LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2022-08-05, 21 O 8879/21

21 O 8879/21Tribunale cantonale5 ago 2022

Regest

Der Umstand allein, dass der patentrechtliche Unterlassungsanspruch von einem Patentverwerter geltend gemacht wird, ist f�r sich genommen nicht geeignet, diesen als unverh�ltnism��ig einzustufen. (Rn. 87) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG M�nchen I 21. Zivilkammer — 2022-08-05 — 21 O 8879/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-08-05

Aktenzeichen: 21 O 8879/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Benutzerausr�stungen umfassend:

Mittel zum Empfangen einer Wachhaltenachricht, die die Verl�ngerung des Einschaltzeitraums des unterbrochenen Kommunikationsmechanismus anzeigt, auf einer Benutzerausr�stung, f�r die eine Wachhaltenachricht eines unterbrochenen Kommunikationsmechanismus aktiviert ist, wobei die Wachhaltenachricht durch ein einzelnes Bit angezeigt wird, das �ber einen dedizierten Steuerkanal an die Benutzerausr�stung gesendet wird; und

Mittel zum Aufrechterhalten des aktiven Zustands der Benutzerausr�stung w�hrend der Verl�ngerung des Einschaltzeitraums;

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen;

(Patentanspruch 8)

  1. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten)

die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem begangen ha

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,

wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

  1. der Kl�gerin dar�ber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1.

bezeichneten Handlungen seit dem begangen haben, und zwar unter

Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und - preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger;

c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr�ume jeder Kampagne;

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten

und des erzielten Gewinns;

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist

und wobei die Rechnungslegungsdaten zus�tzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu �bermitteln sind;

  1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh�nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;

  2. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den von der Kammer festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl�gerin s�mtliche Sch�den zu ersetzen, die ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.

III. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von

  • 500.000,00 € einheitlich f�r Ziffer I.1., I.4. und I.5.,

  • 30.000,00 € einheitlich f�r Ziffern I.2. und I.3. sowie

  • 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags f�r Ziffer III.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin ist Inhaberin des europ�ischen Patents 2 3 557 917 (Anlage K 1, nachfolgend: Klagepatent) und nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung in Anspruch.

2 Das Klagepatent wurde am 06.02.2008 angemeldet und nimmt eine Priorit�t vom 06.02.2007 (US 888514 P) in Anspruch. Die Ver�ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung erfolgten am 13.05.2020. Das Klagepatent wurde mit Wirkung f�r Deutschland erteilt. Patentanspruch 8 des Klagepatents lautet im englischen Original wie folgt:

„A user equipment apparatus comprising:

means for receiving (701), at a user equipment for which a keepawake message of a discontinuous communication mechanism is enabled, a keepawake message indicating extension of the onperiod of the discontinuous communication mechanism, wherein the keepawake message is indicated by a single bit sent to the user equipment over a dedicated control channel; and means for keeping the user equipment in an active state during said extension of the onperiod.“

3 Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen der Klagepatentschrift (Figuren 3, 6 und 8) erl�utern Ausf�hrungsbeispiele der Erfindung:

4 Wegen der weiteren Details wird auf die Patentschrift verwiesen.

5 Die Beklagte zu 1) die deutsche Tochtergesellschaft der in China ans�ssigen Muttergesellschaft, der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) bietet in Deutschland f�r private und gewerbliche Endkunden Smartphones an, die mit dem LTE (4G)-Mobilfunkstandard kompatibel sind, insbesondere Smartphones mit den Modellbezeichnungen (nachfolgend: angegriffene Ausf�hrungsformen), vertreibt diese und f�hrt diese aus dem Ausland nach Deutschland ein. Sie werden beispielsweise auf der Webseite beworben. F�r die Webseite ist laut Impressum die Beklagte zu 2) verantwortlich, f�r die Dienste auf der Webseite ist die Beklagte zu 1) verantwortlich. Die Beklagte zu 1) unterst�tzt die Beklagte zu 2) u. a. in Deutschland beim Marketing und bei der Markenwerbung f�r deren Produkte und die angegriffenen Ausf�hrungsformen.

6 Die Kl�gerin tr�gt vor, dass die von den Beklagten vertriebenen Smartphones, die mit dem LTE (4G)-Mobilfunkstandard kompatibel sind, insbesondere die technischen Vorgaben gem�� den ETSI-Spezifikationen ETSI TS 136.300 v 8.12.0 („LTE; Evolved Universal Terrestrial Radio Access (E-UTRA) and Evolved Universal Terrestrial Radio Access Network (EUTRAN); Overall description; Stage 2 (3GPP TS 36.300 version 8.12.0 Release 8)“, nachfolgend: ETSI TS 136.300), ETSI TS 136.212 v 8.8.0 („LTE; Evolved Universal Terrestrial Radio Access (E-UTRA); Multiplexing and channel coding (3GPP TS 36.212 version 8.8.0 Release 8)“, nachfolgend: ETSI TS 136.212), ETSI TS 136.321 v 8.12.0 („LTE; Evolved Universal Terrestrial Radio Access (E-UTRA); Medium Access Control (MAC) protocol specification (3GPP TS 36.321 version 8.12.0 Release 8)“, nachfolgend: ETSI TS 136.321) sowie ETSI TS 136.331 v 8.8.0 („LTE; Evolved Universal Terrestrial Radio Access (E-UTRA); Radio Resource Control (RRC); Protocol specification (3GPP TS 36.331 version 8.8.0 Release 8)“, nachfolgend: ETSI TS 136.331) umsetzen, das Klagepatent unmittelbar wortsinngem�� verletzen. Der FRAND-Einwand der Beklagten habe keinen Erfolg, so dass der begehrte Unterlassungsanspruch auszusprechen sei. Er sei auch nicht aus anderen Gr�nden unverh�ltnism��ig.

7 Die Kl�gerin beantragt zuletzt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

  1. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Benutzerausr�stungen umfassend:

Mittel zum Empfangen einer Wachhaltenachricht, die die Verl�ngerung des Einschaltzeitraums des unterbrochenen Kommunikationsmechanismus anzeigt, auf einer Benutzerausr�stung, f�r die eine Wachhaltenachricht eines unterbrochenen Kommunikationsmechanismus aktiviert ist, wobei die Wachhaltenachricht durch ein einzelnes Bit angezeigt wird, das �ber einen dedizierten Steuerkanal an die Benutzerausr�stung gesendet wird; und

Mittel zum Aufrechterhalten des aktiven Zustands der Benutzerausr�stung w�hrend der Verl�ngerung des Einschaltzeitraums.

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen,

(Patentanspruch 8)

insbesondere, wenn

die Wachhaltenachricht eine Verl�ngerung um ein �bertragungszeitintervall anzeigt,

(Patentanspruch 12)

  1. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,

wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

  1. der Kl�gerin dar�ber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem begangen haben, und zwar unter An gabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger;

c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von InternetWerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr�ume jeder Kampagne;

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;

und wobei die Rechnungslegungsdaten zus�tzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu �bermitteln sind;

  1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh�nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;

  2. die unter I.1. bezeichneten, seit in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den von der Kammer festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl�gerin s�mtliche Sch�den zu ersetzen, die ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.

8 Die Beklagte beantragen,

  1. die Klage abzuweisen;

  2. hilfsweise: den Rechtsstreit gem�� � 148 ZPO bis zu einer rechtskr�ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren �ber den Rechtsbestand des deutschen Teils …36.5 des Europ�ischen Patents EP 3 557 917 B1 auszusetzen;

  3. weiter hilfsweise: anzuordnen, dass der Unterlassungsanspruch der Kl�gerin gegen�ber den Beklagten ausgeschlossen ist, wobei die Beklagten an die Kl�gerin eine angemessene Entsch�digung bis zum Ende der Laufzeit des Klagepatents zu zahlen haben.

9 Die Kl�gerin wendet sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens.

10 Die Beklagte sind im Wesentlichen der Ansicht, die angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzten das Klagepatent nicht. Jedenfalls sei das Verfahren im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage vom 18.02.2022 (Anlage HL 2a) auszusetzen. Den Beklagten st�nde gegen die Kl�gerin der FRAND-Einwand zu, ferner sei die Aussprache eines Unterlassungsanspruchs hier unverh�ltnism��ig.

11 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die eingereichten Schrifts�tze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 16.03.2022 (Bl. 260/262 d.A.), 23.03.2022 (Bl. 280/284 d.A.) und 15.06.2022 (Bl. 548/551 und 552/557 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

12 Die Klage ist zul�ssig (A.). Sie ist auch begr�ndet. Die Beklagten benutzen den Gegenstand des Klagepatents (B.). Der Kl�gerin stehen gegen die Beklagte daher die verfolgten Anspr�che zu. Der FRAND-Einwand der Beklagten hat keinen Erfolg (C.). Das Verfahren ist nicht nach � 148 ZPO auszusetzen (D.).

A.

13 Die Klage ist zul�ssig.

14 I. Das Landgericht M�nchen I ist zust�ndig (� 143 PatG, � 32 ZPO i.V.m. � 38 Nr. 1 BayGZVJu, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO).

15 II. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, � 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Kl�gerin gegen die Beklagten ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar.

B.

16 Die Klage ist begr�ndet. Der Kl�gerin stehen gegen die Beklagte Anspr�che auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R�ckruf und Schadensersatzfeststellung gem�� �� 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, �� 242, 259 BGB i.V. mit Art. 64 Abs. 1 und 3 EP� zu.

17 I. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung f�r effiziente unterbrochene (diskontinuierliche) Kommunikation.

18 1. In seiner Beschreibung f�hrt die Klagepatentschrift aus, dass im Stand der Technik bekannt sei, dass es z.B. in einem LTE-Netzwerk im Laufe der Zeit zu starken Schwankungen des f�r einen bestimmten Benutzer eingeplanten Datenaufkommens bzw. f�r eine bestimmte Benutzerausr�stung (User equipment, bei der es sich auch um eine enhanced UE (eUE) handeln kann; nachfolgend: UE) kommen k�nne. Dabei k�nnten „Aus“-Perioden (auch als „DRX“-Perioden bezeichnet) genutzt werden, um den Eintritt in einen inaktiven oder „Schlaf“-Zustand des UE zu initiieren und dadurch den Energieverbrauch zu senken. Dazu m�sse eine klare Vereinbarung bez�glich der „An“- und „Aus/DRX“-Perioden zwischen der Basisstation (enhanced Node B, nachfolgend: eNB) und der UE bestehen, vgl. [0013].

19 Daneben sei aus dem Stand der Technik bekannt, dass die DRX-Periode, um eine erhebliche Stromeinsparung durch die UE zu erzielen, so lang wie m�glich sein sollte. Da die DRX-Periode jedoch auch das Reaktionsverhalten des Systems festlege (z.B. die Zeitspanne vom Anklicken eines Web-Links durch die UE bis zum Beginn des Herunterladens der Webseite), sei ein Kompromiss zwischen der H�he der Energieeinsparungen und der Reaktionsf�higkeit erforderlich (vgl. [0017]).

20 Ein bekannter Ansatz bestehe darin, dass eNB und UE die DRX-Parameter semistatisch �ber RRC-Nachrichten (Radio Resource Control, d.h. Funk-Ressourcensteuerung) entsprechend den Datenverkehrsbedingungen aktualisierten, vgl. [0020] Nachteile der Verwendung von RRC-Nachrichten (hierzu sogleich) k�nnten durch eine schnelle L1- (Layer 1) Konfiguration �berwunden werden, um die aktuelle DRX-Periode an die Puffer-Informationen und anderen Systeminput anzupassen, vgl. [0020].

21 2. Als nachteilig an der aus dem Stand der Technik bekannten semistatischen Aktualisierung �ber RRC-Nachrichten kritisiert das Klagepatent, dass es sich um einen relativ langsamen Prozess handele und die RRC-Nachrichten einen erheblichen Overhead h�tten, der minimiert werden sollte, vgl. [0020].

22 Demgegen�ber sei an dem Ansatz einer schnellen L1-Konfiguration nachteilig, dass dieser in bestimmten Ausf�hrungsformen eine dedizierte L1-Signalisierung erfordere, bei der relativ hohe Fehlerraten und M�glichkeiten f�r Missverst�ndnisse zwischen UE und eNB best�nden, vgl. [0020].

23 3. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, einen verbesserten Ansatz f�r den Empfang und die �bertragung von Daten �ber ein drahtloses Netzwerk bei gleichzeitiger Minimierung des Stromverbrauchs bereitzustellen, vgl. [0002].

24 4. Hierf�r schl�gt das Klagepatent eine Benutzerausr�stung nach Ma�gabe des erteilten Anspruchs 8 vor, der sich merkmalsm��ig wie folgt gliedern l�sst:

  1. a user equipment apparatus comprising:

  2. means for receiving a keepawake message at a user equipment,

2.1 for the user equipment a keepawake message of a discontinuous communication mechanism is enabled;

2.2 a keepawake message indicating extension of the onperiod of the discontinuous communication mechanism;

2.3 the keepawake message is indicated by a single bit sent to the user equipment over a dedicated control channel;

  1. means for keeping the user equipment in an active state during said extension of the onperiod.

25 5. Diese Lehre bedarf hinsichtlich der Merkmale 2., 2.1., 2.2. und 2.3. n�herer Erl�uterung.

26 a) Die durch das Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre ist aus der Sicht der angesprochenen Durchschnittsfachperson, einer Person mit einem Universit�tsabschluss als Master of Science oder Diplomingenieur/in der Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik mit mehrj�hriger Berufserfahrung in der Konzeption und Entwicklung von L�sungen f�r die diskontinuierliche Kommunikation in Funknetzen, zu ermitteln (Bl. 262 d.A.).

27 b) Die Benutzerausr�stung umfasst nach Merkmal 2. Mittel zum Empfangen einer Wachhaltenachricht auf einer Benutzerausr�stung („means for receiving a keepawake message at a user equipment“), d.h. die Empfangsmittel der UE m�ssen geeignet sein, eine Wachhaltenachricht zu empfangen.

28 aa) Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Duplik, S. 7/8) ergibt sich aus der Zusammenschau von Merkmal 2. mit Merkmal 2.2. nicht, dass es sich „bei der zu empfangenden (und zu verarbeitenden) keepawake message um eine Nachricht handelt, die zielgerichtet auf das Wachhalten der UE gerichtet ist“ (Hervorhebung dort). Nach Auffassung der Beklagten d�rfe das Wachhalten der UE nicht vom Zufall bzw. weiteren Umst�nden abh�ngen. Die UE m�sse auf Basis der im Klagepatent beschriebenen Schritte wachgehalten werden. Sie m�sse anspruchsgem�� ein Mittel aufweisen, das in dem vom Klagepatent definierten Funktions- und Wirkungszusammenhang beim Durchf�hren der patentgem�� vorausgesetzten Verfahrensschritte dazu geeignet sei, eine Nachricht zu empfangen, um die UE wachzuhalten.

29 Eine derartige Beschr�nkung auf eine Nachricht, die „zielgerichtet auf das Wachhalten der UE gerichtet ist“, ist im Wortlaut von Merkmal 2. nicht angelegt. Merkmal 2. setzt lediglich voraus, dass die UE Mittel umfasst, um eine Wachhaltenachricht um oben genannten Sinne zu empfangen. Die weitere Ausgestaltung der Wachhaltenachricht ist Gegenstand der Merkmale 2.1. bis 2.3., wie auch aus der Bezugnahme der Beklagten auf Merkmal 2.2. deutlich wird.

30 bb) Merkmal 2. enth�lt - entgegen der Auffassung der Beklagten (Klageerwiderung, S. 13/14) - auch keine Einschr�nkung dahingehend, dass die Wachhaltenachricht erst dann von der Basisstation an die UE gesendet wird, nachdem eine Ressourcenzuweisung erteilt wurde.

31 Eine derartige Einschr�nkung ist im Wortlaut und Wortsinn von Anspruch 8 nicht angelegt. Zudem handelt es sich bei Anspruch 8 um einen Vorrichtungsanspruch, der keine Verfahrenselemente enth�lt und somit per se keine bestimmte chronologische Reihenfolge irgendwelcher Verfahrensschritte vorgibt. Eine solche Abh�ngigkeit w�rde auch vorliegend keinen Sinn ergeben, da Anspruch 8 eine UE betrifft, jedoch nur die Basisstation wissen kann, ob eine Ressourcenzuweisung erfolgt ist, um die Wachhaltenachricht zu erzeugen und zu senden (siehe auch den Wortlaut der Anspr�che 1 und 7). Schlie�lich ist zu ber�cksichtigen, dass eine chronologische Reihenfolge mit zwei separaten Nachrichten (wobei die Wachhaltenachricht erst nach einer separaten Nachricht betreffend die Ressourcenallokation versandt bzw. empfangen w�rde) auch in technischer Hinsicht keine besonderen Vorteile gegen�ber einem gleichzeitigen Versand bzw. Empfang beider Informationen in ein- und derselben Nachricht bietet.

32 Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt eine derartige Einschr�nkung auch weder aus Beschreibungsstelle [0033] noch aus der Figur 8. Diese betreffen zum einen nur Ausf�hrungsbeispiele, die den Anspruch nicht beschr�nken, und zum anderen ohnehin lediglich die Netzwerkseite und k�nnen daher nicht zur Auslegung von Anspruch 8 herangezogen werden, der die UE-Seite betrifft. Dar�ber hinaus kann von der Kammer aus der Formulierung in [0033] „upon detecting that a resource allocation has been granted“ schon keine zeitliche Abfolge herausgelesen werden.

33 Auch aus dem Vergleich des „no overhead“-Ansatzes mit dem „minimal overhead“- Ansatz in der Beschreibung (vgl. [0023]) folgt - entgegen der Ansicht der Beklagten (Klageerwiderung, S. 8/11, 13/14; Duplik, S. 7) - keine Beschr�nkung hinsichtlich des Zeitpunkts des Empfangs der Wachhaltenachricht, weil schon weder dem Anspruch 8 noch der Beschreibung die von den Beklagten behauptete Abgrenzung des „no overhead“-Ansatzes vom „minimal overhead“-Ansatz mit einer entsprechenden Festlegung des Klagepatents auf letzteren entnommen werden kann.

34 c) Nach Merkmal 2.1. ist f�r die Benutzerausr�stung eine Wachhaltenachricht eines diskontinuierlichen Kommunikationsmechanismus aktiviert („for the user equipment a keepawake message of a discontinuous communication mechanism is enabled“).

35 Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Klageerwiderung, S. 12) ist dabei keine eindeutige Zuordnung der Wachhaltenachricht zum diskontinuierlichen Kommunikationsmechanismus in dem Sinne erforderlich, dass damit ausgeschlossen w�re, dass ihr neben ihrer Funktion als solcher noch andere Funktionen zukommen. Eine besonders geartete Beziehung der Wachhaltenachricht zum DRX-Mechanismus ist Merkmal 2.1. nicht zu entnehmen und in Anspruch 8 allgemein nicht angelegt. Merkmal 2.1. verlangt lediglich, dass die Wachhaltenachricht die vorgesehene Funktion im Rahmen des diskontinuierlichen Kommunikationsmechanismus wahrnimmt und die UE geeignet ist, mit der Wachhaltenachricht umzugehen. Die Funktion der Wachhaltenachricht ist in Merkmal 2.2. definiert und liegt demgem�� darin, dass sie die Verl�ngerung des Einschaltzeitraums des unterbrochenen Kommunikationsmechanismus indiziert (siehe hierzu sogleich). Merkmal 2.2. definiert somit die erforderliche, aber auch hinreichende Verbindung zwischen Wachhaltenachricht und DRXMechanismus.

36 d) Die Wachhaltenachricht indiziert nach Merkmal 2.2. die Verl�ngerung des Einschaltzeitraums des diskontinuierlichen Kommunikationsmechanismus („a keepawake message indicating extension of the onperiod of the discontinuous communication mechanism“).

37 aa) Dies bedeutet - entgegen der Ansicht der Beklagten (Klageerwiderung, S. 15, 23; Duplik, S. 9/10) - nicht, dass die Wachhaltenachricht eine unmittelbare Anweisung an die UE darstellen muss, wach zu bleiben. Eine derartige Beschr�nkung ist im Wortlaut und Wortsinn von Merkmal 2.2. nicht angelegt. Dabei ist auch zu beachten, dass Anspruch 8 einen Vorrichtungsanspruch darstellt, keinen Verfahrensanspruch, und offenl�sst, ob eine Verl�ngerung des Einschaltzeitraums eintritt. Die Vorrichtung muss hierzu nur geeignet sein.

38 bb) Der Empfang einer Wachhaltenachricht durch die Benutzerausr�stung muss - entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Klageerwiderung, S. 24/25; Duplik, S. 9/10) - auch nicht ausnahmslos und zwingend zu einer Verl�ngerung des Einschaltzeitraums f�hren. Merkmal 2.2. definiert lediglich, dass die Wachhaltenachricht die Verl�ngerung des Einschaltzeitraums des diskontinuierlichen Kommunikationsmechanismus indiziert. Im Zusammenhang dazu verlangt Merkmal 3. Mittel zum Aufrechterhalten des aktiven Zustands der Benutzerausr�stung w�hrend der Verl�ngerung des Einschaltzeitraums. Anspruch 8 stellt jedoch einen Vorrichtungsanspruch dar, keinen Verfahrensanspruch. Ob eine Verl�ngerung des Einschaltzeitraums eintritt, l�sst der Anspruch offen. Die Vorrichtung muss hierzu nur geeignet sein. Anspruch 8 verlangt nicht den Einsatz dieser Mittel in jedem Einzelfall und setzt somit nicht voraus, dass der aktive Zustand der Benutzerausr�stung sich im Ergebnis durch die Wachhaltenachricht stets und zwingend verl�ngert. Eine Verl�ngerung in bestimmten Anwendungsf�llen reicht aus. Auch die Verwendung des Begriffs der „Wachhaltenachricht“ (keepawake message) f�hrt - entgegen der Ansicht der Beklagten (Duplik, S. 7, 10) - zu keinem abweichenden Ergebnis. Wie eine anspruchsgem��e Wachhaltenachricht ausgestaltet ist, wird gerade durch die Merkmal 2.1. bis 2.3. festgelegt. Die Patentschrift stellt insoweit ihr eigenes Lexikon dar.

39 cc) Schlie�lich muss erst recht - entgegen der Ansicht der Beklagten (Klageerwiderung, S. 25) - die Verl�ngerung aufgrund der Wachhaltenachricht nicht zwingend stets genau ein TTI („Transmission Time Interval“) betragen. Eine solche Vorgabe kann Anspruch 8 nicht entnommen werden. Vielmehr ist die Anzeige einer Verl�ngerung des Einschaltzeitraums um ein TTI durch die Wachhaltenachricht Gegenstand des auf Anspruch 8 r�ckbezogenen Anspruchs 12. Im Umkehrschluss muss der unabh�ngige Anspruch 8 diesbez�glich also weiter sein und umfasst die Anzeige einer Verl�ngerung des Einschaltzeitraums durch die Wachhaltenachricht um jeden beliebigen Zeitraum.

40 d) Die Wachhaltenachricht wird nach Merkmal 2.3. durch ein einzelnes Bit gekennzeichnet, das �ber einen dedizierten Steuerkanal an die UE gesendet wird („the keepawake message is indicated by a single bit sent to the user equipment over a dedicated control channel“).

41 aa) Wie aus dem Wortlaut von Merkmal 2.3. hervorgeht („a single bit sent“), setzt es lediglich voraus, dass die Wachhaltenachricht durch ein einzelnes Bit gekennzeichnet ist, das an die UE gesendet wird. Dass verl�ngert wird, ergibt sich also aus dem �bertragenen (gesendeten) Bit. Dies bedeutet aber - entgegen der Ansicht der Beklagten (Klageerwiderung, S. 15; Duplik, S. 11/12) - nicht, dass sich in diesem einzelnen (gesendeten) Bit alle notwendigen Informationen befinden m�ssen und keine weiteren Bits von Bedeutung sein d�rfen, d.h. die Heranziehung weiterer, in der UE bereits vorhandener Informationen wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Eine derartige Beschr�nkung ist weder im Anspruch angelegt noch in funktionaler Hinsicht zwingend. Zudem wurde bereits dargelegt (s.o.), dass die Wachhaltenachricht gerade keine unmittelbare Anweisung an die UE sein muss.

42 Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Duplik, S. 12/13) f�hrt auch die Verwendung des Begriffs „direct bit“ in [0033] und der Umstand, dass in der Klagepatentschrift keine Ausf�hrungsform beschrieben sei, in der weitere Bits (also mehr Informationen) ben�tigt w�rden als diejenigen, die in dem einzelnen Bit enthalten seien, zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Ausf�hrungsbeispiele den Anspruch nicht beschr�nken.

43 Auch aus dem Vergleich des „no overhead“-Ansatzes mit dem „minimal overhead“- Ansatz in der Beschreibung folgt - entgegen der Ansicht der Beklagten (Klageerwiderung, Duplik, S. 12/13) - keine entsprechende Beschr�nkung, weil der Gegenstand des Klagepatents nicht auf den „minimal overhead“-Ansatz beschr�nkt ist (s.o.).

44 bb) Das die Wachhaltenachricht kennzeichnende einzelne Bit wird nach Merkmal 2.3. �ber einen dedizierten Steuerkanal �bersendet.

45 (1) Unter einem „Steuerkanal“ (engl. control channel) versteht die Fachperson einen Kanal, �ber den Steuerinformationen (engl. control information) gesendet werden. Dediziert ist ein solcher Kanal, wenn er Informationen enth�lt, die nur f�r einen Adressaten, also etwa eine UE, gedacht sind - im Gegensatz zum Beispiel zu Broadcasting-Kan�len, die f�r alle UEs gedacht sind. Es kommt also ma�geblich auf die �bertragenen Informationen an. Eine „Pointto-Point“-Verbindung ist demgegen�ber - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht erforderlich. Dies geht auch aus [0012] hervor, weil danach ein Ausf�hrungsbeispiel ein LTENetz betrifft, das ein paketbasiertes System ist, bei dem es keine sogenannte „dedizierte“ Verbindung (wie bei 2G und 3G) gibt, die f�r die Kommunikation zwischen der UE und dem Netzwerk (d.h. der Basisstation) reserviert ist („Because the LTE system 100 is a packetbased system, there is no socalled ‚dedicated‘ connection (as known from 2G and 3G) reserved for communication between the UE 101 and the network (i.e., the base station 103).“). Danach w�re dieses Ausf�hrungsbeispiel bei einer Beschr�nkung des Begriffs des „dedizierten Steuerkanals“ auf „Pointto-Point“-Verbindungen also gerade nicht anspruchsgem��, was angesichts der besonderen Hervorhebung von LTE-Systemen in der Beschreibung des Hintergrunds des Klagepatents in [0001] besonders fernliegend erscheint. Das Erfordernis einer „Pointto-Point“-Verbindung folgt auch nicht aus den von der Beklagten in Bezug genommenen [0034], [0035] und [0020] (vgl. Bl. 550 d.A.). Insbesondere beschreibt [0020] die L1-Signalisierung - entgegen dem Vorbringen der Beklagten - nicht generell als negativ. Eine generelle Abkehr oder ein „Weglehren“ des Klagepatents von diesem Ansatz kann [0020] nicht entnommen werden. [0034] und [0035] beschreiben Ausf�hrungsbeispiele, die den Anspruch nicht beschr�nken.

46 Anzumerken ist auch, dass in den von der Beklagtenseite in der m�ndlichen Verhandlung vom 15.06.2022 als Anlagen HL 6 und HL 7 vorgelegten �bersichten (vgl. Bl. 550 d.A.) ebenfalls die Ma�geblichkeit der �bertragenen Informationen f�r die Definition der einzelnen Kan�le hervorgeht, weil danach der Physical Downlink Control Channel (PDCCH) dahingehend beschrieben wird, dass er der �bertragung der Kontrollinformation f�r eine bestimmte UE (Anlage HL 6, S. 3: „It carries control information for a particular UE or group of UEs.“) dient. Es kann daher hier dahinstehen, ob es sich bei der Vorlage dieser �bersichten um neuen Tatsachenvortrag der Beklagten handelt (wof�r spricht, dass die in den �bersichten verwendeten Formulierungen sich jedenfalls nicht w�rtlich und vollst�ndig in den von den Beklagtenvertretern in der m�ndlichen Verhandlung zitierten Seiten 24 und 30-34 wiederfinden, vgl. Bl. 550 d.A.), der nicht zu ber�cksichtigen w�re. Dahinstehen kann auch, ob diese Informationen dem Fachmann zum Priorit�tszeitpunkt �berhaupt zur Verf�gung standen, was von den Beklagten nicht vorgetragen wurde.

47 (2) Der Anspruch l�sst dabei offen, wo sich dieser dedizierte Steuerkanal befindet. Eine Einschr�nkung auf bestimmte Schichten l�sst sich dem Wortlaut und Wortsinn von Merkmal 2.3. nicht entnehmen. Insbesondere kann die Wachhaltenachricht anspruchsgem�� - entgegen der Ansicht der Beklagten (Klageerwiderung, S. 26) - auch �ber die physikalische Schicht �bertragen werden. Dem steht nicht entgegen, dass in [0020] (auch) Nachteile der L1-Signalisierung beschrieben werden, weil [0020] schon nicht den patentgem��en Gegenstand betrifft. Zudem beschreibt [0020] die L1-Signalisierung nicht generell als negativ, sondern gerade auch deren Vorteile im Vergleich zu der Verwendung von RRC-Nachrichten. Eine generelle Abkehr oder ein „Weglehren“ des Klagepatents von einer L1-Signalisierung kann dem von der Kammer nicht entnommen werden.

48 II. Die Beklagten verletzen das Klagepatent unmittelbar gem�� � 9 S. 2 Nr. 1 PatG, weil sie die angegriffene Ausf�hrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland anbieten und vertreiben und die angegriffene Ausf�hrungsformen durch die Umsetzung des LTEStandards von Anspruch 8 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem�� Gebrauch machen.

49 a) Die Parteien streiten �ber die Benutzung der Merkmale 2., 2.1., 2.2. und 2.3.Gegen die Benutzung der �brigen Merkmale wenden sich die Beklagten zu Recht nicht. Denn diese werden nach dem unstreitigen Vortrag der Kl�gerin von den angegriffenen Ausf�hrungsformen verwirklicht.

50 b) Die angegriffenen Ausf�hrungsformen verwirklichen Merkmal 2.

51 Als Wachhaltenachricht identifiziert die Kl�gerin den New Data Indicator (NDI), dessen �bertragung als Teil des DCI (Downlink Control Information) Formats in Abschnitt 5.3.3.1.3. von ETSI TS 36.212 (Anlage K 7) beschrieben ist (Klageschrift, S. 16; Replik, S. 12/13):

„The following information is transmitted by means of the DCI format 1A: (…)

  • New data indicator - 1 bit“

52 Die angegriffenen Ausf�hrungsformen verf�gen unstreitig �ber Mittel zum Empfangen des NDI.

53 Weitere Anforderungen ergeben sich aus Merkmal 2. nicht. Ob es sich bei dem NDI tats�chlich um eine anspruchsgem��e Wachhaltenachricht handelt, bestimmt sich nach den Merkmalen 2.1. bis 2.3. (hierzu sogleich). Wie im Rahmen der Auslegung dargelegt (s.o.), setzt Merkmal 2. dar�ber hinaus weder voraus, dass die Wachhaltenachricht zielgerichtet auf das Wachhalten der UE gerichtet ist, noch, dass sie erst dann von der Basisstation an die UE gesendet wird, nachdem eine Ressourcenzuweisung erteilt.

54 c) Die angegriffenen Ausf�hrungsformen machen auch von Merkmal 2.1. Gebrauch.

55 Die angegriffenen Ausf�hrungsformen unterst�tzen unstreitig den DRX-Mechanismus, der unter anderem in Abschnitt 5.7 von ETSI TS 36.321 und Abschnitt 12 von ETSI TS 36.300 (Anlage K 7) beschrieben ist. Der DRX-Mechanismus stellt einen diskontinuierlichen Kommunikationsmechanismus gem�� Merkmal 2.2. dar, wie aus Abschnitt 5.7 von ETSI TS 36.321 („Discontinuous Reception (DRX): The UE may be configured by RRC with a DRX functionality that controls the UE’s PDCCH monitoring activity …“) sowie den nachfolgenden Definitionen in Abschnitt 12 von ETSI TS 36.300 hervorgeht:

„The following definitions apply to DRX in E-UTRAN:

  • onduration: duration in downlink subframes that the UE waits for, after waking up from DRX, to receive PDCCHs. If the UE successfully decodes a PDCCH, the UE stays awake and starts the inactivity timer;

  • inactivitytimer: duration in downlink subframes that the UE waits to successfully decode a PDCCH, from the last successful decoding of a PDCCH, failing which it reenters DRX. The UE shall restart the inactivity timer following a single successful decoding of a PDCCH for a first transmission only (i.e. not for retransmissions).

  • activetime: total duration that the UE is awake. This includes the “onduration” of the DRX cycle, the time UE is performing continuous reception while the inactivity timer has not expired and the time UE is performing continuous reception while waiting for a DL retransmission after one HARQ RTT. Based on the above the minimum active time is of length equal to onduration, and the maximum is undefined (infinite); “

(Hervorhebungen dort)

56 Der NDI stellt auch eine Wachhaltenachricht des diskontinuierlichen Kommunikationsmechanismus dar, weil er sich - jedenfalls unter bestimmten Umst�nden (hierzu sogleich unten zu Merkmal 2.2.) - unstreitig im Rahmen des DRX-Mechanismus dergestalt auswirken kann, dass er zu einer Verl�ngerung des Einschaltzeitraums f�hrt.

57 Dass der NDI gem�� Abschnitt 3.1 von ETSI 36.321 einen Teil des HARQ-Prozesses bildet („HARQ information: HARQ information consists of New Data Indicator (NDI), (…).“) - wie von den Beklagten vorgetragen (Duplik, S. 16) und sich im Ergebnis auch aus den Ausf�hrungen der Kl�gerin (vgl. Klageschrift, S. 17, Replik, S. 15) ergibt - ist f�r die Verwirklichung von Merkmal 2.2. unerheblich, weil hiernach - bei Auslegung der Kammer (s.o.) - keine eindeutige Zuordnung der Wachhaltenachricht zum diskontinuierlichen Kommunikationsmechanismus in dem Sinne erforderlich ist, dass damit ausgeschlossen w�re, dass ihr neben ihrer Funktion als solcher noch andere Funktionen zukommen.

58 d) Merkmal 2.2. wird durch die angegriffenen Ausf�hrungsformen ebenfalls verwirklicht.

59 Der NDI indiziert eine Verl�ngerung des Einschaltzeitraums des DRX-Mechanismus.

60 Nach den insoweit unstreitigen Ausf�hrungen der Kl�gerin (Klageschrift, S. 14/21; Replik, S. 12/19) kann sich der NDI nach den Vorgaben des LTE-Standard folgenderma�en auf den DRX-Mechanismus auswirken:

61 Das Umschalten des NDI zeigt dem UE im Rahmen des HARQ-Prozesses an, dass die aktuelle �bertragung eine neue �bertragung ist, vgl. ETSI TS 36.321, Abschnitt 5.3.2.2. (Anlage K 7):

„5.3.2.2 HARQ process For each subframe where a transmission takes place for the HARQ process, one or two (in case of spatial multiplexing) TBs and the associated HARQ information are received from the HARQ entity.

For each received TB and associated HARQ information, the HARQ process shall:

  • if the NDI, when provided, has been toggled compared to the value of the previous received transmission corresponding to this TB; or

  • if the HARQ process is equal to the broadcast process and if this is the first received transmission for the TB according to the system information schedule indicated by RRC; or

  • if this is the very first received transmission for this TB (i.e. there is no previous NDI for this TB):

  • consider this transmission to be a new transmission.“

62 Gem�� Abschnitt 5.7 von ETSI TS 36.321 f�hrt eine neue �bertragung dazu, dass der „drx-Inactivitiy timer“ gestartet oder neu gestartet wird:

„- if the PDCCH indicates a new transmission (DL or UL):

  • start or restart drx-InactivityTimer.“

63 Das (Wieder-)Starten des „drx-Inactivitiy timer“ f�hrt gem�� Abschnitt 5.7 von ETSI TS 36.321 (Anlage K 7) zu einer Verl�ngerung der „Active Time“ der UE, wenn der „drxInactivitiy timer“ l�nger l�uft als der „onDurationTimer“:

„When a DRX cycle is configured, the Active Time includes the time while:

  • onDurationTimer or drx-InactivityTimer or drx-RetransmissionTimer or macContentionResolutionTimer (as described in subclause 5.1.5) is running; or (…)“

64 Ob der drx-Inactivitiy-Timer �ber den onDurationTimer hinaus l�uft, h�ngt von den jeweils konfigurierten L�ngen der beiden Timer ab, die gem�� nachfolgender �bersicht in Abschnitt 6.3.2 von TS 36.331 (dort, S. 116) unterschiedliche Werte annehmen k�nnen, sowie von den jeweiligen Startzeiten der Timer.

65 Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, gibt es demnach F�lle, in denen das Starten des „drx-Inactivitiy timer“ zu einer Verl�ngerung der „Active Time“ der UE f�hrt (z.B. immer wenn onDurationTimer = psf1 oder drx_InactivityTimer ≥ psf200). Wie im Rahmen der Auslegung der Kammer dargelegt (s.o.) reicht dies f�r eine Verwirklichung von Merkmal 2.2. aus. Merkmal 2.2. setzt weder eine zielgerichtete oder unmittelbare Anweisung an die UE voraus, wach zu bleiben, noch, dass der Empfang einer Wachhaltenachricht in jedem Einzelfall zur Verl�ngerung des Einschaltzeitraums f�hrt. Erst recht ist keine Verl�ngerung um stets genau ein TTI verlangt (s.o.).

66 e) Schlie�lich machen die angegriffenen Ausf�hrungsformen auch von Merkmal 2.3. Gebrauch.

67 aa) Der die Wachhaltenachricht darstellende NDI (s.o.) besteht ausweislich (Abschnitt 5.3.3.1.3 von ETSI TS 36.212 (Anlage K 7) aus einem einzelnen Bit (s.o.).

„The following information is transmitted by means of the DCI format 1A: (…)

  • New data indicator - 1 bit“

68 Dass zur Interpretation des NDI als Wachhaltenachricht die oben dargelegten zus�tzlichen Informationen herangezogen werden, n�mlich der NDI des vorhergehenden �bertragungszeitraums (vgl. ETSI TS 36.321, Abschnitt 5.3.2.2.), �ndert daran - wie im Rahmen der Auslegung ausgef�hrt - nichts. Dies f�hrt auch nicht zu einem zus�tzlichen SignalisierungsOverhead, da der Wert des NDI des vorhergehenden �bertragungszeitraums dem UE ohnehin vorliegt und daher nicht erneut gesendet werden muss.

69 bb) Der NDI als anspruchsgem��e Wachhaltenachricht wird als Teil der Steuerinformation DCI (s.o.) �ber den Kanal PDCCH (Physical Downlink Control Channel) �bersandt, wie aus nachfolgender Tabelle 4.2-2 von ETSI TS 36.212 hervorgeht:

70 Der PDCCH ist ein dedizierter Steuerkanal i. S. von Merkmal 2.3. Er ist ein Steuerkanal, weil �ber ihn Steuerinformationen �bersendet werden. Mit Blick auf den NDI ist er auch ein dedizierter Kanal, weil die in ihm enthaltenen Informationen jeweils insoweit unstreitig nur f�r ein spezifisches UE bestimmt sind. Auch in den von den Beklagten selbst als Anlage HL 6, S. 3, vorgelegten Erl�uterungen wird zum PDCCH ausgef�hrt, dass dieser der �bertragung der Kontrollinformation f�r eine bestimmte UE (Anlage HL 6, S. 3: „It carries control information for a particular UE or group of UEs.“) dient - auch insoweit kann daher dahinstehen, ob es sich hierbei um versp�teten Tatsachenvortrag handelt (s.o.)

71 Dass die Signalisierung dabei �ber die physikalische Schicht erfolgt, ist - wie im Rahmen der Auslegung erl�utert (s.o.) - mit Blick auf Merkmal 2.3 unerheblich.

72 III. Auf die Verwirklichung von Unteranspruch 12 kommt es nicht an, da er insoweit nur hilfsweise geltend gemacht wird.

73 IV. Die Beklagtenseite ist passivlegitimiert.

74 V. Damit stehen der Kl�gerin die geltend gemachten Anspr�che im tenorierten Umfang zu.

75 1. Der Anspruch auf Unterlassung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 139 Abs. 1 PatG. Die Wiederholungsgefahr wird durch die festgestellten rechtswidrigen Benutzungshandlungen indiziert.

76 a) Ein Schlechthinverbot ist hinsichtlich Klage Ziffer I.1. gerechtfertigt. Die angegriffenen Verletzungsformen k�nnen technisch und wirtschaftlich sinnvoll nur in patentverletzender Weise verwendet werden. Als 4G/5G-kompatibel beworbene Smartphones durch ein Software-Update nur mit 2G-Kompabilit�t anzubieten und zu liefern, scheidet in aller Regel aus.

77 b) Der Unterlassungsanspruch ist nicht aus Gr�nden der Unverh�ltnism��igkeit ausgeschlossen, � 139 Abs. 1 S. 3 PatG. Er ist verh�ltnism��ig, � 139 Abs. 1 S. 3 PatG.

78 aa) Die Beklagtenseite meint, ein Totalverbot w�re unverh�ltnism��ig, da die Interessen der Kl�gerin vornehmlich in der Monetarisierung des Klagepatents, nicht in der Vermarktung ihrer technischen Errungenschaften l�gen und gegen�ber den Interessen der Beklagtenseite zur�ckstehen m�ssten. Ein Totalverbot h�tte f�r die Beklagtenseite wirtschaftliche Auswirkungen, die v�llig au�er Verh�ltnis zum Anteil des Klagepatents an den technisch komplexen Produkten der angegriffenen Ausf�hrungsformen st�nden. Dies gelte insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Produkte der Beklagtenseite komplexe Produkte seien, und das Klagepatent nur einen verschwindend geringen Teil an dem Gesamtprodukt betreffe, gleichzeitig aber wegen dessen - unterstellter - Standardessentialit�t ein Unterlassungsausspruch einen faktischen Vertriebsstopp der Verletzungsformen bedeuten w�rde.

79 bb) Die Kl�gerin unterstreicht, sie sei keine Patentverwerterin, sondern forschendes Unternehmen und Netzwerkausr�sterin, sowie als Markenlizenzgeberin auch indirekt am Smartphonemarkt beteiligt.

80 cc) Hiernach liegt keine Unverh�ltnism��igkeit vor.

81 (1) Gem�� � 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist der Unterlassungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umst�nde des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben f�r den Verletzer oder Dritte zu einer unverh�ltnism��igen, durch das Ausschlie�lichkeitsrecht nicht gerechtfertigten H�rte f�hren w�rde.

82 Der Unverh�ltnism��igkeitseinwand des � 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist auf besondere Ausnahmef�lle begrenzt. Dies tr�gt dem Umstand Rechnung, dass der Unterlassungsanspruch die logische Folge des Ausschlie�lichkeitsrechts ist. Mit der Erteilung des Patents entstehen an der patentierten Erfindung absolute Rechte, die neben ihrem Zuweisungsgehalt einen Ausschlussgehalt besitzen, so dass der Inhaber des Rechts grunds�tzlich jedermann von der Nutzung der patentierten Lehre ausschlie�en kann. So erlauben sie insbesondere - im Rahmen der �brigen gesetzlichen, insbesondere der patent- und kartellrechtlichen Vorgaben - den Ausschluss Dritter von der Nutzung der patentierten Lehre. Um sein Ausschlie�lichkeitsrecht durchzusetzen, ist der Patentinhaber in aller Regel auf den Unterlassungsanspruch angewiesen.

83 Der Gesetzgeber hat in der Begr�ndung des 2. PatModG klargestellt, dass eine Einschr�nkung des Unterlassungsanspruchs nur in besonderen Ausnahmef�llen in Betracht kommt. Der Unterlassungsanspruch ist die regelm��ige Sanktion der Patentrechtsordnung bei einer Patentverletzung. Darlegungs- und beweisbelastet f�r eine Unverh�ltnism��igkeit ist die Beklagtenseite. Eine Einschr�nkung des Unterlassungsanspruchs kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmef�llen in Betracht (BT-Drs. 19/25821, S. 53).

84 Wenn der Patentverletzer besondere Umst�nde darlegt, die im Einzelfall eine nicht gerechtfertigte H�rte begr�nden k�nnen, kann es im Rahmen einer Gesamtw�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls und bei einer sorgf�ltigen Abw�gung aller Umst�nde unter Ber�cksichtigung des Gebotes von Treu und Glauben und der grunds�tzlich vorrangigen Interessen des Verletzten an der Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs ausnahmsweise darauf ankommen, ob der Verletzte selbst Produkte oder Komponenten herstellt, die mit dem patentverletzenden Produkt in Wettbewerb stehen, oder ob prim�r eine Monetarisierung seiner Rechte das Ziel des Patentinhabers ist (BT-Drs. 19/25821, S. 53). Im �brigen k�nnen wirtschaftliche Auswirkungen der Unterlassungsverf�gung, die Komplexit�t von Produkten, subjektive Gesichtspunkte auf beiden Seiten und Drittinteressen zu ber�cksichtigen sein. So kann etwa zu Lasten des Verpflichteten eine fehlende Lizenzwilligkeit gesehen werden (BTDrs. 19/25821, S. 54).

85 (2) Bei Anwendung dieser Ma�st�be greift der von der Beklagtenseite erhobene Einwand der Unverh�ltnism��igkeit nicht durch. Unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des zwischen den Parteien gef�hrten Rechtsstreits und ihrer ma�geblichen Interessen hat die Beklagtenseite eine Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs nicht dargetan.

86 (a) Soweit die Beklagtenseite argumentiert, die Kl�gerin sei reine Patentverwerterin, kommt es hierauf f�r sich gesehen schon nicht an.

87 Denn nach der bisherigen Rechtslage (vgl. Werner, in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, � 139 Rn. 92 m.w.N.), der die Gesetzesbegr�ndung zustimmt (s.o.), ist der Umstand allein, dass ein Patentverwerter einen Unterlassungsanspruch geltend macht, f�r sich gesehen nicht geeignet, diesen als unverh�ltnism��ig einzustufen. Unabh�ngig davon ist die Kl�gerin unstreitig mit eigenen Produkten am Netzwerkausr�stungs-Markt und als Markenlizenzgeberin indirekt auf dem Smartphone-Markt aktiv, wenngleich nicht im direkten Wettbewerb mit der Beklagtenseite im Bereich der Smartphones.

88 (b) Irrelevant ist auch, dass die Kl�gerin an dem Abschluss eines Lizenzvertrages interessiert ist. Zutreffend ist zwar, dass der Gesichtspunkt eines vorrangigen Interesses an der Monetarisierung von Patenten als ein Aspekt bei der Interessenabw�gung zu ber�cksichtigen sein kann, wie oben dargetan. Dieser Aspekt steht im Zusammenhang mit der eigenen Marktteilnahme (oder deren Fehlen) von Patentinhabern. Da die Kl�gerin aufgrund ihrer FRAND-Erkl�rung und aus kartellrechtlichen Gr�nden gehalten ist, die Lizenzierung des Klagepatents zu erm�glichen und hierzu in Lizenzverhandlungen einzutreten sowie diese zielgerichtet zu f�hren, wie unter C. erl�utert, darf ihr im Rahmen der Verh�ltnism��igkeitspr�fung nicht entgegengehalten werden, dass sie ebendiesen vertraglichen und kartellrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Sie ist auch nicht gehalten, bis zum Abschluss der Lizenzverhandlungen von der Einleitung eines Gerichtsverfahrens abzusehen, um dem Vorwurf einer Unverh�ltnism��igkeit zu entgehen. Dann w�rde das Regel-Ausnahmeverh�ltnis, das � 139 Abs. 1 S. 3 PatG aufstellt, gerade in sein Gegenteil verkehrt, und das gesetzgeberische Ziel verkannt.

89 (c) Auch der Umstand, dass es sich bei den Verletzungsformen um komplexe Produkte handelt, f�hrt nicht zu einer Unverh�ltnism��igkeit.

90 Jedenfalls bei der Geltendmachung von standardessenziellen Patenten kommt insoweit eine Unverh�ltnism��igkeit grunds�tzlich nicht in Betracht. Denn der Nutzer eines SEPs hat grunds�tzlich einen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRANDBedingungen. Dass der Lizenzvertrag noch nicht abgeschlossen ist, ist - wie sogleich unter C. gezeigt wird - der Beklagtenseite anzulasten. Wie oben erl�utert, kann auch die Lizenzunwilligkeit bei einer Interessenabw�gung zu ber�cksichtigen sein. Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der Argumentation der Beklagtenseite, der FRAND-Einwand und der Unverh�ltnism��igkeitseinwand beruhten auf unterschiedlichen dogmatischen Grundlagen. Der Umstand, dass die Beklagtenseite mehrere - nicht schlechterdings untragbare (s.u.) - Angebote von der Kl�gerin erhalten und diese nicht angenommen hat, weil sie lizenzunwillig gewesen ist (hierzu unter C.), vermag die Rechte der Kl�gerin wegen der Komplexit�t des Verletzerprodukts nicht beschr�nken. Denn die Unternehmensgruppe der Beklagtenseite hatte und hat die M�glichkeit, ihr patentverletzendes Handeln zu legitimieren. Sie hat (bislang) von dieser M�glichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Dass die Kl�gerin ihre Patentrechte gegen einen lizenzunwilligen Patentverletzer durchsetzen muss und hierzu auf ein gerichtliches Verfahren angewiesen ist, ist dann logische Folge. Dies begr�ndet im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung keine Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs.

91 Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der herrschenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur: Kommt der Patentinhaber seinen FRAND-Verpflichtungen nach, so er�ffnet � 139 Abs. 1 S. 3 PatG dem Patentverletzer bei Fehlen weiterer, die Unverh�ltnism��igkeit begr�ndender Umst�nde keine zus�tzliche Verteidigungsm�glichkeit (vgl. Ohly, GRUR 2021, 1229, 1236).

92 (d) Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Beklagtenseite f�hren nicht zu einem anderen Ergebnis. Sie nutzt das Klagepatent der Kl�gerin seit einem Jahr ohne Zahlung eines Entgelts und hat die M�glichkeit, einen Lizenzvertrag abzuschlie�en, der dem Unterlassungsanspruch entgegenstehen w�rde. Besondere H�rten durch den Unterlassungsanspruch, die angesichts dieser Umst�nde zu einer Unverh�ltnism��igkeit f�hren w�rden, hat die Beklagtenseite nicht dargelegt.

93 (e) Auch bei einer Gesamtschau der gegen die Verh�ltnism��igkeit vorgebrachten Aspekte ergibt sich keine andere Wertung.

94 dd) Den Unterlassungsanspr�chen steht daher die geltend gemachte Unverh�ltnism��igkeit nicht entgegen. Ein angemessener Ausgleich in Geld nach � 139 Abs. 1 S. 4 PatG steht der Kl�gerin angesichts dessen nicht zu.

95 2. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259 BGB.

96 Soweit die Beklagtenseite geltend macht, sie stellten die angegriffenen Smartphones nicht im Inland her, was f�r sich gesehen unstreitig ist, kann der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung �ber die festgestellten Verletzungshandlungen hinausgehen, um die Kl�gerin in die Lage zu versetzen, Angaben der Beteiligten auch untereinander zu plausibilisieren. Sofern die Beklagten im Inland keine Verletzungsgegenst�nde hergestellt hat, kann sie dies mittels „Nullauskunft“ angeben.

97 Die Auskunftserteilung in elektronischer Form ist allgemein �blich, so dass sich der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch hierauf erstreckt (dazu Zigann, in: Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Aufl. 2020, � 15 Rn. 163).

98 3. Der Anspruch auf R�ckruf und Vernichtung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG. Der Anspruch auf R�ckruf besteht auch gegen eine im Ausland ans�ssige Verpflichtete (BGH GRUR 2017, 785, 787, Rn. 33 - Abdichtsystem). Daher besteht der Anspruch auch hier gegen die Beklagtenseite. Ebenso besteht der Anspruch auf Vernichtung: Zwar liegt der Sitz der Beklagten zu 2) im Ausland, sie liefert aber unstreitig Verletzungsgegenst�nde ins Inland und hat daher im Inland jedenfalls (mittelbaren) Besitz. Soweit die Beklagtenseite unterstreicht, eine Lieferung ins Inland bedeute keine Angaben zu Eigentums- und Besitzverh�ltnissen, hat sie eine reine Direktlieferung an Endkunden nicht dargetan. Wie eine Belieferung von Endkunden aber ohne ein zumindest bestehendes mittelbares Besitzverh�ltnis erfolgen soll, hat die Beklagtenseite nicht konkret dargetan.

99 Der Anspruch ist auch nicht unverh�ltnism��ig, � 140a Abs. 4 PatG. Auch der Unverh�ltnism��igkeitseinwand nach � 140a Abs. 4 PatG ist auf enge Ausnahmen beschr�nkt (zum Vernichtungsanspruch siehe BeckOK PatR/Rinken PatG � 140a Rn. 28, zum R�ckrufanspruch BeckOK PatR/Rinken PatG � 140a Rn. 46). Hier gilt das unter V.1.b) Gesagte entsprechend.

100 4. Der Schadensersatzanspruch folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagten haften nach � 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.

C.

101 Der erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand steht der Durchsetzbarkeit der kl�gerischen Anspr�che auf Unterlassung, Vernichtung, R�ckruf und Entfernung nicht entgegen. Er greift mangels Lizenzwilligkeit der Unternehmensgruppe der Beklagtenseite nicht durch. Hierbei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass die Kl�gerin eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Markt besitzt, so dass sie Normadressatin des Art. 102 AEUV ist.

102 Den sich aus dieser besonderen Stellung ergebenden Pflichten und Obliegenheiten ist die Kl�gerin hinreichend nachgekommen. Sie hat insbesondere die Unternehmensgruppe der Beklagtenseite auf die Verletzung des Klagepatents hingewiesen. Entgegen der Annahme der Beklagtenseite liegt indes kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung vor. Denn nach den Umst�nden des konkreten Einzelfalls ist die Unternehmensgruppe der Beklagtenseite nicht (hinreichend) lizenzwillig gewesen.

103 I. Ein Patentinhaber, welcher sich gegen�ber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen an einem standardessenziellen Patent (SEP) zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, kann seine durch das standardessenzielle Patent vermittelte marktbeherrschende Stellung durch die Erhebung einer Verletzungsklage missbrauchen, wenn und soweit diese geeignet ist zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt erh�ltlich bleiben (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 - Huawei Technologies/ZTE; BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 - FRAND-Einwand I). Als missbr�uchlich k�nnen insoweit grunds�tzlich Klageantr�ge in Betracht kommen, die auf Unterlassung, R�ckruf und Entfernung von Produkten oder auf Vernichtung gerichtet sind (vgl. BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 - FRAND-Einwand I m. w. N.).

104 Der Unionsgerichtshof hat zur FRAND-Lizenz entschieden, dass der Inhaber eines von einer Standardisierungsorganisation normierten standardessenziellen Patents, der sich gegen�ber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung nicht dadurch missbraucht, dass er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeintr�chtigung seines Patents oder auf R�ckruf der Produkte, f�r deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, erhebt, wenn er zum einen den angeblichen Verletzer vor Erhebung der Klage auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hingewiesen hat und dabei das betreffende Patent bezeichnet und angegeben hat, auf welche Weise es verletzt worden sein soll, und zum anderen, nachdem der angebliche Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie�en, er dem Patentverletzer ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgeb�hr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und dieser Patentverletzer, w�hrend er das betreffende Patent weiter benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gem�� den in dem betreffenden Bereich anerkannten gesch�ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, reagiert, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und unter anderem impliziert, dass keine Verz�gerungstaktik verfolgt wird (vgl. EuGH aaO). Weiter hat der Gerichtshof der Europ�ischen Union entschieden, dass es dem Inhaber eines standardessenziellen Patents mit FRAND-Erkl�rung grunds�tzlich nicht verboten ist, gegen den Verletzer seines Patents eine Verletzungsklage auf Rechnungslegung bez�glich der vergangenen Benutzungshandlungen in Bezug auf das Patent oder auf Schadensersatz wegen dieser Handlungen zu erheben (EuGH aaO).

105 Die klageweise Geltendmachung der Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Entfernung sowie Vernichtung durch den Patentinhaber kann sich als missbr�uchlich darstellen, wenn sich der Verletzer zwar (noch) nicht rechtsverbindlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu bestimmten angemessenen Bedingungen bereiterkl�rt hat, dem Patentinhaber aber anzulasten ist, dass er sich seinerseits nicht hinreichend bem�ht hat, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grunds�tzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrags zu erm�glichen (BGH - FRAND-Einwand I aaO). Der Missbrauch der Marktmacht folgt aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen f�r einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzur�cken bereit ist, mithin der Weigerung, dem den Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenznehmer als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann und zu denen er seinerseits bereit ist, mit dem Patentinhaber abzuschlie�en (vgl. BGH aaO Rn. 59 - FRAND-Einwand II). Aus einem nicht FRAND-Bedingungen entsprechenden Angebot als solchem ergibt sich noch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Patentinhabers: Ein Missbrauch liegt erst darin, dem Patentverletzer die Verhandlung und den Abschluss eines in Ansehung der im Verhandlungsprozess artikulierten Interessen interessengerechten FRAND-Lizenzvertrags zu verweigern oder unm�glich zu machen und stattdessen das Patent oder eines der zu lizenzierenden Patente klageweise durchzusetzen (BGH aaO Rn. 78 - FRAND-Einwand II).

106 Derjenige, der das Patent benutzen will oder bereits benutzt und patentgem��e Produkte auf den Markt gebracht hat, obwohl er �ber keine Lizenz verf�gt, muss bereit sein, eine Lizenz an diesem Patent zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu nehmen (BGH aaO Rn. 70 - FRAND-Einwand I). Denn auch der marktm�chtige Patentinhaber kann die Lizenznahme niemandem aufdr�ngen; zwar kann der potenzielle Lizenznehmer von ihm den Abschluss eines Lizenzvertrags verlangen, der Patentinhaber ist aber darauf angewiesen, Anspr�che wegen Patentverletzung gegen denjenigen durchzusetzen, der die patentgem��e Lehre benutzen, einen Lizenzvertrag hier�ber aber nicht abschlie�en will (vgl. BGH aaO Rn. 82 - FRAND-Einwand I). Der Verletzer muss sich daher klar und eindeutig bereiterkl�ren, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen abzuschlie�en, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzvertragsverhandlungen mitwirken, weil „a willing licensee must be one willing to take a FRAND licence on whatever terms are in fact FRAND” (BGH aaO Rn. 83 - FRANDEinwand I). Unter welchen Umst�nden eine fehlende Lizenzbereitschaft des Patentverletzers vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH aaO Rn. 78 - FRAND-Einwand II).

107 Eine missbr�uchliche Verweigerung durch den marktbeherrschenden Patentinhaber setzt zwingend ein fortdauerndes Verlangen des Verletzers nach Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen und dessen Bereitschaft zur Mitwirkung am Zustandekommen eines solchen Vertrags voraus, ohne die eine „Verweigerung“ des Patentinhabers ins Leere ginge (BGH aaO Rn. 66 - FRAND-Einwand II). Die Lizenzbereitschaft ist unentbehrlich, weil sich ein die gegenl�ufigen beiderseitigen Interessen ausbalancierendes, angemessenes Ergebnis in der Regel erst als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses erfassen l�sst, in dem diese Interessen artikuliert und diskutiert werden, um auf diese Weise zu einem beiderseits gew�nschten fairen und angemessenen Interessenausgleich zu gelangen. Die Anforderungen an das Verhalten des Patentinhabers und an das Verhalten des Nutzers der Erfindung bedingen sich dabei wechselseitig. Ma�stab der Pr�fung ist dasjenige, was eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen und dem beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur F�rderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun w�rde (BGH aaO Rn. 59 - FRAND-Einwand II). Eine objektive Bereitschaft zum Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrags zeigt sich regelm��ig in der an dem gemeinsamen Ziel eines erfolgreichen Abschlusses orientierten aktiven F�rderung der Verhandlungen. Dabei bauen die Verhandlungsschritte von an einem Vertragsschluss interessierten Parteien aufeinander auf. Eine F�rderpflicht besteht deshalb stets, wenn und insoweit nach den gesch�ftlichen Gepflogenheiten und den Grunds�tzen von Treu und Glauben mit dem n�chsten Verhandlungsschritt zu rechnen ist (BGH aaO Rn. 68 - FRAND-Einwand II).

108 Der Patentverletzer darf die Verhandlungen insbesondere nicht verz�gern (EuGH aaO Rn. 66, 71). Denn anders als bei Vertragsverhandlungen, die ein lizenzwilliges Unternehmen vor Benutzungsaufnahme anstrebt, kann das Interesse des Verletzers auch - allein oder jedenfalls in erster Linie - darauf gerichtet sein, den Patentinhaber m�glichst bis zum Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents hinzuhalten, weil ihm dann keine Verurteilung zur Unterlassung mehr droht (BGH aaO Rn. 82 - FRAND-Einwand I). Eine Verz�gerungstaktik besteht typischerweise darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen L�sung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie m�glich hinauszuschieben (BGH aaO Rn. 67 - FRAND-Einwand II). Die auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte vorzunehmende Beurteilung, ob eine Verz�gerungstaktik verfolgt wird, soll auch das weitere Verhalten des Verletzers auf eine Verletzungsanzeige oder ein Angebot des Patentinhabers in den Blick nehmen (BGH aaO Rn. 77 - FRAND-Einwand II).

109 Fehlt es an der Lizenzwilligkeit des Patentverletzers, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offengelassen werden, ob das Angebot des Patentinhabers (inhaltlich) FRAND-Bedingungen entspricht (BGH aaO Rn. 82, 101). G�nzlich entbunden von Reaktionspflichten und daher ebenfalls von der Pflicht, alle Einw�nde zugleich zu benennen, ist der Lizenzsucher allein in dem Fall, dass ein Angebot in einem Ausma� FRANDwidrig ist, dass es bei objektiver Wertung als schlechterdings untragbar erscheint, daher als nicht ernst gemeint zu bewerten ist und in der Sache nach dem objektiven Empf�ngerhorizont eine Weigerung darstellt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en (vgl. BGH aaO Rn. 71 - FRAND-Einwand II).

110 II. Nach diesen Ma�st�ben ist die Unternehmensgruppe der Beklagtenseite unter Gesamtw�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls und unter Beachtung des einschl�gigen Gesamtverhaltens der Parteien, insbesondere angesichts des zielgerichteten Verhandelns der Kl�gerin, nicht hinreichend lizenzwillig.

111 1. Die von der Kl�gerin unterbreiteten Angebote, insbesondere das Angebot vom und vom, sind nicht schlechterdings untragbar. Die Kammer bewertet diese Angebote als ernst gemeint und auf den interessengerechten Abschluss der Verhandlungen gerichtet. In der Sache bedeuten sie keine Weigerung, mit der Unternehmensgruppe der Beklagtenseite einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en. Vor allem die zwei Haupteinw�nde der Beklagtenseite gegen die Kl�gerin verfangen nicht.

der Beklagten nicht zu reagieren gebraucht h�tte.

112 aa) Denn aus der Verhandlungshistorie der Parteien ergibt sich zur �berzeugung der Kammer, die Kl�gerin hat Insofern hat es nach �berzeugung der Kammer zwischen den Parteien bei der zun�chst ein Missverst�ndnis gegeben. Die Unterneh mensgruppe der Beklagten hat auf das entsprechende Angebot der Kl�gerin vorgebracht,

113 Die Kl�gerin hat hierzu entgegnet, dieses Verst�ndnis treffe so nicht zu:

114 Dieses Verst�ndnis hat die Kl�gerin sp�ter durch die ge�nderte Formulierung im Angebot vom klargestellt.

115 bb) Dass die Kl�gerin die Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgeb�hr nicht detailliert erl�utert und insbesondere, bewirkt nicht, dass ihr Angebot schlechterdings untragbar ist.

116 Dass die Kl�gerin mag die Beklagten zwar st�ren, bewirkt aber nicht die Unangemessenheit des kl�gerischen Angebots.

117 Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es im Einzelfall keiner detaillierten Erl�uterung der Art und Weise der Berechnung. Denn die Parteien streben. Entscheidend ist hierbei in aller Regel, was bei der Lizenzgeb�hr „unterm Strich rauskommt“. Vern�nftigen Parteien geht es nicht um die dahinterliegende Kalkulation oder darum, den Endbetrag in Teilsummen oder Leistungen aufzuteilen.

118 Der Weg zum Ergebnis ist jedenfalls vorliegend auch deswegen nachrangig, weil die Unternehmensgruppe der Beklagten in Kenntnis des Inhalts weiterer Lizenzvertr�ge der Kl�gerin mit anderen Unternehmen zu Recht den Einwand nicht erhebt, ihre direkten Mitbewerber h�tten g�nstigere Bedingungen erhalten als sie selbst.

119 Beklagten, dies betreffe ihre direkten Mitbewerber. Vielmehr bestreiten sie - insoweit unwirksam - mit Nichtwissen, dass Noch ergibt sich aus den genannten St�cklizenzen ein zwingender R�ckschluss auf die hier (s.o.).

120 Mithin bedarf es entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls Dies ist entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht notwendig, um mit der Kl�gerin �ber den Wert ihrer Patente in Verhandlung zu kommen. Denn entscheidend ist im Verh�ltnis der Parteien nicht sondern die Gesamtsumme, die die Kl�gerin f�r ihr Patentportfolio fordert und die von der Unternehmensgruppe der Beklagten bezahlt werden soll.

121 cc) Dass begr�ndet gleichfalls kein anderes Ergebnis. Denn die Kl�gerin bietet im Gegenzug an.

122 Jedenfalls hat die Unternehmensgruppe der Beklagten hier keine konkreten Anhaltspunkte dargetan, die diese Annahme entkr�ften w�rden.

123 b) Wenn die Unternehmensgruppe der Beklagten au�erdem r�gt, folgt hieraus ebenfalls kein schlechterdings untragbares Angebot.

124 Es mag zutreffen, dass die Kl�gerin zun�chst und in den jeweiligen Angeboten damit fehlte. Hieraus folgt aber nicht, dass die Kl�gerin der Unternehmensgruppe der Beklagten nur ein Angebot unterbreitet habe, das nicht ernst gemeint sei und in der Sache eine Weigerung bedeute, mit der Unternehmensgruppe der Beklagten einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en. Im �brigen hat die Kl�gerin noch vor der letzten m�ndlichen Verhandlung (Anlage K60/K 60a im Verfahren 21 O 8890/21).

125 aa) Aus den im Rahmen des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands zu ber�cksichtigenden Regeln des Kartellrechts ergibt sich keine Verpflichtung der Kl�gerin, der Beklagten anzubieten, auch wenn andere Wettbewerber Vertr�ge mit dieser Klausel erhalten h�tten. Ein solcher Anspruch auf das Angebot steht den Beklag ten im konkreten Einzelfall nicht zu.

126 So gibt es bereits keine kartellrechtliche Pflicht der Kl�gerin, s�mtliche Konflikte mit der Unternehmensgruppe der Beklagten hinsichtlich Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des konkreten Streits der Parteien, in dem die Kl�gerin gegen die Unternehmensgruppe der Beklagten Patentverletzungsklagen erhoben hat. Bei der Kammer sind beide Arten von Verfahren anh�ngig. Zudem ist das Angebot eines Portfoliolizenzvertrags durch einen marktbeherrschenden Inhaber eines standardessenziellen Patents jedenfalls insoweit grunds�tzlich kartellrechtlich unbedenklich, (BGH aaO Rn. 78 - FRAND-Einwand I).

127 Aus dem Einwand der Unternehmensgruppe der Beklagten, die Kl�gerin habe Wettbewerbern angeboten und er sei Teil der Lizenzvertr�ge geworden, ergibt sich keine kartellrechtswidrige Diskriminierung. Dieser Einwand bezieht sich im Wesentlichen auf geschlossene Lizenzvertr�ge. Von einem Lizenzvertragsschluss sind die Parteien im vorliegenden Streit jedoch (derzeit) weit entfernt, so dass die Verhandlungen �ber den Lizenzvertrag noch nicht abgeschlossen sind und es daher auch nicht ausgeschlossen ist, dass die Kl�gerin der Unternehmensgruppe der Beklagten ebenfalls anbieten k�nnte. Unter den gegebenen Umst�nden - die Parteien streiten insbesondere nicht allein um, sondern ebenso um weitere Klauseln und Bedingungen - ist ein Angebot der Kl�gerin ohne jedenfalls kein schlechterdings untragbares Angebot.

128 bb) Wenn die Beklagten geltend machen, diese Angebote w�rden sich vom im Fehlen einer solchen Klausel zu ihren Lasten unterscheiden, so trifft dieser Einwand sachlich zu, l�sst das Angebot der Kl�gerin aber nicht als schlechterdings untragbar erscheinen. Denn der geltend gemachte Einwand hat seinen Ursprung so dass insofern in der Sache allenfalls (nach-) vertragliche, aber jedenfalls keine kartellrechtlichen Anspr�che betroffen sein k�nnten.

129 cc) Im �brigen hat die Kl�gerin der Beklagten noch vor der letzten m�ndlichen Verhandlung (Anlage K60/K 60a im Verfahren 21 O 8890/21), das die Beklagtenseite gleichwohl nicht angenommen hat.

130 c) Auch aus den weiteren R�gen der Beklagten ergibt sich nicht, dass das kl�gerische Lizenzangebot schlechterdings untragbar gewesen ist.

131 Diese R�gen (s.u.) wiegen bereits sachlich weniger schwer als die beiden Hauptr�gen der Beklagten () und verm�gen daher die Ungeeignetheit der kl�gerischen Angebote erst recht nicht zu begr�nden.

132 2. Die Lizenzunwilligkeit der Beklagten ergibt sich aus ihrem z�gerlichen Verhandeln der Lizenzbedingungen und daraus, dass sie die Verhandlungen nicht zielf�hrend zum Abschluss des angeblich angestrebten Lizenzvertrags f�hrte. Die Unternehmensgruppe der Beklagten ist w�hrend der langwierigen Verhandlungen nicht hinreichend lizenzwillig gewesen. F�r die Kammer zeigt das Gesamtverhalten der Unternehmensgruppe der Beklagten ihr fehlendes Interesse, mit der Kl�gerin z�gig zum erneuten Abschluss des Lizenzvertrags zu gelangen. Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat ihre Beanstandungen an den kl�gerischen Angeboten nicht hinreichend fr�hzeitig formuliert und zahlreiche Gr�nde gegen die Erf�llung der FRAND-Bedingungen erst im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt. Die Unternehmensgruppe der Beklagten verfolgt zur �berzeugung der Kammer das Ziel, ihre eigenen (finanziellen) Lizenzbedingungen gegen die Kl�gerin durchsetzen zu wollen. Sie wendet hierf�r eine Verz�gerungstaktik an. So ist sie bereit, als Druckmittel eine m�glichst lange Zeit das Klagepatent (und andere Patente aus dem Portfolio der Kl�gerin) unberechtigt und ohne Bezahlung der Kl�gerin zu nutzen. Ihre Lizenzunwilligkeit ergibt sich ebenso daraus, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten in den Verhandlungen mit der Kl�gerin nicht den n�chsten Schritt gegangen ist, obwohl er objektiv an der Zeit gewesen w�re. Auch bedeuten die von der Unternehmensgruppe der Beklagten erhobenen weiteren R�gen aus rechtlichen Gr�nden keinen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung. Hingegen verweigerte die Kl�gerin der Unternehmensgruppe der Beklagten zur �berzeugung der Kammer weder die Verhandlung und den Abschluss eines in Ansehung der artikulierten Interessen angemessenen FRAND-Lizenzvertrags, noch machte sie diesen unm�glich.

133 a) Die Lizenzunwilligkeit ergibt sich objektiv im Wesentlichen aus dem im Folgenden dargestellten z�gerlichen und nicht hinreichend f�rderlichen Verhalten der Unternehmensgruppe der Beklagten w�hrend der Verhandlungen mit der Kl�gerin.

134 Nachdem die Parteien am einen weltweiten Lizenzvertrag an dem ZellularPortfolio der Kl�gerin bis zum geschlossen haben, sprach die Kl�gerin die Un ternehmensgruppe der Beklagten mehr als rechtzeitig vor Ablauf des Vertrags, an. Die Kl�gerin schlug Am fand zwischen den ehemaligen Vertragsparteien statt. In der Folgezeit tauschten sie Die Unternehmensgruppe der Beklagten erkl�rte in einem Gespr�ch mit der Kl�gerin am ihre Lizenzbereitschaft.

135 Im Anschluss hieran fand zwischen den ehemaligen Vertragsparteien ... statt. Die Unternehmensgruppe der Beklagten erkl�rte in einem Gespr�ch mit der Kl�gerin am ... ihre Lizenzbereitschaft.

136 Mit E-Mail vom erkl�rte die Unternehmensgruppe der Beklagten (erneut) ihre Lizenzbereitschaft.

137 b) Dieses Verhalten der Unternehmensgruppe der Beklagten widerspricht der mehrfach erkl�rten Lizenzbereitschaft und belegt zur �berzeugung der Kammer ihre Lizenzunwilligkeit. Diesem Verhalten der Unternehmensgruppe der Beklagten kann die Kammer - trotz der mehrmals ausgesprochenen (angeblichen) Lizenzbereitschaft - nicht entnehmen, dass es ihr Vielmehr ging es der Unternehmensgruppe der Beklagten um die Durchsetzung ihrer Interessen - besonders was anbelangte. Hierzu z�hlte, die Verhandlungen so lange wie m�glich in der Schwebe zu lassen und der Kl�gerin somit Lizenzeinnahmen vorzuenthalten.

138 Zwar verhandelte die Unternehmensgruppe der Beklagten mit der Kl�gerin und tauschte mit ihr diverse Angebote aus. Dies diente nach �berzeugung der Kammer aber nicht dazu, vern�nftige, angemessene und interessengerechte Bedingungen eines angestrebten Lizenzvertrags mit der Kl�gerin zu erarbeiten, sondern war auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte in erster Linie auf Verz�gerung der Verhandlungen angelegt. Denn eine Verz�gerungstaktik besteht typischerweise darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen L�sung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie m�glich hinauszuschieben. Insbesondere hat die Unternehmensgruppe der Beklagten ihre Interessen und Zweifel hinsichtlich der Angebote der Kl�gerin nicht unverz�glich und hinreichend konkret an diese �bermittelt. W�hrend im (vorgerichtlichen) Verhandlungsprozess der Parteien insbesondere umstritten war, verlegten sich die R�gen der Beklagten w�hrend des Gerichtsprozesses zudem darauf, dass die kl�gerischen Lizenzangebote FRANDwidrig seien, weil

139 c) Diese Lizenzunwilligkeit der Unternehmensgruppe der Beklagten ergibt sich ebenfalls daraus, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten in den Verhandlungen nicht den n�chsten Schritt gemacht hat, obwohl er an der Zeit gewesen w�re.

140 Nach dem sowie unter Ber�cksichtigung des fast w�re es nach den gesch�ftlichen Gepflogenheiten und Grunds�tzen von Treu und Glauben an der Zeit gewesen, nicht mehr nur zu verhandeln und Interessen zu formulieren (also Gespr�che zu f�hren und E-Mails auszutauschen), sondern den Abschluss des - angeblich angestrebten - Vertrags nicht nur zu suchen, sondern alles zu unternehmen, den Lizenzvertrag auch erfolgreich abzuschlie�en. Dieses Verhalten folgt aus der Pflicht, dass der Lizenzsucher nicht nur zielgerichtet an den Lizenzvertragsverhandlungen mitwirken muss, sondern nach den gesch�ftlichen Gepflogenheiten und den Grunds�tzen von Treu und Glauben auch den n�chsten Verhandlungsschritt durchzuf�hren hat (vgl. BGH aaO Rn. 68 - FRAND-Einwand II).

141 Nach diesen Ma�st�ben w�re es im vorliegenden Fall bei den Verhandlungen an der Unternehmensgruppe der Beklagten gewesen, das ersichtlich nicht konstruktive Hin und Her aufzugeben und ausgehend vom Vorschlag der Kl�gerin unverz�glich, konkret und umfassend mitzuteilen, welche der vorgeschlagenen Bedingungen die Unternehmensgruppe der Beklagten bereit gewesen ist zu akzeptieren und welche sie aus welchen Gr�nden ablehne. Um einen Konsens zu erzielen, w�rde eine vern�nftige Partei, die am erfolgreichen und interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, in diesem Stadium konkrete Vorschl�ge unterbreiten, wie trotz der verschiedenen Vorstellungen der Parteien an einzelnen Stellen ihr Bem�hen in eine vern�nftige, interessengerechte und angemessene L�sung m�nden k�nnte. Hierf�r gen�gt es aber jedenfalls nicht, sein eigenes Angebot schrittweise zu verbessern, sondern ein konkretes Zugehen auf den Patentinhaber ist in diesem Verhandlungsstadium erforderlich. Denn schlie�lich ben�tigt der Patentverletzer den Abschluss des Lizenzvertrags, um sein in aller Regel mittlerweile vors�tzliches und rechtswidriges (patentverletzendes) Handeln zu rechtfertigen. Erst dann, wenn ihm der Patentinhaber unter Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung die Verhandlung und den Abschluss eines fairen und interessengerechten Vertrags verweigerte oder unm�glich machte, ist der Patentverletzer dieser Schuld entledigt. Denn die beklagtenseits behauptete missbr�uchliche Verweigerung der Kl�gerin setzt zwingend das fortdauernde Verlangen der Beklagten nach Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen und ihre Bereitschaft zur Mitwirkung am Zustandekommen eines solchen Vertrags voraus.

142 d) Nichts anderes ergibt sich aus der Beklagtenseite.

143 Denn es geht ab dem hier erreichten Stadium der Verhandlungen nicht ums Angeboteschreiben, sondern es muss vielmehr alles unternommen werden, was eine vern�nftige Partei im privatautonomen Bereich tun w�rde, um sich objektiv zu FRAND-Bedingungen einigen zu k�nnen. Hierf�r muss insbesondere die tats�chliche Bereitschaft der Beklagten erkennbar werden, Bedingungen zu „whatever it takes“ zu akzeptieren. Dies ist aus den dargelegten Gr�nden hier aber nicht der Fall gewesen.

144 e) Dass begr�ndet f�r sich keine hinreichende Lizenzwilligkeit, sondern betrifft eine Mindestvoraussetzung f�r eine erfolgreiche Verteidigung mit dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand.

145 Dieser Einwand belegt stattdessen die Feststellungen der Kammer.

146 Die Unternehmensgruppe der Beklagten ist nicht hinreichend lizenzwillig. Denn anderenfalls Stattdessen wird mit dem Nichterzielen einer L�sung die Findung einer z�gigen Verhandlungsl�sung hintertrieben und jedenfalls hinausgez�gert. Grunds�tzlich h�tte eine L�sung durch Verhandlungen zwischen den Parteien erzielt werden k�nnen. Aus Sicht der Kammer erscheint hierf�r besonders geeignet. Die langj�hrige Erfahrung von zwei Mitgliedern der Kammer, zeigt, dass grunds�tzlich und in aller Regel zuverl�ssig und schnell eine einvernehmliche, interessengerechte und vern�nftige L�sung f�r den Konflikt von Parteien gefunden werden kann, wenn die Parteien eine solche L�sung tats�chlich anstreben.

147 Ein erscheint hin gegen als nicht unbedenklich. An einer einvernehmlichen Konfliktl�sung durch Verhandlung interessierte Parteien w�rden in aller Regel ein solches Verfahren nicht w�hlen, weil die andere Seite hiergegen denknotwendigerweise Vorbehalte haben und vorbringen wird, was die L�sung des Konflikts jedenfalls verz�gern d�rfte.

148 g) Sofern die Unternehmensgruppe der Beklagten weitere R�gen gegen das kl�gerische Verhandeln und Vertragsangebot erhebt, zeichnen sie kein anderes Bild.

149 aa) Wenn die Unternehmensgruppe der Beklagten anf�hrt, ohne dass hierf�r rechtfertigende Gr�nde vorgetragen oder sonst ersichtlich seien, greift diese R�ge nicht durch.

150 Denn die Kl�gerin hat Gr�nde vorgetragen, die nach �berzeugung der Kammer zu-

151 Ob die genannten Gr�nde tats�chlich den Mehrpreis rechtfertigen k�nnen, hat die Kammer nach den eingangs genannten Ma�st�ben der h�chstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beurteilen. Denn hieraus ergibt sich nach dem Vorbringen der Parteien keine Zugangsbehinderung, sondern allenfalls st�nde ein Preismissbrauch zur Diskussion. Ein Preismissbrauch kann aber hier nicht mittels des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands der festgestellten Patentverletzung entgegengehalten werden, solange kein unangemessenes Angebot vorliegt.

152 Ein solches ist nicht gegeben. Die Preisabweichung von einem fr�heren zwischen den Parteien bestehenden Vertrag ist nicht per se geeignet, die Unangemessenheit zu belegen. Eine Unangemessenheit k�nnte sich bei Abweichung von einem Referenzvertrag zun�chst nur ergeben, wenn die Partei, die von dem Inhalt dieses Vertrags abweichen will, hierf�r keine Begr�ndung gegeben h�tte. Da die Kl�gerin aber ihrerseits erl�utert hat, warum s.o., kann die Kritik der Unternehmensgruppe der Beklagten nicht verfangen. Denn diese ersch�pft sich im Wesentlichen darin, dass die Gr�nde der Kl�gerin nicht plausibel seien und ohnehin die begehrte �nderung nicht rechtfertigen w�rden, sondern die Konditionen aus ma�geblich bleiben m�ssten, weil dieser der ohnehin ma�gebliche Vergleichslizenzvertrag sei. Eine Unangemessenheit k�nnte sich zudem dann ergeben, wenn eine Diskriminierung vorl�ge. Auf diese st�tzt sich die Unternehmensgruppe der Beklagten aber nicht. Insbesondere macht sie nicht geltend, was der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, ihren direkten Mitbewerbern w�ren g�nstigere Konditionen als ihr angeboten worden, s.o.

153 Denn hierbei geht es wieder um die Preisbildung und nicht um den Vorwurf einer Vereitlung eines nachgefragten (und angeblich gewollten, s.o.) Zugangs.

154 cc) Gleiches gilt f�r die R�ge der Unternehmensgruppe der Beklagten, weil es hier in erster Linie um Details der Preisfrage und nicht um Zugangsprobleme geht.

155 Denn dieser Einwand ist nach Auffassung der Kammer f�r dieses Verfahren nicht entscheidungserheblich.

156 Hieraus folgt bereits nicht f�r die Zwecke dieses Verfahrens, dass die Kl�gerin ihrerseits nicht hinreichend lizenzwillig w�re. Denn die Parteien wollen zur �berzeugung der Kammer nach ihrem erkl�rten Willen und vor dem Hintergrund eine Gesamtl�sung erreichen, ist daher im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens weder sachgerecht, noch f�hrt es zu einer Einigung der Parteien. Stattdessen w�rde diese Forderung der Unternehmensgruppe der Beklagten die eigentlichen Verhandlungen �ber nur noch weiter verz�gern und den Abschluss eines Lizenzvertrags noch weiter hinausschieben.

157 III. Mit dem vorprozessual vorgebrachten Einwand, die Beklagtenseite sei nach franz�sischem Recht bereits lizenziert, muss sich die Kammer nicht auseinandersetzen. Zu Recht hat sich die Beklagtenseite hierauf im Prozess nicht schrifts�tzlich berufen.

D.

158 Eine Aussetzung mit Blick auf die Nichtigkeitsklage vom 18.02.2022 (Anlage HL 2a) nach � 148 ZPO ist nicht veranlasst.

159 I. Die Einleitung eines Einspruchsverfahrens oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellen als solches keinen Grund dar, das Verfahren auszusetzen. Anderenfalls w�rde man dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beimessen, die ihm nach dem Gesetz gerade fremd ist (BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug; Cepl in: Cepl/Vo�, ZPO, 2. Auflage, � 148 ZPO Rn. 106 m.w.N.). Daher ist eine Aussetzung eines Patentverletzungsprozesses nur dann geboten, wenn die Nichtigkeitsklage bzw. der Einspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird (BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug; OLG D�sseldorf GRUR 2009, 53 (Ls.) - Brandschutzvorrichtung; GRUR-RR 2007, 259 - Thermocycler; GRUR 1979, 188 - Flachdachabl�ufe; 1979, 636 - Ventilanbohrvorrichtung; OLG M�nchen InstGE 6, 57, Rn. 15 - Kassieranlage; OLG M�nchen GRUR 1990, 352, 353 - Regal-Ordnungssysteme). Dies kann regelm��ig nur angenommen werden, wenn neuheitssch�dlicher Stand der Technik geltend gemacht wird, der im Pr�fungsverfahren bisher noch nicht beurteilt wurde (LG M�nchen I InstGE 9, 27 - Antibakterielle Versiegelung).

160 II. Nach diesen Ma�st�ben ist der Rechtsstreit nicht auszusetzen. Die von den Beklagten geltend gemachten Nichtigkeitsargumente greifen nicht durch.

161 1. Das Klagepatent nimmt die Priorit�t der US 888514 P (Anlage HLNK 6, nachfolgend: US‘514) vom 06.02.2007 materiell wirksam in Anspruch. Bei der Entgegenhaltung R2- 080432 (Anlage HLNK 12) handelt es sich daher um nachver�ffentlichten Stand der Technik (Ver�ffentlichung laut Klageerwiderung, S. 58, auf einer Konferenz vom 14. bis 18.01.2008), der nicht neuheitssch�dlich ist.

162 Die Beklagten haben diesbez�glich in der m�ndlichen Verhandlung am 15.06.2022 vorgetragen, das Klagepatent nehme die US‘514 nicht wirksam in Anspruch, da die US‘514 in den entsprechenden Abschnitten [0046] und [0047] nicht die Kombination von „single bit“ und „dedicated control channel“ offenbare, wie sie in Anspruch 8 des Klagepatents Eingang gefunden habe.

163 Diese Auffassung trifft nicht zu.

164 F�r die Frage der wirksamen Inanspruchnahme der Priorit�t kommt es auf den gesamten Offenbarungsgehalt der Priorit�tsschrift an und nicht nur auf den Wortlaut der Anspr�che. Eine materielle Unwirksamkeit der Inanspruchnahme der Priorit�t kann folglich nicht allein damit begr�ndet werden, dass in der Priorit�tsschrift Merkmale anders als im sp�ter erteilten Patent beschrieben oder benannt werden, deren Sinngehalt f�r den Fachmann aber unver�ndert dem erteilten Patent zu entnehmen ist.

165 Bei Zugrundelegung dieser Ma�st�be ist die Kombination von „single bit“ und „dedicated control channel“ in der Priorit�tsschrift hinreichend offenbart in [0047], wonach eine dedizierter Downlink-Steuerkanal f�r das Senden des keepawake Bits verf�gbar sein muss („a dedicated downlink control channel must be available for sending the KEEP-AWAKE bit“). Die Verwendung des bestimmten Artikels „the“ verdeutlicht dabei, dass es sich hierbei - wie in Merkmal 2.3. vorgesehen - um ein einzelnes Bit handelt.

166 Es kann daher hier dahinstehen, ob der diesbez�gliche Tatsachenvortrag - wie von der Kl�gerseite in der m�ndlichen Verhandlung am 15.06.2022 ger�gt wurde - versp�tet war, weil die Beklagtenseite in der Klageerwiderung (S. 42/43) und der Duplik (S. 18/19) lediglich eine materiell unwirksame Inanspruchnahme der Priorit�t aufgrund anderer Aspekte geltend gemacht hatte.

167 2. Der Gegenstand der Entgegenhaltung US 6,018,642 (Anlage HLNK 10, nachfolgend: US‘642) steht der Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 8 des Klagepatents nicht entgegen.

168 a) Die US‘642 befasst sich mit der Kommunikation zwischen einer Basisstation und einer Mobilstation in einem Funkkommunikationssystem, insbesondere im LAN („Local Area Network“). Zur n�heren Erl�uterung der US‘642 verweisen die Beklagten unter anderem auf die folgenden Figuren der US‘642:

169 b) Der Gegenstand des Anspruchs 8 wird durch diese Entgegenhaltung nicht offenbart. Es werden nicht s�mtliche beanspruchte Merkmale gezeigt.

170 So offenbart die US‘642 jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig, dass das die Wachhaltenachricht indizierende Bit �ber einen dedizierten Steuerkanal gesendet wird (Merkmal 2.3.). In der US'642 wird lediglich beschrieben, dass die Zeitverl�ngerungsinformationen - wenn sie nicht zu einem Datenpaket hinzugef�gt werden, was per se schon nicht �ber einen Steuerkanal gesendet werden kann - �ber das Beacon-Signal versendet werden. Das Beacon-Signal ist jedoch ein Broadcast-Signal und enth�lt Informationen f�r alle Mobilger�te, die den kompletten Broadcast-Kanal auslesen m�ssen, d.h. auch die Informationen, die andere Mobilger�te betreffen. Etwas anderes geht auch nicht aus der von den Beklagten zitierten (Klageerwiderung, S. 49/50) Offenbarungsstelle Spalte 20, Zeile 32-37 hervor, die als eine Alternative der �bertragung der Zeitverl�ngerungsinformation lediglich ausf�hrt, diese in ein Beacon-Signal aufzunehmen („The time extension information can be reported by including the same into transmission data to be transmitted from the data processing unit 42 in the base station 11 to the intermittent poweron mobile station 13 or including the same into a beacon signal transmitted from the beacon transmission processing unit 41.“). Eine �bertragung von Kontrollinformationen speziell f�r eine UE ist in dieser Alternative nicht angesprochen. Die US‘642 offenbart somit jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig einen dedizierten Steuerkanal.

171 2. Auch der Gegenstand der Entgegenhaltung R2-063081 (Anlage HLNK 16, nachfolgend: HLNK 16) steht der Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 8 nicht entgegen.

172 a) Die HLNK 16 ist ein Dokument aus dem LTE-Standardisierungsverfahren, welches Diskussionsgrundlage des 3GPP TSG-RAN WG2 Meetings #56 vom 6.-10. November 2006 in Riga war. Zur n�heren Erl�uterung der HLNK 16 verweisen die Beklagten unter anderem auf die folgenden Figuren der HLNK 16 (jeweils mit Markierungen der Beklagten:

173 b) Der Gegenstand des Anspruchs 8 wird durch diese Entgegenhaltung nicht offenbart. Es werden nicht s�mtliche beanspruchte Merkmale gezeigt.

174 So offenbart die HLNK 16 jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig, dass die Wachhaltenachricht durch ein einzelnes gesendetes Bit gekennzeichnet ist (Merkmal 2.3.). Die Verwendung eines einzelnen Bits wird in der HLNK 16 an keiner Stelle erw�hnt. Der Ansatz der HLNK 16 besteht vielmehr darin, dem UE die Parameter des jeweilig zu verwendenden Interim-DRX-Schemas durch MAC-Signalisierung mitzuteilen (HLNK 16, S. 2: „UE will know which interim DRX parameters to apply through MAC signalling.“). Die Signalisierung umfasst danach aber immer Informationen zu den Interim-DRX-Parametern und ist somit in jedem Fall gr��er als ein Bit. Insoweit besteht ein Unterschied zu Merkmal 2.3., das die Kennzeichnung der Wachhaltenachricht durch ein einzelnes gesendetes Bit verlangt und lediglich die Heranziehung bereits vorhandener Informationen nicht ausschlie�t (s.o.).

175 4. Schlie�lich �bt die Kammer - unter Ber�cksichtigung aller konkreten Umst�nde des Einzelfalls - ihr Ermessen so aus, das Verfahren weder wegen unwirksamer Inanspruchnahme der Priorit�t der US‘514 aus formellen und/oder weiteren materiellen Gr�nden noch wegen der behaupteten unzul�ssigen Erweiterung noch wegen der behaupteten mangelnden Ausf�hrbarkeit noch wegen der behaupteten neuheitssch�dlichen Vorwegnahme der klagepatentgem��en technischen Lehre durch die Entgegenhaltung HLNK 11 (EP 2 050 291 B1) noch aufgrund fehlender erfinderischer T�tigkeit ausgehend von der Entgegenhaltung US‘642 oder der Entgegenhaltung HLNK 16, jeweils in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen, auszusetzen ist.

E.

176 I. Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

177 II. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Festsetzung von Teilstreitwerten entspricht g�ngiger �bung der Verletzungskammern am Landgericht M�nchen I, wobei hinsichtlich Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung eine einheitliche Sicherheit zu bilden ist. Die Kammer sch�tzt die entsprechenden Teilstreitwerte dem kl�gerischen Interesse entsprechend wie im Tenor angegeben.

178 � 712 ZPO ist nicht anzuwenden, weil die Beklagtenseite einen �ber die �blichen Nachteile einer Vollstreckung hinausgehenden, nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Vollstreckung nicht dargetan hat.

Leitsatz

Der Umstand allein, dass der patentrechtliche Unterlassungsanspruch von einem Patentverwerter geltend gemacht wird, ist f�r sich genommen nicht geeignet, diesen als unverh�ltnism��ig einzustufen. (Rn. 87) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ist ein Patentverwerter aufgrund seiner FRAND-Erkl�rung und aus kartellrechtlichen Gr�nden gehalten, die Lizenzierung eines Patents zu erm�glichen und hierzu in Lizenzverhandlungen einzutreten, darf ihm im Rahmen der Verh�ltnism��igkeitspr�fung (� 139 Abs. 1 Satz 3 PatG) nicht entgegengehalten werden, dass er diesen vertraglichen und kartellrechtlichen Verpflichtungen nachkommt; er ist auch nicht gehalten, bis zum Abschluss der Lizenzverhandlungen von der Einleitung eines Gerichtsverfahrens abzusehen, um dem Vorwurf einer Unverh�ltnism��igkeit zu entgehen.� (Rn. 88) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Umstand, dass es sich bei den Verletzungsformen um komplexe Produkte handelt, f�hrt nicht zu einer Unverh�ltnism��igkeit der Geltendmachung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruches. (Rn. 89 – 91) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Umstand, dass die Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgeb�hr im Rahmen eines Angebotes zu FRAND-Bedingungen nicht detailliert erl�utert wird, bedeutet nicht, dass das Angebot schlechterdings untragbar ist; vern�nftigen Parteien geht es nicht um die hinter dem Angebot liegende Kalkulation oder darum, den Endbetrag in Teilsummen oder Leistungen aufzuteilen. (Rn. 111 – 117) (redaktioneller Leitsatz)

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Verh�ltnism��igkeit der Geltendmachung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs durch einen Patentverwerter

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