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3 W 1525/23•OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat, 2023-08-14, 3 W 1525/23
3 W 1525/23Tribunale superiore14 ago 2023
Auch wenn entscheidende Anlagen nicht dem Gericht mit dem Verf�gungsantrag vorgelegt werden, scheidet rechtsmissbr�uchliches Verhalten unter dem Gesichtspunkt des Versuchs einer "Titelerschleichung" regelm��ig aus, wenn die Antragstellerin im Verf�gungsantrag offenlegt, dass es bestimmte Schreiben gab, und die ma�geblichen Passagen wiedergibt.
Entscheidungsdatum: 2023-08-14
Aktenzeichen: 3 W 1525/23
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 28. Juni 2023, Az. 19 O�3325/23, wird zur�ckgewiesen.
II. Die Antragstellerin tr�gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert f�r das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin und Beschwerdef�hrerin erstrebt die Verpflichtung der Antragsgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen, Schreiben bestimmten Inhalts an ihre Abnehmer zu unterlassen.
2 Die Parteien sind Wettbewerber u.a. auf dem Gebiet der Herstellung des Vertriebs von Sextoys. Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine in Stockholm, Schweden, ans�ssige Kapitalgesellschaft schwedischen Rechts, die Antragsgegnerin zu 2) eine in N�rnberg ans�ssige GmbH, deren Unternehmenszweck u.a. die Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Produkten der Unternehmensgruppe in Deutschland ist.
3 Nachdem am 18. Oktober 2022 das EPA einen Einspruch der Antragsgegnerin zu 2) gegen ein am 17. September 2019 zugunsten der Antragstellerin ver�ffentlichtes Patent zur�ckgewiesen hat, wandte sich die Antragstellerin mit einer E-Mail (deutschsprachige Version AST5, englischsprachige Version AG5) und einem erg�nzenden Rundschreiben ihrer nunmehrigen Verfahrensbevollm�chtigten (AST4) an zahlreiche H�ndler, die Produkte der Antragsgegnerinnen bezogen. Die Antragsgegnerin zu 1) nahm dies zum Anlass, sich ihrerseits ab dem 5. Mai 2023 an ihre Abnehmer zu wenden (AST6); ferner lie� sie ihren Abnehmern das von ihren nunmehrigen Verfahrensbevollm�chtigten verfasste Schreiben vom 8. Mai 2023 (AST7) zukommen. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerinnen deshalb unter dem 15. Mai 2023 ab und �bersandte ihr am 19. Mai 2023 den Entwurf des sodann am 22. Mai 2023 eingereichten Verf�gungsantrags. In diesem wird aufgrund besonderer Dringlichkeit eine Entscheidung durch Beschluss ohne Anh�rung des Gegners und durch den Vorsitzenden angeregt; das Schreiben vom 2. Mai 2023 (AST5) wird darin auszugsweise wiedergegeben und dessen Vorlage angek�ndigt. Die Antragsgegnerinnen haben daraufhin vorsorglich eine Schutzschrift hinterlegt.
4 Die Antragstellerin h�lt die Schreiben vom 5. Mai und 8. Mai 2023 unter dem Gesichtspunkt der Irref�hrung, der Irref�hrung durch Unterlassen und der Behinderung f�r unlauter. Die Antragsgegnerin zu 1) stelle entgegen dem Inhalt der Schreiben vom 2. Mai 2023 die Behauptung auf, die Antragsstellerin habe darin die unzutreffende Behauptung aufgestellt, einen Patentrechtsstreit gewonnen zu haben; sie habe lediglich auf den ihr g�nstigen Ausgang des Einspruchsverfahrens hingewiesen. Ebenso wenig habe die Antragstellerin, was die Antragsgegnerinnen aber behaupten w�rden, behauptet, ihr Patent sei endg�ltig best�tigt worden. Die Verletzung des Patents der Antragstellerin durch die von den Antragsgegnerinnen vertriebenen Produkte als solche h�tten die Antragsgegnerinnen �berdies nie in Abrede gestellt. Ferner machten die Antragsgegnerinnen nicht deutlich, dass ihre Abnehmer unabh�ngig davon, ob es bereits eine die Patentverletzung feststellende gerichtliche Entscheidung gibt, patentrechtlichen Anspr�chen ausgesetzt sind, wenn sie patentrechtsverletzende Produkte der Antragsgegnerin weiter vertreiben. Die Antragstellerin begehrt daher mit Verf�gungsantrag vom 22. Mai 2023 die ordnungsmittelbewehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1), bestimmte �u�erungen, wie sie sich in der E-Mail vom 5. Mai 2023 finden, zu unterlassen (Antrag 1), und von den Antragsgegnerinnen, bestimmte �u�erungen, wie sie sich im Anwaltsschreiben vom 8. Mai 2023 finden, zu unterlassen (Antrag 2).
5 Das Landgericht N�rnberg-F�rth, an das das Verfahren durch das zun�chst angerufene Landgericht Hamburg verwiesen wurde, hat im angegriffenen Beschluss vom 28. Juni 2023 (der Antragstellerin zugestellt am 29. Juni 2023) den Verf�gungsantrag zur�ckgewiesen. Aus Sicht der Empf�nger der angegriffenen Schreiben sei deutlich zu erkennen, dass die Antragsgegnerinnen damit lediglich auf eine vorangegangene Abmahnung durch die Antragstellerin reagieren und die Schwebelage aus ihrer Sicht beschreiben wollten. Dies gelte auch f�r solche Empf�nger, denen das Schreiben der Antragsgegnerin nicht zugegangen war. Die Antragsgegnerinnen h�tten sich auch mit deutlichen Worten wehren d�rfen, da die Antragstellerin ihrerseits Druck auf die Abnehmer aufgebaut habe; eine T�uschungsabsicht sei nicht zu erkennen. Den Adressaten sei gel�ufig, dass eine gerichtliche Entscheidung, die eine Patentverletzung feststellt, auf dem Gesetz beruhen m�sse, weshalb die Antragsgegnerin auch keine wesentliche Information unterlassen h�tten. Eine gezielte Behinderung liege ebenfalls nicht vor, weil es erlaubt sei, auch w�hrend eines Patentstreits das eigene Produkt zu empfehlen.
6 Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13. Juli 2023, in der sie u.a. geltend macht, das Landgericht habe die Grenzen des Abwehreinwandes verkannt; eine Irref�hrung Dritter sei auch zum Zwecke der Abwehr nie gerechtfertigt. Die Schreiben der Antragsgegnerinnen h�tten �berwiegend solche Personen erreicht, die nicht zuvor von der Antragstellerin abgemahnt worden seien. Das Landgericht habe �bersehen, dass die Abnehmer ein Interesse an einer Unterrichtung h�tten, um nicht f�r einen Patentversto� zu haften. Die Antragstellerin habe lediglich auf das f�r sie erfolgreich abgeschlossene Einspruchsverfahren Bezug genommen, ein Streitverfahren aber nie behauptet. Die Antragsgegnerinnen sind der Beschwerde entgegengetreten und r�gen erneut, dass sich die Antragstellerin rechtsmissbr�uchlich verhalten habe, indem sie eine besondere Dringlichkeit behauptet und die Vorlage der Anlage AST5 unterlassen habe, um eine einstweilige Verf�gung zu erschleichen.
7 Das Landgericht hat im Nichtabhilfebeschluss vom 25. Juli 2023 angef�hrt, dass die Beschwerdebegr�ndung unter Ber�cksichtigung der Beschwerdeerwiderung keinen Anlass zu einer �nderung der angegriffenen Entscheidung gebe. Zudem halte die Kammer den Verf�gungsantrag nunmehr f�r rechtsmissbr�uchlich, weshalb er bereits aus diesem Grund zur�ckzuweisen sei. Die Antragstellerin habe lediglich angek�ndigt, das f�r das Verst�ndnis des Vorgangs und die rechtliche Beurteilung ganz wesentliche Schreiben AST5 – jedenfalls dessen englischsprachige Version, die den anwaltlichen Vertretern vorgelegen habe – vorzulegen, obwohl es dem Verf�gungsantrag beigef�gt h�tte werden k�nnen. Dieses Verhalten lasse nur den Schluss zu, dass die Antragstellerin bewusst relevanten Vortrag vorenthalten wollte, der f�r die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit von ausschlaggebender Bedeutung sei.
8 Die Antragstellerin und Beschwerdef�hrerin hat mit Schriftsatz vom 3. August 2034 zu den Erw�gungen im Nichtabhilfebeschluss ausgef�hrt; sie hat ferner mit Schrifts�tzen vom 7. August und 10. August 2023 auf die Entgegnung der Antragsgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen vom 4. August und 9. August 2023, die jeweils die Nichtvorlage des Schreibens mit dem Verf�gungsantrag betreffen, erwidert.
II.
9 Die sofortige Beschwerde ist zul�ssig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Verf�gungsantrag zu Recht zumindest als unbegr�ndet zur�ckgewiesen.
10 1. Das Landgericht N�rnberg-F�rth wurde jedenfalls aufgrund des mit Schriftsatz vom 23. Juni 2023 ausdr�cklich erkl�rten Verzichts auf die R�ge einer �rtlichen Unzust�ndigkeit im Hinblick auf beide Antragsgegnerinnen (international und) �rtlich zust�ndig.
11 Es kommt daher nicht entscheidungserheblich darauf an, dass der Senat dem Handelsregisterauszug (Anlage AG8) nicht entnehmen kann, dass die Antragsgegnerin zu 2) – wie dort antragsgegnerseits angegeben – eine Niederlassung der Antragsgegnerin zu 1) sei, sondern lediglich, dass ihr Gesch�ftszweck darin besteht, die Produkte der Unternehmensgruppe in Deutschland zu vertreiben. Sie ist somit offensichtlich nur die f�r das Deutschland Gesch�ft zust�ndige Gesellschaft des Konzerns, der von der Antragstellerin zu 1) gef�hrt wird, was sie aber nicht zur Niederlassung i.S.v. � 21 ZPO macht. Ohnehin w�rde eine Eigenschaft als Niederlassung konsequenterweise bedeuten, dass Personenidentit�t zwischen den Antragsgegnerinnen best�nde, was selbst antragsgegnerseits nicht so behauptet wird.
12 2. Der Senat hat Zweifel, kann aber offen lassen, ob die Vorg�nge im Zusammenhang mit der Vorlage der Anlage AST5 ausreichen, eine Unzul�ssigkeit des Verf�gungsantrags unter dem Gesichtspunkt der (versuchten) Titelerschleichung zu begr�nden.
13 a) Der Senat teilt zwar den Ausgangspunkt des Landgerichts, dass die f�r den Ausgang des Verf�gungsverfahrens entscheidende Bewertung, ob sich die Antragsgegnerinnen durch die Versendung der angegriffenen Schreiben und Anwaltsschreiben unlauter verhalten haben, nur bei Ber�cksichtigung des vorangegangenen Schreibens der Antragstellerin, somit der Anlage AST5, getroffen werden kann. Jedenfalls ein Teil der Vorw�rfe der Antragstellerin basiert darauf, die Antragsgegnerinnen h�tten zu Unrecht bestimmte Aussagen der Antragstellerin in jenem Schreiben behauptet. Selbst wenn die Antragstellerin und Beschwerdef�hrerin ihren mehrmals wiederholten Standpunkt, der Abwehreinwand rechtfertige keine irref�hrenden Angaben gegen�ber Dritten, konsequent verfolgte, kam der E-Mail der Antragstellerin insoweit Relevanz zu, als von deren Inhalt abhing, ob die darauf reagierenden �u�erungen der Antragsgegnerinnen irref�hrend waren oder nicht. Die Anlage diente damit nicht lediglich der Hintergrundinformation, was auch der Antragstellerin bewusst sein h�tte m�ssen.
14 b) Ein ausreichend verl�sslicher Schluss auf eine Absicht, die gebotene Gesamtbewertung durch die Kammer unm�glich zu machen, um sich so Vorteile zu verschaffen, d�rfte sich aber nicht ziehen lassen. Immerhin legte die Antragstellerin im Verf�gungsantrag offen, dass es diese Schreiben gab, und ebenso die gesamte anschlie�ende Korrespondenz. Die Antragstellerin gab auch Passagen der Anlage AST5, die nach den obigen Ausf�hrungen ma�geblich f�r die lauterkeitsrechtliche Beurteilung waren, in der Antragsschrift wieder, ohne erkennbar relevante Abschnitte wegzulassen oder sonstwie den Sinn zu verf�lschen. Eine Absicht, durch unvollst�ndige Informationen einen anderweitig nicht zu erlangenden Titel zu erschleichen, l�sst sich damit nicht belegen.
15 Die Behauptung einer besonderen Eilbed�rftigkeit, die trotz der zwischenzeitlich gefestigten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin standardm��ig in Verf�gungsantr�gen anzutreffen ist, obwohl ihre Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann dies nicht entscheidend ver�ndern.
16 c) Eine abschlie�ende Bewertung kann unterbleiben, weil der Verf�gungsantrag unbegr�ndet ist. Entsprechend dem �berwiegenden Verst�ndnis zum Erfordernis eines Feststellungsinteresses � 256 Abs. 1 ZPO h�lt es der Senat f�r zul�ssig, das Fehlen der Zul�ssigkeitsvoraussetzung offenzuhalten, weil die Regelungen in ��8c UWG lediglich den Antragsgegner sch�tzen sollen und dieser im Fall einer abweisenden Sachentscheidung jedenfalls nicht schlechter steht. Erst recht muss dies im vorliegenden Verf�gungsverfahren gelten, bei dem ebenfalls zum Zwecke der Beschleunigung �ber an sich vorrangige Aspekte hinweggegangen werden darf, wenn sich der Antrag aus anderen Gr�nden als erfolglos erweist.
17 d) Auf den im Laufe des Beschwerdeverfahrens diskutierten Umstand, dass sich in den H�nden der Verfahrensbevollm�chtigten der Antragstellerin lediglich der „Entwurf“ der versandten E-Mails (die Anlage AST5) befand, nicht aber Exemplare der E-Mail selbst (Anlage Ag5), und ob sich daraus Relevantes ergibt, muss der Senat daher nicht weiter eingehen. Dasselbe gilt f�r die �brigen Behauptungen zum Ablauf der Geschehnisse.
18 3. Der Verf�gungsantrag hat keinen Erfolg, weil es an einem Verf�gungsanspruch fehlt. Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch aus ��8 Abs. 1 S. 2, � 3 i.V.m. ��5, ��5a oder ��4 Nr. 4 UWG nicht zu. Die �berlegungen des Landgerichts halten den Angriffen der Beschwerdebegr�ndung Stand.
19 a) Das Landgericht hat in seinen Entscheidungsgr�nden zutreffend auf den Horizont der ma�gebliche Empf�nger abgestellt und dabei die Perspektive eines H�ndlers der Antragsgegnerinnen als ma�geblich angesehen. Es hat in diesem Zusammenhang auch den Umstand ber�cksichtigt, dass nicht alle Adressaten der von der Antragstellerin angegriffenen Schreiben zuvor die Schreiben der Antragstellerin erhalten hatten.
20 Auch nach W�rdigung des Senats war selbst f�r solche Empf�nger der Schreiben AST6 und AST7 der Antragsgegnerinnen, die bislang noch nichts von der patentrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien wussten und insbesondere die Schreiben der Antragstellerin (AST5 und AST4) nicht erhalten hatten, schnell und einfach zu erkennen, was Zweck, Anlass und Hintergrund der Schreiben der Antragsgegnerinnen war. Aufgrund der ausdr�cklichen Bezugnahme auf „the recent Satisfyer/EIS/Triple A communication“ und ein „statement“ (AST6, 1. Absatz) bzw. der Darstellung, dass die Antragstellerin an H�ndler mit �hnlich lautenden Warnschreiben herantrete und die „allegations in such warning letters/emails“ unzutreffend seien (AST7, 3. und 3. Absatz), erschloss sich bereits auf den ersten Blick, dass es eine Abmahnung, Verwarnung o.�. der Antragstellerin gegeben haben muss und die Antragsgegnerinnen nun versuchen, dortigen Behauptungen oder m�glichen Fehlvorstellungen ihrer Abnehmer entgegenzutreten, jedenfalls, diesen ihre eigene Position zur Kenntnis zu geben.
21 Damit sind die angegriffenen Passagen aus der Sicht eines Empf�ngers zu bewerten, dem bewusst ist, dass zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerinnen eine Auseinandersetzung schwebt, die Patentrechte der Antragstellerin als Hintergrund und eine m�gliche Verletzung dieser Rechte durch die Antragsgegnerinnen zum Gegenstand hat, und in der die Antragsgegnerinnen entsprechenden �u�erungen der Antragstellerin entgegentreten will. Ein derartiger Empf�nger versteht Aussagen von vornherein tendenziell als Mittel zur Interessenwahrnehmung und Rechtsverteidigung des Verfassers und erkennt, dass diese von der subjektiven Sicht und Interessenlage des Verfassers gepr�gt sind. Er begreift diese daher nicht als Tatsachenbehauptungen, die einen uneingeschr�nkten Anspruch auf Wahrheit erheben.
22 Insoweit bleibt die R�ge der Beschwerde, das Landgericht habe verkannt, dass (so die Antragstellerin) ein Gro�teil oder zumindest zahlreiche (was auch die Antragsgegnerinnen einr�umen) Adressaten die vorangegangenen Schreiben der Antragstellerin nicht kannten, ohne Erfolg.
23 Ebenso unbegr�ndet ist der Vorwurf der Beschwerde, das Landgericht habe fehlerhafterweise den Inhalt der Schreiben aus der Perspektive der Antragsgegnerinnen beurteilt; vielmehr hat auch das Landgericht zugrunde gelegt, dass auf die Sicht der Empf�nger abzustellen ist, dabei aber – zutreffend – zugrunde gelegt, dass diesen erkennbar war, dass das Schreiben eine Darstellung des Vorgangs aus Sicht der Antragsgegnerin ist.
24 b) Die Antragsgegnerinnen durften sich dabei auch an solche Abnehmer wenden, die nicht zuvor von der Antragstellerin angeschrieben worden waren.
25 aa) Welche Grenzen bei der Abwehr zu beachten sind, ist unter Ber�cksichtigung schutzw�rdiger Belange Dritter oder der Allgemeinheit zu beurteilen (K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG � 11 Rn. 2.9). In diesem Zusammenhang gilt zwar, dass eine Abwehr sich nur gegen den Angreifer, nicht gegen einen von diesem Beg�nstigten oder Dritte richten darf und nicht in Rechte oder berechtigte Interessen Dritter eingreifen darf (K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG ��11 Rn. 2.9; Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage 2021, Vor ��8 Rn. 228; BGH, Urteil vom 27. Januar 1983, I�ZR 179/80, GRUR 1983, 335 (336) – Trainingsger�t; BGH, Urteil vom 26. April 1990, I�ZR 71/88, GRUR 1990, 685 (686) – Anzeigenpreis I; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998, I�ZR 119/96, GRUR 1999, 1128 (1129) – Hormonpr�parate). Im �brigen ist der Einwand, berechtigte Interessen wahrzunehmen, jedenfalls dann geeignet, den Vorwurf einer Sittenwidrigkeit/Unlauterkeit entfallen zu lassen, wenn die Schutzzwecke der ma�geblichen Regelung nur marginal ber�hrt sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998, I�ZR 119/96, GRUR 1999, 1128 (1129) – Hormonpr�parate; Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage 2021, Vor ��8 Rn. 239 ff.). Entscheidend ist aber eine Beurteilung des Gesamtverhaltens, die auch �berschie�ende Ma�nahmen rechtfertigen kann, wenn sich ergibt, dass der Wettbewerber in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998, I�ZR 119/96, GRUR 1999, 1128 (1129) – Hormonpr�parate; Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage 2021, Vor ��8 Rn. 223).
26 bb) Die letztgenannte Voraussetzung ist vorliegend schon deshalb (zum Fehlen einer Unlauterkeit sodann) gewahrt, da sich die �u�erungen der Antragsgegnerinnen inhaltlich ausschlie�lich gegen die Antragstellerin, nicht aber gegen Dritte oder die Allgemeinheit, richteten und auch sonst nicht deren Interessen tangierten.
27 Soweit durch die Versendung der Schreiben auch Personen aus dem Kreis der Abnehmer der Antragsgegnerinnen in die Auseinandersetzung hineingezogen worden bzw. auf diese aufmerksam wurden, die vorher noch nicht hiervon Kenntnis erhalten hatten, ber�hrt dies nicht berechtigte Interessen dieser Abnehmer. Wie die Antragstellerin in einem Zusammenhang betonen l�sst, l�uft jeder Abnehmer von patentverletzenden Produkten Gefahr, sich Anspr�chen des Patentinhabers – vorliegend also der Antragstellerin – auszusetzen, weshalb jeder Abnehmer grunds�tzlich ein Interesse daran hat, auf eine m�glicherweise gegebene Patentverletzung durch ihre Zulieferer aufmerksam zu werden. Wenn die Antragsgegnerinnen damit Abnehmer auf die Auseinandersetzung und die m�gliche patentrechtliche Relevanz aufmerksam machten, lief dies weder den Interessen der Empf�nger noch denen der Antragstellerin zuwider. Die Empf�nger geh�rten s�mtlich dem Kreis der Abnehmer der Antragsgegnerinnen an.
28 Echte Dritte wie z.B. Endkunden oder H�ndler, die bislang nicht in Gesch�ftsbeziehung zur Antragsgegnerinnen standen, waren dagegen nicht betroffen; insbesondere Personen, die erstmals in einer gesch�ftlichen Entscheidungsfreiheit betroffen sein h�tten k�nnen, sind nicht erkennbar (vgl. die �berlegungen in BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998, I�ZR 119/96, GRUR 1999, 1128 (1129) – Hormonpr�parate).
29 Den Antragsgegnerinnen war auch nicht m�glich, sich auf die Kontaktierung derjenigen ihrer H�ndler zu beschr�nken, die zuvor von der Antragsstellerin abgemahnt worden waren. Es war den Antragsgegnerinnen nicht bekannt, auf wen die Antragstellerin bereits zugegangen war. Der Weg, bei jedem einzelnen H�ndler zuerst anzufragen, ob sie bereits von der Antragstellerin abgemahnt worden waren, w�re mit Mehraufwand an Zeit und M�he verbunden gewesen und h�tte ebenfalls nicht vollst�ndig erm�glicht, diese H�ndler nicht auf die Auseinandersetzung aufmerksam zu machen.
30 cc) Soweit der Abwehreinwand zudem erfordert, dass der Angriff nicht durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ausreichend abgewehrt werden kann, w�re auch dies vorliegend gegeben, weil die in Betracht kommende Klage gegen die Antragstellerin zun�chst nur eine Verpflichtung derselben, unt�tig zu bleiben und ggf. die Situation gegen�ber den Adressaten richtigzustellen, bewirken h�tte k�nnen, die erst erstritten und durchgesetzt werden h�tte m�ssen. In der Zwischenzeit drohte aber das (unter Zusammenhang mit der besonderen Gef�hrlichkeit der Abnehmer-Verwarnung n�her beschriebene) Risiko, dass die Abnehmer unter dem Eindruck des Schreibens von einem weiteren Warenbezug bei den Antragsgegnerinnen Abstand nehmen.
31 c) Auch der Senat kann in den angegriffenen �u�erungen der Antragsgegnerin zu 1) weder eine Irref�hrung noch eine Irref�hrung durch Unterlassen oder eine Behinderung erblicken.
32 aa) Ohne Erfolg st�tzt die Antragstellerin und Beschwerdef�hrerin eine wettbewerbswidrige Irref�hrung darauf, dass die Antragsgegnerin zu 1) zu Unrecht behauptet h�tte, sie selbst habe ein Obsiegen in einem Patentverletzungsverfahren behauptet (“Vorwurf 1“).
33 (1) Der Senat kann den angegriffenen Schreiben der Antragsgegnerin zu 1) einen entsprechenden Vorwurf, die Antragstellerin h�tte eine solche Behauptung aufgestellt, nicht entnehmen. Zwar f�hrt die Antragsgegnerin zu 1) einleitend aus, sie m�sse einige �u�erungen richtigstellen, und kommentiert sie bestimmte Aussagen damit, dass sie fernab der Wahrheit l�gen.
34 Die Aussage, ein bestimmter Sachverhalt sei unzutreffend, beinhaltet aber nicht notwendig die Behauptung, dass der andere eine entsprechende Sachverhaltsbehauptung so aufgestellt habe, noch, dass er dies gezielt getan habe. Wie das Landgericht zutreffend dargestellt hat, bedeuten die Worte „innaccurate“ und „missleading“ nicht zwingend den Vorwurf, die Antragstellerin habe bewusst falsche Behauptungen aufgestellt, sondern k�nnen ohne weiteres auch dahingehend verstanden werden, dass die �u�erungen der Antragstellerin den Sachverhalt nicht genau treffen und deshalb Anlass zu Missverst�ndnissen beim Empf�nger geben k�nnen.
35 (2) Letzteres ist jedoch der Fall. Die Antragstellerin hat durch ihre eigene Wortwahl hinreichenden Anlass f�r die Antragsgegnerinnen gegeben, klarzustellen und zu betonen, dass gerade kein Patentrechtsverletzungsverfahren anh�ngig war.
36 Die Antragstellerin spricht in ihrem Schreiben AST5 eingangs davon, einen „Rechtsstreit“ (in der englischen Version: „legal battle“) zur Verteidigung ihrer Patente gewonnen zu haben. Nach der allgemeinen Terminologie ist unter „Rechtsstreit“ ein streitiges zivilprozessuales Erkenntnisverfahren zu verstehen; ein Einspruchsverfahren vor der Patentbeh�rde (und wohl auch ein anschlie�endes Beschwerdeverfahren vor den Patentgerichten) f�llt nicht darunter. Der so bewirkte Eindruck wird durch die nachfolgenden Worte „zur Verteidigung“ nur minimal relativiert, weil die Angabe „gegen mehrere Unternehmer“ wiederum einen kontradiktorischen Charakter impliziert. Insoweit hat die Antragstellerin selbst durch die inkorrekt verwendete Terminologie den Grund f�r eine m�gliche Fehlvorstellung der Adressaten gelegt, den die Antragsgegnerinnen ausr�umen bzw. dem sie entgegenwirken durften. Dagegen mag zwar das Anwaltsschreiben AST4 deutlich werden lassen, dass bislang nur ein Einspruchsverfahren betrieben worden war. Die Antragsgegnerinnen haben aber bereits in ihrer Schutzschrift substantiiert dargetan, dass nicht s�mtlichen H�ndlern, die das Schreiben AST5 erhalten haben, auch das anwaltliche Schreiben AST4 �berhaupt und zumindest nicht sp�ter zuging. Bereits der Hinweis im Schreiben AST5, der Adressat werde in den n�chsten Tagen einen Brief von den Anw�lten der Antragstellerin erhalten, impliziert, dass dieses jedenfalls in der �berwiegenden Zahl der F�lle vorab versandt wurde. Dann konnte aber das (sp�tere) Anwaltsschreiben das Aufkommen eines entsprechenden Eindrucks bei den Empf�ngern nicht verhindern.
37 Umgekehrt hat die Antragsgegnerin zu 1) dadurch, dass sie einger�umt hat, dass sie das Patent der Antragstellerin angegriffen hat, zu erkennen gegeben, dass die warnenden Ausf�hrungen der Antragstellerin zumindest einen zutreffenden Kern aufweisen, weil es die von der Antragsgegnerin angestrengte „oppsition to the patent“ gab. Die Antragsgegnerin zu 1) beschr�nkte sich mithin darauf, den Sachverhalt im Hinblick darauf, welche Art von Verfahren/Rechtebehelf betrieben worden war, richtig zu stellen.
38 (3) Im �brigen w�re der Tatbestand des ��5 Abs. 1 UWG nicht erf�llt, weil es an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz einer entsprechenden unzutreffenden Behauptung fehlen w�rde.
39 Es ist nicht ersichtlich, dass eine signifikante Zahl von H�ndlern von Produkten, wie sie die Parteien herstellen, ihre Entscheidung, (weiter) von den Antragsgegnerinnen oder k�nftig von der Antragstellerin Ware zu beziehen, davon abh�ngig machen w�rde, ob die Antragsgegnerinnen den Vorwurf einer unzutreffenden Darstellung dazu, welche Art von Verfahren betrieben worden und erfolgreich f�r die Antragstellerin ausgegangen ist, zu Recht oder zu Unrecht erhoben hat. Auch wenn es von Bedeutung sein mag, ob lediglich ein Einspruch gegen die Patentanmeldung zur�ckgewiesen wurde oder bereits eine Patentverletzung attestiert wurde, ist die nachgelagerte Frage, ob in einem entgegnenden Schreiben die im vorangegangenen Abmahnschreiben geschilderte Situation zutreffend beschrieben wurde, regelm��ig ohne Bedeutung. Ob die Antragsgegnerin zu 1) zu Recht oder zu Unrecht der Antragstellerin vorwarf, ein Patentverletzungsverfahren behauptet zu haben, tangiert das Risiko, eine Patentrechtverletzung zu begehen, und die M�glichkeit, dieses einzusch�tzen, ersichtlich nicht.
40 (4) Die E-Mail der Antragsgegnerin zu 1) und das sp�tere Schreiben ihrer nunmehrigen Verfahrensbevollm�chtigten f�hren auch ausdr�cklich aus, dass der antragsgegnerseits initiierte Rechtsbehelf keinen Erfolg hatte. Damit machten sie bewusst, dass eine erste �berpr�fung des Patents im Sinne der Antragstellerin ausgegangen war, und erm�glichten so den Empf�ngern eine ad�quate Einsch�tzung der Situation; insbesondere war f�r diese klar, dass sie sich bewusst werden m�ssen, dass der Standpunkt der Antragsgegnerinnen keineswegs klar zutreffend ist und bislang von der staatlichen Stelle nicht geteilt wurde.
41 Zu dieser Klarstellung durften sich die Antragsgegnerinenn wiederum deshalb veranlasst sehen, weil sich die vorangegangene Schreiben der Antragstellerin zu diesem Punkt nicht verhielten und den Eindruck erzeugten (jedenfalls: erzeugen konnten), es stehe nun fest, dass eine Patentrechtverletzung gegeben ist und der Antragstellerin deswegen weitgehende Anspr�che zustehen. Die Passage „… Unsere Patente sind nun best�tigt, was bedeutet, dass alle Produkte, die unsere Patente f�r die Druckwellentechnologie verwenden, illegal sind. [Absatz] Wir sind nun berechtigt, auf vollen Schadenersatz zu klagen…“ kann ohne weiteres als Behauptung verstanden werden, die Frage sei mit Abschluss des Verfahrens verbindlich gekl�rt.
42 (5) Unerheblich muss in diesem Zusammenhang sein, dass die Antragsgegnerinnen bislang nichts dazu vorgebracht haben, dass ihre Produkte nicht die Patentanspr�che der Antragstellerin verletzten. Die Antragsgegnerinnen haben jedenfalls nicht einger�umt, die Schutzrechte der Antragstellerin zu verletzen. Da es Sache des Rechtsinhabers ist, gegen rechtsverletzende Produkte vorzugehen, waren sie nicht zu pr�ventiven rechtlichen Schritten veranlasst. Sie durften sich darauf beschr�nken, zun�chst ihre Einw�nde gegen den Bestand des Patents im Verfahren vor der Patentbeh�rde vorzubringen und weiterzuverfolgen. Insoweit sprach nichts daf�r, dass die Antragsgegnerinnen nach Best�tigung des Bestands des Patents keine weiteren Verteidigungsmittel vorbringen und den Standpunkt der Antragstellerin akzeptieren w�rden.
43 bb) Soweit die Beschwerde vorbringt, das Landgericht habe verkannt, dass sie auch geltend macht, die Antragsgegnerin zu 1) behaupte f�lschlich, die Antragstellerin h�tte unzutreffend auf eine gerichtliche Entscheidung hingewiesen, mit welcher eine Patentverletzung durch die Produkte der Antragsgegnerinnen best�tigt worden sei, bleibt auch dies ohne Erfolg.
44 Die von der Antragstellerin verwendeten Begriffe „zur Verteidigung“ und „best�tigt“ bzw. „defend“ und „confirmed“ liefern zwar einer mit Patentverfahren vertrauten Person einen Hinweis, dass auf ein Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht Bezug genommen werden sollte. Aufgrund des gleichzeitig verwendeten Worts „Rechtsstreit“ war dies aber schon nicht klar; zudem muss angenommen werden, dass sich unter den Adressaten zum ganz �berwiegenden Teil Personen befanden, die derart vertiefte Kenntnisse nicht besitzen und deshalb die Differenzierung zwischen Verfahren, in denen der Patentbestand gekl�rt wird, und Patentverletzungsstreitigkeiten nicht gel�ufig ist.
45 Wiederum gilt ferner, dass die Antragsgegnerin zu 1) der Antragstellerin nicht ausdr�cklich eine absichtliche Falschdarstellung vorwirft, sondern lediglich ausf�hrt, einen Bedarf nach Klarstellung zu sehen (“missleading“) und diese nun leisten zu wollen.
46 cc) Der Senat schlie�t sich auch den Ausf�hrungen des Landgerichts dazu an, dass der Tatbestand des � 5a Abs. 1 UWG nicht dadurch verwirklicht wurde, dass die Antragsgegnerinnen nicht darauf hingewiesen haben, dass sich Abnehmer auch ohne Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung patentrechtlichen Anspr�chen der Antragstellerin aussetzen k�nnen (“Vorwurf 2“).
47 (1) Eine Irref�hrung durch Vorenthaltung einer wesentlichen Information setzt zum einen voraus, dass der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer diese Information nach den jeweiligen Umst�nden ben�tigt, um eine informierte gesch�ftliche Entscheidung zu treffen, und zum anderen, dass deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. Auch wenn damit die Bestimmung sowohl auf Verbraucher als auch auf sonstige Marktteilnehmer anwendbar ist, ist bei ihrer Anwendung zu ber�cksichtigen, dass andere Marktteilnehmer regelm��ig nicht ein Innovationsbed�rfnis wie Verbraucher und nicht so sch�tzenswert wie diese sind. Erforderlich ist eine Interessenabw�gung, in die die konkreten Umst�nde, insbesondere die Branchenverh�ltnisse, die anst�ndigen Marktgepflogenheiten und der Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit einzubeziehen sind. Ma�gebend ist, inwieweit der sonstige Marktteilnehmer auf die Mitteilung einer bestimmten Tatsache angewiesen und dem Unternehmer eine Aufkl�rung zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017, I�ZR 160/16, GRUR 2018, 541 Rn. 38 – Knochenzement II; K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG � 5a Rn. 2.49 f.; M�KoUWG/Alexander, 3. Aufl. 2020, UWG � 5a Rn. 160 f.; Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 5. Aufl. 2021, UWG � 5a Rn. 50). Relevant ist damit das im konkreten Fall gegebene Informationsgef�lle (vgl. K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG � 5a Rn. 2.51). Dem Unternehmer ist umso mehr zumutbar, eine ben�tigte Information zu geben, je gr��er die Bedeutung der Information f�r die gesch�ftliche Entscheidung des sonstigen Marktteilnehmers ist (K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG � 5a Rn. 2.50; M�KoUWG/Alexander, 3. Aufl. 2020, UWG � 5a Rn. 146). Ma�stab ist die Sichtweise eines durchschnittlichen sonstigen Marktteilnehmers, der angemessen gut informiert, aufmerksam und kritisch bzw. verst�ndig ist (K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG � 5a Rn. 2.50).
48 (2) Danach fehlt es an einer Aufkl�rungspflicht, weil die Empf�nger nicht aufkl�rungsbed�rftig sind, da ihnen die ma�geblichen Umst�nde bekannt waren oder dies jedenfalls erwartet werden kann.
49 Einem Unternehmer, der Produkte vertreibt, kann unterstellt werden, dass er ein Minimum an juristischen Kenntnissen und Verst�ndnis besitzt oder sich dieses erforderlichenfalls verschafft. Zu diesem Grundbestand geh�rt, dass sich Anspr�che, auch im Bereich des Immaterialg�terrechts und gewerblichen Rechtsschutzes, unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und eine gerichtliche Entscheidung nur ausspricht, dass solche im Einzelfall gegeben sind. Es ist daher ohne weiteres zu erwarten, dass einem H�ndler gel�ufig ist, dass er sich Unterlassungs- und Schadenersatzanspr�chen Dritter, deren Schutzrechte ein von ihm vertriebenes Produkt verletzt, unabh�ngig davon aussetzt, ob bereits ein Gericht ihm oder dem Rechtsinhaber gegen�ber festgestellt hat, dass eine Schutzrechtsverletzung tats�chlich vorliegt.
50 Die von der Antragstellerin f�r erforderlich gehaltene Erl�uterung w�re auch eine reine Rechtsauskunft, da einzelfallbezogene Umst�nde nicht betroffen w�ren. Ein vom Handelnden auszugleichendes Informationsdefizit kann aber vorwiegend dann angenommen werden, wenn Umst�nde des Einzelfalls betroffen sind, die dem anderen nicht bekannt sind.
51 (3) Den Antragsgegnerinnen war daher nicht abzuverlangen, die Empf�nger des Schreibens ausdr�cklich darauf aufmerksam zu machen, dass sich die von der Antragstellerin in den Raum gestellten Anspr�che auch unabh�ngig davon ergeben k�nnen, dass es ein Patentverletzungsverfahren zwischen diesen Personen noch nicht gab und erst recht keine Entscheidung ergangen ist.
52 dd) Ebenso wenig stellt die Rundmail der Antragsgegnerin zu 1) vom 5. Mai 2023 eine gezielte Behinderung i.S.v. � 4 Nr. 3 UWG dar, indem sie ihre Abnehmer auffordere, die Produkte der Antragsgegnerseite weiterzuvertreiben, weil die Antragstellerin praktisch nicht in der Lage sein werde, s�mtliche Patentverletzungen bei den Abnehmern zu verhindern bzw. zu verfolgen.
53 (1) Wie bereits die angegriffene Entscheidung ausf�hrt, ist es in einer Marktwirtschaft grunds�tzlich nicht zu beanstanden, eigene Produkte und Waren auch dann f�r den Weiterverkauf zu empfehlen, wenn dabei m�glicherweise Patente verletzt werden und entsprechende Auseinandersetzungen schweben.
54 (2) Der Umstand, dass trotz der – im �brigen weitreichenden – Instrumentarien, die dem Schutzrechtsinhaber im Falle einer Patentrechtsverletzung zustehen (Auskunft, R�ckruf/R�ckkauf), nicht s�mtliche Verletzungen verhindert oder wegen s�mtlicher Verletzungen Kompensation erreicht werden kann, kann nicht Ansatz f�r eine gezielte Behinderung sein. Selbst wenn die Antragsgegnerinnen, wof�r aber schon keine belastbaren Anhaltspunkte aufgezeigt sind, versuchen w�rden, die patentrechtlichen Anspr�che der Antragstellerin gezielt ins Leere laufen zu lassen, w�re dies in erster Linie eine (weitere) Verletzung dieses Schutzrechts, aber kein unlauteres Handeln unter dem Gesichtspunkt der Behinderung. Es wird n�mlich nicht die Bet�tigungsm�glichkeit am Markt und die Chance, ihre Waren absetzen zu k�nnen, beeintr�chtigt, sondern lediglich die Effektivit�t ihres Exklusivrechts verringert.
55 (3) Im �brigen merkt der Senat an, dass Handlungen, die darauf abzielen, eine Schutzrechtsverwarnung eines Mitbewerbers zu relativieren und die Verwarnten zur Aufrechterhaltung des Bezugs der betroffenen Waren zu motivieren, nicht einer Schutzrechtsverwarnung gleichgestellt werden kann.
56 F�r den Betroffenen f�hrt eine Schutzrechtsverwarnung zu dem Dilemma, entweder die behauptete Verletzungshandlung einzustellen, was gerade im Bereich der technischen Schutzrechte zur Einstellung ganzer Produktionszweige f�hren kann, oder seine Handlung auf die Gefahr hin fortzusetzen, der strengen Schadensersatzhaftung des Immaterialg�terrechts ausgesetzt zu sein. Im Bereich des Handels f�hrt dies oftmals dazu, dass bestehende Lieferbeziehungen zur Vermeidung einer Haftung beendet werden und stattdessen Ersatzprodukte vertrieben werden, was es dem betroffenen Hersteller sp�ter schwer macht, seine Waren wieder vertreiben zu k�nnen (vgl. Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG � 4 Rn. 4/34; K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG ��4 Rn. 4.171). Daher stellt die Haftung wegen unbegr�ndeter Schutzrechtsverwarnung ein Korrelat des mit Schutzrechten verbundenen Drohpotenzials dar. Bei der Abnehmerverwarnung kommt hinzu, dass der Abnehmer typischerweise �ber weniger Informationen zur Schutzrechtslage verf�gt als der Hersteller, allerdings durch einen Wechsel der Bezugsquelle reagieren kann. Dies wiederum bewirkt erhebliche Risiken f�r den Hersteller, weil er m�glicherweise nicht sofort von der Verwarnung erf�hrt und seine Abnehmer i.d.R. ohne gro�en Aufwand sich von ihm abwenden k�nnen (vgl. Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG ��4 Rn. 4/34).
57 Eine derartige Brisanz birgt eine Gegenerkl�rung des Herstellers des m�glicherweise schutzrechtsverletzenden Produkts, in der er der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung entgegentritt, nicht. Die darin enthaltenen Aussagen k�nnen zwar die Entscheidung eines Abnehmers, die Produkte weiter von ihm zu beziehen, zu seinen Gunsten (und damit zu Ungunsten des Schutzrechtsinhabers) beeinflussen. Die besondere Gefahr, dass der Abnehmer unter dem Eindruck der Verwarnung und aus Furcht vor den darin aufgezeichneten enormen Schadenersatzanspr�chen alsbald die Bezugsquelle wechselt, um sich keine Risiken auszusetzen, und dabei seine Entscheidung ausschlie�lich auf Grundlage der (einseitigen) Darstellung des Verwarnenden trifft, besteht aber gerade nicht. Ebenso ist nicht die Besonderheit gegeben, dass die Gegenseite nichts von der Stellungnahme wei� und daher nicht ihrerseits durch eine Schilderung der Dinge reagieren kann.
58 ee) Der Senat tritt auch insgesamt den Ausf�hrungen der Kammer bei, dass die Antragsgegnerinnen sich deutlich und entschieden �u�ern durften, weil die Antragstellerin ihrerseits zuvor in bestimmter Weise an die Abnehmer herangetreten ist. Das Schreiben AST5 ist in erheblichem Ma� geeignet, Furcht vor erheblichen finanziellen Forderungen aufzubauen, z.B., indem den H�ndlern geraten wird, von den Antragsgegnerinnen Banksicherheiten f�r die im Raum stehenden Regressanspr�che anzufordern.
59 d) Diese �berlegungen gelten jeweils sowohl f�r die E-Mail der Antragsgegnerin zu 1) vom 5. Mai 2023 (Anlage AST6) als auch das Schreiben der nunmehrigen Prozessbevollm�chtigten der Antragsgegnerinnen vom 8. Mai 2023 (AST7).
60 Die ma�geblichen Passagen und Formulierungen entsprechen sich in den relevanten Punkten, sodass eine andere tats�chliche und rechtliche Bewertung nicht veranlasst ist.
61 Offen bleiben kann, wie die Aussagen im Absatz der 2. Seite des anwaltlichen Schreibens vom 8. Mai 2023 (die Begriffe wortsinngem��e Verletzung“ und „unerlaubte Benutzungshandlungen“ seien “unangemessenen Formulierungen”) zu bewerten sind. Der Verf�gungsantrag 2. richtet sich nicht gegen diesen Teil des Schreibens.
62 e) Nach alledem kann die Beschwerde auch mit ihrem Argument, eine berechtigte Abwehr k�nne eine Irref�hrung Dritter niemals rechtfertigen, nicht durchdringen. Eine Irref�hrung liegt aus den genannten Gr�nden nicht vor.
63 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus ��97 Abs. 1 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat dem Vorschlag der Antragstellerin, gegen den auch die Antragsgegnerinnen nichts erinnert haben und den auch das Landgericht so �bernommen hat.
Auch wenn entscheidende Anlagen nicht dem Gericht mit dem Verf�gungsantrag vorgelegt werden, scheidet rechtsmissbr�uchliches Verhalten unter dem Gesichtspunkt des Versuchs einer "Titelerschleichung" regelm��ig aus, wenn die Antragstellerin im Verf�gungsantrag offenlegt, dass es bestimmte Schreiben gab, und die ma�geblichen Passagen wiedergibt.
Handlungen, die darauf abzielen, eine Schutzrechtsverwarnung eines Mitbewerbers zu relativieren und die Verwarnten zur Aufrechterhaltung des Bezugs der betroffenen Waren zu motivieren, k�nnen nicht einer Schutzrechtsverwarnung gleichgestellt werden.
Die in Reaktion auf eine Schutzrechtsverwarnung get�tigte Aussage, ein bestimmter Sachverhalt sei unzutreffend, beinhaltet nicht notwendig die Behauptung, dass der Verwarnende eine entsprechende Sachverhaltsbehauptung so aufgestellt habe.
Reaktionsrundschreiben des Mitbewerbers auf eine patentrechtliche Schutzrechtsverwarnung
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