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9 O 2353/23•LG Traunstein 9. Zivilkammer, 2024-06-03, 9 O 2353/23
9 O 2353/23Tribunale cantonale3 giu 2024
Die Darlegungslast f�r den Eintritt des konkreten immateriellen Schadens liegt beim Betroffenen und kann bei behaupteten pers�nlichen/psychologischen Beeintr�chtigungen nur durch die Darlegung konkret-individueller – und nicht wie hier in einer Vielzahl von F�llen gleichartiger - dem Beweis zug�nglicher Indizien erf�llt werden (Best�tigung von OLG Hamm GRUR 2023, 1791). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-06-03
Aktenzeichen: 9 O 2353/23
Dokumenttyp: Endurteil
2.�� �Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.�� �Das Urteil ist f�r die Beklagtenpartei gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten �ber Anspr�che auf Schadensersatz und Unterlassung aufgrund der DSGVO. Die Beklagte erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. Die Parteien verbindet ein Vertrag �ber Telekommunikationsdienstleistungen (Mobilfunkvertrag). Bei Vertragsabschluss erkl�rte sich die Beklagtenpartei schriftlich auf dem Kaufvertrag (Anlage BI) mit den Bestimmungen der Beklagten auf dem Merkblatt zum Datenschutz (Anlage B2) einverstanden, Dieses Merkblatt enthielt einen Hinweis darauf, dass Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags (sog. Positivdaten), an die S. ... AG �bermittelt werden. Am 04.09.2023 erhielt der Kl�ger Auskunft der bei der S. ... AG gespeicherten Daten (Anlage K2).
2 Der Kl�ger behauptet, nach der erhaltenen Auskunft habe sich bei ihm, als Folge der Daten�bermittlung durch die Beklagte, unmittelbar ein Gef�hl des Kontrollverlustes und der gro�en Sorge, insbesondere auch wegen der eigenen Bonit�t, eingestellt. Seitdem lebe der Kl�ger mit der st�ndigen Angst vor – mindestens – unangenehmen R�ckfragen in Bezug auf die eigene Bonit�t, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verf�lschung des S. -Scores. Es blieben Stress, Unruhe und ein allgemeines Unwohlsein tagt�glich zur�ck. Das allgemeine Unwohlsein des Kl�gers steigere sich bis zu einer schieren Existenzsorge. Der Kl�ger ist der AnSicht, die Daten�bermittlung an die S. sei rechtswidrig erfolgt. Ihm stehe deshalb gegen die Beklagte sowohl ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie ein Unterlassungsanspruch, keine Positivdaten an die S. zu melden, zu.
3 Die Klagepartei beantragt,
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger Schadensersatz f�r einen immateriellen Schaden in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.
2.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Kl�gers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich S...., zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.
3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger alle k�nftigen materiellen Sch�den und k�nftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 579,17 Euro zu zahlen.
4 Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
5 Die Beklagte behauptet, dass die an die S. ... AG �bermittelten Daten der Klagepartei gel�scht seien.
6 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei in Bezug auf den Unterlassungs- und den Feststellungsantrag bereits unzul�ssig, da diese zu unbestimmt seien. Sie meint des Weiteren, dass ein Schmerzensgeldanspruch nicht bestehe, weil der Kl�ger keine konkreten und individuellen Indizien f�r einen Einfluss der Einmeldung der Positivdaten auf seine Lebensf�hrung, die kausal auf der Daten�bermittlung beruhen, dargelegt habe. Der Vortrag zu angeblichen Beeintr�chtigungen sei nicht ausreichend, weil dieser von den Bevollm�chtigten des Kl�gers wortgleich in zahlreiChen weiteren Verfahren verwendet worden sei. Au�erdem sei die �bermittlung der Vertragsdaten rechtm��ig erfolgt, weil diese von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. F) DSGVO zur Betrugspr�vention als berechtigtem Interesse gedeckt sei.
7 Auf das Sitzungsprotokoll der �ffentlichen Sitzung vom 06.05.2024, in welchem die Klagepartei informatorisch angeh�rt wurde, wird verwiesen. Zur Erg�nzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen.
A.
8 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.
9 Die Klage ist zul�ssig.
10 Das Landgericht Traunstein ist �rtlich und sachlich zust�ndig.
11 Das Landgericht ist gem�� �� 23 Nr. I, 71 Abs. I GVG sachlich zust�ndig. Der Streitwert liegt bei 10.000,00 Euro. Dieser setzt sich aus den geltend gemachten Anspr�chen zusammen. Der Schadensersatzanspruch wird entsprechend dem Antrag mit 5.000,00 Euro ber�cksichtigt. Der Feststellungsantrag ist mit 2.500,00 Euro zu ber�cksichtigen. Der Streitwert des Feststellungsantrags liegt �blicherweise unterhalb des begehrten Schmerzensgelds (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.01 .2016 – 32 SA 69/15).
12 Der Unterlassungsanspruch ist mit 2.500,00 Euro anzusetzen. Der Streitwert bei nicht verm�gensrechtlichen Streitigkeiten ist anhand aller Umst�nde des Einzelfalls, insbesondere auch anhand der Einkommensverh�ltnisse und der Bedeutung der Sache, zu bemessen. Die Bedeutung der Sache ist auf Grund der schwerwiegenden Folgen f�r die Kl�gerseite gravierend, sodass ein Streitwert von 2.500,00 Euro angemessen ist.
13 Der Streitwert liegt damit �ber EUR 5.000,00.
14 Die �rtliche Zust�ndigkeit richtet sich nach Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO. Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne R�cksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Der Kl�ger hat seinen Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts.
15 Die Klageantr�ge sind, jedenfalls in ihrer zuletzt gestellten Fassung, entgegen der Auffassung der Beklagten, hinreichend bestimmt im Sinne von S. 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich die Beklagte ersch�pfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung �berlassen bleibt, was dem Beklagten aufgegeben oder verboten ist (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO S. 253 Rn. 57). Der Umfang eines etwaigen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruches ist eine Frage der Begr�ndetheit und nicht der Zul�ssigkeit. Es kann dahin stehen, ob f�r den Klageantrag in Ziff. 3. ein besonderes Feststellungsinteresse iSd S. 256 ZPO besteht, weil die Klage unbegr�ndet ist (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO S. 256 Rn. 16).
B.
16 Die Klage ist unbegr�ndet. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keine Anspr�che auf Schmerzensgeld (I.), Unterlassung (II.) und Feststellung etwaiger Zukunftssch�den (1 1 1 .). Ebenso besteht kein Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (IV.). Die Kammer macht sich hier im wesentlichen die �berzeugenden Ausf�hrungen des Landgerichtes N�rnberg-F�rth im Urteil Az. 7 O 6632/23 vom 30.4.2024 zu eigen.
17 Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
18 Das Landgericht Frankfurt a. M. hat zu einem solchen Anspruch in einem Parallelverfahren mit vergleichbarem Sachverhalt in seinem Urteil vom 19.03.2024, Az. 2-10 O 691/23 (BeckRS 2024, 5840 Rn. 19 – 23, 25 beck-online), zutreffend Folgendes ausgef�hrt:
„Es kann dahinstehen, ob ein Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO vorliegt.
Denn das Gericht kann nicht feststellen, dass der Kl�ger einen kausal auf die behaupteten Verst��e zur�ckzuf�hrenden Schaden erlitten hat.
Nach allgemeinen Grunds�tzen obliegt es dem Kl�ger, die Miturs�chlichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Der EuGH hat am 04.05.2023 entschieden, dass Art. 82 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der blo�e Versto� gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden (EuGH, Urteil v. 04.05.2023 – C-300/21 NZA 2023, 621, beck-online). Es geht aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO klar hervor, dass das Vorliegen eines „Schadens“ eine der Voraussetzungen f�r den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Versto�es gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Versto�, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO f�r sich genommen den Schadenersatzanspruch der betroffenen Person im Sinne von Art. 4 Nr. I dieser Verordnung er�ffnet. Eine solche Auslegung liefe dem Wortlaut von Art. 82 Abs. I DSGVO zuwider (EuGH, Urteil v. 04.05.2023 – C-300/21 NZA 2023, 621 Rn. 32, 33, beck-online).
Ein abstrakter „Kontrollverlust“ reicht allein f�r einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO nicht aus, f�r eine dar�berhinausgehende Beeintr�chtigung tr�gt der Anspruchsteller die Beweislast (OLG Dresden, Endurteil v. 05.12.2023 – 4 U 709/23, GRUR-RS 2023, 36707, beck-online).
Die Darlegungslast f�r den Eintritt des konkreten immateriellen Schadens liegt jedoch beim Betroffenen und kann bei behaupteten pers�nlichen/psychologischen Beeintr�chtigungen nur durch die Darlegung konkret-individueller – und nicht wie hier in einer Vielzahl von F�llen gleichartiger - dem Beweis zug�nglicher Indizien erf�llt werden (OLG Hamm, Urteil v. 15.08.2023 – 7 U 19/23, GRIJR 2023, 1791, beckonline).
Dass blo�e negative Gef�hle wie Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des t�glichen Erlebens sind, Grundlage f�r einen Schadensersatzanspruch sein k�nnen, h�lt das Gericht jedenfalls dann f�r nicht gerechtfertigt, wenn -wie hier – kein Einfluss auf die Lebensf�hrung ersichtlich und damit ein konkreter R�ckschluss von �u�eren Umst�nden auf diese inneren Tatsachen nicht m�glich ist (vgl. auch OLG Dresden, Endurteil v. 05.12.2023 -4 U 709/23, GRUR-RS 2023, 36707 Rn. 35, beck-online).“
19 Diesen �berzeugenden Ausf�hrungen schlie�t sich die Kammer an.
20 Vorliegend stellen sich zudem erhebliche Zweifel an einem immateriellen Schaden des Kl�gers auch deshalb, weil er im Rahmen seiner informatorischen Anh�rung angegeben hat, dass er sich gedacht hat, „wenn die Kanzlei das dann anschieben will, dass ich dann da mit dabei bin.“ Bestimmend f�r die Klage scheint nicht die Sorge um seine Daten, sondern ein anderes Ziel zu sein.
21 Schlie�lich wird Bezug genommen auf die Entscheidung des OLG M�nchen, Az. 14 U 3359/23 e, Verf�gung vom 19.12.23, in welcher folgendes ausgef�hrt wird:
„Die Bef�rchtung (noch deutlicher: englisch „fear“ und franz�sisch „crainte“), in der der EuGH einen materiellen Schaden erblickt, kann nur etwas sein, was der Gesch�digte (a) pers�nlich erlebt und was ihn (b) seelisch belastet, mithin psychisch beeintr�chtigt. Vermag das Tatgericht nichts dergleichen zu erkennen, so ist der Eintritt des immateriellen Schadens nicht �berwiegend wahrscheinlich im Sinne von 287 Abs. 1 ZPO. “
22 Insbesondere auch weil die Klagepartei nicht angeben konnte, welche Daten �berhaupt konkret weiter gegeben wurde, konnte sich das Gericht keine �berzeugung davon bilden, dass ein immaterieller Schaden bei ihr eingetreten ist. Eine irgendwie geartete sp�rbar tats�chliche Beeintr�chtigung pers�nlichkeitsbezogener Belange von einigem Gewicht hat der Kl�ger nicht dargetan und ist f�r das Gericht nicht ansatzweise erkennbar.
23 Dem Kl�ger steht auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus �� 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB bzw. S. 1004 BGB analog nicht zu.
24 Das Landgericht Frankfurt a. M. hat im besagten Parallelverfahren zu einem Unterlassungsanspruch unter Heranziehung obergerichtlicher Rechtsprechung Folgendes ausgef�hrt (vgl. LG Frankfurt a. M. Urt. v. 19.03.2024 – 2-10 O 691/23, BeckRS 2024, 5840 Rn. 27, 28, beck-online):
„Ein Anspruch des Kl�gers gegen die Beklagte, es zu unterlassen, Positivdaten des Kl�gers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich S. ..., zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. F) DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken, besteht nicht, da dieser Unterlassungsantrag zu weit gefasst ist. Denn ein solcher Unterlassungsantrag, der losgel�st von der konkreten Verletzungsform auf ein allgemeines Verbot der �bermittlung sogenannter Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien gerichtet ist, erweist sich als zu weitgehend, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Daten�bermittlung aus Gr�nden der Betrugspr�vention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. F DSGVO liegen kann (vgl. OLG K�ln, Urteil v, 03,112023 – 6 U 58/23, GRUR-RS 2023, 34611, beck-online). Die Formulierung „insbesondere“ im Klageantrag l�sst zudem auch offen, welche weiteren Fallgestaltungen umfasst sein sollen. Der Kl�ger erstrebt ein allgemeines Verbot der �bermittlung von Positivdaten. Insofern ist zwar auch nach Auffassung des Bundesbeauftragten f�r den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) „eine pauschal vorgesehene Einmeldung von Informationen wie Aufnahme und Beendigung eines Telekommunikationsvertrags verbunden mit Name, Anschrift und Geburtsdatum an eine Auskunftei ohne eine Einwilligung nicht in jedem Fall [ .] datenschutzrechtlich zul�ssig“. Hiernach ist es aber weiter m�glich, dass eine andere Ausgestal tung des Umgangs mit Positivdaten einem berechtigten Interesse der Beklagten zur Betrugspr�vention, die in Erw�gungsgrund 46 der DSVGO ausdr�cklich erw�hnt ist, entsprechen kann. Spr�che man indes ein allgemeines Verbot der Einmeldung von Positivdaten an Auskunfteien aus, f�hrte dies dazu, dass eine �bermittlung selbst bei datenschutzkonformer Ausgestaltung dieses Prozesses – also unter Darlegung, in welchen Szenarien und unter Vorschaltung interner Pr�fprozesse etc. eine �bermittlung erfolgt – untersagt w�re, was mit dem zitierten Erw�gungsgrund der DSGVO ersichtlich nicht in �bereinstimmung zu bringen w�re.
Der Beklagten ist ein ihr nach der DSGVO einger�umter Gestaltungsspielraum beim Umgang mit Positivdaten zu belassen, den sie in den bestehenden Grenzen gestalten kann, Die M�glichkeit und Notwendigkeit einer Einzelfallbetrachtung hat auch der BfDl zutreffend betont (so auch OLG K�ln, Urteil v. 03.11.2023 – 6 U 58/23, GRUR-RS 2023, 3461 1 Rn. 22, 23, beck-online).“
25 Auch diesen Ausf�hrungen schlie�t sich die Kammer an. Es ist lediglich hinzuzuf�gen, dass, soweit die Klagepartei ausgef�hrt hat, die Beklagte sei f�r eine wirksame Betrugspr�vention nicht auf die S. angewiesen und in diesem Zusammenhang auf das in der Versicherungsbranche genutzte Hinweis- und Informationssystem („HIS“) verwiesen hat, dies zu keinem anderen Ergebnis f�hrt. Eine Verpflichtung der Beklagten, andere Datenbanken als die der S. zu nutzen, w�rde n�mlich den ausgef�hrten nach der DSGVO einger�umten Gestaltungsspielraum beim Umgang mit Positivdaten in unzul�ssiger Weise beeintr�chtigen.
26 Der Kl�ger hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Feststellung der Ersatzpflichtigkeit der Beklagten f�r die geltend gemachten Zukunftssch�den. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte f�r kausale zuk�nftige materielle oder immaterielle Sch�den als Folge der gegenst�ndlichen Daten�bermittlung.
27 Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
C.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf S. 91 Abs. I ZPO, die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus S. 709 ZPO. Die Bemessung des Geb�hrenstreitwerts beruht auf �� 39, 40 GKG. Auf die Ausf�hrungen zum Zust�ndigkeitsstreitwert wird Bezug genommen.
Die Darlegungslast f�r den Eintritt des konkreten immateriellen Schadens liegt beim Betroffenen und kann bei behaupteten pers�nlichen/psychologischen Beeintr�chtigungen nur durch die Darlegung konkret-individueller – und nicht wie hier in einer Vielzahl von F�llen gleichartiger - dem Beweis zug�nglicher Indizien erf�llt werden (Best�tigung von OLG Hamm GRUR 2023, 1791). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Kein Schadensersatzanspruch wegen Weitergabe von Daten betreffend Telekommunikationsvertrag
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