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26 O 15508/22•LG M�nchen I 26. Zivilkammer, 2023-11-16, 26 O 15508/22
26 O 15508/22Tribunale cantonale16 nov 2023
Der Betreiber der Webseite einer Online-Enzyklop�die tr�gt, indem er den Inhalt der Internetseite den Nutzern bereitstellt, willentlich und ad�quat kausal zur Verbreitung von �u�erungen bei, die das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht Dritter jedenfalls beeintr�chtigen k�nnen und kommt damit grunds�tzlich als mittelbarer St�rer in Betracht. Die Haftung als mittelbarer St�rer darf jedoch nicht �ber Geb�hr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeintr�chtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Pr�fpflichten, voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als mittelbaren St�rer in Anspruch Genommenen nach den Umst�nden des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. (Rn. 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-11-16
Aktenzeichen: 26 O 15508/22
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
1 Der Kl�ger begehrt die Unterlassung seiner namentlichen Nennung als Gr�nder und Gesellschafter des Unternehmens … in einem Beitrag in der Online-Enzyklop�die ….
2 Der Kl�ger ist gemeinsam mit … und … Gr�ndungsgesellschafter des Unternehmens …. Die Gr�ndungsgesellschafter waren urspr�nglich alleinige Gesellschafter des Unternehmens. Seit 2016 halten sie nur noch eine Minderheitsbeteiligung von 40 % an dem Unternehmen.
3 Die Beklagte betreibt die weltweit genutzte Online-Enzyklop�die „…“ (…). Die Inhalte auf … werden nicht von der Beklagten selbst eingestellt. Vielmehr wird Dritten die Plattform und ein Speicherplatz zur Verf�gung gestellt, damit diese selbst verfasste Beitr�ge hochladen k�nnen. Jeder Nutzer kann die bereits vorhandenen Artikel bearbeiten, d.h. inhaltlich erg�nzen oder �ndern, wobei vorab keine Kenntnisnahme, Sichtung, Vorauswahl oder �berpr�fung seitens der Beklagten erfolgt. Hierf�r hat die …-Gemeinde eine Vielzahl von Grundprinzipien und Richtlinien aufgestellt. Auf den Inhalt der Anlagen B 1, B 2, B 3, B 4 und B 5 wird Bezug genommen.
4 Am 06.03.2019 um 10:25 Uhr �nderte der Nutzer … den online unter … abrufbaren Artikel „…“ dahingehend ab, dass er den Kl�ger erstmals namentlich als Gr�nder des Unternehmens … benannte. In dem Artikel hei�t es unter anderem:
„Die …. wurde 2004 von … und … (die sich bereits aus der gemeinsamen Schulzeit, in der sie in ein und dieselbe Klasse der … Schule gingen, kannten) gemeinsam mit dem … Rechtsanwalt … als internationale Handelsgesellschaft gegr�ndet (…)"
5 An sp�terer Stelle in dem Artikel wird noch �ber Folgendes berichtet:
„Seit 2016 hat … mit dem Finanzunternehmen … einen neuen Mehrheitseigent�mer, der 60 % des Unternehmens f�r 1,3 Milliarden Euro �ber ein Firmenkonstrukt im … erwarb.“
6 Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage K 3 Bezug genommen.
7 Mit Schreiben vom 12.12.2022 lie� der Kl�ger die Beklagte auffordern, bis zum 19.12.2022 diese Passagen in dem …-Artikel entsprechende abzu�ndern und die Informationen �ber die Gr�ndungs- und Gesellschafterstellung des Kl�gers dauerhaft zu entfernen (Anlage K 4).
8 Der Kl�ger tr�gt vor, er sei in der �ffentlichkeit g�nzlich unbekannt. Er sei zu keinem Zeitpunkt in der �ffentlichkeit aufgetreten. Er habe auch in dem Unternehmen … keine nach au�en gerichtete f�hrende Position eingenommen, sondern habe ausschlie�lich im Hintergrund gearbeitet. Nicht einmal Gesch�ftspartnern der Firma … sei der Kl�ger bekannt gewesen. Niemand au�er dem engsten famili�ren Umfeld des Kl�gers habe gewusst, dass er Gr�nder und Gesellschafter des h�chst erfolgreichen Unternehmens … sei und zu einem hohen Millionenverm�gen gelangt sei. Im Jahr 2016 habe der Kl�ger eine Sicherheitsfirma beauftragt, um umfangreiche Sicherheitsma�nahmen f�r seine Familie und sich zu gew�hrleisten. Er habe eine Gef�hrdungsanalyse vornehmen lassen, es sei eine Schutzakte erstellt worden, die die pers�nlichen Verh�ltnisse und Gefahrenlagen dokumentiere. Es f�nden Sicherheitsschulungen der Kinder statt, zudem sei eine Sicherheitskontrolle der engsten Mitarbeiter durchgef�hrt worden. Die Stadt … habe eine Auskunftssperre erteilt (Anlage K 2).
9 Der Kl�ger habe erst im Zuge der Vorbereitung der Replik in einem Parallelverfahren zu einer Berichterstattung des „…“ vom 29.05.2021 von der Angaben seines Vor- und Nachnamens als Gr�nder und Gesellschafter von … in dem … Artikel Kenntnis erlangt.
10 Bei den Angaben zur Stellung des Kl�gers als Gr�nder und Gesellschafter des Unternehmens … handele es sich zwar um wahre Tatsachenbehauptungen. Die Verbreitung der wahren Tatsachenbehauptungen sei aber unzul�ssig, da der Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Kl�gers au�er Verh�ltnis zu dem �ffentlichen Informationsinteresse stehe. Durch die Offenlegung seiner Gr�nder- und Gesellschafterstellung sei der Kl�ger in seiner Privatsph�re betroffen. Ein �ffentliches Interesse an der namentlichen Nennung des Kl�gers hingegen bestehe nicht. Zudem w�rden auch die schutzw�rdigen Belange des Kl�gers �berwiegen, da er selbst bislang in der �ffentlichkeit nicht in Erscheinung getreten sei und ein hohes Sicherheitsrisiko bestehe. Von dem …-Artikel gehe auch eine erhebliche Breitenwirkung aus.
11 Die Beklagte hafte f�r den rechtswidrigen Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht des Kl�gers als St�rerin. Denn sie sei nach Kenntniserlangung von der Pers�nlichkeitsrechtsverletzung nicht nur verpflichtet, den inkriminierten Beitrag zu l�schen, sondern habe auch daf�r Sorge zu tragen, dass es in der Zukunft nicht zu gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Vorliegend seien die Voraussetzungen der St�rerhaftung erf�llt.
12 Der Kl�ger ist der Auffassung, ein Unterlassungsanspruch ergebe sich aus �� 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Ferner st�nde dem Kl�ger ein L�schungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zu.
13 Der Kl�ger regt an, f�r den Fall, dass der Klage nicht stattgegeben werde, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europ�ischen Union gem�� Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen. Hinsichtlich der vorzulegenden Fragen wird auf den Schriftsatz der Klagepartei vom 20.09.2023 Bezug genommen.
14 Der Kl�ger beantragt,
der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall h�chstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt h�chstens zwei Jahre) verboten,
den Kl�ger als Gr�nder und Gesellschafter des Unternehmens … dessen anteilige Beteiligung gemeinsam mit den anteiligen Beteiligungen der �brigen Gesellschafter in H�he von 60 % f�r 1,3 Milliarden € an das Finanzunternehmen … ver�u�ert worden sei, namentlich zu erw�hnen
wie geschehen im …-Artikel „…“, online abrufbar unter: …, Stand: 16.12.2022,
hilfsweise:
�ffentlich zug�nglich zu machen und/oder �ffentlich zug�nglich machen zu lassen,
„Die … Wurde 2004 von … und … (die sich bereits aus der gemeinsamen Schulzeit, in der sie in ein und dieselbe Klasse der …-Schule gingen,[1] kannten) gemeinsam mit dem … Rechtsanwalt … als internationale Handelsgesellschaft gegr�ndet [2] [3],
[…]
Seit 2016 hat … mit dem Finanzunternehmen … einen neuen Mehrheitseigent�mer, der 60 % des Unternehmens f�r 1,3 Milliarden Euro �ber ein Firmenkonstrukt im … erwarb. [1][11]“
wie geschehen im Wikipedia-Artikel „…“, online abrufbar unter: …, Stand: 16.12.2022
15 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
16 Die Beklagte tr�gt vor, es treffe nicht zu, dass die Gesellschafterstellung des Kl�gers unbekannt gewesen w�re, denn diese ergebe sich bereits bei einer kursorischen Internetrecherche sowie aus dem Handelsregister. Bestritten wird auch der Vortrag des Kl�gers zu vermeintlich durchgef�hrten Sicherheitsma�nahmen sowie dem „hohen Sicherheitsrisiko“.
17 Die streitgegenst�ndliche Passage zur Ver�u�erung von Anteilen des Unternehmens … an … lasse keine R�ckschl�sse zu, dass es sich hierbei um Beteiligungen des Kl�gers handele. Insgesamt thematisiere der Eintrag nicht die finanziellen Verh�ltnisse des Kl�gers.
18 Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Unterlassungsanspruch des Kl�gers nicht bestehe, denn bei der namentlichen Nennung des Kl�gers als Mitbegr�nder handele es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, eine Aussage �ber die Gesellschafterstellung sei dem Eintrag schon nicht zu entnehmen. Zudem w�re der Kl�ger allenfalls in seiner Sozialsph�re betroffen. Jedenfalls w�rde eine Interessenabw�gung zugunsten des �ffentlichkeitsinteresses ausgehen. Letztlich hafte die Beklagte als Hosting Providerin ohnehin nicht. Sie sei lediglich dazu verpflichtet, rechtswidrige Inhalte ab Kenntniserlangung von deren Rechtswidrigkeit zu entfernen. Der Kl�ger habe aber weder in seiner E-Mail vom 12.12.2022 noch anderweitig bis heute nicht substantiiert dargelegt, dass die betreffenden Tatsachenbehauptungen rechtswidrig seien.
19 Ein Anspruch des Kl�gers ergebe sich auch nicht aus Art. 17 DS-GVO. Die DS-GVO sei vorliegend schon nicht anwendbar. Auch l�ge keine Verantwortlichkeit der Beklagten im Sinne der DS-GVO vor. Unabh�ngig hiervon sei die Verarbeitung der streitgegenst�ndlichen Daten jedenfalls als rechtm��ig zu qualifizieren.
20 Die Kammer hat m�ndlich zur Sache verhandelt am 28.09.2023. F�r die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf s�mtliche Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung Bezug genommen.
21 Die Klage ist zul�ssig, aber unbegr�ndet.
A.
22 Dem Kl�ger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der namentlichen Nennung des Kl�gers in der Online-Enzyklop�die „…“ als Gr�nder und Gesellschafter von … auch in Zusammenhang mit den weiteren Angaben zu dem Verkauf von Anteilen in H�he von 60 % f�r 1,3 Millionen an … – zu. Ein solcher ergibt sich weder aus �� 1004, 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG noch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Die Beklagte haftet weder als unmittelbare noch als mittelbare St�rerin noch als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO.
23 I.�Ein Unterlassungsanspruch aus �� 1004, 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ist vorliegend nicht gegeben.
24 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht zwar � 10 S. 1 TMG einer Verantwortlichkeit der Beklagten f�r den Inhalt der von ihr betriebenen Website schon deshalb nicht entgegen, weil die Bestimmung lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung betrifft, nicht aber f�r Unterlassungsanspr�che gilt (st. Rspr. des BGH, etwa GRUR 2012, 311 Rn. 19 – Blog-Eintrag; NJW 2012, 2345 = GRUR 2012, 751 Rn. 9 – RSS-Feeds, m.w.N.).
25 2. Eine Haftung der Beklagten als unmittelbare St�rerin kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Beklagte hat den streitgegenst�ndlichen Beitrag nicht selbst verfasst, sondern ist lediglich die technische Betreiberin der Online-Enzyklop�die „…“, auf welcher der Beitrag von Dritten �ber die von der Beklagten zur Verf�gung gestellte Plattform eingestellt wurde. Die Beklagte hat sich den Inhalt der Bewertung auch nicht zu eigen gemacht.
26 2.1 Unmittelbare St�rerin k�nnte die Beklagte nur dann sein, wenn es sich bei dem von dem Kl�ger angegriffenen Beitrag um einen eigenen Inhalt der Beklagten handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Portalbetreibers auch solche Inhalte geh�ren, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber aber zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach au�en erkennbar die inhaltliche Verantwortung f�r die auf seiner Internetseite ver�ffentlichten Inhalte �bernommen hat, was aus Sicht eines verst�ndigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umst�nde zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grunds�tzlich Zur�ckhaltung geboten (BGH, Urteil vom 1.3.2016 – VI ZR 34/15 – Rz. 18; BGH, Urteil vom 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – 23; alle Entscheidungen, auch im Folgenden und soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank).
27 2.2 Gemessen an diesen Grunds�tzen hat sich die Beklagte den Inhalt des …-Eintrags nicht zu eigen gemacht. Von dem Kl�ger ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte auf den Inhalt der Beitr�ge eingewirkt hat oder sich diesen in sonstiger Weise zu eigen gemacht hat. Insofern geht auch der Kl�ger in seiner Klageschrift davon aus, dass eine unmittelbare Haftung der Beklagten ausscheidet.
28 3. Eine Haftung der Beklagten als mittelbare St�rerin auf Unterlassung der streitgegenst�ndlich angegriffenen Passagen ist im Ergebnis gleichfalls abzulehnen. Zwar kann die Beklagte grunds�tzlich als mittelbare St�rerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen M�glichkeiten der Enzyklop�die zur Verf�gung stellt.
29 3.1 Die Grunds�tze der St�rerhaftung, die der BGH in der Entscheidungen ’Blog-Eintrag (BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10) und „…“ (BGH, Urteil vom 27.03.2012 – VI ZR 144/11) f�r andere Host-Provider aufgestellt hat, welche die technische Infrastruktur und den Speicherplatz des Blogs zur Verf�gung stellen oder ein Informationsportal betreiben, sind auch auf die Beklagte hinsichtlich der von ihr betriebenen Online-Enzyklop�die anzuwenden (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2014 – 4 U 78/13).
30 3.2 Danach ist als mittelbarer St�rer grunds�tzlich verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer St�rer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und ad�quat kausal zur Beeintr�chtigung des Rechtsguts beitr�gt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterst�tzung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten gen�gen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tats�chliche M�glichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Indem die Beklagte die Website der Online-Enzyklop�die betreibt und den Nutzern bereitstellt, tr�gt sie willentlich und ad�quat kausal zur Verbreitung von �u�erungen bei, die das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht Dritter jedenfalls beeintr�chtigen k�nnen.
31 Die Haftung als mittelbarer St�rer darf jedoch nach st�ndiger h�chstrichterlicher Rechtsprechung nicht �ber Geb�hr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeintr�chtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Pr�fpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren St�rer in Anspruch Genommenen nach den Umst�nden des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer St�rer grunds�tzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beitr�ge vor der Ver�ffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu �berpr�fen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Pers�nlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, k�nftig derartige St�rungen zu verhindern (BGH, Urteil vom 1.3.2016 – VI ZR 34/15 – Rz. 22, 23; BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10).
32 Wird eine Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abw�gung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Pers�nlichkeit aus Art. 1 I, 2 I GG, Art. 8 I EMRK und dem durch Art. 5 I GG, Art. 10 EMRK gesch�tzten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsversto� auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Ber�cksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des f�r den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (BGH, Urteil vom 1.3.2016 – VI ZR 34/15 – Rz. 24). Davon kann dann ausgegangen werden, wenn der Rechtsversto� ohne eingehende rechtliche oder tats�chliche �berpr�fung unschwer bejaht werden kann (BGH, Urteil v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 28). Erst dann werden entsprechende Pr�fpflichten ausgel�st, die dann wiederum zu einer Haftung der Beklagten als mittelbare St�rerin f�hren k�nnen. Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete �u�erung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schl�ssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tats�chliche Bestandteil der �u�erung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (BGH v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 28). Im Fall eines konkreten Hinweises auf einen auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer zu bejahenden Rechtsversto�es hat der Hostprovider diese Beanstandung an den f�r den Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umst�nden angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu l�schen (BGH v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 31, BGH v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10).
33 3.3 Nach diesen Grunds�tzen war die Beklagte nach Erhalt der Abmahnung des Kl�gers vom 12.12.2023 (Anlage K 4) nicht verpflichtet, den streitgegenst�ndlichen Beitrag im Hinblick auf die Namensnennung des Kl�gers zu l�schen. Denn auf Grundlage der Abmahnung ist eine Rechtsverletzung des Kl�gers nicht unschwer zu bejahen. Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass die diesbez�glichen Pr�fpflichten f�r die Beklagte nicht �berspannt werden d�rfen. Daher kann nicht jedweder Rechtsversto�, der sich nach sorgf�ltiger Abw�gung der sich widerstreitenden Grundrechte feststellen l�sst, etwaige Verhaltenspflichten ausl�sen, vielmehr muss der Rechtsversto� ohne eingehende rechtliche oder tats�chliche Pr�fung unschwer zu erkennen sein (BGH v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 28 u. 29). Wann dies der Fall ist, ist bislang nicht eindeutig h�chstrichterlich gekl�rt.
34 Ein unschwer erkennbarer Rechtsversto� liegt jedenfalls dann vor, wenn es sich bei dem Inhalt der Rezension um eine unwahre Tatsachenbehauptung bzw. um Meinungs�u�erungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt (BGH v. 4.4.2017 – VI ZR 123/16 – Rz. 27).
35 Soweit Meinungs�u�erungen im �brigen angegriffen werden, kann eine Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts des Betroffenen jedenfalls nur dann unschwer – und zwar ohne eingehende Pr�fung – erkannt werden, wenn die �u�erung offenkundig als Schm�hkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenw�rde anzusehen ist. Denn in diesem Fall kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abw�gung unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des Einzelfalls verzichtet werden (BVerfG v. 28.07.2014 – 1 BvR 482/13 – Rz. 11). Die Meinungs�u�erungsfreiheit hat dann gegen�ber dem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht stets zur�ckzutreten, ohne dass es einer Abw�gung der widerstreitenden Grundrechte im Einzelnen bedarf.
36 Handelt es sich damit bei der �u�erung offensichtlich um Schm�hkritik, eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenw�rde, so wird dies im Allgemeinen einen f�r den Provider unschwer zu erkennenden Rechtsversto� darstellen, der die genannten Pr�fpflichten ausl�st. In allen anderen F�llen, in welchen zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer �u�erung eine Abw�gung der widerstreitenden Interessen im Einzelnen vorzunehmen ist, wird man davon ausgehen m�ssen, dass der Rechtsversto� f�r den Provider nicht unschwer zu erkennen ist, zumal diesem eine solche Grundrechtspr�fung regelm��ig nicht abverlangt werden kann.
37 Dies gilt insbesondere in dem vorliegenden Fall, in welchem es sich bei den beanstandeten Passagen und der namentlichen Nennung des Kl�gers in diesem Zusammenhang um wahre Tatsachenbehauptungen handelt. Jedenfalls fiele aber auch eine vorzunehmende Abw�gung der widerstreitenden Grundrechte vorliegend zugunsten der Beklagten aus. Durch den streitgegenst�ndlichen Beitrag auf … wird das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Kl�gers zwar ber�hrt; dies muss er jedoch in Abw�gung mit den gleichfalls grundgesetzlich gesch�tzten Interessen der Beklagten hinnehmen.
38 3.3.1 Der streitgegenst�ndliche Beitrag greift in den Schutzbereich des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts des Kl�gers ein, weil gegen seinen Willen Informationen �ber ihn unter Nennung seines vollen Namens preisgegeben werden. Allerdings f�hrt nicht jeder Eingriff in ein Pers�nlichkeitsrecht auch zu einer Verletzung desselben und noch weniger zu einer hier erforderlichen offensichtlichen Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts.
39 3.3.2 Im Rahmen der gebotenen Abw�gung ist zun�chst zu ber�cksichtigen, dass es sich bei den identifizierenden Angaben �ber den Kl�ger unstreitig um wahre Tatsachenbehauptungen handelt.
40 3.3.2.1 Tatsachenbehauptungen sind durch eine objektive Beziehung zwischen der �u�erung und der Realit�t gekennzeichnet, sie beziehen sich entweder auf konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angeh�rige Geschehen oder Zust�nde der Au�enwelt (�u�ere Tatsachen) oder des menschlichen Seelenlebens (innere Tatsachen), w�hrend Meinungs�u�erungen von der subjektiven Beziehung des �u�ernden zu dem Inhalt des Ge�u�erten gepr�gt sind. Wesentlich f�r die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer �berpr�fung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zug�nglich ist (BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 17).
41 Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst eine Meinungs�u�erung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gew�hlten Ma�stab. Es kommt darauf an, ob die �u�erung durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf�rhaltens oder des Meinens gepr�gt ist. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vern�nftigkeit der �u�erung kommt es nicht an (vgl. BVerfG v. 22.06.1982 – Az. 1 BvR 1376/79 – Rz. 13). Mit R�cksicht auf die Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG grunds�tzlich weit zu verstehen: Sofern eine �u�erung durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf�rhaltens oder Meinens gepr�gt ist, f�llt sie in den Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfG, a.a.O.).
42 3.3.2.2 Unstreitig ist die Behauptung, der Kl�ger sei Gr�nder und Gesellschafter des Unternehmens … dem Beweis zug�nglich und damit eine Tatsachenbehauptung. Auch die Information, dass …seit 2016 einen neuen Mehrheitseigent�mer hat, die …, die 60 % des Unternehmens f�r 1,3 Milliarden erworben hat, stellt eine dem Beweis zug�nglich Tatsachenbehauptung dar und ist unstreitig als wahr einzustufen.
43 3.3.3 Wahre Tatsachenbehauptungen aus der Sozial- oder gar �ffentlichkeitssph�re sind vom Betroffenen grunds�tzlich hinzunehmen, denn das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht verleiht seinem Tr�ger keinen Anspruch darauf, in der �ffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (BGH v. 11.6.2013, VI ZR 209/12). Die Schwelle zur Pers�nlichkeitsrechtsverletzung wird insoweit regelm��ig erst �berschritten, wo die Mitteilung der wahren Tatsachenbehauptung einen Pers�nlichkeitsschaden bef�rchten l�sst, der au�er Verh�ltnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (BVerfG v. 8.6.2010, 1 BvR 1745/06). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine wahre Darstellung das Pers�nlichkeitsrecht des Betroffenen insbesondere dann verletzen, wenn sie geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Ankn�pfungspunkt f�r eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (BGH v. 19.03.2013, VI ZR 93/12).
44 3.3.4 Legt man diese Ma�st�be zugrunde, f�llt die Abw�gung der grundrechtlich gesch�tzten Belange der Parteien hinsichtlich der namentlichen Nennung des Kl�gers im Rahmen des Beitrags auf … zugunsten der Beklagten aus.
45 3.3.5 Im Rahmen der Abw�gung ist zun�chst zu unterscheiden, ob die Privatsph�re oder die Sozialsph�re des Kl�gers tangiert ist.
46 Der Schutz der Privatsph�re ist sowohl thematisch als auch r�umlich bestimmt, er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, da ihre �ffentliche Er�rterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird, oder nachteilige Reaktionen der Umwelt ausl�st, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tageb�chern, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten oder �hnlichen Dingen der Fall ist.
47 Die Sozialsph�re sch�tzt und bewahrt die pers�nliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt sowie seinem �ffentlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Wirken. Sie betrifft den Bereich, in dem sich die pers�nliche Entfaltung von vorneherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, hier ist der Pers�nlichkeitsschutz von vorneherein beschr�nkt.
48 3.3.6 Soweit sich der Kl�ger gegen die Offenlegung seiner Gr�nder- und Gesellschafterstellung wendet, ist seine Sozialsph�re betroffen, also der Bereich, in dem sich die pers�nliche Entfaltung des Einzelnen von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirkung des Individuums (BGH v. 20.12.2011 – VI ZR 261/10, Rz. 16 m.w.N.).
49 Dies gilt entsprechend f�r die weiter beanstandete Passage, dass … seit 2016 mit dem Finanzunternehmen … einen neuen Mehrheitseigent�mer habe, der 60 % des Unternehmens f�r 1,3 Milliarden Euro �ber ein Firmenkonstrukt im … erworben habe. Insoweit wird, soweit sich diese Angaben �berhaupt auf den Kl�ger pers�nlich beziehen, ebenfalls das berufliche Wirken des Kl�gers im Zusammenhang mit der Firma … thematisiert. Zwar kann in der Offenlegung von privaten Verm�gensverh�ltnissen auch ein Eingriff in die Privatsph�re vorliegen. Denn der Schutz der Privatsph�re ist sowohl thematisch als auch r�umlich bestimmt.
50 Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als privat eingestuft werden (BGH v. 07.07.2020 – VI ZR 246/19, Rz. 34 m.w.N.). Hierzu z�hlen nach der hierzulande herrschenden kulturellen Anschauung grunds�tzlich auch die Einkommens- und Verm�gensverh�ltnisse (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kapitel 5 Rz. 56; OLG M�nchen v. 30.07.2021 – 18 W 1079/21). Vorliegend ist aber zu ber�cksichtigen, dass die privaten Verm�gensverh�ltnisse des Kl�gers nicht genannt werden. Der Beklagten ist auch beizupflichten, dass die Passage zur Ver�u�erung von Anteilen des Unternehmens f�r 1,3 Milliarden Euro keine R�ckschl�sse auf das Privatverm�gen des Kl�gers zul�sst. Selbst wenn man aber in Bezug auf die Angaben zu dem Anteilsverkauf zu dem Ergebnis k�me, dass der Leser daraus R�ckschl�sse auf die privaten Verm�gensverh�ltnisse des Kl�gers ziehen k�nnte und man daher von einem Eingriff in die Privatsph�re ausgehen wollte, �berwiegt das Interesse der Beklagten an �ffentlicher Information vorliegend das allgemeine Pers�nlichkeitsinteresse des Kl�gers.
51 3.3.7 Bei der Abw�gung hat die Kammer den von der Beklagten bestrittenen Umstand, dass der Kl�ger bewusst zur�ckgezogen lebe und nicht als Gr�ndungsgesellschafter von … �ffentlich auftrete, zugunsten des Kl�gers ber�cksichtigt und auch nicht verkannt, dass eine namentliche Nennung des Kl�gers auf …, soweit sich die Person des Kl�gers nicht schon aus anderen Internetinhalten oder dem Handelsregister ergibt, eine erhebliche Breitenwirkung hat.
52 Die Kammer ber�cksichtigt insoweit auch die Sorge des Kl�gers um seine und die Sicherheit seiner Familie hinsichtlich drohender Erpressungen bzw. Entf�hrungen. Legt man allerdings den streitigen Vortrag des Kl�gers, wonach eine Auskunftssperre vorliege sowie im Jahr 2016 die Installation diverser Sicherheitsma�nahmen, wie Sicherheitsschulungen der Familie und Sicherheitskontrollen f�r den engsten Mitarbeiterkreis unternommen worden seien, vermochte es der Kl�ger vorliegend dennoch nicht, eine konkrete Gef�hrdungslage nachzuweisen, um hieraus eine erh�hte Schutzw�rdigkeit abzuleiten. Insofern ist bemerkenswert, dass die namentliche Nennung des Kl�gers bereits am 06.03.2019 ver�ffentlicht wurde und seitdem keinerlei konkrete Gefahrenlagen zu verzeichnen waren bzw. solche nicht vorgetragen wurden. Dabei ist auch zu ber�cksichtigen, dass der Kl�ger nicht nur auf …, sondern auch in zahlreichen Presseartikeln ab dem Jahr 2019, die zum Teil auch Gegenstand von Verfahren vor der hiesigen Kammer sind, namentlich genannt ist. Es erschlie�t sich der erkennenden Kammer vor diesem Hintergrund nicht, weshalb eine konkrete Sicherheitsgefahr aufgrund des streitgegenst�ndlichen Beitrags f�r den Kl�ger oder seine Familie nunmehr, nach �ber vier Jahren, eintreten sollte.
53 Im �brigen w�re der Kl�ger auch �ber das Handelsregister als Gesellschafter von … zu identifizieren, sollte eine Erpressung oder Entf�hrung – wie von dem Kl�ger schrifts�tzlich bef�rchtet – geplant sein. Folglich �berzeugt das Argument der Klagepartei, wonach die Register�ffentlichkeit nicht mit der massenmedialen �ffentlichkeit gleichzusetzen sei, die Kammer in diesem Kontext nicht.
54 3.3.8 Im Rahmen der Abw�gung ist von entscheidender Bedeutung, dass es sich bei den Angaben �ber die Stellung des Kl�gers als Gr�nder und Gesellschafter von … sowie bei den Angaben, die gegebenenfalls R�ckschl�sse auf seine (privaten) Verm�gensverh�ltnisse zulassen, um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, die von dem Kl�ger nach den oben dargestellten Grunds�tzen grunds�tzlich hinzunehmen sind.
55 Anhaltspunkte f�r eine Stigmatisierung oder soziale Ausgrenzung des Kl�gers lassen sich seinem Vorbringen nicht entnehmen und sind auch nicht ersichtlich. Die pauschal behauptete Gefahr etwaiger Sicherheitsrisiken sowie von Auswirkungen auf das soziale Umfeld reicht hierf�r nicht aus (vgl. auch OLG M�nchen v. 30.07.2021 – 18 W 1079/21).
56 Soweit durch die Hinweise seiner Verm�gensverh�ltnisse die Privatsph�re des Kl�gers betroffen sein mag, ist von ma�geblicher Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der �ffentlichkeit rechtfertigen l�sst (BGH v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16 m.w.N.).
57 3.3.9 Ma�geblich f�r ein �berwiegendes Informationsinteresse der Beklagten bzw. des Verfassers des … Beitrages spricht, dass … Marktf�hrer in Deutschland im Bereich der Sportwetten ist. Das Unternehmen ist aufgrund seiner intensiven Werbestrategie bei Fu�ballveranstaltungen und des langj�hrigen Auftretens von … als Markenbotschafter in deutschlandweit bekannt hinzukommt, dass der Bereich der Sportwetten aufgrund der �ber lange Zeit rechtlich ungekl�rten Situation seit Jahren im besonderen Blick der �ffentlichkeit steht. Nachdem der Europ�ische Gerichtshof (im Folgenden: EuGH) den urspr�nglichen Gl�cksspielstaatsvertrag f�r europarechtswidrig erkl�rt hat, trat zum 01.07.2021, nach mehreren Anl�ufen, ein neuer Gl�cksspielstaatsvertrag mit neuen Vorgaben f�r eine Lizenzvergabe, insbesondere f�r Gl�cksspiel im Internet, in Kraft. Vor diesem Hintergrund besteht ein gro�es Berichtsinteresse an den im Bereich der Gl�cksspiele und Sportwetten erzielbaren Ums�tzen bzw. Gewinnen. Schon aufgrund der Gr��e und Marktdominanz von … besteht daher ein Informationsinteresse der �ffentlichkeit an diesem Unternehmen, aber auch an den dahinterstehenden Personen (vgl. OLG M�nchen v. 30.07.2021 – 18 W 1079/21). F�r solche unternehmerische T�tigkeiten besteht ein �ffentliches Bed�rfnis an Transparenz. Die �ffentlichkeit hat gerade ein Recht darauf, zu erfahren, wer hinter diesem bedeutendem Unternehmen steckt. Dieses besondere �ffentliche Interesse richtet sich dar�ber hinaus auf den Wert des Unternehmens und der Beteiligungen an dem Unternehmen gerade mit Hinblick darauf, dass mit dem Unternehmen ein betr�chtliches Verm�gen erzielt wurde. Insoweit ist auch zu ber�cksichtigen, dass vorliegend – wie bereits dargelegt – keine konkreten Verm�genswerte bzw. detaillierte Angaben zu den privaten Verm�gensverh�ltnissen des Kl�gers mitgeteilt werden. Vielmehr wird lediglich der Verkauf der 60 Prozent an … f�r 1,3 Milliarden genannt. Selbst wenn man diese – eher vagen – Angaben bereits der Privatsph�re zurechnen wollte, so ist jedenfalls zu konstatieren, dass der Kl�ger selbst durch seine T�tigkeit f�r die Firma …, zu deren Gr�ndungsgesellschaftern er geh�rt, zumindest aktiv in den Bereich der Sozialsph�re eintritt. In dem Randbereich der Sozialsph�re am �bergang zur Privatsph�re ist einer Unternehmerpers�nlichkeit aus Sicht der Kammer indessen mehr zuzumuten, als bei einem Beitrag, der unverkennbar den Kernbereich der Privatsph�re betrifft. N�here, privatere Informationen, wie beispielsweise Informationen zum Aufenthalts- oder Wohnort oder Lichtbilder, werden �ber den Kl�ger nicht preisgegeben.
58 3.3.10 Aufseiten der Beklagten ist ferner zu ber�cksichtigen, dass es sich bei … um eine weltweit freie Online-Enzyklop�die handelt, die regelm��ig einer breiten Masse zu Recherchezwecken dient. An den dort eingestellten Artikeln besteht im Allgemeinen ein erhebliches �ffentliches Informationsinteresse nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GG, 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Vor allem auch die Personen, welche �ber keine geschriebene Enzyklop�die verf�gen, haben ein beachtliches Interesse, sich �ber die Internetseite der Beklagten Informationen zu verschaffen.
59 Weiterhin kann die Beklagte die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. GG f�r sich in Anspruch nehmen. Diese sch�tzt grunds�tzlich die Verbreitung von Informationen, wobei unter anderem auch das Recht einger�umt wird, wahre Tatsachen zu publizieren. Mit dieser Gew�hrleistung korrespondiert insbesondere das Interesse der �ffentlichkeit an einer ausreichenden Versorgung mit Informationen. Zudem kommt diesen beiden Rechten schon aufgrund ihres Charakters als demokratische Grundrechte ein hoher Stellenwert zu, sodass gewichtige Gr�nde erforderlich sind, welche ein �berwiegen eines kollidierenden Rechtsgutes rechtfertigen (so LG T�bingen v. 18.07.2012 – / O 525/10).
60 3.4 Nach alledem kann die Kammer vorliegend nicht erkennen, dass der Eintrag, welcher eine Angelegenheit von �ffentlichem Interesse sachbezogen darstellt, um den Informationsanspruch des Publikums zu erf�llen und zur Bildung der �ffentlichen Meinung beizutragen, die Schwelle zur Pers�nlichkeitsrechtsverletzung insoweit �berschritten hat, als ein Pers�nlichkeitsschaden entsteht, der au�er Verh�ltnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 1745/06). Anhaltspunkte f�r eine Stigmatisierung oder soziale Ausgrenzung des Kl�gers lassen sich seinem Vorbringen nicht entnehmen und sind auch nicht ersichtlich. Die pauschal behauptete Gefahr etwaiger Sicherheitsrisiken sowie von Auswirkungen auf das soziale Umfeld reicht hierf�r nicht aus (vgl. auch OLG M�nchen v. 30.07.2021 – 18 W 1079/21). Eine Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts ist jedenfalls f�r die Beklagte als lediglich mittelbare St�rerin nicht unschwer zu erkennen.
61 II.�Dem Kl�ger steht auch kein Anspruch auf Unterlassung der namentlichen Nennung des Kl�gers aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zu.
62 1. In einem ersten Schritt w�re zu kl�ren, ob der r�umliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a DS-GVO f�r die in den … ans�ssige Beklagte er�ffnet ist. Danach findet die DS-GVO Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht, betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabh�ngig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass zwar Daten des Kl�gers als Betroffenem, der sich in der Union befindet, verarbeitet werden. Fraglich ist allerdings, ob die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht, betroffenen Personen in der Union Dienstleistungen anzubieten. In dem Erw�gungsgrund Nr. 23 der DS-GVO hei�t es:
„Damit einer nat�rlichen Person der gem�� dieser Verordnung gew�hrleistete Schutz nicht vorenthalten wird, sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter dieser Verordnung unterliegen, wenn die Verarbeitung dazu dient, diesen betroffenen Personen gegen Entgelt oder unentgeltlich Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Um festzustellen, ob dieser Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, Waren oder Dienstleistungen anbietet, sollte festgestellt werden, ob der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter offensichtlich beabsichtigt, betroffenen Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union Dienstleistungen anzubieten. W�hrend die blo�e Zug�nglichkeit der Website des Verantwortlichen, des Auftragsverarbeiters oder eines Vermittlers in der Union, einer E-Mail-Adresse oder anderer Kontaktdaten oder die Verwendung einer Sprache, die in dem Drittland, in dem der Verantwortliche niedergelassen ist, allgemein gebr�uchlich ist, hierf�r kein ausreichender Anhaltspunkt ist, k�nnen andere Faktoren wie die Verwendung einer Sprache oder W�hrung, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gebr�uchlich ist, in Verbindung mit der M�glichkeit, Waren und Dienstleistungen in dieser anderen Sprache zu bestellen, oder die Erw�hnung von Kunden oder Nutzern, die sich in der Union befinden, darauf hindeuten, dass der Verantwortliche beabsichtigt, den Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten.“
63 Ausgehend davon spricht vieles daf�r, dass die Datenschutzgrundverordnung schon nicht anwendbar sein d�rfte, denn der Kl�ger, dessen Daten verarbeitet werden, ist vorliegend nicht der Nutzer, dem die Dienstleistung angeboten wird. Die Verarbeitung der Daten des Kl�gers steht damit nicht im Zusammenhang mit einer angebotenen Dienstleistung an ihn. Die Dienstleistung der Beklagten richtet sich offenkundig an die Nutzer von … und nicht an Personen, die in den einzelnen Artikeln genannt werden. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn auch bei Anwendbarkeit der DS-GVO w�rde sich hieraus f�r den Kl�ger kein Anspruch ergeben.
64 2. Denn die Voraussetzungen f�r einen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO sind vorliegend nicht gegeben, da jedenfalls im Rahmen der gebotenen Abw�gung die Verarbeitung zur Aus�bung des Rechts auf freie Meinungs�u�erung und Information erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 DS-GVO). Der Kl�ger st�tzt sich vorliegend auf einen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 S. 1 lit. d DS-GVO. Art. 17 Abs. 1 DS-GVO sieht vor, dass die betroffene Person unter den dort genannten Gr�nden grunds�tzlich das Recht hat, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten gel�scht werden. Allerdings gilt Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gem. Art. 17 Abs. 3 DS-GVO dann nicht, wenn die Verarbeitung aus einem der dort genannten Gr�nde erforderlich ist. Hierzu geh�rt insbesondere auch das Recht auf freie Meinungs�u�erung und Information (Art. 17 Abs. 3 lit. a DS-GVO).
65 Die DS-GVO und insbesondere Art. 17 Abs. 3 lit. a DS-GVO verlangen somit ausdr�cklich eine Abw�gung zwischen den in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten und dem durch Art. 11 der Charta gew�hrleisteten Grundrecht auf freie Information (EuGH v. 08.12.2022 – C-460/20). Auch in diesem Kontext geht die Abw�gung aus den oben unter Ziffer 3.3.2 genannten Gr�nden zu Lasten des Kl�gers. Eine andere Entscheidung ist auch nicht im Hinblick auf die von dem Kl�ger zitierte Rechtsprechung des EuGH (EuGH v. 22.11.2022, Az. C-37/20, C-601/20) zu treffen, denn der dort entschiedene Sachverhalt betrifft eine v�llig andere Konstellation. Gegenstand der Entscheidung war die EU-Geldw�scherichtlinie und die Frage, inwieweit durch dies in die Grundrechte der Art. 7 und 8 der Charta eingegriffen wird. Diese Konstellation ist nicht vergleichbar mit einem Eintrag bei …, der von einem privaten Nutzer eingestellt wurde. Die Abw�gung der kollidierende Grundrechte ist in jedem Einzelfall vorzunehmen unter Einbeziehung s�mtlicher Umst�nde. Eine �bertragung von Entscheidungen, die auf Basis einer v�llig anderen Ausgangssituation getroffen wurde, verbietet sich damit.
66 3. Auf die Frage, ob die Beklagte als Verantwortliche im Sinne i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO anzusehen ist, kommt es demnach schon nicht mehr an. Dahinstehen kann ferner, ob sich die Beklagte auf das sog. Medienprivileg gem�� Art. 85 DS-GVO i.V.m. � 23 MStV berufen kann. Insofern sind auch diese Fragen mangels Entscheidungsrelevanz nicht an den EuGH vorzulegen.
67 III.�Dem Antrag des Kl�gers auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH war auch im �brigen nicht stattzugeben. Nach Art. 267 AEUV sind Fragen �ber die Auslegung der Vertr�ge dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der EuGH entscheidet dabei ausschlie�lich �ber die Auslegung und die G�ltigkeit von EU-Recht. �ber die Anwendung des EU-Rechts auf den Sachverhalt hingegen entscheidet der EuGH nicht. Die Kammer erachtet daher die von dem Kl�ger gestellte Vorlagefrage bereits als unzul�ssig. Denn unabh�ngig davon, dass diese nach dem gew�hlten Wortlaut von einer Auslegung der Art. 7 und Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europ�ischen Union spricht, ist der Sinn und Zweck der Vorlagefrage offenkundig eine Entscheidung im Einzelfall hinsichtlich der Abw�gung der widerstreitenden Grundrechte in der streitgegenst�ndlichen Konstellation. Die Frage zielt nicht auf eine Auslegung der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte ab, sondern auf eine Anwendung dieser Grundrechte auf den konkreten Einzelfall. Derartige Einzelfallentscheidungen sind allerdings nicht vorlagef�hig.
B.
68 1. Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 ZPO.
69 2. Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf �� 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Betreiber der Webseite einer Online-Enzyklop�die tr�gt, indem er den Inhalt der Internetseite den Nutzern bereitstellt, willentlich und ad�quat kausal zur Verbreitung von �u�erungen bei, die das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht Dritter jedenfalls beeintr�chtigen k�nnen und kommt damit grunds�tzlich als mittelbarer St�rer in Betracht. Die Haftung als mittelbarer St�rer darf jedoch nicht �ber Geb�hr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeintr�chtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Pr�fpflichten, voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als mittelbaren St�rer in Anspruch Genommenen nach den Umst�nden des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. (Rn. 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer St�rer ist der Betreiber einer Online-Enzyklop�die grunds�tzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern auf seiner Webseite gestellten Beitr�ge vor der Ver�ffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu �berpr�fen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ihn ein Betroffener auf eine Verletzung seines Pers�nlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Betreiber der betroffenen Online-Enzyklop�die verpflichtet sein, k�nftig derartige St�rungen zu verhindern. (Rn. 29 und 31) (redaktioneller Leitsatz)
Wird eine Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten gegen�ber dem Betreiber einer Online-Enzyklop�die behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abw�gung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Pers�nlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK gesch�tzten Recht jedenfalls des Betreibers einer Online-Enzyklop�die auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Betreiber einer Online-Enzyklop�die mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsversto� auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Ber�cksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des f�r den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen durch den Betreiber der betroffenen Online-Enzyklop�die erforderlich. (Rn. 29 und 32) (redaktioneller Leitsatz)
Nicht jedweder Rechtsversto�, der sich nach sorgf�ltiger Abw�gung der sich widerstreitenden Grundrechte feststellen l�sst, kann etwaige Verhaltenspflichten ausl�sen. Vielmehr muss der Rechtsversto� ohne eingehende rechtliche oder tats�chliche Pr�fung unschwer zu erkennen sein. Ein unschwer erkennbarer Rechtsversto� liegt jedenfalls dann vor, wenn es sich bei dem Inhalt der �u�erung um eine unwahre Tatsachenbehauptung bzw. um Meinungs�u�erungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt. Soweit Meinungs�u�erungen im �brigen angegriffen werden, kann eine Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts des Betroffenen jedenfalls nur dann unschwer – und zwar ohne eingehende Pr�fung – erkannt werden, wenn die �u�erung offenkundig als Schm�hkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenw�rde anzusehen ist. (Rn. 33 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
Voraussetzungen der Haftung des Betreibers einer Online-Enzyklop�die als mittelbarer St�rer
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