LG N�rnberg-F�rth 3. Kammer f�r Handelssachen, 2022-02-24, 3 HK O 6313/21

3 HK O 6313/21Tribunale cantonale24 feb 2022

Regest

Die Richtigstellung einer irref�hrenden Aussage durch eine Fu�note, die mit einer hochstellten "1" gekennzeichnet ist, kann unzureichend sein, wenn die Fu�note mit dieser Ziffer mehrfach vergeben ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG N�rnberg-F�rth 3. Kammer f�r Handelssachen — 2022-02-24 — 3 HK O 6313/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-24

Aktenzeichen: 3 HK O 6313/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, im Internet und/oder auf sonstigen Werbetr�gern zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Aussage „33% auf alle K�chen1“ zu werben und/oder werben zu lassen und hiervon die folgenden Ausnahmen zu machen: „1Beim Kauf einer frei geplanten Einbauk�che bei … erhalten Sie ab einem Gesamtpreis der K�che von 6.900 € 33% Rabatt. Dieser Rabatt errechnet sich aus dem Gesamtpreis abzgl. Montagekosten, abzgl. des Kaufpreises f�r … und …-Ger�te sowie dem Material Stein. Zus�tzlich erhalten Sie einen … Backofen (…) ohne Berechnung…“, wenn dies wie aus der Anlage zum Urteil (= K 1) ersichtlich geschieht.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 220,00 € nebst Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2021 zu zahlen.

  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist f�r den Kl�ger gegen Sicherheitsleistung in H�he von 30.000,00 € vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Mit der Klage wird ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht.

2 Der Kl�ger erf�llt die Voraussetzungen des � 8 Abs. 3 UWG. Die am … gegr�ndete, unter HRB … beim AG … eingetragene Beklagte produziert, plant und verkauft K�chen, die sie sowohl im Internet auf ihrer eigenen Homepage unter der URL … als auch in ihren K�chenstudios anbietet.

3 Am 06.07.2021 warb die Beklagte auf ihrer … mit der Aussage: „33% AUF ALLE K�CHEN1 + GRATIS …-BACKOFEN1“; der Text zur Fu�note 1 am Ende der Seite lautete: „Beim Kauf einer frei geplanten Einbauk�che bei … erhalten Sie ab einem Gesamtpreis der K�che von 6.900 € 33% Rabatt. Dieser Rabatt errechnet sich aus dem Gesamtpreis abzgl. Montagekosten, abzgl. des Kaufpreises f�r … und …Ger�te sowie dem Material Stein. Zus�tzlich erhalten Sie einen … Backofen … ohne Berechnung …“; neben dieser Werbeaussage befand sich eine Spalte mit der �berschrift „Jetzt Aktion sichern!“, in der bei Interesse unter Eingabe des Namens und der Telefonnummer ein „Gratis-Termin“ angefordert werden konnte (K 1).

4 Der Kl�ger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 30.08.2021 (K 2) wegen dieser Werbung mit der Begr�ndung ab, der angesprochene Verkehrskreis habe aufgrund der blickfangm��ig herausgestellten Behauptung „33% auf alle K�chen1“ die Vorstellung, die Beklagte gew�hre 33% auf alle K�chen.

5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.09.2021 (K 3) bestritt die Beklagte das Vorliegen einer irref�hrenden gesch�ftlichen Handlung unter Verweis auf die Fu�note in der Werbung, gem�� der K�chen mit einem Wert von unter 6.900, - € von der Aktion ausgenommen waren, und zum anderen mit der Begr�ndung, der Verbraucher w�rde auch nicht zu einer gesch�ftlichen Entscheidung veranlasst werden, die er sonst nicht getroffen h�tte.

6 Der Kl�ger tr�gt vor, die beanstandete Blickfangwerbung sowie die dazugeh�rige Fu�note am Ende der Website sei wettbewerbswidrig gem. � 5 UWG. Die Beklagte sei auch zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet.

7 Der Kl�ger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, im Internet und/oder auf sonstigen Werbetr�gern zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Aussage „33% auf alle K�chen1“ zu werben und/oder werben zu lassen und hiervon die folgenden Ausnahmen zu machen: „1Beim Kauf einer frei geplanten Einbauk�che bei … erhalten Sie ab einem Gesamtpreis der K�che von 6.900 € 33% Rabatt. Dieser Rabatt errechnet sich aus dem Gesamtpreis abzgl. Montagekosten, abzgl. des Kaufpreises f�r … und …Ger�te sowie dem Material Stein. Zus�tzlich erhalten Sie einen … Backofen (…) ohne Berechnung…“, wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht.

  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl�ger 220,00 € nebst Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2021 zu zahlen.

8 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9 Die Beklagte bestreitet die Wettbewerbswidrigkeit ihrer Werbung. Die Website-Besucher w�rden zum Ende der Website scrollen und die Fu�notenaufl�sung dort lesen. Die Fu�note sei einfach f�r den Verbraucher aufzufinden. Die Auffassung, dass die Aussagen „33% auf alle K�chen 1“ und „+ Gratis … Backofen 1“ f�r sich genommen unmissverst�ndlich und abschlie�end seien, nicht nachvollziehbar. Auch wenn zwischen der Aussage „33% auf alle K�chen“ und der Fu�notenaufl�sung 1 der … Backofen n�her beschrieben wird und eine Erl�uterung zum allgemeinen Ablauf einer K�chenplanung bei der Beklagten erfolgt, bestehe zwischen der Fu�note und der Fu�notenaufl�sung kein so gro�er Abstand, dass der Verbraucher verwirrt oder das Finden der Aufl�sung erschwert wird. Die Fu�notenaufl�sung sei �bersichtlich gestaltet, da die Fu�note nur drei Zeilen erfasse und nicht kleiner geschrieben sei als die anderen Angaben auf der Seite, also weder versteckt, noch unleserlich oder zu klein sei. Bei Einbauk�chen sei der Aufmerksamkeitsgrad der Kunden, die die Anzeige lesen, sehr hoch, sodass die gesamte Werbung genau gepr�ft und durchgelesen w�rde. Die Rabattvoraussetzung von 6.900, - € betreffe nicht eine „Vielzahl“ von K�chen, sondern lediglich einen kleinen Teil der K�chen im Angebot der Beklagten.

10 Au�erdem sei das Relevanzkriterium nicht erf�llt; die Angabe sei nicht geeignet, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. Nach der Entscheidung des BGH „Schlafzimmer komplett“ ist eine blo�e Einladung, sich mit einem beworbenen Angebot in einer Werbeanzeige n�her zu befassen, keine gesch�ftliche Entscheidung im Sinne von Art. 2 lit. k) und Art. 6 Abs. 1 der RL 2005/29/EG. Der Aussage fehle der konkrete Informationsgehalt; blo�e Kaufappelle h�tten keinen eigenen Aussagegehalt, der auf angebotene Waren Bezug nimmt.

11 Der Kl�ger tr�gt vor, die Werbeaussage „33% auf alle K�chen“ sei eine gesch�ftliche Handlung nach � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, n�mlich ein Verhalten bei oder nach Gesch�ftsabschluss, das mit der F�rderung des Absatzes objektiv zusammenh�nge. Die Aussage weise auch einen eigenen Aussagegehalt auf und sei geeignet, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. Die Aufl�sung der Fu�note erst am Ende der Seite nach ausf�hrlichen Angaben zum Ablauf der Bestellung und zu dem …-Backofen mit Lichtbildern sei nicht geeignet, die durch die falsche Werbeaussage verursachte Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise zu beseitigen; au�erdem betreffe die Rechtsprechung zur „Fu�note“ Printwerbung und k�nne nicht auf Internetwerbung �bertragen werden, weil zahlreiche weitere Seiten zwischen der falschen Aussage und der Aufl�sung der Fu�note l�gen und gerade kein einfacher Blick an den unteren Rand des Dokuments dem Verbraucher zu einem zutreffenden Verst�ndnis der unzutreffenden Werbeaussage verhelfe.

12 Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im �brigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

13 A. Die Klage ist zul�ssig.

14 I. Die Klagebefugnis des Kl�gers resultiert aus � 8 Abs. 3 UWG.

15 II. Das LG N�rnberg-F�rth ist sachlich und �rtlich zust�ndig.

16 Die funktionelle Zust�ndigkeit der Kammer f�r Handelssachen beruht auf � 95 Abs. 1 Nr. 1 und 5 GVG; die Antragsstellung und Verhandlung vor der Vorsitzenden ist als Einverst�ndnis gem. � 349 Abs. 3 ZPO zu werten.

17 B. Die Klage ist auch begr�ndet.

18 I. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus �� 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 UWG; die vom Kl�ger beanstandete Werbeaussage stellt eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung dar.

19 1. Die Werbung der Beklagten auf ihrer Internetseite stellt eine gesch�ftliche Handlung gem. � 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 S. 1 UWG dar.

20 Gem�� � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist unter gesch�ftlicher Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu verstehen, bei oder nach einem Gesch�ftsabschluss, das mit der F�rderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchf�hrung eines Vertrags �ber Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenh�ngt. Die streitgegenst�ndliche Werbung ist ein der Absatzf�rderung dienendes Verhalten im Vorfeld von Gesch�ftsabschl�ssen und erf�llt diese Voraussetzungen.

21 2. Die Beklagte handelte unlauter nach �� 3, 5 Abs. 1 UWG.

22 Die auf ihrer Homepage … verwendete Werbeaussage „33% AUF ALLE K�CHEN1 + GRATIS …-BACKOFEN1“ ist unrichtig und irref�hrend, da der Rabatt von 33% unstreitig eben nicht auf alle von ihr angebotenen K�chen gew�hrt wird. Die Beklagte handelte unlauter gem. � 5 Abs. 1 S. 1 und 2 UWG, weil die Werbung unwahre Angaben enthielt und geeignet war, die angesprochenen Verkehrskreise �ber das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils hinsichtlich aller angebotener K�chen zu t�uschen.

23 Nach der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des BGH muss „in F�llen, in denen der Blickfang f�r sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum regelm��ig durch einen klaren und unmissverst�ndlichen Hinweis ausgeschlossen werden muss, der selbst am Blickfang teilhat“; bei einer Werbung f�r verh�ltnism��ig langlebige und kostspielige G�ter - wie M�bel und K�chen -, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur fl�chtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und �bersichtlichen Gestaltung insgesamt erfassen kann, wird der Verbraucher auch eine erst am Ende der Texte und in nicht hervorgehobener Schrift enthaltene, aber in den kurzen und �bersichtlich gestalteten Texten nicht versteckte Information zur Kenntnis nehmen, durch die unzweideutig der zuvor erweckte Eindruck richtig gestellt wird (BGH 18.12.2014 - I ZR 129/13 - GRUR 2015, 698 - Schlafzimmer komplett).

24 Diese Voraussetzungen an die Richtigstellung einer irref�hrenden blickfangm��ige Werbung sind im vorliegenden Fall nicht gewahrt.

25 Der Text der kleingedruckten Fu�note am Ende der Werbung ist zwar bez�glich der Einschr�nkung der Blickfangwerbung klar und unmissverst�ndlich; er hat aber nicht selbst am Blickfang teil und kann selbst von einem Verbraucher, der sich mit dem Angebot eingehend und nicht nur fl�chtig befasst, nicht unproblematisch zur Kenntnis genommen werden.

26 Das Angebot ist - anders als bei der vom BGH entschiedenen Schlafzimmerwerbung - nicht kurz und �bersichtlich gestaltet. Sowohl durch die mehrfache Verwendung der „1“ als dem Wort „K�chen“ und dem Wort „Backofen“ zugeordnete Fu�note als auch durch die detaillierte Beschreibung des …-Ofens und die Punkte „Exklusiv bei …: Die Mixed-Reality-K�chenplanung“ und „Fast geschafft: 3 Schritte trennen Sie von Ihrer individuellen K�che“ sowie des Hinweises auf die „Gratis-Serviceleistungen“ wird der Verbraucher abgelenkt und die Kenntnisnahme der Richtigstellung des blickfangm��ig erweckten falschen Eindrucks vom Umfang der Rabattaktion ganz am Schluss der Werbung erschwert. Auch wenn der Verbraucher aufgrund der hochgestellten „1“ in der Aussage „33% AUF ALLE K�CHEN1 + GRATIS …-BACKOFEN1“ damit rechnet, dass im folgenden Text eine - m�glicherweise auch einschr�nkende - genauere Definition der rabattierten K�chen erfolgen wird, ist das Auffinden der Aufl�sung der Fu�note im un�bersichtlichen und langen Text erschwert und allenfalls einem besonders hartn�ckigen Leser m�glich.

27 Der Verbraucher wird bereits in die Irre geleitet, indem dieselbe Fu�note „1“ sowohl hinsichtlich der angebotenen K�chen, als auch hinsichtlich des …-Backofens verwendet wird und im anschlie�enden Text ausschlie�lich der Backofen ausf�hrlichst beschrieben wird, sodass er w�hrend der Lekt�re des auf den Ofen bezogenen Textes die Suche nach der auf die K�chen bezogenen Fu�note aus dem Auge verliert. Sodann folgt nach dem Punkt „Exklusiv bei …: Die Mixed-Reality-K�chenplanung“ und dem zugeh�rigen Text unter dem Punkt „Fast geschafft: 3 Schritte trennen Sie von Ihrer individuellen K�che“ eine in „1.“, „2.“ und „3.“ untergliederte Beschreibung der Vorgehensweise bei der Bestellung einer rabattierten K�che im Rahmen einer Erl�uterung zum allgemeinen Ablauf einer K�chenplanung; auch hier besteht die M�glichkeit, dass der Verbraucher w�hnt, die Aufl�sung der Fu�note gefunden zu haben. Die „1“ in der Aussage „33% AUF ALLE K�CHEN1“ stellt damit keinen klaren und unmissverst�ndlichen Hinweis auf die am Ende der Seite stehende Einschr�nkung der Werbeaussage dar, wie er vom BGH verlangt wird (s. Urteil vom 15.10.2015 - I ZR 260/14 - GRUR 2016, 207 - All Net Flat). Die Behauptung der Beklagten, die Fu�note sei geeignet, um die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf den Hinweis zu lenken und ihm alle relevanten Informationen zu verschaffen, sodass Fehlvorstellungen vermieden w�rden, ist aufgrund der nicht eindeutigen Zuordenbarkeit der „1“ und der konkreten Gestaltung und der erheblichen L�nge der Werbung unzutreffend.

28 Auch die ganz am Ende des umfangreichen Textes versteckte Information zur Fu�notenaufl�sung ist nicht „ordnungsgem��“, da weder der Bezug zur Fu�note in der Aussage „33% AUF ALLE K�CHEN1“ deutlich ist, noch die Aufl�sung un�bersehbar oder Teil des Blickfangs ist. Selbst wenn zu erwarten ist, dass ein aufmerksamer und verst�ndiger Durchschnittsverbraucher, � 3 Abs. 4 Satz 1 UWG, sich mit dem gesamten Text befassen wird (OLG N�rnberg, Urt. v. 11.12.2018 - 3 U 881/18) und selbst wenn vielleicht prinzipiell die Aufl�sung einer Fu�note am Ende der Werbung erwartet wird, ist ein un�bersichtlich gegliederter, langer Text mit ablenkenden Lichtbildern und mit einer Vielzahl von Details zur Zugabe, zur „Mixed-Reality-K�chenplanung“ und zu den drei erforderlichen Verfahrensschritten zwischen der Blickfangwerbung und der Fu�notenaufl�sung nicht geeignet, den durch die Aussage „33% AUF ALLE K�CHEN1“ veranlassten Irrtum richtigzustellen, vor allem weil - anders als bei einer Fu�notenaufl�sung am Ende einer gedruckten Seite - die Gleichzeitigkeit der Wahrnehmbarkeit sowohl der irref�hrenden Werbeaussage als auch des richtigstellenden Fu�notentextes nicht gewahrt ist.

29 Der Verbraucher erwartet jedoch - entsprechend der Rechtsprechung zur Richtigstellung einer irref�hrenden Werbung durch Fu�noten und Sternchen (BGH, Vers�umnisurteil vom 21.09.2017 - I ZR 53/16 -, juris Festzins Plus-; BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 19 - Schlafzimmer komplett; LG Dortmund WRP 2019, 526), dass - falls eine Richtigstellung einer unzutreffenden Aussage erforderlich sein sollte - diese in engen r�umlichen Zusammenhang mit der Aussage oder zumindest in einem mit zumutbarem Aufwand auffindbaren und deutlich angebrachten, pr�gnanten Hinweis erfolgt, und geht nicht davon aus, dass er bis zum Ende einer umfangreichen Werbung scrollen muss, um die Aufl�sung zu finden (Toussaint in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl. 2020, � 5 Rdnr. 103). Auch nach der von der Beklagten zitierten Definition des Begriffs Fu�note in Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Fu%C3%9Fnote) darf diese nicht beliebig am Textende positioniert werden.

30 Zu ber�cksichtigen ist auch, dass sich ein aufmerksamer und verst�ndiger Durchschnittsverbraucher zwar vor der Entscheidung �ber den Kauf einer K�cheneinrichtung oder anderer h�herwertiger Konsumg�ter mit dem gesamten Angebotstext befassen wird, dass der Grad an Aufmerksamkeit und Gr�ndlichkeit bei der Lekt�re einer Internetwerbung aber dann reduziert ist, wenn noch nicht die Kaufentscheidung selbst zu treffen ist, sondern nur die Entscheidung, ob als erster Schritt die Anforderung eines Gratis-Beratungstermins vorgenommen wird, um sich die Vorteile der auf den Zeitraum vom … beschr�nkten Rabattaktion zu sichern.

31 3. Die angegriffene Werbung ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte.

32 Dass sich die Werbung auf „alle K�chen“ bezog und noch nicht auf eine konkrete K�che, die nach dem in der Werbung geschilderten Prozedere vom Verbraucher und vom Kundenberater aus den von der Beklagten angebotenen K�chenbestandteilen im Rahmen eines zu vereinbarenden Beratungstermins erst zusammengestellt werden musste, sodass die essentialia negotii - n�mlich der konkrete Kaufgegenstand und der Kaufpreis - zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Werbeaussage noch nicht definiert war, f�hrt nicht dazu, dass die Relevanz der Werbung i.S.v. � 5 Abs. 1 S. 1 UWG entfallen w�rde.

33 Unter einer gesch�ftlichen Entscheidung ist n�mlich nicht nur eine Kaufentscheidung zu verstehen, sondern auch die vor der endg�ltigen Entscheidung zum Kauf einer bestimmten K�che vom Verbraucher zu treffenden, unmittelbar mit der Entscheidung �ber den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts zusammenh�ngenden Entscheidungen wie insbesondere die Entscheidung zum Betreten eines Gesch�fts (EuGH, GRUR 2014, 196 - Trento Sviluppo; BGH, Vers�umnisurteil vom 21.09.2017 - I ZR 53/16 -, juris Festzins Plus; BGH, Urteil vom 2. M�rz 2017 - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 - Komplettk�chen).

34 Bereits die Eingabe der pers�nlichen Daten in die neben der unrichtigen Werbeaussage befindliche Spalte mit der �berschrift „Jetzt Aktion sichern!“, in der bei Interesse unter Eingabe des Namens und der Telefonnummer ein „Gratis-Termin“ angefordert werden kann (K 1), ist als gesch�ftliche Entscheidung zu qualifizieren, weil damit bereits der erforderliche erste Schritt von dreien, die den Verbraucher noch von seiner individuellen K�che trennen, vollzogen wird. Die Werbung stellt also nicht „eine reine Einladung an die angesprochenen Verkehrskreise, sich mit dem Angebot n�her zu befassen“ dar, sondern ist geeignet, den Verbraucher zur Preisgabe pers�nlicher Daten und zur Vornahme des f�r den Erwerbsvorgang erforderlichen ersten Schrittes zu veranlassen. Insoweit ist der vorliegende Fall nicht mit der vom BGH (Urt.v. 18.12.2014, I ZR 129/13, Schlafzimmer komplett) entschiedenen Konstellation vergleichbar.

35 II. Die Klage ist auch hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten begr�ndet, � 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Abmahnung war berechtigt.

36 C. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit auf � 709 ZPO.

Leitsatz

Die Richtigstellung einer irref�hrenden Aussage durch eine Fu�note, die mit einer hochstellten "1" gekennzeichnet ist, kann unzureichend sein, wenn die Fu�note mit dieser Ziffer mehrfach vergeben ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Wird eine richtigstellende Information einer f�r sich gesehen irref�hrenden Werbung am Ende eines umfangreichen Textes versteckt, erfolgt die Richtigstellung nicht hinreichend. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine erforderliche Richtigstellung einer irref�hrenden Aussage muss gleichzeitig mit dieser wahrnehmbar sein, sodass eine Richtigstellung nicht hinreichend erfolgt, wenn umfangreiches Scrollen erforderlich ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Irref�hrende Werbung ohne ausreichende Richtigstellung in einer Fu�note

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