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13 O 149/24•LG Coburg 1. Zivilkammer, 2024-12-20, 13 O 149/24
13 O 149/24Tribunale cantonale / I camera civile20 dic 2024
Der Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO ist nicht davon abh�ngig, dass der entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht, so dass auch Bagatellsch�den einen Schadensersatzanspruch begr�nden k�nnen. Dieser Schaden kann auch darin liegen, dass der Betroffene Angst vor einer missbr�uchlichen Verwendung seiner personenbezogenen Daten durch Dritte hat, wobei der Betroffene die Beeintr�chtigung konkret darlegen sowie beweisen muss und das Gericht gehalten ist zu pr�fen, ob diese Bef�rchtung unter den gegebenen Umst�nden und im Hinblick auf die betroffene Person als begr�ndet angesehen werden kann. (Rn. 22 und 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-12-20
Aktenzeichen: 13 O 149/24
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
1 Der Kl�ger begeht Schadensersatz, Unterlassung und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten f�r k�nftige materielle und immaterielle Sch�den sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten begr�ndet mit behaupteter Verletzungen der DSGVO, der Pers�nlichkeitsrechte, der Grundrecht und der Grundfreiheiten des Kl�gers, insbesondere des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
2 Die Beklagte ist eine der gr��ten Mobilfunkanbieter Deutschlands. Neben den vier gro�en Anbietern (... und ...), die jeweils eigene Netze betreiben, gibt es eine Vielzahl weiterer Mobilfunkanbieter, die die Netze eines der Netzbetreiber benutzen. Die Beklagte vertreibt unter verschiedenen Marken Mobilfunkangebote an Gesch�ftskunden und Verbraucher. Die Parteien verbindet ein Vertrag �ber Telekommunikationsdienstleistungen (im Folgenden: Mobilfunkvertrag), welcher ca. im Jahr 2020 abgeschlossen wurde. Nach Vertragsschluss meldete die Beklagte der ... Holding AG (im Folgenden: ...) die Vertragsdaten des Kl�gers.
3 Der Kl�ger erhielt unter dem 01.11.2023 eine Auskunft der ... �ber die dort gesicherten Daten. Dort hei�t es: Am 06.07.2021 hat T. Germany GmbH & Co. OHG ... – Credit Check den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer ... �bermittelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 verwiesen.
4 Die Beklagte sowie weitere Mobilfunkunternehmen haben die Einmeldung von Vertragsdaten an die ... zum 1. September 2022 eingestellt. Seit diesem Zeitpunkt werden keine neuen Vertragsdaten an die ... mehr eingemeldet.
5 Mit Schreiben vom 27.11.2023 forderte der Prozessbevollm�chtigte des Kl�gers die Beklagte zum Ersatz des entstandenen Schadens in H�he von 5.000 EUR und zur Unterlassung auf (Anlage K 1).
6 Der Kl�ger ist der Ansicht, in der Einmeldung der Vertragsdaten (sog. Positivdaten) des Kl�gers nach Vertragsschluss an die ... liege eine unzul�ssige Datenverarbeitung. Zudem l�sst der Kl�ger in seiner Klageschrift vortragen, durch die Einmeldung der Positivdaten habe sich bei ihm unmittelbar ein Gef�hl des Kontrollverlustes und der gro�en Sorge, insbesondere auch auf die eigene Bonit�t, eingestellt. Besagtes Gef�hl des Kontrollverlustes sei zudem von Angst gepr�gt, einer unberechtigten �bermittlung von Positivdaten an eine Auskunftei wie der ... ausgesetzt zu sein, was diesen wiederum bis zum heutigen Tage beunruhige. Zudem lebe der Kl�ger seit dem Erhalt der ...-Auskunft mit der st�ndigen Angst, vor mindestens unangenehmen R�ckfragen in Bezug auf die eigene Bonit�t, dem allgemeinen Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verf�lschung des ...-Scores. Das allgemeine Unwohlsein des Kl�gers steigere sich sogar zur schieren Existenzsorge. Beim Kl�ger bleibe Stress, Unruhe und allgemeines Unwohlsein zur�ck. Der Kl�ger sei seitdem in seiner freien Entscheidung im Hinblick auf neue Vertragsabschl�sse behindert, seine freien Entfaltungsm�glichkeiten bei der weiteren Lebensgestaltung werde untergraben. Zudem habe die �bermittlung der Vertragsdaten durch die Beklagte beim Kl�ger daf�r gesorgt, dass dieser ein st�ndiges Gef�hl von Zwang versp�re, sich nach einem nicht bekannten Vorbild konform verhalten zu m�ssen, was wiederum mit einem Gef�hl der Ohnmacht verbunden sei.
7 Mit Schriftsatz vom 18.10.2024 (Replik) �nderte beziehungsweise konkretisierte der Kl�ger die Ziffern 2 und 3 der Klageschrift und beantragte zuletzt,
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger Schadensersatz f�r einen immateriellen Schaden in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.
2.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Kl�gers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich ... Holding AG, K.weg 5, 6... W., zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.
3.Es wird festgestellt, dass die Beklagt verpflichtet ist, dem Kl�ger alle k�nftigen materiellen Sch�den und k�nftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 800,39 EUR zu zahlen.
8 Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
9 Der Kl�ger beantragt
weiter die Aussetzung des Verfahrens gem�� des Schriftsatzes vom 27.11.2024.
10 Die Beklagte beantragt
die Zur�ckweisung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens.
11 Die Beklagte ist der Ansicht, dass bereits keine unzul�ssige Datenverarbeitung vorl�ge, da die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der �bermittlung der Positivdaten h�tte. Die Beklagte sei in erheblichem Umfang dem Risiko von Zahlungsausf�llen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf Vertragsabschl�sse mit Personen, die von vornherein keine Zahlungsabsicht hatten und/oder unter vorget�uschter Identit�t agierten. Besagte Personen n�hmen die Mobilfunkleistungen der Beklagten in Anspruch, erhielten zudem h�ufig vorfinanzierte Mobilfunkvertr�ge, zahlten dann jedoch, wie meist von Anfang an geplant, nicht daf�r. Die Vereitelung beziehungsweise Erschwerung des dargelegten strafbaren Verhaltens, mithin die Minimierung des Betrugsrisikos durch die Einmeldung von Vertragsdaten an die ... stelle demnach ein berichtigtes Interesse der Beklagten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar und sei demnach jedenfalls rechtm��ig. Zudem unterst�tzte die Beklagte durch die Einmeldung der Vertragsdaten solidarisch ein gemeinsames System der Betrugskontrolle, das von der ... im Interesse der gesamten Kreditwirtschaft betrieben wird. Jedenfalls ist die Beklagte der Ansicht, dass beim Kl�ger kein kausaler Schaden hierdurch entstanden sei. Vielmehr ist die Beklagte der Meinung, der Kl�ger habe im Internet einen der werbenden Beitr�ge von Rechtsanwalt S. gesehen und sodann in der Hoffnung auf leicht verdientes Geld das gegenst�ndliche Verfahren angestrebt. Die schrifts�tzlich vorgetragenen Sch�den seien in allen durch die den Kl�ger vertretende Kanzlei eingereichten Klageschriften identisch dargelegt und folglich weder �berzeugend noch glaubhaft.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 04.12.2024 und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat den Kl�ger im Rahmen der m�ndlichen Verhandlung informatorisch angeh�rt. Auch diesbez�glich wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
13 Die Klage ist zul�ssig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
A.
14 Die Klage ist zul�ssig. Insbesondere ist das Landgericht Coburg �rtlich und sachlich zust�ndig. Die Voraussetzungen der Anspruchsh�ufung im Sinne des � 260 ZPO liegen ebenfalls vor.
15 Der Kl�ger hat auch sein Feststellungsinteresse gem�� � 256 Abs. 2 ZPO bez�glich seines Antrages aus Ziffer 3 hinreichend dargelegt. Bei dem behaupteten Versto� gegen die DSGVO ist bei verst�ndiger W�rdigung zumindest nicht ausgeschlossen, dass irgendein immaterieller Schaden entstehen k�nnte. Es ist nicht v�llig ausgeschlossen, dass der Kl�ger infolge der Weitergabe der Vertragsdaten einen irgendwie gearteten Schaden erleidet.
16 In der konkretisierten Fassung ist der Unterlassungsanspruch auch hinreichend bestimmt.
B.
17 Die mit der Klage geltend gemachten Anspr�che des Kl�gers bestehen indes nicht.
18 I. Die Klageantr�ge zu 1., 2. und 3. sind jeweils unbegr�ndet.
19 1. Der auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Klageantrag zu 1 ist unbegr�ndet. Ein Schadenersatzanspruch des Kl�gers gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO scheitert daran, dass der Kl�ger keinen kausalen Schaden dargelegt und nachgewiesen hat und die Daten�bermittlung auch rechtm��ig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfolgte.
20 a) Gem�� Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat grunds�tzlich jede Person, der wegen eines Versto�es gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen. Gem�� � 82 Abs. 3 DSGVO wird der Verantwortliche von der Haftung gem�� Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht f�r den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.
21 Der Begriff des Schadens ist gem�� Erw�gungsgrund 146 S. 3 DSGVO weit auf eine Art und Weise auszulegen, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. F�r einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO reicht allerdings der blo�e Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO nicht aus (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21, Rn. 33 ff., juris).
22 Der Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO ist dabei nicht davon abh�ngig, dass der entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht, so dass auch Bagatellsch�den einen Schadensersatzanspruch begr�nden k�nnen (EuGH, aaO, Rn. 45). Nach der Rechtsprechung des EuGH kann dieser Schaden auch darin liegen, dass der Kl�ger Angst vor einer missbr�uchlichen Verwendung seiner personenbezogenen Daten durch Dritte hat. Dabei ist das Gericht gehalten, zu pr�fen, ob diese Bef�rchtung unter den gegebenen Umst�nden und im Hinblick auf die betroffene Person als begr�ndet angesehen werden kann (EuGH, Urteilvom 14.12.2023, C-340/21, Rn. 79 f., 84 f., juris).
23 Der Kl�ger hat in der Klageschrift vorgetragen, bei ihm habe sich ein Gef�hl des Kontrollverlustes und der gro�en Sorge, insbesondere auch auf die eigene Bonit�t, eingestellt. Das Gef�hl des Kontrollverlusts sei gepr�gt von der Angst, einer unberechtigten �bermittlung an eine Auskunftei wie der ... ausgesetzt zu sein und beunruhige ihn bis zum heutigen Tage. Er lebe mit der st�ndigen Angst vor – mindestens – unangenehmen R�ckfragen im Bezug auf das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verf�lschung des ...-Scores.
24 Bei diesen geschilderten Beeintr�chtigungen reichen grunds�tzlich aus, um einen immateriellen Schaden zu begr�nden, allerdings m�ssen die Beeintr�chtigungen auch nachgewiesen sein (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24).
25 Hieran fehlt es vorliegend, weil der Kl�ger auch im Rahmen seiner informatorischen Anh�rung keine derartigen objektiven Beweisanzeichen aufzeigen konnte.
26 Der Kl�ger hat vielmehr glaubhaft angegeben, dass er infolge der Datenweitergabe nichts an seinem Verhalten ge�ndert habe. Der Kl�ger schilderte, dass ihm keinerlei Beeintr�chtigung hinsichtlich Vertragsabschl�ssen entstanden seien. Es habe keine Vertr�ge gegeben, die er nicht abschlie�en habe k�nnen. Der Kl�ger habe lediglich die Bef�rchtung, dass Vertr�ge, insbesondere Mietvertr�ge, durch ihn gegebenenfalls nicht mehr abgeschlossen werden k�nnen, wenn sein ...-Score negativ ausfalle. Er habe die Bef�rchtung, dass je mehr Eintr�ge vorhanden sind, der Score-Wert ver�ndert werde.
27 Er gab weiter an, dass es ihm keinesfalls egal sei, was mit seinen Daten passiere. Er gab aber ebenfalls an, dass es eine gute Frage sei, inwieweit ein einzelner Eintrag von Telefonica, welcher nur in eine Meldung eines abgeschlossenen Vertrags beinhalte, ihn beeintr�chtige. Er wiederholte daraufhin, dass er davon ausgehe, dass je mehr Eintr�ge vorhanden sind, auch der Score-Wert ver�ndert sei.
28 Aus der vorgelegten und mit den Parteien im Rahmen der m�ndlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Anlage K 3, ergibt sich, dass der Kl�ger neben dem Eintrag der Telefonica weitere Eintr�ge bei der ... hat. Die Beklagte bestreitet, dass die Beeintr�chtigung, die der Kl�ger versp�rt, auf dem Eintrag der Beklagten beruhe.
29 Der Kl�ger konnte das Gericht nicht davon �berzeugen, dass der Eintrag seitens Telefonica zu den psychischen Beeintr�chtigungen beim Kl�ger f�hrte. Der Kl�ger selbst konnte selbst nicht schildern, wie ihn der Eintrag beeintr�chtige. Eine negative Beeinflussung des Score-Wertes, worauf sich der Kl�ger st�tzt, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. Der Kl�ger hat nach der vorgelegten Anlage K 3, trotz der zahlreichen Eintragungen, einen Score-Wert von 96,58% von theoretisch m�glichen 100%. Eine negative Auswirkung durch die Meldung eines Telekommunikationsvertrags vermag das Gericht nicht zuerkennen.
30 b) Daneben war die Meldung der Positivdaten aber auch rechtm��ig, so dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld auch hieran scheitert. Der Beklagten hat ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 DSGVO.
31 Art. 6 Abs. 1 DSGVO gibt dabei vor, wann eine Datenverarbeitung rechtm��ig ist. Vorliegend liegt insbesondere eine Rechtm��igkeit nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO vor. Danach ist die Datenverarbeitung rechtm��ig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, �berwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
32 Der Erw�gungsgrund zu Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO lautet dabei wie folgt:
„Die Rechtm��igkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden d�rfen, oder eines Dritten begr�ndet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht �berwiegen; dabei sind die vern�nftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu ber�cksichtigen. Ein berechtigtes Interesse k�nnte beispielsweise vorliegen, wenn eine ma�gebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht. Auf jeden Fall w�re das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgf�ltig abzuw�gen, wobei auch zu pr�fen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umst�nde, unter denen sie erfolgt, vern�nftigerweise absehen kann, dass m�glicherweise eine Verarbeitung f�r diesen Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vern�nftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, k�nnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen �berwiegen. Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Rechtsvorschrift die Rechtsgrundlage f�r die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beh�rden zu schaffen, sollte diese Rechtsgrundlage nicht f�r Verarbeitungen durch Beh�rden gelten, die diese in Erf�llung ihrer Aufgaben vornehmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im f�r die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang stellt ebenfalls ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen dar. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“
33 Wie der europ�ische Gerichtshof bereits entschieden hat, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtm��ig: Erstens muss von dem f�r die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens d�rfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten gesch�tzt werden sollen, nicht �berwiegen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537, Rn. 106 und die dort angef�hrte Rechtsprechung).
34 Was erstens die Voraussetzung der Wahrnehmung eines „berechtigten Interesses“ betrifft, ist in Ermangelung einer Definition dieses Begriffs durch die DSGVO festzustellen, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ein breites Spektrum von Interessen grunds�tzlich als berechtigt gelten kann (Urteil vom 7. Dezember 2023, Schufa Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, ECLI:EU:C:2023:958, Rn. 76).
35 Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses angeht, so verlangt diese vom vorlegenden Gericht, zu pr�fen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (Urteil vom 7. Dezember 2023, Schufa Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, ECLI:EU:C:2023:958, Rn. 77 und die dort angef�hrte Rechtsprechung).
36 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem sogenannten Grundsatz der „Datenminimierung“ zu pr�fen ist, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das f�r die Zwecke der Verarbeitung notwendige Ma� beschr�nkt“ sind (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537, Rn. 109 und die dort angef�hrte Rechtsprechung).
37 Was schlie�lich drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten gesch�tzt werden sollen, gegen�ber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht �berwiegen, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abw�gung der jeweiligen einander gegen�berstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grunds�tzlich von den konkreten Umst�nden des Einzelfalls abh�ngt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abw�gung unter Ber�cksichtigung dieser spezifischen Umst�nde vorzunehmen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537, Rn. 110 und die dort angef�hrte Rechtsprechung).
38 Au�erdem k�nnen nach dem 47. Erw�gungsgrund der DSGVO die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann �berwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vern�nftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537, Rn. 112).
39 Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigt das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsbek�mpfung die �bermittlung der Positivdaten. Dieser Gesichtspunkt, der auch in Erw�gungsgrund 47 angesprochen wird.
40 Die Beklagte hat in der Klageerwiderung nachvollziehbar dargelegt (S. 51 ff., Bl. 75 ff. d.A.), dass in den F�llen, in denen Kunden in kurzer Zeit viele Mobilfunkvertr�ge abschlie�en, auf die Absicht des Kunden geschlossen werden kann, an die teure Hardware zu gelangen, und dass durch die Auskunft n�here Bewertungsmethoden entwickelt wurden. Der Kl�ger r�gte, das die Betrugspr�vention die anlasslose und pauschale Weitergabe von Positivdaten aller Kunden und damit auch derer des Kl�gers nicht unbedingt erforderlich war (vgl. Replik vom 18.10.2024, S. 15, Bl. 130 d.A.) Der Kl�ger f�hrte das Hinweis- und Informationssystem (HIS) als milderes Mittel an. Zudem solle die Beklagte ihre Mitarbeiter schulen, und im Zweifel einen Vertrag mit einem auff�lligen Kunden nicht abschlie�en. Nach den Ausf�hrungen der Beklagten kann HIS aufgrund der geringen Datenmenge, die zu einer schlechteren Einsch�tzung des Betrugsrisikos f�hrt allerdings nicht herangezogen werden. Weitere Ausf�hrungen blieb der Kl�ger daraufhin schuldig.
41 Das Interesse der Beklagten �bersteigt nach Ansicht des Gerichts das Interesse der Kunden, dass die Tatsache eines Vertragsschlusses �ber Mobilfunkvertr�ge nicht weitergegeben wird. Name und Geburtsdatum m�ssen �bermittelt werden, damit die Identit�t sicher festgestellt werden kann. Das Interesse der Kunden an einer Geheimhaltung �berwiegt nicht. Die �bermittlung lediglich der genannten Positivdaten von Mobilfunkvertr�gen an Auskunfteien hat lediglich geringf�gige Auswirkungen. Bei dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages handelt es sich heutzutage um ein gew�hnliches Verhalten, dass keinerlei Schlussfolgerungen auf pers�nliche Vorlieben oder �hnliches zul�sst. Bei einer Beschr�nkung hierauf kann eine gro�fl�chige �berwachung des Konsumverhaltens von Kunden nicht erreicht werden (vgl. zu den Ausf�hrungen zur Rechtm��igkeit (b) OLG D�sseldorf, Urteil vom 31.10.2024, 20 U 51/24).
42 2. Der mit dem Klageantrag zu Ziffer 2. verfolgte Unterlassungsanspruch l�sst sich weder aus �� 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB noch aus � 1004 BGB analog oder �� 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, Art. 6 Abs. 1, 17, 18 DSGVO herleiten. Voraussetzung w�re n�mlich ein von der Beklagten zu vertretender Versto� gegen datenschutzrechtliche Vorgaben.
43 Wie unter 1. ausgef�hrt liegt ein berechtigtes Interesse der Beklagten vor, so dass ein Unterlassungsanspruch bereits ausscheidet.
44 Dar�ber hinaus ist der Klageantrag zu 2. weiter unbegr�ndet, weil er zu weit gefasst ist. Er umfasst n�mlich auch eine Daten�bermittlung im Falle eines zuk�nftig m�glichen berechtigten Interesses, also ein Verhalten, welches nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO zul�ssig w�re sowie eine Daten�bermittlung im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung. Ein Unterlassungsantrag darf aber nicht so formuliert werden, dass er zul�ssige Handlungen erfassen kann (OLG K�ln, Urteil vom 3. November 2023 – I-6 U 58/23 –, Rn. 41, juris; BGH GRUR 2013, 409, 410 Rn. 21 – Steuerb�ro; BGH GRUR 1999, 509/511 – Vorratsl�cken; GRUR 2002, 706 – vossius.de; GRUR 2004, 70 – Preisbrecher; GRUR 2004, 605 – Dauertiefpreise; GRUR 2007, 987 – �nderung der Voreinstellung; LG K�ln, Urteil vom 23. M�rz 2023 – 33 O 376/22 –, Rn. 78, juris).
45 Dies ist vorliegend aber der Fall. Der Kl�ger schlie�t lediglich F�lle der Einwilligung, nicht aber des berechtigten Interesses oder einer gesetzlichen Verpflichtung, aus. Unter die weite Fassung des Unterlassungsantrags fallen aber beispielsweise auch Fallgestaltungen, in denen zuk�nftig – anders als m�glicherweise bisher – ein berechtigtes Interesse besteht. Dies ist aber nicht von vorneherein auszuschlie�en (OLG K�ln, Urteil vom 3. November 2023 – I-6 U 58/23 –, Rn. 43, juris; LG K�ln, Urteil vom 23. M�rz 2023 – 33 O 376/22 –, Rn. 79, juris).
46 3. Besteht ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht, kommt auch die mit dem Klageantrag zu Ziffer 3. begehrte Feststellung der Haftung f�r weitere materielle und / oder immaterielle Sch�den nicht in Betracht.
47 II. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Ersatz etwaiger Nebenforderungen, wie die Zahlung von Zinsen oder die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
48 III. Das Verfahren war auch nicht in entsprechender Anwendung des � 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europ�ischen Union �ber die Verfahren C-655/23, C-200/23, C-65/23 auszusetzen. Die Voraussetzungen des � 148 ZPO (analog) liegen nicht vor. Das Gericht ist dazu nicht ohne eigenes Ermessen verpflichtet. Die vorgelegten Fragen sind f�r das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich.
49 IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
50 Der Streitwert war gem�� � 3 ZPO, � 48 GKG festzusetzen.
Der Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO ist nicht davon abh�ngig, dass der entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht, so dass auch Bagatellsch�den einen Schadensersatzanspruch begr�nden k�nnen. Dieser Schaden kann auch darin liegen, dass der Betroffene Angst vor einer missbr�uchlichen Verwendung seiner personenbezogenen Daten durch Dritte hat, wobei der Betroffene die Beeintr�chtigung konkret darlegen sowie beweisen muss und das Gericht gehalten ist zu pr�fen, ob diese Bef�rchtung unter den gegebenen Umst�nden und im Hinblick auf die betroffene Person als begr�ndet angesehen werden kann. (Rn. 22 und 24) (redaktioneller Leitsatz)
Die �bersendung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien durch Telekommunikationsunternehmen ist zur Wahrung berechtigter Interessen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, namentlich der Betrugspr�vention, erforderlich, wobei dieses Interesse dem Interesse des Betroffenen an der Wahrung seiner Pers�nlichkeitsrechte �berwiegt. Letzteres folgt bereits daraus, dass es sich bei dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages heutzutage um ein gew�hnliches Verhalten handelt, dass keinerlei Schlussfolgerungen auf pers�nliche Vorlieben oder �hnliches zul�sst. (Rn. 31 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
Gerichtliche Plausibilit�tspr�fung von behaupteten �ngsten
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