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6 W 1491/22•OLG M�nchen 6. Zivilsenat, 2023-03-03, 6 W 1491/22
6 W 1491/22Tribunale superiore / Civil Chamber 63 mar 2023
Bei der summarischen Pr�fung im Rahmen des � 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, wie der Prozess ohne die Erledigung voraussichtlich ausgegangen w�re, k�nnen und m�ssen schwierige Rechtsfragen nicht abschlie�end gekl�rt werden. Erweist sich der Ausgang des Rechtsstreits aus diesem Grund als offen, entspricht es regelm��ig billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben bzw. h�lftig zu teilen. Diese Grunds�tze gelten entsprechend f�r ungekl�rte Rechtsfragen nach ausl�ndischem Recht, wenn das Gericht die ausl�ndische Rechtslage mit den ihm �blicherweise zur Verf�gung stehenden Recherchem�glichkeiten nicht ermitteln kann.
Entscheidungsdatum: 2023-03-03
Aktenzeichen: 6 W 1491/22
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Endurteils des Landgerichts M�nchen I vom 07.09.2022, Az. 44 O 13813/21, dahin abge�ndert, dass von den Kosten des Rechtsstreits die Kl�gerin 41% und der Beklagte 59% zu tragen hat.
Im �brigen wird die sofortige Beschwerde zur�ckgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
I.
1 Die Kl�gerin hat den Beklagten wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz in H�he von 299,00 Euro in Anspruch genommen.
2 Hinsichtlich des Unterlassungsantrags haben die Parteien den Rechtsstreit im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rt. Bez�glich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs hat das Landgericht den Beklagten unter Klageabweisung im �brigen mit Endurteil vom 07.09.2022 zur Zahlung von 150,00 Euro (nebst Zinsen) verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht gem�� � 92 Abs. 2, � 91a ZPO in vollem Umfang dem Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat das Landgericht f�r die Zeit bis zur teilweisen Erledigungserkl�rung auf 9.000,00 Euro und f�r die Zeit danach auf 299,00 Euro festgesetzt.
3 Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollm�chtigten vom 26.09.2022, eingegangen am selben Tag, hat der Beklagte gegen die landgerichtliche Kostenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Ab�nderung der Kostenentscheidung im Endurteil des Landgerichts die Kosten des Rechtsstreits in Bezug auf den von den Parteien �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rten Teil der Kl�gerin aufzuerlegen.
4 Der Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht eine Urheberrechtsverletzung bejaht. Insbesondere stehe die Aktivlegitimation der Kl�gerin nicht fest, die streitgegenst�ndlichen Datenschutzerkl�rungen wiesen keinen Werkcharakter auf und das Landgericht habe die AGB der Kl�gerin falsch ausgelegt.
5 Die Kl�gerin beantragt, die sofortige Beschwerde zur�ckzuweisen. Mit ihrer Beschwerde versuche der Beklagte, durch die Hintert�r eine Berufung zu erreichen. Die sofortige Beschwerde sei insoweit das falsche Rechtsmittel, was sich bereits daran zeige, dass ein Stattgeben der Beschwerde zu widerspr�chlichen Entscheidungen hinsichtlich das f�r erledigt erkl�rten Unterlassungsanspruchs und des streitig entschiedenen Schadensersatzanspruchs f�hren w�rde. Im �brigen sei die Beschwerde unbegr�ndet, da die tats�chlichen Feststellungen und rechtlichen Bewertungen des Landgerichts zutreffend seien.
6 Im �brigen wird auf die zwischen den Parteien in erster Instanz gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen, das Protokoll �ber die m�ndliche Verhandlung vom 06.07.2022 sowie die Beschwerdebegr�ndung vom 26.09.2022 sowie die Beschwerdeerwiderung vom 25.10.2022 Bezug genommen.
II.
7 Die sofortige Beschwerde ist zul�ssig. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.
8 1. Die sofortige Beschwerde ist zul�ssig.
9 a) Die sofortige Beschwerde ist gem�� � 91a Abs. 2 Satz 1, � 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Dabei ist insbesondere auch die isolierte Anfechtung der in der gemischten Kostenentscheidung des Urteils enthaltenen Teilkostenentscheidung nach ��91a Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich des �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rten Teils des Rechtsstreits zul�ssig (vgl. Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2022, � 91a Rn. 40, m.w.N.).
10 Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte dadurch vorliegend eine Berufung „durch die Hintert�r“ zu erreichen versuche, wie die Kl�gerin meint. Dieses Argument k�nnte allenfalls dann greifen, wenn die materielle Rechtskraft des Urteils �ber den Schadensersatzanspruch auch den Unterlassungsanspruch, der im Rahmen der Kostenentscheidung nach � 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO inzident summarisch zu pr�fen ist, erfassen w�rde. Dies ist aber nicht der Fall, da der Schadensersatzanspruch und der Unterlassungsanspruch zwar auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhen, es sich wegen der unterschiedlichen Antr�ge aber gleichwohl um zwei Streitgegenst�nde und damit um verschiedene prozessuale Anspr�che im Sinne von � 322 Abs. 1 ZPO handelt.
11 Die materielle Rechtskraft hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs entfaltet auch keine Bindungswirkung in Bezug auf festgestellte Tatsachen oder vom Landgericht bejahte Tatbestandsmerkmale, die sowohl f�r den Schadensersatzanspruch als auch f�r den Unterlassungsanspruch relevant sind. Eine Bindungswirkung besteht vorliegend nur insofern, als im Rahmen der Neuberechnung der Kostenquote die rechtskr�ftige (Teil-)Kostengrundentscheidung bez�glich des streitig entschiedenen Teils zugrunde zu legen ist und durch das Beschwerdegericht nicht mehr abge�ndert werden darf (vgl. dazu unten 2 c).
12 b) Auch im �brigen ist die Beschwerde zul�ssig. Insbesondere wurde diese form- und fristgerecht gem�� � 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 ZPO eingelegt und sowohl die Beschwerdesumme nach � 91a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit � 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als auch nach � 567 Abs. 2 ZPO ist jeweils erreicht.
13 2. Die Beschwerde ist teilweise begr�ndet.
14 a) Wird ein Rechtsstreit in der Hauptsache ganz – oder wie hier – teilweise f�r erledigt erkl�rt, so entscheidet das Gericht �ber die Kosten insoweit unter Ber�cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, � 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei ist insbesondere zu pr�fen, wie der Prozess ohne die Erledigung voraussichtlich ausgegangen w�re. Hierbei hat lediglich eine summarische Pr�fung der Erfolgsaussichten der Klage zu erfolgen. Schwierige Rechtsfragen kann und muss das Gericht dabei nicht abschlie�end kl�ren. Erweist sich der Ausgang des Rechtsstreits nach diesem Pr�fungsma�stab als offen, werden die Kosten regelm��ig gegeneinander aufzuheben bzw. h�lftig zu teilen sein (st. Rspr., vgl. BGH Beschluss vom 5.12.2018 – VII ZB 17/18, BeckRS 2018, 33914 Rn. 8, BGH Beschluss vom 7.2.2018 – VII ZB 28/17, BeckRS 2018, 1997 Rn. 10; BGH Beschluss vom 19.7.2011 – IX ZB 216/10, BeckRS 2011, 20955 Rn. 6; BGH, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5; BGH, NJW 2005, 2385; siehe zum Ganzen auch: Schulz, in: M�Ko ZPO, 6. Aufl., � 91a Rn. 53, m.w.N.).
15 b) So verh�lt es sich hier. W�hrend alle �brigen Voraussetzungen f�r den Unterlassungsanspruch nach � 97 UrhG nach summarischer Pr�fung zu Beginn des Verfahrens vorgelegen haben (dazu aa bis dd), kann die Frage der Aktivlegitimation der Kl�gerin im Rahmen der Kostenentscheidung nach � 91a ZPO nicht abschlie�end beurteilt werden, da diese von Fragen des �sterreichischen Rechts abh�ngt (dazu ee).
16 aa) Vom Vorliegen eines urheberrechtlich gesch�tzten Werks nach � 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG kann nach summarischer Pr�fung ausgegangen werden.
17 Hinsichtlich des rechtlichen Ma�stabs hat die Kl�gerin im erstinstanzlichen Verfahren unter Verweis auf die Entscheidung des KG vom 11.05.2011 – 24 U 28/11 (GRUR-RS 2011, 14067) ausgef�hrt, bei Schriftwerken der infrage stehenden Art erfordere die Urheberrechtsschutzf�higkeit ein deutliches �berragen des Allt�glichen, des Handwerksm��igen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials. Das KG st�tzt sich hierbei auf die (�lteren) Entscheidungen des BGH „Bedingungsanleitung“ (GRUR 1993, 34) und „Anwaltsschriftsatz“ (BGH GRUR 1986, 739). Zwar hat der BGH diese Rechtsprechung – soweit ersichtlich – in der Folge nie ausdr�cklich aufgegeben. Gleichwohl hat er in sp�teren Entscheidungen an diesem strengen Pr�fungsma�stab ersichtlich nicht festgehalten (vgl. etwa BGH, GRUR 2002, 958 – Technische Lieferbedingungen). Auch die Entscheidung „Geburtstagszug“ (BGH, 2014, 175) spricht daf�r, dass der BGH f�r jegliche Arten von Werken einen einheitlichen – niederschwelligen – Pr�fungsma�stab anlegen m�chte, wonach auch die „kleine M�nze“ stets gesch�tzt ist (vgl. zum Ganzen ausf�hrlich auch: Nordemann, in: Loewenheim, UrhR-HdB, 3. Aufl., ��9 Die Werkarten Rn. 18 ff.).
18 Gemessen hieran kann das Vorliegen eines urheberrechtlich gesch�tzten Werks vorliegend nicht verneint werden. Der Senat schlie�t sich insoweit nach summarischer Pr�fung den Ausf�hrungen des Landgerichts (LGU S. 2 ff. unter b) an. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Landgericht habe keine Subsumtion vorgenommen, sondern blo�e Behauptungen aufgestellt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Ausf�hrungen des Landgerichts sind im Zusammenhang mit dem Vortrag der Parteien, insbesondere demjenigen im Schriftsatz der Beklagtenseite vom 14.02.2022 (S. 20 ff. und 31 ff.) zu sehen. Dem Leser, der mit dem Verfahrensstoff vertraut ist, erschlie�t sich daher ohne Weiteres, was mit den Ausf�hrungen des Landgerichts jeweils konkret gemeint ist.
19 Die Werkqualit�t kann auch nicht mit dem Argument der Kl�gerin in der Beschwerdebegr�ndung verneint werden, sofern die Kl�gerin stets betont habe, sie habe die Texte in leicht verst�ndlicher Art verfasst, komme die Kl�gerin damit nur dem aus Art. 13 Abs. 1 DSGVO (sic, gemeint wohl Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO) folgenden Gebot nach. Zum einen handelt es sich bei der verst�ndlichen sprachlichen Umsetzung nur um ein zus�tzliches Kriterium neben der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs (vgl. BGH, GRUR 2002, 958 – Technische Lieferbedingungen). Zum anderen schlie�t die Erf�llung dieser gesetzlichen Anforderungen es nicht aus, dass darin zugleich eine pers�nliche geistige Sch�pfung im Sinne von � 2 Abs. 2 UrhG liegt, zumal Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO nur eine Zielvorgabe enth�lt, dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen aber nicht vorgibt, wie er dieses Ziel konkret zu erreichen hat, so dass diesem hierbei ein erheblicher Gestaltungsspielraum verbleibt.
20 bb) Das Landgericht hat ferner zu Recht eine Verletzungshandlung im Inland und insoweit die Anwendbarkeit des deutschen Rechts bejaht (LGU S. 4 unter c), was von der Beschwerde auch nicht angegriffen wird.
21 cc) Auch soweit das Landgericht angenommen hat, dass dem Beklagten kein Nutzungsrecht zustand, ist dem nach summarischer Pr�fung zu folgen. Auf die ausf�hrlichen und �berzeugenden Ausf�hrungen des Landgerichts zu diesem Punkt (S. 4 f. unter d), welchen sich der Senat anschlie�t, wird Bezug genommen.
22 Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass Ziff. 10 der AGB von einem objektiven Empf�nger so verstanden werden konnte, dass die kostenlose Nutzung ohne Quellverweis und Link (ebenfalls) berechtigt erfolgt, die Kl�gerin in diesem Fall aber (nur) einen einklagbaren vertraglichen Anspruch auf Anbringung eines Quellverweises und Links erwirbt und einen vertraglichen Schadensersatzanspruch bei Nichterf�llung dieser schuldrechtlichen Verpflichtung. Vielmehr konnte ein objektiver Empf�nger die entsprechende Klausel nur so verstehen, dass die Nutzung ohne Quellverweis und Link nicht erlaubt ist, eine solche Nutzung also rechtswidrig erfolgt, und deshalb (gesetzliche) Schadensersatzanspr�che nach sich ziehen kann. Dass der hier inmitten stehende Unterlassungsanspruch dabei nicht ebenfalls ausdr�cklich genannt wurde, ist unsch�dlich, da sich dieser aus dem Gesetz ergibt und sein Entstehen nicht von einem vorherigen Hinweis durch den Rechtsinhaber abh�ngig ist.
23 dd) Zum Zeitpunkt der Einreichung bzw. Erhebung der Klage lag auch die erforderliche Wiederholungsgefahr nach � 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vor, da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch keine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung abgegeben hatte.
24 ee) Nicht abschlie�end beurteilt werden kann im Rahmen der Entscheidung nach � 91a ZPO indessen die Frage der Aktivlegitimation.
25 (1) Auf die Vermutung nach � 10 Abs. 3 Satz 1 UrhG kann sich die Kl�gerin hierbei nach summarischer Pr�fung nicht st�tzen. Selbst wenn man hinsichtlich der �blichkeit der inhaltlichen Gestaltung der Angabe einen gro�z�gigen Ma�stab anlegt (vgl. Thum, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 6. Aufl., UrhG � 10 Rn. 26), geht aus der Angabe „Quelle: Erstellt mit dem Datenschutz Generator von A in Kooperation mit …“, auf die sich der Beklagte f�r die Vermutungswirkung beruft, inhaltlich nicht mit der hinreichenden Klarheit die Aussage hervor, dass die Kl�gerin Inhaberin eines ausschlie�lichen Nutzungsrechts an den streitgegenst�ndlichen Texten ist (vgl. zu den betreffenden Anforderungen im Einzelnen: Thum, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., � 10 Rn. 115 ff.).
26 Nachdem somit die Vermutung nach � 10 Abs. 3 UrhG nicht greift, tr�gt hinsichtlich der materiellen Anspruchsberechtigung grunds�tzlich die Kl�gerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast.
27 (2) Die Kl�gerin hat vorgetragen, die Texte seien von ihrem Gesch�ftsf�hrer Herrn O erstellt worden. Nach dessen eigenen Angaben in der m�ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 06.07.2022 ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass zum hier ma�geblichen Zeitpunkt auch Herr G bereits inhaltlich an den Texten mitgearbeitet hatte. Herr O hat jedoch weiter ausgef�hrt, es gebe nur ihn und Herrn G. Nur sie beide w�rden an den Texten arbeiten.
28 Hierin ist ein hinreichend substanziierter Sachvortrag der Kl�gerin f�r eine Urheberschaft des Herrn O und – nicht ausschlie�bar – eine Miturheberschaft des Herrn G zu sehen. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall auch von der Konstellation in der von der Beklagtenseite zitierten Entscheidung des OLG D�sseldorf vom 02.06.2022 – 20 U 293/20 (GRUR-RS 2022, 17241), da dort – anders als hier – auf Grund des unstreitigen Vortrags beider Parteien weitere Personen, n�mlich die ehrenamtlichen Ausschussmitglieder, konkret als Miturheber in Betracht kamen, welche der dortige Kl�ger nicht n�her benannt hatte.
29 Wird die Urheberschaft bestimmter Personen – wie hier – substanziiert behauptet, gen�gt es jedoch nicht, sie mit Nichtwissen (oder einfach) zu bestreiten, sondern der Verletzer muss substanziiert darlegen, wer weshalb Urheber sein soll (OLG K�ln, NJW-RR 2016, 165 Rn. 23; Thum, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., UrhG � 7 Rn. 45, Loewenheim/Peifer, in: Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Aufl., UrhG � 10 Rn. 1; vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 24.06.2008 – 4 U 25/08, BeckRS 2009, 6891). Ein solches substanziiertes Bestreiten des Beklagten ist vorliegend nicht erkennbar.
30 F�r die weitere Pr�fung ist daher der oben genannte Sachvortrag der Kl�gerin zugrunde zu legen.
31 (3) Um ein ausschlie�liches Nutzungsrecht der Kl�gerin bejahen zu k�nnen, w�re mithin erforderlich, dass sowohl von einer entsprechenden Rechtseinr�umung durch Herrn O als auch durch Herrn G ausgegangen werden kann. Die Kl�gerin hat jedoch nur zu einer ausdr�cklichen Rechts�bertragung durch Herrn O vorgetragen.
32 Allerdings handelt es sich nach den Feststellungen des Landgerichts bei Herrn G um einen Mitarbeiter der Kl�gerin. Dies liegt auch aufgrund der gesamten Umst�nde nahe. Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde insoweit auf die negative Beweiskraft des Protokolls, da sich diese nach � 165 ZPO nur auf F�rmlichkeiten, nicht jedoch auf den Sachvortrag der Parteien bezieht.
33 Nach deutschem Recht h�tte der Umstand, dass Herr G in einem Dienst- bzw. Arbeitsverh�ltnis mit der Kl�gerin stand, zur Folge, dass dem Arbeitgeber ein �bertragungsanspruch zusteht, der regelm��ig durch Vorabvereinbarung oder sp�testens mit �bergabe des Werks konkludent erf�llt wird (vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., � 43 Rn. 19, m.w.N.). Auf � 43 UrhG kann im Streitfall allerdings nicht zur�ckgegriffen werden. Denn die Frage einer vertraglichen �bertragung von Nutzungsrechten richtet sich – anders als die erstmalige Entstehung des Urheberrechts – nicht nach dem Schutzlandprinzip, sondern nach dem Vertragsstatut (vgl. BGH, GRUR 2015, 264 Rn. 41 – Hi Hotel II, m.w.N.; sowie ausf�hrlich: Lauber-R�nsberg, in: BeckOK UrhR, 36. Ed. 15.10.2022, Sonderbereiche/Kollisionsrecht und internationale Zust�ndigkeit, Rn. 30 ff.). Daher ist vorliegend f�r die Frage der Einr�umung von Nutzungsrechten nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO) �sterreichisches Recht anzuwenden, da sowohl Herr G dort seinen gew�hnlichen Aufenthalt als auch die Kl�gerin dort ihren Sitz hat.
34 Dem Senat ist die diesbez�gliche �sterreichische Rechtslage nicht bekannt und er konnte diese mit den ihm �blicherweise zur Verf�gung stehenden Recherchem�glichkeiten auch nicht ermitteln. Die Kl�gerin hat insoweit ebenfalls nur vorgetragen, dass nach � 24c Abs. 1 Satz 3 des �sterreichischen Urheberrechtsgesetzes der Zweck�bertragungsgrundsatz bei Werken, die im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verh�ltnisses geschaffen wurden, nicht zur Anwendung kommt (vgl. Schriftsatz vom 29.06.2022, S. 2 f., Bl. 136/137 d.A.). Das sagt aber noch nichts dar�ber aus, ob dem Arbeitgeber ein Anspruch auf �bertragung des Urheberrechts an „Dienstsch�pfungen“ zusteht und vor allem, wie die �bertragung von Urheberrechten vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber nach �sterreichischem Recht konkret vonstattengeht.
35 Eine weitere Aufkl�rung der �sterreichischen Rechtslage im summarischen Verfahren nach ��91a ZPO kommt nicht in Betracht. Ebenso wie in diesem Rahmen schwierige Rechtsfragen nicht zu kl�ren sind, k�nnen und m�ssen dort ungekl�rte nach ausl�ndischem Recht zu beurteilende Rechtsfragen offenbleiben. Weiteren Recherchen oder gar der Einholung eines Sachverst�ndigengutachtens zur �sterreichischen Rechtslage steht insbesondere auch entgegen, dass die Entscheidung gem�� � 91a ZPO auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands zu erfolgen hat.
36 Da somit im Hinblick auf die Aktivlegitimation der Kl�gerin ungewiss bleibt, wie der Prozess voraussichtlich ausgegangen w�re, entspricht es billigem Ermessen, die auf den f�r erledigt erkl�rten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten h�lftig auf beide Parteien zu verteilen.
37 c) Dies f�hrt unter Ber�cksichtigung des rechtskr�ftig ausgeurteilten Teils der Kostenentscheidung zu einer Kostenquote von 41% auf Seiten der Kl�gerin und 59% auf Seiten des Beklagten.
38 Wurde eine Klage teilweise zur�ckgenommen oder – wie hier – teilweise f�r erledigt erkl�rt, w�re es verfehlt, die Quote im Rahmen der Kostenentscheidung schlicht nach dem Verh�ltnis des Streitwerts f�r den zur�ckgenommenen bzw. f�r erledigt erkl�rten Teil der Klage zu dem Gesamtstreitwert zu errechnen, wenn nach der Teilklager�cknahme bzw. Teilerledigung Kosten angefallen sind, f�r die nur noch ein geringerer Streitwert ma�geblich ist. In einem solchen Fall, der hier vorliegt, ist es vorzugsw�rdig, zun�chst zu errechnen, welche Kosten – fiktiv – entstanden w�ren, wenn der Kl�ger von vornherein nur einen beschr�nkten Antrag gestellt h�tte, und den sich so ergebenden Betrag mit den tats�chlich entstandenen Kosten zu vergleichen (sogenannte Mehrkostenmethode, vgl. OLG Hamm, NJOZ 2014, 1076; OLG Schleswig BeckRS 2008, 02363; Jaspersen, in: BeckOK ZPO, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO � 92 Rn. 24).
39 H�tte die Kl�gerin vorliegend nur den Schadensersatzanspruch eingeklagt, w�ren fiktiv aus einem Streitwert von 299,00 Euro Kosten in H�he von 453,16 Euro f�r das Verfahren entstanden:
Anwaltskosten jeweils:
1,3 Verfahrensgeb�hr Nr. 3100, 1008 VV RVG:
63,70 Euro
1,2 Terminsgeb�hr Nr. 3104 VV RVG:
58,80 Euro
Auslagen Nr. 7001 und 7002 VV RVG:
20,00 Euro
Zzgl. 19% USt.
27,08 Euro
Zwischensumme:
169,58 Euro
Anwaltskosten gesamt (2 x 169,58 Euro):
339,16 Euro
Gerichtskosten:
3,0 Gerichtsgeb�hren Nr. 1210 KV GKG:
114,00 Euro
Summe fiktive Kosten:
453,16 Euro
40 Die tats�chlichen Kosten f�r das Verfahren betragen voraussichtlich 2.649,00 Euro:
Anwaltskosten jeweils:
1,3 Verfahrensgeb�hr aus Streitwert 9.000 Euro:
725,40 Euro
1,2 Terminsgeb�hr aus Streitwert 299 Euro:
58,80 Euro
Auslagen Nr. 7001 und 7002 VV RVG:
20,00 Euro
Zzgl. 19% USt.
152,80 Euro
Zwischensumme:
957,00 Euro
Anwaltskosten gesamt (2 x 957,00 Euro):
1.914,00 Euro
Gerichtskosten:
3,0 Gerichtsgeb�hren aus Streitwert 9.000 Euro:
735,00 Euro
Summe tats�chliche Kosten:
2.649,00 Euro
41 Eine Reduzierung der Gerichtsgeb�hr von 3,0 auf 1,0 gem�� KV GKG 1211 Nr. 4 kommt nicht in Betracht, da dies zum einen voraussetzen w�rde, dass das gesamte Verfahren durch �bereinstimmende Erledigungserkl�rung beendet wurde und zum anderen, dass keine Entscheidung �ber die Kosten nach � 91a ZPO ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien �ber die Kostentragung oder der Kosten�bernahmeerkl�rung einer Partei folgt. Beides ist vorliegend nicht der Fall.
42 Die Mehrkosten betragen damit vorliegend 2.195,84 Euro (= 2.649,00 Euro – 453,16 Euro). Davon entf�llt jeweils die H�lfte auf beide Parteien, mithin ein Betrag von 1.097,92 Euro.
43 Die Kosten in H�he von 453,16 Euro sind aufgrund der insoweit rechtskr�ftigen Entscheidung des Landgerichts dem Beklagten zuzurechnen. Hieran �ndert auch nichts, dass das Landgericht dem Beklagten die diesbez�glichen Kosten nach � 92 Abs. 2 ZPO auferlegt hat, bei einer isolierten Schadensersatzklage wegen des h�lftigen Unterliegens der Kl�gerin aber aller Wahrscheinlichkeit nach eine Kostenaufhebung nach � 92 Abs. 1 ZPO erfolgt w�re. Denn wegen der Rechtskraft dieses Teils der Kostenentscheidung ist insoweit eine Ab�nderung durch das Beschwerdegericht nicht m�glich. Dieser Teil der Kostenentscheidung ist auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da die Kl�gerin ihre Beschwerde bzw. ihren Beschwerdeantrag – richtigerweise – auf die Kosten in Bezug auf den �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rten Teil des Rechtsstreits beschr�nkt hat.
44 Danach errechnet sich f�r die Kl�gerin ein Kostenanteil von 41% (Berechnung: 1.09,92 Euro :�2.649,00 Euro) und f�r den Beklagten von 59% (Berechnung: (453,16 Euro + 1.097,92 Euro) : 2.649,00 Euro).
III.
45 Die Entscheidung �ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf ��92 Abs. 1 Satz 1, ��97 Abs. 1 ZPO.
46 Gr�nde f�r die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach � 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich, zumal die Zulassung ohnehin nur zur Kl�rung prozessualer Fragen zu � 91a ZPO in Betracht kommt (BGH, BeckRS 2018, 9531 Rn. 12).
Bei der summarischen Pr�fung im Rahmen des � 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, wie der Prozess ohne die Erledigung voraussichtlich ausgegangen w�re, k�nnen und m�ssen schwierige Rechtsfragen nicht abschlie�end gekl�rt werden. Erweist sich der Ausgang des Rechtsstreits aus diesem Grund als offen, entspricht es regelm��ig billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben bzw. h�lftig zu teilen. Diese Grunds�tze gelten entsprechend f�r ungekl�rte Rechtsfragen nach ausl�ndischem Recht, wenn das Gericht die ausl�ndische Rechtslage mit den ihm �blicherweise zur Verf�gung stehenden Recherchem�glichkeiten nicht ermitteln kann.
Bei Datenschutzerkl�rungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO kann es sich nach den Umst�nden des Einzelfalls um ein Werk im Sinne von � 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG handeln. Die Urheberrechtsschutzf�higkeit von Schriftwerken, die einem „Gebrauchszweck“ dienen, erfordert dabei kein deutliches �berragen des Allt�glichen, des Handwerksm��igen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (entgegen KG Berlin, Beschluss vom 11.05.2011 – 24 U 28/11, GRUR-RS 2011, 14067).
Wurde eine Klage teilweise zur�ckgenommen oder (wie hier) teilweise f�r erledigt erkl�rt, w�re es verfehlt, die Quote im Rahmen der Kostenentscheidung schlicht nach dem Verh�ltnis des Streitwerts f�r den zur�ckgenommenen bzw. f�r erledigt erkl�rten Teil der Klage zu dem Gesamtstreitwert zu errechnen, wenn nach der Teilklager�cknahme bzw. Teilerledigung Kosten angefallen sind, f�r die nur noch ein geringerer Streitwert ma�geblich ist. In einem solchen Fall ist es vielmehr vorzugsw�rdig, zun�chst zu errechnen, welche Kosten – fiktiv – entstanden w�ren, wenn der Kl�ger von vornherein nur einen beschr�nkten Antrag gestellt h�tte, und den sich so ergebenden Betrag mit den tats�chlich entstandenen Kosten zu vergleichen (sog. Mehrkostenmethode).
Werkqualit�t von Datenschutzerkl�rungen
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