LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2022-12-16, 21 O 12582/22

21 O 12582/22Tribunale cantonale16 dic 2022

Regest

Sobald der Patentinhaber das mutma�lich patentverletzende Erzeugnis in den H�nden hat, trifft ihn die Obliegenheit, den betreffenden Gegenstand z�gig und umfassend auf das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung zu untersuchen, also die notwendigen Untersuchungen alsbald in die Wege zu leiten, diese zielstrebig zum Abschluss zu bringen und, sofern sich ein positiver Befund ergibt, anschlie�end ohne �berm��iges Z�gern die sich daraus ergebenden Verbietungsanspr�che zu verfolgen.� (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG M�nchen I 21. Zivilkammer — 2022-12-16 — 21 O 12582/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-16

Aktenzeichen: 21 O 12582/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Der Verf�gungsbeklagten wird es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen insgesamt bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch�ftsf�hrern zu vollstrecken ist, im Wege der einstweiligen Verf�gung untersagt Haarschneideger�te, die eingerichtet sind, um durch Haar in eine Bewegungsrichtung bewegt zu werden, um Haar zu schneiden, wobei das Haarschneideger�t Folgendes umfasst:
  • einen Geh�useabschnitt;

  • einen Klingensatz, der eine zur Haut zeigende obere Oberfl�che aufweist, wobei der Klingensatz bez�glich des Geh�useabschnitts schwenkbar eingerichtet ist; und

  • einen freigebbaren Zusatzkamm, wobei der Zusatzkamm Folgendes umfasst

  • einen Tragrahmen,

  • mindestens ein Beabstandungsschutzelement, das eingerichtet ist, um den Klingensatz von einer Arbeitsoberfl�che beim Betrieb zu beabstanden, insbesondere, um die zur Haut zeigende obere Oberfl�che davon von der Haut eines Benutzers zu beabstanden,

  • einen Montageabschnitt, der eingerichtet ist, um an einem Geh�useabschnitt des Haarschneideger�ts angebracht zu sein,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/oder zu besitzen, wenn der freigebbare Zusatzkamm folgendes umfasst:

  • einen Ausrichtungsbestimmungsabschnitt, der eingerichtet ist, um in den Klingensatz einzugreifen und eine Verriegelungsausrichtung des Klingensatzes, wenn er auf das Haarschneideger�t montiert ist, zu definieren.

  • Anspruch 1, unmittelbare Verletzung –

  1. Der Verf�gungsbeklagten wird aufgegeben, s�mtliche innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Verf�gungsgewalt befindlichen unter Ziffer 1 genannten Erzeugnisse an einen von der Verf�gungskl�gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die solange andauert, bis �ber das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskr�ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef�hrt worden ist.

  2. Die Verf�gungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar, in Ziffer 1 und 2 nur gegen eine einheitliche Sicherheitsleistung in H�he von 500.000 €.

  4. Der Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Verf�gungskl�gerin ist Inhaberin des europ�ischen Patents (Anlage ES 3, nachfolgend: Verf�gungspatent) und begehrt im einstweiligen Rechtsschutz eine Unterlassungsverf�gung gegen die Verf�gungsbeklagte wegen Patentverletzung.

2 Das Verf�gungspatent wurde am 14.04.2015 angemeldet und nimmt eine Priorit�t vom 18.04.2014 in Anspruch. Ver�ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung erfolgten am 18.12.2011. Das Verf�gungspatent wurde mit Wirkung f�r Deutschland erteilt und steht in Deutschland in Kraft. In Belgien und den Niederlanden ist der Schutz f�r die entsprechende nationalen Patente sp�testens seit dem 01.05.2022 aufgehoben.

3 Patentanspruch 1 des Verf�gungspatents lautet im englischen Original wie folgt:

„A hair cutting appliance (10) arranged to be moved through hair in a moving direction (28) to cut hair, said hair cutting appliance (10) comprising:

  • a housing portion (12);

  • a blade set (20) having a skin-facing top surface (32), said blade set (20) arranged pivotably with respect to the housing portion (12); and

  • a releasable attachment comb (50), said attachment comb (50) comprising:

  • a supporting frame (52),

  • at least one spacing guard element (58) arranged to space the blade set (20) from a working surface when in operation, particularly to space the skin-facing top surface (32) thereof from a user’s skin,

  • a mounting portion (60) arranged to be attached to a housing portion (12) of the hair cutting appliance (10), the releasable attachment comb (50) being characterized by:

  • an orientation determining portion (62) arranged to engage the blade set (20) and to define a locking orientation of the blade set (20) when mounted to the hair cutting appliance (10).“

4 Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1, 2, 4, 8, 14, 15 und 16) der Verf�gungspatentschrift zeigen Ausf�hrungsbeispiele der Erfindung:

5 Wegen der weiteren Details wird auf die Patentschrift verwiesen.

6 Die Verf�gungsbeklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Rasierapparate mit der Modelbezeichnung 5 (nachfolgend: angegriffene Ausf�hrungsform). Dabei handelt es sich um ein Haarschneideger�t, das zusammen mit mehreren Aufs�tzen und K�mmen angeboten wird, darunter auch einem verstellbaren Pr�zisionskamm. Die Verf�gungsbeklagte bietet die angegriffene Ausf�hrungsform �ber ihre Internetseite auch in Deutschland an und f�hrt sie aus dem Ausland ins Inland ein.

7 Die nachfolgende Abbildung zeigt die angegriffene Ausf�hrungsform (vgl. Anlage ES 4b):

8 Die Verf�gungsbeklagte erlangte erstmals im Rahmen der vom 02.09. bis 06.09.2022 andauernden Internationalen Funkausstellung (IFA) in Berlin Kenntnis davon, dass die Verf�gungsbeklagte Rasierapparate nach der Art der angegriffenen Ausf�hrungsform anbietet. Auf der IFA wurden die Pr�zisionsaufsteckk�mme der Verf�gungsbeklagten jedoch nicht ausgestellt. Sie waren bei mehreren Besuchen auf dem Messestand der Verf�gungsbeklagten durch Mitarbeiter der Verf�gungskl�gerin nicht auffindbar.

9 Nach der IFA wurden die Verf�gungskl�gerin und die Prozessbevollm�chtigten darauf aufmerksam, dass die Verf�gungsbeklagte auf ihrer Webseite Rasierapparate der Serie zusammen mit verschiedenen K�mmen und Aufs�tzen verkaufte. In einem Telefonat am 12.09.2022 beauftragte Frau P, Patentanw�ltin und IP Business Partner bei der Verf�gungskl�gerin im Gesch�ftsbereich „Grooming & Beauty“, die Kanzlei der Prozessbevollm�chtigten der Verf�gungskl�gerin mit der Pr�fung einer Reihe von m�glichen Patentverletzungen durch auf der IFA ausgestellte Produkte (vgl. eidesstattliche Versicherung von Frau P vom 21.10.2022, Anlage ES 5). In dem Telefonat wurde vereinbart, dass sowohl der Prozessbevollm�chtigte als auch die Verf�gungskl�gerin diese Produkte kaufen w�rden, um festzustellen, ob eines der Patente der Verf�gungskl�gerin verletzt werde.

10 Am selben Tag bestellte die Verf�gungskl�gerin einen Rasierer des Typs 4 �ber die Webseite .com, die nur auf Niederl�ndisch und Fl�misch verf�gbar ist und von dem niederl�ndischen Unternehmen .com B.V. mit Sitz in betrieben wird. Auf dieser Webseite bieten verschiedene Verk�ufer ihre Produkte an. Das von der Verf�gungskl�gerin bestellte Produkt wurde von dem belgischen Unternehmen mit Sitz in, Belgien, angeboten. Dieses Produkt, zu dem auch ein Pr�zisionskamm geh�rte, traf am 14.09.2022 in den Gesch�ftsr�umen der Verf�gungskl�gerin in ein.

11 Ebenfalls am 12.09.2022 bestellten die Prozessbevollm�chtigten der Verf�gungskl�gerin �ber die Internetseite .de einen Rasierer des Typs 2, der am 14.09.2022 in Hamburg geliefert wurde. Dieses Produkt enthielt keinen Pr�zisionskamm. Am 19.09.2022 teilten die Prozessbevollm�chtigten der Verf�gungskl�gerin per E-Mail mit, dass der 2 keinen Pr�zisionskamm umfasste und schlugen vor, andere Modelle (4 und/oder 5) zu kaufen, um zu pr�fen, ob diese eventuell patentverletzende Pr�zisionsk�mme enthielten (Anlage ES 6). Die E-Mail betraf neben der streitgegenst�ndlichen Patentverletzung auch weitere Patentverletzungen. Die Verf�gungskl�gerin antwortete am selben Tag und beauftragte einen weiteren Testkauf durch ihre Prozessbevollm�chtigten.

12 Die Bestellung eines Rasierers des Typs 5 wurde am 21.09.2022 aufgegeben (vgl. Anlage ES 4c). Das Produkt wurde den Prozessbevollm�chtigten der Verf�gungskl�gerin am 26.09.2022 zugestellt.

13 Die Verf�gungskl�gerin tr�gt vor, dass die angegriffene Ausf�hrungsform das Verf�gungspatent unmittelbar wortsinngem�� verletze. Sie verweist hierzu auf Abbildungen (Anlage ES 4b) sowie ein als Anlage ES 4a vorgelegtes Exemplar der angegriffenen Ausf�hrungsform. Sie ist der Ansicht, das Vorliegen eines Verf�gungsgrunds setze nicht voraus, dass das Verf�gungspatent ein kontradiktorisches Rechtsbestandsverfahren �berstanden habe. Es best�nden keine Zweifel am Rechtsbestand des Verf�gungspatents. Die Verf�gungskl�gerin habe die Dringlichkeitsfrist gewahrt, sie habe erst am 26.09.2022 Kenntnis von der Verletzung des Verf�gungspatents durch die Verf�gungsbeklagte erlangt.

14 Mit Schriftsatz vom 21.10.2022, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Verf�gungskl�gerin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung gegen die Verf�gungsbeklagte gestellt.

15 Die Verf�gungskl�gerin beantragt,

I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen insgesamt bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch�ftsf�hrern zu vollstrecken ist, untersagt Haarschneideger�te, die eingerichtet sind, um durch Haar in eine Bewegungsrichtung bewegt zu werden, um Haar zu schneiden, wobei das Haarschneideger�t Folgendes umfasst:

  • einen Geh�useabschnitt;

  • einen Klingensatz, der eine zur Haut zeigende obere Oberfl�che aufweist, wobei der Klingensatz bez�glich des Geh�useabschnitts schwenkbar eingerichtet ist; und

  • einen freigebbaren Zusatzkamm, wobei der Zusatzkamm Folgendes umfasst

  • einen Tragrahmen,

  • mindestens ein Beabstandungsschutzelement, das eingerichtet ist, um den Klingensatz von einer Arbeitsoberfl�che beim Betrieb zu beabstanden, insbesondere, um die zur Haut zeigende obere Oberfl�che davon von der Haut eines Benutzers zu beabstanden,

  • einen Montageabschnitt, der eingerichtet ist, um an einem Geh�useabschnitt des Haarschneideger�ts angebracht zu sein,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/o-der zu besitzen, wenn der freigebbare Zusatzkamm folgendes umfasst:

  • einen Ausrichtungsbestimmungsabschnitt, der eingerichtet ist, um in den Klingensatz einzugreifen und eine Verriegelungsausrichtung des Klingensatzes, wenn er auf das Haarschneideger�t montiert ist, zu definieren.

  • Anspruch 1, unmittelbare Verletzung –

II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, s�mtliche innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Verf�gungsgewalt befindlichen unter Ziffer I.1 genannten Erzeugnisse an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die solange andauert, bis �ber das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskr�ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef�hrt worden ist.

16 Die Verf�gungsbeklagte beantragt,

den Verf�gungsantrag zur�ckzuweisen.

17 Die Verf�gungsbeklagte ist im Wesentlichen der Ansicht, die angegriffene Ausf�hrungsform verletze das Verf�gungspatent nicht. Es fehle auch am Verf�gungsgrund, weil kein hinreichend gesicherter Rechtsbestand des Verf�gungspatents gegeben sei, der grunds�tzliche voraussetze, dass dieses bereits ein kontradiktorisches Rechtsbestandsverfahren �berstanden habe. Daran fehle es vorliegend. Auch davon abgesehen best�nden durchgreifende Zweifel am Rechtsbestand. Schlie�lich habe die Verf�gungskl�gerin auch die Dringlichkeitsfrist nicht gewahrt, weil sie sp�testens am 14.09.2022 jedenfalls grob fahrl�ssige Unkenntnis von den ma�geblichen Umst�nden der behaupteten Patentverletzung gehabt habe.

18 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die eingereichten Schrifts�tze samt Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 16.12.2022 (Bl. 164/166 d. A.) Bezug genommen.

Gründe

19 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung ist zul�ssig (A.). Er ist auch begr�ndet, weil die Verf�gungsbeklagte den Gegenstand des Verf�gungspatents benutzt und ein Verf�gungsgrund gegeben ist (B.). Aus Verh�ltnism��igkeitsgr�nden war der Beschluss hinsichtlich Unterlassung und Herausgabe zur Verwahrung nur gegen Sicherheitsleistung f�r vollstreckbar zu erkl�ren (C.II.).

A.

20 Der Antrag ist zul�ssig, insbesondere ist das Landgericht M�nchen I sachlich, �rtlich und international zust�ndig, � 143 PatG, �� 937, 32 ZPO i. V. mit � 38 Nr. 1 BayGZVJu, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.

B.

21 Der Antrag ist auch begr�ndet, weil das Vorliegen eines Verf�gungsanspruchs (I.) und eines Verf�gungsgrundes (II.) glaubhaft gemacht ist.

22 I. Eine Verf�gungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Auf der Grundlage des beiderseitigen Vorbringens und der von der Verf�gungskl�gerin glaubhaft gemachten Tatsachen stehen der Verf�gungskl�gerin gegen die Verf�gungsbeklagte wegen Verletzung von Anspruch 1 des Verf�gungspatents Anspr�che auf Unterlassung und auf Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung gem�� �� 139 Abs. 1, 140a Abs. 1, 9 S. 2 Nr. 1 PatG i. V. mit Art. 64 Abs. 1 und 3 EP� zu.

23 1. Das Verf�gungspatent betrifft einen Aufsteckkamm f�r ein Haarschneideger�t sowie ein Haarschneideger�t, das mit einem Aufsteckkamm ausgestattet werden kann, vgl. [0001].

24 a) Die Beschreibung der Verf�gungspatentschrift erl�utert, dass im Stand der Technik aus der WO 2013/150412 A1 ein Haarschneideger�t und ein entsprechender Klingensatz eines Haarschneideger�ts bekannt seien. Dieser Klingensatz umfasse eine feststehende Klinge und eine bewegliche Klinge, wobei die bewegliche Klinge gegen�ber der feststehenden Klinge zum Schneiden von Haaren hin- und herbewegt werden k�nne. Der Klingensatz sei besonders geeignet, um sowohl Trimm- als auch Rasiervorg�nge zu erm�glichen, vgl. [0002].

25 F�r das Schneiden von K�rperhaaren gebe es im Wesentlichen zwei �blicherweise unterschiedene Arten von elektrisch betriebenen Ger�ten: den Rasierapparat und den Haartrimmer oder die Haarschneidemaschine. Der Rasierer werde im Allgemeinen zum Rasieren verwendet, d. h. zum Schneiden der K�rperhaare auf der H�he der Haut, um eine glatte Haut ohne Stoppeln zu erhalten. Der Haartrimmer werde in der Regel verwendet, um die Haare in einem bestimmten Abstand von der Haut abzutrennen, d. h. um die Haare auf eine gew�nschte L�nge zu schneiden. Der Unterschied in der Anwendung spiegele sich in der unterschiedlichen Struktur und Architektur der Schneidklingenanordnung der beiden Ger�te wider, vgl. [0003].

26 Ein elektrischer Rasierer umfasse typischerweise eine Folie, d. h. ein ultrad�nnes perforiertes Sieb, und eine Schneidklinge, die entlang der Innenseite der Folie und in Bezug auf diese beweglich sei. W�hrend der Benutzung werde die Au�enseite der Folie auf die Haut gelegt und gedr�ckt, so dass alle Haare, die die Folie durchdr�ngen, von der Schneideklinge abgeschnitten w�rden, die sich in Bezug auf die Innenseite der Folie bewege, und in hohle Haarsammelteile im Inneren des Rasierers fielen, vgl. [0004].

27 Ein elektrischer Haartrimmer hingegen bestehe in der Regel aus zwei Schneidemessern mit einer gezahnten Kante, die so �bereinander angeordnet seien, dass sich die jeweiligen gezahnten Kanten �berlappten. Im Betrieb bewegten sich die Klingen relativ zueinander hin und her und schnitten dabei alle Haare ab, die zwischen ihren Z�hnen eingeklemmt seien. Die genaue H�he �ber der Haut, in der die Haare abgeschnitten w�rden, werde in der Regel durch ein zus�tzliches aufsteckbares Teil, den so genannten (Abstands-)Schutz oder Kamm, bestimmt, vgl. [0005].

28 Dar�ber hinaus seien kombinierte Ger�te bekannt, die grunds�tzlich sowohl f�r Rasier- als auch f�r Trimmzwecke geeignet seien. Diese Ger�te enthielten jedoch lediglich zwei getrennte und unterschiedliche Schneidabschnitte, n�mlich einen Rasierabschnitt mit einem Aufbau, der dem Konzept der oben beschriebenen elektrischen Rasierapparate entspreche, und einen Trimmabschnitt mit einem Aufbau, der dem Konzept der Haartrimmer entspreche, vgl. [0006].

29 Aus der WO 2013/150412 A1 sei ein Klingensatz bekannt, der eine station�re Klinge umfasse, die die bewegliche Klinge so aufnehme, dass ein erster Abschnitt der station�ren Klinge an der Seite der beweglichen Klinge angeordnet sei, die der Haut zugewandt sei, wenn sie zum Rasieren verwendet werde, und dass ein zweiter Abschnitt der station�ren Klinge an der Seite der beweglichen Klinge angeordnet sei, die der Haut abgewandt sei, wenn sie verwendet werde. Dar�ber hinaus seien der erste Abschnitt und der zweite Abschnitt der feststehenden Klinge an einer gezahnten Schneidkante miteinander verbunden, wodurch eine Vielzahl von feststehenden Z�hnen gebildet werde, die die jeweiligen Z�hne der beweglichen Klinge abdeckten. Folglich werde die bewegliche Klinge durch die feststehende Klinge gesch�tzt, vgl. [0010].

30 Diese Anordnung sei insofern vorteilhaft, als die feststehende Klinge dem Klingensatz eine erh�hte Festigkeit und Steifigkeit verleihen k�nne, da die feststehende Klinge auch auf der der Haut abgewandten Seite der beweglichen Klinge vorhanden sei. Dies k�nne im Allgemeinen eine Verringerung der Dicke des ersten Teils der feststehenden Klinge auf der der Haut zugewandten Seite der beweglichen Klinge erm�glichen. Da auf diese Weise die bewegliche Klinge w�hrend des Betriebs n�her an die Haut herankomme, sei dieser Klingensatz gut f�r die Haarrasur geeignet. Abgesehen davon sei der Klingensatz auch besonders geeignet f�r das Trimmen von Haaren, da die Konfiguration der Schneidkante, einschlie�lich der jeweiligen Z�hne, die sich mit Schlitzen abwechseln, es auch l�ngeren Haaren erm�gliche, in die Schlitze einzudringen und folglich durch die relative Schneidbewegung zwischen der beweglichen Klinge und der feststehenden Klinge geschnitten zu werden, vgl. [0011].

31 Daneben sei aus der EP 2 145 740 A1 ein Haarschneideger�t nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Verf�gungspatents und aus der US 4,614,036 ein l�sbarer Befestigungskamm nach dem Oberbegriff des Anspruchs 15 des Verf�gungspatents bekannt, vgl. [0012].

32 b) Als nachteilig an den aus dem Stand der Technik bekannten Elektrorasierern kritisiert die Verf�gungspatentschrift, dass diese nicht besonders geeignet seien, um Haare auf eine gew�nschte variable L�nge �ber der Haut zu schneiden, d. h. f�r pr�zise Trimmvorg�nge, was sich zumindest teilweise dadurch erkl�ren lasse, dass sie keine Mechanismen zur Abstandshaltung der Folie und damit der Schneideklinge von der Haut enthielten. Selbst wenn dies der Fall w�re, z. B. durch Hinzuf�gen von Abstandshaltern, wie Abstandsk�mmen, w�rde die Konfiguration der Folie, die in der Regel eine gro�e Anzahl kleiner Perforationen aufweise, die effiziente Erfassung aller Haare au�er den k�rzesten und steifsten beeintr�chtigen vgl. [0007].

33 Herk�mmliche Haartrimmer seien wiederum f�r die Rasur nicht besonders geeignet, vor allem, weil die einzelnen Klingen eine gewisse Steifigkeit und damit Dicke ben�tigten, um die Scherenwirkung ohne Verformung durchzuf�hren. Es sei diese erforderliche Mindestst�rke einer der Haut zugewandten Klinge, die verhindere, dass die Haare nahe der Haut abgeschnitten w�rden. Folglich m�sse ein Benutzer, der seine K�rperhaare sowohl rasieren als auch trimmen wolle, unter Umst�nden zwei separate Ger�te kaufen und anwenden, vgl. [0008].

34 Auch kombinierte Rasier- und Trimmger�te wiesen mehrere Nachteile auf, weil sie grunds�tzlich zwei Schneidmessers�tze und entsprechende Antriebsmechanismen erforderten. Folglich seien diese Ger�te schwerer und verschlei�anf�lliger als herk�mmliche Einzweck-Haarschneideger�te und erforderten au�erdem kostspielige Herstellungs- und Montageverfahren. Auch die Bedienung dieser Kombiger�te werde oft als unkomfortabel und kompliziert empfunden. Selbst bei Verwendung eines herk�mmlichen kombinierten Rasier- und Trimmger�ts mit zwei separaten Schneideabschnitten k�nne die Handhabung des Ger�ts und das Umschalten zwischen verschiedenen Betriebsmodi als zeitaufw�ndig und wenig benutzerfreundlich empfunden werden. Da die Schneidabschnitte typischerweise an unterschiedlichen Stellen des Ger�ts angebracht seien, k�nne die F�hrungsgenauigkeit (und damit auch die Schneidgenauigkeit) beeintr�chtigt werden, da sich der Benutzer w�hrend des Betriebs an zwei unterschiedliche dominante Haltepositionen gew�hnen m�sse, vgl. [0009].

35 Allgemein gebe es bei Haarschneideger�ten noch Verbesserungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf den Benutzerkomforts und die Leistungsf�higkeit. Insbesondere bei Haarschneideger�ten mit schwenkbar am Geh�use angebrachten Klingens�tzen k�nne der Betrieb des Ger�ts in unterschiedlichen Betriebsmodi eine Herausforderung darstellen. So k�nne es insbesondere schwierig sein, den Klingensatz eines solchen Ger�ts zuverl�ssig von der Haut des Benutzers abzusetzen, vgl. [0012].

36 c) Vor diesem Hintergrund stellt sich das Verf�gungspatent die Aufgabe, einen Aufsteckkamm f�r ein Haarschneideger�t und ein Haarschneideger�t bereitzustellen, mit denen zumindest einige Nachteile bekannter Haarschneideger�te aus dem Stand der Technik vermieden werden, vgl. [0013].

37 d) Hierf�r schl�gt das Verf�gungspatent eine Vorrichtung nach Ma�gabe des erteilten Anspruchs 1 vor, der sich merkmalsm��ig wie folgt gliedern l�sst:

  1. Haarschneideger�t, das eingerichtet ist, um durch Haar in eine Bewegungsrichtung bewegt zu werden, um Haar zu schneiden, umfassend:

  2. einen Geh�useabschnitt;

  3. einen Klingensatz,

3.1 der eine zur Haut zeigende obere Oberfl�che aufweist,

3.2 wobei der Klingensatz bez�glich des Geh�useabschnitts schwenkbar eingerichtet ist;

  1. einen freigebbaren Zusatzkamm, umfassend:

4.1 einen Tragrahmen,

4.2 mindestens ein Beabstandungsschutzelement, das eingerichtet ist, um den Klingensatz von einer Arbeitsoberfl�che beim Betrieb zu beabstanden, insbesondere, um die zur Haut zeigende obere Oberfl�che davon von der Haut eines Benutzers zu beabstanden,

4.3 einen Montageabschnitt, der eingerichtet ist, um an einem Geh�useabschnitt des Haarschneideger�ts angebracht zu sein,

4.4 einen Ausrichtungsbestimmungsabschnitt, der eingerichtet ist, um in den Klingensatz einzugreifen und eine Verriegelungsausrichtung des Klingensatzes, wenn er auf das Haarschneideger�t montiert ist, zu definieren.

38 d) Diese Lehre bedarf hinsichtlich der Merkmale 3.2 und 4.4 n�herer Erl�uterung.

39 a) Die durch das Verf�gungspatent unter Schutz gestellte technische Lehre ist aus Sicht der angesprochenen Durchschnittsfachperson, eines/r Fachhochschulingenieurs/in der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrj�hriger Erfahrung in der Entwicklung von K�rperpflegevorrichtungen, insbesondere von Rasierern und Haarschneideger�ten, zu ermitteln (vgl. Bl. 165/166 d.A.).

40 b) Nach Merkmal 3.2 ist der Klingensatz des anspruchsgem��en Haarschneideger�ts bez�glich des Geh�useabschnitts schwenkbar eingerichtet ist.

41 Dabei setzt Schwenkbarkeit i. S. von Merkmal 3.2 voraus, dass der Klingensatz verschwenkt werden kann, w�hrend das Haarschneideger�t bestimmungsgem�� und ohne den in Merkmalsgruppe 4 beschriebenen freigebbaren Zusatzkamm zum Schneiden von Haaren benutzt wird. Dies folgt aus einer funktionalen Betrachtung von Merkmal 3.2. Die schwenkbare Ausgestaltung des Klingensatzes soll – wie aus Beschreibungsstelle [0016] hervorgeht – erm�glichen, dass die Ausrichtung der Klinge w�hrend der Benutzung des Ger�ts im Rasiermodus, d. h. ohne Zusatzkamm, der Gesichtskontur folgen kann (vgl. [0016]: „In the shaving mode, when the attachment comb is detached from the hair cutting appliance, the blade set may be pivoted with respect to the housing, thereby providing a contour-following capability.“). Diese Auslegung findet ihre St�tze im Wortlaut der Merkmalsgruppe 3, weil gem�� Merkmal 3.1 die obere Oberfl�che des Klingensatzes zur Haut zeigt („having a skin-facing top surface“). Damit stellt die Merkmalsgruppe 3 f�r die Spezifizierung des Klingensatzes auf den bestimmungsgem��en Betriebszustand w�hrend der Benutzung ab, weil nur in diesem Zustand die betreffende Oberfl�che zur Haut des Benutzers zeigt Dieser Auslegung steht – entgegen der Auffassung der Verf�gungsbeklagten (vgl. Duplik, S. 18) – nicht entgegen, das in Merkmal 4.1 ausdr�cklich vorgesehen ist, dass das Beabstandungsschutzelement eingerichtet ist, um den Klingensatz von einer Arbeitsoberfl�che „beim Betrieb“ zu beabstanden, weil – wie dargelegt (s.o.) – auch Merkmalsgruppe 3 in Bezug auf den Klingensatz durch das Merkmal der Orientierung der oberen Oberfl�che zur Haut auf den Zustand w�hrend des Benutzungsvorgangs abstellt.

42 Entgegen der Ansicht der Verf�gungskl�gerin (vgl. Replik, S. 24) bezieht sich die Schwenkbarkeit in Merkmal 3.2 jedoch nicht „(nur) auf eine Drehbewegung um eine Achse, die parallel zur Schneidekante des Klingensatzes und, w�hrend der Verwendung des Haarschneideger�ts, parallel zur Hautoberfl�che ausgerichtet ist“. Eine derartige Einschr�nkung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Merkmalsgruppe 3 noch aus einer funktionalen Betrachtung. Der in [0016] beschriebene Zweck der Schwenkbarkeit, hierdurch zu erm�glichen, dass die Ausrichtung der Klinge w�hrend der Benutzung des Ger�ts der Gesichtskontur folgen kann (s.o.), kann nicht nur durch eine Drehbewegung um eine Achse, die parallel zur Schneidekante des Klingensatzes liegt, sondern etwa auch durch eine seitliche Kippbewegung des Klingensatzes gef�rdert werden.

43 c) Der freigebbare Zusatzkamm des Haarschneideger�ts (Merkmal 4) umfasst nach Merkmal 4.4 einen Ausrichtungsbestimmungsabschnitt, der eingerichtet ist, um in den Klingensatz einzugreifen und eine Verriegelungsausrichtung des Klingensatzes, wenn er auf das Haarschneideger�t montiert ist, zu definieren.

44 (1) Entgegen der Ansicht der Verf�gungsbeklagten (vgl. Antragserwiderung, S. 3/8) muss der Ausrichtungsbestimmungsabschnitt nicht r�umlich-k�rperlich getrennt von dem Beabstandungsschutzelement (Merkmal 4.2) und/oder dem Aufnahmesitz (Bezugszeichen 64) ausgebildet sein. Anspruch 1 enth�lt keine Einschr�nkung dahingehend, dass es sich bei diesen Elementen bzw. Abschnitten des Zusatzkamms um r�umlich-k�rperlich getrennte Bauteile handeln muss. Vielmehr k�nnen diese Elemente bzw. Abschnitte auch ganz oder teilweise durch dasselbe Bauteil gebildet werden.

45 Dies folgt aus der Beschreibung von Ausf�hrungsbeispielen in [0047], [0054] und [0069]. Werden – wie vorliegend – in der Beschreibung mehrere Ausf�hrungsbeispiele als erfindungsgem�� vorgestellt, sind die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen, dass s�mtliche Ausf�hrungsbeispiele zu ihrer Ausf�llung herangezogen werden k�nnen (BGH GRUR 2015, 972 Rn. 22 – Kreuzgest�nge). Nach [0047] kann der Ausrichtungsbestimmungsabschnitt (62) den Aufnahmesitz (64) umfassen („By way of example, the orientation determining portion 62 may comprise a receiving seat 64 which may be arranged to contact the top surface 32 (refer to Fig. 5) of the blade set 20, at least sectionally.“). Dies findet sich auch in [0054] wieder („an orientation determining portion 62 may comprise a receiving seat 64“). Beschreibungsstelle [0069] erl�utert, dass mindestens eine Aufnahmesitz (64) des orientierungsbestimmenden Abschnitts (62) im Allgemeinen einst�ckig mit den Kammz�hnen (66) des Abstandsschutzelements (58) ausgebildet sein kann („With further reference to Fig. 16 and 17, it shall be further observed that the at least one receiving seat 64 of the orientation determining portion 62 may be generally integrally formed with the comb teeth 66 of the spacing guard element 58.“).

46 Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass nach [0069] die Umsetzung von Ausrichtungsbestimmungsabschnitt, Aufnahmesitz und Beabstandungsschutzelement durch ein und dasselbe Element „vorgesehen“ sein „kann“, wenn das Beabstandungsschutzelement nicht verstellbar ist („Such an arrangement may be envisaged when a spacing guard element 58 is utilized that is basically not adjustable with respect to its spacing length.“) und es „bevorzugt“ sein „kann“, einen gesonderten Aufnahmesitz vorzusehen, wenn die L�nge verstellbar ist („However, when a spacing guard element 58 is utilized which is adjustable in length, it may be preferred to provide separate receiving seats 64 that may form the orientation determining portion 62, refer also to Fig. 8 and Fig. 9.“). Nach dieser Beschreibung besteht ausdr�cklich kein zwingender, sondern ein optionaler Zusammenhang zwischen der Ausbildung von Ausrichtungsbestimmungsabschnitt, Aufnahmesitz und Beabstandungsschutzelement durch eine r�umlich-k�rperliche Einheit einerseits und einer nicht verstellbaren Abstandsl�nge andererseits, d. h. auch wenn die Abstandsl�nge verstellbar ist, k�nnen Ausrichtungsbestimmungsabschnitt, Aufnahmesitz und Beabstandungsschutzelement durch ein und dasselbe Bauteil ausgestaltet sein. Dass die Beschreibung der Patentschrift an zahlreichen Stellen das Wort „may“ verwende, f�hrt – entgegen der Ansicht der Verf�gungsbeklagten – nicht dazu, dass es sich in der Sprache des Verf�gungspatents tats�chlich um einen zwingenden Zusammenhang handeln soll. Dies ist weder im Anspruch noch in der Beschreibung angelegt.

47 Dass in Figur 16 die Bezugszeichen f�r den Ausrichtungsbestimmungsabschnitt (62) und den Aufnahmesitz (64) unterschiedliche Bauteile bezeichnen, f�hrt – entgegen der Ansicht der Verf�gungsbeklagten (vgl. Antragserwiderung, S. 7/8) – ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Ausf�hrungsbeispiele und Bezugszeichen schr�nken den Patentanspruch nicht ein.

48 (2) Merkmal 4.4 ist – entgegen der Ansicht der Verf�gungsbeklagten (vgl. Antragserwiderung, S. 9/11; Duplik, S. 2/6) – nicht dahingehend auszulegen, dass der Ausrichtungsbestimmungsabschnitt den Klingensatz durchg�ngig – unabh�ngig davon, ob der freigebbare Zusatzkamm auf unterschiedliche Haarl�ngen einstellbar ist oder nicht – in einer festen Position h�lt, solange der freigebbare Zusatzkamm zum Trimmen auf das Haarschneideger�t montiert ist. Eine derartige Einschr�nkung ist im Anspruch nicht angelegt. Vielmehr reicht es aus, wenn der Ausrichtungsbestimmungsabschnitt in einer bestimmten Ausgestaltung bzw. Einstellung des Zusatzkamms in den Klingensatz eingreift und eine Verriegelungsausrichtung des Klingensatzes definiert.

49 Dass Merkmal 4.4 lehrt, dass der Ausrichtungsbestimmungsabschnitt „eingerichtet ist, (…) eine Verriegelungsausrichtung des Klingensatzes, wenn er auf das Haarschneideger�t montiert ist, zu definieren“, bedeutet – entgegen der Auffassung der Verf�gungsbeklagten (vgl. Antragserwiderung, S. 11; Duplik, S. 6) – nicht, dass das Definieren der Verriegelungsausrichtung stets und durchg�ngig gegeben sein muss, wenn der Zusatzkamm auf das Haarschneideger�t montiert ist. Diese Einschr�nkung ist im Anspruch nicht angelegt. Merkmal 4.4 formuliert „wenn“, nicht „immer wenn“.

50 Auch dass die Patentschrift zwischen dem Rasiermodus und dem Trimmmodus unterscheidet (vgl. [0001]: „More particularly, the present disclosure relates to a hair cutting appliance that is operable in a hair trimming mode and in a shaving mode.“) und der patentgem��e Aufsteckkamm bevorzugt die Trimmleistung verbessern soll (vgl. [0013]: „It is particularly preferred that the attachment comb enhances the trimming performance of the hair cutting appliance.“), f�hrt – entgegen der Ansicht der Verf�gungsbeklagten (vgl. Antragserwiderung, S. 9/11; Duplik, S. 2/6) – zu keinem anderen Ergebnis. Die Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen Modi bedeutet nicht, dass das Vorhandensein eines m�glichen „dritten Modus“ aus dem Anspruch herausf�hrt. Auch folgt aus der blo�en Unterscheidung zwischen zwei Modi f�r sich genommen noch keine Festlegung auf eine genaue Ausgestaltung dieser beiden Modi. Die Beschreibung einer bevorzugten Ausgestaltung des Trimmmodus (vgl. [0013]: „particularly preferred“) schr�nkt den Patentanspruch nicht ein. Auch soweit die Verf�gungsbeklagte darauf verweist, in [0015] sei beschrieben, dass der Trimmmodus durch freigebbaren Zusatzkamm aktiviert werde, indem er den Klingensatz in eine bestimmte Ausrichtung bringe (vgl. Duplik, S. 4), handelt es sich ersichtlich nur um eine m�gliche Ausgestaltung („may activate the trimming mode“), die den Patentanspruch nicht einschr�nkt. Gleiches gilt schlie�lich f�r die Verweise der Verf�gungsbeklagten auf zahlreiche Beschreibungsstellen, die lediglich Ausf�hrungsbeispiele betreffen (vgl. Duplik, S. 4: „s. etwa Abs�tze [0015], [0027], [0028], [0033], [0035], [0046], [0047], [0048], [0061], [0062], [0064], [0068], [0051]“). Es kommt daher – entgegen der Ansicht der Verf�gungsbeklagten (vgl. Antragserwiderung, S. 10; Duplik, S. 6) – auch nicht darauf an, dass in [0046] davon die Rede ist, dass die Trimmausrichtung auch als Verriegelungsausrichtung bezeichnet werden kann („However, when the attachment comb 50 is attached to the hair cutting appliance 10, in a trimming mode, it is preferred that the blade set 20 is brought into and maintained in a preferred trimming orientation which may also be referred to as locking orientation.“), und in [0047] Verriegelungsausrichtung und Trimmausrichtung alternativ verwendet werden („locking orientation or trimming orientation“). Dies gilt umso mehr, als [0046] nur „eine bevorzugte Trimmausrichtung“ („a preferred trimming orientation“) beschreibt und [0047] daran ankn�pft („further“) und zun�chst den Begriff der Verriegelungsausrichtung und erst als Alternative den Begriff der Trimmausrichtung verwendet.

51 (3) Der Begriff der Verriegelungsausrichtung i. S. von Merkmal 4.4 schlie�t Ausgestaltungen ein, bei denen (auch) bei Eingreifen des Ausrichtungsbestimmungsabschnitts in den Klingensatz noch ein gewisses Spiel f�r den Klingensatz besteht.

52 Dies geht bereits aus dem Wortlaut des Merkmals 4.4 hervor, wonach nur eine „Verriegelungsausrichtung“ („locking orientation“), keine „Verriegelungsposition“ erforderlich ist.

53 Dar�ber hinaus wird in der Beschreibung in [0027] und [0061] in Bezug auf Ausf�hrungsbeispiele ausdr�cklich erl�utert, dass der Klingensatz „mit relativ hoher Genauigkeit in der gew�nschten Verriegelungsausrichtung“ ([0027]: „As a result, the blade set may be kept with relatively high accuracy in the desired locking orientation.“) bzw. „in der Verriegelungsausrichtung (…) im Wesentlichen ohne nennenswertes Spiel“ gehalten wird ([0061]: „Therefore, the blade set 20 may be kept in the locking orientation suitable for trimming in a biased of preloaded state, basically without considerable play.“). Ein gewisses Spiel ist danach nicht ausgeschlossen.

54 1. Die Beklagte verletzt das Verf�gungspatent unmittelbar gem�� � 9 S. 2 Nr. 1 PatG, weil sie die angegriffene Ausf�hrungsform in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und vertreibt und die angegriffene Ausf�hrungsform von Anspruch 1 des Verf�gungspatents unmittelbar wortsinngem�� Gebrauch macht.

55 e) Die Parteien streiten �ber die Benutzung des Merkmals 4.4. Gegen die Benutzung der �brigen Merkmale wendet sich die Verf�gungsbeklagte zu Recht nicht. Denn diese werden nach dem unstreitigen Vortrag der Verf�gungskl�gerin von der angegriffenen Ausf�hrungsform verwirklicht.

56 e) Die angegriffene Ausf�hrungsform verwirklicht Merkmal 4.4.

57 Die unteren Seiten der Lamellen des Pr�zisionskamms der angegriffenen Ausf�hrungsform, die der oberen Oberfl�che des Klingensatzes zugewandt sind, wenn der Pr�zisionskamm auf dem Haarschneideger�t angebracht ist, stellen einen anspruchsgem��en Ausrichtungsbestimmungsabschnitt dar.

58 Der aufsteckbare Pr�zisionskamm der angegriffenen Ausf�hrungsform l�sst sich unstreitig (vgl. Antragsschrift, S. 32; Antragserwiderung, S. 4) durch Rotation des Rades so einstellen, dass die unteren Seiten der Lamellen des Kammes auf der Oberfl�che des Klingensatzes aufliegen.

59 Dies geht auch aus der folgenden Abbildung der angegriffenen Ausf�hrungsform in der Anlage ES 4b (dort, S. 3) hervor:

60 Auch bei dem als Anlage ES 4a vorgelegtes Exemplar der angegriffenen Ausf�hrungsform ist dies feststellbar.

61 Durch das Aufliegen der unteren Seiten der Lamellen auf den Klingensatz wird dieser in eine bestimmte Ausrichtung gebracht und kann aus dieser gegen�ber dem Geh�use nicht verschwenkt werden. Auch dies ergibt sich aus der obigen Abbildung und zeigt sich bei dem als Anlage ES 4a vorgelegten Exemplar der angegriffenen Ausf�hrungsform, das in der m�ndlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurde. Dass hierbei noch ein geringf�giges Spiel besteht, f�hrt – wie im Rahmen der Auslegung begr�ndet (s.o.) – aus der Patentbenutzung nicht hinaus.

62 Nach Auslegung der Kammer (s.o.) ist es f�r die Verwirklichung von Merkmal 4.4. gleicherma�en unerheblich, dass der aufgezeigte Ausrichtungsbestimmungsabschnitt bei der angegriffenen Ausf�hrungsform zusammen mit dem Beabstandungsschutzelement gem�� Merkmal 4.2 (d.h. den Lamellen) und einem – nicht in Anspruch 1 erw�hnten – Aufnahmesitz (d.h. der unteren Seite der Lamellen) in einem Bauteil ausgebildet ist (s.o.).

63 Soweit die Verf�gungsbeklagte schlie�lich darauf verweist, dass die Lamellen des Pr�zisionskamms nur in einem Betriebszustand – bei der k�rzesten Einstellung des verstellbaren Kamms – auf der Oberfl�che des Klingensatzes aufliegen (vgl. Antragserwiderung, S. 11; Duplik, S. 6), f�hrt dies ebenfalls nicht aus der Verletzung heraus. Nach Auslegung der Kammer (s.o.) setzt Merkmal 4.4 nicht voraus, dass der Ausrichtungsbestimmungsabschnitt den Klingensatz durchg�ngig in einer festen Position h�lt, solange der freigebbare Zusatzkamm zum Trimmen auf das Haarschneideger�t montiert ist. Eine Verletzung wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dadurch begr�ndet, dass die Merkmale der angegriffenen Ausf�hrungsformen objektiv geeignet sind, die patentgem��en Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen (BGH GRUR 2006, 399 Rn. 21 – Rangierkatze). Merkmal 4.4 ist daher auch verwirklicht, wenn die Lamellen des Pr�zisionskamm lediglich in einer von zehn Einstellungen auf der Oberfl�che des Klingensatzes aufliegen und dadurch in diesen eingreifen und eine Verriegelungsausrichtung definieren.

64 1. Damit stehen der Verf�gungskl�gerin gegen die Verf�gungsbeklagte die geltend gemachten Anspr�che im tenorierten Umfang zu.

65 a) Der Anspruch auf Unterlassung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 139 Abs. 1 PatG.

66 Die Wiederholungsgefahr wird durch die festgestellten rechtswidrigen Benutzungshandlungen indiziert.

67 b) Der Anspruch auf Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 140a Abs. 1 PatG.

68 Der Anspruch auf Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung bis zu einer rechtskr�ftigen Entscheidung �ber den Vernichtungsanspruch oder eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien ist als Minus im Vernichtungsanspruch gem�� � 140a Abs. 1 PatG enthalten und entspricht dem Verbot der unzul�ssigen Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verf�gungsverfahren.

69 II. Auch ein Verf�gungsgrund i. S. von �� 935, 940 ZPO ist glaubhaft gemacht.

70 Der Erlass einer einstweiligen Verf�gung setzt gem�� �� 935, 940 ZPO eine objektiv begr�ndete Gefahr voraus, dass die Rechtsverwirklichung des Verf�gungskl�gers mittels eines erst im Hauptsacheprozess erlangten Urteils vereitelt oder erschwert werden k�nnte. Dies verlangt zum einen eine f�r die Eilma�nahme sprechende rein zeitliche Dringlichkeit und daneben eine Abw�gung der widerstreitenden Interessen zwischen den dem Schutzrechtsinhaber ohne den Erlass der beantragten Verf�gung drohenden Nachteilen, welche gegen die Interessen des als Verletzer in Anspruch genommenen Verf�gungsbeklagten abgewogen werden m�ssen. Das Vorliegen eines Verf�gungsgrundes ist gem�� �� 936, 920 Abs. 2 ZPO seitens des Verf�gungskl�gers darzulegen und glaubhaft zu machen (OLG M�nchen GRUR-RS 2021, 12272 Rn. 47 – Cinacalcet; LG M�nchen I GRUR 2022, 1808 Rn. 62 – Fingolimod; vgl. Vo� in: Cepl/Vo�, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 3. Aufl. 2022, � 940 Rn. 64 f.).

71 1. Die zeitliche Dringlichkeit liegt vor.

72 a) Die erforderliche zeitliche Dringlichkeit ist grunds�tzlich zu verneinen, wenn der Antragsteller/Verf�gungskl�ger mit der Rechtsverfolgung ohne sachlichen Grund zu lange z�gert, weil er in diesen F�llen selbst zu erkennen gibt, dass er nicht derart eilig auf das begehrte Verbot angewiesen ist, dass es ihm nicht zugemutet werden k�nnte, sein Rechtsschutzziel in einem Hauptsacheverfahren durchzusetzen. Die dabei nach st�ndiger Rechtsprechung im Bezirk des Oberlandesgerichts M�nchen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zu wahrende einmonatige Dringlichkeitsfrist wird in Lauf gesetzt, wenn der Antragsteller/Verf�gungskl�ger Kenntnis von der fraglichen Verletzungshandlung und dem hierf�r Verantwortlichen hat und er alle Informationen und Glaubhaftmachungsmittel besitzt, um mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung stellen zu k�nnen (vgl. OLG M�nchen GRUR 2020, 385 Rn. 60 – Elektrische Anschlussklemme; GRUR-RS 2021, 12272 Rn. 49 – Cinacalcet). Die erforderlichen Glaubhaftmachungsmittel muss sich der Antragsteller/Verf�gungskl�ger zuvor mit der gebotenen Eile beschaffen (vgl. OLG M�nchen GRUR-RS 2021, 12272 Rn. 49 – Cinacalcet). Sobald der Patentinhaber das mutma�lich patentverletzende Erzeugnis in den H�nden hat, trifft ihn die Obliegenheit, den betreffenden Gegenstand z�gig und umfassend auf das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung zu untersuchen, also die notwendigen Untersuchungen alsbald in die Wege zu leiten, diese zielstrebig zum Abschluss zu bringen und, sofern sich ein positiver Befund ergibt, anschlie�end ohne �berm��iges Z�gern die sich daraus ergebenden Verbietungsanspr�che zu verfolgen (vgl. K�hnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl. 2022, Kap. G Rn. 153). Generell darf er dabei den sicheren Weg gehen und alle Glaubhaftmachungsmittel beschaffen, die bei einem denkbaren Verteidigungsverhalten des Gegners erforderlich werden k�nnen (K�hnen a.a.O., Kap. G Rn. 153; OLG M�nchen GRUR-RS 2021, 12272 Rn. 49 – Cinacalcet; OLG D�sseldorf, GRUR-RR 2013, 236, 238 – Flupirtin-Maleat). Ma�geblich ist stets, ob der Antragsteller/Verf�gungskl�ger das Seinige getan hat, um seine Verbietungsrechte z�gig durchzusetzen, also ob er seine Rechtsverfolgung in einer Weise vorantreibt, die die Ernsthaftigkeit seines Bem�hens erkennen l�sst und es deswegen objektiv rechtfertigt, ihm Zugang zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu gew�hren. Dass jede Aufkl�rungs- und Verfolgungsma�nahme f�r sich betrachtet gegebenenfalls auch z�giger h�tte absolviert werden k�nnen, ist nicht von Belang (K�hnen a.a.O. Kap. G Rn. 143; OLG M�nchen GRUR-RS 2021, 12272 Rn. 49 – Cinacalcet; OLG D�sseldorf, GRUR-RR 2013, 236, 238 – Flupirtin-Maleat). Dabei muss sich den Antragsteller/Verf�gungskl�ger die Kenntnis und das Verhalten seines Prozessbevollm�chtigten nach allgemeinen Grunds�tzen zurechnen lassen

73 b) Nach diesen Ma�st�ben hat die Verf�gungskl�gerin durch Einreichung ihres Verf�gungsantrags vom 21.10.2022, bei Gericht eingegangen am selben Tag, die Dringlichkeitsfrist gewahrt.

74 a) Die Verf�gungskl�gerin hatte am 26.09.2022 und damit weniger als einen Monat vor Antragstellung positive Kenntnis von der streitgegenst�ndlichen Verletzungshandlung und dem hierf�r Verantwortlichen und war im Besitz aller erforderlichen Informationen und Glaubhaftmachungsmittel, um mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung stellen zu k�nnen. Erst am genannten Tag wurde den Prozessbevollm�chtigten der Verf�gungskl�gerin ein Exemplar der angegriffenen Ausf�hrungsform (Typ 5) zugestellt, das in �ber ein auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtetes Angebot bestellt worden war, und konnte von diesen untersucht werden.

75 Dass der Verf�gungskl�gerin bereits zuvor, am 14.09.2022 ein Exemplar des Rasierers des Typs 4 zugestellt worden war, f�hrt nicht zu einer fr�heren Kenntnis der Verf�gungskl�gerin, weil diese Bestellung nicht �ber ein auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtetes Angebot erfolgte, so dass hierdurch keine Verletzungshandlung der Verf�gungsbeklagten im Inland begr�ndet wurde.

76 Daran �ndert auch der von der Verf�gungsbeklagten vorgebrachte Umstand nichts, dass die angegriffene Ausf�hrungsform, insbesondere Rasierer des Typs 4 und 5, auch auf verschiedenen deutschen Webseiten angeboten wurde und wird und auf diesen Webseiten ersichtlich ist, dass dort die angegriffene Ausf�hrungsform mit einem Pr�zisionskamm angeboten wird (vgl. Antragserwiderung, S. 14/15). Insbesondere im Hinblick auf denkbares Verteidigungsverhalten der Verf�gungsbeklagten (s.o.) durfte sich die Verf�gungskl�gerin nicht darauf verlassen, dass Produkte der Verf�gungsbeklagten, die �ber eine deutsche Webseite angeboten werden, gleicherma�en ausgestaltet sind wie Produkte, die �ber eine auf das Ausland ausgerichtete Webseite angeboten werden. Gerade im Hinblick auf das Eingreifen der Lamellen des Pr�zisionskamms in den Klingensatz (Merkmal 4.4), das nur in der niedrigsten Einstellung des Pr�zisionskamms gegeben ist, musste und durfte sich die Verf�gungskl�gerin nicht darauf verlassen, dass der auf den deutschen Webseiten abgebildete Pr�zisionskamm auch diese Einstellungsm�glichkeit aufweist. In den von der Verf�gungsbeklagten vorgelegten Screenshots (Anlagen KRT 1 und KRT 2) sind keine Abbildungen enthalten, aus denen ersichtlich w�re, dass bei der niedrigsten Einstellung des Pr�zisionskamms die Lamellen auf dem Klingensatz aufliegen. Aus dem blo�en Umstand, dass ein Pr�zisionskamm auf den Webseiten abgebildet ist, kann nicht geschlossen werden, dass dieser genauso funktioniert wie der Pr�zisionskamm des Exemplars, das die Verf�gungskl�gerin selbst �ber die auf Belgien und die Niederlande ausgerichtete Webseite bezogen hatte. Dies gilt umso mehr, als der patentrechtliche Schutz durch Parallelpatente der Verf�gungskl�gerin in Belgien und den Niederlanden bereits sp�testens am 01.05.2022 abgelaufen war, so dass eine unterschiedliche Ausgestaltung der Einstellungen des Pr�zisionskamms f�r diesen Markt und den deutschen Markt keineswegs fernliegend w�re.

77 b) Die Verf�gungskl�gerin muss sich jedoch zu Recht vorwerfen lassen, die erforderlichen Glaubhaftmachungsmittel sich nicht mit der gebotenen Eile beschafft zu haben. Insoweit ist eine Vorverlagerung des Fristbeginns auf den 21.09.2022 geboten.

78 An diesem Tag waren ersichtlich alle internen Abstimmungsprozesse abgeschlossen, weil an diesem Tag nach entsprechender E-Mail-Korrespondenz zwischen der Verf�gungskl�gerin und ihren Prozessbevollm�chtigten am 19.09.2022 die Bestellung eines Exemplars der angegriffenen Ausf�hrungsform (Typ 5) durch die Prozessbevollm�chtigten auf einer deutschen Webseite aufgegeben wurde. Die Verf�gungskl�gerin bzw. ihre Prozessbevollm�chtigten h�tten an diesem Tag (dem 21.09.2022) schnellstm�glich einen Kauf und eine Lieferung eines Exemplars der angegriffenen Ausf�hrungsform veranlassen m�ssen. Dies w�re angesichts des Umstands, dass es sich beim 21.09.2022 um einen Werktag handelte und die angegriffene Ausf�hrungsform nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Verf�gungsbeklagten (vgl. Antragserwiderung, S. 19) auch auf Plattformen, die Lieferung am selben Tag anbieten, sowie im station�ren Einzelhandel angeboten wird, durchaus auch m�glich gewesen.

79 c) Eine weitere Vorverlagerung des Fristbeginns ist entgegen der Auffassung der Verf�gungsbeklagten nicht angezeigt.

80 Insbesondere beginnt die Frist – entgegen der Ansicht der Verf�gungsbeklagten (vgl. Antragserwiderung, S. 14, 17, 19) nicht bereits am 14.09.2022, also dem Tag der Lieferung des �ber die Webseite .com bestellten Exemplars an die Verf�gungskl�gerin, zu laufen. Aus den bereits dargelegten Gr�nden (s.o.) musste und durfte sich die Verf�gungskl�gerin nicht darauf verlassen, dass Produkte der Verf�gungsbeklagten, die �ber eine deutsche Webseite angeboten werden, gleicherma�en ausgestaltet sind wie Produkte, die �ber eine auf das Ausland ausgerichtete Webseite angeboten werden. Der Verf�gungskl�gerin ist insoweit auch ein gewisser Zeitraum f�r entsprechende interne Abstimmungsprozesse zuzubilligen. Dies gilt umso mehr, als die internen Vorg�nge nach dem insoweit unbestrittenen Vortag der Verf�gungskl�gerin neben der streitgegenst�ndlichen Patentverletzung auch weitere Patentverletzungen betraf, die nicht zwingend im Zusammenhang mit dem Pr�zisionskamm stehen m�ssen. Dass gewisse Aufkl�rungs- und Verfolgungsma�nahmen f�r sich betrachtet gegebenenfalls auch z�giger h�tten absolviert werden k�nnen, f�hrt nach den dargelegten Grunds�tzen (s.o.) f�r sich genommen nicht zu einer Vorverlagerung des Fristbeginns.

81 Aus den gleichen Gr�nden kommt auch keine Vorverlagerung auf den 19.09.2022, also den Tag der Beauftragung der Prozessbevollm�chtigten per E-Mail, einen weiteren Testkauf eines Exemplars der angegriffenen Ausf�hrungsform (Typ 4 und/oder 5) vorzunehmen, in Betracht. Ein Zeitraum von zwei Tagen zwischen Beauftragung und Bestellung begr�ndet kein dringlichkeitssch�dliches Verhalten im oben dargelegten Sinn.

82 2. Die bei der Pr�fung des Verf�gungsgrundes vorzunehmende umfassende Interessenabw�gung f�llt zu Gunsten der Verf�gungskl�gerin aus.

83 Abzuw�gen sind hierbei die dem Schutzrechtsinhaber ohne den Erlass der beantragten Verf�gung drohenden Nachteilen und die Interessen des als Verletzer in Anspruch genommenen Verf�gungsbeklagten. Insofern ist auch der Rechtsbestand des Verf�gungsschutzrechts von Bedeutung (vgl. OLG M�nchen GRUR-RS 2021, 12272 Rn. 47 – Cinacalcet; LG M�nchen I GRUR 2022, 1808 Rn. 62 – Fingolimod; LG M�nchen I GRUR 2022, 1808 Rn. 65 – Fingolimod; Vo� a.a.O. � 940 Rn. 64 f.). Dieser ist vorliegend hinreichend gesichert.

84 a) Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte D�sseldorf, Karlsruhe und M�nchen ist im Rahmen des Verf�gungsgrundes darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der Rechtsbestand des Verf�gungspatents jedenfalls hinreichend gesichert ist, wobei die Verf�gungskl�gerin insoweit die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast daf�r trifft, dass die von der Verf�gungsbeklagten gegen das Verf�gungspatent vorgebrachten Einwendungen unberechtigt sind (vgl. statt aller OLG D�sseldorf InstGE 12, 114 = BeckRS 2010, 15862 – Harnkatheterset).

85 Dabei kann nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D�sseldorf, der sich das Oberlandesgericht M�nchen im Jahr 2020 teilweise angeschlossen hat (zur �lteren Rspr. vgl. OLG M�nchen GRUR-RS 2017, 118983 Rn. 88 und 100 – Pemetrexed), grunds�tzlich nur dann von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand ausgegangen werden, wenn das Verf�gungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren �berstanden hat (OLG M�nchen GRUR 2020, 385 – Elektrische Anschlussklemme; OLG D�sseldorf GRUR-RR 2008, 329 = InstGE 9, 140 [146] – Olanzapin; InstGE 12, 114 = BeckRS 2010, 15862 – Harnkatheterset; GRUR-RR 2013, 236 – Flupirtin-Maleat). Von dem Erfordernis einer der Verf�gungskl�gerin g�nstigen streitigen Rechtsbestandsentscheidung kann danach nur in Ausnahmef�llen abgesehen werden, z.B. wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgef�hrt worden ist, weil das Verf�gungspatent allgemein als schutzf�hig anerkannt wird (was sich in dem Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt), die gegen den Rechtsbestand vorgebrachten Einwendungen sich schon bei der im vorl�ufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Pr�fung als haltlos erweisen oder au�ergew�hnliche Umst�nde gegeben sind, die es f�r die Verf�gungskl�gerin wegen der ihm aus einer Fortsetzung der Verletzungshandlungen drohenden Nachteile unzumutbar machen, den Ausgang eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten, wie regelm��ig bei Verletzungshandlungen von Generikaunternehmen anzunehmen sei (OLG D�sseldorf InstGE 12, 114 = BeckRS 2010, 15862 – Harnkatheterset).

86 b) An dieser Konzeption von Grundsatz und Ausnahmen kann nach �berzeugung der Kammer (jedenfalls) seit dem Urteil des Unionsgerichtshofs vom 28.04.2022 in der Rechtssache C-44/21 – Phoenix Contact/Harting (GRUR 2022, 811) nicht festgehalten werden (vgl. LG M�nchen I GRUR 2022, 1808 Rn. 68 – Fingolimod; Heinze, GRUR 2022, 1795, 1798).

87 a) Mit dem Unionsgerichtshof (vgl. EuGH GRUR Int 2020, 1071 Rn. 48 = BeckRS 2020, 490 – Paroxetin; GRUR 2022, 811 Rn. 41 – Phoenix Contact/Harting) geht die Kammer (jedenfalls) f�r europ�ische Patente davon aus, dass f�r sie ab dem Zeitpunkt der Ver�ffentlichung ihrer Erteilung eine Vermutung der G�ltigkeit streitet und sie ab diesem Zeitpunkt in vollem Umfang den unter anderem durch die RL 2004/48 gew�hrleisteten Schutz genie�en. F�r die im Rahmen des Verf�gungsgrundes vorzunehmende Pr�fung des hinreichenden gesicherten Rechtsbestands des Verf�gungspatents bedeutet dies nach Ansicht der Kammer, dass (nunmehr) aufgrund der Vermutung der G�ltigkeit zun�chst von einem gesicherten Rechtsbestand auszugehen ist und es im zweiseitigen einstweiligen Verf�gungsverfahren der Verf�gungsbeklagten obliegt, diese Vermutung zu ersch�ttern (vgl. LG M�nchen I GRUR 2022, 1808 Rn. 68 – Fingolimod; a.A. LG D�sseldorf GRUR 2022, 1806 Rn. 61 – MS-Therapie III). Insoweit tr�gt hiernach die Verf�gungsbeklagte im Ausgangspunkt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast (vgl. Heinze, GRUR 2022, 1795, 1798).

88 Hat die Verf�gungsbeklagte erhebliche Gr�nde, die zur �berzeugung der Kammer eine im Einzelfall hinreichende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Verf�gungspatents begr�nden, vorgetragen und gegebenenfalls glaubhaft gemacht und mithin die Vermutung der G�ltigkeit ersch�ttert, obliegt es wiederum der Verf�gungskl�gerin, darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass der Rechtsbestand des Verf�gungspatents trotz der hiergegen erhobenen Angriffe hinreichend gesichert ist (vgl. LG M�nchen I GRUR 2022, 1808 Rn. 68 – Fingolimod), d. h. mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann (vgl. LG M�nchen I GRUR-RS 2021, 37988 Rn. 46 – Sorafenibtosylat).

89 b) Damit Zweifel am Rechtsbestand des Verf�gungspatents sich in einer Zur�ckweisung des Verf�gungsantrags niederschlagen k�nnen, muss das Verf�gungsschutzrecht mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden, weil nur diese das Patent tats�chlich zu Fall bringen k�nnen (OLG D�sseldorf InstGE 7, 147 – Kleinleistungsschalter; LG M�nchen I GRUR-RS 2021, 37988 Rn. 41 – Sorafenibtosylat; GRUR 2022, 1808 Rn. 69 – Fingolimod).

90 Daher ist es regelm��ig nicht ausreichend, im einstweiligen Verf�gungsverfahren lediglich Einspruchs- oder Nichtigkeitsgr�nde aufzuzeigen, die zu einer Vernichtung des Verf�gungspatents f�hren k�nnten, solange nicht sp�testens bis zum Schluss der letzten m�ndlichen Verhandlung im Verf�gungsverfahren tats�chlich beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Europ�ischen Patentamt (nachfolgend: EPA), beim Bundespatentgericht und zuk�nftig beim Einheitlichen Patentgericht ein Verfahren er�ffnet wurde, in dem aufgrund dieses Vorbringens ein Widerruf bzw. die Nichtigerkl�rung des Patents verf�gt werden kann. Liegt zwischen der Kenntnis der Verf�gungsbeklagten vom Verletzungsvorwurf und dem Verhandlungstermin ein nur kurzer Zeitraum, innerhalb dessen der Verf�gungsbeklagten nicht zugemutet werden kann, das Verf�gungspatent mit einem f�rmlichen Rechtsbehelf anzugreifen, muss zumindest zweifelsfrei absehbar sein, dass der Rechtsbestand des Verf�gungsschutzrechts zu gegebener Zeit angegriffen werden wird (OLG D�sseldorf InstGE 12, 114 = BeckRS 2010, 15862 – Harnkatheterset; LG M�nchen I GRUR 2022, 1808 Rn. 69 – Fingolimod).

91 c) Nach diesen Ma�st�ben ist nach �berzeugung der Kammer der Rechtsbestand des Verf�gungspatents hinreichend gesichert. Die schrifts�tzlich und in der m�ndlichen Verhandlung vorgetragenen Angriffe gegen den Rechtsbestand des Verf�gungspatents rechtfertigen es nicht, den Verf�gungsgrund zu verneinen. Die Kammer ist unter Ber�cksichtigung des beiderseitigen Vorbringens vom Rechtsbestand des Verf�gungspatents �berzeugt.

92 a) Dass zum Zeitpunkt der m�ndlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren die Nichtigkeitsklage der Verf�gungskl�gerin vom 14.12.2022 (Anlage KRT 14) noch nicht zugestellt und auch der Kostenvorschuss im Nichtigkeitsverfahren – wie die Verf�gungskl�gerin vortr�gt – noch nicht bezahlt ist, kann hier dahinstehen, weil auch unter vollumf�nglicher Ber�cksichtigung des Vorbringens der Verf�gungsbeklagten der Rechtsbestand des Verf�gungspatents hinreichend gesichert ist.

93 b) Der Gegenstand der Entgegenhaltung US 2004/0006873 A1 (Anlage KRT 7, nachfolgend: US ’873) steht der Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Verf�gungspatents nicht entgegen.

94 (1) Die US ’873 offenbart ein Haarschneideger�t mit verstellbarem Klingensatz, der um eine station�re Achse in mindestens zwei Schneidpositionen verstellbar ist (vgl. US ’873, „Abstract“ und [0001]). Zur n�heren Erl�uterung der US ’873 verweist die Verf�gungsbeklagte unter anderem auf folgende Figuren der US ’873:

95 Die Verf�gungskl�gerin verweist daneben auf Figur 4 der US ’873:

96 (2) Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird durch diese Entgegenhaltung nicht offenbart. Es werden nicht s�mtliche beanspruchte Merkmale gezeigt.

97 So offenbart die US ’873 jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig, dass der Klingensatz bez�glich des Geh�useabschnitts schwenkbar eingerichtet ist (Merkmal 3.2). Nach Auslegung der Kammer (s.o.) setzt Schwenkbarkeit i. S. von Merkmal 3.2 voraus, dass der Klingensatz verschwenkt werden kann, w�hrend das Haarschneideger�t bestimmungsgem�� und ohne den in Merkmalsgruppe 4 beschriebenen freigebbaren Zusatzkamm zum Schneiden von Haaren benutzt wird. Demgegen�ber offenbart die US ’873 nur eine L�sung f�r das Verstellen der Ausrichtung des Klingensatzes durch Wechsel zwischen (mindestens) zwei bestimmten Positionen (vgl. US ’873, „Abstract“ und Figur 3, Positionen 1 und 2), wobei die eingestellte Ausrichtung w�hrend des Benutzungsvorgangs fest und unver�ndert bleibt. Dies geht auch aus der Erl�uterung zu den Figuren 3 und 4 in [0069] der US ’873 hervor, weil dort beschrieben ist, wie die Klingenanordnung aus einer Position in die andere Position ausgeklinkt wird („thus disengaging said blade assembly out of one position into the newly chosen position“).

98 (3) Auch soweit die Verf�gungsbeklagten geltend machen, dass die Entgegenhaltung US ’873 im parallelen USamerikanischen Erteilungsverfahren bez�glich der der Verf�gungspatentanmeldung entsprechenden US 2015/15302381 A1 dazu gef�hrt habe, dass dort unter anderem der Anspruch 1 durch Aufnahme weiterer Merkmale erheblich eingeschr�nkt worden sei (vgl. Antragserwiderung, S. 35), f�hrt dies zu keiner anderen Beurteilung der Neuheit des Verf�gungspatents gegen�ber der US ’873. Die Kammer nimmt die Entscheidung des USPTO zur Kenntnis, teilt dessen Auffassung aber f�r das hiesige Patent aus den oben dargestellten Gr�nden nicht. So m�gen die Beurteilungsma�st�be des USamerikanischen Patentrechts nicht identisch mit denen des europ�ischen Patentrechts sein und sich hierdurch erkl�ren lassen, warum verschiedene Erteilungsentscheidungen anderer Beh�rden bestehen, die – ebenso wie das EPA – das Verf�gungspatent wie angemeldet erteilt haben.

99 c) Auch der Gegenstand der Entgegenhaltung WO 2013/080114A1 (Anlage KRT 16, nachfolgend: WO ’114) steht der Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 nicht entgegen.

100 (1) Die WO ’114 offenbart ein Haarschneidesystem, insbesondere ein Haarschneidesystem, das eingerichtet ist, um die L�nge des Haarschnitts variabel einzustellen, sowie ein entsprechendes Haarschneideger�t (vgl. WO ’114, S. 1).

101 Zur n�heren Erl�uterung der WO ’114 hat die Verf�gungsbeklagte in der m�ndlichen Verhandlung unter anderem auf folgende Figuren der WO ’114 verwiesen:

102 Die Verf�gungskl�gerin verweist daneben auf Figur 2 der WO ’114:

103 (2) Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird durch diese Entgegenhaltung nicht offenbart. Es werden nicht s�mtliche beanspruchte Merkmale gezeigt.

104 Auch die WO ’114 offenbart jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig einen Klingensatz, der bez�glich des Geh�useabschnitts schwenkbar eingerichtet ist (Merkmal 3.2). So offenbart die WO ’114 bereits nicht, dass der Klingensatz insgesamt beweglich, einstellbar oder schwenkbar ist, sondern nur, dass eine Klinge des Klingensatzes bestehend aus der station�ren Klinge (24) und der beweglichen Klinge (26), n�mlich die bewegliche Klinge (26) einstellbar bzw. verschiebbar ist, wie in den Figuren 10 und 11 dargestellt (vgl. WO ’114, S. 13, 17, 20). Zudem reicht – entgegen der Ansicht der Verf�gungsbeklagten (vgl. Duplik, S. 27) – f�r eine Verschwenkbarkeit i. S. von Merkmal 3.2 eine blo�e laterale Verschiebbarkeit zur Einstellung der Position der bewegbaren Klinge (26), wie sie in den Figuren 10 und 11 dargestellt wird (vgl. WO ’114, S. 13, 17, 20), nicht aus (s.o.).

105 d) Entgegen dem Vorbringen der Verf�gungsbeklagten (vgl. Duplik, S. 30/32) fehlt es auch nicht an einer erfinderischen T�tigkeit im Hinblick auf die Entgegenhaltungen DE 199 39 509 A1 (Anlage KRT 18, nachfolgend: DE ’059) und US 4,614,036 (Anlage KRT 11, nachfolgend: US ’036).

106 (1) Die Verf�gungsbeklagte tr�gt insoweit im Wesentlichen vor, alle Merkmale des Anspruchs 1 erg�ben sich aus einer Kombination der Entgegenhaltung DE ’059 mit der Entgegenhaltung US ’036.

107 Die DE ’059 offenbare ein Haarschneideger�t gem�� den Merkmalen 1 bis 3, wie unter anderem die Figur 5 zeige, in der die Z-Achse die Verschwenkbarkeit verdeutliche:

108 Die US ’036 offenbare einen freigebbaren Zusatzkamm gem�� Merkmalsgruppe 4, wie unter anderem die Figuren 6 und 10 zeigten:

109 F�r den Fachmann habe es zum Priorit�tszeitpunkt nahe gelegen, die beiden Druckschriften miteinander zu kombinieren, schon allein, weil die US ’036 einen Zusatzkamm f�r einen Trockenrasierer beschreibt (Figur 10). Insofern habe es f�r den Fachmann keine besondere H�rde zu �berwinden gegolten, um zwei Druckschriften, die sich beide auf Trockenrasierer beziehen, miteinander zu kombinieren, um das Ziel – Verbesserung der Rasur – zu erreichen. Der Fachmann habe hinsichtlich der DE ’059 au�erdem deshalb eine konkrete Veranlassung gehabt, nach einer Kombination zu suchen, weil der in der DE ’059 beschriebene Zusatzkamm darin nicht n�her beschrieben sei, so dass der Fachmann zum Priorit�tszeitpunkt zwangsl�ufig nach m�glichen Ausgestaltungen dieses Zusatzkammes gesucht h�tte.

110 (2) Dieser Ansicht schlie�t sich die Kammer nicht an.

111 Ein hinreichender Anlass f�r die Kombination der beiden Entgegenhaltungen ist bereits weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass beide Druckschriften Trockenrasierer beschreiben, stellt keinen hinreichenden Anlass f�r die Kombination dieser Druckschriften dar, insbesondere weil aus der DE ’059 kein Anlass ersichtlich ist, warum der Fachmann nach M�glichkeiten einer Einschr�nkung der darin beschriebenen Verschwenkbarkeit des Klingensatzes durch einen Zusatzkamm (gem�� Merkmal 4.4) suchen w�rde. Aus dem gleichen Grund stellt auch die blo�e Offenbarung eines nicht n�her beschriebenen Zusatzkamms in der DE ’059 keinen hinreichenden Anlass dar.

112 Unabh�ngig davon offenbart die US ’036 Merkmal 4.4 nicht unmittelbar und eindeutig. Jedenfalls aus der von der Verf�gungsbeklagten insoweit in Bezug genommenen Figur 6 vermag die Kammer – entgegen dem Vorbringen der Verf�gungsbeklagten – nicht unmittelbar und eindeutig erkennen, „dass der in der US 036 beschriebene Zusatzkamm derart ausgebildet ist, dass dieser einen schwenkbaren Scherkopf bzw. Klingensatz in einer bestimmten Ausrichtung bzw. Orientierung fixiert, insbesondere wenn dieser auf ein Haarschneideger�t mit einem schwenkbaren Scherkopf bzw. Klingensatz aufgesetzt wird“ (Antragserwiderung, S. 48). Insbesondere ist dort ein direkter Kontakt von Zusatzkamm und Klingensatz nicht ersichtlich.

113 Schlie�lich wurde die US ’036 vom EPA ersichtlich im Erteilungsverfahren ber�cksichtigt und hat die Erteilung des Anspruchs 1 wie beantragt nicht gehindert.

114 a) Auch das weitere Vorbringen der Verf�gungsbeklagten ist nicht geeignet, die �berzeugung der Kammer vom Rechtsbestand des Verf�gungspatents zu ersch�ttern. Insbesondere sind die �brigen Entgegenhaltungen vom Gegenstand des Verf�gungspatents noch weiter entfernt als die obigen Entgegenhaltungen. Im Einzelnen:

115 (1) Soweit die Verf�gungsbeklagte vortr�gt, es fehle an der Ausf�hrbarkeit des Anspruchs 1, weil das Verf�gungspatent dem Fachmann nicht gen�gend Informationen gebe, um den Gegenstand des Anspruchs 1 in allen m�glichen Ausf�hrungsformen, d.h. �ber die gesamte Anspruchsbreite, nachzuarbeiten (vgl. Antragserwiderung, S. 29; Duplik, S. 17), verkennt die Verf�gungsbeklagte, dass die Ausf�hrbarkeit des Anspruchs 1 nicht voraussetzt, dass alle m�glichen Ausf�hrungsformen ausf�hrbar offenbart sind. Ausf�hrbar ist eine technische Lehre grunds�tzlich bereits dann, wenn der Fachmann mithilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Erzeugnisanspr�chen beschriebenen Gegenstand herzustellen und diejenigen Verfahrensschritte auszuf�hren, die in den Verfahrensanspr�chen bezeichnet sind (BGH GRUR 2022, 1501 – Datensendeleistung; GRUR 2015, 472 Rn. 36 – Stabilisierung der Wasserqualit�t; GRUR 2022, 813 Rn. 69 – �bertragungsleistungssteuerungsverfahren). Hierzu ist nicht zwingend erforderlich, dass alle in der Beschreibung geschilderten Vorteile verwirklicht werden. Dass keine Ausf�hrungsform ausf�hrbar offenbart ist, ist weder von der Verf�gungsbeklagten vorgetragen noch ersichtlich.

116 (2) Die weiteren Neuheitsangriffe der Verf�gungsbeklagten greifen ebenfalls nicht durch.

117 (a) Der Gegenstand der Entgegenhaltung US 2013/0042487 A1 (Anlage KRT 8, nachfolgend: US ’487) steht der Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 nicht entgegen, weil die US ’487 jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig einen Ausrichtungsbestimmungsabschnitt offenbart, der eingerichtet ist, um in den Klingensatz einzugreifen und eine Verriegelungsausrichtung des Klingensatzes, wenn er auf das Haarschneideger�t montiert ist, zu definieren (Merkmal 4.4). Soweit die Verf�gungsbeklagte insoweit auf Beschreibungsstelle [0026] der US ’487 („FIGS. 6 and 7 show the adjustment of the cutting length by varying the distance between the cutting line and the support point of the comb. The two extreme positions are shown; they allow a cutting length between about 0.5 and 6 mm. In that case, the cutting length is adapted by moving the comb. This movement is preferably motorized and the cutting mechanism is fixed and practically located on the tilting axis. This is the case where the tilting axes, the cutting line and the support point are globally superimposed.“) verweist (vgl. Antragserwiderung, S. 39/40; Duplik, S. 21/22), verkennt sie nach �berzeugung der Kammer deren Offenbarungsgehalt. Die Beschreibungsstelle betrifft nicht die Fixierung des Klingensatzes durch einen Zusatzkamm, sondern die Einstellung der Schnittl�nge („the cutting length is adapted“) durch die Bewegbarkeit des Kammes („by moving the comb“) im Verh�ltnis zu einem fest eingestellten Schneidemechanismus („and the cutting mechanism is fixed“).

118 Dies wird auch durch die Gegen�berstellung m�glicher Einstellungsmechanismen in [0056] der US ’487 verdeutlicht („The distance between the support point 11 of the comb 4 and the cutting line 5 may be adapted by means of a motorized adjustment located on the handle of the beard trimmer as in the invention. This distance will determine the desired cutting length for the beard. The adjustment may easily and precisely be achieved if the user decides to trim his beard to different lengths depending on the areas. The adjustment may be achieved by adapting the position of the comb 4 and thus of the support point 11, which, in that specific case, requires mobility of the comb 4 (FIGS. 6 and 7). It may, however, also be achieved by maintaining the comb 4 stationery and by adapting the position of the cutting line 5, which then requires mobility of the cutting mechanism 9 (FIGS. 11 and 12).“).

119 Aus den genannten Gr�nden kommt auch – entgegen der Ansicht der Verf�gungsbeklagten (vgl. Duplik, S. 22) – von vornherein nicht in Betracht, dass der Fachmann die Fixierung durch das Kammelement „mitlese“.

120 (b) Auch der Gegenstand der Entgegenhaltung EP 1 216 799 A2 (Anlage KRT 9, nachfolgend: EP ’799) steht der Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 nicht entgegen, weil diese Entgegenhaltung keinen verschwenkbaren Klingensatz i. S. von Merkmal 3 offenbart, sondern lediglich eine rotierbare Klingeneinheit, die ersichtlich nicht dazu vorgesehen ist, die Drehbewegung w�hrend der Benutzung des Haarscheideger�ts auszuf�hren.

121 (3) Die Kammer ist im �brigen auch vom Vorliegen einer erfinderischen T�tigkeit im Hinblick auf den Gegenstand des Anspruchs 1 �berzeugt.

122 (a) Soweit die Verf�gungsbeklagte vortr�gt, etwaige Unterschiede des Gegenstands des Anspruchs 1 zur US ’873, US ’487 und EP ’799 k�nnten jedenfalls keine erfinderische T�tigkeit begr�nden, insbesondere weil freigebbare Zusatzk�mme zum Priorit�tszeitpunkt hinl�nglich vorbekannt gewesen seien, beispielsweise aus der bereits genannten US ’036 (vgl. Antragserwiderung, S. 46), ist dieses Vorbringen nicht geeignet, Zweifel der Kammer an der Erfindungsh�he des Anspruchs 1 zu begr�nden. Wie bereits zur Kombination der DE ’059 mit der US ’036 dargelegt (s.o.), ist kein hinreichender Anlass vorgetragen oder ersichtlich, warum der Fachmann gerade nach M�glichkeiten einer Einschr�nkung der Verschwenkbarkeit eines Klingensatzes durch einen Zusatzkamm suchen w�rde. Unabh�ngig davon beschreiben die US ’873 und die EP ’799 schon keine Verschwenkbarkeit i. S. von Merkmal 3 (s.o.).

123 (b) Auch soweit die Verf�gungsbeklagte vortr�gt, einer besonderen Veranlassung, die bekannten Kammaufs�tze mit den ebenfalls bekannten Haarschneideger�ten zu kombinieren, habe es f�r den Fachmann schon deshalb nicht bedurft, weil die Dichte des Standes der Technik derart hoch sei, dass die Kombination nicht nur naheliegend sei, sondern sich geradezu aufdr�nge (vgl. Duplik, S. 30), vermag dies nicht zu �berzeugen. Auch in Bereichen mit einer hohen Dichte des Standes der Technik sind erfinderische Schritte m�glich und muss dementsprechend grunds�tzlich auch patentrechtlicher Schutz m�glich sein. Andernfalls w�re in diesen Bereichen ein Innovationsanreiz durch das Patentrecht g�nzlich ausgeschlossen. Unabh�ngig davon bleibt es bei einer Einzelfallbetrachtung anhand der Ma�st�be der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur erfinderischen T�tigkeit, die nach dem Verst�ndnis der Kammer den vorgetragenen Umstand eines dichten Stands der Technik nicht adressieren.

124 (c) Entgegen dem Vorbringen der Verf�gungsbeklagten (vgl. Antragserwiderung, S. 47/49; Duplik, S. 30/32) fehlt es auch nicht an einer erfinderischen T�tigkeit im Hinblick auf eine Zusammenschau der Entgegenhaltungen EP 0 297 300 B1 (Anlage KRT 10, nachfolgend: EP ’300) und US ’036. Auch insoweit vermag die Kammer – wie im Hinblick auf die Kombination der DE ’059 mit der US ’036 (s.o.) – unter Ber�cksichtigung des beiderseitigen Vortrags keinen hinreichenden Anlass f�r den Fachmann zur Kombination dieser beiden Schriften erkennen. Schlie�lich wurde die US ’036 – wie bereits erw�hnt (s.o.) – vom EPA im Erteilungsverfahren bereits ber�cksichtigt und hat die Erteilung des Anspruchs 1 nicht gehindert.

125 (d) Gleiches gilt hinsichtlich des Vortrags der Verf�gungsbeklagten (vgl. Antragserwiderung, S. 49/51; Duplik, S. 32/33) zum behaupteten Fehlen der erfinderischen T�tigkeit im Hinblick auf eine Kombination der Entgegenhaltung EP ’300 bzw. DE ’509 und der EP 2055 449 A1 (Anlage KRT 12, nachfolgend: EP ’449). Zudem wurde auch die EP ’449 im Erteilungsverfahren des Verf�gungspatents bereits vom EPA ber�cksichtigt.

126 (e) Auch eine Zusammenschau der EP 2 145 740 A1 (Anlage KRT 13, nachfolgend: EP ’740) mit der US ’873 steht – entgegen der Auffassung der Verf�gungsbeklagten (vgl. Antragserwiderung, S. 52/53; Duplik, S. 33) – der Erfindungsh�he des Anspruchs 1 nicht entgegen. Ein hinreichender Anlass f�r den Fachmann, die beiden Entgegenhaltungen zu kombinieren, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Vortrag der Verf�gungsbeklagten, der Fachmann h�tte diese Kombination in Betracht gezogen, „da dem Fachmann zum Priorit�tszeitpunkt bekannt war, dass ein schwenkbarer Klingensatz unter bestimmten Umst�nden, beispielsweise zum pr�zisen Schneiden von Haaren und/oder zum Ausrichten des Klingensatzes, um bestimmte K�rperregionen zu rasieren, fixiert werden sollte, wobei dem Fachmann zum Priorit�tszeitpunkt ebenfalls bekannt war, dass dieses bspw. durch einen freigebbaren Zusatzkamm realisiert werden kann“ (Antragserwiderung, S: 53), ist nicht geeignet, einen hinreichenden Anlass zu begr�nden. Dies gilt umso mehr, weil in Beschreibungsstelle [0011] der EP ’740 stattdessen erl�utert wird, dass der Gegenstand der EP ’740 es erm�glicht, den Schneidekopf auch dann zu verstellen, wenn der Zusatzkamm auf dem Haarschneideger�t aufgesetzt ist („The invention further is concerned with a hair comb that is attachable to an electrical trimmer as proposed and which hair comb is designed to allow pivoting the pivotable trimmer head when the hair comb is attached so that a hair length of hairs to be trimmed is varied when the pivotable trimmer head is pivoted.“). Schlie�lich wurde auch die EP ’740 im Erteilungsverfahren des Verf�gungspatents vom EPA bereits ber�cksichtigt (f) Schlie�lich ist f�r die Kammer nicht ersichtlich, dass die erfinderische T�tigkeit aufgrund einer Kombination der US 1 997 096 (Anlage KRT 17, nachfolgend: US ’096) zu verneinen w�re.

127 Die Verf�gungsbeklagte tr�gt insoweit in Bezug auf Merkmal 4.4 des Anspruchs 1 des Verf�gungspatents vor, die US ’096 beschreibe, dass der Klingensatz des dort beschriebenen Haarschneideger�tes durch Verwendung eines in dem freigebbaren Zusatzkamm ausgebildeten Reibungskolbens sowie einer in dem freigebbaren Zusatzkamm ausgebildeten Druckfeder entweder in einer Haarschneideausrichtung oder einer Rasierausrichtung gehalten werden k�nnte. Der US ’096 sei lediglich nicht eindeutig zu entnehmen, an welcher Stelle innerhalb des freigebbaren Zusatzkammes die entsprechende Druckfeder befestigt sei. Der Fachmann h�tte somit zwangsl�ufig nach Punkten gesucht, an denen die entsprechende Druckfeder befestigt werden k�nne, wobei eine M�glichkeit beispielsweise die in dem Klingensatz ausgebildeten Flansche darstellten. W�hle er diese Ausgestaltung, dann greife der entsprechende Ausrichtungsbestimmungsabschnitt in den Klingensatz ein, wenn dieser an diesem befestigt sei und eine entsprechende Kraft auf diesen aus�be (vgl. Duplik, S. 35/36).

128 Ein konkreter Anlass, warum der Fachmann gerade diese Ausgestaltung der Befestigung w�hlen sollte, ist hierdurch weder vorgetragen noch ersichtlich. Das vorgebrachte Naheliegen ist nicht dargetan.

C.

129 I. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.

130 II. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich Unterlassung und Herausgabe zur Verwahrung auf � 709 S. 1 ZPO.

131 Aus Gr�nden der Verh�ltnism��igkeit kommt vorliegend insoweit unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des Einzelfalls, insbesondere auch des Fehlens einer positiven kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung, nur eine vorl�ufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung in Betracht (vgl. EuGH GRUR 2022, 811 Rn. 46 – Phoenix Contact/Harting). Insoweit ist eine einheitliche Sicherheit entsprechend der Summe der diesbez�glichen Teilstreitwerte zu bilden.

132 Dem stehen auch Gr�nde des effektiven Rechtsschutzes nicht entgegen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine geringf�gige Verz�gerung der Vollstreckung durch die Anforderungen an die wirksame Erbringung der Sicherheitsleistung die effektive Rechtsdurchsetzung durch die Verf�gungskl�gerin erheblich beeintr�chtigen w�rde.

133 Im Hinblick auf die Kosten folgt die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung aus der Rechtsnatur der einstweiligen Verf�gung.

134 III. Die Bestimmung des Streitwerts ergibt sich aus den Angaben der Verf�gungskl�gerin, denen die Verf�gungsbeklagte nicht entgegengetreten ist, � 3 ZPO i. V. mit � 51 Abs. 1 GKG.

Leitsatz

Sobald der Patentinhaber das mutma�lich patentverletzende Erzeugnis in den H�nden hat, trifft ihn die Obliegenheit, den betreffenden Gegenstand z�gig und umfassend auf das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung zu untersuchen, also die notwendigen Untersuchungen alsbald in die Wege zu leiten, diese zielstrebig zum Abschluss zu bringen und, sofern sich ein positiver Befund ergibt, anschlie�end ohne �berm��iges Z�gern die sich daraus ergebenden Verbietungsanspr�che zu verfolgen.� (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

F�r Europ�ische Patente streitet ab dem Zeitpunkt der Ver�ffentlichung ihrer Erteilung eine Vermutung der G�ltigkeit. F�r die im Rahmen des Verf�gungsgrundes vorzunehmende Pr�fung des hinreichend gesicherten Rechtsbestands des Verf�gungspatents bedeutet dies, dass aufgrund der Vermutung der G�ltigkeit zun�chst von einem gesicherten Rechtsbestand auszugehen ist und es im zweiseitigen einstweiligen Verf�gungsverfahren dem Antragsgegner/Verf�gungsbeklagten obliegt, diese Vermutung zu ersch�ttern (Fortf�hrung von LG M�nchen I GRUR 2023, 152 Rn. 60 f. – Bortezomib). (Rn. 87) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Damit Zweifel am Rechtsbestand des Verf�gungspatents sich in einer Zur�ckweisung des Verf�gungsantrags niederschlagen k�nnen, muss das Verf�gungsschutzrecht mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden, weil nur diese das Patent tats�chlich zu Fall bringen k�nnen (Anschluss an OLG D�sseldorf, GRUR-RR 2007, 219 (220) - Kleinleistungsschalter). (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz)

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Zeitliche Dringlichkeit bei notwendiger Untersuchung des mutma�lich patentverletzenden Erzeugnisses

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