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38 Sch 60/22 WG e•OLG M�nchen 38. Zivilsenat, 2024-02-02, 38 Sch 60/22 WG e
38 Sch 60/22 WG eTribunale superiore / Civil Chamber 382 feb 2024
Die Durchf�hrung eines Schiedsstellenverfahrens nach � 128 VGG ist keine Prozessvoraussetzung, wenn bislang kein Tarif aufgestellt ist, dessen Angemessenheit bestritten wird. (Rn. 38 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-02-02
Aktenzeichen: 38 Sch 60/22 WG e
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Kl�gerin macht gegen die Beklagte urheberrechtliche Auskunfts- und Verg�tungsanspr�che f�r den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 nach den �� 54 ff. UrhG wegen der �berlassung von Clouds im Wege des Cloud-Computings geltend.
2 Die Kl�gerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die Anspr�che aus � 54 Abs. 1 UrhG wegen der Vervielf�ltigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken herleiten k�nnen, wobei die Kl�gerin nach � 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags die ihr �bertragenen Rechte im eigenen Namen wahrnimmt.
3 Die Verwertungsgesellschaft W. (VG W.) und die Verwertungsgesellschaft B.-K. (VG B.-K.) traten am 15.09./20.09./26.10.2022 ihre Anspr�che aus den �� 54 ff. UrhG f�r Vervielf�ltigungen von stehendem Text und stehendem Bild aus den Zeitr�umen 01.01.2008 bis 30.06.2022 an die Kl�gerin ab (Anlage K 6).
4 Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft in Form einer P. U. Company, die ihren Sitz in Irland hat. Auf den Company P. des Companies Registration Office vom 06.12.2022 wird Bezug genommen (Anlage K2). Die Beklagte ist eine irische Tochtergesellschaft von D., Inc. Sie tritt als Vertragspartnerin f�r private und gesch�ftliche Nutzer der D.-Dienste in Deutschland auf.
5 D. ist ein Cloud-Arbeitsbereich, der sich an Privatpersonen, Unternehmen und Organisationen richtet und der es seinen Nutzern erm�glicht, Dateien zu speichern und freizugeben, an Projekten zusammenzuarbeiten und die f�r die Arbeit verwendeten Inhalte und Tools miteinander zu verbinden. Zu den Diensten von D. geh�ren Dateihosting, Kommunikation, Freigabe, Suche, Bildminiaturen, Dokumentenvorschau, optische Zeichenerkennung (OCR), einfache Sortierung und Organisation sowie Personalisierung.
6 F�r die Bereitstellung dieser Dienste verwendet D. eine hybride Cloud-Infrastruktur, die Server und andere Hardware umfasst. D. bietet seinen Nutzern jedoch keinen physischen Zugang zu dieser Infrastruktur. Stattdessen haben die Nutzer lediglich Zugriff auf die D.-Website oder die D.-App, �ber die sie ihre Inhalte oder andere Funktionen abrufen. Einige Dienste von D. gestatten das Herunterladen von Client-Software.
7 Die Kl�gerin forderte den Branchenverband der deutschen Informations- und Telekommunikationsbranche (B.KOM e.V.) zu Verhandlungen auf, die auf den Abschluss eines Gesamtvertrags zur Regelung der urheberrechtlichen Verg�tungspflicht von Clouds gerichtet sind. Zum Abschluss eines Gesamtvertrags kam es indes nicht, nachdem der B.KOM e.V. Gesamtvertragsverhandlungen mit Schreiben vom 22.10.2022 (Anlage K4) abgelehnt hatte.
8 Die Kl�gerin hat am 27.09.2022 bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent – und Markenamts (DPMA) gem�� �� 93, 112 ff. VGG einen Antrag auf Durchf�hrung einer empirischen Untersuchung zur Ermittlung der Nutzung von Clouds gestellt (Sch-UrhG 11/22). Zu diesem Antrag hat die Schiedsstelle mit Beschluss vom 24.10.2023 darauf hingewiesen, dass der Antrag als unstatthaft zur�ckzuweisen sein wird. Eine Endentscheidung der Schiedsstelle liegt bislang nicht vor.
9 Ein Tarif f�r die Verg�tung von Cloud-Diensten wurde bislang nicht ver�ffentlicht.
10 Die Kl�gerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28.09.2022 zur Auskunftserteilung im Hinblick auf die streitgegenst�ndlichen Clouds auf. Mit Schreiben vom 09.11.2022 teilte die Beklagte mit, dass die geltend gemachten Anspr�che schon dem Grunde nach nicht best�nden. (Anlage K1).
11 Die Kl�gerin meint, es bestehe ein Feststellungsinteresse wegen drohender Verj�hrung und wegen fehlender Bezifferbarkeit des Zahlungsanspruchs.
12 Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte zur Auskunft �ber ihre Clouddienste und zur Verg�tung nach den �� 54 ff UrhG verpflichtet sei. Sie behauptet, dass die streitgegenst�ndlichen Clouds im streitgegenst�ndlichen Zeitraum von den Nutzern der Cloud-Dienste zur Herstellung von Privatkopien urheberrechtlich gesch�tzter Werke genutzt wurden. Die von der Beklagten betriebene Cloud sei aus technischen Gr�nden und aus funktionaler Nutzersicht als „Speichermedium“ und als „Ger�t“ i.S.d. � 54 UrhG zu qualifizieren.
13 Die von der Beklagten zug�nglich gemachte Cloud-Infrastruktur, bestehend aus Hard- und Software, sei ein Konglomerat aus Speichermedium, Ger�t und Software. Gleichwohl umfasse jede Cloud des streitgegenst�ndlichen Typs neben den Funktionalit�ten von „Speichermedien“ auch die eines „Ger�ts“. Clouds verf�gten �ber die Funktionalit�ten eines „Ger�ts“ im Sinne des � 54 Abs. 1 UrhG, weil die verfahrensgegenst�ndlichen Clouds mit Prozessoren, RAM-Betriebssystem und einem Speicherplatz ausgestattet seien und somit Vervielf�ltigungen initiieren k�nnten.
14 Die Kl�gerin tr�gt vor, dass die Beklagte im streitgegenst�ndlichen Zeitraum Clouds hergestellt, in die Bundesrepublik Deutschland eingef�hrt und an Cloud-Kunden in der Bundesrepublik Deutschland �berlassen, also im Geltungsbereich des UrhG Clouds ver�u�ert oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht habe. Die Beklagte habe zumindest die einzelnen Hard- und Software-Komponenten der „Cloud“ kombiniert, implementiert und konfiguriert und so das streitgegenst�ndliche Produkt-/Leistungspaket mit digitalem Online-Speicherplatz produziert und unter ihrer Marke in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht. Sie gehe davon aus, dass sich die Hardware der Clouds zumindest teilweise au�erhalb der Bundesrepublik Deutschland befinde. Die Beklagte sei somit auch Importeurin der Clouds. Sie hafte als H�ndlerin, sofern sie die Clouds nicht selbst hergestellt oder importiert habe. Sie bringe die Clouds im Bundesgebiet in Verkehr.
15 Die Kl�gerin meint, dass nach dem Schutzkonzept der RL 2001/29/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft die Nationalstaaten zu gew�hrleisten h�tten, dass auch die Herstellung von Privatkopien in Clouds der Verg�tungspflicht unterliegen. Die nationalen Vorschriften seien europarechtskonform auszulegen. Die Vorschriften �ber die Verg�tungspflicht von Herstellern, Importeuren und H�ndlern von Ger�ten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Ger�ten, Speichermedien oder Zubeh�r zur Vornahme von Vervielf�ltigungen urheberrechtlich gesch�tzter Werke benutzt w�rden, seien auf die von der Beklagten betriebenen Cloud-Dienste analog anzuwenden.
16 Die Beklagte sei als Herstellerin, Importeurin und H�ndlerin gem. �� 54e, 54f UrhG zur Auskunft verpflichtet. Es bestehe zudem ein Auskunftsanspruch aus � 242 BGB.
17 Die Kl�gerin beantragt zuletzt,
pro Cloud-Variante/Kategorie die jeweils minimale und die maximal zul�ssige Anzahl der Cloud-Nutzer sowie die maximale Anzahl der registrierten Nutzer (f�r mindestens einen Monat);
pro Cloud-Variante/Kategorie die Dauer der �berlassung in Monaten in Form der Summe aller Monate f�r alle Kunden der jeweiligen Variante/Kategorie;
pro Cloud-Variante/Kategorie die maximale Speicherkapazit�t bzw. der maximal nutzbare Speicher in GB;
pro Cloud-Variante/Kategorie die H�he des Preises (netto) f�r den Cloud-Kunden;
welche dieser Clouds jeweils nachweislich gewerblichen Endabnehmern zur Verf�gung gestellt wurden.
„Gewerbliche Endabnehmer“ im Sinne dieses Antrags sind
Beh�rden im Sinne von � 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des �ffentlichen Rechts,
juristische Personen des privaten Rechts und rechtsf�hige Personengesellschaften im Sinne von � 14 Abs. 2 BGB und
nat�rliche Personen, die Unternehmer im Sinne von � 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt f�r Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde,
und die Clouds f�r eigene beh�rden- bzw. unternehmensbezogene Zwecke erwerben.
18 Jede Cloud, f�r die die Beklagte den Nachweis f�r den Erwerb durch gewerbliche Endabnehmer erbringt, gilt als „Business-Cloud“. Jede Cloud, f�r die die Beklagte den Nachweis f�r den Erwerb durch gewerbliche Endabnehmer nicht erbringt, gilt als „Verbraucher-Cloud“.
„Cloud“ im Sinne dieses Antrags ist das von einem Cloud-Anbieter einem Cloud-Kunden auf schuldrechtlicher Basis im Wege des Cloud Computing zur Nutzung �berlassene Produkt-/Leistungspaket mit digitalem Online-Speicherplatz.
„Cloud Computing“ im Sinne dieses Antrags ist die von einem Cloud-Anbieter gegen�ber eine Cloud-Kunden auf schuldrechtlicher Basis (i.d.R. ein gemischt typischer Vertrag) erbrachte Gesamtheit an Informationstechnologie-Leistungen (Cloud-Dienste), die den Zugriff des Cloud-Nutzers auf den Cloud-Speicher �ber das Internet erm�glichen (nachfolgend Ziff. (5)) und die dar�ber hinaus fakultativ die Kriterien der nachfolgenden Ziffern (1) bis (4) und (6) bis (8) erf�llen k�nnen.
19 (1) Der Cloud-Anbieter verf�gt �ber ein (virtuell) teilbares, mandantenf�higes Reservoir konfigurierbarer IT-Ressourcen (zB Betriebssysteme, Netzwerke, Server und sonstige Speichermedien und Ger�te, Anwendungen), die er gleichzeitig einer Mehrzahl von Cloud-Kunden zur Nutzung zur Verf�gung stellen kann.
20 (2) Der Cloud-Anbieter �berl�sst dem Cloud-Kunden – regelm��ig im Rahmen eines „XaaS“-Modells, z.B. als „Software-“ oder „Data Storage as a Service“ (I/P/S/DSaaS) – zumindest digitalen Speicherplatz, den Cloud-/Online-Speicher (zB einen Server oder eine Server-Instanz), der sich physisch nicht beim Cloud-Kunden befindet.
21 (3) Die IT-Ressourcen k�nnen den Cloud-Kunden auf Abruf, zeitnah und oft (nahezu) automatisch �berlassen werden. Die Cloud-Computing-Leistungen sind zumindest theoretisch skalierbar, also elastisch an den Bedarf des Cloud-Kunden anpassbar.
22 (4) Die Bedienung und Nutzung der Cloud erfolgt in der Regel �ber eine Software/App und/oder eine Web- oder Programmierschnittstelle durch den Cloud-Nutzer (der Cloud-Kunde oder eine nat�rliche Person, die mit dem Cloud-Kunden assoziiert ist).
23 (5) Der Cloud-Nutzer kann auf den Cloud-Speicher mit ein oder mehreren technischen Mechanismen (Schnittstellen und Protokolle, zB WebDAV, (S)FTP/FTPS, rsync, SMB/CIFS, SCP, Git) �ber das Internet zugreifen.
24 (6) Die �bertragung der Daten in die Cloud und von der Cloud (Hoch- und Herunterladen) erfolgt durch den Cloud-Nutzer oder automatisch (zB bei automatischer Synchronisation von mit der jeweiligen Cloud verbundenen Ger�te/Speichermedien des Cloud-Nutzers) �ber das Internet, zB �ber einen Webbrowser, mittels einer App, Desktop-Software, API oder anderen Anwendungen und Schnittstellen.
25 (7) Der Zugriff des Cloud-Nutzers auf den Cloud-Speicher ist nicht an einen bestimmten Ort oder an ein bestimmtes Ger�t/Speichermedium (zB PC, Tablet, Mobiltelefon, NAS) des Nutzers gebunden.
26 (8) Auf dem Cloud-Speicher k�nnen digitale Originale und Vervielf�ltigungen urheberrechtlich gesch�tzter Werke und Leistungen gem�� � 53 Abs. 1 und 2, �� 60a bis 60f UrhG gespeichert (hochgeladen) werden, von dem Cloud-Speicher k�nnen die genannten Werke und Leistungen auf Ger�te und Speichermedien (zB des Cloud-Kunden/-Nutzers) heruntergeladen werden.
27 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
28 Die Beklagte meint, die Klage sei unzul�ssig, weil ein Schiedsstellenverfahren nicht durchgef�hrt wurde. Zwar sei der Auskunftsanspruch, den die Kl�gerin geltend macht, nicht tarifgest�tzt. Eine Auskunftserteilung diene aber – bei unterstellter Verg�tungspflicht – der Geltendmachung und Durchsetzung eines tarifgest�tzten Zahlungsanspruchs. Die Kl�gerin sei gesetzlich verpflichtet, einen Tarif aufzustellen (� 40 VGG), sofern eine Verg�tungspflicht besteht.
29 Die Beklagte meint, die Klage sei auch deswegen unzul�ssig, weil der Klageantrag zu 1) nicht hinreichend bestimmt sei. Dieser enthalte die Begriffe „Cloud“ und „Cloud Computing“. Die Begriffe „Cloud“ und „Cloud-Dienstleistungen“ seien unspezifische Begriffe, die unterschiedliche Gesch�ftsmodelle bezeichnen und unterschiedliche Dienstleistungselemente umfassen k�nnten. Aufgrund der weiten und konturenlosen Formulierung sei nicht erkennbar, worauf sich der Auskunftsanspruch beziehe. Es sei auch nicht ersichtlich, ob die von der Kl�gerin aufgef�hrten Kriterien kumulativ oder alternativ vorliegen m�ssten. Sofern diese nur alternativ erf�llt sein m�ssten, sei unklar, welche Kriterien bzw. wie viele von diesen erf�llt sein m�ssten. Unklar sei, was mit den Begriffen „Gesamtheit an Informationstechnologie-Leistungen“, „Reservoir“, „Server-Instanz“ und „IT-Ressourcen“ gemeint sei. Ebenso unklar sei, was „zeitnah“ im Sinne des Antrags zu 1 bedeute und unter welchen Voraussetzungen Cloud-Computing-Leistungen „zumindest theoretisch“ skalierbar seien“ oder „oft (nahezu) automatisch �berlassen“ w�rden. Zu unbestimmt sei auch der Verweis auf die �� 53 Abs. 1 und 2, 60a ff, weil wegen dieses Verweises die materiell-rechtliche Pr�fung unbestimmter Rechtsbegriffe in das Vollstreckungsverfahren verlagert w�rde. Mit dem Klageantrag begehre die Kl�gerin Auskunft �ber die „St�ckzahl“ der von der Beklagten „in Verkehr gebrachten Clouds“, obgleich Clouds keine beweglichen Sachen seien.
30 Nicht ausreichend bestimmt sei auch der Klageantrag zu 2), der auf Ziffer 1 Bezug nehme. Zudem habe die Kl�gerin ein Feststellungsinteresse nicht dargetan.
31 In der Sache macht die Beklagte in rechtlicher Hinsicht geltend, dass die nationalen Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes auf die von der Beklagten angebotenen Cloud-Dienstleistungen nicht anwendbar seien; die streitgegenst�ndlichen Cloud-Dienstleistungen seien keine k�rperlichen Vervielf�ltigungsger�te oder Speichermedien, sondern digitale Dienstleistungen im Sinne von � 327 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Erstreckung der Verg�tungspflicht auf Cloud-Dienstleistungen versto�e gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Aus der Gesetzessystematik und aus dem Wortlaut der Vorschriften folge, dass die Verg�tungspflicht ausschlie�lich f�r k�rperliche Vervielf�ltigungsger�te und Speichermedien, also f�r Sachen im Sinne von � 90 BGB, bestehe. Die streitgegenst�ndlichen Dienstleistungen seien keine beweglichen Sachen (� 90 BGB). Eine Anwendung der �� 54 ff. auf Objekte, die keine beweglichen Sachen sind, sei gesetzeswidrig. Eine die Gesetzesbindung des Richters �berschreitende Auslegung sei auch durch den Grundsatz der Unionstreue nicht zu rechtfertigen Eine Direktwirkung von Richtlinien „contra legem“ d�rfe nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung nationaler Gesetze herbeigef�hrt werden.
32 Eine Bepreisung von Clouddienstleistungen f�hre zu einer �berkompensation des Schadens, den die Urheber durch die Erstellung von Privatkopien erleiden. Clouddienstleistungen k�nnten nur mit Ger�ten in Anspruch genommen werden, die der Pflicht zur Abgabe einer angemessenen Verg�tung bereits unterliegen.
33 Erg�nzend wird auf die von den Prozessbevollm�chtigten eingereichten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.11.2023 Bezug genommen.
A.
34 Die Klage ist zul�ssig.
35 I. Gem�� � 129 Abs. 1 i.V.m. � 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG ist der Senat zur Entscheidung �ber geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsanspruch nach �� 54 ff. UrhG berufen.
36 1. Die internationale Zust�ndigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Gem. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO i.V.m. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO kann eine Gesellschaft bzw. juristische Person, die ihre Hauptverwaltung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, auch in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Anspr�che aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, wobei die Klage vor dem Gericht des Ortes zu erheben ist, an dem das sch�digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Zu den Anspr�chen, die im Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO geltend gemacht werden k�nnen, geh�ren auch die streitgegenst�ndlichen Auskunfts- und Verg�tungsanspr�che (vgl. EuGH, EuZW 2016, 547, LS und Rn. 49 – Austro-Mechana/Amazon EU). Gegenst�ndlich ist der Ausgleich des Rechtsverlustes, den Urheber im Bundesgebiet erleiden.
37 2. Die �rtliche und sachliche Zust�ndigkeit des Senats folgt aus � 129 Abs. 1 i.V.m. � 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG.
38 II. Die Durchf�hrung eines Schiedsstellenverfahrens ist vorliegend keine Prozessvoraussetzung, weil dieses nur f�r Streitigkeiten �ber die Verg�tungspflicht f�r Ger�te und Speichermedien nach � 54 UrhG gilt (� 92 Abs. 2 Nr. 2 VGG) durchzuf�hren ist, wenn die Anwendbarkeit oder Angemessenheit eines Tarifs bestritten wird (� 128 Abs. 2 Satz 1 VGG). Das ist vorliegend nicht der Fall, weil die Kl�gerin bislang noch keinen Tarif aufgestellt hat, dessen Angemessenheit von der Beklagten bestritten werden k�nnte.
39 Weder aus der systematischen Stellung der Vorschrift im Gesetz noch aus der Entstehungsgeschichte der Norm l�sst sich ableiten, dass ein Schiedsstellenverfahren schon deswegen durchgef�hrt werden muss, weil die Kl�gerin zur Aufstellung eines Tarifs verpflichtet ist bzw. weil die Angemessenheit des Tarifs von der Beklagte nach deren Aufstellung umgehend bestritten werden k�nnte. Vielmehr hat der Gesetzgeber ber�cksichtigt, dass die Angemessenheit eines Tarifs erst im Verlauf eines Rechtsstreites vor Gericht in Streit gestellt werden k�nnte. F�r diesen Fall sieht � 128 Abs. 2 Satz 2 VGG vor, dass das Gericht den Rechtsstreit zur Durchf�hrung eines Schiedsstellenverfahrens aussetzt. Anders als bei der Vorg�ngerregelung in � 16 Abs. 2 Satz 1 WahrnG hat sich der Gesetzgeber bewusst daf�r entschieden, dass die Schiedsstelle nur dann zum Einsatz kommen soll, wenn es ihrer besonderen tarifbezogenen Erfahrung bedarf (BeckOK UrhR/Freudenberg, 40. Ed. 1.8.2023, VGG � 128 Rn. 12). Das ist aber erst dann der Fall, wenn die Angemessenheit eines bereits aufgestellten Tarifs in Streit steht.
40 III. Auskunfts- und Feststellungsantrag sind hinreichend bestimmt.
41 1.) Nach � 253 II Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung f�r die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen.
42 Ein Auskunftsanspruch muss nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so deutlich gefasst sein, dass bei einer den Klageantr�gen stattgebenden Verurteilung die Reichweite des Urteilsausspruchs feststeht. Er muss so bestimmt gefasst sein, dass er auch f�r das Vollstreckungsgericht hinreichend klar erkennen l�sst, wor�ber die Beklagtenpartei Auskunft zu erteilen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2007 – I ZR 114/04, BGH, GRUR 2007, 871 – Wagenfeld-Leuchte; BGH, Urteil vom 22.11.2007 – I ZR 12/05, GRUR 2008, 357, 358 – Planfreigabesystem). Der Antrag muss den Gegenstand des Auskunftsbegehrens so genau bezeichnen, dass �ber dessen Inhalt keinerlei Ungewissheit bestehen kann (OLG D�sseldorf Urt. v. 9.3.2017 – I-2 U 42/16, BeckRS 2017, 109831 Rn. 36, beck-online).
43 2.) Der Inhalt eines Antrags ist als Prozesserkl�rung der Auslegung zug�nglich, wozu die Ausf�hrungen in der Klagebegr�ndung heranzuziehen sind (Zigann/Werner in Cepl/Vo�, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, � 253 Rn. 194 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 21.07.2016 – I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 14, beck-online). Bei der Auslegung eines Klageantrags ist nicht an dessen buchst�blichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Ma�st�ben der Rechtsordnung vern�nftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urt. v. 17.9.2015 – I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 40, beck-online).
44 3.) Nach den dargestellten Grunds�tzen ist der Antrag in Ziffer 1 hinreichend bestimmt.
45 Die Klagepartei begehrt von der beklagten Partei Auskunft �ber die Art (Marke, Produktbezeichnung, Variante/Kategorie) und St�ckzahl der im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 an Kunden in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Clouds.
46 a. Die Begriffe „Cloud“ und „Cloud Computing“ sind in dem Antrag nach Art einer beschreibenden Erl�uterung n�her bezeichnet. Pr�gendes Merkmal ist nach der Definition ein virtuell teilbares, mandantenf�higes Reservoir konfigurierbarer IT-Ressourcen, die gleichzeitig einer Mehrzahl von Cloud-Kunden zur Verf�gung gestellt werden kann. Nach dem zuletzt gestellten Antrag ist Mindestvoraussetzung die Erm�glichung eines Zugriffs des Cloud-Nutzers auf einen Cloud-Speicher �ber das Internet (Ziff. (5)). Fakultativ k�nnen weitere – in den Ziffern (1) bis (4) und (6) bis (8) der Begriffsdefinition genannte – Kriterien hinzutreten.
47 b. Das Begriffspaar „Reservoir konfigurierbarer IT-Ressourcen“ (Ziffer (1)) ist durch einen Klammerzusatz n�her beschrieben. Danach handelt es sich bei diesen IT-Ressourcen um Betriebssysteme, Netzwerke, Server, sonstige Speichermedien, Ger�te und Anwendungen.
48 c. Ferner ist pr�gendes Merkmal das Vorhandensein eines digitalen Speicherplatzes. Hinzutreten k�nnen die M�glichkeit eines automatisierten oder zeitnahen Abrufs mittels einer Software-App oder Programmierschnittstelle. Weiter ist nach der Begriffsdefinition eine Zugriffsm�glichkeit auf den Cloud-Speicher �ber technische Mechanismen (Schnittstellen und Protokolle) wesentliches Merkmal einer Cloud. Schlie�lich ist der verwendeten Definition zu entnehmen, dass von dem Auskunftsbegehren nur Informationstechnologie-Leistungen erfasst werden sollen, bei denen der Zugriff nicht an ein bestimmtes Ger�t oder Speichermedium und auch nicht an einen bestimmten Ort gebunden ist. Der Zugriff erfolgt nach der Definition durch den Nutzer, automatisch �ber das Internet, mittels einer App, Desktop-Software oder mittels anderer Anwendungen und Schnittstellen.
49 d. Der Begriff „Gesamtheit an Informationstechnologie-Leistungen“, ist hinreichend bestimmt, weil durch die nachfolgend aufgez�hlten Arten an Software- und Hardwarekomponenten hinreichend klar beschrieben wird, was unter dem Begriff zu verstehen ist. Der in Ziffer (2) in Klammern verwendete Begriff der „Server-Instanz“ ist, was sich aus dem Kontext ergibt, ein digitaler Speicher bzw. ein Online-Speicher, der sich physisch nicht beim Cloudkunden befindet.
50 e. Der Beschreibung der zu beauskunftenden Dienstleistungen wird auch nicht dadurch ihre Bestimmtheit genommen, dass die Klagepartei den Begriff „typischerweise“ bzw. „z.B“ und „in der Regel“ verwendet. In der Begriffsdefinition „Cloud-Computing“ unter den Ziffern (1), (2), (6) werden diese Begriffe bzw. Begriffspaare lediglich in einem erl�uternden Zusatz verwendet. Gleiches gilt f�r die Verwendung des Begriffspaars „in der Regel“ in Ziffer (4). Pr�gendes Merkmal des Cloudcomputings ist nach der Definition „die Bedienung und Nutzung der Cloud“ „durch den „Cloud-Nutzer“, gleichg�ltig, ob diese �ber eine Software/App und oder eine Web- oder Programmierschnittstelle erfolgt.
51 f. Hinreichend bestimmt ist auch die Begriffsdefinition „Cloud-Computing“ in Ziffer (4), nach der Cloud-Computing voraussetzt, dass den Cloud-Kunden auf Abruf IT-Ressourcen �berlassen werden k�nnen. Bei den Begriffspaaren „zeitnah“ und „oft (nahezu) automatisch“ handelt es sich lediglich um einen erl�uternden Zusatz. Das Begriffspaar „theoretisch skalierbar“ ist durch den Satzteil „an den Bedarf des Cloud-Kunden anpassbar“ erl�utert.
52 g. Hinreichend bestimmt ist ferner die Verwendung des Begriffs „St�ckzahl“, der durch die folgenden Spiegelstriche n�her konkretisiert wird. Auch der Verweis auf die �� 53 Abs. 1, 60a ff UrhG ist nicht zu beanstanden. Durch den Verweis wird der Begriff des Cloudcomputings auf Vervielf�ltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch bzw. auf gesetzlich erlaubte Nutzungen f�r Unterricht, Wissenschaft und Institutionen beschr�nkt.
53 Zwischen den Parteien ist im �brigen unstreitig, dass es sich bei der von der Beklagtenpartei betriebenen Dropbox um einen Cloud-Arbeitsbereich handelt, der sich an Privatpersonen, Unternehmen und Organisationen richtet und der es seinen Nutzern erm�glicht, Dateien zu speichern und freizugeben, an Projekten zusammenzuarbeiten und die f�r die Arbeit verwendeten Inhalte und Tools miteinander zu verbinden. Zu den Diensten von D. geh�ren Dateihosting, Kommunikation, Freigabe, Suche, Bildminiaturen, Dokumentenvorschau, optische Zeichenerkennung (OCR), einfache Sortierung und Organisation sowie Personalisierung. Das Auskunftsbegehren bezieht sich genau auf diesen Cloud-Arbeitsbereich, der zudem die M�glichkeit er�ffnet, auf einem zugewiesenen Speicherplatz in der Cloud Dateien zu speichern.
54 4.) Der Feststellungsantrag zu 2) ist damit ebenfalls hinreichend bestimmt.
55 5.) Der Feststellungsantrag ist – entgegen der Ansicht der Beklagtenpartei – auch im �brigen zul�ssig. F�r den Feststellungsantrag (Antrag zu Ziff. 2.) besteht gem�� � 256 Abs. 2 ZPO in Bezug auf die geltend gemachten Verg�tungsanspr�che ein Feststellungsinteresse, nachdem allein durch die Entscheidung in der Auskunftsstufe keine innerprozessuale Bindungswirkung oder materielle Rechtskraft in Bezug auf das zugrunde liegende Rechtsverh�ltnis erzeugt wird (BGH, Urteil vom 27. 11. 1998 – V ZR 180-97, ZIP 1999, 447 juris Rn. 6). Im �brigen ist die Verg�tungspflicht, die Gegenstand des Feststellungsantrags ist, i.S.v. � 256 Abs. 2 ZPO f�r die Frage vorgreiflich, ob ein Auskunftsanspruch i.S.d. �� 54e und 54f UrhG besteht und damit als Zwischenfeststellungsklage zul�ssig.
B.
56 Der geltend gemachte Auskunfts- und Feststellungsantrag ist unbegr�ndet.
57 I. Die Kl�gerin ist aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation folgt aus � 49 Abs. 1 und 2 VGG.
58 Gem�� �� 54 h Abs. 1 k�nnen nur Verwertungsgesellschaften Anspr�che nach �� 54, 54a, 54b und 54f UrhG geltend machen. Diese m�ssen zur Wahrnehmung der Anspr�che nach �� 54 ff UrhG �ber eine Erlaubnis des Deutschen Patent- und Markenamtes verf�gen, � 77 Abs. 1 VGG. Wahrnehmungsberechtigt ist au�erdem die ZP� als abh�ngige Verwertungsgesellschaft i.S.v. � 3 Abs. 1 VGG, weil die an der ZP� beteiligten Verwertungsgesellschaften �ber eine Erlaubnis nach � 77 Abs. 1 VGG verf�gen und nach � 4 des Gesellschaftsvertrags der ZP� die ihnen zur Wahrnehmung �bertragenen Verg�tungsanspr�che f�r Vervielf�ltigungen von Audiowerken und von audiovisuellen Werken nach den �� 53 Abs. 1-2, 54, 54a, 54b, 54e, 54f, 60a bis 60f und 60h Abs. 1 S. 2 UrhG in die Gesellschaft eingebracht und diese an die Gesellschaft abgetreten haben.
59 Die Aktivlegitimation der Kl�gerin folgt aus der Vermutungsregel des � 49 Abs. 1, Abs. 2
60 VGG, weil die Kl�gerin – wie dargetan – die Rechte der Rechteinhaber nach �� 54 Abs. 1, 54c UrhG aF wahrnimmt. Unstreitig haben die VG W. und die VG B.-K. mit Abtretungsvereinbarung vom 13.09./14.09./10.10.2016 (Anlage 3) ihre Anspr�che an stehendem Bild und stehendem Text an die Kl�gerin abgetreten (� 398 BGB). Die Kl�gerin macht also Anspr�che aus eigenem und – sofern ihr Anspr�che abgetreten wurden – aus abgetretenem Recht geltend. Weitere Verwertungsgesellschaften sind gegen�ber der Beklagten nicht anspruchsberechtigt.
61 II. Es ist deutsches Recht anwendbar, das unionsrechtskonform auszulegen ist.
62 Nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 864/2007, Rom II-VO, gilt das sogenannte „Schutzlandprinzip“, wonach auf au�ervertragliche Schuldverh�ltnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden ist, f�r den der Schutz beansprucht wird. Dies ist hier deutsches Recht.
63 Ob eine Auskunfts- und Verg�tungspflicht der Beklagten besteht, ist daher an den unionsrechtskonform auszulegenden nationalen Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes zu messen. Zutreffend hat die Kl�gerin hierzu ausgef�hrt, dass sich der Auskunfts- und der Feststellungsantrag der Klagepartei auf „in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebrachte Clouds“ beziehen. Es kann daher angenommen werden, dass der zu ersetzende Schaden im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats entstanden ist, in dem diese Endnutzer wohnen (EuGH (Zweite Kammer), Urt. v. 11.07.2013 – C-521/11, EuZW 2013, 741, Rn. 58, EuGH, Urteil Stichting de Thuiskopie, EuZW 2011, 553 Rdnr. 35).
64 Die Klagepartei st�tzt ihren auf Verg�tung gerichteten Feststellungsanspruch und den Auskunftsanspruch auf �� 53 ff UrhG. Diese sehen eine Verg�tungs- und eine damit korrespondierende Melde-/Auskunftspflicht f�r Leerspeichermedien und Ger�te vor, von denen zu erwarten ist, dass diese zur Vornahme von Vervielf�ltigungen urheberrechtlich gesch�tzter Werke benutzt werden. Sie sind mit dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in Kraft getreten (sog. „Zweiter Korb“). Die Novelle der Verg�tungspflicht f�r Leerspeichermedien erfolgte in Umsetzung der RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (InfoSoc-Richtlinie) (Spindler, NJW 2008, 9, beck-online). Die nationalen Normen sind deswegen unionsrechtskonform auszulegen.
65 Nach Art. 2 InfoSoc-RL steht das Vervielf�ltigungsrecht grunds�tzlich dem Urheber, aus�benden K�nstlern und Herstellern von Tontr�gern und Filmen sowie Sendeunternehmen zu. Dieses Vervielf�ltigungsrecht kann nach Art. 5 Abs. 2 lit. a und lit. b InfoSoc-RL unter der Bedingung eingeschr�nkt werden, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten. Schuldner des angemessenen Ausgleichs ist grunds�tzlich der Endnutzer, der die Privatkopie anfertigt (Loewenheim/Stieper Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, � 54 Rn. 8).
66 Den Mitgliedsstaaten steht es – wegen der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zur Entrichtung der Verg�tung zu verpflichten – frei, ein Verg�tungssystem vorzusehen, in welchem die Hersteller und H�ndler von Kopier- und Speicherger�ten als Finanzier der Urheber belastet w�rden, da ein derartiges Regresssystem faktisch die Inanspruchnahme der wahren Schuldner angemessen erm�glicht (EuGH, Urteil vom 21. 10. 2010 – C-467/08, GRUR 2011, 50 (54) – Padawan / SGAE). Die Festlegung, wann von einem verg�tungspflichtigen Ger�t auszugehen ist, kann ebenfalls nicht ohne R�cksicht auf das Europarecht getroffen werden (BeckOK UrhR/Gr�bler, 38. Ed. 1.5.2023, UrhG � 54 Rn. 5). Allerdings haben die Mitgliedsstaaten nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs bei der Umsetzung der InfoSoc-RL ein weites Ermessen (EuGH, Urteil vom 16.06.2011, C- 462/09 Stichting de Thuiskopie, EuZW 2011, 553 Rn. 23, beck-online).
67 III. In Umsetzung dieser Richtlinie sehen die �� 54, 54a, 54b UrhG vor, dass Hersteller (� 54 Abs. 1 UrhG), Importeure und H�ndler (� 54b Abs. 1 UrhG) von Ger�ten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Ger�ten, Speichermedien oder Zubeh�r zur Vornahme solcher Vervielf�ltigungen benutzt wird, den Urhebern eine angemessene Verg�tung zu entrichten haben. Dieser Anspruch wird von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen (� 54h UrhG). Die Anspruchsvoraussetzungen der Verg�tungs-, Melde- und Auskunftsregelungen in den �� 54 ff UrhG liegen auch bei richtlinienkonformer Auslegung der nationalen Vorschriften indes nicht vor:
68 1. Die Klagepartei begehrt Auskunft �ber Art und St�ckzahl der von der Beklagten „in Verkehr gebrachten“ Clouds. „Cloud“ im Sinne ihres Antrags ist das von einem Cloud-Anbieter einem Cloud-Kunden auf schuldrechtlicher Basis im Wege des Cloud Computing zur Nutzung �berlassene Produkt-/Leistungspaket mit digitalem Online-Speicherplatz. Unter „Cloud-Computing“ ist nach dem Auskunftsantrag auch die Verschaffung eines internetbasierten Zugangs zu einem digitalen Speicherplatz der Beklagten zu verstehen.
69 Der Auskunftsanspruch bezieht sich damit ausdr�cklich nicht auf Speicherplatz, der den Kunden durch �bergabe eines physischen Datentr�gers (vgl. Ziffer 2 der Begriffsdefinition) zur Verf�gung gestellt wird, sondern auf digitalen Speicherplatz, der ausschlie�lich im Wege des „Cloud-Computings“, durch Zugriff �ber das Internet (vgl. Ziffer 5 der Begriffsdefinition) zur Nutzung �berlassen wird. Der von der Kl�gerin geltend gemachte Feststellungs- und Auskunftsantrag bezieht sich somit auf eine Dienstleistung der Beklagten, die die Nutzung eines Cloud-Speichers �ber das Internet erm�glicht. Es soll Auskunft erteilt werden �ber die „minimal und maximal“ zul�ssige Anzahl der Cloud-Nutzer, �ber die Dauer der �berlassung der Cloud, die maximale Speicherkapazit�t pro Cloud-Variante und �ber die H�he des Preises.
70 Dagegen ist der Auskunfts- und Feststellungsantrag nicht darauf gerichtet, Auskunft �ber die (ggf. im Bundesgebiet) zur Abspeicherung betriebenen Hardwarekomponenten selbst zu erhalten. Zum Standort der von der Beklagten vorgehaltenen Hardware tr�gt die Klagepartei insoweit im �brigen vor, sie gehe davon aus, „dass sich die physischen Ger�te- und Speichermedien-Komponenten (z.B. Prozessoren, RAM, Server)“ „zumindest teilweise au�erhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden“.
71 2. Der Auskunftsanspruch ist auf den Zugang zu einem Cloudspeicher gerichtet, der den Cloud-Nutzern die Vervielf�ltigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken sowie die Vervielf�ltigung von stehendem Text und Bild zum privaten Gebrauch erm�glicht.
72 Werden Vervielf�ltigungsger�te von dem nach �� 54 ff. UrhG In-Anspruch-Genommenen unmittelbar einer nat�rlichen Person zu privaten Zwecken, d.h. als private Nutzer, �berlassen, besteht eine unwiderlegliche Vermutung dahingehend, dass mit Hilfe dieser Ger�te tats�chlich Privatkopien angefertigt werden (BGH, U. v. 30.11.2011, I ZR 59/10 – PC als Bild- und Tonaufzeichnungsger�t, Rn. 39 – 41; EuGH, U. v. 21.10.2010, C-467/08 – Padawan, Rn. 54 – 59, v. 11.07.2013, C-521/11 – A...com./Austro-Mechana, Rn. 41 f., v. 05.03.2015, C-463/12 – Copydan, Rn. 24 f.). Ferner besteht eine widerlegbare Vermutung i.S.v. � 292 ZPO f�r eine verg�tungspflichtige Nutzung bei einer unmittelbaren �berlassung an (gewerblich handelnde) nat�rliche Personen (BGH, U. v. 30.11.2011, I ZR 59/10 – PC als Bild- und Tonaufzeichnungsger�t, Rn. 33 – 35, v. 03.07.2014, I ZR 30/11 – PC III, Rn. 53 f., v. 21.07.2016, I ZR 255/14 – Musik-Handy, Rn. 94, v. 16.03.2017, I ZR 36/15 – Gesamtvertrag PC, Rn. 36 u. I ZR 39/15 – PC mit Festplatte I, Rn. 52 f., 56 ff., v. 18.05.2017, I ZR 266/15 – USB-Stick, Rn. 19 f., v. 14.12.2017, I ZR 53/15, Rn. 3, u. I ZR 54/15, Rn. 32; EuGH, U. v. 11.07.2013, C-521/11 - A...com./Austro-Mechana, Rn. 43 – 45). Aber auch bei einer unmittelbaren �berlassung der Vervielf�ltigungsger�te durch den In-Anspruch-Genommenen an eine nichtnat�rliche Person besteht die widerlegliche Vermutung i.S.v. � 292 ZPO einer verg�tungspflichtigen Nutzung (BGH, U. v. 30.11.2011, I ZR 59/10 – PC als Bild- und Tonaufzeichnungsger�t, Rn. 33 – 35, 42 f., v. 03.07.2014, I ZR 30/11 – PC III, Rn. 53 f., v. 21.07.2016, I ZR 255/14 – Musik-Handy, Rn. 94, v. 16.03.2017, I ZR 36/15 – Gesamtvertrag PC, Rn. 36 u. I ZR 39/15 – PC mit Festplatte I, Rn. 52 f., 56 ff., v. 18.05.2017, I ZR 266/15 – USB-Stick, Rn. 19 f., v. 14.12.2017, I ZR 53/15, Rn. 3, u. I ZR 54/15, Rn. 32, v. 09.09.2021, I ZR 118/20 – Eigennutzung, Rn. 32 f.; in Bezug auf gewerbliche Abnehmer allgemein: EuGH, U. v. 11.07.2013, C-521/11 – A...com./Austro-Mechana, Rn. 15, 28 – 36, v. 05.03.2015, explizit in Bezug auf Zwischenh�ndler: EuGH, U. v. 05.03.2015, C-463/12 – Copydan, Rn. 16, 42 – 50). Danach obliegt es den In-Anspruch-Genommenen, den Nachweis zu f�hren, dass mithilfe dieser Ger�te keine oder allenfalls in geringem Umfang tats�chlich Vervielf�ltigungen nach � 53 Abs. 1 und 2 UrhG angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden.
73 3. Clouds, zu denen die Klagepartei Auskunft begehrt, unterfallen den Regelungen der �� 54, 54b, 54e, 54f UrhG gleichwohl nicht, weil die Beklagte im Bundesgebiet keine Ger�te oder Speichermedien herstellt und importiert bzw. mit ihnen handelt.
74 a) Die streitgegenst�ndliche Cloud als solche ist nach der vorstehenden Begriffsdefinition eine Dienstleistung, die unter anderem die Zugriffsm�glichkeit auf einen von der Beklagten (m�glicherweise auch im Ausland) betriebenen Online-Speicherplatz erm�glicht.
75 b) Nach �� 54a, 54b UrhG unterliegen aber nur Ger�te und Speichermedien einer Zahlungspflicht.
76 aa) Eine Legaldefinition der Begriffe „Ger�t“ und „Speichermedium“ existiert nicht. Die Definition ist daher durch Auslegung zu ermitteln.
77 Unter dem Begriff „Ger�t“ ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein k�rperlicher Gegenstand zu verstehen (vgl. Stieper, ZUM 2019, 1, 5 von Ungern-Sternberg GRUR 2022, 1777, 1786 beck-online). Die amtliche Gesetzesbegr�ndung geht ebenfalls von k�rperlichen Gegenst�nden aus.
78 Unter dem Begriff „Speichermedien“ sind nach der Gesetzesbegr�ndung alle physikalischen Informations- und Datentr�ger mit Ausnahme von Papier oder �hnlichen Tr�gern zu verstehen. In der Gesetzesbegr�ndung werden als Beispiele alle elektronischen (z. B. Smartcard, Memory Stick), magnetischen (z. B. Musikkassette, Magnetband, Festplatte, Diskette) und optischen (z. B. Film, DVD, CD-ROM, CD-R, CD-RW, Laserdisk) Speicher genannt (siehe BT-Drs. 16/1828, S. 29). Durch die beispielhafte Aufz�hlung von k�rperlichen Speichermedien hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es sich bei „physikalischen Informations- und Datentr�gern“ nur um k�rperliche Gegenst�nde handelt.
79 Dagegen wird die �berlassung einer internetbasierten Nutzungsm�glichkeit nach dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten Verst�ndnis von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst, weil der verwendete Begriff des „Tr�gers“ von Informationen und Daten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen k�rperlichen Gegenstand bezeichnet.
80 bb) Dass der Gesetzgeber in Dienstleistungen der vorliegenden Art kein Inverkehrbringen von Ger�ten und Speichermedien sieht, ergibt sich auch aus der Gesetzessystematik, wie � 54c UrhG zeigt. Danach sind bestimmte Gro�ger�tebetreiber wie Copyshops, Universit�ten, Bibliotheken usw. zur Zahlung einer zus�tzlichen Reprografieabgabe verpflichtet, weil sie mit dem Aufstellen der Ger�te die M�glichkeit zur Vervielf�ltigung durch ihre Nutzer schaffen (Stieper, ZUM 2019,1, 5). Einer derartigen Regelung h�tte es nicht bedurft, wenn bereits die kurzzeitige Zurverf�gungstellung eines Ablichtungsger�ts ein Handeltreiben oder ein Importieren darstellen w�rde.
81 Ferner ist nach den Regelungen der �� 54 ff UrhG vorgesehen, dass Ger�te und Speichermedien hergestellt (�� 54 Abs. 1, 54a Abs. 4 UrhG), aus- (� 54 Abs. 2 UrhG), (wieder) eingef�hrt (�� 54b, 54e UrhG), ver�u�ert und in den Verkehr gebracht (�� 54d, 54f UrhG) werden k�nnen bzw. dass mit ihnen gehandelt werden kann, �� 54b, 54f UrhG. Dies setzt voraus, dass an Ger�ten und Speichermedien Eigentum und Besitz bestehen kann, was gem�� � 90 BGB nur bei k�rperlichen Gegenst�nden m�glich ist. Diese Voraussetzung ist zwar in Bezug auf die einzelnen Hardwarekomponenten, derer sich der Cloud-Anbieter bedient – dem Server und dessen Bestandteilen – gegeben. Keine Sachen sind dagegen die einzelnen vom Anbieter der Cloud-Computing-Dienstleistungen seinen Kunden zugewiesenen digitalen Speicherpl�tze. Diese sind nicht k�rperlich abgetrennt oder abtrennbar und k�nnen weder hergestellt noch aus- oder (wieder) eingef�hrt werden. Ferner kann man mit diesen auch nicht handeln (siehe auch Hinweisbeschluss der Schiedsstelle beim DPM, 24. Oktober 2023 Az: Sch-Urh 11/22).
82 cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2006 (XII ZR 120/04, Rn. 12 ff), wie die Klagepartei meint. Diese Entscheidung betrifft die hier nicht entscheidungserhebliche Frage, ob auf einem Datentr�ger verk�rperte Standardsoftware als bewegliche Sache anzusehen ist, bzw. ob bei der �berlassung Miet- oder Kaufrecht anwendbar ist. Die Cloud ist keine auf einem Datentr�ger verk�rperte Software in diesem Sinne.
83 Soweit der Kl�ger – unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.11.1987, XIII ZR 314/86- vortr�gt (Schriftsatz vom 18.09.2023, Rnr. 56), selbst Software werde i.d.R. als bewegliche Sache behandelt, kann dem nicht gefolgt werden.
84 Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs l�sst sich nicht entnehmen, dass Software eine Sache ist. Vielmehr werden lediglich die f�r Sachen geltenden schuldrechtlichen Regeln auf Software entsprechend angewendet. Dabei wird die entsprechende Anwendung jeweils aus der Sachqualit�t des Datentr�gers hergeleitet, auf dem die Software verk�rpert ist (BGH, Urt. v. 15.11.2006 – XII ZR 120/04, NJW 2007, 2394). Damit ist Software als solche keine Sache. (Taeger/Pohle ComputerR-HdB, 32.13 Vermarktung von Gebrauchtsoftware Rn. 27, 28, beck-online).
85 Im �brigen ist die f�r das Vertragsrecht entwickelte Rechtsprechung nicht auf die Regelungen in den �� 54 ff UrhG �bertragbar. Die urheberrechtlichen Vorschriften der �� 54 ff UrhG regeln einen gesetzlichen Entsch�digungsanspruch, dessen Inhalt und Reichweite vom Gesetzgeber bestimmt wird. Die Ausgestaltung eines Vertrages, der die �berlassung von Software zum Gegenstand hat, wird dagegen von den Vertragspartnern selbst vorgenommen. Die analoge Anwendung kauf- und mietrechtlicher Gew�hrleistungsvorschriften dient dem Interessenausgleich im Verh�ltnis der Vertragspartner untereinander.
86 dd) Die Auslegung der Bergriffe „Ger�te“ und „Speichermedien“ steht mit dem Unionsrecht in Einklang. Der Unionsgerichtshof hat in der Rechtssache C-433/20 (Austro-Mechana/Strato) das Unionsrecht zwar verbindlich dahingehend ausgelegt, dass ein Server, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verf�gung stellt, ein beliebiger Tr�ger i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b) der RL 2001/29/EG ist (EuGH, Urt. v. 24.3.2022 – C-433/20 – Austro-Mechana Gesellschaft/Strato, GRUR 2022, 558 Rn. 33, beck-online). Zugleich betont der Unionsgerichtshof aber, dass sich die Mitgliedsstaaten zu vergewissern haben, dass die so gezahlte Abgabe, soweit im Rahmen dieses einheitlichen Prozesses mehrere Ger�te und Speichermedien von ihr betroffen sind, nicht �ber den sich f�r die Rechtsinhaber durch die betreffende Handlung ergebenden etwaigen Schaden hinausgeht (EuGH aaO, Rn. 53). Eine nationale Regelung, nach der die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing keinen gerechten Ausgleich f�r Sicherungskopien leisten m�ssen, steht mit dem Unionsrecht deswegen in Einklang, wenn der gerechte Ausgleich bereits auf andere Weise erreicht wird (EuGH, aaO., Rn. 54). Nichts anderes ergibt sich auch aus der von der Klagepartei zitierten Entscheidung des Unionsgerichtshofs in der Rechtssache C-265/16 (Urteil v. 29. November 2017 – VCAST/RTI).
87 Die Mitgliedsstaaten haben bei der Festlegung der verschiedenen Elemente des gerechten Ausgleichs ein weites Ermessen. Insbesondere bestimmen sie, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und H�he fest (EuGH, Urteil vom 24.03.2022, C-433/20, GRUR 2022, 558 Rn. 41 – Austro-Mechana/Strato m.w.N. zur st�ndigen Rechtsprechung).
88 Der deutsche Gesetzgeber zieht derzeit in Aus�bung des ihm durch das Unionsrecht zugebilligten weiten Ermessens nur Hersteller, Importeure und H�ndler von Ger�ten und Speichermedien (vgl. � 54 Abs. 1, 54b Abs. 1 UrhG) sowie die Betreiber von Vervielf�ltigungsger�ten (vgl. 54c UrhG) als Schuldner einer Verg�tung heran. Da der Nutzer einer Cloud-Computing-Leistung stets auch ein Endger�t – wie etwa PC, Tablet oder Smartphone – ben�tigt, um Privatkopien erstellen zu k�nnen, ist die Verg�tung nach der deutschen Gesetzessystematik unter Ankn�pfung an diese Ger�te zu entrichten.
89 Dem steht auch nicht entgegen, dass die Vervielf�ltigung ggf. auf dem Server des Cloud-Anbieters vorgenommen wird und nicht auf dem Endger�t, mit dem die Vervielf�ltigung veranlasst wird. Denn das Gesetz kn�pft die Verg�tungspflicht in � 54 Abs. 1 UrhG lediglich daran, dass das betreffende Ger�t als Typ zur Vornahme gesetzlich privilegierter Vervielf�ltigungen benutzt wird. Demgem�� hat der Bundesgerichtshof auch f�r Scanner eine Verg�tungspflicht angenommen, obwohl auch mit diesen Ger�ten die der Vorlage entnommene Information nicht gespeichert werden kann (GRUR 2002, 246, 247 – Scanner – zu � 54a UrhG a.F.). Daher �berzeugt auch der Einwand der Klagepartei nicht, Vervielf�ltigungen von einer Cloud in eine andere Cloud oder Vervielf�ltigungen innerhalb einer Cloud k�nnten nicht sachgerecht erfasst werden. Denn diese Vervielf�ltigungen k�nnen aus den vorgenannten Gr�nden ohne Weiteres dem Ger�t zugeordnet werden, mit dem sie bewirkt werden.
90 Soweit die Klagepartei einwendet, in diesen F�llen l�ge kein funktionales Zusammenwirken mit einem Ger�t vor, legt sie einen zu engen Ma�stab an. Die Klagepartei hat nicht dargetan, dass eine Vervielf�ltigung in einer Cloud auch ohne Nutzung eines der Verg�tungspflicht unterliegenden Endger�ts (z.B. Smartphone, PC, Tablet) m�glich ist. Der Befehl zur Vervielf�ltigung wird stets mit einem (bereits bepreisten) Ger�t erteilt. Das gilt bei wertender Betrachtung f�r den dem Cloudbetreiber erteilten Auftrag der Synchronisation von Ger�ten und der Erstellung von Backups. Zum anderen gilt das auch f�r Filesharing, bei welchem ein Link den Zugriff erm�glicht. In diesem Fall wird der Befehl zur Vervielf�ltigung vom Empf�nger des Links mit einem (bereits bepreisten) Ger�t erteilt. Darin liegt eine den Verg�tungsanspruch begr�ndende Nutzung des bepreisten Ger�ts f�r privilegierte Vervielf�ltigungen (vgl. auch Hinweisbeschluss der Schiedsstelle beim DPM, 24. Oktober 2023 Az: Sch-Urh 11/22).
91 c) Die Beklagte ist als Cloudbetreiberin nicht Herstellerin von Ger�ten und Speichermedien i.S.v. � 54a UrhG.
92 Hersteller ist, wer die Ger�te tats�chlich produziert hat (BGH, Urteil vom 22.02.1984 – I ZR 200/81 GRUR 1984, 518, beck-online), wobei nur eine Herstellung im Bundesgebiet der Verg�tungspflicht unterliegt. Die Klagepartei hat indes nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte im Bundesgebiet Speichermedien hergestellt hat.
93 Die Herstellung eines verg�tungspflichtigen Speichermediums bzw. Ger�ts i.S.v. � 54 UrhG ist selbst dann nicht anzunehmen, wenn man in den Herstellungsprozess auch die von der Clouddienstleistung intendierten Handlungen ihrer Nutzer einbezieht, was im patentrechtlichen Kontext z.T. angenommen wird, um eine Umgehung der Schutzrechte zu verhindern (OLG D�sseldorf Urt. v. 23.3.2017 – 2 U 5/17, GRUR-RS 2017, 109826, beck-online). Danach liegt auch dann ein Herstellen vor, wenn Einzelteile einer Gesamtvorrichtung nicht vom Hersteller selbst zusammengesetzt, sondern einem Dritten geliefert werden, der sie vorhersehbar zu der (patentrechtlich) gesch�tzten Gesamtvorrichtung zusammensetzt (BGH, Urteil vom 14.05.2019, GRUR 2019, 1171 Rn. 48, beck-online).
94 Vorliegend ist mit der Bereitstellung der Soft- und Hardware der Dropbox – was unstreitig ist – f�r den Nutzer noch nicht die M�glichkeit verbunden, Privatkopien urheberrechtlich gesch�tzter Werke herzustellen. Dies setzt vielmehr voraus, dass der Cloud-Nutzer mit einem Endger�t (z.B. Tablet, Handy, PC oder Smartwatch) eine tempor�re – nach der Definition internetbasierte – Verbindung zu der Cloud herstellt, mit deren Hilfe erst Privatkopien auf dem Cloud-Speicher erstellt werden k�nnen. Die – vom Patentsenat des Bundesgerichtshofs entwickelte – Rechtsprechung zur Ber�cksichtigung intendierter Handlungen von Nutzern ist auf die Verg�tungspflichten nach � 53 ff UrhG nicht anwendbar.
95 Zum einen gew�hrt die Beklagte ihren Nutzern – unstreitig – keinen physischen Zugang zu ihrer Infrastruktur, sondern lediglich den internetbasierten Zugriff auf die D.-Website oder die D.-App, �ber die sie ihre Inhalte oder andere Funktionen abrufen k�nnen. Mit der Herstellung einer Internetverbindung zur Web-Site der Beklagten wird damit noch kein „neues“ (physisches) Speichermedium oder Ger�t im Bundesgebiet hergestellt. Vielmehr entsteht eine Ger�tekette aus dem im Bundesgebiet befindlichen Endger�t und dem in der Cloud vorgehaltenen Speicherplatz. Dieser befindet sich nach dem Vortrag der Klagepartei jedenfalls teilweise im Ausland.
96 Zum anderen f�hrt eine Ausweitung des Begriffs „Herstellen“ i.S.d der Rechtsprechung in Patentsachen dazu, dass nicht das Speichermedium oder Ger�t pauschal und einmalig bepreist wird. Vielmehr f�hrte die Ausweitung des Begriffs zu dem systemwidrigen Ergebnis, dass jede Herstellung einer Verbindung die Verg�tungspflicht neu ausl�sen w�rde, weil bei Herstellung der Verbindung jedes Mal erneut ein Ger�t oder Speichermedium hergestellt w�rde.
97 Diese – am Nutzungsverhalten orientierte – Sichtweise ist mit dem pauschalen Charakter der Ger�tebepreisung nicht in Einklang zu bringen. Der Gesetzgeber hat sich n�mlich wegen der praktischen Schwierigkeiten bei der Identifizierung von urheberrechtlich relevanten Nutzungshandlungen bewusst f�r eine pauschale nutzungsunabh�ngige Ger�teabgabe entschieden (BT-Drs. 16/1828, Seite 29). Die Ausweitung des Begriffs „Herstellen“ auf einzelne Nutzungshandlungen w�rde diesem gesetzgeberischen Ziel zuwiderlaufen. Zudem w�re eine erweiterte Auslegung des Begriffs „Herstellen“ auf einzelne Nutzungshandlungen eines Kunden der D. nicht mit den umfassenden Auskunftspflichten nach � 54f UrhG vereinbar, weil in diesem Fall �ber jede einzelne Nutzung Auskunft zu erteilen w�re.
d) Die Beklagte ist als Cloudbetreiberin nicht Importeurin von Ger�ten oder Speichermedien. Importeur ist nach � 54b Abs. 2 UrhG, wer die Ger�te oder Speichermedien in den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verbringt. Die Klagepartei hat einen Import von Ger�ten oder physischen Speichermedien nicht dargetan.
98 Die Einfuhr setzt ein Verbringen der Ger�te und Speichermedien in den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes voraus. Die Auskunftspflichten zu Importen erstreckt sich daher nach � 54e UrhG auf Art und St�ckzahl. � 54b Abs. 2 UrhG wurde – wortgleich – mit dem Gesetz zur �nderung des Patentgeb�hrengesetzes und anderer Gesetze am 24.07.1995 (vgl. Loewenheim/Stieper in Schricker, Urheberrecht � 54 Rn. 2) in � 54 Abs. 2 UrhG aF erstmals geregelt. Der Gesetzesbegr�ndung ist zu entnehmen, dass die Regelungen „zur Erfassung der Importe“ als „Ersatzinstrumente f�r den binnenmarktbedingten Wegfall der Einfuhrkontrollmitteilungen“ eingef�hrt wurden (Bt.Drs. 218/94, Seite 1). Die Gesetzeshistorie legt damit schon nahe, dass unter Einfuhr nur ein rein physischer Vorgang zu verstehen ist, zumal bei Abfassung des Gesetzes Internetdienstleistungen der gegenst�ndlichen Art nicht bekannt waren.
99 Aus der Legaldefinition in � 54b Abs. 2 UrhG folgt, dass die Einfuhr nur auf physische Vorg�nge beschr�nkt ist. Die dort verwendeten Begriffe („verbringen“, Freilager, Freizone, Zoll, Spediteur Frachtf�hrer) setzen einen physischen Vorgang voraus.
100 Diese auf einen physischen Vorgang beschr�nkte Auslegung ergibt sich auch aus dem Wortlaut in � 54e UrhG, nach dem �ber die „St�ckzahl“ der eingef�hrten „Gegenst�nde“ Mitteilung zu machen ist. Die angebotene Nutzungsm�glichkeit ist aber kein „Gegenstand“, der in St�ckzahlen zu bemessen ist. Die angebotenen Dienstleistungen unterfallen deswegen auch nicht der Meldepflicht nach � 54e UrhG. � 54e UrhG kn�pft n�mlich die Meldepflicht an die Einfuhr von Ger�ten und Speichermedien an. (vgl. auch Hinweisbeschluss der Schiedsstelle beim DPM,24. Oktober 2023 Az: Sch-Urh 11/22, Ziffer 2 c)).
101 e) Die Beklagte ist nicht H�ndler. H�ndler ist, wer gewerblich die Ger�te oder Speichermedien erwirbt und weiterver�u�ert, also Kaufvertr�ge �ber diese Produkte abschlie�t (Loewenheim/Stieper in Schricker, Urheberrecht, 6 Aufl. 2020, � 54b Rn. 7; BGH, Urt. v. 10.11.2022, I ZR 10/22 -Rakuten-, GRUR 2023, 479, Rn. 14, beck-online).
102 Die zwischen der Beklagten und privaten Nutzern abgeschlossenen Cloud-Vertr�ge beinhalten keine Ver�u�erung im Sinne eines (Weiter-) Verkaufs. Den Nutzern werden lediglich bestimmte Softwareelemente und begrenzter Speicherplatz f�r einen begrenzten Zeitraum, gegen Entgelt, zur Verf�gung gestellt. Der zwischen der Beklagten und den Nutzern geschlossene Vertrag hat keinen kaufrechtlichen Charakter. Die Nutzer erhalten lediglich eine tempor�re Speicherm�glichkeit, nicht aber Eigentumsrechte.
103 4. Eine Auskunftspflicht nach � 54f UrhG besteht zudem nicht, weil keine Speichermedien oder Ger�te in Verkehr gebracht oder ver�u�ert werden.
104 Im Anschluss an die Rechtsprechung zu � 17 UrhG ist ein Inverkehrbringen jede Handlung, die die Speichermedien und Ger�te aus der internen Betriebssph�re der allgemeinen �ffentlichkeit des Handelsverkehrs zuf�hrt (so OLG Hamburg GRUR 1972, 375, 376 – Polydor II; LG K�ln ZUM 2001, 714, 715 Einbinden fremder Webseiten in HTML-Datei). Auch die vor�bergehende Besitz�berlassung stellt eine Verbreitung dar; zB Miete, Leihe (BGH GRUR 1986, 736 -Schallplattenvermietung; BGH GRUR 2009, 942 Rn. 28 – Motezuma und Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG � 17 Rn. 15). Die blo�e M�glichkeit einen Speicherplatz zu nutzen, stellt demgegen�ber noch keine Besitz�berlassung des Cloudspeichers dar, dessen Lokalisierung dem Nutzer in der Regel nicht bekannt ist. Vielmehr beh�lt allein die Beklagte die Kontrolle �ber s�mtliche Komponenten der Cloud. Dem Nutzer wird unstreitig kein physischer Zugang zur Infrastruktur der Cloud erm�glicht.
105 5. Ein zum Auskunftsanspruch f�hrender Verg�tungsanspruch l�sst sich nicht unmittelbar aus dem Unionsrecht ableiten. Das Unionsrecht bildet nur den Rahmen, innerhalb dessen nationale Vorschriften im Einzelnen auszugestalten und in dessen Lichte sie auszulegen sind.
106 a) Wie ausgef�hrt hat der Unionsgerichtshof in der Rechtssache C-433/20 (Austro-Mechana/Strato) festgestellt, dass ein Server, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verf�gung stellt, ein beliebiger Tr�ger i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b) der RL 2001/29/EG ist. Wenn mittels Cloud-Computing-Dienstleistungen Privatkopien angefertigt werden k�nnen, m�ssen die Mitgliedsstaaten deswegen zwar einen gerechten Ausgleich der Rechtsinhaber vorsehen. Sie m�ssen hierzu aber nicht zwingend dem Cloud-Anbieter eine Verg�tung auferlegen, sondern haben bei der Festlegung der verschiedenen Elemente des gerechten Ausgleichs ein weites Ermessen. Insbesondere bestimmen sie, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und H�he fest (EuGH GRUR 2022, 558 Rn. 41 – Austro-Mechana/Strato m.w.N. zur st�ndigen Rechtsprechung). Aus diesem Grund l�sst sich auch aus der englischen und franz�sischen Textversion der Richtlinie nicht der Schluss ziehen, dass der nationale Gesetzgeber Cloudbetreiber zwingend zur Entrichtung einer Abgabe verpflichten muss, wenn diese anderen Nutzern eine Speicherm�glichkeit „zug�nglich machen“.
107 b) Die Ergebnispflicht wird entgegen den Ausf�hrungen der Klagepartei (Replik S. 38) nicht verletzt. Dass die gegenst�ndlichen Clouds als nicht verg�tungspflichtig und die Cloud-Anbieter nicht als passivlegitimiert angesehen werden, f�hrt nicht zu einer verfassungsrechtswidrigen „absoluten Schutzl�cke“ und somit nicht zu einem gravierenden Versto� gegen die unionsrechtliche „Ergebnispflicht“.
108 aa) Der gerechte Ausgleich, der dazu bestimmt ist, den Urhebern den ihnen entstandenen Schaden insbesondere dann zu ersetzen, wenn er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstanden ist (vgl. EuGH GRUR 2011, 909 Rn. 34 – Stichting de Thuiskopie; EuGH GRUR 2022, 1522 Rn. 69 = WRP 2022, 1496 – Ametic, mwN), ist �ber die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes gew�hrleistet. Es ist unionsrechtlich nicht geboten, Erbringer von Dienstleistungen in den Kreis der Schuldner aufzunehmen. Durch die Haftung der Hersteller, Importeure und H�ndler von Ger�ten, die f�r die Nutzung von Clouddienstleistungen zwingend erforderlich sind, ist sichergestellt, dass der unionsrechtlich vorbestimmten Ergebnispflicht zur Erhebung des gerechten Ausgleichs gen�gt wird (BGH, Urt. v. 10.11.2022 – I ZR 10/22, GRUR 2023, 479 Rn. 23-25, beck-online).
109 bb) Anders als die Klagepartei meint, ist bei der Anfertigung von Kopien urheberrechtlich gesch�tzter Werke in der Cloud das verwendete Endger�t (PC, Handy, Tablet) nicht blo� Zubeh�r. Zubeh�r sind Gegenst�nde, die nach der Verkehrsanschauung als Zubeh�r angesehen werden, � 97 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hierunter fallen beispielsweise Druckerpatronen (vgl. Seiler in MMR 2004, XXVII).
110 Nach der Verkehrsanschauung sind Handys, Tablets, PCs und Smart-Watches nicht blo� Zubeh�r. Die Erstellung von Kopien in der Cloud setzt zum einen den internetbasierten Zugriff eines Endger�ts auf die Cloud voraus. Der Ansto� zur Anfertigung der Kopie erfolgt stets �ber ein Endger�t. Das Endger�t ist damit nicht blo�es Hilfsmittel, sondern zentraler Bestandteil des Kopiervorgangs selbst. Erst dadurch, dass der Nutzer mit Hilfe eines Endger�ts die Erstellung der Kopie veranlasst, erh�lt die Vervielf�ltigung die von � 53 UrhG vorausgesetzte Zweckrichtung als „Kopie zum privaten Gebrauch“. Auch der sp�tere Werkgenuss erfolgt wieder �ber ein Endger�t.
111 Soweit die Klagepartei meint, dass Kopien auf Servern im Ausland bzw. Kopien auf Servern der Beklagten im Inland bislang nicht bepreist werden, verf�ngt dies nicht. Eine Verg�tungspflicht f�r die von der Beklagten betriebenen Servern ist vorliegend nicht streitgegenst�ndlich.
112 cc) Nicht entscheidungserheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der B.KOM e.V. nicht zur Anhebung der Verg�tungss�tze f�r Ger�te und Speichermedien wegen der Cloudnutzung bereit ist. Die H�he der Verg�tungss�tze f�r Speichermedien und Ger�te muss angemessen sein. Die �berpr�fung der Angemessenheit erfolgt im Streitfall durch die Gerichte. Den Gesamtvertr�gen kommt lediglich Indizwirkung zu. Nachdem der gerechte Ausgleich von den Endkunden zu tragen ist, werden Hersteller, Importeure und H�ndler nicht dadurch benachteiligt, dass der gerechte Ausgleich �ber eine Ger�teabgabe hergestellt wird. Es ist Sache der Verg�tungsschuldner, die Ger�teabgabe in den Kaufpreis einzukalkulieren.
113 dd) Dass die Gesamtvertragsparteien in den Gesamtvertr�gen eine Verg�tung f�r Server nicht vereinbart haben, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Ob ein Verg�tungsanspruch besteht, richtet sich ausschlie�lich nach den �� 54 ff. UrhG.
114 c) Entgegen der Auffassung der Klagepartei gebietet somit auch die Verpflichtung zur Gew�hrung eines gerechten Ausgleichs aus Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b) der RL 2001/29/EG und die daraus resultierende Ergebnispflicht nicht zwingend eine Auslegung dahin, dass es sich bei Clouds um Ger�te oder Speichermedien handelt, die nach �� 54 ff. UrhG gesondert zu verg�ten sind.
115 Im �brigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, bei der Auslegung der einschl�gigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auf den Inhalt der Richtlinie abzustellen, ihre Grenzen findet, wenn eine solche Auslegung dazu f�hrt, dass einem einzelnen eine in einer nicht umgesetzten Richtlinie vorgesehene Verpflichtung entgegengehalten wird (EuGH, Urt. vom 26.09.1996, LMRR 1996, 59, beck-online). Eine die Gesetzesbindung des Richters �berschreitende Auslegung ist auch durch den Grundsatz der Unionstreue nicht zu rechtfertigen (BVerfG ZIP 2013, 924 Rn. 32; NJW 2012, 669 Rn. 46 f.). Ebenso ist eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie ausgeschlossen, wenn – wie hier – eine staatliche Verpflichtung aktiviert wird, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verpflichtung eines privaten Dritten steht (Calliess/Ruffert/Ruffert, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 288 Rn. 64).
116 Aus dem Unionsrecht l�sst sich im �brigen eine Pflicht zur Erhebung einer Verg�tung bei Cloudbetreibern nicht ableiten, wie der Unionsgerichtshof zuletzt entschieden hat. Wie ausgef�hrt haben die Mitgliedsstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Richtlinie. Durch die umfassende Verg�tungspflicht von Ger�ten und Speichermedien, die f�r die Nutzung des Cloudspeichers notwendige Voraussetzung sind, hat der Gesetzgeber dies Spielraum unionrechtskonform ausgesch�pft (EuGH, Urteil vom 24.03.2022, C-433/20, GRUR 2022, 558 Rn. 54, beck-online).
117 6. Ein Auskunftsanspruch l�sst sich auch nicht auf � 242 BGB st�tzen. Die Auskunftspflichten sind in den �� 54e, 54f UrhG abschlie�end geregelt. Der Gesetzgeber hat in diesen Vorschriften Auskunfts-/Meldepflichten an Voraussetzungen gekn�pft. Daneben ist kein Raum f�r weitere Auskunftspflichten, da ansonsten die vom Gesetzgeber aufgestellten Tatbestandsvoraussetzungen �ber den Auskunftsanspruch nach � 242 BGB durch Billigkeitserw�gungen ersetzt w�rden.
118 Im �brigen setzt ein aus Treu und Glauben abgeleiteter Auskunftsanspruch voraus, dass Anspruchssteller und Anspruchsgegner in einem Schuldverh�ltnis stehen. Wie ausgef�hrt, schuldet die Beklagte der Kl�gerin keine Verg�tung f�r die Clouddienstleistungen.
119 7. Eine analoge Anwendung der nationalen Vorschriften kommt mangels planwidriger Regelungsl�cke nicht in Betracht.
120 a) Voraussetzung f�r die analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift ist – neben einer Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte – das Vorliegen einer planwidrigen Regelungsl�cke. Eine planwidrige Regelungsl�cke liegt indes nicht vor.
121 b) An dieser Konzeption, lediglich die Hersteller, Importeure und H�ndler zur Entrichtung der Ger�teverg�tung zu verpflichten, hat der Gesetzgeber festgehalten, als er die Verg�tungspflicht der H�ndler mit dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007 (BGBl. 2007 I 2513) in die Vorschrift des � 54b I UrhG verlagerte (vgl. Begr. des RegE BT-Drs. 16/1828, 31). Auch durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft vom 1.9.2017 (BGBl. 2017 I 3346) wurden insoweit keine �nderungen vorgenommen (vgl. RegE BR-Drs. 312/17, 31 f.). Schon bei der �nderung im Jahr 2007, erst recht aber im Jahr 2017 war die Speicherm�glichkeit in einer Cloud dem Gesetzgeber bekannt (siehe Plenarprotokoll 16/234, Seite 23621, Plenarprotokoll 18/244, Seite 25135) ohne dass er Anlass sah, die Haftung f�r Ger�teverg�tung auszudehnen (BGH, Urteil vom 10.11.2022, I ZR 10/22, GRUR 2023, 479 Rn. 21, beck-online).
122 Zudem hat sich die Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft (Projektgruppe Urheberrecht)“ des Deutschen Bundestages bereits im Jahr 2011 mehrmals zum Thema Cloud-Computing ge�u�ert (Vgl. Klett, ZUM 2014, 18, 21, Dritter Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“, Bt-Drs. 17/7889). Trotzdem wurde keine Regelung zur urheberrechtlichen Bepreisung von Clouds aufgenommen. Somit liegt eine bewusste Nichtregelung der Thematik durch den deutschen Gesetzgeber vor. Im Falle der bewussten Nichtregelung einer Thematik gilt eine widerlegbare Vermutung f�r die Planm��igkeit der L�cke. Diese Vermutung kann nur widerlegt werden, wenn die historische Auslegung ergibt, dass der betreffende Sachverhalt einem sp�teren Gesetzesvorhaben vorbehalten ist, oder, wenn erkennbar ist, dass der Gesetzgeber zur Regelung der Thematik noch auf weitere rechtswissenschaftliche oder judikatorische Erkenntnisse wartete (vgl. Maus, ZfPW 2023, 25, 34).
123 IV. Aus denselben Gr�nden hat die Klagepartei keinen Anspruch auf Feststellung der Verg�tungspflicht.
C.
Nebenentscheidungen:
124 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO, die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit auf � 709 ZPO.
D.
125 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grunds�tzliche Bedeutung hat (�� 129 Abs. 3 VGG, 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), sondern lediglich die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf den vorliegenden Einzelfall erfordert, und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat hat seiner Entscheidung die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrunds�tze zugrunde gelegt und ist von diesen nicht abgewichen.
Die Durchf�hrung eines Schiedsstellenverfahrens nach � 128 VGG ist keine Prozessvoraussetzung, wenn bislang kein Tarif aufgestellt ist, dessen Angemessenheit bestritten wird. (Rn. 38 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Ger�t und ein Speichermedium im Sinne der �� 54 ff. UrhG k�nnen nur �k�rperliche Gegenst�nde im Sinne des � 90 BGB sein; bei �berlassung internetbasierter Nutzungsm�glichkeit fehlt es an einem k�rperlichen Gegenstand (Rn. 77 – 81) (redaktioneller Leitsatz)
Der Begriff der "Herstellung" im Sinne des � 54a UrhG ist nicht wie im Patentrecht zu verstehen, bei dem vorhersehbare Handlungen Dritter ber�cksichtigt werden. (Rn. 93 – 97) (redaktioneller Leitsatz)
Keine urheberrechtlichen Ger�teverg�tung f�r Cloud-Dienstleistungen
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