlich, woher die Kommission die Erkenntnis erlangt hat, dass tats�chlich in beiden Verfahren die gleichen Tatsachen vorgetragen worden sind.
124 Vor diesem Hintergrund wirken die Ausf�hrungen der Kommission, mit der sie das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung 1/2003 begr�ndet, bem�ht und lassen ernsthafte Bedenken aufkommen, ob die mit der Stellungnahme einhergehende versuchte Einflussnahme auf das Prinzip der Gewaltenteilung gerechtfertigt ist. Die Kommission ist der Exekutive zuzurechnen, und wenn von dieser Seite auf die Rechtsanwendung der Gerichte eingewirkt werden soll, dann d�rfte ein deutlich h�herer Begr�ndungsaufwand erforderlich sein. Aus dem Amicus Curiae Brief ergibt sich jedenfalls nicht, welche vorgeschalteten Prozesse vor der Beauftragung des Verfassers des Briefs stattgefunden haben.
125 Der Amicus Curiae Brief erw�hnt an keiner Stelle, dass sich der Bundesgerichtshof mit der in Bezug genommenen Entscheidung des Europ�ischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 16.07.2015, C-170/13 – Huawei/ZTE) bereits in zwei Entscheidungen befasst hat (BGH, GRUR 2020, 961 – FRAND-Einwand; GRUR 2021, 585 Rn. 57 – FRAND-Einwand II). Soweit ersichtlich, wenden alle mit Patentverletzungsverfahren befassten Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland die dort herausgearbeiteten Grunds�tze einheitlich an. Divergenzen gibt es insofern nicht, und selbst wenn es Divergenzen geben sollte, so w�ren diese durch ein erneutes Anrufen des Bundesgerichtshofs zu kl�ren.
126 Dass die Kommission ihren Amicus Curiae Brief an das OLG M�nchen richtet und nicht etwa an den Bundesgerichtshof in einem geeigneten Verfahren, und zudem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollst�ndig unerw�hnt l�sst, erschlie�t sich der Kammer nicht, zumal das OLG M�nchen nicht in der Lage ist, eine etwaige Divergenz in Bezug auf die Anwendung der BGH-Grunds�tze zwischen zwei Landgerichten, die sich in unterschiedlichen Bezirken befinden, zu beseitigen.
127 Auch inhaltlich �berzeugt die Stellungnahme der Europ�ischen Kommission nicht.
128 Nach dem in dem Amicus Curiae Brief zum Ausdruck gebrachten Verst�ndnis von der EuGH-Entscheidung Huawei/ZTE sind im Wesentlichen die nachfolgend behandelten Aspekte von Bedeutung, die bereits vollumf�nglich Gegenstand der benannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs waren.
129 1. In ihrem Amicus Curiae Brief stellt die Kommission erhebliche Anforderungen an die vor Erhebung einer Unterlassungsklage zu �bersendende Verletzungsanzeige auf (Rn. 59 ff.). Der Patentnutzer sei auf die Tatsache der Patentverletzung unter Nennung der Nummer des verletzten Patents und der konkreten Verletzungshandlung hinzuweisen. Dieser Hinweis d�rfe nicht unterbleiben und sei auch nicht nachholbar. Die Kommission f�hrt unter Hinweis auf das konkret betroffene Verfahren aus, dass es nicht ausreichend sei, wenn unter Verweis auf eine Internetseite auf Patente Bezug genommen werde.
130 Bei dieser Ansicht wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ber�cksichtigt. Nach dem BGH reicht ein einfacher Hinweis, dass das jeweilige Klagepatent den Standard verletze. F�r den Fall, dass der angebliche Verletzer den Hinweis als nicht ausreichend ansehe, w�rde eine Obliegenheit zur Nachfrage bestehen (BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 87 – FRAND-Einwand). Zu diesem Ergebnis ist der Bundesgerichtshof unter umfassender Ber�cksichtigung der Huawei-Entscheidung gekommen.
131 Es erschlie�t sich nicht, weshalb die Kommission auf diese Rechtsprechung nicht eingeht, die insbesondere dem Umstand Rechnung tr�gt, dass sich in SEP-Verfahren zumeist zwei gr��ere Konzerne gegen�berstehen, die �ber einen umfangreichen Stab an Mitarbeitern verf�gen und hervorragend rechtlich und technisch beraten sind.
132 2. Weiter geht die Kommission davon aus, dass die Lizenzbereitschaft des Patentnutzers, welche den zweiten Verfahrensschritt nach dem vom EuGH vorgegebenen Pr�fprogramm darstellt, allein auf Grundlage des Inhalts seiner Antwort zu bewerten sei, nicht aber auf Grundlage seines nachfolgenden Verhaltens (Rn. 84). Vorgaben, welcher Ma�stab insofern anzuwenden ist, werden nicht gemacht. Die Kammer versteht das so, dass es sich um eine rein formelle Pr�fung handeln d�rfte, also der „innere Lizenzwille“ nicht �berpr�ft werden d�rfe.
133 Hinsichtlich dieses Pr�fungspunktes r�umt der Amicus Curiae Brief in den Rn. 84 ff. ein, dass sich dies nicht direkt aus der in Bezug genommenen Entscheidung ergibt, sondern ihrer eigenen Ansicht entspricht. Begr�ndet wird diese Auffassung im Wesentlichen dadurch, dass es dem Gericht ansonsten erm�glicht werde, einen Unterlassungstitel zu erlassen, ohne zu pr�fen, ob der SEP-Inhaber ein Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen unterbreitet habe (Rn. 87). Mit anderen Worten: Zur Begr�ndung ihrer Meinung wird eine selbst gebildete Wertung (also im Ergebnis auch eine Meinung) herangezogen. Die Kammer ist der Ansicht, dass diese Argumentationsweise nicht dem �blichen juristischen Vorgehen entspricht. Vielmehr handelt es sich um eine Gesinnungsinterpretation der Huawei-Entscheidung.
134 Auch mit der Lizenzwilligkeit hat sich der Bundesgerichtshof bereits befasst. Es ist erforderlich, dass der Verletzer sich klar und eindeutig bereit erkl�rt einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen abzuschlie�en und zudem muss er in der Folge zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mitwirken (BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 83 – FRAND-Einwand; BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 57 – FRAND-Einwand II).
135 3. Als dritten Verfahrensschritt habe der Patentinhaber ein Angebot zu unterbreiten, welches FRAND-Bedingungen entspreche. Welche Ma�gaben hinsichtlich dieses Angebots gelten sollen, wird in dem Amicus Curiae Brief nicht ausgef�hrt. In Zusammenschau der geringen Anforderungen an die Lizenzbereitschaftserkl�rung und der Ansicht, dass die Verfahrensschritte zwingend in der vorgegebenen Reihenfolge zu erf�llen seien, w�rde nach diesem Verst�ndnis der Schwerpunkt der Pr�fung, ob der Kartellrechtseinwand eingreift, auf dem Angebot des Patentinhabers liegen. Dies widerspricht dem Verhandlungsgebot, welches der EuGH in der Huawei-Entscheidung (C-170/13 vom 16.07.2015) gefordert hat. In dieser Entscheidung wird die Vorgabe, dass Verhandlungen zwischen den Parteien stattzufinden haben, in den Rn. 63 und 66 konkretisiert. Dort lautet es:
Rn. 63: Zum anderen obliegt es dem Patentinhaber, dem angeblichen Verletzer, nachdem dieser seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie�en, gem�� seiner gegen�ber der Standardisierungsorganisation �bernommenen Verpflichtung ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen zu unterbreiten und insbesondere die Lizenzgeb�hr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung anzugeben.
Rn. 66: Nimmt der angebliche Verletzer das ihm unterbreitete Angebot nicht an, kann er sich auf den missbr�uchlichen Charakter einer Unterlassungs- oder R�ckrufklage nur berufen, wenn er dem Inhaber des betreffenden SEP innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot macht, das den FRAND-Bedingungen entspricht.
136 Dadurch, dass in Rn. 66 der Entscheidung keine Einschr�nkung auf ein FRAND-Bedingungen entsprechendes Angebot enthalten ist, folgt, dass der angebliche Verletzer auf jedes Angebot reagieren muss. Als Grenze kann nur der Fall angesehen werden, dass der Patentinhaber erkennbar keine Lizenz schlie�en m�chte, beispielsweise um sich ein Monopol zu sichern.
137 Auch mit dieser Fragestellung hat sich der Bundesgerichtshof bereits befasst und zum Ausdruck gebracht, dass die Huawei-Entscheidung beiderseitige Verpflichtungen zu einem konstruktiven Austausch fordert und die Annahme einer missbr�uchlichen Verweigerung durch den marktbeherrschenden Patentinhaber zwingend ein fortdauerndes Verlangen des Verletzers nach Abschluss eines Vertrages zu FRAND-Bedingungen und die Bereitschaft zur Mitwirkung am Zustandekommen eines solchen Vertrages voraussetzt (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 65, 66 – FRAND-Einwand II).
138 Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer entgegen den Ausf�hrungen der Beklagten, die sich auf den Amicus Curiae Brief st�tzen, vorliegend auch keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und dem Europ�ischen Gerichtshof weitere Fragen zur Auslegung des Art. 102 AEUV mit Blick auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand vorzulegen. Als erstinstanzliches Gericht ist sie auch nicht zu einer Vorlage nach Art. 267 AEUV verpflichtet.
139 III. Unter Anwendung der dargelegten Grunds�tze und auch unter Ber�cksichtigung der von der Kommission in den Raum gestellten Interpretationen der einzelnen Rechtsfragen, kann sich die Beklagte nicht auf den Kartellrechtseinwand berufen.
140 1. Der Anwendungsbereich von Art. 102 AEUV ist er�ffnet, da der Kl�gerin bez�glich des standardessenziellen Klagepatents eine beherrschende Stellung auf dem Lizenzmarkt zukommt.
141 Diese Stellung folgt daraus, dass die Benutzung der patentgesch�tzten Lehre f�r die Umsetzung des von der jeweiligen Standardisierungsorganisation normierten Standards notwendig ist und es technisch unm�glich ist, die dem Klagepatent zugrunde liegende technische Erfindung durch eine andere zu ersetzen. Anhaltspunkt daf�r, dass die technische Lehre des Klagepatents durch eine andere – gleichwertige – Gestaltung substituierbar ist, liegen nicht vor.
142 2. Die Beklagte wurde vor Klageerhebung auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung auf die Verletzung des Klagepatents hingewiesen.
143 Der Hinweis auf das Klagepatent erfolgte bereits mit E-Mail vom … zu Beginn der Verhandlungen und sp�ter noch einmal mit E-Mail vom … vor Klageerhebung. In beiden E-Mails hat die Kl�gerin der Beklagten zu 3) jeweils eine Liste ihrer Patente �bermittelt, die aus ihrer Sicht bei der Encodierung und Decodierung im H.264- und H.265-Standard implementiert werden und darunter auch das Klagepatent aufgef�hrt.
144 Durch den Hinwels auf den H.264- und H.265-Standard war f�r die Beklagte zu 3) klar, dass von ihr vertriebene Endger�te, die eine Videocodierung in diesem Standard erm�glichen, von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen und dieses ohne einen Lizenzvertrag verletzen. In der E-Mail vom … hat die Kl�gerin in diesem Zusammenhang auch ausdr�cklich auf eine Nutzung durch … der Beklagten hingewiesen. Eine Bitte auf Konkretisierung des Verletzungshinweises wurde von der Beklagtenseite nicht an die Kl�gerin herangetragen.
145 3. Die Beklagtenseite, vertreten durch die Beklagte zu 3), hat in der Folgezeit durch die Aufnahme von Verhandlungen zu erkennen gegeben, dass sie zumindest in formeller Hinsicht an dem Abschluss eines Lizenzvertrags Interesse hat. Inwieweit diese Bereitschaft von dem ernsten Willen getragen ist, tats�chlich eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erhalten, kann nach dem Verst�ndnis der Kammer offen bleiben.
146 4. Die Kl�gerin hat verschiedene Angebote abgegeben, die nach Ansicht der Kammer insgesamt jeweils geeignet waren, den nach der Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs erforderlichen Diskussionsraum um eine angemessene FRAND-Lizenz zu er�ffnen. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei einer FRAND-Lizenzrate nicht um einen feststehenden Betrag. Vielmehr handelt es sich um das Ergebnis eines Verhandlungsprozesses, der bei unterschiedlichen Lizenznehmern unterschiedlich ausfallen kann. Ma�geblich ist allein, dass Unterschiede in der Lizenzrate nicht zu einer Diskriminierung einzelner Lizenznehmer f�hren. Insofern gilt, dass unterschiedliche Konstellationen zu unterschiedlichen Lizenzraten f�hren k�nnen.
147 Weil die FRAND-Lizenzrate das Ergebnis eines Verhandlungsprozesses ist, handelt es sich nicht um eine Tatsache, die dem Sachverst�ndigenbeweis zug�nglich ist.
148 a. Bei der Beurteilung, wann ein Angebot FRAND-Bedingungen entspricht, sind die Besonderheiten der eine Einigung suchenden Parteien zu ber�cksichtigen.
149 b. Ein wesentlicher Gesichtspunkt f�r die Bemessung ist der Zeitpunkt, zu dem sich der Patentinhaber und der Lizenzsuchende �ber die Lizenz einigen. Gerade bei sehr fr�hen Abschl�ssen von Lizenzvertr�gen ist mitunter eine Unsicherheit gegeben, inwieweit sich bestimmte Standards tats�chlich durchsetzen. Aber selbst bei etablierten Standards spielt der Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine bedeutende Rolle f�r die Bestimmung einer FRAND-Rate. Begr�ndet ist dies insbesondere deshalb, weil Patentinhaber f�r die Bildung eines Patentportfolios mit einem erheblichen Investitionsaufwand (entweder f�r Forschung, Anmeldung und Pflege der Patente oder aber f�r den Erwerb) in Vorleistung treten m�ssen. Fr�he Abschl�sse erm�glichen es, dass das erhaltene Geld f�r neue Forschungs- und Innovationsprojekte eingesetzt wird. Der guten Ordnung halber sei angemerkt, dass diese Erw�gungen auch f�r NPEs gelten. Denn es obliegt den Erfindern, ob sie ihre Schutzrechte selbst verwerten oder die Verwertung an Dritte �bertragen. Die Frage, wie die Verwertung stattfinden kann, beeinflusst aber wieder die Preisbildung der Schutzrechte im Verh�ltnis Erfinder zum Verwerter.
150 c. Ber�cksichtig werden muss das vorhandene Patentportfolio des Patentinhabers und das Produktsortiment des Lizenzsuchers.
151 Vorliegend ist insofern von Bedeutung, dass die Parteien auf der Kl�gerseite �ber ein umfassendes Patentportfolio verf�gen, welches mehrere Standards umfasst, und dass die Beklagten �ber ihre Verkaufsplattform eine Vielzahl von Eigenprodukten verkaufen. Bei objektiver Betrachtung k�nnte es deshalb grunds�tzlich im Interesse der Parteien liegen, dass ein einheitlicher Lizenzvertrag f�r alle oder mehrere Standards geschlossen wird. Allein dadurch w�rde das Erfordernis weiterer Lizenzverhandlungen zwischen den Parteien beendet.
152 Allerdings ist auch zu ber�cksichtigen, dass die Parteien …. In einer derart komplexen Gemengelage kann auch ein abgeschichtetes Lizenzieren Vorteile haben. Insgesamt l�sst sich insofern nur feststellen, dass sich pauschalierte Betrachtungen verbieten. Vielmehr ist es in einer solchen Konstellation Aufgabe der Parteien Tatsachen vorzutragen, die es dem Gericht erm�glichen, das Verhalten der Parteien im Hinblick auf ihr ernsthaftes Interesse am Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen beurteilen zu k�nnen.
153 d. Ber�cksichtigt werden muss auch die vorhandene Lizenzierungspraxis. Im vorliegenden Fall ist dies von Bedeutung, weil hinsichtlich des HEVC-Standards zu unterscheiden ist zwischen der Lizenzierung von einzelnen Produkten und der Lizenzierung von Streamingdiensten.
154 Zwischen den Parteien sind die Details streitig. Festzustellen ist aber, dass es hinsichtlich der Lizenzierung von einzelnen Produkten (Endger�ten) eine Vielzahl an Erfahrungswerten gibt. Diese Lizenzierung ist Gegenstand von Lizenzvertr�gen, die von der Kl�gerin vorgelegt worden sind. Weiter ist die Lizenzierung des HEVC-Standards f�r Endger�te auch �ber Patentpools m�glich und �blich.
155 Hinsichtlich der Lizenzierung von Streamingdienstleistungen gibt es hingegen noch keine etablierte Praxis. Ob Streamingdienstleistungen – so wie es die Beklagten vortragen – mit der Lizenzierung von Einzelger�ten mitabgegolten sein sollen, erscheint zumindest sehr fraglich, weil bei der Lizenzierung von Streamingdiensten ein konkretes Angebot im Mittelpunkt steht, welches auf Grund einer effizienten Bilddaten�bertragung �berhaupt erst existent werden konnte. Die Lizenzierung von Endger�ten deckt hingegen das weitere Nutzungsspektrum der Endger�te ab. In tats�chlicher Hinsicht ist noch nicht gekl�rt, auf Grund welcher Werte (Nutzerzahl oder tats�chliche Nutzung) eine etwaige Lizenzgeb�hr bestimmt werden soll.
156 Die Kammer ist davon �berzeugt, dass der Patentinhaber beim Vorliegen einer Situation, bei der es hinsichtlich einer bestimmten Produktgruppe eine feste Lizenzierungspraxis gibt und hinsichtlich einer anderen nicht, so vorgehen kann, dass er zuerst lediglich die etablierte Produktgruppe lizenziert. Der Patentsuchende hat keinen Anspruch darauf, von Anfang an eine umfassende Lizenz zu erhalten, weil ansonsten eine Ungleichbehandlung gegen�ber anderen Anbietern bestehen w�rde, die lediglich die etablierte Produktgruppe in ihrem Portfolio haben.
157 e. Bei der Beurteilung, ob ein Pauschalangebot des Patentinhabers FRAND-Bedingungen entspricht, ist zu ber�cksichtigen, dass der Patentinhaber bei Beginn der Verhandlung in aller Regel etwaig anfallende Kosten f�r die Rechtsdurchsetzung einpreisen muss. Diese Kosten k�nnen insbesondere bei international gef�hrten Streitigkeiten erheblich ins Gewicht fallen.
158 f. Weiter ist bei der Beurteilung, ob die Angebote des Patentinhabers – und insbesondere das erste Angebot – FRAND-Bedingungen entsprechen zu ber�cksichtigen, dass typischerweise die angemessene Lizenzgeb�hr im Wege von Verhandlungen zu ermitteln ist, so dass der Ansatz eines Betrages, der �ber dem tats�chlich erwarteten liegt, nicht per se zum Erfolg des FRAND-Einwandes f�hrt.
159 g. Unter Ber�cksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist davon auszugehen, dass bereits das erste Angebot der Kl�gerin vom … die Anforderungen, welche an ein FRAND-Angebot zu stellen sind, erf�llt hat. Die dort geforderte Pauschallizenz in H�he von …. Die konkrete Bemessung … h�lt sich aber in aem Kanmen, der f�r ein erstes Angebot im Rahmen von Preisverhandlungen zul�ssig ist.
160 Bei der Beurteilung der Frage, wie dieser Angebotsrahmen zu bestimmen ist, darf auf die Erkenntnisse der weiteren Verhandlungen zur�ckgegriffen werden. Denn der Fortgang der Verhandlungen und die in diesem Zusammenhang offengelegten Zahlen und Vergleichsvertr�ge sind tats�chliche Ereignisse, die f�r die Beurteilung des zeitlich fr�her liegenden Angebots herangezogen werden k�nnen. Insbesondere sind f�r die Beurteilung eines auf Pauschalzahlung gerichteten Angebots die zu Grunde liegenden St�ckzahlen und die in Ansatz gebrachten Betr�ge f�r die einzelnen St�cke zu ber�cksichtigen. Hinsichtlich der St�ckzahlen ist der Patentinhaber naturgem�� auf �ffentlich zug�ngliche Zahlen angewiesen, wohingegen der Lizenzsuchende seine Zahlen kennt oder zumindest kennen m�sste. F�r die konkrete H�he sind in der Regel die Lizenzvertr�ge, die von dem Patentinhaber mit anderen Lizenznehmern geschlossen worden sind, ma�geblich. Gerade zum Anfang der Verhandlungen hat der Patentinhaber ein berechtigtes Interesse den Inhalt dieser Vertr�ge nicht offenzulegen.
161 Vorliegend ist insofern zu ber�cksichtigen, dass die Kl�gerin am … erstmalig eine St�cklizenz angeboten und in diesem Zusammenhang auch konkrete Preise ausgewiesen hat. Nach dem Verst�ndnis der Kammer stellen die Preise, die f�r eine St�cklizenz geboten werden, einen ma�geblichen Beurteilungsma�stab dar, ob eine Pauschallizenz angemessen ist. Wobei bei der Bestimmung einer Pauschallizenz verschiedene Aspekte zu ber�cksichtigen sind, wie die Vereinfachung der Abwicklung, aber auch ein Prognoserisiko, wie sich die Verkaufszahlen des Lizenzsuchenden in der Zukunft entwickeln werden (soweit die Lizenzdauer auch eine in die Zukunft gerichtete Komponente hat).
162 Die Kl�gerin hat insofern eine … Lizenz gefordert: …. Zudem wurde unter Bezugnahme auf ca. … Lizenzvertr�ge vorgetragen, dass die tats�chlichen Vertragsschl�sse sich auch in dieser Gr��enordnung bewegen. Dabei ist es nicht per se sch�dlich f�r den Patentinhaber, ob diese Vertr�ge mit gro�en oder kleineren Marktteilnehmern geschlossen worden sind, weil die Produkte der Beklagten zumindest auch mit diesen Marktteilnehmern in Konkurrenz stehen.
163 Weiter ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten, dass sie in der Zeit von … eine … ver�u�ert hat oder ver�u�ern wird (Prognose). Konkret sind die Zahlen laut Anlage … 33 wie folgt:
„… Produkte:
…“
… Produkte:
… (Dabei wird davon ausgegangen, dass …)
164 Dies ist f�r die Beurteilung des Angebots vom … zumindest insoweit von Bedeutung, als dass eine etwaige Gr��enordnung angegeben ist. Es wird nicht verkannt, dass das erste Angebot vom … en Zeitraum von … umfasst. Allerdings war auch die … Gegenstand dieses Angebots.
165 Ohne dies auf Grund der vorliegenden Daten genau berechnen zu k�nnen wird deutlich, dass sich das Angebot der Kl�gerin – in Bezug auf die betroffenen St�ckzahlen – … Bereich befindet, was bei wertender Betrachtung innerhalb der zul�ssigen Preisspanne liegt, um einen Verhandlungsprozess mit der Beklagten zu beginnen. Mithin hat die Kl�gerin bereits mit dem ersten Angebot, welches … betraf, den Anforderungen des Huawei-Urteils Gen�ge getan hat. F�r die Beklagtenpartei war deutlich, dass die Kl�gerin am Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen interessiert war.
166 F�r die Beurteilung des Verhaltens der Kl�gerin ist unbeachtlich, dass weitere Angebote teilweise andere Zeitr�ume und einen anderen Zuschnitt des angebotenen Lizenzumfangs betroffen haben. Denn der konkrete Zuschnitt der Lizenzangebote ist Gegenstand der zwischen den Parteien gef�hrten Verhandlungen. Bei wertender Betrachtung ist gerade die Tatsache, dass die Kl�gerin Lizenzangebote unterschiedlichen Zuschnitts unterbreitet hat, ein Zeichen daf�r, dass sie auf der Suche nach einer Einigung Verhandlungsm�glichkeiten aufzeigen wollte.
167 Zudem hat die Kl�gerin durch die Tatsache, dass sie ihre Angebote im Laufe der Verhandlungen in absoluter Summe (aber mit unterschiedlichen Lizenzzeitr�umen und unterschiedlichem Lizenzumfang, so dass sich der Umfang der Reduktion nicht ohne weiteres bestimmten l�sst) stets angepasst hat, deutlich gemacht, dass Sie am Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen Interesse hat.
168 Selbst wenn man das erste Angebot noch nicht als ausreichend ansehen w�rde, so ist doch zu sehen, dass die Kl�gerin im Zuge der Verhandlungen von der anfangs von ihr geforderten Pauschallizenzsumme abger�ckt ist und diese kontinuierlich reduziert hat. So belief sich etwa die Summe f�r eine Pauschallizenz in ihrem vor Klageerhebung unterbreiteten Angebot vom …, auf dessen Grundlage sie dann auch einen schriftlichen Vertragsentwurf ausarbeitete, auf … und in ihrem letzten Angebot vom … auf … Misst man diese Zahlen an den von der Kl�gerin mit dem St�cklizenzangebot vom … mitgeteilten Lizenzgeb�hren f�r … und die von der Beklagten zu 3) mit E-Mail vom … mitgeteilten Verkaufszahlen f�r …, ist die Kl�gerin ihrer Verpflichtung, den Beklagten den Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen zu erm�glichen, mit ihren Angeboten zumindest im Laufe der Lizenzverhandlungen (und auch vor Klageerhebung) gerecht geworden.
169 5. Den Beklagten fehlt es nach �berzeugung der Kammer an der erforderlichen Lizenzwilligkeit. Dabei hat die Kammer die Verhandlungsf�hrung der Beklagtenpartei ber�cksichtigt und auch das Angebot vom … �ber …, betreffend alle standardessenziellen … der Beklagten, einschlie�lich ihrer …, f�r die Jahre …, f�r das die Beklagte zu 3) am … eine Bankgarantie in benannter H�he als Sicherheit hinterlegt hat.
170 a. Die Kammer konnte sich nicht davon �berzeugen, dass die Beklagtenpartei sich einer Einigung zu FRAND-Bedingungen allein deshalb entgegenstellt, weil sie Lizenzschl�ssen mit nicht-Pool-Patentinhabern grunds�tzlich ablehnend gegen�bersteht, um so ein Zeichen gegen�ber anderen Inhabern von standardessenziellen Patenten zu vermitteln, dass sie nur nach kostenintensiven Verfahren zum Abschluss einer Lizenz bereit ist.
171 b. Die Kammer ist davon �berzeugt, dass die Beklagtenpartei den Abschluss eines Lizenzvertrages �ber die von ihr vertriebenen … zu FRAND-Bedingungen verweigert, weil sie das �bergeordnete Interesse verfolgt, dass auch das von ihr betriebene … von der Kl�gerin lizenziert wird. Da die Kl�gerin insofern noch kein Angebot gemacht hat, betreibt die Beklagtenseite eine bewusste Verz�gerungsstrategie, um so den Abschluss eines vorzeitigen Lizenzschlusses f�r nur einen Teilbereich zu verhindern.
172 c. Wie oben bereits ausgef�hrt, ist bei der Beurteilung der Lizenzwilligkeit der Beklagten neben ihrer Erkl�rung, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abschlie�en zu wollen, auch deren Verhalten im Rahmen der aufgenommenen Lizenzverhandlungen zu ber�cksichtigen.
173 (1). Die Verhandlungen waren ma�geblich dadurch gepr�gt, dass die Beklagtenpartei im Rahmen der Verhandlungen darauf gedr�ngt hat, dass auch ihr … lizenziert wird. Darauf hat die Beklagtenpartei jedoch keinen Anspruch, weil es dem Patentinhaber obliegt festzulegen, wie er seine Schutzrechte lizenzieren m�chte. Es steht der Klagepartei deshalb frei, ihre Schutzrechte betreffend den HEVC-Standard zum einen gegen�ber den Anbietern von … zu lizenzieren und zum anderen gegen�ber den Anbietern von … eine weitere Lizenz zu fordern.
174 Entgegen der Ansicht der Beklagtenpartei sind … auch nicht mit der Lizenznahme der … abgegolten. Auch wenn es bislang so war, dass die Anbieter von … nicht oder kaum in Anspruch genommen worden sind, so kann daraus nicht gefolgert werden, dass entweder die Ger�telizenz das … mitumfasst oder aber eine �bung besteht, dass … keine Lizenz nehmen m�ssen.
175 … sind durch die Lizenz an den Ger�ten deshalb nicht abgegolten, weil es sich bei der … der Ger�te und dem … um unterschiedliche Gegenst�nde handelt, die einen unterschiedlichen wirtschaftlichen Wert verk�rpern und damit auch Gegenstand unterschiedlicher wirtschaftlicher Verwertungen sein k�nnen.
176 Dass bislang keine etablierte Praxis f�r die Lizenzierung von … vorhanden ist und bislang keine oder nur wenige Lizenzvertr�ge abgeschlossen worden sind, begr�ndet keinen Anspruch der Betreiber von … dass dies auch in der Zukunft so bleiben muss.
177 (2). Entgegen der Behauptung der Beklagten bietet sie kein Gesamtkonzept an, bestehend aus der … und … abgestimmt sind. Die Kammer versteht den entsprechenden Vortrag so, dass deshalb, weil es sich um ein Gesamtkonzept handeln solle, nur eine gemeinsame Lizenzierung m�glich sei.
178 Diesem Verst�ndnis kann aber nicht gefolgt werden. Es fehlt insofern – trotz der seitenm��ig sehr umfangreichen Einlassungen der Beklagtenpartei – an substantiierten Vortrag, weshalb ein Gesamtkonzept vorliegen soll. Daf�r h�tte vorgetragen werden m�ssen, welche Vorteile die Nutzung der … der Beklagten in Bezug auf das Angebot von … haben soll. Ausf�hrungen dazu sind nicht vorhanden. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass es Vorteile geben k�nnte. Vielmehr stellt es sich so dar, dass die Beklagtenpartei zwei weitgehend unabh�ngige Angebote – n�mlich den Vertrieb von … �ber die von der Beklagten betriebenen Handelsplattform und das … – anbietet. Die Verkn�pfung besteht allein durch den gleichen Anbieter. Nicht ersichtlich ist, dass das Angebot von … nicht auch mit den … von anderen Anbietern im vollen Umfang genutzt werden kann. Genauso kann nicht erkannt werden, dass die … der Beklagten nicht auch f�r andere Nutzungen als die Verwendung von … genutzt werden k�nnen. Mit anderen Worten: Die Verbindung zwischen … und den angegriffenen … besteht nicht in technischer Hinsicht, sondern allein auf Grund des gleichen Anbieters. Deshalb ist kein Grund gegeben, warum die Beklagtenpartei einen Anspruch auf eine gemeinsame Lizenzierung der … und ihres … hat.
179 (3). Die Klagepartei hat ihr Lizenzangebot durch die Vorlage von Lizenzvertr�gen, die sie mit anderen Lizenznehmern geschlossen hat, begr�ndet. Auf diese Angebote ist die Beklagtenpartei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt eingegangen. Insofern ist zum einen zu sehen, dass die Beklagtenpartei versucht die Vergleichbarkeit der vorgelegten �ber … Lizenzvertr�ge in Abrede zu stellen. Zum anderen l�sst sie sich auf eine lizenzorientierte Diskussion zu den inhaltlichen Aspekten der vorgelegten Vertr�ge nicht ein. Insbesondere in Hinblick auf den von der Kl�gerin mit dem Unternehmen … geschlossenen Lizenzvertrag stimmt der Vortrag der Beklagten mit dem von ihr unterbreiteten Angebot nicht �berein.
180 aa. Die Klagepartei hat �ber … Lizenzvertr�ge mit anderen Lizenznehmern �ber den streitgegenst�ndlichen Standard vorgelegt. Der Vortrag der Beklagten setzt sich damit auseinander, dass nicht alle Vertr�ge vergleichbar sind. Soweit diesem Vortrag zu folgen ist, fallen tats�chlich einige Vertr�ge aus der Vergleichsgruppe. Nichtsdestotrotz verbleiben jedoch �ber … Vertr�ge, die hinsichtlich des Standards und des Lizenzierungszeitraums vergleichbar sind. Deshalb ist davon auszugehen, dass diese Vertr�ge deutlich zeigen, dass die Preisvorstellung der Kl�gerin – die auf dem bereits benannten St�ckpreis in den genannten … – basiert, im Markt akzeptiert und anerkannt ist, …. Vor diesem Hintergrund w�re es Aufgabe der Beklagten gewesen, dies aufzugreifen, um dann ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Dies ist aber nicht geschehen.
181 bb. Soweit die Beklagten die Vorlage weiterer Lizenzvertr�ge verlangen, ist diesem Begehren nicht nachzukommen. Nach dem Vortrag der Beklagten habe die Kl�gerin deshalb keine repr�sentativen Vertr�ge vorgelegt, weil es sich durchweg um Vertr�ge mit kleinen Anbietern handelt, welche die Lizenzvertr�ge allein deshalb unterzeichnet h�tten, weil eine Rechtsverteidigung die Kosten der Lizenznahme �bersteigen w�rden. Sie begehrt deshalb die Vorlage von Vertr�gen, welche die Kl�gerin mit anderen Anbietern vergleichbarer Gr��e geschlossen hat.
182 Mit diesem Begehren kann die Beklagtenseite nicht durchdringen. Nach der Rechtsprechung der Kammer kann die Patentinhaberin bestimmen, welche Vertr�ge vorgelegt werden sollen, um die Angemessenheit der geforderten Lizenzforderung zu belegen. Bei der Vorlage ist lediglich darauf hinzuweisen, ob der jeweilige Vertrag unter dem Druck eines Unterlassungstitels geschlossen worden ist und ob es �berhaupt noch andere Lizenzvertr�ge gibt. Diese Rechtsprechung ist dadurch begr�ndet, dass es dem typischen Vorgehen in einer „Hold-out“-Strategie entspricht, dass – unabh�ngig von der Zahl der vorgelegten Vertr�ge – die Vorlage weiterer Lizenzvertr�ge gefordert wird, um anschlie�end Klauseln aus einer Vielzahl der Vertr�ge in einer f�r den Patentsucher g�nstigen Weise zu kombinieren.
183 cc. Statt sich mit den Lizenzvertr�gen, die von der Kl�gerin vorgelegt worden sind konstruktiv auseinanderzusetzen, hat die Beklagtenseite ihre Argumentation darauf aufgebaut, dass sie die beiden Patentpools … (f�r HEVC) und … (f�r AVC) als Vergleichsgr��e heranzieht. Diese beiden Pools zeichnen sich dadurch aus, dass sie jeweils einen sehr hohen Anteil am Gesamtpatentumfang („Stack“) des Standards haben (jeweils 75 % oder mehr). Demgegen�ber hat die Klagepartei einen deutlich geringeren Umfang (jeweils um 5 %). Indem die Beklagtenseite allein diese Anteile am Gesamtpatentumfang des Standards ins Verh�ltnis setzt, kommt sie auf sehr geringe Zahlenwerte, die sie als Grundlage f�r Ihre Angebote nimmt.
184 Insgesamt ist der diesbez�gliche Vortrag der Beklagtenpartei nicht zielf�hrend, weil die zutreffende Bezugsgr��e f�r die Bestimmung einer angemessenen Lizenz in aller Regel die Lizenzvertr�ge sind, die der Patentinhaber mit anderen Parteien geschlossen hat. Vertr�ge, die von der Beklagtenpartei mit anderen Patentinhabern geschlossen worden sind, k�nnen allenfalls mittelbar herangezogen werden, um zu �berpr�fen, ob sich die von der Klagepartei geschlossenen Patentvertr�ge nicht insgesamt auf einem zu hohen Niveau befinden. Daf�r bedarf es aber eines sauberen Vortrags und einer genauen und detaillierten Auseinandersetzung. In der Regel unzul�ssig ist der Vergleich von Einzellizenzvertr�gen und Pool-Lizenzvertr�gen, weil diese beiden Arten von Lizenzvertr�gen nur eine eingeschr�nkte Vergleichbarkeit haben. Die Interessen der Inhaber von Patentportfolios, die sich einem Pool anschlie�en sind zu unterschiedlich, als dass sie f�r einen Vergleich verwendet werden k�nnen, wie die Kammer in fr�heren Entscheidungen schon entschieden hat.
185 dd. Die Beklagtenpartei hat selbst einger�umt, dass der von der Klagepartei vorgelegte Lizenzvertrag mit … am ehesten vergleichbar ist. Insofern wird aber darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag lediglich Fernseher umfassen w�rde, die dem hochpreisigen Segment zuzurechnen seien. Der von der Kl�gerin vorgetragene Ansatz von … sei �berteuert, weil die St�ckzahl tats�chlich viel h�her sei, es sei allenfalls … dieses Betrages anzusetzen.
186 Selbst wenn man diese Einsch�tzung als zutreffend ansehen sollte und einen St�ckpreis von … ansetzte, so vers�umt es die Beklagte ausgehend von diesem Wert unter Ber�cksichtigung ihrer St�ckzahl von �ber … ein angemessenes Angebot zu machen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass wahrscheinlich alle Produkte von … der h�chsten Gruppe innerhalb des Lizenzierungsmodells der Kl�gerin zuzurechnen sind und gerade die zahlenm��ig erfolgreichsten Produkte der Beklagtenparten … vergleichsweise g�nstig sind. Dennoch w�rde bei der St�ckzahl von … Endger�ten ausgehend von … eine Lizenzsumme von … herauskommen. Selbst wenn man diesen Betrag halbiert, um dem unterschiedlichen Angebot der Beklagtenpartei gerecht zu werden, ergibt sich ein Wert von …, der deutlich �ber dem letzten Angebot der Beklagtenpartei in H�he von … liegt, f�r welches sie auch eine Bankgarantie geleistet hat. Dies zeigt, dass die Beklagtenpartei kein Angebot gemacht hat, welches FRAND-Anforderungen entspricht, zumal die Beklagte f�r den genannten Betrag auch die … haben m�chte. Dies ist offensichtlich unzureichend, weil … einer der gr��ten … ist.
187 ee. Ein deutliches Indiz, dass die Beklagten kein Interesse an dem Abschluss einer Lizenz haben, ist auch in dem Angebot vom … zu sehen. Nachdem zuvor stets von einer Zahlung … gesprochen worden war, wurde mit diesem Angebot nunmehr gefordert, dass die Kl�gerin im Ergebnis an die Beklagte eine … in H�he von … leistet. Denn in diesem Angebot der Beklagten wird der Lizenzzahlung von … die … in H�he von … in Anspruch zu nehmen, gegen�bergestellt. Dass dieses Angebot der Beklagten allein das Ziel hatte, zielf�hrende Einigungsgespr�che zu boykottieren, zeigt sich darin, dass das Angebot der Beklagten vor dem Angebot bei … und nach dem Angebot bei … lag, mithin die von der Beklagten als angeblich von ihr zu leistende Lizenzsumme von … nicht ernst gemeint war.
188 ff. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Beklagte am … ein Ratenfestsetzungsverfahren vor dem UK High Court als Widerklage in einem dort anh�ngigen Verletzungsverfahren eingeleitet hat. Vielmehr passt dieses – zu einem verh�ltnism��ig sp�ten Zeitpunkt vorgenommene – prozessuale Vorgehen in die Verz�gerungsstrategie der Beklagten. Eine andere Beurteilung w�re ggf. veranlasst, wenn sich ein Lizenzsuchender zu einem fr�hen Zeitpunkt bereit erkl�rt, entweder vor einem nationalen Gericht oder vor einem Schiedsgericht eine abschlie�ende Regelung herbeizuf�hren und als Zeichen seiner Lizenzbereitschaft alle St�ckzahlen offenlegt und sich bereit erkl�rt eine Sicherheitsleistung zu erbringen, bzw. hinsichtlich eines im Kern unstreitigen Sockelbetrages eine Vorabzahlung zu leisten. Dies alles ist vorliegend aber nicht geschehen.
189 Eine Aussetzung im Hinblick auf das Verfahren in UK kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil eine Entscheidung des dortigen Gerichts keine Bindungswirkung f�r die Kammer h�tte. Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine zeitnahe Entscheidung in der Sache ergehen wird.
190 (4). Deshalb ist die Kammer insgesamt davon �berzeugt, dass die Beklagtenseite sich nicht lizenzwillig gezeigt hat. Sie hat in den Verhandlungen durchgehend versucht, den Verhandlungsrahmen zu verschieben und in Verfolgung dieses Ziels jede anderweitige Einigung abgelehnt. Sie handelt damit eindeutig unFRAND, weil sie ihre eigenen Interessen �ber das Interesse am Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrages gesetzt hat.
191 6. Der guten Ordnung halber weist die Kammer darauf hin, dass selbst f�r den Fall, dass man den Grunds�tzen folgen w�rde, die in dem Amicus Curiae Brief aufgestellt werden, ein Fall des kartellrechtswidrigen Verhaltens der Beklagten vorliegen w�rde. Wie oben dargelegt, hat die Kl�gerin die Beklagtenseite hinreichend auf die Verletzung des Klagepatents hingewiesen, so dass der erste Schritt nach dem Huawei-Pr�fungsschema erf�llt ist. Es fehlt aber am zweiten Schritt, denn die Beklagtenseite hatte von Anfang an den Vorbehalt, dass sie einen Lizenzvertrag nur dann schlie�en m�chte, wenn auch die … von … umfasst sind. Die Beklagtenseite war damit von Anfang an nicht grunds�tzlich lizenzwillig.
192 Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob das Angebot der Kl�gerin FRAND-Bedingungen entsprochen hat. Dass dies gleichwohl der Fall ist, wurde oben bereits umfassend dargelegt.
D.
193 F�r eine Aussetzung des Verfahrens gem�� � 148 ZPO wegen der eingereichten Nichtigkeitsklage der Beklagtenpartei besteht vor dem Hintergrund des hierzu erfolgten Vortrags kein Anlass.
194 Bei der vorzunehmenden Interessenabw�gung zugunsten einer Entscheidung des Rechtsstreits oder dessen Aussetzung sind einerseits die verbleibende Schutzdauer des Klagepatents und das Interesse der Kl�gerin an der Gew�hrung effektiven Rechtsschutzes und andererseits die von den Beklagten f�r eine Nichtigkeit des Klagepatents ins Feld gef�hrten Gr�nde zu bewerten, wobei grunds�tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb�hrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit �berwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erf�llt. Die Beklagten behaupten eine unzul�ssige Erweiterung (I.), neuheitssch�dliche Vorwegnahme (II.) und eine fehlende erfinderische T�tigkeit (III.).
195 I. Der Gegenstand der Klagepatentanspr�che ist ursprungsoffenbart. Die Beklagten machen geltend, dass das Klagepatent im Zuge des Beschr�nkungsverfahrens gegen�ber der Anmeldung durch Aufnahme der Merkmale 4.4., 4.4.1 und 4.7 sowie 9.4, 9.4.1 und 9.7 unzul�ssig erweitert worden sei. Dieser Einwand verf�ngt nicht.
196 1. Zur Feststellung einer unzul�ssigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der urspr�nglichen Unterlagen zu vergleichen (BGH GRUR 2010, 509 Rn. 25 – Hubgliedertor I). Dabei ist Gegenstand des Patents die durch die Patentanspr�che definierte Lehre, zu deren Auslegung Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Demgegen�ber ist der Inhalt der Patentanmeldung der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Patentanspr�chen die gleiche hervorgehobene Stellung zukommt. Es kommt entscheidend darauf an, ob der Fachmann anhand der urspr�nglichen Offenbarung erkennen konnte, dass der ge�nderte L�sungsvorschlag von Anfang an von dem Schutzbegehren mit umfasst sein soll (BGH, X ZR 104/06, BeckRS 2008, 00866, Rn. 14 – Unzul�ssige Erweiterung).
197 2. Die Beklagten f�hren aus, dass in der Anmeldung (Anlagenkonvolut … 1b zum Schriftsatz vom 28.03.2024 – Anlage … 3) der Hinweis auf NAL-Einheit-Typwerte in den Abs�tzen [0045] und [0046] enthalten gewesen sei, nicht aber in den Abs�tzen [0047] und [0048], die den Wechsel nur der zeitlichen Skalierbarkeitsschicht betr�fen und hierf�r auf ein EIDR (enhancement-layer instantaneous decoding refresh)-Bild mit SEI (supplemental enhancement information) message ohne NAL-Einheit-Typwerte abstellten. Die in den jeweiligen Abs�tzen beschriebenen alternativen Verfahren seien nicht kompatibel und das Verwenden von NAL-Einheit-Typwerten f�r den Wechsel nur der zeitlichen Skalierbarkeitsschicht damit nicht offenbart. Entsprechend sei auch bei der Pr�fung durch das Europ�ische Patentamt (EPA) beanstandet worden, dass der in den Abs�tzen [0047] und [0048] adressierte Wechsel in der zeitlichen Skalierbarkeit eine Anzeige im NAL unit header ausschlie�e und dass die hieran gekn�pften Anspr�che 2 und 3 deshalb zu streichen seien; diese �nderungen seien von der Kl�gerin damals angenommen worden (vgl. Anlagenkonvolut … 1b zum Schriftsatz vom 28.03.2024 – Anlage … 9). Im Zuge des Beschr�nkungsverfahrens sei die Anzeige mittels NAL-Einheit-Typwerten in den Merkmalen 4.4, 4.4.1 und 4.7 und entsprechend in den Merkmalen 9.4, 9.4.1 und 9.7 dann wieder zum Gegenstand der Patentanspr�che gemacht worden. Umgekehrt f�nden sich die aus Absatz [0046] ergebenden Merkmale eines NAL-Einheit-Typwerts von 22 f�r ein EIDR-Bild als zweites Bild nicht in den genannten Merkmalen des Klagepatentanspruchs wieder.
198 Tats�chlich l�sst sich den Abs�tzen [0045], dort ab Zeile 43, und [0046], dort ab Zeile 50 ein Wechsel der zeitlichen Skalierbarkeitsschicht entnehmen, sodass die Verwendung von NAL-Einheit-Typwerten im Zusammenhang mit der zeitlichen Skalierbarkeit in der Anmeldung ursprungsoffenbart ist.
199 Ein Wechsel der zeitlichen Skalierbarkeitsschicht betrifft dabei auch F�lle, in denen nur die zeitliche Skalierbarkeitsschicht gewechselt wird und die �brigen Schichten gleichbleiben. Dabei stellt es keine unzul�ssige Erweiterung gegen�ber der Offenbarung in der Anmeldung darin, dass in den Klagepatentanspr�chen das zweite Bild nicht als EIDR-Bild bezeichnet wird, aber mit bestimmten Eigenschaften beschrieben wird, die denen eines EIDR-Bildes entsprechen, und dass in den Merkmalen 4.4, 4.4.1 und 4.7 und entsprechend in den Merkmalen 9.4, 9.4.1 und 9.7 allgemein eine Anzeige mittels NAL-Einheit-Typwerten statt eines bestimmten NAL-Einheit-Typwerts aufgef�hrt wird.
200 II. Die Entgegenhaltungen … 10, 10a und 11 nehmen den Gegenstand des Klagepatents nicht neuheitssch�dlich vorweg.
201 Die Beklagten f�hren aus, dass der Standardisierungsvorschlag ISO/IEC JTC1/SC29/WG11 MPEG/M12370 (Anlage … 10) mit Anlage (…) (Anlage … 10a) w�hrend des 73. Treffens der ISO/IEC MPEG Gruppe in Poznan, Polen, im Juli 2005 der Arbeitsgruppe 11 (WG11) pr�sentiert worden sei und dass die Dokumente ab Juli 2005 allen von Normungsorganisationen akkreditierten Fachleuten offen gestanden seien, die an den Treffen teilnahmen, und damit �ffentlich zug�nglich gewesen seien. S�mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 4 seien darin offenbart worden. Mit der Entgegenhaltung … 10a seien zwei neue NAL unit-Typen 20 und 21 eingef�hrt worden, wobei der NAL unit – Typ 21 den Fall des Klagepatents betreffe, dass ein IDR (instantaneous decoding refresh)-Bild in der Erweiterungsschicht auch auf Informationen aus der Basisschicht zugreife. Auch mit der Entgegenhaltung … 11 seien die Merkmale des Klagepatentanspruchs 4 – mit Ausnahme der wegen unzul�ssiger Erweiterung nicht zu ber�cksichtigenden Merkmale 4.4., 4.4.1 und 4.7 – offenbart worden.
202 Demgegen�ber f�hrt die Kl�gerin aus, dass die Klagepatentschrift auf den von den Beklagten ins Feld gef�hrte Standardisierungsvorschlag Bezug genommen habe und dass die Erfindung des Klagepatents deshalb zwar in Kenntnis aber auch in Abgrenzung zu den Entgegenhaltungen … 10 und 10a erfolgt sei. Merkmal 4.4.1 des Klagepatents treffe Vorgaben f�r ein Hochschalten auf eine h�here zeitliche Skalierbarkeitsschicht und die Interpr�diktion aus einer niedrigeren Schicht, insbesondere dieses Merkmal sei in den Entgegenhaltungen … 10 und 10a nicht offenbart. Die Entgegenhaltung … 10a und die darin definierten NAL unit-Typen spr�chen nur von IDR-Bildern, dabei handele es sich definitionsgem�� nur um intracodierte Bilder, die nicht aus fr�heren Bildern vorhergesagt w�rden. Eine Interpr�diktion aus fr�heren Bildern der niedrigeren Schicht sei weder ausdr�cklich in der Entgegenhaltung genannt noch w�rde sie sich daraus f�r eine Fachperson ergeben. Anders als das Klagepatent zielten die Entgegenhaltungen … 10 und 10a auch darauf, den Multi-Layer-Videostrom auf Seiten des Senders (Servers) vor dem Versenden auf einen bestimmten Layer zu reduzieren, der auf die jeweiligen F�higkeiten des Decodierers im Empf�nger abgestimmt sei. Dies erlaube die Verwendung vereinfachter Decodierer, die nicht – wie im Falle des Klagepatents – bei der Decodierung und Videowiedergabe auf einen h�heren zeitlichen Layer „hochschalten“ k�nnten. Die Entgegenhaltung … 11 schlage vor, ein Umschalten auf einen anderen temporal layer mithilfe einer Gruppierung von Bildern in subsequences und ohne �nderung der Syntax mittels NAL-Einheit-Typwerten zu erm�glichen, w�hle damit einen anderen Weg als das Klagepatent und offenbare somit auch nicht dessen Merkmale, insbesondere dessen Merkmale 4.4, 4.4.1 und 4.7.
203 Die Kammer vermag den Entgegenhaltungen … 10 und 10a in �bereinstimmung mit den entsprechenden Ausf�hrungen der Kl�gerin jedenfalls keine unmittelbare und eindeutige Offenlegung des Merkmals einer Interpr�diktion aus einer niedrigeren Schicht (nach einem Wechsel in eine h�here Schicht) zu entnehmen. Der Entgegenhaltung … 11 vermag sie keine Offenbarung der Merkmale betreffend die Anzeige mittels NAL-Einheit-Typwerten (4.4, 4.4.1 und 4.7 und entsprechend 9.4, 9.4.1 und 9.7) zu entnehmen.
204 III. Der Gegenstand des Klagepatents ist nicht durch die Entgegenhaltungen … 10, 10a und 11 nahegelegt.
205 1. Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F�higkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem��e L�sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zus�tzlicher, �ber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst��e, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl�sse (BGH BeckRS 2018, 13279 Rn. 49 f.). Regelm��ig ist daf�r erforderlich, dass entweder im Stand der Technik schon ein Hinweis auf die L�sung vorhanden war, oder dass die L�sung als ein generelles, f�r eine Vielzahl von Anwendungsf�llen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen der angesprochenen Fachperson geh�rt (BGH, GRUR 2014, 647, Rn. 26 – Farbversorgungssystem).
206 2. Nach diesem Ma�stab ist der Gegenstand des Klagepatents nicht durch die Entgegenhaltungen … 10, 10a und 11 nahegelegt.
207 Die Beklagten f�hren weiter aus, dass sich aus den Entgegenhaltungen in den Anlagen … 10a und 11 f�r den Fachmann eine Anregung ergeben habe, die von … 11 geforderte Signalisierung, wie in … 10 auf Bild-Ebene mittels IDR-Bildern in der Form des beschr�nkten Klageanspruchs zu implementieren. Die Entgegenhaltung … 10a habe das Signalisieren von IDR-Bildern mittels NAL-Einheit-Typwert 21 offenbart oder – f�r den Fall, dass dieser nicht den Fall des Klagepatents betreffe – f�r den Fachmann die Entwicklung eines weiteren NAL-Einheit-Typwerts entsprechend dem Klagepatent nahegelegt.
208 Demgegen�ber f�hrt die Kl�gerin aus, dass f�r den Fachmann keine Veranlassung bestanden habe, die Informationen aus den Entgegenhaltungen … 10a und 11 miteinander zu kombinieren, da beide unterschiedliche Codierstandards betr�fen und unterschiedliche, miteinander nicht kompatible L�sungsans�tze vors�hen, n�mlich einmal �ber neue NAL-Einheit-Typwerte und einmal ohne �nderung der Syntaxstruktur und damit ohne neue NAL-Einheit-Typwerte.
209 Das Ankn�pfen an unterschiedlichen Standards und die unterschiedlichen L�sungsans�tze in den Entgegenhaltungen in den Anlagen … 10a und 11 sprechen aus Sicht der Kammer gegen die Annahme, dass sich die Lehre des Klagepatents f�r den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben h�tte.
E.
210 Die Kostenentscheidung folgt aus � 92 Abs. 1 Satz 1, � 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
211 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in � 709 ZPO. � 712 ZPO ist nicht anzuwenden, weil die Beklagtenseite einen �ber die �blichen Nachteile einer Vollstreckung hinausgehenden, nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Vollstreckung nicht dargetan hat.
212 Da die Sicherungsleistung den Anspruch des Vollstreckungsschuldners aus � 717 Abs. 2 ZPO sichern soll, ist ihre H�he entsprechend zu bemessen (Ulrici, BeckOK ZPO, Stand 01.03.2024, � 709, Rn. 3). Trotz eines umfangreichen Vortrags der Beklagten war die Sicherheitsleistung in der aus dem Tenor ersichtlichen H�he festzusetzen. Ein dar�berhinausgehendes Sicherungsbed�rfnis – insbesondere in der geltend gemachten H�he von … f�r den Unterlassungsanspruch, den Vernichtungsanspruch und die Anspr�che auf R�ckruf und Entfernung – hat die Beklagtenseite nicht substantiiert dargelegt. Auch der von den Beklagten vorgebrachte Ansatz, dass die Auskunftserteilung mit Pauschalkosten von … pro ver�u�erten St�ck einhergeht, ist nicht hinreichend dargelegt und ist auch ansonsten nicht plausibel.
213 I. Sofern die Beklagten einen deutlich �ber den Streitwert hinausgehenden m�glichen Gegenanspruch nach � 717 Abs. 2 ZPO behaupten, m�ssen sie hierzu substantiiert vortragen und diesen Vortrag durch belastbare Unterlagen belegen. In aller Regel wird es dabei nicht ausreichen, wenn pauschal behauptet wird, dass der m�gliche Schaden einen bestimmten Prozentsatz vom Umsatz darstellt. Solche Behauptungen sind vielmehr in aller Regel durch Steuerunterlagen (Steuererkl�rungen und Steuerbescheide) zu belegen. Denn bei diesen Unterlagen gibt es die Vermutung, dass keine besch�nigenden Angaben gemacht werden (weil ansonsten die Steuerlast steigen w�rde). F�r international t�tige Unternehmungen sind deshalb in aller Regel s�mtliche Steuerunterlagen f�r die Bundesrepublik Deutschland, zudem f�r alle L�nder hinsichtlich derer steuerrelevante Abfl�sse (Lizenzzahlungen oder konzernbedingte Ausgleichszahlungen) geltend gemacht werden und f�r alle Produktionsstandorte vorzulegen. Um Jahresschwankungen hinreichend ber�cksichtigen zu k�nnen, wird es in der Regel erforderlich sein, dass die entsprechenden Unterlagen f�r mindestens die letzten drei Jahre vorgelegt werden.
214 Die Kammer ist sich dessen bewusst, dass damit eine erhebliche Vortragslast einhergeht. Da das Festsetzen einer hohen Sicherheitsleistung aber den Unterlassungsanspruch erheblich schw�cht, ist dies hinzunehmen, zumal durch das Geheimnisschutzgesetz hinreichende Sicherungsmechanismen im Erkenntnisverfahren vorgesehen sind, um die Interessen der Beklagten auch insofern zu sch�tzen.
215 II. Diesen Anforderungen sind die Beklagten nicht nachgekommen. Insbesondere sind in der eidesstattlichen Versicherung von …, Anlage … 13a) nicht die erforderlichen Daten dargelegt, die den von der Beklagtenpartei als Sicherheitsleistung geforderten Betrag in H�he von … zu rechtfertigen.
216 In der eidesstattlichen Versicherung sind zwar die gesch�tzten Zahlen angegeben, wie viele Ger�te die Beklagtenpartei von den angegriffenen Verletzungsgegenst�nden in der Zeit vom 01.11.2024 bis zum 31.05.2026 in Deutschland verkaufen wird. Dabei ist – der Rechtsprechung des OLG M�nchens folgend – von einer Dauer bis zur berufungsgerichtlichen Entscheidung von 18 Monaten ausgegangen worden. Nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt ist jedoch der von der Beklagtenpartei in Ansatz gebrachte „…. Nach dem Verst�ndnis der Kammer hat die Beklagtenpartei nicht nur den Gewinn pro Produkt, sondern auch vermutete Folgegewinne in Ansatz gebracht. In der eidesstattlichen Versicherung lautet es insofern:
…
217 Dieser Vortrag ist nicht ausreichend, dass sich die Kammer ein hinreichend konkretes Bild von dem m�glichen Vollstreckungsschaden machen kann. Abgesehen davon, dass der Vortrag zu dem Ansatz … unsubstantiiert ist, stellt sich auch die Frage, inwieweit der Verkauf von … bedingt wurde. Es gibt deshalb keinen Grund dem Vortrag der Beklagtenpartei zu folgen, der es ohne weiteres m�glich gewesen w�re, vorzutragen, wie hoch die Gewinnmarge bei den einzelnen Produkten unter Ber�cksichtigung der �blichen Rabatte ist.
218 III. Die Kammer verkennt nicht, dass der Beklagtenpartei durch die Vollstreckung des Unterlassungsgebots erhebliche Sch�den entstehen k�nnen, die deutlich �ber dem Streitwert liegen k�nnen. Deshalb hat die Kammer den Streitwert in der aus dem Tenor ersichtlichen H�he festgesetzt. Dabei wurde auch die �berlegung ber�cksichtigt, dass ein Gro�teil der Produkte der Beklagten wahrscheinlich durch Erwerbsvorg�nge auf der … der Beklagtenpartei substituiert werden d�rften, so dass dadurch zumindest ein gewisser Kompensationseffekt eintritt.
219 Entgegen dem Vorbringen der Klagepartei konnte der Vollstreckungswert f�r die Beklagten nicht getrennt festgesetzt werden. Die Beklagten sind – weil vorliegend auch die Muttergesellschaft verklagt worden ist – in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht nicht zu trennen. Es ist innerhalb der Konzernstrukturen nicht m�glich, dass die Produkte �ber andere Vertriebswege vertrieben werden.
220 Als weiterer Aspekt bei der Bemessung der Sicherheitsleistung ist zu ber�cksichtigen, dass die Beklagten bislang keine Lizenzzahlungen an die Klagepartei geleistet haben. Da bei vern�nftiger Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass nicht das vollst�ndige Patentportfolio der Klagepartei entfallen wird, besteht eine zumindest sekund�re Sicherung eines eventuellen Anspruchs �ber ein Zur�ckbehaltungsrecht hinsichtlich etwaiger Lizenzzahlungen.
221 IV. Dem Antrag der Klagepartei folgend waren Teilsicherheiten f�r die einzelnen Produktgruppen festzusetzen. Die M�glichkeit der gesonderten Festsetzung ist aus zivilprozessualen Gesichtspunkten zwingend erforderlich. Denn es steht einem Patentinhaber frei, welche Produktgruppen er mit seiner Klage angreifen m�chte. Auch wenn die streitgegenst�ndliche Technologie in mehreren Produktgruppen verwirklich wird, so kann er sich auf eine oder mehrere dieser Produktgruppen beschr�nken. Durch ein solches Vorgehen k�nnte der Streitwert, aber auch der Wert einer Vollstreckungssicherheit gesenkt werden. Dem Rechtsgedanken des � 145 PatG (analog) folgend, w�re es aber unzul�ssig, wenn gegen den gleichen Beklagten mehrere Klagen aus dem gleichen Schutzrecht gegen verschiedene Produktgruppen erhoben werden w�rden. Durch die ausschlie�lich einheitliche Festsetzung der Vollstreckungssicherheit f�r alle Produktgruppen w�rde einem Patentinhaber die M�glichkeit der Vollstreckung gegen�ber den Anbietern verschiedener Produktgruppen erschwert werden.
222 Vor diesem Hintergrund muss es die M�glichkeit geben, dass die Vollstreckungssicherheiten f�r einzelne Produktgruppen separat festgesetzt werden, um die Rechtsverfolgung auch gegen�ber Anbietern gr��erer Produktpaletten in einer effizienten Weise zu erm�glichen. Allerdings ist bei einer solchen Aufteilung zu ber�cksichtigen, dass die Vollstreckung gegen eine Produktgruppe Ausstrahlungswirkung auch auf andere Produktgruppen hat, so dass die einzelnen Teilsicherheiten h�her anzusetzen sind, als es ihrem Anteil an dem Gesamtaufkommen entspricht. Daf�r ist ein etwa h�lftiger Aufschlag angemessen. Mit anderen Worten: wenn lediglich hinsichtlich einer Produktgruppe – die 20 Prozent des Umsatzes darstellt – vollstreckt werden soll, m�ssen ca. 30 Prozent der Gesamtsicherheit geleistet werden, um den beidseitigen Interessen der Parteien gerecht zu werden.
223 Die konkrete Festsetzung der Quoten orientiert sich an den Angaben der Parteien in der Verhandlung.
224 V. Die H�he der Sicherheitsleistung f�r die Auskunftserteilung und Rechnungslegung bestimmt sich nach dem tats�chlichen Aufwand. Dem von den Beklagten vorgebrachten Ansatz eines Pauschalbetrags von … ir jedes Endger�t kann nicht gefolgt werden. Es wurden auch keine Anhaltspunkte vorgetragen, weshalb bei der Auskunftserteilung ein besonders hoher Aufwand erforderlich ist. Die Kammer hat deshalb den Aufwand gesch�tzt.
225 Der Betrag von … beruht auf der Annahme, dass … Besch�ftigte der Beklagten mit der Auskunftserteilung … Monate besch�ftigt sind. Dabei wurde eine monatliche Arbeitszeit von … Stunden und ein Kostensatz von … Euro pro Stunde veranschlagt. Da die Informationen elektronisch �bermittelt werden k�nnen, waren daf�r keine gesonderten Kosten anzusetzen.
Die Passivlegitimation einer Verk�uferin patentverletzender Produkte beschr�nkt sich nicht auf den Unterlassungsanspruch im Rahmen einer reinen St�rerhaftung, wenn sie eine Tochtergesellschaft der Herstellerin ist. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Patentverletzer handelt treuwidrig, wenn er einerseits lizenzunwillig ist und sich andererseits auf den Unverh�ltnism��igkeitseinwand beruft.� (Rn. 93) (redaktioneller Leitsatz)
F�r die Anordnung einer Auskunftserteilung in elektronischer Form spielt es keine Rolle, ob die geschuldeten Ausk�nfte bei der auskunftspflichtigen Beklagten bereits in elektronischer Form vorliegen. (Rn. 106) (redaktioneller Leitsatz)
Die Darlegungs- und Beweislast f�r den Missbrauch der Marktmacht durch den Patentinhaber liegt bei dem beklagten Verletzter. (Rn. 121) (redaktioneller Leitsatz)
Eine deutlich �ber den Streitwert hinausgehende Sicherheitsleistung setzt einen substantiierten sowie durch belastbare Unterlagen belegten Vortrag voraus.�� (Rn. 213 und 214) (redaktioneller Leitsatz)
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