LG M�nchen I 26. Zivilkammer, 2024-07-25, 26 O 6971/24

26 O 6971/24Tribunale cantonale25 lug 2024

Regest

Der Betreiber eines Geolokalisierungsportals haftet nicht f�r eine dort eingestellte Rezension, die er nicht verfasst hat und sich nicht durch �bernahme der inhaltlichen Verantwortung zu eigen macht (unmittelbarer St�rer) und f�r welche ihn keine Pr�fpflichten aufgrund erlangter Kenntnis von Rechtsverletzungen treffen (mittelbarer St�rer).� (Rn. 13 – 19) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG M�nchen I 26. Zivilkammer — 2024-07-25 — 26 O 6971/24 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-25

Aktenzeichen: 26 O 6971/24

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf�gung wird zur�ckgewiesen.

  2. Der Verf�gungskl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist f�r die Verf�gungsbeklagte – hinsichtlich der Kosten – vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Verf�gungskl�ger begehrt die Unterlassung der Verbreitung einer von einem anonymen Rezensenten abgegebenen Bewertung auf dem Geolokalisierungsdienst … der Verf�gungsbeklagten.

2 Der Verf�gungskl�ger ist als plastischer Chirurg und niedergelassener Arzt in M. t�tig und betreibt eine eigene Praxis, die im Web unter … erreichbar und auf Google Maps unter dem Unternehmenseintrag „…“ auffindbar ist.

3 Die Verf�gungsbeklagte betreibt u.a. die bekannte Suchmaschine … und auch das Geolokalisationsportal …, das u.a. mit Bewertungsm�glichkeiten f�r Internetnutzer verkn�pft ist und es den Nutzern erm�glicht, Bewertungen zu Unternehmen abzugeben.

4 Die Verf�gungsbeklagte ver�ffentlicht �ber die Bewertungsfunktion des Geolokalisierungsportals … eine Bewertung der Nutzerin „…“ �ber die Praxis des Verf�gungskl�gers mit folgendem Inhalt:

„Ich hatte meine erste Op im Sommer 2020: seitdem ist mein Leben ein anderes: Ich war fr�her Model und Schauspielerin – ich war eine wirklich attraktive Frau – nach meiner Nasen Op habe ich keine Jobs mehr bekommen und wurde arbeitslos. Ich stand buchst�blich vor dem Nichts – von heute auf morgen. In der Branche machte man sich �ber meinen „Riesenzinken“ lustig. Vor der Op hatte ich ein kleines weibliches N�schen, allerdings mehrfach gebrochen – ich hatte Atemschwierigkeiten etc … aufgewacht bin ich mit einer doppelt so gro�en Nase, doppelt so gro�en Nasenl�chern die stark asymmetrisch sind, einem doppelt so breiten Nasensteg, zudem asymmetrisch an der Spitze und sehr plump. Die Nase passt �berhaupt nicht mehr in mein Gesicht, abgesprochen war das Gegenteil: eine filigrane, feine Nase. Die Menschen sprechen mich st�ndig auf meine Nasenl�cher und den dicken Nasensteg an, die Spitze ist stumpf und zu lang, beim Lachen seh ich aus wie eine Hexe. Wenn ich noch lache, dann nur hinter vorgehaltener Hand. Das Schlimmste ist, ich werde seit der Op �fter gefragt, ob ich mal ein Mann war, weil die Nase so maskulin und gro� ist. Ich bin nun in psychotherapeutischer Behandlung damit ich mit den massiven, psychischen Folgen dieser OP umzugehen lerne. Es ist jeden Tag ein Kampf, denn ich bin nicht mehr ich. Die Nase ist mein Fremdk�rper. Ich vermeide jeden Blick in den Spiegel. Mein Leben hat sich um 180 Grad gedreht. Ich war mittlerweile bei vielen Nasen Experten u.a. in Portugal, Mannheim, Stuttgart, Istanbul und hier in M�nchen. Alle sagen, diese Nase ist vom �sthetischen Betrachtungspunkt nicht gut geworden und nicht passend f�r mein Gesicht. Au�erdem nicht gut ausgef�hrt. Die Nase ist auch 4 Jahre nach der OP noch knochenhart, da auf der Rippenplastik zuviel Spannung liegt. Vergessen zu erw�hnen habe ich, dass ich nach einer 2. OP im November 23 (es sollte die Asymmetrie verbessert werden), hat sich au�er insgesamt 6 Entz�ndungen in der Nase inkl. nonstop Antibiotika Gabe �ber Monate hinweg nichts ver�ndert. Unter der massiven Antibiotika Gabe leidet mein K�rper noch heute… �u�erlich ver�nderte sich rein gar Nichts: Asymmetrie noch genauso ausgepr�gt, die Nase hat jeden Tag eine andere Form, aber immer unsch�n und asymmetrisch, die riesigen Nasenl�cher und der dicke Nasensteg wurden nicht ber�hrt. Daf�r kann ich seit der 2.OP nichts mehr riechen-vielleicht noch 20%. Das Riechzentrum wurde zwar nicht ber�hrt, aber alle nachfolgende �rzte haben mich gefragt, ob ich gut atmen kann. Alle haben Atmungsdefizite festgestellt Nachts geht nur noch Schlafen bei ge�ffnetem Mund, meine Schleimh�ute sind st�ndig ausgetrocknet. Nichts mehr zu riechen und auch wenig zu schmecken ist f�r sich allein betrachtet schon sehr belastend. Ich bin wirklich traumatisiert von dieser Op und w�nsche mir nur, einen Experten zu finden, der sich noch zutraut mich zu operieren um die offensichtlichen Defizite zumindest weniger sichtbar zu machen. Herr … hat sich in meinen Augen ma�los �bersch�tzt und h�tte sich diese Op nie zutrauen d�rfen. Er war von seinem Ergebnis zu jedem Zeitpunkt voll �berzeugt und hat meine Kritik an der Nase nie ernst genommen, von der zweiten OP die alles etwas richten sollte musste ich ihn zuvor erst Monate �berzeugen und �berreden. Ich war wirklich sehr oft in der Praxis und war danach nie schlauer als zuvor. … ist �u�erst schwer zu greifen, wenn man konkrete Kritik �u�ert. Ich bereue diesen Schritt bis an mein Lebensende und h�tte so gerne meine kleine, „kaputte“ Nase zur�ck. Noch geb ich die Hoffnung nicht auf, dass mir der richtige Arzt helfen kann. Lobend hervorheben m�chte ich die tollen Menschen an der Anmeldung… deren Einf�hlungsverm�gen hat dort jeden Besuch f�r mich ertr�glicher gemacht.“

5 Zu der textlichen Stellungnahme vergab die Nutzerin der Praxis eine Gesamtnote von einem Stern. Im Hinblick auf die konkrete Bewertung wird auf die Anlage AS 4 Bezug genommen.

6 Der Verf�gungskl�ger nahm erstmalig am 21.05.2024 von dieser Bewertung Kenntnis. Am 23.05.2024 wandte er sich mit anwaltlichem Schreiben an die Verf�gungsbeklagte und stellte in Abrede, dass die Bewertung auf einer tats�chlichen, wahren Erfahrung der bewertenden Person in seiner Praxis beruhe. Gleichzeitig wurde die Verf�gungsbeklagte dazu aufgefordert, die Bewertung daraufhin zu �berpr�fen. F�r den Fall einer ausbleibenden Antwort, sollte die Verf�gungsbeklagte die Bewertung sperren. F�r den Fall einer Stellungnahme der bewertenden Person, wurde die Verf�gungsbeklagte zur sofortigen Weiterleitung dieser Stellungnahme samt erhaltender Dokumente aufgefordert. Hierf�r wurde der Verf�gungsbeklagten eine Frist von 14 Tagen gesetzt (Anlage AS 5). Am 23.05.2024 best�tigte die Verf�gungsbeklagte den Eingang der Beanstandung und teilte die Vorgangsnummer mit (Anlage AS 6). Am 28.05.2024 lehnte die Verf�gungsbeklagte die Durchf�hrung eines Pr�fverfahrens ab (Anlage AS 7). Noch am selben Tag �bermittelte der Verf�gungskl�ger eine erneute Beanstandung (Anlage AS 8), welche die Verf�gungsbeklagte am 29.05.2024 nochmals ablehnte (Anlage AS 9).

7 Der Verf�gungskl�ger tr�gt vor, es sei �berhaupt kein Pr�fverfahren durchgef�hrt worden. Er ist der Ansicht, dass ihm ein Unterlassungsanspruch aufgrund einer Verletzung seines allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts als auch seines Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb zustehe. Die Beanstandung des Verf�gungskl�gers sei derart hinreichend und konkret gefasst, dass bei der Verf�gungsbeklagten Pr�fpflichten ausgel�st worden seien, die sie nicht erf�llt habe. Die Verf�gungsbeklagte habe die beanstandete Bewertung derart behandeln m�ssen, als l�ge ihr keine tats�chliche Erfahrung zugrunde. Sofern eine Stellungnahme der bewertenden Person eingeholt worden sei, so h�tte diese an den Verf�gungskl�ger zur Replik weitergeleitet werden m�ssen. Jedenfalls habe die Verf�gungsbeklagte gegen ihre Pflichten innerhalb des Pr�fverfahrens versto�en.

8 Der Verf�gungskl�ger beantragt:

9 Im Wege der einstweiligen Verf�gung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige m�ndliche Verhandlung, und soweit das Gericht nicht umgehend entscheiden kann, durch den Vorsitzenden – wird es der Antragsgegnerin bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (im Einzelfall bis zu € 250.000,00) und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (insgesamt bis zu zwei Jahren) verboten,

folgende Bewertung bez�glich der Praxis des Antragstellers zur Abrufbarkeit f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf ihrem Geolokalisierungsdienst … unter den URLs

… und/oder

… zu ver�ffentlichen:

10 Die Verf�gungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf�gung zur�ckzuweisen.

11 Die Verf�gungsbeklagte ist der Ansicht, es fehle bereits an einem hinreichend konkreten Hinweis auf eine unschwer erkennbare Rechtsverletzung, weswegen eine erweiterte Pr�fpflicht derart, dass eine Stellungnahme der bewertenden Person h�tte eingeholt werden m�ssen, nicht ausgel�st worden sei. Das Ausma� des von einem Provider zu verlangenden Pr�fungsaufwands h�nge von den Umst�nden des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnism�glichkeiten des Providers auf der anderen Seite. Die streitgegenst�ndliche Bewertung sei derart detailreich, dass im Rahmen eines Stellungnahmeverfahrens keine �ber den Inhalt dieser Bewertung hinausgehende Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien. Der Verf�gungskl�ger trete diesem detailreich beschriebenen Sachverhalt bzw. dass es an einem Kontakt zwischen ihm und der bewertenden Person gefehlt habe, nicht hinreichend entgegen. Anhand der in der Bewertung vorhandenen Angaben sei es ihm m�glich gewesen, die f�r einen Patientenkontakt sprechenden Angaben zu �berpr�fen und damit sicherzustellen, ob ein derartiger Kontakt bestanden habe oder nicht. Dar�ber hinaus sei es nicht glaubhaft, dass der Verf�gungskl�ger nicht wisse, wer die Verfasserin der Bewertung sei. Beanstandungen gegen�ber einem Hostprovider, die auf einem (bewusst) falschen Tatsachenvortrag basieren w�rden, seien nicht dazu geeignet Pr�fungspflichten des Providers auszul�sen. Einen Anspruch darauf, die Identit�t der bewertenden Person zu erfahren, st�nde dem Verf�gungskl�ger jedenfalls nicht zu.

12 Die Kammer hat m�ndlich zur Sache verhandelt. Erg�nzend wird auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll zur m�ndlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

13 Die zul�ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Verf�gungskl�ger hat gegen die Verf�gungsbeklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der streitgegenst�ndlichen Bewertung nach �� 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG bzw. � 824 BGB. Die Beklagte haftet weder als unmittelbare noch als mittelbare St�rerin.

14 1. Eine Haftung der Verf�gungsbeklagten als unmittelbare St�rerin kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Verf�gungsbeklagte hat die streitgegenst�ndliche Bewertung nicht selbst verfasst, sondern ist lediglich die technische Betreiberin des Geolokalisierungsportals …, auf welchem die Rezension in dem von der Verf�gungsbeklagten zur Verf�gung gestellten Bewertungsforum eingestellt wurde. Die Verf�gungsbeklagte hat sich den Inhalt der Bewertung auch nicht zu eigen gemacht.

15 1.1 Unmittelbare St�rerin k�nnte die Verf�gungsbeklagte nur dann sein, wenn es sich bei der von dem Verf�gungskl�ger angegriffenen Bewertung um einen eigenen Inhalt der Verf�gungsbeklagten handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Hostproviders auch solche Inhalte geh�ren, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Provider aber zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Provider nach au�en erkennbar die inhaltliche Verantwortung f�r die auf seiner Internetseite ver�ffentlichten Inhalte �bernommen hat, was aus Sicht eines verst�ndigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umst�nde zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grunds�tzlich Zur�ckhaltung geboten (BGH, Urteil vom 1.3.2016 – VI ZR 34/15 – Rz. 18; BGH, Urteil vom 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 23; alle Entscheidungen, auch im Folgenden und soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank).

16 1.2 Nach diesen Ma�st�ben ist davon auszugehen, dass sich die Verf�gungsbeklagte den Inhalt der streitgegenst�ndlichen Bewertung nicht zu eigen gemacht hat. Von dem Verf�gungskl�ger ist weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die Verf�gungsbeklagte eine inhaltlich-redaktionelle �berpr�fung der Bewertungen auf Vollst�ndigkeit und Richtigkeit, was f�r ein Zu-eigen-machen erforderlich w�re (BGH, Urteil vom 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 24), vornimmt. Andere Umst�nde, die auf ein Zu-eigen-machen schlie�en lassen, liegen nicht vor.

17 2. Die Verf�gungsbeklagte haftet aber auch nicht als sog. mittelbare St�rerin f�r die streitgegenst�ndliche Bewertung.

18 2.1 Grunds�tzlich ist als mittelbarer St�rer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer St�rer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und ad�quat kausal zur Beeintr�chtigung des Rechtsguts beitr�gt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterst�tzung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten gen�gen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tats�chliche M�glichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.

19 Die Haftung als mittelbarer St�rer darf nach st�ndiger h�chstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht �ber Geb�hr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeintr�chtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Pr�fpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren St�rer in Anspruch Genommenen nach den Umst�nden des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer St�rer grunds�tzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beitr�ge vor der Ver�ffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu �berpr�fen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Pers�nlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, k�nftig derartige St�rungen zu verhindern (BGH, Urteil vom 1.3.2016 – VI ZR 34/15 – Rz. 22, 23).

20 Wird eine Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abw�gung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Pers�nlichkeit aus Art. 1 I, 2 I GG, Art. 8 I EMRK und dem durch Art. 5 I GG, Art. 10 EMRK gesch�tzten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsversto� auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Ber�cksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des f�r den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (BGH, Urteil vom 1.3.2016 – VI ZR 34/15 – Rz. 24). Davon kann dann ausgegangen werden, wenn der Rechtsversto� ohne eingehende rechtliche oder tats�chliche �berpr�fung unschwer bejaht werden kann (BGH, Urteil v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 28). Erst dann werden entsprechende Pr�fpflichten ausgel�st, die dann wiederum zu einer Haftung des Hostproviders als mittelbarem St�rer f�hren k�nnen. Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete �u�erung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schl�ssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tats�chliche Bestandteil der �u�erung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (BGH, Urteil v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 28). Im Fall eines konkreten Hinweises auf einen auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer zu bejahenden Rechtsversto�es hat der Hostprovider diese Beanstandung an den f�r den Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umst�nden angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag ist zu l�schen (BGH, Urteil v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 31).

21 2.2 Diese Ma�st�be zugrunde gelegt, haben die Beanstandungen des Verf�gungskl�gers gegen�ber der Verf�gungsbeklagten mittels Nachrichten vom 23.05.2024 (Anlage AS 5) und vom 28.05.2024 (Anlage AS 8) keine Pr�fpflicht bei der Verf�gungsbeklagten derart ausgel�st, dass diese zur Einholung einer Stellungnahme der bewertenden Person angewiesen gewesen w�re. Denn die R�ge des Verf�gungskl�gers, dass die tats�chlichen Ankn�pfungspunkte f�r ein Behandlungsverh�ltnis in Abrede gestellt werden, waren jedenfalls in diesem Stadium nicht hinreichend konkret gefasst, dass ein Rechtsversto� unschwer erkennbar gewesen w�re.

22 2.2.1 Wie bereits ausgef�hrt und vom BGH best�tigt, entfaltet sich eine Pr�fpflicht eines Hostproviders erst dann, wenn dieser „mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert [wird], die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsversto� auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.“ Dann „ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Ber�cksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des f�r den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich.“ (BGH, Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15; BGHZ 191, 219 Rn. 25 f. = GRUR 2012, 311 – Blog-Eintrag).

23 Es bleibt somit festzuhalten, dass zur Ausl�sung einer Ermittlungs- und Bewertungspflicht eines Hostproviders, ein derart konkretes und substanziiertes Vorbringen der bewerteten Person vonn�ten ist, dass einen Rechtsversto� f�r den Provider unschwer erkennbar macht. Da das Betreiben derartiger Bewertungsm�glichkeiten eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich auch erw�nschte Funktion erf�llt (vgl. Senat, BGHZ 202, 242 Rn. 39 f. = GRUR 2014, 1228 – �rztebewertung II) und zudem vom Schutzbereich des Art. 5 I GG und des Art. 12 I GG erfasst wird (vgl. Senat, BGHZ 202, 242 Rn. 28 f. = GRUR 2014, 1228 – �rztebewertung II), k�nnen die von der h�chstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen im Hinblick auf die Initiierung einer (vertieften) �berpr�fung nach der Ansicht der Kammer nur derart verstanden werden, dass ein nach den Umst�nden des Einzelfalls hinreichender Vortrag des Bewerteten zwingend vorausgehen muss. Die Kammer folgt nicht dem verf�gungskl�gerischen Vortrag, dass eine blo�e R�ge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde – selbst bei detaillierten, in sich stimmigen Bewertungen – bereits ausreiche. Hierbei verkennt die Kammer nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welcher dies jedenfalls in den F�llen von Hotelbewertungsportalen anders bewertet (BGH Urteil vom 9.8.2022 – VI ZR 1244/20). Der hierbei entschiedene Fall entscheidet sich von dem hiesigen Sachverhalt jedoch erheblich. W�hrend Kundenkontakte innerhalb von Hotels – zumindest in einer Vielzahl von F�llen – von einer gewissen Anonymit�t gepr�gt sind, und es manchen G�sten auch gerade darauf ankommt, d�rfte dies bei einem Behandlungsverh�ltnis zwischen Patient und Arzt anders zu beurteilen sein. Pr�gender Kern eines derartigen Behandlungsverh�ltnisses ist eine hinreichende Vertrauensbasis, die den Patienten �berhaupt erst dazu bewegt, sich f�r einen bestimmten Arzt zu entscheiden. Gerade der Bereich der plastischen Chirurgie – wie vorliegend – betrifft einen sehr pers�nlichen Bereich des Patienten, weswegen dieser in den meisten F�llen auch ein entsprechendes (zumindest im Hinblick auf die Professionalit�t) Vertrauensverh�ltnis zu dem behandelnden Arzt erwartet. Der schutzw�rdige Patient begibt sich faktisch „in die H�nde“ des Arztes. Dem kommt hinzu, dass in einer Hoteleinrichtung t�glich eine Vielzahl von G�sten empfangen/verabschiedet werden, w�hrend eine derartige quantitative Behandlung in einer Arztpraxis gar nicht denkbar ist. Diese Differenzierung zwischen (bewusster) Anonymit�t auf der einen und (zwingendes) Vertrauensverh�ltnis auf der anderen Seite pr�gt den Unterschied f�r die bewertete Person, ob ein Kundenkontakt nachvollzogen werden kann oder nicht. Da ein Nachvollziehen f�r Hotelbetreiber – trotz detaillierter Informationen – nur schwerlich m�glich sein d�rfte, ist dies in einem Behandlungsverh�ltnis anders zu sehen. Ob dies beispielsweise in einem Krankenhaus anders zu beurteilen w�re, kann an dieser Stelle offen bleiben, da der streitgegenst�ndliche Fall bei Weitem nicht ein solches „Massengesch�ft“ betrifft, um eine �bertragung der Hotelbewertungsportal-Rechtsprechung rechtfertigen zu k�nnen. Der Verf�gungskl�ger wirbt selbst damit, ein Kennenlernen seiner Patienten stehe f�r ihn ihm Vordergrund (Anlage AG 2).

24 Eine andere Beurteilung w�rde nach der Ansicht der Kammer die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen („so konkret gefasst ist, dass der Rechtsversto� auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann“) au�er Acht lassen. Denn w�rde eine blo�e Beanstandung im hiesigen Fall gen�gen, so bed�rfte es keiner „so konkreten“ Beanstandung. Vielmehr bewertet sich das Ausma� des Pr�fungsaufwands nach den Umst�nden des Einzelfalls, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnism�glichkeiten des Providers auf der anderen Seite (BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10, GRUR). Das Ausl�sen der Pr�fungspflicht kann somit nicht pauschal beantwortet werden, sondern h�ngt vom Vortrag des Bewerteten im Hinblick auf die konkrete Bewertung ab. Je detailreicher eine Bewertung gefasst ist, umso konkreter muss der Vortrag des Bewerteten sein, damit ein „Rechtsversto� [f�r den Provider] unschwer bejaht werden kann“.

25 2.2.2 Unter Zugrundlegung dieser Ma�st�be, ist der Verf�gungskl�ger diesen Anforderungen – trotz wiederholtem Hinweis durch die Kammer – nicht nachgekommen.

26 Die streitgegenst�ndliche Bewertung beinhaltet eine Vielzahl von Informationen und Rahmendaten, die auf einen Patientenkontakt hindeuten. So wird geschildert, dass im Sommer 2020 eine Operation stattgefunden habe, mit deren Ergebnis die bewertende Person nicht zufrieden gewesen sei. Sie sei zuvor als Model und Schauspielerin t�tig gewesen. Nach der Operation habe sich ihre Nase und ihre Nasenl�cher auf das Doppelte (asymmetrisch) vergr��ert, was zur Folge gehabt habe, dass sie keine Jobs mehr bekomme. Sie leide an Atemschwierigkeiten und erheblichen psychischen Belastungen. So sei in ihrem Umfeld des �fteren gefragt worden, ob sie mal ein Mann gewesen sei, da die Nase sehr maskulin wirke. Nach einer zweiten Operation beim Verf�gungskl�ger im November 2023 habe sich keine Besserung eingestellt. Danach habe sie unter sechs Entz�ndungen in der Nase gelitten, weswegen sie �ber Monate hinweg habe Antibiotika einnehmen m�ssen. Zudem habe sie einen Gro�teil ihres Riechverm�gens eingeb��t. Sie sei sehr oft in der Praxis des Verf�gungskl�gers gewesen, dieser habe aber nie wirklich helfen k�nnen bzw. sei schwer zu greifen gewesen. Jedenfalls die Menschen an der Anmeldung h�tten einf�hlsam auf sie eingewirkt.

27 Eine derartig tiefe und detailreiche Patientenschilderung bedurfte einer hinreichenden Auseinandersetzung des Verf�gungskl�gers und eine darauf aufbauende Beanstandung, warum ein derartiger Patientenkontakt in seiner Praxis nicht stattgefunden haben kann. Stattdessen versichert der Verf�gungskl�ger lediglich, dass er nicht wisse, wer der Verfasser dieser Bewertung sei und auch nicht wisse, ob es eine Patientin von ihm gewesen sei (Anlage AS 4) bzw. habe ihm keine Patientin mitgeteilt oder angedroht, dass sie ihn derart bewerten werde. Dieser Sachverhalt sei ihm weder bekannt noch sei dieser in seiner Praxis „so“ passiert (Anlage AS 11). In der m�ndlichen Verhandlung vom 25.07.2024 bezog sich der Verf�gungskl�ger lediglich darauf, dass in dem Zeitraum Juni bis September 2020 keine Unfallpatientin eine Nasenoperation von ihm bekommen habe, ob eine im Sommer 2020 an der Nase operierten Patientin eine Revisionsoperation im November 2023 bei ihm hatte, k�nne er nicht nachpr�fen. Das Team k�nne den geschilderten Sachverhalt nicht nachvollziehen. Eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt erfolgte nicht. Es w�re von dem Verf�gungskl�ger zu erwarten gewesen, sich im Hinblick auf die beiden Operationen, den geschilderten Leiden der bewertenden Person, den Anschlussbehandlungen sowie auf den wiederholten Kontakt (u.a.) zu dem Personal an der Praxisanmeldung zu �u�ern. Lediglich eine detaillierte Stellungnahme, dass diese Umst�nde nicht der Wahrheit entsprechen und ein derartiger Kontakt nicht stattgefunden haben kann, h�tte eine vertiefte Pr�fungspflicht der Verf�gungsbeklagten ausgel�st.

28 Im konkreten Fall ist die Verf�gungsbeklagte durch die Pr�fung der Bewertung an sich, ihren Pflichten nachgekommen. Einer Kontaktaufnahme zu der bewertenden Person – zur Aufforderung einer Stellungnahme – hat es vorliegend nicht bedurft.

29 2.3 Mangels Pflichtversto�es war im Ergebnis daher der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung zur�ckzuweisen. Die Frage der Dringlichkeit – wie von der Verf�gungsbeklagten beanstandet – kann somit offen bleiben.

30 3. Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 ZPO.

31 4. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 708 Nr. 6 ZPO.

Leitsatz

Der Betreiber eines Geolokalisierungsportals haftet nicht f�r eine dort eingestellte Rezension, die er nicht verfasst hat und sich nicht durch �bernahme der inhaltlichen Verantwortung zu eigen macht (unmittelbarer St�rer) und f�r welche ihn keine Pr�fpflichten aufgrund erlangter Kenntnis von Rechtsverletzungen treffen (mittelbarer St�rer).� (Rn. 13 – 19) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Pr�fpflicht eines Hostproviders entsteht erst, wenn dieser mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert wird, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsversto� auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Dann ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Ber�cksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des f�r den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich.�(Anschluss BGH, BGHZ 191, 219 Rn. 25 f. = GRUR 2012, 311 - Blog-Eintrag) (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Greift ein betroffener Arzt eine auf einem Portal eingestellte Rezension als falsch an, die viele konkrete Informationen und Rahmendaten enth�lt, so setzt die Darlegung eines Rechtsversto�es voraus, dass sich der Arzt hinreichend hiermit auseinandersetzt.�(Rn. 24 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Keine Haftung des Betreibers eines Geolokalisierungsportals f�r dort eingestellte sehr detaillierte Arzt-Rezension

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.