OLG M�nchen 34. Zivilsenat, 2023-05-24, 34 SchH 9/14

34 SchH 9/14Tribunale superiore / Civil Chamber 3424 mag 2023

Regest

Zur Bildung einer Schlichtungsstelle f�r gemeinsame Verg�tungsregelungen f�r Auftragsproduktionen einer Landesrundfunkanstalt. (Rn. 10 – 20) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

OLG M�nchen 34. Zivilsenat — 2023-05-24 — 34 SchH 9/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-24

Aktenzeichen: 34 SchH 9/14

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Aussetzungsbeschluss vom 22.12.2015 wird in Bezug auf Auftragsproduktionen des Antragsgegners aufgehoben.

  2. Als Vorsitzende der Schlichtungsstelle f�r das Verfahren zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner �ber die Aufstellung gemeinsamer Verg�tungsregeln f�r Auftragsproduktionen des Antragsgegners wird bestellt:

Frau Richterin am Oberlandesgericht

Dr. I. H.

c/o Oberlandesgericht M�nchen

Prielmayerstra�e 5

80097 M�nchen

Die Zahl der Beisitzer wird auf zwei vom Antragsteller und zwei vom Antragsgegner zu benennende Personen festgesetzt.

  1. Die Kosten des Bestellungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  2. Der Streitwert f�r das Bestellungsverfahren wird auf 33.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Das Verfahren betrifft gerichtliche Ma�nahmen zur Einrichtung und Besetzung einer nach � 36a Abs. 3 UrhG vorgesehenen Schlichtungsstelle f�r die Aufstellung gemeinsamer Verg�tungsregeln zwischen Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern.

2 1. Der Antragsteller ist ein im Jahr 1980 als Berufsverband der freischaffenden, bildgestaltenden Kameraleute in Deutschland gegr�ndeter Verein mit �ber 500 Mitgliedern. Der Antragsgegner ist eine Anstalt des �ffentlichen Rechts, die als Landesrundfunkanstalt f�r den Freistaat Bayern mit Sitz in M. zwei Fernseh- und acht H�rfunkprogramme sowie Online- und Videotextangebote verantwortet. Er ist Mitglied der ARD und veranstaltet gemeinsam mit weiteren Landesrundfunkanstalten u.a. das �ffentlich-rechtliche Fernsehprogramm. Zur Erf�llung seines Sendeauftrags erwirbt der Antragsgegner Rechte an Inhalten f�r das von ihm verantwortete Programm in unterschiedlichen Konstellationen mit unterschiedlichen finanziellen Beteiligungen. Weiterhin erstellt er auch Auftrags-, Co-, Lizenz- und Eigenproduktionen.

3 2. Im Jahr 2013 hat der Antragsteller den Antragsgegner zu Verhandlungen zur Aufstellung gemeinsamer Verg�tungsregeln nach � 36 UrhG aufgefordert. Ein Vorschlag f�r eine gemeinsame Verg�tungsregel wurde vom Antragsteller mit Schreiben vom 11.11.2013 versandt. Eine Einigung kam nicht zustande.

4 3. Mit Schriftsatz vom 09.05.2014 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht M�nchen beantragt, die Person des/der Vorsitzenden der nach � 36 a Abs. 1 UrhG zu bildenden Schlichtungsstelle zu bestellen und die Zahl der Beisitzer zu bestimmen. Der Antragsteller hat vorgeschlagen, die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei, also insgesamt vier, festzusetzen. Zur Person des oder der Vorsitzenden hat er mehrere Vorschl�ge unterbreitet.

5 4. Der Antragsgegner hat gegen den Antragsteller vor dem Landgericht M�nchen I (Az.: 33 O 10898/14) Klage auf Feststellung erhoben, mit dem Antrag

6 Es wird festgestellt, dass der Kl�ger gegen�ber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem �ber die Aufstellung gemeinsamer Verg�tungsregeln nach � 36 UrhG �ber Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln.

7 5. Der Senat hat mit Beschluss vom 22.12.2015 dem Antrag vom 09.05.2014 stattgegeben, soweit dieser auf gerichtliche Bildung einer Schlichtungsstelle f�r die Eigenproduktionen des Antragsgegners gerichtet war. Im �brigen hat er das Verfahren ausgesetzt.

8 6. Mit Urteil vom 02.03.2017 (Az.: I ZR 45/16) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass f�r die in � 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG genannten Parteien keine Rechtspflicht zur Verhandlung �ber die Aufstellung gemeinsamer Verg�tungsregeln besteht. Der oberste Gerichtshof argumentiert, dass gemeinsame Verg�tungsregeln nach �� 36, 36a UrhG entweder unmittelbar durch Vereinbarung der Parteien (� 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder in einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle (�� 36 Abs. 3 und 4, 36a UrhG) aufgestellt werden k�nnen. Die Parteien k�nnten das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Verg�tungsregeln vor der Schlichtungsstelle vereinbaren, ohne zuvor �ber eine Aufstellung gemeinsamer Verg�tungsregeln verhandelt zu haben.

9 7. Mit Schriftsatz vom 23.12.2022 beantragte der Antragsteller die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses hinsichtlich der Auftragsproduktionen des Antragsgegners sowie die Bestellung der Person des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle und die Entscheidung �ber die Anzahl der Beisitzer f�r Auftragsproduktionen des Antragsgegners.

II.

10 1. Das Oberlandesgericht M�nchen ist gem�� � 36a Abs. 3 Satz 1 UrhG i.V.m. � 1062 Abs. 3 ZPO f�r die Entscheidung zust�ndig. Beide Parteien haben ihren Sitz in M�nchen.

11 Da der Antrag vor dem 01.05.2020 gestellt wurde, bleibt das Oberlandesgericht M�nchen f�r die Entscheidung zust�ndig, � 1062 Abs. 5 ZPO, � 7 Gerichtliche Zust�ndigkeitsverordnung Justiz vom 06.04.2020 (GVBl. S. 205).

12 2. Der Aussetzungsbeschluss vom 22.12.2015 war wie beantragt in Bezug auf Auftragsproduktionen aufzuheben, da der Bundesgerichtshof unter dem 02.03.2017 (Az.: I ZR 45/16) die vermeintliche Vorfrage entschieden hat.

13 3. Das Schlichtungsverfahren ist zul�ssig.

14 Mit der Erweiterung von � 36 a Abs. 3 UrhG durch Gesetz vom 20.12.2016 (BGBl. I 3037) ist das Oberlandesgericht zur bindenden Entscheidung hier�ber berufen. Damit wird das Ziel des Gesetzgebers, das Verfahren zur Aufstellung von Verg�tungsregeln zu beschleunigen, erreicht.

15 a) Der Antrag vom 09.05.2014 besteht fort. Weder bewirkt � 7 AktO eine verfahrensrechtliche Beendigung, noch ist wegen der seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.03.2017 – I ZR 45/16 verstrichenen Zeit von einer fiktiven Antragsr�cknahme auszugehen. Die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts N�rnberg (Beschluss vom 23.02.2017 – 13 W 348/17) ist in der Literatur zu Recht kritisiert worden (Anm. Hansens NJW 2017, 3796). Das Zuwarten des Antragstellers ist zudem nachvollziehbar, da der Bundesgerichtshof die streitige Rechtsfrage, ob der Antragsgegner als „Werknutzer“ zu qualifizieren ist, erst unter dem 17.06.2021 (Az.: I ZB 93/20) entschieden hat.

16 b) Die im UrhG vorgesehenen Verfahrensschritte – die Aufforderung zur Verhandlung von gemeinsamen Verg�tungsregelungen, � 36 Abs. 3 S. 2 UrhG, die Erkl�rung des Scheiterns der Verhandlungen oder Zeitablauf, � 36 Abs. 3 Nr. 3 UrhG, die Aufforderung zur Durchf�hrung eines Schlichtungsverfahrens mit einem Schlichtungsvorschlag, � 36a UrhG – waren bereits vor der Antragstellung am 09.05.2014 durchlaufen und sind durch die zwischenzeitliche teilweise Aussetzung des Verfahrens nicht in Wegfall geraten. Weshalb der Antragsgegner das Schlichtungsverfahren vorab als „chaotisch“ bewertet, erschlie�t sich nicht.

17 Die wohl unter dem Eindruck des fortgef�hrten Verfahrens �ber die Bestellung einer Schlichtungsstelle unterbreiteten Terminvorschl�ge f�r Verhandlungen �ber gemeinsame Verg�tungsregelungen f�hren nicht zum Wegfall der Voraussetzungen.

18 c) Die Bestellung umfasst Auftragsproduktionen im fiktionalen wie auch im nicht-fiktionalen Bereich. Dem Vortrag des Antragstellers, er vertrete auch umfassend Kameraleute im nicht-fiktionalen Bereich, ist der Antragsgegner zum einen nicht entgegengetreten. Zum anderen vertritt der Antragsteller �ber 500 Mitglieder, der BVK dabei �ber 100 Kameraleute, die auch, �berwiegend oder teilweise ausschlie�lich im nicht-fiktionalen Bereich t�tig sind. Damit ist die erforderliche Repr�sentativit�t gem�� � 36 Abs. 2 UrhG zu vermuten (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, 7. Aufl. � 36 Rn. 19; Wandtke/Bullinger/Wandtke/Hollenders, UrhG, 6. Aufl., � 36 Rn. 13).

19 3. Der Senat bestellt unter Ber�cksichtigung auch der sonstigen Personalvorschl�ge zur Vorsitzenden der Schlichtungsstelle Frau Richterin am Oberlandesgericht Dr. Isolde Hannnamann. Nach den gesetzlichen Vorgaben muss die Vorsitzende unparteiisch sein, also unabh�ngig und im Verh�ltnis zu den Parteien weisungsungebunden (� 36a Abs. 2, 3 UrhG). Die vom Senat bestimmte Vorsitzende erf�llt als Berufsrichterin diese Voraussetzungen. Sie gew�hrleistet in besonderem Ma� einen geordneten Verfahrensablauf und die notwendige Abstimmung im Gremium der Schlichtungsstelle. Wegen der Begr�ndungspflicht (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, � 36 Rn. 33) muss die Vorsitzende auch die F�higkeit haben, einen Einigungsvorschlag zu begr�nden oder dessen hinreichende Begr�ndung zu �berpr�fen (Dreier/Schulze/Schulze, � 36a Rn. 5). Diese Eigenschaften k�nnen bei der vom Senat bestellten Pers�nlichkeit vorausgesetzt werden, zumal Frau Dr. H. als Mitglied eines oberlandesgerichtlichen Urheberrechtssenats �ber einschl�gige praktische und theoretische Kenntnisse verf�gt. Der Senat hat bei der Auswahl auch dem Umstand Rechnung getragen, dass beide Parteien mit der vom Senat vorgeschlagenen Berufsrichterin einverstanden waren.

20 4. Die Bestellung von jeweils zwei Beisitzern auf beiden Seiten erscheint als angemessen und ausreichend (� 36a Abs. 3 Satz 2 UrhG). Der Antragsteller hat dies vorgeschlagen, der Antragsgegner dem nicht widersprochen.

III.

21 Die Kosten des Bestellungsverfahrens waren gegeneinander aufzuheben, � 36a Abs. 6 UrhG (BGH GRUR 2021, 1297 Rn. 68).

22 Die Streitwertbemessung beruht auf � 3 ZPO, �� 48, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Interesse des Antragstellers im Bestellungsverfahren regelm��ig und auch hier mit einem Bruchteil des Hauptsachestreitwerts angemessen bewertet ist.

23 Diese Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, � 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Leitsatz

Zur Bildung einer Schlichtungsstelle f�r gemeinsame Verg�tungsregelungen f�r Auftragsproduktionen einer Landesrundfunkanstalt. (Rn. 10 – 20) (redaktioneller Leitsatz)

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Bildung einer Schlichtungsstelle f�r gemeinsame Verg�tungsregelungen

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