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3 U 2178/22•OLG N�rnberg Kartellsenat, 2022-10-07, 3 U 2178/22
3 U 2178/22Tribunale superiore7 ott 2022
Begehrt der Nutzer eines sozialen Netzwerks eine einstweilige Verf�gung, mit der dem Netzwerkbetreiber das endg�ltige und unwiderrufliche L�schen eines deaktivierten Nutzerkontos und der dazu gespeicherten Daten bis zum rechtskr�ftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt werden soll, muss er konkrete Anhaltspunkte daf�r darlegen und glaubhaft machen, dass der Netzwerkbetreiber eine entsprechende L�schung tats�chlich vornehmen wird und damit der Eintritt eines irreparablen Zustands droht. Hierzu geh�rt auch die Widerlegung der Erkl�rung des Betreibers, keine entsprechende L�schung zu beabsichtigen.
Entscheidungsdatum: 2022-10-07
Aktenzeichen: 3 U 2178/22
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung des Verf�gungskl�gers gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 15.07.2022, Aktenzeichen 2 O 267/22, wird zur�ckgewiesen.
Der Verf�gungskl�ger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
A.
1 Der Verf�gungskl�ger unterhielt und nutzte seit ca. 2009 ein privates Nutzerkonto bei der das soziale Netzwerk www.facebook.com betreibenden Verf�gungsbeklagten. Am 25.01.2022 wurde das Konto des Verf�gungskl�gers von der Verf�gungsbeklagten vollst�ndig deaktiviert. Der Verf�gungskl�ger erhielt dabei am 25.01.2022 folgende Meldung:
2 Der Verf�gungskl�ger versuchte zun�chst selbst, die Verf�gungsbeklagte zur Wiederherstellung des Nutzerkontos zu bewegen. Dar�ber hinaus wandte er sich mit Anwaltsschreiben vom 18.02.2022 an die Verf�gungsbeklagte und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 25.02.2022 u.a. dazu auf, eine endg�ltige und unwiderrufliche Kontol�schung zu unterlassen und die Kontoinhalte und -daten bis zum Ausgang eines Hauptsacheverfahrens zu speichern. Hierauf reagierte die Verf�gungsbeklagte nicht.
3 Auf Antrag des Verf�gungskl�gers vom 04.03.2022 untersagte das Landgericht Ansbach der Verf�gungsbeklagten mit Beschlussverf�gung vom 09.03.2022, bis zum rechtskr�ftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens das am 25.01.2022 deaktivierte Nutzerkonto des Verf�gungskl�gers auf www.facebook.com und die dazu gespeicherten Daten endg�ltig und unwiderruflich zu l�schen. Gegen diese Beschlussverf�gung legte die Verf�gungsbeklagte Widerspruch ein. Mit Endurteil vom 15.07.2022 hob das Landgericht Ansbach die zun�chst erlassene einstweilige Verf�gung vom 09.03.2022 auf und wies den Antrag des Verf�gungskl�gers auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung zur�ck. Zur Begr�ndung f�hrte es insbesondere aus, dass es dem Verf�gungskl�ger vorliegend an einem Verf�gungsgrund fehle, da der Verf�gungskl�ger trotz Kenntnis von der Kontodeaktivierung l�nger als einen Monat mit der Beantragung einer einstweiligen Verf�gung zugewartet hatte.
4 Gegen dieses Urteil wendet sich der Verf�gungskl�ger in seiner Berufung. Er beantragt, unter Ab�nderung des Urteils des Landgerichts Ansbach vom 15.07.2022, den Widerspruch der Verf�gungsbeklagten vom 27.05.2022 gegen die einstweilige Verf�gung des Landgerichts Ansbach zur�ckzuweisen und die einstweilige Verf�gung des Landgerichts Ansbach vom 09.03.2022 zu best�tigen. Die Verf�gungsbeklagte beantragt die Zur�ckweisung der Berufung.
5 Der Verf�gungskl�ger f�hrt u.a. aus, dass konkrete Umst�nde vorliegen w�rden, aus denen sich ergebe, dass dem Verf�gungskl�ger kein dringlichkeitssch�dliches Verhalten vorgeworfen werden k�nne. Au�erdem habe die Verf�gungsbeklagte in anderen Gerichtsverfahren selbst mitgeteilt, dass nach einem bestimmten Zeitraum (die Verf�gungsbeklagte lasse offen, wie lange) der L�schvorgang in Bezug auf das Nutzerkonto und alle Nutzerdaten und -inhalte automatisch eingeleitet werde, und dieser lediglich innerhalb von 90 Tagen gestoppt werden k�nne, um das Konto wiederherzustellen. Danach sei das Konto nach den eigenen Angaben der Verf�gungsbeklagten dauerhaft und unwiderruflich gel�scht. Zwar werde eine Entscheidung �ber die Deaktivierung des Kontos im Einzelfall getroffen, aber die anschlie�ende L�schung der Daten erfolge automatisch, wenn sie nicht aktiv unterbrochen werde. Dem Verf�gungskl�ger k�nne nicht zugemutet werden, auf die Pauschalbehauptung der Verf�gungsbeklagten, dass f�r ihn trotz der dargestellten Anhaltspunkte f�r eine drohende Kontol�schung keine Gefahr best�nde, zu vertrauen, zumal die Gefahr einer Datenl�schung allein aufgrund des automatisierten L�schprozesses bestehe. Einzig eine verbindliche Zusicherung, dass die L�schung bis zum rechtskr�ftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gestoppt sei, k�nne den Verf�gungsgrund entfallen lassen.
6 Die Verf�gungsbeklagte f�hrt u.a. aus, dass sie weder behauptet habe noch beabsichtige, das streitgegenst�ndliche Nutzerkonto des Verf�gungskl�gers und die damit verkn�pften Daten dauerhaft vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu l�schen. Der kl�gerische Vortrag gehe �ber eine allgemeine Besorgnis nicht hinaus und entbehre jeglichen Bezugs zum konkret streitgegenst�ndlichen Sachverhalt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den �u�erungen der Verf�gungsbeklagten und des einvernommenen Zeugen in dem Parallelverfahren. Vielmehr sei zutreffend, dass erst sobald der L�schvorgang �berhaupt eingeleitet werde, eine L�schung des Kontos mit all seinen Kontoinformationen innerhalb von 90 Tagen erfolge. Innerhalb der sechs Monate nach vorl�ufiger Deaktivierung gebe es verschiedene M�glichkeiten - beispielsweise eine Beschwerde des Nutzers - um zu verhindern, dass der 90-t�gige Vorgang zur Datenl�schung automatisch anlaufe. Soweit der Verf�gungskl�ger auf den Vortrag der Verf�gungsbeklagten aus anderen Gerichtsverfahren Bezug nehme, betreffe dies regelm��ig Konstellationen, in denen die erstmalige Kontaktaufnahme durch die Verfahrensbevollm�chtigten der jeweiligen Kl�ger so sp�t erfolgt sei, dass der beschriebene L�schvorgang bereits abgeschlossen gewesen sei. Das sei hier aber gerade nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund erkl�re sie, dass sie nicht beabsichtige, das streitgegenst�ndliche Nutzerkonto des Verf�gungskl�gers vor dem rechtskr�ftigen Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens dauerhaft und unwiderruflich zu l�schen.
B.
7 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 15.07.2022, Aktenzeichen 2 O 267/22, ist gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist. Zur Begr�ndung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die Ausf�hrungen in der Gegenerkl�rung geben zu einer �nderung keinen Anlass.
8 Das Landgericht Ansbach ging im Ergebnis zutreffend davon aus, dass es vorliegend an einem Verf�gungsgrund fehlt.
I.
9 Allerdings ist - wie der Senat bereits ausf�hrte - kein Fall der sogenannten Selbstwiderlegung der Eilbed�rftigkeit gegeben.
10 1. Zwar fehlt nach st�ndiger Rechtsprechung des Senats auch in Pressesachen der Verf�gungsgrund wegen Selbstwiderlegung, wenn die Antragstellerpartei nach Eintritt der Gef�hrdung mit einem Antrag zuwartet oder das Verfahren nicht z�gig betreibt und damit durch ihr Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, dass es ihr nicht eilig ist. Dabei ist davon auszugehen, dass bei einem Zuwarten von mehr als einem Monat nach Kenntnis oder grob fahrl�ssiger Unkenntnis von der Verletzungshandlung und der Person des Verantwortlichen die Eilbed�rftigkeit in der Regel nicht mehr gegeben ist (OLG N�rnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18, Rn. 19 ff.).
11 2. Diese Grunds�tze stehen jedoch im vorliegenden Fall einem Verf�gungsgrund nicht entgegen, auch wenn die Zeitspanne zwischen der Mitteilung der Kontodeaktivierung am 25.01.2022 und dem Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung am 04.03.2022 mehr als einen Monat betr�gt.
12 Zum einen wendet sich der Verf�gungskl�ger nicht gegen die ihm am 25.01.2022 mitgeteilte vorl�ufige Kontodeaktivierung. Gegenstand seines Unterlassungsbegehrens ist somit nicht eine begangene und die Wiederholungsgefahr ausl�sende Verletzungshandlung. Vielmehr soll der Verf�gungsbeklagten ein zuk�nftiges Verhalten untersagt werden: Sie soll bis zum rechtskr�ftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens das deaktivierte Nutzerkonto des Verf�gungskl�gers und die dazu gespeicherten Daten nicht endg�ltig und unwiderruflich l�schen.
13 Zum anderen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass nach der vorl�ufigen Kontodeaktivierung zun�chst eine Schonfrist von mehreren Monaten zu laufen beginnt, und erst im Anschluss daran 90 Tage zur Verf�gung stehen, innerhalb derer der L�schvorgang noch so gestoppt werden kann, dass eine Kontowiederherstellung wohl noch m�glich ist. Zumindest w�hrend der Schonfrist drohen dem Verf�gungskl�ger somit keine Nachteile. Solange er eine einstweilige Verf�gung so rechtzeitig beantragt, dass diese noch vor dem Ablauf der Schonfrist ergehen kann, kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, durch sein eigenes Verhalten gezeigt zu haben, dass die Angelegenheit nicht dringlich ist.
14 Insoweit unterscheidet sich daher die vorliegende Konstellation in einem wesentlichen Punkt von den typischen F�llen von Unterlassungsverf�gungen, mit denen auf ein bereits unternommenes Verhalten reagiert wird. In diesen F�llen droht jederzeit eine erneute Zuwiderhandlung, die die Rechtsverletzung erweitern und vertiefen w�rde. Es entspricht dann dem nat�rlichen Eigeninteresse des Anspruchsinhabers, zeitnah gegen den Anspruchsgegner vorzugehen, um weitere Nachteile f�r sich selbst zu verhindern; tut er dies nicht, belegt er, dass solche offenbar nicht drohen. Dies wiederum l�sst die Rechtfertigung daf�r, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das aufgrund seines summarischen Charakters mit einem geringeren Grad an Gewissheit und Richtigkeit verbunden ist, eine Entscheidung zu treffen, entfallen. Derartiges ist bei der vorliegenden Fallgestaltung jedoch nicht der Fall, da eine zeitablaufbedingte Intensivierung eines Nachteils bis zum Ablauf der Schonfrist nicht gegeben ist.
II.
15 Der Verf�gungsgrund ist in der streitgegenst�ndlichen Konstellation jedoch deshalb nicht gegeben, weil der darlegungsbelastete Verf�gungskl�ger vor dem Hintergrund der Erkl�rung der Verf�gungsbeklagten, dass sie nicht beabsichtige, das streitgegenst�ndliche Nutzerkonto des Verf�gungskl�gers vor dem rechtskr�ftigen Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens dauerhaft und unwiderruflich zu l�schen, keine hinreichenden Gr�nde f�r eine Dringlichkeit der Angelegenheit vorgetragen hat.
16 1. Ein Verf�gungsgrund gem�� �� 935, 940 ZPO, der eine vorl�ufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht in der objektiv begr�ndeten Besorgnis, durch eine Ver�nderung des bestehenden Zustandes werde die Verwirklichung des Rechts des Gl�ubigers vereitelt oder wesentlich erschwert, so dass er aufgrund einer besonderen Dringlichkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer einstweiligen Sicherung seines Anspruchs bedarf (OLG N�rnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18, Rn. 19). Dies ist beispielsweise beim drohenden Eintritt eines irreparablen Zustands zu bejahen (Vollkommer, in Z�ller, ZPO, 34. Aufl. 2022, � 935 Rn. 13). Dagegen fehlt die Dringlichkeit, wenn f�r den Antragsteller im Falle seiner Verweisung auf das Hauptsacheverfahren keine Nachteile ersichtlich werden (OLG Dresden, Urteil vom 07.04.2005 - 9 U 263/05, Rn. 13) oder wenn der Antragsteller keines vorl�ufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Verf�gung - die das Ziel hat, einen m�glichen Anspruch vorl�ufig „in der Waage zu halten“ und der Gefahr vorzubeugen, dass durch die tats�chlichen Umst�nde die Durchsetzung eines solchen Anspruchs im Wege einer Hauptsacheklage vereitelt oder wesentlich erschwert w�rde - nicht bedarf, weil er seine Rechte einstweilen selbst gewahrt hat (OLG N�rnberg, Beschluss vom 12.06.2018 - 3 W 1013/18, Rn. 13 ff.).
17 Ein solcher Verf�gungsgrund wird vorliegend nicht vermutet, da zugunsten des Verf�gungskl�gers keine Dringlichkeitsvermutung greift. Vielmehr obliegt es dem Verf�gungskl�ger, den Verf�gungsgrund schl�ssig darzulegen und die dazu behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen.
18 2. Vorliegend w�rde das endg�ltige und unwiderrufliche L�schen des Nutzerkontos des Verf�gungskl�gers und der dazu gespeicherten Daten zwar grunds�tzlich ein zuk�nftiges Verhalten der Verf�gungsbeklagten darstellen, das die Verwirklichung eines gegenst�ndlichen Anspruchs des Verf�gungskl�gers objektiv konkret gef�hrden w�rde. Der darlegungsbelastete Verf�gungskl�ger hat jedoch keine konkreten Anhaltspunkte daf�r dargetan, dass die Verf�gungsbeklagte das vorl�ufig deaktivierte Nutzerkonto des Verf�gungskl�gers und die dazu gespeicherten Daten vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens tats�chlich endg�ltig und unwiderruflich l�schen wird und damit der Eintritt eines irreparablen Zustands droht.
19 a) Der vom Verf�gungskl�ger zitierte Sachvortrag der Verf�gungsbeklagten und die vorgelegten Unterlagen - insbesondere die protokollierten Zeugeneinvernahmen - aus anderen Gerichtsverfahren machen vor dem Hintergrund der wiederholten Bekundungen der Verf�gungsbeklagten im vorliegenden Verfahren, es sei nicht beabsichtigt, das Nutzerkonto des Verf�gungskl�gers und die dazu gespeicherten Daten endg�ltig und unwiderruflich zu l�schen, eine entsprechende Gef�hrdungslage nicht glaubhaft.
20 Zwar hat sich die Verf�gungsbeklagte in den anderen Verfahren gegen�ber anderen Nutzern ihres sozialen Netzwerks darauf berufen, dessen Daten infolge einer Deaktivierung des Nutzerkontos in einem automatisierten Prozess unwiderruflich gel�scht zu haben. Es ist aber vom darlegungsbelasteten Verf�gungskl�ger weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Klagepartei des Parallelverfahrens sich - ebenso wie der hiesige Verf�gungskl�ger - zeitnah nach der (vorl�ufigen) Deaktivierung des Nutzerkontos gegen diese Entscheidung der Verf�gungsbeklagten gewandt und Anspr�che auf Wiederherstellung des Kontos geltend gemacht hat.
21 Es kann auch nicht aufgrund der vorgelegten Zeugenaussagen davon ausgegangen werden, dass nach einer Entscheidung �ber die Deaktivierung des Kontos die anschlie�ende L�schung der Daten bei der Verf�gungsbeklagten automatisch erfolgt. Vielmehr f�hrte der im Verfahren des Landgerichts N�rnberg-F�rth, Az. 11 O 2750/20, einvernommene Zeuge (Anlage ASt 16) zwar aus, dass ein deaktiviertes Konto f�r sechs Monate in diesem Zustand bleibe, bis die L�schung angesto�en werde und diese nach sp�testens 90 Tagen beendet sei. Der Nutzer k�nne jedoch innerhalb dieser sechs Monate Beschwerde einlegen; wenn diese erfolgreich sei, k�nne der Account - solange die 90 Tage nicht begonnen h�tten - wiederhergestellt werden. Dem entspricht die Aussage des im Verfahren des OLG M�nchen, Az. 18 U 866/22 Pre, vernommenen Zeugen (Anlage ASt 17), der angab, dass der bis zu 90 Tage dauernde Prozess der L�schung bei der Verf�gungsbeklagten zwar automatisch nach Ablauf von sechs Monaten nach der Deaktivierung des Kontos erfolge, der Sinn des Sechs-Monats-Zeitraums jedoch gerade darin liege, dem Nutzer Zeit zu geben, gegen die Deaktivierung eines Accounts oder eines Posts Einspruch einzulegen.
22 Das Verhalten der Verf�gungsbeklagten gegen�ber den Klageparteien der Parallelverfahren und die dortigen Erkl�rungen der einvernommenen Zeugen ersetzen daher im vorliegenden Verfahren nicht die Darlegung, die Verf�gungsbeklagte werde auch die Daten des hiesigen Verf�gungskl�gers unwiderruflich l�schen, so dass sie den im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruch auf Wiederherstellung des Kontos nicht erf�llen k�nnte. Der Verf�gungskl�ger hat vor diesem Hintergrund nicht darlegt, dass ihm im Falle der Verweisung auf das Hauptsacheverfahren objektiv konkrete Nachteile drohen.
23 Da der Verf�gungskl�ger den Verf�gungsgrund darzulegen hat und glaubhaft machen muss, obliegt es auch nicht der Verf�gungsbeklagten, verbindlich zuzusichern, dass die L�schung bis zum rechtskr�ftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gestoppt sei. Vielmehr ist die Erkl�rung der Verf�gungsbeklagten, dass sie nicht beabsichtige, das streitgegenst�ndliche Nutzerkonto des Verf�gungskl�gers vor dem rechtskr�ftigen Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens dauerhaft und unwiderruflich zu l�schen, ausreichend, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Verf�gungsbeklagte bislang einer derartigen Absichtserkl�rung zuwidergehandelt hat.
24 b) Ein Verf�gungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verf�gungsbeklagte vor Beantragung der einstweiligen Verf�gung auf vorgerichtliche Anschreiben durch den Verf�gungskl�ger und seines Prozessbevollm�chtigten nicht reagiert hatte. Zwar kann die dadurch zun�chst beim Verf�gungskl�ger nachvollziehbar verursachte Ungewissheit in Bezug auf die endg�ltige und unwiderrufliche L�schung seiner Daten grunds�tzlich f�r die Bejahung eines Verf�gungsgrundes gen�gen. Der Verf�gungsgrund ist jedoch mittlerweile - aufgrund der Erkl�rungen der Verf�gungsbeklagten im Prozess, denen der darlegungsbelastete Verf�gungskl�ger nicht hinreichend entgegentreten konnte - entfallen, ohne dass der Verf�gungskl�ger entsprechende Prozesserkl�rungen abgab.
C.
I.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.
26 Anordnungen zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit sind aufgrund von � 542 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht veranlasst.
II.
27 Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der �� 47, 48 GKG bestimmt. Der Senat h�lt f�r das Begehren der vorl�ufigen Sicherung der Kontodaten bis zum rechtskr�ftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, in dem es um die Wiederherstellung des deaktivierten Nutzerkontos geht, einen Streitwert in H�he von 10.000,00 € angemessen.
28 1. Der Senat w�rde f�r den Antrag im Hauptsacheverfahren, das gel�schte Profil des Verf�gungskl�gers wiederherzustellen, einen Streitwert in H�he von 10.000,00 € f�r angemessen halten.
29 a) Nach � 3 ZPO, � 48 Abs. 2 GKG ist der Streitwert in nichtverm�gensrechtlichen Streitigkeiten unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Verm�gens- und Einkommensverh�ltnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Liegen keine besonderen Bemessungsumst�nde vor, ist entsprechend ��52 Abs. 2 GKG, � 23 Abs. 3 S. 2 RVG von 5.000,00 € auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2015 - II ZB 8/14, Rn. 13).
30 b) Im vorliegenden Fall hat der Senat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung folgende Gesichtspunkte ber�cksichtigt:
31 F�r die zu treffende Bewertung kommt der Wertangabe der Klagepartei, auch wenn diese f�r das Gericht nicht bindend, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung �blicher Wertfestsetzungen in vergleichbaren F�llen zu �berpr�fen ist (OLG D�sseldorf, Beschluss vom 10.05.2011 - I-2 W 15/11, Rn. 8), eine wichtige Indizwirkung zu, da zu Beginn des Verfahrens, in dem die sp�tere Kostentragungspflicht noch offen ist, von diesen Angaben erfahrungsgem�� gr��ere Objektivit�t erwartet werden kann, als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht bereits feststeht (BGH, Beschluss vom 08.10.2012 - X ZR 110/11, Rn. 10). Im vorliegenden Fall hat der Verf�gungskl�ger in der Antragsschrift einen Streitwert f�r das Verf�gungsverfahren in H�he von 16.000,00 € vorgeschlagen und vorgetragen, dass sich der Streitwert f�r den im Hauptsacheverfahren durchzusetzenden Anspruch auf Wiederherstellung des Nutzerkontos auf 20.000,00 € belaufe.
32 Dar�ber hinaus ist zu ber�cksichtigen, dass die Marktmacht, die Reichweite und der potenzielle Empf�ngerkreis des sozialen Netzwerks der Verf�gungsbeklagten erheblich sind. Das von ihr betriebene Netzwerk kann daher nicht einschr�nkungslos durch andere Kommunikationsformen ersetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - III ZR 124/20, Rn. 10).
33 Andererseits ist zu beachten, dass die mit der Profill�schung verbundene Einschr�nkung der Kommunikationsfreiheit des Verf�gungskl�gers auf der Plattform der Verf�gungsbeklagten beschr�nkt war. Der Verf�gungskl�ger konnte weiterhin �ber andere Internet-Plattformen, E-Mails und alle anderen Medienarten kommunizieren (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - III ZR 124/20, Rn. 10).
34 Die Dauerhaftigkeit der Beeintr�chtigung, die der Antragsteller mit dem vorliegenden Verf�gungsverfahren zu verhindern sucht, kann bei der Bemessung des Streitwerts ebenfalls nicht au�er Acht gelassen werden. Daher ist eine Erh�hung gegen�ber dem Ansatz mit 2.500,00 €, der bei einer drei�igt�gigen Kontosperrung durch den Bundesgerichtshof angenommen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - III ZR 124/20, Rn. 11) geboten. Jedoch kann dieser Betrag dann, wenn eine l�ngere oder mehrfache Sperre des Benutzerkontos im Raum steht, nicht einfach mit der Anzahl bzw. Dauer der betroffenen Monate multipliziert werden, weil sich auf diesem Wege Werte errechnen w�rden, die erkennbar das Interesse des betroffenen Nutzers und die Bedeutung der Sache �bersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 156/20, Rn. 13).
35 Schlie�lich ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen, dass der Bundesgerichtshof in einem nicht weiter begr�ndeten Beschluss vom 27.01.2022 den Streitwert in einem Verfahren - dem ebenfalls das Begehren eines privaten Nutzers zugrunde lag, ein gesperrtes Konto wieder freizuschalten - auf 10.000,00 € festsetzte (BGH, Beschluss vom 27.01.2022 - III ZR 4/21; zum Urteil vom 27.01.2022 - III ZR 4/21 - Klarnamenpflicht). Zwar hatte der Bundesgerichtshof in diesem Verfahren dar�ber zu entscheiden, ob die dortige Beschwerdef�hrerin verpflichtet ist, dem Nutzer Zugang zu seinem Nutzerkonto nur unter der Bedingung zu gew�hren, dass dieser seinen Profilnamen in seinen wahren Namen �ndert. Dies ist mit der hier vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar, weil eine entsprechende Grundbedingung zur Anmeldung mit dem Klarnamen auch Auswirkungen f�r den Fall einer sp�teren Neuanmeldung des Nutzers hat, w�hrend bei einem Streit um eine Deaktivierung eines konkreten Kontos wegen Ver�ffentlichung unzul�ssiger Inhalte eine Wieder-/Neuanmeldung jedenfalls nach einem gewissen Zeitablauf keineswegs ausgeschlossen erscheint. Eine gewisse Vergleichbarkeit mit dem im hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Interesse der Klagepartei ist jedoch nicht von der Hand zu weisen.
36 c) Im Ergebnis f�hren all diese Erw�gungen dazu, dass das Interesse, einen endg�ltigen Ausschluss von der Nutzung des sozialen Mediums oder deren dauerhafte Fortsetzung in rechtlicher oder tats�chlicher Hinsicht zu verhindern, bei einem Verbraucher typischerweise mit einer Verdoppelung des Regelstreitwerts von 5.000,00 € - somit mit insgesamt 10.000,00 € - zu bewerten ist. Sollte sich aus vorangegangenen Entscheidungen etwas anderes ergeben, h�lt der Senat daran nicht mehr fest.
37 Aus den dargestellten Erw�gungen kann sich der Senat jedoch den Vorstellungen des Verf�gungskl�gers, den Hauptsachestreitwert auf 20.000,00 € festzusetzen, nicht anschlie�en. Dieser Betrag l�ge auch weit �ber dem Betrag, mit dem der zus�tzliche Aufwand bei der Kommunikation mit anderen Menschen �ber andere Medien zu bewerten w�re, und st�nde au�erdem au�er Verh�ltnis zu den Ans�tzen, die bei der Verletzung von Pers�nlichkeitsinteressen �blicherweise als angemessen betrachtet werden.
38 Umst�nde, die Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben k�nnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere nutzt der Verf�gungskl�ger das Konto nicht f�r berufliche oder gewerbliche Zwecke.
39 2. F�r das im hiesigen Verf�gungsverfahren streitgegenst�ndliche Interesse des Verf�gungskl�gers an der vorl�ufigen Datensicherung bis zum rechtskr�ftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens h�lt der Senat ebenfalls einen Streitwert in H�he von 10.000,00 € f�r angemessen.
40 a) Zwar liegt in Verfahren des vorl�ufigen Rechtsschutzes der Streitwert regelm��ig unter demjenigen des Hauptsacheverfahrens (vgl. � 51 Abs. 4 GKG), wobei nach der Rechtsauffassung des Senats ein Abschlag von ca. 1/3 des Hauptsachestreitwerts vorzunehmen ist. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Ob und in welchem Umfang bei Verf�gungsverfahren ein Abschlag gegen�ber dem f�r die Hauptsache anzusetzenden Streitwert vorzunehmen ist, h�ngt vielmehr ma�geblich vom Sicherungsinteresse und der Vorl�ufigkeit der Regelung ab (W�stmann, in M�KoZPO, 6. Aufl. 2020, � 3 ZPO Rn. 69; Heinrich, in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, � 3 Rn. 26). So kann beispielsweise, wenn das Verf�gungsverfahren tats�chlich zu einer endg�ltigen Erledigung des Streits f�hrt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit f�hren wird, ann�hernd der gleiche Streitwert wie im Hauptsacheverfahren gelten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2016 - 4 W 62/16, Rn. 2).
41 b) Unter Ber�cksichtigung dieses rechtlichen Ma�stabs nimmt der Senat bei der Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall ausnahmsweise keinen Abschlag vom Hauptsachestreitwert vor.
42 Zwar ist die begehrte Ma�nahme der Datensicherung von vornherein vorl�ufiger und vor�bergehender Art, weil sie ausdr�cklich nur f�r den Zeitraum bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens gelten soll. Auf der anderen Seite geht jedoch nach dem - f�r die Streitwertbemessung ma�geblichen - Vortrag des Verf�gungskl�gers die Praxis der Verf�gungsbeklagten dahin, die Konten und Daten der Nutzer nach einer bestimmten Frist vollst�ndig und unwiederbringlich zu l�schen. Der Erfolg des auf Aufhebung der Deaktivierung gerichteten Hauptsacheverfahrens h�ngt daher unter Zugrundelegung des Verf�gungskl�gervortrags entscheidend davon ab, dass die begehrte Anordnung getroffen wird. Andernfalls k�nnte n�mlich der Nutzer selbst dann, wenn sich die Deaktivierung durch die Verf�gungsbeklagte als rechtswidrig erweisen w�rde, sein unmittelbares Ziel - die Wiederherstellung und Weiternutzung seines Nutzerkontos einschlie�lich aller zuvor vorhandenen Daten und Posts - aus tats�chlichen Gr�nden nicht mehr erreichen, so dass die Verwirklichung seiner Rechte am Unm�glichkeitseinwand scheitern w�rde. Der dem Nutzer an sich zustehende monet�re Schadensersatz w�re regelm��ig nicht geeignet, sein auf Naturalleistung gerichtetes Ziel zu kompensieren.
43 Das Interesse des Verf�gungskl�gers, den Lauf der Dinge aufzuhalten und sich so einen Erfolg des Hauptsacheverfahrens zu sichern, ist daher letztlich mit dem Interesse am Obsiegen in der Hauptsache gleichzusetzen. Zwar kann der Nutzer durch die Sicherung noch nichts endg�ltig und dauerhaft gewinnen, doch steht und f�llt der in der Hauptsache erstrebte Erfolg mit ihr. Dies rechtfertigt es, von dem Abschlag gegen�ber dem Hauptsachestreitwert abzusehen.
Begehrt der Nutzer eines sozialen Netzwerks eine einstweilige Verf�gung, mit der dem Netzwerkbetreiber das endg�ltige und unwiderrufliche L�schen eines deaktivierten Nutzerkontos und der dazu gespeicherten Daten bis zum rechtskr�ftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt werden soll, muss er konkrete Anhaltspunkte daf�r darlegen und glaubhaft machen, dass der Netzwerkbetreiber eine entsprechende L�schung tats�chlich vornehmen wird und damit der Eintritt eines irreparablen Zustands droht. Hierzu geh�rt auch die Widerlegung der Erkl�rung des Betreibers, keine entsprechende L�schung zu beabsichtigen.
Unmittelbare drohende L�schung eines Kontos als Verf�gungsgrund
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