OLG M�nchen 18. Zivilsenat, 2023-06-19, 18 W 555/23 Pre e

18 W 555/23 Pre eTribunale superiore / Civil Chamber 1819 giu 2023

Regest

F�r die Streitwertbemessung kommt es im Regelfall nicht darauf an, unter wie vielen sonstigen (positiven) Bewertungen die Negativbewertungen gelistet sind und sich aus der Menge mehr oder weniger abheben. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

OLG M�nchen 18. Zivilsenat — 2023-06-19 — 18 W 555/23 Pre e — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-19

Aktenzeichen: 18 W 555/23 Pre e

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Kl�gers wird der Beschluss des Landgerichts M�nchen I vom 19.04.2023, Az. 26 O 15707/22, in Ziffer 2. wie folgt abge�ndert:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Kl�gerin begehrte die Unterlassung der Ver�ffentlichung dreier Bewertungen ihrer Zahnarztpraxis auf dem Portal www. .com der Beklagten. Zwei der streitgegenst�ndlichen Bewertungen enthalten jeweils einen kurzen Textbeitrag sowie eine sogenannte Sterne – Bewertung mit jeweils einem Stern. Die dritte Bewertung ist eine einfache Sterne-Bewertung mit einem Stern ohne Textbeitrag.

2 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rt hatten, hat das Landgericht mit Beschluss vom 19.04.2023 (Bl. 41 f. d.A.) eine Kostenentscheidung nach � 91a ZPO getroffen, den Streitwert f�r die einzelnen Bewertungen mit jeweils 3.000 € bemessen und den Gesamtstreitwert auf 9.000 € festgesetzt.

3 Hiergegen hat die Kl�gerin mit Schriftsatz vom 21.04.2023 (Bl. 45 ff. d.A.) Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf insgesamt 30.000 € festzusetzen. Auf die Begr�ndung der Kl�gerin im Schriftsatz vom 21.04.2023 wird Bezug genommen.

4 Die Beklagte ist dem mit Schriftsatz vom 08.05.3034 (Bl. 49 f.) entgegengetreten und beantragt, die Beschwerde zur�ckzuweisen.

5 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10.05.2023 (Bl.. 51 ff. d.A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6 Mit Schriftsatz vom 05.06.2023 (Bl. 4 ff. d. OLG-A.) hat die Beklagte eine erg�nzende Stellungnahme abgegeben.

II.

7 Die Streitwertbeschwerde der Kl�gerin hat in der Sache �berwiegend Erfolg. Der Gesamtstreitwert des Verfahrens betr�gt 25.000 €.

8 1. Die Streitwertbeschwerde der Kl�gerin ist zul�ssig. Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich aus � 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Beschwer der Beklagten �bersteigt die ma�gebliche Wertgrenze von 200 €. Die Beschwerde ist auch im �brigen zul�ssig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des � 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden.

9 2. Die Beschwerde ist auch �berwiegend begr�ndet.

10 a) Die Bemessung des Streitwerts richtet sich vorliegend nach � 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. � 3 ZPO. Denn es handelt sich um eine verm�gensrechtliche Streitigkeit.

11 Zwar sind nach st�ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Unterlassungsanspr�che, welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der �ffentlichkeit sch�tzen sollen, grunds�tzlich nichtverm�gensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umst�nden ergibt, dass das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (BGH, Beschluss vom 01.02.1983 – VI ZR 116/82, NJW 1983, 2572; Urteil vom 20.12.1983 – VI ZR 94/82, NJW 1984, 1104 jeweils m.w.N.). Letzteres ist aber im Streitfall zu bejahen. Im Mittelpunkt stehen negative Bewertungen der gesch�ftlichen T�tigkeit der Kl�gerin auf dem Bewertungsportal der Beklagten. Die Klage dient daher in erster Linie der Wahrung der wirtschaftlichen Belange der Kl�gerin.

12 b) Das bei der Bewertung nach � 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. � 3 ZPO auszu�bende Festsetzungsermessen orientiert sich hinsichtlich der Durchsetzung eines Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs an der wirtschaftlichen Bedeutung f�r die Kl�gerin, womit deren Interesse an der Verhinderung k�nftiger Verletzungshandlungen oder fortdauernder Beeintr�chtigung in den Blick zu nehmen ist. Zwar ist das Gericht an Angaben der klagenden Partei nicht gebunden. Diesen Angaben kommt nach ganz herrschender Meinung, wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind, aber erhebliches Gewicht und eine „indizielle“ Bedeutung zu (st.Rspr., BGH, Beschluss vom 16.01.1991 – XII ZR 244/90, BeckRS 1991, 31061709; BayObLG, Beschluss vom 20.09.2021 – 101 ZBR 134/20, BeckRS 2021, 30792 Rn. 62; OLG M�nchen, Beschluss vom 05.02.2018 – 29 W 1855/17, NJW-RR 2018, 575 Rn. 15) – insbesondere, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die sp�tere Kostentragungspflicht noch offen ist, abgegeben werden. Eine Orientierung an dem geb�hrenrechtlichen Auffangwert des � 23 Abs. 3 Satz 2 RVG kommt bei verm�gensrechtlichen Streitigkeiten dagegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht (Beschluss vom 07.07.2022 – V ZB 75/21, NZM 2022, 754).

13 Entgegen der Ansicht der Beklagten d�rfte es im Regelfall nicht darauf ankommen, unter wievielen sonstigen (positiven) Bewertungen die streitgegenst�ndlichen Negativbewertungen gelistet sind und sich aus der Menge mehr oder weniger abheben. Konkrete kausal durch einzelne Abwertungen herbeigef�hrte Umsatzeinbu�en d�rften selten dargelegt werden k�nnen und m�ssen dies auch nicht. Der Umsatz des betroffenen Unternehmens an sich ist auch keine geeignete Gr��e f�r die Streitwertbemessung. Denn negative Online-Bewertungen k�nnen f�r kleine oder neu am Markt t�tige Unternehmen deutlich schwerer wiegen als f�r gro�e, umsatzstarke Unternehmen. Es gen�gt f�r den Regelfall, dass die Art der Bewertung zu Umsatzeinbu�en f�hren kann. Zu ber�cksichtigen ist ferner der gro�e Verbreitungsgrad der Bewertungen im Portal der Beklagten und die wirtschaftliche Bedeutung f�r die Anbieter von Produkten oder Dienstleistungen, hier �rztlichen Leistungen, die den Verbrauchern Entscheidungshilfe bei der Auswahl geben sollen.

14 Bei der Vielzahl der Streitf�lle um Bewertungen in Online-Portalen bietet es sich an, die Streitwertbemessung an standardisierten Fallgruppen zu orientieren. Die reine Sternchen-Bewertung ohne Textbeitrag ist vorliegend mit dem Regelstreitwert von 5.000 € angemessen und ausreichend ber�cksichtigt. Denn eine reine Sterne-Bewertung wirkt sich zwar auf die Gesamt – Sterne – Bewertung eines Anbieters aus, d�rfte aber als solche weniger wahr genommen werden. Kommt ein Textbeitrag im �blichen Rahmen hinzu, erh�ht sich der Streitwert im Regelfall auf 10.000 €. Hier sind Abweichungen nach oben m�glich, z.B. bei besonders schwerwiegenden Bewertungen, oder wenn die Klagepartei einen durch die Bewertung verursachten konkreten Umsatzschaden belegt.

15 Der Beklagten ist zuzugeben, dass sich der Streitwert bei einer Vielzahl von Verst��en in der Regel nicht aus einer schlichten Addition der Einzelstreitwerte ergibt. F�r einen „Mengenrabatt“ beim Streitwert, wie ihn die Beklagte unter Berufung auf eine Entscheidung des Landgerichts Stralsund (Beschluss vom 11.04.2023; Az. 4 O 185/22) im Schriftsatz vom 18.04.2023 S. 2 (Bl. 39 f. d.A.) und des Landgerichts D�sseldorf (bei 36 dort streitgegenst�ndlichen Bewertungen; Urteil vom 25.04.2023; Az. 12 O 65/21) im Schriftsatz vom 05.06.2023, S.2 (Bl. 5 d. OLG-A.) auch hier fordert, sieht der Senat jedenfalls im vorliegenden Fall bei der gegenst�ndlichen Gr��enordnung von drei Bewertungen keine Veranlassung.

16 c) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Ma�st�be handelt es ich hier um drei Standardf�lle: Die Einzelstreitwerte f�r die beiden Bewertungen mit Textbeitrag sind auf jeweils 10.000 € festzusetzen, der Beitrag mit nur einem Sternchen mit 5.000 €. Mithin ergibt sich der Gesamtstreitwert von 25.000 €. Der Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 19.04.2023 war daher entsprechend abzu�ndern.

III.

17 Das Verfahren ist geb�hrenfrei, Kosten werden nicht erstattet, � 68 Abs. 3 GKG.

Leitsatz

F�r die Streitwertbemessung kommt es im Regelfall nicht darauf an, unter wie vielen sonstigen (positiven) Bewertungen die Negativbewertungen gelistet sind und sich aus der Menge mehr oder weniger abheben. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Bei der Vielzahl der Streitf�lle um Bewertungen in Online-Portalen bietet es sich an, die Streitwertbemessung an standardisierten Fallgruppen zu orientieren. Die reine Sternchen-Bewertung ohne Textbeitrag ist mit dem Regelstreitwert von 5.000 € angemessen und ausreichend ber�cksichtigt. Kommt ein Textbeitrag im �blichen Rahmen hinzu, erh�ht sich der Streitwert im Regelfall auf 10.000 €. Hier sind Abweichungen nach oben m�glich, z.B. bei besonders schwerwiegenden Bewertungen, oder wenn die Klagepartei einen durch die Bewertung verursachten konkreten Umsatzschaden belegt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

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Streitwert f�r Unterlassunganspr�che gegen die Ver�ffentlichung von Bewertungen einer Zahnarztpraxis im Internet

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