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17 HK O 8213/18•LG M�nchen I 17. Kammer f�r Handelssachen, 2022-11-17, 17 HK O 8213/18
17 HK O 8213/18Tribunale cantonale17 nov 2022
Die zul�ssigen Bestandteile eines Gl�hweins werden durch Anhang II B Nr. 8 der VO (EG) 251/2014 abschlie�end geregelt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-11-17
Aktenzeichen: 17 HK O 8213/18
Dokumenttyp: Endurteil
1.) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von h�chstens € 250.000,00 und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen
a) das Produkt „Gl�hwein mit Bockbierw�rze“, bestehend aus den Zutaten Rotwein, Zucker, Gew�rze (Nelken, Zimt, Orangen- und Zitronenschalen), Bockbierw�rze 1
(Wasser, Gerstenmalz, Hopfen) unter der Angabe „Gl�hwein“ gesch�ftsm��ig in den Verkehr zu bringen, dies insbesondere in der nachfolgend abgebildeten Produktaufmachung
�
b) Das Produkt „Gl�hwein mit Minze & Limette“ bestehend aus den Zutaten Wei�wein, Zucker, Gew�rze (Nelken, Zimt, Orangenu. Zitronenschalen), Bockbierw�rze (Wasser, Gerstenmalz, Hopfen), nat�rliche Aromen unter der Angabe „Gl�hwein“ gesch�ftsm��ig in den Verkehr zu bringen, dies insbesondere in der nachfolgend abgebildeten Produktaufmachung
Gl�hwein mit Bockbierw�rze
c) Im Internet und gesch�ftsm��igen Verkehr die Produkte „Gl�hwein mit Bockbierw�rze“ und „Gl�hwein mit Minze & Limette“ als „Gl�hwein“ zu beschreiben und zu bewerben, dies insbesondere mit folgender Bilddarstellung:
d) Die im Klageantrag unter 1.) a) und b) n�her beschriebenen Produkte „Gl�hwein mit Bockbierw�rze“ und „Gl�hwein mit Minze & Limette“ unter dem Slogan „Bock auf Gl�hwein!“ gesch�ftsm��ig in den Verkehr zu bringen, dies insbesondere durch den Abdruck dieser Aufschrift auf den Verkaufsverpackungen in folgender Ausstattung:
2.) Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin die ihr entstandenen au�ergerichtlichen Kosten in H�he von € 1.133,00 nebst Zinsen hieraus in H�he von 5%-Punkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2018 zu erstatten.
3.) Die Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.
4.) Das Urteil ist in Ziff. 1.) gegen Sicherheitsleistung in H�he von 25.000,00 € vorl�ufig vollstreckbar; in Ziffern 2.) und 3.) gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.
1 Die Kl�gerin macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr�che sowie die Erstattung von Abmahnkosten geltend.
2 Die Parteien streiten bez�glich des Inverkehrbringens, des Bewerbens und des Vertriebs von weinhaltigen Produkten der Beklagten. Die Kl�gerin betreibt eine Weinkellerei, die Beklagte ist eine regionale, Inhaber gef�hrte Brauerei, die neben diversen Biersorten und Saftschorlen auch einen rotes und ein wei�es weinhaltiges Getr�nk herstellt.
3 �ber den Onlinehandel vertreibt die Beklagte das Produkt „…“ als Gl�hwein, ein in Flaschen abgef�lltes, alkoholhaltiges Getr�nk unter der Bezeichnung „Gl�hwein mit Bockbierw�rze“ und „Gl�hwein mit Minze & Limette“. Beide Produkte werden von der Beklagten mit dem Text: „Bock auf Gl�hwein“, der auf der Verkaufsverpackung abgedruckt ist, beworben.
4 Neben der Bezeichnung „…“ findet sich auf dem Etikett der Flasche vorne noch die Angabe „Gl�hwein mit Bockbierw�rze“ bzw. bei dem wei�en weinhaltigen Getr�nk die Angabe „Gl�hwein mit Minze & Limette“ und zus�tzlich Bockbierw�rze jeweils auf der R�ckseite bei beiden angegriffenen Produkten.
5 Das rote weinhaltige Getr�nk der Beklagten setzt sich aus folgenden Zutaten zusammen: Rotwein, Zucker, Gew�rze (Nelken, Zimt-, Orangen- und Zitronenschalen), Bockbierw�rze (Wasser, Gerstenmalz, Hopfen)
(Anlage B 1)
6 Das wei�e weinhaltige Getr�nk der Beklagten setzt sich aus folgenden Zutaten zusammen: Wei�wein, Zucker, Gew�rze (Nelken, Zimt-, Orangen- und Zitronenschalen), Bockbierw�rze (Wasser, Gerstenmalz, Hopfen)
(Anlage B 1)
sowie Minze und Limette.
7 F�r die Rezeptur hinsichtlich beider Getr�nke wird auf die Anlage B 5 verwiesen.
8 Die Kl�gerin begehrt von der Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserkl�rung daf�r, diese Getr�nke im gesch�ftlichen Verkehr nicht weiter als „Gl�hwein“ zu bezeichnen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
9 Die Klageseite forderte die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 21.03.2018 zur Abgabe einer Unterlassungserkl�rung und Begleichung der au�ergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf (Anlage K 7). Die Beklagte lehnte am 09.04.2018 die Abgabe einer Unterlassungserkl�rung und Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen�ber der Kl�gerin ab (Anlage K 9).
10 Sie hat jedoch nach Klageerhebung vom 15.06.2018 mit Klageerwiderung vom 30.07.2018 ein Teilanerkenntnis hinsichtlich des Produktes „Gl�hwein mit Limette & Minze“ abgegeben.
11 Die Klageseite behauptet, bei den von der Beklagten vertriebenen Getr�nken in rot und wei� handele es sich nicht um „Gl�hwein“, insbesondere nicht im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 251/2014.
12 Deshalb sei die Beklagte wegen irref�hrender Angaben in Bezug auf die streitgegenst�ndlichen Getr�nke zur Unterlassung verpflichtet. Dass die Zus�tze auf der Vorder- und R�ckseite der Flaschen gekennzeichnet seien, reiche nicht aus, um den Verbraucher dar�ber aufzukl�ren, dass es sich nicht um den traditionellen „Gl�hwein“ handele, der durch die Verordnung gesch�tzt sei.
13 Die Bezeichnung „Gl�hwein“ sei nur zul�ssig, soweit die in der Verordnung genannten Gew�rze und Bestandteile sowie allenfalls Orangen- und Zitronenschalen in dem Getr�nk enthalten seien. Insbesondere sei es untersagt, durch die weitere Beigabe von Stoffen, dem als „Gl�hwein“ bezeichneten Getr�nk zus�tzlich Wasser zuzuf�hren.
14 Unter welchen Umst�nden ein Produkt als Gl�hwein bezeichnet werden d�rfe, bestimme sich zudem nicht nach dem Geschmack, sondern nach den rechtlichen Vorgaben �ber die inhaltliche Zusammensetzung. Diese sei in der Verordnung abschlie�end geregelt.
15 Die Klageseite beantragt zuletzt,
5.) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von h�chstens € 250.000,00 und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen das Produkt „Gl�hwein mit Bockbierw�rze“, bestehend aus den Zutaten Rotwein, Zucker, Gew�rze (Nelken, Zimt, Orangen- und Zitronenschalen), Bockbierw�rze (Wasser, Gerstenmalz, Hopfen) unter der Angabe „Gl�hwein“ gesch�ftsm��ig in den Verkehr zu bringen, dies insbesondere in der nachfolgend abgebildeten Produktaufmachung
16 f) Das Produkt „Gl�hwein mit Minze & Limette“ bestehend aus den Zutaten Wei�wein, Zucker, Gew�rze (Nelken, Zimt, Orangenu. Zitronenschalen), Bockbierw�rze (Wasser, Gerstenmalz, Hopfen), nat�rliche Aromen unter der Angabe „Gl�hwein“ gesch�ftsm��ig in den Verkehr zu bringen, dies insbesondere in der nachfolgend abgebildeten Produktaufmachung
g) Im Internet und gesch�ftsm��igen Verkehr die Produkte „Gl�hwein mit Bockbierw�rze“ und „Gl�hwein mit Minze & Limette“ als „Gl�hwein“ zu beschreiben und zu bewerben, dies insbesondere mit folgender Bilddarstellung:
h) Die im Klageantrag unter 1.) a) und b) n�her beschriebenen Produkte „Gl�hwein mit Bockbierw�rze“ und „Gl�hwein mit Minze & Limette“ unter dem Slogan „Bock auf Gl�hwein!“ gesch�ftsm��ig in den Verkehr zu bringen, dies insbesondere durch den Abdruck dieser Aufschrift auf den Verkaufsverpackungen in folgender Ausstattung:
17 Die Beklagtenseite beantragt Klageabweisung.
18 Sie ist der Auffassung, dass keine Irref�hrung der angesprochenen Verkehrskreise vorliege, da sie deutlich auf dem Etikett die Zus�tze „Bockbierw�rze“ sowie „Minze & Limette“ angebe. Damit weise sie bereits in hervorgehobener Schrift auf dem Produkt auf der Vorderseite sowie auf der Zutatenliste auf der R�ckseite der jeweiligen Flaschen auf die Beigaben hin. Insofern sei dem Durchschnittsverbraucher eindeutig bewusst, dass es sich bei den von ihr beworbenen und vertriebenen Produkten nicht um einen klassischen „Gl�hwein“ handele, sondern zus�tzlich zu den normalen Gl�hweingew�rzen eben noch Bockbierw�rze bzw. Minze und Limette enthalten sei.
19 Zudem ergebe sich, dass Bockbierw�rze ein Gew�rz und mithin eine zul�ssige Zutat von Gl�hwein sei. Die zul�ssigen Bestandteile eines Gl�hweins werden in Anlage II B, Ziff. 8 der VO 251/2014 nicht abschlie�end geregelt. Aus dem Wortlaut „haupts�chlich...gew�rzt“ folge, dass neben Zimt und/oder Gew�rznelken noch weitere geschmacksgebende Zutaten verwendet werden d�rften, solange Zimt und Gew�rznelken �berwiegen.
20 Nach Ansicht des Arbeitskreises Lebensmitteltechnischer Sachverst�ndiger der L�nder und des Bundesamtes f�r Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, d�rften neben Zimt und Gew�rznelken auch weitere Gew�rze sowie Orangen- und Zitronenschalen verwendet werden, vorausgesetzt, das Aroma von Zimt und/oder Gew�rznelken bleibe sensorisch erkennbar (Anlage B 9). Hieraus folge, dass auch weitere Zutaten, wie Bockbierw�rze, verwendet werden d�rften. Aus dem Wortlaut der Verordnung, der o.g. Stellungnahme sowie dem Wortsinn des Begriffs „W�rze“ ergebe sich ferner, dass die Bockbierw�rze f�r den Gl�hwein zul�ssiges Gew�rz sei (Anlage B 10 und B 11).
21 Hieran �ndere auch die - unstreitige - Tatsache nichts, dass mit der Zufuhr von Bockbierw�rze auch die Zufuhr von Wasser verbunden sei, da nach Verordnung feste und fl�ssige Erzeugnisse beigegeben werden d�rften. Eine unzul�ssige Wasserzufuhr liege nicht vor.
22 Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass sie hinsichtlich der von der Kl�gerin angegriffenen Ausf�hrungsform zumindest f�r „Gl�hwein mit Minze & Limette“ ein sofortiges teilweises Anerkenntnis abgegeben habe mit der Kostenfolge des � 93 ZPO. Die besondere Hervorhebung der Worte „Minze & Limette“ sowie der fehlende Hinweis auf die Verwendung von Wei�wein in der Verkehrsbezeichnung des wei�en „…“ seien nicht Gegenstand der Abmahnung der Kl�gerin gewesen. Die Abmahnung der Kl�gerin sei hier vielmehr nicht genau genug gefasst. Die konkrete Verletzungshandlung sei deshalb nicht hinreichend bezeichnet und f�r sie als Unterlassungsschuldnerin nicht zu erkennen gewesen. Es handele sich auch nicht um kerngleiche Verletzungsformen.
23 Am 13.09.2018 ist hinsichtlich des Produkts der Beklagtenseite „Gl�hwein mit Minze & Limette“ ein Teilanerkenntnisurteil ergangen.
24 Es ist Beweis erhoben worden, �ber die Tatsache, ob es sich bei Bockbierw�rze um eine zul�ssige Zutat von Gl�hwein handelt durch die Einvernahme des Sachverst�ndigen ... in der m�ndlichen Verhandlung vom 22.09.2022. Auf die Beweisbeschl�sse vom 20.12.2018 und 19.12.2019 wird Bezug genommen.
25 Im �brigen wird auf die Schrifts�tze der Parteien sowie die Protokolle zur m�ndlichen Verhandlung vom und vom 13.09.2018 und vom 22.09.2022 Bezug genommen.
26 Die zul�ssige Klage ist vollumf�nglich begr�ndet, da die beiden angegriffenen Produkte der Beklagten eine Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise �ber die Eigenschaften der beiden von der Beklagten vertriebenen, weinhaltigen Getr�nke begr�nden.
A. Unterlassungsanspruch
27 Ein Unterlassungsanspruch ist f�r beide streitgegenst�ndlichen Produkte der Beklagten gegeben.
28 Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus � 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, �� 3, 3a, 5 UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a der VO (EU) Nr. 1169/22 (LMIV) sowie � 25 WeinG. Mit der Bezeichnung der Produkte als „Gl�hwein“ entsprechend der im Tenor genannten Abbildungen verst��t die Beklagte gegen die im Anhang II B, Ziff. 8 der VO (EG) 251/2014 festgelegten Vorgaben �ber die Zusammensetzung und die zul�ssigen Inhaltsbestandteile eines Gl�hweins.
29 Die Angabe „Gl�hwein“ l�st bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Fehlvorstellung �ber das Getr�nk, das sich in den Flaschen der Beklagten befindet, aus.
30 Die Beklagte bringt unter der Angabe „Gl�hwein“ ein Produkt in den Verkehr, welches tats�chlich kein Gl�hwein ist. Dem Verbraucher wird sowohl durch die Verkehrsbezeichnung des Produkts als „Gl�hwein“ als auch durch die Beschreibung auf der Internetseite sowie auf der Verkaufsverpackung in irref�hrender und unzutreffender Weise vorgespiegelt, es handle sich um einen „Gl�hwein“, wobei dies gerade nicht der Fall ist.
31 In Anlage II, B, Ziff. 8 der VO (EG) 251/2014 hat der europ�ische Gesetzgeber definiert, unter welchen Voraussetzungen f�r ein aromatisiertes weinhaltiges Getr�nk die Bezeichnung „Gl�hwein“ verwendet werden darf. Nach der gesetzlichen Regelung handelt es sich bei einem Gl�hwein um ein
„aromatisiertes weinhaltiges Getr�nk, das ausschlie�lich aus Rotwein oder Wei�wein gewonnen wird, das haupts�chlich mit Zimt und/oder Gew�rznelken 21 gew�rzt wird und bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7%Vol betr�gt.“
32 Die zul�ssigen Bestandteile eines Gl�hweins werden durch Anl. II, B, Ziff. 8 der VO (EG) 251/2015 abschlie�end geregelt. Der Gesetzgeber will durch seine restriktiven Vorgaben zu den zul�ssigen Zutaten sichergestellt wissen, dass nur ein solches Produkt als Gl�hwein auf den Markt gebracht werden kann, das den traditionell gepr�gten Zutatenvorgaben des Gesetzgebers entspricht. Eine Begriffsverw�sserung soll unzul�ssig sein (vgl. auch Art. 5 Abs. (3) der VO (EU) Nr. 251/2014 sowie die Abs. (7) bis (13) der Pr�ambel der Verordnung.
33 Ausweislich der auf dem r�ckseitigen Flaschenetikett angegebenen Zutatenliste setzt die Beklagte den streitgegenst�ndlichen Produkten „Gl�hwein mit Bockbierw�rze“ und „Gl�hwein mit Minze & Limette“ neben den in Anlage II, B, Ziff. 8 der VO (EG) 251/2014 zul�ssigen Bestandteilen als weitere Zutat jeweils „Bockbierw�rze“ zu. Bockbierw�rze, bestehend aus Wasser, Gerstenmalz und Hopfen, stellt keinen zul�ssigen Bestandteil eines Gl�hweins nach Anhang II B, Ziff. 8 der VO (EG) 251/2014 dar.
34 Vielmehr handelt es sich bei der Bockbierw�rze um eine bei der Bierherstellung gewonnene Fl�ssigkeit, die mit der Gl�hweinherstellung in keinerlei Zusammenhang steht und von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht erwartet wird.
35 Bei einem Gl�hwein handelt es sich um ein traditionsgepr�gtes Produkt, von welchem der Verbraucher naturgem�� nur solche Bestandteile erwartet, die diesem typischerweise zugesetzt werden. Bockbierw�rze ist kein Gew�rz i.S. von Anlage II, B, Ziff. 8 der VO (EG) 251/2014. Zugesetzt werden d�rfen dem Gl�hwein als aromatisiertem weinhaltigen Getr�nk nach Anhang II, B, Ziff. 8 der VO (EG) Nr. 251/2014 allenfalls weitere Gew�rze, haupts�chlich Zimt und/oder Gew�rznelken. Der Begriff „Gew�rze“ schlie�t nach den Leits�tzen f�r Gew�rze und andere w�rzende Zutaten vom 27.05.1998 (Anlage K 10) Kr�uter und solche Pilze ein, die wegen ihrer geschmacks- und geruchsgebenden Eigenschaften verwendet werden. Nach Ziff. I., A, Nr. 1 der Leits�tze sind Gew�rze und Kr�uter Pflanzenteile, die wegen ihres Gehalts an nat�rlichen Inhaltsstoffen als geschmacks- und/oder geruchsgebende Zutaten zu Lebensmitteln bestimmt sind.
36 Bockbierw�rze ist hingegen kein Pflanzenteil, im Gegensatz zu den von der Beklagtenseite ins Feld gef�hrten Orangen- und Zitronenschalen, sondern ein fl�ssiges Erzeugnis, welches im Rahmen der Bierherstellung gewonnen wird und damit kein Gew�rz ist.
37 Der Sachverst�ndige f�hrte hierzu in der m�ndlichen Verhandlung aus:
„Die Bierw�rze ist eine Fl�ssigkeit, die ein Gew�rz empf�ngt. Es ist die Grundlage von etwas, das die W�rze empf�ngt. Dieser Begriff wurde historisch �bernommen. Das ist eine sehr deutsche Eigenheit diesen Begriff „W�rze“ f�r so ein Mittel zu verwenden. In anderen L�ndern ist es anders. In anderen Sprachen ist der Begriff sehr weit weg von dem Begriff W�rze. Man kann die Diskussion inhaltsstofflich f�hren. Bierw�rze im Allgemeinen hat nichts mit einem Gew�rz oder S��ungsmittel zu tun.“
38 Weiter f�hrte der Sachverst�ndige aus, dass der Wassergehalt durch die Beigabe von Bockbierw�rze ma�geblich ge�ndert werde: „Es handelt sich nicht um einen konzentrierten Stoff. Dazu kommt der Wasseraspekt. Der Wasserzusatz ist erheblich und man kann es direkt ablesen.“
39 Insgesamt sei durch die Beigabe von Bockbierw�rze in den angegriffenen Produkten der Beklagten 2% mehr Wasser enthalten als ohne die Beigabe. Die Vorgabe der Verordnung sei nach allgemeiner Auslegung jedoch, dass der Wasserzusatz bei Gl�hwein so minimal wie m�glich sein solle.
40 Dem schlie�t sich die Kammer an.
41 Anhaltspunkte daf�r an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Sachverst�ndigen oder seiner Glaubw�rdigkeit zu zweifeln haben sich bei der Erstattung seines Gutachtens nicht ergeben.
42 Durch die Bezeichnung „Gl�hwein“ wird dem Verbraucher danach in unzutreffender Weise vorgespiegelt, es handle sich um einen Gl�hwein, obwohl dies tats�chlich nicht der Fall ist, da die inhaltliche Zusammensetzung den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht Eine Irref�hrung in Bezug auf die Eigenschaften und die Zusammensetzung der von der Beklagten vertriebenen Produkte „Gl�hwein mit Bockbierw�rze“ und „Gl�hwein mit Minze & Limette“ liegt schon darin, dass den beiden Produkten entgegen den gesetzlichen Vorgaben in Anhang II, B, Ziff. 8 der VO (EG) Nr. 251/2014 und damit unzul�ssigerweise Wasser zugesetzt wird. Die Zugabe von Wasser ist bei der Herstellung von Gl�hwein, abgesehen von der Wassermenge, die aufgrund der S��ung von aromatisierten Weinerzeugnissen nach Anhang I, Ziff. 2 der VO (EG) Nr. 251/2014 zugelassen ist, untersagt.
43 Mit der Verwendung von Bockbierw�rze, bestehend aus Wasser, Gerstenmalz und Hopfen in beiden Produkten wird den streitgegenst�ndlichen Produkten in unzul�ssiger Weise �ber die S��ung hinaus zus�tzlich Wasser zugesetzt, so dass sich die Bezeichnung „Gl�hwein“ f�r die streitgegenst�ndlichen Produkte schon aus diesem Grund als unzul�ssig erweist und dem Verbraucher Eigenschaften eines Gl�hweins suggeriert, welche sie tats�chlich nicht haben.
44 Gl�hwein ist nach der o.g. Verordnung eine gesch�tzte Verkehrsbezeichnung, die nur als solche verwendet und nicht durch zus�tzliche Angaben abge�ndert werden darf.
45 Gl�hweinvarianten, welche die Bedeutung der gesch�tzten traditionellen Verkehrsbezeichnung „Gl�hwein“ verw�ssern w�rden, d�rfen deshalb nicht unter dem Begriff „Gl�hwein“ vermarktet werden.
46 Die unzul�ssige Bezeichnung und Aufmachung der Produkte als „Gl�hwein“ durch die Beklagte stellt einen Versto� gegen das Verbot unlauterer gesch�ftlicher Handlungen i.S. von � 3 Abs. 1 UWG dar. Dar�ber hinaus stellt die Bezeichnung als „Gl�hwein“ eine Falschangabe �ber die Eigenschaften des Lebensmittels und einen Versto� gegen das Verbot der irref�hrenden Werbung i.S. von Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1168/2014 (LMIV) dar. Die fehlerhafte Bezeichnung und Aufmachung der Produkte als „Gl�hwein“ begr�ndet zugleich einen Versto� gegen � 25 WeinG, der auch auf aromatisierte weinhaltige Getr�nke Anwendung findet. Beide zuvor zitierten gesetzlichen Verbote stellen eine Marktverhaltensregelung i.S. von � 3 a UWG dar.
47 Ferner begr�ndet die Bezeichnung der streitgegenst�ndlichen Produkte als „Gl�hwein“ eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung i.S. von � 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG, die dazu geeignet ist, den Verbraucher �ber die wesentlichen Merkmale und die Zusammensetzung eines Gl�hweins zu t�uschen, da der Verbraucher bei einem Gl�hwein keine f�r Bierherstellung typischen Zutaten erwartet und zudem der Eindruck erweckt wird, die Zusammensetzung des Gl�hweins entspreche den gesetzlichen Vorgaben, wohingegen zu viel Wasser zugesetzt ist.
48 Die durch die angegriffene Bezeichnung der streitgegenst�ndlichen Produkte hervorgerufene Irref�hrung ist auch wettbewerblich relevant, da sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen �ber die Eigenschaft der beiden weinhaltigen Getr�nke der Beklagten hervorzurufen, wodurch die von den angesprochenen Verbrauchern zu treffenden Marktentschlie�ung in wettbewerblich relevanter Weise beeinflusst werden kann.
II. Wiederholungsgefahr
49 Die Wiederholungsgefahr wird durch die Verletzungshandlung indiziert und besteht mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung fort.
50 III. Kein sofortiges Anerkenntnis hinsichtlich „Gl�hwein mit Minze & Limette“
51 Ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten mit Kostenfolge des � 93 ZPO liegt nicht vor. Es ist an dem Unterlassungsschuldner zu pr�fen und ggf. eine modifizierte Unterlassungserkl�rung abzugeben.
52 Aus der vorprozessualen Abmahnung muss hervorgehen, was Gegenstand der Beanstandung ist. Die Abmahnung muss in hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Einzelheiten des Sachverhalts vom Abmahnenden geschildert werden m�ssen.
53 Hier ist zu ber�cksichtigen, dass von der Kl�gerin mit der Abmahnung vom 21.03.2018 die Unterlassung einer konkreten Verletzungsform begehrt wurde. Die konkrete Verletzungsform bildet einen einheitlichen Streitgegenstand, auch wenn die Kl�gerin mehrere Rechtsverletzungen r�gt.
54 In rechtlicher Hinsicht braucht der Wettbewerbsversto� nicht richtig und umfassend beurteilt zu werden; es gen�gt, wenn der Abgemahnte in der Lage ist, das als wettbewerbswidrig bezeichnete Verhalten unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu w�rdigen und die n�tigen Folgerungen zu ziehen (OLG Hamburg, WRP 1996, 773). Dies war hier mit der von der Kl�gerin im Schriftsatz und in den Anlagen ihres Abmahnschreibens konkret monierten Verletzungsformen der Fall.
55 Die Beklagtenseite h�tte hier von sich aus nach der Abmahnung pr�fen m�ssen, ob sie eine ggf. modifizierte (Teil-) Unterlassungserkl�rung abgibt.
56 Denn es ist Sache des Schuldners, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Widerholungsgefahr erforderliche Erkl�rung abzugeben. Bei einer zu weitgehenden Forderung bleibt es also dem Schuldner �berlassen, eine ausreichende Unterwerfungserkl�rung abzugeben (BGH GRUR 2007, 607, Rn. 24; K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG 37. Auflage 2019, � 12, Rn. 1.19 - insoweit unver�ndert nach der Reform 2020: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG 40. Auflage 2022, � 13, Rn. 18a)
B. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
57 Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Abmahnkosten in H�he 1.133,00 EUR von folgt aus � 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F. - insoweit auch unver�ndert nach der Reform 2020 im � 13 UWG.
58 Der Zinsanspruch diesbez�glich folgt aus � 291 BGB.
C. Nebenentscheidungen
59 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 91 ZPO.
60 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 709 ZPO.
Die zul�ssigen Bestandteile eines Gl�hweins werden durch Anhang II B Nr. 8 der VO (EG) 251/2014 abschlie�end geregelt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Wird einem weinhaltigen Getr�nk Bockbierw�rze zugef�gt, darf es nicht als Gl�hwein bezeichnet werden. (Rn. 33 – 43) (redaktioneller Leitsatz)
Gl�hwein ist eine gesch�tzte Verkehrsbezeichnung, die nur als solche verwendet und nicht durch zus�tzliche Angaben abge�ndert werden darf. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Unzul�ssige Bezeichnung eines weinhaltigen Getr�nks als Gl�hwein mit Bockbierw�rze
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