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82 O 2544/23•LG Landshut 8. Zivilkammer, 2024-05-16, 82 O 2544/23
82 O 2544/23Tribunale cantonale16 mag 2024
Bei reinen Verm�genssch�den reicht bereits die M�glichkeit materieller oder weiterer immaterieller Sch�den f�r die Annahme eines Feststellungsinteresses i.S.v. � 256 Abs. 1 ZPO grunds�tzlich aus. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus Sicht des Gesch�digten bei verst�ndiger W�rdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen. Ein rein theoretischer Schaden ist jedoch nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begr�nden. (Rn. 30 – 31 und 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-05-16
Aktenzeichen: 82 O 2544/23
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger tr�gt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Der Streitwert wird auf 17.000,00 € festgesetzt.�
1 Die Parteien streiten um die kl�gerischen Schadensersatz-, Feststellungs-, Unterlassungs- und Auskunftsbegehren wegen behaupteter Verst��e gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Rahmen eines angeblichen „Datenlecks“ bei der Beklagten.
2 Die Beklagte ist die Betreiberin eines Online-Musikstreaming-Dienstes (www.deezer.com), der unter anderem einen Katalog von etwa 90 Millionen Titeln streamt. Seit dem 15.12.2011 ist das Angebot der Beklagten auch in Deutschland verf�gbar.
3 Mit anwaltlichem Schreiben der Kl�gerseite vom 23.05.2023 (Anlage 2) wurde die Beklagte zu einer Zahlung von 3.000,00 € Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO aufgefordert. Au�erdem wurde ein entsprechendes Unterlassungs- und Auskunftsbegehren geltend gemacht.
4 Mit Schriftsatz vom 17.07.2023 (Anlage 1) wurden die geltend gemachten Schadensersatzforderungen durch die Beklagtenvertreter zur�ckgewiesen. Au�erdem erfolgten Darlegungen der Beklagten unter anderem zum Auskunftsverlangen der Klagepartei.
5 Die Klagepartei behauptet, bereits im Jahr 2019 seien 229 Millionen Datens�tze von Deezer-Nutzern gestohlen worden. Aus Deutschland w�rden 14,1 Millionen Nutzer zu den Betroffenen z�hlen. Die Beklagte habe hier�ber nicht informiert. Daher h�tten die Betroffenen erst ab Ende 2022 bzw. Anfang 2023 aus den Medien vom Datenleck erfahren. Durch diesen Datenschutzvorfall habe eine Vielzahl personenbezogener Daten von Deezer-Nutzern abgegriffen werden k�nnen.
6 Am 23.12.2022 h�tten Unbekannte im sogenannten Darknet diese Datens�tze ver�ffentlicht, wobei ein solcher Datensatz mindestens eine der nachfolgenden Informationen beinhaltet:
7 Vollst�ndiger Name, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Geschlecht, das Beitrittsdatum, die Nutzer ID, den Nutzernamen, geographische Standorte (Stadt und Land), verwendete Sprache, Dienstnutzungsdaten wie den H�rverlauf, allgemeine Informationen zum Abonnement.
8 Dies alles sei m�glich gewesen, weil die Beklagte und ihre Auftragsverarbeiter keine angemessenen Sicherheitsma�nahmen vorgehalten h�tten.
9 Aus dem Datenleck resultierend seien unter anderem auch die Kl�gerseite betreffende personenbezogenen Daten im Internet ver�ffentlicht worden, insbesondere im Darknet und in sogenannten Hecker-Foren.
10 Auch die Klagepartei habe sich unter den betroffenen Personen befunden.
11 Auch von ihr seien Daten wie Name, Geburtsdatum und Mailadresse abgegriffen worden.
12 Die Klagepartei habe durch den Datenschutzvorfall einen erheblichen Kontrollverlust �ber die sie betreffenden Daten erlittenen und verbleibe in einem Zustand gro�en Unwohlseins und gro�er Sorge �ber einen m�glichen Missbrauch der sie betreffenden Daten. Dies manifestierte sich unter anderem in einem verst�rkten Misstrauen bez�glich E-Mails von bekannten und unbekannten Adressen. Dar�ber hinaus erhalte die Kl�gerseite seit dem Vorfall unregelm��ig unbekannte Kontaktversuche via E-Mail. Diese w�rden Nachrichten mit offensichtlichen Betrugsversuchen und potentiellen Virenlinks enthalten. Oft w�rden auch bekannte Plattformen oder Zahlungsdienstleister wie oder impersoniert und durch die Angabe der entwendeten Daten versucht, ein gesteigertes Vertrauen zu erwecken. Wegen des gesamten Agierens und Verhaltens der Beklagten sei die Klagepartei verunsichert und ver�rgert. Zudem habe sich der Vorfall bereits im Jahr 2019 ereignet. Die Beklagte habe die Kl�gerseite jedoch zu keinem Zeitpunkt dar�ber informiert, dass ihre Informationen durch Dritte entwendet und ver�ffentlicht worden seien. Weder eine pers�nliche Benachrichtigung, noch eine allgemeine �ffentliche Bekanntmachung �ber den Datenklau h�tten stattgefunden. Stattdessen verharmlose die Beklagte den Datenschutzfall auf einer Unterseite ohne �ffentlichkeitswirksamkeit mit nebul�sen Ausf�hrungen. Die Beklagte habe es aber unterlassen, die zust�ndige Datenschutzbeh�rde �ber den Vorfall zu informieren.
13 Die Klagepartei meint, die Verst��e der Beklagten gegen die DSGVO best�nden darin, dass die Beklagte als verantwortliche (Art. 4 Nummer 7 DSGVO) die Kl�gerseite betreffende personenbezogene Daten, Art. 4 Nummer 1 DSGVO, unbefugten Dritten zug�nglich gemacht habe und hierbei insbesondere die Pflichten aus Art. 32 (Sicherheit der Verarbeitung), 34 Abs. 1, Absatz 2 (Benachrichtigung der von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen) DSGVO sowie betroffenen Rechte der Kl�gerseite gem�� Art. 15 verletzt habe.
14 Die Klagepartei beantragt,
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 3.000,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei alle materiellen k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Klagepartei durch die unbefugte Ver�ffentlichung ihrer personenbezogenen Daten im Internet durch die Beklagte im Zeitraum vom 28.04.2020 bis zum 05.08.2020 entstanden sind und/oder entstehen werden.
3.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, personenbezogenen Daten der Klagepartei, namentlich Famliennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnort, Land, E-Mail-Adresse, IP-Adresse, Anmeldedatum, Akquise-Herkunft, bevorzugte Sprache, User ID, Dritten zug�nglich zu machen, ohne dass eine Einwilligung der Klagepartei vorliegt oder ein berechtigtes Interesse der Beklagten vorliegt.
4.Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei Auskunft �ber deren personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empf�nger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch die unbefugte Ver�ffentlichung im Internet im Zeitraum vom 28.04.2020 bis zum 05.08.2020 erlangt werden konnten.
5.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin f�r die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden au�ergerichtlichen Datenauskunft i.S.d. Art. 15 DSGVO einen weiteren immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 2.000,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
6.Die Beklagte wird verurteilt, die Kl�gerseite von den au�ergerichtlich entstandenen Kosten f�r die anwaltliche Rechtsverfolgung in H�he von 1.390,87 € nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtsh�ngigkeit freizuhalten.
15 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
16 Die Beklagte behauptet, sie h�tte am 08.11.2022 gegen 15:33 Uhr Kenntnis dar�ber erlangt, dass Heckerdaten von Nutzern der Beklagten seit dem 06.11.2022 im Darkweb – einem speziellen Forum, dass nur �ber bestimmte Webbrowser zu erreichen ist und typischerweise f�r kriminelle Aktivit�ten genutzt werde – zum Verkauf angeboten h�tten. Die Daten der Beklagten seien Teil eines gro�en erbeuteten Datensatzes gewesen, welche auch Daten anderer Unternehmen enthalten habe. Die Hecker h�tten behauptet, dass sie die Daten durch den Heck eines nicht n�her bekannten „Drittdienstleisters“ erbeutet h�tten und der Datensatz aus dem Jahr 2019 stamme. Au�erdem h�tten die Hecker den erfolgreichen Cyberangriff erst am 06.11.2022 �ffentlich bekannt gemacht. Die Beklagte habe sofort nach Kenntniserlangung reagiert und seit dem unter Hochdruck daran gearbeitet, einen Missbrauch von Daten und das Risiko f�r ihre Nutzer zu verhindern, den Cyberangriff aufzuarbeiten und �hnliche Vorf�lle in Zukunft zu vermeiden. Ermittlungen h�tten ergeben, dass die Beklagte einen Cyberangriff auf die eigene IT-Infrastruktur mit Sicherheit ausschlie�en k�nne, die eigene IT-Infrastruktur der Beklagten sei in keiner Weise von dem Cyberangriff betroffen gewesen.
17 Der Cyberangriff habe nicht bereits im Jahr 2019 stattgefunden, lediglich der Betroffene Datensatz stamme aus dem Jahr 2019. Dies ergebe sich auch eindeutig aus dem von der Klagepartei selbst vorgelegten Screenshots der Website www.restoreprivacy.com. Auf die von der Klagepartei vorgebrachte Mitteilung der Beklagten auf ihrer eigenen Website sei in diesem Punkt falsch. Diese �ffentliche Mitteilung habe zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als der genaue Hergang des Angriffs noch nicht bekannt gewesen sei. Die Ermittlungsergebnisse w�rden den Schluss nahelegen, dass der Cyberangriff kurz vor der Ver�ffentlichung der Daten am 06.11.2022 gewesen sei. Die von dem Cyberangriff betroffenen personenbezogenen Daten w�rden eine hohe �hnlichkeit zu Daten aufweisen, die ein ehemaliger Dienstleister der Beklagten f�r Kundenverwaltungsdienste nutze. Die Vertragsbeziehung mit diesem Dienstleister sei zum 30.11.2020 beendet worden und der Dienstleister habe der Beklagten versichert, dass er s�mtliche Daten am 01.12.2020 l�schen werde und habe dies auch am 22.02.2023 erneut best�tigt.
18 Die Beklagte tr�gt weiter vor, sie habe in Bezug auf die Klagepartei keine positive Kenntnis dar�ber, ob und falls ja, welche ihrer Informationen tats�chlich Gegenstand eines unberechtigten Zugriffs geworden seien. Die Beklagte verf�ge nur �ber sehr wenige Informationen �ber die Klagepartei. Hinsichtlich der einzelnen Daten wird auf Seite 6 der Klageerwiderung Bezug genommen. Daher sei es nahezu ausgeschlossen, dass ein unbeteiligter Dritter die Klagepartei mittels ihrer User-ID, ihres Nutzernamens, Ihre E-Mail-Adresse, der Information, dass sie in Deutschland wohnhaft ist, sowie den rudiment�ren Informationen �ber die Nutzung eines Musistream-Dienstes eindeutig identifizieren k�nne, ohne dass einem solchen Dritten weitere Informationen �ber die Klagepartei zur Verf�gung stehen.
19 Ferner habe die Beklagte den Cyberangriff unverz�glich am 10.11.2022 gegen 18:00 Uhr der zust�ndigen franz�sischen Datenschutzbeh�rde gemeldet. Die Beklagte habe die von dem Vorfall betroffenen Personen unverz�glich nach Bekanntwerden am 11.11.2022 auf der unternehmenseigenen Webseite informiert. Anfang 2023 habe es zus�tzlich eine individuelle Betroffenheitsbenachrichtigung per E-Mail gegeben. In der Kommunikation habe die Beklagte den Nutzern insbesondere geraten, ihre Passw�rter als vorbeugende Sicherheitsma�nahme zu �ndern und die aktuellen Sicherheitsempfehlungen der Beh�rden zu beachten.
20 Zudem sei die Sicherheit der Datencenter der Netzwerke gewahrt gewesen. Alle Rechenzentren seien durch physische, organisatorische und elektronische Sicherheitsma�nahmen gesichert, sowie durch hinreichende Zugangskontrollen.
21 Die Beklagte meint, der Klageantrag zu 2) entspreche nicht den Bestimmtheitsanforderungen, au�erdem sei ein Feststellungsinteresse der Klagepartei f�r den Klageantrag zu 2 nicht ersichtlich.
22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze der Parteivertreter nebst Anlagen verwiesen.
23 Die Klage ist teilweise zul�ssig, jedoch unbegr�ndet
I.
24 Die Klage ist hinsichtlich der Antr�ge Ziffer 1,3 und 4 zul�ssig, hinsichtlich Ziffer 2 unzul�ssig.
25 Das Landgericht Landshut ist international, �rtlich und sachlich zust�ndig.
26 Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 EuGV- VO. Ein ausschlie�licher Gerichtsstand gem�� Art. 24 EuGVVO ist nicht ersichtlich. Gem�� Art. 18 Abs. 1 Alternative 2 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne R�cksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher, hier der Kl�ger, seinen Wohnsitz, hier Bundesrepublik Deutschland, hat.
27 Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO, deren zeitlicher, sachlicher und r�umlicher Anwendungsbereich er�ffnet ist.
28 Das Landgericht Landshut ist �rtlich zust�ndig. Dies folgt aus Art. 18 Abs. 1 Alternative 2 EuGVVO und aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO.
II.
29 Die mit dem Antrag zu 2) verfolgte Feststellungsklage ist bereits unzul�ssig, denn es fehlt am notwendigen Feststellungsinteresse im Sinne des � 256 Abs. 1 ZPO.
30 Wenn es wie hier nur um reine Verm�genssch�den geht, reicht bereits die M�glichkeit materieller oder weiterer immaterieller Sch�den f�r die Annahme eines Feststellungsinteresses grunds�tzlich aus. Hierbei ist die Rechtsprechung zum allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht auf den vorliegenden Fall zur Verletzung des nach Art. 82 DSGVO absolut gesch�tzten Rechtsgut Datenschutz als abschlie�ende europarechtliche Ausformung des deutschen allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts zu �bertragen (Vergleiche OLG Hamm Urteil vom 15.08.2023 7 U 19/23).
31 Ein Feststellungsinteresse ist also nur zu verneinen, wenn aus Sicht des gesch�digten bei verst�ndiger W�rdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (Vergleiche BGH Urteil vom 16.01.2001 VI ZR 381/99).
32 Gemessen an diesen Grunds�tzen ist hier die M�glichkeit eines Schadenseintritts durch die Klagepartei nicht hinreichend dargelegt. Die Klagepartei meint, die M�glichkeit eines Schadenseintritts ergebe sich aus drohenden Spam-Anrufen, Spam-SMS oder Spam-E-Mails. Sie k�nne sich (versehentlich) auch mit ihrem Namen melden und h�nge dann in irgendwelchen dubiosen Vertr�gen. Selbiges gelte wegen links in SMS oder E-Mails, diese zeigten auch allgemein die durch WhatsApp-Betrug, Enkeltrick und das Vort�uschen einer Bank- oder Beh�rdenmitarbeiterstellung entstandene Sch�den. Diese seien die direkte Folge des Datenlecks.
33 Dieser Vortrag gen�gt nicht.
34 Mangels konkreter Anhaltspunkte daf�r, dass der Klagepartei bis heute aufgrund des unbefugten Zugriffs Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten ein kausaler materieller Schaden entstanden ist, ist davon auszugehen, dass mit dem Eintritt eines materiellen Schadens nicht zu rechnen ist. Ein solcher Schaden in der von der Klagepartei beschriebenen Art und Weise ist rein theoretischer Natur und begr�ndet kein Feststellungsinteresse (Vergleiche OLG Hamm Urteil vom 15.08.2023 7 U 19/23 GRUR-RS 2023, 22505).
35 Entsprechendes gilt f�r den immateriellen Schaden. Ein solcher ist bislang nicht hinreichend dargetan und es ist mit Blick auf die vergangene Zeit auch nicht damit zu rechnen, dass ein solcher noch eintritt (Vergleiche OLG Hamm siehe oben).
36 Begr�ndet werden kann der Feststellungsanspruch auch nicht mit entstandenen Anwaltskosten. Zum einen sind diese Gegenstand eines gesonderten Leistungsantrages und zum anderen sind diese bereits vor Klageerhebung entstanden und damit nicht vom Feststellungsantrag umfasst.
III.
37 Im �brigen ist die Klage hinsichtlich der Antr�ge Ziifer 1,3,4 und 5 vollumf�nglich unbegr�ndet.
38 Der Klageantr�ge zu Ziffer 1) und 5) waren abzuweisen.
39 Die Klagepartei hat insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Sch�den gem�� Art. 82 Abs. 1 DSGVO und auf Ersatz immaterieller Sch�den wegen Nichterf�llung einer au�ergerichtlichen Datenauskunft im Sinne des Art. 15 DSGVO.
40 Zwar ist der r�umliche und sachliche Anwendungsbereich der DSGVO er�ffnet, ein Versto� gegen die DSGVO ist jedoch fernliegend, kann vorliegend aber offenbleiben.
41 Denn ungeachtet eines etwaigen Versto�es gegen die DSGVO f�llt es jedenfalls an einem ersatzf�higen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
42 F�r den hier geltend gemachten immateriellen Schadensersatz gelten dabei die im Rahmen von�� 253 BGB entwickelten Grunds�tze, wobei die Ermittlung dem Gericht nach � 287 ZPO obliegt (Vergleiche Beckok-Datenschutzr/QasQUAAS, 43. Edition 01.02.2023, DS-GVO Art. 82 Rz. 31). Es k�nnen f�r die Bemessung der Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden, beispielsweise die Art, Schwere und Dauer des Versto�es unter Ber�cksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie die betreffenden Kategorien personenbezogener Daten. Zu ber�cksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung nur durch f�r den anspruchsverpflichtenden empfindliche Schmerzensgeld erreicht wird, insbesondere wenn eine Kommerzialisierung fehlt. Ein genereller Ausschluss von Bagatellef�llen ist damit nicht zu vereinbaren. Die Pflicht zur Erstattung immaterieller Sch�den ist daher nicht auf schwere Sch�den beschr�nkt. Nach dem Urteil des EuGH (Vergleiche EuGH Urteil vom 04.05.2023 C-300/21 Rz. 43 ff., juris). Ist der Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht davon abh�ngig, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat.
43 Nach den Erw�gungen der europ�ischen Grundrechtscharta ist der Schadensbegriff weit auszulegen. Schadensersatzforderungen sollen abschrecken und weitere Verst��e unattraktiv machen. Dar�ber hinaus sollen die betroffenen Personen einen vollst�ndigen und wirksamen Schadensersatz f�r den erlittenen Schaden haben. Somit ist ein genereller Ausschluss von Bagatellsch�den im Lichte dieser Erw�gungsgr�nde nicht vertretbar.
44 Allein eine etwaige Verletzung des Datenschutzrechts als solches, die hier ohnehin fernliegend ist, begr�ndet allerdings nicht bereits f�r sich gesehen einen Schadensersatzanspruch f�r betreffende Personen. Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten der betroffenen Personen gef�hrt haben. Die Verletzung der Vorschriften der DSGVO ist nicht mit einem Schadenseintritt gleichzusetzen. Es ist zwar keine schwere Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts erforderlich. Andererseits ist aber auch weiterhin nicht f�r jede im Grunde nicht sp�rbare Beeintr�chtigung bzw. f�r jede blo� individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gew�hren. Vielmehr muss dem Betroffenen ein sp�rbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, tats�chlich erfolgte Beeintr�chtigung von Pers�nlichkeitsbezogenen Belangen gehen (Vergleiche LG Aachen Urteil 10.02.2023 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rz. 77 mit weiteren Nachweisen).
45 Art. 82 Abs. 2 DSGVO, der die Haftungsregelung, deren Grundsatz in Abs. 1 dieses Artikels festgelegt ist, pr�zisiert, �bernimmt n�mlich die 3 Voraussetzungen f�r die Entstehung des Schadensersatzanspruchs, n�mlich die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO, ein der betreffenden Person entstandener Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden.
46 Gemessen an diesen Grunds�tzen hat die Klagepartei schon keine sp�rbare Beeintr�chtigung von pers�nlichen Belangen dargelegt, f�r die �berhaupt Anhaltspunkte bestehen, dass sie kausal auf den hier streitgegenst�ndlichen Scraping-Vorfall zur�ckzuf�hren sein k�nnte.
47 Die Klagepartei tr�gt im Rahmen einer standardisierten Klageschrift vor, einen erheblichen Kontrollverlust �ber ihre Daten erlitten und Sorge vor Missbrauch ihrer Daten zu haben. Seit dem angeblichen Datenleck sei es ferner zu einem Anstieg von unerw�nschten E-Mails und sonstigen Spam Nachrichten gekommen.
48 Als Schaden im Sinne der DSGVO kann nicht das von der Klagepartei behauptet erh�hte Spamaufkommen gewertet werden. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Behauptung �berhaupt ausreichend konkret dargelegt ist, denn die Behauptung eines immensen Spamaufkommens ist �u�erst pauschal. Es handelt sich um keinen hinreichend substantiierten Vertrag.
49 Letztlich kann dies dahinstehen, denn es ist bereits der Kausalzusammenhang zwischen diesem erh�hten Spamaufkommen und dem Scraping-Vorfall kl�gerseits nicht nachgewiesen worden. Ebenso wenig reicht der von der Klagepartei mit formelhaften Wendungen vorgetragene Kontrollverlust �ber die pers�nlichen Daten und die damit verbundene Unsicherheit aus, um einen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begr�nden.
50 Ferner kann dem Ergebnis dahinstehen, ob neben Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch nationales Recht anwendbar ist oder das nationale Recht von den europarechtlichen Vorschriften der DSGVO verdr�ngt wird. Denn auch bei der Annahme eines Nebeneinanders hat die Klagepartei mangels restitutionsf�higen Schadens keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weder aus �� 82 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch als einer anderen nationalen Schadensnummer.
IV.
51 Der Klageantrag zu Ziffer 3) ist unbegr�ndet.
52 Vorliegend kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Unterlassungsantrag eigentlich eine verdeckte Leistungsklage darstellt und damit den Anforderungen des � 259 ZPO gen�gen m�sste.
53 Ein etwaiger Unterlassungsanspruch folgt hier jedenfalls nicht aus Art. 82 DSGVO. Denn ein Unterlassungsanspruch aus Art. 82 DSGVO ist nur dann gegeben, wenn der Betroffene einen Schaden erlitten hat und entweder die erfolgte Verletzungshandlung noch andauert oder der pflichtwidrig geschaffene Zustand fortdauert. Hier ist jedoch ein irgendwie gearteter Schaden, wie bereits ausgef�hrt, nicht ansatzweise ersichtlich.
54 Ein solcher Anspruch ergibt sich auch weder aus � 1004 analog BGB in Verbindung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch aus � 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der�DSGVO.
55 Denn Unterlassungsanspr�che nach nationalem Recht, insbesondere ein Anspruch aus �� 1004 Absatz 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der verletzten Norm der DSGVO sind wegen der durch die DSGVO unionsweit abschlie�end vereinheitlichten Regelung des Datenschutzrechts ausgeschlossen.
V.
56 Der Klageantrag zu Ziffer 4) ist unbegr�ndet. Die Klagepartei hat hinsichtlich der begehrten Auskunft keinen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte aus Art. 15 DSGVO.
57 Dieser Auskunftsanspruch ist durch das au�ergerichtliche Schreiben der Beklagten teilweise erloschen im Sinne von � 362 Abs. 1 BGB.
58 Die Beklagte ist auch lediglich gehalten, diese von ihr selbst verarbeiteten Daten mitzuteilen. Soweit �ffentlich einsehbare Daten von Dritten verarbeitet wurden, ist jedenfalls die Beklagte nicht auskunftspflichtig.
VI.
59 Da der Hauptsacheanspruch unbegr�ndet ist, ist auch der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie auf Zinsen unbegr�ndet.
VII.
60 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
61 Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 ZPO.�
Bei reinen Verm�genssch�den reicht bereits die M�glichkeit materieller oder weiterer immaterieller Sch�den f�r die Annahme eines Feststellungsinteresses i.S.v. � 256 Abs. 1 ZPO grunds�tzlich aus. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus Sicht des Gesch�digten bei verst�ndiger W�rdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen. Ein rein theoretischer Schaden ist jedoch nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begr�nden. (Rn. 30 – 31 und 34) (redaktioneller Leitsatz)
Der Schadensbegriff des Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist weit auszulegen. Schadensersatzforderungen sollen abschrecken und weitere Verst��e unattraktiv machen. Dar�ber hinaus sollen die Betroffenen einen vollst�ndigen und wirksamen Schadensersatz f�r den erlittenen Schaden haben. Dennoch begr�ndet allein eine etwaige Verletzung des Datenschutzrechts als solches f�r sich genommen keinen Schadensersatzanspruch f�r die Betroffenen. (Rn. 43 – 44) (redaktioneller Leitsatz)
Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt zwar keine schwere Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts voraus, jedoch ist nicht in jedem Fall f�r jede im Grunde nicht sp�rbare Beeintr�chtigung bzw. f�r jede blo� individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gew�hren. Vielmehr muss dem Betroffenen ein sp�rbarer Nachteil entstanden sein und es muss sich um eine objektiv nachvollziehbare, tats�chlich erfolgte Beeintr�chtigung von Pers�nlichkeitsbezogenen Belangen gehen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Unterlassungsanspruch aus Art. 82 DSGVO ist nur dann gegeben, wenn der Betroffene einen Schaden erlitten hat und entweder die erfolgte Verletzungshandlung noch andauert oder der pflichtwidrig geschaffene Zustand fortdauert. Nationalrechtliche Unterlassungsanspr�che sind aufgrund der unionsrechtlichen Abschlusswirkung der DSGVO ausgeschlossen. (Rn. 53 – 55) (redaktioneller Leitsatz)
Ausschluss nationaler Unterlassungsanspr�che aufgrund unionsrechtlicher Abschlusswirkung der DSGVO
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