OLG M�nchen 18. Zivilsenat, 2023-01-03, 18 W 1681/22 Pre e

18 W 1681/22 Pre eTribunale superiore / Civil Chamber 183 gen 2023

Regest

Eine Verletzung des postmortalen Pers�nlichkeitsrecht setzt eine Enstellung des Lebensbildes des Verstorbenen voraus. (Rn. 10 – 21) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

OLG M�nchen 18. Zivilsenat — 2023-01-03 — 18 W 1681/22 Pre e — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-03

Aktenzeichen: 18 W 1681/22 Pre e

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts M�nchen II vom 13.12.2022, Az. 14 O 4422/22 Pre, wird zur�ckgewiesen.

  2. Die Antragstellerin tr�gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verf�gung, mit der den Antragsgegnern die Ver�ffentlichung eines Bildes mit Bildunterschrift sowie einer Textpassage untersagt werden soll, wenn es geschieht wie in der Firmenchronik der Antragsgegnerin zu 1) mit dem Titel „“. Sie st�tzt ihr Begehren auf den Schutz des postmortalen Pers�nlichkeitsrechts ihres Vaters ' der im Jahr 2003 verstorben ist und rund 40 Jahre in der Gesch�ftsf�hrung und -leitung der Antragsgegnerin zu 1) t�tig war.

2 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 13.12.2022 (BI. 13/19 d.A.) den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verf�gung zur�ckgewiesen.

3 Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.12.2022 (BI. 1/9 d.A.), beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und diese n�her begr�ndet.

4 Mit Beschluss vom 19.12.2022 (BI. 81/83 d.A.) hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5 Wegen der Einzelheiten wird auf die im Verfahren vorgelegten Schrifts�tze der Antragstellerin nebst Anlagen und die vorgenannten gerichtlichen Entscheidungen Bezug genommen.

II.

6 Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach S. 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im �brigen zul�ssig, insbesondere innerhalb der zweiw�chigen Notfrist des S. 569 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung zu Recht zur�ckgewiesen.

7 In �bereinstimmung mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem�� S. 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V.m. S. 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG nicht zusteht. Der Senat macht sich die zutreffende Begr�ndung des Landgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 19.12.2022 zu eigen.

8 1. Ma�geblich f�r die Deutung einer �u�erung ist weder die subjektive Absicht des sich �u�ernden noch das subjektive Verst�ndnis des von der �u�erung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verst�ndnis eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der �u�erung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschlie�end fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene �u�erung steht, und den Begleitumst�nden, unter denen sie f�llt, bestimmt, soweit diese f�r die Rezipienten erkennbar waren. Die �u�erung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgel�st einer rein isolierten Betrachtung zugef�hrt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2016 – 1 BvR 1018/15, NJW 2017, 1537, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029, juris Rn. 30 jeweils m.w.N.).

9 Dabei unterscheiden sich Tatsachenbehauptungen von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der �u�erung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, w�hrend f�r jene die objektive Beziehung des sich �u�ernden zum Inhalt seiner �u�erung charakteristisch ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.03.1999 1 BvR 734/98, NJW 2000, 199, 200 m.w.N.). F�r die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer �berpr�fung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zug�nglich ist, was bei Meinungs�u�erungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Daf�rhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03, NJW 2005, 279, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14, NJW 2015, 773, juris Rn. 8 jeweils m.w.N.). Sofern eine �u�erung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf�rhaltens oder Meinens gepr�gt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 satz 1 GG gesch�tzt (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14, NJW 2015, 773, juris Rn. 8 m.w.N.).

10 2. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Schutz des postmortalen Pers�nlichkeitsrechts nicht identisch mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts ist. Da Tr�ger des aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG herzuleitenden allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts nur eine lebende Person sein kann, erlischt es mit dem Tod und sein Schutz wirkt nicht dar�ber hinaus. Der Schutz des postmortalen Pers�nlichkeitsrechts l�sst sich deshalb nur auf die der staatlichen Gewalt in Art. 1 Abs. 1 GG auferlegte _ – Verpflichtung st�tzen, alle Menschen vor Angriffen auf die Menschenw�rde zu sch�tzen. Danach d�rfen der durch die Lebensstellung erworbene Geltungsanspruch und das entsprechende Lebensbild eines Verstorbenen nicht grob entstellt werden; ein blo�es In-Frage-StelIen des Geltungsanspruchs gen�gt f�r eine Verletzung des postmortalen Pers�nlichkeitsrechts dagegen nicht, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat (BVerfG, Beschluss vom 05.04.2001 – 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957).

11 Ob eine solche Verletzung bei einer konkreten Meinungs�u�erung gegeben ist, l�sst sich nur unter Ber�cksichtigung ihres Sinns kl�ren, f�r dessen Deutung der Kontext, hier die Verwendung in einer Firmenchronik, einzubeziehen ist. Bei der Pr�fung der Eignung zur Verletzung der Menschenw�rde kann ebenfalls erheblich werden, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt und deren Wahrheitsbeweis gelingt oder misslingt oder ob eine subjektiv-wertende Stellungnahme vorliegt (BVerfG a.a.O).

12 3. Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass das postmortale Pers�nlichkeitsrecht des Vaters der Antragstellerin 'orliegend weder durch die angegriffene Bildberichterstattung noch durch die Wortberichterstattung verletzt ist.

13 a) Unter Zugrundelegung der dargelegten Ma�st�be entnimmt der ma�gebliche Leser der Bildver�ffentlichung samt Bildunterschrift die Behauptung, das Foto zeige den verstorbenen Vater der Antragstellerin. Dar�ber hinaus versteht der Leser die Bildunterschrift dahingehend, dass auf dem Foto das gemeinsame B�ro des Verstorbenen und seines Vaters am Unternehmenssitz agebildet ist. Den sich anschlie�enden Satz „sachlich, zweckm��ig, fast ohne pers�nliche Note“ versteht der Leser als wertende Beschreibung des B�ros durch den Autor, nicht dagegen als Beschreibung der Pers�nlichkeit oder der Zusammenarbeit des Verstorbenen und seines Vaters. Besonders der Begriff „zweckm��ig“ l�sst eine solche Deutung nicht zu. Damit enth�lt die Bildunterschrift sowohl Tatsachenbehauptungen als auch eine subjektiv-wertende Stellungnahme.

14 Mit diesem Inhalt liegt in der angegriffenen Bildver�ffentlichung samt Bildunterschrift keine Verletzung des postmortalen Pers�nlichkeitsrechts des Verstorbenen.

15 Zwar behaupten die Antragsgegner in der Bildunterschrift f�lschlicherweise, das Foto zeige den Vater der Antragstellerin, obwohl es nach der hier als wahr zu unterstellenden Behauptung der Antragstellerin eine andere Person, n�mlich den Onkel der Antragstellerin, zeigt. Auch kann eine das postmortale Pers�nlichkeitsrecht verletzende Entstellung des Lebensbildes des Verstorbenen grunds�tzlich durch die Behauptung unwahrer Tatsachen �ber den Verstorbenen geschehen (BGH, Teilurteil vom 29.1 1.2021 – VI ZR 248/18, NJW 2022, 847), die auch darin liegen kann, dass der Verstorbene auf einem Foto abgebildet ist, das tats�chlich eine andere Person zeigt.

16 Eine Entstellung des Lebensbildes im dargelegten Sinne liegt jedoch nicht in jeder Fehldarstellung, die gegen�ber einem unvoreingenommenen und verst�ndigen Publikum den Anspruch auf Authentizit�t erhebt und ihren durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch in Frage stellt, sondern nur in einer solchen, die nach Inhalt oder Umfang den mit dem Pers�nlichkeitsbild verbundenen Achtungsanspruch der Person oder deren sozialen Geltungsanspruch im Kern trifft (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.1984 – I ZR 73/82, GRUR 1984, 907, 908). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Person, die angeblich den Vater der Antragstellerin darstellen soll, ist in einem B�ro bei der Arbeit am Schreibtisch sitzend abgebildet. Sie ist angemessen mit Anzug und Krawatte gekleidet und nur im Profil dargestellt. Das Foto weist keinerlei herabw�rdigende Darstellung auf. Es ist – auch in Verbindung mit der unterstellt unzutreffenden Information, dass es den Vater der Antragstellerin zeige – nicht geeignet, dessen Lebensbild als langj�hriger Gesch�ftsf�hrer der Antragsgegnerin zu 1) und erfolgreicher Gesch�ftsmann grob zu entstellen. Dies gilt umso mehr, als das Foto einen Mann in jungen Jahren und damit in einem Alter abbildet, in dem der Vater der Antragstellerin nur noch wenigen Mitarbeitern oder Kunden der Antragsgegnerin zu 1) pers�nlich in Erinnerung sein d�rfte, nachdem er bereits im Jahr 2003 verstorben ist.

17 Soweit die Antragsgegner in der Bildunterschrift des Weiteren unzutreffend behaupten, das Foto zeige das gemeinsame B�ro des Verstorbenen und seines Vaters am Unternehmenssitz obwohl das Bild nach der Behauptung der Antragstellerin ein B�ro im Unternehmen ihres Onkels in I zeigt, f�hrt dies zu keiner anderen Bewertung. Das B�ro ist auf dem Foto nur ausschnittsweise abgebildet. Erkennbar sind zwei gro�e Schreibtische und eine Deckenleuchte im Vordergrund und eine holzvert�felte Wand im Hintergrund. Individualisierende Merkmale sind f�r den Leser nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, wie durch die unzutreffende Zuordnung des B�ros das Lebensbild des Verstorbenen entstellt werden k�nnte.

18 b) Der angegriffenen Wortberichterstattung „An dieser Stelle muss eine Spekulation erlaubt sein… “ entnimmt der ma�gebliche Leser, dass das Foto darauf schlie�en lasse, dass der Vater des Verstorbenen als „Seniorchef' in der Zeit, in der das streitgegenst�ndliche Foto entstanden ist, die f�r das Unternehmen wichtigen Entscheidungen getroffen habe, wohingegen sich der Verstorbene als „Juniorchef' seinem Vater unterzuordnen hatte. Die Formulierung „Wer das Bild betrachtet, wird wohl kaum neidisch werden auf versteht der Leser dahingehend, dass die Zusammenarbeit des Verstorbenen mit seinem Vater nicht einfach und f�r den Verstorbenen nicht immer angenehm war.

19 Mit diesem Inhalt handelt es sich bei der streitgegenst�ndlichen �u�erung insgesamt um eine Meinungs�u�erung, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist.

20 Zwar ber�hrt die Textpassage die Menschenw�rde des Verstorbenen, weil sie zum Ausdruck bringt, dass dieser zum Zeitpunkt des Entstehens der Fotoaufnahme sich seinem dominanten Vater, der als Unternehmenspatriarch beschrieben wird, unterzuordnen hatte. Dar�ber hinaus ist zur ber�cksichtigten, dass die Antragsgegner gleichsam als Beleg f�r ihre „Spekulation“ das oben beschriebene Bild anf�hren, das aber nicht den Verstorbenen, sondern eine andere Person zeigt. Damit st�tzt sich die angegriffene Meinungs�u�erung auf einen falschen Tatsachenkern, was sie weniger sch�tzenswert macht. In der Gesamtschau ist die angegriffene Textpassage daher geeignet, den sozialen Geltungswert des Verstorbenen zu verletzen.

21 Dennoch entstellt die angegriffene �u�erung den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch und das entsprechende Lebensbild des Verstorbenen nicht grob und verletzt daher seine Menschenw�rde nicht. Hierbei ist zu ber�cksichtigen, dass die Ver�ffentlichung ersichtlich nicht Ausdruck der Verachtung des Verstorbenen sein sollte. Vielmehr versteht der Leser die „Spekulation“ dahingehend, dass auch der Verstorbene es in seinem beruflichen Werdegang nicht immer einfach hatte und sich seine Stellung im Unternehmen erst erarbeiten und sich von seinem Vater, der vor ihm das Unternehmen leitete, emanzipieren musste. Dass dies g�nzlich unzutreffend sei, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. In jedem Fall wird durch die Darstellung nicht das Lebensbild des Verstorbenen grob entstellt, das durch seine sp�ter erreichte Stellung als langj�hriger Unternehmenschef eines national und international t�tigen und bekannten Unternehmens und nicht durch seine Anfangsjahre als „Juniorchef' ma�geblich gepr�gt ist.

III.

22 Die Kostenentscheidung beruht auf S. 97 Abs. 1 ZPO.

23 Die Streitwertfestsetzung st�tzt sich auf S. 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, S. 3 ZPO.

Leitsatz

Eine Verletzung des postmortalen Pers�nlichkeitsrecht setzt eine Enstellung des Lebensbildes des Verstorbenen voraus. (Rn. 10 – 21) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Keine Verletzung des postmortalen Pers�nlichkeitsrechts bei fehlender Entstellung

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.