OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2022-10-27, 29 U 6389/19

29 U 6389/19Tribunale superiore / Civil Chamber 2927 ott 2022

Regest

Bei einer Benutzungsmarke nach � 4 Nr. 2 MarkenG reichen f�r den Erwerb der Verkehrsgeltung zugunsten einer ausl�ndischen Konzerngesellschaft werbliche Bezugnahmen auf das Ausland sowie auf die ausl�ndischen Urspr�nge des Konzerns samt entsprechender Rezeption in der Presse nicht aus, wenn dem angesprochenen Verkehr aus der Etikettierung des konkreten Produkts sowie der anderslautenden Presseberichterstattung und dem Facebook-Auftritt gel�ufig ist, dass die Produkte von einer inl�ndischen Konzerngesellschaft hergestellt werden und diese Gesellschaft f�r den Vertrieb und die Vermarktung des Produkts im Inland verantwortlich ist.

Testo completo

OLG M�nchen 29. Zivilsenat — 2022-10-27 — 29 U 6389/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-27

Aktenzeichen: 29 U 6389/19

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

A. Auf die Berufung der Kl�gerin zu 1) und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 15.10.2019, Az. 33 O 13884/18, abge�ndert und wie folgt gefasst:

I. Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Gesch�ftsf�hrern der Beklagten, verboten, ohne Zustimmung der Kl�gerin zu 1) im gesch�ftlichen Verkehr Schokoladenosterhasen in einem Goldton anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, anbieten zu lassen, in den Verkehr bringen zu lassen, auszuf�hren, ausf�hren zu lassen und/oder in Gesch�ftspapieren und/oder in der Werbung zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlagen K 27 und/oder K 28.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Kl�gerin zu 1) zum Ersatz aller Sch�den verpflichtet ist, die der Kl�gerin zu 1) durch die unter Ziffer I. genannten Handlungen entstanden sind und zuk�nftig entstehen werden.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin zu 1) schriftlich Auskunft dar�ber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. genannten Handlungen begangen hat, durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben und Belege zu enthalten hat �ber:

  1. Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise der Waren sowie den damit erzielten Umsatz;

  2. Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempf�nger;

  3. die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn;

  4. die betriebene Werbung unter Angabe der Werbemedien, der Auflagenh�he von Werbeprospekten und der f�r die Werbung aufgewandten Kosten;

  5. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren;

  6. Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f�r die die Waren bestimmt waren.

IV. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

B. Im �brigen wird die Berufung der Beklagten zur�ckgewiesen.

C. Die Berufung der Kl�gerin zu 2) wird zur�ckgewiesen.

D. Die Kosten des Rechtsstreits einschlie�lich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kl�gerin zu 2) und die Beklagte je zur H�lfte.

E. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in obiger Fassung sind - mit Ausnahme von dessen Ziffer II. - vorl�ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer�I. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in H�he von € 200.000,00 sowie�aus Ziffer III. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in H�he von�€ 10.000,00 abwenden, wenn nicht die Kl�gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher H�he leistet. Im �brigen kann jede Partei die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um markenrechtliche Anspr�che wegen Verletzung einer Benutzungsmarke am Farbton des sogenannten … Goldhasen.

2 Die Kl�gerinnen sind Gesellschaften der Unternehmensgruppe … Die Kl�gerin zu 2) ist die Konzernobergesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die Kl�gerin zu 1) ist die f�r die Herstellung und den Vertrieb in Deutschland verantwortliche deutsche Tochtergesellschaft.

3 Die Beklagte ist eine im … ans�ssige Herstellerin von Schokoladenprodukten.

4 Ein Produkt der Unternehmensgruppe der Kl�gerinnen ist der nachfolgend abgebildete und als Anlage K 1 vorgelegte … Goldhase:

5 Der … Goldhase wird in verschiedenen Gr��en angeboten, n�mlich als 10g, 50g, 100g, 200g, 500g und 1 kg Schokoladenhase. Es gibt verschiedene Sorten, die sich �u�erlich vor allem durch die farbliche Gestaltung des Halsbandes unterschieden.

6 Der … Goldhase wurde im Jahr 1952 entwickelt und wird seitdem in Deutschland in goldener Folie angeboten. In dem aktuellen Goldton entsprechend der Anlage K 1 (Farbton CIELAB 86.17, 1.56, 41.82) wird der … Goldhase seit dem Jahr 1994 in Deutschland vertrieben. Die Kl�gerinnen setzten in den letzten 30 Jahren in Deutschland mehr als 500 Millionen Goldhasen ab und bewarben sie vor und zu Ostern in einer Vielzahl unterschiedlicher Medien.

7 Die Beklagte vertrieb in der Ostersaison 2018 die im Tenor des landgerichtlichen Urteils eingelichteten Schokoladenhasen mit einem Gewicht von 50g (Anlage K 27a, Original Anlage K 27) und 22g (Anlage K 28a, Original Anlage K 28).

8 Die Kl�gerinnen behaupten, der …-Goldton sei �berragend bekannt. Der umfangreiche Vertrieb des … Goldhasen f�hre dazu, dass knapp 80% des angesprochenen Verkehrs den goldenen Farbton als Herkunftshinweis auf die Kl�gerinnen verst�nden, wie sich aus dem eingeholten Verkehrsgutachten der … Anlage K 26, ergebe.

9 Die Kl�gerinnen sind der Auffassung, der Vertrieb der streitgegenst�ndlichen Hasen der Beklagten verletze die Rechte der Kl�gerinnen an ihrer bekannten Benutzungsmarke. Die Kl�gerinnen seien gemeinsam Inhaberinnen der Benutzungsmarke an dem in Anlage K 1 wiedergegebenen Goldton im Sinne einer aufgrund Verkehrsgeltung gesch�tzten abstrakten Farbmarke.

10 Im Vertrieb der 50g-Hasen durch die Beklagte liege eine doppelidentische Benutzung. Im Rahmen der Pr�fung der Zeichenidentit�t sei auf Seiten der Kl�gerinnen auf den in Anlage K 1 erkennbaren Farbton abzustellen. Auf Seiten der Beklagten sei f�r den Zeichenvergleich und die Frage der Rechtsverletzung allein auf die gro�fl�chig verwendete goldene Farbe abzustellen. Die nur schwer erkennbare und teilweise durch die Schleife verdeckte Angabe „…“ sei im Rahmen des Zeichenvergleichs nicht zu ber�cksichtigen. Der Verkehr sei vielfach an die Verwendung von Zweitzeichen gew�hnt.

11 Die �berragende Bekanntheit des …-Goldtons f�hre dazu, dass der angesprochene Verkehr die Verwendung eines nahezu identischen Goldtons als eigenst�ndiges Zeichen wahrnehme. F�r die Annahme eines selbst�ndigen Kennzeichens spreche bei Farbmarken dar�ber hinaus, dass die Farbe des beanstandeten Produkts nicht nur im r�umlichen Zusammenhang mit weiteren Elementen benutzt werde, sondern auch davon abgesetzt. Daher wirke die goldene Farbe beim 50g Hasen der Beklagten, der fast vollst�ndig in dieser gehalten sei, f�r den Verkehr herkunftshinweisend. Es bestehe zwar vorliegend keine Gew�hnung des Verkehrs an Farben im Allgemeinen als Herkunftshinweis im Bereich von Schokoladenhasen. Aufgrund der �berragenden Bekanntheit des …-Goldtons bestehe aber eine konkrete Gew�hnung des Verkehrs an die goldene Farbe des …- Hasen als Herkunftshinweis.

12 Zwischen der geltend gemachten Benutzungsmarke und beiden streitgegenst�ndlichen Hasen der Beklagten bestehe zudem Verwechslungsgefahr. Der �hnlichkeitsgrad gen�ge, damit der Durchschnittsverbraucher die Farbe der angegriffenen Hasen aufgrund der Bekanntheit des …-Goldtons als Herkunftshinweis wahrnehme. Die Klagemarke und die Farbt�ne der Beklagten w�rden f�r identische Waren benutzt und es liege eine sehr hohe bzw. weit �berdurchschnittliche Kennzeichnungskraft vor.

13 Die Farbgebung der Osterhasen verletze auch die Rechte der Kl�gerinnen an ihrer bekannten Marke, da die Verwendung der goldenen Farbe auf den Hasen der Beklagten die Unterscheidungskraft und Wertsch�tzung der bekannten Benutzungsmarke ausnutze.

14 Die Beklagte ist der Auffassung, die Kl�gerin zu 2) sei nicht Inhaberin der beanspruchten Benutzungsmarke, da sie die streitgegenst�ndliche Farbe nicht selbst im Inland benutzt habe. Entsprechende inl�ndische Benutzungshandlungen k�nnten allenfalls bei der Kl�gerin zu 1) gesehen werden, die die Osterhasen in … herstelle, verpacke und vertreibe. Dass die schweizerische Kl�gerin zu 2) als Konzernobergesellschaft auf diese Herstellungs- und Vertriebsaktivit�ten einen bestimmenden Einfluss aus�be, begr�nde keine Benutzung im Inland. Hieran �ndere sich auch nichts dadurch, dass die Kl�gerin zu 2) die Kl�gerin zu 1) mit Kakaomasse beliefere, da hierin weder eine Benutzung der streitgegenst�ndlichen Goldfarbe noch eine solche gegen�ber dem angesprochenen Verkehr liege. Eine schweizerische Herstellerin der Hasen gebe es nicht, da sie allein von der Kl�gerin zu 1) im Inland produziert und auf den Markt gebracht w�rden.

15 Die streitgegenst�ndliche Goldfarbe werde von der Beklagten nicht markenm��ig benutzt. Nicht der Hase der Kl�gerinnen gem�� Anlage K 1 sei die Klagemarke, sondern die Farbe aus dem Fragebogen des …-Gutachtens gem�� Anlage K 26, die mit den von der Beklagten verwendeten Farben weder identisch noch diesen �berdurchschnittlich �hnlich sei. Von einer v�lligen Farbidentit�t k�nne keine Rede sein.

16 Geboten sei zudem ein Vergleich mit den Gesamtaufmachungen der Hasen, eine isolierte Gegen�berstellung nur der Farben sei nicht ang�ngig. Ebenso wie die Form einer Ware diene auch deren Farbe in der Regel der ansprechenden Gestaltung eines Produkts und nicht der Kennzeichnung seiner Herkunft. Es gebe keinen Schutz gegen die �bernahme �sthetischer Gestaltungsgedanken.

17 Der Klagemarke sei auch nicht dann automatisch eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen, wenn von Verkehrsdurchsetzung auszugehen sein soll. Vielmehr sei der Grad der Kennzeichnungskraft bei der Verletzung selbst�ndig zu bestimmen. F�r Farben gelte insoweit nichts anderes als f�r Formen, die ebenfalls Varianten �blicher Formen der ma�geblichen Warengattung darstellen k�nnten. Die Goldfarbe sei f�r Schokoladenwaren weder ungew�hnlich, noch werde sie im Wesentlichen nur von der Kl�gerin benutzt. Dementsprechend sei die Kennzeichnungskraft selbst bei Annahme von Verkehrsdurchsetzung als gering einzusch�tzen, weil die Farbe Gold von Hause aus keinerlei Unterscheidungskraft mitgebracht habe und au�erdem in hohem Grade freihaltebed�rftig sei. Eine sehr hohe Kennzeichnungskraft k�me nur in Betracht, wenn der Marke bereits eine angeborene Kennzeichnungskraft innegewohnt h�tte, die durch Bekanntheit gesteigert worden w�re, was vorliegend aber nicht der Fall gewesen sei. Der Grad an Verkehrsgeltung, der schon zur Erlangung von Kennzeichnungskraft erforderlich sei, d�rfe nicht noch einmal zur Begr�ndung von deren �berdurchschnittlichkeit in Anspruch genommen werden.

18 Die Farbe Gold sei im wahrsten Sinne des Wortes elementar, da sie in der Menschheitsgeschichte in praktisch allen Kulturen eine bedeutende Rolle gespielt habe und der Inbegriff des Reinen, Edlen, Begehrenswerten und Wertvollen sei. Der magischen Anziehungskraft dieser Farbe k�nne sich kaum jemand entziehen. Der Verbraucher erkenne daher in der Verwendung von Gold bei der Produktgestaltung das Bestreben, das betreffende Produkt sch�n, festlich und attraktiv zu gestalten. Die Monopolisierung der Farbe sei folglich nicht legitim. Dies gelte umso mehr, als Schokolade ein recht homogenes Produkt sei und bei allen Anbietern sehr �hnlich schmecke. Falls sich der Verbraucher aber f�r einen bestimmten Hersteller interessiere, achte er eher auf herk�mmliche Marken, das Gold als Kennzeichnungsmittel werde in den Hintergrund gedr�ngt.

19 Eine noch so hohe Bekanntheit f�hre auch nicht zu einem Markenschutz, wenn sie wie im hiesigen Regelfall nicht auf markenm��iger, sondern auf dekorativer Benutzung beruhe. Vorliegend werde die Farbe Gold tats�chlich nur im r�umlichen Zusammenhang mit der Wortmarke und den sonstigen Aufmachungselementen der Beklagten eingesetzt. An einem gro�fl�chigen Einsatz der Farbe unabh�ngig von der Wortmarke und den weiteren Ausstattungselementen fehle es dagegen, da die Farbe ausschlie�lich zur Produktgestaltung verwendet werde. Die Farbe Gold werde nicht�„f�r Waren“ verwendet und damit als Kennzeichen der eigentlichen Ware hinzugef�gt, sondern sei ein wesentlicher Bestandteil der Ware bzw. von deren Verpackung.

20 Die Vorstellungen der Kl�gerinnen zur Doppelidentit�t und Verwechslungsgefahr seien von der Fehlvorstellung gepr�gt, es handle sich bei der Grundfarbe der angegriffenen Schokoladenhasen um eine gesonderte Kennzeichnung, die dem Goldton ihrer eigenen Hasen isoliert gegen�berzustellen sei. Die goldene Farbe d�rfe indes aus der Aufmachung nicht willk�rlich herausgel�st werden, da es bei plastischen Produktgestaltungen stets auf die Gesamtaufmachung ankomme. Vorliegend trete aber die goldene Grundfarbe hinter die kennzeichnungskr�ftigen Wortbestandteile der Aufmachung zur�ck. Die �brigen Bestandteile, wie die Positionierung der Wortmarken, die L�nge der Barthaare bei den Hasen sowie die vermeintlich schlichte Gestaltung seien unerheblich. Ins Gewicht falle schon eher das fehlende Bimmelgl�ckchen bei der Beklagten.

21 Eine Verletzung der vermeintlich bekannten Marke scheitere an der fehlenden Benutzung als Marke und der fehlenden Marken�hnlichkeit.

22 Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 15.10.2019 (Bl. 160/207 d.A.), auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, hinsichtlich des Hauptantrags, der auf die Anlagen K 27 und K 28 als konkrete Verletzungsformen gerichtet war, abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben und wie folgt erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Kl�gerinnen im gesch�ftlichen Verkehr sitzende Schokoladenosterhasen in einem Goldton anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, anbieten zu lassen, in den Verkehr bringen zu lassen, herzustellen, herstellen zu lassen, einzuf�hren, einf�hren zu lassen, auszuf�hren, ausf�hren zu lassen und/oder in Gesch�ftspapieren und/oder in der Werbung zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies geschieht wie in den nachfolgend wiedergegebenen Anlagen K 27a und/oder K 28a:

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kl�gerinnen schriftlich Auskunft dar�ber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. genannten Handlungen begangen hat, durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten, nach Kalendervierteljahren aufgeschl�sselten Verzeichnisses, das Angaben und Belege zu enthalten hat �ber:

  1. Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise der Waren sowie den damit erzielten Umsatz;

  2. Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise und gewerbliche Angebotsempf�nger;

  3. die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn;

  4. die betriebene Werbung unter Angabe der Werbemedien, der Auflagenh�he von Werbeprospekten und der f�r die Werbung aufgewandten Kosten;

  5. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren;

  6. Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen f�r die die Waren bestimmt waren.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kl�gerinnen zum Ersatz aller Sch�den verpflichtet ist, die den Kl�gerinnen durch die unter Ziffer I. genannten Handlungen entstanden sind und zuk�nftig entstehen werden.

IV. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

V. Kosten

VI. vorl�ufige Vollstreckbarkeit

23 Gegen dieses Urteil haben sich sowohl die Kl�gerinnen als auch die Beklagte mit ihren Berufungen gewandt, mit denen sie jeweils ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt und vertieft haben.

24 Unter Zur�ckweisung der Berufung der Kl�gerinnen hat der Senat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts vom 15.10.2019 durch Urteil vom 30.07.2020 (Bl. 304/323 d.A.) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

25 Auf die vom Senat zugelassene Revision der Kl�gerinnen hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats vom 30.07.2020 durch Urteil vom 29.07.2021, Az. I ZR 139/20 (GRUR 2021, 1199 - Goldhase III), aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch �ber die Kosten der Revision, zur�ckverwiesen.

26 Die Kl�gerinnen beantragen weiterhin:

  1. Das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 15. Oktober 2019 zum Az. 33 O 13884/18 wird aufgehoben.

  2. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Gesch�ftsf�hrern der Beklagten verboten, ohne Zustimmung der Kl�ger im gesch�ftlichen Verkehr Schokoladenosterhasen in einem Goldton anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, anbieten zu lassen, in den Verkehr bringen zu lassen, auszuf�hren, ausf�hren zu lassen und/oder in Gesch�ftspapieren und/oder in der Werbung zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlagen K 27 und/oder K 28.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kl�gern zum Ersatz aller Sch�den verpflichtet ist, die den Kl�gern durch die unter Ziffer 1. genannten Handlungen entstanden sind und zuk�nftig entstehen werden.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kl�gern schriftlich Auskunft dar�ber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1. genannten Handlungen begangen hat, durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten, Verzeichnisses, das Angaben und Belege zu enthalten hat �ber:

a. Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise der Waren sowie den damit erzielten Umsatz;

b. Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempf�nger;

c. die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn;

d. die betriebene Werbung unter Angabe der Werbemedien, der Auflagenh�he von Werbeprospekten und der f�r die Werbung aufgewandten Kosten;

e. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren;

f. Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen f�r die die Waren bestimmt waren.

27 Die Kl�gerinnen stellen klar, dass der vom Landgericht zuerkannte Hilfsantrag nur f�r den Fall der Unzul�ssigkeit des Hauptantrags weiterverfolgt wird.

28 Die Beklagte beantragt die Zur�ckweisung der Berufung der Kl�gerinnen sowie:

  1. Das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 15.10.2019, Az.: 33 O 13884/18, wird aufgehoben.

  2. Die Klagen werden abgewiesen.

29 Die Kl�gerinnen beantragen, die Berufung der Beklagten zur�ckzuweisen.

30 Im �brigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 27.10.2022 Bezug genommen.

Gründe

31 II. Die Berufungen der Kl�gerinnen sind zul�ssig, diejenige der Kl�gerin zu 1) ist begr�ndet, diejenige der Kl�gerin zu 2) dagegen unbegr�ndet. Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls zul�ssig und teilweise, n�mlich im Hinblick auf die Kl�gerin zu 2) begr�ndet.

32 1. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach � 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG a.F./n.F. ist auch angesichts der Bezugnahme auf die mit der Folie im streitgegenst�ndlichen Goldton umwickelten Hasen selbst (Anlagen K 27 und K 28), nicht nur auf deren Abbildungen (Anlagen K 27 a und K 28 a), hinreichend bestimmt im Sinne von � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und die Klage insoweit zul�ssig.

33 Die Bezugnahme auf die als Anlagen K 27 und K 28 zu den Akten gereichten Schokoladenhasen gen�gt den Bestimmtheitsanforderungen des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da ein Ausnahmefall vorliegt, in dem - auch ohne einheitliche Urkunde - in der gerichtlichen Entscheidung auf Anlagen verwiesen werden kann, die zu den Akten gegeben worden sind. Bei der behaupteten Verletzung einer abstrakten Farbmarke kommt es auf die exakten Farbt�ne der gl�nzenden Folie an, die von der Beklagten f�r ihre Schokoladenhasen verwendet wird. Der Umfang m�glicher Abweichungen der angegriffenen Verletzungsform vom Farbton der behaupteten Benutzungsmarke l�sst sich anhand der Ablichtungen gem�� den Anlagen K 27 a und K 28 a aufgrund der Schattierungen schlecht beurteilen. Dem Bestimmtheitserfordernis steht nicht entgegen, dass die Anlagen K 27 und K 28 nicht mit dem Urteil zu einer einheitlichen Urkunde verbunden werden k�nnen. Die Zwangsvollstreckung eines Unterlassungstitels obliegt nach � 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Prozessgericht, das auf die zu den Akten gereichten Anlagen zur�ckgreifen kann. Der Gefahr eines Verlusts der Anlagen oder ihrer R�ckgabe an die Parteien kann entgegengewirkt werden und besteht grunds�tzlich auch f�r das Urteil und die Akte (BGH GRUR 2021, 1199 Rn. 14 - Goldhase III).

34 2. Die Kl�gerin zu 1) ist, anders als die Kl�gerin zu 2), Inhaberin einer Benutzungsmarke gem�� � 4 Nr. 2 MarkenG im Sinne einer abstrakten Farbmarke an dem goldenen Farbton (CIELAB 86.17, 1.56, 41.82) entsprechend der Anlage K 1 f�r Schokoladenhasen.

35 a) Der goldene Farbton, den die Kl�gerin zu 1) f�r ihre Goldhasen verwendet, hat durch die Benutzung im gesch�ftlichen Verkehr f�r die Ware Schokoladenhasen Verkehrsgeltung erlangt.

36 Nach dem Ergebnis der „Verkehrsbefragung zur Bekanntheit und Verkehrsdurchsetzung der Farbe Gold im Zusammenhang mit Schokoladenhasen“ aus dem September 2018 (Anlage K 26) ist 91,7% aller Befragten die gezeigte Farbe Gold im Zusammenhang mit Schokoladenhasen bekannt (Bekanntheitsgrad). 75,8% aller Befragten sind der Auffassung, die Farbe weise im Zusammenhang mit Schokoladenhasen auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hin (Kennzeichnungsgrad). 72,3% aller Befragten ordnen die gezeigte Farbe Gold im Zusammenhang mit Schokoladenhasen spontan dem Unternehmen der Klagepartei zu; 2,3% aller Befragten haben andere Unternehmen genannt. Der sich daraus ergebende Zuordnungsgrad von 70% (72,3% - 2,3%) �bersteigt die Schwelle von 50% deutlich, die f�r die Verkehrsdurchsetzung von Farbmarken gefordert wird und f�r die Verkehrsgeltung einer abstrakten Farbmarke erst recht ausreicht (BGH, a.a.O., Rn. 38 - Goldhase III).

37 Die markenm��ige Verwendung einer abstrakten Farbe erfordert nicht notwendig deren Benutzung in Alleinstellung. Ein Zeichen kann infolge der Benutzung als Teil einer komplexen Kennzeichnung oder in Verbindung mit anderen Zeichen Verkehrsgeltung erlangen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Farbe durch herk�mmliche Herkunftshinweise in den Hintergrund gedr�ngt wird. Davon kann bei einem Zuordnungsgrad von 70% allein aufgrund des abstrakten Farbzeichens nicht ausgegangen werden (BGH, a.a.O., Rn. 43 - Goldhase III).

38 Der verwendete Goldton wurde von der Kl�gerin f�r Schokoladenhasen auch markenm��ig benutzt, da aus dem Umstand, dass mehr als 50% der Befragten den beanspruchten Goldton f�r Schokoladenhasen nur einem bestimmten Unternehmen zuordnen, folgt, dass die Farbe dem �berwiegenden Teil des Publikums nicht nur bekannt ist, sondern von diesen Verkehrskreisen auch als Herkunftshinweis aufgefasst wird (BGH, a.a.O., Rn. 47 - Goldhase III).

39 Ein Schutzhindernis gem�� � 3 Abs. 2 MarkenG greift im vorliegenden Fall nicht ein (BGH, a.a.O., Rn. 18 bis 32 - Goldhase III).

40 b) Inhaberin der Benutzungsmarke an dem Goldton f�r Schokoladenhasen ist nur die Kl�gerin zu 1), nicht aber die Kl�gerin zu 2).

41 a) Inhaber einer Benutzungsmarke ist derjenige, zu dessen Gunsten die Verkehrsgeltung erworben wurde. Benutzen mehrere Unternehmen eine Kennzeichnung und sehen die beteiligten Verkehrskreise diese Unternehmen als eine wirtschaftliche Einheit oder als Mitglieder eines Konzerns an, kann kraft Verkehrsgeltung die Benutzungsmarke f�r jedes der Unternehmen entstehen. Zweifel daran k�nnen insofern aufkommen, als die Kl�gerin zu 2) die in der Schweiz ans�ssige Konzernobergesellschaft und die Kl�gerin zu 1) die f�r die Herstellung und den Vertrieb in Deutschland verantwortliche deutsche Tochtergesellschaft ist. Bei dieser Konstellation kann es naheliegen, dass sich die relevanten Benutzungshandlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf die Kl�gerin zu 1) beschr�nken und allein diese vom Verkehr als Inhaberin der Kontrollverantwortung hinsichtlich der gekennzeichneten Produkte aufgefasst wird (BGH, a.a.O., Rn. 49, 50 - Goldhase III).

42 b) Nach diesen Grunds�tzen ist nach dem Verst�ndnis der beteiligten Verkehrskreise davon auszugehen, dass die Verkehrsgeltung nur zugunsten der in Deutschland ans�ssigen Kl�gerin zu�1) erworben wurde.

43 Hergestellt und vertrieben werden die … Goldhasen f�r den deutschen Markt unstreitig in Deutschland und von Deutschland aus von der Kl�gerin zu 1) (vgl. Seite 26 der Klageschrift, erster Absatz, Bl. 26 d.A.). Die beteiligten Verkehrskreise, also vorliegend alle Verbraucher, die sich f�r Schokoladenhasen interessieren, sehen als Inhaberin der Kontrollverantwortung f�r die vermittels des Goldtons gekennzeichneten Produkte trotz der konzernm��igen Verbundenheit der Kl�gerinnen - entsprechend den tats�chlichen Gegebenheiten - auch nur die Kl�gerin zu 1) an.

44 Zwar m�gen die Kl�gerinnen bem�ht sein, ihre Schokoladenprodukte insgesamt durch werbliche Bezugnahmen auf die Schweiz sowie die schweizerischen Urspr�nge des Konzerns („Schweizer Ma�tre Chocolatier seit 1845“) samt entsprechender Rezeption in der Presse (Seite 26 der Klageschrift, Bl. 26 d.A.; Anlagen K 9, K 11, K 15, K 16 und K 17) besonders wertig erscheinen zu lassen, dem angesprochenen Verkehr ist indes schon aus der unterseitigen Etikettierung der konkreten Hasen (Anlagen K 1) sowie der anderslautenden Presseberichterstattung (Anlage K 12) und sogar des eigenen Facebook-Auftritts der Kl�gerinnen (Anlage K 9: „Schokoladengesch�ft in …“) gel�ufig, dass die Hasen in … hergestellt werden und die dortige deutsche Landesgesellschaft, die Kl�gerin zu 1), f�r dessen Vertrieb und die Vermarktung verantwortlich ist.

45 Hieran �ndert auch die Tatsache nichts, dass die Kakaomasse f�r die Hasen aus der Schweiz von der Kl�gerin zu 2) stammt, zumal dem angesprochenen Verkehr bewusst ist, dass die Zutaten f�r Schokolade in der Regel nicht gesamthaft aus Deutschland stammen k�nnen und auch Zwischenprodukte importiert sein k�nnen. F�r die Benutzung des Goldtons kann zudem nicht auf die Herkunft der Kakaomasse abgestellt werden, weil die Verantwortlichkeit f�r die Zutaten der Schokolade und die Herstellung und den Vertrieb des Gesamtprodukts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs innerhalb eines international t�tigen Konzerns durchaus auseinanderfallen k�nnen.

46 3. Die Benutzungsmarke der Kl�gerin zu 1) an dem streitgegenst�ndlichen Goldton wird durch die angegriffenen Hasen der Beklagten von 22 g und 50 g auch nach � 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG n.F./� 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG a.F. verletzt.

47 a) Die Beklagten benutzen den Goldton auf ihren Hasen markenm��ig.

48 a) Eine markenm��ige Benutzung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandete Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Eine Farbe als solche wird zwar in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen, sondern nur als Gestaltungsmittel verwendet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt aber in Betracht, wenn der Verkehr aufgrund von Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warengebiet an die Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gew�hnt ist oder wenn die Farbe im Rahmen aller sonstigen Elemente in einer Weise hervortritt, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie als Produktkennzeichen verstehen (BGH, a.a.O., Rn. 55, 58 - Goldhase III).

49 Wie bei dreidimensionalen Marken kann auch bei abstrakten Farbmarken bei einem 50% �bersteigenden Durchsetzungsgrad eine markenm��ige Benutzung angenommen werden. Aus dem Umstand, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den streitgegenst�ndlichen Goldton f�r Schokoladenhasen dem kl�gerischen Unternehmen zuordnet, kann danach grunds�tzlich auf die Bekanntheit der Farbe auch als Herkunftshinweis geschlossen werden. Die ma�geblichen Kennzeichnungsgewohnheiten bei Schokoladenhasen ergeben sich dabei letztlich aus der nachgewiesenen Verkehrsgeltung, die das Ergebnis der Gew�hnung des Verkehrs ist, bei Waren der in Rede stehenden Art - hier: Schokoladenhasen - in der beanspruchten abstrakten Farbmarke einen Herkunftshinweis zu sehen (BGH, a.a.O., Rn. 59 - Goldhase III).

50 Auf ein entsprechendes Verst�ndnis mit Blick auf die markenm��ige Benutzung des angegriffenen Kennzeichens kann allerdings nur geschlossen werden, wenn in den herkunftshinweisenden Merkmalen �bereinstimmungen oder hinreichende �hnlichkeiten bestehen. Zudem muss die Farbe auch in der angegriffenen Verwendungsform ein wesentliches, durch herk�mmliche Herkunftshinweise nicht in den Hintergrund gedr�ngtes Gestaltungsmittel sein (BGH, a.a.O., Rn. 60 - Goldhase III).

51 b) Nach diesen Grunds�tzen l�sst sich aufgrund der hinreichenden �hnlichkeiten zwischen der goldenen Farbe der angegriffenen Hasen der Beklagten und dem streitgegenst�ndlichen Goldton der … Goldhasen sowie des darin bei den Hasen der Beklagten liegenden, nicht durch herk�mmliche Herkunftshinweise in den Hintergrund gedr�ngten Gestaltungsmittels vom Durchsetzungsgrad des kl�gerischen Farbtons auf einen durch die Kennzeichnungsgewohnheiten bedingten Herkunftshinweis auch bei den angegriffenen Hasen der Beklagten schlie�en.

52 (1) Der goldene Farbton des 50g-Hasen wie auch des 22 g-Hasen der Beklagten ist zum streitgegenst�ndlichen Goldton hinreichend �hnlich.

53 Der Goldton des 50g-Hasen hat ebenso wie der kl�gerische Goldton eine mattierte, aber dennoch strahlende, den Lichteinfall durch zus�tzliche Aufhellung wiederspiegelnde Anmutung, wobei selbst weniger vom Licht beaufschlagte Partien den Gesamteindruck des Hellen und Glei�enden insgesamt nicht tr�ben. Der Farbton bei der Beklagten ist gegen�ber dem kl�gerischen Goldton geringf�gig von Gelb etwas st�rker in Richtung Rot oder Braun verschoben, was aber der hellen, stark reflektiven Anmutung insgesamt keinen Abbruch tut.

54 Auch der Goldton des 22g-Hasen ist zu demjenigen der Kl�gerin zu 1) sehr �hnlich, wenngleich er einen st�rkeren Glanz aufweist und je nach Lichteinfall st�rkere Hell-/Dunkel-Nuancen zul�sst. Die Verschiebung in Richtung Rot/Braun gibt dem Goldton indes wie beim 50g-Hasen nur eine leicht abweichende Gesamtanmutung, bel�sst aber den auf den Betrachter wirkenden Gesamteindruck eines hellen, jeden Lichteinfall dankbar aufnehmenden strahlenden Tons.

55 (2) Der Goldton stellt bei den angegriffenen Hasen auch ein wesentliches, durch herk�mmliche Herkunftshinweise nicht in den Hintergrund gedr�ngtes Gestaltungsmittel dar. Insoweit ist - wie von der Beklagten vorgebracht - nicht lediglich der Goldton allein, sondern vielmehr der jeweilige Hase insgesamt zu betrachten.

56 In den Hintergrund wird der Goldton bei beiden Hasen der Beklagten zun�chst deshalb nicht gedr�ngt, weil er aufgrund der dargestellten, dem Hasen beigegebenen strahlenden oder glei�enden Gesamtanmutung den Eindruck auch des Gesamtprodukts ma�geblich pr�gt. Demgegen�ber tritt die weiter aufgebrachte Zweitkennzeichnung „…“ - auch bei den etwas anderen Gr��enverh�ltnissen des 22g-Hasen - in den Hintergrund, weil sie sich aufgrund der wei�en Farbe und der im gleichen Goldton gehaltenen Schrift vom fl�chigen Gold insgesamt wenig abhebt. Gleiches gilt f�r die ebenfalls zum Teil in wei� gehaltenen, durch braune Striche abgesetzte Ohren, die Augen sowie die angedeuteten Pfoten, da durch den geringen Kontrast des Wei� zum Gold und die fl�chenm��ig wenig ins Gewicht fallenden Strichkonturen die Dominanz des Goldtons erhalten bleibt. Auch die farbige - beim kleinen Hasen aufgedruckte - Schleife und der Aufdruck des jeweils gleichfarbigen Schleifenbandes treten gegen�ber dem fl�chigen Goldton als Gestaltungsmittel wenig hervor, zumal sie fl�chenm��ig nur einen geringen Teil des Goldes einnehmen und beim 50g-Hasen sogar teilweise die Zweitkennzeichnung �berdecken, die dadurch zus�tzlich optisch den Hintergrund tritt.

57 b) Zwischen beiden angegriffenen Goldt�nen beim 22g- und 50g-Hasen und der Benutzungsmarke der Kl�gerin zu 1) f�r den streitgegenst�ndlichen Farbton besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von � 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG n.F./� 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG a.F. An einer Doppelidentit�t im Sinne von � 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MarkenG n.F./� 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG�a. F. beim 50g-Hasen fehlt es indes.

58 a) Eine Zeichenidentit�t im Rahmen von � 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MarkenG n.F./� 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG a.F. setzt bei abstrakten Farbmarken voraus, dass ein Durchschnittsverbraucher mit normaler Sehf�higkeit und Aufmerksamkeit die Vergleichsfarben aus dem Farberinnerungsverm�gen heraus als identisch ansieht (BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 63 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot). Zu ber�cksichtigen ist dabei, dass Verbraucher grunds�tzlich geringe Unterschiede in Farbt�nen kaum feststellen k�nnen, zumal ihr Erinnerungsverm�gen nur verh�ltnism��ig wenige Farben und Farbt�ne umfasst (EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 47 - Libertel; BGH GRUR 2014, 1011 Rn. 56 - Gelbe W�rterb�cher; BGH GRUR 2005, 427, 429 - Lila-Schokolade; GRUR�2004, 151, 154 - Farbmarkenverletzung I; GRUR 2004, 154, 156 - Farbmarkenverletzung II).

59 Bei einem Vergleich aus der Erinnerung heraus k�nnen die Unterschiede zwischen dem kl�gerischen Goldton und dem der Beklagten beim 50g-Hasen dennoch nicht als so geringf�gig angesehen werden, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen k�nnen. Der Vergleich der Farbt�ne aus der Erinnerung des Durchschnittsverbrauchers heraus ergibt, dass trotz der nahezu gleichen reflektiven und glei�enden Anmutung des jeweiligen Golds beim Ton der Beklagten eine Verschiebung von Gelb in Richtung Rot oder Braun zu erkennen ist, die den Ton w�rmer erscheinen l�sst. Der Durchschnittsverbraucher beh�lt diese Abweichung bei normaler Sehf�higkeit und entsprechender Aufmerksamkeit aufgrund seines Eindrucks im Ged�chtnis, weil sich der Unterschied nicht allein in der Farbe selbst, sondern gerade auch in der empfundenen W�rme des Farbtons manifestiert.

60 b) Es besteht bei beiden Hasen der Beklagten jedoch Verwechslungsgefahr nach � 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG n.F./� 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG a.F.

61 (1) Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn der angesprochene Verkehr glauben k�nnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Bei der vorzunehmenden umfassenden Beurteilung ist von einer Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren auszugehen, und zwar insbesondere zwischen der Identit�t oder �hnlichkeit der Zeichen, der Identit�t oder �hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft des �lteren Zeichens. Das Verh�ltnis der Wechselwirkung der drei Faktoren �u�ert sich dahingehend, dass ein geringer Grad eines Faktors durch einen h�heren Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann (st. Rspr., EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 17-19 - Canon; GRUR 2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 9 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2010, 833 Rn. 12 - Malteserkreuz II; GRUR 2007, 321 Rn. 18 - COHIBA; GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO).

62 (2) Die Kennzeichnungskraft des kl�gerischen Goldtons f�r Schokoladenhasen ist als jedenfalls durchschnittlich einzustufen. An die Kennzeichnungskraft konturloser Farbmarken sind grunds�tzlich keine strengeren Anforderungen anzulegen als an origin�r nicht unterscheidungskr�ftige Zeichen anderer Markenformen (EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 46 ff. - Sparkassen-Rot; BGH GRUR 2014, 1101 Rn. 50 - Gelbe W�rterb�cher). Dementsprechend ist aufgrund der intensiven kl�gerischen Nutzung des Goldtons f�r Schokoladenhasen von einer jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen, da nach dem als Anlage K 26 vorgelegten Verkehrsgutachten 75,8% der befragten Angeh�rigen des angesprochenen Verkehrs der Auffassung sind, die Farbe weise im Zusammenhang mit Schokoladenhasen auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hin, und 72,3% aller Befragten die Farbe im Zusammenhang mit Schokoladenhasen dem Unternehmen der Klagepartei zuordnen. Besondere tats�chliche Umst�nde, die bei diesen demoskopisch erhobenen Werten dar�ber hinausgehend zu einer �berdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft f�hren w�rden, sind vor dem Hintergrund der Grunds�tze, die f�r aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marken gelten (BGH GRUR 2009, 672 Rn. 31 - OSTSEE-POST; BeckOK MarkenR/Thalmaier, 31. Ed. 1.10.2022, MarkenG, � 14, Rn. 290), nicht ersichtlich, zumal auch dort nur in Ausnahmef�llen mit noch h�heren Zuordnungswerten eine erh�hte Kennzeichnungskraft in Betracht kommt.

63 Es besteht Warenidentit�t, weil sowohl die Kl�gerin als auch die Beklagten Schokoladenhasen mit dem jeweiligen Goldton kennzeichnen.

64 Die Zeichen�hnlichkeit ist bei den 50g-Hasen der Beklagten gegen�ber dem kl�gerischen Goldton als hoch, bei den 22g-Hasen der Beklagten jedenfalls noch als durchschnittlich anzusehen. Die 50g-Hasen weisen aufgrund des bereits er�rterten hellen und glei�enden Farbtons aufgrund der trotz Mattierung stark reflektiven Anmutung eine starke �hnlichkeit zum kl�gerischen Goldton auf, die nur durch die leichte farbliche Verschiebung von Gelb zu Rot und Braun und den leichten W�rmeunterschied eine eher m��ige Einschr�nkung erf�hrt. Beim 22g-Hasen ist der helle und glei�ende Gesamteindruck aus Sicht des angesprochenen Verkehrs bei �hnlicher Verschiebung im Farbton ebenfalls zum kl�gerischen Ton �hnlich, eine weitere Einschr�nkung erf�hrt diese �hnlichkeit aber durch den deutlich st�rkeren Glanz des Goldtons.

65 Nicht gefolgt werden kann der Beklagten in ihrer - in der m�ndlichen Verhandlung vorgebrachten - Argumentation, der vorzunehmende Zeichenvergleich d�rfe sich nicht auf die jeweiligen Farbt�ne beschr�nken, sondern m�sse die Hasen insgesamt zum Gegenstand haben. Nach den oben unter 3. a) dargestellten �berlegungen benutzt die Beklagte gerade den Farbton ihrer Hasen markenm��ig, das angegriffene Zeichen besteht also nicht in den Hasen insgesamt, sondern nur in dem jeweils verwendeten Farbton. Folglich ist f�r den Zeichenvergleich die �hnlichkeit der Farbzeichen untereinander ma�geblich (vgl. BeckOK MarkenR/Onken, 31. Ed. 1.4.2022, MarkenG, � 14, Rn. 424).

66 Nimmt man aus angesprochener Verkehrssicht die schlie�lich gebotene Gesamtabw�gung vor, bei der die drei Hauptfaktoren zueinander in Wechselbeziehung gestellt werden, ist aufgrund der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des �lteren Zeichens bei Warenidentit�t sowohl bei hoher als auch bei durchschnittlicher Zeichen�hnlichkeit eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Da wegen der bestehenden Warenidentit�t und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke strenge Anforderungen an den Abstand der kollidierenden Zeichen zu stellen sind (vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone/Il Portone; GRUR 1999, 241 - Lions; GRUR 1998, 1014 f. ECCO II), reicht die jeweilige Zeichen�hnlichkeit aus, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne von � 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG n.F./� 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG a.F. zu begr�nden.

67 4. Der dem Feststellungsausspruch zugrundeliegende Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach ergibt sich aus � 14 Abs. 6 MarkenG a.F./n.F.

68 5. Der Anspruch auf Auskunft ergibt sich aus �� 19 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG a.F./n.F.; 242 BGB.

III.

69 Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf �� 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus �� 708 Nr. 10, 711 ZPO.

70 Die Revision zum Bundesgerichtshof ist nicht erneut zuzulassen. Den Anforderungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO ist durch das durchgef�hrte Revisionsverfahren gen�gt.

Leitsatz

Bei einer Benutzungsmarke nach � 4 Nr. 2 MarkenG reichen f�r den Erwerb der Verkehrsgeltung zugunsten einer ausl�ndischen Konzerngesellschaft werbliche Bezugnahmen auf das Ausland sowie auf die ausl�ndischen Urspr�nge des Konzerns samt entsprechender Rezeption in der Presse nicht aus, wenn dem angesprochenen Verkehr aus der Etikettierung des konkreten Produkts sowie der anderslautenden Presseberichterstattung und dem Facebook-Auftritt gel�ufig ist, dass die Produkte von einer inl�ndischen Konzerngesellschaft hergestellt werden und diese Gesellschaft f�r den Vertrieb und die Vermarktung des Produkts im Inland verantwortlich ist.

Leitsatz

Eine markenm��ige Benutzung eines Farbzeichens erfolgt bei einer angegriffenen Verwendungsform, wenn �bereinstimmungen oder hinreichende �hnlichkeiten mit der abstrakten Farbmarke des Rechteinhabers bestehen und die Farbe auch in der angegriffenen Verwendungsform ein wesentliches, durch herk�mmliche Herkunftshinweise nicht in den Hintergrund gedr�ngtes Gestaltungsmittel darstellt.

Leitsatz

Bei der f�r die markenm��ige Benutzung vorzunehmenden Pr�fung, ob die Farbe in der angegriffenen Verwendungsform ein wesentliches, durch herk�mmliche Herkunftshinweise nicht in den Hintergrund gedr�ngtes Gestaltungsmittel darstellt, ist nicht lediglich der Farbton allein, sondern vielmehr das farblich gekennzeichnete Produkt insgesamt zu betrachten.

Leitsatz

Wird das Zeichen hiernach in der angegriffenen Verwendungsform markenm��ig benutzt, hat sich der im Rahmen der Verwechslungsgefahr nach � 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorzunehmende Zeichenvergleich auf die jeweiligen Farbt�ne zu beschr�nken, so dass allein die �hnlichkeit der Farbt�ne untereinander ma�geblich ist.

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Verletzung einer Benutzungsfarbmarke f�r Schokoladenhasen

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