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11 O 6693/21•LG N�rnberg-F�rth 11. Zivilkammer, 2023-08-22, 11 O 6693/21
11 O 6693/21Tribunale cantonale22 ago 2023
Wendet sich ein Nutzer gegen eine Sanktion des Betreibers einer Social-Media-Plattform (hier: L�schung eines mehrdeutigen Beitrags) wegen eines behaupteten Versto�es gegen Gemeinschaftsstandards (hier: zur "Hassrede"), ist f�r das Verst�ndnis des betroffenen Beitrags die – nicht fernliegende – Deutung zugrunde zu legen, die f�r den Nutzer g�nstiger ist.
Entscheidungsdatum: 2023-08-22
Aktenzeichen: 11 O 6693/21
Dokumenttyp: Endurteil
�
wieder freizuschalten.
2.�� �Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
3.�� �Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl�ger 94 % und die Beklagte 6 %.
4.�� �Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar, f�r den Kl�ger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H�he von 550 €. Der Kl�ger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.250 € (Ziffer 1: 1.250 €; Ziffer 2: 2.000 €; Ziffer 3: 500 €; Ziffer 4: 1.500 €; Ziffer 5: 3.000 €; Ziffer 6: 43 Abs. 1 GKG) festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um Anspr�che des Kl�gers im Rahmen der Nutzung der von der Beklagten betriebenen Social-Media-Plattform.
2 Der Kl�ger unterh�lt bei der Beklagten seit dem 04.10.2010 ein privates Nutzerkonto (…). In der Vergangenheit nahm die Beklagte mehrfach Sperrungen und Funktionseinschr�nkungen dieses Nutzerkontos vor, ohne den Kl�ger vorher anzuh�ren bzw. vorab zu informieren und ohne zu behaupten, der Kl�ger habe gegen geltende (Straf-)Gesetze versto�en. Bei der Anmeldung akzeptierte der Kl�ger die zum damaligen Zeitpunkt geltenden (…)-Nutzungsbedingungen und stimmte den aktualisierten Nutzungsbedingungen vom 19.04.2018 (Anlage B4) am 15.05.2018 zu. Gem�� Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen (Fassung vom 19.04.2018) kann die Beklagte Inhalte entfernen, die gegen die Nutzungsbedingungen, die Gemeinschaftsstandards oder sonstige Nutzungsbedingungen und Richtlinien, die f�r die Nutzung der Plattform der Beklagten gelten, versto�en. In den Gemeinschaftsstandards „Hassrede“ hei�t es auszugsweise wie folgt:
„Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen – und nicht auf Konzepte oder Institutionen – aufgrund gesch�tzter Eigenschaften: ethnische Zugeh�rigkeit, nationale Herkunft, Behinderung, religi�se Zugeh�rigkeit, Kaste, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentit�t und ernsthafte Erkrankung. Wir definieren Angriffe als gewaltt�tige oder menschenverachtende Sprache, sch�dliche Stereotypisierung, Aussagen �ber Minderwertigkeit, Ausdr�cke der Verachtung, der Abscheu oder Ablehnung, Beschimpfungen oder Aufrufe, Personen auszugrenzen oder zu isolieren (…).
Folgende Inhalte sind untersagt: (…)
Inhalte, die auf eine Person oder Personengruppe aufgrund ihrer gesch�tzten Eigenschaft(en) abzielen und daf�r Folgendes einsetzen:
� Verallgemeinerungen, die Minderwertigkeit (in schriftlicher oder visueller Form) auf folgende Weise anf�hren: (…)
� Geistige Einschr�nkungen sind definiert als Einschr�nkungen in folgenden Bereichen:
� Intellektuelle F�higkeiten, zum Beispiel: dumm, bl�d, Idiot (…)“
3 Am 11.08.2021 stellte ein Nutzer der Plattform ein Foto eines Waldbrandes in der T�rkei oder in Griechenland auf seiner (…)-Seite ein und kommentierte dieses – ausweislich der automatischen �bersetzung des in rum�nischer Sprache verfassten Kommentars – wie folgt: „Die verheerenden Br�nden, [von denen] heute Griechenland und die T�rkei betroffen sind, sind kein Zufall, sie h�ngen mit der Klimaerw�rmung zusammen“. Im Zusammenhang mit diesem Beitrag wies er auch auf eine Studie von UN-Experten zum Klimawandel hin. Ein weiterer Nutzer kommentierte diesen Post wie folgt: „Wenn von 3 Br�nden 2 auf Brandstiftung zur�ckgehen, hat das nichts mit Klima zu tun. Wir lassen uns von Ihnen nicht verarschen! Klimahysterie nicht mit uns!“. Daraufhin postete der Kl�ger am 13.08.2021 den streitgegenst�ndlichen, im Klageantrag Ziffer 3 enthaltenen Kommentar. Die Beklagte l�schte diesen Beitrag am 14.08.2021 und sperrte den Kl�ger ohne vorherige Anh�rung oder Ank�ndigung f�r 30 Tage. Am 16.08.2021 beauftragte der Kl�ger seine Prozessbevollm�chtigten, die mit Schreiben vom 20.09.2021 (Anlage K 13) – nach Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung des Kl�gers – an die Beklagte herantraten. Da diese jedoch nicht reagierte, holten die Prozessbevollm�chtigten eine Deckungszusage f�r die gerichtliche T�tigkeit ein.
4 Der Kl�ger behauptet, er habe sich zun�chst selbst bez�glich der Aufhebung der Sperre erfolglos an die Beklagte gewandt.
5 Der Kl�ger ist der Auffassung, die Beitragsl�schung und Nutzersperre seien – unter Missachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 29.07.2021 – III ZR 179/20 und III ZR 192/20) – rechtswidrig erfolgt. Der Beitrag sei daher wiederherzustellen und k�nftige Sperren f�r das Einstellen dieses Beitrags sowie das Entfernen eines entsprechenden Beitrags seien aufgrund des geschlossenen Nutzungsvertrags zu unterlassen. Da die Sperre f�r die Vergangenheit nicht aufgehoben werden k�nne, k�nne er, der Kl�ger, die Feststellung beanspruchen, dass die Sperre rechtswidrig gewesen sei. Der Anspruch auf Datenberichtigung ergebe sich aus Art. 16 DSGVO sowie �� 280, 249 Abs. 1 BGB. Schlie�lich ergebe sich der Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten f�r die au�ergerichtliche T�tigkeit sowie Einholung der beiden Deckungszusagen aus � 280 BGB und � 286 BGB. Er sei von der Rechtsschutzversicherung zur Einziehung der Kosten der au�ergerichtlichen T�tigkeit erm�chtigt und nach den Mandatsbedingungen seines Prozessbevollm�chtigten zur Zahlung aller gesetzlichen Geb�hren verpflichtet.
6 Mit Schriftsatz vom 10.06.2022 (Bl. 94 ff. d. A.) erweiterte der Kl�ger seine Klage im Klageantrag Ziffer 5 um einen Hilfsantrag, der sich darauf beschr�nkt, es zu unterlassen, das Konto ohne vorherige Anh�rung zu sperren/ deaktivieren, soweit es nicht um behauptete Verst��e gegen gesetzliche Vorschriften geht.
7 Der Kl�ger beantragt zuletzt,
Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Kl�gers dahingehend zu berichtigen, dass alle L�sch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gel�scht werden und der Z�hler, der die den einzelnen Sperren zugrundeliegenden Verst��e erfasst, vollst�ndig zur�ckgesetzt wird.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zustand, den unter Ziff. 3 genannten, am 14.08.2021 gel�schten Beitrag des Kl�gers auf der Plattform (…) zu entfernen und gegen den Kl�ger wegen dieses Beitrags eine Sperre in Form einer Einschr�nkung der Nutzungsm�glichkeiten der Plattform zu verh�ngen.
Der Beklagten wird aufgegeben, den am 14.08.2021 gel�schten Beitrag des Kl�gers:
�
wieder freizuschalten.
F�r den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorst�nden.
F�r den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorst�nden.
a) f�r die au�ergerichtliche T�tigkeit in H�he von 538,95 €,
b) f�r die Einholung einer Deckungszusage f�r die au�ergerichtliche T�tigkeit in H�he von 220,27 € und c) f�r die Einholung einer Deckungszusage f�r die Klage in H�he von 540,50 € durch Zahlung an die Kanzlei (…) freizustellen.
8 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9 Die Beklagte behauptet, der Kl�ger habe im Rahmen der Benachrichtigung zur Beitragsentfernung die Gelegenheit gehabt, der Entfernung zu widersprechen, habe diese jedoch nicht getan.
10 Die Beklagte meint, die Klageantr�ge Ziffer 4 und 5 seien wegen mangelnder Bestimmtheit und der Klageantrag Ziffer 2 wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses bereits unzul�ssig. Die Entfernung des streitgegenst�ndlichen Beitrags beruhe auf der Anwendung der zwischen den Parteien vereinbarten (…)-Nutzungsbedingungen sowie der Gemeinschaftsstandards. Da der Beitrag durch verallgemeinernde Zuschreibung negativer Eigenschaften wegen nationaler Herkunft gegen das Verbot der Hassrede versto�e, habe sie den Beitrag nach Ziffer 3.2 der (…)-Nutzungsbedingungen entfernen d�rfen. Sie, die Beklagte, sei auch im Licht der j�ngsten Rechtsprechung weiterhin berechtigt, gegen die Gemeinschaftsstandards versto�ende Beitr�ge zu entfernen. Auch setze eine rechtm��ige Nutzungsbeschr�nkung nach dieser Rechtsprechung nicht stets die vorherige Anh�rung des Nutzers voraus. Vor dem Hintergrund, dass Ziffer 3.2 der (…)-Nutzungsbedingungen, insoweit unstreitig, an die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen angepasst worden sei, versto�e die Forderung auf Wiederherstellung des Beitrags gegen das Gebot von Treu und Glauben. Aufgrund des Versto�es gegen die Gemeinschaftsstandards w�re der Beitrag unmittelbar nach der Wiederherstellung erneut zu l�schen. Der Unterlassungsanspruch sei mangels Erstbegehungs- und Wiederholungsgefahr unbegr�ndet.
11 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schrifts�tze der Parteien vom 29.10.2021 (Bl. 1 ff. d. A.), 23.12.2021 (Bl. 51 f. d. A.), 04.04.2022 (Bl. 58 ff. d. A.), 10.06.2022 (Bl. 94 ff. d. A.) und 01.06.2023 (Bl. 167 ff. d. A.) nebst den mit ihnen vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll zur m�ndlichen Verhandlung vom 13.06.2023 (Bl. 186 ff. d. A.) Bezug genommen.
12 Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.
13 Die Klage ist in ihrer zuletzt ge�nderten Fassung nur teilweise zul�ssig (A.) und hat in der Sache �berwiegend keinen Erfolg (C.).
A.
14 Die Klage ist in ihrer zuletzt ge�nderten Fassung nur teilweise zul�ssig.
15 I. Es liegt eine zul�ssige Klage�nderung vor.
16 1. Soweit der Kl�ger mit Schriftsatz vom 10.06.2022 (Bl. 94 ff. d. A.) den Klageantrag Ziffer 5 um einen Hilfsantrag erweiterte, liegt eine �nderung des Sachantrags, mithin eine Klage�nderung vor.
17 2. Die vom Kl�ger vorgenommene Klage�nderung ist als privilegierte Klage�nderung gem�� ��264 Nr. 2 ZPO zul�ssig.
18 II. Die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen f�r die ge�nderte Klage liegen nur teilweise vor, da die Klageantr�ge Ziffer 2 und Ziffer 5 bereits unzul�ssig sind.
19 1. Das Landgericht N�rnberg-F�rth ist international, sachlich und �rtlich zust�ndig.
20 Die deutschen Gerichte sind international zust�ndig, Art. 17 Abs. 1c, Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO. Das Landgericht N�rnberg-F�rth ist nach vorstehenden Ausf�hrungen auch �rtlich zust�ndig, da der Kl�ger seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts hat. Die sachliche Zust�ndigkeit des Landgerichts beruht auf � 1 ZPO, � 23 Nr. 1, � 71 Abs. 1 GVG.
21 2. Die Klage ist unzul�ssig, soweit der Kl�ger die Feststellung der Rechtswidrigkeit von der in dem Klageantrag Ziffer 2 genannten Sperre, Nutzungseinschr�nkung, Entfernung und Unterbindungshandlung begehrt. Der Klageantrag zielt insoweit nicht auf die Feststellung gegenw�rtiger Rechtsverh�ltnisse im Sinne des � 256 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ab (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2022 – 14 U 270/20, juris Rn. 58 ff. mwN).
22 Der Aspekt, ob eine Kontensperrung rechtswidrig war, stellt kein Rechtsverh�ltnis dar, da die Qualifizierung eines Verhaltens als rechtm��ig oder rechtswidrig nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begr�ndet und daher kein Rechtsverh�ltnis zwischen Personen begr�ndet. Von daher spielt es auch keine Rolle, ob die Rechtswidrigkeit von erfolgten Sperren eine Vorfrage bei der Entscheidung �ber andere Klageantr�ge darstellt. Schlie�lich erweist sich der Feststellungsantrag auch unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage als unzul�ssig.
23 3. Ebenfalls unzul�ssig ist die Klage mit ihrem Klageantrag Ziffer 5 nebst Hilfsantrag.
24 a. Der Unterlassungsantrag ist – auch in der Fassung des Hilfsantrags – nicht hinreichend bestimmt im Sinne des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Unterlassungsantr�ge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, sind in der Regel als zu unbestimmt und damit unzul�ssig anzusehen. Vorliegend gibt der Unterlassungsantrag zwar nicht einen Gesetzeswortlaut wieder, sondern kn�pft an eine Handlung der Beklagten –�die Vornahme einer Sperre des Kl�gers auf www.facebook.com – an. Dennoch entspricht das Klagebegehren in seiner Wirkung faktisch der blo�en Wiederholung einer Rechtslage, n�mlich der Rechtslage in Ankn�pfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen f�r die Vornahme einer Sperre (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.06.2022 – 16 U 229/20, juris Rn. 59).
25 b. Zudem darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (� 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar�ber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht �berlassen bleibt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Den Fall der Kontosperre als Verletzungshandlung bzw. als Handlung, die nur nach Anh�rung und M�glichkeit der Gegen�u�erung zul�ssig w�re, gibt es nicht. Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung deutlich gemacht, dass von einer Anh�rung vor Durchf�hrung der Ma�nahme in eng begrenzten, in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen n�her zu bestimmenden Ausnahmef�llen abgesehen werden kann. Au�erdem kann z. B. ein Wiederholungsfall vorliegen, der eine nochmalige Anh�rung vor einer Sperre entbehrlich macht. Von daher ist die Verletzungshandlung, an die der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ankn�pft, nicht hinreichend bestimmt. Lie�e man den Antrag zu, h�tte die Beklagte keine M�glichkeit, sich umfassend und ad�quat zu verteidigen (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.06.2022 – 16 U 229/20, juris Rn. 60).
26 c. Schlie�lich handelt es sich bei dem Begehren des Kl�gers inhaltlich nicht um einen Unterlassungsanspruch, sondern um einen Anspruch auf zuk�nftiges positives Tun (Leistungsanspruch auf Information und Neubescheidung vor einer m�glichen Sperre). Eine solche Klage ist nach ��259 ZPO nur zul�ssig, wenn ein Anspruch bereits entstanden ist. Ein Anspruch auf Information kann aber nicht vor Vornahme der entsprechenden Handlung (hier: Einstellung eines Posts, der zu einer Sperre Anlass geben k�nnte) entstehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.06.2022 – 16 U 229/20, juris Rn. 61).
B.
27 Die Voraussetzungen f�r eine zul�ssige Anspruchsh�ufung liegen vor, � 260 ZPO.
C.
28 Die Klage ist, soweit �ber sie noch zu entscheiden ist, �berwiegend unbegr�ndet.
29 I. Der auf die Freischaltung des am 14.08.2021 gel�schten Beitrags (Klageantrag Ziffer 3) ist begr�ndet, da der Kl�ger gegen die Beklagte gem�� � 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. � 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch hat, den von ihr am 14.08.2021 gel�schten Beitrag wieder freizuschalten.
30 1. Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag, der aufgrund der Rechtswahlklausel in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten dem deutschen Recht unterliegt (so auch BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 192/20, juris Rn. 38). Gem�� Nr. 1 ihrer Nutzungsbedingungen hat sich die Beklagte gegen�ber dem Kl�ger verpflichtet, diesem ihre Produkte und Dienste zur Verf�gung zu stellen, um ihm die M�glichkeit zu geben, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen, insbesondere Nachrichten zu senden und Daten wie Texte, Fotos und Videos zu teilen. Daraus folgt, dass die Beklagte Beitr�ge, die der Kl�ger in ihr Netzwerk eingestellt hat, nicht grundlos l�schen darf (BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 192/20, juris Rn. 40).
31 2. Gegen diese vertragliche Verpflichtung hat die Beklagte durch die L�schung des streitgegenst�ndlichen Beitrags versto�en. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie sich insoweit nicht auf den Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt in Nr. 3.2 der (…)-Nutzungsbedingungen i.V.m. den Gemeinschaftsstandards zur „Hassrede“ berufen. Denn ausgehend von der in den Gemeinschaftsstandards zur „Hassrede“ geregelten Definition enth�lt der Beitrag des Kl�gers keine Hassrede im Sinne der Gemeinschaftsstandards.
32 a. Ma�geblich f�r die Deutung einer �u�erung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschlie�end festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene �u�erung steht, zu ber�cksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete �u�erung ausgehend von dem Verst�ndnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgel�st einer rein isolierten Betrachtung zugef�hrt werden (BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, juris Rn. 11 mwN). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn einer �u�erung unter Zugrundelegung des vorstehend er�rterten Ma�stabs eindeutig, ist er der weiteren Pr�fung zugrunde zu legen. Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verst�ndiges Publikum die �u�erung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, juris Rn. 31). Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschlie�ende Deutungen des Inhalts einer �u�erung m�glich, so ist der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich von Sanktionen diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen g�nstiger ist und den Betroffenen weniger beeintr�chtigt (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2003, juris Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1969/98, juris 33 ff.). Anders bei Unterlassungsanspr�chen: Hier ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Pers�nlichkeitsschutz zu ber�cksichtigen, dass der �u�ernde die M�glichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudr�cken und damit zugleich klarzustellen, welcher �u�erungsinhalt der rechtlichen Pr�fung einer Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1969/98, juris Rn. 34). Ist der �u�ernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die �u�erung mehrere Deutungsvarianten zul�sst, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Pers�nlichkeitsverletzung f�hren (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1969/98, juris Rn. 35).
33 b. Unter Zugrundelegung dieser Grunds�tze liegt keine Hassrede im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten vor. Denn die von der Beklagten in dem streitgegenst�ndlichen Beitrag beanstandeten �u�erung „verbl�dete Deutsche“ stellt im vorliegenden Kontext keinen direkten Angriff auf Personen dar, auch wenn durch die �u�erung eine bestimmte Personengruppe aufgrund ihrer nationalen Herkunft identifizierbar ist.
34 aa. Die �u�erung „verbl�dete Deutsche“ stellt bereits ausgehend von dem objektiven Wortlaut und auch unter Ber�cksichtigung des Kontexts keine gewaltt�tige oder menschenverachtende Sprache und auch keinen Aufruf, Personen auszugrenzen oder zu isolieren, dar.
35 bb. Die �u�erung „verbl�dete Deutsche“ stellt �berdies in der Zusammenschau der gegebenen tats�chlichen Umst�nde nicht eine als Hassrede definierte Aussage �ber Minderwertigkeit, sch�dliche Stereotypisierung oder einen Ausdruck der Verachtung, der Abscheu oder Ablehnung oder Beschimpfung dar. Denn die �u�erung des Kl�gers ist mehrdeutig und von der Beklagten ist – ausgehend von dem oben dargestellten Ma�stab – bei der Pr�fung der L�schung die f�r den Kl�ger g�nstigere Auslegung zugrunde zu legen.
36 (1) Zwar kann die �u�erung des Kl�gers, wie von der Beklagten behauptet, von einem Durchschnittsleser im Gesamtkontext als eine Aussage �ber die Minderwertigkeit der deutschen Bev�lkerung bzw. Ausdruck der Verachtung gegen�ber der deutschen Bev�lkerung ausgelegt und verstanden werden.
37 Zum einen ist die Aussage „verbl�det“ bereits nach dem Wortsinn ein Ausdruck der Verachtung und Minderwertigkeit. In den Gemeinschaftsstandards ist zudem definiert, dass es sich bei dem Wort „bl�d“ um eine verbotene Verallgemeinerung handelt, die Minderwertigkeit aufgrund geistiger Einschr�nkungen der intellektuellen F�higkeit zum Ausdruck bringe.
38 Die �u�erung des Kl�gers k�nnte vor diesem Hintergrund somit dahingehend verstanden werden, dass die deutsche Bev�lkerung insgesamt oder jedenfalls ein repr�sentativer, „typischer“ Deutscher“ „verbl�det“ sei. Damit w�rde allen Menschen deutscher Nationalit�t verallgemeinernd verminderte intellektuelle F�higkeiten zugeschrieben werden. Auch der Gesamtkontext w�rde einem solchen Verst�ndnis nicht entgegenstehen. Denn unter Ber�cksichtigung des Gesamtkontextes kann die �u�erung dahingehend verstanden werden, dass die deutsche Bev�lkerung im Vergleich zu Menschen anderer Herkunft �ber geringere geistige F�higkeiten verf�ge und sich daher leicht t�uschen und ausnutzen lasse.
39 (2) Zugleich kann die �u�erung von einem Durchschnittsleser allerdings auch als Selbstkritik bzw. Selbstironie im Rahmen einer aktuellen politischen Diskussion �ber den Klimawandel verstanden werden. In diesem Fall w�rde die �u�erung des Kl�gers nicht unter die Definition der Hassrede in den Gemeinschaftsstandards fallen.
40 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Durchschnittsleser die streitgegenst�ndliche �u�erung, wie von dem Kl�ger vorgetragen, im Gesamtkontext dahingehend versteht, dass die beanstandete Wertung lediglich an das Verhalten und die Einstellung der Deutschen in Bezug auf den Klimawandel und die Klima- bzw. CO₂-Politik („gr�ner �kowahn“) im internationalen Vergleich ankn�pfe. Die �u�erung kann in diesem Gesamtkontext aufgrund der weiteren Aussagen „Autofahrer schr�pfen“, „Industrie knebeln“ sowie der Aussage zur Verlagerung von Produktionsstandorten ins Ausland dahingehend verstanden werden, dass der Kl�ger die Deutschen kritisiere, dass diese einem „gr�nen �kowahn“ unterl�gen, der mit Nachteilen f�r die Deutschen und die deutsche Wirtschaft verbunden sei, w�hrend den Rest der Welt bzw. andere L�nder der Klimawandel und Belastung der Umwelt nicht interessiere bzw. andere L�nder auch noch von dem „�kowahn“ der Deutschen profitieren w�rden, weil Produktionsstandorte von Deutschland ins Ausland verlagert werden.
41 Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Durchschnittsleser die �u�erung als (�berspitzt formulierte) Selbstkritik bzw. Selbstironie und nicht als Ausdruck der Minderwertigkeit versteht.
42 (3) Da es sich bei der L�schung des Beitrags um eine Sanktion der Beklagten dem Kl�ger gegen�ber handelt, ist bei der Pr�fung der Rechtm��igkeit der L�schung aufgrund des oben dargestellten Ma�stabes die f�r den Kl�ger g�nstigste Auslegung zugrunde zu legen. Da die �u�erung, wie bereits dargestellt, auch dahingehend verstanden und ausgelegt werden kann, dass keine Hassrede im Sinne der Gemeinschaftsstandards vorliegt, war die L�schung rechtswidrig und der Beitrag ist wiederherzustellen.
43 Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 04.04.2022 (Bl. 71 d. A. R�ckseite) geltend macht, andere Gerichte h�tten bereits entschieden, dass eine Darstellung der Deutschen als dumm bzw. intellektuell minderbemittelt eine Hassrede im Sinne der Gemeinschaftsstandards darstelle, f�hrt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Entsprechende Urteile sind weder ver�ffentlicht noch vorgelegt. Es kann daher nicht �berpr�ft werden, ob die den Entscheidungen zugrunde liegenden �u�erungen mit der streitgegenst�ndlichen �u�erung im konkreten Zusammenhang identisch sind.
44 c. Da der streitgegenst�ndliche Beitrag mangels Erf�llung eines dort genannten Straftatbestands auch keinen rechtswidrigen Inhalt im Sinne von � 1 Abs. 3 NetzDG darstellt, kommt eine hierauf gest�tzte L�schung des Beitrages nicht in Betracht.
45 3. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte die in der Entfernung des Beitrags bestehende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (� 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gem�� ��249 Abs. 1 BGB ist die Beklagte zur Wiederherstellung des Beitrags verpflichtet. Denn der durch die Pflichtverletzung verursachte Schaden des Kl�gers besteht darin, dass sein Beitrag auf der Plattform der Beklagten nicht mehr gespeichert ist und von den anderen Nutzern nicht mehr gelesen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 192/20, juris Rn. 111).
46 4. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Fragen der Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Drittwirkung von Grundrechten, sowie deren wirksame Einbeziehung und des Versto�es gegen Treu und Glauben nicht entscheidungserheblich an.
47 II. Der auf die Unterlassung einer k�nftigen L�schung des in Klageantrags Ziffer 3 enthaltenen Beitrags gerichtete Klageantrag (Klageantrag Ziffer 4) ist unbegr�ndet. Denn die k�nftige L�schung des streitgegenst�ndlichen Beitrags kann der Beklagten – unabh�ngig von der Anspruchsgrundlage – nicht untersagt werden (vgl. zum Folgenden: OLG M�nchen, Beschluss vom 17.07.2018 – 18 W 858/18, juris Rn. 54 ff.).
48 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht das Verbot einer �u�erung ohne Bezugnahme auf den jeweiligen Kontext grunds�tzlich zu weit, weil eine Untersagung stets eine Abw�gung zwischen dem Recht des von der �u�erung Betroffenen, insbesondere auf Schutz seiner Pers�nlichkeit, und dem Recht des sich �u�ernden auf Meinungs- und Medienfreiheit unter Ber�cksichtigung des Kontextes, in dem die �u�erung gefallen ist, voraussetzt. Ein Verbot ohne Bezugnahme auf den Kontext geht daher grunds�tzlich zu weit (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10, juris Rn. 32). Bei der Pr�fung der Frage, ob ein „kerngleicher“ Versto� gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung vorliegt, kann der Aussagegehalt der beiden �u�erungen unter Ber�cksichtigung ihres jeweiligen Kontextes miteinander verglichen werden. Der Kontext eines k�nftigen Textes, dessen L�schung der Kl�ger der Beklagten verbieten lassen will, ist aber erst bekannt, wenn der Text tats�chlich auf der Plattform der Beklagten eingestellt wird. Da die Rechtswidrigkeit einer �u�erung aber ma�geblich vom Kontext abh�ngt, in dem sie gefallen ist, kann im Vorfeld nicht entschieden werden, ob eine L�schung des k�nftigen Textbeitrags durch die Beklagte unzul�ssig w�re.
49 III. Ein Anspruch auf Datenberichtigung (Klageantrag Ziffer 1) besteht – unabh�ngig von der Zul�ssigkeit erfolgter Ma�nahmen – nicht.
50 1. Zwar kann eine betroffene Person nach Art. 16 Satz 1 DS-GVO von dem Verantwortlichen die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten verlangen.
51 Soweit die Beklagte vorgenommene L�schungen und Sperrungen in ihrem Datenbestand vermerkt hat, handelt es sich jedoch nicht um unrichtige Daten. Soweit die gespeicherten Daten Werturteile der Beklagten �ber das Vorliegen von Vertragsverst��en beinhalten sollten, k�nnte auch insoweit keine Datenberichtigung verlangt werden, weil es sich nicht um dem Wahrheitsbeweis zug�ngliche Tatsachen, sondern um rechtliche Bewertungen handelt, die schon wegen des Schutzes der Meinungsfreiheit aus dem Anwendungsbereich der Berichtigungspflicht ausgenommen sind, soweit sie keine Tatsachenbestandteile enthalten. Der Beklagten ist es mithin nicht verwehrt, ihre Auffassung zu vermerken, etwaige L�schungen und Sperrungen seien rechtm��ig gewesen, ohne dass damit ein Pr�judiz f�r die Frage der Rechtm��igkeit verbunden w�re. F�r eine solche Bindungswirkung, die �ber die materielle Rechtskraft des Urteils hinausgeht, besteht keine rechtliche Grundlage. Es existiert keine Regelung, wonach von der Beklagten gespeicherte Daten verbindlich f�r die Beurteilung der Rechtslage seien (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.01.2022 – 13 U 84/19, juris Rn. 95 ff.).
52 b. Soweit der Kl�ger die L�schung aller L�sch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz begehrt, sieht Art. 16 Satz 1 DS-GVO eine solche Rechtsfolge nicht vor. Dem „Recht auf Berichtigung“ kann im Einzelfall auch dadurch – ggf. besser – Rechnung getragen werden, dass unrichtige Daten durch Hinzuf�gung von Vermerken in korrigierter Weise beibehalten werden.
53 c. Ein Anspruch auf L�schung gespeicherter Daten steht dem Kl�ger auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 lit a) DS-GVO zu. Denn danach sind personenbezogene Daten auf Verlangen erst dann zu l�schen, wenn sie f�r die Zwecke, f�r die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Im Rahmen einer fortgesetzten Nutzung der Dienste der Beklagten ist diese jedoch zur Durchf�hrung des Vertragsverh�ltnisses darauf angewiesen, Informationen zu etwaigen L�schungen und Sperrungen in den Konten ihrer Nutzer vorzuhalten.
54 d. Soweit eine Verpflichtung der Beklagten gem�� � 280 Abs. 1 BGB im Raume steht, Datens�tze insoweit zu korrigieren, als ihnen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20 und III ZR 192/20, ungerechtfertigte Sanktionen des Kl�gers zugrunde liegen, stehen solche zur �berzeugung der Kammer nicht fest. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl�ger (vgl. OLG M�nchen, Beschluss vom 07.01.2020 – 18 U 1491/19, juris Rn. 178) legt weder schl�ssig noch substantiiert dar, welchen konkreten Inhalt die auf Seite 16 der Klageschrift (Bl. 16 d. A.) aufgelisteten und in der Vergangenheit gel�schten Beitr�ge hatten. Durch die Kammer kann somit nicht �berpr�ft werden, ob vorliegend ein L�schung des jeweiligen Beitrags zul�ssig war.
55 IV. Der auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klageantrag Ziffer 6 ist unbegr�ndet.
56 1. Nach ��280 Abs. 1, � 249 Abs. 1, � 257 BGB kann der Kl�ger eine Freistellung von au�ergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht beanspruchen.
57 Dem von einer Vertragspflichtverletzung Betroffenen ist es grunds�tzlich zuzumuten, seinen Vertragspartner zun�chst selbst auf Erf�llung der diesem obliegenden Pflichten in Anspruch zu nehmen. Ob dieser Grundsatz uneingeschr�nkt auch f�r den Anspruch auf Wiederherstellung eines zu Unrecht gel�schten Beitrags gilt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn mit dem Schreiben an die Beklagte vom 20.09.2021 (Anlage K 13) hat der Kl�gervertreter die Beklagte unter Ziffer IV.1. lediglich zur unverz�glichen Freischaltung „etwaige(r) gel�schte(r) Beitr�ge“ aufgefordert. Darin kann keine hinreichend bestimmte vorgerichtliche Aufforderung zur Wiederherstellung des gel�schten streitgegenst�ndlichen Beitrags gesehen werden (so auch OLG M�nchen, Beschluss vom 07.01.2020 -18 U 1491/19, juris Rn. 209 ff.).
58 2. Auch aus � 280 Abs. 2, � 286 Abs. 1 BGB kann der Kl�ger die Freistellung von au�ergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht verlangen, da sich die Beklagte bei Beauftragung der Kl�gervertreter nicht in Verzug befunden hat. Denn der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl�ger hat weder schl�ssig dargelegt, dass er die Beklagte vor Beauftragung seiner Prozessbevollm�chtigten im Sinne von � 286 Abs. 1 Satz 1 BGB abgemahnt hat, noch war die Mahnung gem�� � 286 Abs. 2 BGB entbehrlich. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Kl�gers keine Entbehrlichkeit nach � 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, da f�r die Leistung der Beklagten (Zur Verf�gung Stellung der Plattform) keine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist. Auch liegt keine Entbehrlichkeit nach � 286 Abs. 2 Nr. 4 vor, da eine Abw�gung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Eintritt des Verzugs nicht rechtfertigt.
D.
59 Die Kostenentscheidung beruht auf � 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, diejenige zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus � 708 Nr. 11, � 709 S�tze 1 und 2, � 711 S�tze 1 und 2 ZPO.
Wendet sich ein Nutzer gegen eine Sanktion des Betreibers einer Social-Media-Plattform (hier: L�schung eines mehrdeutigen Beitrags) wegen eines behaupteten Versto�es gegen Gemeinschaftsstandards (hier: zur "Hassrede"), ist f�r das Verst�ndnis des betroffenen Beitrags die – nicht fernliegende – Deutung zugrunde zu legen, die f�r den Nutzer g�nstiger ist.
Das Verbot einer �u�erung ohne Bezugnahme auf den jeweiligen Kontext geht grunds�tzlich zu weit. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Die im Datenbestand einer Social-Media-Plattform vermerkten L�schungen und Sperrungen eines Kontos sind keine unrichtige personenbezogene Daten im Sinne von Art. 16 S. 1 DS-GVO. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Anspruch auf Freischaltung eines gel�schten Beitrags auf Social-Media-Plattform
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