LG M�nchen I 3. Kammer f�r Handelssachen, 2022-11-18, 3 HK O 1918/22

3 HK O 1918/22Tribunale cantonale18 nov 2022

Regest

Die Vorschrift des � 12 Abs. 1 Satz 1 HWG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3 a UWG dar. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG M�nchen I 3. Kammer f�r Handelssachen — 2022-11-18 — 3 HK O 1918/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-18

Aktenzeichen: 3 HK O 1918/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Gesch�ftsf�hrern der Beklagten, zu unterlassen,

im gesch�ftlichen Verkehr f�r das Produkt „Covidgum Antiviraler Kaugummi“ zu werben:

  1. Mit der Bezeichnung:

„Covidgum“,

jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage K 4 bis Anlage K 9 wiedergegeben;

  1. „In einer Fallreihe von Heilversuchen mit infizierten Patienten in einer akkreditierten deutschen Forschungseinrichtung wurde unter kontrollierten Bedingungen die Ausatemluft vor und nach 15 Minuten Kauen von COVIDGUM �ber einen Zeitraum von drei Stunden hinsichtlich der Viruslast untersucht.

Bei allen Patienten sank die Viruslast hochsignifikant mit mindestens einer Stunde Effektzeit und einer Abnahme der Viruslast von �ber 90 % nach Verwendung von COVIDGUM. Bei der H�lfte der Patienten war sogar zu verschiedenen Messzeitpunkten nach dem Kauen keine Viruslast mehr nachweisbar.

Die Abnahme der Viruslast in der Ausatemluft hielt circa zwei Stunden an. Durch die Inaktivierung und Beseitigung der Viren kann das Risiko einer Infektions�bertragung, die �ber Tr�pfchen beim Sprechen, Husten, Lachen oder Singen in die Luft abgegeben werden, deutlich verringert werden. COVIDGUM ist als Zusatzma�nahme zu den bekannten Hygienema�nahmen zu sehen und kann dazu beitragen, die Verbreitung von Infektionen �ber Aerosole einzud�mmen“,

  1. „Ansteckungsrisiko deutlich verringern“,

  2. „Infektionsrisiko verringern“, jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben;

  3. „Wieso hei�t der Covidgum wie er hei�t? Weil der Kaugummi speziell f�r die Bek�mpfung von SARS-Cov-2-Viren entwickelt und auch darauf untersucht wurde“,

  4. „Covidgum wurde nur gegen Covid-SARS-2 Viren getestet“,

  5. „Reduktion der SARS-Cov-2-Viruslast“,

  6. „Ist Covidgum auch bei mutierten Coronaviren geeignet? Ja! – Der Covidgum wurde auch gegen die Alpha- und Deltavarianten getestet“,

  7. „Sicherheit

Wie wurde die Wirksamkeit des COVIDGUM getestet?

Am Institut f�r klinische Forschung Fr.(IKF), auch Studienzentrum f�r den Impfstoff von Biontech/Pfizer, wurde in einer Reihe von Versuchen an Patienten die mit SARS-VOC-2 infiziert waren, die Viruslast in der Atemluft vor und nach Kauen eines COVIDGUM untersucht.

Ziel war die Bestimmung der Viruslast SARS-COV-2 in der Ausatemluft bei an COVID-19 erkrankten Patienten vor und nach Kauen eines COVIDGUM.

Methodik: Vor Kauen eines COVIDGUM, nach 15 Minuten Kauen und Entsorgen des COVIDGUM, sowie 15 min, 30 min, 60 min, 90 min, 120 min und 180 min nach Entsorgen des COVIDGUM wurden folgende Messung durchgef�hrt: Patient*innen atmete in kontrolliertem Setup ein definiertes immer gleiches Volumen Ausatemluft in ein Lungenfunktionsger�t, dem ein immer frischer Luftpartikelfilter vorgeschaltet war. Aus diesem Luftpartikelfilter wurde dann jeweils mittels PCR-Test die jeweilige Viruslast SARS-COV-2 zu den jeweiligen Zeitpunkten gemessen.

Wo wurden die klinischen Untersuchungen durchgef�hrt?

Am Institut f�r klinische Forschung Frankfurt, IKF

Sind gr��ere klinische Untersuchungen/Studien geplant?

Es ist bereits mehr in Planung und Beantragung; aufgrund der Dringlichkeit allerdings war es uns in der K�rze der Zeit noch nicht m�glich gr��ere Studien auf den Weg zu bringen“,

  1. „Klinische Untersuchungen am Institut f�r klinische Forschung Fr.haben gezeigt, dass der COVIDGUM tats�chlich zu einer effektiven Reduktion der Viruslast im Mund-Rachen-Raum f�hren kann, �hnlich wie eine antivirale Mundsp�lung, nur eben mit einer l�nger anhaltenden Wirkung“,

  2. „Virenlast Reduktion bis 99 %“, jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K 5 wiedergegeben;

  3. „COVIDGUM setzt sich aus nat�rlichen, antiviralen Inhaltsstoffen zusammen, die das Ansteckungsrisiko mit spezifischen beh�llten Viren deutlich verringern k�nnen“, wenn dies geschieht wie in Anlage K 6 wiedergegeben;

  4. „mit dem Beitrag:

Das Problem

Corona und Mutanten

Weltweit sind Menschen viralen Infektionen ausgesetzt, die zu erheblichen gesundheitlichen Problemen f�hren k�nnen. Um die weitere Ausbreitung des Virus m�glichst zu verhindern, sind Schutzma�nahmen unerl�sslich. Die Corona-Schutzimpfung spielt dabei eine zentrale Rolle. Eine urs�chliche Therapie der Betroffenen mit einem speziellen Medikament ist derzeit noch nicht m�glich. Pr�ventive Ma�nahmen, die Ansteckungsgefahr und Erkrankungsintensit�t verringern, beschr�nken sich auf die allseits bekannten Hygienema�nahmen (Abstand, Mund-Nasen-Schutz, H�ndehygiene, Husten- und Niesregeln, sowie Frischluftzufuhr). Das Coronavirus wird vor allem �ber eine Tr�pfcheninfektion verbreitet.

Hauptansteckungsquelle f�r eine Corona-Infektion ist also der direkte Kontakt von Mensch zu Mensch �ber Tr�pfchen, wie zum Beispiel beim Husten, Niesen, Atmen, Singen oder Sprechen. Dabei werden Aerosole ausgeschieden. Das Einhalten des Mindestabstandes in geschlossenen R�umen ist ggf. nicht mehr ausreichend, um eine Infektion zu verhindern. Masken tragen dazu bei, dass sich Viren nicht so stark ausbreiten. Allerdings bewirken auch Schutzmasken keinen sicheren Schutz. Zudem verringert sich der Schutzeffekt bei einer falschen Handhabung von Mundschutzmasken. Und auch Brillentr�ger haben dabei oft mit einer Nebenwirkung zu k�mpfen: Kaum sitzt die Maske im Gesicht, beschlagen die Gl�ser.

Die Zusatzl�sung

Viruslast an den Eintrittspforten verringern Gurgeln mit antiseptischen L�sungen gilt bereits in manchen L�ndern als probates Mittel gegen Krankheiten. In Japan ist es eine verbreitete Hygienepraxis in der Erk�ltungssaison und kann als einfache Methode bei Ansteckung die Viruslast reduzieren und ggf. eine schwere Infektion verhindern. Die Deutsche Gesellschaft f�r Krankenhaushygiene sagt: „Mundsp�len und Gurgeln ist in – andere anzustecken ist out“. Wenn mit Substanzen gegurgelt wird, die zur Schleimhautdesinfektion geeignet sind, kommt es zu einer deutlichen Reduktion der Viruslast im Mund-Nasen-Rachenraum. Mundsp�ll�sungen sind allerdings im Alltag oftmals unpraktisch, da man eine relativ gro�e Region h�ufig benetzen muss, was u.a. dazu f�hren kann, dass die Schleimh�ute gereizt werden. Auch f�r unterwegs ist das Anwenden von Mundsp�ll�sungen eher unpraktisch, da die Entsorgung der Fl�ssigkeit nur in soliden Auffangbeh�ltern durchf�hrbar ist. Ein Kaugummi mit entsprechenden antiviralen Eigenschaften eignet sich deutlich besser. Durch den Kauprozess verbinden sich die Wirkstoffe mit dem Speichel im Mund- und Rachenraum und k�nnen so kontinuierlich antiseptisch wirken. Die Viruslast kann deutlich reduziert werden. Je niedriger die Viruslast in Mund und Rachen, umso geringer das Ansteckungsrisiko.

Der Covidgum

Kaugummi mit antiviralen Wirkstoffen

Der COVIDGUM ist ein zertifiziertes Medizinprodukt und enth�lt nat�rliche Inhaltsstoffe sowie �therische �le in Bio-Qualit�t aus dem Lebensmittelbereich, die in wissenschaftlichen Publikationen eine hohe antivirale Wirksamkeit zeigten. Um die Wirksamkeit von COVIDGUM zu testen, wurde eine Fallreihe in einer akkreditierten deutschen Forschungseinrichtung durchgef�hrt. Unter kontrollierten Bedingungen wurde die Ausatemluft vor und nach 15 Minuten Kauen von COVIDGUM �ber einen Zeitraum von drei Stunden auf die Covid-19-Viruslast untersucht. Bei allen Patienten sank die Viruslast signifikant und durchschnittlich innerhalb der ersten Stunde nach Kauen um 90 Prozent. Bei einigen Teilnehmern war zudem zu verschiedenen Messzeitpunkten keine Viruslast nachweisbar. Insgesamt hielt die Wirkung circa zwei Stunden an. Der COVIDGUM ist der bisher einzige Kaugummi, dessen Wirkung auch in Untersuchungen an Covid-19 Patienten und deren Mutationen, insbesondere auch bei der derzeit stark verbreiteten Delta-Variante, getestet wurde (Stand Juli 2021) und f�hrte auch hier zu einer deutlichst reduzierten Viruslast auf bis zu unter 5 % der Ursprungsbelastung.

Der Covidgum

Physikalische Wirkung

Der COVIDGUM wirkt auf physikalische Weise: Durch Kauen werden sowohl nat�rlicher Speichelfluss angeregt als auch antiseptische Stoffe aus dem COVIDGUM freigesetzt und vermischen sich entsprechend. Die so entstandene Mundsp�ll�sung benetzt die Mundh�hle, desinfiziert sowohl die Mundschleimhaut als auch den Atemwegstrakt und kann unter anderem, wie in klinisch experimentellen Versuchen gezeigt, eine Reduktion der entsprechenden Viruslast bewirken. Der COVIDGUM tr�gt neben den vom Robert Koch-Institut vorgeschlagenen Hygienemassnahmen zu einer Reduktion der Viruslast bei. Entsprechend sinkt das Ansteckungsrisiko“,

  1. „stark gegen Viren + Mutationen“, wenn dies geschieht wie in Anlage K 7 wiedergegeben;

  2. „15 Min. 1-2 Kaugummis 15 Minuten kauen. Danach tritt der Hauptschutzeffekt ein.

2 Std. Schutzeffekt h�lt f�r ca. 2 Stunden an.

Anwendung kann mehrfach wiederholt werden.

Wenn dies geschieht wie in Anlage K 8 wiedergegeben;

  1. „Stark gegen Covid-19 + Mutationen“,

wenn dies geschieht wie Anlage K 9 wiedergegeben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 238,00 € nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dam Basiszinssatz seit 24.03.2022 zu zahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € €, ersatzweise Ordnungshaft,

oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Gesch�ftsf�hrern der Beklagten, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr f�r das Produkt „COVIDBON antivirale Lutschpastillen“ zu werben:

  1. Mit der Bezeichnung:

„COVIDBON“,

  1. „COVIDBON wurde speziell f�r die Bek�mpfung von SARS-COV-2-Viren entwickelt und diesbez�glich getestet“,

  2. „ist COVIDBON auch bei der Bek�mpfung von mutierten Coronaviren geeignet? Ja“,

  3. „Am Institut f�r klinische Forschung Pneumologie Frankfurt (IKF) wurde in einer Reihe von Versuchen an Patienten/-innen, die mit SARS-CoV-2-Viren infiziert waren, die Viruslast in der Ausatemluft vor und nach dem Lutschen von COVIDBON untersucht. Ziel war die Bestimmung der Viruslast SARS-CoV-2-Viren in der Ausatemluft bei an COVID-19 erkrankten Patienten/-innen vor und nach dem Lutschen von COVIDBON. Methodik: Vor dem Lutschen von COVIDBON, nach 5 Minuten Lutschen sowie in weiteren regelm��igen Abst�nden bis 180 Minuten nach Einnahme von COVIDBON wurden verschiedene Messungen durchgef�hrt. Dazu atmeten Patienten/-innen in einem kontrollierten Setup ein definiertes, immer gleiches Volumen Ausatemluft in ein Lungenfunktionsger�t, dem bei jeder Messung ein frischer Luftpartikelfilter vorgeschaltet war. Aus diesem Luftpartikelfilter wurde dann jeweils mittels PCR-Test die jeweilige Viruslast SARS-CoV-2-Viren zu den definierten Zeitpunkten gemessen. Die Untersuchungen haben gezeigt, dass COVIDBON tats�chlich zu einer effektiven Reduktion der Viruslast im Mund-Rachen-Raum f�hren kann, �hnlich wie eine antivirale Mundsp�lung, nur eben mit einer l�nger anhaltenden Wirkung“,

und/oder

mit dem Anwendungsgebiet „Infektion mit SARS-CoV-2“

und/oder

  1. „Das Problem

Corona und Mutanten

Weltweit sind Menschen viralen Infektionen ausgesetzt, die zu erheblichen gesundheitlichen Problemen f�hren k�nnen, wenn sie den K�rper eindringen. Wie zum Beispiel das Coronavirus. Um die weitere Ausbreitung m�glichst zu verhindern, sind Schutzma�nahmen unerl�sslich. Die Impfung spielt dabei eine zentrale Rolle. Eine urs�chliche Therapie der Betroffenen mit einem speziellen Medikament ist derzeit noch nicht m�glich. Pr�ventive Ma�nahmen, die die Ansteckungsgefahr und Erkrankungsintensit�t verringern, beschr�nken sich auf die allseits bekannten Hygienema�nahmen (Abstand, Mund-Nasen-Schutz, H�ndehygiene, Husten- und Niesregeln sowie Frischluftzufuhr). Das Coronavirus wird vor allem �ber eine Tr�pfcheninfektion verbreitet. Hauptansteckungsquelle f�r eine Corona-Infektion ist also der direkte Kontakt von Mensch zu Mensch �ber Tr�pfchen, wie zum Beispiel beim Husten, Niesen, Atmen, Singen oder Sprechen. Dabei werden Aerosole ausgeschieden. Das Einhalten des Mindestabstandes in geschlossenen R�umen ist ggf. nicht mehr ausreichend, um eine Infektion zu verhindern. Medizinische Masken tragen dazu bei, dass sich Viren nicht so stark ausbreiten. Allerdings bewirken auch Masken keinen sicheren Schutz. Zudem verringert sich der Schutzeffekt bei einer falschen Handhabung. Brillentr�ger haben dabei oft mit einer Nebenwirkung zu k�mpfen: Kaum sitzt die Maske im Gesicht, beschlagen die Gl�ser. Die Zusatzl�sung

Viruslast an den Eintrittspforten verringern

Gurgeln mit antiseptischen L�sungen gilt bereits in einigen L�ndern als probates Mittel gegen Krankheiten. In Japan ist es eine verbreitete Hygienepraxis in der Erk�ltungssaison und kann als einfache Methode bei Ansteckung die Viruslast reduzieren und ggf. eine schwere Infektion verhindern. Die Deutsche Gesellschaft f�r Krankenhaushygiene sagt: „Mundsp�len und Gurgeln ist in – andere anzustecken ist out“. Wenn mit Substanzen gegurgelt wird, die zur Schleimhautdesinfektion geeignet sind, kommt es zu einer deutlichen Reduktion der Viruslast im Mund-Nasen-Rachenraum. Mundsp�ll�sungen sind allerdings im Alltag oftmals unpraktisch, da man eine relativ gro�e Region h�ufig benetzen muss, was u.a. dazu f�hren kann, dass die Schleimh�ute gereizt werden. Auch f�r unterwegs ist das Anwenden von Mundsp�ll�sungen eher unpraktisch, da die Entsorgung der Fl�ssigkeit nur in soliden Auffangbeh�ltern durchf�hrbar ist. Eine Lutschpastille mit entsprechenden antiviralen Eigenschaften eignet sich deutlich besser. Durch die physikalische Wirkung des Medizinproduktes COVIDBON werden sowohl nat�rlicher Speichelfluss angeregt als auch antiseptische Stoffe aus COVIDBON freigesetzt, die sich entsprechend mit dem Speichel vermischen. Diese sich teilweise verfl�chtigende, physikalisch neu entstandene Mundsp�lung agiert im Mund-Rachen-Nasenraum lokal desinfizierend und kann unter anderem wie bei COVIDGUM gezeigt eine Reduktion der entsprechenden Viruslast bewirken. Je niedriger die Viruslast in Mund und Rachen, umso geringer das Ansteckungsrisiko“,

  1. „Um die Wirksamkeit von COVIDBON zu testen, wurde eine Fallreihe in einer akkreditierten deutschen Forschungseinrichtung durchgef�hrt. Unter kontrollierten Bedingungen wurde die Ausatemluft vor und nach dem Lutschen von COVIDBON �ber einen Zeitraum von drei Stunden auf die Vovid-19-Viruslast untersucht. Bei allen Patienten sank die Viruslast signifikant und durchschnittlich innerhalb der ersten Stunde nach Kauen um 90 Prozent. Bei einigen Teilnehmern war zudem zu verschiedenen Messzeitpunkten keine Viruslast nachweisbar. Insgesamt hielt die Wirkung knapp zwei Stunden an“,

  2. „Die COVIDBON ist die bisher einzige Lutschpastille, deren Wirkung auch in Untersuchungen an Covid-19 Patienten und deren Mutationen, insbesondere auch bei der derzeit stark verbreiteten Omikron-Variante, getestet wurde (Stand Dezember 2021) und f�hrte auch hier zu einer deutlichst reduzierten Viruslast auf bis zu unter 5 % der Ursprungsbelastung“,

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger weitere 238,00 Euro nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 23.09.2022.

V. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.

VI. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar, hinsichtlich der unter den Ziffern I. und III. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H�he von 3000 € je genannter Einzelaussage.

Hinsichtlich der Ziffern II. und IV. kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kl�ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 90.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kl�ger begehrt ein Verbot der Bewerbung zweier von der Beklagten angebotenen Medizinprodukte (ein Kaugummi und ein Bonbon), die Coronaviren unsch�dlich machen und damit das Infektionsrisiko senken sollen.

2 Der Kl�ger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgem��en Aufgaben es geh�rt, gewerbliche oder selbstst�ndige berufliche Interessen zu verfolgen und zu f�rdern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren. Der Kl�ger ist seit 15.11.2021 in die beim Bundesamt f�r Justiz gef�hrte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverb�nde eingetragen. Dem Kl�ger geh�ren unter anderem eine Vielzahl von Gewerbetreibenden an, die in der Heil- und Arzneimittelbranche t�tig sind (im einzelnen vgl. Seiten 11/12 der Klageschrift sowie Mitgliederliste Anlage K2).

3 Die Beklagte vertreibt ein unter der Bezeichnung CovidGum in den Verkehr gebrachtes Medizinprodukt (Kaugummi), welches von dem niederl�ndischen Unternehmen BRIGIS UAB hergestellt wird (Anlagen K8 bis K 10). Sie bewirbt dieses unter ihrer Internetdomain CovidGum.com, wobei die Aussagen zu Zif. 2-4 wie in Anlage K4 geschehen genutzt werden, die Aussagen zu Zif. 5-11 wie in Anlage K5, die Aussage zu Zif. 12 wie in Anlage K6, die Aussagen zu Zif. 13 und Zif. 14 wie in Anlage K7, die Aussage zu Ziffer 15 wie in Anlage K8 und die Aussage zu Ziffer 16 auf der Umverpackung des Produktes sowie der Produktinformation (Packungsbeilage) wie in Anlage K9.

4 Der Kl�ger hat die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2022 (Anlage K 11) abgemahnt. Mit Schreiben vom 04.02.2022 lehnte die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung ab (Anlage K 12).

5 Die Beklagte vertreibt weiterhin das vom selben Hersteller unter der Bezeichnung CovidBon in den Verkehr gebrachtes Medizinprodukt (Bonbon). Die Beklagte bewarb dieses in ihrer Internetwerbung jedenfalls am 28.02.2022 (Screenshot Anlage K 23) mit den im Unterlassungsantrag zu Ziffer III. aufgef�hrten Aussagen.

6 Der Kl�ger mahnte die Beklagte auch bez�glich dieses Produkts mit Schreiben vom 03.03.2022 ab (Anlage K 24). Mit Schreiben vom 07.03.2022 (Anlage K 25) lehnte die Beklagte auch in diesem Fall die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung ab.

7 Der Klager tr�gt vor, Die Beklagte versto�e mit s�mtlichen angegriffenen Aussagen gegen � 12 Abs. 1 Satz 1 HWG, wonach sich au�erhalb der Fachkreise die Werbung f�r Medizinprodukte nicht auf die Verh�tung einer in Abschnitt A der Anlage zu � 12 HWG aufgef�hrten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen d�rfe. Zu dieser Anlage geh�rten auch die nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen. Zu diesen meldepflichtigen Krankheiten geh�re gem�� � 6 Abs. 1 Nr. 1 t) Infektionsschutzgesetz auch die Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19).

8 Die ausgelobte Schutzwirkung beider Produkte sei weder f�r den Produktanwender noch f�r den Nicht-Produktanwender wissenschaftlich hinreichend belegt.

9 Es existiere jeweils nur eine Pilotstudie, die schon aufgrund der geringen Fallzahlen, aber auch aufgrund der Aufgabenstellung sowie des Studienaufbaus als wissenschaftlicher Wirknachweis nicht geeignet sei. Bereits die Wirksamkeit von Gurgeln mit Mundsp�lung gegen Coronaviren sei hoch umstritten, insbesondere, da die von fast allen Autoren geforderten klinische Studien weiterhin ausst�nden.

10 Eine Verringerung des Infektionsrisiko sei auch deshalb nicht plausibel, da eine Covid-19-Infektion �berwiegend durch das Einatmen von Aerosolen �ber die Nase erfolge und die beim Kauen des Kaugummis bzw. Lutschen des Bonbons erzeugte (Speichel-)L�sung nicht in die Nasenh�hle bzw. den Nasenrachenraum gelange, sondern nur f�r kurze Zeit in der Mundh�hle verbleibe (im einzelnen Seiten 8/11 des Schriftsatzes vom 14.03.2023).

11 Entgegen der Ansicht der Beklagten w�rde ein Verbot der streitgegenst�ndlichen Bewerbung Art. 24 der Verordnung (EU) 2017/745 �ber Medizinprodukte (MDR) nicht verletzen. Die Vorschrift verbiete lediglich die Erschwernis der Bereitstellung auf dem Markt oder der Inbetriebnahme von Produkten, welche den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Die Bereitstellung auf den Markt (d.h. die Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der EU im Rahmen einer gewerblichen T�tigkeit, vgl. Art. 2 Nr. 27 MDR) werde jedoch durch ein Verbot der streitgegenst�ndlichen Bewerbung weder beeintr�chtigt noch behindert. Gleiches gelte f�r die Inbetriebnahme.

12 Dar�ber hinaus d�rfte die Einstufung des Produkts durch den Hersteller als Medizinprodukt der Klasse I in der Konformit�tserkl�rung unzutreffend sein (Im einzelnen Seite 32 der Klageerwiderung), sodass es gem�� Art. 5 Abs. 1-3 MDR nicht vertriebsf�hig sein d�rfte. Die Beklagte versto�e damit durch die Behauptung, das Produkt sei vertriebsf�hig, gegen � 3 Abs. 1 und 3, Anhang zu � 3 Abs. 3, Nr. 9 UWG.

13 Der Kl�ger habe weiterhin f�r beide Abmahnungen Anspruch auf Ersatz der Kostenpauschale aus � 13 Abs. 3 UWG in H�he von jeweils 238 € (im einzelnen Seite 33 der Klageerwiderung)

14 Der Kl�ger beantragt daher,

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungs haft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Gesch�ftsf�hrern der Beklagten, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr f�r das Produkt „Covidgum Antiviraler Kaugummi“ zu werben:

  1. Mit der Bezeichnung: „Covidgum“, jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage k 4 bis Anlage K 9 wiedergegeben;

  2. „In einer Fallreihe von Heilversuchen mit infizierten Patienten in einer akkreditierten deutschen Forschungseinrichtung wurde unter kontrollierten Bedingungen die Ausatemluft vor und nach 15 Minuten Kauen von COVIDGUM �ber einen Zeitraum von drei Stunden hinsichtlich der Viruslast untersucht.

Bei allen Patienten sank die Viruslast hochsignifikant mit mindestens einer Stunde Effektzeit und einer Abnahme der Viruslast von �ber 90 % nach Verwendung von COVIDGUM. Bei der H�lfte der Patienten war sogar zu verschiedenen Messzeitpunkten nach dem Kauen keine Viruslast mehr nachweisbar.

Die Abnahme der Viruslast in der Ausatemluft hielt circa zwei Stunden an. Durch die Inaktivierung und Beseitigung der Viren kann das Risiko einer Infektions�bertragung, die �ber Tr�pfchen beim Sprechen, Husten, Lachen oder Singen in die Luft abgegeben werden, deutlich verringert werden. COVIDGUM ist als Zusatzma�nahme zu den bekannten Hygienema�nahmen zu sehen und kann dazu beitragen, die Verbreitung von Infektionen �ber Aerosole einzud�mmen“,

  1. „Ansteckungsrisiko deutlich verringern“,

  2. „Infektionsrisiko verringern“, jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben;

  3. „Wieso hei�t der Covidgum wie er hei�t? Weil der Kaugummi speziell f�r die Bek�mpfung von SARS-Cov-2-Viren entwickelt und auch darauf untersucht wurde“,

  4. „Covidgum wurde nur gegen Covid-SARS-2 Viren getestet“,

  5. „Reduktion der SARS-Cov-2-Viruslast“,

  6. „Ist Covidgum auch bei mutierten Coronaviren geeignet? Ja! – Der Covidgum wurde auch gegen die Alpha- und Deltavarianten getestet“,

  7. „Sicherheit

Wie wurde die Wirksamkeit des COVIDGUM getestet?

Am Institut f�r klinische Forschung Fr.(IKF), auch Studienzentrum f�r den Impfstoff von Biontech/Pfizer, wurde in einer Reihe von Versuchen an Patienten die mit SARS-VOC-2 infiziert waren, die Viruslast in der Atemluft vor und nach Kauen eines COVIDGUM untersucht.

Ziel war die Bestimmung der Viruslast SARS-COV-2 in der Ausatemluft bei an COVID-19 erkrankten Patienten vor und nach Kauen eines COVIDGUM.

Methodik: Vor Kauen eines COVIDGUM, nach 15 Minuten Kauen und Entsorgen des COVIDGUM, sowie 15 min, 30 min, 60 min, 90 min, 120 min und 180 min nach Entsorgen des COVIDGUM wurden folgende Messung durchgef�hrt: Patientinnen atmete in kontrolliertem Setup ein definiertes immer gleiches Volumen Ausatemluft in ein Lungenfunktionsger�t, dem ein immer frischer Luftpartikelfilter vorgeschaltet war. Aus diesem Luftpartikelfilter wurde dann jeweils mittels PCR-Test die jeweilige Viruslast SARS-COV-2 zu den jeweiligen Zeitpunkten gemessen.

Wo wurden die klinischen Untersuchungen durchgef�hrt?

Am Institut f�r klinische Forschung Fr., IKF

Sind gr��ere klinische Untersuchungen/Studien geplant?

Es ist bereits mehr in Planung und Beantragung; aufgrund der Dringlichkeit allerdings war es uns in der K�rze der Zeit noch nicht m�glich gr��ere Studien auf den Weg zu bringen“, „Klinische Untersuchungen am Institut f�r klinische Forschung Fr.haben gezeigt, dass der COVIDGUM tats�chlich zu einer effektiven Reduktion der Viruslast im Mund-Rachen-Raum f�hren kann, �hnlich wie eine antivirale Mundsp�lung, nur eben mit einer l�nger anhaltenden Wirkung“, „Virenlast Reduktion bis 99 %“, jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K 5 wiedergegeben; „COVIDGUM setzt sich aus nat�rlichen, antiviralen Inhaltsstoffen zusammen, die das Ansteckungsrisiko mit spezifischen beh�llten Viren deutlich verringern k�nnen“, wenn dies geschieht wie in Anlage K 6 wiedergegeben; „mit dem Beitrag:

Das Problem

Corona und Mutanten

Weltweit sind Menschen viralen Infektionen ausgesetzt, die zu erheblichen gesundheitlichen Problemen f�hren k�nnen. Um die weitere Ausbreitung des Virus m�glichst zu verhindern, sind Schutzma�nahmen unerl�sslich. Die Corona-Schutzimpfung spielt dabei eine zentrale Rolle. Eine urs�chliche Therapie der Betroffenen mit einem speziellen Medikament ist derzeit noch nicht m�glich. Pr�ventive Ma�nahmen, die Ansteckungsgefahr und Erkrankungsintensit�t verringern, beschr�nken sich auf die allseits bekannten Hygienema�nahmen (Abstand, Mund-Nasen-Schutz, H�ndehygiene, Husten- und Niesregeln, sowie Frischluftzufuhr). Das Coronavirus wird vor allem �ber eine Tr�pfcheninfektion verbreitet.

Hauptansteckungsquelle f�r eine Corona-infektion ist also der direkte Kontakt von Mensch zu Mensch �ber Tr�pfchen, wie zum Beispiel beim Husten, Niesen, Atmen, Singen oder Sprechen. Dabei werden Aerosole ausgeschieden. Das Einhalten des Mindestabstandes in geschlossenen R�umen ist ggf. nicht mehr ausreichend, um eine Infektion zu verhindern. Masken tragen dazu bei, dass sich Viren nicht so stark ausbreiten. Allerdings bewirken auch Schutzmasken keinen sicheren Schutz. Zudem verringert sich der Schutzeffekt bei einer falschen Handhabung von Mundschutzmasken. Und auch Brillentr�ger haben dabei oft mit einer Nebenwirkung zu k�mpfen: Kaum sitzt die Maske im Gesicht, beschlagen die Gl�ser.

Die Zusatzl�sung

Viruslast an den Eintrittspforten verringern Gurgeln mit antiseptischen L�sungen gilt bereits in manchen L�ndern als probates Mittel gegen Krankheiten. In Japan ist es eine verbreitete Hygienepraxis in der Erk�ltungssaison und kann als einfache Methode bei Ansteckung die Viruslast reduzieren und ggf. eine schwere Infektion verhindern. Die Deutsche Gesellschaft f�r Krankenhaushygiene sagt: „Mundsp�len und Gurgeln ist in – andere anzustecken ist out“. Wenn mit Substanzen gegurgelt wird, die zur Schleimhautdesinfektion geeignet sind, kommt es zu einer deutlichen Reduktion der Viruslast im Mund-Nasen-Rachenraum. Mundsp�ll�sungen sind allerdings im Alltag oftmals unpraktisch, da man eine relativ gro�e Region h�ufig benetzen muss, was u.a. dazu f�hren kann, dass die Schleimh�ute gereizt werden. Auch f�r unterwegs ist das Anwenden von Mundsp�ll�sungen eher unpraktisch, da die Entsorgung der Fl�ssigkeit nur in soliden Auffangbeh�ltern durchf�hrbar ist. Ein Kaugummi mit entsprechenden antiviralen Eigenschaften eignet sich deutlich besser.

Durch den Kauprozess verbinden sich die Wirkstoffe mit dem Speichel im Mund- und Rachenraum und k�nnen so kontinuierlich antiseptisch wirken. Die Viruslast kann deutlich reduziert werden. Je niedriger die Viruslast in Mund und Rachen, umso geringer das Ansteckungsrisiko.

Der Covidgum

Kaugummi mit antiviralen Wirkstoffen

Der COVIDGUM ist ein zertifiziertes Medizinprodukt und enth�lt nat�rliche Inhaltsstoffe sowie �therische �le in Bio-Qualit�t aus dem Lebensmittelbereich, die in wissenschaftlichen Publikationen eine hohe antivirale Wirksamkeit zeigten. Um die Wirksamkeit von COVIDGUM zu testen, wurde eine Fallreihe in einer akkreditierten deutschen Forschungseinrichtung durchgef�hrt. Unter kontrollierten Bedingungen wurde die Ausatemluft vor und nach 15 Minuten Kauen von COVIDGUM �ber einen Zeitraum von drei Stunden auf die Covid-19-Viruslast untersucht. Bei allen Patienten sank die Viruslast signifikant und durchschnittlich innerhalb der ersten Stunde nach Kauen um 90 Prozent. Bei einigen Teilnehmern war zudem zu verschiedenen Messzeitpunkten keine Viruslast nachweisbar. Insgesamt hielt die Wirkung circa zwei Stunden an. Der COVIDGUM ist der bisher einzige Kaugummi, dessen Wirkung auch in Untersuchungen an Covid-19 Patienten und deren Mutationen, insbesondere auch bei der derzeit stark verbreiteten Delta-Variante, getestet wurde (Stand Juli 2021) und f�hrte auch hier zu einer deutlichst reduzierten Viruslast auf bis zu unter 5 % der Ursprungsbelastung.

Der Covidgum

Physikalische Wirkung

Der COVIDGUM wirkt auf physikalische Weise: Durch Kauen werden sowohl nat�rlicher Speichelfluss angeregt als auch antiseptische Stoffe aus dem COVIDGUM freigesetzt und vermischen sich entsprechend. Die so entstandene Mundsp�ll�sung benetzt die Mundh�hle, desinfiziert sowohl die Mundschleimhaut als auch den Atemwegstrakt und kann unter anderem, wie in klinisch experimentellen Versuchen gezeigt, eine Reduktion der entsprechenden Viruslast bewirken. Der COVIDGUM tr�gt neben den vom Robert Koch-Institut vorgeschlagenen Hygienemassnahmen zu einer Reduktion der Viruslast bei. Entsprechend sinkt das Ansteckungsrisiko“, „stark gegen Viren + Mutationen“, wenn dies geschieht wie in Anlage K 7 wiedergegeben; „15 Min. 1-2 Kaugummis 15 Minuten kauen. Danach tritt der Hauptschutzeffekt ein.

  1. Std. Schutzeffekt h�lt f�r ca. 2 Stunden an. Anwendung kann mehrfach wiederholt werden. Wenn dies geschieht wie in Anlage K 8 wiedergegeben; „Stark gegen Covid-19 + Mutationen“, wenn dies geschieht wie Anlage K 9 wiedergegeben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 238,00 € nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Gesch�ftsf�hrern der Beklagten, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr f�r das Produkt „COVIDBON antivirale Lutschpastillen“ zu werben:

  1. Mit der Bezeichnung: „COVIDBON“,

  2. „COVIDBON wurde speziell f�r die Bek�mpfung von SARS-COV-2-Viren entwickelt und diesbez�glich getestet“,

  3. „ist COVIDBON auch bei der Bek�mpfung von mutierten Coronaviren geeignet? Ja“,

  4. „Am Institut f�r klinische Forschung Pneumologie Frankfurt (IKF) wurde in einer Reihe von Versuchen an Patienten/-innen, die mit SARS-CoV-2-Viren infiziert waren, die Viruslast in der Ausatemluft vor und nach dem Lutschen von COVIDBON untersucht. Ziel war die Bestimmung der Viruslast SARS-CoV-2-Viren in der Ausatemluft bei an COVID-19 erkrankten Patienten/-innen vor und nach dem Lutschen von COVIDBON. Methodik: Vor dem Lutschen von COVIDBON, nach 5 Minuten Lutschen sowie in weiteren regelm��igen Abst�nden bis 180 Minuten nach Einnahme von COVIDBON wurden verschiedene Messungen durchgef�hrt. Dazu atmeten Patienten/-innen in einem kontrollierten Setup ein definiertes, immer gleiches Volumen Ausatemluft in ein Lungenfunktionsger�t, dem bei jeder Messung ein frischer Luftpartikelfilter vorgeschaltet war. Aus diesem Luftpartikelfilter wurde dann jeweils mittels PCR-Test die jeweilige Viruslast SARS-CoV-2-Viren zu den definierten Zeitpunkten gemessen. Die Untersuchungen haben gezeigt, dass COVIDBON tats�chlich zu einer effektiven Reduktion der Viruslast im Mund-Rachen-Raum f�hren kann, �hnlich wie eine antivirale Mundsp�lung, nur eben mit einer l�nger anhaltenden Wirkung“, und/oder mit dem Anwendungsgebiet „Infektion mit SARS-CoV-2“ und/oder

  5. „Das Problem Corona und Mutanten

Weltweit sind Menschen viralen Infektionen ausgesetzt, die zu erheblichen gesundheitlichen Problemen f�hren k�nnen, wenn sie den K�rper eindringen. Wie zum Beispiel das Coronavirus. Um die weitere Ausbreitung m�glichst zu verhindern, sind Schutzma�nahmen unerl�sslich. Die Impfung spielt dabei eine zentrale Rolle. Eine urs�chliche Therapie der Betroffenen mit einem speziellen Medikament ist derzeit noch nicht m�glich. Pr�ventive Ma�nahmen, die die Ansteckungsgefahr und Erkrankungsintensit�t verringern, beschr�nken sich auf die allseits bekannten Hygienema�nahmen (Abstand, Mund-Nasen-Schutz, H�ndehygiene, Husten- und Niesregeln sowie Frischluftzufuhr). Das Coronavirus wird vor allem �ber eine Tr�pfcheninfektion verbreitet. Hauptansteckungsquelle f�r eine Corona-Infektion ist also der direkte Kontakt von Mensch zu Mensch �ber Tr�pfchen, wie zum Beispiel beim Husten, Niesen, Atmen, Singen oder Sprechen. Dabei werden Aerosole ausgeschieden. Das Einhalten des Mindestabstandes in geschlossenen R�umen ist ggf. nicht mehr ausreichend, um eine Infektion zu verhindern. Medizinische Masken tragen dazu bei, dass sich Viren nicht so stark ausbreiten. Allerdings bewirken auch Masken keinen sicheren Schutz. Zudem verringert sich der Schutzeffekt bei einer falschen Handhabung. Brillentr�ger haben dabei oft mit einer Nebenwirkung zu k�mpfen: Kaum sitzt die Maske im Gesicht, beschlagen die Gl�ser. Die Zusatzl�sung

Viruslast an den Eintrittspforten verringern

Gurgeln mit antiseptischen L�sungen gilt bereits in einigen L�ndern als probates Mittel gegen Krankheiten. In Japan ist es eine verbreitete Hygienepraxis in der Erk�ltungssaison und kann als einfache Methode bei Ansteckung die Viruslast reduzieren und ggf. eine schwere Infektion verhindern. Die Deutsche Gesellschaft f�r Krankenhaushygiene sagt: „Mundsp�len und Gurgeln ist in – andere anzustecken ist out“. Wenn mit Substanzen gegurgelt wird, die zur Schleimhautdesinfektion geeignet sind, kommt es zu einer deutlichen Reduktion der Viruslast im Mund-Nasen-Rachenraum. Mundsp�ll�sungen sind allerdings im Alltag oftmals unpraktisch, da man eine relativ gro�e Region h�ufig benetzen muss, was u.a. dazu f�hren kann, dass die Schleimh�ute gereizt werden. Auch f�r unterwegs ist das Anwenden von Mundsp�ll�sungen eher unpraktisch, da die Entsorgung der Fl�ssigkeit nur in soliden Auffangbeh�ltern durchf�hrbar ist. Eine Lutschpastille mit entsprechenden antiviralen Eigenschaften eignet sich deutlich besser. Durch die physikalische Wirkung des Medizinproduktes COVIDBON werden sowohl nat�rlicher Speichelfluss angeregt als auch antiseptische Stoffe aus COVIDBON freigesetzt, die sich entsprechend mit dem Speichel vermischen. Diese sich teilweise verfl�chtigende, physikalisch neu entstandene Mundsp�lung agiert im Mund-Rachen-Nasenraum lokal desinfizierend und kann unter anderem wie bei COVIDGUM gezeigt eine Reduktion der entsprechenden Viruslast bewirken. Je niedriger die Viruslast in Mund und Rachen, umso geringer das Ansteckungsrisiko“,

  1. „Um die Wirksamkeit von COVIDBON zu testen, wurde eine Fallreihe in einer akkreditierten deutschen Forschungseinrichtung durchgef�hrt. Unter kontrollierten Bedingungen wurde die Ausatemluft vor und nach dem Lutschen von COVIDBON �ber einen Zeitraum von drei Stunden auf die Vovid-19-Viruslast untersucht. Bei allen Patienten sank die Viruslast signifikant und durchschnittlich innerhalb der ersten Stunde nach Kauen um 90 Prozent. Bei einigen Teilnehmern war zudem zu verschiedenen Messzeitpunkten keine Viruslast nachweisbar. Insgesamt hielt die Wirkung knapp zwei Stunden an“,

  2. „Die COVIDBON ist die bisher einzige Lutschpastille, deren Wirkung auch in Untersuchungen an Covid-19 Patienten und deren Mutationen, insbesondere auch bei der derzeit stark verbreiteten Omikron-Variante, getestet wurde (Stand Dezember 2021) und f�hrte auch hier zu einer deutlichst reduzierten Viruslast auf bis zu unter 5 % der Ursprungsbelastung“,

und/oder

Mit dem Anwendungsgebiet „Infektion mit SARS-CoV-2“

Jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage K 23 wiedergegeben.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger weitere 238,00 Euro nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung.

15 Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

16 Die Beklagte tr�gt vor, Dam Kl�ger fehle bereits die Aktivlegitimation, da ihm keine Unternehmen als Mitglieder angeh�rten, die mit der Beklagten bzw. dem von der Beklagten vertriebenen Produkte, welche „stark gegen Covid-19 + Mutationen sei, Infektionen verringere und eine Reduktion der Sars-Covid-2 Virenlast bewirke“ (Seite 6 der Klageerwiderung), vergleichbar seien. Dies gelte auch f�r die in der Mitgliederliste aufgef�hrten Unternehmen, die Arzneimittel herstellten bzw. vertrieben, da es sich bei den angegriffenen Produkten um Medizinprodukte und nicht um Arzneimittel handele.

17 Es sei grunds�tzlich im Rahmen von � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ein enger Wettbewerbsbegriff zugrunde zu legen, da sich auch die Regelungen der Zulassung, des Vertriebs sowie s�mtliche materielle Regelungen bez�glich Medizinprodukten und Arzneimitteln deutlich voneinander unterschieden. Aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit der jeweiligen Produkte bestehe daher auch kein einheitlicher Wettbewerbsmarkt.

18 Dem Kl�ger st�nden auch keine Unterlassungsanspr�che zu.

19 Soweit sich der Kl�ger auf einen Versto� gegen � 12 Abs. 1 Ziffer 2 Heilmittelwarbegesetz (HWG) berufe, so sei dieses wegen Versto�es gegen h�herrangiges europ�isches Gemeinschaftsrecht nichtig, da die Zulassung und der Vertrieb von Medizinprodukten in der Medizinprodukteverordnung aus 2017 abschlie�end geregelt seien. Das HWG stelle damit eine unzul�ssige Beschr�nkung des Inverkehrbringens der Medizinprodukte auf dem europ�ischen Markt gem�� Art. 24 MDR dar. Das HWG versto�e damit auch gegen die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV. Die im HWG enthaltenen Werbebeschr�nkungen stellten als Handelsregelung eine Ma�nahme mit gleicher Wirkung dar wie eine mengenm��ige Beschr�nkung. Werbebeschr�nkungen nach dem HWG k�nnten sich daher allenfalls nur auf in Deutschland in den Verkehr gebrachte Medizinprodukte beziehen, also Medizinprodukte mit einem deutschen Hersteller, was vorliegend nicht der Fall sei.

20 Ziel- und Zweckrichtung des Produkts sei die Verringerung der Covid-19 Infektionen auf der Mund- und Rachenschleimhaut durch Schaffung einer Schleimschutzschicht und eines Luftpartikelfilters – vergleichbar einer antiviralen Mundsp�lung – auf der Mundschleimhaut.

21 Bei der Applikation des Kaugummis komme es zu einer minimalinvasiven Wirkung, d.h. das Produkt gelange zwar in die K�rper�ffnung, in den Mund/Rachen des Menschen, verbleibe dort aber nicht. Seine Inhaltsstoffe oder das Produkt selbst w�rden nicht im K�rper komplett aufgenommen oder komplett in den Zellen verteilt. Es verbleibe auf der Schleimhautoberfl�che und wirke also rein physikalisch. Damit sei das Medizinprodukt auch zu Recht der Klasse I zuzuordnen, die alle nicht-invasiven Produkte umfasse.

22 Die klinische Wirksamkeit der streitgegenst�ndlichen Produkte sei durch diverse Studien belegt, wie sich aus der der zust�ndigen Beh�rde in den Niederlanden vorliegenden technischen Dokumentation ergebe (Seiten 3/4 Schriftsatzes vom 29.08.2022).

23 Das hiesige Verfahren sei dar�ber hinaus gem. Art. 30 EuGVVO auszusetzen, da derzeit ein Feststellungsverfahren �ber das streitgegenst�ndliche Produkt vor dem Bezirksgericht Luxemburg (Aktenzeichen TAL-2022-00388) anh�ngig sei. Sollte das Bezirksgericht Luxemburg CovidGum als Medizinprodukt der Klasse I einstufen, w�re damit die Korrektheit der Aussage best�tigt und der ordnungsgem��e Vertrieb der Medizinprodukte in ganz Europa sichergestellt. Streitgegenst�ndliche seien dort die Rechtm��igkeit des Vertriebs, Zertifizierungsfragen und die Frage der korrekten Einstufung des Medizinprodukts in die Klasse I. Dann d�rfte das Landgericht M�nchen mittelbar �ber die Zul�ssigkeit und Einstufungen des streitgegenst�ndlichen Produktes als Produkt der Klasse I nicht weiter entscheiden.

24 Zur Erg�nzung des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

25 Die zul�ssige Klage ist in vollem Umfang begr�ndet.

I. Zul�ssigkeit

  1. Aktivlegitimation

26 Die Aktivlegitimation des Kl�gers ergibt sich aus � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F.

27 Der Kl�ger ist unstreitig in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverb�nde nach � 8b UWG eingetragen.

28 Dem Kl�ger geh�rt auch eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben d.h. sachlich und r�umlich relevanten Markt (BGH GRUR 2000, 1084) vertreiben.

29 Ein Wettbewerbsverh�ltnis besteht, wenn sich die betreffenden Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeintr�chtigt werden kann (BGH GRUR 2015, 1240).

30 Ein Wettbewerbsverh�ltnis wird in der Regel durch die Zugeh�rigkeit zur selben Branche oder zumindest zu angrenzenden Branchen begr�ndet. Wird die Werbung f�r ein konkretes Produkt beanstandet, ist daher grunds�tzlich nicht das gesamte Sortiment ma�geblich. Vielmehr ist grunds�tzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsma�nahme zuzurechnen ist (BGH GRUR 2006, 768). Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Mitbewerber gerade bei den Waren oder Dienstleistungen, die mit den beanstandeten Wettbewerbsma�nahmen beworben worden sind, mit den Mitgliedsunternehmen im Wettbewerb steht (BGH GRUR 2007, 809).

31 So geh�ren zu den „Waren verwandter Art“ in Bezug auf einzelne Arzneimittel nicht nur die unmittelbar damit konkurrierenden, sondern s�mtliche Arzneimittel (BGH WRP 1998, 177); dar�berhinaus gegebenenfalls auch Medizinprodukte (BGH WRP 1998, 181).

32 Da die streitgegenst�ndlichen Medizinprodukte Infektionskrankheiten verhindern und Krankheitserreger unsch�dlich machen sollen, geh�ren zu den Waren und Dienstleistungen verwandter Art nach den vorgenannten Kriterien ersichtlich auch Hersteller (Pharma-Unternehmen) und Vertreiber (beispielsweise Apotheken) von Arzneimitteln und �rzte, die Dienstleistungen erbringen, die unstreitig Mitglied beim Kl�ger sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, dass die entsprechenden Arzneimittel, Medizinprodukte oder Dienstleistungen einen unmittelbaren Bezug zur Bek�mpfung von Infektionskrankheiten bzw. konkret des Coronavirus bzw. der Covid-Erkrankung haben.

33 Der Umstand, dass Medizinprodukte, Arzneimittel und auch �rztliche Dienstleistungen unterschiedlichen Regelungswerken unterliegen, schlie�t nicht aus, dass diese auch in Wettbewerb untereinander stehen k�nnen.

34 Rechtsprechung des EuGH, die die Auffassung der Beklagten st�tzen w�rde, ist nicht ersichtlich, was insbesondere damit zusammenh�ngt, dass die Durchsetzung des Lauterkeitsrechts nicht EU-einheitlich geregelt ist, das EU-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz, welches allerdings nur die Zusammenarbeit zwischen entsprechenden nationalen Beh�rden regelt, ausgenommen. Die von der Beklagten auf Seite eins ihres Schriftsatzes vom 29.08.2022 genannten Entscheidungen weisen keinen erkennbaren Bezug zur vorgenannten Problematik auf.

  1. Keine Aussetzung des Rechtsstreits

35 Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das angeblich in Luxemburg anh�ngige Feststellungsverfahren ist nicht veranlasst. Da die Beklagte die dortigen Streitgegenst�nde bzw. die gestellten Antr�ge nicht konkret vortr�gt, kann schon nicht beurteilt werden, inwieweit die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Sinne Art. 30 Abs. 3 EuGVVO bestehen k�nnte.

36 Vorliegend ist es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entscheidungserheblich, in welche Klasse die streitgegenst�ndlichen Medizinprodukte richtigerweise einzuordnen sind. Auch wenn sich die Parteien vorliegend �ber die zutreffende Einordnung streiten, so ist doch die Unterlassung des Vertriebs der Produkte – unabh�ngig von deren Bewerbung – vorliegend nicht beantragt.

II. Begr�ndetheit der gestellten Unterlassungsantr�ge

  1. Versto� gegen � 12 Abs. 1 Satz 1 HWG

a) Objektiver Versto�

37 Der Unterlassungsanspruch ist bez�glich s�mtlicher angegriffener Aussagen aus �� 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit � 12 Abs. 1 Satz 1 HWG begr�ndet.

38 Die Vorschrift des � 12 Abs. 1 Satz 1 HWG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3 a UWG dar. Nach Sinn und Zweck des � 12 Abs. 1 HWG ist das Verbot immer dann anwendbar, wenn der Gefahr vorgebeugt werden mu�, dass die von der Werbung angesprochenen und durch die angedeutete Krankheit gef�hrdeten Verbraucher zu dem beworbenen Arzneimittel greifen, weil sie es f�r ein ausreichendes und erfolgversprechendes Mittel zur Selbstbehandlung ihrer Krankheit ansehen (BGH, Urteil vom 18.03.1999 – I-ZR 33/97).

39 Die Werbung der Beklagten bezieht sich auf die Verh�tung, Beseitigung und Linderung von nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2020 meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachten Infektionen (� 12 Abs. 1 Nr. 2 HWG in Verbindung mit A. 1. der Anlage zu � 12).

40 Meldepflichtig sind nach � 6 IfSG nicht nur die in Abs. 1 Nr. 1 und 1a namentlich aufgef�hrten Erkrankungen und Krankheitserreger, sondern gem�� Abs. 1 Nr. 5 auch der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung in Bezug auf eine bedrohliche �bertragbare Krankheit, die nicht bereits nach den Nrn. 1-4 meldepflichtig ist. Zu diesen geh�rt nach allgemeiner Ansicht auch das neuartige Coronavirus sowie die dadurch ausgel�ste Covid-19 Erkrankung.

41 Die Kammer ist dar�ber hinaus der Ansicht, dass es sich nach Sinn und Zweck der Verweisung in � 12 Abs. 1 Nr. 2 HWG nur um eine dynamische Verweisung auf die jeweils g�ltige Fassung des Infektionsschutzgesetzes handeln kann. Die Covid-19 Erkrankung war bereits seit 19.05.2020, und damit im Zeitpunkt der streitgegenst�ndlichen Werbung als lit. t) in die Liste gem�� � 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG aufgenommen worden.

42 Die Werbung richtet sich vorliegend unstreitig an die allgemeine �ffentlichkeit, und daher auch au�erhalb der Fachkreise.

b) Kein Versto� gegen h�herrangiges EU-Recht

43 Die Werbebeschr�nkung des � 12 HWG verst��t nicht gegen h�herrangiges EU-Recht.

44 Die Beklagte beruft sich auf einen Versto� gegen Artikel 24 der Medizinprodukteverordnung EU 2017/745, wonach die Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf den Markt oder Inbetriebnahme von Produkten, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ablehnen, untersagen oder beschr�nken d�rfen.

45 Gem�� Art. 2 Nr. 27 der Verordnung bezeichnet die Bereitstellung auf den Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts (…) zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen T�tigkeit.

46 „Inverkehrbringen“ bezeichnet gem�� Art. 2 Nr. 28 die erstmalige Bereitstellung eines Produkts, auf dem Unionsmarkt.

47 Nach der Entscheidung des EuGH vom 24.11.1993 – C-267/91 und C-268/91 ist allerdings die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalit�ten beschr�nken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Urteils vom 11.07.1964 – Rechtssache 8/74 – Dassonville – unmittelbar oder mittelbar, tats�chlich oder potentiell zu behindern, sofern diese Bestimmungen f�r alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre T�tigkeit im Inland aus�ben, und sofern sie den Absatz der inl�ndischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tats�chlich in der gleichen Weise ber�hren. Sind diese Voraussetzungen n�mlich erf�llt, so ist die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, nicht geeignet, den Marktzugang f�r diese Erzeugnisse zu versperren oder st�rker zu behindern, als sie dies f�r inl�ndische Erzeugnisse tut. Diese Regelungen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Vertrages (Leitsatz der Entscheidung).

48 Demgegen�ber stellen Hemmnisse f�r den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, da� Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtm��ig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen m�ssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos f�r alle Erzeugnisse gelten, nach Artikel 30 verbotene Ma�nahmen gleicher Wirkung dar, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen l�sst, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (EuGH a.a.O. Rn. 15).

49 Entgegen der unzutreffenden Zitierung des Beklagten Stellt die Werbung Damit keine Eigenschaft des Produkts als solche dar, sondern z�hlt zu den Verkaufsmodalit�ten, d.h. der Art und Weise des Absatzes. Die Werbebeschr�nkung des � 12 HWG richtet sich an alle Medizinprodukte, unabh�ngig davon, ob sie im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt werden. � 12 HWG stellt damit keine Verkaufsbeschr�nkung im vorgenannten Sinne dar. Schon gar nicht f�hrt sie „faktisch zu einem Vertriebsverbot in Deutschland“.

50 Soweit die Beklagte dar�ber hinaus behauptet, die Medizinprodukteverordnung beinhalte auch eine abschlie�ende Regelung bez�glich der Bewerbung von Medizinprodukten, bleibt sie jede n�here Begr�ndung bzw. Nachweis schuldig.

51 Der Versto� gegen � 12 Abs. 1 Nr. 2 HWG bezieht sich auf alle streitgegenst�ndlichen Aussagen, da sich alle an das allgemeine Publikum richten.

52 Damit sind die Unterlassungsantr�ge in vollem Umfange begr�ndet.

  1. Irref�hrung

53 Unabh�ngig von den vorgenannten Ausf�hrungen ist der Unterlassungsantrag auch aus � 8 Abs. 1 UWG i.V.m. �� 3 Satz 1 Nr. 1 HWG, 3 Abs. 1-3, Anhang zu � 3 Abs. 3, Nr. 9, 5 Abs. 1 Nr. 1, 5a Abs. 1 und 2 UWG, Art. 7 lit. a) MDR begr�ndet.

54 Bei gesundheitsbezogener Werbung sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irref�hrenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren f�r das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bev�lkerung verbunden sein k�nnen (BGH GRUR 2013, 649). Deshalb gilt f�r Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung, dass die Werbung nur zul�ssig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht; danach ist es irref�hrend, wenn eine Werbeaussage auf Studien gest�tzt wird, die diese Aussage nicht tragen (BGH GRUR 20151244 – Rn. 16).

55 Der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt zwar grunds�tzlich dem Kl�ger als Unterlassungsgl�ubiger. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Kl�ger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich st�tzt, seine Aussage nicht rechtfertigen (BGH GR UR 2013, 649, Rn. 32).

56 Der Kl�ger hat hinreichend und unwidersprochen dargelegt, dass die ausgelobten Wirkungen nicht wissenschaftlich gesichert sind.

57 Die Beklagte hat hierzu, soweit erkennbar, ausschlie�lich auf den Seiten 3 und 4 ihres Schriftsatzes vom 9. 20.08.2022 vorgetragen und – ohne Quellennachweis und Beweisangebot – aus einer angeblich der „competent autority“ in den Niederlanden vorliegenden – in englischer Sprache gehaltenen – „Technischen Dokumentation“ zitiert, die die behauptete Wirkweise des CovidGum beschreibt, ohne sich allerdings auf wissenschaftliche Nachweise bzw. Studien zu beziehen.

58 Den vorgenannten Anforderungen der Rechtsprechung zum Wirknachweis werden diese Ausf�hrungen offensichtlich nicht gerecht.

III. Abmahnkosten

59 Der Kl�ger hat Anspruch aus � 13 Abs. 3 UWG auf Erstattung der Kosten, die ihm durch die beiden Abmahnungen entstanden sind. Die H�he der angefallenen Kosten ist schl�ssig dargelegt und nicht bestritten. Der Zinsanspruch ergibt sich aus � 291 ZPO.

60 IV. Nebenentscheidungen

61 Die Kostenscheidung beruht auf � 91 ZPO, der Ausspruch �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit auf � 709 ZPO.

Streitwert: � 3 ZPO

Leitsatz

Die Vorschrift des � 12 Abs. 1 Satz 1 HWG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3 a UWG dar. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Werbebeschr�nkung des � 12 HWG verst��t nicht gegen h�herrangiges EU-Recht. (Rn. 43 – 49) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Werbung, ein Kaugummi verringere die Virenlast in der Ausatemluft und k�nne daher das Ansteckungsrisiko mit Corona deutlich verringern, ist irref�hrend, wenn die Aussage nicht hinreichend wissenschaftlich nachgewiesen ist. (Rn. 53 – 58) (redaktioneller Leitsatz)

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Unzul�ssige Werbung f�r ein Kaugummi zur Verringerung der Ansteckungsrisiken mit Corona

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