LG M�nchen I 37. Zivilkammer, 2024-07-26, 37 O 2100/22

37 O 2100/22Tribunale cantonale26 lug 2024

Regest

Der Durchschnittsverbraucher geht davon aus, dass er mit dem Kauf eines Tickets ein bei dem Vertragspartner vorhandenes Ticket kauft, das ihm sicher ist und eine Zutrittsm�glichkeit zu dem fraglichen Spiel verschafft, nicht eine blo�e M�glichkeit, ein Ticket zu erhalten, falls oder wenn es dem Vertragspartner gelingt, ein Ticket zu besorgen. Die Angaben auf der Webseite eines Portals f�r Ticketzweitmarktvermittlung „verf�gbar“ bzw. der Hinweis, dass die Tickets „mit einem Klick herunterladbar“ seien, suggerieren, dass der Verkauf bereits begonnen hat. (Rn. 145) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG M�nchen I 37. Zivilkammer — 2024-07-26 — 37 O 2100/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-26

Aktenzeichen: 37 O 2100/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Das Vers�umnisurteil vom 13.03.2023 wird wie folgt aufrechterhalten:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines von dem Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen,

  1. auf der Internetseite www…de den Kauf von Tageskarten f�r Heimspiele de Lizenzfu�ballspielermannschaft der Kl�gerin mittels zur T�uschung geeigneter An- gaben zu bewerben oder zu erm�glichen, wenn dadurch der unwahre Eindruck er- zeugt wird, die Tageskarten seien bereits verf�gbar, l�gen dem Verk�ufer also bereits vor, bevor f�r die jeweilige Veranstaltung bei der Kl�gerin oder bei von der Kl�gerin autorisierten Stellen Tageskarten zum Verkauf angeboten werden, wenn dies wie aus Anlage K 31a ersichtlich geschieht;

  2. auf der Internetseite www…de durch hervorgehobene Hinweise mit Aussagen zur limitierten Verf�gbarkeit von Tageskarten f�r Heimspiele der Lizenzfu�ballspielermannschaft der Kl�gerin wie „nur noch 361 Tickets �brig f�r diese Ver anstaltung auf unserer Website“ und „weniger als 1% aller Tickets f�r diesen Veranstaltungsort derzeit verf�gbar auf unserer Website“ und „1 section sold out f�r diese Veranstaltung auf unserer Website“ Druck auf die Entscheidungsfreiheit der K�ufer auszu�ben, bevor f�r die jeweilige Veranstaltung bei der Kl�gerin oder bei von der Kl�gerin autorisierten Stellen solche Tageskarten zum Verkauf an- geboten werden, wenn dies wie aus Anlage K 29 ersichtlich geschieht;

  3. auf der Internetseite www…de, in der Werbung f�r oder Hinweisen auf das eigene Unternehmen oder die angebotenen Produkte zur T�uschung geeignete An- 37 O 2100/22 – Seite 2 – gaben �ber die Verf�gbarkeit der Tageskarten f�r Heimspiele der Lizenzfu�ballspielermannschaft der Kl�gerin zu machen und dadurch den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, solche Tageskarten seien uneingeschr�nkt verkehrsf�hig und w�rden auch im Falle des vertraglichen Vereinbarungen widersprechenden Weiterverkaufs dem Inhaber einen rechtlichen Anspruch auf Zutritt zum Stadion der Kl�gerin verschaffen, wenn dies mittels Aussagen wie „Bitte beachten Sie, dass diese Tickets m�glicherweise nicht mehr verf�gbar sein werden, nachdem Sie sie freigeben" und „Uneingeschr�nkte Sicht“ und „die Sitzpl�tze liegen nebeneinander“ und „mit einem Klick herunterladbar“ und „ZUTRITT F�R 2 PERSONEN“ und „vergessen Sie nicht, haben Sie Tickets �brig, k�nnen Sie diese bei …verkaufen“ wie aus der Anlage K 29 ersichtlich geschieht;

und/ oder

  1. auf der Internetseite www...de den Verkauf von Tageskarten f�r Heimspiele der Lizenzfu�ballspielermannschaft der Kl�gerin zu erm�glichen, ohne dass ein K�ufer rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserkl�rung �ber die Identit�t und Anschrift eines unternehmerisch handelnden Verk�ufers informiert wird.

II. Im �brigen wird das Vers�umnisurteil, soweit die Beklagte verurteilt wurde, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten der S�umnis hat die Beklagte zu tragen. Im �brigen haben die Kl�gerin 60 % und die Beklagte 40 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 22.000 € pro Unterlassungspflicht und im �brigen 110 % € des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vers�umnisurteil vom 13.03.2023 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin beanstandet im vorliegenden Rechtsstreit mehrere (mutma�liche) Gesch�ftshandlungen der Beklagten auf Grundlage des UWG.

2 Die Kl�gerin betreibt als Tochtergesellschaft des … e.V. dessen Lizenz-Fu�ballabteilung, die u.a. an den Wettbewerben der Fu�ball-Bundesliga, des DFB-Pokals und der UEFA Champions League teilnimmt. Die Kl�gerin ist alleinige Veranstalterin s�mtlicher Heimspiele ihrer Lizenzspielermannschaft in der A. Arena in M. und bietet hierf�r Tickets zum Verkauf an (sogenannter Ticket-Erstmarkt). In der Fu�ball-Saison 2021/2022 lag der Preis f�r den Erwerb eines Tickets bei der Kl�gerin – abh�ngig von Platzkategorie und Wettbewerb – zwischen 15,00 € (Stehplatz, Bundesliga) und 130,00 € (Sitzplatz Kategorie 1, Champions-League). Die Vorverkaufsgeb�hr lag bei 1,00 € (siehe Anlage K49).

3 Dar�ber hinaus bietet die Kl�gerin – ebenso �ber ihre Internetseite www…..com/de/tickets erreichbar (Anlage K 17) – an, bei einem ausverkauften oder �berbuchten Spiel unter der Bedingung, dass sich ein neuer Ticket-K�ufer gefunden hat, Tickets zum Einkaufspreis zur�ckzukaufen und anschlie�end selbst an den gefundenen neuen Ticket-K�ufer zu verkaufen. Ein neu gefundener Ticket-K�ufer hat in diesem Fall neben dem gleich bleibenden Ticketpreis eine „Geb�hr“, die sich aus einer 15%igen Vorverkaufsgeb�hr sowie einer wertabh�ngigen Systemgeb�hr (5 € bis Ticketwert 150 €; dar�ber 8 €) zusammensetzt, an die Kl�gerin zu entrichten. Dies bezeichnet die Kl�gerin als Zweitmarkt innerhalb ihres Ticketing.

4 Die Allgemeinen Ticket-Gesch�ftsbedingungen (ATGB) der Kl�gerin (Anlage K14) sehen unter Ziff. 8 folgende Bestimmungen vor:

„8. Nutzung und Weiterver�u�erung von Tickets, Vertragsstrafe

8.1 Sinn und Zweck: Zur Vermeidung von Gewaltt�tigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch im Stadion, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Trennung von Fans der aufeinandertreffenden Mannschaften und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu erh�hten Preisen, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen, und zur Erhaltung einer m�glichst breiten Versorgung der Fans mit Tickets zu sozialvertr�glichen Preisen, liegt es im Interesse des … und der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets einzuschr�nken

8.2 Unzul�ssige Weitergabe: Der Kunde verpflichtet sich und versichert ausdr�cklich, die Tickets ausschlie�lich f�r private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Der Erwerb zum gewerblichen oder kommerziellen (d.h. mit Gewinn) Weiterverkauf ist untersagt. Untersagt ist dem Ticketinhaber insbesondere, a) Tickets �ffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. �ber eBay, eBay Kleinanzeigen, Facebook, etc.) und/oder bei nicht vom … autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. … seatwave, etc.) anzubieten und/oder zu verkaufen, b) Tickets zu einem Preis weiterzugeben, der h�her ist als der Preis nach der jeweils g�ltigen Preisliste des … c) Tickets regelm��ig und/oder in einer gr��eren Anzahl, sei es an einem Spieltag oder �ber mehrere Spieltage verteilt, weiterzugeben, d) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverk�ufer und/ oder Ticketh�ndler zu ver�u�ern oder weiterzugeben, e) Tickets ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den … bzw. den Veranstalter gewerblich oder kommerziell zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepaketes, f) Tickets an Personen weiterzugeben, gegen die ein Stadionverbot besteht, sofern dem Ticketinhaber dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste, g) Tickets an Fans von Gastclubs (bei Ausw�rtsspielen an Fans von Heimclubs) weiterzugeben, sofern dem Ticketinhaber dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste.

8.3 Zul�ssige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gr�nden, insbesondere in Einzelf�llen bei Krankheit oder anderweitiger pers�nlicher Verhinderung des Kunden, ist zul�ssig, wenn kein Fall der unzul�ssigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 8.2 vorliegt und a) die Weitergabe �ber den offiziellen Ticket-Zweitmarkt des … und in der hierf�r auf dem offiziellen Ticket-Zweitmarkt vorgegebenen Weise erfolgt, oder b) die Weitergabe �ber das offizielle Gesch�ftspartnerportal und in der hierf�r auf dem offiziellen Gesch�ftspartnerportal vorgegebenen Weise erfolgt, oder c) der Kunde den Zweiterwerber (bzw. neuen Ticketinhaber) auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB, die zugeh�rigen Datenschutzinformationen bzw. etwaig abzugebende Einwilligungen ausdr�cklich hinweist, der Zweiterwerber mit der Geltung dieser ATGB zwischen ihm und dem … einverstanden ist und der … unter Nennung des Zweiterwerbers rechtzeitig �ber die Weitergabe des Tickets informiert wird.

8.4 Ma�nahmen bei unzul�ssiger Weitergabe: Sollte der … feststellen, dass der Kunde gegen eine oder mehrere der Regelungen in Ziffer 8.2 versto�en hat, ist der … berechtigt, a) Tickets, die vor �bergabe bzw. Versand an den Kunden entgegen den Regelungen in Ziffer 8.2 verwendet wurden, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern, b) die entsprechenden Tickets zu sperren und dem Kunden/Ticketinhaber entsch�digungslos den Zutritt zum Stadion verweigern bzw. ihn des Stadions zu verweisen, c) in den F�llen der unzul�ssigen Ticketweitergabe gem�� Ziffer 8.2. a) und/oder 8.2. b) den vom Kunden erzielten Mehrerl�s bzw. Gewinn nach den Ma�gaben von Ziffer 12 heraus zu verlangen, d) einen zuk�nftigen Verkauf von Tickets jeder Art dem Kunden gegen�ber f�r einen angemessenen Zeitraum zu verweigern; ma�geblich f�r die L�nge der Sperre sind die Anzahl der Verst��e, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erl�se, e) betroffenen Kunden einger�umte Vorzugsrechte, z.B. die mit der Mitgliedschaft beim … bzw. in offiziellen Fanclubs des … verbundenen Vorzugsrechte, nicht l�nger zu gew�hren und/oder betroffenen Kunden die Mitgliedschaft beim … zu k�ndigen.“

5 Zudem wurden im Zuge der COVID19-Pandemie zus�tzlich Sonder-ATGB (Anlage K22) erstellt, in denen unter anderem Folgendes geregelt war:

„9. Zutritt zum Stadion

Der Zutritt zur A. Arena kann zus�tzlich zu den in den ATGB Ziffer 8 und 9 bzw. Ziffer 6 der AGB Jahreskarten genannten Gr�nden auch verweigert werden, wenn der Ticketinhaber

(…) b. Tickets unzul�ssig weitergegeben hat (Ziffer 14 der Sonder-ATGB und/oder Ziffer 8 ATGB und/oder Ziffer 5 der AGB-Jahreskarten);

(…) -14 Weitergabe von Tickets

a. Allgemeines: Abweichend von Ziffer 8.3 der ATGB ist es dem Kunden untersagt, Tickets �berhaupt zu ver�u�ern oder weiterzugeben, ohne dass der … unter Nennung der erforderlichen Kontaktdaten des neuen Ticketinhabers rechtzeitig �ber die entsprechende Weitergabe schriftlich bzw. per Mail bzw. �ber den offiziellen Ticket-Zweitmarkt oder das digitale Ticketcenter in Kenntnis gesetzt wird. Eine Weitergabe oder ein Weiterverkauf von Tickets an dem Ticketk�ufer nicht bekannte Personen ist aufgrund der nicht gegebenen Nachvollziehbarkeit von Infektionsketten untersagt. Klarstellend weist der … darauf hin, dass insbesondere jegliches Anbieten von Tickets �ber nicht autorisierte Online-Plattformen (z.B. eBay, eBay Kleinanzeigen, … etc.) strikt untersagt ist. Im Falle einer zul�ssigen Weitergabe (gem�� Ziffer 8.3 der ATGB bzw. Ziffer 5.4 der AGB-Jahreskarten oder �ber den offiziellen Ticket-Zweitmarkt oder das digitale Ticketcenter) verpflichtet sich der Kunde, wo nicht bereits technisch durch den … sichergestellt, den Zweiterwerber bzw. neuen Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt der ATGB bzw. AGB-Jahreskarten sowie der Datenschutzerkl�rung zu ATGB bzw. AGB-Jahreskarten, diese Sonder-ATGB und des Schutz- und Hygienekonzeptes sowie die notwendige Weitergabe von Informationen (Vorname, Name, Kontaktm�glichkeit) an den … und/oder zust�ndige Beh�rden nach dieser Ziffer und Ziffer 12 ausdr�cklich hinzuweisen, wobei der neue Ticketinhaber sich durch den Erwerb und die Nutzung des Tickets mit der Geltung der ATGB bzw. AGB-Jahreskarten und dieser Sonder-ATGB zwischen ihm und dem … sowie dem Hygienekonzept einverstanden erkl�rt. Anderenfalls ist es dem … nicht m�glich, seine Pflichten im Rahmen von Ma�nahmen zur Bek�mpfung der Corona-Pandemie, z.B. die in Ziffer 12 beschriebenen Meldepflichten, zu erf�llen.“

6 Die Beklagte, die zwischenzeitlich nicht mehr als Aktiengesellschaft, sondern als GmbH nach schweizerischem Recht firmiert, hat ihren Sitz in der Schweiz und betreibt u.a. die Website www…..de. Dort bietet die Beklagte eine Plattform f�r eine Platform f�r einen sogennanten Zweitmarkt f�r Tickets f�r Veranstaltungen verschiedener Art, u.a. Sportveranstaltungen und Konzerte an, sodass dort Verkaufsinteressenten K�ufer und Kaufinteressenten Verk�ufer finden k�nnen. Der Ticketpreis kann zwischen den Kaufvertragsparteien frei verhandelt werden, wobei die Beklagte im Fall der erfolgreichen Vermittlung vom Verk�ufer eine am Kaufpreis orientierte Provision erh�lt (im Fall des Verkaufs der Tickets in Anlage 7: 10 % des Ticketpreises). Die Beklagte schreibt oben auf der Startseite ihres Internetauftritts:

„Wir sind der weltweit gr��te Sekund�rmarktplatz f�r den Verkauf von Live-Event-Tickets. Die Preise werden von den Verk�ufern festgelegt und k�nnen unter oder �ber dem Marktpreis liegen“.

7 Ein Verkaufsprozess auf der Internetseite der Beklagten erfolgt wie in der Anlage K7 dargestellt. Hierbei fragt die Beklagte mit folgendem Wortlaut auch Folgendes ab:

„Falls Sie f�r … arbeiten oder der Veranstalter dieses Events sind, m�ssen Sie dies laut � 90 Abs. 9 des Verbraucherrechts hier unten angeben:“

8 Neben den Auswahlm�glichkeiten „Keins von beiden“ und „Veranstaltungsorganisatoren“ hat man die M�glichkeit folgendes Feld anzuklicken:

„Von … angestellt:

das bedeutet, dass Sie entweder ein Betreiber von, eine Mutter- oder Tochterunternehmen von, ein Angestellter oder Beauftragter von … sind oder eine Person, die im Namen von einer der oben genannten M�glichkeiten handelt.“

9 Der Ablauf eines Kaufprozesses auf der Plattform der Beklagten ist in den Anlagen K29-K31 dargestellt.

10 Auf der Plattform der Beklagten werden Kaufvertr�ge �ber Tickets f�r Spiele der Lizenzspielermannschaft der Kl�gerin in der A. Arena vermittelt. Die Beklagte implementiert in die auf ihrer Internetseite bei Kaufinteresse zu durchlaufenden Bestellprozesse – unter anderem bei einem erfolgten Testkauf durch die Kl�gerin – f�r den Erwerb von Tickets f�r Spiele der Lizenzspielermannschaft der Kl�gerin in der A. Arena (im dortigen Fall: … gegen Hertha BSC am 27.08.2011) fortlaufend deutlich hervorgehobene Hinweise, wie:

-„Nur noch 361 Tickets �brig f�r diese Veranstaltung auf unserer Website“

-„Weniger als 1 % aller Tickets f�r diesen Veranstaltungsort derzeit verf�gbar auf unserer Website“.

11 Zudem finden sich dort die Hinweise:

-„Bitte beachten Sie, dass diese Tickets m�glicherwei�e nicht mehr verf�gbar sein werden, nachdem Sie sie freigeben“

-„Uneingeschr�nkte Sicht“

-„die Sitzpl�tze liegen nebeneinander“

-„mit einem Klick herunterladbar“

-„deine Tickets“

-„ZUTRITT F�R 2 PERSONEN#

sowie der Zusatz:

„auf unserer Website“

(siehe Anlagen K29 und K31).

12 W�hrend des Bestellprozesses und auch bei Vertragsschluss werden dem Nutzer der Internetseite Informationen �ber Identit�t und Anschrift des jeweiligen Anbieters der Tickets nicht mitgeteilt.

13 Die Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen („Nutzungsvereinbarung“) der Beklagten (Anlage B3) f�hren unter anderem Folgendes aus:

„1.2. Ticket Marktplatz. … bietet einen Service, der es Mitgliedern erm�glicht, andere Mitglieder zu finden, die Tickets kaufen („K�ufer“) oder verkaufen („Verk�ufer“) m�chten. … erhebt keinen Anspruch auf das jeweilige Ticket. Die eigentliche gesch�ftliche Abwicklung erfolgt zwischen K�ufern und Verk�ufern.“

(…)

„1.3 Garantie. Wenn Sie Tickets �ber die Website kaufen, garantiert … Ihnen, dass Sie Tickets, f�r die Sie gezahlt haben, rechtzeitig vor der Veranstaltung erhalten. In dem h�chst unwahrscheinlichen Fall, dass Probleme auftreten und der urspr�ngliche Verk�ufer die Karten, die zum Kauf angeboten wurden, nicht an Sie liefert, wird … nach eigenem Ermessen, vergleichbar bepreiste Tickets pr�fen und Ihnen ohne Mehrkosten Ersatztickets anbieten oder Ihnen den Betrag f�r die Tickets zur�ckerstatten. „Vergleichbar bepreiste“ Ersatztickets bestimmt … ausschlie�lich nach eigenem Ermessen. Wenn Sie Tickets �ber die Website verkaufen – und vorausgesetzt Sie liefern exakt die Tickets, die Sie zum Kauf angeboten haben, und der K�ufer erh�lt erfolgreich Zugang zu der Veranstaltung – garantiert … dass Sie f�r den Verkauf bezahlt werden“

(…)

„3.1 Genaue Beschreibungen. Sie als Verk�ufer garantieren, dass die Beschreibungen der von Ihnen zum Verkauf angebotenen Tickets diese genau und detailliert wiedergeben und beschreiben. Sie garantieren auch, dass diese Tickets Ihnen geh�ren und dass Sie das Recht haben, diese Tickets zum Verkauf anzubieten. Sollten Sie Karten aus gewerblich verkaufen, versichern Sie, dass Sie das Recht haben, dies zu tun.“

(…)

„6.4 Befreiung. Weder Wir noch der Zahlungsdienstleister sind an der eigentlichen gesch�ftlichen Transaktion zwischen K�ufer und Verk�ufer beteiligt. (…).“

14 Ein exklusives Kontingent an Eintrittskarten f�r Fu�ballspiele der Lizenzspielermannschaft der Kl�gerin in der A. Arena wird der Beklagten von der Kl�gerin nicht zur Verf�gung gestellt. Zwischen 2007 und 2014 arbeiteten die Kl�gerin zun�chst mit der … Ltd. sowie im weiteren mit der Beklagten zusammen und verkaufte in diesem Zeitraum Karten f�r die Spiele ihrer Fu�ballmannschaft �ber www…..de.

15 Die Beklagte gibt auf Ihrer Internetseite eine E-Mail-Adresse f�r den Kundenservice an. Die E-Mail-Adresse lautet customerservice@orders….com und ist unter dem Link https://my…..de/contactus (siehe folgender Ausschnitt mit Hervorhebung durch gelbe Textmarke).

16 Zu der Seite „Kontaktieren Sie uns“ gelangt der Seiten-Besucher, wenn er auf der Startseite www…..de nach unten scrollt und auf den Link „Kontaktieren Sie uns“ klickt, wie nachfolgend dargestellt (Hervorhebung mit gelber Textmarke).

17 Auch �ber das von der Beklagten zur Verf�gung gestellte Impressum gelangt der Webseiten-Besucher zu der Seite „Kontaktieren Sie uns“, auf der die E-Mail-Adresse angegeben ist.

18 Am 04.02.2022 wurde die Beklagte im Auftrag der Kl�gerin durch deren Prozessbevollm�chtigten unter Darlegung des Sachverhalts und Erl�uterung der Vorw�rfe abgemahnt und dieser eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl�rung �bersandt (Anlage K75). Eine Reaktion der Beklagten erfolgte hierauf nicht.

19 Die Kl�gerin behauptet Folgendes:

20 Die ATGB habe die Kl�gerin – wie auch weiterhin – beim Verkauf ihrer Eintrittskarten an Kunden auf dem ausschlie�lich von ihr unterhaltenen sogenannten Ticket-Erstmarkt durchgehend verwendet, wobei die Kunden diesen ausdr�cklich zustimmen mussten. Bei Verk�ufen von Eintrittskarten f�r Spiele der Saison 2021/2022 seien au�erdem zus�tzlich die Sonder-ATGB in die Vertr�ge zwischen Kl�gerin und deren Kunden jeweils miteinbezogen worden.

21 Die Kl�gerin behauptet, sie personalisiere und individualisiere jedes einzelne Ticket mit verschiedenen Merkmalen, um sie dem jeweiligen Erstk�ufer zuordnen zu k�nnen. Die Tickets w�rden fl�chendeckend mit QR-Code, Warenkorbnummer, Strichcode und sogar dem Namen des K�ufers bedruckt, um eine bestm�gliche Individualisierung (u.a. zum Zwecke der Erm�glichung der sicherheits- und lizenzrechtlich relevanten Zugangskontrollen) zu gew�hrleisten. Aufgrund beh�rdlicher Auflagen im Zuge der COVID-19-Pandemie sei die Kl�gerin zudem verpflichtet gewesen, eine sogenannte harte Personalisierung durchzuf�hren und zu kontrollieren. Dies habe im Zeitraum August 2021 bis ca. Mitte Oktober 2021 zu einer Erg�nzung der auf den Tickets ohnehin abgebildeten Daten und Kodierungen gef�hrt. Neben der Individualisierung mittels QR-Codes, Zahlen- oder Buchstabenkolonnen etc. sei w�hrend dieser Zeit neben dem Namen des Erstkunden auch der Name eines jeden weiteren Karteninhabers auf das Ticket abgedruckt (z.B. Begleitung des Erstkunden) worden. Anhand der Ticketpersonalisierung erfolgten und erfolgen nach der Behauptungen der Kl�gerin stichprobenartige Kontrollen beim Stadioneinlass.

22 Die Kl�gerin behauptet weiterhin, dass die Beklagte oder von ihr eingeschaltete Strohm�nner wiederholt unter dem Namen ihrer Kunden ohne deren Wissen Tickets bei der Kl�gerin gekauft h�tten, wie unter anderem nach den Behauptungen der Kl�gerin in folgenden F�llen geschehen:

23 F�r das Bundesliga-Heimspiel der Kl�gerin am 27.11.2021 gegen DSC Arminia Bielefeld kaufte Frau … bei der Beklagten am 14.11.2021 f�r 186,67 € ein Ticket, wobei die Kundin dabei ihre pers�nlichen Daten eingeben musste. Sodann habe die Beklagte �ber Strohleute via Ticket-Portal der Kl�gerin einen neuen Kundenaccount auf den Namen … angelegt. Die Postadresse und das Geburtsdatum habe sie von anderen ihrer Kunden bezogen. Da s�mtliche Tickets der Kl�gerin als print@home-Tickets bzw. digitale Tickets zur Verf�gung gestellt werden, ist die Angabe einer korrekten postalischen Adresse, was die Beklagte wisse und bewusst ausnutze – f�r den Erwerb und Empfang der Tickets zun�chst unerheblich. Die Beklagte habe anschlie�end, sich als Frau … ohne deren Wissen ausgebend, am 14.11.21 um 23:15:02 Uhr die Tickets �ber die Online-Verkaufsplattform der Kl�gerin auf www…..com zum Preis von 97,00 € erworben und diese noch am gleichen Tag an ihre Kundin weitergeleitet.

24 Am 13.11.2021 seien ebenfalls Tickets f�r das Bundesliga-Heimspiel gegen DSC Arminia Bielefeld �ber den Online-Verkauf der Kl�gerin durch die Beklagte unter dem Namen ihrer Kundin Frau … die Tickets am 08.11.2021 bei der Beklagten f�r 277,04 € gek�uft hatte, ohne deren Wissen f�r 147,00 € erworben worden. Drei Tage sp�ter habe die Beklagte ihrer Kundin die Tickets �bersandt.

25 Auch bei einem von der Kl�gerin durchgef�hrten Testkauf bei der Beklagten am 20.08.2021 f�r das Bundesliga-Heimspiel der Kl�gerin gegen Hertha BSC am 28.08.2021 habe die Beklagte wie beschrieben gehandelt.

26 Die aktive Beteiligung der Beklagten an diesen Geschehensabl�ufen (�ber ihre Rolle als Plattformbetreiberin und Vermittlerin hinaus) leitet die Kl�gerin aus der kurzen Zeitspanne zwischen Bestellung bei der Beklagten und der Bestellung bei der Kl�gerin ab. Die Kundendaten k�nnten nur von der Beklagten verwendet worden sein, weil nur die Beklagte die Daten ihrer Kunden kenne. Zudem halte die Beklagte spezifische Leitlinien f�r „Frequent Seller“, ein sogenanntes „Frequent Seller Manual“ (Anlage K5) bereit und gebe ein sog. „Frequent-Seller-Handbuch“ (Anlage K6) heraus, aus dem auf eigene Verkaufst�tigkeiten der Beklagten Bezug genommen werde. Zudem verwende die Beklagte weiterhin auch einen „Inventory Manager“, welcher in beiden Anlagen erw�hnt werde. Weiterhin verweist die Kl�gerin zur Beweisf�hrung auf die bereits oben dargestellte Abfrage der Zugeh�rigkeit bei der Beklagten innerhalb des Verkaufsprozesses. In der m�ndlichen Verhandlung hatten die Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin zudem darauf hingewiesen, dass die Antr�ge nach ihrer Rechtsmeinung nicht nur auf eine Wiederholungsgefahr, sondern auch auf eine Erstbegehungsgefahr gest�tzt werden k�nnten, da aus ihrer Sicht jederzeit die Gefahr best�nde, dass ein Mitarbeiter oder Beauftragte der Beklagten selbst nach den von der Klagepartei vorgetragenen Muster Tickets kaufen und verkaufen k�nne.

27 Die Beklagte verkaufe zudem regelm��ig Tickets, �ber welche sie (noch) nicht verf�ge (sog. Leerverk�ufe). Dies sei in folgenden F�llen geschehen:

28 Die Kl�gerin habe laut dem vor der Saison bestimmten Spielplan der Bundesliga am Wochenende des 08.04. bis 10.04.2022 ein Heimspiel gegen den FC Augsburg ausgetragen. Obwohl der exakte Termin des Spiels bis mindestens 18.02.2022 nicht festgestanden habe und daher bis dahin von der Kl�gerin keine Eintrittskarten zum Verkauf angeboten beziehungsweise in Umlauf gebracht worden seien, gab die Beklagte auf ihrer Internetseite an, dass Tickets f�r dieses Spiel verf�gbar sind. Zudem seien Eintrittskarten an die Personen … vor dem 10.11.2021 und … vor dem 24.12.2021 verkauft worden. Auch f�r ein Heimspiel gegen den FC Barcelona am 08.12.2021 sei �ber die Beklagte eine Eintrittskarte an deren Kundin … im September 2021 verkauft worden, obwohl von der Kl�gerin zu diesem Spiel keine Tickets verkauft worden seien und auch nicht wurden, da das Spiel aufgrund der COVID-19-Pandemie unter Ausschluss der Zuschauer stattfand. Auch im Fall der … (s.o.) seien die Tickets zu des Vertragsschlusses zwischen Kundin und Beklagter noch nicht im Handel gewesen. Gleiches sei bei dem durchgef�hrten Testkauf (s.o.) der Fall gewesen.

29 Die Kl�gerin behauptet au�erdem, dass die Beklagte oder von ihr beauftragte Dritte regelm��ig Teile der Warencodierung auf den bei der Kl�gerin erworbenen Eintrittskarten ver�nderten, wie unter anderem in folgenden F�llen geschehen:

30 Nachdem … und seiner Begleitung f�r das Heimspiel der Kl�gerin gegen Hertha BSC am 28.08.2021 der Zutritt zum Stadion verweigert wurde, da deren auf der Internetseite der Beklagten zuvor f�r 302,19 € erworbene Tickets jeweils einen anderen Karteninhaber nannten, habe die Beklagte auf die anschlie�ende E-Mail-Anfrage von … elektronisch jeweils die Namen des Karteninhabers auf den beiden Tickets ver�ndert, indem sie diesen ihrem Kunden anpasste, und habe die ver�nderten Dokumente erneut an diesen versendet. Der Preis der Kl�gerin f�r diese Tickets betrug 124,50 €.

31 … der bei der Beklagten f�r das dem Heimspiel gegen 1899 Hoffenheim, das am 23.10.2021 stattfinden sollte, Tickets f�r 278,43 € erworben hatte, habe mit der Kl�gerin Kontakt aufgenommen, um die von ihm �ber die Beklagte erworbenen Tickets pr�fen zu lassen. Diese habe daraufhin den Namen des K�ufers elektronisch ge�ndert. Anschlie�end sei das ver�nderte Dokument erneut an diesen versendet worden. Der Preis der Kl�gerin f�r diese Tickets betrug 153,23 €.

32 Am 24.09.2021 habe die Beklagte per E-Mail ihren Kunden, Herrn … der f�r das Heimspiel der Kl�gerin gegen Dynamo Kiev am 16.09.2021 Tickets f�r 140,25 € erworben hatte, �ber die Website der Beklagten dazu aufgefordert, f�r jeden „Teilnehmer an der Veranstaltung“ Angaben auf einer daf�r gesondert angegebenen Website der Beklagten einzugeben. Anschlie�end habe die Beklagte die auf die urspr�nglich auf die Herren … sowie … personalisierten Tickets in der Form ver�ndert, dass sie nunmehr auf den Namen ihres Kunden sowie dessen Mutter, Frau … bedruckt waren. Der Preis der Kl�gerin f�r diese Tickets betrug 94,50 €.

33 Die Kl�gerin h�lt das angerufene Gericht aufgrund des Erfolgsorts im hiesigen Gerichtsbezirk f�r international und �rtlich zust�ndig. Es gehe hier um das „Gericht des Ortes, an dem das sch�digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ i.S.d. Art. 5 Nr.3 Lug�, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Gegenstand des Verfahrens seien Tickets, die vorgeblich Zutritt zu Fu�ballspielen einer M. Fu�ballmannschaft f�r deren Heimspiele in M. verschaffen sollen. Daher liege der die internationale Zust�ndigkeit begr�ndende Erfolgsort nicht nur in Deutschland, sondern sogar weit �berwiegend konkret in M. Sobald Deutschland als international zust�ndiger Mitgliedsstaat bestimmt und eine weitere Bestimmung anhand des Unionsrechts nicht m�glich sei, richte sich die weitere �rtliche Zust�ndigkeit nach den erg�nzenden Vorgaben der ZPO und des UWG.

34 Die Kl�gerin ist der Meinung, dass sie s�mtliche Antr�ge hinreichend bestimmt formuliert habe.

35 Die Kl�gerin sei auch aktivlegitimiert, nachdem zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverh�ltnis im Sinne des UWG auf dem Markt f�r Fu�balltickets bestehe. Insoweit verweist die Kl�gerin darauf, dass beide Parteien selbst Tickets f�r Heimspiele der Lizenzspielermannschaft der Kl�gerin verkauft h�tten. Jedenfalls bestehe die konkrete M�glichkeit, dass Unternehmer Tickets f�r diese Heimspiele �ber die Plattform der Beklagten verkauft h�tten. Mindestens also f�rdere die Beklagte fremden Wettbewerb Dritter, die eindeutig und unstreitig im Wettbewerb zur Kl�gerin st�nden. Aufgrund der nach dem Daf�rhalten der Kl�gerin bestehenden Austauschbarkeit der Angebote auf den Internetseiten der Kl�gerin und der Beklagten (hier: Tickets f�r Heimspiele der Lizenzspielermannschaft der Kl�gerin) aus Sicht des Verbrauchers (also des von beiden Parteien angesprochenen Endkunden), sei ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis zu bejahen. Die aggressiven und unlauteren Lockangebote der Beklagten w�rden die Absatzchancen der Kl�gerin enorm beeinflussen und w�rden sich negativ auf deren lauterkeitsrechtlich sch�tzenswerte Interessen auswirken.

36 Der Klageantrag I.1. ist nach der Rechtsansicht der Kl�gerin begr�ndet. Die Beklagte behindere die Kl�gerin gezielt, indem beim Ticketkauf der Kl�gerin die Wiederverkaufsabsicht der K�ufer verschleiert werde. Das Wettbewerbsrecht gew�hre der Kl�gerin Schutz davor, dass ihr legitimen Zielen dienendes Vertriebssystem in solch unredlicher Weise durch T�uschung unterlaufen werde. Die Beschr�nkung ihres Vertriebssystems auf nicht gewerblich handelnde K�ufer sei aufgrund von Sicherheitsaspekten und zur Aufrechterhaltung eines sozialen Preisgef�ges nicht zu beanstanden.

37 Die Kl�gerin h�lt die von ihr mit dem Klageantrag I.2. konkret ger�gten Aussagen der Beklagten f�r irref�hrend, denn die angesprochenen Verkehrskreise verst�nden das Angebot von Tickets auf der Webseite www…..de so, dass diese Tickets dem Verk�ufer, in der Regel also der Beklagten selbst, tats�chlich bereits vorl�gen oder ihm/ ihr jedenfalls schon zugeteilt worden seien. Es sei in diesem Zusammenhang zun�chst nicht entscheidend, ob man die Handlung der Beklagten im konkreten Fall als Vermittlungsleistung in Bezug auf das Zustandekommen eines Kaufvertrags �ber die jeweiligen Tickets einordne oder ob sie selbst als Verk�uferin auftrete.

38 Ihren Klageantrag I.3. begr�ndet die Kl�gerin damit, dass Warenkodierungen ein geeignetes und legitimes Mittel zur �berwachung ihres nach ihre Ansicht rechtswirksamen Vertriebsbindungssystems und deren Schutz gegen Au�enseiter seien. Dadurch, dass die Beklagte die auf den jeweiligen Tickets verankerte Kodierung, n�mlich den Namen des Ticketinhabers, nachtr�glich ge�ndert und verf�lscht habe, w�rden Verbraucher durch die ver�nderte Kodierung irregef�hrt. Denn ein solcher Verbraucher erhalte den mangels erwerbbarer Zutrittsberechtigung f�lschlichen Eindruck, er habe ein g�ltiges, zum Zutritt berechtigendes Ticket erworben. Jedenfalls behindere die Beklagte die Kl�gerin gezielt, da die Entfernung von Kodierungen im Fall zul�ssigen selektiven Vertriebs dieses beeintr�chtige.

39 Die Beklagte �be nach der weiteren Meinung der Kl�gerin durch die mit dem Klageantrag I.4. angegriffenen drangsalierende Hinweise auf ihrer Internetseite Druck auf die Entscheidungsfreiheit ihrer potentiellen Kunden aus, indem sie hervorgehobene Hinweise zur vorgeblichen Limitierung von Tagestickets f�r Heimspiele der Lizenzspielermannschaft der Kl�gerin in ihrem Plattformauftritt integriere. Sie geriere sich wahrheitswidrig als offizielle Verkaufsstelle der Kl�gerin und erzeuge durch diese Werbeaussagen und deren permanente farbliche und lokale Hervorhebung ein Druckgef�hl beim Verbraucher. Damit bewirke die Beklagte fortlaufend Fehlvorstellungen und Irrt�mer, um auf diese Weise Kunden zu un�berlegten und voreiligen Gesch�ftsabschl�ssen und damit zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu dr�ngen, die sie andernfalls nicht getroffen h�tten. Die im Rahmen des Bestellvorgangs seitens der Beklagten gemachten Angaben seien aggressive gesch�ftliche Handlungen.

40 Ihrem Klageantrag I.5. legt die Kl�gerin folgende Argumentation zugrunde: Durch die Ticketangebote suggeriere die Beklagte ihren Kunden nach Ansicht der Kl�gerin, dass die von ihr verkauften bzw. die �ber ihre Plattform angebotenen Tickets stets zum Zutritt zu der entsprechenden Veranstaltung berechtigten. Die Kl�gerin sei jedoch auf Grundlage ihrer (Sonder-) ATGB berechtigt, aufgrund des nicht autorisierten Weiterverkaufs zu erh�hten Preisen dem Ticketinhaber trotz Vorlage des Tickets den Zutritt zu verweigern. Bei den Tickets der Kl�gerin handele sich im Einklang mit der st�ndigen Rechtsprechung n�mlich um sog. Legitimationspapiere, deren Weiterverkauf zul�ssigerweise beschr�nkt sei. Die Weiterverkaufsbeschr�nkung sei aus zwei Gr�nden vonn�ten: Zum einen sei es der Kl�gerin schlicht unm�glich, eine Personenkontrolle zum Ausschluss „sicherheitsrelevanter“ Personen erst in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem 70.000 Menschen innerhalb k�rzester Zeit in die A. Arena dr�ngten. Sie m�sse diese Kontrolle – zumindest auch – auf den Moment des Ticketerwerbs vorverlagern. Zum anderen sei die Beschr�nkung zur Aufrechterhaltung eines sozialen Preisgef�ges der Tickets erforderlich. Beim Verkauf ihrer Eintrittskarten reize die Kl�gerin die am Markt realisierbare Preisspanne bewusst nicht aus.

41 Ihren Klageantrag I.6. h�lt die Kl�gerin insbesondere aus folgenden Gr�nden f�r begr�ndet: Die Daten eines Verk�ufers seien wesentliche Informationen, welche die Beklagte einem K�ufer entgegen � 5b UWG vorenthalte. Die f�r die Annahme einer „Aufforderung zum Kauf“ erforderliche M�glichkeit einer gesch�ftlichen Entscheidung umfasse nicht nur die Entscheidung zum Kauf des Produkts, sondern auch unmittelbar damit zusammenh�ngende Entscheidungen, wie insbesondere das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet. Nach der Garantie der Beklagten m�sste sich ein Ticketk�ufer im Haftungsfall dem Ermessen der Beklagten beugen und habe keine M�glichkeit, an seinen Vertragspartner heranzutreten. Solange ein legitimes Interesse daran bestehe, Nutzern die Verwendung des wahren Namens vorzuschreiben, sei ein Eingriff in � 13 Abs. 6 TMG / � 19 Abs. 2 TTDSG gerechtfertigt. Dies sei hier vor dem Hintergrund der Einhaltung zwingender wettbewerbsrechtlicher Vorschriften der Fall. Zudem biete die Beklagte wegen der Erforderlichkeit des Ticketversands bereits �berhaupt keine anonyme Nutzung im Sinne der Norm an.

42 Die Beklagte versto�e nach Meinung der Kl�gerin auch gegen � 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG, Art. 5 der E-Commerce-Richtlinie, weil sie ihre E-Mail-Adresse nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st�ndig verf�gbar halte. Dies beanstandet die Kl�gerin mit ihrem Antrag I.7. Die Information der E-Mail-Adresse sei wesentlich. Verbraucher und K�ufer m�ssten sich nicht darauf verweisen lassen, �ber ihr Kundenkonto oder ein anderes Kontaktformular mit der Beklagten in Kontakt treten zu m�ssen.

43 Die Einrede der Verj�hrung sei nach Auffassung der Kl�gerin zur�ckzuweisen. Durch die Zustellung der Klageschrift sei die Verj�hrung gehemmt gewesen. Eine Klagezustellung sei sogar dann nicht unwirksam, wenn die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt werde.

44 Die Kl�gerin hatte zun�chst Folgendes beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

1.selbst oder �ber gezielt eingesetzte Strohleute Tageskarten f�r Heimspiele der Lizenzfu�ballspielermannschaft der Kl�gerin zu Zwecken des kommerziellen oder gewerblichen Weiterverkaufs bei der Kl�gerin unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht zu beziehen oder beziehen zu lassen;

2.auf der Internetseite www…..de den Kauf von Tageskarten f�r Heimspiele der Lizenzfu�ballspielermannschaft der Kl�gerin mittels zur T�uschung geeigneter Angaben zu bewerben, anzubieten oder zu erm�glichen, wenn dadurch der unwahre Eindruck erzeugt wird, die Tageskarten seien bereits verf�gbar, l�gen der Beklagten also bereits vor, bevor f�r die jeweilige Veranstaltung bei der Kl�gerin oder bei von der Kl�gerin autorisierten Stellen Tageskarten zum Verkauf angeboten werden, wenn dies wie aus Anlage K 31a ersichtlich geschieht;

3.die von der Kl�gerin auf Tageskarten f�r Heimspiele der Lizenzfu�ballspielermannschaft der Kl�gerin verankerten Individualisierungs- und Personalisierungsmerkmale nachtr�glich zu ver�ndern, ohne hierzu von der Kl�gerin autorisiert zu sein, wenn dies wie aus den Anlagen K 63, K 65 und K 65 a ersichtlich geschieht,

4.auf der Internetseite www…..de durch hervorgehobene Hinweise mit Aussagen zur limitierten Verf�gbarkeit von Tageskarten f�r Heimspiele der Lizenzfu�ballspielermannschaft der Kl�gerin wie „nur noch 361 Tickets �brig f�r diese Veranstaltung auf unserer Website“ und „weniger als 1% aller Tickets f�r diesen Veranstaltungsort derzeit verf�gbar auf unserer Website“ und „1 section sold out f�r diese Veranstaltung auf unserer Website“ Druck auf die Entscheidungsfreiheit der K�ufer auszu�ben, bevor f�r die jeweilige Veranstaltung bei der Kl�gerin oder bei von der Kl�gerin autorisierten Stellen solche Tageskarten zum Verkauf angeboten werden, wenn dies wie aus Anlage K 29 ersichtlich geschieht;

5.auf der Internetseite www…..de, in der Werbung f�r oder Hinweisen auf das eigene Unternehmen oder die angebotenen Produkte zur T�uschung geeignete Angaben �ber die Verf�gbarkeit der Tageskarten f�r Heimspiele der Lizenzfu�ballspielermannschaft der Kl�gerin zu machen und dadurch den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, solche Tageskarten seien uneingeschr�nkt verkehrsf�hig und w�rden auch im Falle des vertraglichen Vereinbarungen widersprechenden Weiterverkaufs dem Inhaber einen rechtlichen Anspruch auf Zutritt zum Stadion der Kl�gerin verschaffen, wenn dies mittels Aussagen wie „Bitte beachten Sie, dass diese Tickets m�glicherweise nicht mehr verf�gbar sein werden, nachdem Sie sie freigeben“ und „Uneingeschr�nkte Sicht“ und „die Sitzpl�tze liegen nebeneinander“ und „mit einem Klick herunterladbar“ und „ZUTRITT F�R 2 PERSONEN“ und „vergessen Sie nicht, haben Sie Tickets �brig, k�nnen Sie diese bei … verkaufen“ wie aus der Anlage K 29 ersichtlich geschieht

6.auf der Internetseite www…..de den Verkauf von Tageskarten f�r Heimspiele der Lizenzfu�ballspielermannschaft der Kl�gerin zu erm�glichen, ohne dass ein K�ufer �ber die Identit�t und Anschrift des Verk�ufers informiert wird, und zwar bei unternehmerisch handelnden Verk�ufern rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserkl�rung des K�ufers, und bei nicht unternehmerisch handelnden Verk�ufern unmittelbar nach Abgabe der Vertragserkl�rung des K�ufers, wenn dies wie aus Anlage K46a ersichtlich geschieht; und

7.auf der Internetseite www…..de die Adresse der elektronischen Post nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st�ndig verf�gbar anzugeben;

II. Der Beklagten wird angedroht, dass f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur H�he von EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin schriftlich vollst�ndig Auskunft dar�ber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen hat und welche Gewinne sie dadurch erzielt hat;

IV. Die Beklagte wird verurteilt, den f�r die au�ergerichtliche Rechtsverfolgung angefallenen Betrag in H�he von EUR 2.584,09 und den Verletzergewinn in H�he von EUR 1.985,28 jeweils nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit an die Kl�gerin zu zahlen;

45 Die Beklagte verweigerte zun�chst die Annahme der ihr im Wege der Rechtshilfe �bermittelten und jeweils nicht �bersetzten Klage sowie gerichtlichen Verf�gung vom 17.03.2022, in der ihr aufgegeben wurde, innerhalb eines Monats anzuzeigen, ob sie sich gegen die Klage verteidigen will.

46 Das Gericht hat der Kl�gerin mit Verf�gung vom 18.07.2022 mitgeteilt, dass die Beklagte die Annahme verweigert hat. In der Verf�gung hat das Gericht die Kl�gerin darauf hingewiesen, dass eine Zustellung nur mit �bersetzung erfolgen k�nne. Das Gericht hat der Kl�gerin zur Auswahl gestellt, ob eine �bersetzung durch das Gericht oder durch die Kl�gerin selbst erstellt werden solle.

47 Zwei Wochen sp�ter haben die Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin mitgeteilt, dass die Kl�gerin selbst eine �bersetzung beibringen werde. Am 15.09.2022 haben die Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin mitgeteilt, dass die �bersetzung seit dem 06.09.2022 in Bearbeitung sei (was die Beklagte bestreitet). Die �bersetzung der Klageschrift hat die Kl�gerin dem Gericht am 26.09.2022 �bersendet.

48 Als der Beklagten sodann auf den Antrag des Gerichts vom 21.10.2022 die Dokumente in in die franz�sische Sprache �bersetzter Form durch die Beh�rden der Schweizerische Eidgenossenschaft zugestellt werden sollten, verweigerte sie mit auf den 14.09.2022 datiertem Schreiben erneut die Zustellung mit selbiger Begr�ndung. Mit Schreiben vom 03.01.2023 teilte dies das Genfer Zivilgericht mit, ohne jedoch das Datum des Zustellversuchs zu vermerken.

49 Nachdem von Seiten der Beklagten in der Folgezeit eine Verteidigungsanzeige nicht einging, entschied das hiesige Gericht mit als Vers�umnisurteil �berschriebenen Teil-Vers�umnis und Teil-Endurteil vom 13.03.2023 das Folgende:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines von dem Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Vorstand, zu unterlassen,

1.selbst oder �ber gezielt eingesetzte Strohleute Tageskarten f�r Heimspiele der Lizenzfu�ballspielermannschaft der Kl�gerin zu Zwecken des kommerziellen oder gewerblichen Weiterverkaufs bei der Kl�gerin unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht zu beziehen oder beziehen zu lassen;

2.auf der Internetseite www…..de den Kauf von Tageskarten f�r Heimspiele der Lizenzfu�ballspielermannschaft der Kl�gerin mittels zur T�uschung geeigneter Angaben zu bewerben, anzubieten oder zu erm�glichen, wenn dadurch der unwahre Eindruck erzeugt wird, die Tageskarten seien bereits verf�gbar, l�gen der Beklagten also bereits vor, bevor f�r die jeweilige Veranstaltung bei der Kl�gerin oder bei von der Kl�gerin autorisierten Stellen Tageskarten zum Verkauf angeboten werden, wenn dies wie aus Anlage K 31a ersichtlich geschieht;

3.die von der Kl�gerin auf Tageskarten f�r Heimspiele der Lizenzfu�ballspielermannschaft der Kl�gerin verankerten Individualisierungs- und Personalisierungsmerkmale nachtr�glich zu ver�ndern, ohne hierzu von der Kl�gerin autorisiert zu sein, wenn dies wie aus den Anlagen K 63, K 65 und K 65 a ersichtlich geschieht,

4.auf der Internetseite www…..de durch hervorgehobene Hinweise mit Aussagen zur limitierten Verf�gbarkeit von Tageskarten f�r Heimspiele der Lizenzfu�ballspielermannschaft der Kl�gerin wie „nur noch 361 Tickets �brig f�r diese Veranstaltung auf unserer Website“ und „weniger als 1% aller Tickets f�r diesen Veranstaltungsort derzeit verf�gbar auf unserer Website“ und „1 section sold out f�r diese Veranstaltung auf unserer Website“ Druck auf die Entscheidungsfreiheit der K�ufer auszu�ben, bevor f�r die jeweilige Veranstaltung bei der Kl�gerin oder bei von der Kl�gerin autorisierten Stellen solche Tageskarten zum Verkauf angeboten werden, wenn dies wie aus Anlage K 29 ersichtlich geschieht;

5.auf der Internetseite www…..de, in der Werbung f�r oder Hinweisen auf das eigene Unternehmen oder die angebotenen Produkte zur T�uschung geeignete Angaben �ber die Verf�gbarkeit der Tageskarten f�r Heimspiele der Lizenzfu�ballspielermannschaft der Kl�gerin zu machen und dadurch den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, solche Tageskarten seien uneingeschr�nkt verkehrsf�hig und w�rden auch im Falle des vertraglichen Vereinbarungen widersprechenden Weiterverkaufs dem Inhaber einen rechtlichen Anspruch auf Zutritt zum Stadion der Kl�gerin verschaffen, wenn dies mittels Aussagen wie „Bitte beachten Sie, dass diese Tickets m�glicherweise nicht mehr verf�gbar sein werden, nachdem Sie sie freigeben“ und „Uneingeschr�nkte Sicht“ und „die Sitzpl�tze liegen nebeneinander“ und „mit einem Klick herunterladbar“ und „ZUTRITT F�R 2 PERSONEN“ und „vergessen Sie nicht, haben Sie Tickets �brig, k�nnen Sie diese bei … verkaufen“ wie aus der Anlage K 29 ersichtlich geschieht

6.auf der Internetseite www…..de den Verkauf von Tageskarten f�r Heimspiele der Lizenzfu�ballspielermannschaft der Kl�gerin zu erm�glichen, ohne dass ein K�ufer �ber die Identit�t und Anschrift des Verk�ufers informiert wird, und zwar bei unternehmerisch handelnden Verk�ufern rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserkl�rung des K�ufers, und bei nicht unternehmerisch handelnden Verk�ufern unmittelbar nach Abgabe der Vertragserkl�rung des K�ufers, wenn dies wie aus Anlage K46a ersichtlich geschieht; und/oder

7.auf der Internetseite www…..de die Adresse der elektronischen Post nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st�ndig verf�gbar anzugeben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den f�r die au�ergerichtliche Rechtsverfolgung angefallenen Betrag in H�he von EUR 2.415,90 nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 04.01.2023 an die Kl�gerin zu zahlen.

III. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

50 Das Urteil wurde der Beklagten am 27.07.2023 im Wege der Rechtshilfe zugestellt. Gegen das Vers�umnisurteil legte die Beklagte am 31.07.2023 Einspruch ein.

51 Die Kl�gerin beantragt nunmehr,

den Einspruch zur�ckzuweisen und das Vers�umnisurteil vom 13. M�rz 2023 aufrechtzuerhalten.

52 Die Beklagte beantragt,

das Vers�umnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

53 Die Beklagte bestreitet, dass s�mtliche von der Kl�gerin ausgegeben Eintrittskarten personalisiert und individualisiert seien. Die Kl�gerin bringe zahlreiche Eintrittskarten in Umlauf, ohne diese zu verkaufen. Solche Karten w�rden etwa an Mitarbeiter und Funktion�re des Vereins der Kl�gerin verteilt oder an Sponsoren oder andere dem Verein verbundenen Personen vergeben. Diese Personen m�ssten die jeweiligen Eintrittskarten nicht kaufen. In solchen F�llen erfolge keine durchgehende Personalisierung. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Kl�gerin verpflichtet gewesen sei, eine „harte Personalisierung“ durchzuf�hren und zu kontrollieren. Die Beklagte bestreitet ebenfalls mit Nichtwissen, dass die Kl�gerin verpflichtet gewesen sei, die Namen von etwaigen Zweitk�ufern zu kennen und m�glicherweise zu melden. Die Beklagte bestreitet dar�ber hinaus mit Nichtwissen, dass die Kl�gerin am Einlass stichprobenartig kontrolliert beziehungsweise kontrolliert habe, ob der Name des Ticket-Inhabers mit dem angeblich auf dem Ticket abgedruckten Namen �bereinstimme.

54 Die Beklagte bestreitet einen direkt �ber sie oder �ber von ihr eingeschaltete Dritte erfolgenden Ankauf von Tickets bei der Kl�gerin. Auch bestreitet sie als Verk�uferin der Tickets direkt oder �ber Dritte beteiligt zu sein. S�mtliche Ticket-Verk�ufer handelten nach dem Vortrag der Beklagten eigenverantwortlich. Die Beklagte mache den Ticket-Verk�ufern keine Vorgaben, welche Tickets sie wann, wo, zu welchem Preis kaufen oder verkaufen sollten. Die Beklagte vermittle nur Ticket-K�ufer an Ticket-Verk�ufer und andersherum. Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass die … Ltd. ihre Rechtsvorg�ngerin sei. Die Beklagte sei erst im Dezember 2011 als Aktiengesellschaft gegr�ndet und in das Handelsregister in Genf unter CHE-247.099.716 eingetragen worden. Seit Anfang 2017 h�tten im Gesch�ftsbetrieb der Beklagten allein die „Seller Terms of Use“ gegolten. Keine der Regelungen aus dem „Seller Team Manual“ und dem „Frequent Seller Handbuch“ seien zum Zeitpunkt der hier streitgegenst�ndlichen Veranstaltungen noch wirksam gewesen. Allein der Umstand einer namensgleichen Applikation auf der Seite der Beklagten (Inventory Manager) lie�e auch keinen solchen Schluss zu. Auch die Verkaufsmaske mit der Abfrage der Zugeh�rigkeit eines Verk�ufers zur Beklagten sei kein Indiz, denn die Beklagte gestalte ihre Webseite europaweit einheitlich. Aus diesem Grund k�nne es vorkommen, dass die Beklagte wegen Regularien anderer (Mitglieds-)Staaten bestimmte Informationen abfrage. Die Beklagte sei im Vereinigten K�nigreich nach � 90 Abs. 6, Abs. 9 Consumer Rights Act (UK) verpflichtet, abzufragen, ob es sich bei dem Ticket-Verk�ufer um einen Mitarbeiter der Beklagten handelt. Im �brigen trug die Beklagte in der Duplik vom 28.03.2024 umfangreich zu den Details und der Kommunikation von K�ufer und Verk�ufer auf ihrer Plattform in Bezug auf die kl�gerisch vorgetragenen Geschehensabl�ufe vor.

55 Die Beklagte bestreitet die kl�gerisch vorgetragenen Zeitpunkte der jeweiligen Er�ffnungen des Ticketerstmarktes mit Nichtwissen. Jedenfalls Dauerkartenbesitzer oder Funktion�re (etc.) h�tten damit rechnen k�nnen, mit zum Spiel zugelassen zu werden. Sie h�tten ihre Karte daher �ber die Plattform der Beklagten anbieten k�nnen, wenn sie gewusst h�tten, dass sie das Spiel der Kl�gerin am Wochenende des 8./9./10. April 2022 gegen den FC Augsburg nicht w�rden besuchen k�nnen.

56 Die Beklagte bestreitet an der ihr von der Kl�gerin vorgeworfene Ver�nderung der Codierung auf den von der Kl�gerin ausgegebenen Tickets beteiligt gewesen zu sein.

57 Die Beklagte ist der Meinung, dass ein substantiierter Vortrag der Kl�gerin dazu fehle, dass s�mtliche der von ihr ausgegebenen Tickets die Voraussetzungen eines qualifizierten Legitimationspapiers erf�llten. Im �brigen bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die Kl�gerin die (Sonder-)ATGB unter Beachtung der tats�chlichen Voraussetzungen von � 305 Abs. 2 BGB wirksam in jedes Vertragsverh�ltnis mit jedem Ticket-Erstk�ufern einbezogen h�tte und einbeziehe.

58 Nach der rechtlichen Auffassung der Beklagten sei das Vers�umnisurteil bereits nicht in gesetzlicher Weise ergangen und unterliege schon deshalb der Aufhebung, da vor dessen Erlass die Klage samt Anlagen der Beklagten nicht ordnungsgem�� zugestellt worden sei. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, die Zustellung der Dokumente zu verweigern. Im Anwendungsbereich des HZ� sei grunds�tzlich eine �bersetzung der zuzustellenden Dokumente beizuf�gen. Dies gelte auch f�r die Anlagen, soweit die Anlagen unerl�sslich f�r das Verst�ndnis von Gegenstand und Grund der Klage seien.

59 Die Beklagte r�gt dar�ber hinaus die internationale sowie �rtliche Zust�ndigkeit des angerufenen Gerichts. Sie ist der Ansicht, dass allein der Umstand, dass Angebote auf der Webseite der Beklagten �berall in Deutschland und damit „im Inland“ zug�nglich seien, keinen Erfolgsort im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVV begr�nde. Die Frage, wo sich ein Internetauftritt auswirken „solle“, sei n�mlich ein rein subjektives Element, der m�gliche Erfolgsort und die internationale Zust�ndigkeit seien jedoch rein objektiv zu bestimmen. Die Norm sehe n�mlich als einzige Voraussetzung vor, dass ein Schaden eingetreten sei oder einzutreten drohe. Allein die �berlegung, ein Internetauftritt k�nne sich �berall oder irgendwo „im Inland“ auswirken, habe nichts mit der Frage zu tun, an welchem konkreten „Ort“ sich ein Schaden verwirklicht habe. Zudem m�sse ein informierter, verst�ndiger Beklagter vorhersehen k�nnen, vor welchem anderen konkreten Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Sitz hat, er verklagt werden k�nne. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte habe in M. auch keine Handlungen vorgenommen, die mit dem Streitgegenstand auch nur in einem Zusammenhang stehen k�nnten. Der Bezirk des Landgerichts M�nchen I k�nne auch deshalb nicht „Erfolgsort“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Lug�; Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F sein, weil die Kl�gerin geographisch unbegrenzt an allen Orten Unterlassung verlange. Das zust�ndige Gericht befinde sich daher am Sitz der Beklagten in Genf. Hinsichtlich der �rtlichen Zust�ndigkeit h�lt die Beklagte die Vorschrift des � 14 Abs. 2 UWG von Art. 5 Nr. 3 Lug� f�r vollst�ndig verdr�ngt.

60 Die Klage sei auch unzul�ssig, weil die Unterlassungsantr�ge zu Ziff. 2., zu Ziff. 4. und zu Ziff. 5. nicht dem Bestimmtheitserfordernis gen�gten. Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO d�rfe ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (� 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt seien, sich der Beklagte deshalb nicht ersch�pfend verteidigen k�nne und letztlich die Entscheidung dar�ber, was dem Beklagten verboten sei, dem Vollstreckungsgericht �berlassen bliebe. Die Begriffe „Strohleute“, „gezielt“, „Wiederverkaufsabsicht“, „mittels zur T�uschung geeigneter Angaben“ sowie „Druck auf die Entscheidungsfreiheit der K�ufer auszu�ben“ seien nicht ausreichend verst�ndlich.

61 Die Kl�gerin sei nach Rechtsmeinung der Beklagten zudem nicht aktivlegitimiert. Es bestehe weder ein unmittelbares noch ein mittelbares Wettbewerbsverh�ltnis zwischen den Parteien. Jede Eintrittskarte, die ein Fan �ber eine Zweitmarkt-Plattform wie … zum Verkauf anbiete, habe er selbst (oder jemand anderes) zuvor von dem Veranstalter oder einer anderen Verkaufsstelle erworben oder geschenkt bekommen. Dies gelte auch f�r Eintrittskarten zu Fu�ballspielen, die die Kl�gerin veranstalte. Diese konkreten Eintrittskarten seien f�r die Kl�gerin damit aus jeglichem Wettbewerb ausgeschieden. Um den Verkauf dieser Karten gebe es keinen Wettbewerb mehr, der die Kl�gerin betreffen k�nnte. Die Kl�gerin ist in ihren wettbewerblichen Interessen hinsichtlich der Karten, die sie selbst schon verkauft habe, in keiner Weise betroffen. Die Beklagte biete entgegen dem Vortrag der Kl�gerin selbst keine Tickets an. Die Beklagte ziehe auch keine Kunden der Kl�gerin von ihrem offiziellen Zweitmarkt ab. Die Kl�gerin unterhalte bereits keine Ticketzweitmarkt-Plattform, da sie aufgrund ihrer Vertragsschl�sse mit Erstk�ufer und Zweitk�ufer nicht wie die Beklagte Plattformbetreiberin, sondern H�ndlerin sei.

62 Der Klageantrag I.1. ist nach dem Daf�rhalten der Beklagten im �brigen unbegr�ndet. Unabh�ngig davon, dass die Beklagte an einem Bezug der Tickets bei der Kl�gerin nicht beteiligt sei, w�rden Sicherheitsaspekte bereits nicht beeintr�chtigt werden, wenn wie in den kl�gerseits vorgetragenen F�llen ein Ersterwerb unter dem Namen des Ticket-Zweitk�ufers erfolge. Zudem k�nne die Kl�gerin f�r sich nicht in Anspruch nehmen, dass ein sozialvertr�gliches Preisgef�ge zu bewahren sei, da sie bereits nicht vortrage, welche Umst�nde ihre Preise sozialvertr�glich machten.

63 Die Beklagte h�lt Leerverk�ufe (Klageantrag I.2.) auch f�r zul�ssig, da es keinen rechtlichen Grundsatz, der den Leerverkauf von Waren oder Wertpapieren verbiete, gebe und Leerverk�ufe seit Jahrtausenden g�ngige Praxis im Rechts- und Wirtschaftsleben �berall auf der Welt und in jeder Branche seien. Der physische Besitz einer Eintrittskarte sei keine Voraussetzung f�r deren Verkauf.

64 Unabh�ngig davon, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag an der Ver�nderung der Ticketcodierungen jeweils nicht beteiligt gewesen sein soll, sei die mit dem Klageantrag I.3. beanstandete Ver�nderung eine rechtm��ige Anpassung zur Abbildung der neuen tats�chlichen und rechtlichen Gegebenheiten bez�glich der Karteninhaberschaft und damit ebenfalls wettbewerbsrechtlich und allgemein zul�ssig. Die Beschr�nkungen der Weitergabe in den (Sonder-)ATGB der Kl�gerin seien n�mlich unwirksam, sodass die Abtretung des Ticketrechts an den Zweiterwerber wirksam sei.

65 Den kl�gerischen Argumenten bez�glich ihres Klageantrags I.4. tritt die Beklagte wie folgt entgegen: F�r den Verkehr sei klar ersichtlich, dass es sich bei der Beklagten um eine Online-Plattform f�r einen Ticketzweitmarkt handele und dass sich die mit diesem Klageantrag beanstandeten Aussagen nur auf die Ticketangebote auf der Plattform www…..de bez�gen, nicht aber auf Angebote Dritter. Es sei markt�blich, dass Vermittlungsportale ihre Nutzer �ber ein begrenztes Angebot informierten. Eine aggressive oder irref�hrende gesch�ftliche Handlung l�ge daher nicht vor.

66 Hinsichtlich des Klageantrags I.5. meint die Beklagte, dass die von der Kl�gerin ausgegebenen Tickets uneingeschr�nkt verkehrsf�hig seien und den (Zweit-)K�ufer zum Zutritt des Stadions der Kl�gerin berechtigten. Die die Weitergabe von Tickets einschr�nkenden ATGB der Kl�gerin seien n�mlich unwirksam. Das gelte auch f�r die Sonder-ATGB der Kl�gerin. Sie verstie�en nach Auffassung der Beklagten namentlich gegen � 308 Nr. 9 lit. b) BGB und benachteiligen den Verbraucher unangemessen nach � 307 Abs. 1 BGB. Die Kl�gerin k�nne nicht f�r sich in Anspruch nehmen, ein „soziales“ Preisgef�ge wahren zu wollen. Die Kl�gerin trage keine Tatsachen vor, aus denen sich ergebe, dass sie aus einer vermeintlichen R�cksichtnahme auf weniger zahlungskr�ftige Fans darauf verzichte, f�r die Eintrittskarten den angemessenen Marktpreis zu verlangen. Sie trage auch keine Tatsachen zur Preisgestaltung, insbesondere solche vor, aus denen sich ergebe, welcher Preis f�r welche Eintrittskarte aus welchen Gr�nden sozial sei und welcher Preis als Gegenbegriff dazu als asozial zu bewerten w�re. Die Weitergabe oder der Verkauf von Eintrittskarten f�hre auch nicht zu einer erh�hten Gef�hrdung der Sicherheit der Veranstaltung. Insoweit verweist die Beklagte darauf, dass die Kl�gerin bei einer Ticketbestellung auf ihrem Erstmarkt nicht �berpr�fe, ob die beim Kauf angegebenen Daten mit den Daten des tats�chlichen K�ufers �bereinstimmten, und auch am Einlass nicht �berpr�fe, ob jeder Ticket-Inhaber personenidentisch mit dem Erst-K�ufer des Tickets ist.

67 Den Klageantrag I.6. h�lt die Beklagte schon deswegen f�r unbegr�ndet, da nicht sie, sondern der jeweilige Ticketverk�ufer Normadressat des � 5b UWG sei. Zudem handle es sich wegen der … Garantie“ um keine wesentliche Information im Sinne der Norm, da sich ein K�ufer jederzeit an die Beklagte wenden k�nne. Nach � 13 Abs. 6 TMG a.F. / 19 Abs. 2 TTDSG n.F. sei die Beklagte zudem gesetzlich verpflichtet, Nutzern des Telemediums www…..de eine anonyme Nutzung zu erm�glichen. Es gebe weiterhin keinen gesetzlichen Erlaubnistatbestand nach der DSGVO, der eine Weitergabe oder Ver�ffentlichung von Daten und Informationen nat�rlicher Personen durch die Beklagte erlauben k�nnte. Dar�ber hinaus bestehe nach der Rechtsprechung des OLG M�nchen auch keine Pflicht zur Offenlegung der Identit�t des Verk�ufers, wenn der (Zweit-)K�ufer ein Unternehmer w�re.

68 Auch der Klageantrag I.7. sei nach Ansicht der Beklagten unbegr�ndet. Die auf der Webseite der Beklagten angegebene E-Mail-Adresse zur elektronischen Kontaktaufnahme sei leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar.

69 Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verj�hrung. Die Verj�hrungsfrist habe am 05.08.2022 geendet. Die Verj�hrung sei vorliegend auch nicht gehemmt worden. Der Beklagten sei die Klageschrift bis heute insbesondere mangels �bersetzter Anlagen und Niederlegung der Klageschrift in ihren R�umlichkeiten nach erfolgter Annahmeverweigerung nicht ordentlich zugestellt worden. Selbst wenn die Klage beim zweiten Versuch wirksam h�tte zugestellt werden k�nnen, w�re die Zustellung nicht mehr „demn�chst“ im Sinne von � 167 ZPO erfolgt. Da zwischen des erstmaligen Hinweises des Gerichts, dass der erste Zustellungsversuch erfolglos gewesen und daher eine �bersetzung erforderlich sei, und dem Beibringen der �bersetzung der Klageschrift ein Zeitraum von �ber zwei Monaten verging, habe die Kl�gerin die Zustellung verz�gert.

70 Das Gericht hat am 10.04.2024 �ber den Einspruch der Beklagten m�ndlich verhandelt. Weiter hat die Kammer Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen … und …. F�r das Ergebnis der Beweisaufnahme und den Inhalt der m�ndlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 10.04.2024 Bezug genommen.

71 Im �brigen wird zur Vervollst�ndigung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

A.

72 Das Vers�umnisurteil ist auf den zul�ssigen Einspruch der Beklagten hin gem�� � 343 ZPO teilweise aufrechtzuerhalten, teilweise aufzuheben.

73 I. Der Einspruch der Beklagten ist zul�ssig.

74 Gem�� � 341 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht von Amts wegen zu pr�fen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist.

75 Die Beklagte hat die einmonatige Einspruchsfrist gem�� � 339 Abs. 1, Abs. 2 ZPO gewahrt. Die Einspruchsschrift war auch formgerecht, �� 340 Abs. 1, Abs. 2, 130d ZPO.

76 II. Das Gericht hat in der Sache �ber die Klageantr�ge I., II. sowie IV. 1. Teil zu entscheiden.

77 Da der Einspruch zul�ssig ist, wurde der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zur�ckversetzt, in der er sich vor Eintritt der Vers�umnis befand, � 342 ZPO.

78 Der Einspruch f�hrt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu einer inhaltlichen �berpr�fung der angefochtenen Entscheidung, also dem Vers�umnisurteil vom 13.03.2023 (Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO � 338 Rn. 3, beck-online). Deshalb sind die beklagtenseits erfolgten umfangreichen Ausf�hrungen zur nach deren Ansicht Rechtswidrigkeit der Zustellung der Klage und der Verf�gung des schriftlichen Vorverfahrens im Wesentlichen unerheblich und lediglich f�r die Zinsentscheidung bez�glich der kl�gerisch geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie der Kostenauferlegung der in der Praxis selten anfallenden Mehrkosten der S�umnis von Relevanz.

79 III. Die Klage erweist sich hinsichtlich des zu pr�fenden Teils der Klage (siehe Ziffer II.) als zul�ssig und teilweise begr�ndet, im �brigen als unbegr�ndet, sodass eine teilweise Aufrechterhaltung, teilweise Aufhebung des vorangegangenen Vers�umnisurteils auszusprechen ist.

80 1. Die Zul�ssigkeit der Klage ergibt sich insbesondere aufgrund der Zust�ndigkeit des angerufenen Gerichts sowie der Bestimmtheit und ausreichenden Konkretisierung der zu pr�fenden Klageantr�ge.

81 a) Das angerufene Gericht ist zust�ndig und damit entscheidungsbefugt.

82 aa) Die internationale Zust�ndigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich f�r alle Anspr�che aus Art. 5 Nr. 3 Lug� (siehe bereits Urt. des OLG M�nchen vom 27.04.2023, Az. 29 U 174/22, Anlage B01 mit der im Wesentlichen nachfolgenden Begr�ndung). Danach kann eine Person, die ihren (Wohn-)sitz im Hoheitsgebiet eines durch das Lug� gebundenen Staates hat, wie hier die Beklagte mit Sitz in der Schweiz, in einem anderen durch das �bereinkommen gebundenen Staat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Anspr�che aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das sch�digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

83 (1) F�r die Auslegung des Lug� kann auf Entscheidungen zur EuGVVO zur�ckgegriffen werden, es besteht ein Gleichlauf von EuGVVO und Lug�. Denn zwar kommt f�r die Vertragsstaaten des Lug� ein Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV nicht in Frage. Um aber dennoch einen Verlust der angestrebten Harmonisierung zu vermeiden, der mit der unterschiedlichen Auslegung der Bestimmungen verbundenen w�re, wurde mit dem „Protokoll 2 �ber die einheitliche Auslegung des �bereinkommens und den st�ndigen Ausschuss“ die einheitliche Auslegung des �bereinkommens vereinbart. Dessen Art. 1 sieht vor, dass jedes Gericht, das dieses �bereinkommen anwendet und auslegt, den Grunds�tzen geb�hrend Rechnung tr�gt, die in ma�geblichen Entscheidungen von Gerichten der durch dieses �bereinkommen gebundenen Staaten sowie in Entscheidungen des Gerichtshofs der Europ�ischen Gemeinschaften zu den Bestimmungen dieses �bereinkommens oder zu �hnlichen Bestimmungen des Lugano-�bereinkommens von 1988 und der in Artikel 64 Absatz 1 dieses �bereinkommens genannten Rechtsinstrumente entwickelt worden sind (vgl. dazu Gl�ckner in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage, Rn. 712 der Einleitung m.w.N.). Der Begriff der unerlaubten Handlung in Art. 5 Nr. 3 Lug� ist dabei autonom auszulegen (statt vieler EuGH GRUR 2012, 300 Rn. 63 – eDate Advertising; BGH GRUR 2012, 850 Rn. 13 – rainbow.at.; Gl�ckner in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage, Rn. 718 ff. der Einleitung). Er dient als Kriterium zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs einer der besonderen Zust�ndigkeitsregeln, auf die der Kl�ger zur�ckgreifen kann. Der Begriff „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“ bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Lug� ankn�pfen (EuGH GRUR 2021, 116 – Wikingerhof). Hierunter f�llt auch unlauterer Wettbewerb (BGH GRUR 1988, 483 – AGIAV; GRUR 2005, 431, 432 – Hotel Maritime; BGH GRUR 2014, 601 Rn. 16 – englischsprachige Pressemitteilung). Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) liegt im Falle von im Internet begangenen Wettbewerbsverletzungen jedenfalls dann im Inland, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgem�� auf den inl�ndischen Markt auswirken soll (BGH GRUR 2006, 513 Rn. 21 – Arzneimittelwerbung im Internet; BGH GRUR 2014, 601 Rn. 24 – englischsprachige Pressemitteilung; BGH GRUR 2015, 1129 Rn. 12 – Hotelbewertungsportal; BGH GRUR 2018, 935 Rn. 19 – goFit; K�hler in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage, Rn. 5.51-5.56 der Einleitung), weil es – anders als bei Verletzungen des Pers�nlichkeitsrechts – darauf ankommt, ob die wettbewerblichen Interessen des Mitbewerbers auf dem fraglichen Markt beeintr�chtigt werden (BGH GRUR 2014, 601 Rn. 27 ff. – englischsprachige Pressemitteilung). Erf�llt der Internetauftritt nach dem Kl�gervortrag f�r die beklagte Partei vorhersehbar den Tatbestand einer verbrauchersch�tzenden Norm und werden damit die kollektiven Interessen der Verbraucher beeintr�chtigt, ist es zum Schutz der Interessen aller betroffenen Verbraucher geboten, eine Unterlassungsklage bei den Gerichten aller Mitgliedstaaten zuzulassen, in denen Verbraucherinteressen beeintr�chtigt sind. Dies belastet die beklagte Partei auch nicht unzumutbar. Denn dies gilt nur, wenn f�r sie vorhersehbar war, dass ihr Internetinhalt die gesch�ftlichen Entscheidungen der Verbraucher in den betreffenden Mitgliedstaaten beeinflussen und sie folglich auch ihr Risiko einsch�tzen konnte (K�hler in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage, Rn. 5.55 der Einleitung m.w.N.).

84 (2) Nach diesen Ma�st�ben greift Art. 5 Nr. 3 Lug�.

85 Zun�chst gilt, dass f�r die Zust�ndigkeitsbeurteilung die Richtigkeit des Klagevorbringens zu unterstellen ist, wenn die Behauptungen, die die Zust�ndigkeit begr�nden, zugleich notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs selbst sind (sog. doppelrelevante Tatsachen; vgl. BGH GRUR 1987, 172, 173 – Unternehmensberatungsgesellschaft I). Die schl�ssige Behauptung eines Wettbewerbsversto�es gen�gt daher zur Begr�ndung des inl�ndischen Gerichtsstands des Begehungsortes (BGH GRUR 2014, 601 Rn. 17 – englischsprachige Pressemitteilung).

86 Der Kl�ger wendet sich gegen das Angebot und den Verkauf von Eintrittskarten auf der Webseite www…. sowie deren vorherigen Bezug bei der Kl�gerin.

87 Ein diesbez�gliches Verhalten der Beklagten nach den kl�gerischen Behauptungen unsterstellt, erfolge deren Ticketbezug bei der in Deutschland ans�ssigen Kl�gerin (Klageantrag I.1.).

88 Hinsichtlich der weiteren zu pr�fenden Unterlassungsantr�ge gilt Folgendes:

89 Schon durch die Verwendung der Top Level-Domain „(…).de“ wird deutlich, dass sich die Seite der Beklagte an Kunden richtet, die ihren gew�hnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Seite ist in deutscher Sprache gehalten. Sie ist daher f�r den deutschen Markt bestimmt. Da der Internetauftritt der Beklagten auch tats�chlich im Internet in der Bundesrepublik nach dem kl�gerisch vorgetragenen Testkauf abrufbar war und damit nicht nur darauf ausgerichtet war, abgerufen zu werden, ist der deutsche Markt auch objektiv betroffen.

90 Auch r�gt der Kl�ger die Verletzung verbrauchersch�tzender Normen, n�mlich der �� 3 a, 5, 5 a UWG. F�r die Beklagte war vorhersehbar, dass ihr Internetinhalt die gesch�ftlichen Entscheidungen der Verbraucher in Deutschland beeinflusst, sie konnte folglich auch ihre rechtlichen Risiken einsch�tzen.

91 Soweit sich die Beklagte f�r ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung Besix des EuGH (EuZW 2002, 217) bezieht, folgt ihr die Kammer nicht. Denn jene Entscheidung betrifft nicht Anspr�che aus unerlaubter Handlung wie hier verfahrensgegenst�ndlich.

92 Soweit die Beklagte meint, ein fliegender Gerichtsstand sei der EuGVVO v�llig fremd, so ist sie auf die Rechtsprechung des EuGH (Urt. V. 25.10.2011 – C-509/09, C-161/10 – EDate Advertising) zu verweisen: Nach dieser kann zum Beispiel in F�llen der Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten durch einen im Internet ver�ffentlichten Inhalt �ber eine Ankn�pfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs eine Haftungsklage vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Inhalt zug�nglich ist oder war. Da die Auswirkungen einer Verletzung der Pers�nlichkeitsrechte einer Person durch einen im Internet ver�ffentlichten Inhalt am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden k�nnen, an dem diese Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, kann sich das mutma�liche Opfer auch dazu entschlie�en, f�r den gesamten verursachten Schaden nur das Gericht dieses Ortes anzurufen.

93 bb) Die �rtliche Zust�ndigkeit folgt aus � 14 Abs. 2 S. 2 UWG. Orte der Zuwiderhandlung im Sinne der Norm sind der Ort, an dem die Handlung begangen wird oder wurde (Handlungsort), und der Ort, an dem der Erfolg eintritt oder eintrat (Erfolgsort) (BeckOK UWG/Scholz, 24. Ed. 1.4.2024, UWG � 14 Rn. 50). Es gen�gt, dass an diesen Orten, ein Tatbestandsmerkmal erf�llt wird (GLD WettbR-HdB/Sp�tgens/Danckwerts � 85 Rn. 44). Der Erfolgsort ist vorliegend in M., da sich das Angebot (auch) an Verbraucher in Deutschland, mithin unter anderem Verbraucher aus M. richtet. Auf die obigen Ausf�hrungen zur internationalen Zust�ndigkeit kann insoweit verwiesen werden: Die streitgegenst�ndliche Seite der Beklagten ist in Deutschland abrufbar und auf Deutschland ausgerichtet, was sich aus der Toplevel-Domain „.de“ ergibt und daraus, dass Tickets f�r zahlreiche Veranstaltungen in Deutschland angeboten werden.

94 Die Ausnahme vom fliegenden Gerichtsstand des � 14 Abs. 2 S. 2 UWG gem�� � 14 Abs. 2 S. 3 UWG ist nicht gegeben, da die Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand besitzt.

95 � 14 Abs. 2 UWG ist f�r die Bestimmung der �rtlichen Zust�ndigkeit anwendbar. Die Beklagte verkennt, dass auch nach der von ihr zitierten Rechtsprechung des OLG K�ln (Beschluss vom 14.05.2004 – 16 W 11/04, openJur 2011, 28157) in F�llen des auch hier er�ffneten Anwendungsbereichs der LuG� den nationalen Normen – der ganz h.M. entsprechend – f�r eine Gerichtsstandsbestimmung lediglich keine Doppelfunktionalit�t zukommt, das hei�t diese lediglich f�r die Bestimmung der �rtlichen Zust�ndigkeit herangezogen werden k�nnen, dar�ber hinaus aber keine ihnen sonst zukommende indizielle Bedeutung f�r die Bestimmung der internationalen Zust�ndigkeit besitzen.

96 cc) Die ohnehin nicht ger�gte sachliche Zust�ndigkeit ergibt sich aus � 14 Abs. 1 UWG.

97 b) Die ma�geblichen Klageantr�ge sind auch jeweils ausreichend bestimmt.

98 Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (� 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar�ber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht �berlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010, Az.: I ZR 46/09, Rn. 10; BGH, Urteil vom 04. November 2010, Az.: I ZR 118/09, Rn. 11). Bei den Anforderungen an die Konkretisierung des Klageantrags sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umst�nde des Einzelfalls zu ber�cksichtigen. In die Beurteilung einzubeziehen sind nicht nur die Interessen der beklagten Partei, sich gegen die Klage ersch�pfend verteidigen zu k�nnen, sondern auch die Belange des Kl�gers, dem ein wirksamer Rechtsschutz nicht verwehrt werden darf (BGHZ 153, 69).

99 Die zu pr�fenden Antr�ge des Kl�gers gen�gen diesen Anforderungen. Das begehrte Verbot ergibt sich vorliegend ohne Weiteres aus den Antr�gen und dem entsprechenden kl�gerischen Vortrag, welcher f�r die Auslegung heranzuziehen ist (BGH GRUR 1998, 489 – fachliche Empfehlung III; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., Vorb. zu � 12 Rn. 94, 226).

100 Der Begriff „Strohleute“ ist dahingehend zu verstehen, dass hiermit von der Beklagten beauftragte dritte Personen, die jedenfalls mittelbar auch in deren wirtschaftlichen Interesse handeln, gemeint sind. Das Wort „gezielt“ ist im Kontext des Antrags als synonym zu „vors�tzlich“, also im Wissen um das Verbot des gewerblichen Weiterverkaufsverbots der Tickets in den kl�gerischen AGB zu verstehen. Die genannte „Wiederverkaufsabsicht“ bezieht sich erkennbar auf die Beklagte oder deren „Strohleute“.

101 Die Unterlassungsantr�ge nehmen jeweils Bezug auf die konkreten Verletzungsformen gem�� den Anlagen K29 beziehungsweise K31a. Vor diesem Hintergrund steht der Umstand, dass die Antr�ge teilweise verallgemeinernd formuliert sind, insbesondere die beklagtenseits beanstandeten Passagen „mittels zur T�uschung geeigneter Angaben“ sowie „Druck auf die Entscheidungsfreiheit der K�ufer auszu�ben“ der Bestimmtheit dieser Antr�ge nicht entgegen. Denn die abstrahiert formulierten Antr�ge werden gerade durch die jeweiligen Bezugnahmen auf die konkret beanstandeten Verletzungsformen n�her bestimmt (BGH GRUR 2022, 1347 – 7 � mehr). Bei der Formulierung der Unterlassungsantr�ge unter Bezugnahme auf die als Anlagen beigef�gten konkreten Verletzungsformen mittels eines Konditionalsatzes („wenn dies wie in Anlage … geschieht“ ) handelt es sich somit um eine in der Rechtsprechung weithin anerkannte Antragstechnik. Daneben werden in den kl�gerischen Antr�gen I.4. und I.5. gar w�rtliche Zitate zur n�heren Antragskonkretisierung und Bestimmung der konkreten Verletzungshandlung verwendet (Bsp.: „nur noch 361 Tickets �brig f�r diese Veranstaltung auf unserer Website“ bei Antrag I.4. beziehungsweise „Uneingeschr�nkte Sicht“ bei Antrag I.5.). Bei den Antr�gen I.2. und I.5. erfolgt dar�ber hinaus die Umschreibung eines nach Ansicht der Kl�gerin hervorgerufenen Eindrucks. Das auch dies bereits allein zur Konkretisierung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag und f�r dessen ausreichende Bestimmtheit ausreichen w�rde, hat der Bundesgerichtshof bereits klargestellt (BGH NJW-RR 2020, 929 – Preis�nderungsregelung).

102 2. Die Klage erweist sich hinsichtlich der zu pr�fenden Antr�ge teilweise als begr�ndet, im �brigen als unbegr�ndet.

103 a) Deutsches Recht ist anwendbar (siehe bereits Urt. des OLG M�nchen vom 27.04.2023, Az. 29 U 174/22, Anlage B01 mit der im Wesentlichen nachfolgenden Begr�ndung).

104 Dies bestimmt sich im Verh�ltnis zu der in der Schweiz sitzenden Beklagten f�r die streitgegenst�ndlichen Anspr�che nach der Rom-II-VO, weil die Verordnung universell und damit auch im Verh�ltnis zur Schweiz als Nicht-EU-Mitglied anwendbar ist, Art. 3 Rom-II-VO. Dabei folgt die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf lauterkeitsrechtsrechtliche Anspr�che aus Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO. Danach greift f�r das Lauterkeitsrecht das Recht des Staates, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehung oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeintr�chtigt worden sind und wahrscheinlich beeintr�chtigt werden. Dabei ist regelm��ig auf den Marktort abzustellen. Marktort ist hier Deutschland: Die streitgegenst�ndliche Seite der Beklagten ist in Deutschland abrufbar und auf Deutschland ausgerichtet, was sich aus der Toplevel-Domain „.de“ ergibt und daraus, dass Tickets f�r zahlreiche Veranstaltungen in Deutschland angeboten werden.

105 Nur soweit Rechtsfragen die Rechtsf�higkeit sowie insbesondere die Umwandlung der Beklagten betreffen, richten diese sich aufgrund der im Verh�ltnis zur Schweiz als Drittland au�erhalb der Europ�ischen Union anzuwendenden Sitztheorie nach dem Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft (M�KoBGB, Internationales Wirtschaftsrecht Teil 10. Internationales Handelsund Gesellschaftsrecht [Kaufleute, Juristische Personen und Gesellschaften] Rn. 423, beck-online).

106 b) Der Kl�gerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsanspr�che nach � 8 Abs. 1 S. 1 UWG teilweise zu.

107 aa) Die Kl�gerin ist f�r alle Unterlassungsanspr�che jeweils als Mitbewerberin gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert.

108 Mitbewerber gem�� � 2 Abs. 1 Nr. 4 ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh�ltnis steht.

109 Ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeintr�chtigen, das hei�t im Absatz behindern oder st�ren kann (BGH GRUR 2014, 573 Rn. 15 – Werbung f�r Fremdprodukte; BGH GRUR 2006, 1042 – Kontaktanzeigen; BGH GRUR 2012, 193 Rn. 17 – Sportwetten im Internet II). Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, r�umlich und zeitlich relevanten Markt bet�tigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollst�ndig decken m�ssen (BGH GRUR 1990, 375, 377 – Steuersparmodell; BGH GRUR 2001, 78 – Falsche Herstellerpreisempfehlung; BGH GRUR 2007, 1079 Rn. 18, 22 – Bundesdruckerei).

110 An das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverh�ltnisses sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grunds�tzlich keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 2014, 573 Rn. 17 – Werbung f�r Fremdprodukte; BGH GRUR 1985, 550 – DIMPLE; BGH GRUR 2006, 1042 – Kontaktanzeigen). Da es f�r die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer T�tigkeit regelm��ig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, gen�gt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angeh�ren (BGH GRUR 2014, 573 Rn. 18 – Werbung f�r Fremdprodukte; BGH GRUR 2004, 877, 878 f. – Werbeblocker; BGH GRUR 2009, 845 Rn. 40 – Internet-Videorecorder I).

111 Erforderlich f�r die Eigenschaft von Anspruchssteller und Anspruchsgegner als Unternehmer ist lediglich jeweils eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbst�ndige wirtschaftliche Bet�tigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben (vgl. BGH GRUR 2009, 871 Rn. 33 – Ohrclips; BGHZ 167, 40 Rn. 14; OLG M�nchen GRUR 2017, 1147 Rn. 73). Die Unternehmereigenschaft i.S.v. � 2 Abs. 1 Nr. 8 ist aufgrund einer abstrakten Beurteilung der jeweiligen Gesch�ftst�tigkeit zu bestimmen (BeckOK UWG/Alexander, 24. Ed. 1.4.2024, UWG � 2 Rn. 352). Es kommt nicht darauf an, ob ein Anspruchsteller selbst konkret gesch�ftliche Handlungen der Art vornimmt wie derjenige, dessen Handeln er lauterkeitsrechtlich beanstandet (BGH GRUR 2016, 828 Rn. 18 – Kundenbewertung im Internet). Eine Gewinnerzielungsabsicht ist – jedenfalls im Lauterkeitsrecht – daher f�r den Anspruchssteller nicht zwingend erforderlich (BGH GRUR 1976, 370 (371) – Lohnsteuerhilfevereine I; GRUR 1981, 823 (825) – Ecclesia-Versicherungsdienst; BGHZ 82, 375 (395) = GRUR 1982, 425 (430) – Brillen-Selbstabgabestellen; GRUR 2008, 810 Rn. 21 – Kommunalversicherer; OLG Celle WRP 2010, 1548 (1550); vgl. auch BGHZ 95, 158 (160)).

112 An dieser Stelle kann die zwischen den Parteien streitige Frage offenbleiben, ob die Beklagte selbst oder �ber von ihr eingeschaltete Dritte Tickets verkauft, denn es gilt jedenfalls Folgendes:

113 Vorliegend sind die angebotenen Dienstleistungen der Parteien im vorliegend jedenfalls betroffenen T�tigkeitsbereich der Ticketzweitmarktvermittlung substituierbar, in Bezug auf das vermittelte Produkt gar identisch: Sowohl die Kl�gerin, als auch die Beklagte treten gegen�ber Verbrauchern in Deutschland (wirtschaftlich) als Vermittler f�r Weiterver�u�erungen von Tickets f�r Fu�ballspiele der Kl�gerin in der A. Arena in M. auf und betreiben hierzu jeweils Internetplattformen (sogenannter Zweitmarkt). Bei erfolgreichen Vermittlungen erhalten die Parteien jeweils ein Entgelt (welche hinsichtlich der Kl�gerin von dieser als Geb�hr bezeichnet wird und aufgrund der Deckelung des Verkaufspreises deutlich geringer ausf�llt als die von der Beklagten jeweils geforderte Provision).

114 Sachlich sind die Leistungen beider Parteien substituierbar. Es ist unerheblich, ob die Kl�gerin selbst bei der Weiterver�u�erung eines Tickets als Partei der jeweiligen Vertr�ge auftritt. F�r die Frage der Substituierbarkeit von Leistungen ist vielmehr auf die Sicht des Verbrauchers abzustellen und insoweit eine wirtschaftliche Betrachtung anzustellen. Wirtschaftlich ist die Kl�gerin ebenfalls als Vermittlerin zu betrachten. Ein R�ckkauf von einem Ticket-Erwerber nimmt sie nur unter der Bedingung vor, dass ein neuer Ticket-K�ufer, mit dem sie den Vertrag sodann schlie�t, gefunden wurde. Letztlich verbleibt ihr lediglich die Zahlung auf die von ihr als „Geb�hr“ bezeichnete Provision. Den Ticketpreis, den sie an den Verk�ufer und vormaligen Ticketinhaber zahlen muss, erh�lt sie vom neuen K�ufer direkt zur�ck. Auch haftungsrechtlich macht dies f�r sie keinen Unterschied. Als Veranstalterin und Verk�uferin auf dem Erstmarkt h�tte sie ohnehin auch im Falle ihrer rechtlichen Stellung als Vermittlerin die vertraglichen Pflichten gegen�ber dem neuen Ticketinhaber aufgrund ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als Erstverk�uferin zu erf�llen, � 398 BGB. Dass die Kl�gerin den Zweitmarkt nur bei ausverkauften Spielen er�ffnet, ist unerheblich, zumal die Kl�gerin nach eigenem Vortrag �ber eine 100 % Stadionauslastung (siehe auch Anlage K 11) verf�gt und auch nur in den F�llen hoher Auslastung das Gesch�ftsmodell der Beklagten f�r Interessenten auch �berhaupt Vorteile bieten d�rfte.

115 Der Umstand, dass die Kl�gerin ihren Kundenkreis auf ausschlie�lich nicht gewerblich handelnde Personen begrenzt, ist insoweit unerheblich. Jedenfalls hinsichtlich dieses Personenkreises treten die Parteien in Wettbewerb zueinander.

116 F�r jede einzelne angedachte Weiterver�u�erung eines Tickets kann ein nicht gewerblich handelnder Inhaber eines solchen letztlich entscheiden, ob er dies �ber die Plattform der Kl�gerin oder der Beklagten abwickelt. Unlautere Gesch�ftspraktiken der Beklagten k�nnen daher deren Absatz erh�hen und den Absatz der Kl�gerin verringern.

117 Das Angebot zur Vermittlung richtet sich bei beiden Parteien aufgrund der Erreichbarkeit beider in deutscher Sprache gehaltenen Seiten in der Bundesrepublik (unter anderem) an Verbraucher in Deutschland, sodass die Parteien auch auf demselben r�umlichen Markt t�tig sind.

118 Der vorliegende Fall unterscheidet sich hierbei von dem Verfahren, in welchem die Klage der Deutschen Fu�ball Liga (kurz „DFL“) mit Urteil des OLG M�nchen vom 27.04.2023, Az. 29 U 174/22 (Anlage B01) abgewiesen wurde: In diesem Verfahren war vorgetragen, dass die dortige Kl�gerin lediglich auf dem Erstmarkt als Verk�uferin von Tickets t�tig ist. Zwar ist dies die hiesige Kl�gerin auch, doch agiert sie ebenso auf dem Zweitmarkt und tritt hierbei eben – wie ausgef�hrt – in ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis mit der Beklagten.

119 bb) Bei den kl�gerseits mit den Unterlassungsantr�gen beanstandeten Verhaltensweisen der Beklagten, die sie allesamt bei Betreiben ihrer Zweitmarktplattform �ber die Webseite www…..de vornimmt, handelt es sich jeweils um gesch�ftliche Handlungen im Sinne des � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

120 Dies ist nach � 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Gesch�ftsabschluss, das mit der F�rderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchf�hrung eines Vertrags �ber Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenh�ngt.

121 Hiernach liegt eine gesch�ftliche Handlung vor. Die Beklagte stellt eine Plattform zum An- und Verkauf von Tickets zur Verf�gung. Es kann an dieser Stelle ebenfalls dahinstehen, ob sie oder von ihr direkt beauftragte Dritte Verk�ufer von Tickets auftreten. Unstrittig tritt sie jedenfalls als Vermittlerin auf. Hierbei erlangt sie im Erfolgsfall eine Provision. Somit hat sie ein wirtschaftliches Interesse an dem Betreiben des Ticketmarkts und f�rdert beziehungsweise erm�glicht hierdurch ihre eigene Dienstleistung.

122 cc) Nur f�r einen Teil der geltend gemachten Unterlassungsanspr�che ist die Wiederholungsgefahr gegeben. F�r den Teil, dem es an einer Erstbegehung durch die Beklagte und somit an der Wiederholungsgefahr mangelt, kommt auch eine Erstbegehungsgefahr nicht in Betracht.

123 Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn eine in der Vergangenheit begangene unlautere gesch�ftliche Handlung die ernsthafte Gefahr einer Wiederholung des Versto�es oder einer im Wesentlichen gleichartigen Verletzungshandlung begr�ndet. Ein solcher Versto� muss ernsthaft und greifbar zu besorgen sein. Das Vorliegen der Wiederholungsgefahr wird vermutet, wenn feststeht, dass der Anspruchsgegner in der Vergangenheit eine unlautere gesch�ftliche Handlung vorgenommen hat (BeckOK UWG/Haertel, 24. Ed. 1.4.2024, UWG � 8 Rn. 52). Ma�geblich ist hierbei jeweils die damalige Rechtslage sowie die aktuelle Rechtslage. Es fehlt n�mlich regelm��ig an der Wiederholungsgefahr, wenn das beanstandete Verhalten zum Zeitpunkt der Begehung nicht verboten war. Schlie�lich besteht keine Vermutung, dass ein Verhalten wiederholt wird, nachdem es vom Gesetz ausdr�cklich verboten worden ist (u.a. BGH GRUR 2005, 442 – Direkt ab Werk). Gleiches gilt f�r den Fall der sp�teren Zul�ssigkeit eines zun�chst verbotenen Verhaltens. Denn ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann nicht, wenn das beanstandete Verhalten zum Tatzeitpunkt verboten war, dieses Verbot aber inzwischen entfallen ist (BGH GRUR 2002, 717, 719 – Vertretung der Anwalts GmbH).

124 Unsch�dlich ist jedenfalls der geschilderte zwischenzeitliche Rechtsformwechsel der Beklagten. Dieser stellt einen identit�tswahrenden Formwechsel, der sich nach Art. 54 S. 1 a., Art. 56 ff. des schweizerischen Bundesgesetzes �ber Fusion, Spaltung, Umwandlung und Verm�gens�bertragung (Fusionsgesetz, FusG) vollzieht, dar (Zur insoweit vorzunehmenden Anwendung schweizerischen Rechts: s.o. unter A.II.2.a)). Die Rechtsverh�ltnisse der Beklagten wurden dadurch gem�� Art. 53 S. 2 FusG nicht ver�ndert.

125 Im Einzelnen ist Folgendes zu den einzeln Antr�gen auszuf�hren:

126 (1) Hinsichtlich ihres Klageantrags I.1. (Schleichbezug) hat die Kl�gerin eine Erstbegehung nicht nachgewiesen, sodass eine Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden kann. Auch eine Erstbegehungsgefahr kommt nicht in Betracht.

127 Die Kl�gerin konnte nach �berzeugung der Kammer nicht nachweisen, dass die Beklagte selbst oder �ber gezielt eingesetzte Strohleute Tageskarten f�r Heimspiele der Lizenzfu�ballspielermannschaft der Kl�gerin zu Zwecken des kommerziellen oder gewerblichen Weiterverkaufs bei der Kl�gerin unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht tats�chlich bezog oder beziehen lie�.

128 Dies hat die Beklagte substantiiert bestritten. Die Beweislast liegt in solchen F�llen aufgrund allgemeiner Beweisgrunds�tze beim Anspruchssteller (BeckOK UWG/Haertel, 24. Ed. 1.4.2024, UWG � 8 Rn. 52).

129 Die Kl�gerin ist insoweit beweisf�llig geblieben. Die kl�gerseits vorgetragenen Anhaltspunkte wurden teilweise entkr�ftet. Insgesamt vermochte sich die Kammer keine �berzeugung dahingehend zu bilden, dass die Beklagte als wirtschaftlich Verantwortlichen selbst oder �ber von ihr beauftragte Personen Tickets kauft und/oder verkauft und damit ihre Rolle als Vermittlerin �berschreiten w�rde.

130 Die Beklagte hat in der Duplik vom 28.03.2024 umfangreich zu den Details und der Kommunikation von K�ufer und Verk�ufer auf ihrer Plattform in Bezug auf die kl�gerisch vorgetragenen Geschehensabl�ufe vorgetragen.

131 Die dortigen Ausz�ge aus dem Audit Programm best�tigen, dass die Ticket-Verk�ufer die Namen der Ticket-K�ufer … und … jeweils �ber den „Inventory Manager“ vor dem Ticketbezug bei der Kl�gerin eingesehen hatten. Aus dem in der Duplik einkopierten Nachrichtenverlauf und dem Auszug aus dem Audit Programm geht hervor, dass die Beklagte im Falle des kl�gerseits durchgef�hrten Testkaufs dem Ticket-Verk�ufer den Namen des Ticket-K�ufers … und von dessen Begleiter … am 21.08.2021 mitgeteilt hatte. Selbes gilt f�r die F�lle … und …. Diesem Vortrag der Beklagten ist die Kl�gerin nicht hinreichend entgegen getreten. Im Ergebnis ist der Kl�gerin damit nicht der Nachweis gelungen, dass au�er der Beklagten selbst keine Dritten die pers�nlichen Daten bzw. Namen der Kunden kenne k�nnten.

132 Auch sonst konnte die Kl�gerin keine aussagekr�ftigen Indizien daf�r vorlegen, dass die Beklagte an dem anschlie�enden Weiterverkauf der Tickets �ber ihre blo�e Rolle als Vermittlerin und Plattformbetreiberin hinaus beteiligt ist.

133 Soweit die Beklagte den kl�gerisch vorgelegten Anlagen „Seller Team Manual“ und dem „Frequent Seller Handbuch“ (Anlagen K 5 und K 6) entgegenh�lt, dass im Gesch�ftsbetrieb der Beklagten keine der dortigen Regelungen zum Zeitpunkt der hier streitgegenst�ndlichen Veranstaltungen noch wirksam gewesen seien und zwischenzeitlich allein die „Seller Terms of Use“ gelten, so ist dies aufgrund des Zeitablaufs plausibel und jedenfalls von der Kl�gerin nicht widerlegt. Das „Seller Team Manual“ stammt aus dem Jahr 2010, das „Frequent Seller Handbuch“ aus dem Jahr 2016. Die vorgetragenen Verletzungshandlungen stammen erst aus dem Jahr 2021. Sofern die Richtlinien weitergegolten h�tten, w�re anzunehmen, dass diese fortlaufend aktualisiert worden w�ren. Das kl�gerische Vorbringen ersch�pft sich jedoch in der Vorlage dieser �lteren Handreichungen.

134 Allein der Umstand einer namensgleichen Applikation auf der Seite der Beklagten (Inventory Manager) deutet auch nicht auf eine vollst�ndige Fortgeltung des „Seller Team Manual“ beziehungsweise des „Frequent Seller Handbuchs“ hin.

135 Auch die Verkaufsmaske mit der Abfrage der Zugeh�rigkeit eines Verk�ufers zur Beklagten (Anlage K 7) ist kein Indiz f�r eine Beteiligung der Beklagten an Ticketweiterver�u�erungen. Die Beklagte tr�gt hierzu vor, dies sei lediglich einer europaweit einheitlichen Darstellung geschuldet un dverweist auf � 90 Abs. 6, Abs. 9 Consumer Rights Act 2015 (UK). Danach ist ein Plattformbetreiber nach dem Recht des Vereinigten K�nigreichs verpflichtet, abzufragen, ob es sich bei dem Ticket-Verk�ufer um einen Mitarbeiter der Beklagten handelt. Diese Pflicht besteht unabh�ngig davon, ob ein Plattformbetreiber �berhaupt Verkaufspersonen angestellt hat oder beauftragt. Die als Anlage K 7 vorgelegte Internetseite der Beklagten gibt tats�chlich lediglich den Wortlaut dieser Vorschrift wider. Es erscheint daher plausibel und kann der Beklagten jedenfalls nicht widerlegt werden, dass die Abfrage der fraglichen Angaben ohne Bezug auf eine tats�chliche Verkaufst�tigkeit der Beklagten erfolgen w�rde.

136 Dass die AGB der Beklagten teilweise Regelungen f�r gewerblich handelnde Verk�ufer beinhalten, f�hrt auch nicht zu der Annahme, dass sie diese direkt beauftragt.

137 Dass die Beklagte die vollst�ndigen Namen der Verk�ufer im Zuge ihres Bestreitens nicht nannte, ist unsch�dlich. Hierzu war sie m�glicherweise gegen�ber der Kl�gerin auch nicht ohne Weiteres berechtigt, Art. 6 DSGVO, �� 21 ff. TTDSGG (jetzt TDDDG).

138 Soweit die Kl�gerin �ber ihre Prozessbevollm�chtigten in der m�ndlichen Verhandlung sich erstmals (hilfsweise) auf eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der konkreten Beteiligung der Beklagten an Schleichbez�gen bei der Kl�gerin und dem anschlie�enden Weiterverkauf auf ihrer Plattform dergestalt berief, dass es k�nftig m�glich sei, dass ein Mitarbeiter oder Beauftragte der Beklagten selbst nach den von der Klagepartei vorgetragenen Muster Tickets kaufen und verkaufen k�nne, so reicht dies nicht f�r die Annahme einer Erstbegehungsgefahr nach � 8 Abs. 1 S. 2 UWG.

139 Ein auf Erstbegehungsgefahr gest�tzter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tats�chliche Anhaltspunkte daf�r vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten (BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 44, beck-online). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kl�gerin tr�gt selbst bereits diesbez�glich nicht vor, welche Mitarbeiter der Beklagten und auch aufgrund welches Motivs alsbald ein solches Verhalten vornehmen w�rden. Es handelt sich insoweit um eine blo�e Vermutung ins Blaue.

140 (2) Der Klageantrag zu I.2. (Leerverk�ufe) hat �berwiegend Erfolg. Erstbegehung einer unlauteren Handlung durch die Beklagte liegt insoweit im Wesentlichen vor, sodass eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist.

141 Die Beklagte hat gegen � 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG a.F. versto�en, indem sie Leerverk�ufe erm�glichte. Dies war und ist nach � 3 Abs. 1 UWG unlauter und demnach gem�� � 8 Abs. 1 S. 1 UWG zu unterlassen.

142 Nach � 5 Abs. 1 S. 1 UWG a.F. handelte unlauter, wer eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. Eine gesch�ftliche Handlung ist irref�hrend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur T�uschung geeignete Angaben �ber bestimmte Umst�nde enth�lt, � 5 Abs. 1 S. 2 UWG a.F.. Hierzu z�hlen auch die Risiken beim Warenbezug sowie das Verfahren hinsichtlich des Warenbezugs, � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Ma�geblich ist dabei das Verst�ndnis nach dem objektiven Empf�ngerhorizont der Verkehrskreise, welche durch die jeweilige Werbung adressiert werden (K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm /Feddersen UWG � 5 Rn. 1.57 m.w.N.). Soweit auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, ist das Verbraucherleitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verst�ndigen Durchschnittsverbrauchers heranzuziehen (K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm /Feddersen UWG � 5 Rn. 1.76 ff. m.w.N.).

143 α) Hiernach liegt eine irref�hrende Handlung vor. Die angesprochenen Verkehrskreise (unter αα) verstehen das Angebot dahingehend, dass Tickets dem Verk�ufer jedenfalls schon zugeteilt sind (unter ββ). Dieses Verst�ndnis stimmt mit den wirklichen Verh�ltnissen nicht �berein (unter γγ). Die entstandene Irref�hrung ist auch relevant (unter δδ).

144 αα) Angesprochene Verkehrskreise sind Fu�ballinteressierte und -fans, mithin normal informierte, angemessen aufmerksame und verst�ndige Durchschnittsverbraucher. Hierzu z�hlen sich auch die Mitglieder der erkennenden Kammer als potentielle Ticketinteressenten oder -k�ufer.

145 ββ) Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen das Angebot von Tickets auf der Webseite ….de so, dass diese Tickets dem Verk�ufer tats�chlich vorliegen oder ihm jedenfalls schon zugeteilt worden sind. Denn die Angaben auf der Webseite der Beklagten wie „verf�gbar“ suggerieren, dass der Verkauf bereits begonnen hat. Gleiches gilt f�r den Hinweis, dass die Tickets „mit einem Klick herunterladbar“ seien. Schlie�lich ist auch der Begriff „Ticket“ nach dem objektiven Empf�ngerhorizont der angesprochenen Verkehrskreise so zu verstehen, dass die Tickets auf Seiten des Vertragspartners schon vorliegen oder jedenfalls schon zugeteilt sind, weil der K�ufer anderenfalls kein „Ticket“, sondern nur eine blo�e „Ticketoption“ erwirbt. Der Durchschnittsverbraucher geht davon aus, dass er mit dem Kauf eines Tickets ein bei dem Vertragspartner vorhandenes Ticket kauft, das ihm sicher ist und eine Zutrittsm�glichkeit zu dem fraglichen Spiel verschafft, nicht eine blo�e M�glichkeit, ein Ticket zu erhalten, falls oder wenn es dem Vertragspartner gelingt, ein Ticket zu besorgen.

146 Unerheblich ist die Argumentation der Beklagten zur grunds�tzlichen rechtlichen Zul�ssigkeit eines Leerverkaufs. Auch wenn dies zutrifft, ist dies f�r die Pr�fung einer Verbraucherirref�hrung ohne Relevanz.

147 γγ) Dieses Verst�ndnis – Tickets l�gen dem Verk�ufer bereits vor oder seien jedenfalls zugeteilt – stimmt mit den wirklichen Verh�ltnissen nicht �berein. Denn nach dem bewiesenen Vortrag der Kl�gerin erfolgten f�r die Heimspiele gegen den FC Augsburg am 09.04.2022, gegen den FC Barcelona am 08.12.2021, gegen DSC Arminia Bielefeld am 27.11.2021 und gegen Hertha BSC am 28.08.2021 durch die Kl�gerin jeweils Verk�ufe, bevor die ersten Ticketkontingente durch die Kl�gerin in den Verkauf gegeben wurden.

148 Den konkreten Zeitpunkt der jeweiligen Er�ffnung des Ticketerstmarktes f�r die Bundesligaheimspiele gegen den FC Augsburg am 09.04.2022 sowie gegen DSC Arminia Bielefeld am 27.11.2021 und den Umstand, dass f�r das Champions-League-Spiel gegen den FC Barcelona am 08.12.2021 kein Ticketverkauf aufgrund der COVID-19-Pandemie erfolgte, schilderte jeweils der in der m�ndlichen Verhandlung vernommene Zeuge …. Dies tat er in gewissenhafter und widerspruchsfreier Weise. Seine Person war trotz des Angestelltenverh�ltnisses zur Kl�gerin als glaubw�rdig einzusch�tzen. Ein Interesse des Zeugen an einer falschen Aussage ist nicht erkennbar. Die Kammer ist daher von der Wahrheit seiner Aussagen �berzeugt.

149 Unstrittig erfolgte jedoch ein Ticketkauf der … f�r das Spiel gegen DSC Arminia Bielefeld durch Vermittlung der Beklagten auf deren Internetseite am 08.11.2021 und damit drei Tage vor der bewiesenen Er�ffnung des Ticketerstmarktes am 11.11.2021. Ebenso unstrittig fand schon vor der Er�ffnung des Ticketerstmarktes f�r das Spiel gegen den FC Augsburg zum 10.11.2021 �ber die Internetseite der Beklagten ein Ticketverkauf an einen … statt. Auch f�r das Spiel gegen den FC Barcelona erfolgte gar im September 2021 durch die Kundin … �ber die Plattform der Beklagten – insoweit unstrittig – ein Ticketkauf, obwohl letztlich nie der Ticketerstmarkt er�ffnet worden war. Dass die Verkaufsvorg�nge erfolgten ist zwischen den Parteien unstreitig, letztlich steht zwischen diesen lediglich die Person des jeweiligen Verk�ufers und die Rolle der Beklagten innerhalb des Verkaufsvorgangs in Streit.

150 δδ) Die Irref�hrung ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Handlung zu veranlassen, die er sonst nicht get�tigt h�tte. Denn der Durchschnittsverbraucher unterliegt einer T�uschung �ber ein positives Merkmal des Tickets – seine Verf�gbarkeit. Das Gesch�ftsmodell von Leerverk�ufen – unter anderem auf der Plattform der Beklagten – beruht letztlich auf einer Spekulation dar�ber, dass sie ab Ausgabe der Tickets durch die Kl�gerin und der von ihr autorisierten Verkaufsstellen eine gewisse Anzahl an Tickets erwerben wird. Dass insoweit auch die M�glichkeit besteht, dass der Beklagten ein Ticketerwerb letztlich nicht gelingen wird, ist deren Kunden aus obigen Gr�nden nicht klar, sodass sie dieses Risiko bei ihrer Kaufentscheidung nicht einkalkulieren k�nnen.

151 Soweit die Beklagte vorbringt, dass jedenfalls Dauerkartenbesitzer oder Funktion�re damit rechnen h�tten k�nnen, in jedem Fall zum Spiel zugelassen zu werden und daher ihre Karte �ber die Plattform der Beklagten anbieten h�tten k�nnen, so ist dies vorliegend bereits deswegen nicht von Belang, da es sich bei den in Rede stehenden Ticketverk�ufen jeweils nicht um derartige Tickets handelt. Dies ist jedenfalls von beiden Seiten nicht vorgetragen.

152 β) Durch den Betrieb ihrer Internetplattform in der konkret dargelegten Form bewirbt und erm�glicht die Beklagte den Leerverkauf der kl�gerisch ausgegebenen Tickets. Sie duldet jedenfalls solche Leerverk�ufe.

153 Das sogenannte Plattformbetreiberprivileg greift zugunsten der Beklagten nicht.

154 Auch wenn Angebote von Nutzern auf Verkaufsplattformen f�r Plattformbetreiber grunds�tzlich nach alter Rechtslage zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung gem�� � 7 TMG a.F. als fremde Informationen anzusehen waren (BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 24), bestand eine Haftung der Beklagten als Plattformbetreiberin nach allgemeinen Grunds�tzen im vorliegenden Fall. Der Gerichtshof hatte f�r � 10 respektive Art. 14 E-Commerce-RL das Kriterium der Neutralit�t des (Host-)Providers als entscheidend f�r das Eingreifen der Haftungsprivilegierung hervorgehoben (EuGH GRUR 2011, 1025 (1032) – L’Or�al/eBay; EuGH GRUR 2010, 445 (451) – Google France). Danach griff die Haftungsprivilegierung f�r Host-Provider nach dem damals noch geltenden � 10 TMG a.F. nur dann, wenn Kundendaten lediglich rein technisch und automatisch verarbeitet werden. Eine Privilegierung sollte demgegen�ber aber ausscheiden, wenn der Diensteanbieter durch Kenntnis oder Kontrolle der Daten oder der Unterst�tzung des Nutzers eine „aktive Rolle“ in diesem Prozess einnahm (EuGH GRUR 2011, 1025 (1032) – L’Or�al/eBay; EuGH GRUR 2010, 445 (451) – Google France; s. etwa stellvertretend LG M�nchen I MMR 2022, 986 (991)). Das Kriterium der Neutralit�t kann im Ergebnis f�r die gesamten Haftungsprivilegierungen verallgemeinert werden (Spindler/Schmitz/Spindler Rn. 10), was auch und gerade Implikationen f�r die Abgrenzung eigener und fremder Informationen hatte. So liegt es hier, da die Beklagte – ihrem wirtschaftlichen Interesse aufgrund eines Provisionsanspruchs im Erfolgsfall – auf einen Ticketkauf durch Aussagen zur Ticketverf�gbarkeit hinwies/ hinweist. Dar�ber hinaus warb/ wirbt die Beklagte in ihrem Internetauftritt auch um Verk�ufer, wenn sie zum Beispiel schreibt: Und vergessen Sie nicht, haben Sie Tickets �brig, k�nnen Sie diese bei … verkaufen.“

155 Nach nunmehriger Rechtslage findet das Plattformbetreiberprivileg gem�� � 7 Abs. 1, Abs. 3 DDG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz �ber digitale Dienste) nach Art. 6 Abs. 3 Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz �ber digitale Dienste) auf die verbraucherschutzrechtliche Haftung von Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschlie�en von Fernabsatzvertr�gen mit Unternehmern erm�glichen, bereits aus dem direkten Wortlaut des Gesetzes keine Anwendung, wenn die Online-Plattform – wie hier – die spezifischen Einzelinformationen dazu darstellt oder die betreffende Einzeltransaktion anderweitig in einer Weise erm�glicht, bei der ein durchschnittlicher Verbraucher davon ausgehen kann, dass die Information oder das Produkt oder die Dienstleistung, die bzw. das Gegenstand der Transaktion ist, entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird. Gem�� Erw�gungsgrund Nr. 24 S. 2 sind Beispiele f�r ein solches Verhalten, dass eine Online-Plattform die Identit�t des Unternehmers nicht wie von dieser Verordnung gefordert eindeutig anzeigt, dass eine Online-Plattform die Identit�t oder Kontaktdaten des Unternehmers bis nach Abschluss des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher zur�ckh�lt oder dass eine Online-Plattform die Ware oder die Dienstleistung in eigenem Namen anstatt im Namen des Unternehmers, der diese Ware oder Dienstleistung bereitstellen wird, vermarktet. Diese Beispiele sind nach dem unstrittigen Sachverhalt auf den Internetauftritt der Beklagten anwendbar.

156 Im �brigen kann auf die Ausf�hrungen zur alten Rechtslage zum Plattformbetreiberprivileg verwiesen werden. Denn nach Erw�gungsgrund Nr. 18 Art. 6 Abs. 3 Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz �ber digitale Dienste) gilt das Kriterium der Neutralit�t fort. Nach dem Erw�gungsgrund sollen die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschl�sse nicht gelten, wenn der Anbieter sich nicht darauf beschr�nkt, die Dienstleistungen auf neutrale Weise und durch die blo�e technische und automatische Verarbeitung der vom Nutzer bereitgestellten Informationen zu erbringen, sondern dahin gehend eine aktive Rolle einnimmt, dass er Wissen oder Kontrolle �ber diese Informationen erh�lt.

157 Die blo�e Verwendung von AGB durch die Beklagte, welche in 3.1 dem Verk�ufer eine bereits vorhandene Inhaberschaft an den Tickets vorgeben („Sie garantieren auch, dass diese Tickets Ihnen geh�ren“ ) entlastet die Beklagte daher nicht. Die Beklagte hat noch nicht einmal Stichprobenkontrollen oder sonstige ernsthafte Ma�nahmen zur Einhaltung ihrer Vorschriften substantiiert vorgetragen, sondern sich vielmehr die Verk�uferangaben zu eigen gemacht.

158 γ) Da die Kl�gerin jedoch nicht nachweisen konnte, dass die Beklagte direkt oder �ber von ihr konkret eingeschaltete Dritte die Tickets selbst verkauft (s.o.), war der Kl�gerin nur ein Minus zuzusprechen und im �brigen die Klage insoweit abzuweisen.

159 (3) Hinsichtlich ihres Klageantrags I.3. (Ver�nderung der Warencodierung) hat die Kl�gerin eine Erstbegehung durch die Beklagte nicht nachgewiesen, sodass eine Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden kann. Auch eine Erstbegehungsgefahr kommt nicht in Betracht.

160 Die Kl�gerin hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagte bei den Verkaufsvorg�ngen �ber ihre Zeitticketplattform konkret �ber ihre Rolle als Plattformbetreiberin hinaus beteiligt war. Zur diesbez�glichen Beweisw�rdigung durch die Kammer wird auf die obigen unter Punkt A.III.2.b)cc)(1) gemacht Ausf�hrungen verwiesen. Demnach kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ver�nderung der Tickets durch sie vorgenommen wurde.

161 Bez�glich einer Erstbegehungsgefahr tr�gt die Kl�gerin selbst bereits nicht vor, welche Mitarbeiter der Beklagten und auch aufgrund welches Motivs alsbald ein solches Verhalten aufgrund welcher Anhaltspunkte vornehmen w�rden. Es handelt sich um eine blo�e Vermutung ins Blaue.

162 (4) Hinsichtlich ihres Klageantrags I.4. (Druckaus�bung bei Leerverk�ufen) liegt die Erstbegehung einer unlauteren Handlung durch die Beklagte vor, sodass eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist.

163 Die angegriffenen �u�erungen zu einer limitierten Verf�gbarkeit der durch die Beklagte vermittelten Tickets waren und sind irref�hrende Angaben im Sinne des � 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG a.F. beziehungsweise � 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F., sodass auch diesbez�glich eine Unlauterkeit nach � 3 Abs. 1 UWG gegeben war und ist, weshalb ein Unterlassungsanspruch nach � 8 Abs. 1 UWG vorliegt.

164 Durch die angegriffenen �u�erungen gewinnen die angesprochenen Verkehrskreise (siehe hierzu A.III.2.b)cc)(2)3.a)α)αα)) den Eindruck, dass nur noch wenige Tickets f�r die Veranstaltung verf�gbar sind. Sie erliegen daher dem Eindruck, den Kauf zeitnah abschlie�en zu m�ssen, damit sie nicht „leer“ ausgehen.

165 Dieses Verst�ndnis weicht von den tats�chlichen Verh�ltnissen ab (siehe ebenfalls oben). Im Zeitpunkt des Testkaufs hatte der offizielle Kartenverkauf noch nicht begonnen, so dass keine Bereiche nahezu oder fast ausverkauft waren.

166 Die Irref�hrung ist auch relevant, weil sie den K�ufer zu einem eiligen Handeln verleitet.

167 Auf das Vorliegen einer aggressiven gesch�ftlichen Handlung kommt es daher nicht an.

168 Das Plattformbetreiberprivileg ist an dieser Stelle nicht zu pr�fen, da es sich bei den beanstandeten Aussagen bereits um eigene Informationen der Beklagten handelt.

169 (5) Hinsichtlich ihres Klageantrags I.5. (T�uschung �ber Verkehrsf�higkeit) ist die Erstbegehung einer unlauteren Handlung durch die Beklagte gegeben. Von einer Wiederholungsgefahr ist daher auszugehen.

170 Die Beklagte t�uscht den angesprochenen Verkehrskreis (s.o.) im wettbewerbsrechtlichen Sinne �ber die Verkehrsf�higkeit der als qualifizierte Legitimationspapiere im Sinne des � 808 Abs. 1 BGB einzuordnenen Tickets f�r die Veranstaltungen der Kl�gerin. Die von der Kl�gerin vorgenommenen Weitergabebeschr�nkungen sind wirksam (α). Dem Verbraucher wird ein Eindruck vermittelt (β), der nicht mit den wirklichen Verh�ltnissen (γ) �bereinstimmt. Damit ist dieses gesch�ftliche Handeln der Beklagten als unlauter und dadurch stets unzul�ssig gem�� � 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 9 des Anhangs (Schwarze-Liste) einzustufen.

171 α) Den Veranstaltern von Fu�ballspielern obliegt grunds�tzlich die unternehmerische Entscheidung, au�erhalb ihrer Vertriebsorganisation stehende, gewerbliche Kartenh�ndler nicht zu beliefern. Mit dieser Beschr�nkung des Kartenvertriebs auf autorisierte Verkaufsstellen werden legitime Interessen verfolgt. Insbesondere kann auf diese preispolitische Weise den finanziellen M�glichkeiten auch weniger zahlungskr�ftiger Fu�ballanh�nger Rechnung getragen werden und vor allem bei Spitzenspielen darauf verzichten werden, f�r Eintrittskarten den am Markt erzielbaren H�chstpreis zu verlangen. Ferner hat der Veranstalter ein berechtigtes Interesse daran, zum Zweck der Gew�hrleistung besserer Sicherheit im Stadion die Abgabe der Karten der eigenen Vertriebsorganisation vorzubehalten. Den Interessen der Kl�gerin steht zwar das – ebenfalls grunds�tzlich rechtlich nicht zu beanstandende – Bestreben Dritter gegen�ber, mit Bundesligakarten als verkehrsf�higem Wirtschaftsgut Handel zu treiben und sich daf�r mit redlichen Mitteln auch Karten der Heimspiele der Kl�gerin zu beschaffen. Dritte haben aber kein rechtlich gesch�tztes Interesse, Eintrittskarten unter T�uschung �ber ihre Wiederverkaufsabsicht und Zuwiderhandlung gegen eine ihnen wirksam auferlegte Gesch�ftsbedingung bei der Verkaufsorganisation der Kl�gerin zu beziehen (BGH GRUR 2009, 173 Rn. 27 – bundesligakarten.de).

172 Die Kl�gerin hat ihren Vortrag zu ihrem Interesse an einem sozialen Preisgef�ge entgegen der Ansicht der Beklagten auch ausreichend substantiiert. Die Kl�gerin hat schl�ssig vorgetragen, dass ihr Ticketpreise nicht ausschlie�lich aufgrund gewinnorientierter �berlegungen festgesetzt werden, sondern eine allgemeine Deckelung aufgrund sozialer Gesichtspunkte vorgenommen wird. In der Fu�ball-Saison 2021/2022 lag der Preis f�r den Erwerb eines Tickets bei der Kl�gerin auf dem Erstmarkt – abh�ngig von Platzkategorie und Wettbewerb – unstrittig zwischen 15,00 € (Stehplatz, Bundesliga) und 130,00 € (Sitzplatz Kategorie 1, Champions-League). So war der Preis auf dem Zweitmarkt der Kl�gerin zum Beispiel bei Champions League Spielen auf einem Sitzplatz der besten Kategorie auf 154,50 € (130,00 € plus 15 % Vorverkaufsgeb�hr plus 5 € Systemgeb�hr) beziehungsweise beim Erwerb von zwei Tickets auf 175,50 € pro Ticket (130,00 € plus 15 % Vorverkaufsgeb�hr plus 5 € Systemgeb�hr) gedeckelt. Ein Stehplatz f�r ein Bundesligaspiel war bei Verf�gbarkeit auf dem Zweitmarkt f�r 22,25 € zu erwerben. Dass Preise �ber diese Betr�ge hinaus ohne Weiteres gefordert werden k�nnten, zeigen bereits die kl�gerisch vorgelegten Unterlagen zu den �ber die Plattform der Beklagten abgeschlossenen K�ufen (Anlagen K 25 ff.).

173 Die Weitergabebeschr�nkungen der als qualifiziertes Legitimationspapier ausgestalteten Eintrittskarten den ATGB der Kl�gerin sind dabei nach � 399 Alt. 2 BGB, � 808 BGB allgemein m�glich und auch in der Form der Verwendung als Allgemeine Gesch�ftsbedingungen nach �� 305 ff. zul�ssig, da die Beschr�nkung der Weitergabe weder intransparent noch �berraschend noch in sich widerspr�chlich ist und benachteiligt auch die Kunden aus obigen Gr�nden nicht unangemessen im Sinne von � 307 Abs. 1 BGB. Auch ist im Einklang mit obiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einem �berwiegen der Belange des Veranstalters auszugehen, sodass das Klauselverbot nach � 308 Nr. 9 lit. b) BGB bei der vorzunehmenden Wertungsm�glichkeit nicht einschl�gig ist.

174 Auch der Wortlaut der ATGB, insbesondere in Ziffer 8.2.a), welcher einen �ffentlichen Ticketverkauf, also insbesondere bei Auktionen oder im Internet und damit auch �ber die Plattform der unter anderem genannten Beklagten selbst durch Privatk�ufer verbietet, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte wird hier lediglich als Beispiel neben anderen Plattformen, wie ebay oder seatwave genannt. Der Verkauf �ber Internetplattformen stellt ein typisches Handeln eines gewerblichen Verk�ufers dar. �berwachungsmechanismen existieren auf den genannten Plattformen nicht, sodass die Klausel daher durch das legitime Interesse der Kl�gerin, einen dortigen unkontrollierten Verkauf mit hohem Missbrauchsrisiko allgemein zu verhindern, in einer f�r den Privatk�ufer nicht unangemessenen Weise – da dieser letztlich auch sein Ticket auf der hinsichtlich eines H�chstpreises kontrollierten Zweitmarktplattform der Kl�gerin verkaufen kann (sonstige kontrollierte Zweitm�rkte existieren unstrittig nicht) – rechtfertigt. Das blo�e Gewinninteresse, welches ein Ticketinhaber mit dem Verkauf auf einer anderen Plattform befriedigen k�nnte, ist vor dem Interesse der Kl�gerin nach einem sozialen Preisgef�ge und der diesbez�glichen Regulierung innerhalb ihrer Vertragsbedingungen nach der vorgenannten Rechtsprechung des BGH gerade nicht sch�tzenswert.

175 Die Kl�gerin hat auch ihre Behauptung bewiesen, dass ein Online-Erwerb von Tickets nur dann m�glich sei, wenn per Opt-In die ATGB (und Sonder-ATGB) akzeptiert werden (Anlage K 22a). Auch dies hat der in der m�ndlichen Verhandlung vernommene Zeuge … best�tigt. Er schilderte zudem, dass auch bei den seltenen telefonischen Bestellungen eine Einbeziehung erfolgt. Seine diesbez�glichen Aussagen waren widerspruchsfrei und lebensnah. Insbesondere h�lt es die Kammer die Angaben des Zeugen f�r plausibel, dass angesichts der Bedeutung der AGB auf deren Einbeziehung stets geachtet werde. Der Zeuge hat die entsprechenden Nachfragen des Gerichts offen beantwortet und war dabei ersichtlich um Genauigkeit bem�ht. Die Kammer ist daher aufgrund der Einvernahme des Zeugen �berzeugt davon, dass die Einbeziehung der AGB bei allen Bestellvorg�ngen organisatorisch gew�hrleistet ist.

176 Soweit die Beklagte einwendet, dass an Mitarbeiter und Funktion�re des Vereins der Kl�gerin ebenso verteilt sowie an Sponsoren oder andere dem Verein verbundenen Personen vergeben w�rden und in diesen F�llen andere Bedingungen herrschten, so ist darauf zu verweisen, dass bei den streitgegenst�ndlichen Angeboten die Beteiligung einer solchen Person nicht zur Rede steht.

177 β) Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen das Angebot von Tickets auf der Webseite www…..de so, dass diese Tickets dem Verk�ufer tats�chlich ein Recht zum Zutritt ins Stadion verschaffen beziehungsweise weiterver�u�ert werden k�nnen. Denn die Angaben auf der Webseite der Beklagten wie „verf�gbar“ und „Zutritt“ sowie das Versprechen „uneingeschr�nkter Sicht“ und nebeneinander liegender Sitzpl�tze suggerieren, dass der Kunde das Recht auf Zutritt zum Stadion erwirbt. Der Durchschnittsverbraucher geht davon aus, dass er mit dem Kauf eines Tickets ein Ticket kauft, das ihm sicher eine Zutrittsm�glichkeit zu dem fraglichen Spiel verschafft und nicht nur die blo�e M�glichkeit, durch eine mangelhafte Kontrolle ins Stadion gelangen zu k�nnen.

178 γ) Dieses Verst�ndnis �ber die uneingeschr�nkte Verkehrsf�higkeit der Tickets stimmt mit den wirklichen Verh�ltnissen nicht �berein. Gem�� ihren (Sonder-) ATGB kann die Kl�gerin gerade Besitzern der Tickets, die diese durch Vermittlung der Beklagten erworben haben, den Zutritt zu der Veranstaltung verweigern, da ihre Verkehrsf�higkeit als qualifiziertes Legitimationspapier gem. �� 808 Abs.1, 399 Alt. 2 BGB wirksam eingeschr�nkt wurde (s.o.). Nach � 808 Abs.1 Satz 2 BGB hat der Inhaber eines qualifizierten Legitimationspapiers ohne entsprechende Legitimation, also Anspruchsinhaberschaft keinen rechtlichen Anspruch auf die Leistung des Ausstellers. Das Recht am Papier folgt lediglich dem Recht aus dem Papier, welches jedoch wegen der von der Kl�gerin in die Vertr�ge jeweils einbezogene Abtretungsbeschr�nkung bei Weiterver�u�erungen �ber die gewerblich handelnde Beklagte nicht wirksam �bertragen werden kann.

179 Dass stichprobenartige Kontrollen zur Durchsetzung des gewerblichen Weiterver�u�erungsverbots tats�chlich von der Kl�gerin regelm��ig durchgef�hrt werden und damit auch ein tats�chliches Risiko f�r den Erwerber eines Tickets auf das Ausbleiben des Stadionzutritts besteht, hat der in der m�ndlichen Verhandlung vernommene Zeuge … ebenfalls best�tigt. Auch insoweit folgt die Kammer den glaubw�rdigen und glaubhaften Angaben des Zeugen. Seine Aussagen waren auch insoweit widerspruchsfrei und lebensnah.

180 δ) Nach � 3 Abs. 3 UWG sind die im Anhang – hier Nr. 9 des Anhangs – aufgef�hrten gesch�ftlichen Handlungen gegen�ber Verbrauchern stets unzul�ssig, sodass es auf die (ohnehin gegebene) Sp�rbarkeit hier nicht ankommt.

181 Ɛ) Auch hinsichtlich dieser aus obigen Gr�nden bestehenden Unterlassungspflicht hat sich die Beklagte zu Recht nicht auf das Plattformbetreiberprivileg berufen.

182 Durch ihre Aussagen „Nur noch 361 Tickets �brig f�r diese Veranstaltung auf unserer Website“ und „Weniger als 1 % aller Tickets f�r diesen Veranstaltungsort derzeit verf�gbar auf unserer Website“ hat sie sich die sonstigen Aussagen des Verk�ufers �ber die Verkehrsf�higkeit bereits zu eigen gemacht. Im �brigen kann auf obige Ausf�hrungen zum nicht gegebenen Plattformbetreiberprivileg verwiesen werden. Die blo�e Verwendung von AGB durch die Beklagte, welche in 3.1 dem Verk�ufer die Versicherung seiner Berechtigung zum Verkauf abverlangen („Sie garantieren auch, (…) dass Sie das Recht haben, diese Tickets zum Verkauf anzubieten.“) entlastet die Beklagte daher nicht. Die Beklagte hat noch nicht einmal Stichprobenkontrollen oder sonstige ernsthafte Ma�nahmen zur Einhaltung ihrer Vorschriften substantiiert vorgetragen.

183 (6) Hinsichtlich des Klageantrags I.6. (Vorenthalten von Verk�uferinformationen) liegt eine lauterkeitswidrige Erstbegehung durch die Beklagte nur teilweise vor, namentlich nur in Bezug auf gewerblich handelnde Verk�ufer nach � 3 Abs. 1 UWG i.V.m. dem zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung geltenden � 5 a Abs. 2 a.F. (α). Diesbez�glich ist auch eine Wiederholungsgefahr anzunehmen (β). Im �brigen liegt auch keine Erstbegehungsgefahr vor, da das Verhalten insoweit wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

184 α) Eine lauterkeitswidrige Erstbegehung ist teilweise gegeben.

185 Da der Testkauf im Jahr 2021 erfolgte, ist die damalige Fassung des � 5 a UWG heranzuziehen.

186 Nach � 5 a UWG a.F. war das Verhalten der Beklagten in Bezug auf gewerblich handelnde Verk�ufer wettbewerbswidrig (OLG M�nchen GRUR-RR 2022, 398 aus den im Wesentlichen folgenden Gr�nden).

187 αα) Die Beklagte ist Normadressatin, soweit es um die als wesentlichen Informationen eingestuften Daten des Verk�ufers geht. � 5 a Abs. 3 Nr. 2 Hs. 2 UWG a.F. verpflichtet den Unternehmer dazu, „gegebenenfalls die Identit�t und Anschrift des Unternehmers, f�r den er handelt“, anzugeben. Von einem Handeln f�r einen anderen Unternehmer ist nicht nur bei einem Handeln im Namen eines anderen (offene Stellvertretung) auszugehen. Erfasst wird vielmehr auch ein Handeln zugunsten eines anderen Unternehmers. Daf�r sprechen schon die englische und die franz�sische Fassung des Art. 7 Abs. 4 lit. b UGP-RL (engl. trader on whose behalf he is acting; frz. professionel pour le compte duquel il agit). Daf�r spricht weiter, dass ein schutzw�rdiges Interesse des Verbrauchers gerade im Hinblick auf die Daten seines potentiellen Vertragspartners besteht (K�hler in: Bornkamm/Feddersen/K�hler, 40. Aufl. 2022, UWG � 5 a Rn. 4.39 m.w.N.; BGH WRP 2018, 320 Rn. – Kraftfahrzeugwerbung). Haupts�chlicher Zweck der Regelung ist es n�mlich, dass der Verbraucher Anschrift und Identit�t des Unternehmers erf�hrt, f�r dessen Waren oder Dienstleistungen er sich auf der Grundlage des ihm unterbreiteten „Angebots“ entscheiden kann (BGH WRP 2016, 450 Rn. 18 – Fressnapf m.w.N.). Denn dieser wird sein eigentlicher Vertragspartner. Das Interesse des Verbrauchers ist auch unabh�ngig davon schutzw�rdig, ob es sp�ter m�glicherweise zu Streitigkeiten �ber den Inhalt und die Durchf�hrung des Vertrags kommt. Denn m�glicherweise will er gerade mit diesem Unternehmer, aus welchen Gr�nden auch immer, keinen Vertrag schlie�en. Vor allem aber besteht ein Interesse des Verbrauchers daran, im Falle einer Auseinandersetzung mit dem Vertragspartner problemlos zu ihm Kontakt aufnehmen zu k�nnen und nicht erst dessen exakte Identit�t und Anschrift ermitteln zu m�ssen (BGH GRUR 2014, 580 Rn. 21 – Alpenpanorama im Hei�luftballon; BGH GRUR 2013, 1169 Rn. 13 – Brandneu von der IFA).

188 ββ) Nach � 5 a Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 UWG a.F. muss das Vorenthalten der wesentlichen Information geeignet sein, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. Dieses Erfordernis der gesch�ftlichen Relevanz entspricht im Wesentlichen den Vorgaben aus Art. 7 Abs. 1 UGP-RL (vgl. EuGH GRUR 2011, 930 Rn. 71 – Ving Sverige).

189 Auch im Rahmen des � 5 a Abs. 3 UWG a.F. ist zu pr�fen, ob „im konkreten Fall unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde“ der betreffenden gesch�ftlichen Handlung, insbesondere auch des verwendeten Kommunikationsmittels und seiner Beschr�nkungen, sowie der Beschaffenheit und Merkmale des betreffenden Produkts, das Vorenthalten dieser Information geeignet ist, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen h�tte (vgl. EuGH WRP 2017, 31 Rn. 58 – Canal Digital Danmark; BGH WRP 2016, 1221 Rn. 55 – LGA tested). Dazu muss ein urs�chlicher Zusammenhang bestehen. Es ist zu fragen, ob der durchschnittliche Verbraucher voraussichtlich eine andere gesch�ftliche Entscheidung getroffen h�tte, wenn er �ber die betreffende Information verf�gt h�tte. Im Regelfall wird dies zwar nach der Lebenserfahrung zu bejahen sein. Es kann (arg. „im konkreten Fall“) Ausnahmef�lle geben, in denen die gesch�ftliche Relevanz zu verneinen ist. Dies gilt auch im Falle des Vorenthaltens wesentlicher Informationen im Sinne des � 5 a Abs. 3 UWG (EuGH WRP 2017, 31 Rn. 58 – Canal Digital Danmark). F�r das Vorliegen eines Ausnahmefalls tr�gt allerdings der Unternehmer eine sekund�re Darlegungslast (u.a. BGH WRP 2017, 1081 Rn. 32 – Komplettk�chen).

190 Ein solcher Fall ist hier nicht ersichtlich. Auch die … Garantie“ �ndert nichts an dem m�glichen Interesse eines Verbrauchers direkt mit dem Verk�ufer in Kontakt zur treten. Zudem geben die vorgelegten AGB der Beklagten ein umfangreiches Ermessen und damit schon kein gleichwertiges Haftungsregime.

191 γ) Auch verhelfen der Beklagten nicht ihre datenschutzrechtlichen Argumente zum Erfolg.

192 � 13 Abs. 6 TMG a.F. steht einem Versto� nicht entgegen. � 13 Abs. 6 TMG a.F. bestimmte, dass der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu erm�glichen hat, soweit dies technisch m�glich und zumutbar ist. Die Vorschrift bezieht sich jedoch allein auf die Nutzung des Telemediendienstes und nicht auf Vertragsanbahnung, Vertragsschluss und Vertragsdurchf�hrung zwischen Nutzern des Telemediendienstes (OLG M�nchen GRUR-RR 2022, 398).

193 Nach � 14 Abs. 1 TMG a.F. durfte der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie f�r die Begr�ndung, inhaltliche Ausgestaltung oder �nderung eines Vertragsverh�ltnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer �ber die Nutzung von Telemedien erforderlich sind. Welche dieser Daten als geeignete Bestandsdaten in Betracht kommen, h�ngt von dem jeweiligen Telemedien-Vertrag ab (Dix in: Ro�nagel, Beck'scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste, 1. Auflage, Rn. 23 zu � 14). Nur die Verwendung solcher Bestandsdaten ist zul�ssig, die f�r die Begr�ndung, inhaltliche Ausgestaltung oder �nderung des Telemedien-Vertrags unerl�sslich ist (Dix, a.a.O., Rn. 28 zu � 14). Abzustellen ist hier auf den Telemedien-Vertrag zwischen dem Verk�ufer und der Beklagten.

194 Nach ihrem eigenen Vortrag vermittelt die Beklagte im Rahmen ihres streitgegenst�ndlichen Dienstes den Kontakt zwischen Verk�ufer und K�ufer und unterst�tzt bei der Abwicklung des zwischen beiden abgeschlossenen Vertrages �ber eine Eintrittskarte. Insbesondere die Unterst�tzung der Kaufvertragsparteien bei der Abwicklung des Vertrages macht es hierbei unerl�sslich, dass die Beklagte Identit�t und Anschrift beider Vertragsparteien, als auch die des Verk�ufers erhebt.

195 Dem steht auch die Datenschutzgrundverordnung nicht entgegen. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSVGO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten – hierunter fallen nach Art. 4 Nr. 1 DSVGO die hier streitgegenst�ndliche Identit�t und Anschrift des Verk�ufers – rechtm��ig, wenn die Verarbeitung zur Erf�llung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Diese rechtliche Verpflichtung stellt hier � 5 a UWG a.F. dar.

196 Die Rechtsgrundlage f�r die Verarbeitungen von Daten gem�� Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSVGO muss gem�� Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSVGO festgelegt werden durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Das ist bei � 5 a UWG der Fall, der der Umsetzung einer speziellen Regelung in Art. 7 Abs. 2 UGP-Richtlinie dient (K�hler in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage, Rn. 7.5 zu � 5 a). Weiter fordert Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DSVGO, dass der Zweck der Verarbeitung in dieser Rechtsgrundlage festgelegt sein muss, wobei die Festlegung selbst keinen gebietenden oder verbietenden Charakter hat und deshalb nicht immer ausdr�cklich im Normtext enthalten sein muss, sondern aus dem Zusammenhang zu erschlie�en sein kann (Philipp Reimer in: Sydow, Europ�ische Datenschutzgrundverordnung, 2. Auflage Rn. 24 zu Art. 6). Art. 6 Abs. 3 Satz 4, Alt. 1 DSVGO bestimmt, dass die unionsrechtliche oder mitgliedstaatliche Rechtsgrundlage ein im �ffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen muss und in einem angemessenen Verh�ltnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss. Das Erfordernis des im �ffentlichen Interesse liegenden Ziels schlie�t die Rechtfertigung der Datenverarbeitung durch eine Rechtsvorschrift aus, die eine rechtliche Verpflichtung allein im Individualinteresse begr�ndet (Heberlein in: Ehmann/Selmayr, DatenschutzGrundverordnung, 2. Auflage 2018, Rn. 44 zu Art. 6). Das ist bei � 5 a UWG nicht der Fall, er dient dem Schutz der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer (vgl. BT-Drs. 16/10145) und verfolgt damit ein im �ffentlichen Interesse liegendes Ziel. � 5 a UWG steht auch in einem angemessenen Verh�ltnis zu dem verfolgten legitimen Zweck im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 4, Alt. 2 DSVGO.

197 δδ) Sofern sich der Kl�ger dagegen wendet, dass die Beklagte bei nicht unternehmerisch handelnden Verk�ufern nicht unmittelbar nach Abgabe der Vertragserkl�rung des K�ufers die Identit�t und Anschrift des Verk�ufers angibt, liegt kein Wettbewerbsversto� vor.

198 Ein Versto� gegen � 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. ist darin nicht zu sehen, weil die Norm nach ihrem klaren Wortlaut allein Identit�t und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identit�t und Anschrift des Unternehmers, f�r den er handelt, betrifft, also nicht privat handelnde Verk�ufer.

199 Auch � 5 a Abs. 2 Satz 1 UWG a.F. greift nicht. Denn im Verh�ltnis zwischen Verbrauchern (hier privater K�ufer und privat handelnder Verk�ufer) fehlt es an einer gesch�ftlichen Entscheidung des Verbrauchers nach erfolgtem Vertragsschluss in Gestalt der Geltendmachung von Anspr�chen gegen den Verk�ufer. Kauft der Verbraucher etwas von einer Privatperson, stellen alle seine �berlegungen und Schritte im Rahmen dieses Kaufs keine gesch�ftlichen Entscheidungen dar (B�hr in: M�nchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage, Rz. 364 zu � 2 m.w.N.; Keller in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage, Rn. 222 zu � 2).

200 Auch ein Versto� gegen � 312d BGB, Artikel 246a � 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB ist insoweit nicht gegeben. Die Vorschrift verpflichtet zwar, u.a. Informationen �ber die Identit�t und die Anschrift zur Verf�gung zu stellen. Sie erfasst aber wiederum nur Vertr�ge mit Unternehmen, weil sie sich nur auf Angaben des Unternehmers selbst bzw. des Unternehmens, in dessen Auftrag er handelt, bezieht.

201 β) Soweit eine lauterkeitswidrige Erstbegehung vorliegt, ist auch eine Wiederholungsgefahr gegeben. Die seit 28.05.2022 geltende Fassung des hier verletzten � 5b UWG �ndert nicht an obiger Beurteilung. In Bezug auf Verbraucher ist das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umst�nden ben�tigt, um eine informierte gesch�ftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte, nunmehr nur nicht mehr nach Abs. 1, sondern nach Abs. 2 unlauter. Die Gesetzes�nderung sollte nur eine weitere Ann�herung an die Richtlinie erreichen, wobei jedoch schon vorher eine richtlinienkonforme Auslegung (s.o.) vorzunehmen war. Der an Stelle des � 13 Abs. 6 TMG getretene � 19 Abs. 2 TTDSG (Name nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung in TDDDG ge�ndert) entspricht der Vorg�ngernorm, sodass auch die diesbez�glichen Ausf�hrungen weitere G�ltigkeit besitzen.

202 (7) Hinsichtlich des Klageantrags Antrag I.7. fehlt es derweil an einer Erstbegehung, sodass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist. F�r eine Erstbegehungsgefahr bestehen derweil keinerlei Anhaltspunkte.

203 Nach � 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG a.F., wortgleiche Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c der eCommerce-RL (RL 2000/31/EG) sowie dem nunmehr geltenden � 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG muss das Impressum Angaben enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter erm�glichen. Adresse f�r elektronische Post meint die E-Mail-Adresse (vgl. auch KG MMR 2013, 591, 592).

204 Zwar folgt aus dem Wortlaut „einschlie�lich“ dabei, dass stets eine E-Mail-Adresse anzugeben ist, um eine einfache und unkomplizierte Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Diensteanbieter zu gew�hrleisten. Die Kontaktaufnahme per E-Mail er�ffnet dem Benutzer des Telemediendienstes die M�glichkeit, sein Anliegen umfassend, ohne Zeichenbeschr�nkung und mitunter unter Mitsendung von Anlagen vorzubringen (vgl. KG MMR 2013, 591, 593). Jedoch impliziert Art. 6 Abs. 1 lit. c der VerbraucherrechteRL (RL 2011/83/EU) keine Verpflichtung des Unternehmers, ein E-Mail-Konto neu einzurichten (EuGH NJW 2019, 3365).

205 Dem substantiierten Vortrag der Beklagten zu den Auffindem�glichkeit der von der Beklagten genutzten E-Mail-Adresse ist die Kl�gerin nicht mehr entgegengetreten. Ein substantiiertes Bestreiten erfolgte nicht, sodass der Vortrag zum Internetauftritt der Beklagten als zugestanden anzusehen ist, � 138 Abs. 3 ZPO. Es gilt der Grundsatz der prozessualen Wahrheit.

206 Nach dem daher unstreitig zu behandelnden Vortrag ist die E-Mail-Adresse der Beklagten auf deren Internetseite leicht erkennbar, unmittelbar (gar �ber verschiedene Wege) erreichbar und st�ndig verf�gbar.

207 Entgegen der Ansicht der Kl�gerin ist es nicht erforderlich, dass die Beklagte die E-Mail-Adresse farblich hervorhebt. Die E-Mail-Adresse ist auch ohne visuelle Absetzung leicht f�r den Kunden erkennbar. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Beklagte die E-Mail-Adresse hervorgehoben als Link darstellt. Dem Kunden ist es zumutbar, die E-Mail-Adresse abzutippen (Ott in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, � 5 Rn. 35) oder zu kopieren. Die Ausf�hrungen sind auch nicht derart umfangreich, dass sich ein Leser darin verliert oder Abstand von deren Lekt�re nimmt, sondern bestehen lediglich aus drei S�tzen.

208 dd) Ohne Erfolg erhebt die Beklagte auch die Einrede der Verj�hrung. Denn die Verj�hrungsfrist war bereits vor Ablauf durch Klageerhebung gehemmt.

209 Nach Ablauf der Verj�hrungsfrist kann der Schuldner die Leistung verweigern, � 214 Abs. 1 BGB. Gem�� � 11 Abs. 1 UWG verj�hrt der streitgegenst�ndliche Unterlassungsanspruch aus � 8 Abs. 1 UWG in sechs Monaten. Die Verj�hrungsfrist beginnt gem�� � 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gl�ubiger von den den Anspruch begr�ndenden Umst�nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl�ssigkeit erlangen m�sste. Die Verj�hrung wird durch Klageerhebung gehemmt, � 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Klage wird durch Zustellung der Klageschrift erhoben, � 253 ZPO. Die Zustellung wirkt auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zur�ck, sofern sie demn�chst erfolgt, � 167 ZPO.

210 Der f�r die begr�ndeten Klageantr�ge ma�gebliche Testkauf erfolgte am 28.08.2021. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hatte die Kl�gerin Kenntnis von den Anspr�chen gegen die Beklagte. Mithin hat die Verj�hrungsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Die Verj�hrungsfrist endete damit am 28.02.2022.

211 Zwar erfolgte die wirksame Zustellung der Klage erst Ende 2022 beziehungsweise sp�testens am 03.01.2023 (Mitteilung der Zustellverweigerung durch das Genfer Zivilgericht), doch wirkt diese und damit die Hemmung der Verj�hrung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung am 18.02.2022 zur�ck.

212 (1) Die Zustellung ist wirksam.

213 Gem�� � 179 S. 3 ZPO gilt die Klage und insbesondere die Verf�gung mit der der Beklagten zur Verteidigungsanzeige aufgegebenen Frist als zugestellt. Die Annahme der zuzustellenden Schriftst�cke wurde bei der zweiten Zustellung unberechtigt verweigert, insbesondere da die nach � 183 ZPO, Art. 5 Abs. 3 HZ�, � 26 Abs. 1 ZRHO i.V.m. II. 1. c) der ZRHO zum L�nderteil Schweiz sowie auf der amtlichen Internetseite https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivilrecht/behoerden/zentralbehoerden.html erforderliche �bersetzung in die franz�sische Sprache in Bezug auf die erforderlichen Dokumente beigef�gt war.

214 Auch die hiergegen erhobenen Einw�nde der Beklagten greifen nicht.

215 Das vom Tribunal de premiere instance Gen�ve ausgestellte Zertifikat stellt lediglich fest, dass der Antrag auf Zustellung nicht erf�llt werden konnte, weil die Dokumente zur�ckgewiesen wurden. Ob die Zur�ckweisung berechtigt oder unberechtigt erfolgte, l�sst sich aus dem Zertifikat („Attestation“) nicht schlie�en.

216 Die Klageschrift war ordnungsgem�� �bersetzt. Die �bersetzung der Anlagen war nicht erforderlich. Eine Klagezustellung ist sogar dann nicht unwirksam, wenn die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt wird (NJW 2013, 387, beck-online). Im Anwendungsbereich des HZ� ist nur grunds�tzlich eine �bersetzung der zuzustellenden Dokumente beizuf�gen (� 3 AGHZ�, KG, Beschluss vom 15.05.2007, 1 VA 6/07). Dies gilt f�r Anlagen nur, soweit die Anlagen unerl�sslich sind f�r das Verst�ndnis von Gegenstand und Grund der Klage (vgl. EuGH, NJW 2008, 1721). Dies war vorliegend nicht der Fall. In der Klageschrift erfolgt ein substantiierter Sachvortrag zu den in Streit stehenden Sachverhalten, ohne auf die Anlagen Bezug zu nehmen. Zudem war der Gro�teil der Anlagen, insbesondere die gem�� den jeweiligen Klageantr�gen mit dem Urteil nunmehr verbundenen Anlagen K29 und K31a, der Beklagten ohnehin bekannt.

217 Ein Zur�cklassen der Dokumente in den Gesch�ftsr�umen der Beklagten im Sinne des � 179 S. 1 ZPO spielt f�r Zustellungsfragen im vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle, da sich diese gem�� � 183 ZPO nach dem Haager Zustellungs�bereinkommen („HZ�“) und nachrangig nach Schweizer Recht richten. Art. 5 Abs. 4 HZ� sieht hierbei lediglich eine Aush�ndigung an den Empf�nger vor. Diese ist in F�llen von dessen (unberechtigter) Annahmeverweigerung aber gerade nicht durchf�hrbar.

218 (2) Die Klagezustellung erfolgte auch demn�chst im Sinne von � 167 ZPO.

219 Aus Gr�nden des Vertrauensschutzes f�r den Adressaten muss die Zustellung demn�chst erfolgen. Das hei�t, sie muss in einem angemessenen zeitlichen Abstand zum Fristende vorgenommen werden. Das erfordert zun�chst eine, auf den Einzelfall zu beziehende, zeitliche Bewertung. Eine absolute Obergrenze gibt es dabei nicht (BGH NJW 2022, 2196). Dies gilt auch bei mehrmonatigen Verz�gerungen (BGH NZG 2020, 70: Verz�gerung von �ber vier Monaten; NJW 2006, 3206). Die Monatsfrist des � 691 Abs. 2 ist nicht entsprechend anwendbar (BGH BeckRS 2003, 8936; krit. Z�ller/Greger Rn. 11; aA M�KoZPO/H�ublein Rn. 9). Es ist aber nicht nur eine zeitliche Betrachtung anzustellen. Die Partei muss alles Zumutbare veranlasst haben, damit die Zustellung ohne Verz�gerung ausgef�hrt werden kann. Die der Partei zuzurechnenden Verz�gerungen m�ssen sich dabei in einem vertretbaren Rahmen halten (BGH NJW 2015, 2666). Verz�gerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich die Partei grunds�tzlich nicht zurechnen lassen (BGH NJW 2022, 2196; 2006, 3206; OLG Koblenz NJW-RR 2018, 253). Eine auf Nachl�ssigkeit der Partei oder ihres Prozessbevollm�chtigten (� 85 Abs. 2 ZPO) zur�ckzuf�hrende Verz�gerung bis zu zwei Wochen ist geringf�gig (BGH NJW 2022, 2196; BeckRS 2021, 6258; NJW 2015, 3101; NJW-RR 2006, 789). Bei Auslandszustellung der Klage obliegt es nicht dem Kl�ger eine besondere Zustellungsart zu beantragen (BGH NJW 2003, 2830) (BeckOK ZPO/D�rndorfer, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO � 167 Rn. 4). Dem Zustellungsveranlasser sind Verz�gerungen, welche sich aus der von ihm getroffenen Wahl der Zustellung ergeben, nicht anzulasten. Es besteht weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit des Zustellungsbetreibers, die Klage ohne �bersetzung zustellen zu lassen, auch wenn dies im Falle des Unterlassens einer (berechtigten) Annahmeverweigerung des Empf�ngers zur Verfahrensverk�rzung f�hren kann. Auch eine Auslandszustellung mehr als elf Monate nach Ablauf der Verj�hrungsfrist kann demn�chst erfolgt sein (jeweils BGH NJW 2021, 1598). Bei Einreichung einer im Ausland zuzustellenden Klage ist der Kl�ger nicht gehalten, die f�rmliche Zustellung der Klage zu beantragen (BGH NJW 2003, 2830). Eine im Ausland zu bewirkende Zustellung erfolgt seit jeher durch das Gericht. Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist ausschlie�lich Angelegenheit der Justizverwaltung (jeweils BGH NJW 2003, 2830, bzgl. letzterem mit Verweis auf: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, � 183 Rdn. 5; Z�ller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., � 183 Rdn. 48).

220 Nach diesen Ma�st�ben war es Sache des Gerichts, die �bersetzung vorzunehmen und insbesondere �ber das Prozedere zu entscheiden.

221 Von Seiten des Gerichts wurde die Zustellung zun�chst ohne �bersetzung veranlasst, da im Hinblick auf die vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache bei der Beklagten eine begr�ndete Aussicht darauf bestand, dass die Beklage die Zustellung akzeptieren w�rde. Erst nachdem die Beklagte die Zustellung abgelehnt hatte, wurde die Klage in �bersetzter Form mitsamt den Anlagen in nicht �bersetzter Form erneut zugestellt. Unabh�ngig davon, wie die Entscheidung des Gerichts, zun�chst zur Verfahrensbeschleunigung einen Zustellversuch bei ungewisser Annahmebereitschaft des Empf�ngers ohne �bersetzungen anzustrengen (Art. 5 Abs. 2 HZ�), stellt dies – wie bereits ausgef�hrt – eine ausschlie�lich von Seiten des Gerichts getroffene Entscheidung dar, so dass die damit verbundenen Verz�gerungen der Kl�gerin nicht angelastet werden k�nnen.

222 Die Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin haben das Verfahren, soweit sie zu einer Reaktion veranlasst waren beziehungsweise sich selbst zu einem Tun bereit erkl�rten, auch nicht verz�gert. Zwei Wochen nach der Anfrage des Gerichts, von wem die �bersetzungen in Auftrag zu geben sind, haben die Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin mitgeteilt, dass die Kl�gerin selbst eine �bersetzung beibringen werde. Eine Antwort innerhalb von zwei Wochen stellt einen angemessenen Zeitraum f�r eine anwaltliche Reaktion dar (s.o.).

223 Die �bersetzung der Klageschrift wurde von der Kl�gerin dem Gericht am 26.09.2022 �bersendet, also genau zwei Monate sp�ter. Auch dieser Zeitraum ist bei einer Betrachtung des vorliegenden Einzelfalls nicht zu beanstanden. Die Klageschrift fasst 70 Seiten. Die Schriftgr��e des Schriftsatzes ist genau wie der gew�hlte Seitenrand verh�ltnism��ig klein. Soweit Abbildungen dargestellt werden, weisen diese gr��tenteils ebenfalls Text auf. In der Zeit, ab der eine �bersetzung vorzunehmen war, war Ferienzeit. Gerichtlich beauftragte �bersetzer ben�tigen gerichtsbekannt f�r die Auftragsbearbeitung eine l�ngere Zeit. Die Dauer der �bersetzung beanstandet die Beklagte daher ohne Erfolg. Im �brigen erfolgte die Zustellung letztlich innerhalb von 10 Monaten. Dies stellt in Anbetracht des Umstandes des zun�chst erfolglos gebliebenen Zustellversuchs ohne �bersetzungen sowie des Umstandes, dass die Zustellung in ein Drittland au�erhalb der Europ�ischen Union sowie f�rmlich �ber eine dortige Beh�rde zu erfolgen hatte und hierbei letztlich eine �bersetzung erforderlich war, eine angemessene Zeitspanne dar.

224 c) Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten steht der Kl�gerin nicht zu.

225 Der Anspruch ergibt sich nicht aus � 13 Abs. 3 UWG. Zum Zeitpunkt der Abmahnung war die Norm durch das Gesetz zur St�rkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 bereits ge�ndert worden. Gem�� � 13 Abs. 2 Nr. 3 h�tte die Kl�gerin in der Abmahnung bereits erl�utern m�ssen, ob und in welcher H�he ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet. Dies hat sich nicht getan (siehe Anlage K 75).

226 Auch ergibt sich der Anspruch nicht aus � 9 Abs. 1 UWG. Es ist bereits fraglich, ob Abmahnkosten �berhaupt einen Schaden des Anspruchsinhabers darstellen, der auf der in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung beruht, da die Abmahnung der Verhinderung zuk�nftiger Verst��e diene (Ahrens Wettbewerbsprozess-HdB/Scharen Kap. 10 Rn. 13; K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG � 13 Rn. 108). Jedenfalls w�ren die vorliegend nicht gegebenen Voraussetzungen des � 13 Abs. 3 UWG wegen der Nichteinhaltung der Vorschriften des � 13 Abs. 2 UWG im vorliegenden Fall als spezielle Normen heranzuziehen, um deren Umgehung zu verhindern.

B.

227 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 92 Abs. 1 ZPO. Insoweit wurden die Klageantr�ge I.1. bis I.6. jeweils mit 20.000,00 € und der Antrag I.7. mit 10.000,00 € bewertet. Hinsichtlich des Klageantrags I.6. wurde jeweils ein h�lftiges Obsiegen und Unterliegen angenommen. Daneben war zu ber�cksichtigen, dass die Kl�gerin mit dem Antrag I.2. nicht vollst�ndig obsiegte. Da eine das Verfahren endg�ltig abschlie�ende Entscheidung erfolgt, sind auch die durch das vorangegange Teil-Endurteil abgewiesenen Antr�ge zu ber�cksichtigen. Die Pflicht der Beklagten, die Kosten ihrer S�umnis zu tragen, ergibt sich aus � 344 ZPO. Das Vers�umnisurteil erging rechtm��ig (s.o.). Die Pr�fung, ob die S�umnis �berhaupt besondere Kosten erzeugte, erfolgt erst im anschlie�enden Kostenfestsetzungsverfahren und ist nicht im Urteil vorzunehmen (M�KoZPO/ Pr�tting, 6. Aufl. 2020, ZPO � 344 Rn. 13).

C.

228 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 ZPO.

Anlage K 29

Anlage K 31a

Leitsatz

Der Durchschnittsverbraucher geht davon aus, dass er mit dem Kauf eines Tickets ein bei dem Vertragspartner vorhandenes Ticket kauft, das ihm sicher ist und eine Zutrittsm�glichkeit zu dem fraglichen Spiel verschafft, nicht eine blo�e M�glichkeit, ein Ticket zu erhalten, falls oder wenn es dem Vertragspartner gelingt, ein Ticket zu besorgen. Die Angaben auf der Webseite eines Portals f�r Ticketzweitmarktvermittlung „verf�gbar“ bzw. der Hinweis, dass die Tickets „mit einem Klick herunterladbar“ seien, suggerieren, dass der Verkauf bereits begonnen hat. (Rn. 145) (redaktioneller Leitsatz)

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