LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2022-02-15, 33 O 4638/21

33 O 4638/21Tribunale cantonale15 feb 2022

Regest

Eine Klausel in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen, wonach ein Vertrag erst durch die Annahmeerkl�rung des Verwenders in einer gesonderten E-Mail (Auftragsbest�tigung oder Versandbest�tigung), sp�testens jedoch durch den Versand der Bestellung zustande kommt, enth�lt einen nach � 307 Abs. 1 S. 1 BGB unzul�ssigen formularm��igen Zugangsverzicht. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG M�nchen I 33. Zivilkammer — 2022-02-15 — 33 O 4638/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-15

Aktenzeichen: 33 O 4638/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten (Ordnungsgeld im Einzelfall h�chstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt h�chstens zwei Jahre), zu unterlassen,

im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern

  1. folgende oder inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen zu verwenden:

Ein Vertrag kommt erst durch die Annahmeerkl�rung von … zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbest�tigung oder Versandbest�tigung) versendet wird, sp�testens jedoch durch den Versand der Bestellung.

  1. Verbrauchern nach einer erfolgten Bestellung �ber www…..de binnen f�nf B�rostunden keine elektronische Zugangsbest�tigung zukommen zu lassen;

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin 200,00 EUR nebst Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz ab 28.05.2021 zu bezahlen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl�gerin 3/5 und die Beklagte 2/5.

IV. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar, f�r die Kl�gerin in Ziff. 1.1. und 2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H�he von jeweils 10.000 Euro und in Ziffern II. und III. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Kl�gerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher H�he leistet.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten �ber Zul�ssigkeit mehrerer Klauseln in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen sowie um verbraucherrechtliche Informationspflichten.

2 Die Kl�gerin ist ein gemeinn�tziger Verein zur Wahrung von Verbraucherinteressen. Sie ist in der vom Bundesamt f�r Justiz in Bonn gef�hrten Liste qualifizierter Einrichtungen nach � 4 UKIaG eingetragen (Listenausdruck, Anlage SL 1).

3 Die Beklagte betreibt den Online-Shop unter www…..de (Screenshot, Anlage SL 2). Schwerpunkt des Angebots der Beklagten bilden Waren der Unterhaltungselektronik, darunter auch Spielekonsolen wie die …. Dieser Artikel war im Zeitpunkt der Klageeinreichung allerdings nicht verf�gbar (vgl. Screenshots, Anlage SL 3).

4 Die Beklagte h�lt in ihrem Online-Shop u.a. folgende, den Vertragsschluss und die Durchf�hrung einer Bestellung betreffende Allgemeine Gesch�ftsbedingungen vor:

5 � 3 Abs. 3 S. 2 AGB: „… wird die Annahme entweder durch Versenden einer Versandbest�tigung oder durch Versand der Ware innerhalb von f�nf Werktagen ab Eingang der Bestellung des Kunden erkl�ren. Gibt … innerhalb dieser Frist keine Annahmeerkl�rung ab, wurde die Bestellung des Kunden nicht angenommen.“

6 � 3 Abs. 4 AGB: „Ein Vertrag kommt erst durch die Annahmeerkl�rung von … zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbest�tigung oder Versandbest�tigung) versendet wird, sp�testens jedoch durch den Versand der Bestellung“.

7 � 4 Abs. 1 AGB: „Ist zum Zeitpunkt der Bestellung bestellte Ware nicht verf�gbar, beh�lt sich … vor, die Bestellung der Ware nicht anzunehmen, so dass kein Vertrag zustande kommt. Hier�ber wird der Kunde informiert. Bereits geleistete Zahlungen werden dem Kunden unverz�glich r�ckerstattet.“

(AGB der Beklagten, Anlage SL 4).

8 Am 25.09.2020 bestellte ein Verbraucher �ber den Online-Shop der Beklagten eine … zum Preis von 499,99 Euro vor. Im Anschluss hieran erhielt der Verbraucher keine Bestellbest�tigung. Auf diesen Umstand wies der Verbraucher die Beklagte mit E-Mail vom gleichen Tag hin. Diese E-Mail ging auch im betreffenden Postfach der Beklagten ein (E-Mail der Beklagten, Anlage SL 5). Auch auf die Aufforderung des Verbrauchers hin erhielt dieser keine Bestellbest�tigung.

9 Mit E-Mail vom 30.09.2020 wurde der Verbraucher sodann zur Zahlung eines Betrags von 499,99 Euro aufgefordert (E-Mail, Anlage SL 6).

10 Im Nachgang zu dieser E-Mail forderte der Verbraucher die Beklagte erneut zum Versand einer Bestellbest�tigung auf. Am 01.10.2020 versandte die Beklagte sodann die geforderte Bestellbest�tigung gemeinsam mit einer weiteren Zahlungsaufforderung und unter Nennung des 19.11.2020 als Lieferdatum f�r den bestellten Artikel (E-Mail, Anlage SL 7).

11 Am 02.10.2020 forderte die Beklagte den Verbraucher erneut zur Zahlung des Betrags von 499,99 Euro auf (E-Mail, Anlage SL 8). Daraufhin bezahlte der Verbraucher den geforderten Betrag. Die Beklagte best�tigte die erhaltene Zahlung am 03.10.2020 (E-Mail, Anlage SL 9).

12 Mit E-Mail vom 06.11.2020 informierte die Beklagte den Verbraucher schlie�lich dar�ber, dass sie nicht zusichern k�nne, dass der Artikel bereits zum Erscheinungsdatum geliefert werden k�nne. In der E-Mail wird weiter ausgef�hrt, dass die Beklagte sich freuen w�rde, wenn der Verbraucher seine Bestellung aufrechterhalten w�rde (E-Mail, Anlage SL 10).

13 Mit Schreiben vom 05.01.2021 mahnte die Kl�gerin die Beklagte wegen der Verwendung der streitgegenst�ndlichen AGB, der fehlenden Versendung einer Eingangsbest�tigung nach erfolgter Bestellung sowie des Verlangens einer Zahlung ohne vorherige Bestellbest�tigung ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf (Abmahnung, Anlage SL 11). Auf dieses Schreiben hin erbat die Beklagte lediglich Fristverl�ngerung, nahm zu den Vorw�rfen aber inhaltlich nicht Stellung.

14 Die Kl�gerin tr�gt vor, die E-Mail, mit der der Verbraucher erstmals zur Zahlung des Betrags von 499,99 Euro aufgefordert worden sei (Anlage SL 6), habe dieser nur so verstehen k�nnen, dass sein Vertragsangebot von der Beklagten angenommen worden sei. Auch aus der E-Mail vom 01.10.2020 (Anlage SL 7), die eine weitere Zahlungsaufforderung enthalten habe, seien keine Anhaltspunkte f�r einen fehlenden Bindungswillen der Beklagten erkennbar gewesen.

15 Die Kl�gerin meint, wegen der Verwendung der streitgegenst�ndlichen AGB, der Nichtversendung einer Bestellbest�tigung sowie des Zahlungsverlangens ohne vorherige Bestellbest�tigung st�nden ihm nach Ma�gabe der Vorschriften des UKIaG und UWG Unterlassungsanspr�che zu.

16 Bereits die Regelung in � 4 Abs. 1 AGB benachteilige den Verbraucher unangemessen, weshalb sie nach � 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sei. Der Grund hierf�r liege darin, dass die Regelung bei Lichte betrachtet eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers statuiere und dies bereits vor Zustandekommen eines entsprechenden Schuldvertrags. Damit weiche die Vorschrift aber vom Prinzip der Zug-um-Zug-Leistung, einem der wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, ab. Durch die Vorleistungspflicht werde dem Kunden die M�glichkeit der Einrede des nichterf�llten Vertrags genommen. Dies wiege aber umso schwerer, als es der Beklagten obliege, den Kaufvertrag erst gar nicht entstehen zu lassen. Somit b�rde die Beklagte dem Verbraucher das Risiko ihrer Leistungsunf�higkeit auf. Die Klausel versto�e zudem gegen � 309 Nr. 2a BGB und gegen das Transparenzgebot, weil die faktische Vorleistungspflicht unter der �berschrift „Warenverf�gbarkeit“ geregelt sei.

17 Die Kl�gerin ist weiter der Auffassung, die Regelung des � 3 Abs. 3 S. 2 AGB sei i.V.m. der Bestimmung des � 4 Abs. 1 AGB intransparent und benachteilige den Verbraucher unangemessen. Die Unwirksamkeit folge deshalb aus � 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. Die Vorschrift des � 4 Abs. 1 AGB sehe auch den Fall vor, dass die Ware zwar nicht verf�gbar sei, die Beklagte das Angebot des Kunden aber dennoch annehme. In einem solchen Fall k�nne die Annahme aber weder durch eine Versandbest�tigung noch durch den tats�chlichen Versand der Ware erkl�rt werden, wie dies � 3 Abs. 3 AGB vorsehe.

18 Die Regelung des � 3 Abs. 4 BGB sei nach � 308 Nr. 6 BGB unwirksam, weil sie eine unzul�ssige Zugangsfiktion enthalte. Insoweit fordere � 130 Abs. 1 BGB, dass eine Willenserkl�rung, die gegen�ber Abwesenden abgegeben wird, erst in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie dem Empf�nger zugeht. Dieser Grundsatz gelte uneingeschr�nkt auch f�r die Annahme eines Vertragsangebots nach � 147 BGB. Die angegriffene AGB regele hingegen, dass die Beklagte die Annahme des Vertragsangebots des Verbrauchers durch den blo�en Versand der bestellten Ware erkl�ren k�nne. Der Versand der Ware fingiere somit einen Zugang i.S.v. � 130 Abs. 1 BGB.

19 Die Kl�gerin meint weiter, durch den streitgegenst�ndlichen Bestellprozess versto�e die Beklagte gegen ihre Pflicht zum unverz�glichen Versand einer elektronischen Zugangsbest�tigung der Bestellung aus � 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB. Der Versand einer Zahlungsaufforderung ohne vorherige Zugangsbest�tigung stehe auch nicht in Einklang mit geltendem Recht.

20 Schlie�lich meint die Kl�gerin, wegen der erfolgten Abmahnung stehe ihr Aufwendungsersatz nach Ma�gabe von � 13 Abs. 3 UWG i.V.m. � 5 UKIaG zu.

21 Die Kl�gerin beantragt zuletzt:

1.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht f�r den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten (Ordnungsgeld im Einzelfall h�chstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt h�chstens zwei Jahre), zu unterlassen,

1.im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern

a)folgende oder inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen zu verwenden:

a)(1) Ist zum Zeitpunkt der Bestellung bestellte Ware nicht verf�gbar, beh�lt sich … vor, die Bestellung der Ware nicht anzunehmen, so dass kein Vertrag zustande kommt. Hier�ber wird der Kunde informiert. Bereits geleistete Zahlungen werden dem Kunden unverz�glich r�ckerstattet.

a)(2) … wird die Annahme [des Angebots des Kunden] entweder durch Versenden einer Versandbest�tigung oder durch Versand der Ware innerhalb von f�nf Werktagen ab Eingang der Bestellung des Kunden erkl�ren. Gibt … innerhalb dieser Frist keine … Annahmeerkl�rung ab, wurde die Bestellung des Kunden nicht angenommen.

a)(3) Ein Vertrag kommt erst durch die Annahmeerkl�rung von … zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbest�tigung oder Versandbest�tigung) versendet wird, sp�testens jedoch durch den Versand der Bestellung.

b)Verbrauchern nach einer erfolgten Bestellung �ber www…..de binnen f�nf B�rostunden keine elektronische Zugangsbest�tigung zukommen zu lassen;

b)Hilfsweise: Verbrauchern nach einer erfolgten Bestellung �ber www…..de binnen 24 Stunden keine elektronische Zugangsbest�tigung zukommen zu lassen;

c)Verbraucher nach einer erfolgten Bestellung �ber www…..de zur Zahlung aufzufordern, ohne diesen vorher eine elektronische Zugangsbest�tigung zukommen zu lassen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin 200,00 EUR nebst Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtsh�ngigkeit der Klage zu bezahlen.

22 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

23 Die Beklagte tr�gt vor, sie unterhalte ein System, das automatisierte Bestellbest�tigungen verschicke. Dieses System sei im Zeitpunkt der streitgegenst�ndlichen Bestellungen des Verbrauchers aufgrund der Vielzahl von Bestellungen des Produkts … �berfordert gewesen. Die Website der Beklagten sei gleichfalls �berlastet gewesen. Es habe sich um eine absolute Ausnahmesituation gehandelt (vgl. diverse Zeitungsartikel, Anlagenkonvolut B 1).

24 Die Beklagte meint, der Kl�gerin st�nden weder die geltend gemachten Unterlassungsanspr�che noch Aufwendungsersatz f�r die vorgerichtliche Abmahnung zu. Die von der Beklagten verwendeten AGB seien aus rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Regelung des � 4 Abs. 1 AGB benachteilige den Verbraucher nicht unangemessen, da sie schon keine Vorleistungspflicht statuiere. Die Bestimmung diene lediglich der Klarstellung, dass solche Zahlungen r�ckerstattet w�rden, die ein Kunde unaufgefordert an die Beklagte geleistet habe. Dieser Fall k�nne auch durchaus vorkommen. Dar�ber hinaus best�nde, selbst wenn man der Vorschrift eine Vorleistungspflicht des Kunden entnehmen wolle, ein Sachgrund hierf�r. Im Online-Handel sei n�mlich eine Bonit�tspr�fung oftmals nicht oder nur sehr schwer m�glich. Es sei im Online-Handel vollkommen �blich, dass die Bezahlung in vielen F�llen vor dem Versand der Ware erfolge.

25 Auch die Bestimmung des � 3 Abs. 3 S. 2 AGB benachteilige den Verbraucher nicht unangemessen. Diese regle lediglich den Mechanismus des Vertragsschlusses zwischen den jeweiligen Parteien. Auch der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei f�r Kunden in allen Varianten, die zu einem Vertragsschluss f�hren k�nnten, ohne weiteres nachvollziehbar. Dies gelte auch f�r den Fall der Annahme aufgrund Versendung der Ware, zumal Versanddienstleister Trackingsysteme vorhalten w�rden, die den genauen Zeitpunkt des Versands nachvollziehbar machen w�rden. Die Beklagte w�rde zudem eine Versandbest�tigung versenden.

26 Entgegen der Ansicht der Kl�gerin enthalte auch � 3 Abs. 4 AGB keine unzul�ssige Zugangsfiktion.

27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 18.01.2022 (Blatt 56/59 der Akte) Bezug genommen.

Gründe

28 Die zul�ssige Klage hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

29 A. Die Klage ist zul�ssig, insbesondere ist das angerufene Gericht gem�� � 6 Abs. 1 Satz 1 UKIaG sachlich und gem�� � 6 Abs. 1 Satz 1 UKIaG, �� 12, 13, 17 Abs. 1 ZPO �rtlich zust�ndig.

30 B. Die Klage ist teilweise begr�ndet. Soweit die Kl�gerin die Bestimmung des � 3 Abs. 4 AGB angreift und sich mit ihrer Klage gegen die sp�te Versendung einer Bestellbest�tigung wendet, stehen ihr Unterlassungsanspr�che nach � 1 UKIaG (nachfolgend I.) und � 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. b) UKIaG (nachfolgend II.) zu. Soweit die Kl�gerin mit ihrer Klage daneben die Bestimmungen der � 3 Abs. 3 S. 2 und � 4 Abs. 1 AGB angreift und sich gegen die Versendung einer Zahlungsaufforderung vor einer Bestellbest�tigung wendet, war die Klage als unbegr�ndet abzuweisen (nachfolgend III.).

31 I. Die Kl�gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von � 3 Abs. 4 AGB aus � 1 UKIaG, da die Klausel den Verbraucher unangemessen benachteiligt (�� 307 Abs. 1 BGB).

32 1. Die Kl�gerin ist als qualifizierte Einrichtung nach � 4 UKIaG gem�� � 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKIaG aktivlegitimiert.

33 2. Die beanstandete Klausel enth�lt aufgrund des in ihr statuierten Zugangsverzichts eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gem. � 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

34 a. Der Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle der �� 307 ff. BGB ist er�ffnet. Die beanstandete Klausel ist f�r eine Vielzahl von Vertr�gen vorformulierte Vertragsbedingung und damit eine Allgemeine Gesch�ftsbedingung gem. � 305 Abs. 1 BGB. Diese weicht auch von Bestimmungen des dispositiven Gesetzesrechts ab (� 307 Abs. 3 S. 1 BGB), da sie entgegen � 130 Abs. 1 BGB einen tats�chlichen Zugang der Annahmeerkl�rung der Beklagten f�r entbehrlich erkl�rt.

35 b. Entgegen der Auffassung der Kl�gerin ist vorliegend das spezielle Klauselverbot des � 308 Nr. 6 BGB nicht einschl�gig. Danach ist in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen insbesondere unwirksam eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erkl�rung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Denn die beanstandete Klausel enth�lt bei genauer Betrachtung keine Fiktion eines Zugangs, sondern erkl�rt jedenfalls implizit einen Zugang der Annahmeerkl�rung f�r den Fall der Versendung der Ware f�r g�nzlich entbehrlich. Es handelt sich somit um die Konstellation eines formularm��igen Zugangsverzichts. Dieser Fall ist aber von � 308 Nr. 6 BGB nicht erfasst (M�KoBGB/Wurmnest, BGB, 8. Aufl. 2019, � 308 Nr. 6 Rn. 5 m.w.N.).

36 c. Die beanstandete Klausel benachteiligt den Vertragspartner aber unangemessen, � 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

37 aa. Unangemessen ist eine Benachteiligung dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbr�uchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von Vornherein dessen Belange hinreichend zu ber�cksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH NJW 2010, 57). Ob im Einzelfall eine Benachteiligung als unangemessen einzustufen ist, muss anhand einer umfassenden W�rdigung s�mtlicher Umst�nde ermittelt werden. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die Art des konkreten Vertragstyps, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien (BGH NJW 2010, 2793). Auszugehen ist dabei von Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags. Die zu �berpr�fende Klausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Gegenstands des Vertrags auszulegen und zu bewerten (BGHZ 106, 263).

38 bb. Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt auch im Streitfall vor. Zwar sehen die Vorschriften des dispositiven Gesetzesrechts grunds�tzlich die M�glichkeit eines Zugangsverzichts vor (� 151 BGB, zur Rechtsnatur etwa M�KoBGB/Busche, BGB, 9. Aufl. 2021, � 151 Rn. 3 m.w.N.). Ein formularm��iger Zugangsverzicht stellt aber einen Nachteil f�r den Vertragspartner hat, weil er aufgrund dessen keine genaue Kenntnis vom genauen Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags hat. Diese Kenntnis ist f�r den Verbraucher aber gerade in F�llen des Erwerbs �ber das Internet wichtig, weil er - auch vor dem Hintergrund eines gesetzlichen Widerrufsrechts (� 312g Abs. 1 BGB) - bis zur Kenntnis unter Umst�nden alternative Angebote pr�ft und in diesem Zusammenhang entsprechende Dispositionen vornimmt. Demgegen�ber ist ein nachvollziehbares Interesse der Beklagten f�r die Vereinbarung eines Zugangsverzichts f�r den Fall der Versendung der Ware nicht erkennbar, zumal in den weiteren in der Klausel genannten Alternativen des Versandes der Bestellbest�tigung oder der �bermittlung einer Versandbest�tigung ein Zugang zumindest implizit f�r nicht entbehrlich erachtet wird. Der Verwender wird durch den Zugangsverzicht im Falle der Alternative „Versendung der Ware“ auch in beweisrechtlicher Hinsicht privilegiert, da er in einem etwaigen sp�teren Prozess f�r den wirksamen Vertragsschluss nicht den Zugang der Annahmeerkl�rung, sondern lediglich den tats�chlichen Versand der Ware darlegen und beweisen muss. F�r die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung spricht schlie�lich die Wertung des � 308 Nr. 6 BGB, wonach die formularm��ige Vereinbarung einer Fiktion des Zugangs bei Erkl�rungen von besonderer Bedeutung - zu denen die Annahmeerkl�rung wegen ihrer potentiell rechtliche Pflichten begr�ndenden Wirkung ohne Weiteres geh�rt - in der Regel unwirksam ist. Die Interessenlage zwischen Zugangsfiktion einerseits und Zugangsverzicht andererseits ist vergleichbar, weil beide Institute sich in ihren Wirkungen nicht wesentlich unterscheiden.

39 II. Durch die Nichtversendung einer elektronischen Eingangsbest�tigung hat die Beklagte gegen die verbrauchersch�tzende Pflicht aus � 312 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB versto�en (� 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit b) UKIaG, vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, UWG, 40. Aufl. 2022, � 2 UKIaG Rn. 4).

40 1. Der Anwendungsbereich der besonderen Vorschriften �ber Verbrauchervertr�ge ist gem. � 312 Abs. 1 BGB er�ffnet. Hiergegen erinnert auch die Beklagte nichts.

41 2. Nach � 312 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB hat ein Unternehmer, der sich zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags �ber die Lieferung von Waren oder �ber die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient, dem Kunden den Zugang von dessen Bestellung unverz�glich auf elektronischem Wege zu best�tigen. Gegen diese Pflicht hat die Beklagte im Hinblick auf die streitgegenst�ndliche Bestellung versto�en.

42 a. Da streitgegenst�ndlich vorliegend eine �ber den Online-Shop der Beklagten geschlossene Bestellung ist, liegt die Voraussetzung des Gebrauchs von Telemedien i.S.d. � 312 i Abs. 1 BGB vor.

43 b. Die Bestellung ist der Beklagten auch zugegangen. Dies folgt schon daraus, dass diese den Verbraucher mit E-Mail vom 30.09.2020 (Anlage SL 6) zur Zahlung des offenen Betrags aufforderte.

44 c. Die Beklagte hat dem beschwerdef�hrenden Verbraucher entgegen � 312 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB dessen Bestellung nicht unverz�glich auf elektronischem Wege best�tigt. Unverz�glich bedeutet ohne schuldhaftes Z�gern (� 121 Abs. 1 BGB, vgl. zur entsprechenden Anwendung im Rahmen von � 312 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB etwa M�KoBGB/Wendehorst, BGB, 8. Aufl. 2019, � 312 i Rn. 97). Diese Voraussetzung ist allenfalls dann erf�llt, wenn die elektronische Eingangsbest�tigung wenige Stunden nach der Bestellung, bei Bestellungen in den sp�ten Abendstunden am n�chsten Tag zu den �blichen Gesch�ftszeiten des Unternehmers, beim Verbraucher eingeht. Diesen Anforderungen gen�gt die erst f�nf Tage nach der fraglichen Bestellung versandte elektronische Bestellbest�tigung offenkundig nicht.

45 3. Die Beklagte ist f�r den Versto� auch verantwortlich. Denn vorliegend war die Beklagte gehalten, daf�r Sorge zu tragen, dass trotz objektiv erwartbar hohen Bestellvolumens im Zusammenhang mit Bestellungen des infrage stehenden Produkts die gesetzlich geforderten Bestellbest�tigungen verschickt werden k�nnen. F�r die Beklagte war ein hohes Bestellvolumen im Zusammenhang mit dem Verkaufsstart der in Rede stehenden Spielekonsole auch vorhersehbar, da das Ger�t - wie aus dem ersten mit Anlage B 1 �berreichten Artikel ersichtlich - nur online und nicht im station�ren Einzelhandel verkauft wurde. Es war der Beklagten daher zumutbar, Vorkehrungen zu treffen, wie etwa die Zubuchung zus�tzlicher Servereinheiten, um einen Zusammenbruch ihres Servers zu verhindern.

46 III. Keinen Erfolg hat die Klage aber soweit die Kl�gerin weitere Bestimmungen der von der Beklagten verwendeten AGB angreift und sich gegen die Versendung einer Zahlungsaufforderung zeitlich vor Versendung einer Bestellbest�tigung wendet.

47 1. Weder die Regelung des � 4 Abs. 1 AGB noch diejenige des � 3 Abs. 3 S. 2 AGB verst��t gegen die AGB-rechtlichen Wertungen der �� 307 ff. BGB.

48 a. Die Klausel in � 4 Abs. 1 AGB benachteiligt den Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen i.S.d. � 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche unangemessene Benachteiligung dann anzunehmen ist, wenn die Klausel eine Vorleistungspflicht des Vertragspartners des Verwenders vorsieht. Denn auch bei Zugrundelegung der kundenfeindlichsten Auslegung (� 305 c Abs. 2 BGB, vgl. auch BGHZ 124, 351, 358) l�sst sich der Bestimmung keine Vorleistungspflicht des Kunden entnehmen.

49 Die streitgegenst�ndliche Klausel sieht im dritten Satz vor, dass der Besteller f�r den Fall, dass die von ihm bestellte Ware nicht verf�gbar ist und zwischen den potentiellen Vertragspartnern kein Vertrag zustande kommt, bereits geleistete Zahlungen zur�ckerstattet bekommt.

50 Bereits der Wortlaut l�sst sich zur Begr�ndung einer vertraglich statuierten Vorleistungspflicht nicht ins Feld f�hren. Denn die Vorschrift formuliert, wenn �berhaupt, eine Pflicht der Beklagten, bereits vom Vertragspartner erhaltene Zahlungen zur�ckzuerstatten Die Klausel nimmt aber weder ex- noch implizit auf einen m�glichen Rechtsgrund der Zahlung Bezug. Auch in systematischer Hinsicht sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die f�r die Annahme einer entsprechenden Vorleistungspflicht sprechen.

51 Andere Gr�nde, welche die beanstandete Klausel als unzul�ssig erscheinen lassen w�rden, tr�gt die Kl�gerin nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich.

52 b. Entgegen der von der Kl�gerin vorgebrachten Auffassung enth�lt folglich auch die Regelung des � 3 Abs. 3 S. 2 AGB keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners der Beklagten, die die Kl�gerin ohnehin nur in einem Zusammenspiel mit der Regelung des � 4 Abs. 1 AGB f�r gegeben h�lt.

53 Die Regelung verst��t auch nicht gegen das Transparenzgebot des � 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn die Bestimmung regelt klar und verst�ndlich die verschiedenen Alternativen der Annahme des Vertragsangebots durch die Beklagte. So sieht die Klausel vor, dass die Beklagte die Annahme des Angebots des Bestellers entweder durch Versenden einer Versandbest�tigung oder (konkludent) durch Versand der Ware innerhalb von f�nf Werktagen ab Eingang der Bestellung des Kunden erkl�ren wird. Ferner regelt die Klausel, dass eine Bestellung als nicht angenommen gilt, wenn innerhalb der oben genannten Frist keine Annahmeerkl�rung abgegeben wird. Die Modalit�ten des Vertragsschlusses und der Zeitpunkt, in dem die Bestellung als nicht angenommen gilt, sind daher unmissverst�ndlich bestimmt. Anders als die Regelung des � 3 Abs. 4 AGB trifft � 3 Abs. 3 S. 2 AGB auch keine Bestimmung �ber einen Zugangsverzicht beim Kunden, sondern regelt � 3 Abs. 3 S. 2 AGB lediglich die Modalit�ten der Abgabe der Annahmeerkl�rung durch die Beklagte.

54 2. Der Kl�gerin steht auch der mit Klageantrag Ziff. 1 lit. c) geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Mit diesem begehrt die Kl�gerin eine Unterlassung dahingehend, dass die Beklagte Verbraucher nach einer erfolgten Bestellung �ber www…..de zur Zahlung auffordert, ohne diesen vorher eine elektronische Zugangsbest�tigung zukommen zu lassen. Dieser Fall unterscheidet sich aber weder qualitativ noch quantitativ von dem mit Klageantrag Ziff. 1 lit b) begehrten und von der Kammer f�r begr�ndet erachteten Unterlassungsanspruch. Somit fehlt der Kl�gerin f�r diesen Anspruch das Rechtsschutzbed�rfnis. Dem Wortlaut der von der Kl�gerin in Bezug genommenen Vorschrift des � 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB l�sst sich zudem keine entsprechende Verpflichtung entnehmen, keine Zahlungsaufforderung vor einer elektronischen Bestellbest�tigung zu versenden. Aus der Vorschrift folgt bei genauer Betrachtung noch nicht einmal eine Obliegenheit, beide Erkl�rungen in getrennten Nachrichten zu versenden. Nach �berwiegender Ansicht ist es vielmehr m�glich, die elektronische Bestellbest�tigung durch die konkrete Annahmeerkl�rung des Unternehmers zu ersetzen (vgl. BGH NJW 2013, 598; M�KoBGB/Wendehorst, BGB, 8. Aufl. 2019, � 312 i Rn. 93). Die streitgegenst�ndliche versandte Zahlungsaufforderung konnte der Verbraucher auf Grundlage des objektiven Empf�ngerhorizonts (�� 133, 157 BGB) - wie auch die Kl�gerin vortr�gt (Klageschrift S. 6, Bl. 6 d.A.) - nur als Annahme seiner Bestellung verstehen, worin gleichzeitig die Wissenserkl�rung der Eingangsbest�tigung zu sehen ist. Im Ergebnis liegt somit auch kein Fall einer Zahlungsaufforderung zeitlich vor Versendung einer Eingangsbest�tigung vor.

55 IV. Der Kl�gerin steht der mit Klageantrag Ziff. 2 geltend gemachte Anspruch auf anteiligen Sach- und Personalaufwand wegen der ausgesprochenen Abmahnung aus � 13 Abs. 3 UWG zu, weil die mit Anlage SL 11 vorgelegte Abmahnung berechtigt und jedenfalls teilweise begr�ndet war. Die Verbandspauschale ist auch dann in voller H�he zu zahlen, wenn die Abmahnung nur teilweise begr�ndet war (BGH GRUR 2008, 1010 - Payback; BGH GRUR 2010, 744 Rn. 51 - Sondemewsletter).

56 C. Die Kostenentscheidung beruht auf � 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in �� 708 Nr. 11, 709 S. 1 und S. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.

Leitsatz

Eine Klausel in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen, wonach ein Vertrag erst durch die Annahmeerkl�rung des Verwenders in einer gesonderten E-Mail (Auftragsbest�tigung oder Versandbest�tigung), sp�testens jedoch durch den Versand der Bestellung zustande kommt, enth�lt einen nach � 307 Abs. 1 S. 1 BGB unzul�ssigen formularm��igen Zugangsverzicht. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

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Teilweise unzul�ssige Allgemeine Gesch�ftsbedingungen betreffend den Vertragsschluss im Online-Handel

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