LG Regensburg 7. Zivilkammer, 2024-11-04, 72 O 72/24 KOIN

72 O 72/24 KOINTribunale cantonale4 nov 2024

Regest

Die Pflicht zur Erstattung immaterieller Sch�den ist nicht auf schwere Sch�den beschr�nkt. Dennoch ist allein eine etwaige Verletzung des Datenschutzrechts als solche nicht geeignet, um f�r sich gesehen einen Schadensersatzanspruch f�r die betroffene Person zu begr�nden. Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten der betroffenen Person gef�hrt haben. Insofern ist die Verletzung der Vorschriften der DSGVO nicht mit einem Schadenseintritt gleichzusetzen.� (Rn. 39 – 42) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG Regensburg 7. Zivilkammer — 2024-11-04 — 72 O 72/24 KOIN — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-04

Aktenzeichen: 72 O 72/24 KOIN

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar, f�r den Kl�ger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kl�ger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1 Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Anspr�che auf Schadensersatz, Unterlassung und Feststellung wegen behaupteter Verst��e gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie wegen Verletzung der Grundrechte und Grundfreiheiten geltend. Konkret geht es um die �bermittlung von Positivdaten an die S. Holding AG (im Folgenden: S.).

2 Der Kl�ger hat als Verbraucher mit der Beklagten einen Vertrag �ber Telekommunikationsdienstleistungen geschlossen. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen. Sie erbringt unter verschiedenen Marken Mobilfunkleistungen an Gesch�ftskunden und Verbraucher.

3 Die S. ist eine deutsche Wirtschaftsauskunftei. Die Beklagte hat Daten bei der S. abgefragt und selbst Vertragsdaten bei der S. eingemeldet.

4 Der Kl�ger legt vor ein Schreiben und eine Kopie der bei der S. gespeicherten Daten datiert auf den 02.10.2023 (Anlage K 3, im Folgenden S.-Auskunft). Bei Durchsicht der S.-Auskunft stellte der Kl�ger fest, dass die Beklagte Daten im Zusammenhang mit dem Mobilfunkvertrag des Kl�gers an die S. weitergegeben hatte.

5 In der S.-Auskunft hei�t es dazu: „Am 21.07.2018 hat V. GmbH Abteilung VDB den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer ... �bermittelt. Diese Information wird gespeichert, solange die Gesch�ftsbeziehung besteht.“.

6 Ausweislich der S.-Auskunft wurden zur Person des Kl�gers „in den letzten 12 Monaten keine Scorewerte �bermittelt“ (Anlage K3). Die Bonit�t des Kl�gers wird am 01.07.2023 mit einem Basisscore von 97,86 € von theoretisch m�glichen 100% bewertet.

7 Der Kl�ger behauptet, eine Einwilligung in die �bermittlung der Daten an die S. Holding AG nicht erteilt zu haben. Der Kl�ger tr�gt vor, bei ihm habe sich unmittelbar ein Gef�hl des Kontrollverlustes und der gro�en Sorge, insbesondere auch im Hinblick auf die eigene Bonit�t, eingestellt. Der S.-Eintrag, welchen die Beklagte durch �bermittlung verursachte, habe Einfluss auf den S.-Score und der Kl�ger wisse nicht, in welcher Form, ob und wann er damit konfrontiert werde (vgl. S. 3 Klageschrift vom 11.01.2024 = Bl. 4 d.A.). Dies f�hre tagt�glich zu Stress, Unruhe und einem allgemeinen Unwohlsein (vgl. S. 3 Klageschrift vom 11.01.2024 = Bl. 4 d.A.).

8 Die Klagepartei beantragt zuletzt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger Schadensersatz f�r einen immateriellen Schaden in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Kl�gers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich S. Holding AG, K.weg ..., W., zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger alle k�nftigen materiellen Sch�den und k�nftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 1.134,55 Euro zu bezahlen.

9 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10 Die Beklagte behauptet, die �bermittlung der Positivdaten erfolge dabei aus verschiedenen, sowohl f�r die Beklagte als auch f�r die betroffenen Verbraucher als auch f�r die Auskunfteien und die Allgemeinheit relevanten Gr�nden. Ma�geblich f�r die Daten�bermittlung seien dabei insbesondere die Betrugspr�vention, die �berschuldungspr�vention und die Erm�glichung von pr�ziseren Ausfallrisikoprognosen. Schlie�lich k�nne die im allgemeinen Interesse liegende Funktionalit�t von Auskunfteien nur sichergestellt werden, wenn Unternehmen wie die Beklagte Positivdaten an diese �bermitteln (S. 9 d. Klageerwiderung = Bl. 26 d.A.).

11 Die Beklagte behauptet, am 20.10.2023 habe die S. begonnen selbstst�ndig alle bei ihr noch gespeicherten Vertragsdaten (sog. Servicekonten bzw. Vertragskonten) zu l�schen. Die L�schung sei Anfang November 2023 abgeschlossen worden. Seitdem l�gen bei der S. keine Informationen �ber Telekommunikationsvertr�ge mehr vor (S. 8 d. Klageerwiderung = Bl. 26 d.A, Anlage B 2.).

12 Die Beklagte tr�gt vor, im Rahmen des Vertragsschlusses sei der Kl�ger ausdr�cklich �ber die �bermittlung personenbezogener Daten informiert worden (S. 7 d. Klageerwiderung = Bl. 24 d.A., Anlage B1).

13 Weiter tr�gt die Beklagte vor, der Kl�ger habe schon bei Vertragsschluss die M�glichkeit erhalten, das Datenschutzmerkblatt einzusehen, welches von der Klagepartei zur Kenntnis genommen worden sei.(S. 7 d. Klageerwiderung = Bl. 24 d.A.; Anlage B 1a).

14 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageantr�ge zu 2) und 3) seien nicht hinreichend bestimmt. F�r den Klageantrag zu 3) fehle das Feststellungsinteresse.

15 Sie meint, die Datenweitergabe an die S. sei rechtm��ig erfolgt, gest�tzt auf die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, da schon keine Verst��e gegen die DSGVO erfolgt seien. Dar�ber hinaus sei kein tats�chlicher ersatzf�higer Schaden dargelegt worden. Anspr�che auf Unterlassung seien nicht gegeben, da keine konkreten Verst��e gegen die DSGVO vorliegen.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen und – hinsichtlich der durchgef�hrten Anh�rung des Kl�gers – auf das Protokoll vom 24.10.2024 Bezug genommen.

Gründe

17 Die Klage ist nur teilweise zul�ssig und im �brigen unbegr�ndet.

A.

18 Die Klage ist nur teilweise zul�ssig.

19 I. Das Landgericht Regensburg ist �rtlich und sachlich zust�ndig.

20 1. Das Landgericht Regensburg ist �rtlich zust�ndig. Das folgt zum einen aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO, zum anderen aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO, � 44 Abs. 1 BDSG. Der Kl�ger hat seinen Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts.

21 2. Die sachliche Zust�ndigkeit ergibt sich aus �� 23, 71 Abs. 1 GVG f�r einen Streitwert in H�he von7.000,00 Euro (n�her zum Streitwert unter C.).

22 II. Der Antrag zu Ziffer 2) ist zu unbestimmt, � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

23 In der Klageschrift vom 11.01.2024 war der Unterlassungsantrag zun�chst ebenfalls unzul�ssig formuliert worden, da dieser zu unbestimmt war. Danach darf ein Unterlassungsantrag nicht derart weit gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr�fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (� 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, da die Entscheidung dar�ber, was der Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht �berlassen bliebe. Im urspr�nglichen Klageantrag war mit dem Ausnahmezusatz „es sei denn, es liegt eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage vor“, von dem Vollstreckungsorgan eine rechtliche Pr�fung der Ausnahmevorschriften des Art. 6 DSGVO verlangt.

24 In Reaktion auf die zutreffenden Ausf�hrungen der Klageerwiderung (S. 25-27 d. Klageerwiderung = Bl. 42 – 44 d.A.) war der Unterlassungsantrag mit Schriftsatz vom 13.06.2024 durch die Kl�gerseite (Bl. 98 f. d.A.) neu gefasst worden und hat nun die w�rtliche Einschr�nkung, „ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken“. Auch durch diese Formulierung wird dem Vollstreckungsorgan eine rechtliche Pr�fung abverlangt, ob eine ausreichende Einwilligung des Kl�gers im konkreten Einzelfall vorliegt. Der „insbesondere“-Zusatz ist unn�tig und widerspr�chlich, da die Erlaubnistatbest�nde gem�� Art. 6 Abs. 1 lit. b) bis f) ohnehin pauschal ausgeschlossen sein sollen.

25 III. Die mit dem Antrag zu 3) verfolgte Feststellungsklage ist bereits unzul�ssig, denn es fehlt am notwendigen Feststellungsinteresse im Sinne des � 256 Abs. 1 ZPO.

26 Geht es – wie hier – nicht nur um reine Verm�genssch�den, reicht bereits die M�glichkeit materieller oder weiterer immaterieller Sch�den f�r die Annahme eines Feststellungsinteresses aus (OLG Hamm Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 unter Berufung auf BGH Urt. v. 29.6.2021 – ZR 52/18, NJW 2021, 3130 Rn. 30; zum reinen Verm�gensschaden mit und ohne bereits eingetretenem Verm�gensteilschaden BGH Urt. v. 5.10.2021 – ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 28). Die vorstehend benannte Rechtsprechung zum allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht ist unter dem Gesichtspunkt von �quivalenz und Effektivit�t (vgl. dazu nur EuGH Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21, NZA 2023, 621 Rn. 53, 54) auf den vorliegenden Fall der Verletzung des nach Art. 82 DSGVO absolut gesch�tzten Rechtsguts Datenschutz als (abschlie�ende) europarechtliche Ausformung des deutschen allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts (vgl. BVerfG Beschluss vom 6.11.2019 – 1 BvR 276/17, BVerfGE 152, 216 Rn. 42 f. zur alleinigen Ma�geblichkeit von Unionsgrundrechten) zu �bertragen (OLG Hamm Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505).

27 Ein Feststellungsinteresse ist also nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Gesch�digten bei verst�ndiger W�rdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (OLG Hamm Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 unter Bezugnahme auf BGH Urt. v. 5.10.2021 – ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 28; BGH Beschluss vom 9.1.2007 – ZR 133/06, r+s 2007, 350 Rn. 5 f.; BGH Urt. v. 16.1.2001 – ZR 381/99, r+s 2001, 147 = juris Rn. 7).

28 Gemessen an diesen Grunds�tzen ist hier die M�glichkeit eines Schadenseintritts durch die Klagepartei nicht hinreichend dargelegt. Die Klagepartei tr�gt vor, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgesehen werden k�nne, ob und inwieweit aus der �bermittlung k�nftige Sch�den resultieren werden (S. 10 d. Klageschrift = Bl. 11 d.A.). Dieser Vortrag gen�gt ersichtlich nicht. Dass die Meldung sich negativ auf den S.-Score ausgewirkt haben k�nnte, erscheint nicht nur fernliegend, sondern abwegig (vgl. LG Heilbronn Urt. v. 10.7.2024 – 5 O 290/23, GRUR-RS 2024, 18322 Rn. 39).

29 Die vom Kl�ger vorgelegte S.-Auskunft bescheinigt diesem einen Score von 97,86% von m�glichen 100%. Mangels konkreter Anhaltspunkte daf�r, dass der Klagepartei bis heute aufgrund Weitergabe von Daten betreffend den Mobilfunkvertrag des Kl�gers ein kausaler materieller Schaden entstanden ist und unter Ber�cksichtigung, dass die Klagepartei im Rahmen ihrer pers�nlichen Anh�rung selbst nicht von einem konkreten materiellen Schaden berichtet hat, ist davon auszugehen, dass mit dem Eintritt eines materiellen Schadens nicht zu rechnen ist. Ein solcher Schaden in der von der Klagepartei beschriebenen Art und Weise ist rein theoretischer Natur und begr�ndet kein Feststellungsinteresse (OLG Hamm Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505).

30 Entsprechendes gilt f�r den immateriellen Schaden. Ein solcher ist bislang nicht hinreichend dargetan, und es ist mit Blick auf die vergangene Zeit auch nicht damit zu rechnen, dass ein solcher noch eintritt (vgl. OLG Hamm Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505).

31 Begr�ndet werden kann der Feststellungsanspruch auch nicht mit entstandenen Anwaltskosten. Zum einen sind diese Gegenstand eines gesonderten Leistungsantrages (Ziffer 4). Zum anderen sind diese, wenn sie entstanden sind, vor Klageerhebung entstanden und damit nicht vom Feststellungsantrag umfasst (OLG Hamm Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505).

B.

32 Die Klageantr�ge sind im �brigen vollumf�nglich unbegr�ndet.

33 I. Der Klageantrag zu Ziffer 1) unterliegt der Abweisung.

34 1. Der Kl�ger hat keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

35 Gem�� Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher in diesem Sinne ist gem�� Art. 4 Nr. 7 DSGVO jede nat�rliche oder juristische Person, Beh�rde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen �ber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Die Beklagte ist Verantwortlicher.

36 a) Der Kl�ger konnte in seiner pers�nlichen Anh�rung nicht best�tigen, dass er das Datenschutzmerkblatt (Anlage B1a) erhalten hat. Auf Grund des Zeitablaufs wisse er es nicht mehr. Ob der Kl�ger eine Einwilligung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erteilt h�tte, selbst wenn er das Datenschutzmerkblatt zur Kenntnis genommen haben sollte, kann vorliegend dahinstehen.

37 Denn das Gericht ist der Ansicht, dass die Betrugspr�vention ein legitimes Interesse f�r die Verarbeitung von Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO darstellt, da diese in Erw�gungsgrund 47 ausdr�cklich genannt wird (ausf�hrlich dazu: Paal, S.-Scoring und Schadensersatz bei �bermittlung von Positivdaten, NJW 2024, 1689 ff.). Die streitgegenst�ndliche Datenverarbeitung ist zum Zweck der Betrugspr�vention erforderlich. Ein milderes und gleich effizientes Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere w�rde eine reine Beschr�nkung auf die �bermittlung von Negativdaten nicht ausreichen. Denn die F�lle der Erstbegegung, insbesondere bei Identit�tst�uschung, k�nnen so nicht wirksam unterbunden werden (a.A. LG M�nchen GRUR-RS 2023, 10317). Bei der Interessenabw�gung �berwiegt das Interesse an der Betrugspr�vention das Recht der Klagepartei auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gem. Art. 8 EU-Grundrechte-Charta (vgl. LG Kassel Urt. v. 10.7.2024 – 10 O 1939/23, GRUR-RS 2024, 18325 Rn. 67 m.w.Nachw.).

38 b) Es kann letztlich aber dahinstehen, ob ein Versto� der Beklagten gegen Art. 5 und 6 DSGVO �berhaupt vorliegt. Denn die Klagepartei hat nicht bewiesen, dass ihr tats�chlich ein immaterieller Schaden entstanden ist.

39 F�r den – hier geltend gemachten – immateriellen Schadensersatz gelten dabei die im Rahmen von � 253 BGB entwickelten Grunds�tze; die Ermittlung obliegt dem Gericht nach � 287 ZPO (BeckOK-DatenschutzR/Quaas, 43. Ed. 1.2.2023, DS-GVO Art. 82 Rn. 31). Es k�nnen f�r die Bemessung die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden, beispielsweise die Art, Schwere und Dauer des Versto�es unter Ber�cksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten. Zu ber�cksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung nur durch f�r den Anspruchsverpflichtenden empfindliche Schmerzensgelder erreicht wird, insbesondere wenn eine Kommerzialisierung fehlt. Ein genereller Ausschluss von Bagatellf�llen ist damit nicht zu vereinbaren (BeckOK-DatenschutzR/Quaas, 43. Ed. 1.2.2023, DS-GVO Art. 82 Rn. 31). Die Pflicht zur Erstattung immaterieller Sch�den ist daher nicht auf schwere Sch�den beschr�nkt (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 74 m.w.N.). Best�tigt wurde dies j�ngst durch eine Entscheidung des EuGH, wonach der Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht davon abh�ngig gemacht werden kann, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 43 ff. – juris; vgl. dazu M�rsdorf/Momtazi, JZ 2023, 564, 566).

40 Nach den Erw�gungsgr�nden der europ�ischen Grundrechtscharta ist der Schadensbegriff weit auszulegen (s. Erw�gungsgrund Nr. 146, auch wenn er in der DSGVO nicht n�her definiert wird). Schadenersatzforderungen sollen abschrecken und weitere Verst��e unattraktiv machen (K�hling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 17). Dar�ber hinaus sollen die betroffenen Personen einen vollst�ndigen und wirksamen Schadensersatz f�r den erlittenen Schaden haben. Dabei wird vor allem die abschreckende Wirkung des Schadensersatzes betont, welche insbesondere durch seine H�he erzielt werden soll. Nach den Erw�gungsgr�nden Nr. 75 kann ein Nichtverm�gensschaden insbesondere durch Diskriminierung, Identit�tsdiebstahl oder -betrug, Rufsch�digung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden pers�nlichen Daten oder gesellschaftliche Nachteile eintreten (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 75 m.w.N.).

41 Ein genereller Ausschluss von Bagatellsch�den ist im Lichte dieser Erw�gungsgr�nde nicht vertretbar (vgl. LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 72 ff.). Dies wird auch aus Art. 4 Abs. 3 AEUV abgeleitet, der die Mitgliedsstaaten dazu anh�lt, Verst��e wirksam mit Sanktionen zu belegen, denn nur so k�nne man eine effektive Durchsetzbarkeit des EU-Rechts und damit auch der DSGVO erzielen (LG M�nchen Urteil vom 09.12.2021, Az.: 31 O 16606/20, BKR 2022, 131 Rn. 38; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 74).

42 Allein eine etwaige Verletzung des Datenschutzrechts als solche begr�ndete allerdings nicht bereits f�r sich gesehen einen Schadensersatzanspruch f�r betroffene Personen. Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten der betroffenen Personen gef�hrt haben (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77). Die Verletzung der Vorschriften der DSGVO ist nicht mit einem Schadenseintritt gleichzusetzen. Es ist zwar keine schwere Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts erforderlich. Andererseits ist aber auch weiterhin nicht f�r jede im Grunde nicht sp�rbare Beeintr�chtigung bzw. f�r jede blo� individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gew�hren. Vielmehr muss dem Betroffenen ein sp�rbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, tats�chlich erfolgte Beeintr�chtigung von pers�nlichkeitsbezogenen Belangen gehen (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77 m.w.N.).

43 In den Erw�gungsgr�nden Nr. 75 und 85 werden einige m�gliche Sch�den aufgez�hlt, darunter Identit�tsdiebstahl, finanzielle Verluste, Rufsch�digung, aber auch der Verlust der Kontrolle �ber die eigenen Daten sowie die Erstellung unzul�ssiger Pers�nlichkeitsprofile. Zudem nennt Erw�gungsgrund 75 auch die blo�e Verarbeitung einer gro�en Menge personenbezogener Daten einer gro�en Anzahl von Personen. Der Schaden ist zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich „erlitten“ (Erw�gungsgrund Nr. 146), das hei�t „sp�rbar“, objektiv nachvollziehbar und tats�chlich eingetreten sein, um blo� abstrakte, nicht wirklich eingetretene Beeintr�chtigungen auszuschlie�en (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 76; LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 78).

44 Diese Grunds�tze erfuhren Best�tigung durch eine Entscheidung des EuGH; danach reicht der blo�e Versto� gegen Bestimmungen der DSGVO nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begr�nden (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 28-42 – juris). Denn die gesonderte Erw�hnung eines „Schadens“ und eines „Versto�es“ in Art. 82 Abs. 1 DSGVO w�re �berfl�ssig, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen w�re, dass ein Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO f�r sich allein in jedem Fall ausreichend w�re, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 34 – juris).

45 Gemessen an diesen Grunds�tzen hat der Kl�ger schon keine ausreichend sp�rbare Beeintr�chtigung von pers�nlichen Belangen dargelegt, f�r die Anhaltspunkte bestehen, dass sie kausal auf die hier streitgegenst�ndliche Weitergabe der Daten des Telekommunaktionsvertrages durch die Beklagte zur�ckzuf�hren sein k�nnten.

46 Die Klagepartei tr�gt vor, dass ein Kontrollverlust hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten eingetreten sei, der als erheblicher immaterieller Schaden i. S. d. � 82 DSGVO anzusehen sei (S. 7 d. Klageschrift = Bl. 8 d. A.). Die Positivdaten h�tten einen konkreten Einfluss auf den Bonit�tsscore des Kl�gers genommen. Die �bermittlung sei rechtswidrig erfolgt. Das LG L�neburg (Urt. v. 14.07.2020, 9 O 145/19) habe in der unzul�ssigen Meldung eines (anderen) Kl�gers bei der S. einen Kontrollverlust und ein „Blo�gestelltsein“ gesehen. Das Gericht habe es dabei bereits ausreichen lassen, dass dem Kl�ger durch einen Eintrag „mittelbar eine potenzielle Stigmatisierung“ drohe. Kausalit�t sei gegeben wegen Miturs�chlichkeit des Schadens. Die Beweislast trage die Beklagte unter Bezugnahme auf Erw�gungsgrund 146 S. 2 zur DSGVO (S. 9 d. Klageschrift = Bl. 10 d.A.).

47 Diese Ausf�hrungen sind zu pauschal und lassen nicht erkennen, inwiefern der behauptete Kontrollverlust einen Schaden darstellen soll, welcher �ber eine blo�e negative Folge hinausreicht.

48 Der Kl�ger hat in seiner informatorischen Anh�rung ausgef�hrt, dass er einen Artikel gesehen habe, indem mitgeteilt wurde, dass deutsche Telekommunikationsunternehmen mit Sammelklagen verklagt werden, weil sie Daten weitergegeben haben. Dabei sei er auf den Anbieter von Legalbird gekommen. Er wisse nicht, welche Daten von ihm weitergegeben worden seien. Die Weitergabe der Daten haben in diesem Fall keine konkreten Auswirkungen auf ihn gehabt. Es h�tte aber auch einen Systemfehler geben k�nnen, wodurch er m�glicherweise einen negativen Score h�tte erhalten k�nnen oder kein Brot mehr kaufen k�nnen. Er finde es unm�glich, dass seine Daten weitergegeben werden, ohne dass er dies explizit unterschrieben habe. Es nerve ihn nur, dass nicht gesagt wurde, was weitergemeldet wurde (Vgl. S. 2 ff. d. Prokokolls).

49 Als Schaden i.S.d. DSGVO kann nicht gewertet werden, dass es grunds�tzlich (technische) Systemfehler geben k�nne, die im konkreten Fall, aber nicht eingetreten sind. Der Kl�ger hat in der informatorischen Anh�rung klar formuliert, dass die Weitergabe der Daten im konkreten Fall keine Auswirkungen auf ihn gehabt haben. Die Ausf�hrungen, dass er in der Vergangenheit als er einen Mobilfunkvertrag abschlie�en wollte und auf Grund eines Systemfehlers eines Mobilfunkanbieters „als nicht kreditw�rdig nach Hause geschickt wurde“ und dies wieder passieren k�nne, k�nne nicht als Schaden gewertet werden. Der Kl�ger habe auch auf Nachfrage des Beklagtenvertreters best�tigt, dass der S. Score die beste Kategorie aufzeige und angef�gt: aber wenn ein Fehler passiere, k�nne sich dies wieder �ndern. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Behauptung �berhaupt ausreichend konkret dargelegt ist, denn die in der Klageschrift aufgef�hrte Behauptung eines Nachteils durch die S.-Eintr�ge des Kl�gers ist �u�erst pauschal, zumal ihm ein „sehr geringes Risiko“ bescheinigt wurde. F�r einen hinreichend substantiierten Vortrag bed�rfte es der Darstellung, bis zu welchem Zeitpunkt der Kl�ger konkret keine negativen Auswirkungen auf seine Bonit�t erfahren habe und ab welchem Zeitpunkt er in welcher Form konkret negative Auswirkungen auf seine Bonit�t erfahren habe. Schlie�lich m�ssten Anhaltspunkte daf�r vorgetragen werden, dass die erfahrenen negativen Auswirkungen in Zusammenhang gebracht werden k�nnen mit der Weitergabe der Daten des Abschlusses des Telekommunikationsvertrages mit der Beklagten an die S..

50 Auch der Kausalzusammenhang zwischen der Weitergabe der Positivdaten durch die Beklagte und dem behaupteten Kontrollverlust des Kl�gers ist nicht nachgewiesen worden. Mit Blick auf den Kontrollverlust als solchen h�tte es konkreter Darlegung bedurft, dass bzw. warum der Kl�ger welche Beeintr�chtigungen hierdurch entwickelt hat. Insoweit geht es im Wesentlichen erneut um innere Vorg�nge – mit der Folge, dass Beweisanzeichen objektiver Art darzulegen sind (OLG Hamm, Urt. V. 15.08.2023, GRUR 2023, 1791 Rn. 183). Hinsichtlich der Frage der Kausalit�t kann sich der Kl�ger nicht auf eine Beweislastumkehr berufen. Die Beweislastumkehr des Art. 82 Abs. 3 DSGVO bezieht sich ausweislich des Wortlautes nur auf die Frage des Verschuldens.

51 Hingegen tr�gt der Kl�ger selbst die Beweislast f�r den Eintritt eines Schadens und die Kausalit�t (vgl. Slizyk Schmerzensgeld-Handbuch. 20. Auflage 2024, Rn. 244b, m.w.Nachw.). Der Kl�ger hat in seiner pers�nlichen Anh�rung vorgetragen, dass das Problem sei, dass Daten ohne seine konkrete Zustimmung weitergegeben worden seien. Es k�nnten Systemfehler passieren und dies k�nnte dann Auswirkungen auf seiner Bonit�t haben (S. 3 d. Protokolls = Bl. 209 d.A.). Diese vom Kl�ger behauptete Sorge gen�gt nicht, um einen Kontrollverlust als immateriellen Schaden zu begr�nden. Denn auf die hier streitgegenst�ndlichen der S. �bermittelten Daten konnte ohnehin nur derjenige zugreifen, der mit dem Kl�ger kreditrelevante Gesch�fte machen will. Es ist gerichtsbekannt und geh�rt zum allgemeinen Lebensrisiko, dass man anl�sslich einer Kreditanfrage bei einer Bank seine gesamten Einnahmen und Ausgaben offenzulegen hat, einschlie�lich des Bestehens etwaiger Mobilfunkvertr�ge (vgl. LG Duisburg Urt. v. 28.6.2024 – 1 O 9/24, GRUR-RS 2024, 16550 Rn. 85). Ein Systemfehler bei der Weitergabe der Daten der Beklagten an die S. lag auch nicht vor.

52 2. Ferner kann im Ergebnis dahinstehen, ob neben Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch nationales Recht anwendbar ist, oder das nationale Recht von den europarechtlichen Vorschriften der DSGVO verdr�ngt wird (vgl. hierzu etwa K�hling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 67). Denn auch bei der Annahme eines Nebeneinanders hat die Klagepartei mangels restitutionsf�higen Schadens keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weder aus �� 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch aus einer anderen nationalen Schadensersatznorm (vgl. LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 87). Auf die obigen Ausf�hrungen wird Bezug genommen.

53 II. Der unzul�ssige Unterlassungsantrag zu Ziffer 2) ist �berdies unbegr�ndet.

54 1. Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist zu weit gefasst und daher schon aus diesem Grunde unbegr�ndet (vgl. LG Frankfurt a. M. Urt. v. 24.4.2024 – 2-06 O 30/24, GRUR-RS 2024, 8812 Rn. 53). Das Ziel des kl�gerischen Unterlassungsantrags ist es, rechtlich zul�ssiges Handeln auszuschlie�en, indem der Beklagten verwehrt werden soll, die Datenverarbeitung aufgrund eines datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestandes gem�� Art. 6 Abs. 1 lit. b) bis f) in rechtm��iger Weise vorzunehmen. In seinen ersten drei Abs�tzen betrifft Art. 6 DSGVO Rechtm��igkeitsvoraussetzungen in Gestalt der Grundlagen, auf die sich eine Verarbeitung personenbezogener Daten st�tzen darf und muss (vgl. BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 49. Ed. 1.8.2024, DS-GVO Art. 6). Der Unterlassungsantrag, der darauf abzielt, bis auf den Tatbestand der Einwilligung s�mtliche Tatbest�nde der Rechtm��igkeit der Verarbeitung des Art. 6 DSGVO von vorneherein auszuschlie�en und ist daher deutlich zu weit gefasst. Dem Kl�ger geht es hier um ein allgemeines Verbot, und nicht um eine konkrete Verletzungsform im Einzelfall (vgl. OLG K�ln Urt. v. 3.11.2023 – 6 U 58/23, GRUR-RS 2023, 34611 Rn. 22). Doch ein berechtigtes Interesse an der �bermittlung von Positivdaten kann nicht von vorneherein und pauschal ausgeschlossen werden. Insbesondere muss es weiter m�glich sein, dass eine andere Ausgestaltung des Umgangs mit Positivdaten einem berechtigten Interesse der Beklagten zur Betrugspr�vention, die in Erw�gungsgrund 46 der DSVGO ausdr�cklich erw�hnt ist, entsprechen kann (vgl. OLG K�ln Urt. v. 3.11.2023 – 6 U 58/23, GRUR-RS 2023, 34611 Rn. 23).

55 2. Weiter steht dem Kl�ger gem�� �� 280 241 BGB und �� 1004 analog, 823 Abs. 1 und aus Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO sowie Art. 17 DSGVO gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung zu.

56 Der geltend gemachte Anspruch kann nicht auf Art. 17 DSGVO gest�tzt werden. Denn der Kl�ger begehrt keine „Auslistung“, sondern will die �bermittlung von Daten an Kreditauskunfteien (namentlich an die S.) unterbinden lassen. Eine solche Handlung wird von Art. 17 DSGVO �berhaupt nicht erfasst (LG Frankfurt a. M. Urt. v. 24.4.2024 – 2-06 O 30/24, GRUR-RS 2024, 8812 Rn. 62).

57 �berdies sind Unterlassungsanspr�che nach nationalem Recht, insbesondere ein Anspruch aus den �� 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der verletzten Norm der DSGVO, wegen der durch die DSGVO unionsweit abschlie�end vereinheitlichten Regelung des Datenschutzrechts ausgeschlossen (auch hierzu ausdr�cklich OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 30.3.2023 – 16 U 22/22, GRUR-RS 2023, 9321). Die Vorlage des BGH vom 26.09.2023 zur Kl�rung auch dieser Frage ist vom EuGH noch nicht entschieden worden (BGH, EuGH-Vorlage zum Bestehen eines Unterlassungsanspruchs wegen unrechtm��iger Weiterleitung personenbezogener Daten – Bewerbungsprozess, GRUR 2023, 1724 Rn. 29).

58 �berdies hat die S. im Herbst 2023 die Daten zu Telekommunikationskonten gel�scht (Anlage B2), sodass keine Wiederholungsgefahr gegeben ist.

59 III. Der unzul�ssige Feststellungsantrag zu Ziffer 3) ist jedenfalls unbegr�ndet. Die Voraussetzungen f�r einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO sind nicht gegeben, wie oben unter dargestellt worden ist. Ein kausaler Schaden ist nicht nachgewiesen worden. Daher besteht auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass k�nftig kausale Sch�den entstehen werden. Auf die vorstehenden Ausf�hrungen wird im �brigen Bezug genommen.

60 IV. Der mit dem Klageantrag zu Ziffer 4) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist unbegr�ndet, weil dem Kl�ger schon keine Hauptanspr�che zustehen.

C.

61 I. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.

62 II. Der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus �� 708 Nr. 11, 711 ZPO (vgl. allgemein D�lling, NJW 2014, 2468, 2469, wonach – faustformelartig – davon ausgegangen werden k�nne, dass ab einem Streitwert von �ber 8.000 Euro die f�r den Beklagten vollstreckbaren Kosten die Wertgrenze des � 708 Nr. 11 ZPO i.H.v. 1.500 Euro �bersteigen).

63 III. Der Streitwert ist auf 7.000,00 EUR festzusetzen.

64 1. Der Streitwert f�r den Antrag zu Ziffer 1 (Schadensersatz) ergibt sich aus dem vom Kl�ger vorgestellten Schadensersatzbetrag in H�he von 5.000,00 € (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Januar 2023 – 4 AR 4/22 –, Rn. 22, juris).

65 2. Der Streitwert des Antrags zu Ziffer 2 (Unterlassung) ist als nichtverm�gensrechtlicher Streitgegenstand anhand des betroffenen Interesses des Kl�gers zu bestimmen, wobei gem�� � 48 Abs. 2 Satz 1 GKG die Umst�nde des Einzelfalls zu beachten sind. Hierbei kann das Interesse an der Unterlassung nicht h�her eingesch�tzt werden als die vermeintlich insgesamt bereits erlittenen Beeintr�chtigung (vgl. OLG Hamm Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 263). Das Gericht sieht hier einen Streitwert von 1.000,00 Euro als ausreichend an.

66 3. Der Streitwert des Antrags zu Ziffer 3 (Feststellung) orientiert sich grunds�tzlich an den Vorstellungen der Klagepartei zum Klagantrag 1, ist aber nur mit einem Bruchteil zu bemessen (so etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Januar 2023 – 4 AR 4/22 –, Rn. 23, juris; LG Ellwangen Urt. v. 25.1.2023 – 2 O 198/22, GRUR-RS 2023, 1146 Rn. 125 ff.; LG Stuttgart Urt. v. 26.1.2023 – 53 O 95/22, GRUR-RS 2023, 1098 Rn. 116; LG Bamberg Endurteil v. 6.6.2023 – 42 O 782/22, GRUR-RS 2023, 13792 Rn. 38). Die Klagepartei bewertet dieses Interesse mit 1.000,00 Euro. Dem wird beigetreten (vgl. LG Heilbronn Urt. v. 10.7.2024 – 5 O 290/23, GRUR-RS 2024, 18322 Rn. 44, beck-online).

67 4. Der Antrag zu Ziffer 4) ist nicht streitwertrelevant.

Leitsatz

Die Pflicht zur Erstattung immaterieller Sch�den ist nicht auf schwere Sch�den beschr�nkt. Dennoch ist allein eine etwaige Verletzung des Datenschutzrechts als solche nicht geeignet, um f�r sich gesehen einen Schadensersatzanspruch f�r die betroffene Person zu begr�nden. Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten der betroffenen Person gef�hrt haben. Insofern ist die Verletzung der Vorschriften der DSGVO nicht mit einem Schadenseintritt gleichzusetzen.� (Rn. 39 – 42) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt zwar keine schwere Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts voraus, jedoch ist nicht jede im Grunde nicht sp�rbare Beeintr�chtigung bzw. jede blo� individuell empfundene Unannehmlichkeit geeignet, um ein Schmerzensgeld zu gew�hren. Vielmehr muss dem Betroffenen ein sp�rbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, tats�chlich erfolgte Beeintr�chtigung von pers�nlichkeitsbezogenen Belangen gehen. (Rn. 42 – 44) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Als Schaden i.S.d. DSGVO kann nicht gewertet werden, dass es grunds�tzlich (technische) Systemfehler geben kann, ohne dass ein solcher im konkreten Fall dargelegt und nachgewiesen werden kann. (Rn. 49 und 51) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Hinsichtlich der Frage der Kausalit�t kann sich der Anspruchssteller nicht auf eine Beweislastumkehr berufen. Die Beweislastumkehr des Art. 82 Abs. 3 DSGVO bezieht sich ausweislich des Wortlautes nur auf die Frage des Verschuldens. Hingegen tr�gt der Kl�ger selbst die Beweislast f�r den Eintritt eines Schadens und die Kausalit�t. (Rn. 50 – 51) (redaktioneller Leitsatz)

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Keine Gleichsetzung der Verletzung der Vorschriften der DSGVO mit einem Schadenseintritt

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