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29 U 458/22•OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2023-05-04, 29 U 458/22
29 U 458/22Tribunale superiore / Civil Chamber 294 mag 2023
Die f�r ein aus Zirbenkiefer hergestelltes Raumspray verwendete Werbeanpreisung: „Zirbenduft hat wahre Zauberkr�fte. Er erdet uns und gibt uns Kraft, Klarheit und Zuversicht. Zudem wirkt sich der Duft der Zirbe positiv auf unseren Schlaf aus. Das Raumspray Zirben-xxx beruhigt und l�sst uns tiefer und bewusster einatmen.“, und die Duftwirkung sei „vitalisierend“ versteht ein hinreichender Anteil der Durchschnittsverbraucher nicht (nur) als �bertriebene oder gar gehaltlose Anpreisung, sondern auch als gesundheitsbezogene Wirkungsaussage der Kr�ftigung und Belebung. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-05-04
Aktenzeichen: 29 U 458/22
Dokumenttyp: Urteil
I. Auf die Berufung der Kl�gerin wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg�u) vom 05.01.2022, Aktenzeichen 1 HK O 1058/21, unter Zur�ckweisung der Berufung im �brigen, abge�ndert und neu gefasst wird, wie folgt:
a) diese seien kr�ftigend und/oder geben Kraft, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 28 und K 29 und/oder diese vitalisieren, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 28 und/oder diese wirken stabilisierend und/oder aufbauend und/oder ermutigend und/oder ausgleichend und/oder kl�rend und/oder diese verwende man bei Ersch�pfung und/oder Angst und/oder Mutlosigkeit und/oder �berforderung, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30;
b) diese wirken sich positiv auf den Schlaf aus, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 28 und K 29 und/oder diese wirken schlaff�rdernd und/oder helfen bei Schlafst�rungen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30 und/oder diese f�rdern gesunden Schlaf, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 30 und K 31 und/oder diese sorgen f�r erholsame Nachtruhe, wenn dies geschieht wie in der Anlage
K 31;
c) diese beruhigen, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 28, K 29 und K 30 und/oder diese wirken stressl�send, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30 und/oder diese sorgen f�r Entspannung, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 31;
d) diese lassen tiefer und/oder bewusster atmen, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 28 und K 29;
e) diese wirken schmerzlindernd und/oder diese helfen bei Muskel- und/oder Gelenkbeschwerden, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30;
f) diese helfen bei Erk�ltungsbeschwerden und/oder diese seien schleiml�send, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30;
g) diese wirken durchblutungsf�rdernd, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30;
h) diese haben eine gesundheitsf�rdernde Wirkung, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30;
a) diese kr�ftigen und/oder geben Kraft;
b) diese wirken sich positiv auf den Schlaf aus;
c) diese beruhigen;
d) diese lassen uns tiefer und/oder bewusster atmen;
wenn dies jeweils behauptet wird wie in der Anlage K 29.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kl�gerin € 1.623,94 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.06.2021 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Kl�gerin € 811,98 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.06.2021 zu zahlen.
Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, an die Kl�gerin € 811,98 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.06.2021 zu zahlen.
Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die au�ergerichtlichen Kosten der Kl�gerin tragen die Beklagte zu 1 zu 50% und die Beklagten zu 2 und 3 jeweils zu 25%. Im �brigen tragen die Parteien ihre au�ergerichtlichen Kosten selbst.
II. Die Gerichtskosten und die au�ergerichtlichen Kosten der Kl�gerin im Berufungsverfahren tragen die Beklagten jeweils zu einem Drittel. Im �brigen tragen die Parteien ihre au�ergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren selbst.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in obiger Fassung sind vorl�ufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1 kann die Vollstreckung in Ziffern I. 1. durch Sicherheitsleistung iHv 120.000,00 €, die Beklagten zu 2 und zu 3 k�nnen die Vollstreckung in Ziffer I. 2. durch Sicherheitsleistung iHv jeweils 60.00,00 abwenden, wenn nicht die Kl�gerin zuvor Sicherheit in dieser H�he leistet. Die Beklagten k�nnen die Vollstreckung in Ziffern I. 3 bis I. 5., I. 7. und II. durch Sicherheitsleistung iHv 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kl�gerin vor der Vollstreckung Sicherheit iHv 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
I.
1 Die Kl�gerin macht lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspr�che und Abmahnkostenerstattungsanspr�che geltend.
2 Die Kl�gerin hat ihren Gesch�ftssitz in �sterreich und vertreibt online unter www.z....at Zirbenprodukte, ua Kissen und �le (vgl. Anlage K 24).
3 Die Beklagte zu 1 produziert und vertreibt in Deutschland, auch online unter www.pr....de Zirbenprodukte, ua ein „Zirbenwald Raumspray Bio“ (vgl. Anlagen K 28 bis K 29), Zirben�l und eine „Zirbenkugel zur Raumbeduftung“ (vgl. Anlage K 31). Die Beklagten zu 2 und zu 3 vertrieben das „Zirbenwald Raumspray Bio“ der Beklagten zu 1 in ihren Biosuperm�rkten, so die Beklagte zu 2 am 06.03.2021 und die Beklagte zu 3 am 20.02.2021.
4 Das „Zirbenwald Raumspray Bio“ bewarb die Beklagte zu 1 am 06.03.2021 auf ihrer Internetseite gem�� Anlage K 28 mit den im Antrag wiedergegebenen Werbeaussagen, die sich auch auf dem Etikett der in Superm�rkten der Beklagten zu 2 und zu 3 angebotenen Produkte „Zirbenwald Raumspray Bio“ am 06.03.2021 bzw. am 20.02.2021 befanden, wie auf Anlage K 29 abgebildet.
5 Ferner f�hrte die Beklagte zu 1 am 30.03.2021 auf ihrer Internetseite in der Rubrik „Pflanzenglossar / Zirbenkiefer“ die im Antrag wiedergegebenen Aussagen gem�� Anlage K 30 unter den �berschriften „Stabilit�t & gesunder Schlaf“ bzw. „Anwendung & Wirkung“ auf.
6 Zudem warb die Beklagte zu 1 in dem auf ihrer Internetseite abrufbaren Prospekt „Aromatherapie“ am 30.03.2021 mit den im Antrag wiedergegebenen Aussagen gem�� Anlage K 31.
7 Mit Anwaltsschreiben vom 31.03.2021 lie� die Kl�gerin die Beklagten abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auffordern. Die Beklagten zu 1 und 3 lehnten dies ab. Die Beklagte zu 1 hat das Etikett inzwischen ge�ndert. Die Beklagte zu 2 gab am 20.04.2021 eine Unterlassungserkl�rung ab, die die angegriffenen Passagen w�rtlich wiedergab und sich auf den Vertrieb des „Zirbenwald-Raumsprays bio“ beschr�nkte (Anlage K 12), und stellte den Verkauf dieser Produkte ein. Auf die Anfrage der Kl�gerin, ob die Unterlassungserkl�rung auch kerngleiche Verst��e umfasse (E-Mail vom 21.04.2021, vgl. Anlage K 13), antwortete die Beklagte zu 2 mit E-Mail vom 23.04.2021, dass die Geltendmachung eines weitergehenden Anspruches nicht vom Unterlassungsinteresse gedeckt sei (vgl. Anlage K 14, am Ende des dritten Absatzes).
8 Die Kl�gerin hatte am 04.11.2020 die M. H1. GmbH & Co. KG, ebenfalls Vertriebspartnerin der Beklagten zu 1, wegen der Werbung f�r Zirbenprodukte in Bezug auf den Vertrieb der Zirbenkugel der Beklagten zu 1 abgemahnt wegen Aussagen zur Unterst�tzung des gesunden Schlafs und einer erholsamen Nachtruhe und hat auch insofern anderweitig Unterlassungsklage erhoben.
9 Die Kl�gerin ist der Ansicht, ihr st�nden die geltend gemachten Unterlassungsanspr�che wegen unzul�ssiger irref�hrender therapeutischer Wirkaussagen nach � 3a UWG iVm � 3 HWG und wegen irref�hrender Werbung nach � 5 UWG sowie Abmahnkostenerstattung f�r Anwaltskosten aus einem Gesch�ftswert von 240.000,00 € (15.0000,00 € f�r jeden der 16 Unterlassungsanspr�che) zu.
10 Die Kl�gerin hat vorgetragen, die behaupteten Wirkungen seien wissenschaftlich nicht belegt. Sie, die Kl�gerin, vertreibe ihre Produkte auch nach Deutschland. Die Kl�gerin hat hierzu mit Anlage K 26 Umsatzzahlen vorgelegt.
11 Die Kl�gerin hat beantragt,
a) diese seien kr�ftigend und/oder geben Kraft, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 28 und K 29 und/oder diese vitalisieren, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 28 und/oder diese st�rken und/oder wirken stabilisierend und/oder aufbauend und/oder ermutigend und/oder ausgleichend und/oder kl�rend und/oder diese verwende man bei Ersch�pfung und/oder Angst und/oder Mutlosigkeit und/oder �berforderung, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30;
b) diese wirken sich positiv auf den Schlaf aus, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 28 und K 29 und/oder diese wirken schlaff�rdernd und/oder helfen bei Schlafst�rungen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30 und/oder diese f�rdern gesunden Schlaf, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 30 und K 31 und/oder diese sorgen f�r erholsame Nachtruhe, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 31;
c) diese beruhigen, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 28, K 29 und K 30 und/oder diese wirken stressl�send, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30 und/oder diese sorgen f�r Entspannung, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 31;
d) diese lassen tiefer und/oder bewusster atmen, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 28 und K 29;
e) diese wirken schmerzlindernd und/oder diese helfen bei Muskel- und/oder Gelenkbeschwerden, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30;
f) diese helfen bei Erk�ltungsbeschwerden und/oder diese seien schleiml�send, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30;
g) diese wirken durchblutungsf�rdernd, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30;
h) diese haben eine gesundheitsf�rdernde Wirkung, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30;
b) diese wirken sich positiv auf den Schlaf aus;
c) diese beruhigen;
d) diese lassen uns tiefer und/oder bewusster atmen;
wenn dies jeweils behauptet wird wie in der Anlage K 29;
II.
12 Die Beklagten zu 1., 2. und 3.werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl�gerin € 3.247,90 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
13 Die Beklagten haben beantragt,
Klageabweisung.
14 Die Beklagten haben vorgebracht, die Kl�gerin verhalte sich rechtmissbr�uchlich. Es bestehe kein Wettbewerbsverh�ltnis, die Kl�gerin vertreibe schon lange kein Raumspray mehr und ohnehin nicht nach Deutschland. Die beanstandeten Werbeaussagen seien zum Teil keine gesundheitsbezogenen, sondern �bliche allgemeine Anpreisungen oder blo�e Wellnessaussagen und, soweit sie gesundheitsbezogen seien, wissenschaftlich belegt durch eine Studie des J. R. I. (Anlage B 12) und durch eine Diplomarbeit von Kreis (Anlage B 13). Die Beklagten zu 2 und zu 3 w�rden mangels eigener Verantwortlichkeit f�r das Etikett nicht haften.
15 Mit Endurteil vom 05.01.2022, auf dessen Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht Kempten (Allg�u), Az.: 1 HK O 1058/21 den Klageantr�gen zum Teil entsprochen und im �brigen die Klage abgewiesen:
1.1. diese wirken Schlaf f�rdernd und/oder helfen bei Schlafst�rungen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30 und/oder diese f�rdern gesunden Schlaf, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 30 und K 31
1.2. diese wirken schmerzlindernd und/oder diese helfen bei Muskel- und/oder Gelenkbeschwerden, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30
1.3. diese helfen bei Erk�ltungsbeschwerden und/oder diese seien schleiml�send, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30
1.4. diese wirken durchblutungsf�rdernd, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30
1.5. diese haben eine gesundheitsf�rdernde Wirkung, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Kl�gerin 1.248,47 Euro nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.06.2021 zu zahlen.
Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tr�gt die Kl�gerin zu 72%, die Beklagte zu 1 zu 28 Prozent. Die au�ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und zu 3 tr�gt die Kl�gerin. Die au�ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tr�gt die Kl�ger zu 44%. Die au�ergerichtlichen Kosten der Kl�gerin tr�gt die Beklagten zu 1 zu 28 Prozent. Im �brigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.
[Vorl�ufige Vollstreckbarkeit]
Gegen dieses Urteil wendet sich die Kl�gerin mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem ersten Rechtszug, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, und beantragt – nach Berufungsr�cknahme in Bezug auf den Antrag 1. a) „st�rkt und/oder“ in der Berufungsverhandlung – zuletzt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Kempten vom 05.01.2022 (Az: 1 HK O 1058/21) teilweise abzu�ndern und
a) diese seien kr�ftigend und/oder geben Kraft, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 28 und K 29 und/oder diese vitalisieren, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 28 und/oder diese wirken stabilisierend und/oder aufbauend und/oder ermutigend und/oder ausgleichend und/oder kl�rend und/oder diese verwende man bei Ersch�pfung und/oder Angst und/oder Mutlosigkeit und/oder �berforderung, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30;
b) diese wirken sich positiv auf den Schlaf aus, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 28 und K 29 und/oder diese sorgen f�r erholsame Nachtruhe, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 31;
c) diese beruhigen, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 28, K 29 und K 30 und/oder diese wirken stressl�send, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30 und/oder diese sorgen f�r Entspannung, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 31;
d) diese lassen tiefer und/oder bewusster atmen, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 28 und K 29;
a) diese kr�ftigen und/oder geben Kraft;
b) diese wirken sich positiv auf den Schlaf aus;
c) diese beruhigen;
d) diese lassen uns tiefer und/oder bewusster atmen;
wenn dies jeweils behauptet wird wie in der Anlage K 29;
16 Die Beklagten verteidigen das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und beantragen,
Die Berufung wird zur�ckgewiesen.
17 Im �brigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen und auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 04.05.2023 Bezug genommen.
B.
18 Die Berufung ist – soweit sie nicht zur�ckgenommen wurde – zul�ssig und begr�ndet. Der Kl�gerin stehen auch die weiteren Anspr�che auf Unterlassung nach � 5 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 UWG iVm � 8 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 1 UWG und auch der Kostenerstattungsanspruch in der geltend gemachten H�he zu, wobei allerdings keine Gesamtschuldnerschaft besteht, sondern der Betrag anteilig geschuldet wird.
19 I. Die Klage ist zul�ssig.
20 1. Die in jeder Lage des Verfahrens zu pr�fende internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO.
21 2. Die noch zur Entscheidung stehenden Antr�ge sind hinreichend bestimmt nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies folgt bereits aus der jeweiligen Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform (vgl. nur BGH GRUR 2018, 1161, Rn. 16 mzN – Hohlfasermembranspinnanlage II). F�r die auf Aussagen gem�� Anlage K 30 bezogenen Antr�ge folgt die Bestimmtheit im Hinblick auf das beworbene konkrete Produkt aus der bereits in der Klageschrift auf Seite 13 zur Begr�ndung angef�hrten Bewerbung des in Anlage K 30 abgebildeten Zirben�ls, wie von der Klageseite auch in der Berufungsverhandlung klargestellt wurde.
22 3. Die Klage ist nicht wegen Rechtsmissbr�uchlichkeit unzul�ssig (� 8c UWG). Insofern kann vollumf�nglich auf die zutreffende und ausf�hrliche Begr�ndung des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen werden.
23 II.Die Klage ist auch hinsichtlich der vom Landgericht abgewiesenen Antr�ge begr�ndet. Der Kl�gerin steht auch insofern der Unterlassungsanspruch aus � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, � 3a UWG iVm � 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG idF ab 28.05.2022 bzw. � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG idF bis 27.05.2022 zu.
24 1. Die Kl�gerin ist als Mitbewerberin der Beklagten klagebefugt gem. � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Eigenschaft als Mitbewerber gem. � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfordert ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis iSd � 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeintr�chtigen, dh im Absatz behindern oder st�ren kann. Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grunds�tzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverh�ltnisses zu stellen sind, reicht es hierf�r aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Ma�nahme f�r ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gef�rdert und der fremde Wettbewerb beeintr�chtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH GRUR 2022, 729 Rn. 13 mwN – Zweitmarkt f�r Lebensversicherungen II). Im Streitfall sind diese Voraussetzungen im Verh�ltnis der Kl�gerin zu allen drei Beklagten gegeben. Sowohl die Kl�gerin als auch die Beklagten vertreiben Zirbenduftprodukte. Auch die Kl�gerin bot zumindest noch bis April 2020 ein Zirbenwaldspray an und bietet dar�ber hinaus Zirbenkugeln und -�le an (vgl. Anlage K 23). Es handelt sich bei Zirbenduftprodukten wie einem Raumspray oder einer Zirbenkugel um gleichartige Produkte iSd � 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Kl�gerin hat mit der Vorlage von Screenshots ihrer Internetseite vom 06.10.2021 gem. Anlagen K 23 bis K 25 und dem dort auf allen Seiten links oben eingeblendeten Hinweis: „KOSTENLOSE Lieferung ab 25 € nach DE + AT“ sowie dem Auszug aus ihrer Gewinn- und Verlustrechnung 19/20, Blatt 3, der zufolge die Erl�se in Deutschland deutlich �ber 1,0 Mio. Euro in jenem Gesch�ftsjahr lagen, hinreichend belegt, dass sie auch auf dem deutschen Markt anbietet. Unerheblich ist, ob die gleichartigen Produkte online oder im Pr�senzgesch�ft angeboten werden, sodass es – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht darauf ankommt, ob die Kl�gerin eine station�re Vertriebsstruktur in Deutschland hat. Onlinehandel und station�rer Handel sind f�r die Frage des Wettbewerbsverh�ltnisses im UWG jedenfalls in Bezug auf die in Streit stehenden Produkte keine getrennt zu betrachtende M�rkte. Unerheblich ist ebenso, auf welcher Handelsstufe der Anbieter steht.
25 Auch die nach der Neufassung des � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG weitere Voraussetzung, dass der Mitbewerber Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Ma�e und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, ist gegeben.
26 3. Die mit den noch zur Entscheidung stehenden Klageantr�gen beanstandeten Werbeaussagen versto�en jeweils gegen � 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG idF ab 28.05.2022 bzw. � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG idF bis 27.05.2022 und stell(t) en eine verbotene Irref�hrung sowohl zum Zeitpunkt der beanstandeten Bewerbung als auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dar. Im Streitfall rechtlich erhebliche �nderungen sind mit der Gesetzes�nderung nicht einhergegangen.
27 a) Nach � 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG ist eine gesch�ftliche Handlung irref�hrend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur T�uschung geeignete Angaben �ber wesentliche Merkmale der Ware wie etwa Vorteile enth�lt. Hierunter f�llt auch die Bewerbung von Produkten mit gesundheitsbezogenen Wirkungen, die sie nicht haben.
28 F�r die Bestimmung des Inhalts einer Werbeaussage ist das Verst�ndnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst�ndigen Werbeadressaten ma�geblich (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 11 – Sinupret). Werbeadressat ist hier der Durchschnittsverbraucher. Dabei ist f�r die Beurteilung des Irref�hrungsgehalts einer Werbeaussage entscheidend, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Aussage aufgrund ihres Gesamteindrucks im Gesamtkontext versteht (vgl. BGH, GRUR 2003, 800, 803 – Schachcomputerkatalog; BGH GRUR 2003, 361, 362 – Sparvorwahl; Bornkamm/Feddersen in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., 2021, � 5 Rn. 1.81).
29 Nach dem ma�geblichen Verbraucherleitbild des verst�ndigen Durchschnittsadressaten ist zwar zu beachten, dass dieser in Bezug auf allgemein gehaltene oder gar �bertriebene Anpreisungen, m�gen diese auch h�ufig einen objektiv nachpr�fbaren Kern besitzen, weniger geneigt ist, sie f�r bare M�nze zu nehmen (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG � 5 Rn. 1.35)
30 F�r gesundheitsbezogene Werbung sind indes besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, weil die eigene Gesundheit in der Wertsch�tzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit ankn�pfende Werbema�nahmen erfahrungsgem�� als besonders wirksam erweisen, der Verbraucher hier bereitwillig auf die Wirksamkeit eines Produkts hofft und daher geneigt ist, Werbeaussagen tats�chliche Angaben zu entnehmen, und zudem mit irref�hrenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren f�r das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bev�lkerung verbunden sein k�nnen (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Rn. 15 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH GRUR 2002, 182, 185 – Das Beste jeden Morgen; BGH Urteil vom 3. November 2016 – I ZR 227/14 –, Rn. 22, juris mzN – Optikerqualit�t; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 41. Aufl. 2023, UWG � 3 Rn. 9.26 ff.).
31 Die Werbung mit Wirkungsaussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung ist daher nur zul�ssig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 mzN – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH GRUR 1991, 848, 849 – Rheumalind II). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung st�tzen k�nnen (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Rn. 15 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).
32 Der Senat kann aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, wie die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffenen Aussagen verstehen, da seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen geh�ren und st�ndig mit Wettbewerbssachen befasst sind (vgl. BGH GRUR 2004, 244, 245 – Marktf�hrerschaft; GRUR 2014, 682 Rn. 29 – Nordjob-Messe).
33 b) Hieran gemessen ergibt sich f�r die beanstandeten Werbeaussagen im Streitfall das Folgende:
34 aa) Die auf der Bewerbung der Internetseite der Beklagten zu 1 am 06.03.2021 gem. Anlage K 28 enthaltenen Werbeaussagen, das Spray sei „kr�ftigend“ (vgl. Aufdruck auf dem abgebildeten Fl�schchen, Seite 1 der Anlage K 28), gebe Kraft (vgl. Beschreibung unter „Details“: „Zirbenduft hat wahre Zauberkr�fte. Er erdet uns und gibt uns Kraft, Klarheit und Zuversicht. Zudem wirkt sich der Duft der Zirbe positiv auf unseren Schlaf aus. Das Raumspray Zirbenwald beruhigt und l�sst uns tiefer und bewusster einatmen.“, Hervorhebung nur hier, Seite 2 der Anlage K 28) und die Duftwirkung sei „vitalisierend“ (vgl. Seite 3 der Anlage K 28 unter der Rubrik „Mehr Informationen“ neben dem Begriff „Duftwirkung“: „Duftwirkung: vitalisierend, erdend“) versteht ein hinreichender Anteil der Durchschnittsverbraucher nicht (nur) als �bertriebene oder gar gehaltlose Anpreisung, sondern auch als gesundheitsbezogene Wirkungsaussage der Kr�ftigung und Belebung. Eine kr�ftigende bzw. Kraft gebende oder eine vitalisierende Wirkung eines Duftes kann vom Wortsinn her ohne weiteres dahin verstanden werden, dass sie Kraftlosigkeit, Schlappheit und Schw�chezust�nden k�rperlicher oder psychischer Art, wie Ersch�pfung, einem schwachen Kreislauf und �hnlichem entgegenwirkt und entsprechend therapeutisch wirkt. Schon vom Wortsinn her gehen die genannten Aussagen klar �ber die Beschreibung einer subjektiven Duftwahrnehmung oder eines durch einen Duft vermittelten Gef�hls oder eine von einem Duft ausgel�ste fl�chtige Befindlichkeit hinaus. Unter Ber�cksichtigung der f�r Gesundheitswerbung geltenden strengen Ma�st�be, weil der Verbraucher hier bereitwillig auf die Wirksamkeit eines Produkts hofft und daher geneigt ist, den Werbeaussagen tats�chliche Angaben zu entnehmen, ist ein Verst�ndnis dieser Angaben nicht nur als rein anpreisende inhaltslose Aussagen anzunehmen, sondern als tats�chliche positive Wirkungen auf K�rper und/oder Geist, die kr�ftigen und Zust�nde von Schw�che oder Kraftlosigkeit beseitigen oder zumindest lindern und damit auch die Gesundheit von K�rper und/oder Geist verbessern. Es handelt sich nicht nur um allgemein anpreisende Aussagen des blo�en Wohlbefindens im Sinne von „Lifestyle“ oder „Wellness“ ohne Gesundheitsbezug. Denn der Durchschnittsverbraucher macht eine solche Unterscheidung in Bezug auf Wirkungsaussagen wie „vitalisierend“, „kr�ftigend“ und „gibt Kraft“ nicht dahin, dass er damit nicht auch seine k�rperliche und geistige Gesundheit angesprochen sieht.
35 bb) Die jeweils auf Seite 4 der Anlage K 30 unter der �berschrift „Anwendung & Wirkung“ neben dem Begriff „Wirkung psychisch“ aufgef�hrten Aussagen „stabilisierend“, „aufbauend“, „ermutigend“, „ausgleichend“ und/oder „kl�rend“ werden als Aussagen einer positiven Wirkung des Zirben�lduftes auf die psychische Gesundheit verstanden. Der Durchschnittsverbraucher kennt die ausdr�cklich vorangestellten Begriffe der „Anwendung & Wirkung“ aus dem Bereich der Arznei- bzw. Heilmittel, so dass er unmittelbar einen Gesundheitsbezug herstellt und die getroffenen Aussagen als positive Wirkungsaussagen f�r seine psychische Gesundheit versteht. Sie sind auch nicht derart allgemein oder inhaltslos, dass sie vom Verbraucher – trotz der vorangestellten gesundheitsbezogenen Begriffe – als nichtssagende reine Anpreisungen verstanden w�rden. Auch die Begriffe „ermutigend“, „ausgleichend“ und „kl�rend“ enthalten gerade im Zusammenhang mit der ausdr�cklich ausgelobten positiven Wirkung auf die Psyche durchaus einen sachlichen Gehalt, so lindert die ermutigende Wirkung etwa Zust�nde der Niedergeschlagenheit, und Unsicherheit, die ausgleichende Wirkung Zust�nde der Unruhe und Nervosit�t sowie die kl�rende Wirkung Zust�nde der �berforderung oder Verwirrtheit. Dementsprechend verbindet der Verbraucher mit den auf Seite 4 der Anlage K 30 unter der �berschrift „Anwendung & Wirkung“ neben dem Begriff „Anwendung psychisch“ aufgef�hrten Begriffen der „Ersch�pfung“, „Angst“, „Mutlosigkeit“ und/oder „�berforderung“ die positive therapeutische Wirkung auf solche die psychische Gesundheit betreffenden Zust�nde. Die Aussagen gehen auch deutlich �ber die blo�e Beschreibung einer olfaktorischen Wahrnehmung, einer Duftempfindung oder einer durch einen Duft ausgel�sten fl�chtigen Empfindung oder Befindlichkeit hinaus.
36 Diese Werbeaussagen auf der Internetseite der Beklagten zu 1 unter der Rubrik „Wissen“ in einem „Pflanzenglossar“ �ber die Zirbelkiefer, in dem das Zirben�lfl�schchen gezeigt und die Anwendung abgebildet wird, stellt sich aus Sicht des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers nicht nur als Wissensvermittlung und Information, sondern als Werbung f�r das Zirben�lfl�schchen dar.
37 cc) Die Werbeaussagen zur positiven Wirkung des Dufts der Zirbe auf den Schlaf (vgl. Anlagen K 28, Seite 2, und K 29, Seiten 2 und 3) und des Zirbenholzaromas f�r eine erholsame Nachtruhe (vgl. Anlage K 31, rechts unten) werden auch gesundheitsbezogen als einem gesunden Schlaf f�rderlich verstanden.
38 dd) Die Werbeaussagen, das Zirbenwald Spray bzw. das Zirben�l beruhige (Anlage K 28, Seite 2; Anlage K 29, Seiten 2 und 3; Anlage K 30, Seite 4 unter der �berschrift „Anwendung & Wirkung“ neben „Wirkung psychisch“), wirke stressl�send (Anlage K 30, Seite 2: „Zirbenduft wirkt stressl�send.“ mit dem Bezug zu dem eingelichteten Zirben�lfl�schchen und dessen Anwendung), die Zirbenkugel sorge f�r Entspannung (Anlage K 31, oben rechts) stellen ebenfalls Aussagen �ber positive therapeutische Wirkungen auf die k�rperliche und/oder geistige Gesundheit, zB bei Unruhe, Stress, Ersch�pfung, Verspannung.
39 ee) Eine positive Wirkung auf die Gesundheit verbindet der Verbraucher schlie�lich auch mit den Werbeaussagen, das Spray lasse tiefer und/oder bewusster atmen (Anlage K 28, Seite 2, und Anlage K 29, Seiten 2 und 3). Hiermit verbindet der Verbraucher eine positive Wirkung auf die Atemwege. Auch diese Aussagen gehen �ber blo�e nichtssagende Anpreisungen hinaus.
40 c) Die in den Werbeaussagen ausgelobten therapeutischen Wirkungen haben das Zirbenwald Raumspray, das Zirben�l und die Zirbenkugel nicht; die Werbeaussagen sind daher irref�hrend.
41 Denn diese Wirkungen entsprechen nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis.
42 aa) Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bev�lkerung gilt f�r Angaben, die als therapeutische Wirkungsaussagen verstanden werden, dass die Werbung nur zul�ssig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (sog. „Strengeprinzip“, vgl. BGH GRUR 2021, 513 Rn. 16 – Sinupret; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2015, 1244 Rn. 16 – �quipotenzangabe in Fachinformation, jew. mwN). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung st�tzen k�nnen (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).
43 bb) Der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt grunds�tzlich dem Kl�ger als Unterlassungsgl�ubiger. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings unter anderem dann in Betracht, wenn der Kl�ger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich st�tzt, seine Aussage nicht rechtfertigen oder sogar jegliche tragf�hige wissenschaftliche Grundlage f�r die Behauptung fehlt (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Rn. 32 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).
44 cc) Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, h�ngt von den im Wesentlichen tatrichterlich zu w�rdigenden Umst�nden des Einzelfalls ab. Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angef�hrt werden, sind grunds�tzlich nur dann hinreichend aussagekr�ftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grunds�tzen wissenschaftlicher Forschung durchgef�hrt und ausgewertet wurden. Dies erfordert nach dem sog. „wissenschaftlichen Goldstandard“ im Regelfall, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer ad�quaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Ver�ffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 19 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, mwN; BGH GRUR 2021, 513 Rn. 20 – Sinupret).
45 dd) Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, verm�gen die im Prozess vorgelegten Unterlagen den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis weder f�r sich gesehen noch in der Gesamtschau zu f�hren. Die Studie des J. R. Institut von Gr. mit dem Titel „Evaluation der Auswirkungen eines Zirbenholzumfeldes auf Kreislauf, Schlaf, Befinden und vegetative Regulation“ (Anlage B 12) ist schon nicht einschl�gig, weil die Studie die Auswirkungen eines Zirbenholzumfeldes bestehend aus einem Zirbenholzzimmer und einem Zirbenholzbett auf die Probanden untersucht und nicht ein verarbeitetes Zirbenprodukt wie das in Streit stehende Raumspray oder Zirben�l. Auch in Bezug auf die in Streit stehende Zirbenkugel hat die Studie keine Aussagekraft, da die Kugel nicht mit dem wesentlich mehr Zirbenholz aufweisenden Studienumfeld verglichen werden kann. Es fand keine hinreichende Verblindung statt und die Studie wurde nicht durch Ver�ffentlichungen in den Diskussionsprozess der Fachwelt eingezogen. Der Diplomarbeit von Andrea Kreis mit dem Titel „Die K�nigin der Alpen“ (Anlage B 13) liegen bereits keine eigenen Untersuchungen zugrunde, sie st�tzt sich nur auf andere Literatur. Auch der Artikel „Der Hype um ein Holz“ in der Apotheken Zeitung (Anlage B 14) st�tzt sich auf keine eigenen Untersuchungen. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse sind daher aufgrund dieser Unterlagen nicht zu erkennen.
46 e) Ob die Werbeaussagen dar�ber hinaus auch gegen die Marktverhaltensregelung iSv � 3a UWG des � 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 HWG iVm � 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) HWG versto�en, weil die beanstandeten Werbeaussagen sich auf eine therapeutische Wirkung bzw. Wirksamkeit der Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, K�rpersch�den oder krankhaften Beschwerden beim Menschen beziehen, bedarf daher keiner Entscheidung.
47 f) Alle drei Beklagten haften als T�ter gem. � 8 Abs. 1 S. 1 UWG, da sie selbst die Produkte mit den auf dem Produkt befindlichen Werbeaussagen im eigenen Namen vertrieben haben bzw. die Beklagte zu 1 zus�tzlich die beanstandeten Werbeaussagen auf ihrer Webseite getroffen hat. Schuldner der in � 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehranspr�che ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen ad�quat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (vgl. BGH GRUR 2014, 883 Rn. 13 – Gesch�ftsf�hrerhaftung). Die Beklagten zu 2 und zu 3, die die Produkte mit den auf dem Etikett befindlichen Werbeaussagen in ihren Superm�rkten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertrieben haben, haften, da sie sich durch den Vertrieb auch die Bewerbung auf dem Etikett zu eigen gemacht haben. Selbst wenn sie sich bei der Erstellung der konkreten Produktpr�sentation eines dritten Unternehmens – hier der Herstellerin – bedient h�tten, w�rde dies an ihrer T�terschaft nichts �ndern (vgl. BGH, GRUR 2016, 493 Rn. 17 f. – Al Di Meola; BGH GRUR 2016, 741 Rn. 39 – Himalaya Salz). Die Haftung setzt nicht voraus, dass sie selbst noch zus�tzlich eigene Werbung betrieben h�tten.
48 g) Die f�r den Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr ist in Form der Wiederholungsgefahr durch die begangenen Zuwiderhandlungen indiziert und f�r die Beklagten zu 1 und zu 3 nicht durch eine ernsthafte strafbewehrte Unterlassungserkl�rung ausger�umt.
49 Auch die Unterlassungserkl�rung der Beklagten zu 2 gem�� Anlage K 12 hat die Wiederholungsgefahr nicht ausger�umt. Die Unterlassungserkl�rung ist nur auf die konkrete Verletzungsform bezogen. Auf die Anfrage der Kl�gerin, dass, bevor die Unterlassungserkl�rung angenommen werden k�nne, eine Best�tigung ben�tigt werde, dass auch kerngleiche Verst��e umfasst seien, hat sie dies mit E-Mail vom 23.04.2021 gem�� Anlage K 14 ausdr�cklich abgelehnt, indem sie ausgef�hrt hat, die Geltendmachung eines weitergehenden Anspruchs sei nicht vom Unterlassungsinteresse gedeckt. Damit konnte die Beklagte zu 2 angesichts der konkreten Umst�nde nicht davon ausgehen, dass diese beschr�nkte Unterlassungserkl�rung von der Kl�gerin angenommen werde und die f�r den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderliche Abschreckungswirkung aufweise. Sp�testens mit der Klageerhebung ist vor diesem Hintergrund zudem eine konkludente Ablehnung der Unterlassungserkl�rung durch die Kl�gerin anzunehmen, wie es offenbar auch von der Beklagten zu 2 aufgefasst wurde (vgl. Seite 8 der Klageerwiderung, Bl. 87).
50 Der Umstand, dass die Verwendung der konkreten Werbeaussagen oder der Vertrieb der betroffenen Produkte eingestellt wurde, l�sst die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.
51 Die Kl�gerin kann die Unterlassung wie in den Antr�gen begehrt auch in Bezug auf weitere Zirbenholzprodukte verlangen, da es sich um kerngleiche Verst��e handelt.
52 Soweit die beantragte Rechtsfolge in Bezug auf die Beklagten zu 2 und zu 3 auf die Unterlassung gerichtet ist, „Zirbenprodukte w�rtlich oder sinngem�� mit folgenden Behauptungen auf dem deutschen Markt zu vertreiben“, ist auch der so formulierte Unterlassungsanspruch von � 8 Abs. 1 UWG umfasst, weil es sich um eine von den Beklagten zu 2 und zu 3 begangene Form der Bewerbung handelt.
53 h) Die Einr�umung einer Aufbrauchsfrist scheidet aus, es fehlt jeglicher konkrete Vortrag der Kl�gerin zur Begr�ndung der au�ergew�hnlichen und unverh�ltnism��igen H�rte (vgl. die nur pauschalen Ausf�hrungen in der Klageerwiderung, Bl. 73 dA).
54 4. Die mit Klageantrag zu II. geltend gemachten Anspr�che auf Erstattung der Kosten f�r die drei Abmahnschreiben gegen die Beklagten, jeweils vom 31.03.2021 (Anlagen K 5 bis K 7), stehen der Kl�gerin grunds�tzlich gem. � 13 Abs. 1 UWG zu. Die Abmahnungen waren nach den vorstehenden Ausf�hrungen berechtigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Kl�gerin die Abmahnungen als dieselbe Angelegenheit iSv � 15 Abs. 2 RVG behandelt hat, da die Beanstandungen gegen�ber den Beklagten zu 2 und zu 3 mit der H�lfte der Beanstandungen gegen�ber der Beklagten zu 1 in einem inneren Zusammenhang stehen, weil es um dieselben Werbeaussagen auf dem aus derselben Quelle stammenden Produkt geht (vgl. BGH GRUR 2019, 1044 Rn. 24 – Der Novembermann; Bornkamm/Feddersen in K�hler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG � 13 Rn. 120a). Der Gegenstandswert von 15.000,00 € je Werbeaussage ist unter Mitbewerbern als angemessen anzusehen. Insgesamt ergibt sich f�r die acht Beanstandungen gegen�ber der Beklagten zu 1 und die weiteren jeweils vier Beanstandungen gegen�ber der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 jeweils ein Gegenstandswert von 240.000,00 € (vgl. auch die Gegenstandswertberechnungen in den Abmahnungen gem. Anlagen K 5 bis K 7). Hieraus errechnet sich nach Nr. 2300 VV-RVG eine 1,3-Gesch�ftsgeb�hr zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 € von insgesamt 3.247,90 €, von denen die Beklagte zu 1 die H�lfte und die Beklagten zu 2 und zu 3 jeweils ein Viertel tragen. Unter Beachtung der Vorschriften des � 2 Abs. 2 S. 2, 2. HS RVG sowie des � 308 ZPO entfallen hiervon auf die Beklagten zu 2 und zu 3 jeweils 811,98 € und auf die Beklagte zu 1 € 1.623,94. Eine Gesamtschuldnerschaft besteht bei Unterlassungsschuldner wie hier nicht. Insofern bedurfte es einer Teilabweisung. Der Zinsanspruch folgt aus � 291, � 288 Abs. 1 BGB.
55 III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1, � 92 Abs. 2 Nr. 1, � 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
56 2. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 708 Nr. 10, � 711, � 709 S. 2 ZPO.
57 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausf�hrungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrunds�tze auf den Einzelfall.
Die f�r ein aus Zirbenkiefer hergestelltes Raumspray verwendete Werbeanpreisung: „Zirbenduft hat wahre Zauberkr�fte. Er erdet uns und gibt uns Kraft, Klarheit und Zuversicht. Zudem wirkt sich der Duft der Zirbe positiv auf unseren Schlaf aus. Das Raumspray Zirben-xxx beruhigt und l�sst uns tiefer und bewusster einatmen.“, und die Duftwirkung sei „vitalisierend“ versteht ein hinreichender Anteil der Durchschnittsverbraucher nicht (nur) als �bertriebene oder gar gehaltlose Anpreisung, sondern auch als gesundheitsbezogene Wirkungsaussage der Kr�ftigung und Belebung. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, h�ngt von den im Wesentlichen tatrichterlich zu w�rdigenden Umst�nden des Einzelfalls ab. Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angef�hrt werden, sind grunds�tzlich nur dann hinreichend aussagekr�ftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grunds�tzen wissenschaftlicher Forschung durchgef�hrt und ausgewertet wurden. Dies erfordert nach dem sog. „wissenschaftlichen Goldstandard“ im Regelfall, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer ad�quaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Ver�ffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 19 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, mwN; BGH GRUR 2021, 513 Rn. 20 – Sinupret). (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Werbung mit gesundheitsf�rdernder Wirkung von Produkten aus Zirbenkiefer
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