LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2022-10-20, 7 O 13016/21

7 O 13016/21Tribunale cantonale20 ott 2022

Regest

Im Rahmen des in einem Hauptsacheverfahren wegen der Verletzung eines standardessentiellen Patents erhobenen FRAND-Einwands kann auf eine fehlende Lizenzwilligkeit des Verletzers geschlossen werden, wenn dieser in der Vergangenheit gegen�ber dem Patentinhaber Anti-Suit- und/oder Anti-Enforcement-Ma�nahmen angedroht oder erwirkt hat (Fortf�hrung von LG M�nchen I 25.2.2021 – 7 O 14276/20, GRUR-RS 2021, 3995 Rn. 94 - FRAND-Lizenzwilligkeit). (Rn. 110�– 111) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG M�nchen I 7. Zivilkammer — 2022-10-20 — 7 O 13016/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-20

Aktenzeichen: 7 O 13016/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch�ftsf�hrern zu vollziehen ist, z u u n t e r l a s s e n

  1. mobile Endger�te,

in der Bundesrepublik anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen,

mit einem Empf�nger, der ausgelegt ist zum Empfangen eines Steuerkanalsignals von einer Basisstation, wobei das Steuerkanalsignal einen MCS-Index (Modulation and Coding Scheme MCS, Modulations- und Codierschema), Information �ber Ressourcenbl�cke, die zur �bertragung von dem mobilen Endger�t an die Basisstation verwendet werden, und einen Kanalg�teinformationsausl�ser zum Ausl�sen einer �bertragung eines aperiodischen Kanalg�teinformationsberichtes an die Basisstation umfasst, wobei das Endger�t des Weiteren umfasst: einen Prozessor, der ausgelegt ist zum Bestimmen, ob der Kanalg�teinformationsausl�ser gesetzt ist und ob das Steuerkanalsignal einen vorbestimmten Wert des MCS-lndexes anzeigt und eine Anzahl von Ressourcenbl�cken, die kleiner oder gleich einer vorbestimmten Ressourcenblockanzahl ist, anzeigt, und einen �bertr�ger, der ausgelegt ist zum �bertragen des aperiodischen Kanalg�teinformationsberichtes an die Basisstation ohne Multiplexieren des aperiodischen Kanalg�teinformationsberichtes mit Uplink-Shared- Channel-Daten f�r den Fall, dass die Bestimmung ein positives Ergebnis bringt;

(- Anspruch 9)

  1. mobile Endger�te

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

die geeignet sind ein Verfahren durchzuf�hren, welches die nachfolgenden Schritte umfasst:

Empfangen eines Steuerkanalsignals von einer Basisstation, wobei das Steuerkanalsignal einen MCS-Index (Modulation and Coding Scheme MCS, Modulations- und Codierschema), Information �ber Ressourcenbl�cke, die zur �bertragung von dem mobilen Endger�t an die Basisstation verwendet werden, und einen Kanalg�teinformationsausl�ser zum Ausl�sen einer �bertragung eines aperiodischen Kanalg�teinformationsberichtes an die Basisstation umfasst, wobei das Verfahren des Weiteren umfasst:

Bestimmen, ob der Kanalg�teinformationsausl�ser gesetzt ist und ob das Steuerkanalsignal einen vorbestimmten Wert des MCS-lndexes anzeigt und eine Anzahl von Ressourcenbl�cken, die kleiner oder gleich einer vorbestimmten Ressourcenblockanzahl ist, anzeigt, und �bertragen des aperiodischen Kanalg�teinformationsberichtes an die Basisstation ohne Multiplexieren des aperiodischen Kanalg�teinformationsberichtes mit Uplink-Shared-Channel-Daten f�r den Fall, dass die Bestimmung ein positives Ergebnis bringt.

(– Anspruch 1)

II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl�gerin Auskunft dar�ber zu erteilen, in wel chem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 04.07.2014 begangen haben, und zwar unter Angabe

  1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer;

  2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren;

  3. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise,

die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen.

III.� Die Beklagten werden verurteilt, der Kl�gerin im Wege eines chronologisch geordneten Verzeichnisses dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten, die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 04.07.2014 begangen haben, und zwar unter Angabe

  1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, - preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

  2. der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger;

  3. der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr�ume jeder Kampagne;

  4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen zu Ziffer I. seit dem 04.07.2014 entstanden ist und noch entstehen wird.

V. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben.

VI. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die unter Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 04.07.2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil der patentverletzende Zustand der genannten Erzeugnisse festgestellt wurde, und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpa- ckungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

VII. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die unter Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 04.07.2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse endg�ltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem sie sie an sich nimmt und/oder daf�r Sorge tr�gt, dass der jeweilige Besitzer die Erzeugnisse vernichtet.

VIII. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen.

IX. Das Urteil ist in Ziffer I., V., VI. und VII. gegen Sicherheitsleistung in H�he von insgesamt .000,00 EUR, in Ziffern II. und III. gegen Sicherheitsleistung in H�he von insgesamt .000,00 EUR sowie in Ziffer VIII. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 Prozent des hieraus jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Verletzung des deutschen Teils des europ�ischen Patents in Anspruch.

2 Die Kl�gerin ist ein in Japan ans�ssiges Unternehmen, das sich unter anderem mit der Verwertung von gewerblichen Schutzrechten befasst.

3 Die Kl�gerin ist seit dem 03.07.2014 eingetragene und alleinige Inhaberin des mit Wirkung f�r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ�ischen Patents EP 2 294 737, das unter Inanspruchnahme der Priorit�t einer europ�ischen Patentanmeldung vom 06.05.2008 am 02.04.2009 angemeldet wurde (im Folgenden: „Klagepatent“). Die Ver�ffentlichung des Erteilungshinweises erfolgte am 07.11.2012 (vgl. Anlage EIP B4, B5). Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Empfangen eines Steuerkanalsignals von einer Basisstation sowie ein mobiles Endger�t zur Durchf�hrung dieses Verfahrens. Die vorliegend streitgegenst�ndlichen Klagepatentanspr�che 1 (Verfahren) und 9 (Vorrichtung) lauten in der englischen Verfahrenssprache:

Anspruch 1:

„A method comprising the following steps performed by a mobile terminal: receiving a control channel signal from a base station, wherein the control channel signal comprises a Modulation and Coding Scheme, MCS, Index, information on resource blocks used for the transmission from the mobile terminal to the base station, and a channel quality information trigger for triggering a transmission of an aperiodic channel quality information report to the base station, characterized in that the method further comprises determining whether the channel quality information trigger is set and whether the control channel signal indicates a predetermined value of the MCS Index and indicates a number of resource blocks that is smaller than or equal to a predetermined resource block number, and transmitting the aperiodic channel quality information report to the base station without multiplexing the aperiodic channel quality information report with Uplink Shared Channel data, in case the determining step yields a positive result.” Anspruch 9:

„A mobile terminal comprising:

a receiver adapted to receive a control channel signal from a base station, wherein the control channel signal comprises a Modulation and Coding Scheme, MCS, Index, information on resource blocks used for the transmission from the mobile terminal to the base station, and a channel quality information trigger for triggering a transmission of an aperiodic channel quality information report to the base station, characterized in that the terminal further comprises a processor adapted to determine whether the channel quality information trigger is set and whether the control channel signal indicates a predetermined value of the MCS Index and indicates a number of resource blocks that is smaller than or equal to a predetermined resource block number, and a transmitter adapted to transmit the aperiodic channel quality information report to the base station without multiplexing the aperiodic channel quality information report with Uplink Shared Channel data, in case the determination yields a positive result.”

4 Das Klagepatent wurde zun�chst mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 19.09.2019 eingeschr�nkt aufrechterhalten (GRUR-RS 2019, 35570 - Steuerkanalsignal). Mit Urteil vom 18.01.2022 hat der Bundesgerichtshof das Klagepatent unbeschr�nkt aufrechterhalten (GRUR 2022, 546 - CQI-Bericht).

5 Die Beklagte zu 1) ist die in China ans�ssige Muttergesellschaft des weltweit operierenden -Konzerns, die die Webseite www. .com.cn betreibt. Zudem stellt sie her und vertreibt weltweit Smartphones und Netzwerkkomponenten.

6 Die Beklagte zu 2) ist eine in Deutschland ans�ssige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Laut Handelsregister ist ihr Unternehmensgegenstand u.a. der Ein- und Verkauf, Import und Export von Software, Maschinen und Ausr�stung f�r Telekommunikation und alles, was damit zusammenh�ngt. Sie ist Betreiberin der Website www. .com/de (Anlage EIP 1).

7 Die Beklagte zu 1) vertreibt LTEf�hige Smartphones der Marke „“ (im Folgen den „angegriffene Ausf�hrungsformen“) im Geltungsbereich des hiesigen Klagepatents. Hierzu z�hlen Smartphones mit den W�hlt man auf der globalen Seite der Beklagten zu 1) (https://www.H.com.cn/global/) im Reiter „Products“ „Device“ aus, wird man auf die Verkaufsseite hiips://Hdevices.com/eneu/ weitergeleitet, die an deutsche Abnehmer gerichtet ist (als Region ist dann „Germany“ am Ende der Seite ausgew�hlt bzw. ausw�hlbar). Die Beklagte zu 1) liefert laut ihrer „Shipping Policy“ (vgl. https:// IBvices.com/eneu/legal/shippingpolicy/) direkt nach Deutschland. Dort k�nnen die angegriffenen Ausf�hrungsformen durch die Auswahl eines der Ger�te im Reiter „Smartphone“ erworben werden.

8 �ber die von der Beklagten zu 2) betriebene Webseite www.H|…com/de werden gleichfalls die angegriffenen Ausf�hrungsformen durch Verweis auf weitere Verkaufsstellen in Deutschland zum Kauf angeboten (vgl. Anlage EIP B2).

9 Die von den Beklagten vertriebenen Produkte sind bereits seit ihrem Marktzutritt im Niedrigpreissegment angesiedelt.

10 Die Parteien f�hrten bislang erfolglose Verhandlungen �ber den Abschluss einer FRAND-Lizenz an dem sogenannten ...-Portfolio der Kl�gerin bestehend aus standardessentiellen Patenten auf dem Gebiet der Mobilfunktechnologie, zu dem auch das Klagepatent geh�rt.

11 Erstmals wandte sich die Kl�gerin mit Schreiben vom 15.12.2014 an die Beklagte zu 1) betreffend die bislang lizenzfreie Nutzung der sich im Nozomi-Portfolio der Kl�gerin befindenden standardessenziellen Patente („SEP“). Die Beklagte zu 1) f�hrte fortan die Gespr�che mit der Kl�gerin auch im Namen ihrer weltweiten Tochtergesellschaften. (...)

12 Nach einem ersten pers�nlichen Treffen am 07.07.2015 �bersandte die Kl�gerin am 09.07.2015 eine damals vollst�ndige Patentliste des …B-Portfolios und mehrere Claim Charts, auf deren Basis es nachfolgend zu technischen Diskussionen kam. In Folge unterbreitete die Kl�gerin der Beklagten zu 1) am 29.02.2016 ein sogenanntes „Term Sheet“, welches die wesentlichen vertraglichen Eckpunkte f�r eine Portfoliolizenz enthielt, sowie einen Musterlizenzvertrag, der um die Namen der Vertragsparteien und die vereinbarte Lizenzgeb�hr h�tte erg�nzt werden m�ssen. Die Beklagte zu 1) unterbreitete am 18.11.2016 einen Gegenvorschlag (...).

13 Im Nachgang zu einer Telefonkonferenz der Parteien am 03.08.2017 stellte die Kl�gerin der Beklagten zu 1) eine aktualisierte Patentliste zur Verf�gung, in der auch angegeben war, f�r welchen mobilen Telekommunikationsstandard das jeweilige Patent essentiell ist. Weiterhin teilte die Kl�gerin mit, dass man nunmehr eine Lizenz �ber das ... Portfolio abgeschlossen habe.

14 Mit E-Mail vom 14.11.2017 informierte die Kl�gerin die Beklagte zu 1) dar�ber, dass eine zweite Lizenz �ber das ... Portfolio abgeschlossen worden sei.

15 In einem Treffen am 21.12.2017 erkl�rte die Kl�gerin der Beklagten zu 1), dass sie nunmehr ein bestehendes Lizenzierungsprogramm habe und, dass sie daran gebunden sei.

16 Mit E-Mail vom 25.04.2019 forderte die Kl�gerin die Beklagte zu 1) auf, die Gespr�che betreffend die Lizenzierung des …|Portfolios wieder aufzunehmen. Bei einem Treffen am 25.06.2019 stellte die Kl�gerin ihre, vor dem Hintergrund der abgeschlossenen Lizenzen, aktualisierte Berechnungsmethode vor, die im Wesentlichen der Berechnung entspricht, die ihrem aktuellen FRAND-Angebot (Anlage B 2) zugrunde liegt. Die entsprechende Pr�sentation enthielt die von der Kl�gerin errechneten Lizenzgeb�hren.�

17 Bei einem Treffen am 31.10.2019 bekundete die Beklagte zu 1), (...).

18 Bei einem Treffen am 19.05.2020 stellte die Kl�gerin ihre angepasste Berechnungsmethode vor, die auch die Basis f�r ihr aktuelles FRAND-Angebot (Anlage B 2) darstellt. Die Kl�gerin �bersandte der Beklagten zu 1) mit E-Mail vom 28.05.2020 ein Protokoll des Treffens und verschriftliche ihre Ausf�hrungen und Erl�uterungen zu ihrer Berechnungsmethode und machte deutlich, dass sie ein (angepasstes) Gegenangebot erwarte, um die jeweiligen Positionen besser verstehen zu k�nnen.�

19 Am 03.09.202 �bersandte die Beklagte zu 1) der Kl�gerin .... .

20 Die Kl�gerin wies mit E-Mail vom 05.10.2020 auf die aus ihrer Sicht enthaltenen Unzul�nglichkeiten der Bedingungen hin. In einem Telefonat am 21.12.2020 verwies die Beklagte zu 1) erneut auf ihre ... .

21 In einem Telefonat am 08.01.2021 schlug die Kl�gerin der Beklagten zu 1) vor, sie k�nne einen Teil der Lizenzgeb�hr auch durch die �bertragung von standardessentiellen Patenten auf die Kl�gerin begleichen, ... .

22 Die Beklagte zu 1) sagte ... .

23 Mit E-Mail vom 25.06.2021 �bersandte die Kl�gerin je einen ausformulierten Vertragsentwurf f�r eine Lizenz auf Basis einer laufenden Zahlung und einer Einmalzahlung �ber gut US-Doller (Anlage B 2) an die Beklagte zu 1), sowie eine anonymisierte �bersicht ihrer bereits �ber Portfolio abgeschlossenen Lizenzen. Weiter gab sie an, nach wie vor f�r die M�glichkeit der Patent�bertragung offen zu sein. Hierauf antwortete die Beklagte zu 1) mit E-Mail vom selben Tag:

„Your email was well received, I will make report internally and response you lated.” Am 28.06.2021 reichte die Kl�gerin eine Klage wegen Verletzung des deutschen Teils des ebenfalls standardessenziellen europ�ischen Patents ge gen die Beklagten vor dem Landgericht M�nchen I ein, Az. 7 O 8688/21.

24 Auf Antrag der Kl�gerin vom selben Tag untersagte die Kammer der Beklagten im Wege der einstweiligen Verf�gung mit Beschluss vom 29.06.2021, insbesondere bei einem Gericht der Volksrepublik China, zu beantragen, dass der Antragstellerin unmittelbar oder mittelbar verboten werden soll, die beim Landgericht M�nchen I eingereichte Patentverletzungsklage vom 28. Juni 2021, betreffend den deutschen Teil des Patents, weiter zu betreiben oder um weitere Klageanspr�che aus weiteren Patenten aus dem - Portfolio zu erweitern oder weitere Verletzungsklagen, insbesondere mit Unterlassungsanspr�chen wegen Verletzung von Patenten aus dem ...-Portfolio gegen die Antragsgegnerinnen oder ihre verbundenen Konzernunternehmen oder weitere Unternehmen des Konzerns, in der Bundesrepublik Deutschland zu erheben und zu betreiben (Anti-Suit Injunction), sowie eine entsprechende Anordnung eines Gerichts in der Volksrepublik China zu beantragen, welche die Vollstreckung aus entsprechenden Urteilen der benannten Verfahren unmittelbar oder mittelbar beeintr�chtigt; Az. 7 O 8672/21. Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr betreffend die Beantragung einer Anti-Anti-Suit- bzw. Anti-Anti-Enforcement-Injunction der Beklagten in China beruhte auf deren Verhalten in einem parallelen Rechtsstreit. So war die Beklagtenseite von dem Unternehmen vor dem Landgericht we gen Patentverletzung verklagte und sodann verurteilt worden, was die Beklagtenseite zum Anlass nahm, ohne Vorank�ndigung unmittelbar nach Urteilsverk�ndung eine darauf bezogene Anti-Enforcement-Injunction vor einem chinesischen Gericht zu erwirken.

25 Anl�sslich eines Telefonats der Parteien am 05.07.2021 �u�erte die Beklagte zu 1), dass sie eher an einer ... interessiert sei und teilte konkrete Verkaufsprognosen mit, um eine ... darzustellen. Weiterhin machte die Beklagte zu 1) klar, ... .

26 Am 11.08.2021 erweiterte die Kl�gerin die Klage vom 28.06.2021 (Az. 7 O 8688/21) um das hiesige Streitpatent. Die Kammer hat den Gegenstand der Klageerweiterung mit Beschluss vom 13.08.2021 abgetrennt und f�hrte das Klagepatent fortan unter dem hiesigen Aktenzeichen. Aufgrund der unbeschr�nkten Aufrechterhaltung durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.01.2022 erweiterte die Kl�gerin die Klage mit Schriftsatz vom 25.01.2022. Sowohl Klage als auch Klageerweiterung sind von Anfang an auch auf Unterlassung gerichtet gewesen.

27 Am 16.08.2021 erkl�rte die Beklagte zu 1) gegen�ber der Kl�gerin:

„(…) As we have learned, have filed a patent infringement action based on in Germany against . We therefore take the opportunity to underline again that was, is and remains willing to take a FRAND license to -Portfolio (including but not limited to). will therefore follow up on latest license offer and submit a FRAND counteroffer once we have completed our assessment and internal discussions. (…)“ (Anlage B 3)

28 In der Verhandlung vom 15.09.2021, Az. 7 O 8672/21, �ber den Widerspruch der Beklagten gegen den Beschluss der Kammer vom 29.06.2021 nahmen die Beklagten ihren Widerspruch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur�ck.

29 Am 29.11.2021 legte die Beklagte zu 1) ein Gegenangebot zum kl�gerischen Angebot vom 25.06.2021 vor (Anlage B 4). Zudem erteilte sie Auskunft. Am 09.12.2021 leistete sie eine an ihrem Gegenangebot bemessene Sicherheit in H�he von US-Dollar (Anlage B 4). Mit E-Mail vom 21.01.2022 lehnte die Kl�gerin das Gegenangebot ab. Mit E-Mail vom 27.01.2022 erwiderte die Beklagte zu 1), dass sie die ge�u�erten Bedenken der Kl�gerin intern besprechen werde und sich wieder melden werde.

30 Am 07.02.2022 informierte die Kl�gerin die Beklagten, dass in einem ihrer Parallelverfahren gegen den ..., welches auch das hiesige Klagepatent betraf, das OLG Karlsruhe (Az.: 6 U 149/20) am 02.02.2022 zugunsten der Kl�gerin entschieden habe und dabei die zuvor vom LG Mannheim gegen die Lizenzierungspraxis der Kl�gerin ge�u�erten Bedenken verworfen habe.

31 Am 11.02.2022 antwortete die Beklagte zu 1):

„(…) We have taken note of the two court decisions that you mention and we agree that we have to deal with them (if it is possible for you to send us a (blackened) translation, we would appreciate receiving this) In view of these new developments in Germany and in view of your previously mentioned concerns regarding our current counteroffer, we are still in the middle of internal discussions as to how to nevertheless find a mutually acceptable solution with you. Please give us a few more days and we will come back to you with our further considerations in this regard. (…)” (Anlage B 8)

32 Mit E-Mail vom 23.02.2022 �bersandte die Beklagtenseite der Kl�gerin ein angepasstes Gegenangebot (Anlage B 7). In den Erl�uterungen hierzu wurde unter anderem ausgef�hrt:

„(…) As you will see from the attached, in our amended counteroffer we did not refer to actual ASP anymore (as in our first counteroffer) but rather used the industrywide ASP that is using in its license offer. However, in view of the fact that business takes place in a com pletely different market segment, we have applied a discount to this industrywide ASP (please note that this leads to numbers that are still well above actual ASP). We believe that this is an appropriate way to balance out the contradicting interests by using on the one hand the licensing concept of and reflecting on the other hand the significant differences between manufactures in the lower market segment and manufacturers in the higher market segment. (…)”

33 Am 25.03.2022 lehnte die Kl�gerin auch dieses Gegenangebot als unzureichend ab.

34 Am 12.04.2022 leistete die Beklagte zu 1) eine Sicherheit in Form einer Bankb�rgschaft in H�he von insgesamt ... Millionen US-Dollar (Anlage B 9).

35 Im Anschluss hieran f�hrten die Parteien weitere Gespr�che, in der die Beklagten unter anderem darauf verwiesen, dass die Kl�gerin immer noch mit gesch�tzten Verkaufszahlen der Beklagten gem�� IDC kalkuliere, anstatt die von der Beklagten zu 1) �bermittelten tats�chlichen Verkaufszahlen heranzuziehen (Anlage B 10, Anlage B 11). Eine Einigung erzielten die Parteien nicht.

36 Die Kl�gerin tr�gt vor, die Beklagten verletzten mit den von ihnen in Deutschland angebotenen angegriffenen Ausf�hrungsformen die technische Lehre von Klagepatentanspruch 1 wortsinngem�� und mittelbar sowie diejenige von Patentanspruch 9 wortsinngem�� und unmittelbar. Soweit die Beklagten eine Verletzung in Abrede stellten, beruhe das auf einer nicht zutreffenden Auslegung der Klagepatentanspr�che. Entgegen der Auffassung der Beklagten enthalte Klagepatentanspruch 9 - f�r Klagepatentanspruch 1 gelte dasselbe sinngem�� - kein Verbot, einen aperiodischen Kanalg�teinformationsausl�ser ohne Multiplexieren mit Nutzerdaten zu senden, wenn die beanspruchten Voraussetzungen nicht kumulativ vorliegen. Ein allgemeines Verbot, einen Kanalg�teinformationsausl�ser ohne Multiplexieren in anderen, au�erhalb des Klagepatentanspruchs liegenden Konstellationen zu senden, k�nne dem Klagepatent schlicht nicht entnommen werden. Die Lehre des Klagepatents besage insoweit nur, dass das anspruchsgem��e positive Ergebnis vorliege, wenn die beanspruchten drei Bedingungen kumulativ erf�llt seien. Dies habe auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zum Rechtsbestand des Klagepatents klargestellt.

37 Unter Ber�cksichtigung dieser allein zutreffenden Auslegung seien die Klagepatenanspr�che 1 und 9 unproblematisch verwirklicht. Die Beklagten bestritten zu Recht nicht, dass im LTE-Standard ein CQI-only Bericht auch dann gesendet werden, wenn die im Klagepatent genannten Voraussetzungen erf�llt seien. Selbst wenn man die von der Kl�gerin bestrittene, aber gleichwohl zu Argumentationszwecken unterstellte Behauptung der Beklagten zugrunde legte, wonach im LTE-Standard ein CQI-only Bericht auch bzw. zus�tzlich dann �bertragen werde, wenn die anspruchsgem��e Kombination zum Ausl�sen eines CQI-only Berichts nicht vorliege, st�nde dies der Verwirklichung der klagepatentgem��en Lehre nicht entgegen. Denn dies sei vom Klagepatent gerade nicht ausgeschlossen.

38 Die Beklagten k�nnten sich nicht auf den Mi�brauchseinwand nach Art. 102 AEUV berufen. Sie selbst h�tten die Lizenzverhandlungen der Parteien �ber Jahre hinweg wider Treu und Glauben in verschleppender Weise gef�hrt und jegliche Versuche der Kl�gerin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen mit ihnen zu schlie�en, untergraben. Insbesondere das zweite sogenannte „Gegenangebot“ der Beklagten zu 1) vom 03.09.2020, bei dem es sich nur um eine Pr�sentation gehandelt habe, belege eindr�cklich die fehlende Lizenzbereitschaft der Beklagten zu 1) und damit auch der Beklagten zu 2). Denn zum einen fehlten Vertragslaufzeit, Verkaufsmengen bzw. -zahlen und eine konkrete Summe, die die Beklagte zu 1) bereit w�re zu zahlen. Weiterhin habe die Pr�sentation offensichtlich auf einer veralteten Datenbasis basiert, weil die Beklagte zu 1) noch von 37 SEP-Familien im Portfolio ausgegangen sei, wohingegen die Kl�gerin bereits im August 2017 eine damals aktuelle Patentliste zur Verf�gung gestellt habe. Aus dieser habe sich ergeben, dass das Portfolio zwischenzeitlich 45 Patentfamilien enthielt. Weshalb die Beklagte zu 1) vor diesem Hintergrund mit einer veralteten Datenbasis gearbeitet habe, sei daher nicht nachvollziehbar. Daraus sei aber erkennbar, dass die technischen Diskussionen nur vorgeschoben gewesen seien.

39 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Kl�gerin im Laufe der Verhandlungen ihre Angebote stets angepasst habe, um der Beklagten zu 1) entgegenzukommen und so eine au�ergerichtliche L�sung zu finden. Die Beklagte zu 1) habe es hingegen vorgezogen, die Verhandlungen zu verz�gern und sei in keiner Weise bereit gewesen, sich auf die Kl�gerin zuzubewegen. Die zur Verf�gung gestellten Unterlagen, wie in etwa Patentlisten, seien von ihr schlicht ignoriert worden.

40 Das kl�gerische Lizenzangebot vom 25.06.2021 sei FRAND-gem��, was auch das Oberlandesgericht Karlsruhe unl�ngst in seiner Entscheidung vom 02.02.2022, Az. 6 U 149/20, best�tigt habe. Im Gegenzug beharrten die Beklagten immer noch auf der Anwendung eines unternehmensbezogenen Durchschnittsverkaufspreises, was der Lizensierungspraxis der Kl�gerin zuwiderlaufe und von der sie schon aus kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgr�nden nicht mehr abweichen k�nne.

41 Die Kl�gerin beantragt zuletzt,

zu erkennen wie tenoriert.

42 Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

43 Die Beklagten tragen vor, die geltend gemachten Klageanspr�che 1 und 9 seien nicht verletzt. Nach dem Verst�ndnis der Kl�gerin solle ein Steuerkanalsignal (welches den MCS-Index, die Informationen �ber Ressourcenbl�cke und einen Kanalg�teinformationsausl�ser umfasst), nur f�r den Fall von der Mobilstation als Befehl zur �bertragung eines aperiodischen Kanalg�teinformationsberichtes ohne Multiplexieren mit Uplink-Shared-Channel-Daten interpretiert werden, wenn s�mtliche genannten Bedingungen erf�llt sind, mithin (1) der Kanalg�teinformationsausl�ser gesetzt ist, (2) das Steuerkanalsignal einen vorbestimmten MCS-Indexwert anzeigt und (3) eine Ressourcenblockanzahl, die kleiner oder gleich einer vorbestimmten Anzahl ist, angezeigt wird. Daraus folge, dass f�r die �bertragung eines Kanalg�teinformationsberichts ohne Multiplexieren das kumulative Vorliegen dieser drei Bedingungen zuvor positiv festgestellt werde, wobei nur dann, wenn dies der Fall sei, das Steuersignal als Befehl zur �bertragung eines aperiodischen Kanalg�teinformationsberichtes ohne Multiplexieren interpretiert werde.

44 Die Beklagte sei ebenfalls der Auffassung, dass ein Steuersignal mit einem MCS-Index, einem Wert f�r eine Ressourcenblockanzahl und einem gesetzten CQI-Trigger, nur dann zu einer �bertragung eines CQI-only-Berichts f�hren solle, wenn alle in den Anspr�chen 9 und 1 des Klagepatents genannten Voraussetzungen erf�llt sind. Andernfalls w�rde es den Anspr�chen nur noch darum gehen, dass bestimmte Indizes und Parameter empfangen und ausgelesen werden. Denn solange jedenfalls auch in dem Fall, in dem die Indizes und Parameter einen bestimmten Wert annehmen, ein CQI-only-Bericht �bermittelt werde, l�ge immer auch eine Patentverletzung vor. Ein solches Verst�ndnis ginge nach Auffassung der Beklagten indes deutlich zu weit und sei mit der Beschreibung des Klagepatents nicht mehr in Einklang zu bringen.

45 Der so ausgelegte Klagepatentanspruch werde vom LTE-Standard, der von der angegriffenen Ausf�hrungsform implementiert werde, nicht verwirklicht. Entgegen den Angaben der Kl�gerin versende eine UE im LTE-Standard nicht nur dann einen aperiodischen Kanalg�teinformationsbericht ohne Multiplexen mit UL-SCH-Daten, wenn die im Klagepatent genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

46 Zwar k�nne es als richtig unterstellt werden, dass gem�� Abschnitt 8.6.2 der LTE-Standardspezifikation TS 136.213 (vgl. Anlage EIP B9) eine LTE-Mobilstation das Steuersignal auch dann als einen Befehl zur �bertragung eines aperiodischen CQI-only-Berichts interpretiere, wenn die in Abschnitt 8.6.2 genannten Voraussetzungen vorliegen, d.h. der Index MCS = 29 und die Ressourcenblockzahl PRB ≤ 4 seien. Allerdings versende eine LTE-Mobilstation einen solchen CQI-only-Bericht auch in anderen Konstellationen, also auch dann, wenn der in dem Steuersignal �bermittelte Index MCS einen anderen Wert als 29 einnehme, w�hrend die Ressourcenblockzahl PRB ≤ 4 und das CQI-Triggerbit gesetzt seien.

47 Das sei nicht nur immer dann der Fall, wenn der Datenpuffer der Mobilstation leer ist, d.h. von vornherein keine UL-SCH-Daten zur �bermittlung an die Basisstation zur Verf�gung st�nden, sondern auch dann, wenn der Datenpuffer der Mobilstation gef�llt sei und der MCS-Index z.B. den Wert „0“ und die Ressourcenblockanzahl PRB den Wert „1“ einnehme. Im letztgenannten Falle k�nne die Mobilstation - aufgrund der zu geringen �bertragungsressourcen - entweder nur einen CQI-Bericht oder nur Nutzerdaten �bermitteln, wobei gem�� dem LTE-Standard stets der CQI-Bericht priorisiert werde. Demnach komme es nach dem LTE-Standard auch in anderen F�llen als dem in Anspruch 9 des Klagepatents genannten Fall zu einer CQI-only �bertragung. Eine Patentverletzung scheide daher aus.

48 Dem Unterlassungsanspruch sowie dem R�ckruf- und Vernichtungsanspruch stehe jedenfalls der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand entgegen. Zwar werde nicht bestritten, dass die Beklagtenseite in der Vergangenheit aus heutiger Sicht teilweise h�tte schneller und zielgerichteter mit der Kl�gerin kommunizieren k�nnen. Indes habe die Kl�gerin vorschnell Klage gegen die lizenzbereiten Beklagten erhoben, ohne ihren Verpflichtungen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ�ischen Union sowie des Bundesgerichtshofs betreffend FRAND ergeben, zuvor in ausreichender Weise nachzukommen.

49 Die Kl�gerin habe erstmals ein annahmef�higes, wenngleich diskriminierendes Lizenzangebot am 25.06.2021 unterbreitet und anschlie�end Klage erhoben. Die Beklagte zu 1) habe hierauf nicht nur ihre bereits zuvor bekundete Lizenzwilligkeit f�r den gesamten ...-Konzern noch einmal unmissverst�ndlich zum Ausdruck gebracht (Anlage B 3), sondern der Kl�gerin am 29.11.2021 ein Lizenz(gegen)angebot unterbreitet (Anlage B 4), Auskunft �ber die bisherigen Benutzungshandlungen des -Konzerns erteilt sowie Sicherheit in Form einer Bankb�rgschaft in H�he von ... US-Dollar geleistet.

50 Die �bermittlung des ersten Lizenzgegenangebots vom 29.11.2021 sei nicht etwa versp�tet oder stark verz�gert gewesen. Es m�sse n�mlich ber�cksichtigt werden, dass die Beklagten von der Kl�gerin aus dem Blauen heraus gerichtlich in Anspruch genommen worden seien und diese daher zumindest zun�chst die eingereichten Klagen entsprechend sichten und analysieren wollten. In dem Verfahren 7 O 8688/21 sei die Klage erst am 30.09.2021 und die Klageerweiterung betreffend das hiesige Klagepatent erst am 30.10.2021 zugestellt worden, ohne dass den Beklagten vorab eine Kopie der Klage / der Klageerweiterung �bermittelt worden w�ren.

51 Nachdem die Kl�gerin das FRAND-gem��e Lizenzgegenanbot der Beklagten zu 1) am 21.01.2022 abgelehnt hatte, habe die Beklagte zu 1) der Kl�gerin am 23.02.2022 ein weiteres, angepasstes FRAND-Lizenzgegenanbot unterbreitet, mit welchem die Beklagte zu 1) der Kl�gerin noch weiter �berobligatorisch entgegenkommen sei (Anlage B 7).

52 Beim zweiten Lizenzgegenangebot der Beklagten zu 1) (Anlage B 7) habe diese weitreichende Zugest�ndnisse an die Forderungen der Kl�gerin gemacht. So habe sie die Gesamtlizenzgeb�hrenbelastung f�r 4G mit ... angesetzt und den errechneten Anteil der Kl�gerin an der Gesamtlizenzgeb�hrenbelastung, d.h. die errechnete prozentuale Lizenzgeb�hr - welche sich nun mit der Berechnung der Kl�gerin decke - nicht mehr auf den Nettoumsatz / den Durchschnittsverkaufspreis (ASP) der Beklagten bezogen, sondern vielmehr ebenfalls den von der Kl�gerin angegebenen industrieweiten ASP als Ausgangspunkt zu Grunde gelegt. Das zweite Lizenzgegenangebot unterscheide sich daher - abgesehen von Kleinigkeiten - im Wesentlichen nur noch insoweit von dem Lizenzangebot der Kl�gerin, als die Beklagte zu 1) auf die von der Kl�gerin verwendeten industrieweiten ASPs einen Abschlag von jeweils ... f�r 3G und einen Abschlag von jeweils ... f�r 4G vorgenommen habe, um auf diese Weise dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beklagte zu 1) in einem vollst�ndig anderen Marktsegment t�tig ist, als ein durchschnittlicher Mobilfunkhersteller oder gar ein Premiumhersteller. Allein die von der Beklagten zu 1) f�r die Vergangenheit zu zahlende Lizenzgeb�hr sei somit im zweiten Lizenzgegenangebot gegen�ber dem ersten Lizenzgegenangebot noch einmal um das ...-fache erh�ht worden und betrage daher nunmehr f�r den Zeitraum bis Ende 2021 ... US-Dollar.

53 Am 12.04.2022 h�tten sie der Kl�gerin eine angepasste Bankb�rgschaftsurkunde �ber eine Sicherheit von insgesamt ... US-Dollar geleistet (Anlage B 9).�Die einzelnen Handlungen seien jeweils von entsprechender Korrespondenz der Beklagten begleitet gewesen (vgl. etwa Anlage B 8, B 10). Das unterstreiche die Lizenzwilligkeit der Beklagten.

54 Die Kl�gerin ihrerseits habe sich in keiner Weise verhandlungsbereit gezeigt und stets auf ihrem nicht FRAND-gem��en Angebot vom 25.06.2021 beharrt.

55 In einem Telefonat vom 25.03.2022 habe die Kl�gerin angek�ndigt, ein angepasstes „Lump-Sum“ Angebot zu unterbreiten, welches auf den mittlerweile von der Beklagten zu 1) offengelegten realen Verkaufszahlen basieren sollte und nicht mehr - wie zuvor - auf den von der Kl�gerin gesch�tzten IDC-Zahlen. Wie sich allerdings aus der E-Mail des Verhandlungsf�hrers der Kl�gerin vom 10.06.2022 ergebe, habe die Kl�gerin hiervon wieder ohne nachvollziehbare Gr�nde Abstand genommen (Anlage B 10). Die Kl�gerin weigere sich hartn�ckig, die mittlerweile �bermittelten tats�chlichen Verkaufsst�ckzahlen zu ber�cksichtigen, sondern verwende weiterhin die IDC-Zahlen.

56 Dieser Verlauf zeige eindrucksvoll, dass die Beklagten jedenfalls nach dem 25.06.2021 alles aus ihrer Sicht M�gliche getan h�tten, um einen Lizenzvertrag mit der Kl�gerin abzuschlie�en. Dies sei allein an dem unkooperativen, nicht FRAND-gem��en Verhalten bzw. Lizenzangebot der Kl�gerin gescheitert.

57 Selbst wenn man also f�r die Zeit bis zum 25. Juni 2021 von einer nur unzureichenden Lizenzbereitschaft der Beklagten ausgehen wollte, w�re diese unzureichende Bereitschaft mittlerweile jedenfalls geheilt.

58 Das Angebot der Kl�gerin sei au�erdem diskriminierend gegen�ber den Beklagten. Der Kl�gerin sei bewusst, dass die Beklagten mobile Endger�te im Niedrigpreissegment anb�ten. Dennoch habe sie ihnen ohne R�cksicht darauf ein Lizenzangebot gemacht, das einen Pauschalpreis basierend auf dem industrieweiten Durchschnittsverkaufspreis zum Inhalt habe. Damit w�rden Marktteilnehmer wie die Beklagten systematisch diskriminiert, weil deren tats�chliche Durchschnittsverkaufspreise viel niedriger seien als der unter Einschluss der Verkaufspreise der hochpreisigen Ger�te berechnete industrieweite Durchschnittskaufpreis.

59 Soweit man der Kl�gerin eine gewisse Pauschalierung zugestehen wollte, m�sste sie zumindest mehrere Durchschnittsverkaufspreise, n�mlich jeweils f�r verschiedene Marktsegmente (wie z.B. Low-Tier, Mid-Tier und Premium) ermitteln und verwenden, um auf diese Weise eine Diskriminierung unterschiedlicher Marktteilnehmer zu vermeiden. Eine �hnliche Methode habe auch das LG Mannheim im Urteil 2 O 136/18 angedacht, wo die Definition von Untergrenzen und Obergrenzen vorgeschlagen worden sei, um so sowohl den Anliegen von Markteilnehmern im unteren Preissegment als auch den Anliegen von Premiumherstellern gerecht zu werden.

60 Die Darstellung der Kl�gerin, ihr Lizenzierungsprogramm sei allgemein im Markt akzeptiert und von zahlreichen Gerichten best�tigt worden, sei unzutreffend. Jedenfalls die deutschen Gerichtsentscheidungen, die sich mit dem Lizenzierungsprogramm der Kl�gerin besch�ftigen, seien allesamt nicht rechtskr�ftig.

61 Aus dem Umstand, dass die Kammer gegen die Beklagten am 29.06.2021 eine Anti-Anti-Suit-Injunction bzw. Anti-Anti-Enforcement-Injunction ausgesprochen habe, k�nne nicht auf ihre fehlende Lizenzwilligkeit geschlossen werden. Denn in dem daran anschlie�enden Widerspruchsverfahren h�tten die Beklagten ihren Widerspruch wieder zur�ckgenommen und damit die einstweilige Verf�gung als endg�ltige Entscheidung anerkannt.

62 Im �brigen wird auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 15.09.2022 (Bl. 179/183 d.A.) verwiesen.

Gründe

63 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet.

64 Die Auslegung der zwischen den Parteien streitigen Merkmale des Klagepatents (A. I.) ergibt, dass die angegriffene Ausf�hrungsform von der Lehre das Klagepatents wortsinngem�� unmittelbar und mittelbar Gebrauch macht (A. II.). Diesbez�gliche Verletzungshandlungen der Beklagten liegen gleichfalls vor (A. III.). Da der von den Beklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand nicht durchgreift (B.), waren die Beklagten wie tenoriert zu verurteilen (C.). Mangels Antrags war die Aussetzung des Verfahrens in Bezug auf ein anh�ngiges, weiteres Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht nicht zu pr�fen.

A.

65 Beide mit vorliegender Klage geltend gemachten Klagepatentanspr�che werden von der angegriffenen Ausf�hrungsform der Beklagten wortsinngem�� verwirklicht.

I.

66 1. Das Klagepatent betrifft eine Steuerkanalsignalisierung zum Triggern der unabh�ngigen und aperiodischen �bertragung eines Kanalqualit�tsindikators. �bergeordnet befasst es sich mit der Signalisierung von Steuersignalen in einem Mobilfunksystem.

67 Angesprochener Fachmann ist dementsprechend ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder Nachrichtentechnik oder ein berufserfahrener Informatiker mit Hochschulabschluss, der �ber mehrj�hrige praktische Erfahrung in der Entwicklung von Verfahren und Vorrichtungen der paketorientierten Daten�bertragung in drahtlosen Netzwerken verf�gt und dar�ber hinaus mit dem LTE-Standardisierungsprozess wohl vertraut ist (BPatG GRUR-RS 2019, 35570 Rn. 83 - Steuerkanalsignal).

68 Ausgangspunkt des Klagepatents ist das Bestreben moderner Telekommunikationstechnik, Daten m�glichst optimal zu �bertragen, d.h. mit hoher Datenrate bei zugleich geringer Fehlerquote. Um dies zu erreichen, werden im LTE-Standard (= Long Term Evolution-Standard) verschiedene Informationen zur Qualit�t der �bertragungen auf den jeweiligen Frequenzen generiert. Zur Verbesserung der gew�nschten �bertragungsqualit�t und Ressourcenallokation im Downlink (also von der UE bzw. Mobilstation zur Node B bzw. Basisstation) sendet die Mobilstation/ UE Informationen �ber die Qualit�t der von ihr empfangenen �bertragungen �ber den gemeinsamen physikalischen Uplink-Kanal (Physical Uplink Shared Channel, PUSCH) an die Basisstation/Node B. Diese verwendet die �bersandten Informationen zur Anpassung der weiteren Downlink-Kommunikation um die �bertragungsqualit�t und -Quantit�t zu optimieren. Im LTE-Standard sind der CQI (Channel Quality Indicator), der PMI (Precoding Matrix Indicator), und der Rl (Rank Indicator) Beispiele f�r solche Informationen, die Aufschluss �ber die Kanalg�te geben; vgl. Abs. [0011], [0016].

69 Die Kanalg�teinformationen werden im Stand der Technik entweder periodisch oder aperiodisch versandt. Das Klagepatent befasst sich allein mit den aperiodischen Versendung. Der vorgenannte CQI ist eine aperiodische Kanalg�teinformation. Das bedeutet, er wird von der Node B nur bei Bedarf �ber ein entsprechendes Steuersignal (CQI-Trigger) �ber den physikalischen Downlink-Steuerkanal (Physical Downlink Command Channel, PDCCH) angefordert, w�hrend die periodischen Kanalg�teinformationen ohne besondere Anforderung in regelm��igen Abst�nden �bertragen werden.

70 Die �bertragung des CQI erfolgt im LTE-Standard auf dem Physical Uplink Shared Channel (PUSCH) mittels eines sogenannten CQI-Reports; Abs. [0036]. Indes wird der PUSCH gleichzeitig f�r die �bertragung der eigentlichen Nutzdaten verwendet, die dem PUSCH �ber einen Transportkanal, den UpLink Shared Channel (ULSCH) zugef�hrt werden. Sind in dem Zeitintervall (TTI, transmission time interval), in dem der CQI-Bericht �bersendet wird, auch Nutzerdaten zur �bertragung vorhanden, werden beide Datenpakte zum Zwecke der Funkressourcenschonung gemultiplext; Abs. [0041]. Darunter versteht der Fachmann im vorliegenden Zusammenhang, dass sowohl die Daten des CQI-Berichts als auch die Nutzdaten von der UE auf einer Leitung gleichzeitig in Form eines einzigen, komplexen Signals zusammenfasst und an die Node B �bertragen werden und dort wieder in separate Signale zerlegt werden. Durch dieses im Stand der Technik g�ngige Verfahren k�nnen Ressourcen gespart werden. Sind keine Nutzdaten vorhanden, wird nur der CQI-Bericht �bertragen.

71 Zwar werden durch das Multiplexen Funkressourcen eingespart. Auf der anderen Seite ist dem Fachmann bekannt, dass das Zusammenf�hren von verschiedenen Datenstr�men und deren gemeinsame �bertragung, also das Multiplexen, zu einer erh�hten Fehleranf�lligkeit f�hrt.

72 2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent als technisches Problem, die Aufgabe, zugrunde, eine Steuersignalisierung in Form eines aperiodischen CQI-Berichts bereitzustellen, die auch dann nur die Kanalg�teinformation enth�lt, wenn im Puffer Nutzdaten f�r ein Multiplexen bereitstehen. Gleichzeitig soll dabei die Anforderung des CQI-Berichts seitens der Node B ressourcenschonend erfolgen; Abs. [0043].

73 3. Zur L�sung der Aufgabe schl�gt das Klagepatent ein Verfahren gem�� Anspruch 1 vor bzw. eine Vorrichtung gem�� Anspruch 9, die diese Verfahren implementiert. Die Anspr�che lassen sich wie folgt merkmalsm��ig gliedern:

Anspruch 1:

  1. Verfahren, umfassend die nachfolgenden Schritte, die von einem mobilen Endger�t durchgef�hrt werden:

1.1 Empfangen eines Steuerkanalsignals von einer Basisstation, wobei das Steuerkanalsignal

1.1.1 einen MCS-Index (Modulation and Coding Scheme MCS, Modulations- und Codierschema),

1.1.2 Information �ber Ressourcenbl�cke, die zur �bertragung von dem mobilen Endger�t an die Basisstation verwendet werden,

1.1.3 und einen Kanalg�teinformationsausl�ser zum Ausl�sen einer �bertragung eines aperiodischen Kanalg�teinformationsberichtes an die Basisstation umfasst,

dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren des Weiteren umfasst:

1.2 Bestimmen,

1.2.1 ob der Kanalg�teinformationsausl�ser gesetzt ist und

1.2.2 ob das Steuerkanalsignal einen vorbestimmten Wert des MCSlndexes anzeigt und

1.2.3 eine Anzahl von Ressourcenbl�cken, die kleiner oder gleich einer vorbestimmten Ressourcenblockanzahl ist, anzeigt und

1.3 �bertragen des aperiodischen Kanalg�teinformationsberichtes an die Basisstation ohne Multiplexieren des aperiodischen Kanalg�teinformationsbericht mit Uplink-Shared-Channel-Daten f�r den Fall, dass die Bestimmung ein positives Ergebnis bringt.

Anspruch 9:9 Mobiles Endger�t, umfassend:

9.1 einen Empf�nger, der ausgelegt ist zum Empfangen eines Steuerkanalsignals von einer Basisstation, wobei das Steuerkanalsignal

9.1.1 einen MCS-Index (Modulating and Coding Scheme MCS, Modulations- und Codier Schema),

9.1.2 Information �ber Ressourcenbl�cke, die zur �bertragung von dem mobilen Endger�t an die Basisstation verwendet werden,

9.1.3 und einen Kanalg�teinformationsausl�ser zum Ausl�sen einer �bertragung eines aperiodischen Kanalg�teinformationsberichtes an die Basisstation umfasst,

dadurch gekennzeichnet, dass das Endger�t des Weiteren umfasst:

9.2 einen Prozessor, der ausgelegt ist zum Bestimmen,

9.2.1 ob der Kanalg�teinformationsausl�ser gesetzt ist und

9.2.2 ob das Steuerkanalsignal einen vorbestimmten Wert des MCSlndexes anzeigt und

9.2.3 eine Anzahl von Ressourcenbl�cken, die kleiner oder gleich einer vorbestimmten Ressourcenblockanzahl ist, anzeigt, und

9.3 einen �bertr�ger, der ausgelegt ist zum �bertragen des aperiodischen Kanalg�teinformationsberichtes an die Basisstation ohne Multiplexieren des aperiodischen Kanalg�teinformationsberichtes mit Uplink-Shared-Channel-Daten f�r den Fall, dass die Bestimmung ein positives Ergebnis bringt.

74 Dem Klagepatent liegt mithin der erfinderische Gedanke zugrunde, die �bersendung eines Steuerkanalsignals zu nutzen, um das alleinige �bersenden eines Kanalg�teinformations-Berichts in einem daf�r ansonsten auch f�r Nutzdaten verwendeten Kanal zu veranlassen, wenn die Informationen des Steuerkanalsignals ein positives Ergebnis generieren; Abs. [0046].

75 4. Zum besseren Verst�ndnis des Klagepatents sind folgende allgemeine (a) sowie aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Differenzen in der Auslegung folgende speziell merkmalsbezogenen Ausf�hrungen (b) veranlasst. Diese werden anhand des Klagepatentanspruchs 9 dargestellt, da dieser eine Vorrichtung beansprucht, die geeignet ist, ein Verfahren nach Klagepatentanspruch 1 auszuf�hren.

76 a) Bei der anspruchsgem��en Vorrichtung handelt es sich um ein mobiles Endger�t, das unter anderem folgende drei Bestandteile aufweist: (1) einen Empf�nger, der ausgelegt ist zum Empfangen eines Steuerkanalsignals von einer Basisstation (Merkmalsgruppe 9.1), (2) einen Prozessor, der ausgelegt ist zum Bestimmen, ob bestimmte Voraussetzungen gegeben sind (Merkmal 9.2) und (3) einen �bertr�ger, der ausgelegt ist zum �bertragen des aperiodischen Kanalg�teinformationsberichtes an die Basisstation ohne Multiplexieren des aperiodischen Kanalg�teinformationsberichtes mit Uplink-Shared-Channel-Daten f�r den Fall, dass die Bestimmung ein positives Ergebnis bringt (Merkmal 9.3).

77 Das von der Mobilstation zu empfangende Steuerkanalsignal enth�lt klagepatentgem�� seinerseits drei Komponenten, n�mlich (1) einen MCS-Index (Merkmalsgruppe 9.1.1), (2) Information �ber Ressourcenbl�cke zur �bertragung an die Basisstation (Merkmalsgruppe 9.1.2) und (3) einen Kanalg�teinformationsausl�ser zum Ausl�sen einer �bertragung eines aperiodischen Kanalg�teinformationsberichtes an die Basisstation (Merkmalsgruppe 9.1.3).

78 Der MCS-Index gibt das Modulations- und Codierungsschema vor, das f�r die Kommunikation zwischen dem mobilen Endger�t und der Basisstation verwendet wird. Diese Information wird aber nicht als solche �bertragen. Stattdessen gibt es daf�r vorbestimmte Schemata mit bestimmten Parametern, die sowohl der Mobilstation als auch der Basisstation bekannt sind und die mit einer bestimmten Nummer, dem MCS-Index, bezeichnet werden. Der Vorteil daran ist, dass diese Nummer mittels weniger Bits �bertragen werden kann und deswegen Funkressourcen schont. Die Klagepatentschrift schl�gt in Tabelle 6 eine Tabelle mit 32 Schemata vor, die mit 5 Informationsbits als Index dargestellt werden k�nnen. Zur Auswahl eines der Schemata m�ssen demnach nur 5 Bit an Information �bertragen werden. Denkbar sind aber auch Tabellen mit weniger oder mehr Eintr�gen, die in der Folge Indices mit mehr oder weniger Bits aufweisen. So verwendet beispielsweise der IEEE 802.11n-2009-Standard (Wi-Fi 4) eine Tabelle mit 128 Eintr�gen, wof�r er einen Index mit 7 Bit ben�tigt (vgl. BPatG a.a.O., Rn. 39).

79 Die �bertragung der Daten erfolgt in Ressourcenbl�cken. Diese stellen die kleinste Einheit zur Daten�bertragung �ber die Luftschnittstelle dar; Abs. [0004]. Die Basisstation weist den Endger�ten je nach den vorhandenen Kapazit�ten und den jeweils herrschenden Bedingungen eine bestimmte Anzahl von Ressourcenbl�cken zu. Die Vergabe geschieht in bestimmten Zeitintervallen, den sog. „subframes“; Abs. [0004]. Die Aufteilung eines Kanals in Ressourcenbl�cke erfolgt im Stand der Technik anhand zweier Verfahren, dem OFDMA-Verfahren (Orthogonal Frequency Division Multiple Access) und dem CDMA-Verfahren (Code Division Multiple Access); Abs. [0002], [0004]. Auch eine Mischung beider Verfahren ist m�glich und wird als OFCDMA (Orthogonal Frequency Code Division Multiple Access) bzw. MCCDMA (Multi Carrier-Code Division Multiple Access) bezeichnet; Abs. [0002], [0005]. Die Basisstation muss einer UE mitteilen, welches Verfahren sie zur �bertragung der Daten nutzen soll. Dies ist die Information �ber die Ressourcenbl�cke gem�� Merkmal 9.1.2. Sie enth�lt ebenfalls die Anzahl der zur Verf�gung gestellten Ressourcenbl�cke.

80 Der Kanalg�teinformationsausl�ser nach Merkmal 9.1.3 kann nur ein Bit sein, das gesetzt wird, wenn die Basisstation einen aperiodischen Kanalg�tebericht anfordert. Er macht keine Angaben dar�ber, ob bei der �bertragung des Kanalg�teberichts dessen Daten mit Nutzerdaten gemultiplext werden oder ob sie allein �bertragen werden (BPatG, a.a.O., Rn. 45).

81 Das von der beanspruchten Vorrichtung klagepatentgem�� auszuf�hrende Verfahren besteht in einem ersten Schritt (Merkmal 9.1) darin, das Steuerkanalsignal mit den in den Merkmalen 9.1.1 bis 9.1.3 enthaltenen Informationen zu empfangen. In einem zweiten Schritt des Verfahrens soll ein Prozessor der Vorrichtung diese empfangenen Informationen auslesen und auf das Vorliegen der in 9.2.1 bis 9.2.3 genannten Bedingungen hin �berpr�fen. Anspruchsgem�� ist zu bestimmen, ob (1) der Kanalg�teinformationsausl�ser gesetzt ist, (2) das Steuerkanalsignal einen vorbestimmten Wert des MCS-Indexes anzeigt und (3) eine Anzahl von Ressourcenbl�cken angezeigt wird, die kleiner oder gleich einer vorbestimmten Ressourcenblockanzahl ist. Der Fachmann wird die Aufz�hlung der in 9.2.1 bis 9.2.3 genannten Bedingungen richtigerweise dahin verstehen, dass sie kumulativ mit „ja“ zu beantworten sind, damit ein positives Ergebnis im Sinne von Merkmalsgruppe 9.3 vorliegt (BGH GRUR 2022, 546 Rn. 26 ff. - CQI-Bericht).

82 Ergibt die Bestimmung nach Verfahrensschritt 2 ein positives Ergebnis, �bertr�gt der �bertr�ger nach Merkmalsgruppe 9.3 in einem dritten Verfahrensschritt allein einen aperiodischen Kanalg�teinformationsberichtes an die Basisstation, unabh�ngig davon, ob Nutzdaten zur �bertragung ebenfalls bereitst�nden („CQI-only“).

83 b) Die Parteien vertreten unterschiedliche Auffassungen dahingehend, ob das Klagepatent die �bersendung des aperiodischen CQI-only-Berichts exklusiv bei Vorliegen der in Merkmalsgruppe 9.2 genannten Bedingungen zulassen will (so die Beklagte) oder ob klagepatentgem�� jedenfalls nicht ausgeschlossen wird, dass auch unter anderen Voraussetzungen als den dort genannten die �bersendung des aperiodischen CQI-only-Berichts erfolgen darf.

84 Diese Frage ist auch aufgrund der bereits zahlreichen hierzu vorliegenden Verletzugs- und Bestandsurteile im Sinne der Kl�gerin zu beantworten (BGH a.a.O., Rn. 33; BPatG a.a.O., Rn. 79, OLG Karlsruhe GRUR-RS 2022, 9468 Rn.124 ff.). Die Kammer kann kein Argument der Beklagten erkennen, das eine abweichende Meinung rechtfertigt.

85 Zwar ist der Wortlaut von Anspruch 1 und 9 des Klagepatents hinsichtlich dieser Frage indifferent („agnostisch“). Das Klagepatent erkl�rt indes in Abs. [0043] seiner f�r die Anspruchsauslegung hinzuziehenden Beschreibung (Art. 69 Abs. 1 S. 2 EP�, � 14 S. 2 PatG; BGH GRUR 2021, 574 Rn. 24, 25 - Kranarm; 2020, 159 Rn. 18 - Lenkergetriebe; 2012, 1124 Rn. 27 - Polymerschaum I), dass es w�nschenswert ist, eine Steuersignalisierung in Form eines aperiodischen CQI-Berichts bereitzustellen, die auch dann nur die Kanalg�teinformation �bertr�gt, wenn im Puffer Nutzdaten f�r ein Multiplexen bereitstehen. Hierzu erl�utert Absatz [0046] der Klagepatentschrift, dass ein wesentlicher Aspekt der patentgem��en Erfindung die Nutzung ausgew�hlter, aber bereits bestehender Elemente der Kommunikation zwischen Node B und UE ist. Zusammen mit dem Wortlaut kann dem Klagepatent daher keine Intention entnommen werden, die �bersendung von CQI-only-Berichten unter allen denkbaren Voraussetzungen, die nicht denen des Klagepatents entsprechen, ausschlie�en zu wollen.

II.

86 Eine wortsinngem��e Verwirklichung der patentgem��en Lehre der geltend gemachten Anspr�che ist unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung gegeben.

87 Die Beklagten bestreiten bereits nicht, dass die angegriffenen Ger�te nach dem LTE-Standard immer dann ein Multplexieren mit den UL-SCH-Daten verhindern, wenn die im Patentanspruch definierten Bedingungen vorliegen. Sie machen aber geltend, dass auch in anderen als den von der Klagepatentschrift definierten F�llen ein CQI-Bericht ohne Multiplexieren mit Nutzerdaten �bermittelt werde. Nach ihrer Auslegung des Klagepatents scheidet damit eine Anspruchsverwirklichung aus.

88 Nach richtiger Auslegung wird das �bersenden von CQI-only Berichten auch unter anderen Bedingungen als den im Klagepatentanspruch genannten von diesem nicht ausgeschlossen. Die von der Kl�gerin bestrittene Behauptung der Beklagten in Bezug auf weitere F�lle der CQI-only-Berichts-�bertragung kann daher zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, f�hrt aber dennoch nicht aus der Anspruchsverwirklichung heraus.

III.

89 Die Beklagten vertreiben und bieten unwidersprochen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Mobilfunkger�te an, die den LTE-Standard implementieren und damit von der klagepatentgem��en Lehre Gebrauch machen.

90 In Bezug auf den Verfahrensanspruch (Klagepatentanspruch 1) liegt darin eine mittelbare Patentgef�hrdung, da die Endger�te dazu geeignet sind, das Verfahren nach Klagepatentanspruch 1 auszuf�hren und hierf�r ein wesentliches Mittel darstellen; Art. 64 Abs. 1, 3 EP�, � 10 PatG.

91 In Bezug auf den Vorrichtungsanspruch ist eine unmittelbare Patentverletzung festzustellen; Art. 64 Abs. 1, 3 EP�, � 9 S. 2 Nr. 1 PatG.

B.

92 Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand der Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg und steht mithin einer antragsgem��en Verurteilung nicht entgegen. Die Klageerhebung war nicht missbr�uchlich und ist auch nicht durch ein nachtr�gliches Verhalten der Parteien w�hrend des Verlaufs des Rechtsstreits missbr�uchlich geworden.

I.

93 Unbestritten ist der Anwendungsbereich von Art. 102 AEUV er�ffnet, da der Kl�gerin bez�glich des standardessenziellen Klagepatents eine beherrschende Stellung auf dem Lizenzmarkt zukommt.

94 Diese Stellung folgt daraus, dass die Benutzung der patentgesch�tzten Lehre f�r die Umsetzung des von der Standardisierungsorganisation ETSI normierten Standards notwendig ist und es technisch unm�glich ist, die dem Klagepatent zugrunde liegende technische Erfindung durch eine andere zu ersetzen. Anhaltspunkt daf�r, dass die technische Lehre des Klagepatents durch eine andere - gleichwertige - Gestaltung substituierbar ist, liegen nicht vor.

II.

95 Die Kl�gerin hat die ihr zukommende marktbeherrschende Stellung zu keinem Zeitpunkt missbraucht. Die zwischen den Parteien gef�hrten Verhandlungen und ausgetauschten Angebote zum Abschluss eines Lizenzvertrages zeigen vielmehr, dass gemessen an den von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ�ischen Union sowie des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grunds�tzen f�r ein FRAND-gem��es Verhalten der Parteien, die Beklagten ein solches haben vermissen lassen. Weder sind die Beklagten lizenzwillig (1.), noch haben sie gegen�ber dem nicht offensichtlich FRAND-widrigen Angebot der Kl�gerin vom 25.06.2021 ein FRAND-gem��es Gegenangebot abgegeben (2.).

96 1. Die Klageerhebung war nicht missbr�uchlich, da die Beklagten trotz Verletzungshinweises der Kl�gerin (a) weder vor (b) noch nach der Klageerhebung (c) eine (ausreichende) Lizenzbereitschaft haben erkennen lassen.

97 a) Die Kl�gerin hat die Beklagte zu 1) am 15.12.2014 auf die Verletzung des Klagepatents, das Teil des ...-Portfolios ist, durch die angegriffene Ausf�hrungsform hingewiesen. Dass ein Verletzungshinweis vor der Klageerhebung bez�glich des Klagepatents in Form der Klageerweiterung in dem Verfahren 7 O 8688/21 erfolgte, stellen die Beklagten auch nicht in Abrede.

98 Eine Lizenzbereitschaft der Beklagten l�sst sich demgegen�ber unter Ber�cksichtigung der gesamten Verhandlungsgeschichte bis dato nicht feststellen.

99 b) Die Lizenzbereitschaft des Patentverletzers muss zum einen tats�chlich und nicht nur formal bestehen. Sie muss zum anderen fortdauernd sein.

100 Denn der Missbrauch von Marktmacht durch den Inhaber standardessentieller Patente folgt aus der Weigerung, einem Unternehmen der Marktgegenseite den rechtm��igen Zugang zu der Erfindung zu gew�hren und hierzu eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen (BGH GRUR 2021, 585 Rn. 66 - FRAND-Einwand II mVw auf EuGH GRUR 2015, 764 Rn. 53 - Huawei/ZTE). Eine missbr�uchliche Verweigerung durch den marktbeherrschenden Patentinhaber setzt daher zwingend voraus, dass der Verletzer stets nach einer solchen Lizenz verlangt und sich aktiv um eine solche bem�ht (BGH ebd.).

101 Hinzukommt, dass sich bei gegenl�ufigen beiderseitigen Interessen, wie sie nachvollziehbarerweise zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer bestehen, ein ausbalancierendes, angemessenes Ergebnis in der Regel erst als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses erreichen l�sst. Das setzt voraus, dass beide Parteien ihre Interessen artikulieren und diskutieren, um auf diese Weise zu einem beiderseits gew�nschten fairen und angemessenen Interessenausgleich zu gelangen. Die Anforderungen an das Verhalten des Patentinhabers und an das Verhalten des Nutzers der Erfindung bedingen sich dabei wechselseitig (BGH a.a.O., Rn. 59).

102 Vor diesem Hintergrund kann es f�r eine Lizenzbereitschaft regelm��ig nicht ausreichen, wenn der Verletzer sich auf den Verletzungshinweis lediglich bereit zeigt, den Abschluss eines Lizenzvertrags zu erw�gen oder in Verhandlungen dar�ber einzutreten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vertragsschluss f�r ihn in Betracht komme. Vielmehr muss sich der Verletzer seinerseits klar und eindeutig bereit erkl�ren, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen abzuschlie�en, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mitwirken (BGH a.a.O., mVw auf BGH GRUR 2020, 961 Rn. 83 - FRAND-Einwand).

103 Der Ma�stab f�r die Pr�fung der in diesem Sinne verstandenen Lizenzbereitschaft ist dabei dasjenige, was eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen, beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur F�rderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun w�rde, wobei stets die Besonderheiten des Einzelfalles im Blick zu behalten sind (BGH a.a.O., Rn. 59).

104 aa) Der vom Gericht festgestellte und mangels widerstreitender Angaben der Beklagten zu weiten Teilen allein auf den Angaben der Kl�gerin beruhende Verhandlungsverlauf zwischen den Parteien bis zur Klageerhebung im Jahr 2021 ist davon gepr�gt, dass die Kl�gerin der Beklagten zu 1) Gespr�chsangebote machte und Informationen �bermittelte. Die Kl�gerin bem�hte sich aktiv um eine Gespr�chsgrundlage und das stete Fortf�hren der Gespr�che, w�hrend die Beklagte zu 1) zumeist passiv agierte und sich erst auf ein direktes Ansprechen der Kl�gerin �berhaupt �u�erte:

105 So lie� die Beklagte zu 1) zwischen der Mitteilung der Kl�gerin hinsichtlich der lizenzfreien und damit rechtswidrigen Patentbenutzung mit Schreiben vom 15.12.2014 ein Vierteljahr vergehen, bis sie sich am 08.04.2015 gegen�ber der Kl�gerin dahin erkl�rte, dass sie bereit sei, �ber die erw�hnten Patente und ihre eigenen Produkte zu sprechen, um zu einer f�r beide Seiten annehmbaren Gesch�ftsl�sung zu gelangen. Nachdem die Kl�gerin am 09.07.2015 der Beklagten zu 1) eine damals vollst�ndige Patentliste des ...-Portfolios und mehrere Claim Charts zugesandt hatte, unterbreitete die Kl�gerin der Beklagten zu 1) am 29.01.2016 ein „Term Sheet“, welches die wesentlichen vertraglichen Eckpunkte f�r eine Portfoliolizenz und einen Musterlizenzvertrag enthielt. Sodann verging �ber ein halbes Jahr bis zum 18.11.2016, bis die Beklagte zu 1) einen Gegenvorschlag unterbreitete. (...). Nach weiteren Gespr�chen in 2017, bei denen die Kl�gerin die Beklagte zu 1) unter anderem dar�ber informierte, dass sie eine Lizenz �ber das ...-Portfolio abgeschlossen habe (03.08.2017), dass sie eine zweite Lizenz �ber das ...-Portfolio abgeschlossen habe (E-Mail vom 14.11.2017) und dass sie nunmehr ein bestehendes Lizenzierungsprogramm habe, an das sie gebunden sei (Email vom 21.12.2017), gab es bis zum Jahr 2019 keine weiteren feststellbaren Bem�hungen der Beklagten zu 1), einen Lizenzvertrag zu schlie�en.� Erst auf die Aufforderung der Kl�gerin mit E-Mail vom 25.04.2019 und einer Information �ber ihre aktuelle Berechnungsmethode am 25.06.2019 erkl�rte die Beklagte zu 1) am 31.10.2019, ... . Auf eine weitere Aufforderung der Kl�gerin mit E-Mail vom 28.05.2020 �bersandte die Beklagte zu 1) am 03.09.2020 eine Pr�sentation mit einer eigenen Berechnungsmethode. Weitere Informationen und etwaige Vertragsdetails waren nicht enthalten. Bei weiteren Gespr�chen im Dezember 2020 verwies die Beklagte zu 1) erneut auf ... . Die Reaktion der Kl�gerin war, dass sie der Beklagten am 08.01.2021 vorschlug, einen Teil der Lizenzgeb�hr mittels der �bertragung von standardessentiellen Patenten auf die Kl�gerin zu begleichen. Mit E-Mail vom 25.06.2021 �bersandte die Kl�gerin je einen ausformulierten Vertragsentwurf f�r eine Lizenz auf Basis einer laufenden Zahlung und einer Einmalzahlung (Anlage B 2) an die Beklagte zu 1), sowie eine anonymisierte �bersicht ihrer bereits �ber das …-Portfolio abgeschlossenen Lizenzen. Weiter gab sie an, nach wie vor f�r die M�glichkeit der Patent�bertragung offen zu sein. Die Beklagte zu 1) antwortete darauf, dass sie dies intern pr�fen werde und sich wieder melden werde. Bei einem Gespr�ch der Parteien am 05.07.2021 �u�erte die Beklagte zu 1) sodann, ... . Am 16.08.2021 erkl�rte die Beklagte zu 1), dass sie lizenzwillig sei und auf das Angebot der Kl�gerin vom 25.06.2021 ein Gegenangebot erstellen werde. Dieses sandte sie der Kl�gerin am 29.11.2021 zu.

106 Dieser Verhandlungsverlauf zeigt zur �berzeugung der Kammer, dass sich die Beklagte zu 1) zwar nie explizit Verhandlungen mit der Kl�gerin verschloss. Gleichwohl war sie aber erkennbar nicht bestrebt, die von ihr seit mindestens 2014 bestehende, rechtswidrige Patentbenutzung durch den zeitnahen Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Kl�gerin so schnell wie m�glich zu beheben und hierzu aktiv beizutragen. Sie war nicht darum bem�ht, durch die proaktive Preisgabe von Informationen den f�r FRAND-Verhandlungen so wichtigen Verhandlungsprozess zu f�rdern bzw. �berhaupt erst zu erm�glichen. So vergingen zwischen �bersendung eines Term Sheets der Kl�gerin am 29.01.2016 und der Reaktion der Beklagtenseite am 18.11.2016 ganze 10 Monate. Das mag zu einem Teil auch auf entsprechende Hierarchiestrukturen bei der Beklagten zu 1) und damit einhergehende Abstimmungsprozesse zur�ckzuf�hren sein. In ihrer Summe sind sie jedoch damit nicht mehr erkl�rbar und auch nicht gerechtfertigt, da die Beklagte zu 1) w�hrend dieser ganzen Zeit in rechtswidriger Weise Patente der Kl�gerin benutzte.

107 Die Beklagte zu 1) lie� der Kl�gerin zudem nur st�ckchenweise und �ber den Verlauf von mehreren Jahren Informationen �ber ihre Vorstellungen einer angemessenen Lizenz zukommen. Wenn sie Informationen preisgab, dann zumeist nur auf konkrete Anfrage der Kl�gerin. Die Beklagte zu 1) lie� sich stets viel Zeit bei ihrer Kommunikation mit der Kl�gerin. Als die Beklagte zu 1) der Kl�gerin etwa offenbarte, sie sei in einer ..., reagierte die Kl�gerin hie rauf umgehend, indem sie ihr am 08.01.2021 anbot, einen Teil der Lizenzgeb�hr durch �bertragung von Patenten zu begleichen. Die Beklagte zu 1)� ... sondern lie� ... am 05.07.2021 wissen, ... . Ferner haben die Beklagten nicht dargelegt, wann sie vor dem 29.11.2021 die Kl�gerin dar�ber informierten, dass sie eine Berechnung der Lizenzgeb�hr anhand des industrieweiten ASP ablehnen. Die Kl�gerin hatte ihnen diese Absicht bereits am 25.09.2019 mitgeteilt. Dabei entspricht es allein Treu und Glauben, dass der Lizenzsucher alle grunds�tzlichen Einw�nde gegen das Angebot unverz�glich zur�ckmeldet, so dass alle zu diesem Zeitpunkt wesentlichen Themen f�r die weitere Auseinandersetzung dem Patentinhaber bekannt sind (OLG Karlsruhe GRUR-RS 2022, 9468 Rn. 153 - Steuerkanalsignalisierung II). Ein zielgerichtetes, auf den z�gigen Abschluss eines Lizenzvertrages gerichtetes Verhalten l�sst sich dem Gesch�ftsgebaren der Beklagten mithin nicht entnehmen. Den vom Gerichtshof der Europ�ischen Union postulierten gerechten Ausgleich durch konstruktiven Austausch hat die Beklagte zu 1) damit hintertrieben (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 Rn 55 - Huawei/ZTE; BGH GRUR 2003, 169 - F�hrhafen Puttgarden I).

108 Die Beklagten gehen auch fehl, wenn sie meinen, erst aufgrund des Angebots der Kl�gerin vom 25.06.2021 seien sie gehalten gewesen, selbst ein Gegenangebot zu unterbreiten. Zum einen haben die Beklagten nicht dargetan, warum erst das Angebot aus 2021 f�r sie eine Reaktionspflicht ausl�ste, das aus 2016 hingegen nicht. Zum anderen entf�llt eine Reaktionspflicht auf ein Angebot der Gegenseite nur dann, wenn diese offensichtlich FRAND-widrig ist (BGH a.a.O., Rn. 71). Nicht ausreichend ist dabei, dass eine einzelne Klausel eines Angebotes offensichtlich FRAND-widrig ist, selbst wenn hierdurch das gesamte Angebot nicht FRAND erscheinen mag. Entscheidend ist die Gesamtw�rdigung. Vermeintlich �berh�hte bzw. zu niedrige Angebote entbinden die jeweils andere Partei demnach nicht davon, mit den Verhandlungen fortzufahren und diese aktiv zu f�rdern (vgl. Haedicke GRUR Int. 2017, 661, 669). Die Beklagten haben nicht vorgetragen, was konkret an den vorherigen Angeboten der Kl�gerin so offensichtlich FRAND-widrig war, dass sie sich als redliche Lizenzsucher damit nicht n�her h�tten auseinandersetzen und der Kl�gerin eine R�ckmeldung dazu h�tten geben m�ssen.

109 Die Beklagte zu 2) muss sich dieses Verhalten der Beklagten zu 1) zurechnen lassen, da sie nichts unternommen hat, um dem entgegenzuwirken.

110 bb) Die gegen�ber der Beklagtenseite ausgesprochene Anti-Anti-Suit- bzw. Anti-Anti-Enforcement-Injunction vom 29.06.2021 ist aus Sicht der Kammer im vorliegenden Fall gleichwohl nicht zur Begr�ndung der fehlenden Lizenzwilligkeit heranzuziehen. Die Kammer hat mit Urteil vom 25.02.2021 ausgef�hrt, ein Patentbenutzer, der einen Antrag auf Erlass einer ASI oder AEI stellt oder dies androht, kann in der Regel nicht als hinreichend lizenzwillig im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ�ischen Union und des Bundesgerichtshofs angesehen werden (Az. 7 O 14276/20, GRUR-RS 2021, 3995 Rn. 95 - FRAND-Lizenzwilligkeit; vgl. auch nachfolgend LG M�nchen I GRUR-RS 2021, 17662 Rn. 37 ff.).

111 Der Erlass der Anti-Anti-Suit-Injunction vom 29.06.2021 beruhte auf der Annahme einer Erstbegehungsgefahr. Diese war entsprechend der Rechtsprechung des Landgerichts M�nchen I (a.a.O. Rn. 90) darauf gest�tzt worden, dass die Beklagtenseite in einem Patentverletzungsverfahren vor dem Landgericht D�sseldorf die Vollstreckung eines gegen sie ergangenen Urteils mit einer Anti-Enforcement-Injunction in China beantwortet hatte. Obgleich sich daraus in der damaligen Situation hinreichende Anhaltspunkte f�r eine Erstbegehungsgefahr auch im Verh�ltnis zur Kl�gerin ergaben, so dass der Erlass der einstweiligen Verf�gung (AASI) berechtigt war, kann daraus noch keine Lizenzunwilligkeit geschlossen werden. Denn die Beantragung einer Anti-Suit- und/oder Anti-Entforcement-Injunction gegen ein Drittunternehmen kann nach der geschilderten Rechtsprechung des Landgerichts M�nchen I zwar eine Erstbegehungsgefahr begr�nden. Die Annahme einer Lizenzunwilligkeit ist indes nur dann gerechtfertigt, wenn die Beklagte bzw. Antragsgegnerseite gegen�ber der Kl�gerin bzw. Antragstellerseite Anti-Suit- und/oder Anti-Anti-Enforcement-Ma�nahmen angedroht oder erwirkt hat. Das ist vorliegend nicht geschehen. Die Beklagten haben keine derartigen Ma�nahmen gegen�ber der Kl�gerin angestrengt. Somit kann ihnen das die Erstbegehungsgefahr ausl�sende Verhalten gegen�ber ... nicht auch als Verhandlungsunwilligkeit gegen �ber der Kl�gerin angelastet werden.

112 c) Die Beklagten meinen, sie h�tten ihr z�gerliches Verhalten nach �bersendung des Angebots der Kl�gerin vom 25.06.2021, bei dem es sich um das erste �berhaupt erw�genswerte Angebot der Kl�gerin gehandelt habe, durch promptes und FRAND-gem��es Verhalten mehr als wieder wettgemacht. Dieser Einsch�tzung folgt die Kammer nicht.

113 aa) Eine zun�chst fehlende Lizenzbereitschaft kann sp�ter unter Umst�nden wiedergutgemacht werden. Hat es der auf die Verletzung aufmerksam gemachte Nutzer �ber einen l�ngeren Zeitraum unterlassen, sein Interesse an einem Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu bekunden, kann er dieses Defizit dadurch beheben, dass er zus�tzliche Anstrengungen unternimmt, um so bald wie m�glich einen FRAND-gem��en Lizenzvertrag abzuschlie�en (BGH GRUR 2021, 585 Rn. 62 - FRAND-Einwand II).

114 bb) Die Beklagte zu 1) legte zwar am 29.11.2021 ein Gegenangebot zum kl�gerischen Angebot vom 25.06.2021 vor, erteilte Auskunft und leistete am 09.12.2021 eine Sicherheit in H�he ... US-Dollar (Anlage B 4). Mit E-Mail vom 21.01.2022 lehnte die Kl�gerin das Gegenangebot ab. Dabei ist indes zu ber�cksichtigen, dass sich die Verhandlungen zu diesem Zeitpunkt bereits �ber mehr als sechs Jahre hinzogen, die Beklagte zu 1) w�hrend dieser Zeit nur passiv und verz�gernd agierte und ihr schon umf�ngliche Information zu den kl�gerischen Lizenzbedingungen und deren Grundlagen bekannt waren. Ein Zeitlauf von gut f�nf Monaten bis zur Abgabe des Gegenangebots kann daher nicht als ein Handeln qualifiziert werden, dass im Sinne der Rechtsprechung geeignet w�re, ein zuvor z�gerliches, FRAND-widriges Verhalten zu heilen. Hinzukommt, dass die Beklagte zu 1) nicht ansatzweise erl�utert hat, warum sie f�nf Monate zur Formulierung des Gegenangebots ben�tigte. Sofern sie darauf verweist, sie sei zwischenzeitlich von der Kl�gerin mittels einer Anti-Anti-Suit- bzw. Anti-Anti-Enforcement-Injunction sowie mehreren Patentverletzungsklagen �berzogen worden, reicht dies zur Begr�ndung nicht aus. Denn diese Geschehnisse betreffen zwar den gleichen Komplex, spielen aber prim�r auf der juristischen Ebene. Die Frage der Formulierung eines Gegenangebots betrifft hingegen die betriebswirtschaftliche. Unabh�ngig davon wurden nach eigenem Bekunden die Klage und die Klageerweiterung den Beklagten erst Ende September bzw. Ende Oktober 2021 zugestellt.

115 Zwar legte die Beklagte zu 1) nach Zur�ckweisung ihres Gegenangebots vom 29.11.2021 durch die Kl�gerin ein weiteres Gegenangebot am 23.02.2022 (Anlage B 7) vor. Dieses nahm als Ausgangspunkt auch nicht mehr die durchschnittlichen Verkaufspreise der Beklagten, sondern den von der Kl�gerin angewendeten industrieweiten Durchschnittsverkaufspreis (Average Sales Price, ASP). Indes enthielt das Gegenangebot erhebliche Abschl�ge von der gem�� dem ASP errechneten Lizenzgeb�hr, welche mit dem niedrigen Preissegment gerechtfertigt wurden, in dem die Beklagten agieren.

116 Abstrakt gesehen k�nnte das Verhalten der Beklagten in der Zeit ab dem 29.11.2021 inklusive der zweimaligen Leistung einer Sicherheit als FRAND-gem�� qualifiziert werden. Dann m�sste jedoch au�er Acht gelassen werden, dass sie von der Kl�gerin noch vor dem zweiten Gegenangebot vom 23.02.2022, n�mlich am 07.02.2022, dar�ber informiert wurde, dass in einem ihrer Parallelverfahren gegen den Mobiltelefonhersteller ... betreffend das Klagepatent das Oberlandesgericht Karlsruhe am 02.02.2022 zugunsten der Kl�gerin entschieden und die Lizensierungspraxis der Kl�gerin gutgehei�en hatte. Die Beklagte zu 1) antwortete darauf am 11.02.2022 sinngem��, dass sie diese Entwicklung bei ihrem n�chsten Gegenangebot ber�cksichtigen werde (Anlage B 8).

117 Tats�chlich hat das zweite Gegenangebot vom 23.02.2022 diese Information nicht ber�cksichtigt. Denn es nimmt den industrieweiten ASP als Ausgangspunkt, nivelliert dessen Ergebnis indessen wieder durch die Anbringung erheblicher Abschl�ge (... f�r 4G und ... f�r 3G). Eingedenk der seit Jahren andauernden, vonseiten der Beklagten nur z�gerlich bis verz�gernd gef�hrten Verhandlungen sowie des f�r die kl�gerische Lizenzierungspraxis streitenden aktuellen Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann das kurzfristig �bersandte zweite Gegenangebot vom 23.02.2022 daher ebenfalls nicht als Ausdruck FRAND-gem��en Verhaltens qualifiziert werden. Es musste den Beklagten vielmehr klar sein, dass ein solches Gegenangebot f�r die Kl�gerin nicht annehmbar ist. Die blo�e schrittweise Verbesserung des eigenen Angebots gen�gte in diesem Verhandlungsstadium nicht mehr. Im Zeitpunkt der Abgabe beider Gegenangebote entsprach ihre blo�e Formulierung und Zusendung nicht Treu und Glauben; notwendig gewesen w�re ein Gegenangebot zu formulieren, das FRAND-Bedingungen zu „whatever it takes“ beinhaltet (vgl. auch LG M�nchen I v. 05.08.2022, 21 O 8890/21, S. 42 f.). Dies ist aus den dargelegten Gr�nden nicht der Fall gewesen. Die Gegenangebote waren erst recht nicht geeignet, die nach der Rechtsprechung m�gliche Wiedergutmachung eines zuvor FRAND-widrigen Verhaltens herbeizuf�hren.

118 Da das Gegenangebot vom 23.02.2022 bis zur Urteilsabsetzung nicht mehr nachgebessert wurde, l�sst sich das Agieren der Beklagten zusammengefasst mit „zu wenig, zu sp�t“ beschreiben.

119 2. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten einen Lizenzbereitschaft unterstellte, w�re die Klage nicht rechtsmissbr�uchlich. Nimmt der Patentverletzer das nicht offensichtliche FRAND-widrige Lizenzangebot des Kl�gers nicht an, muss er ein Gegenangebot vorlegen, dass seinerseits FRAND-Kriterien gen�gt, um im Verletzungsprozess dem Kl�ger den Einwand des Marktmachmissbrauch entgegenhalten zu k�nnen (GdEU GRUR 2015, 764 Rn. 66 - Huawei Technologies/ZTE). Die Kl�gerin hat vor Klageerhebung ein nicht offensichtlich FRAND-widriges Angebot unterbreitet (a), das nicht seinerseits durch ein FRAND-gem��es Gegenangebot der Beklagten beantwortet wurde (b). Es sind daher auch nach Klagegerbung keine Umst�nde eingetreten, die das Beharren der Kl�gerin auf dem Unterlassungsanspruch sowie auf den Folgeanspr�chen als rechtsmissbr�uchlich erscheinen lie�en.

120 a) Der Missbrauch der Marktmacht folgt bei Inhabern standardessentieller Patente aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen f�r einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzur�cken bereit ist (BGH a.a.O., Rn. 54).

121 Die Kl�gerin hat am 25.06.2021 und somit vor Klageerhebung im hiesigen Verfahren der Beklagten zu 1) ein Lizenzierungsangebot �bersandt (Anlage B 2). Dieses war nicht offensichtlich FRAND-widrig und stellte somit keinen Marktmachtmissbrauch dar.

122 Sofern die Beklagten monieren, die Kl�gerin h�tte ihr Angebot vom 25.06.2022 an den IDC-Zahlen ausgerichtet, anstatt an ihren tats�chlichen Verkaufszahlen, geht das nicht zulasten der Kl�gerin, da ihr erst aufgrund der Auskunftserteilung im Gegenangebot vom 29.11.2021 konkrete Zahlen der Beklagten vorlagen.

123 Auch die Berechnung anhand des industrieweiten ASP ist nicht offensichtlich FRAND-widrig (OLG Karlsruhe GRUR-RS 2022, 9468 Rn. 181 f.; vgl. unten b) bb).

124 b) Sowohl das Gegenangebot der Beklagten vom 29.11.2021 (Anlage B 4) als auch dasjenige vom 23.02.2022 (Anlage B 7) sind hingegen unter den gegebenen Umst�nden erkennbar nicht FRAND-gem��.

125 aa) Das Gegenangebot vom 29.11.2021 berechnet den Lizenzsatz anhand des durchschnittlichen Verkaufspreises der Produkte der Beklagten (Anlage B 4, S. 49, Schedule B, Ziff. 2.). Das Gegenangebot vom 23.02.2022 zieht zwar den industrieweiten ASP heran, macht hiervon jedoch Abschl�ge in H�he von ...% f�r den LTE-Standard und in H�he von ... % f�r den WCDMA-Standard (Anlage B 7, S. 47; Schedule B, Ziff. 2.1)).

126 Damit enthalten beide Gegenangebote eine Berechnung des Lizenzsatzes, die explizit (Anlage B 4) bzw. indirekt (Anlage B 7) eine Lizensierung unter ma�geblicher Ber�cksichtigung des industrieweiten ASP ablehnt.

127 Die daf�r von den Beklagten angef�hrte Begr�ndung, sie w�rden als Verk�ufer von Niedrigpreisger�ten durch die Verwendung des industrieweiten ASP strukturell benachteiligt, ist zwar nicht grunds�tzlich von der Hand zu weisen (vgl. auch LG Mannheim GRUR-RS 2020, 26457 Rn. 144). Die Heranziehung der weltweiten Durchschnittspreise des jeweiligen Lizenznehmers ist f�r sich genommen daher auch nicht a priori FRAND-widrig (LG Mannheim, a.a.O., Rn. 135).

128 Unter den gegebenen Bedingungen ist die Verweigerung der Berechnung anhand des ebenso a priori nicht FRAND-widrigen industrieweiten ASP gleichwohl nicht FRAND-gem��.

129 bb) Wie bereits unter a) aufgezeigt, ist die Berechnung des Lizenzsatzes anhand des industrieweiten ASP eine anerkannte Methode, gerade auch bei Lizenzvertr�gen f�r standardessenzielle Patente.

130 Nicht in Abrede zu stellen ist jedoch auch, dass Anbieter von Produkten am unteren Rand des Preisniveaus rein rechnerisch durch einen industrieweiten ASP benachteiligt werden, da dieser stets h�her ist als ihr Verkaufspreis. Das kann im Ergebnis dazu f�hren, dass die f�r zul�ssig erachtete Gesamtlizenzbelastung pro Lizenzgegenstand f�r den betreffenden Standard in Bezug auf den tats�chlichen Verkaufspreis des Lizenznehmers um ein Vielfaches �berschritten werden kann (vgl. LG Mannheim, a.a.O., Rn. 145; Haedicke GRUR Int. 2017, 661, 667 f.).

131 Entschlie�t sich ein Unternehmen dazu, das untere Preissegment zu bedienen, ist das eine unternehmerische Entscheidung, die durch kartellrechtliche Erw�gungen grunds�tzlich nicht in Frage gestellt werden sollte. Der Patentinhaber kann vom Benutzer zur Steigerung der Lizenzeinnahmen nicht verlangen, auf einem h�herpreisigen Marktsegment t�tig zu werden (LG Mannheim GRUR-RS 2020, 26457 Rn. 138).

132 Bei der Einbeziehung der industrieweiten Durchschnittsverkaufspreise ist au�erdem zu beachten, dass manche Produkte wegen dem lizenzierten Patent bzw. Patentportfolio fremden Faktoren besonders hochpreisig verkauft werden k�nnen. Dies kann etwa einem besonderen Design, zus�tzlichen Funktionalit�ten oder einfach dem besonderen Ruf der Marke des Produkts geschuldet sein. Umgekehrt werden Produkte anderer Hersteller wom�glich unter dem Wert der vom lizenzierten Patent bzw. Patentportfolio gesch�tzten Technologie ver�u�ert, etwa weil das betreffende Unternehmen sich damit einem Marktzutritt er�ffnen will oder die Strategie verfolgt, durch den Verkauf damit zusammenh�ngender anderer Produkte oder Dienstleistungen einen Gewinn zu erzielen. Es kann daher grunds�tzlich FRAND-gem��en Lizenzbedingungen entsprechen, Ober- und Untergrenzen („caps“ bzw. „floors“) bei der Berechnung des ASP zu ber�cksichtigen, um ein extremes Abweichen des Mittelwerts nach oben oder unten zu vermeiden (eingehend Haedicke GRUR Int. 2017, 661, 667 f.).

133 Andererseits kann nicht ignoriert werden, dass es den Beklagten nach den angebotenen Lizenzbedingungen freisteht, ihr Gesch�ftsmodell zu �berdenken und in das hochpreisige Segment zu wechseln.

134 Ferner dr�ngt sich der Kammer nicht der Eindruck auf, es entspreche den �blichen Gepflogenheiten im gesch�ftlichen Verkehr, Preise f�r ein- und dieselbe Leistung stets anhand des Werts der Waren des jeweiligen Kunden auszurichten. So berechnen etwa weder die F. AG f�r die Benutzung des Flughafens Frankfurt (vgl. hiips://www.fraport.com/de/geschaeftsfelder/betrieb/flughafenentgelte.html; sowie � 19b LuftVG) noch die HHLA f�r die Nutzung der Infrastruktur des Hamburger Hafens (hiips://www.hamburgportauthority.de/fileadmin/userupload/Hafengeld_Seeschifffahrt/Hamburger_Hafen-AGB-Preisliste_Seeschifffahrt_ab 01.04.2021 Stand-18.12.2020_DE.pdf) ihre Geb�hren danach, ob es sich um einen sogenannten „Billigflug“ handelt oder einen Linienflug bzw. welchen Wert die dort angelandeten Waren haben. Auch die in Deutschland t�tigen Paktdienstunternehmen stellen bei der Preisgestaltung nicht darauf ab, ob in einem von ihnen transportiertem Paket ein Mobilfunkger�t f�r 200,00 EUR oder f�r 1.000,00 EUR versendet wird.

135 Unabh�ngig davon haben die Beklagten in ihren Gegenangeboten einen industrieweiten ASP mit „caps“ und „floors“ nicht angeboten, was ggf. eine Kompromissl�sung h�tte sein k�nnen.

136 Zudem verfangen die abstrakten Erw�gungen zum industrieweiten ASP in der vorliegenden Situation nicht, weil sich die Beklagten von vornherein dazu entschlossen hatten, das Niedrigpreissegment zu bedienen. Die Beklagten sind mit ihren Produkten in den Markt getreten, ohne dass sie f�r ihre patentverletzenden Produkten eine Lizenz erworben h�tten. Sie haben sich auch nicht als erste an die Kl�gerin gewandt, um diesen Umstand zu beheben. Es war vielmehr die Kl�gerin, die an die Beklagten deswegen in 2014 herangetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beklagten bereits mit ihren Produkten im Markt und hatten sich auch schon f�r das Niedrigpreissegment entschieden. Wer den Markt jedoch in patentverletzender Weise ohne Lizenz mit Produkten betritt, deren Endverkaufspreis unter dem industrieweiten ASP liegt bzw. bei dem es wahrscheinlich ist, dass er unter diesem liegen wird, setzt sich selbst dem Risiko aus, bei einer Lizenzierungspraxis gem�� des grunds�tzlich FRAND-gem��en industrieweiten ASP schlechter gestellt zu sein als Wettbewerber.

137 Die Beklagten k�nnen dagegen nicht mit Erfolg einwenden, sie h�tten im Zeitpunkt des Markteintritts nicht damit rechnen k�nnen und m�ssen, dass die Kl�gerin Inhaberin standardessentieller Patente ist, und es sei ihnen daher unm�glich gewesen vor dem Markteinritt, mithin proaktiv, auf die Kl�gerin zuzugehen. Die Beklagten k�nnen damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht schl�ssig dargelegt haben, dass sie sich �berhaupt um die Aufkl�rung entgegenstehender Schutzrechte und deren Inhaber bem�ht h�tten. Es kann somit nicht vom Gericht unterstellt werden, den Beklagten w�re das Identifizieren der Kl�gerin als notwendige Lizenzpartnerin unm�glich gewesen. Die Beklagten haben es - ausweislich des entsprechend mangelnden Vortrags - beispielsweise auch unterlassen, vor Markteinritt in Anlehnung an ein Aufgebotsverfahren alldiejenigen die meinen, f�r den 3G bzw. 4G-Standard essentielle Patente zu haben, sich bei ihr zum Zwecke der Lizenzierung zu melden. Stattdessen war es - wie bereits geschildert - die Kl�gerin, die in 2014 auf die Beklagte zu 1) zugekommen ist.

138 Ungeachtet dessen haben die Beklagten die von der Kl�gerin angesto�enen Lizenzverhandlungen nicht wie ein redlicher Lizenzsucher proaktiv vorangetrieben, sondern z�gerlich bis verz�gernd agiert (vgl. oben 1. b)). Die Chance, eine Lizenz zu Bedingungen zu erhalten, die f�r sie besser sind als die gem�� dem industrieweiten ASP, haben sie daher selbstverschuldet vertan. Das Lizenzprogramm der Kl�gerin stand erst im Jahr 2017 fest, mithin �ber zwei Jahre nach Aufnahme der Lizenzverhandlungen. Dass sie sich w�hrend dieser Zeit nicht optimal verhalten haben, haben die Beklagten selbst einger�umt (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 08.07.2022, Rn. 4, 16). L�sst ein Patentverletzer die Chance zur Aushandlung g�nstigerer Lizenzbedingungen selbstverschuldet verstreichen, kann er sich nach Treu und Glauben nicht gegen�ber einer sp�ter etablierten, grunds�tzlich FRAND-gem��en Lizensierungspraxis mit dem Argument verteidigen, diese benachteilige ihn gegen�ber Mitbewerbern. Unter diesen Umst�nden entspricht daher auch ein Gegenangebot, das einen industrieweiten ASP direkt und indirekt vom Ergebnis her verweigert, nicht FRAND-Bedingungen.

139 3. Da die Beklagten bereits nicht als lizenzwillig anzusehen sind und ihre Gegenangebote unter den gegebenen Voraussetzungen dieses Einzelfalls ferner offensichtlich nicht FRAND-Bedingungen entsprechen, kommt es auf die Frage der FRAND-Gem��heit des kl�gerischen Angebots vom 25.06.2021 nicht mehr entscheidend an.

C.

I.

140 Infolge der wortsinngem��en Verwirklichung der Klagepatentanspr�che durch die angegriffene Ausf�hrungsform und das Scheitern des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands stehen der Kl�gerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie die Anspr�che auf R�ckruf und Vernichtung gem�� Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EP� i.V.m. �� 9 S. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1, 139 Abs. 1, 140a Abs. 1 und 3 PatG zu. Gleiches gilt f�r den Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und den darauf bezogenen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gem�� Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EP� i.V.m. �� 9 S. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1, 139 Abs. 3, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259, 260 BGB.

141 Gr�nde im Sinne von � 10 Abs. 2 PatG, die gegen ein Absolutverbot sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

142 Gr�nde, die an der Verh�ltnism��igkeit zweifeln lie�en, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

143 Die Anspr�che auf R�ckruf und Vernichtung bestehen nur gegen die Beklagte zu 2) mit Sitz in Deutschland, da allein sie Besitz an patentverletzenden Produkten in Deutschland hat.

II.

144 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit aus � 709 ZPO.

Leitsatz

Im Rahmen des in einem Hauptsacheverfahren wegen der Verletzung eines standardessentiellen Patents erhobenen FRAND-Einwands kann auf eine fehlende Lizenzwilligkeit des Verletzers geschlossen werden, wenn dieser in der Vergangenheit gegen�ber dem Patentinhaber Anti-Suit- und/oder Anti-Enforcement-Ma�nahmen angedroht oder erwirkt hat (Fortf�hrung von LG M�nchen I 25.2.2021 – 7 O 14276/20, GRUR-RS 2021, 3995 Rn. 94 - FRAND-Lizenzwilligkeit). (Rn. 110�– 111) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Hat der Verletzer hingegen ausschlie�lich in einem anderen Rechtsstreit und im Verh�ltnis zu einem anderen Unternehmen zu dem Mittel der Anti-Enforcement-Injunction gegriffen, l�sst sich daraus auch dann nicht auf die fehlende Lizenzwilligkeit des Verletzers im Verh�ltnis zum Patentinhaber schlie�en, wenn letzterer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr eine Anti-Anti-Suit- bzw. Anti-Anti-Enforcement-Injunction gegen den Verletzer erwirkt hat.�(Rn. 111) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Verletzer kann Verz�gerungen bei der Abgabe eines Gegenangebots nicht mit Erfolg damit begr�nden, zwischenzeitlich von dem Patentinhaber mit einer Anti-Anti-Suit- bzw. Anti-Anti-Enforcement-Injunction sowie mit mehreren Patentverletzungsklagen �berzogen worden zu sein.� (Rn. 114) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Wer den Markt in patentverletzender Weise ohne Lizenz mit Produkten betritt, deren Endverkaufspreis unter dem industrieweiten Durchschnittsverkaufspreis (Average Sales Price, ASP) liegt bzw. liegen wird, setzt sich dem Risiko einer Schlechterstellung gegen�ber Wettbewerbern bei einer Lizenzierungspraxis nach dem grunds�tzlich FRAND-gem��en industrieweiten ASP selbst aus.� (Rn. 136) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Pr�fung der Lizenzwilligkeit nach Anti-Anti-Suit-Injunction

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