LG M�nchen I 26. Zivilkammer, 2023-03-22, 26 O 1037/21

26 O 1037/21Tribunale cantonale22 mar 2023

Regest

Das in Art. 17 Abs. 1 DSGVO niedergelegte „Recht auf L�schung“ ist aufgrund der f�r den Betroffenen letztlich unw�gbaren und dem steten Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen nicht auf das schlichte L�schen von Daten zu verengen, sondern – entsprechend der zielorientierten weiteren Artikel�berschrift – als „Recht auf Vergessenwerden“ normativ zu verstehen, so dass ihm unabh�ngig von der technischen Umsetzung auch das Auslistungsrecht der von einer Suchmaschine betroffenen Person unterf�llt (Best�tigung von BGH GRUR 2020, 1331). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG M�nchen I 26. Zivilkammer — 2023-03-22 — 26 O 1037/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-22

Aktenzeichen: 26 O 1037/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird bis 28.05.2021 auf 300.000,00 €, ab dem 29.05.2021 auf 615.106,30 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kl�ger begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen bei einer namensbasierten Suche auf dem Internet-Suchdienst „Google“ verschiedene Ergebnislinks anzuzeigen. Ferner macht der Kl�ger Schadensersatz und Geldentsch�digung sowie Ersatz au�ergerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.

2 Der Kl�ger war von 2015 bis 2016 f�r seinen damaligen Arbeitgeber, die …, als Leiter der Lkw- und Bussparte der Niederlassung China t�tig. Im Rahmen seines Aufenthaltes in China kam es am 20.11.2016 zu einem Vorfall auf dem Parkplatz „River Garden“ in Peking, �ber den im Nachgang von unterschiedlichen Medien berichtet wurde. Im wesentlichen �bereinstimmend wird in den Artikeln berichtet, dass der Kl�ger Streit um einen Parkplatz begonnen habe, das chinesische Volk beleidigt bzw. sich rassistisch ge�u�ert habe und Pfefferspray gegen einen Passanten eingesetzt habe sowie dass der Kl�ger aufgrund der rassistischen �u�erungen entlassen worden sei. Teilweise enthalten die Artikel auch Bilder des Kl�gers.

3 Die Beklagte betreibt in Deutschland die Google Suchmaschine.

4 Am 16.11.2020 reichte der Kl�ger eine Beanstandung �ber das entsprechende Webformular ein (Anlage K 3-K 5). Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.11.2020 lie� der Kl�ger die Beklagte dazu auffordern, die Ergebnisse der Suchanfragen, die sich bei einer namensbasierten Suche erg�ben, unter Fristsetzung bis zum 26.11.2020 europaweit zu l�schen bzw. deren �ffentliche Einsehbarkeit und Zug�nglichmachung k�nftig zu unterbinden. Dabei f�hrte er unter anderem aus, dass es sich bei den Inhalten der verlinkten Berichte um falsche Tatsachenbehauptungen handele und der Kl�ger nachweisen k�nne, dass der Bericht �ber den Vorfall nicht den Tatsachen entspreche (Anlage K 2). Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2020 wurde die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl�rung bis zum 16.12.2020 sowie zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgefordert (Anlage K 6). Mit Schreiben vom 07.01.2021 forderte der Kl�ger die Beklagte letztmalig auf, den Fall au�ergerichtlich zu erledigen und setzte der Beklagten hierzu eine Frist bis zum 11.01.2021 (Anlage K8).

5 Der Kl�ger tr�gt vor, die streitgegenst�ndlichen 31 Artikel seien die Ergebnisse einer namensbasierten Suche in der Suchmaschine der Beklagten. Die URLs tauchten bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Kl�gers als auch in Verbindung mit den Angaben China und … auf.

6 Bei dem Vorfall vom 20.11.2016 auf dem Parkplatz in Peking, �ber den in den streitgegenst�ndlichen Artikeln berichtet wird, habe es sich um einen inszenierten Vorfall gehandelt, der im Nachgang von unterschiedlichen Medien falsch und zudem rufsch�digend wiedergegeben worden sei. �ber diesen Vorgang f�nden sich �ber Google bis dato unrichtige Artikel, die das Ansehen des Kl�gers massiv sch�digten.

7 Tats�chlich habe der Vorfall so stattgefunden, dass der Kl�ger am 20.11.2016 mit seiner Tochter zum „River Garden“ gefahren sei und auf einem Parkplatz geparkt habe. Eine Person, die im Nachhinein als Herr habe identifiziert werden k�nne, habe mit ihrem Pkw auf demselben Parkplatz gewartet und begonnen wild gestikulierend auf den Kl�ger zuzugehen und ihn zu beschimpfen. Der Kl�ger habe versucht, die Auseinandersetzung zu vermeiden, habe gedacht, es handele sich um eine Streiterei um einen Parkplatz und habe den Angreifer auf die umstehenden freien Parkpl�tze hingewiesen und sei dann seinen Erledigungen nachgegangen. In dieser Zeit sei der Angreifer wild um den Wagen des Kl�gers herumgelaufen, sodass durch sein Verhalten sogar die Alarmanlage ausgel�st worden sei. Daraufhin sei der Kl�ger zu seinem Fahrzeug geeilt, in dem sich noch immer seine Tochter wartend befunden habe und sei erneut von dem Angreifer beschimpft worden mit den Worten „auf dich Bastard habe ich gewartet!“ Um der Situation zu entfliehen, sei der Kl�ger zielstrebig zu seinem Fahrzeug gegangen und habe den Parkplatz verlassen. Daraufhin habe der Angreifer mehrfach gegen den Wagen des Kl�gers getreten.

8 Der Kl�ger behauptet, der Vorfall sei im Nachhinein zu Lasten des Kl�gers inszeniert worden, weil sich ein H�ndler an dem Kl�ger habe r�chen wollen. Denn im Rahmen seiner T�tigkeit f�r die … habe der Kl�ger die Zusammenarbeit mit einigen H�ndlern beenden m�ssen. Es dr�nge sich auch der Verdacht auf, dass die Schmutzkampagne gegen den Kl�ger bereits vorformuliert und geplant gewesen sei. Die Kampagne habe zu weiteren massiven Angriffen auf den Kl�ger gef�hrt, der dann zeitweise unter Personenschutz in ein Hotel gezogen sei und wenige Tage sp�ter das Land habe verlassen m�ssen. Der Arbeitgeber des Kl�gers sei aufgrund des immensen medialen Echos zu einer �ffentlichen Stellungnahme gezwungen gewesen. Der Arbeitgeber sei aber zu jeder Zeit zu dem Kl�ger gestanden und habe ihn aus eigenem Wunsch aus China abgezogen. Das Arbeitsverh�ltnis sei letzten Endes durch den Kl�ger beendet worden, nur um bei einem neuen Arbeitgeber einen „Neuanfang“ zu wagen und die leidvolle Vergangenheit abzustreifen. Der Kl�ger habe auch den Standort China aufgrund massiver Morddrohungen verlassen wollen. Das Arbeitsverh�ltnis sei dann in Deutschland bis zum 31.03.2018 weitergelaufen.

9 Die Berichte �ber den Kl�ger verbreiteten unter Namensnennung unwahre Tatsachenbehauptungen, n�mlich dass der Kl�ger Streit um einen Parkplatz begonnen habe, das chinesische Volk beleidigt habe und Pfefferspray gegen einen Passanten eingesetzt haben soll. Unwahr sei auch, dass der Kl�ger auf Grund dieses Vorfalls seine Arbeit bei der … verloren habe. Teilweise enthielten die Artikel auch Bilder des Kl�gers, auf dem sein Gesicht deutlich zu sehen sei, gar Bilder aus dem privaten Bereich des Kl�gers, auch von seinem Pkw. S�mtlichen im Anlagenkonvolut K 1 enthaltenden Artikeln l�gen unwahre Tatsachen zugrunde und werde identifizierend �ber den Kl�ger berichtet.

10 Der Kl�ger leide massiv unter der Auffindbarkeit der Eintr�ge. Bei ihm liege eine psychische posttraumatische Belastungsst�rung mit rezidivierender depressiver St�rung vor. Diese Krankheitsbilder seien auf die damaligen Ereignisse und die damit ankn�pfende Rufmordkampagne zur�ckzuf�hren. Der Kl�ger habe aus diesem Grunde auch einen GdB beantragt (Anlage KK3). Er befinde sich seit November 2017 in psychotherapeutischer Behandlung. Durch die streitgegenst�ndlichen Artikel sei auch die Reputation des Kl�gers nachhaltig gesch�digt. Mit Datum vom 25.01.2021 habe der Kl�ger ein lukratives Job-Angebot erhalten, bei dem er sich aufgrund seiner Erfahrung und Pers�nlichkeit gegen andere Bewerber habe durchsetzen k�nnen. Es sei ihm ein Job als Account Manager Director Sales eines international t�tigen Automobilzulieferers, der Firma …, angeboten worden, bei dem u.a. ein Jahresgehalt von 160.000,00 € zzgl. einem variablen Bonus in H�he von 20 %, mithin 192.000,00 € zzgl. weiterer Leistungen wie etwa einem Firmenwagen vereinbart worden sei (Anlage K 9). Das Angebot sei vom Kl�ger angenommen worden und zum 01. April 2021 ein Arbeitsverh�ltnis begr�ndet worden. Der Kl�ger habe daraufhin zwei weitere Jobangebote abgelehnt, die nunmehr nicht mehr zur Verf�gung st�nden. Vor Arbeitsantritt am 26.03.2021 sei das Arbeitsverh�ltnis ordentlich gek�ndigt worden und der Kl�ger von seiner Arbeitsleistung freigestellt worden. Die �berraschende und kurzfristige K�ndigung beruhe darauf, dass der Arbeitgeber von den Vorw�rfen aufgrund der noch immer �ffentlichen und streitgegenst�ndlichen Beitr�ge erfahren habe und sich von einer Zusammenarbeit distanziert habe. Der Kl�ger habe sich hiergegen arbeitsrechtlich vergeblich zur Wehr gesetzt. Dabei seien dem Kl�ger Rechtsanwaltskosten in H�he von 2.106,30 € entstanden. Der Kl�ger sei seitdem erneut auf der Suche nach einer ad�quaten Ersatzanstellung. Trotz intensiver Bem�hungen k�nne dies jedoch aufgrund seiner T�tigkeit in einer F�hrungsposition als Top-Manager erfahrungsgem�� 1,5 Jahre in Anspruch nehmen. Es sei auch vorher schon zum 01.10.2018 ein weiteres Arbeitsverh�ltnis zwischen dem Kl�ger und der Firma … begr�ndet worden. Dieses sei – ebenfalls aufgrund der �ber die Google-Suche aufgefundenen streitgegenst�ndlichen Eintr�ge – am ersten Arbeitstag seitens der Firma … gek�ndigt worden. Die Auswirkungen der Berichte gingen mittlerweile auch so weit, dass der Kl�ger bei der Wohnungssuche aus dem Interessentenkreis ausgeschlossen worden sei, weil ihm rassistische Gesinnungen unterstellt w�rden. Sogar seine Tochter sei in der Schule Anfeindungen ausgesetzt, weil das Umfeld die Vorf�lle der intensiven Berichterstattung als wahr ansehe.

11 Der Kl�ger ist der Auffassung, die Anzeige dieser identifizierenden Pressver�ffentlichungen �ber die Google-Suche sei rechtswidrig, da der Kl�ger in seinem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht verletzt werde. Dem Kl�ger stehe daher ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung zu. Die Beklagte treffe auch eine eigene Mitwirkungspflicht. Nachdem die Beklagte Kenntnis von dem unzul�ssigen Inhalt erhalten habe, k�nne von ihr als Betreiberin das tats�chliche Entfernen bzw. Sperren verlangt werden, sie hafte als eigenverantwortliche St�rerin. Der Kl�ger habe die Beklagte mehrfach auf die Rechtsverst��e hingewiesen, der Beklagten l�gen seit mehreren Monaten s�mtliche Informationen �ber die Rechtsverst��e vor. Die Beklagte h�tte damit ihren eigenen Pr�fungspflichten nachkommen m�ssen.

12 Dem Kl�ger stehe zudem ein Anspruch auf entgangenen Gewinn zu. Ansatzpunkt f�r die konkrete Berechnung der Gr��enordnung sei der Verdienstausfall f�r die Dauer bis hin zu einer Neuanstellung. Arbeitsrechtlich vereinbart gewesen seien 160.000,00 € j�hrlich zzgl. 20 % variablem Bonus, insgesamt somit 192.000,00 €. F�r die Dauer bis hin zur Neuanstellung sei von einer Durchschnittsdauer von 18 Monaten auszugehen. Ein Jahresgehalt von 192.000,00 € �ber 18 Monate erg�be einen entgangenen Gewinn von 288.000,00 €. Letztlich habe der Kl�ger auch einen Anspruch auf Entsch�digung der immateriellen Sch�den, da eine L�schung der rechtswidrigen Berichterstattungen alleine der Schwere des Eingriffs nicht gerecht w�rde.

13 Der Kl�ger macht ferner au�ergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.

14 Der Kl�ger beantragt zuletzt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die nachfolgend aufgef�hrten URLs bei den Suchergebnissen ihrer Suchmaschine europaweit bei einer Suche nach dem Vor- und Zunamen des Kl�gers, sowohl isoliert als auch in Verbindung mit den geographischen Angaben China oder dem Begriff …, anzuzeigen:

-https://www.nytimes.com/….html

-https://www.bbc.com…

-https://www.scmp.com/…

-https://www.ft.com/…

-http://autonews.gasgoo.com/…

-https://www.caixinglobaLcom/….html

-https://www.thesun.co.uk/…

-http://german.people.com.cn/….html

-https://hongkongfp.com/…

-https://hongkongfp.com/

-https://nypost.com/

-http://english.sina.com/buz/….shtml

-https://www.handelsblatt.com/…

-https://gulfnews.com/

-http://german.china.com/….html

-https://www.globaltimes.cn/….shtml

-https://apnews.com/article/

-https://www.ibtimes.co.uk/…

-https://www.morgenweb.de/mannheimer-morgenartikel….html

-https://winance.yahoo.com/…

-https://nextshark.com/…

-https://www.autonews.com/…

-https://www.autobeatonline.com/

-https://macaudailytimes.com.mo/…

-https://www.boersennews.de/…

-http://en.people.cn/….html

-https://theculturemastery.com/…

-https://www.thebeijinger.com/…

-https://fr.reuters.com/article/…

-https://www.reuters.com/…

II. Die Beklagte wird bei Zuwiderhandlung zu einem Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 4.361,02 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2020 zu zahlen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger weitere 290.106,30 € zu zahlen.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger eine angemessene Geldentsch�digung zu zahlen.

15 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16 Die Beklagte tr�gt vor, verantwortliche Stelle f�r die Verarbeitung von Daten im Rahmen der Suchmaschine sei die Google LLC. Entsprechend fehle der Beklagten f�r ein Auslistungsbegehren nach Art. 17 DS-GVO die Passivlegitimation. Sie sei nicht der f�r die Indexierung personenbezogener Daten bzw. f�r die Auslistung von Links zu Websites Verantwortliche i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO.

17 Die Beklagte bestreitet, dass die fraglichen URLs �berhaupt bei einer namensbezogenen Suche in der Suchmaschine der Beklagten angezeigt werden. Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte, dass es sich um falsche Tatsachen handele und dass Artikel Bilder aus dem privaten Bereich des Kl�gers ver�ffentlichten, sowie dass es sich bei dem abgebildeten Pkw um ein privates Fahrzeug des Kl�gers handele. Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei dem Vorfall vom 20.11.2016 um einen angeblich inszenierten Vorfall gehandelt habe und dass der Vorfall sich so zugetragen habe, wie von dem Kl�ger in der Klageschrift geschildert. Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte, dass der am 26.03.2021 geschlossene Arbeitsvertrag aufgrund der Vorw�rfe in den �ffentlichen und streitgegenst�ndlichen Artikeln gek�ndigt worden sei. Bestritten wird auch, dass die anwaltliche arbeitsrechtliche Vertretung hiergegen rechtlich geboten gewesen sei. Die Beklagte bestreitet ferner, dass die Suche nach einer neuen ad�quaten Arbeitsstelle bis zu 1,5 Jahre in Anspruch nehme. Ferner wird der Vortrag zu dem gek�ndigten Arbeitsverh�ltnis mit der … bestritten. Bestritten wird auch, dass der Kl�ger zum wiederholten Male seinen Job aufgrund der streitgegenst�ndlichen URLs verloren habe. Auch die weiteren geschilderten Folgen in Bezug auf die Wohnungssuche, die Auswirkungen auf seine Tochter und die gesundheitlichen Auswirkungen auf den Kl�ger werden bestritten. Hinsichtlich des vorgelegten Videos bestreitet die Beklagte, dass dieses den Vorfall vom 20.11.2016 abbilden soll und der Kl�ger und Herr i �berhaupt auf diesem Video zu sehen seien. Zudem st�tzt der Inhalt des Videos den kl�gerischen Vortrag nicht.

18 Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kl�ger weder ein Auslistungsanspruch noch ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehe. Die Voraussetzungen einer St�rerhaftung l�gen nicht vor. Der Kl�ger habe mit seiner Beanstandung eine Unwahrheit bestimmter Tatsachenelemente lediglich behauptet, aber keinerlei Nachweise erbracht. Der Betreiber einer Suchmaschine m�sse sich aber nur dann mit einem Auslistungsantrag befassen, wenn der Beschwerdef�hrer alle ben�tigten Informationen f�r die Feststellung vorlegt, dass die Daten nachweislich nicht zutreffend seien. Diese Vorlage k�nne auch nicht erst im gerichtlichen Verfahren erfolgen. Die Ablehnung des Begehrens des Kl�gers durch die Beklagte sei auf der vorgerichtlichen Grundlage unter Ber�cksichtigung des betroffenen erheblichen Informationsinteresses der Internetnutzer sowie der Ber�cksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit der Inhalteanbieter zwingend gewesen. Die Pressever�ffentlichungen seien auch aufgrund Wahrnehmung berechtigter Interessen nach den Grunds�tzen der Verdachtsberichterstattung gerechtfertigt gewesen. In den Berichterstattungen gehe es auch nicht um die Frage, ob der Kl�ger eine bestimmte �u�erung oder Handlung vorgenommen habe. Gegenstand der Berichterstattung sei vielmehr eine Entscheidung des deutschen Unternehmens …, den Kl�ger von seinem bisherigen Leitungsposten im Unternehmen in China zu entfernen und eine auf diese Entscheidung bezogene Stellungnahme des Unternehmens. Gegenstand sei ferner, dass sich diese Entscheidung unabh�ngig von dem Wahrheitsgehalt auf den angeblichen Vorfall gr�nde.

19 Die Kammer hat m�ndlich zur Sache verhandelt. Auf das Protokoll vom 16.02.2023 (Bl. 257/258 d.A.) wird verwiesen.

20 Erg�nzend wird auf s�mtliche gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

21 Die zul�ssige Klage erweist sich als unbegr�ndet. Der Kl�ger hat weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auslistung der streitgegenst�ndlichen Ergebnislinks, noch hat der Kl�ger einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Er kann auch keinen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen.

A.

22 Die Klage ist zul�ssig.

23 I. Der Antrag des Kl�gers ist entgegen der Ansicht der Beklagten hinreichend bestimmt. Aus dem Klageantrag ergibt sich, dass es dem Kl�ger darum geht, dass die dort genannten URLs sowohl bei einer Suche nach dem Vor- und Zunamen als auch in Verbindung mit den dort genannten geografischen Angaben nicht mehr angezeigt werden. Dabei war es auch nicht erforderlich, konkrete �u�erungen auf den verlinkten Drittseiten anzugeben, da die Verletzungsform das Zug�nglichmachen der Artikel in ihrer Gesamtheit ist (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.9.2018 – 16 U 193/17).

24 II. Dahinstehen kann, ob es sich bei der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 25.05.2021 um eine zul�ssige Klage�nderung im Sinne des � 264 Nr. 2 ZPO handelt. Denn soweit die Beklagte der Klageerweiterung nicht zugestimmt hat, erachtet das Gericht diese jedenfalls als sachdienlich i.S.d. � 263 ZPO.

25 III. Die Kammer hat auch keine Bedenken gegen die Zul�ssigkeit des Antrages Ziffer 7, der auf Zahlung einer angemessenen Geldentsch�digung gerichtet ist. Ein unbezifferter Zahlungsantrag ist zul�ssig, wenn die Bestimmung der Anspruchsh�he dem billigen Ermessen des Gerichts unterliegt. Typischer Anwendungsfall dieses Grundsatzes sind Antr�ge auf Zahlung von Schmerzensgeld. Unbezifferte Zahlungsantr�ge werden dar�ber hinaus auch dann zugelassen, wenn die H�he des Anspruchs der richterlichen Sch�tzung gem. � 287 Abs. 2 unterliegt. Wenn ein unbezifferter Zahlungsantrag zul�ssig ist, muss der Kl�ger sein Begehren dadurch konkretisieren, dass er die Gr��enordnung des geltend gemachten Betrages (BGH NJW 2002, 3769; 2014, 939 Rn. 56; NStZ 2020, 310 Rn. 6) oder einen Mindestbetrag (BGH NJW 1999, 1339 (1340); BeckOK ZPO/Bacher, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO � 253 Rn. 60-62) angibt. Die von dem Kl�ger begehrte Gr��enordnung ergibt sich aus seinem Vortrag.

B.

26 Die Klage erweist sich als unbegr�ndet.

27 I. Der Kl�ger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst�ndlichen URLs in den Suchergebnissen der Beklagten aus Art. 17 I DS-GVO.

28 1. Der geltend gemachte Anspruch des Kl�gers ist entgegen der Ansicht der Beklagten grunds�tzlich von Art. 17 I DS-GVO erfasst. Zwar richtet sich der Antrag nicht alleine auf die „L�schung“ personenbezogener Daten, sondern geht mit der begehrten Unterlassung der Anzeige von bestimmten URL in den Suchergebnissen der Beklagten dar�ber hinaus. Der Antrag des Kl�gers ist auf Auslistung bzw. ein sog. „De-Listing“ gerichtet. Der Begriff der L�schung i.S.d. Art. 17 DS-GVO ist autonom auszulegen. Das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte „Recht auf L�schung“ ist insoweit schon aufgrund der f�r den Betroffenen letztlich unw�gbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte L�schen von Daten zu verengen, sondern – entsprechend der zielorientierten weiteren Artikel�berschrift – als „Recht auf Vergessenwerden“ normativ zu verstehen, so dass ihm unabh�ngig von der technischen Umsetzung auch das Auslistungsrecht der von einer Suchmaschine betroffenen Person unterf�llt (BGH, Urteil vom 27.07.2020 – VI ZR 405/18 – GRUR 2020, 1331).

29 2. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert als Verantwortliche i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Der Begriff „f�r die Verarbeitung Verantwortlicher“ ist weit auszulegen, um einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gew�hrleisten (Schlussantrag EuGH BeckRS 2018, 646 Rn. 63 m.w.N.). Die Beklagte tr�gt hierzu vor, verantwortliche Stelle f�r die Verarbeitung von Daten im Rahmen der Suchmaschine sei die Google LLC. Die Beklagte ist aber unstreitig Betreiberin der Google Suchmaschine in Deutschland. So ist der Betreiber einer Suchmaschine Verantwortlicher f�r seinen Bereich der Suchmaschine. Er ist auch f�r L�schungsantr�ge und sogenannte Auslistungen verantwortlich und damit zust�ndig (EuGH BeckRS 2019, 22052; siehe dazu Anmerkung Ukrow ZD 2020, 42 Rn. 1; BeckOK DatenschutzR/Schild, 42. Ed. 1.11.2022, DS-GVO Art. 4 Rn. 93b). Zudem f�hrte die Beklagte in ihrer Datenschutzerkl�rung Folgendes aus: „Bei Nutzern, die ihren gew�hnlichen Aufenthalt im Europ�ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, ist Google Ireland Limited der f�r Ihre Daten zust�ndige Verantwortliche, sofern dies in den Datenschutzhinweisen eines bestimmten Dienstes nicht anders angegeben ist. Google Ireland Limited in demnach das mit Google verbundene Unternehmen, welches f�r die Verarbeitung Ihrer Daten und die Einhaltung der Datenschutzgesetze verantwortlich ist.“ Die Kammer geht damit von der Passivlegitimation aus. Dass in Parallelverfahren – wie von der Beklagten eingewandt – die Klage gegen Google LLC gerichtet worden war, l�sst nicht den R�ckschluss zu, dass die Beklagte nicht daneben Verantwortliche i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist.

30 3. Allerdings sind die Voraussetzungen eines Anspruchs aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO vorliegend nicht gegeben. Denn im Rahmen der gebotenen Abw�gung ist die Verarbeitung zur Aus�bung des Rechts auf freie Meinungs�u�erung und Information erforderlich (Art. 17 Abs. 3 DS-GVO). Der Kl�ger st�tzt sich vorliegend auf einen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 S. 1 lit. d DS-GVO. Art. 17 Abs. 1 DS-GVO sieht vor, dass die betroffene Person unter den dort genannten Gr�nden grunds�tzlich das Recht hat, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten gel�scht werden. Allerdings gilt Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gem. Art. 17 Abs. 3 DS-GVO dann nicht, wenn die Verarbeitung aus einem der dort genannten Gr�nde erforderlich ist. Hierzu geh�rt insbesondere auch das Recht auf freie Meinungs�u�erung und Information (Art. 17 Abs. 3 lit. a DS-GVO). Der mit dem Antrag befasste Suchmaschinenbetreiber muss somit pr�fen, ob die Aufnahme des Links zu der fraglichen Website in die Liste, die im Anschluss an die Suche anhand des Namens der betroffenen Person angezeigt wird, erforderlich ist, um das durch Art. 11 der Charta gesch�tzte Recht auf freie Information auszu�ben, das den Internetnutzern zusteht, die potenziell Interesse an einem Zugang zu dieser Website mittels einer solchen Suche haben (EuGH, Urteil v. 08-12-2022 – C-460/20). Das DS-GVO und insbesondere Art. 17 III lit. a DS-GVO verlangen somit ausdr�cklich eine Abw�gung zwischen den in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten und dem durch Art. 11 der Charta gew�hrleisteten Grundrecht auf freie Information (EuGH, Urteil v. 08-12-2022 – C-460/20).

31 3.1 In der genannten Entscheidung des EuGH hat sich dieser mit der Frage besch�ftigt, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Suchmaschine verpflichtet ist, einem Auslistungsantrag stattzugeben und aus der im Anschluss an eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person angezeigten Ergebnisliste den Link zu einer Website zu l�schen, auf der sich personenbezogene Daten �ber die betroffene Person befinden, weil der aufgelistete Inhalt Behauptungen enth�lt, die von dieser Person f�r unrichtig gehalten werden. Der EuGH f�hrte insoweit aus, dass die durch die Art. 7 und 8 der Charta gesch�tzten Rechte der betroffenen Person zwar im Allgemeinen gegen�ber dem berechtigten Interesse derjenigen Internetnutzer �berwiegen, die potenziell Interesse an einem Zugang zu der fraglichen Information haben; der Ausgleich kann aber von relevanten Umst�nden des Einzelfalls abh�ngen, insbesondere von der Art der Information, von deren Sensibilit�t f�r das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der �ffentlichkeit am Zugang zu der Information, das unter anderem je nach der Rolle, die die Person im �ffentlichen Leben spielt, variieren kann. Insbesondere muss die Person dann, wenn sie im �ffentlichen Leben eine Rolle spielt, ein h�heres Ma� an Toleranz aufbringen, da sie zwangsl�ufig und bewusst im Blick der �ffentlichkeit steht. Die Frage der Richtigkeit des aufgelisteten Inhalts ist auch ein relevanter Gesichtspunkt bei der Pr�fung der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 17 III lit. a der DS-GVO im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob das Recht der Internet nutzer auf Information und die Meinungs�u�erungsfreiheit des Inhalteanbieters Vorrang vor den Rechten desjenigen haben k�nnen, der eine Auflistung begehrt. Der EuGH f�hrte weiter aus, wie der Generalanwalt in Rn. 30 seiner Schlussantr�ge im Wesentlichen ausgef�hrt hat, kann das Recht auf freie Meinungs�u�erung und Information zwar unter bestimmten Umst�nden Vorrang vor den Rechten auf Schutz der Privatsph�re und auf Schutz personenbezogener Daten haben, insbesondere wenn die betroffene Person im �ffentlichen Leben eine Rolle spielt. Doch kehrt sich dieses Verh�ltnis jedenfalls dann um, wenn zumindest ein f�r den gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil der Informationen, um die es in dem Auslistungsantrag geht, unrichtig ist. Denn in einem solchen Fall k�nnen das Recht, Informationen weiterzugeben, und das Recht, Informationen zu erhalten, nicht ber�cksichtigt werden, da sie nicht das Recht einschlie�en k�nnen, derartige Informationen zu verbreiten und Zugang zu ihnen zu erhalten. Zudem ist die Frage, ob die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Behauptungen richtig sind, zwar f�r die Anwendung von Art. 17 III lit. a der DS-GVO von Bedeutung, dabei jedoch zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zu unterscheiden. Denn w�hrend die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen nachgewiesen werden kann, ist der Wahrheitsgehalt von Werturteilen keinem Bewies zug�nglich (EuGH, Urteil v. 08-12-2022 – C-460/20).

32 Auf den vorliegenden Fall angewandt, handelt es sich bei den vom Kl�ger beanstandeten Passagen der streitgegenst�ndlichen Artikel allesamt um Tatsachenbehauptungen. Der Kl�ger tr�gt selbst vor, dass es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handele, soweit in den Artikeln berichtet wird, dass der Kl�ger einen Streit um einen Parkplatz begonnen habe, rassistische �u�erungen get�tigt habe, Pfefferspray eingesetzt habe und aufgrund der rassistischen �u�erungen entlassen worden sei. Er tr�gt vor, der Vorfall sei inszeniert worden und habe sich anders zugetragen. Die in den Artikeln aufgestellten Behauptungen sind damit allesamt einem Beweis zug�nglich und damit als Tatsachenbehauptungen einzustufen.

33 3.2 Ausgehend von Tatsachenbehauptungen hat sich der EuGH sodann mit der Frage befasst, ob und gegebenenfalls inwieweit es der Person, die den Auslistungsantrag gestellt hat, obliegt, ihre Behauptung, dass die in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen unrichtig sind, zu belegen, und zum anderen, ob sich der Betreiber der Suchmaschine selbst darum bem�hen muss, den Sachverhalt aufzukl�ren, um festzustellen, ob die in diesem Inhalt enthaltenen und angeblich unrichtigen Informationen richtig sind. Der EuGH stellte klar, dass der Person, die wegen der Unrichtigkeit eines aufgelisteten Inhalts die Auslistung begehrt, der Nachweis obliegt, dass die in diesem Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein f�r diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Information unrichtig ist. Damit dieser Person jedoch keine �berm��ige Belastung auferlegt wird, die die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Auslistung beeintr�chtigen k�nnte, hat sie lediglich die Nachweise beizubringen, die unter Ber�cksichtigung der Umst�nde des Einzelfalls von ihr vern�nftigerweise verlangt werden k�nnen, um diese offensichtliche Unrichtigkeit festzustellen. Insoweit kann diese Person grunds�tzlich nicht dazu verpflichtet werden, bereits im vorgerichtlichen Stadium zur St�tzung ihres Auslistungsantrags an den Suchmaschinenbetreiber eine gegen den Herausgeber der betreffenden Website erwirkte gerichtliche Entscheidung – selbst in Form eine im Verfahren des vorl�ufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung – vorzulegen. W�rde die Person n�mlich dazu verpflichtet, h�tte dies zur Folge, dass ihr eine unzumutbare Belastung auferlegt w�rde (EuGH, Urteil v. 08-12-2022 – C-460/20).

34 Hinsichtlich der Verpflichtungen, die den Verantwortungsbereich des Suchmaschinenbetreibers betreffen, f�hrte der EuGH aus, dass dieser sich bei der Pr�fung auf alle betroffenen Rechte und Interessen sowie Umst�nde des Einzelfalles zu st�tzen hat. Gleichwohl ist der Betreiber im Rahmen der Pr�fung der Anwendungsvoraussetzungen des Art. 17 III lit. a der DS-GVO nicht verpflichtet, bei der Suche nach Tatsachen, die von dem Auslistungsantrag nicht gest�tzt werden, aktiv mitzuwirken, um festzustellen, ob dieser Antrag stichhaltig ist. Daher ist der Betreiber einer betreffenden Suchmaschine bei der Bearbeitung eines solchen Antrags nicht verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln und hierf�r mit dem Inhalteanbieter einen kontradiktorischen Schriftwechsel zu f�hren, der darauf gerichtet ist, fehlende Angaben zur Richtigkeit des aufgelisteten Inhalts zu erlangen. Der EuGH kam daher zu dem Ergebnis, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn die eine Auslistung begehrende Person relevante und hinreichende Nachweise vorlegt, die ihren Antrag zu st�tzen verm�gen und belegen, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein f�r diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist, verpflichtet ist, diesem Auslistungsantrag stattzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die betroffene Person eine gegen�ber dem Herausgeber der Website ergangene gerichtliche Entscheidung vorlegt, die auf der Feststellung beruht, dass in dem aufgelisteten Inhalt enthaltene Informationen, die im Hinblick auf den gesamten Inhalt nicht unbedeutend sind, zumindest auf den ersten Blick unrichtig sind. Dagegen ist bei Nichtvorliegen einer solchen gerichtlichen Entscheidung der Betreiber der Suchmaschine, wenn sich aus den von der betroffenen Person vorgelegten Nachweisen nicht offensichtlich ergibt, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen unrichtig sind, nicht verpflichtet, einem solchen Auslistungsantrag stattzugeben. Wenn die fraglichen Informationen zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen k�nne, ist unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des Einzelfalls dem Recht auf freie Meinungs�u�erung und Information besondere Bedeutung beizumessen.

35 3.3 Angewandt auf den vorliegenden Fall hat der Kl�ger mit seinem Auslistungsantrag gegen�ber der Beklagten zusammen mit seinem Auslistungsbegehren keine relevanten und hinreichenden Nachweise vorgelegt, aus welchen sich ergibt, dass die in den streitgegenst�ndlichen Artikeln behaupteten Tatsachen offensichtlich unrichtig seien. Denn der Kl�ger hat in seiner Beanstandung �ber das zur Verf�gung gestellte Formular zur Begr�ndung seines Antrages ausgef�hrt:

„(…) Falsche Berichterstattung aufgrund einer Falschmeldung einer Presseagentur – Unser Mandant ist im November 2016 unschuldig Ziel einer Online Mobbing Kampagne in China geworden. Daraus entwickelte sich ein regelrechter Shitstorm, welcher in eine ernsthafte Bedrohungslage f�r ihn und seine Familie f�hrte. Unser Mandat ist damals aus Sicherheitsgr�nden (Schutz vor Leib und Leben) von seinem Arbeitgeber rasch aus China abgezogen und nach Deutschland zur�ckversetzt worden. Leider wurden diese Falschnachrichten auch von einigen westlichen Medien aufgegriffen und sind in Google immer noch zu finden. S�mtliche deutschen Medienh�user haben die Falschmeldung bereits gel�scht.“ (Anlage K 5).

36 Ein Nachweis f�r die Unwahrheit der Inhalte der Berichterstattungen wurde von dem Kl�ger nicht vorgelegt. Allein die Behauptung der Unwahrheit reicht f�r das Ausl�sen einer Pflicht der Beklagten zur Auslistung nach den oben genannten Grunds�tzen des EuGH nicht aus.

37 Auch in der weiteren vorgerichtlichen Korrespondenz hat der Kl�ger die Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen lediglich behauptet, aber keinen Nachweis hierf�r vorgelegt. In dem anwaltlichen Schreiben vom 16.11.2020 (Anlage K 2) schildert der Kl�ger zwar den Vorfall vom 20.11.2016 aus seiner Sicht und stellt die Behauptung auf, dass die Inhalte der dort genannten Links den Vorfall unwahr darstellten. Auch f�hrt der Kl�ger darin aus, dass er nachweisen k�nne, dass der Bericht �ber den Vorfall nicht den Tatsachen entspreche und weist auch auf ein Video hin, das er zur Einsicht erhalten habe. Nachweise, aus welchen sich die offensichtliche Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen – sei es zum Vorfall selbst, sei es zu den Gr�nden f�r seine Abberufung aus China – ergibt, legt der Kl�ger auch diesem Schreiben nicht bei. Vielmehr st�tzt er seinen Auslistungsantrag alleine auf die Schilderung des Sachverhaltes aus seiner Sicht. Der Kl�ger stellt der Beklagten auch das von ihm genannte Video nicht zur Verf�gung. Dies kann letztlich aber dahinstehen, da der Inhalt des Videos, das nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde, ebenfalls nicht dazu geeignet ist, den Nachweis der offensichtlichen Unwahrheit der Presseinhalte zu erbringen. Aus dem tonlosen Video kann der Wortlaut der dort gef�hrten Gespr�che nicht nachvollzogen werden. Ob etwa rassistischen �u�erungen get�tigt wurden, kann anhand des Videos danach nicht festgestellt werden. Auch im �brigen kann das Videomaterial auch schon deshalb, da offensichtlich an mehreren Stellen Szenen herausgeschnitten wurden, einen Nachweis f�r die Geschehnisse und insbesondere die offensichtliche Unwahrheit der Behauptungen nicht bieten.

38 Dasselbe gilt auch f�r das anwaltliche Schreiben des Kl�gers vom 09.12.2020 (Anlage K 6). Der Kl�ger wiederholt darin – ebenfalls ohne einen hinreichenden Nachweis vorzulegen – dass die Pressever�ffentlichungen rechtswidrig seien, da unwahre Tatsachen �ber den Kl�ger verbreitet w�rden.

39 3.4 Ausgehend von der zitierten EuGH – Rechtsprechung hat der Kl�ger seinem Auslistungsantrag daher nicht nur keine hinreichenden, sondern keinerlei Nachweise f�r die offensichtliche Unrichtigkeit der enthaltenen Informationen vorgelegt. Die Beklagte war demnach auf dieser Grundlage nicht verpflichtet, dem Auslistungsantrag nachzukommen. Denn in diesem Fall musste die Beklagte in der Abw�gung dem Recht auf freie Meinungs�u�erung und Information besondere Bedeutung beimessen, soweit sie bei den Behauptungen jedenfalls ohne Nachweis von wahren Tatsachenbehauptungen ausgehen muss. In diesem Fall muss der Suchmaschinenbetreiber regelm��ig bei der Abw�gung zu dem Ergebnis kommen, dass das Recht auf Information �berwiegt.

40 Abzuw�gen sind auf der einen Seite das Recht des Kl�gers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7, Art. 8 GRCh und auf der anderen Seite das Recht der Beklagten und der Nutzer ihrer Suchmaschine auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 11 GRCh unter Ber�cksichtigung der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten (BGH ZUM 2018, 433).

41 Die Abw�gung geht vorliegend zu Lasten des Kl�gers aus. Denn wahre Tatsachenbehauptungen aus der Sozial- oder gar �ffentlichkeitssph�re sind vom Betroffenen grunds�tzlich hinzunehmen, denn das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht verleiht seinem Tr�ger keinen Anspruch darauf, in der �ffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (BGH, Urteil vom 11.6.2013, VI ZR 209/12). Wahre Tatsachenbehauptungen m�ssen insoweit in der Regel auch hingenommen werden, wenn sie nachteilig f�r die Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 152, 152 = NJW 2020, 300 Rn. 144; Senat BGHZ 222, 196 = NJW 2020, 45 Rn. 22 m.w.N.). Die Schwelle zur Pers�nlichkeitsrechtsverletzung wird insoweit regelm��ig erst �berschritten, wo die Mitteilung der wahren Tatsachenbehauptung einen Pers�nlichkeitsschaden bef�rchten l�sst, der au�er Verh�ltnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 1745/06). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine wahre Darstellung das Pers�nlichkeitsrecht des Betroffenen insbesondere dann verletzen, wenn sie geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Ankn�pfungspunkt f�r eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (BGH, Urteil vom 19.03.2013, VI ZR 93/12).

42 Gemessen an diesen Grunds�tzen musste die von dem Suchmaschinenbetreiber vorzunehmende Abw�gung zu Lasten des Kl�gers ausgehen. Denn die Tatsachenbehauptungen in den streitgegenst�ndlichen Presseberichterstattungen betreffen allesamt die Sozialsph�re bzw. gar die �ffentlichkeitssph�re. Es besteht auch angesichts der damaligen Position des Kl�gers in dem … Konzern ein erhebliches �ffentliches Interesse an einer Berichterstattung. Aufgrund seiner Position ist er als Person des �ffentlichen Lebens anzusehen. Insofern muss er sich auch kritische �u�erungen �ber sein Sozialverhalten, welches die Beklagte mangels hinreichender Nachweise als wahr unterstellen musste, gefallen lassen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Verbreitung dieser wahren Tatsachen sich nachteilig auf sein Privat- und Berufsleben auswirken k�nnen. Denn der Kl�ger hat keinen Anspruch darauf, in der �ffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist. Das Interesse der Nutzer hingegen auf Information hinsichtlich des Sozialverhaltens eines hochrangigen Top-Managers der …, der auch international in der Automobilbranche gekannt ist, ist enorm. Auf Seiten des Suchmaschinenbetreibers ist zudem zu ber�cksichtigen, dass ohne Suchmaschinen das Internet aufgrund der nicht mehr �bersehbaren Flut von Daten f�r den Einzelnen nicht mehr sinnvoll nutzbar w�re und damit die Nutzung des Internets insgesamt auf die Existenz und Verf�gbarkeit von Suchmaschinen angewiesen ist (BGH ZUM 2018, 433). In Bezug auf von der Suchmaschine aufgegriffene Presseartikel ist zudem das Interesse der Autoren aus Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten, dem es widerspr�che, wenn an sich zul�ssige Berichterstattungen nicht �ber Suchmaschinen auffindbar gemacht werden k�nnten.

43 Angesichts dieser von dem Suchmaschinenbetreiber zu ber�cksichtigender Interessen, war jedenfalls f�r die Beklagte aufgrund des Auslistungsantrags eine offensichtliche Rechtsverletzung der Rechte des Kl�gers nicht erkennbar.

44 3.5 Der Kl�ger hat dem Auslistungsantrag auch keine anderweitigen Nachweise, insbesondere eine etwa gegen�ber den Herausgebern der Website ergangene gerichtliche Entscheidung vorgelegt. Zwar stellte der EuGH in seinem Urteil vom 08.12.2022 – C-460/20 – klar, dass eine Person, die ein Auslistung begehrt, nicht verpflichtet ist, vorab gegen den Herausgeber der betreffenden Website vorzugehen, um dem Suchmaschinenbetreiber eine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorzulegen. Soweit der Kl�ger allerdings auch im �brigen keine Nachweise vorlegen kann, w�re ihm die M�glichkeit er�ffnet, den Nachweis f�r die Unrichtigkeit der betroffenen Inhalte durch Vorlage einer solchen gerichtlichen Entscheidung zu erbringen. Nachdem der Kl�ger vorliegend weder einen hinreichenden Nachweis noch eine gerichtliche Entscheidung vorgelegt hat, war die Beklagte nicht verpflichtet, dem Auslistungsantrag stattzugeben. Auch war die Beklagte nicht verpflichtet, selbst den Sachverhalt zu ermitteln, in dem sie etwa die entsprechenden Informationen �ber den Inhalteanbieter einholt.

45 4. Soweit der Kl�ger nunmehr im Rahmen des Gerichtsverfahrens das Videomaterial vorlegt sowie f�r seine Schilderung der Geschehnisse auf dem Parkplatz „River Garden“, aus welcher sich die Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen in den streitgegenst�ndlichen Berichten ergebe, Zeugen benennt, kann dies zu keinem anderen Ergebnis f�hren.

46 Denn die Kammer hat im vorliegenden Verfahren nicht zu pr�fen, ob die Berichte auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruhen und damit den Kl�ger in seinem Pers�nlichkeitsrecht verletzten. Vielmehr beschr�nkt sich die Pr�fung auf die Frage, ob die Beklagte den von dem Kl�ger gestellten Auslistungsantrag berechtigterweise zur�ckgewiesen hat oder diesem h�tte stattgeben m�ssen. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach den oben dargestellten Grunds�tzen, die der EuGH f�r die Verpflichtungen des Suchmaschinenbetreibers aufgestellt hat. In Rn. 75 des Urteils des EuGH vom 08.12.2022 – C-460/20 – f�hrte der EuGH Folgendes aus:

„Schlie�lich ist klarzustellen, dass sich die betroffene Person, wenn der Betreiber einer Suchmaschine dem Auslistungsantrag nicht stattgibt, an die Kontrollstelle oder das Gericht wenden k�nnen muss, damit diese die erforderlichen �berpr�fungen vornehmen und den Verantwortlichen anweisen, die gebotenen Ma�nahmen zu ergreifen (…). Denn es ist insbesondere Sache der Justizbeh�rden, die Abw�gung der widerstreitenden Interessen zu gew�hrleisten, da sie am besten in der Lage sind, eine komplexe und eingehende Abw�gung vorzunehmen, die alle in der einschl�gigen Rechtsprechung des Gerichtshofs des EGMR aufgestellten Kriterien und Gesichtspunkte ber�cksichtigt."

47 Daraus wird deutlich, dass die Kammer anstelle des Suchmaschinenbetreibers auf den Auslistungsantrag des Betroffenen hin, die Abw�gung im Einzelnen mit der im Auslistungsantrag behaupteten Rechtsverletzung und den hierf�r vorgelegten Nachweisen und dem Recht auf Meinungsfreiheit und Information vornehmen muss. Der betroffenen Person muss damit die M�glichkeit gegeben werden, dass das Gericht die getroffene Entscheidung des Suchmaschinenbetreibers aufgrund dem diesem vorgelegenen Auslistungsantrag �berpr�ft. Dies gilt insbesondere f�r den Fall, dass der Suchmaschinenbetreiber einem berechtigten Auslistungsantrag nicht stattgibt. Soweit der Suchmaschinenbetreiber aufgrund des �berwiegenden Rechts auf Information oder Meinungsfreiheit berechtigterweise dem Antrag nicht stattgeben hat, da ihm keine hinreichenden Nachweise vorgelegt worden waren, und damit die Entscheidung des Suchmaschinenbetreibers sich auch bei gerichtlicher �berpr�fung als im Sinne der EuGH-Rechtsprechung berechtigt erweist, besteht kein Raum f�r die W�rdigung nunmehr erstmalig im Gerichtsverfahren vorgelegter Nachweise. Denn aus den obigen Ausf�hrungen des EuGH folgt, dass im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gerade keine erstmalige und eigene Pr�fung stattfindet, ob es sich bei den Inhalten der streitgegenst�ndlichen Presseartikel um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt; vielmehr ist auch im Gerichtsverfahren lediglich die �berpr�fung der Entscheidung des Suchmaschinenbetreibers im Zeitpunkt des Auslistungsantrags und auf dessen Grundlage Gegenstand des Verfahrens. Alles andere m�sste dazu f�hren, dass die betroffene Person auch bei einem zun�chst unzureichenden Antrag auf Auslistung gegen�ber dem Suchmaschinenbetreiber die M�glichkeit einer „Nachbesserung“ noch im Hauptsacheverfahren h�tte und dem Suchmaschinenbetreiber entsprechend die M�glichkeit einer eigenst�ndigen Pr�fung vor der gerichtlichen Beweisaufnahme u.U. genommen w�re. Dies h�tte f�r den Suchmaschinenbetreiber nicht nur eine erhebliche rechtliche Unsicherheit im Umgang mit Auslistungsbegehren zur Folge. Ist der Suchmaschinenbetreiber, wie der EuGH in der zitierten Entscheidung betont hat, nicht verpflichtet, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, bei der Suche nach Tatsachen mitzuwirken oder ein kontradiktorisches Verfahren zu f�hren, sondern wird dies der antragstellenden Partei auferlegt (Urteil v. 08.12.2022 – Az. C-460/20 – Rz. 68 ff.), so w�rde dieses Verh�ltnis doch wieder umgekehrt, wenn der Suchmaschinenbetreiber sich bei der anschlie�enden gerichtlichen �berpr�fung dem Risiko eines prozessualen Unterliegens ausgesetzt s�he, weil nunmehr alle ihm nicht vorgelegten Umst�nde – etwa durch Zeugeneinvernahmen – ber�cksichtigt werden k�nnten, weil ihm diese Umst�nde weder zuvor mitgeteilt noch von ihm selbst ermittelt wurden. Es best�nde daher genau die vom EuGH adressierte und zu vermeidende „reale Gefahr einer abschreckenden Wirkung f�r die Aus�bung der Freiheit der Meinungs�u�erung und der Informationsfreiheit, wenn der Betreiber der Suchmaschine eine solche Auslistung nahezu systematisch vorn�hme, um zu vermeiden, dass er die Last der Ermittlung der Tatsachen zu tragen hat, die f�r die Feststellung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des aufgelisteten Inhalts relevant sind“ (a.a.O., Rz. 71).

48 Im Ergebnis verbleibt es dabei, dass dem Kl�ger kein Anspruch auf Auslistung nach Art. 17 I DS-GVO zusteht.

49 Lediglich erg�nzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass jedenfalls die vom Kl�ger vorgelegte Video-Aufzeichnung einer �berwachungskamera nicht geeignet gewesen w�re, den Nachweis f�r die Unwahrheit der angegriffenen Tatsachenbehauptungen in Bezug auf den Vorfall auf dem Parkplatzgel�nde zu f�hren, weil jedenfalls bereits kein Ton zu h�ren ist, die Nicht-�u�erung von Beleidigungen daher so wenig zu h�ren ist wie die �u�erung.

50 II. Dem Kl�ger steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz oder Geldentsch�digung nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu.

51 Voraussetzung f�r einen Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Sch�den ist danach ein Versto� gegen die DS-GVO. Ein solcher wurde durch die Kammer nach dem unter Ziffer I. Gesagten nicht festgestellt. Auf die weiteren Voraussetzungen eines materiellen oder immateriellen Schadensersatzanspruchs kommt es daher schon nicht mehr an. Dem Kl�ger stehen mangels Versto� gegen die DS-GVO keine Anspr�che zu.

52 III. Dasselbe gilt f�r den geltend gemachte Anspruch auf Ersatz au�ergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Mangels Pflichtverletzung der Beklagten scheidet auch ein solcher Anspruch ebenfalls aus.

53 Die Klage war damit insgesamt abzuweisen.

C.

54 I. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO.

55 II. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 ZPO.

Verk�ndet am 22.03.2023

Leitsatz

Das in Art. 17 Abs. 1 DSGVO niedergelegte „Recht auf L�schung“ ist aufgrund der f�r den Betroffenen letztlich unw�gbaren und dem steten Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen nicht auf das schlichte L�schen von Daten zu verengen, sondern – entsprechend der zielorientierten weiteren Artikel�berschrift – als „Recht auf Vergessenwerden“ normativ zu verstehen, so dass ihm unabh�ngig von der technischen Umsetzung auch das Auslistungsrecht der von einer Suchmaschine betroffenen Person unterf�llt (Best�tigung von BGH GRUR 2020, 1331). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Betreiber einer Suchmaschine ist Verantwortlicher f�r seinen Bereich der Suchmaschine; er ist daher auch f�r L�schungsantr�ge und sogenannte Auslistungen verantwortlich und passivlegitimiert. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Allein die Behauptung der Unwahrheit einer Behauptung reicht f�r das Ausl�sen einer Pflicht eines Suchmaschinenbetreibers zur Auslistung nicht aus; der Anspruchsteller hat hier mit seinem Auslistungsbegehren keine relevanten und hinreichenden Nachweise vorgelegt, aus welchen sich ergibt, dass die in den streitgegenst�ndlichen Artikeln behaupteten Tatsachen offensichtlich unrichtig sind. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)

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Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber

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