OLG M�nchen 5. Zivilsenat, 2022-02-11, 5 U 4892/21

5 U 4892/21Tribunale superiore / V camera civile11 feb 2022

Regest

Die �u�erung, ein Kunstwerk sei eine F�lschung, begr�ndet keine Eigentumsverletzung, weil mit damit einhergehender Minderung des Marktwertes lediglich das Verm�gen betroffen ist.� (Rn. 45 – 48) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

OLG M�nchen 5. Zivilsenat — 2022-02-11 — 5 U 4892/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-11

Aktenzeichen: 5 U 4892/21

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 18.06.2021, Aktenzeichen 25 O 18549/18 wird zur�ckgewiesen.

II. Die Kl�ger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts M�nchen I kann ohne Sicherheitsleistung fortgesetzt werden. Die Kl�ger k�nnen die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H�he des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in H�he des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren wird auf 150.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Kl�ger machen gegen die in Italien ans�ssige Beklagte die Unterlassung der Erkl�rung geltend, ein ihnen geh�rendes Bild sei eine F�lschung.

2 Die Kl�ger sind Geschwister. Sie sind Miteigent�mer des streitgegenst�ndlichen Kunstwerks, das sie schenkweise von ihrem inzwischen verstorbenen Vater erhielten, der das streitgegenst�ndliche Werk im Jahr 1969 von der Galleria F. in Florenz erwarb.

3 Die Beklagte ist eine Stiftung mit Sitz in Mailand, die den k�nstlerischen Nachlass des im Jahr 1968 verstorbenen K�nstlers Lucio Fontana verwaltet und den Status einer rechtlich anerkannten gemeinn�tzigen Organisation hat. Die Beklagte gilt im Kunstmarkt als zentrale und weltweit einzige Instanz f�r die Begutachtung und Authentifizierung von Werken Lucios Fontanas und ist verantwortlich f�r dessen Werksverzeichnis. Das f�r die Begutachtung der Werke zust�ndige Expertengremium der Beklagten, die sogenannte Commissione Artistica, kommt dreimal im Jahr zusammen, um �ber die Authentifizierung der eingereichten Werke zu entscheiden. Bis zu dessen Tod 2018 verfasste der Kunsthistoriker Prof. C4. handschriftliche Einsch�tzungen hinsichtlich der eingelieferten Werke.

4 Am 11.07.2014 lieferten die Kl�ger das streitgegenst�ndliche Werk, das nicht im Werkverzeichnis des K�nstlers Lucio Fontana aufgef�hrt ist, bei dem Auktionshaus Sotheby’s in M�nchen ein und unterzeichneten einen von Sotheby’s vorbereiteten Versteigerungsvertrag. Bei Einlieferung des Werks wurden die Kl�ger von N. G. K. in der M�nchner Filiale von Sotheby’s betreut. Diese erkl�rte, es sei f�r einen Verkauf des Werks zwingend notwendig, dass dieses zuvor durch die Beklagte begutachtet werde, da das streitgegenst�ndliche Werk nicht im Werkverzeichnis des K�nstlers aufgef�hrt sei. Ohne eine Echtheitsbescheinigung durch die Beklagte, die im Kunstmarkt die alleinige Autorit�t habe, �ber die Echtheit des k�nstlerischen Werks Fontanas verbindlich zu entscheiden, k�nne Sotheby’s das Bild nicht in die Versteigerung nehmen.

5 Mit Zustimmung der Kl�ger wurde das streitgegenst�ndliche Werk sodann im Original zu Sotheby’s Mailand und von dort an die Beklagte zum Zweck der Begutachtung gesandt. Dort fand am 22.10.2014 die Begutachtung statt. Im Zuge der Begutachtung des streitgegenst�ndlichen Werks fertigte Prof. C4. eine Expertise (Anlage K2) an, in der es ins Deutsche �bertragen wie folgt hei�t:

„Gesichtet am 22.10.2014 bei der Fondazione L. Fontana, Mailand, ist dies eine offensichtliche F�lschung des Werkes von Lucio Fontana, zudem eine Serienproduktion, aufgrund der vertikalen Komposition und der sogar w�rtlichen Entsprechung der Inschriften des Titels, der ganz offensichtlich gef�lscht ist, genauso wie Unterschrift und Titel.“

6 Daraufhin erstattete die Beklagte am 10.12.2014 Strafanzeige, und es erfolgte eine Beschlagnahme seitens der italienischen Polizeibeh�rden.

7 Mit E-Mail vom 27.07.2015 (Anlage K 13) wandte sich Frau G. K. folgenderma�en an die Kl�ger:

„(…) es tut mir sehr leid, dass ich mich so lange nicht bei Ihnen gemeldet habe, aber ich war w�chentlich in Kontakt mit meinen Kollegen in Mailand. Nun hat sich endlich die Fontana Foundation entschieden und gemeldet. Sie h�lt das Bild f�r nicht von Fontana und hat es den italienischen Beh�rden �bergeben. Sie werden in der n�chsten Zeit diesbez�glich von Interpol kontaktiert werden, und damit auch einen genaueren Einblick in die Situation erhalten, als ich ihn habe.“

8 Mit Dekret vom 02.03.2017 (Anlage K15) ordnete der ermittelnde Staatsanwalt an, das streitgegenst�ndliche Werk an die Kl�ger zur�ckzugeben, wobei auf der R�ckseite ein Hinweis auf die F�lschung anzubringen sei. Die R�ckseite des Werks weist nunmehr eine gro�fl�chige blaue Beschriftung auf, die das Werk als F�lschung deklariert. Zwischen den Parteien ist streitig, wann und von wem diese aufgebracht wurde. Aufgrund des Dekrets wurde das Werk dem italienischen Prozessbevollm�chtigten der Kl�ger von den Carabinieri in Monza �bergeben und von dem Kl�ger zu 2) am 04.04.2017 pers�nlich in Mailand abgeholt.

9 Die Kl�ger haben erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte habe zwischen dem 22.10.2014 und dem 13.11.2014 gegen�ber Sotheby’s Mailand behauptet, dass das streitgegenst�ndliche Werk eine F�lschung sei. Mit E-Mail vom 13.11.2014 habe eine Mitarbeiterin von Sotheby’s Mailand eine E-Mail unter anderem an Frau G. K. von Sotheby’s M�nchen gesandt, in der es w�rtlich hei�e „(…) the work is FAKE (…)“

10 Die internationale Zust�ndigkeit des M�nchner Gerichts sei gegeben, da die streitgegenst�ndliche �u�erung gegen�ber der M�nchner Niederlassung des Auktionshauses Sotheby’s erfolgt sei. Die Kl�ger haben die Ansicht vertreten, ihnen stehe ein Anspruch auf Unterlassung wegen Beeintr�chtigung ihres Eigentums an dem streitgegenst�ndlichen Werk sowie ihres allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts und wegen Kreditgef�hrdung zu. Bei der streitgegenst�ndlichen �u�erung handele es sich aufgrund der von der Beklagten in Anspruch genommenen Monopolstellung und ihres Alleinstellungsmerkmals f�r die Authentifizierung von Werken Fontanas unter Ber�cksichtigung des Umstands, dass diese die Wahrnehmungsberechtigte der Urheber- und postmortalen Pers�nlichkeitsrechte des K�nstlers sei, um eine Tatsachenbehauptung. Diese sei unwahr. Das streitgegenst�ndliche Bild sei echt. F�r die Echtheit des Werkes spr�chen insbesondere

die Ergebnisse der Begutachtung des Werks durch ausgewiesene Kunstsachverst�ndige, Herrn A. von B.-W. sowie Herrn P2. W2.,

die Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen der Farbpigmente durch zwei unabh�ngige Gutachter,

die Ergebnisse der Begutachtung der Signatur und der r�ckseitigen Schrift durch einen Schriftsachverst�ndigen,

die Provenienz des Werkes, die �bereinstimmungen mit unstreitig authentischen Werken bzw. typischen Charakteristika wie zum Beispiel der innovative Werktitel und die Farbnasen auf der R�ckseite des Bildes,

der Umstand, dass das streitgegenst�ndliche Werk als Originalvorlage f�r die Anfertigung einer identischen Nachahmungsf�lschung, eingetragen im Werksverzeichnis unter der Nummer 64 C104, gedient habe,

sowie die Einsch�tzung der Expertinnen von Sotheby’s und des k�nstlerischen Mitarbeiters F., H. T., als echt.

11 Das Gutachten der Beklagten sei nicht „lege artis“. Die Beklagte habe insbesondere wesentliche Unterschiede zu Uccelletti-F�lschungen (Abweichungen der R�ckseiten, insbesondere Stempel zweier renommierter Galerien, Abweichungen im Schriftverlauf, Abweichungen bei der Datierung, Konsistenz des Farbauftrags) verkannt. Die Schnittf�hrung entspreche im Duktus und in der Tiefe der Schnittf�hrung authentischer Schlitzbilder, insbesondere des Bildes 64 T 136. Die Besetzung der Commissione Artistica sei nicht vollst�ndig gewesen, insbesondere werde bestritten, dass Prof. C4. und Prof. B4. das Werk im Original begutachtet bzw. an der Begutachtung teilgenommen h�tten. Die Beklagte habe die Provenienz des Bildes beim Gutachten nicht ber�cksichtigt; diese sei jedoch ein zentrales Indiz f�r dessen Authentizit�t. Die Beklagte habe wesentliche Erkenntnisse aus den Archivmaterialien unter anderem auch zur R�ckseite des Bildes 64 T 136 sowie zum Werk 64 T 104 unber�cksichtigt gelassen. Andernfalls h�tte ihr auffallen m�ssen, dass sich im Archiv Dokumente zu einem mit dem streitgegenst�ndlichen Bild identischen Werk, dem Werk 64 T 104 bef�nden, das eine identische Signatur wie das streitgegenst�ndliche Bild auf der jeweils oberen H�lfte der R�ckseite und eine zweifelhafte Provenienz aufweise, was daf�r spr�che, dass es sich bei dem Werk 64 T 104 um eine Nachahmungsf�lschung und bei dem streitgegenst�ndlichen Bild um das Original handele.

12 Die Begutachtungspraxis der Beklagten weiche erheblich vom Branchenstandard ab. �blicherweise sei es so, dass eine K�nstlerstiftung, die sich gegen die Aufnahme eines Werks in das Werkverzeichnis entscheide, dies in nachvollziehbarer Weise begr�nde, insbesondere um welches Werk es sich handele. Auch trage ein solches Schriftst�ck �blicherweise einen Briefkopf mit Angaben zum Verfasser. Bei den Gutachten von Professor C4. handele es sich dagegen um knappe handschriftliche Erkl�rungen ohne Briefkopf, die in der Regel aus 2-3 S�tzen best�nden und nicht erkennen lie�en, auf welches Werk sich die Ausf�hrungen bez�gen. Auch bliebe unklar, ob Professor C4. das Werk im Original oder nur als Reproduktion gesehen habe. Ebenso wenig lie�e sich den Aufzeichnungen entnehmen, auf welche Techniken und Verfahrensarten sich Professor C4. gest�tzt habe. Das Gutachten zum streitgegenst�ndlichen Bild sei daher unzul�nglich.

13 Die Beklagte k�nne sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, da sie eine unwahre �u�erung get�tigt habe, ohne die ihr hierbei obliegenden Sorgfaltspflichten einzuhalten. Von Verwirkung sei nicht auszugehen.

14 Die Kl�ger haben erstinstanzlich beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, gegen�ber Dritten in Bezug auf das im Eigentum der Kl�ger stehende Werk „Concetto Spaziale, Attese-II telefono squilla gli uccelleti cantano“ (1964/66, 61, 5 x50.5 cm)

(es folgen zwei Lichtbilder der Vorder- und R�ckansicht eines Bildes, vgl. Schriftsatz vom 27.04.2020, S. 2 = Bl. 171 d.A.)

w�rtlich und/oder sinngem�� zu behaupten,

„Das Werk ist eine F�lschung“,

wenn dies geschieht wie von der Beklagten zwischen dem 22.10.2014 und dem 13.11.2014 gegen�ber dem Auktionshaus Sotheby’s ge�u�ert und mit E-Mail vom 13.11.2014 um 11:07 Uhr von der Mitarbeiterin des Auktionshauses Sotheby’s, Frau V. L., an eine weitere Mitarbeiterin des Auktionshauses Sotheby’s, Frau N. G. von K., mitgeteilt.

15 Die Beklagte hat

Klageabweisung beantragt.

16 Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht eine eigene Einsch�tzung Prof. C4.s weitergeleitet, sondern Sotheby’s lediglich auf Nachfrage dar�ber informiert habe, dass die zust�ndige Polizeieinheit das Werk f�r eine F�lschung gehalten und es beschlagnahmt habe. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Klageantrag sei nicht hinreichend konkretisiert und die internationale Zust�ndigkeit des Landgerichts M�nchen I nicht gegeben, da sowohl Handlungsort als auch Erfolgsort in Italien gelegen h�tten. Informationen �ber die Person des Eigent�mers des Bildes oder dessen Anschrift habe die Beklagte nicht gehabt. Der Schutzbereich der von den Kl�gern geltend gemachten Rechtspositionen sei schon jeweils nicht betroffen. Bei der streitgegenst�ndlichen �u�erung handele es sich um eine Meinungs�u�erung bzw. ein Werturteil. Als Werturteil im Rahmen eines wissenschaftlichen Gutachtens sei die �u�erung vor juristischen Angriffen gesch�tzt. Ein Gutachten verliere seinen Charakter als Werturteil nur dann, wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit systematisch verfehlt, insbesondere die der Schlussfolgerung vorausgehende methodische Untersuchung oder die zum Ergebnis f�hrende Anwendung spezieller Kenntnisse und F�higkeiten nur vorget�uscht oder grob leichtfertig vorgenommen worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Das streitgegenst�ndliche Bild sei eine F�lschung aus einer als sogenannte Uccelletti-Reihe bezeichneten F�lschungsserie. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Vorderseite exakt dieselben Schnitte aufweise, die auch die Leinw�nde aller anderen Uccelletti-F�lschungen zierten. Die Schnitte seien von mangelhafter Qualit�t und entspr�chen nicht der Technik Fontanas. Die R�ckseite des streitgegenst�ndlichen Bildes sei exakt identisch mit den R�ckseiten der anderen Uccelletti-F�lschungen, der auf den unteren Teil der Leinwand geschriebene Titel gebe das Bild entsprechend dem Kenntnisstand der Beklagten als Teil der Uccelletti-F�lschungsserie aus. Das Gutachten sei lege artis. An der Begutachtung des Bildes habe mit Ausnahme von Maria Villa die gesamte Commissione Artistica einschlie�lich Prof. C4. und Prof. B4. teilgenommen. Im �brigen sei die �u�erung nicht rechtswidrig, da sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt sei. Schlie�lich beruft sich die Beklagte auf Verwirkung.

17 Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Zul�ssigkeit abgewiesen. Eine internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte nach Art. 7 Nummer 2 Br�ssel 1 Ar VO sei nicht gegeben. Sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort l�gen in Italien. Die �u�erung der Beklagten sei in italienischer Sprache gegen�ber Sotheby’s Mailand erfolgt. Dass diese �u�erung sp�ter an die Kl�ger in Deutschland weitergeleitet wurde, verm�ge einen deutschen Gerichtsstand nicht zu begr�nden. Die Beklagte habe nicht damit rechnen m�ssen, dass ihre �u�erung nach Deutschland gelange. Soweit die Kl�ger die Behauptung der Beklagten, ihr habe in Bezug auf das streitgegenst�ndliche Werk ein Fragebogen unter anderem mit den pers�nlichen Daten der Eigent�mer nicht vorgelegen, mit Nichtwissen bestritten, sei dies unbeachtlich, � 138 Abs. 4 ZPO. Die Beklagte h�tten auch nicht aus dem vorhandenen Archivmaterial sowie der hieraus ersichtlichen deutschen Provenienz darauf schlie�en m�ssen, dass die von ihr 2014 get�tigte Aussage an deutsche Empf�nger gerichtet sein w�rde. Die Klage sei dar�ber hinaus unbegr�ndet. Der Klagepartei stehe der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach �� 823, 824, 1004 analog BGB nicht zu, da die streitgegenst�ndliche �u�erung weder eine Kreditgef�hrdung im Sinne von � 824 Abs. 1 BGB darstelle noch die Kl�ger in ihrem Eigentumsrecht oder Pers�nlichkeitsrecht nach � 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz verletze.

18 Die streitgegenst�ndliche �u�erung, das Bild sei eine F�lschung, sei dahingehend zu verstehen, dass dieses nicht von Lucio Fontana angefertigt wurde. Es handele sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Schlussfolgerung aus einer kunstwissenschaftlichen Begutachtung, die als Werturteil zu qualifizieren sei. Der Schluss, den ein Sachverst�ndiger aus einem Gutachten ziehe, sei in der Regel ein Werturteil und nicht die Behauptung einer Tatsache, denn es liege im Wesen eines Gutachtens, dass es auf der Grundlage bestimmter Verfahrensweisen zu einem Urteil kommen wolle, dass, selbst wenn es �u�erlich als Tatsachenbehauptung formuliert sei, auf Wertungen beruhe (BGH, Urt. v. 23.02.1999 – VI ZR 140/98; BGH, Urt. v. 18.10.1977 – VI ZR 171/76). Auch bei wissenschaftlichen Stellungnahmen handele es sich in der Regel um Meinungs�u�erungen bzw. Wertungen. Dem stehe nicht entgegen, dass eine solche Behauptung im Einzelfall auf ihren Wahrheitsgehalt �berpr�ft werden k�nne, n�mlich durch Verwendung besserer Erkenntnismittel oder Aufdeckung von Irrt�mern bei den dem Ergebnis vorangehende Untersuchungen. Dies folge unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlicher Erkenntnis (BGH, Urt. v. 02.07.2019 – VI ZR 494/17). Gemessen daran handele es sich vorliegend um eine auf kunstsachverst�ndiger Einsch�tzung beruhende subjektive Meinung und Bewertung der Beklagten und ihrer Kommission. Dies ergebe sich vorliegend bereits daraus, dass der K�nstler nicht mehr lebe und daher seine Urheberschaft betreffend ihm zugeschriebene Werke weder best�tigen noch negieren k�nne. S�mtliche Versuche, die Authentizit�t eines Werks des verstorbenen K�nstlers festzustellen, ersch�pften sich daher von vornherein in der Sammlung und Bewertung von Indizien, die R�ckschl�sse auf die Echtheit bzw. Unechtheit eines ihm zugeschriebenen Werkes erm�glichten, wie zum Beispiel typische Charakteristika, die Provenienz etc. Insofern sei die von der Klagepartei angef�hrte Entscheidung des OLG D�sseldorf vom 29.06.201 – 15 U 195/08, in der es um die Aussage eines K�nstlers bez�glich seines eigenen Werkes ging, auf den hiesigen Fall nicht �bertragbar.

19 Auch die von der Klagepartei zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 28.11.1990 – 6 W 98/90 sei nicht �bertragbar, da es in der dortigen Entscheidung nicht um ein Kunstwerk, sondern um ein Industrieprodukt mit standardisierten Produkteigenschaften gegangen sei. An der Beurteilung, dass es sich vorliegend um Wertungen handele, �ndere die von der Beklagten in Anspruch genommene Monopolstellung und deren Alleinstellungsmerkmal f�r die Authentifizierung von Werken des K�nstlers Lucio Fontana nichts. Denn diese verm�ge zwar �u�erungen der Beklagten zur Authentizit�t von Werten Fontanas ein besonderes Gewicht auf dem Kunstmarkt zu verleihen, das �ndere aber nichts daran, dass es sich hierbei um eine subjektive Bewertung handele. Da vorliegend keine Tatsachenbehauptung vorliege, scheide ein Anspruch aus � 824 BGB bereits aus diesem Grunde aus. Ob die streitgegenst�ndliche �u�erung den Schutzbereich des Eigentums- bzw. allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts der Kl�ger ber�hre bzw. geeignet sei, diese Rechte zu verletzen, m�sse vorliegend nicht entschieden werden, da der Eingriff in die vorgenannten Rechte jedenfalls nicht rechtswidrig sei. Der Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht sei nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw�rdigen Belange der anderen Seite �berwiege. Bei Tatsachenbehauptungen falle der Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Bei Werturteilen sei ma�gebend, ob sie als Schm�hung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenw�rde anzusehen und deshalb zu unterlassen seien oder, wenn dies zu verneinen sei, ob sie im Rahmen einer Abw�gung dem Pers�nlichkeitsschutz vorgingen (vgl. BVerfGE 90, 241 [248 f.]; BVerfGE 93, 266 [823 f.]), Vorstehendes gelte entsprechend in Bezug auf das Eigentumsrecht der Kl�ger. Danach �berwiege hier das Recht auf Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG sowie die Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG. Im Rahmen der gebotenen Abw�gung der grundrechtlich gesch�tzten Positionen sei insbesondere zu ber�cksichtigen, dass sich die �u�erung als Bewertung im Rahmen einer kunstwissenschaftlichen Begutachtung des streitgegenst�ndlichen Bilds durch die Beklagte bzw. ihre Kommission darstelle, die auf hinreichender wissenschaftlicher Grundlage erfolgt sei. Zudem sei in die Abw�gung einzustellen, dass an dem Aufzeigen vermeintlicher F�lschungen des Werks des K�nstlers Fontana ein berechtigtes Interesse der Beklagten als Verwalterin des k�nstlerischen Nachlasses Fontana bestehe und die streitgegenst�ndliche �u�erung erkennbar mit dem Zweck erfolgt sei, das k�nstlerische Schaffen Fontana sowie den Kunstmarkt vor vermeintlichen F�lschungen zu sch�tzen. Ebenfalls sei zu ber�cksichtigen, dass sich die ger�gte �u�erung allein auf das Werk und nicht auf die Person der Kl�ger beziehe. Deren Namen und Ihre Person w�rden weder genannt, noch seien sie aus der �u�erung erkennbar oder in sonstiger Weise herleitbar. Der Vorwurf, die Kl�ger w�rden wissentlich gef�lschte Werke Fontanas auf den Markt bringen, sei mit der kritischen Beleuchtung des kl�gerischen Bilds nicht verbunden. Zudem sei die �u�erung nicht �ffentlich erfolgt, sondern im Rahmen einer von den Kl�gern selbst initiierten Authentifizierungsanfrage. Das Eigentumsrecht der Kl�ger werde durch die �u�erung nicht in Abrede gestellt oder in sonstiger Weise unmittelbar beeintr�chtigt. Vielmehr w�rden in erster Linie die Verm�gensinteressen der Kl�ger ber�hrt.

20 Der Einwand der Klagepartei, dass das Gutachten der Beklagten nicht „lege artis“ erfolgt sei, die Beklagte insbesondere wesentliche f�r die Echtheit des streitgegenst�ndlichen Bildes ma�gebliche Umst�nde verkannt bzw. unber�cksichtigt gelassen habe, greife ebenso wenig durch wie der Einwand, die Begutachtungspraxis der Beklagten weiche erheblich vom Branchenstandard ab, das Gutachten sei unzul�nglich bzw. die Beklagte habe die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten nicht eingehalten. Dabei sei zu ber�cksichtigen, dass jedem wissenschaftlichen Forschungsprozess ein erheblicher Freiraum inh�rent sei. Der Begriff der Wissenschaft umfasse auch Mindermeinungen sowie Forschungsans�tze und Ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erwiesen. Dem Bereich der Wissenschaft sei ein Werk erst dann entzogen, wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur im einzelnen oder nach der Definition bestimmter Schulen, sondern systematisch verfehle. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet sei, sondern vorgefassten Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleihe, wof�r die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors infrage stellten, ein Indiz sein k�nne. Die Wissenschaftlichkeit k�nne einem Werk aber nicht schon abgesprochen werden, weil es Einseitigkeiten und L�cken aufweise oder gegenteilige Auffassungen unzureichend ber�cksichtige (BGH, Urt. v. 02.07.2019 – VI ZR 94/17). Anhaltspunkte daf�r, dass die Beklagte den Anspruch von Wissenschaftlichkeit systematisch verfehlt habe, seien auch unter Ber�cksichtigung des kl�gerischen Vorbringens nicht ersichtlich. Daran �ndere Form und Inhalt der schriftlichen Expertise des Professor C4. nichts. Es sei erkennbar, dass es sich um eine knappe handschriftliche Aufzeichnung handele. Diese sei eindeutig darauf gerichtet, lediglich einen kurzen �berblick �ber die ma�geblichen Gr�nde f�r die Einsch�tzung der Beklagten zu geben, es handele sich um eine F�lschung. Aus der handschriftlichen Expertise k�nne nicht abgeleitet werden, dass bei der Begutachtung des Bildes nicht mit der gebotenen Sorgfalt gearbeitet worden sei, zumal die Beklagte die K�rze der Begr�ndung damit erkl�rt habe, dass dies dem Schutz des Werkes Fontanas vor F�lschungen diene. Sie habe eingehend begr�ndet, warum sie davon ausgehe, dass es sich um eine F�lschung aus der sogenannten Uccellettiserie handele. Sie habe sich auch mit der vom Kl�ger geltend gemachten Provenienz des Bildes auseinandergesetzt.

21 Die Beklagte habe des Weiteren begr�ndet, warum aus der von der Klagepartei angef�hrten vermeintlichen Unechtheit des im Werksverzeichnis unter der Nummer 64 T 104 gef�hrten Werks nicht auf die vermeintliche Echtheit des kl�gerischen Bildes geschlossen werden k�nne. Zu den Einsch�tzungen der von der Klagepartei herangezogenen Mitarbeiterinnen von Sotheby’s, des k�nstlerischen Mitarbeiters F. T. und der Herren B.-W. und W2. habe die Beklagte plausibel dargelegt, warum ihre Einsch�tzung die zutreffende sei. Sie hat insbesondere auf ihre Erfahrung verwiesen. Hinsichtlich der Zuordnung aufgrund der Farbpigmentuntersuchungen h�tten die Beklagten sowohl darauf verwiesen, dass bereits zu Lebzeiten des Beklagten F�lschungen unter Verwendung von Farbe aus dem Atelier des K�nstlers erfolgt seien und dass die von den Kl�gern vorgelegten Gutachten keine eindeutigen Ergebnisse lieferten. Das vorgelegte Schriftgutachten st�tze auch die Meinung der Beklagten, die von Pausf�lschungen bei Bildern aus der Uccellettiserie ausginge. Auch die Farbnasen und Kieselsteine k�nnten die Echtheit nicht beweisen. Dass die Kommission in vollst�ndiger Besetzung die Begutachtung durchgef�hrt habe, stehe zur �berzeugung des Gerichts aufgrund des als Anlage B 33 vorgelegten Sitzungsprotokolls vom 22.10.2014 fest. Mit den �brigen von der Klagepartei angef�hrten Aspekten habe sich die Beklagte ausf�hrlich befasst und begr�ndet, warum diese aus ihrer Sicht nicht f�r die Echtheit des Bildes spr�chen und insoweit keine andere Bewertung rechtfertigten. Diese W�rdigung durch die Beklagte sei jedenfalls vertretbar. Die Auswahl, Interpretation und Bewertung von Quellen und Indizien sei Inbegriff des kunstwissenschaftlichen Forschungsprozesses, bei dem die grunds�tzlich verb�rgte Wissenschaftsfreiheit einen erheblichen Freiraum gew�hre, der auch Missinterpretationen und Irrt�mer decke, solange der wissenschaftlichen T�tigkeit nach ihrem Inhalt und ihrer Form ein ernsthafter planm��iger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit zugrunde liege. An letzterem habe das Gericht auch unter Ber�cksichtigung des kl�gerischen Vorbringens keine Zweifel. Es best�nde nach den vorgenannten Ausf�hrungen keine Anhaltspunkte daf�r, dass die Beklagte systematisch Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnisse, die ihre Auffassung infrage stellten, ausgeblendet h�tte.

22 Gegen das der Klagepartei am 23.06.2021 zugestellte Endurteil wenden sich die Kl�ger mit Berufung vom 23.07.2021, die sie nach Fristverl�ngerung bis zum 25.10.2021 an diesem Tag begr�ndet haben. Die Beklagte habe aufgrund der von den Kl�gern get�tigten Angaben �ber die Provenienz gewusst, dass das streitgegenst�ndliche Werk aus Deutschland stamme, dies sei f�r sie jedenfalls objektiv erkennbar gewesen. Ihre �u�erungen �ber dessen angeblich mangelnde Echtheit seien somit bestimmungsgem�� auch nach Deutschland gerichtet gewesen, zudem habe ihr die Korrespondenz mit dem Vater der Kl�ger aus den Jahren 1969/1970 vorgelegen, weshalb es f�r sie naheliegend gewesen sei, dass das Werk weiterhin aus Deutschland stamme. Das k�nstlerische Komitee habe sich ausschlie�lich aus Familienmitgliedern sowie dem hinzugezogenen externen Berater Prof. C4. zusammengesetzt. Das streitgegenst�ndliche Bild sei echt. Dies h�tten s�mtliche wissenschaftlichen Analysen und Begutachtungen durch fachkundige Experten ergeben. Die Beklagte habe dies bei ihrer Begutachtung vollst�ndig und systematisch verkannt. Sie habe ma�gebliche Fakten zur Provenienzherstellung und Beschaffenheit des Werks nicht ber�cksichtigt. Sie habe ihr Gutachten grob fehlerhaft und unwissenschaftlich erstellt. Die Ausf�hrung der Schnitte entspreche exakt der Schnittf�hrung Fontanas, was dessen Mitarbeiter T. nach Vorlage von hochaufl�senden Fotografien best�tigt habe. Die Untersuchung durch den Schriftsachverst�ndigen Schumacher habe ergeben, dass die Schrift auf dem streitgegenst�ndlichen Werk vollst�ndig kongruent mit dem unstreitig authentischen Vergleichsmaterial und somit als echte Signatur mit z�gigem nat�rlichen Bewegungsablauf einzuordnen sei. Die Farbnasen seien typisch f�r Fontana Bilder. Auch das Stilmerkmal der Steinchen in den Farbnasen sei typisch. Diese Steinchen bef�nden sich auch auf der R�ckseite der Bilder 64-65 T 47 und 64 T 136. Die Anbringung der schwarzen Gaze sei identisch mit der Anbringung der schwarzen Gaze bei echten Bildern. Auch der Holzrahmen und die farblich etwas helleren Keile entspr�chen den im Werkverzeichnis gelisteten Werken. Das Bild weise eine tadellose Provenienz auf. Der Vater der Kl�ger habe das Bild kurz nach dem Tod Fontanas zu einem unstreitig markt�blichen Kaufpreis erworben. Das Werk weise zwei Stempel der renommierten Galerie Vi. auf. Auch trage das streitgegenst�ndliche Werk einen Aufkleber der Galeria Fl., die zu den renommierten Galerien gez�hlt habe, die mit Werken Fontanas bereits zu seinen Lebzeiten gehandelt h�tten. Der Galerist Serafino Fl. habe die Echtheit des Werkes mit Schreiben vom 23.12.1969 schriftlich garantiert. Auch sei das Werk 1967 noch zu Lebzeiten Fontanas sowie 1968 �ffentlich ausgestellt gewesen.

23 Ein Gutachten bez�glich der Farbpigmente habe ergeben, dass es „gut m�glich“ sei, dass das Bild mit einer von Fontana verwendeten Farbe gemalt worden sei. Die Echtheit sei auch durch weitere Experten wie den renommierten Galeristen Alexander von B.-W. sowie den ehemaligen, sehr erfahrenen Chefrestaurator des St.-museums Peter W2. untersucht worden. Beide Experten seien nach gr�ndlicher Analyse s�mtlicher Stilmerkmale zu dem Ergebnis gekommen, dass das Werk echt sei. Die Beklagte habe diese Fakten systematisch au�er Acht gelassen. Die Begutachtung ohne materialtechnische Untersuchungen oder Provenienzrecherchen sei nicht haltbar. Professor C4. habe sich allein auf sein Expertengremium berufen und bei der Begutachtung s�mtliche stilkritischen Merkmale, die die Echtheit des Werkes belegten, ebenso wie dessen tadellose Provenienz ignoriert und auf eine materialtechnische Untersuchung g�nzlich verzichtet. Das Ergebnis des Gutachtens sei allein dadurch motiviert, nicht eine fr�here Begutachtung eines gef�lschten, aber von der Beklagten irrt�mlich f�r echt erkl�rten – auf dem Kunstmarkt teuer ver�u�erten – Werks revidieren zu m�ssen. Das Gutachten der Beklagten beruhe auf systematischen wissenschaftlichen Fehlentscheidungen und blende Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnisse, die ihre Auffassung infrage stellen k�nnten, systematisch aus. Bei dem streitgegenst�ndlichen Bild handele es sich um das Original, das als Vorlage f�r Nachahmungsf�lschungen gedient habe. Die Beklagte habe das streitgegenst�ndliche Bild als unecht deklariert, weil sie das Bild 64 T 104 f�lschlich f�r echt erachtet habe und dieses Bild auf Basis dieser Echtheitsbest�tigung am 16.10.2015 �ber das Auktionshaus Christies zum Preis von 1.538.500 GBP versteigert worden sei. Der Schriftgutachter Schumacher habe festgestellt, dass die Signatur auf dem Bild 64 T 104 zweifelsfrei von der Signatur auf dem streitgegenst�ndlichen Bild abgepaust worden sei. Trotz dieser fundierten Schriftanalyse halte die Beklagte daran fest, dass es sich bei dem Werk 64 T 104 um das Original handele. Sie meine, der F�lscher habe in das Original eingegriffen und die „zun�chst sehr d�nne Schrift mit dickerem Stift nachgezogen, um sie so besser auf eine Leinwand projizieren und kopieren zu k�nnen“. Die Beklagte gebe dieser Theorie den Vorzug vor der allein plausiblen Erkl�rung, dass ein F�lscher die Signatur vom Original auf eine Leinwand projiziert, zun�chst mit d�nneren Stiften charakteristische Schrift vorgezeichnet und dann sp�ter nachgezogen habe. Offenbar habe die Beklagte um jeden Preis vermeiden wollen, ihre Echtheitsbest�tigung des Bildes 64 T 104 revidieren zu m�ssen. Um ihren Ruf zu verteidigen nehme die Beklagte es bewusst in Kauf, ein offensichtlich gef�lschtes Werk mit 2-farbiger Signatur 64 T 104 als echt hochzuhalten und daf�r ein authentisches Werk Fontanas zu opfern, indem sie es ohne nachvollziehbare (geschweige denn wissenschaftliche) Kriterien als F�lschung brandmarke.

24 Das landgerichtliche Urteil sei rechtsfehlerhaft. Die internationale Zust�ndigkeit sei unzutreffend verneint worden. Zudem sei die Klage als unzul�ssig und zugleich unbegr�ndet abgewiesen worden, ohne dass es sich um ein obiter dictum gehandelt habe. Das Landgericht habe entschieden, ohne den daf�r erforderlichen Sachverst�ndigenbeweis zu erheben. Es habe die materiellrechtlich gebotene Abw�gung der widerstreitenden Interessen der Parteien zulasten der Kl�ger ausgehen lassen und dabei ma�geblich darauf abgestellt, dass das „Gutachten“ der Beklagten auf hinreichend wissenschaftlicher Grundlage beruhe, ohne zuvor �ber diese Frage Sachverst�ndigenbeweis zu erheben. Das Landgericht habe auf die sachverst�ndige Begutachtung verzichtet, ohne eine besondere eigene Sachkunde auch nur ansatzweise darzulegen. Die Kl�ger h�tten konkret substantiiert dargelegt und unter Sachverst�ndigenbeweis gestellt, dass die Beklagte das streitgegenst�ndliche Werk nicht „lege artis“ begutachtet habe. Das Landgericht habe ma�geblich auf die Frage nach der hinreichenden wissenschaftlichen Grundlage der Begutachtung abgestellt. Um die Frage nach der ausreichenden tragf�higen Tatsachengrundlage bewerten zu k�nnen, sei aber zwingend ausgewiesene kunstwissenschaftliche Expertise erforderlich. Nur ein kunstwissenschaftlicher Sachverst�ndiger k�nne beantworten, ob das Gutachten der Beklagten an systematischen wissenschaftlichen Verfehlungen leide und insbesondere Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnisse, die ihre Auffassung infrage stellten, ausgeblendet werden. Zudem habe das Gericht mehrfach gegen Hinweispflichten versto�en. Das Urteil beruhe auf Rechtsfehlern. Die internationale Zust�ndigkeit sei gegeben. Der Unterlassungsanspruch nach � 1004 BGB ergebe sich aus Art. 43 Abs. 1 EGBGB. Danach sei der Begehungsort ma�geblich. Dieser sei in Deutschland. F�r den Unterlassungsanspruch wegen Pers�nlichkeitsrechtsverletzung nach � 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1,1 Abs. 1 GG sei dagegen Art. 40 EGBGB ma�geblich. F�r den Unterlassungsanspruch nach � 824 BGB gelte Art. 4 Rom II-VO.

25 Den Kl�gern stehe ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung ihres Eigentumsrechts nach � 1004 BGB zu. Es handele sich bei der �u�erung um eine Tatsachenbehauptung, da die Beklagte nicht irgendeine Sachverst�ndige unter vielen Experten sei, sondern als Verwalterin des k�nstlerischen Nachlasses und Wahrnehmungsberechtigte von Fontanas Urheber- und Pers�nlichkeitsrechten an die Stelle des K�nstlers getreten sei. Nach der Rechtsprechung seien die Person des �u�ernden und seine Wahrnehmung in der Gesellschaft wichtige Umst�nde, die den Inhalt der �u�erung pr�gten. Es treffe nicht zu, dass sich die �berpr�fung der Authentizit�t eines Werkes eines verstorbenen K�nstlers nunmehr nur noch auf die Sammlung und Bewertung von Indizien beschr�nke und deshalb als Meinungs�u�erung zu qualifizieren sei. Auch Lucio Fontana habe die Echtheit eines Werkes anhand dessen �u�eren objektiven Merkmalen bestimmt. Deshalb sei die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 28.11.1990 (6 W 98/90) �ber ein Industrieprodukt mit standardisierten Produkteigenschaften anwendbar. Gleiches gelte f�r die Entscheidung des Oberlandesgerichts D�sseldorf vom 29.06.2011, nach der die �u�erung eines K�nstlers, eine Skulptur stelle einen nicht von ihm autorisierten Nachguss dar, eine Tatsachenbehauptung sei. Weil die Echtheit eines Werks auch nach dem Tod des K�nstlers dem Beweis zug�nglich sei, habe das Landgericht Wuppertal im Rahmen einer kaufrechtlichen Gew�hrleistungsklage die Echtheit eines von den dortigen Kl�gern erworbenen Werkes von Gotthard Graupner im Rahmen einer Beweisaufnahme anhand der objektiven �u�eren Merkmale des Werkes und der �blichen Schaffensweise des K�nstlers �berpr�ft (LG Wuppertal, Urt. v. 09.12.2020 – 13 O 55/19, Anlage BK 8).

26 Zudem habe das Landgericht bei der Einstufung der �u�erung der Beklagten deren besondere Rolle nicht beachtet. Die Person des �u�ernden pr�ge den Inhalt der �u�erung, wie etwa das BayObLG mit Urt. v. 15.02.2002 (1 StRR 173/01) und das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 06.09.2000 (1 BvR 1056/95) entschieden h�tten. Wegen der besonderen Stellung und Praxis der Beklagten seien die im Ersturteil zitierten Entscheidungen des Landgerichts K�ln (Urt. v. 25.02.2013 – 24 O 374/12) und des Landgerichts Berlin (Urt. v. 17.08.2006 – 23 O 201/06) zu der Qualifikation von �u�erungen von Kunstsachverst�ndige nicht auf die �u�erung der Beklagten �bertragbar. Denn diese Kunstsachverst�ndigen h�tten keine Monopolstellung inne, sondern ihre Expertise sei aus Sicht der Adressaten eine unter vielen. Folglich handele es sich bei den von der Beklagten ge�u�erten Einsch�tzungen zur Echtheit eines Werks um Tatsachenbehauptungen. Die �u�erungen der Beklagten seien unwahr, denn das streitgegenst�ndliche Werk sei echt. Die unwahre Behauptung der Beklagten greife in das Eigentumsrecht der Kl�ger nach Art. 14 GG ein. Dieses sei wegen der unwahren �u�erungen der Beklagten ausgeh�hlt, denn das Werk sei auf dem Kunstmarkt verbrannt. Die Rechtsprechung erkenne im Rahmen der kaufrechtlichen Gew�hrleistung die Echtheit eines Kunstwerkes als dessen wesentliche und zentrale Eigenschaft an (OLG Frankfurt, Urt. v. 03.05.2018 – 19 U 188/15). Die Eignung eines Kunstwerks als Sammlerst�ck unter anderem zu musealer Nutzung sei ein berechtigtes Interesse des Eigent�mers, dies sei f�r die zu fordernde Beschaffenheit zu ber�cksichtigen (BGH, Urt. v. 09.10.2013 – VIII ZR 224/12). F�r den Fall der Eigentumsber�hmung habe der BGH bereits entschieden, dass diese eine in das Eigentumsrecht eingreifende �u�erung sei, welche einen Unterlassungsanspruch nach � 1004 BGB ausl�se. Ebenso wie bei der �u�erung, das Werk sei eine F�lschung, k�nne der Eigent�mer des Werks im Falle einer Eigentumsber�hmung eines Dritten zwar immer noch rechtlich �ber das Werk verf�gen, es sei jedoch faktisch auf dem Kunstmarkt nicht vermarktbar, weil die Provenienz eines Werkes als G�tesiegel f�r die Echtheit des Werkes stehe und auf dem Kunstmarkt niemand mit einer F�lschung in Verbindung gebracht werden m�chte. Der Eingriff der Beklagten sei auch rechtswidrig, da die �berpr�fung der Echtheit des Werks nicht „lege artis“ erfolgt sei, k�nne sich die Beklagte auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Bei der Abw�gung der sich widerstreitenden Interessen sei bei Tatsachenbehauptungen der Wahrheitsgehalt der �u�erung ein entscheidendes Abw�gungskriterium. Daran �ndere auch die Wissenschaftsfreiheit nichts. Das Landgericht habe den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit zu Unrecht als er�ffnet betrachtet. Selbst wenn man die �u�erung der Beklagten als Meinungs�u�erung einstufen wollte, w�re dies rechtswidrig. Denn auch Meinungs�u�erungen seien nur dann zul�ssig, wenn die ihnen zugrunde liegenden tats�chlichen Annahmen wahr seien. Das Landgericht h�tte die Frage, ob die �u�erung der Beklagten wahr ist bzw. ob sie auf einem ausreichend tragf�higen Tatsachenkern beruht, sachverst�ndig kl�ren m�ssen. Zu Unrecht meine das Landgericht, die Begutachtung sei „lege artis“ erfolgt, weil die Beklagte begr�nden k�nne, weshalb sie das Werk f�r eine F�lschung halte. Das Gutachten sei auf nicht wissenschaftliche Weise zustande gekommen, ein objektives Erkenntnisziel verfolge die Beklagte nicht. Die Beklagte habe nicht einmal den fundamentalen Standards von Wissenschaftlichkeit Gen�ge getan. Die Beklagte k�nne sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen.

27 Schlie�lich stehe den Kl�gern einen Unterlassungsanspruch wegen Kreditgef�hrdung nach � 824 BGB zu, da die streitgegenst�ndliche �u�erung eine unwahre Tatsachenbehauptung sei, die die aktuelle F�higkeit der Kl�ger zur Einkommenserzielung schm�lere und auch ihre zuk�nftigen Erwerbsaussichten schm�lere. Die �u�erung sei auch rechtswidrig. Schlussendlich stehe den Kl�gern auch ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1,1 Abs. 1 GG in Verbindung mit �� 1004 analog, 823 Abs. 2 Satz 1 BGB zu. Die Kl�ger s�hen sich dem falschen Vorwurf ausgesetzt, durch Zuschreibung eines vermeintlich gef�lschten Werkes gegen�ber der �ffentlichkeit das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht Fontanas verletzt zu haben, was die Kl�ger in ihrem pers�nlichen Ansehen diskreditiere. Dabei setze die pers�nliche Betroffenheit nicht voraus, dass die Kl�ger in der �u�erung namentlich genannt w�rden. Vielmehr gen�ge es, dass die konkret betroffenen Personen f�r den Adressaten der �u�erung, also Sotheby’s, hinreichend identifizierbar seien. Dies sei vorliegend der Fall.

28 Die Kl�ger beantragen,

das Ersturteil aufzuheben und nach ihren erstinstanzlichen Antr�gen zu erkennen.

29 Der Senat hat mit Beschluss vom 06.12.2021 auf seine Absicht hingewiesen, die offensichtlich unbegr�ndete Berufung durch einstimmigen Beschluss gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen.

30 Das Landgericht habe die Klage zutreffend abgewiesen. Allerdings sei den Kl�gern zuzugeben, dass die internationale Zust�ndigkeit des deutschen Gerichts gem�� Art. 7 Nummer 2 EuGVVO gegeben sei. Denn die Kl�ger h�tten schl�ssig vorgetragen, dass der Beklagten die deutsche Provenienz bekannt gewesen sei. Des Weiteren h�tten die Kl�ger schl�ssig vorgetragen, dass die Beklagte einen Fragebogen verwende, aus dem ebenfalls hervorgehe, dass die Auftraggeber bzw. die Eigent�mer des Bildes in Deutschland lebten.

31 Den Kl�gern stehe jedoch ein Unterlassungsanspruch weder aus � 1004 BGB, aus � 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG noch aus � 824 BGB zu, da die �u�erung aufgrund des Geschehensablaufs, der dieser �u�erung vorausging, jedenfalls nicht rechtswidrig sei.

32 Die Mitarbeiterin bei Sotheby’s, G. K., habe nach dem Vortrag der Kl�ger (Klageschrift S. 12) m�ndlich darauf hingewiesen, dass Sotheby’s das Werk nur in die Versteigerung nehme, wenn die Beklagte, die am Kunstmarkt die alleinige Autorit�t habe, �ber die Echtheit des k�nstlerischen Werks Fontanas zu entscheiden, eine Echtheitsbescheinigung abgebe. Die Kl�ger h�tten diesem Procedere zugestimmt. Zudem h�tten sie ihr Einverst�ndnis, dass das Auktionshaus Erkundigungen einziehe bzw. Dritte beauftrage und sich auf deren Rat verlasse, durch Unterzeichnung des Versteigerungsvertrages vom 11.07.2014 auch schriftlich erteilt, vgl. Art. 3 b der einbezogenen AGB. Nach dem Vortrag der Kl�ger habe Sotheby’s daraufhin in eigenem Namen mit der Beklagten einen Begutachtungsvertrag geschlossen und das Werk nach Mailand �bermittelt. Den Kl�gern seien am 23.07.2014 von Sotheby’s die Kosten f�r die Begutachtung und die Transportversicherung mitgeteilt worden, wobei ausweislich der Mail Sotheby’s die Kosten im Vorfeld �bernommen habe, die den Kl�gern nach der Auktion h�tten in Rechnung gestellt werden sollen. Hinsichtlich der Kosten f�r die Fontana Foundation (1.000 € zzgl. MwSt) habe es gehei�en, diese fielen auch dann an, wenn das Werk nicht ins Werkverzeichnis aufgenommen w�rde. Am 17.10.2014 sei das Werk zusammen mit anderen Werken an die Beklagte �bersandt worden. Am 22.10.2014 sei das Werk von der Commissione Artistica begutachtet und daraufhin vom mittlerweile verstorbenen Prof. C4. eine handschriftliche Notiz gefertigt worden, in der das Werk als F�lschung bezeichnet werde. Die Kl�ger behaupteten, die Beklagte habe sich die Aussage von Prof. C4. zu eigen gemacht und zwischen dem 22.10.2014 und dem 13.11.2014 gegen�ber Sotheby’s die zu unterlassende Behauptung aufgestellt, es handele sich um eine F�lschung.

33 Es k�nne als wahr unterstellt werden, dass diese �u�erung jedenfalls sinngem�� gegen�ber Sotheby’s erfolgt sei. Dies sei aber nicht widerrechtlich erfolgt. Der Anspruch aus � 1004 BGB setze die Rechtswidrigkeit des beeintr�chtigenden Zustandes voraus und entfalle daher, wenn der Eigent�mer ihn dulden m�sse. Dies sei vorliegend der Fall. Die Kl�ger h�tten Sotheby’s gestattet, das Werk der Beklagten vorzulegen und dadurch der Beklagten erlaubt, gegen�ber Sotheby’s ein Urteil �ber dessen Echtheit abzugeben. Zwar sei der Vertrag zwischen Sotheby’s und der Beklagten geschlossen worden, es sei aber klar gewesen, dass dies im Auftrag der Kl�ger erfolgt sei, da diese das Werk �ber Sotheby’s im Wege der Versteigerung h�tten ver�u�ern wollen, Sotheby’s aber ohne eine Authentizit�tsbest�tigung der Beklagten nicht bereit gewesen sei, das Werk einer Versteigerung zuzuf�hren. Nachdem die Beklagte Sotheby’s gegen�ber vertraglich verpflichtet gewesen sei, eine Einsch�tzung bez�glich der Authentizit�t des Werkes abzugeben, k�nne die Mitteilung des Ergebnisses nicht rechtswidrig sein. Zudem h�tten die Kl�ger in dieses Procedere eingewilligt.

34 Die Kl�ger hatten keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ein ausf�hrliches schriftliches Gutachten ausformuliere und sich mit allen auch nur denkbaren Argumenten und Vertretern von Gegenpositionen auseinandersetzen w�rde, wie sie die Kl�ger ausf�hrlichst in dieses Verfahren eingef�hrt h�tten. Es handele sich bei Sotheby’s lediglich um ein Auktionshaus, nicht um eine wissenschaftliche Institution. In Ziffer 3 b der AGB behalte sich Sotheby’s vor, unabh�ngige Experten oder Restauratoren, Berater oder sonstige Dritte hinzuzuziehen, sie zum Objekt zu befragen und sich auf deren Rat zu verlassen. In Ziffer 3 d erkenne der Verk�ufer an, dass die Zuschreibung eines Objekts reine Ansichtssache sei und vom Umfang der Untersuchung, die m�glich oder praktikabel sei, abh�nge. Dies gebe Sotheby’s weiten Spielraum. Sotheby’s d�rfe also Rat einholen und sich auf diesen Rat verlassen. Nichts anderes habe Sotheby’s getan, als es das Werk der Beklagten vorgelegt habe. Die Beklagte habe Sotheby’s und damit auch den davon betroffenen Kl�gern lediglich eine Einsch�tzung, einen Rat, geschuldet. Da die Beklagte auch nach dem Vortrag der Kl�ger die Institution sei, an der man nicht vorbeikomme, wenn es um Werke von Lucio Fontana gehe, sei es nicht zu beanstanden, dass Sotheby’s diese gew�hlt habe. Zudem h�tten keine Vorgaben bestanden, welche Institution eingeschaltet werde. Im �brigen h�tten die Kl�ger die Einschaltung gerade der Beklagten gewusst und gebilligt.

35 Die Beklagte habe nach der Sichtung des Werkes zu dem Schluss kommen d�rfen, dass das Werk eine F�lschung sei und das (selbstverst�ndlich) ihrem Auftraggeber mitteilen d�rfen. Die �u�erung, das Werk sei eine F�lschung, sei als Werturteil anzusehen. Gutachten eines Sachverst�ndigen k�nnten sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Werturteile enthalten. Allerdings sei in der Regel der Schluss, den der Sachverst�ndige in seinem Gutachten ziehe, rechtlich in erster Linie ein Werturteil und nicht Behauptung einer Tatsache. Es liege im Wesen des Gutachtens, dass es auf der Grundlage bestimmter Verfahrensweisen zu einem Urteil komme, das selbst, wenn es �u�erlich als Tatsachenbehauptung formuliert sei, auf Wertungen beruhe (BGH, Urt. v. 18.10.1977 – VI ZR 171/76). Ausnahmsweise k�nnten sich Ausf�hrungen in Gutachten allerdings dann als Tatsachenbehauptungen darstellen, wenn die der Schlussfolgerung vorausgehende methodische Untersuchung oder die zum Ergebnis f�hrende Anwendung spezieller Kenntnisse und F�higkeiten nur vorget�uscht oder grob leichtfertig vorgenommen worden sei (BGH, Urt. v. 18.10.1977 – V I ZR 171/76, Rn. 18, zitiert nach juris). Vorliegend erg�ben sich keine Anhaltspunkte daf�r, dass die mit dem Nachlass des K�nstlers langj�hrig befasste Beklagte und die bei der Bewertung t�tigen Mitarbeiter ihre Kenntnisse und F�higkeiten nur vorget�uscht h�tten oder grob leichtfertig vorgegangen seien. Vielmehr sei die knapp gehaltene schriftliche Stellungnahme des mittlerweile verstorbenen Professors nunmehr vertiefend erl�utert worden, so dass zu erkennen sei, dass sich die Beklagte bzw. deren k�nstlerische Kommission sehr wohl mit dem Bild der Kl�ger auseinandergesetzt habe. Der Umstand, dass die Beklagte hierbei andere Schwerpunkte gesetzt und letztlich zu gegens�tzlichen Ergebnissen wie die Kl�ger gekommen sei, lasse nicht den Schluss zu, dass die Beklagte ihre Kenntnisse und F�higkeiten nur vorget�uscht oder das Gutachten au�erhalb jeglicher fachlicher Kompetenz erstellt habe. Soweit die Berufung geltend mache, das Erstgericht habe ein Sachverst�ndigengutachten einholen m�ssen, um die hinreichende wissenschaftliche Grundlage der Begutachtung zu beurteilen, folge der Senat dem nicht. Das Erstgericht habe aufgrund der schrifts�tzlichen Erl�uterungen der Beklagten zu den Gr�nden, warum sie das ihr vorgelegte Werk f�r eine F�lschung halte, ausreichende Feststellungen dazu treffen k�nnen, dass der R�ckschluss der Beklagten auf die Unechtheit des Werkes nicht auf einer leichtfertigen Untersuchung beruhe oder au�erhalb jeder Kompetenz erfolgt ist. Mit den hierf�r ma�geblichen Gesichtspunkten habe sich das Erstgericht auf S. 17 ff des Urteils besch�ftigt.

36 Selbst wenn man vorliegend davon ausgehen wolle, dass eine rechtswidrige Beeintr�chtigung vorl�ge, so w�re wohl hier aufgrund besonderer Umst�nde die Wiederholungsgefahr zu verneinen. Denn die streitgegenst�ndliche �u�erung gebe das Ergebnis einer von Sotheby’s eingeholten Einsch�tzung des streitgegenst�ndlichen Werkes wieder und sei vor nunmehr �ber sieben Jahren in Erf�llung des zwischen der Beklagten und Sotheby’s geschlossenen Vertrages abgegeben worden. Es sei nicht recht ersichtlich, warum sich dies zum Nachteil der Kl�ger wiederholen sollte. Wenn die Kl�ger nicht erneut Sotheby’s mit einer Begutachtung durch die Beklagte beauftrage, werde diese keine �u�erungen gegen�ber Sotheby’s t�tigen. Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Bekanntgabe an die breite �ffentlichkeit sei nicht ersichtlich und werde insbesondere nicht durch eine vorangegangene Begehung indiziert, da die Beklagte sich lediglich gegen�ber ihrer Auftraggeberin Sotheby’s ge�u�ert habe.

37 Mit Schriftsatz vom 24.01.2022 haben die Kl�ger dahingehend Stellung genommen, dass die Voraussetzungen einer Entscheidung nach � 522 Abs. 2 ZPO nicht vorl�gen. Der Rechtsstreit habe grunds�tzliche Bedeutung, da die Frage, ob die Bezeichnung eines Kunstwerks als falsch eine Tatsachenbehauptung ist, h�chstrichterlich noch nicht entschieden sei. Zudem sei eine Entscheidung aufgrund m�ndlicher Verhandlung erforderlich, weil sie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei. Der Senat beabsichtige, mit seiner Rechtsprechung zum Tatsachenkern einer falschen Behauptung von der von ihnen zitierten Rechtsprechung abzuweichen. Auch sei die Erfolglosigkeit der Berufung nicht offensichtlich, da der zun�chst mit dem Rechtsstreit befasste Richter die von den Kl�gern vertretene Auffassung zum Tatsachenkern „falsch“ als dem Beweis zug�ngliche Behauptung erkannt und entsprechend verf�gt habe, eine Beweisaufnahme durchzuf�hren.

38 Die Auffassung des Senats, die streitgegenst�ndliche �u�erung sei wegen des ihr vorangegangenen Geschehensablaufs nicht rechtswidrig, sei nicht �berzeugend. Der Versteigerungsvertrag k�nne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Kl�ger sich durch dessen Abschluss dazu verpflichtet haben, die Einsch�tzung der Beklagten unter allen Umst�nden klaglos hinzunehmen. Auch betreffe der Versteigerungsvertrag ausschlie�lich das Rechtsverh�ltnis zwischen den Kl�gern und dem Auktionshaus Sotheby’s. Die Kl�ger h�tten sich lediglich zu einer Begutachtung, nicht aber zu einer Falschbehauptung einverstanden erkl�rt. Gerade weil die Beklagte auf dem Kunstmarkt als zentrale Institution gelte, h�tten die Kl�ger Anspruch darauf, dass ihr Werk wissenschaftlich fundiert untersucht werde. Die �u�erung der Beklagten „The work is fake/das Werk ist eine F�lschung“ sei dem Beweis zug�nglich, da die Frage der Echtheit eines Kunstwerks anhand objektiver Kriterien bestimmbar sei. Die Einordnung der streitgegenst�ndlichen �u�erung als Tatsachenbehauptung entspreche gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung. So sei nach dem Urteil des Oberlandesgerichts D�sseldorf vom 29.06.2011 (1-15 U 195/08) die �u�erung eines K�nstlers, ein bestimmtes Werk sei nicht von ihm autorisiert, eine Tatsachenbehauptung. Auch nach dem Tod eines K�nstlers bleibe die Frage der Echtheit seiner Werke dem Beweis zug�nglich. So k�nnten etwa Eigenschaften wie etwa, welche Technik die Schlitze aufwiesen (deutlich genug gezogen, tief genug, so dass r�umliche Wirkung entsteht) und wie Fontana seine Werke signiert haben soll, auch nach dessen Tod �berpr�ft werden und w�rden nach dem Vortrag der Beklagten �blicherweise auch von dieser �berpr�ft. Die Beklagte trete auf dem Kunstmarkt als Verwalterin des k�nstlerischen Nachlasses Fontanas und Inhaberin von dessen postmortalem Pers�nlichkeitsrecht auf und nehme die alleinige Zuschreibungsautorit�t f�r sich in Anspruch, so dass die streitgegenst�ndliche Behauptung der Beklagten als Tatsachenbehauptung einzustufen sei, so als sei sie von Fontana selbst aufgestellt.

39 Nach der Rechtsprechung des BGH handele es sich bei der Echtheit eines Kunstwerks um eine verkehrswesentliche Eigenschaft, deren Fehlen einen Sachmangel begr�nde, vergleiche nur BGH, Urt. v. 19.05.1993, VIII ZR 155/92, Rn. 9 juris. Diese h�chstrichterliche Rechtsprechung habe etwa auch das Landgericht Wuppertal im Rahmen einer kaufrechtlichen Gew�hrleistungsklage betreffend ein Werk von Gotthardt Graupner angewandt. Das LG Wuppertal habe die Frage der Echtheit des Kunstwerks durch eine Kunstsachverst�ndige gekl�rt und sei zur �berzeugung gekommen, dass es eine F�lschung sei. Selbst wenn man aber die angegriffene �u�erung „the work is a fake“ als Werturteil qualifizieren wollte, so weise dieses einen dem Beweis zug�nglichen starken Tatsachenkern auf. Die vom Senat angef�hrte Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an Sachverst�ndigengutachten sei auf den streitgegenst�ndlichen Fall nicht �bertragbar. Die �u�erung gegen�ber Sotheby’s, das Werk sei eine F�lschung, sei nicht die �u�erung eines subjektiven Werturteils. Denn die Beklagte habe das Bild unmittelbar im Anschluss mit dem Ziel der Vernichtung beschlagnahmen lassen. Gerade dieser Kontext mache die �u�erung der Beklagten zu einer endg�ltigen und irreversiblen, aber falschen und deshalb rechtswidrigen Tatsachenbehauptung. Zum anderen basiere die vom Senat zitierte Rechtsprechung des BGH auf der �berlegung, dass es jedermann frei stehe, eine von einem Gutachten abweichende Auffassung zu vertreten und seinerseits Gutachter ausfindig zu machen, die diese abweichende Meinung st�tzten. F�r einen solchen freien Diskurs sei aber vorliegend kein Raum, da der Verkehr angesichts der Monopolstellung der Beklagten deren Erkl�rung zur Echtheit von Werken Fontanas als einzige geltende Wahrheit und damit als Tatsachenbehauptung auffasse. Schlie�lich m�ssten nach der Rechtsprechung des BGH sachverst�ndige �u�erungen im Einzelfall auf ihren Tatsachenkern hin �berpr�ft werden (vergl. BGH, Urt. v. 24.10.2005 – II ZR 329/03). Eine solche �berpr�fung sei vorliegend nicht erfolgt. So h�tten die Kl�ger substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, dass der handschriftliche Dreiteiler von Professor C4. gravierende handwerkliche M�ngel berge. Der Senat gehe hierauf nicht ein und behaupte ohne jeden Hinweis, woher er diese Kenntnis nehme und unter Au�erachtlassung des kl�gerischen Vortrags, es erg�ben sich keine Anhaltspunkte daf�r, dass die mit dem Nachlass des K�nstlers langj�hrig befasste Beklagte und die bei der Bewertung t�tigen Mitarbeiter grob leichtfertig vorgegangen seien. Richtig sei, dass die Beklagte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keinen einzigen �berzeugenden Umstand genannt habe, der ihre (unwahre) Behauptung ansatzweise untermauern w�rde. Demgegen�ber belegten die von den Kl�gern beigebrachten wissenschaftlichen Materialgutachten allesamt die Echtheit des streitgegenst�ndlichen Werks. Hiermit habe sich der Senat gar nicht auseinandergesetzt.

40 Die Auffassung des Senats, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe, sei unrichtig. Nach der st�ndigen Rechtsprechung des BGH werde die Wiederholungsgefahr nach Erstbegehung vermutet und k�nne in der Regel nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung beseitigt werden, vgl. nur BGH, Urt. v. 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, Rn. 34, juris. m.w.N.). Der Senat verkenne, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren immer wieder erkl�rt habe, sie halte das streitgegenst�ndliche Bild f�r eine F�lschung. Allein dieser Umstand spreche daf�r, dass die Beklagte ihre �u�erung im Zweifel auch �ffentlich wiederholen werde. Sollten die Kl�ger das Werk etwa an einen privaten K�ufer ver�u�ern oder dieses �ffentlich ausstellen wollten, sei sogar sehr wahrscheinlich, dass die Beklagte als H�terin des k�nstlerischen Nachlasses von Fontana die von ihr get�tigte (unwahre) Tatsachenbehauptung gegen�ber Dritten erneut aufstellen werde.

41 Des Weiteren werde die Verletzung rechtlichen Geh�rs ger�gt, da der Senat beabsichtige, in der Sache zu entscheiden, ohne den daf�r erforderlichen und von den Kl�gern angebotenen Sachverst�ndigenbeweis zu erheben. M�sse eine tats�chliche Frage beurteilt werden, die Fachwissen voraussetze, d�rfe der Tatrichter auf die Einholung eines Sachverst�ndigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde aufweise. Die Kl�ger h�tten konkret substantiiert dargelegt und unter Sachverst�ndigenbeweis gestellt, dass die Beklagte das streitgegenst�ndliche Werk nicht „lege artis“ begutachtet habe. Insbesondere h�tten die Kl�ger vorgetragen, dass das Gutachten Fakten zur Provenienz, Herstellung und Beschaffenheit des Werks nicht ber�cksichtige und damit grob fehlerhaft und unwissenschaftlich erstellt worden sei. Um die Frage nach der ausreichenden tragf�higen Tatsachengrundlage bewerten zu k�nnen, sei zwingend kunstwissenschaftliche Expertise erforderlich.

42 Der Fall habe grunds�tzliche Bedeutung. So handele es sich bei der Frage, ob und inwieweit ein Sachverst�ndigengutachten im Kunstbereich als reines Werturteil zu betrachten sei, wenn die �u�erung am relevanten Kunstmarkt als unverr�ckbare Tatsachenbehauptung aufgefasst werde, um eine Rechtsfrage von grunds�tzlicher Bedeutung. Aus eben diesen Gr�nden diene der Rechtsstreit auch der Fortbildung des Rechts.

43 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Ersturteil, die im Berufungsverfahren vorgelegten Schrifts�tze sowie den bereits zitierten Hinweisbeschluss des Senats erg�nzend Bezug genommen.

II.

44 Zur Begr�ndung der Zur�ckweisung der Berufung wird zun�chst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 06.12.2021 Bezug genommen. Auch das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom 24.01.2022 rechtfertigt keine andere Beurteilung:

45 1. Die von der Beklagten abgegebene Beurteilung des Bildes als F�lschung stellt keine Eigentumsverletzung dar. Das als absolutes Recht �ber � 823 Abs. 1 BGB gesch�tzte Eigentum ist von der �u�erung nicht in rechtserheblicher Weise ber�hrt worden. Eine Eigentumsverletzung in Form der Substanzverletzung, also der Zerst�rung, Besch�digung oder Verunstaltung der Sache liegt nicht vor.

46 a) Zwar haben die Kl�ger eine Entwertung des Kunstwerks aufgrund der �u�erung schl�ssig dargetan. Denn die Echtheit eines Kunstwerks ist der ma�gebliche wertbildende Faktor. Da die Beklagte den k�nstlerischen Nachlass von Lucio Fontana verwaltet und ihre Expertise am Kunstmarkt hohe Beachtung findet, w�rde die �ffentliche Einsch�tzung des Bildes als unecht dessen Marktwert ganz erheblich vermindern. Das Verm�gen ist aber kein Schutzgut des � 823 Abs. 1 BGB (Gr�neberg/Sprau, 81. Aufl., � 823 Rn. 11). Die Auffassung der Kl�ger, dass der vorliegende Fall mit BGH GRUR 2006, 351 Rn. 13 vergleichbar ist, teilt der Senat nicht. In dem der BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Beklagte behauptet, nicht der Kl�ger, sondern er selbst sei Eigent�mer eines Gem�ldes. Bei dieser Sachlage musste der dortige Kl�ger bef�rchten, dass gegen ihn aus dem vermeintlichen Eigentumsrecht abgeleitete zivilrechtliche Anspr�che geltend gemacht w�rden. Gegen einen Dritten, der das Eigentum eines anderen lediglich bestreitet, bestehen nach der zitierten BGH-Entscheidung jedoch keine Anspr�che. Der streitgegest�ndliche Sachverhalt ist allenfalls mit der letztgenannten Situation zu vergleichen, hinsichtlich der der BGH Anspr�che verneint hat.

47 b) Eine Eigentumsverletzung liegt auch nicht in einer Substanzverletzung durch Anbringung des F�lschungsvermerks. Die Kl�ger haben schon nicht behauptet, dass die Beklagte den F�lschungsvermerk angebracht hat. Vielmehr haben sie mit der Klageschrift S. 14 darauf verwiesen, dass der ermittelnde (italienische) Staatsanwalt mit Dekret vom 02.03.2017 angeordnet habe, dass das streitgegenst�ndliche Werk an die Kl�ger zur�ckzugeben sei, „wobei auf der R�ckseite ein Hinweis auf die F�lschung anzubringen sei“. Selbst wenn die Beklagte gewusst hat, dass aufgrund der von ihr erstatteten Strafanzeige durch die italienische Polizei oder Staatsanwaltschaft ein F�lschungsvermerk angebracht w�rde, kann ihr dies nicht zum Nachteil gereichen, weil die Erstattung einer Strafanzeige grunds�tzlich von der Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt ist. Im �brigen w�rde ein Unterlassungsanspruch gest�tzt auf eine Eigentumsbeeintr�chtigung aufgrund der Kennzeichnung des Bildes daran scheitern, dass eine etwaige rechtswidrige Eigentumsbeeintr�chtigung bereits abgeschlossen ist und, nachdem das Bild nun die Kennzeichnung als F�lschung auf der R�ckseite enth�lt, mit weiterer Kennzeichnung nicht zu rechnen ist. Von daher kommt auch kein Unterlassungsanspruch in Betracht.

48 c) Eine Eigentumsbeeintr�chtigung l�sst sich auch nicht auf die Rechtsprechung st�tzen, die die Echtheit eines Kunstwerks als wesentliche Eigenschaft im Kaufrecht ansieht. Zwar hat die Echtheit nach der von den Kl�gern zitierten Entscheidung f�r die Eignung eines Kunstwerks als Sammlerst�ck oder zur musealen Nutzung Bedeutung. Aus der von den Kl�gern zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt, Urt. v. 03.05.2018, 19 U 188/15 kann indes nicht geschlossen werden, dass, weil die Echtheit zentrale Eigenschaft f�r ein Kunstwerk gem�� � 434 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 BGB ist, die Echtheit nicht nur die verm�gensrechtliche Interessen an diesem betrifft, sondern auch dessen faktische Verf�gungsgewalt �ber das Werk ber�hrt.

49 2. Ein Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus � 1004 BGB analog, Art. 2 Abs. 1,1 Abs. 1 GG wegen drohender Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts. Das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht sch�tzt grunds�tzlich die Sozialsph�re, die Privatsph�re und die Intimsph�re. Vorliegend kommt lediglich einen Eingriff in die Sozialsph�re in Betracht. Diese sch�tzt das Selbstbestimmungsrecht und bewahrt die pers�nliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt sowie seinem �ffentlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Wirken. Sie betrifft den Bereich, in dem sich die pers�nliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (BGH NJW 2012, 771 Rn. 16). Der Pers�nlichkeitsschutz ist hier von vornherein beschr�nkt (Gr�neberg/Sprau, 81. Aufl., � 823 BGB Rn. 87). �u�erungen in und zu dieser Sph�re d�rfen, sofern sie wahr sind bzw. nur eine Meinung enthalten, nur bei schwerwiegenden Auswirkungen auf das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verkn�pft werden (BGH NJW 2017, 482 Rn. 21), insbesondere bei Gefahr von Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung, Prangerwirkung und ebenso bei Schm�hkritik (Sprau, a.a.O., � 823 Rn. 115). Die Verletzungshandlung liegt in der Beeintr�chtigung einer der genannten Sph�ren, wobei es wegen des offenen Tatbestandes bereits f�r die Pr�fung des Eingriffs einer gewissen Erheblichkeit und unter Umst�nden einer Interessenabw�gung bedarf (Sprau, a.a.O., � 823 Rn. 93). Die Kl�ger haben in der Klageschrift S. 30 ihr Pers�nlichkeitsrecht zun�chst deshalb als verletzt gesehen, weil jemand, der F�lschungen in den Verkehr bringe, das K�nstlerpers�nlichkeitsrecht beeintr�chtige und dieser Vorwurf sie diskreditiere. Es handele sich um die Behauptung einer ehrenr�hrigen Tatsache. Der Senat erachte diese Beeintr�chtigung jedoch f�r geringf�gig, zumal bei Verstorbenen der Schutz der Pers�nlichkeit gegen ideelle Beeintr�chtigungen eingeschr�nkt ist und den Kl�gern weder vors�tzliches Inverkehrbringen einer F�lschung, noch herabw�rdigendes Verhalten in Bezug auf den K�nstler zur Last gelegt wird.

50 Im Schriftsatz vom 22.10.2019, Seite 47 f. haben die Kl�ger die Verletzung ihres allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts darin gesehen, dass durch die �u�erung der Beklagten gegen�ber Sotheby’s die Kl�ger als Personen gekennzeichnet w�rden, die ein (angeblich) gef�lschtes Kunstwerk eingeliefert h�tten. Vorliegend ist bereits fraglich, ob es sich tats�chlich um eine Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts der Kl�ger handelt, da die Auffassung der Beklagten, es handele sich um eine F�lschung, lediglich dem Auktionshaus Sotheby’s mitgeteilt wurde und die Kl�ger grunds�tzlich damit einverstanden waren, dass die Beklagte das Bild begutachtet und das Ergebnis des Gutachtens Sotheby’s mitteilt. So hat etwa auch das Kammergericht in seinem Urteil vom 13.08.1993 – 5 U 2661/93 hinsichtlich der �u�erung eines Schriftstellers und Kurators auf dem Gebiet der zeitgen�ssischen Kunst und langj�hrigen Assistenten von Joseph B2. in einem Schreiben an einen Galeristen und Kunstsammler, in welchem ge�u�ert wird, dass die meisten der auf dessen B2. – Ausstellung gezeigten Arbeiten F�lschungen seien, nicht als Behauptung eingesch�tzt, die geeignet sei, den Antragsteller ver�chtlich zu machen oder in der �ffentlichen Meinung herabzuw�rdigen. Der Antragsgegner habe seine Aussage erkennbar nur auf die Ausstellungsst�cke begrenzt. Er habe weder behauptet, der Antragsteller selbst habe diese gef�lscht noch, dass er sich in irgendeiner Weise bei seiner Einsch�tzung der Werke einen Fehler habe zuschulden kommen lassen. Im Gegenteil betone der Antragsgegner, dass sein Urteil �ber die Echtheit gerade von seiner au�erordentlichen und von der pers�nlichen Beziehung zu dem K�nstler gepr�gter Sachkunde herr�hre. Daraus lasse sich ableiten, dass diese Erkenntnis jedem anderen verschlossen bleiben k�nne. Es liege deshalb gerade auch kein Angriff gegen die Berufsehre des Antragstellers vor, indem ihm seine Qualifikation abgesprochen w�rde (KG Berlin, Urt. v. 13.08.1993 – 5U 2661/93, Rn. 41 juris). Ebenso liegt der Fall hier. Die streitgegenst�ndliche �u�erung betrifft das Kunstwerk, nicht aber die Kl�ger. Auch erfolgte die �u�erung durch die Beklagte als langj�hrige Kennerin gerade dieses K�nstlers.

51 Selbst aber wenn man zugunsten der Kl�ger davon ausgeht, dass ein Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht der Kl�ger vorliegt, kommt gleichwohl ein Unterlassungsanspruch aus � 1004 BGB analog unter dem Aspekt der Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts der Kl�ger, welches als sonstiges Rechtsgut Rechtsschutz nach � 823 Abs. 1 BGB genie�t, nicht in Betracht. Da es sich beim Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht um einen offenen Tatbestand handelt, gilt hier nicht der Grundsatz, dass bereits die Tatbestandsm��igkeit die Rechtswidrigkeit indiziert. Daher reicht die Feststellung eines Eingriffs in die gesch�tzte Pers�nlichkeitssph�re f�r sich genommen f�r die Rechtswidrigkeit der Beeintr�chtigung nicht aus. Die Rechtswidrigkeit und damit die Reichweite des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts muss in jedem Einzelfall unter sorgf�ltiger W�rdigung aller Umst�nde, insbesondere des Grundsatzes der Verh�ltnism��igkeit, festgestellt werden. Erforderlich ist eine G�ter- und Interessenabw�gung unter Ber�cksichtigung der jeweils betroffenen Grundrechte und vergleichbarer Gew�hrleistungen. Rechtswidrigkeit ist nur gegeben, wenn im Zeitpunkt der konkreten Rechtsgutsverletzung das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw�rdigen Belange der anderen Seite �berwiegt. Stehen sich Grundrechte des Handelnden, insbesondere Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit und das Pers�nlichkeitsrecht des Betroffenen gegen�ber, gilt das Abw�gungsgebot auf doppelter (zivilrechtlicher und verfassungsrechtlicher) Grundlage. In die Abw�gung einzustellen ist die Schwere des Eingriffs. Hierf�r ist ein Kriterium, ob der verletzte Bereich st�rkeren oder schw�cheren Pers�nlichkeitsbezug aufweist. Nur eingeschr�nkten Schutz genie�t die Sozialsph�re. Ferner ist das eigene Verhalten des Verletzten zu w�rdigen. Auch kommt es auf Motiv und Zweck des Eingriffs an. Es muss ein vertretbares Verh�ltnis bestehen zwischen dem vom Eingreifenden erstrebten Zweck und der Beeintr�chtigung des Betroffenen. Insbesondere kann die Funktion des Eingreifenden bedeutsam sein. Im Rahmen der Verfolgung �ffentlicher Interessen, der Aufkl�rung der Allgemeinheit, der Diskussion von Fragen des Gemeinwohls, der geistigen oder politischen Auseinandersetzung k�nnen Freiheit der Meinung, Presse, Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 GG) eine Beeintr�chtigung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts, nicht jedoch die Verletzung der Menschenw�rde rechtfertigen (Sprau, a.a.O., � 823 Rn. 95 ff).

52 Entsprechend hat der BGH in seinem Urt. v. 18.10.1977 – VI ZR 171/76 ausgef�hrt, dass bei der Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts die Rechtswidrigkeit der Handlung erst aus der zu missbilligenden Art der Sch�digung abgeleitet werden k�nne. Ein Sachverst�ndiger, der – sei es als Privatgutachter, sei es als Gutachter in einem Verfahren – ein Gutachten erstelle und darin die Fragen seines Auftraggebers beantworte, versto�e damit in der Regel nicht gegen die Rechtsordnung. Auch nehme er im Rahmen seiner beruflichen T�tigkeit das in Art. 5 GG gew�hrleistete Recht auf freie Meinungs�u�erung wahr. Sachverst�ndige Untersuchungen und Bewertungen von Sachverhalten der verschiedensten Art seien ein unverzichtbares Element der Meinungsbildung; dem entspreche auf Seiten des Auftraggebers dessen sich ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ergebende Informationsfreiheit. Zu den allgemein zug�nglichen Informationsquellen, die der Unterrichtung des Interessierten dienten, geh�re in Fragen, wo eigene Sachkunde fehle oder nicht ausreiche, die Zuhilfenahme der besonderen Kenntnisse und F�higkeiten von Sachverst�ndigen. (BGH, Urt. v. 18.10.1977 – VI ZR 171/670, Rn. 28 f).

53 Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der �u�erung „the work is fake“ gilt, dass es sich um ein Werturteil handelt. Weil sich Tatsachen grunds�tzlich beweisen lassen, ist es m�glich, die Wahrheit einer Behauptung zum Ma�stab ihre Zul�ssigkeit zu machen. Demgegen�ber sind Werturteile einem Beweis nicht zug�nglich. Sie fallen nicht unter die Kategorie der Wahrheit, sondern unter die der Richtigkeit; diese aber l�sst sich meist nicht exakt feststellen. Gutachten von Sachverst�ndigen k�nnen sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Werturteile enthalten. Aufgabe des Gutachters ist es, kraft seiner Sachkunde zu bestimmten Tatsachen Stellung zu nehmen. Dann hat er Auskunft �ber S�tze der Wissenschaft, Erfahrungss�tze und dergleichen zu geben, wendet er diese S�tze aber gleichzeitig auf den konkreten Fall an und gelangt so zu Schlussfolgerungen �ber das Vorliegen konkreter Tatsachen und meint er, aufgrund seiner Untersuchungen und �berlegungen Gewissheit �ber die erfragte Tatsache erlangt zu haben, so ist in der Regel der Schluss, den der Sachverst�ndige aus seinem Gutachten sieht, ein Werturteil und nicht Behauptung einer Tatsache. Es liegt im Wesen des Gutachtens, dass es auf der Grundlage bestimmter Verfahrensweisen zu einem Urteil kommen will und dass es, selbst wenn es �u�erlich als Tatsachenbehauptung formuliert worden ist, auf Wertungen beruht. (BGH, a.a.O., Rn. 17 juris). Zum Fall eines Schriftgutachtens f�hrt der BGH aus, dass dies gerade bei diesem Beispiel besonders deutlich sei. So seien es Wertungsfragen, welche Besonderheiten und Eigenheiten der Schriften verglichen w�rden, ob �hnlichkeiten oder Abweichungen als solche erkannt und erkl�rt w�rden oder nicht und welchen Stellenwert die aufgedeckten Bez�ge h�tten. �hnliche Wertungsprobleme tr�ten in Gutachten stets mehr oder weniger stark auf. Deshalb sei der schon vom Reichsgericht vertretenen Auffassung zu folgen, dass im Regelfall der Gutachter, der eine (allerdings wohl nicht immer notwendig „wissenschaftliche“) Untersuchung vorlege und deren Ergebnisse darstelle, nur seine subjektive Wahrnehmung und das daraus gewonnene Urteil wiedergebe. Dem Wesen nach handele es sich dann um die Kundgebung seiner subjektiven, gutachterlichen �berzeugung, die zwar angefochten und bestritten werden k�nne, auch unter dem Vorbehalt des Irrtums stehe, aber immer ihrer Zielrichtung nach Wertung sei und von dem Empf�nger auch so verstanden werde. (BGH, a.a.O., Rn. 17 juris). Hinsichtlich der Formulierung f�hrt der BGH (a.a.O., Rn. 19 juris) aus, dass es bei der Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einem Werturteil nicht darauf ankomme, wie der Ersteller des Gutachtens sein Ergebnis abgefasst habe. Auch wenn der Ersteller mit seiner Formulierung den Eindruck erwecke, es handele sich um eine feststehende Tatsache, sei entscheidend stets der Sinn des Gutachtens, wie er sich nach seinem Gesamtinhalt dem unbefangenen Leser darstelle. Danach sei aber deutlich, dass der Begutachter mit seinen am Schluss des Gutachtens stehenden Worten nur ein zusammenfassendes Urteil abgegeben und damit seine aus der vorangegangenen Untersuchung gewonnene �berzeugung ausgedr�ckt habe. Im hier zu entscheidenden Fall ist die schlagwortartiger Bekundung „The work is fake“ als Ergebnis der wertenden Einsch�tzung des Professor C4. bzw. der Beklagten anzusehen und folglich keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil.

54 In der zitierten BGH-Entscheidung wird weiter ausgef�hrt, dass sich das (dort gestellte Widerrufsverlangen) auch nicht daraus rechtfertige, dass der Beklagte sein Gutachten aufgrund unzureichenden Vergleichsmaterials erstellt habe. So m�ge es zwar sein, dass bei kritischer Beurteilung die dem Beklagten �berlassenen Schriftproben nicht zu einem „derart apodiktischen Schluss“ ausreichten, wie er dann von dem Beklagten gezogen worden sei. Insofern unterliege das Gutachten wie alle derartigen Untersuchungen der wissenschaftlichen Kritik, der es nicht standhalten mag. Aber gerade die Frage, ob es richtig sei oder nicht, k�nnen nicht Gegenstand des Widerrufsverlangens sein. Vielmehr sei die anderweitige subjektive �berzeugung des Beklagten zu respektieren, zumal er, wie das Berufungsgericht selbst in anderem Zusammenhang ausgef�hrt habe, nicht grob leichtfertig vorgegangen sei.

55 Folglich muss also auch ein Gutachten, das nicht der wissenschaftlichen Kritik standh�lt (also nicht „lege artis“ ist) hingenommen werden, wenn nicht im Einzelfall die der Schlussfolgerung vorausgehende methodische Untersuchung oder die zum Ergebnis f�hrende Anwendung spezieller Kenntnisse und F�higkeiten nur vorget�uscht oder grob leichtfertig vorgenommen worden ist. Dann verliert ein Gutachten seinen Charakter als Werturteil und dem Erfordernis, die Ehre des Betroffenen zu sch�tzen, ist der Vorzug gegen�ber dem Schutz der freien Meinungs�u�erung zu geben. In diesem Einzelfall ist eine ansonsten gutachterliche Aussage im Rechtssinne eine das Widerrufsbegehren rechtfertigende Tatsachenbehauptung (BGH, a.a.O. Rn. 18 juris)

56 Im vorliegenden Fall gilt, dass – auch wenn es vorliegend nicht um Widerruf, sondern um Unterlassung geht – die subjektive �berzeugung der Beklagten von der fehlenden Urheberschaft Fontanas zu respektieren ist. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die zu ihrer Wertung f�hrende Anwendung spezieller Kenntnisse und F�higkeiten nur vorget�uscht oder grob leicht fertig vorgenommen hat. F�r die entsprechende Behauptung der Kl�ger gibt es keine hinreichenden Ankn�pfungstatsachen, die etwa die Einholung eines kunstwissenschaftlichen Sachverst�ndigengutachtens erfordern w�rden. Die von den Kl�gern zur St�tzung ihrer Auffassung vorgelegten Stellungnahmen lassen keine zwingenden Schl�sse zu, sondern sind ihrerseits Wertungen. Es m�gen durchaus Gesichtspunkte daf�r sprechen, dass es sich bei dem Bild um einen echten Fontana handelt, aber dies l�sst die gegenteilige Auffassung der Beklagten, die von einer F�lschung ausgeht, nicht als leichtfertig ge�u�ert oder unter Vort�uschung nicht vorhandener Kenntnisse oder F�higkeiten erscheinen. Die Beklagte hat ausgef�hrt, den alleinigen Zugriff auf das Archivmaterial Lucios Fontanas zu haben. Sie k�nne dadurch Herkunft und Kontextaktualisierung der Werke genauer zur�ckverfolgen. In dem Expertengremium seien neben den Familienangeh�rigen auch Kunstfachleute. Professor C4. sei der bedeutendste Kenner der Werke Fontanas gewesen, was der K�nstler zu Lebzeiten selbst auch anerkannt habe. Diese Umst�nde haben die Kl�ger nicht bestritten. Die Kl�ger selbst kommen in ihren Schrifts�tzen immer wieder darauf zu sprechen, dass die Beklagte im Kunstmarkt als zentrale Instanz f�r die Begutachtung und Authentifizierung von Werken Fontanas gelte. Der Senat sieht hier keine Anhaltspunkte daf�r, dass diese Institution im Fall des kl�gerischen Bildes Kenntnisse vorget�uscht haben oder grob leichtfertig gehandelt haben soll. Dies kann jedenfalls nicht daraus geschlossen werden, dass Professor C4. lediglich eine knappe handschriftliche Erkl�rung ohne Briefkopf abgegeben hat. Die K�rze der Stellungnahme hat die Beklagte nachvollziehbar damit erkl�rt, dass derartige Stellungnahmen nicht weitere Einzelheiten nennen w�rden, um Nachahmern die Herstellung weitere F�lschungen nicht zu erleichtern. Der handschriftlichen Erkl�rung ist zu entnehmen, dass C4. dieses Werk als Teil einer ganzen Reihe gleicher Bilder, der sogenannten Uccellettiserie, angesehen hat. Er f�hrt in seiner kurzen Bemerkung auch stichwortartig eine Begr�ndung hierf�r an, n�mlich die Serienproduktion, die vertikale Komposition und die w�rtliche Entsprechung der Inschriften des Titels. Nachdem sich Prof. C4. schon seit Jahrzehnten mit der Kunst Fontanas befasst, den K�nstler langj�hrig auch pers�nlich gekannt und zahlreiche kunstwissenschaftliche Publikationen �ber Fontana ver�ffentlicht hat, kann allein aus der K�rze der Stellungnahme nicht geschlossen werden, dass er hier nicht das bei ihm vorhandene Wissen angewandt und nicht die Unterlagen herangezogen hat, die im Archiv der Beklagten zug�nglich sind. Dass vielmehr durchaus ein Abgleich mit alten Unterlagen erfolgt ist, wird bereits daraus deutlich, dass der Beklagten der 1970 gef�hrte Schriftwechsel zwischen dem Vater der Kl�ger und der Rechtsvorg�ngerin der Beklagten unstreitig vorgelegen hat. Aus Sicht der Beklagten handelt es sich um ein Werk aus einer F�lschungsserie, aus der 1968 bereits das erste Bild eingereicht worden sei. Seither seien immer wieder solche Bilder eingereicht worden, was die Beklagte in der Klageerwiderung auf Seite 8 ff im einzelnen dargestellt hat. Die Beklagte begr�ndet auch, warum sie zur Erkenntnis gekommen ist, dass es sich hierbei um F�lschungen handelt und setzt sich eingehend mit den von den Kl�gern angebrachten Argumenten auseinander und erl�utert, warum sie diesen nicht folgt. Der Senat kann hier auch ohne eigene kunstwissenschaftliche Expertise erkennen, dass nach diesem wechselseitigen Sachvortrag, den das Ersturteil auf S. 17ff aufgreift, keine hinreichenden Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass die Beklagte hier leichtfertig die der Schlussfolgerung vorausgehende methodische Untersuchung oder die zum Ergebnis f�hrende Anwendung spezieller Kenntnisse und F�higkeiten nur vorget�uscht bzw. grob leichtfertig vorgenommen hat. Der Umstand, dass die Beklagte stets auf l�ngere schriftliche Begr�ndungen mit Briefkopf, Titel, Ma�e, Entstehungsjahr verzichtet, l�sst nicht auf ein derartiges Verhalten schlie�en. Ebensowenig lassen die von der Kl�gerin behaupteten drei Fehler im Werkverzeichnis den Schluss zu, dass die Begutachtung grob leichtfertig erfolgt. Im �brigen w�re es an den Kl�gern bzw. an Sotheby’s gewesen, die Beklagte mit einem ausf�hrlichen Gutachten unter Methodennachweis zu beauftragen.

57 Soweit die Kl�ger meinen, die �u�erungen der Beklagten werde vom Werturteil zur Tatsachenbehauptung, weil die Beklagte die alleinige Zuschreibungsautorit�t habe und deshalb kein Diskurs m�glich sei, folgt der Senat dem nicht. Eine Tatsachenbehauptung ergibt sich auch nicht daraus, dass vorliegend der Fall entsprechend der Entscheidung OLG D�sseldorf, Urt. v. 29.06.2011 – 15 U 195/08 zu beurteilen sei. Im dortigen Fall war das Gericht davon ausgegangen, dass es sich bei der �u�erung, bei einem Skulpturenabguss handele es sich um einen Raubguss, um eine Tatsachenbehauptung handele. Der Fall ist aber insoweit nicht vergleichbar, als dass Fontana – anders als im dortigen Fall der K�nstler – nicht mehr lebt und deshalb nicht eine eigene Bekundung �ber die Echtheit seines Werkes abgeben kann. Deshalb verbleibt es im vorliegenden Fall dabei, dass es sich um ein Werturteil handelt. Ein Werturteil wird auch nicht dadurch zu einer Tatsachenbehauptung, dass das Werturteil auf dem Kunstmarkt in besonderem Ma�e anerkannt ist oder wom�glich als alleine anerkannte Autorit�t Bestand hat. Eine solche Sichtweise w�rde die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit unverh�ltnism��ig einschr�nken.

58 Im �brigen handelte die Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen. Dies ergibt eine G�terabw�gung. Ein etwaiger Eingriff in das Allgemeine Pers�nlichkeitsrecht w�re als eher geringf�gig zu erachten, da die Mitteilung, dass es sich bei dem Kunstwerk um eine F�lschung handele, lediglich gegen�ber Sotheby’s erfolgte und nur diese Firma erkennen konnte, dass die Kl�ger das betreffende Kunstwerk zur Versteigerung anbieten wollten. Demgegen�ber handelt es sich bei dem Anliegen, F�lschungen vom Kunstmarkt fernzuhalten, um ein grunds�tzlich sch�tzenswertes Anliegen, dass auch die �ffentlichkeit ber�hrt. Die Beklagte hat dieses Anliegen auch in einer das Pers�nlichkeitsrecht der Kl�ger schonenden Art und Weise verfolgt, in dem die Mitteilung lediglich der Auftraggeberin Sothebys gegen�ber gemacht wurde. Die Beklagte ist nicht etwa mit ihrer Mitteilung an die breite �ffentlichkeit gegangen. Au�erdem durfte die Beklagte aus ihrer Sicht ihre Einsch�tzung – wie dargelegt – f�r jedenfalls vertretbar halten durfte. Es handelt sich um eine Bewertung, die die Beklagte aus bestimmten Umst�nden gewonnen hat. Es steht der Beklagten frei, insoweit andere Schwerpunkte als die Kl�ger zu setzen. Dem Beklagtenvortrag ist nicht zu entnehmen, dass hier eine Behauptung gleichsam ins Blaue hinein erfolgt ist. Denn die Beklagte hat eine Reihe von Argumenten aufgez�hlt, die aus ihrer Sicht daf�r sprechen, dass sie das Werk f�r Teil einer F�lschungsserie h�lt. Dieses Recht kann der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit und der Wissenschaftsfreiheit nicht genommen werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Informationsfreiheit des Auktionshauses zu sehen, welches darauf angewiesen ist, Ratschl�ge von Experten einzuholen, um m�glichst keine F�lschungen am Kunstmarkt anzubieten. Im Versteigerungsvertrag wird ausdr�cklich darauf hingewiesen, dass Sotheby’s bei der Auswahl der Experten und bei den zu ziehenden Schl�ssen erhebliche Freiheiten hat. Angesichts dieser Sachlage k�nnen die Kl�ger gegen�ber der Beklagten, mit der sie selbst keine vertragliche Beziehung haben, keine Anspr�che auf eine bestimmte Gestaltung des Gutachtens hinsichtlich der Ausf�hrlichkeit bzw. auf die Ziehung bestimmter Schlussfolgerungen aus von den Kl�gern f�r wichtig gehaltenen Umst�nde ziehen. Die Beklagte hat entgegen der Auffassung der Berufung gegen�ber den Kl�gern auch nicht die Verpflichtung, die Begutachtung „lege artis“ vorzunehmen. Denn die Kl�ger haben der Beklagten keinen wie auch immer gearteten Auftrag erteilt. Abgesehen fehlt es f�r die Beurteilung vertraglicher Fragen an der Zust�ndigkeit deutscher Gerichte (Geimer/Sch�tze, Int. Rechtsverkehr/Paulus, 63. EL Oktober 2021, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 145 m.w.N.).

59 Den Beklagten stand deshalb grunds�tzlich das Recht zu, nach der von ihnen f�r richtig gehaltenen Art und Weise hier einer Einsch�tzung vorzunehmen. Die Beklagte war den Kl�gern gegen�ber nicht verpflichtet, ein kunstwissenschaftliches Gutachten zu erstatten, das in aller Ausf�hrlichkeit auf alle Abw�gungskriterien, die in irgendeiner Art und Weise in Betracht kommen k�nnten, eingeht. Sie durfte nach der von ihr f�r richtig gehaltenen Methode vorangehen. Die Grenzen w�ren erst dann �berschritten, wenn die Beklagte eine vors�tzlich falsche Auskunft gegeben h�tte bzw. ihre Kenntnisse und F�higkeiten nur vorget�uscht h�tte oder grob leichtfertig vorgegangen w�re. Dies ist aber, wie gezeigt, nicht der Fall. Zwischen der von den Kl�gern geforderten Begutachtung „lege artis“ und einer grob fehlerhaften und leichtfertigen Beurteilung gibt es eine Reihe von Gestaltungen, bei denen der Beklagten die Meinungsfreiheit und Wissenschaftsfreiheit zusteht, ohne dass die Kl�ger gegen ein mit gewissen M�ngeln behaftetes Gutachten vorgehen k�nnten.

60 Auch die Auffassung der Kl�ger, sie h�tten einen Anspruch darauf, dass ihr Werk wissenschaftlich fundiert untersucht wird, weil die Beklagte auf dem Kunstmarkt als zentrale Institution gilt, geht fehl. Die Kl�ger haben keinen Vertrag mit der Beklagten. Ihre Anspr�che k�nnen lediglich deliktische Art sein. Bei einem deliktischen Anspruch liegt aber die Grenze hoch. Diese Grenze h�tten die Beklagten, auch wenn die Begutachtung nicht „lege artis“ w�re, sondern handwerkliche M�ngel enthalten w�rde, erst dann �berschritten, wenn ihnen T�uschung oder grobe Leichtfertigkeit vorzuwerfen w�re. Ebendies ist aber nicht der Fall.

61 3. Ein Anspruch aus � 824 BGB scheidet aus, da weder Tatsachen verbreitet wurden, noch das Vertrauen in die wirtschaftliche Bonit�t und Seriosit�t der Kl�ger ersch�ttert wurden. Der Nachteil, das Bild nicht als echtes Kunstwerk verkaufen zu k�nnen, gen�gt nicht.

62 4. Eine sittenwidrige Sch�digung gem. � 826 BGB wird von den Kl�gern nicht explizit geltend gemacht. Soweit die Kl�ger mutma�en, dass die Beklagte das Werk als F�lschung bezeichnet hat, um das Werkverzeichnis nicht erweitern zu m�ssen (Klageschrift S. 8) oder um eine Fehleinsch�tzung bez�glich eines anderen Bildes zu vertuschen (Berufungsschrift S. 29), kann aus den bereits dargelegten Gr�nden eine sittenwidrige Sch�digung nicht angenommen werden.

63 5. Im �brigen fehlt es nach der von den Kl�gern selbst zitierten Rechtsprechung an der f�r einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr. Es trifft zwar zu, dass der BGH im Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, Rn. 34 entschieden hat, dass an die Entkr�ftung der Wiederholungsgefahr einer einmal get�tigten �u�erung hohe Anforderungen zu stellen sind. Allerdings ergibt sich aus dem dort zitierten Urteil vom 14.11.2017, VI ZR 534/15, dass diese ausnahmsweise widerlegt werden kann, wenn der – hier unterstellte – Eingriff in einer Sondersituation erfolgt ist. Die Beklagte hat sich hier – nicht �ffentlich – zu der ihrer Meinung nach vorliegenden F�lschung deshalb erkl�rt, weil sie von Sotheby’s im Einvernehmen mit den Kl�gern hierzu aufgefordert worden ist. Dass sie diese �u�erung in den seitdem mehr als 7 vergangenen Jahren wiederholt h�tte, behauptet auch die Kl�gerin nicht.

64 6. Die Revision wird nicht zugelassen, weil es keinen Grund gibt. Es handelt sich vorliegend um einen Einzelfall, den der Senat anhand der bereits vorliegenden obergerichtlichen und h�chstrichterlichen Rechtsprechung entschieden hat, insbesondere unter Ber�cksichtigung der Entscheidung BGH, Urt. v. 18.10.1977 – VI ZR 171/76.

III.

65 Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 ZPO. Die Feststellung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gem�� �� 708 Nr. 10, 711 ZPO.

66 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf � 3 ZPO.

Leitsatz

Die �u�erung, ein Kunstwerk sei eine F�lschung, begr�ndet keine Eigentumsverletzung, weil mit damit einhergehender Minderung des Marktwertes lediglich das Verm�gen betroffen ist.� (Rn. 45 – 48) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die �u�erung "Das Werk ist eine F�lschung" in einem Gutachten ist in der Regel auch dann ein Werturteil, wenn es nicht der wissenschaftlichen Kritik standh�lt und der K�nstler verstorben ist und daher keine Bekundung �ber die Echtheit seines Werkes abgeben kann. (Rn. 53 – 57) (redaktioneller Leitsatz)

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Zul�ssige Bezeichnung eines Werks als "F�lschung" in einem Gutachten

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