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6 U 4661/21•OLG N�rnberg 6. Zivilsenat, 2023-01-11, 6 U 4661/21
6 U 4661/21Tribunale superiore / Civil Chamber 611 gen 2023
Die Nennung des Familiennamens einer Person iRd biographischen Begebenheiten ist in einem f�r ein sozialrechtliches Verfahren erstatteten Gutachten zul�ssig gem. Art. 9 Abs. 2 lit. f DS-GVO, wenn es wegen der Schilderung einer wichtigen Beziehung f�r die Begutachtung erforderlich ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-01-11
Aktenzeichen: 6 U 4661/21
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der Kl�gerin gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d OPf. vom 10.12.2021, Aktenzeichen 15 O 322/21, wird zur�ckgewiesen.
Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorl�ufig vollstreckbar. Die Kl�gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
1 Die Kl�gerin beansprucht Unterlassung sowie Schmerzensgeld wegen Nennung ihres Namens in einem von dem Beklagten erstatteten gerichtlich erholten Sachverst�ndigengutachten.
2 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 10.12.2021 Bezug genommen.
3 Die Kl�gerin beantragt:
I. Das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 10.12.2021, Az.: 15 O 322/21, wird aufgehoben.
II. Dem Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt den vollen Nachnamen der Kl�gerin in dem Gutachten nach Beweisanordnung des Sozialgerichts Regensburg vom 09.06.2020 Az. S 13 VG 14/18 wiederzugeben.
III. Der Beklagte wird verpflichtet bereits herausgegebene Gutachten wieder einzuholen und/oder eine Verpflichtung zur Pseudonymisierung des Namens der Kl�gerin auszusprechen, insbesondere im Hinblick auf das dem Sozialgericht Regensburg im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 13 VG 14/18 eingereichtem Gutachten.
IV. Der Beklagte wird verurteilt, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch in H�he von 5.000,00 €, nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit, zu zahlen.
V. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin 1.375,88 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, zzgl. 5 % Zinsen �ber den Basiszinssatz hieraus seit Rechtsh�ngigkeit, zu zahlen.
4 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis und beantragt,
die Berufung zur�ckzuweisen.
5 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 10.12.2021, Aktenzeichen 15 O 322/21, ist gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.
6 Zur Begr�ndung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
7 Auch die Ausf�hrungen in der Gegenerkl�rung geben zu einer �nderung keinen Anlass.
8 Die Kl�gerin l�sst in ihrer Gegenerkl�rung vom 01.12.2022 erstmals vortragen, weder sie noch die benannte Zeugin M h�tten dem Beklagten den Namen der Kl�gerin mitgeteilt. Vielmehr habe sie die Zeugin M und deren Schwester zu dem Gutachtertermin gefahren, so dass der Beklagte auf diesem Weg wohl den Namen der Kl�gerin erfahren habe, indem er mit der Schwester der Zeugin M die Fahrtkostenerstattung er�rtert und diese dabei den Namen der Kl�gerin als Fahrerin genannt habe. Dies hat der Beklagte bestritten. Der Name der Kl�gerin sei von der Zeugin M selbst eingebracht worden.
9 Gem. � 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen. Neuen Tatsachenvortrag darf es nur zugrunde legen, soweit deren Ber�cksichtigung gem. � 531 ZPO zul�ssig ist, namentlich dann, wenn dieser 1. einen Gesichtspunkt betrifft, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar �bersehen oder f�r unerheblich gehalten worden ist, 2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder 3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachl�ssigkeit der Partei beruht.
10 Weshalb die Kl�gerin erst in ihrer Gegenerkl�rung vom 01.12.2022 erstmals vortr�gt, dass die Zeugin M ihren Namen �berhaupt nicht genannt hat, legt sie nicht hinreichend dar.
11 Der in der Gegenerkl�rung vom 01.12.2022 vorgebrachte Umstand, dass die Zeugin M… dem Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin erst in einem Telefonat am 17.11.2022 mitgeteilt hat, dass sie ausschlie�lich von einer Freundin gesprochen hatte und den Namen der Kl�gerin selbst nicht erw�hnt habe, f�hrt nicht dazu, dass eine Ber�cksichtigung dieses Vortrags gem. � 531 ZPO zul�ssig ist.
12 Dar�ber hinaus kommt es darauf auch nicht an. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, dass die Nennung des Nachnamens der Kl�gerin im Rahmen der biographischen Begebenheiten jedenfalls zul�ssig gem�� Art. 9 Abs. 2 lit. f) DSGVO war, da die Schilderung einer f�r die Zeugin wichtigen Beziehung f�r die Begutachtung erforderlich war. Wie in dem vorangegangenen Hinweis n�her ausgef�hrt, stand der Gegenpartei der Begutachteten, in deren Interesse die Begutachtung zum Zwecke der Erreichung des Antragsziels des sozialgerichtlichen Verfahrens erfolgte, zu, diese konkreten Befundtatsachen zu �berpr�fen. H�tte der Sachverst�ndige eine hinreichende Bezeichnung dieser Bezugsperson (hiesige Kl�gerin) unterlassen, w�re ein nachtr�glicher Angriff gegen den Sachverst�ndigenbeweis durch �berpr�fung dieser konkreten Befundtatsachen der Gegenpartei der Begutachteten von vornherein verwehrt worden.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.
14 Die Feststellung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gem�� �� 708 Nr. 10, 711 ZPO.
15 Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der �� 47, 48 GKG bestimmt.
Die Nennung des Familiennamens einer Person iRd biographischen Begebenheiten ist in einem f�r ein sozialrechtliches Verfahren erstatteten Gutachten zul�ssig gem. Art. 9 Abs. 2 lit. f DS-GVO, wenn es wegen der Schilderung einer wichtigen Beziehung f�r die Begutachtung erforderlich ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Zul�ssigkeit der Nennung eines Familiennamens durch einen Sachverst�ndigen in schriftlichem Gutachten�
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