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31 O 617/23•LG Ingolstadt 3. Zivilkammer, 2024-06-07, 31 O 617/23
31 O 617/23Tribunale cantonale / III camera civile7 giu 2024
Derjenige, der sich auf einen Schaden nach der DSGVO beruft, tr�gt die volle Beweis- und Darlegungslast f�r die rechtsbegr�ndenden Tatsachen. (Rn. 25 – 26 und 28 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-06-07
Aktenzeichen: 31 O 617/23
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.
1 Die Klagepartei macht gegen die Beklagte als Betreiberin verschiedene Anspr�che wegen behaupteter Verst��e gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend.
2 Die Klagepartei ist Nutzerin der Plattformen ..., ... und ... Die Dienste ... und ... werden durch die Beklagte in Dublin bereitgestellt.
3 Streitgegenst�ndlich ist der Zeitraum ab dem 25.05.2018.
4 Der Kl�ger behauptet er habe die f�r die Registrierung notwendigen personenbezogenen Daten, wie Vor- und Nachnamen, eine E-Mailadresse, das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie weite re personenbezogene Daten angegeben. Welche Daten es sind gibt die Klagepartei nicht an.
5 Am 21.02.2023 (KGR 3) forderte die Klagepartei au�ergerichtlich Auskunft, Schadensersatz von 1.500,00 € und Unterlassung. Dem kl�gerischen Ansinnen kam die Beklagte nicht nach. Der Kl�ger meint, die Beklagte sei ihm gegen�ber nach Art. 15 Abs. 1 c Alt. 1 DSGVO auskunftspflichtig, schulde dem Kl�ger Schadensersatz von jedenfalls 1.500,00 € aus Art. 82 DS GVO wegen Verwendung kl�gerischer Daten zu Werbezwecken ohne wirksame kl�gerische Zustimmung und sei zur Unterlassung weiterer Datenschutzverst��e verpflichtet.
6 Die Klagepartei beantragt,
a) Welche die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken verarbeitet?
b) Wie oft wurden die oben genannten Daten jeweils verarbeitet?
c) Welche die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken an Dritte weitergeleitet oder auf welche andere Weise werden der Kl�gerseite nach ihren Daten spezifizierte Werbeanzeigen zugespielt?
d) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wann – zu welchem Zeitpunkt oder in weichem Zeitraum – sind diese die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten weitergeleitet worden?
e) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wie oft wurden diese die Kl�gerseite betreffenden, personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet?
f) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wurden personenbezogene Daten zu Werbezwecken in ein Drittland �bermittelt und welche geeigneten Garantien gem�� Artikel 46 DSGVO bestanden daf�r?
g) Im Falle keiner Weiterleitung an Dritte, sondern eigener Verarbeitung zu Werbezwecken: Wie, also nach welchem (technischen) Verfahren, werden die personenbezogen Daten der Kl�gerseite zu Werbezwecken ausgewertet?
h) Welche Daten werden zu zielgerichteten Werbezwecken (targeted adverising) bei der Benutzung von ... gesammelt?
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite als Ausgleich f�r Datenschutzverst��e einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 06.11.2023 zum Nutzungsverhalten der Kl�gerseite erfassten personenbezogenen Daten
a. zu l�schen, soweit die Daten ausschlie�lich zu Werbezwecken verarbeitet werden,
b. auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschr�nken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind.
7 Im �brigen, soweit der bisherige Antrag zu 3. nicht im ge�nderten Antrag zu 3. enthalten ist, geht der Kl�ger von einer Erledigung aus.
8 Weiter beantragt der Kl�ger,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klageseite Rechtsanwaltskosten in H�he von 356,84 € zuz�glich Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz zu zahlen.
9 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Die Beklagte ist der Auffassung, die von ihr vorgenommene Datenverarbeitung sei rechtm��ig erfolgt. Ein etwaiger kl�gerischer Auskunftsanspruch sei erf�llt.
11 Das Gericht hat den Kl�ger angeh�rt. Insoweit wird auf das Protokoll der Sitzung des LG Ingolstadt vom 24.04.2024 Bezug genommen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schrifts�tze Bezug genommen
12 Die Klage ist zul�ssig, insbesondere besteht die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte nach Art. 6 Abs. 1, 18 Abs. 1 EuGVVO. Die Klage ist jedoch unbegr�ndet.
1). Klageantrag zu 1. Auskunft
13 Der Auskunftsantrag ist nach � 15 DSGVO unbegr�ndet.
14 Art. 15 DSGVO gibt der betroffenen Person einen Anspruch, vom Verantwortlichen eine Auskunft dar�ber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden (erste Stufe), dazu geh�rt nach Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO eine Information �ber die Empf�nger oder Kategorien von Empf�ngern, denen gegen�ber die Daten offengelegt worden sind (zweite Stufe). Die Vorschrift ist im Wesentlichen deckungsgleich mit Art. 13 Abs. 1 lit. e) DSGVO beziehungsweise Art. 14 Abs. 1 lit. e) DSGVO. Art. 15 DSGVO gew�hrt einen Anspruch auf umfassende Information hinsichtlich der personenbezogenen Daten der betroffenen Person sowie spezifischer Umst�nde der Datenverarbeitung.
15 Die Beklagte hat im Schreiben vom 10.05.2023 (B 27) Auskunft wie folgt erteilt:
'Artikel 15 Abs. 1 lit. c) DSG VO regelt, dass betroffene Personen das Recht haben, Informationen �ber „die Empf�nger oder Kategorien von Empf�ngern, gegen�ber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden“ zu verlangen. Das Auskunftsbegehren Ihres Mandanten f�llt jedoch nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO, da M. Ireland keine personenbeziehbaren Daten an Werbetreibende weitergibt, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis vor.
16 Gem�� Artikel Nr. 1 DSGVO umfassen personenbezogene Daten Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare nat�rliche Person beziehen. Danach ist eine nat�rliche Person identifizierbar, wenn sie „direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identit�t dieser nat�rlichen Person sind, identifiziert werden kann“. In den Leitlinien der irischen Datenschutzbeh�rde (IDPC) zurAnonymisierung und Pseudonymisierung von Daten3 hei�t es:
„Wenn Daten so weit anonymisiert wurden, dass es selbst mit Hilfe der Originaldaten nicht m�glich w�re, eine Person in den anonymisierten Daten zu identifizieren, wurden die Daten vollst�ndig anonymisiert und gelten nicht als personenbezogene Daten. Dies kann der Fall sein, wenn die Daten in einem aggregierten statistischen Format vorliegen (…]“ (deutsche �bersetzung durch die Unterzeichner).
17 Dies wird ausf�hrlich in der Datenrichtlinie von M. Ireland (abrufbar unter https://de-de...com/privacy/policy,0 erl�utert, in der es ausdr�cklich hei�t:
„Wir stellen Werbetreibenden Berichte �ber die Anzahl und Art. en von Personen bereit, die sich ihre Werbeanzeigen ansehen bzw. mit diesen interagieren. Diese Berichte enthalten Informationen �ber die allgemeine Demografie sowie die Interessen der Personen, die mit einer Werbeanzeige des jeweiligen Werbetreibenden interagiert haben. Dadurch k�nnen Werbetreibende ihre Zielgruppe besser verstehen. (…1 Meta stellt Werbetreibenden und ihren Gesch�ftspartnern auch Informationen zu Folgendem bereit:
Werbeanzeigen, mit denen Personen interagiert haben (falls zutreffend)
Wann Personen mit Werbeanzeigen interagiert haben
acebook
Wo die Werbeanzeige gezeigt wurde (z. B. auf ... oder auf Wir teilen mit diesen Werbetreibenden und ihren Gesch�ftspartnern jedoch keine Informationen, die f�r sich genommen dazu verwendet werden k�nnen, dich zu kontaktieren oder identifizieren (wie z. B. dein Name oder deine E-Mail-Adresse), es sei denn, du gibst uns deine Einwilligung dazu. “
18 Damit ist die Beklagte ihrer Auskunftspflicht nachgekommen.
19 Sie hat �berdies erkl�rt keine personenbezogenen Daten an Dritte nach Art. 15 Abs. 1 c DSGVO weitergegeben zu haben.
Zu Klageantrag 1. h.
20 Dieser Antrag ist bereits unbegr�ndet, weil die Beklagte nicht passiv legitimiert ist. Betreiber von ... ist nicht die Beklagte, sondern die ... Ireland Limited in Dublin. Zudem wird in der Klageschrift nicht vorgetragen, der Kl�ger nutze ...
21 Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
22 Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
23 Der Antrag ist hinreichend bestimmt, besteht jedoch nicht.
24 Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher in diesem Sinne ist gem�� Art. 4 Nr. 7 DSGVO jede nat�rliche oder juristische Person, Beh�rde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen �ber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Die Beklagte ist insoweit Verantwortlicher.
25 Die Klagepartei hat ihren Anspruch bereits nicht schl�ssig darlegt. Die Klagepartei hat bereits nicht bewiesen, dass ihre pers�nlichen Daten, die sie nicht einmal benannt hat, weitergeben wurden, geschweige denn dass ihr hierdurch ein Schaden entstanden ist.
26 Es fehlt bereits jeglicher konkrete Vortrag welche pers�nlichen Daten bei der jeweiligen Plattform zwingend oder freiwillig angegeben werden m�ssen und welche Daten die Klagepartei tats�chlich mitgeteilt hat. Es ist gerichtsbekannt, dass bei sozialen Medien sich Nutzer teilweise mit fiktiven Daten bzw. Aliasdaten anmelden, weil sie nicht daran interessiert sind ihre tats�chlichen Daten preiszugeben. Diese Angaben werden dadurch erleichtert, dass anders als etwa beim Anlegen eines Bankkontos keinerlei Verifikation stattfindet.
27 Aber auch der Vortrag zum behaupteten Schaden ist unsubstantiiert.
28 Die Klagepartei tr�gt f�r Ihre Behauptung die volle Beweislast. Im Zivilrecht ist als Beweislastprinzip im allgemeinen der Grundsatz anerkannt, das jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr g�nstigen Rechtssatzes zu beweisen hat. Den Anspruchsteller trifft die Beweislast f�r die rechtsbegr�ndenden Tatsachen, der Gegner muss den Beweis f�r rechtshemmende, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Tatsachen erbringen (Z�ller-GregerZPO, 34 Aufl. vor � 284 Rz 17a; BGH, Urteil vom 14.01.1991, II ZR 190/89 Rz 16).
29 Die Beweislast f�r das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens tr�gt die Klagepartei. Der Europ�ische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.05.2023 (C- 300/21) insoweit ausdr�cklich festgehalten, dass die von einem Versto� gegen die DSGVO betroffene Person den Nachweis f�hren muss, dass die geltend gemachten Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne der Verordnung darstellen (OLG StuttgArt., Urteil vom 22. November 2023 – 4 U 20/23 –, juris Rz. 314).
30 Die Anw�lte der Klagepartei haben hierzu auf S. 10 der Klageschrift ausgef�hrt: „Die Kl�gerseite empfand die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken auf sie pers�nlich gem�nzter Werbung stets als unangenehm. Sie f�hlte sich beobachtet bei der Benutzung des sozialen Netzwerkes der Beklagten, ohne jedoch darauf verzichten zu k�nnen, da dies den Abbruch von Kontakten zu zahlreichen Freunden und Bekannten bedeutet h�tte. Die Kl�gerseite hatte nicht nur ein ungutes Gef�hl, sobald sie von der Verarbeitungsweise ihrer Daten durch die Beklagte erfuhr, sondern empfand auch starken �rger �ber das von ihr nicht erwartete Verhalten der Beklagten zur eigenen Gewinnmaximierung.“
31 Die Klagepartei begr�ndet ihren Anspruch damit, dass sie mit dem Gesch�ftsmodell der Beklagten personalisiert zu werben, nicht einverstanden sei Dies allein f�hrt zu keinem Schaden. Die Beklagte f�hrt, wie es auch gerichtsbekannt ist, aus, dass ein derartiges Gesch�ftsmodell nicht ungew�hnlich ist. Die Plattformen der Beklagten werden Nutzern kostenlos bereitgestellt. Die F�higkeit der Beklagten, Nutzern ihre derzeitigen Dienste kostenlos bereitzustellen, h�ngt von Werbeeinnahmen ab. Dieses Gesch�ftsmodell ist �blich. So haben beispielsweise kostenfreie Zeitungen und frei empfangbare, private Fernsehsender ein �hnliches Gesch�ftsmodell: Sie versuchen, �ber Inhalte Leser oder Zuschauer zu gewinnen, denen dann auf Grundlage demografischer Merkmale/ Interessen der Zielgruppe relevante Werbung pr�sentiert wird (z. B. Werbung f�r Kreuzfahrten in Zeitschriften mit Zielgruppe im Rentenalter oder Werbung f�r schnell wechselnde modische Billigbekleidung in Werbepausen von TV-Realitysendungen, die prim�r von Frauen unter 30 geschaut werden). Schon dem gesunden Menschenverstand nach ist es offensichtlich, dass die Beklagte ihr Angebot nur deswegen kostenlos zur Verf�gung stellen kann, weil sie Werbung verkauft. dies ist weder ehrenr�hrig, noch verboten. Wenn die Klagepartei sich hierdurch unwohl f�hlt, steht es ihr v�llig frei die Angebote der Beklagten nicht zu nutzen oder f�r ein Angebot ohne Werbung zu bezahlen. Vor allem aber ist der Kl�gervortrag zu den erlittenen Beeintr�chtigungen auch in sich widerspr�chlich. Einerseits will die Klagepartei einen immateriellen Schaden durch die zielgerichtete Werbung f�r sich in Anspruch nehmen. Anderseits ist die Klagepartei nicht bereit ab November 2023 daf�r im AboModell zu zahlen, dass er keine Werbung mehr erh�lt. Es ist daher nicht glaubhaft, wenn die Anw�lte des Kl�gers einerseits vortragen, der Kl�ger f�hle sich durch pers�nliche Werbung beeintr�chtigt, andererseits der Kl�ger dem dann sp�ter zugestimmt hat, weil er nicht bereit ist daf�r zu zahlen, dass dieses Unwohlsein nicht mehr auftritt.
32 Unerheblich ist auch, dass die irische Datenschutzbeh�rde am 31.12.2022 (KGR2) entscheiden hat, dass die Datenverarbeitung durch die Beklagte rechtswidrig gewesen sein soll und ein Bu�geld verh�ngte. Zum einen ist die Entscheidung nicht rechtskr�ftig, weil die Beklagte Rechtsmittel eingelegt hat (Klagerwiderung Rz 108). Zum anderen binden Entscheidungen der Datenschutzbeh�rden Zivilgerichte nicht. Ein Gericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen f�r den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach Artikel 82 Absatz 1 DSGVO eigenst�ndig zu pr�fen (KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2023 – 10 U 146/22 –, Rn. 10, juris).
33 Schlie�lich gew�hrt Art. 82 DSGVO keinen Sanktionsanspruch einer Einzelperson. Art. 82 DSGVO hat anders als andere, ebenfalls in Kapitel VIII dieser Verordnung enthaltene Bestimmungen, etwa die Art. 83 und 84, die im Wesentlichen einen Strafzweck haben, da sie die Verh�ngung von Geldbu�en bzw. anderen Sanktionen erlauben, keine Straffunktion, sondern eine Ausgleichsfunktion (EUGH, Urteil vom 21.12.2023 C-667-21 Rz 85).
34 Eine abweichende W�rdigung eines kl�gerischen Schadensersatzanspruchs l�sst sich auch nicht aus dem vom Kl�ger in der Sitzung des Gerichts vom 24.04.2024 get�tigten Angaben herleiten.
35 Dem Kl�ger steht kein Anspruch aus Art. 17 DSGVO zu.
36 Der kl�gerische Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert.
37 Es fehlt bereits jeglicher konkrete Vortrag welche pers�nlichen Daten bei der jeweiligen Plattform zwingend oder freiwillig angegeben werden m�ssen und welche Daten die Klagepartei tats�chlich mitgeteilt hat. Es ist gerichtsbekannt, dass gelegentlich bei sozialen Medien sich Nutzer teilweise mit fiktiven Daten bzw. Aliasdaten anmelden, weil sie nicht daran interessiert sind ihre tats�chlichen Daten preiszugeben. Diese Angaben werden dadurch erleichtert, dass anders als etwa beim Anlegen eines Bankkontos keinerlei Verifikation stattfindet.
38 Hinsichtlich des urspr�ngliche Klageantrag zu 3. aus der Klageschrift war Erledigung der Hauptsache nicht festzustellen. Der Antrag w�re nicht erfolgreich gewesen. Er ist bereits unzul�ssig, da er zu unbestimmt ist.
39 Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag und nach � 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart. undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr�fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung dar�ber �berlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Diesen Anforderungen gen�gen die Klageantr�ge nicht (BGH, Urteil vom 24. November 1999 – 1 ZR 189/97 –, Rn. 44, juris).
40 Die Kammer schlie�t sich insoweit nach eigener Pr�fung der Bewertung in Rz 57 der Klageerwiderung an. Der Wortlaut des urspr�nglichen Klageantrages zu 3. „es [ … ] zu unterlassen personenbezogene Daten der Gl�ubigerseite wie beispielsweise Telefonnummer, ...-ID, Familiennamen, Vornamen [ … ] ohne Einholung einer Einwilligung der Gl�ubigerseite oder Erf�llung der gesetzlichen Erlaubnistatbest�nde zu Werbezwecken zu verarbeiten“ gibt teilweise den Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 DSGVO wieder, welcher die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann f�r rechtm��ig erkl�rt, wenn eine der in Art. 6 Abs. 1 lit. a – f DSGVO beschriebenen Rechtsgrundlagen, einschlie�lich der Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), anwendbar ist. Art. 6 DSGVO regelt allgemein Rechtsgrundlagen, nach denen personenbezogene Daten verarbeitet werden d�rfen. Diese Rechtsgrundlagen sind jeweils offen und auslegungsbed�rftig (vgl. Schulz in Gola/Heckmann, DSGVO, 3. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 6), sodass der im Antrag wiedergegebene (Verbots-) Tatbestand – der ohnehin den Gesetzeswortlaut teilweise wiedergibt – nicht f�r sich genommen ausreichend konkret und eindeutig ist. Zudem beschreibt der (unzutreffende) Sachvortrag der Klagepartei, in welchem diverse vermeintlich unzul�ssige Verhaltensweisen geltend gemacht werden, keinerlei bestimmte Verhaltensweisen, auf die der begehrte Unterlassungsantrag beschr�nkt ist.“
41 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 ZPO.
42 Bei der Streitwertfestsetzung ist das Gericht den Angaben der Klageschrift gefolgt.
Derjenige, der sich auf einen Schaden nach der DSGVO beruft, tr�gt die volle Beweis- und Darlegungslast f�r die rechtsbegr�ndenden Tatsachen. (Rn. 25 – 26 und 28 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungen der Datenschutzbeh�rden binden die Zivilgerichte nicht. Ein Gericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen f�r den geltend gemachten Anspruch nach der DSGVO eigenst�ndig zu pr�fen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Art. 82 DSGVO gew�hrt keinen Sanktionsanspruch einer Einzelperson. Art. 82 DSGVO hat, anders als etwa die Art. 83 und 84 DSGVO, keine Straffunktion, sondern eine Ausgleichsfunktion. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Keine Bindung der Zivilgerichte durch Entscheidungen der Datenschutzbeh�rden
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