LG M�nchen I 4. Kammer f�r Handelssachen, 2022-04-04, 4 HK O 1503/22

4 HK O 1503/22Tribunale cantonale4 apr 2022

Regest

Wer in einem Online-Reservierungsportal Verbrauchern Tischreservierung f�r ein Oktoberfest-Festzelt f�r konkrete Tage und Uhrzeiten mit dem Vermerk „vorr�tig“ anbietet und den postalischen Versand der Reservierungsunterlagen ank�ndigt, suggeriert damit, dass er bereits im Besitz entsprechender Reservierungen und Einlassunterlagen ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG M�nchen I 4. Kammer f�r Handelssachen — 2022-04-04 — 4 HK O 1503/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-04

Aktenzeichen: 4 HK O 1503/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die einstweilige Verf�gung der Kammer vom 02.03.2022 wird mit der Ma�gabe best�tigt, dass Ziffer 1. lautet wie folgt:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf�gung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertf�nfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch f�r den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

im gesch�ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegen�ber Verbrauchern gem�� � 13 BGB Optionen auf Zuteilung einer Tischreservierung f�r die Festhalle der Gl�ubigerin („Augustiner Festhalle“) auf dem Oktoberfest 2022 auf der Online-Verkaufsplattform www.oktoberfest-tischreservierungen.de anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne deutlich und transparent darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei lediglich um ein Optionsrecht handelt, das noch keine Tischreservierung mit entsprechendem Besuchsrecht und den hierf�r erforderlichen Unterlagen f�r die jeweilige Veranstaltung der Antragstellerin in ihrer Festhalle auf dem Oktoberfest 2022 beinhaltet, wie geschehen in Anlage Ast 2 und Ast 3.

  1. Die Antragsgegnerin tr�gt die weiteren Kosten des Rechtstreits.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten dar�ber, ob die Antragsgegnerin dadurch, dass sie Tischreservierungen f�r das Oktoberfest 2022 anbietet, ohne deutlich und transparent darauf hinzuweisen, dass es sich dabei lediglich um Optionsrecht handelt, das noch keine Tischreservierung mit entsprechendem Besuchsrecht und den hierf�r erforderlichen Unterlagen f�r die jeweilige Veranstaltung der Antragstellerin in ihrer Festzelle auf dem Oktoberfest 2022 beinhaltet, gegen das lauterkeitsrechtliche Irref�hrungsverbot verst��t.

2 Die Antragstellerin betreibt auf dem M�nchener Oktoberfest das Festzelt „Augustiner Festhalle“.

3 Die Antragsgegnerin bietet �ber ihre eigene Internetseite oktoberfest-tischreservierungen.de f�r s�mtliche Veranstaltungstage des Oktoberfestes 2022 eine Vielzahl von Tischreservierungen f�r die Mehrzahl der Festzelte und speziell auch f�r die Festhalle der Antragstellerin an.

4 Auf die als Anlage AST 2 vorgelegten Screenshots des Internet-Auftritts der Antragsgegnerin wird insoweit Bezug genommen.

5 Wie sich aus den im Anlagenkonvolut AST 3 vorgelegten Screenshots ergibt, konnte man bei der Antragsgegnerin z.B. f�r das Festzelt der Antragstellerin am Sonntag, den 18.09. abends eine Tischreservierung f�r zehn Personen f�r 3.120,00 € erwerben. Unter diesem Preis steht in gr�ner Schrift „vorr�tig“; daneben steht auf der linken Seite u.a. „die Reservierungsunterlagen verschicken wir per Express. Sie erhalten von uns einen Umschlag mit folgendem Inhalt (keine e-Tickets m�glich):

-Einlassb�ndchen oder -karten

-Verzehrgutscheine

-Reservierungsschreiben.“

6 Auf Seite 2 der vorgelegten Screenshots steht in einem grauen K�stchen unter der �berschrift „Optionserwerb“ Folgendes:

„Sie erwerben eine verbindliche Option auf Zuteilung der von Ihnen gew�nschten Tischreservierung, da die Oktoberfest-Reservierungen von diesem Festzeltbetreiber erst im Laufe des Jahres vergeben werden. Nach endg�ltiger Vergabe der Reservierungen sowie Bereitstellung der dazugeh�rigen Unterlagen erhalten diese sp�testens f�nf bis zehn Tage vor ihrem gew�hlten Veranstaltungstag.“

7 Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Screenshots wird auf die Anlage AST 3 verwiesen.

8 Zu dem Zeitpunkt der Abmahnung und der Beantragung der einstweiligen Verf�gung hatte die Antragstellerin selbst noch nicht mit dem Vorverkauf ihrer Tischreservierungen begonnen (vgl. den als Anlage AST 1 vorgelegten Internet-Auszug der Antragstellerin, auf welchen Bezug genommen wird).

9 Die Kammer erlie� am 02.03.2022 eine einstweilige Verf�gung, mit der es der Antragsgegnerin untersagt wurde, im gesch�ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegen�ber Verbrauchern gem. � 13 BGB Tischreservierungen bzw. Optionen auf Zuteilung einer Tischreservierung f�r die Festhalle der Gl�ubigerin („Augustiner Festhalle“) auf dem Oktoberfest 2022 auf der Online-Verkaufsplattform www.oktoberfest-tischreservierungen.de mit irref�hrenden Angaben zur Verf�gbarkeit solcher Tischreservierungen zum Kauf anzubieten oder anbieten zu lassen, insbesondere wie geschehen in Anlage AST 2 und AST 3.

10 Hiergegen wendet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.

11 Sie ist der Auffassung, der Antrag sei bereits als unzul�ssig zur�ckzuweisen, da er viel zu unbestimmt sei. Er lasse nicht hinreichend erkennen, in welchem Umfang die Antragstellerin eine Unterlassung von der Antragsgegnerin verlange. Der Antrag wiederhole im Kern lediglich den Gesetzeswortlaut.

12 Das Angebot der Antragsgegnerin stelle auch keine Irref�hrung �ber die Verf�gbarkeit von Tischreservierungen dar. Die Antragsgegnerin weise auf ihrer Website mehrmals eindeutig darauf hin, dass sie Tischreservierungen nicht immer vorhalte. Schon auf der Angebotsseite (vgl. Anlage AG 2) befinde sich ein eindeutiger Hinweis, der durch die Angaben der in den Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen weiter konkretisiert werde.

13 Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verf�gung der Kammer vom 02.03.2022 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung zur�ckzuweisen.

14 Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verf�gung mit der Ma�gabe aufrecht zu erhalten, dass Ziffer 1 lautet wie folgt:

„Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf�gung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertf�nfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch f�r den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

im gesch�ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegen�ber Verbrauchern gem�� � 13 BGB Optionen auf Zuteilung einer Tischreservierung f�r die Festhalle der Gl�ubigerin („Augustiner Festhalle“) auf dem Oktoberfest 2022 auf der Online-Verkaufsplattform www.oktoberfest-tischreservierungen.de anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne deutlich und transparent darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei lediglich um ein Optionsrecht handelt, das noch keine Tischreservierung mit entsprechendem Besuchsrecht und den hierf�r erforderlichen Unterlagen f�r die jeweilige Veranstaltung der Antragstellerin in ihrer Festhalle auf dem Oktoberfest 2022 beinhaltet, wie geschehen in Anlage Ast 2 und Ast 3.“

15 Sie tr�gt vor, im Rahmen der Verkaufsangebote gem�� Anlagen AST 2 und AST 3 erwecke die Antragsgegnerin gegen�ber Verbrauchern den Eindruck einer sofortigen Verf�gbarkeit von Tischreservierungen in der Festhalle der Antragstellerin f�r das Oktoberfest im Jahr 2022. F�r die Veranstaltung der Antragstellerin auf dem Oktoberfest 2022 k�nnten jedoch noch �berhaupt keine verf�gbaren Tischreservierungen oder irgendwie geartete Optionsrechte existieren, da die Antragstellerin bis heute noch nicht einmal selbst Tischreservierungen verkauft habe.

16 In einem un�bersichtlichen Kasten und in den noch dazu viel zu unbestimmten AGB, in denen lediglich von „Tickets“ die Rede sei, werde der Verbraucher nicht nur zu sp�t, sondern auch v�llig intransparent �ber den Erwerb eines Optionsrechts als Minus zum Vollrecht informiert.

17 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug und auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 04.04.2022 Bezug genommen.

Gründe

18 Die einstweilige Verf�gung war mit der zuletzt beantragten und erfolgten Konkretisierung zu best�tigen, da der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch aus �� 3, Abs. 2; 5 Abs. 1, S. 2, Nr. 1; 8 Abs. 1, Abs. 3, Nr. 3 UWG zusteht.

19 Im Einzelnen gilt Folgendes:

20 1. Zwar darf nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ein Unterlassungsantrag - und nach � 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr�fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (� 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und die Entscheidung dar�ber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht �berlassen bleibt. Aus diesem Grunde sind Unterlassungsantr�ge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grunds�tzlich als zu unbestimmt und damit unzul�ssig anzusehen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Kl�ger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unsch�dlich, wenn sich das mit dem nicht hinreichend klaren Antrag begehrte durch Auslegung und der Heranziehung des Sachvortrags des Kl�gers eindeutig ergibt, und die betreffende tats�chliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht infrage steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschr�nkt (st�ndige Rechtsprechung, BGH WRP 2017, 426-ARD-Buffet, m.w.N.).

21 So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hatte bereits in ihrem Verf�gungsantrag auf die konkreten Verletzungsformen (Anlage AST 2 u. AST 3) Bezug genommen und in ihrem Verf�gungsantrag deutlich ausgef�hrt, dass sie sich dagegen wendet, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Verkaufsangebot den Eindruck einer sofortigen Verf�gbarkeit von Tischreservierungen in der Festhalle der Antragstellerin vorspiegelt, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Tischreservierungen existierten, welche ein Zutrittsrecht zu einer der genannten Veranstaltungen gew�hren k�nnten (vgl. Seite 2-5 der Antragsschrift).

22 Es war f�r die Antragsgegnerin deshalb bereits bei Erlass der einstweiligen Verf�gung im Beschlusswege ersichtlich, welches Handeln sie zu unterlassen hatte.

23 Weiter konkretisiert wurde es noch durch die in der m�ndlichen Verhandlung vom 04.04.2022 vorgenommenen Pr�zisierung des Antrags. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung war daher nicht als unzul�ssig zur�ckzuweisen.

24 2. Der Antrag ist auch begr�ndet, da die Antragsgegnerin mit der Gestaltung ihrer Website wie aus den Anlagen AST 2 und AST 3 ersichtlich, den angesprochenen Verkehrskreisen in irref�hrender Weise vorspiegelt, sie sei bereits im Besitz von Tischreservierungen mit den dazugeh�rigen Einlassunterlagen, die sie an die Kunden, die deutlich �berh�hte Preise f�r die Tischreservierung zahlen, weiterleiten k�nne.

25 a) Dieser Eindruck entsteht insbesondere dadurch, dass unter dem vom Kunden verlangten Preis in gr�ner Schrift die Formulierung „vorr�tig“ steht und auf etwa gleicher H�he auf der linken Seite mitgeteilt wird, dass die Reservierungsunterlagen (Einlassb�ndchen oder -karten, Verzehrgutscheine und Reservierungsschreiben) per Express verschickt werden. Wer bei einem Anklicken eines bestimmten Tisches f�r eine bestimmte Personenanzahl zu einem bestimmten Tag und einer bestimmten Uhrzeit, wie es auf der Website der Antragsgegnerin erfolgte, unter dem Preis angibt, die Tickets seien vorr�tig, suggeriert hiermit, dass der Verk�ufer, der mit dem Expressversand der Einlassb�ndchen und Unterlagen wirbt, tats�chlich bereits im Besitz entsprechender Reservierungen und der entsprechenden Einlassunterlagen ist. Dies war jedoch unstreitig zum Zeitpunkt der Abmahnung und der Beantragung der einstweiligen Verf�gung nicht der Fall.

26 b) Daran �ndert auch die Tatsache nichts, dass die Antragsgegnerin an sp�terer Stelle in einem grauen Kasten unter den �berschriften „Informationen und Optionserwerb“ ausf�hrt, dass der Kunde eine verbindliche Option auf Zuteilung der von ihm gew�nschten Tischreservierung erwirbt. Auch hieraus wird n�mlich f�r den durchschnittlichen Verbraucher nicht eindeutig klar, was er nun zum Zeitpunkt der Bestellung und Bezahlung von der Antragsgegnerin erh�lt. Vielmehr wird durch die Formulierung „verbindlich“ sogar der irref�hrende Eindruck erweckt, die sogenannte Option sei f�r die Antragsgegnerin verbindlich. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall, weil die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Bestellung noch gar nicht sicher wei�, ob sie die Reservierungsw�nsche f�r das Oktoberfest, dessen Durchf�hrung auch noch nicht final feststeht, erf�llen kann.

27 Die einstweilige Verf�gung war daher mit der Kostenfolge des � 97 Abs. 1 ZPO zu best�tigen.

Leitsatz

Wer in einem Online-Reservierungsportal Verbrauchern Tischreservierung f�r ein Oktoberfest-Festzelt f�r konkrete Tage und Uhrzeiten mit dem Vermerk „vorr�tig“ anbietet und den postalischen Versand der Reservierungsunterlagen ank�ndigt, suggeriert damit, dass er bereits im Besitz entsprechender Reservierungen und Einlassunterlagen ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Dies stellt eine wettbewerbsrechtlich relevante Irref�hrung dar, auch wenn an sp�terer Stelle ausgef�hrt wird, dass der Kunde eine verbindliche Option auf Zuteilung der von ihm gew�nschten Tischreservierung erwirbt. Durch die Formulierung „verbindlich“ wird der irref�hrende Eindruck erweckt, die Option sei f�r den Portalbetreiber verbindlich, was aber nicht der Fall ist, wenn er im Zeitpunkt der Bestellung nicht wei�, ob er die Reservierungsw�nsche erf�llen kann. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist unsch�dlich, wenn sich das mit dem nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte durch Auslegung und der Heranziehung des Sachvortrags eindeutig ergibt und die betreffende tats�chliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht infrage steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschr�nkt (BGH BeckRS 2017, 103019). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Anbieter von Tischreservierungen f�r das M�nchener Okotberfest handelt irref�hrend, wenn er vorspiegelt, bereits im Besitz von Tischreservierungen mit den dazugeh�rigen Einlassunterlagen zu sein, die er an die Kunden, die deutlich �berh�hte Preise f�r die Tischreservierung zahlen, weiterleiten k�nne. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Tischreservierungen f�r M�nchener Oktoberfest

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