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14 U 3190/23 e•OLG M�nchen, 2023-09-14, 14 U 3190/23 e
14 U 3190/23 eTribunale superiore14 set 2023
Nicht jeder Kontrollverlust �ber pers�nliche Daten stellt einen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO dar. (Rn. 96 – 102) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-09-14
Aktenzeichen: 14 U 3190/23 e
Dokumenttyp: Vfg
A. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg�u) vom 05.02.2021, Az. 23 O 868/18, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.
1 B. Hintergrund ist folgende Einsch�tzung des Senats:
I.
2 Die Klagepartei beantragt in der Berufung:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerseite alle k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
a. personenbezogene Daten der Kl�gerseite, namentlich Telefonnummer, Face-bookID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten �ber eine Software zum Importieren von Kontakten zug�nglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems f�r andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,
b. die Telefonnummer der Kl�gerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der un�bersichtlichen und unvollst�ndigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen dar�ber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierf�r die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der Facebook-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird.
Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerseite Auskunft �ber die Kl�gerseite betreffende personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empf�nger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 887,03 € zu zahlen zuz�glich Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.
3 Das entspricht dem erstinstanzlichen Begehren.
II.
4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
5 Auf Tatbestand und Gr�nde des angegriffenen Urteils nimmt der Senat Bezug.
6 1. Als unstreitig hat das Landgericht – von der Berufung insoweit nicht angegriffen – folgenden Sachverhalt dargestellt:
7 Die Beklagte betreibt die Plattform „Facebook“. Der Kl�ger nutzte einen Facebook-Account. Die Dienste der Beklagten erm�glichen es den Nutzern, pers�nliche Profile f�r sich zu erstellen und diese mit Freunden zu teilen. Die Nutzer k�nnen auf ihren pers�nlichen Profilen Angaben zu verschiedenen Daten zu ihrer Person einstellen. Dabei entscheiden sie – im von der Beklagten vorgegebenen Rahmen – dar�ber, welche anderen Gruppen von Nutzern auf ihre Daten zugreifen k�nnen.
8 Im Zeitraum Januar 2018 bis September 2019 wurden durch unbekannte Dritte Daten im Wege des so genannten „Scrapings“ abgesch�pft: Telefonnummern, Facebook-ID, Name, Vorname, Geschlecht und weitere Daten. Das „Scraping“ vollzog sich �ber das Tool „Contact-Import“. Indem eine Vielzahl von Kontakten in ein virtuelles Adressbuch eingegeben wurde, gelang es Unbekannten, die Telefonnummern konkreten Profilen zuzuordnen, ohne dass in den entsprechenden Profilen die hinterlegten Telefonnummern �ffentlich freigegeben waren. Um die Telefonnummer jeweils zu korrelieren, wurden mit Hilfe eine Contact-Import-Tools Nummern gepr�ft, um zu sehen, ob diese mit einem Facebook-Account verbunden waren. Auf dem Profil des Nutzers wurde dieser dann besucht und von dort wurden die �ffentlichen Daten gescrapt („abgesch�pft“). Anfang April 2021 wurde durch die Medien berichtet, dass Daten von ca. 533 Millionen Nutzern der Plattform der Beklagten aus 106 L�ndern im Internet ver�ffentlicht wurden.
9 Beim Anlegen eines Facebook-Accounts wird der k�nftige Nutzer auf Datenschutz- und Cookie- Richtlinien hingewiesen. Diese sind durch eine Verlinkung getrennt abrufbar. Nach der Anmeldung sind zun�chst die Vor- bzw. Standardeinstellungen aktiviert. Demnach k�nnen „alle“ Personen sehen, welche Seiten der Nutzer abonniert oder mit wem er befreundet ist. Ebenso k�nnen „alle“ den neuen Nutzer �ber seine E-Mail-Adresse „finden“. Die Angabe der Mobilfunknummer ist nicht grunds�tzlich zwingend. Wenn der Nutzer die Zweifaktor-Authentifizierung nutzen m�chte, ist die Angabe einer Mobilfunknummer jedoch zwingend. Entscheidet sich ein Nutzer, diese anzugeben, kann er in den Suchfunktionen einstellen, in welchem Umfang er �ber diese gefunden werden will. Der Nutzer kann die Einstellungen individuell ver�ndern und im Hilfebereich einlesen, wie die Beklagte insbesondere die Mobilfunknummer verwendet.
10 2. Als streitig behandelt hat das Landgericht folgendes Kl�gervorbringen:
11 Die Beklagte habe gegen zahlreiche Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung versto�en, n�mlich
(a) entgegen Art. 4 Nr. 2 DSGVO Daten des Kl�gers ohne Rechtsgrundlage und ohne ausreichende Informationen verarbeitet,
(b) entgegen Art. 5 ff. DSGVO Daten des Kl�gers unbefugt Dritten zug�nglich gemacht,
(c) ferner Art. 15 (Auskunft), 17 (L�schung) und 18 (Verarbeitungsrestriktion) DSGVO verletzt:
12 Im April 2021 seien Daten auch des Kl�gers im Internet ver�ffentlicht worden. Die Beklagte habe keine hinreichenden Sicherheitsvorkehrungen gegen einen unbefugten Zugriff Dritter getroffen. Ferner seien ihre Einstellungen bzgl. der Telefonnummer des Kl�gers so konzipiert, dass keine echte Sicherheit m�glich sei.
13 Von dem Scraping-Vorfall seien auch die Daten des Kl�gers betroffen. Dem Kl�ger sei durch die unbefugte Ver�ffentlichung seiner personenbezogenen Daten ein Schaden entstanden, der darin bestehe, dass der Kl�ger
(a) einen erheblichen Kontrollverlust �ber seine Daten erlitten habe und
(b) in einem Zustand gro�en Unwohlseins und Sorge �ber m�glichen Missbrauch seiner Daten verbleibe.
(c) Der Kl�ger habe seit 2021 vermehrt dubiose E-Mails und SMS-Nachrichten von unbekannten Adressen und Nummern erhalten.
14 3. Das Landgericht ist dem mit folgender Begr�ndung nicht gefolgt:
15 3.1 Der Kl�ger k�nne keinen immateriellen Schaden aus � 82 Abs. 1 DSGVO zu (Klageantrag Ziff. 1) ersetzt verlangen.
16 Der Schutzbereich des Art. 82 DSGVO sei nicht er�ffnet mit Blick auf die hier behaupteten Verst��e gegen Informationspflichten (Artt. 13, 14, 15, 24, 25 und Art. 34 DSGVO).
17 Erstens sei Ankn�pfungspunkt f�r eine Haftung nach Art. 82 DSGVO stets eine der Verordnung nicht entsprechende Verarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Dies zeige auch Erw�gungsgrund 146. Nicht erfasst sei eine Verletzung blo�er Benachrichtigungspflichten oder Informationsrechte.
18 Zweitens habe die Beklagte nicht gegen Normen der DSGVO versto�en.
19 3.1.1 Ein Versto� gegen Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Datenverarbeitung) liege nicht vor, da die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, Schutzma�nahmen zu treffen, damit die Erhebung von Informationen unterbleibt, die der Nutzer aufgrund seiner selbst gew�hlten Einstellung �ffentlich zug�nglich gemacht hat.
20 Da der Kl�ger eingestellt hatte, von allen („everyone“) �ber seine Telefonnummer („by phone number“) gefunden werden zu k�nnen, schlie�e das auch den Fall ein, dass Dritte den Kl�ger �ber seine Mobilfunknummer finden – auch wenn die Dritten hierzu elektronische M�glichkeiten zu Hilfe nehmen, indem sie etwa die Telefonnummern aus dem „Kontaktimporter“ der Plattform von Facebook hochladen, dann mit zuf�llig generierten anderen Telefonnummern vergleichen und so schlie�lich auf die Telefonnummer kommen, die der Kl�ger mit seinem Facebook-Konto verkn�pft hat. Auch die unbekannten Dritten fielen unter den Begriff „everyone“.
21 Die „Verarbeitung“ der kl�gerischen Daten (Art. 4. Nr. 2 DSGVO) sei vorliegend unstreitig durch die „scrapenden“ Dritten geschehen. Die „gescrapten“ personenbezogenen Daten der Klagepartei seien f�r jedermann ohne Zugangskontrolle oder �berwindung technischer Zugangsbeschr�nkungen (z.B. Logins) abrufbar gewesen, und das habe der Kl�ger bereits durch die Anmeldung gewusst, aber die Entscheidung getroffen, sich �ffentlich durch jedermann �ber seine Telefonnummer suchen zu lassen. Daran �ndere sich nichts dadurch, dass der Kl�ger zugleich eingestellt hat, diese Telefonnummer solle nur ihm selbst angezeigt werden. Es bestehe somit keine Pflicht der Beklagten zu verhindern, dass die Telefonnummer des Kl�gers durch eine Suchfunktion gefunden wird.
22 3.1.2 Ein Versto� gegen Art. 33 DSGVO liege nicht vor, da nach dieser Vorschrift die Beklagte lediglich verpflichtet sei, eigene Datenschutz-Verst��e der zust�ndigen Aufsichtsbeh�rde zu melden. Der Scraping-Vorfall sei aber, wie gezeigt, kein eigener Versto� der Beklagten.
23 3.1.3 Auch ein Versto� gegen Art. 35 DSGVO liege nicht vor: Soweit der Kl�ger der Beklagten vorwerfen wolle, keine zureichende Folgenabsch�tzung vorgenommen zu haben, so sei nicht ersichtlich, wie eine so verstandene Pflichtverletzung kausal geworden sein sollte f�r den Verlust �ber die Kontrolle der „gescrapten“ Daten. Gegen die Kausalit�t spreche bereits, dass diese Daten schon vorher �ffentlich zug�nglich waren aufgrund des Profils, das der Kl�ger der Plattform „Facebook“ angelegt hatte.
24 3.1.4 Auch gegen Art. 15 Abs. 1 a) c) DSGVO habe die Beklagte nicht versto�en, sondern dem Kl�ger Auskunft gegeben (Anlage B 16) und dabei alle relevanten und ihr m�glichen Angaben gemacht (Nutzer-ID, Vorname, Nachname, Land und Geschlecht). Der Anspruch sei durch Erf�llung erloschen (� 362 Abs. 1 BGB). Die Frage, welchen Empf�ngern die Daten des Kl�gers durch Ausnutzung des „Kontakt-Import-Tools“ im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) DSGVO zug�nglich gemacht wurden, habe die Beklagte nicht beantworten m�ssen, da sie das nicht konnte: Das „Scraping“ sei ja unstreitig das Werk unbekannter Dritter gewesen, und da die Daten auf „�ffentlich“ gestellt waren, sei es auch nicht m�glich, die Dritten zu ermitteln. Ebenso unm�glich sei der Beklagten die Angabe, wann (genau) die Daten „gescrapt“ wurden.
25 3.1.5 Es liege kein Versto� gegen Art. 5 Abs. 1 DSGVO vor:
26 Der Beklagten k�nne weder ein Verarbeitungsfehler (Art. 5 Abs. 1 DSGVO) noch mangelnde Transparenz von Information und Aufkl�rung (Art. 12, 13, 14 DSGVO) vorgeworfen werden. Sie habe ihren Nutzern – und damit auch der Kl�gerseite – im streitgegenst�ndlichen Zeitraum im Rahmen ihrer Datenrichtlinie und dem Hilfebereich in Bezug auf die Verwendung der Daten und insbesondere der Verwendung der Telefonnummer sowie der Kontakt-Import-Funktion klare Informationen zur Verf�gung gestellt (Anlagen B 1-9), die verst�ndlich und zug�nglich waren.
27 Diese seien sinnvoll in mehreren Ebenen und mit verlinkten Einstellungsm�glichkeiten angelegt, und g�ben Auskunft �ber s�mtliche Nutzungs- und Suchbarkeitsoptionen, wie sich bereits in den Screenshots zeige, die der Kl�ger selbst vorgelegt hat. Der Nutzer werde sogleich darauf aufmerksam gemacht, dass er die Privatsph�re-Einstellungen individuell anpassen kann. Die Datenschutzinformationen seien unvermeidlich umfangreich, aber w�rden hierdurch nicht un�bersichtlich
28 3.1.6 Auch gegen Art. 24, 25 Abs. 2 DSGVO habe die Beklagte nicht versto�en.
29 Unstreitig habe die Beklagte das Nutzerprofil dergestalt voreingestellt, dass f�r die Registrierung nur der Name, das Geschlecht und die ID sichtbar sind und dies auch stets bleiben. Dem stimme aber jeder Nutzer zu, indem er die Datenschutzbestimmungen akzeptiert, bevor er sein Profil anlegt.
30 Soweit der Nutzer sich entschlie�t, seine Telefonnummer zu hinterlegen, was f�r die Registrierung bei Facebook „gerichtsbekannt nicht erforderlich“ sei, habe die Beklagte dies zwar als Suchbarkeits-Option voreingestellt (als „everyone“ „by phone number“). �ndere der Nutzer diese Einstellung nicht, so k�nne er zwar �ber seine E-Mail-Adresse und Mobilnummer gefunden werden (und folglich hier�ber „Freundschaftsanfragen“ bekommen).
31 Aber hier�ber werde der Nutzer, auch wenn er „technisch unkundig“ ist, durch entsprechende Begleithinweise der Beklagten informiert und �ber Einstellungsoptionen (insbesondere Begrenzungsm�glichkeiten) informiert.
32 Zudem gelte: Wer die Plattform eines sozialen Netzwerkes der von der Beklagten betriebenen Art nutzt, m�sse sich mit deren Gepflogenheiten vertraut machen; vor diesen k�nne Art. 25 DSGVO ihn nicht „vollends“ sch�tzen. Die hier interessierende Plattform sei schlie�lich angelegt „auf Kontaktsuche und das Finden von Kontakten“, wobei der Nutzer mitgeteilt bekommt, er m�sse seine Telefonnummer nicht zwingend hinterlegen, werde aber, wenn er dies tue, leichter gefunden und k�nne die Plattform besser nutzen. Hier m�sse jeder Nutzer selbst „eigenverantwortlich entscheiden, in welchem Umfang er diese M�glichkeiten nutzt und entsprechende Daten freigibt“.
33 Letztlich k�nne aber offenbleiben, ob die Beklagte gegen Art. 25 DSGVO versto�en habe, denn bejahendenfalls folge daraus kein Schadensersatzanspruch des Nutzers nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, weil Art. 25 DSGVO rein „organisatorischen Charakters“ sei und bereits Wirkung entfalte, bevor die eigentliche Datenverarbeitung beginnt (Gola/Heckmann/Nolte/Werkmeister, 3. Aufl. 2022, DSGVO Art. 25 Rn. 3, 34; K�hling/Buchner/Hartung, 3. Aufl. 2020, DSGVO Art. 25 Rn. 31). Erst mit deren Beginn gelte die DSGVO (Art. 2 Abs. 1 DSGVO), n�mlich wenn es tats�chlich zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten kommt (Ehmann/Selmayr/Baumgartner, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 25 Rn. 7). Ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO komme daher nur in Betracht, wenn weitere DSGVO-Verst��e vorl�gen (Gola/Heckmann/Nolte/Werkmeister, 3. Aufl. 2022, DSGVO Art. 25 Rn. 3).
34 3.1.7 Es liege auch kein Versto� gegen Art. 6 Abs. 1, 13 Abs. 1 DSGVO vor.
35 Die Beklagte habe den Kl�ger ausreichend aufgekl�rt gem�� Art. 13 Abs. 1 DSGVO, insbesondere �ber die Zwecke der Verarbeitung sowie deren Rechtsgrundlage und die etwaigen Empf�nger oder Kategorien von Empf�ngern der personenbezogenen Daten.
36 Der Kl�ger habe zudem mit der Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen und der Datenrichtlinie die Einwilligung zu der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten f�r einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben gem�� Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO.
37 Insbesondere gelte auch hier, das die Beklagte die Datenschutzrichtlinie sowie die Nutzungsbedingungen in einfach verst�ndlicher Sprache abgefasst habe, zu denen der Kl�ger einen leichten Zugang hatte. Die Website der Beklagten weise den Nutzer sogar mehrfach darauf hin, dass man einen „Privatsph�recheck“ durchf�hren kann. Insoweit entspreche das Ersuchen der Einwilligung auch den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 DSGVO.
38 3.1.8 Der Kl�ger habe auch den Eintritt eines Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht bewiesen.
39 Der (nach Erw�gungsgrund 146 S. 3 weit zu verstehende) Schadensbegriff, dem auch „Abschreckungscharakter“ zukomme, setze gleichwohl einen „erlittenen“ Schaden (Erw�gungsgrund 146) voraus, der sonach „tats�chlich entstanden“ sein m�sse. Blo�e Bef�rchtungen fielen hierunter nicht, so dass ein blo�er Versto� gegen die DSGVO bei der Datenverarbeitung f�r einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Sch�den nicht ausreicht. Vielmehr m�sse der Versto� kausal zu einer sp�rbaren Beeintr�chtigung gef�hrt haben z.B. eine „Blo�stellung“ (OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2021, 1 U 69/20 = BeckRS 2021).
40 Der Kl�ger habe hier, schon wenn man seinen Angaben (insbesondere bei der pers�nlichen Anh�rung) folge, keinen Schaden erlitten.
41 (a) Ein blo�er Kontrollverlust �ber seine Daten sei keine sp�rbare Beeintr�chtigung im Sinne einer Pers�nlichkeitsverletzung und damit kein Schaden.
42 (b) Soweit der Kl�ger einen „Zustand erh�hten Misstrauens“ hatte vortragen lassen, widerlege er das selbst durch seine informatorischen Angaben im Termin, denen zufolge er weiterhin bei Facebook und weiteren sozialen Plattformen angemeldet ist und sensible Daten, wie z.B. seine Handynummer, auch einem bekannten Internetversandh�ndler hinterlegt hat. Dies sei nicht vereinbar mit der Annahme eines Gef�hls von „Stress, Misstrauen, Angst vor Kontrollverlust etc“.
43 (c) Soweit der Kl�ger vortrage, Anrufe unbekannter Nummern und/oder Spamnachrichten erhalten zu haben, k�nne das nicht kausal auf den „Scraping-Vorfall“ zur�ckgef�hrt werden. Denn insoweit ergebe sich aus den Angaben des Kl�gers bei seiner Anh�rung, dass er die Spam-Nachrichten im Zusammenhang mit seinem Konto bei dem o.g. Versandh�ndler erhalte. Dort unterhalte der Kl�ger jedoch ein Kundenkonto mit dort hinterlegter Handynummer. Die Spamnachrichten k�nnten hiernach ohne weiteres auch auf das Nutzerverhalten des Kl�gers beim Versandh�ndler zur�ckzuf�hren sein.
44 3.2 Auch nach nationalem Recht stehe dem Kl�ger der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.
45 Ein vertraglicher Anspruch gem�� �� 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB scheide aus, weil der Kl�ger keine Verletzung von vertraglichen Pflichten durch die Beklagte dargelegt habe.
46 Anspr�che gem�� �� 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. dem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht bzw. mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) best�nden nicht, da der Kl�ger keine Verletzung eines der in � 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsg�ter darlege.
47 Schlie�lich bestehe auch kein Anspruch nach � 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften der DSGVO (s.o.)
48 3.3 Aus obigen Gr�nden k�nne der Kl�ger auch die mit Klageantrag Ziff. 2 verfolgte Feststellung nicht verlangen.
49 3.4 Der Kl�ger habe auch keinen Unterlassungsanspruch (Klageantrag. Ziff. 3).
50 Es fehle an der f�r den Unterlassungsanspruch n�tigen Erstbegehung. Die Beklagte habe weder gegen Sicherungspflichten versto�en (Antragsteil 3. A), noch den Kl�ger fehlerhaft aufgekl�rt (Antragsteil 3.b).
51 3.5 Der Auskunftsantrag (Klageantrag Ziff. 4) sei unbegr�ndet.
52 Auskunftsanspr�che nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO habe die Beklagte durch ein vorgerichtliches Schreiben (Anlage B16) bereits erf�llt.
III.-
53 Die Berufungsbegr�ndung bringt vor:
54 1. Der Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO sei entgegen der Auffassung des Landgerichts er�ffnet, weil der Verantwortliche hiernach f�r jeglichen – formellen wie materiellen – Versto� gegen die DSGVO hafte, sofern dem Betroffenen ein Schaden daraus entstanden ist (BerBegr S. 9/12), nicht nur f�r Fehler bei der Verarbeitung. Auch der Begriff der „Verarbeitung“ sei weit zu verstehen.
55 2. Die Beklagte habe gegen Art. 5 Abs. 1 DSGVO versto�en, n�mlich dem Kl�ger nicht die M�glichkeit geboten, „in informierter Art und Weise �ber die Verarbeitung“ der ihn betreffenden Daten „zu entscheiden“. Die Informationen hierzu seien mehrschichtig verschachtelt und dadurch nicht transparent, denn es m�sse bedacht werden, dass Nutzer ein Konto „mit Billigung der AGB und Datenschutzinformationen innerhalb weniger Klicks“ erstellen (BerBegr S. 13). Dass der Nutzer stattdessen seine Einstellungsm�glichkeiten erst einmal „�ber mehrere Links und Unterlinks“ erschlie�en k�nne, laufe der Transparenz zuwider (Ber Begr. S. 14).
56 3. Die Beklagte habe gegen Art. 32 DSGVO versto�en.
57 Das meine auch die irische Aufsichtsbeh�rde, die hierwegen ein Bu�geld verh�ngt habe (BerBegr S. 14).
58 Es fehle an einer datenschutzfreundlichen Voreinstellung. Dies zu �ndern, sehe ein Nutzer keinen Anlass (BerBegr. S. 16), weil die Beklagte f�r „weitere Informationen zur F�rderung der Sicherheit“ auf den „Hilfebereich“ unter „Sicherheit“ verweise und damit dem Nutzer suggeriere, dass diese „Sicherheit“ bereits ohne weiteres gegeben sei. Die Voreinstellungen der Beklagten in eine datenschutzfreundlichere Richtung anzupassen, sei dem Nutzer nicht zumutbar (BerBegr. S. 18).
59 Die Beklagte sei darlegungs- und beweisbelastet, wenn sie behaupten wolle, die geeigneten technischen und organisatorischen Ma�nahmen zur wirksamen Umsetzung der Datenschutzgrunds�tze (Art. 25 Abs. 2 DSGVO) ergriffen zu haben (BerBegr S. 15/18) einschlie�lich regelm��iger Evaluierung und Kontrolle (BerBegr S. 19). Die Zustimmung des Kl�gers zur „Datenschutzrichtlinie“ der Beklagten – einer Sammlung von Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen – versto�e gegen �� 309 Nr. 12 b) und 308 Nr. 6 BGB. Deshalb k�nne die vom Kl�ger erteilte Zustimmung diesem „nicht zum Nachteil gereichen“ (BerBegr s. 19).
60 Die Beklagte habe die Gef�hrlichkeit des Contact-Import-Tools erkennen m�ssen:
61 Der hier interessierende Scraping-Vorfall versto�e gegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten, weil das Contact-Import-Tool nur dazu dienen soll, pers�nliche Kontakte[, die der Suchende selbst schon besitzt, auch] auf Facebook aufzufinden. Der Missbrauch bestehe darin, dass die unbekannten Dritten das Contact-Import-Tool dazu herangezogen h�tten, vorgegebenen Telefonnummern jeweils Facebook-Profile zuzuordnen, bei denen der jeweilige Nutzer seine Telefonnummer angegeben hatte, wenngleich diese auf Facebook nicht �ffentlich einsehbar gewesen sei (BerBegr S. 20). Die Dritten h�tten so in Erfahrung gebracht, wer hinter der ihnen bereits bekannten Telefonnummer steht, und seien so auch an die weiteren Informationen gekommen, die zu der Person auf Facebook ver�ffentlicht sind. Den Telefoninhaber bringe das in die Gefahr, dass alle seine zusammengetragenen Daten ver�ffentlicht und dabei die Telefonnummer nunmehr zusammen mit dem Namen ver�ffentlicht werde. So k�nne der Nutzer zum Opfer von „gezielten Phishing-Attacken, Identit�tsdiebstahl und weiterem Missbrauch der Daten“ werden. Dem Opfer drohe der „Eintritt von materiellen oder immateriellen Sch�den“ (BerBegr S. 20). Dass „Scraping“ weit verbreitet ist, sei der Beklagten klar gewesen. Deshalb habe sie „Ma�nahmen f�r ein angemessenes Schutzniveau f�r die personenbezogenen Daten hinsichtlich des Risikos von Scraping“ treffen m�ssen (BerBegr S. 20), und zwar pr�ventiv (BerBegr S. 21) und nicht erst nach dem Vorfall.
62 4. Die Beklagte habe gegen Art. 24 und 25 DSGVO versto�en, indem sie die Voreinstellungen
in der Zielgruppenauswahl auf „alle“ gesetzt und
in den Suchbarkeits-Einstellungen eine Angabe der Telefonnummer vorgesehen hat,
w�hrend nach dem Grundsatz „privacy by default“ (statt „privacy by design“) gelten m�sse, dass immer diejenigen Voreinstellungen zu w�hlen sind, die am wenigsten an Verwendung von Nutzerdaten erwarten lassen.
63 Wenn die Voreinstellungen dahin gehen, dass jeder Nutzer mit einem anderen �ber die Telefonnummer verbunden „bzw.“ aufgefunden werden kann, so w�rden – entgegen Art. 25 Abs. 2 S. 3 DSGVO die Daten einer „unbestimmten Zahl von nat�rlichen Personen zug�nglich gemacht“ (BerBegr S. 22). Das sei mit Art. 25 Abs. 2 S. 3 DSGVO nur dann vereinbar, wenn es der Nutzer selbst ist, der durch sein „Eingreifen“ diese Daten zug�nglich macht. Das eigene „Eingreifen“ des Nutzers sei aber nur dann anzunehmen, wenn die Voreinstellungen im ersten Schritt die Preisgabe an den unbestimmten Personenkreis verhindern und es dem Nutzer lediglich freisteht, diese Preisgabe durch aktive �nderung der Einstellungen selbst herbeizuf�hren (BerBegr S. 23/26).
64 Die Voreinstellungen der Beklagten seien auch nicht damit zur rechtfertigen, dass deren Unternehmenszweck nun einmal darin besteht, Menschen mit �hnlichen Interessen zusammenzubringen (BerBegr S. 21): Hierf�r sei es n�mlich nicht n�tig, dass der Nutzer sich �ber seine Telefonnummer suchbar macht. Wer die Telefonnummer des Nutzers bereits habe, k�nne den Nutzer anrufen, um Kontakt mit ihm zu haben und sich mit ihm nachfolgend auch auf Facebook zu treffen. So gesehen sei es „obsolet“, anhand der Telefonnummer den Facebook-Account aufsp�ren zu wollen. Diese M�glichkeit (= Suchbarkeit �ber die Telefonnummer) und das Contact-Import-Tool seien somit f�r die eigentlichen Zwecke von Facebook nicht von nennenswerter Bedeutung, andererseits aber ein Einbruchstor f�r Missbrauch, wie der Scraping-Vorgang aufgezeigt habe (BerBegr. S. 22/26).
65 5. Die Beklagte habe gegen ihre Aufkl�rungs- und Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO versto�en.
66 Diese Pflichten entst�nden nicht erst mit der Verarbeitung, sondern schon mit der Erhebung der Daten (BerBegr. S. 26/17). Die Beklagte habe angegeben, dass die Telefonnummer zum Zweck der so genannten „Zwei-Faktor-Authentifizierung“ im Interesse besonderer Sicherheit verarbeitet werde. Sie habe es vers�umt, den Kl�ger dar�ber aufzukl�ren, dass die Telefonnummer f�r das Contact-Import-Tool verwendet werden soll (BerBegr S. 27).
67 Das Contact-Import-Tool erm�gliche es, dass der Facebook-Nutzer seine auf dem eigenen Smartphone gespeicherten Telefonnummern mit den auf Facebook gespeicherten Nutzerprofilen darauf abgleichen kann, welcher seiner bestehenden Smartphone-Kontakte ebenfalls ein Konto auf Facebook hat, das mit der jeweils im Smartphone gespeicherten Telefonnummer verkn�pft ist (BerBegr S. 28). Anschlie�end k�nne der suchende Nutzer das so aufgefundene fremde Facebook-Nutzerprofil „als ‚Freund‘ hinzuf�gen“ (BerBegr S. 28).
68 Diese Funktion beschreibe die Beklagte aber nicht in ihren „Datenrichtlinien“ (BerBegr S. 28); sie liefere keinen Hinweis, dass die Telefonnummer des Nutzers f�r das „Contact-Import-Tool“ benutzt wird (BerBegr s. 28). Dar�ber kl�re die Beklagte auch nicht „unter den ‚Handy-Einstellungen‘ sowie den diesbez�glichen Untermen�s“ auf und schildere es auch nicht im „Hilfebereich“ (BerBegr S. 28), wobei es auf diesen ohnehin nicht ankomme, da der Nutzer den „Hilfebereich“ erst erreichen kann, wenn seine Daten bereits erhoben sind, und zwar einschlie�lich der Telefonnummer, die der Nutzer entweder bei der Registrierung oder diese bei Abarbeitung der „Handy-Einstellungen“ eingegeben haben kann (BerBegr S. 29). Der „Hilfebereich“ leiste somit eine etwaige Aufkl�rung nicht „bei Erhebung“ der Daten.
69 6. Die Beklagte habe gegen Art. 33, 34 DSGVO versto�en. Die Meldung an die Aufsichtsbeh�rde und die Benachrichtigung des Kl�gers seien veranlasst gewesen, da die Beklagte zuvor die o.g. Verst��e begangen habe (BerBegr S. 29/35). Der Versto� der Beklagten liege bereits darin, dass Dritte massiv gegen die Richtlinien der Beklagten versto�en haben, denn das sei eine „Verletzung der Sicherheit“, die auch bei „Zweckentfremdung von Daten“ anzunehmen sei und zu einer „Verletzung der Vertraulichkeit“ gef�hrt habe (BerBegr S. 30), n�mlich allein schon durch das Ausma� des Scrapings (BerBegr S. 31).
70 7. Die Beklagte habe gegen Art. 35 DSGVO versto�en. Die unstreitig unterbliebene Datenschutz-Folgenabsch�tzung sei „miturs�chlich f�r die vorliegenden Sch�den der Kl�gerseite“ geworden.
71 8. Die Beklagte habe gegen Art. 15 DSGVO versto�en.
72 Die Beklagte sei unstreitig „bereits gegen einfache Scraper vorgegangen“. Desto weniger k�nne sie erkl�ren, warum sie im vorliegenden Fall dem Kl�ger nicht „Ross und Reiter“ nennen wolle, d.h. nicht mitteile, an welche Empf�nger die Daten gegangen seien (BerBegr S. 36). Der Kl�ger habe vorgetragen, dass der Empf�nger mittels so genannter „Logfiles“ nachzuverfolgen sei. Dem habe die Beklagte nichts entgegengesetzt, so dass das Landgericht nicht einfach habe annehmen d�rfen, weitere Ausk�nfte seien der Beklagten unm�glich.
73 9. Zu Unrecht verneine das Landgericht einen ersatzf�higen Schaden.
74 Angesichts des weiten Schadensbegriffs k�nne keine Erheblichkeitskontrolle geboten sein (BerBegr S. 40/42).
75 (a) Der Kontrollverlust sei bereits ein Schaden (BerBegr S. 42/50); das zeige bereits Erw�gungsgrund 85. Deshalb habe das Landgericht keinen Anlass gehabt, den Kl�ger dazu anzuh�ren, ob er einen Kontrollverlust bef�rchte, denn der sei ohnehin eingetreten.
76 (b) Den weiteren Schaden des Kl�gers „durch �rger, Angst, Stress, Sorge“ habe der Kl�ger bei seiner Anh�rung best�tigt, indem er schilderte, seit dem Datenleck Kontaktversuche von unbekannten Dritten in Form von „Spam“-SMS und „Spam“-Anrufen erhalten zu haben.
77 Als Auswirkung von �ngsten, Stress sowie Komfort- und Zeiteinbu�en sei der Umstand erkennbar, dass der Kl�ger sich „mit dem Datenleak und der Herkunft der Daten auseinandersetzen musste“ (BerBegr S. 43). Diese Auseinandersetzung wiederum sei „geeignet, zu einem belastenden Eindruck des Kontrollverlusts zu f�hren“, verschlimmert dadurch, dass die benannten Daten „in Kombination sogar im sog. Darknet gehandelt“ w�rden (Ber Begr S. 43). Schon im „m�glichen Kontrollverlust“ (BerBegr S. 44) sei ein Schaden zu sehen.
78 Der Kl�ger gebe seine Telefonnummer „stets bewusst und zielgerichtet weiter“ und mache sie „nicht wahl- und grundlos der �ffentlichkeit zug�nglich, wie etwa im Internet“.
79 10. Zu Unrecht versage das Landgericht die flankierende Feststellung einer Ersatzpflicht f�r k�nftige Sch�den.
80 Diese sei schon deshalb gerechtfertigt, weil das Landgericht einen Schaden h�tte annehmen m�ssen (BerBegr S. 56). Aber selbst wenn man meine, ein Schaden sei noch nicht eingetreten, so seien k�nftige Sch�den m�glich, und das gen�ge (BerBegr S. 56, BGH, 29.6.2021 – VI ZR 52/18). So sei denkbar, dass der Kl�ger sich in der Zukunft gezwungen s�he, sich eine neue Mobiltelefonnummer zu beschaffen oder den Anbieter zu wechseln, was Kosten verursachen werde. Sch�den seien zu erwarten, falls der Kl�ger �berlistet werde durch Anrufer, denen er mit „ja“ antwortet oder durch Anklicken von Links, die er per SMS erhalte [von unlauteren Dritten, die die gescrapten Daten verwendet haben, um den Kl�ger zu erreichen] (BerBegr S. 57) oder durch eine ganze Palette telefonischer oder computergest�tzter Trickbetrugs-Maschen (im Einzelnen BerBegr S. 58/60).
81 11. Zu Unrecht versage das Landgericht den Unterlassungsanspruch (BerBegr S. 60/66)
82 Dieser folge aus �� 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, ergebe sich daneben aber auch aus „� 1004 BGB analog, �� 823 Abs. 2, 1004 BGB“ (BerBegr S. 61), den Art. 79 DSGVO weder sperre noch einschr�nke.
83 Die Wiederholungsgefahr bestehe ungeachtet dessen, dass der Kl�ger die Einstellungen von „alle“ auf „nur ich“ zur�cksetzen kann und die Beklagte die Suchbarkeitsfunktion deaktiviert hat (BerBegr S. 62) oder haben will (BerBegr S. 64) sowie „Anti-Scraping-Ma�nahmen“ vorh�lt (BerBegr S. 62), mit denen sie ein eigenes Team betraut hat (BerBegr S. 64). Denn die Wiederholungsgefahr werde indiziert durch die Rechtsverletzungen und sei beklagtenseits nicht widerlegt (BerBegr S. 62/63). Dazu brauche es im Regelfall eine vertragsstrafbewehrte Unterlassungserkl�rung.
84 Eine Einstellungs�nderung (von „everyone“ auf „friends of friends“) bringe jedenfalls keine Abhilfe, denn gescrapt worden seien auch Daten von Nutzern, die nicht „everyone“ eingestellt hatten (BerBegr S. 64/65).
85 12. Zu Unrecht versage das Landgericht den Auskunftsanspruch (BerBegr S. 65/67).
86 Es fehle vorliegend die Angabe des Empf�ngers der gescrapten Daten.
87 13. Aus denselben Gr�nden h�tte das Landgericht nach nationalen Vorschriften Schadensersatz ausurteilen m�ssen (BerBegr. S. 67).
IV.
88 Die Berufung ist ohne Erfolgsaussicht.
89 Das strukturiert begr�ndete Urteil des Landgerichts leidet nicht an Rechtsfehlern (� 546 ZPO). Die zugrunde zu legenden Tatsachen (� 529 ZPO) gebieten keine andere Entscheidung (� 513 Abs. 1 ZPO).
90 1. Zutreffend versagt das Landgericht einen Schadensersatzanspruch.
91 Das Ersturteil arbeitet �berzeugend heraus, dass der Beklagten eine schadenskausale Pflichtverletzung, die in den Anwendungsbereich des Art. 82 DSGVO fiele, nicht angelastet werden kann; auf die diesbez�glichen Ausf�hrungen des Landgerichts ist Bezug zu nehmen.
92 Ihnen ist hier lediglich hinzuzuf�gen: Insbesondere einen Versto� gegen Art. 32 durch „zu weite“ Voreinstellungen musste das Landgericht nicht annehmen. Art. 32 DSGVO schreibt nicht schlechthin datenschutzfreundliche Voreinstellungen vor, sondern gebietet – wesentlich allgemeiner gehalten – „geeignete technische und organisatorische Ma�nahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gew�hrleisten“. Das ist bei einer Kontaktplattform auch dadurch m�glich, dass dem Nutzer durch Anleitungen und Hilfen die M�glichkeit gegeben wird, die Einstellungen enger zu fassen und zudem einen „Privacy-Check“ durchzuf�hren.
93 Anderes ergibt sich auch nicht etwa aus Erw�gungsgrund 78 zur DSGVO, denn dort werden datenschutzfreundliche Voreinstellungen lediglich als Beispiel f�r Schutzma�nahmen genannt, die je nach Sachlage und Zusammenhang empfehlenswert seien.
94 Er lautet:
„Zum Schutz der in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bestehenden Rechte und Freiheiten nat�rlicher Personen ist es erforderlich, dass geeignete technische und organisatorische Ma�nahmen getroffen werden, damit die Anforderungen dieser Verordnung erf�llt werden. Um die Einhaltung dieser Verordnung nachweisen zu k�nnen, sollte der Verantwortliche interne Strategien festlegen und Ma�nahmen ergreifen, die insbesondere den Grunds�tzen des Datenschutzes durch Technik (data protection by design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) Gen�ge tun. Solche Ma�nahmen k�nnten unter anderem darin bestehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten minimiert wird, personenbezogene Daten so schnell wie m�glich pseudonymisiert werden, Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten hergestellt wird, der betroffenen Person erm�glicht wird, die Verarbeitung personenbezogener Daten zu �berwachen, und der Verantwortliche in die Lage versetzt wird, Sicherheitsfunktionen zu schaffen und zu verbessern. In Bezug auf Entwicklung, Gestaltung, Auswahl und Nutzung von Anwendungen, Diensten und Produkten, die entweder auf der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beruhen oder zur Erf�llung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, sollten die Hersteller der Produkte, Dienste und Anwendungen ermutigt werden, das Recht auf Datenschutz bei der Entwicklung und Gestaltung der Produkte, Dienste und Anwendungen zu ber�cksichtigen und unter geb�hrender Ber�cksichtigung des Stands der Technik sicherzustellen, dass die Verantwortlichen und die Verarbeiter in der Lage sind, ihren Datenschutzpflichten nachzukommen. Den Grunds�tzen des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sollte auch bei �ffentlichen Ausschreibungen Rechnung getragen werden“.
95 Das Landgericht durfte hier ber�cksichtigen, dass Facebook eine Plattform f�r Nutzer ist, die sich in erster Linie „finden lassen“ wollen, um sogenannte „Freundschaftsanfragen“ zu erhalten, wobei der Begriff „Freundschaft“ hier nicht in dem engen Sinne zu verstehen ist, der die deutsche Sprachtradition pr�gt. Als „technische und organisatorische Ma�nahme“ durfte es das Landgericht in diesem Zusammenhang als ausreichend ansehen, dass die Nutzer hier das Ausma� der Findbarkeit selbst einstellen konnten, angeleitet durch transparente Hilfen und Erkl�rungen, die umfangreich, aber verst�ndlich und sinnvoll gegliedert sowie zug�nglich waren.
96 2. Das kann indessen dahinstehen, da im vorliegenden Einzelfall auch kein Schaden im Rechtssinne eingetreten ist.
97 Das Landgericht hat unter zutreffender Einwertung von Erw�gungsgrund 146 herausgearbeitet, dass der Schadensbegriff zwar im Prinzip weit reicht, aber eine f�hlbare reale Beeintr�chtigung voraussetzt. An dieser fehlt es hier, wie das Landgericht anhand der pers�nlichen Anh�rung des Kl�gers herausgearbeitet hat. Was die Berufungsbegr�ndung hiergegen erinnert, �berzeugt nicht:
98 (a) Erw�gungsgrund 85 besagt nicht, dass jeder Kontrollverlust ein Schaden ist.
99 Er lautet in seinem Satz 1, den die Berufung hier offensichtlich anzieht:
„Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann – wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird – einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden f�r nat�rliche Personen nach sich ziehen, wie etwa Verlust der Kontrolle �ber ihre personenbezogenen Daten oder Einschr�nkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identit�tsdiebstahl oder betrug, finanzielle Verluste, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung, Rufsch�digung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile f�r die betroffene nat�rliche Person“.
100 (b) Dass der Kl�ger „durch �rger, Angst, Stress, Sorge“ geplagt sei, hat die Anh�rung nicht ergeben, sondern seinen freim�tigen Angaben war u.a. zu entnehmen, dass er die Plattform weiter nutzt, was dem Landgericht zeigte, dass der Kl�ger nicht durchgreifend bek�mmert ist. Was er an Zeit und Kraft aufgewendet habe, um sich mit dem Problem auseinanderzusetzen, war nicht in der Weise greifbar geworden, dass ein „erlittener“ Schaden darin gesehen werden musste.
101 (c) Dass der Kl�ger seit dem Datenleck Kontaktversuche von unbekannten Dritten in Form von „Spam“-SMS und „Spam“-Anrufen erhalten habe, hat der Kl�ger dahin relativiert, diese beruhten wahrscheinlich darauf, dass er seine Mobiltelefonnummer bei dem mehrfach erw�hnten gro�en und weltweit t�tigen Versandhandelsunternehmen hinterlegt habe. Das Landgericht hatte daher verst�ndlicherweise un�berwindliche Bedenken, die SMS und Anrufe gerade der Beklagten als kausal verursachten Schaden anzulasten.
102 2. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Landgericht auch f�r einen zuk�nftigen Schaden keine Anhaltspunkte sah.
103 3. Zutreffend versagt das Landgericht den Unterlassungsanspruch
104 Die Wiederholungsgefahr besteht bereits deshalb nicht, weil der Kl�ger die Einstellungen von „alle“ auf „nur ich“ zur�cksetzen kann. Das erfordert keine weiteren Ma�nahmen der Beklagten, so dass offen bleiben kann, ob diese die Suchbarkeitsfunktion deaktiviert hat und „Anti-Scraping-Ma�nahmen“ ins Werk gesetzt hat.
105 Denn selbst wenn eine Rechtsverletzung vorl�ge, die – grunds�tzlich – Wiederholungsgefahr zu indizieren geeignet w�re, w�re diese Indizwirkung durch obige Fallumst�nde hier widerlegt.
106 Nicht verfangen kann der Einwand, wonach es keine Abhilfe bringe, wenn der Kl�ger seine Einstellungen von „everyone“ auf „friends of friends“ umstellt. Es mag unterstellt werden, dass auch Daten von Nutzern „gescrapt“ worden sind, die – anders als der Kl�ger – nicht „everyone“ eingestellt hatten. Das ist aber nicht der Schadenshergang, der vorliegend anzunehmen war und an dem die Wiederholungsgefahr zu messen w�re. Dass sich der hier festgestellte Schadenshergang wiederholen w�rde, kann der Kl�ger schon durch die ge�nderten Einstellungen bewirken. Stellt er die Einstellungen von „alle“ auf „nur ich“ zur�ck, und w�rden seine Daten dann (erneut) gescrapt, so w�re das ein anderer Schadenshergang.
107 4. Zutreffend versagt das Landgericht den Auskunftsanspruch.
108 Anders als in den von der Berufungsbegr�ndung angezogenen Entscheidungen anderer Gerichte (BerBegr S. 65/66) war der Auskunftsanspruch vorliegend erf�llt mit Ausnahme einer Angabe, wer der/die Scraper/in gewesen ist. Letztere Angabe (des „Empf�ngers“) kann die Beklagte nicht machen, weil sie den Empf�nger nicht kennt. Dass sie in fr�heren F�llen gegen unbefugte Dritte vorgegangen ist, �ndert hieran fallbezogen nichts.
109 5. Nach alledem hat das Landgericht auch Schadensersatzanspr�che nach nationalem Recht zutreffend versagt.
C.- Frist:
110 Hierzu kann sich die berufungsf�hrende Seite, soweit noch beabsichtigt, �u�ern bis zum 10.10. 2023.
111 Die Berufungsgegnerin braucht vorerst nicht zu erwidern.
112 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengr�nden die R�cknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich vorliegend die Gerichtsgeb�hren von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Nicht jeder Kontrollverlust �ber pers�nliche Daten stellt einen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO dar. (Rn. 96 – 102) (redaktioneller Leitsatz)
Der Betroffene eines "Sraping"-Vorfalls bei einem sozialen Netzwerk hat keinen Anspruch auf Unterlassung k�nftiger Verletzungen, wenn er diese durch Umstellung seiner Privatsph�re-Einstellung von "everyone" auf "friends of friends" verhindern kann. (Rn. 103 – 106) (redaktioneller Leitsatz)
Keine Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch in "Scraping-F�llen"
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