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33 O 2322/22•LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2022-04-19, 33 O 2322/22
33 O 2322/22Tribunale cantonale19 apr 2022
Wird eine Klage auf die Vorschriften des UWG gest�tzt, bestimmt � 14 Abs. 2 UWG die �rtliche Zust�ndigkeit, ohne dass erheblich ist, ob ein Wettbewerbsverh�ltnis vorliegt. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-04-19
Aktenzeichen: 33 O 2322/22
Dokumenttyp: Beschluss
Das Landgericht M�nchen I erkl�rt sich weiterhin f�r �rtlich unzust�ndig.
Die Sache wird zur Bestimmung des zust�ndigen Gerichts dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt.
I.
1 Mit Klageschrift vom 05.08.2021 machen die Kl�ger lauterkeitsrechtliche und deliktische Unterlassungs-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsanspr�che gegen die Beklagte geltend (Bl. 1/15 d. A.). Mit Klageerwiderung vom 20.09.2021 r�gte die Beklagte die �rtliche Zust�ndigkeit des angerufenen Landgerichts M�nchen I; �rtlich zust�ndig sei das Landgericht Leipzig, denn die Beklagte wohne in Leipzig (Bl. 26 d. A.). Mit Beschluss des Landgerichts M�nchen I vom 10.01.2022 erkl�rte sich das Landgericht M�nchen I nach vorangegangenem Hinweis vom 24.11.2021 (Bl. 32 d. A.) f�r �rtlich unzust�ndig und wurde der Rechtsstreit gem�� � 281 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Leipzig verwiesen (Bl. 35/37 d. A.).
2 Mit Beschluss vom 16.02.2022 erkl�rte sich auch das Landgericht Leipzig f�r �rtlich unzust�ndig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht M�nchen I zur�ck (Bl. 47/48 d. A.). Auf eine richterliche Anfrage vom 25.02.2022 (Bl. 50 d. A.) hin teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.04.2022 mit, das Landgericht M�nchen I nach wie vor f�r unzust�ndig zu halten (Bl. 51 d. A.).
II.
3 Die Vorlage an das Bayerische Oberste Landesgericht mit der Bitte um gerichtliche Bestimmung der Zust�ndigkeit erfolgt gem�� � 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, � 9 EGZPO.
4 1. Die grunds�tzliche Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach � 281 Abs. 2 S. 4 ZPO entf�llt nur dann, wenn der Beschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des � 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa dann, wenn er auf einer Verletzung des rechtlichen Geh�rs beruht, nicht von dem gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deswegen als willk�rlich betrachtet werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2015, NJW-RR 2015, 1016; BGH, Beschluss vom 19.02.2013, NJW-RR 2013, 764; BGH, Beschluss vom 17.05.2011, NJW-RR 2011, 1364).
5 2. Dies zugrunde gelegt, ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts M�nchen I bindend, weil er rechtm��ig und insbesondere – entgegen der vom Landgericht Leipzig vertretenen Rechtsauffassung – auch nicht willk�rlich ist.
6 Im Einzelnen:
7 a) Im Streitfall wenden sich die Kl�ger gegen einen auf Instagram (elektronisch) abrufbaren Beitrag der Beklagten Marie Gra�hoff. Da sich die Kl�ger in Bezug auf den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch auf die Vorschriften des UWG st�tzen (vgl. Bl. 7 ff. der Klage vom 05.08.2021, Bl. 8 d. A.), bestimmt � 14 Abs. 2 S. 1 und 3 Nr. 1 UWG die �rtliche Zust�ndigkeit (vgl. � 14 Abs. 1 UWG: „…mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird“). Darauf, ob und inwieweit tats�chlich ein Wettbewerbsverh�ltnis zwischen den Parteien besteht, kommt es f�r die Frage der Zust�ndigkeit nicht an, dies w�re eine Frage der Begr�ndetheit der Klage.
8 Gem�� � 14 Abs. 2 S. 1 und 3 Nr. 1 UWG ist f�r Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach dem UWG geltend gemacht wird, im Falle von Zuwiderhandlungen im elektronischen Gesch�ftsverkehr oder in Telemedien das Gericht zust�ndig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ma�gebend ist nach der Neufassung des � 14 Abs. 2 S. 1 UWG in erster Linie nicht mehr – wie nach � 14 Abs. 1 S. 1 UWG a. F. – der Gerichtsstand der gewerblichen oder selbst�ndigen beruflichen Niederlassung, sondern der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten. F�r nat�rliche Personen ist dies der – nach der Gesetzesneufassung allein ma�gebliche – Wohnsitz des Beklagten (Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage, � 14, Rn. 7, 11 und 13). Der Wohnsitz der Beklagten Marie Gra�hoff ist indes in Leipzig.
9 Soweit der streitgegenst�ndliche Beitrag aufgrund der Ubiquit�t des Internets auch in M�nchen abgerufen werden kann bzw. konnte, begr�ndet dies nach der Neufassung des � 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nicht (mehr) die Zust�ndigkeit am Ort der Zuwiderhandlung.
10 Und auch der Sitz der GbR der Literaturagentur der Beklagten, auf den nach � 17 Abs. 2 ZPO abzustellen sein k�nnte (Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage, � 14, Rn. 12), begr�ndet im Streitfall keine Zust�ndigkeit des Landgerichts M�nchen I. Denn die neben Marie Gra�hoff im Rubrum genannte GbR „erz�hl:persepktive Gr�ner“ ist vorliegend weder Beklagte – dies ist allein die nat�rliche Person Marie Gra�hoff (vgl. Bl. 2 der Replik vom 16.11.201, Bl. 30 d. A.) –, noch ist die Literaturagentur der Beklagten in M�nchen zugleich Wohnort der Beklagten.
11 Bei der Agentur handelt es sich vielmehr um eine Gesch�ftsadresse der Beklagten und damit um einen Ort, an dem die Beklagte (auch) postalisch erreichbar ist. Eine solche Anschrift begr�ndet nach � 14 Abs. 2 S. 1 UWG i. V.m. �� 12, 13 ZPO jedoch keinen Gerichtsstand.
12 Lediglich erg�nzend sei ausgef�hrt, dass es nicht richtig ist, dass die Beklagte ihre Wohnanschrift nicht bekannt gebe bzw. deren Wohnanschrift nicht den Schrifts�tzen zu entnehmen sei. So erfolgte die Unterwerfung der Beklagten gegen�ber den Kl�gern (vgl. Anlage K 2) unter ihrer Anschrift in Leipzig, und dies nicht zuletzt auch, obwohl die Anschrift der Agentur von den Kl�gern noch in der Abmahnung als c/o Anschrift angegeben worden war.
13 b) Beiden Parteien wurde vor dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts M�nchen I vom 10.01.2022 rechtliches Geh�r gew�hrt (vgl. Bl. 32 d. A.).
14 c) Eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vom 10.01.2022 besteht im �brigen auch deshalb, weil die Verweisung mit dem Einverst�ndnis beider Parteien erfolgte (vgl. Z�ller, ZPO, 33. Auflage, � 281 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 23.03.1988, BeckRS 2009, 26085). Die Kl�ger stellten bedingten Verweisungsantrag (Bl. 33/34 d. A.), die Beklagte r�gte mit Schrifts�tzen vom 20.09.2021 (Bl. 26 d. A.) und 10.04.2022 (B. 51) das Landgericht M�nchen I als unzust�ndig.
Wird eine Klage auf die Vorschriften des UWG gest�tzt, bestimmt � 14 Abs. 2 UWG die �rtliche Zust�ndigkeit, ohne dass erheblich ist, ob ein Wettbewerbsverh�ltnis vorliegt. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Werden lauterkeitsrechtliche und deliktische Unterlassungs- und Schadensersatzanspr�che geltend gemacht, die auf einem Beitrag auf Instagram beruhen, bestimmt sich der Gerichtsstand nach � 14 Abs. 2 UWG.�(Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Eine Gesch�ftsadresse und damit ein Ort, an dem eine Person (auch) postalisch erreichbar ist, begr�ndet nach � 14 Abs. 2 S. 1 UWG i.V.m. �� 12, 13 ZPO keinen Gerichtsstand. (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
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