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4 HK O 4357/19•LG N�rnberg-F�rth Kammer f�r Handelssachen, 2022-04-20, 4 HK O 4357/19
4 HK O 4357/19Tribunale cantonale20 apr 2022
Grunds�tzlich tr�gt der Erkl�rende das Risiko, dass der gesetzliche Unterlassungsanspruch nicht besteht. Der vertragliche Unterlassungsanspruch ist grunds�tzlich unabh�ngig vom Bestehen eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs (ebenso BGH BeckRS 2014, 12668 Rn. 51 - fishtailparka). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-04-20
Aktenzeichen: 4 HK O 4357/19
Dokumenttyp: Endurteil
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin 3.000,00 € zuz�glich Zinsen hieraus in H�he von 5%-Punkten �ber dem Basiszinssatz seit 13.07.2019 zu bezahlen.
II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kl�gerin 4.000,00 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5%-Punkten �ber dem Basiszinssatz seit 22.08.2019 zu bezahlen.
III. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.�
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tr�gt die Kl�gerin 73 % und der Beklagte 27 %.� Von den Kosten der Nebenintervention tr�gt die Kl�gerin 73 %. Im �brigen tr�gt die Nebenintervenientin die Kosten der Nebenintervention selbst.�
V. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.�
Beschluss:�
Der Streitwert wird f�r die Zeit bis 19.08.2019 auf 17.848,94 € und f�r die Zeit ab 20.08.2019 auf 25.848,94 € festgesetzt.��
1 Die Parteien streiten um Bezahlung von Vertragsstrafen, Schadensersatz und Abmahnkosten.
2 Die Kl�gerin ist Inhaberin der Wortmarke … (Registernummer …; Anlage BL 2) sowie der Wortmarke … (Registernummer …).
3 Die Beklagte warb im Internet unter … wie folgt: (Anlage BL 4):
4 Mit Abmahnung vom 11.06.2019 (Anlage BL 5) r�gte die Kl�gerin einen Versto� gegen ihre Markenrechte, insbesondere im Hinblick auf � 14 MarkenG.
5 Daraufhin gab die Beklagte die nachfolgend wiedergegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserkl�rung ab:
…
6 Am 04.07.2019 fand sich folgender Internetauftritt:
…
und folgende Trefferliste bei Eingabe von „…“ bei Google:
7 Die Kl�gerin forderte eine Vertragsstrafe in H�he von 5.100,00 € und berechnete einen Mindestschaden in H�he von 10.400,00 € (Gewinnspanne pro … lt. Kl�gerin 0,13 € bei 80.000 von der Beklagten anderweitig gekauften …).
8 Am 08.08.2019 fand sich weiterhin die Verwendung der Bezeichnung … durch die Beklagte auf deren Homepage auf der Unterseite … (Anlage BL 12).
9 Die Kl�gerin setzte hierf�r eine Vertragsstrafe in H�he von 8.000,00 € fest.
10 Die Kl�gerin h�lt die von ihr festgesetzten Vertragsstrafen f�r angemessen und sieht in der Verwendung der Bezeichnung „…“ durch die Beklagte eine Markenverletzung.
11 Sie tr�gt vor, vertraglicher Schadensersatz sei unabh�ngig vom gesetzlichen Schadensersatzanspruch, und st�tzt mit Schriftsatz vom 21.03.2022 den Klagevortrag hilfsweise auch auf die Marke DE … H�chst vorsorglich sieht sie eine mittelbare Markenverletzung gem�� � 14 Abs. 4 Nr. 1 und 2 MarkenG.
12 Die Kl�gerin beantragt
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin 5.100,00 EUR sowie weitere 10.400,00 EUR, jeweils zzgl. Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber dem Basiszinssatz seit 13.07.2019 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin weitere 2.348,94 EUR zzgl. Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber dem Basiszinssatz seit 27.06.2019 zu zahlen.
III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin weitere 8.000,00 EUR zzgl. Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber dem Basiszinssatz seit 20.08.2019 zu zahlen.
13 Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Klage wird abgewiesen.
14 Die Beklagte legt dar, der Eintrag gem�� BL 7 sei bei der L�schung �bersehen worden.
15 Eine Markenverletzung liege nicht vor. Auch fehle es am Verschulden der Beklagten.
16 Die Markenabtretung an die Kl�gerin sei nach � 181 BGB schwebend unwirksam. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass … von den Beschr�nkungen des � 181 befreit gewesen sei.
17 Die Beklagte meint, sie habe keine Vertragsstrafe verwirkt. Jedenfalls sei die H�he weit �berzogen.
18 Hinsichtlich des Schadensersatzes k�nne nicht unterstellt werden, dass sie bei der Kl�gerin eingekauft h�tte, jedenfalls h�tte sie nicht zu deren �berh�hten Preisen bezogen.
19 Firma … ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
20 Sie erhebt die Einrede mangelnder Benutzung und meint, es habe auch keine Benutzung f�r Waren oder Dienstleistungen durch die Beklagte vorgelegen, mithin sei keine Markenverletzung erfolgt. … seien keine Ware und keine Dienstleistung. Auch erbringe die Beklagte keine Dienstleistung f�r Dritte, es fehle an der Warenbeziehungsweise Dienstleistungs�hnlichkeit.
21 Die Abmahnkosten k�nnten nicht erstattet werden, da die Abmahnung nicht berechtigt gewesen sei.
22 Die Beklagte und die Streithelferin treten der Klageerweiterung durch St�tzung auf die Marke DE … entgegen.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts�tze Bezug genommen.
24 Die Klage ist nur teilweise begr�ndet.
25 1. Der Beklagte schuldet der Kl�gerin Vertragsstrafen in H�he von insgesamt 7.000,00 €.
26 a. Der Beklagte hat sich mit der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl�rung vom 17.06.2019 verpflichtet, es ab sofort und zuk�nftig zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr die Bezeichnung „…“ zu verwenden im Hinblick auf ein … und/oder im Hinblick auf ein … zur Gewinnung oder Bindung von Kunden (auch f�r Dritte) und/oder … beziehungsweise … Produkte mit der Bezeichnung „…“ anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen, einzuf�hren oder auszuf�hren und/oder die Bezeichnung „…“ in Gesch�ftspapieren oder in der Werbung zu benutzen (Anlage BL 6).
27 b. Diese Unterlassungserkl�rung geht �ber den gesetzlichen Unterlassungsanspruch hinaus. Sie verbietet nicht nur die durch die Eintragung gesch�tzten Dienstleistungen verletzenden Dienstleistungen, sondern die Verwendung der Bezeichnung … im Hinblick auf … und/oder … beziehungsweise mit der Bezeichnung anzubieten. … . Dabei ist zu beachten, dass der Abmahnung und der Unterlassungserkl�rung keine Markenverletzung zugrunde lag. Der Beklagte verwendete die Bezeichnung … nur insoweit, als er mit … Werbung f�r die eigene … machte. Eine Verwendung f�r eine Ware erfolgte nicht (OLG K�ln, GRUR-RR 2003, 45). Auch lag keine Benutzung des Zeichens f�r Waren- oder Dienstleistungen eines Dritten vor, da der Beklagte nur seine eigene(n) Sonderaktion/Aktionswochen bewarb (Str�bele/Hacker/Thiering, � 26 MarkenG, Rn. 61, 64; BGH, Urteil vom 05.02.2009, Az. I ZR 174/06).
28 c. Jedoch tr�gt grunds�tzlich der Erkl�rende das Risiko, dass der gesetzliche Unterlassungsanspruch nicht besteht. Der vertragliche Unterlassungsanspruch ist grunds�tzlich unabh�ngig vom Bestehen eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs (BGH GRUR 2014, 797, Tz. 51).
29 Daher ist von einer wirksamen Unterlassungserkl�rung auszugehen.
30 d. Gegen diese Unterlassungserkl�rung hat der Beklagte zweimal versto�en.
31 Zum einen durch die Verwendung der Bezeichnung … auf seiner Homepage (Anlage BL 7) beziehungsweise dementsprechend im … (Anlage BL 10) und korrespondierend hierzu als Treffer bei der Google-Suche (Anlage BL 8).
32 Ein zweiter Versto� liegt in der Verwendung der Bezeichnung auf der Unterseite … der Homepage (Anlage BL 12) und korrespondierend hierzu als Treffer bei der Google-Recherche (Anlage BL 11).
33 Durch das Schreiben vom 05.07.2019 (Anlage BL 9) �ndert sich an dieser Beurteilung nichts. Zum einen ist schon nicht bekannt, wann dieses Schreiben zugegangen ist. Selbst wenn man hierin eine Z�sur vor dem 15.07.2019 (somit bez�glich Anlagen BL 8 und BL 10) sehen wollte, w�rde dies die Anzahl der Verst��e nicht ver�ndern, da die zeitlich nachfolgenden „Verst��e“ auf einem Fehlverhalten beruhen und zeitlich eng beieinander liegen.
34 Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt, da er nach eigenem Vortrag den Versto� gem�� Anlage BL 7 �bersehen hat und nichts anderes f�r die fehlende L�schung im … (Anlage BL 10) und die unterbliebene L�schung auf der Unterseite … der Homepage (Anlage BL 12) gelten kann (wenngleich im letztgenannten Fall ein eher geringes Verschulden vorliegt).
35 Zur L�schung im … war der Beklagte trotz EuGH GRUR 2020, 868, verpflichtet, da dieses Urteil einen anderen Fall betrifft.
36 e. Die �berpr�fung der von der Kl�gerin festgesetzten Vertragsstrafen auf ihre Angemessenheit (Ziffer 3 der Unterlassungserkl�rung) ergibt, dass f�r den ersten Versto� eine Vertragsstrafe von 3.000,00 € und f�r den zweiten Versto� eine solche in H�he von 4.000,00 € angemessen ist, mithin insgesamt 7.000,00 €.
37 Dabei ist insbesondere zu ber�cksichtigen, dass es sich auch bei den Verletzungshandlungen nicht um Markenverletzungen handelt (siehe oben), sodass nach Ansicht der Kammer hier niedrigere Vertragsstrafen als bei markenrechtlichen Verst��en allgemein �blich anzusetzen sind. Weiterhin muss ber�cksichtigt werden, dass die Bezeichnung … f�r zeitlich zur�ckliegende … verwendet worden ist und dass insbesondere das Vorhandensein der Bezeichnungen im … und auf der Unterseite … der Homepage nicht zu einer Vertragsstrafe in sonst �blicher H�he f�hren kann.
38 Der Beklagte schuldet der Kl�gerin daher insgesamt Vertragsstrafen in H�he von 7.000,00 €.
39 2. Den geltend gemachten Schadensersatz in H�he von 10.400,00 € kann die Kl�gerin nicht verlangen.
40 Hier stellt sich bereits die Frage, ob die in Ziffer 4 der Unterlassungserkl�rung bezeichneten Sch�den nicht dahin auszulegen sind, dass es sich um Schadensersatz wegen Markenverletzung handeln sollte. Dies deswegen, da die Abmahnung (Anlage BL 5) ausdr�cklich eine Markenverletzung behauptet und auf die bei der Marke eingetragenen Waren- und Dienstleistungen Bezug nimmt.
41 Aber auch unabh�ngig hiervon kann ein Schaden der Kl�gerin nicht als entgangener Gewinn wegen des anderweitigen Einkaufs der sonst - auf der Basis einer gedachten Markenverletzung und einer Lizenzgew�hrung - von der Kl�gerin zu beziehenden … begr�ndet werden. Die streitgegenst�ndlichen Verletzungshandlungen beinhalten gerade keine Markenverletzung und es ist weder ersichtlich noch dargetan, welchen Schaden die Kl�gerin durch einen Versto� gegen Ziffer 1 der Unterlassungserkl�rung erlitten haben will. Es gab f�r den Beklagten gerade keinen Anlass, … bei der Kl�gerin zu beziehen, da er diese Bezeichnung nicht markenm��ig verwendet hat, sondern nur Werbung f�r die eigene … gemacht hat.
42 Zu einem entsprechenden Schaden hat die Kl�gerin auch nicht vorgetragen, sodass die Klage insoweit abzuweisen ist. Insbesondere geht es nicht an, hier pauschal eine Marktverwirrung anzunehmen und diese mit 10.400,00 € zu bemessen.
43 3. Auch die Kosten der Abmahnung stehen der Kl�gerin nicht zu, da schon keine Markenverletzung zugrunde lag.
44 Die Abmahnung war nicht begr�ndet, mangels Unterlassungsanspruch. Sie war auch nicht berechtigt, da sie nicht erforderlich war, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gl�ubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (weil kein Unterlassungsanspruch bestand).
45 Die Kosten f�r eine entbehrliche Abmahnung sind keine notwendigen Rechtsverfolgungskosten, die als Schaden ersetzt verlangt werden k�nnten. Die entbehrliche Abmahnung erfolgt auch nicht im wirklichen oder mutma�lichen Interesse des Schuldners.
46 Auch insoweit ist die Klage daher abzuweisen.
47 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus �� 92, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in � 709 ZPO.
Grunds�tzlich tr�gt der Erkl�rende das Risiko, dass der gesetzliche Unterlassungsanspruch nicht besteht. Der vertragliche Unterlassungsanspruch ist grunds�tzlich unabh�ngig vom Bestehen eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs (ebenso BGH BeckRS 2014, 12668 Rn. 51 - fishtailparka). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Vertragsstrafenanspruch trotz Nichtbestehen eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs
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