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33 O 13261/21•LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2022-10-11, 33 O 13261/21
33 O 13261/21Tribunale cantonale11 ott 2022
Die Bezeichnung eines Puddingproduktes als "Caramel Pudding" verst��t gegen Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1169/2011, wenn in ihm tats�chlich kein geschmolzener und karamellisierter Zucker sondern lediglich Aroma enthalten ist.� (Rn. 39 – 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-10-11
Aktenzeichen: 33 O 13261/21
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen,
ein Pudding-Produkt, das keine karamellisierten Erzeugnisse aus Zucker enth�lt, als „Caramel Pudding“ zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu vertreiben, wenn dies geschieht wie folgt:
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin 374,50 € zzgl. Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.10.2021 zu bezahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tr�gt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 30.000 € und in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.
1 Die Kl�gerin macht gegen die Beklagte lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspr�che sowie vorgerichtliche Abmahnkosten geltend.
2 Die Kl�gerin ist ein eingetragener Verein zur F�rderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bek�mpfung unlauteren Wettbewerbs.
3 Die Beklagte ist einer der deutschlandweit f�hrenden milchverarbeitenden Lebensmittelhersteller (Anlage K1).
4 Die Beklagte vertreibt in K�hlregalen des Lebensmitteleinzelhandels ein als „Caramel Pudding“ ausgelobtes Erzeugnis, das diese Verkehrsbezeichnung in Karamellfarben mit drei kleinen Sternchen zeigt und mit zwei karamellfarbenen Bonbons direkt neben der Bezeichnung illustriert ist. Auf dem Seitenetikett finden sich karamellfarbene Bonbons und ein Bild des karamellfarbenen Produkts auf einem Teller sowie nach drei Sternchen der Aufdruck „Protein-Pudding Typ Karamell“, und zwar wie folgt:
5 Karamell ist eine durch starkes Erhitzen erzeugte Mischung aus geschmolzenem Zucker sowie seinen oxidierten und kondensierten Reaktionsprodukten (Anlage K3).
6 Das Produkt der Beklagten enth�lt keinen geschmolzenen und karamellisierten Zucker, sondern Aroma. Das Zutatenverzeichnis enth�lt auch die Zutat Zucker (4 Gramm).
7 Mit Schreiben vom 20.07.2021 (Anlage K5) mahnte die Kl�gerin die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung bis zum Schluss der m�ndlichen Verhandlung nicht ab (Anlage K6).
8 Die Kl�gerin meint, ihr st�nde der eingeklagte Unterlassungsanspruch gem. � 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. � 2 Abs. 1 UKIaG, �� 8 Abs. 1, 3, 3 a UWG i.V. m. den Vorschriften der LMIV VO (EU) Nr. 1169/2011 und � 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu.
9 Sie sei gem. � 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKIaG aktivlegitimiert. Aufgrund ihrer Mitgliederstruktur sei die umfassende Klagebefugnis und Aktivlegitimation der Kl�gerin in st�ndiger Rechtsprechung anerkannt.
10 Die LMIV diene dem Verbraucherschutz und stelle eine Marktverhaltensregel gem. � 3 a UWG und ein Verbraucherschutzgesetz nach UKIaG dar. Gem�� Erw�gungsgrund 9 der LMIV verfolge das Regelwerk den Zweck einer klaren, verst�ndlichen und lesbaren Kennzeichnung von Lebensmitteln. Art. 7 Abs. 1 LMIV etabliere das Irref�hrungsverbot. Art. 7 Abs. 2 LMIV verlange, dass Informationen �ber Lebensmittel zutreffend, klar und f�r den Verbraucher leicht verst�ndlich seien. Die Leits�tze des deutschen Lebensmittelbuches (Anlage K7) g�ben in Bezug auf „Karamell-Desserts“ und in Bezug auf die Aufkl�rung der Verbraucher, wenn (nur) Aromen eingesetzt werden, die aufkl�rende Aussage „mit … Geschmack“ vor, die gut sicht- und lesbar, �blicherweise im Hauptsichtfeld, anzubringen sei (Ziffer 1. 4. 4.).
11 Kunden f�r Puddingprodukte im K�hlregal des Lebensmittelhandels erwarteten bei einem Karamellpudding einen Pudding mit karamellisiertem Zucker als Geschmacks- und Farbgeber des Produkts, es handele sich um Alltagsware und die Aufmerksamkeit des Verbrauchers sei situationsad�quat gering.
12 Der m�glicherweise als Aufl�sung des Sternchenhinweises auf dem Deckel gemeinte, in kleiner Schrift vorgenommene Aufdruck „Protein-Pudding Typ Karamell“ auf dem Seitenetikett schenke dem Verbraucher keinen reinen Wein ein. Eine Aufkl�rung dahingehend, dass kein Karamell verwendet worden sei, fehle. Richtigerweise h�tte man schreiben sollen „Proteinpudding mit Karamellgeschmack“.
13 Weder die schwarze Packungsgrundlage, noch die Kombination mit der Angabe „High Protein“ gebe f�r den durchschnittlichen Verbraucher Anlass daf�r zu vermuten, dass hier gar kein Karamell zum Einsatz komme.
14 Da auch das Zutatenverzeichnis die Zutat Zucker (n�mlich 4 Gramm) enthalte, k�nne der situationsaufmerksame Verbraucher durchaus glauben, dass diese 4 Gramm karamellisiert den Karamellpudding zu einem solchen machten. Auch wenn es, wie die Beklagte vortrage, die auf der Packung abgebildeten Sahnebonbons von Werther auch zuckerfrei gebe, werde f�r diese in diesem Fall unstreitig nicht der Begriff „Karamellbonbon“, sondern „Sahnebonbons zuckerfrei“ verwandt.
15 Der Vorwurf der „dreisten L�ge“ sei berechtigt, da die Beklagte das streitgegenst�ndliche Produkt verbrauchert�uschend kennzeichne und die durch die Bezeichnung „Caramel Pudding“ geweckten Erwartungen nicht einhalte. Eine ausreichende Aufkl�rung des Verbrauchers �ber die wahren Verh�ltnisse finde nicht statt.
16 Der Anspruch sei auch gem. � 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG begr�ndet wegen einer T�uschung �ber wesentliche Merkmale der Ware.
17 Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten beruhe auf � 13 Abs. 3 UWG. Die geltend gemachte Kostenpauschale entspreche einem angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen der Kl�gerin (vgl. hierzu weiter Bl. 12-15 der Klage vom 05.10.2021, Seite 12-15 d.A.).
18 Die Kl�gerin beantragt:
I. Der Beklagten wird verboten, ein Pudding-Produkt, das keine karamellisierten Erzeugnisse aus Zucker enth�lt, als „Caramel Pudding“ zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu vertreiben/wenn dies geschieht wie folgt:
II. Der Beklagten wird f�r jeden Versto� gegen die Unterlassungsverpflichtungen gem. oben I. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren (Haft zu vollziehen am jeweiligen Gesch�ftsf�hrer) angedroht.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin 374,50 € zzgl. 5 % Zinsen �ber dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
19 Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
20 Die Beklagte tr�gt vor, das Produkt der Beklagten sei ein „High Protein Produkt“, diese Produkte zeichneten sich regelm��ig nicht nur durch ihren hohen Proteingehalt, sondern auch dadurch aus, dass ihnen kein Zucker zugesetzt sei, dies sei dem Verbraucher auch bekannt. Der Verbraucher gehe daher bereits bei dem Produktnamen „High Protein Caramel Pudding“ von einem eiwei�reichen Pudding mit Karamellgeschmack, der S��ungsmittel enthalte, aus. Genau diese Erwartung erf�lle der Pudding. Das spezielle Produktkonzept, das f�r den Verbraucher durch die schwarze Grundfarbe des Etiketts und den Produktnamen „High Protein“ offensichtlich sei, pr�ge seine Erwartungshaltung hinsichtlich der Zusammensetzung. Hinzu komme der gro�fl�chig aufgedruckte Hinweis „ohne Zuckerzusatz“. Naturgem�� erwarte der Verbraucher in einem Pudding, dem kein Zucker zugesetzt werde, kein Karamell, da dies zwingend einen Zuckerzusatz voraussetze.
21 Die Beklagte meint, der Kl�gerin st�nde kein Unterlassungsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 a, d) LMIV, � 5 UWG i.V. m � 2 UKIaG, 3a UWG zu, denn die Kennzeichnung des Produkts „… High Protein Caramel Pudding“ sei zutreffend und nicht irref�hrend. Entscheidend f�r diese Bewertung sei der Gesamteindruck.
22 Vorliegend seien einige Gestaltungselemente neutral, andere informierten den Verbraucher ausdr�cklich und unmissverst�ndlich, dass kein Zucker und auch kein Karamell zugesetzt worden sei. Aus der Pflichtkennzeichnung ergebe sich dies eindeutig, dies schlie�e eine Irref�hrung �ber diesen Aspekt aus. Der Produktname bezeichne nur wahrheitsgem�� die Geschmacksrichtung. Aufgrund der Sternchen, die auf die Bezeichnung verwiesen, werde der Verbraucher zur entsprechenden Konkretisierung geleitet. Die Farbgestaltung entspreche der verkehrs�blichen Gestaltung von High Protein Produkten, au�erdem stehe auf dem Becher in Fettdruck „Ohne Zuckerzusatz“, der Verbraucher verstehe, dass daher auch kein Karamellzusatz erfolgt sein k�nne. Die abgebildeten Sahnebonbons gebe es auch ohne Zucker.
23 Es bestehe keine spezifische gesetzliche Regelung f�r die Zusammensetzung oder Kennzeichnung von Pudding. Die als Anlage K7 eingef�hrten Leits�tze seien rechtlich nicht verbindlich. Selbst wenn man diese Leits�tze ber�cksichtige, st�nden diese nicht im Widerspruch zur Produktgestaltung. Karamell-Pudding erhalte seinen charakteristischen Geschmack nach Abschnitt 2.9 der Leits�tze „�blicherweise durch karamellisierte Erzeugnisse aus verkehrs�blichen Zuckerarten“.
24 Die Leitsatze gingen also bereits davon aus, dass dies nicht immer so sei. Nachdem es seit Jahren mit S��ungsmitteln anstelle von Zucker hergestellten Pudding gebe, liege es nahe, dass diese Formulierung genau solchen Produkten Rechnung trage. Denn wo kein Zucker zugesetzt werde, k�nne auch kein karamellisierter Zucker enthalten sein. S��ungsmittel karamellisierten nicht.
25 Die Kennzeichnung des High Protein Puddings gen�ge auch Leitsatz 1.4.4. Hiernach werde ein Hinweis wie „mit Karamellgeschmack“ in Verbindung mit der Bezeichnung und/oder dem Namen des Lebensmittels angegeben. Genau dies sei geschehen. In der Bezeichnung stehe „Typ Karamell“. Hierauf werde auch im Produktnamen mittels eines Sternchenverweises verwiesen, so dass sogar beide Kennzeichnungselemente darauf hinwiesen, dass das Produkt kein Karamell enthalte, sondern nur so schmecke und aussehe.
26 Das Zutatenverzeichnis eines Lebensmittels gebe Auskunft �ber die einzelnen zugesetzten Zutaten, sollte Zucker zugesetzt sein, m�sse dies angegeben sein, was dem Durchschnittsverbraucher bekannt sei. Dass der Pudding wie jedes Erzeugnis auf Milchbasis einen geringen Zuckergehalt aufweise, �ndere daran nichts. Die n�hrwertbezogene Angabe „ohne Zuckerzusatz“ sei nach der HCVO zul�ssig, und zwar unabh�ngig vom nat�rlichen Zuckergehalt, der nicht zur S��ung verwendeten Zutaten.
27 Der Produktname bezeichne wahrheitsgem�� die Geschmacksrichtung des Puddings, so dass keine „dreiste L�ge“ gegeben sei. Eine etwaige blo�e Falschinformation reiche f�r die Annahme einer „dreisten L�ge“ nicht aus, diese m�sse vielmehr zielgerichtet darauf ausgelegt sein, einen falschen Eindruck zu vermitteln. Von einer solchen Zielsetzung k�nne hier nicht die Rede sein, wenn der Verbraucher die Information �ber die Geschmacksrichtung unbedingt f�r seine selbstbestimmte Entscheidung unter Beachtung seiner Vorlieben brauche und der Hersteller sie auch zutreffend angebe.
28 Schlie�lich erfolge auch die Kenntlichmachung an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar und im Hauptsichtfeld, n�mlich �ber dem bereits genannten Sternchenhinweis.
29 Im �brigen wird in Bezug auf den Vortrag der Parteien auf deren Schrifts�tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 12.07.2022 (Bl. 50-51 d.A.) verwiesen.
30 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet.
A.
31 Die Zust�ndigkeit des Landgerichts M�nchen I ergibt sich aus � 6 Abs. 2 UKIaG i.V.m. � 6 GZVJu, nachdem der Unterlassungsanspruch auf � 2 UKIaG gest�tzt wird und die Beklagte ihren Sitz im Landgerichtsbezirk des Oberlandesgerichts M�nchen hat.
B.
32 Die Kl�gerin kann von der Beklagten Unterlassung der angegriffenen Gestaltung des streitgegenst�ndlichen Produkts (I.) ebenso verlangen wie die Zahlung der Abmahnkostenpauschale (II.).
33 I. Der Unterlassungsanspruch der Kl�gerin gegen die Beklagte ist gem. � 3 Abs. 1 Nr. 2 UKIaG i.V.m. � 2 Abs. 1 UKIaG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 LMIV begr�ndet.
34 1. Die Kl�gerin ist gem. � 3 Abs. 1 Nr. 2 UKIaG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert, da sie in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverb�nde gem. � 8 b UWG eingetragen ist, was die Beklagte zu Recht nicht in Zweifel gezogen hat.
35 2. Art. 7 Abs. 2 LMIV ist eine Verbraucherschutznorm im Sinne des � 2 Abs. 1 Satz 1 UKIaG (vgl. K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, � 2 UKIaG, Rn. 30 b).
36 3. Die streitgegenst�ndliche Gestaltung stellt eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz dar, da Art. 7 Abs. 2 LMIV vorgibt, dass Informationen �ber Lebensmittel zutreffend, klar und f�r den Verbraucher leicht verst�ndlich sein m�ssen, was die streitgegenst�ndliche Gestaltung des High Protein Caramel Puddings der Beklagten nicht erf�llt.
37 a. F�r die Pr�fung der streitgegenst�ndlichen Produktgestaltung ist diese so in den Blick zu nehmen, wie sie dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher gegen�bertritt (OLG M�nchen GRUR-RR 2021, 500 – Von uns f�r Sie gepr�ft!), hier vorgelegt in der Anlage K 2.
38 b. F�r die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsad�quat aufmerksamen und verst�ndigen Verbrauchers abzustellen, der zur angesprochenen Gruppe geh�rt (BGH, GRUR 2021, 1414 – Influencer II). Geh�ren die Mitglieder der Kammer selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverst�ndigengutachtens, um das Verkehrsverst�ndnis zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2021, 1315, Rn. 18 – Kieferorthop�die, m.w.N.).
39 Aus der Sicht von K�ufern, die einen Pudding (auch als High Protein Produkt) erwerben m�chten, und zu denen auch die Mitglieder der Kammer als normal informierte, angemessen aufmerksame und verst�ndige Durchschnittsverbraucher geh�ren, wird in einem als Karamellpudding bezeichneten Pudding das Vorhandensein von Karamell und nicht nur das von Karamell-Aromen erwartet.
40 Dabei muss dem Verbraucher gar nicht bewusst sein, dass Karamell aus Zucker hergestellt wird, vielmehr wird er erwarten, dass in einem als „Caramel Pudding“ bezeichneten Pudding eine Zutat, die Karamell ist bzw. so hei�t, zugef�gt wurde und nicht nur ein solches Aroma (vgl. insoweit BGH GRUR 2016, 738, Rn. 21 – Himbeer-Vanille-Abenteuer II; LG M�nchen II BeckRs 2010, 8377 – Wasabi Erbsen).
41 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis auf der Verpackung „ohne Zuckerzusatz“, denn diesen versteht der Verkehr dahin, dass nicht zus�tzlich – zum dargestellten und benannten Karamell – noch Zucker hinzugef�gt wurde. Dies gilt auch deshalb, weil auf dem Produkt ein Zuckergehalt von 4 Gramm ausgewiesen wurde. Auch w�rde der Schluss vom Aufdruck „Ohne Zuckerzusatz“ darauf, dass damit im Karamell-Pudding kein Karamell, sondern nur ein Aroma enthalten sein kann, vom Verbraucher eine �berdurchschnittlich intensive Besch�ftigung mit dem Produkt und zugleich das Wissen �ber die Herstellung von Karamell voraussetzen, was vom Durchschnittsverbraucher bei einem Alltagsprodukt aus dem K�hlregal nicht erwartet werden kann.
42 Auch der Sternchenhinweis auf dem Deckel f�hrt nicht zu einer klaren und leicht verst�ndlichen Aufkl�rung der Verbrauchers �ber den Einsatz von Karamell-Aroma statt Karamell. Nicht nur, dass der Sternchenhinweis in einer f�r den Verbraucher eher untypischen Gestaltung mit drei statt mit einem Stern nicht notwendigerweise als Verweis, sondern auch als Hinweis auf die Qualit�t („3 Sterne“) verstanden werden kann, erkl�rt auch die Bezeichnung „Typ Karamell“ nicht klar und leicht verst�ndlich, dass gerade kein Karamell verwendet wurde. Schlie�lich enth�lt auch die Zutatenliste, die auf den Hinweis „Typ Karamell“ folgt, nicht den Inhaltsstoff „Karamell Aroma“, sondern nur „nat�rliches Aroma“, womit ebenfalls nicht klar und leicht verst�ndlich �ber den Umstand des Zusatzes von „Karamell Aroma“ aufgekl�rt wird. Im �brigen schlie�t ein korrektes Zutatenverzeichnis allein die Irref�hrung durch die Art und Weise der Etikettierung nicht aus (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, � 5 UWG, Rn. 0.46 m.w.N.).
43 Dass ein Verbraucher aus der Kombination des hohen Proteingehalts, der schwarzen Aufmachung und dem Zusatz „Ohne Zuckerzusatz“ schlie�en k�nnte, dass ein Produkt, das „Caramel Pudding“ hei�t, keinen Karamell enth�lt, kann die Kammer nicht feststellen. Denn dem Durchschnittsverbraucher ist eine entsprechende Bedeutung der Produktgestaltung nicht gel�ufig. Zudem wird ein insoweit erforderliches Verst�ndnis verschiedener Hinweise auf dem Produkt und die im weiteren noch erforderliche Gesamtabw�gung dieser verschiedenen Hinweise seine Aufmerksamkeit beim Erwerb eines Alltagsproduktes deutlich �bersteigen.
44 4. Das Verbraucherschutzinteresse an der Geltendmachung des Anspruchs besteht, vgl. � 2 Abs. 1 UKIaG. Ein Versehen im Einzelfall liegt bei der gezielt gew�hlten Produktgestaltung nicht vor.
45 5. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die f�r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Eine die Wiederholungsgefahr ausr�umende strafbewehrte Unterlassungserkl�rung hat die Beklagte bis zum Schluss der m�ndlichen Verhandlung nicht abgegeben.
46 II. Die Kl�gerin kann von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten aus �� 5 UKIaG, 13 Abs. 3 UWG verlangen, denn die Abmahnung der Kl�gerin vom 20.07.2021 (Anlage K5) war nach dem oben Gesagten berechtigt und begr�ndet.
47 Die H�he der geltend gemachten Kostenpauschale von 374,50 € entspricht dem angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen der Kl�gerin, was die Beklagte zu Recht nicht in Zweifel gezogen hat.
48 III. Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist gem�� �� 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begr�ndet, wobei der Klageantrag insoweit entsprechend auszulegen war (vgl. dazu Gr�neberg/Gr�neberg, BGB, 81. Auflage, � 288 Rdnr. 7 m.w.N.).
C.
49 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit aus � 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Die Bezeichnung eines Puddingproduktes als "Caramel Pudding" verst��t gegen Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1169/2011, wenn in ihm tats�chlich kein geschmolzener und karamellisierter Zucker sondern lediglich Aroma enthalten ist.� (Rn. 39 – 43) (redaktioneller Leitsatz)
Unlautere Bezeichnung eines Puddingproduktes
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