LG Ansbach 2. Zivilkammer, 2024-06-20, 2 O 1111/23

2 O 1111/23Tribunale cantonale / II camera civile20 giu 2024

Regest

Die Darlegungs- und Beweislast daf�r, dass die negativen Folgen eines Versto�es gegen die Bestimmungen der DSGVO einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 DSGVO darstellen, tr�gt die vom Versto� betroffene Person. Der blo�e objektive Umstand des Vorliegens eines Kontrollverlustes ist als solcher allein noch nicht ausreichend, um einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begr�nden. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG Ansbach 2. Zivilkammer — 2024-06-20 — 2 O 1111/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-20

Aktenzeichen: 2 O 1111/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kl�ger tr�gt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.750,-- € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kl�ger schloss zu einem nicht bekannten Zeitpunkt mit der Beklagten einen Mobilfunkvertrag ab. Am 07.09.2021 meldete die Beklagte diese Tatsache an die SCHUFA ... AG (im folgenden: SCHUFA). Eine Einwilligung zur �bermittlung der Daten an die SCHUFA hatte der Kl�ger nicht erteilt. Am 11.10.2023 erhielt der Kl�ger von der SCHUFA eine Auskunft �ber die bei ihr gespeicherten Daten. Darin hei�t es unter anderem: „Am 07.09.2021 hat V. GmbH, Abteilung VDB den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer ... �bermittelt“. Mit Schreiben seiner Prozessbevollm�chtigten vom 17.10.2023 forderte der Kl�ger die Beklagte zum Ersatz des entstandenen Schadens und zur Unterlassung auf. Am 19.10.2023 teilte die SCHUFA in einer Pressemitteilung mit, sie habe sich entschieden, die Telekommunikationsdaten aus den Konten zu l�schen; die positiven Daten seien in den Bonit�tsscore eingeflossen, da sie sich auf das Zahlungsausfallrisiko auswirken k�nnten.

2 Der Kl�ger behauptet, unmittelbar nach Durchsicht der SCHUFA-Auskunft habe sich ein Gef�hl der Sorge, insbesondere auf die eigene Bonit�t, und des Kontrollverlustes eingestellt. Dieses sei gepr�gt von der Angst, einer unberechtigten �bermittlung an eine Auskunftei ausgesetzt zu sein, was ihn bis heute beunruhige. Er lebe seither mit der st�ndigen Angst vor unangenehmen R�ckfragen in Bezug auf die eigene Bonit�t, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verf�lschung des SCHUFA-Scores. Sein Unwohlsein steigere sich bis zu einer schieren Existenzsorge. Da der durch die Beklagte verursachte SCHUFA-Eintrag Einfluss auf den SCHUFA-Score habe, blieben Stress, Unruhe und ein allgemeines Unwohlsein tagt�glich zur�ck. Er sei in den freien Entfaltungsm�glichkeiten bei der weiteren Gestaltung des eigenen Lebens eingeschr�nkt. Er betrachte die Offenlegung seiner Daten �u�erst zur�ckhaltend. Er sei sich der Praxis der Weitergabe seiner Daten durch seinen Mobilfunkanbieter an die SCHUFA bewusst gewesen. Die Ablehnung eines Kredits vor zwei Jahren f�hre er auf seinen SCHUFA-Score zur�ck. Er f�rchte Schwierigkeiten bei Vertragsabschl�ssen aufgrund automatisierter Entscheidungen ohne menschliche Pr�fung sowie um die Sicherheit seiner Daten, falls es zu einem Hackerangriff auf die Server der SCHUFA komme.

3 Der Kl�ger ist der Meinung, die Mitteilung des Vertragsschlusses an die SCHUFA sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Weder sei sie f�r die Erf�llung des Vertrages erforderlich noch auf ein berechtigtes Interesse der Beklagten gest�tzt gewesen. Die geschilderten Auswirkungen auf ihn stellten einen immateriellen Schaden dar, f�r den die Beklagte gem�� Art. 82 Abs. 1 DSGVO ersatzpflichtig sei. Der Unterlassungsanspruch resultiere aus vertraglichen R�cksichtnahmepflichten sowie aus � 1004 BGB analog – bei der DSGVO handele es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des � 823 Abs. 2 BGB –, au�erdem aus Art. 17 DSGVO. Da sich die Folgen von Datenschutzverletzungen oftmals erst sp�t zeigten, bestehe auch ein Feststellungsinteresse.

4 Nach einer Umstellung seiner Antr�ge beantragt der Kl�ger zuletzt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger Schadensersatz f�r einen immateriellen Schaden in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,- € nebst Zinsen seit 08.12.2023 in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Kl�gers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrages, an Kreditauskunfteien, namentlich die SCHUFA ... AG, ..., zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger alle k�nftigen materiellen Sch�den und k�nftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 579,17 € zu zahlen.

5 Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

6 Die Beklagte h�lt die Klageantr�ge 2 und 3 f�r zu unbestimmt und bem�ngelt das fehlende Feststellungsinteresse. Sie ist der Meinung, ein Datenschutzversto� liege nicht vor, da die �bermittlung der Positivdaten an die SCHUFA zur Wahrung berechtigter Interessen erfolgt sei. Sie diene der Betrugs- und �berschuldungspr�vention, erlaube pr�zisere Ausfallrisikoprognosen und st�tze mithin die Funktionalit�t von Auskunfteien, woran auch die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse habe. Der Eintritt eines – auch immateriellen – Schadens sei weder dargelegt noch bewiesen. Im �brigen bestehe auch kein Zusammenhang zwischen der Datenweitergabe und dem vom Kl�ger behaupteten Schaden. Ein Unterlassungsanspruch scheitere daran, dass die Regelungen der DSGVO keinen Unterlassungsanspruch vors�hen und abschlie�end seien; ein R�ckgriff auf nationale zivilrechtliche Vorschriften scheide daher aus.

7 Auf die Schrifts�tze samt Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 04.06.2024 (Blatt 252 ff. der Akte) wird Bezug genommen.

Gründe

8 Klageantrag 3 ist unzul�ssig, da das nach � 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse beim Kl�ger fehlt. Dass mit dem Eintritt eines k�nftigen Schadens zu rechnen ist, ist nicht ersichtlich. Der Kl�ger selbst spricht in Bezug darauf von einer Unvorhersehbarkeit. Er f�hrt an, die unrichtige Einstufung seiner Zahlungsausfallwahrscheinlichkeit k�nne zu unangenehmen oder gar schadhaften Situationen f�r ihn f�hren. Dabei st�tzt er sich zur Begr�ndung der Unrichtigkeit seines SCHUFA-Scores auf eine Pressemitteilung der SCHUFA, vorgelegt als Anlage B2. Aus dieser geht jedoch hevor, dass sich die Scores durch die L�schung der Mobilfunkdaten bei der SCHUFA nur marginal und zwar je etwa zur H�lfte nach oben und nach unten ver�ndern. Dass die SCHUFA bei Meldung eines Mobilfunkvertrages die Zahlungsausfallwahrscheinlichkeit des Betroffenen heraufsetze, ist weder vorgetragen noch versteht sich das etwa von selbst. Bei langj�hriger Vertragstreue beispielsweise kann auch das Gegenteil der Fall sein. Die Ausf�hrungen des Kl�gers zur M�glichkeit eines materiellen oder immateriellen Schadens bleiben daher letztlich theoretischer Natur und rechtfertigen seine Annahme, bei verst�ndiger W�rdigung der Sachlage sei mit dem Eintritt eines Schadens – ob materieller oder immaterieller Art – in Zukunft zu rechnen, nicht.

9 Ein Anspruch des Kl�gers auf Schadensersatz resultiert nicht aus Art. 82 VO (EU) 2016/679 (im Folgenden: DSGVO). Dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte durch die Meldung des Mobilfunkvertragsschlusses an die SCHUFA gegen Vorschriften der DSGVO versto�en hat. Denn das Gericht konnte sich nicht davon �berzeugen, dass die Beklagte durch den behaupteten Versto� beim Kl�ger kausal einen Schaden verursacht hat.

10 1. Der Begriff des Schadens in Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist europarechtskonform auszulegen. Der blo�e Versto� gegen Bestimmungen der DSGVO begr�ndet dabei entgegen der Auffassung des Kl�gers nicht bereits einen Schaden (EuGH EuZW 2024, 278 Rn. 66 – MediaMarktSaturn; EuGH GRUR 2024, 150 Rn. 18 ff. – Gemeinde Ummendorf). Auch der kurzzeitige Verlust der Kontrolle �ber personenbezogene Daten kann jedoch zu einem immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO f�hren, wobei hierf�r nicht ma�geblich ist, ob eine missbr�uchliche Verwendung personenbezogener Daten durch Dritte bereits erfolgt ist (EuGH NJW 2024, 1091 Rn. 80 – Natsionalna agentsia za prihodite). Die Darlegungs- und Beweislast daf�r, dass die negativen Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen, tr�gt die vom Versto� betroffene Person (EuGH a. a.O., Rn. 84). Der blo�e objektive Umstand des Vorliegens eines Kontrollverlustes ist als solcher allein noch nicht ausreichend, um einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begr�nden (OLG Celle, Urt. v. 04.04.2024 – 5 U 31/23, GRUR-RS 2024, 6435, beck-online).

11 2. Das Gericht hat den Kl�ger informatorisch angeh�rt und den gesamten Prozessstoff gew�rdigt. Es vermag sich im Ergebnis dessen nicht davon zu �berzeugen, dass dem Kl�ger durch die Einmeldung von Positivdaten an die SCHUFA ein immaterieller kausaler Schaden entstanden ist.

12 a) Im Rahmen der informatorischen Anh�rung hat der Kl�ger angegeben, wegen der Sache nicht an Schwei�ausbr�chen zu leiden; jedoch habe er die Sorge, ihm k�nne in den n�chsten Jahren ein Kredit f�r einen Hausbau „wegen irgendwelcher Eintr�ge bei der SCHUFA“ verweigert werden. Ihm sei in der j�ngeren Vergangenheit bereits einmal wegen seines SCHUFA-Scores ein Kleinkredit verweigert worden, dies binnen zwei Sekunden; die Ablehnung habe auf einem Algorithmus beruht. An den konkreten Anlass f�r die Beantragung des Kleinkredits k�nne er sich nicht erinnern; dass dieser ihm aufgrund der damaligen Negativzinsen noch zus�tzlich Geld in die Tasche gesp�lt h�tte, w�re ein „sch�ner Nebeneffekt“ gewesen. In der Klageschrift ist demgegen�ber von Existenzsorge, Stress, Unwohlsein und Unruhe die Rede. In der Replik wird ebenfalls auf den abgelehnten Kredit eingegangen und ausgef�hrt, der Kl�ger habe Bedenken hinsichtlich der Sicherheit seiner Daten, insbesondere im Fall eines Hackerangriffs auf die Server der SCHUFA.

13 Widerspr�che zwischen dem Vorbringen aus der Anh�rung und dem schriftlichen Vortrag kann das Gericht frei w�rdigen, wobei das Vorbringen des Kl�gers aus der informatorischen Anh�rung dem hierzu in Widerspruch stehenden schrifts�tzlichen Vortrag seines Prozessbevollm�chtigten in der Regel vorgeht (Z�ller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, � 85 Rn. 9). Anlass, vorliegend von dieser Regel abzuweichen, besteht nicht, zumal gerichtsbekannt die Behauptung, der Betroffene leide an Existenz�ngsten, Stress oder allgemeinem Unwohlsein, identisch in zahlreichen weiteren Verfahren mit vergleichbarem Sachverhalt gemacht wird. Der Kl�ger hat hierzu angegeben, seine pers�nliche Schilderung der Konsequenzen des streitgegenst�ndlichen Sachverhalts habe – erst – in die Replik Eingang gefunden.

14 Die informatorische Anh�rung hat insgesamt ergeben, dass der Kl�ger die Ablehnung eines Kleinkredits auf den streitgegenst�ndlichen Vorfall zur�ckf�hrt, Sorge vor der Ablehnung weiterer Kreditanfragen und Bedenken hinsichtlich der Sicherheit seiner Daten bei der SCHUFA hat. Insgesamt lehnt er das Gebaren der SCHUFA ab.

15 b) Ein kausaler immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO wird dadurch nicht begr�ndet.

16 aa) Dass dem Kl�ger ein Kleinkredit verwehrt wurde und dies aufgrund der Einmeldung der Positivdaten durch die Beklagte an die SCHUFA geschah, hat die Beklagte bestritten. Der Kl�ger hat hierzu keinen Beweis angeboten.

17 Das Gericht vermag aber auch so die Bef�rchtung des Kl�gers nicht als begr�ndet anzusehen. F�r die Ablehnung eines Kredits kann es vielf�ltige Erkl�rungen geben. Bei Krediten mit Minuszinsen, deren Auszahlungsbetrag h�her ist als das, was der Kunde am Ende zur�ckzahlen muss, handelt es sich oftmals um Werbegags zu Marketingzwecken, die vor allem dem Abgreifen der Verbraucherdaten dienen, die bei der Kreditanfrage �bermittelt werden. Gerade, wenn der Kreditgeber oder -vermittler mit dem Kreditvertrag kein Geld verdient, sondern Daten auskundschaftet, kann eine Ablehnung des Kredits nach Erhalt der Daten nicht ohne weiteres auf z. B. den SCHUFA-Score zur�ckgef�hrt werden, sondern erkl�rt sich oftmals schon damit, dass das Gegen�ber sein Ziel erreicht und die Daten erhalten hat.

18 bb) Ein Kausalzusammenhang zwischen der Meldung der Positivdaten durch die Beklagte an die SCHUFA und der vom Kl�ger geschilderten Sorge vor der Ablehnung weiterer Kreditanfragen besteht bereits nach seinem eigenen Vortrag in der m�ndlichen Verhandlung nicht. Dort hat der Kl�ger auf die in der Klageschrift behaupteten Auswirkungen der Meldung auf ihn befragt angegeben, er habe „eine st�ndige Angst vor Bonit�tsr�ckfragen hinsichtlich der SCHUFA sowieso st�ndig und generell“. Die Angst vor Bonit�tsr�ckfragen und vor automatisierten Entscheidungen aufgrund eines Algorithmus bestand und besteht also vorfallsunabh�ngig. Best�tigt wird dieses Verst�ndnis seiner Aussage durch die weitere Angabe, ihm gefalle es gar nicht, dass „jede Firma ohne Einwilligung einfach Daten zur SCHUFA schicken“ k�nne. Dass der Kl�ger der SCHUFA kritisch gegen�ber steht, wurde zur �berzeugung des Gerichts nicht durch die von der Beklagten vorgenommene Meldung ausgel�st.

19 cc) Auch dass Bedenken hinsichtlich der Sicherheit seiner Daten, insbesondere im Falle eines Hackerangriffs auf die Server der SCHUFA bestehen, steht in keinem kausalen Zusammenhang mit der Meldung des Mobilfunkvertrages von der Beklagten an die SCHUFA.

20 Der mit Antrag 2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht.

21 1. Es fehlt bereits an einer Anspruchsgrundlage.

22 a) Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 17 DSGVO. Zwar kann, wenn die L�schung von Daten begehrt wird, aus Art. 17 DSGVO ein Unterlassungsanspruch folgen. Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht.

23 b) Auch die vom Kl�ger herangezogenen nationalen Normen des Vertrags- und Schadensersatzrechts geben keinen Unterlassungsanspruch. Das Gericht folgt insoweit den Erw�gungen des OLG Frankfurt am Main, wonach wegen der Vollharmonisierung durch die DSGVO aus nationalen Vorschriften ein Unterlassungsanspruch nicht hergeleitet werden kann (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2023, 904, beck-online). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich aus der DSGVO selbst eine �ffnungsklausel ergibt, was hier nicht ersichtlich ist.

24 2. Ohnehin besteht die f�r einen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr nicht. Diese resultiert insbesondere nicht aus der Gefahr der Wiederholung eines schon einmal begangenen – behaupteten – Versto�es. Die Einmeldung der Positivdaten bei der SCHUFA durch die Beklagte erfolgte aus Anlass des Abschlusses eines Telekommunikationsvertrags durch den Kl�ger bei der Beklagten. Anhaltspunkte daf�r, dass der Kl�ger erneut einen solchen Vertrag bei der Beklagten abschlie�t, bestehen nicht.

25 3. Dar�ber hinaus ist der Antrag bereits zu weit gefasst. Was der Kl�ger mit dem Klageantrag begehrt, ist ein allgemeines Verbot der �bermittlung von Positivdaten ohne vorherige Einwilligung. Es sind jedoch durchaus F�lle denkbar, in denen auch ohne Einwilligung des Betroffenen die �bermittlung von Positivdaten datenschutzrechtlich zul�ssig ist. Ein Klageantrag ist insgesamt unbegr�ndet, wenn er auch zul�ssige Verhaltensweisen untersagt (BGH GRUR 2007, 987 Rn. 22, beck-online).

IV.

26 Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Erstattung au�ergerichtlicher Rechtsanwaltsgeb�hren.

V.

27 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus �� 708 Nr. 11, 711 ZPO.

VI.

28 Die Streitwertfestsetzung folgt aus �� 3, 48 Abs. 1 und 2 GKG. Die Werte der Antr�ge 2 und 3 auf Unterlassung und Feststellung hat das Gericht unter Heranziehung ihres Umfangs und ihrer Bedeutung mit 500,00 € und 250,00 € festgesetzt.

Leitsatz

Die Darlegungs- und Beweislast daf�r, dass die negativen Folgen eines Versto�es gegen die Bestimmungen der DSGVO einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 DSGVO darstellen, tr�gt die vom Versto� betroffene Person. Der blo�e objektive Umstand des Vorliegens eines Kontrollverlustes ist als solcher allein noch nicht ausreichend, um einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begr�nden. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Widerspr�che zwischen dem Vorbringen aus der Anh�rung einer Partei und dem schriftlichen Parteivortrag kann das Gericht frei w�rdigen, wobei das Vorbringen aus der informatorischen Anh�rung dem hierzu im Widerspruch stehenden schrifts�tzlichen Vortrag in der Regel vorgeht.� (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Bei Krediten mit Minuszinsen, deren Auszahlungsbetrag h�her ist als das, was der Kunde am Ende zur�ckzahlen muss, handelt es sich oftmals um Werbegags zu Marketingzwecken, die vor allem dem Abgreifen der Verbraucherdaten dienen, die bei der Kreditanfrage �bermittelt werden. Gerade, wenn der Kreditgeber oder -vermittler mit dem Kreditvertrag kein Geld verdient, sondern Daten auskundschaftet, kann eine Ablehnung des Kredits nach Erhalt der Daten nicht ohne Weiteres auf z. B. den SCHUFA-Score zur�ckgef�hrt werden, sondern erkl�rt sich oftmals schon damit, dass das Gegen�ber sein Ziel erreicht und die Daten erhalten hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

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Blo�e objektive Umstand eines Kontrollverlust �ber personenbezogene Daten als solcher begr�ndet keinen immateriellen Schaden

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