LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2023-12-19, 33 O 12090/22

33 O 12090/22Tribunale cantonale19 dic 2023

Regest

Wird eine bestimmte Wirkung eines Arzneimittels beworben, muss die Wirkung im Regelfall durch eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie nach wissenschaftlichem Standard nachgewiesen sein. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG M�nchen I 33. Zivilkammer — 2023-12-19 — 33 O 12090/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-12-19

Aktenzeichen: 33 O 12090/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem jeweiligen Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern wie nachfolgend abgebildet zu werben beziehungsweise werben zu lassen:

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 260,00 Euro nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2022 zu zahlen.

III. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist in Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in H�he von 50.000,00 € und in Ziffer II und III gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte lauterkeitsrechtliche Anspr�che auf Unterlassung und Ersatz der ihm entstandenen Abmahnkosten geltend.

2 Der Kl�ger ist der Dachverband aller ... und 28 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Gem�� � 2 seiner Satzung bezweckt der Kl�ger Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu f�rdern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu st�rken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Der Kl�ger ist in der vom Bundesamt f�r Justiz in B. gef�hrten Liste qualifizierter Einrichtungen nach � 4 UKlaG eingetragen.

3 Die Beklagte ist Herstellerin des Produkts „...“.

4 Die Beklagte bewirbt ihr Produkt mit folgendem Plakat:

5 Dieses hat ein Verbraucher am 03.12.2021 in der ... gesehen und fotografiert.

6 Die Beklagte bewirbt ihr Produkt dort mit folgenden Worten:

„Jetzt zus�tzlich vor Viren sch�tzen! Immer dann, wenn Sie keine Maske tragen, z.B. beim Stadtbummel, Essen gehen, Freunde treffen, Feste feiern, Fitness.“

7 Unten auf dem Plakat ist in kleinerer Schrift Folgendes vermerkt:

„Viren- und Bakterienabwehr mit der Natur auf physikalische Weise, ... zeigt in ... eine hemmende Wirkung auf das Eindringen von Coronaviren.“

8 Das Plakat bildet ebenfalls drei Coronaviren ab und zeigt Menschen beim Feiern, Sport und Bummeln (vgl. Werbeplakat in Anlage K1).

9 Der Kl�ger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.01.2022 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf (vgl. Schreiben vom 06.01.2022 in Anlage K2). Die Beklagte meldete sich hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 20.01.2022 (vgl. Schreiben vom 20.01.2022 in Anlage K3) und gab unter Vorlage einer „...“ – Studie (vgl. Unterlagen in den Anlagen K4 und K5) eine modifizierte Unterlassungserkl�rung ab. Von dieser Unterlassungsverpflichtung ausdr�cklich ausgenommen war die Werbung, wenn ein Zusatz erfolgt, dass ein „...“ – Test nicht mit einer placebo-kontrollierten Humanstudie gleichzusetzen ist, diese aber aus ethischen Gr�nden bei Corona nicht m�glich ist (vgl. Unterlassungserkl�rung in Anlage K3).

10 Der Kl�ger lehnte die Unterlassungserkl�rung mit Schreiben vom 27.01.2022 ab, da diese nicht ausreiche, um die Wiederholungsgefahr auszur�umen (vgl. Schreiben vom 27.01.2022 in Anlage K6).

11 Die Beklagte meldete sich hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2022 und teilte mit, eine Begr�ndung der Unterlassungsanspr�che des Kl�gers nicht zu erkennen (vgl. Schreiben vom 07.02.2022 in Anlage K7).

12 Der Kl�ger ist der Auffassung, ihm stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus � 2 UKlaG i.V. m. � 3 HWG, Art. 7 VO (EU) 2017/745, � 5 UWG zu. Eine Klagebefugnis bestehe nach �� 1, 2, 3 Abs. 1 Nr. 1, � 4a UKlaG. � 3 HWG sei gem�� � 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG auch auf Medizinprodukte anwendbar. Eine Irref�hrung sei gegeben, da das Produkt objektiv nicht geeignet sei, Verbraucher sicher vor einer Covid-Erkrankung zu sch�tzen. Das streitgegenst�ndliche Werbeplakat lege dem Produkt eine Wirkung dahingehend bei, dass es vor Coronaviren sch�tze und die Krankheit verhindern k�nne. Es vermittele den Verbrauchern den Eindruck, allein durch die Einnahme des Mittels seien gefahrlos Aktivit�ten wie Stadtbummel, Essen gehen, Freunde treffen und Feste feiern auch ohne Maske m�glich. Dieser Eindruck werde durch die Abbildungen noch verst�rkt. Das „Strengeprinzip“ finde im Bereich der Gesundheitswerbung uneingeschr�nkt Anwendung. Eine Irref�hrung ergebe sich auch bereits aus dem Umstand, dass die ausgelobte Wirkung nicht von dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand getragen werde. Die Aussagekraft einer „...“ – Studie stehe nicht der Aussagekraft einer randomisierten placebokontrollierten Doppelblindstudie gleich. Eine Wiederholungsgefahr sei durch die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserkl�rung nicht entfallen, da die Beklagte mit dem Zusatz eine Erstreckung der Unterlassungsverpflichtung auf kerngleiche Verst��e abgelehnt habe.

13 Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folge aus � 5 UKlaG i.V. m. � 13 Abs. 3 UWG, da die Abmahnung begr�ndet gewesen sei.

14 Der Kl�ger beantragt zuletzt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Gesch�ftsf�hrer der Beklagten zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern wie nachfolgend abgebildet zu werben bzw. werben lassen:

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 260,00 Euro nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

15 Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

16 Die Beklagte ist der Auffassung, das Vorliegen einer irref�hrenden Werbung nach � 3 HWG, Art. 7 VO (EU) 2017/745, � 3 UWG scheide aus. Ein der Werbeaussage entsprechender Nutzen des „...“ sei wissenschaftlich valide belegt worden. Dar�ber hinaus liege die Beweislast f�r das Vorliegen irref�hrender Werbung auf Seiten des Kl�gers. Dieser sei bereits seiner Darlegungslast nicht nachgekommen, sodass es auf die wissenschaftlichen Belege der Beklagten nicht ankomme. Dar�ber hinaus sei eine Wiederholungsgefahr durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl�rung entfallen. Auch bei Geltung der Kerntheorie habe die streitgegenst�ndliche Werbung den angebrachten Zusatz nicht erfasst. Bei Verwendung dieses Zusatzes liege vielmehr ein neuer Sachverhalt vor. Die Klarstellung, dass bei Aufnahme des Zusatzes die Unterlassungserkl�rung nicht gelte, �ndere somit nichts daran, dass die streitgegenst�ndliche Werbeaussage in ihrer konkreten Verletzungsform nicht mehr von der Beklagten verwendet werden k�nne, da hierf�r eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung abgegeben worden sei.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 21.11.2023 (Bl. 57/58 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

18 Die zul�ssige Klage ist vollumf�nglich begr�ndet.

A.

19 Der Kl�ger kann von der Beklagten die geltend gemachten Anspr�che verlangen.

20 I. Dem Kl�ger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach �� 3a, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V. m. � 3 Nr. 1 HWG a.F./n.F. zu.

21 1. Die Aktivlegitimation des Kl�gers als in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem�� � 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein folgt aus � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG.

22 2. � 3 HWG stellt in alter und neuer Fassung eine Marktverhaltensregelung im Sinne des � 3a UWG dar (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, UWG, 41. Auflage, � 3a Rdnr. 1.25).

23 3. Bei den streitgegenst�ndlichen �u�erungen auf dem Plakat der Beklagten handelt es sich um gesch�ftliche Handlungen i. S. d. � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, da die Werbung mit einer bestimmten Wirkungsweise mit der F�rderung des Absatzes eines Produkts objektiv zusammenh�ngt.

24 4. Das HWG ist nach � 1 des Gesetzes vorliegend anwendbar, da es sich bei dem streitgegenst�ndlichen Produkt um ein Medizinprodukt i. S. d. Art. 2 Nr. 1 der VO (EU) 2017/745 beziehungsweise um ein Arzneimittel nach � 2 AMG handelt. Bei dem Produkt der Beklagten handelt es sich um Lutschpastillen, die der Vorbeugung von grippalen Infekten der oberen Atemwege und von infekti�sen und entz�ndlichen Atemwegserkrankungen, die durch Viren und Bakterien verursacht werden, dienen (vgl. S. 1 der wissenschaftlichen Stellungnahme in Anlage B1_1). Das streitgegenst�ndliche Produkt ist damit f�r Menschen bestimmt und soll der Verh�tung von Krankheiten dienen. Nachdem das HWG nach � 1 Nr. 1 und 1a sowohl auf Arzneimittel als auch auf Medizinprodukte anzuwenden ist, ist eine genauere Abgrenzung beider Alternativen vorliegend entbehrlich.

25 5. Die beanstandete Werbung der Beklagten verst��t gegen � 3 Nr. 1 HWG a.F./n.F.

26 a) Gem�� � 3 S. 1 HWG a.F./n.F. ist eine irref�hrende Werbung unzul�ssig und liegt nach � 3 S. 2 Nr. 1 HWG a.F. bzw. n.F. eine Irref�hrung insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenst�nden oder anderen Mitteln bzw. Arzneimitteln, Medizinprodukten i.S.d. � 3 Nr. 4 des MPG in der bis einschlie�lich 25.05.2021 geltenden Fassung, Verfahren, Behandlungen, Gegenst�nden oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.

27 b) F�r die Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Angabe kommt es allein darauf an, in welchem Sinne die Kreise, an die die Ank�ndigung sich wendet, die Angabe verstehen (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 1955, 37 – Cupresa-Kunstseide). Angesprochener Verkehrskreis der streitgegenst�ndlichen �u�erungen der Beklagten sind vorliegend Verbraucher, die sich vor dem Coronavirus sch�tzen wollen und damit prinzipiell jedermann. Ma�geblich ist dabei das Verst�ndnis eines durchschnittlich informierten und verst�ndigen Verbrauchers, der der in Streit stehenden Darstellung eine der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, wobei es auf den Gesamteindruck der beanstandeten Angabe ankommt (BGH GRUR 2013, 1254 Rn. 15 – Matratzen Factory Outlet; BGH GRUR 2022, 925 Rn. 18 – Webshop Awards). Dieses Verst�ndnis kann die Kammer vorliegend selbst feststellen, da deren Mitglieder als Durchschnittsverbraucher zum angesprochenen Verkehr geh�ren, und da sie aufgrund ihrer st�ndigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverst�ndnis anhand ihrer Erfahrungen selbst zu beurteilen (st. Rspr., vgl. hierzu etwa OLG M�nchen GRUR-RR 2016, 270 Rn. 31 – Klosterseer).

28 c) Von einer Irref�hrung ist dann auszugehen, wenn das Verst�ndnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tats�chlichen Verh�ltnissen nicht �bereinstimmt (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2020, 1226 Rdnr. 14 – LTEGeschwindigkeit; BGH GRUR 2022, 925 Rdnr. 18 – Webshop Awards). F�r die Feststellung, welches Verst�ndnis die streitgegenst�ndliche Werbeaussage bei dem Verbraucher erweckt, ist auf den Gesamteindruck der Werbung und nicht lediglich auf einzelne Elemente abzustellen (vgl. BGH GRUR 2022, 1347 Rdnr. 23 – 7 x mehr). Bei Werbung im Gesundheitsbereich sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen (vgl. BGH GRUR 2002, 182 (185) – Das Beste jeden Morgen).

29 d) Vorliegend ist eine Irref�hrung nach � 3 Nr. 1 HWG zu bejahen, da die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die dem angesprochenen Verkehr suggerierten Wirkungen des streitgegenst�ndlichen Produkts nicht tragen.

30 aa) Der angesprochene Verkehr, der das beanstandete Werbeplakat der Beklagten bei eher geringem Aufmerksamkeitsgrad im Vorbeigehen nur fl�chtig wahrnimmt, versteht die Werbeaussagen „Jetzt zus�tzlich vor Viren sch�tzen!“ und „Immer dann, wenn Sie keine Maske tragen, z. B. beim Stadtbummel, Essen gehen, Freunde treffen, Feste feiern, Fitness.“ dahingehend, dass er bei den genannten Aktivit�ten, bei denen keine Maske getragen wird, durch die Einnahme des streitgegenst�ndlichen Produkts genauso effektiv vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus gesch�tzt werde wie durch das Tragen einer Schutzmaske, und dass durch die Einnahme des streitgegenst�ndlichen Produkts ein absoluter Schutz erreicht werden k�nne. Den relativierenden Hinweis „Viren- und Bakterienabwehr mit der Natur auf physikalische Weise, ... zeigt in ... eine hemmende Wirkung auf das Eindringen von Coronaviren.“, der schon nicht am Blickfang teilnimmt, nimmt der Verkehr schon nicht wahr, denn dieser ist nur auf dem untersten Abschnitt des Plakats in sehr kleiner Schrift gestaltet, und der durchschnittliche Verbraucher kann diesen mit dem blo�en Auge nur schwer und nur mit einem geringen Abstand zum Plakat vollumf�nglich lesen. Eine solche genaue Analyse des Werbeaufstellers wird der angesprochene Verkehr aber nicht vornehmen. Hinzu kommt, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher keine genaue Kenntnis von der Bedeutung des Begriffs „...“ hat. Der angesprochene Verkehr ist damit – selbst bei Wahrnehmung der weiteren Hinweise – nicht in der Lage, die Begrenzung der prominent herausgestellten Wirkaussage „Jetzt zus�tzlich vor Viren sch�tzen!“ zu erfassen und versteht diese daher in einem umfassenden Sinne.

31 bb) Eine solche Wirkung des streitgegenst�ndlichen Produkts l�sst sich den vorgelegten Unterlagen aber nicht entnehmen:

32 i. Ob die Darlegungs- und Beweislast f�r die Richtigkeit beziehungsweise f�r die Unrichtigkeit der Werbe�u�erungen der Beklagten auf Seiten des Kl�gers oder der Beklagten liegt, kann vorliegend dahinstehen, da die Beklagte die Unterlagen, die ihrer Ansicht nach die streitgegenst�ndlichen Behauptungen st�tzen, vorgelegt hat und der Kl�ger sich diese zu eigen gemacht hat, sodass diese zur �berpr�fung der streitgegenst�ndlichen Werbeaussagen heranzuziehen sind.

33 ii. Studienergebnisse entsprechen grunds�tzlich nur dann den Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grunds�tzen wissenschaftlicher Forschung durchgef�hrt und ausgewertet wurden. Daf�r ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer ad�quaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Ver�ffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Rdnr. 19 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

34 iii. Eine solche „Goldstandard“- Studie liegt nicht vor. Zu beachten ist zun�chst, dass es sich bei den in den Anlagen B1_1 und B1_2 vorgelegten Unterlagen um keine Studien handelt und diesen Dokumenten daher nur eine geringe Aussagekraft zuzubilligen ist. Die wissenschaftliche Stellungnahme von Frau Dr. ... in Anlage B1_1 betrifft zwar das streitgegenst�ndliche Produkt und kommt zu dem Ergebnis, dass die Wirksamkeit und Verkehrsf�higkeit des streitgegenst�ndlichen Produkts als Medizinprodukt belegt sei. Die Stellungnahme bezieht sich dabei auf eine mit dem Produkt der Beklagten durchgef�hrte „...“ -Studie, bei der eigene „...“ Zellkulturversuche mit dem streitgegenst�ndlichen Produkt einen signifikanten Hemmeffekt auf das Eindringen von SARS-CoV-2 gezeigt h�tten. Unabh�ngig davon, dass die Aussagekraft der wissenschaftlichen Stellungnahme aufgrund der Tatsache, dass Frau Dr. ... auf Seite 11 der Anlage B2 als Kontaktperson der Beklagten aufgef�hrt ist und damit wohl ein berufliches Verh�ltnis zur Beklagten besteht, nochmals eingeschr�nkt ist, vermag der Verweis auf die durchgef�hrte „...“ – Studie die Werbeaussage, das Produkt sei gleichsam effektiv wie eine Schutzmaske beziehungsweise sch�tze absolut vor dem Coronavirus, nicht zu rechtfertigen. Die �brigen in der Anlage B1_1 vorgelegten Artikel beziehen sich schon nicht konkret auf das streitgegenst�ndliche Produkt. Auf Seite 6 des Artikels von ... (vgl. Artikel in Anlage B1_1) wird sogar ausgef�hrt, dass es notwendig sei, Labortests „...“, aber auch „...“ bei Tieren und Patienten durchzuf�hren, um ihre Wirksamkeit gegen das Coronavirus zu best�tigen. Auch in der Anlage B1_2 wurden lediglich Artikel vorgelegt, die sich nicht auf das streitgegenst�ndliche Produkt selbst beziehen und damit die behauptete Wirksamkeit nicht belegen k�nnen. Zudem wird in dem Artikel von ... (vgl. Artikel in Anlage B1_2) auf Seite 12 ausgef�hrt, dass die Wechselbeziehung zwischen der ACE2-Hemmung, der Entz�ndungshemmung und den antioxidativen Wirkungen von Flavonoiden noch durch eine umfassende „...“ und „...“ Auswertung gekl�rt werden m�sse. Dar�ber hinaus m�sse eine Entscheidung, die Rezeptoren ACE1 und ACE2 zu ver�ndern, beispielsweise um eine Wirkung gegen COVID-19 zu erzielen, mit Vorsicht vorgenommen werden. Auch in dem Artikel von ... (vgl. Artikel in Anlage B1_2) wird auf Seite 10 dargelegt, dass sowohl nat�rliche als auch synthetische Verbindungen funktionelle Validierungen ben�tigen, die nicht auf „...“ – Tests auf Grundlage rekombinanter Proteine beschr�nkt werden k�nnen. Zudem wird in dem Aufsatz von ... (vgl. Aufsatz in Anlage B1_2) auf Seite 11338 auf die Notwendigkeit weiterer Studien hingewiesen. Auch der Artikel von ... (vgl. Aufsatz in Anlage B1_2) bezieht sich lediglich auf eine durchgef�hrte „...“ – Untersuchung bez�glich des „...“ und nicht auf das streitgegenst�ndliche Produkt.

35 In Anlage B2 befindet sich zwar eine Studie, die zu dem Ergebnis kommt, dass das streitgegenst�ndliche Produkt „...“ ein starker Hemmstoff gegen eine pseudotypisierte Infektion mit dem Coronavirus gewesen sei (vgl. Seite 4 der Studie in Anlage B2). Die Aussagekraft dieser Studie ist jedoch eingeschr�nkt, da auf Seite 1 und 11 der Anlage B2 die Beklagte als Sponsor der Studie ausgewiesen ist und damit die Neutralit�t des Ergebnisses diskussionsw�rdig ist. Letztendlich kann die Aussagekraft der Studie jedoch dahinstehen, da auch damit jedenfalls nicht belegt ist, dass das Produkt der Beklagten vor einer Infektion mit dem Coronavirus genauso effektiv wie eine Maske beziehungsweise absolut sch�tzen kann. Bei dem in Anlage K5 vorgelegten Dokument handelt es sich lediglich um eine Zusammenfassung der „...“ Studienergebnisse, die die streitgegenst�ndlichen Werbe�u�erungen ebenfalls nicht zu belegen vermag.

36 Im Ergebnis belegen die vorgelegten Unterlagen mithin schon keine „...“- Wirksamkeit und erst recht keine uneingeschr�nkte Wirksamkeit „...“.

37 iv. Die Einholung eines Sachverst�ndigengutachtens kam nicht in Betracht. Denn nach dem „Strengeprinzip“ sind Werbeaussagen im Bereich der Gesundheitswerbung nur zul�ssig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen, was bedeutet, dass der vom Werbenden in Anspruch genommene Stand bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein muss. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn der Werbende sich erst im Prozess auf die Einholung eines Sachverst�ndigengutachtens beruft, weil ein erst nachtr�glich eingeholtes Gutachten den Vorwurf nicht entkr�ften k�nnte, mit einer im Zeitpunkt der Werbung nicht belegten Aussage geworben zu haben (BGH GRUR 2021, 513 Rdnr. 34 – Sinupret).

38 e) Die Irref�hrung ist auch wettbewerbsrechtlich relevant, da die Werbung mit �u�erungen, nach denen ein bestimmtes Produkt eine Infektion mit dem Coronavirus genauso effektiv verhindern k�nne wie das Tragen einer Schutzmaske, beziehungsweise nach denen ein bestimmtes Produkt absoluten Schutz vor einer Infektion biete, geeignet ist, potenzielle Kunden zu einer n�heren Besch�ftigung mit dem Angebot der Beklagten zu verleiten.

39 6. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die f�r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben, � 8 Abs. 1 S. 1 UWG. Die von der Beklagten unterschriebene Unterlassungserkl�rung (vgl. Erkl�rung vom 20.01.2022 in Anlage K3) konnte die Wiederholungsgefahr nicht ausr�umen, da der Kl�ger die Annahme dieser Erkl�rung ablehnte (vgl. Schreiben vom 27.01.2022 in Anlage K6). Zwar gen�gt f�r den Wegfall der Wiederholungsgefahr grunds�tzlich der Zugang einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung des Schuldners, die sich als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens darstellt. Lehnt der Gl�ubiger die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserkl�rung gegen�ber dem Schuldner jedoch ab, scheitert der Abschluss des Unterlassungsvertrags und es fehlt ab diesem Zeitpunkt an der f�r den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderlichen Abschreckungswirkung durch eine (drohende) Vertragsstrafeverpflichtung (vgl. BGH GRUR 2023, 255 Rdnr. 40ff. – Wegfall der Wiederholungsgefahr III). Unabh�ngig davon, ob es sich bei dem von der Beklagten auf der Unterlassungserkl�rung vom 20.01.2022 (vgl. Erkl�rung in Anlage K3) hinzugef�gten Zusatz um einen neuen Sachverhalt handelt, fehlte es jedenfalls seit der Ablehnung der Annahme durch den Kl�ger am 27.01.2022 (vgl. Schreiben in Anlage K6) an der f�r den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderlichen Abschreckungswirkung durch eine Vertragsstrafeverpflichtung. Damit ist der endg�ltige Wegfall der Wiederholungsgefahr zwar von einem Willensakt des Gl�ubigers abh�ngig. Insoweit ist jedoch zu ber�cksichtigen, dass der Schuldner bis zum Zugang der Ablehnung die durch die Verletzungshandlung begr�ndete Vermutung einer Wiederholungsgefahr durch einen Verweis auf seine einseitige strafbewehrte Unterlassungserkl�rung sowohl dem Erstgl�ubiger als auch gegen�ber Drittgl�ubigern widerlegen kann. Ein unbilliges Ergebnis hinsichtlich des Erstgl�ubigers kann im �brigen dadurch vermieden werden, dass der Schuldner die M�glichkeit hat, sich bei einer gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch ein sofortiges Anerkenntnis gem�� � 93 ZPO der Kostentragung zu entziehen (vgl. BGH GRUR 2023, 255 Rdnr. 43f. – Wegfall der Wiederholungsgefahr III).

40 II. Der Kl�ger hat dar�ber hinaus gegen die Beklagte auch einen Unterlassungsanspruch nach �� 2 Abs. 1, 3 UKlaG i.V. m. � 3 Nr. 1 HWG a.F./n.F.

41 1. Der Kl�ger ist als in die Liste qualifizierter Einrichtungen i. S. d. � 4 UKlaG nach �� 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG aktivlegitimiert.

42 2. Bei � 3 HWG handelt es sich in alter und neuer Fassung gem�� � 2 Abs. 2 Nr. 6 UKlaG um eine Verbraucherschutznorm i. S. d. � 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG.

43 3. Ein Versto� gegen den � 3 Nr. 1 HWG a.F. und n.F. liegt vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die obigen Ausf�hrungen unter A. I. 5 verwiesen.

44 4. Das Verbraucherschutzinteresse an der Geltendmachung des Anspruchs besteht, vgl. � 2 Abs. 1 UKlaG. Ein Versehen im Einzelfall liegt bei der gezielt gew�hlten Werbegestaltung nicht vor.

45 5. Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr ist infolge der festgestellten Verletzungshandlung gegeben. Die von der Beklagten unterschriebene Unterlassungserkl�rung (vgl. Erkl�rung vom 20.01.2022 in Anlage K3) konnte die Wiederholungsgefahr aufgrund der Ablehnung des Kl�gers nicht ausr�umen, Insoweit wird auf die obigen Ausf�hrungen unter A. I. 6. verwiesen.

46 III. Aufgrund des bestehenden Unterlassungsanspruchs hat der Kl�ger gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung seiner Abmahnkosten nach � 5 UKlaG i.V. m. � 13 Abs. 3 UWG. Einw�nde gegen die H�he der geltend gemachten Pauschale wurden nicht erhoben.

B.

47 Der Zinsanspruch besteht nach �� 291, 288 BGB.

C.

48 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Leitsatz

Wird eine bestimmte Wirkung eines Arzneimittels beworben, muss die Wirkung im Regelfall durch eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie nach wissenschaftlichem Standard nachgewiesen sein. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Nach dem „Strengeprinzip“ sind Werbeaussagen im Bereich der Gesundheitswerbung nur zul�ssig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen, was bedeutet, dass der vom Werbenden in Anspruch genommene Stand bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein muss. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Werbung f�r eine Lutschpastille, dass deren Einnahme einen zus�tzlichen Schutz vor Corona-Viren bietet, ist irref�hrend, wenn diese Aussage nicht nach wissenschaftlichen Standards nachgewiesen ist. (Rn. 25 – 39) (redaktioneller Leitsatz)

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Irref�hrende Werbung f�r "zus�tzlichen Virenschutz" gegen Corona-Viren

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