progetti
42 O 4307/19•LG M�nchen I 42. Zivilkammer, 2022-01-31, 42 O 4307/19
42 O 4307/19Tribunale cantonale31 gen 2022
Die dauerhafte Sperrung eines Kontos zur Nutzung eines sozialen Netzwerks ist berechtigt, wenn �ber dieses Konto Fotos mit CEI-Inhalten (Child Exploitative Imagery) versandt wurden; die erkennende Kammer ist �berzeugt, dass die streitgegenst�ndlichen Fotos (nackte weibliche Person in sexueller Pose) CEI-Inhalte enthalten.�(Rn. 55 – 58) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-01-31
Aktenzeichen: 42 O 4307/19
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.500,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten �ber einen Anspruch auf Wiederherstellung des kl�gerischen Benutzerkontos beim sozialen Netzwerk der Beklagten, Schadensersatz sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten f�r vorgerichtliche T�tigkeiten.
2 Die Beklagte ist Anbieterin und Vertragspartnerin der in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen Nutzer eines von der Muttergesellschaft der Beklagten betriebenen weltweiten sozialen Netzwerkes.
3 Der Kl�ger unterhielt und nutzte seit ca. 2009 ein privates Nutzerkonto bei diesem sozialen Netzwerk. Die Nutzung erfolgte insbesondere auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten, die der Kl�ger bei der Anmeldung im Netzwerk akzeptierte. Der Kl�ger legte ein pers�nliches Profil an, mit dem er Beitr�ge einstellen und die Beitr�ge anderer Nutzer kommentieren konnte. Er nutzte seinen Account bei der Beklagten ausschlie�lich zu privaten Zwecken, um Kontakte zu Freunden und Familie zu halten.
4 Mit Wirkung zum 19.04.2018 �nderte die Beklagte die von ihr vorgegebenen Nutzungsbedingungen (vgl. Anlage K 1 bzw. B 20) und Gemeinschaftsstandards (vgl. Anlage K 3 bzw. B 21) und gab dies ihren Nutzern �ber ein sogenanntes Popup Fenster bekannt, welches mit einem Hyperlink zu den aktualisierten Regelungen verbunden war. Die weitere Nutzung des Netzwerks und der damit verbundenen Funktionen war den Nutzern nur m�glich, wenn sie die ge�nderten Bedingungen durch Best�tigung einer in dem Popup Fenster enthaltenen Schaltfl�che mit der Aufschrift „Ich stimme zu“ billigten. Am 28.04.2018 bet�tigte der Kl�ger diese Schaltfl�che.
5 In Ziffer 4.2 der ge�nderten Nutzungsbedingungen ist die Aussetzung und K�ndigung von Konten geregelt:
„[…] Unser Recht auf K�ndigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unber�hrt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei gegen Pflichten aus diesen Nutzungsbedingungen, Gesetze, Rechte Dritter oder Datenschutzrichtlinien verst��t, und der k�ndigenden Partei unter Ber�cksichtigung s�mtlicher Umst�nde des Einzelfalls und nach Abw�gung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Vertragsverh�ltnisses bis zum vereinbarten K�ndigungstermin oder bis zum Ablauf einer K�ndigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine K�ndigung aus wichtigem Grund ist nur innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nach Kenntniserlangung von dem Versto� m�glich.
Ist der wichtige Grund ein Versto� gegen eine Pflicht dieser Nutzungsbedingungen, so ist die K�ndigung nur nach dem erfolglosen Ablauf einer gew�hrten Abhilfefrist oder nach einer erfolglosen Warnung zul�ssig. Eine Abhilfefrist ist jedoch nicht erforderlich, wenn die andere Seite die Erf�llung ihrer Pflichten ernsthaft und endg�ltig verweigert oder wenn nach Abw�gung der Interessen beider Parteien besondere Umst�nde eine sofortige K�ndigung rechtfertigen.
Du kannst mehr dazu [Hyperlink] erfahren, was du tun kannst, wenn dein Konto deaktiviert worden ist, und wie du uns kontaktieren kannst, wenn wir nach deiner Meinung dein Konto irrt�mlicherweise deaktiviert haben.“
6 Die Gemeinschaftsstandards der Beklagten stellen ausweislich Ziffer 5 ihrer Nutzungsbedingungen „Richtlinien“ dar, die die „Standards“ der Beklagten bez�glich der Inhalte, die gepostet werden, sowie bez�glich der Aktivit�ten auf anderen „Produkten“ der Beklagten „skizzieren“. Nach Ziffer 3.2.1 der Nutzungsbedingungen d�rfen die Produkte der Beklagten nicht dazu genutzt werden, „etwas zu tun oder zu teilen“, das insbesondere gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards verst��t.
7 Teil III Ziffer 7 der Gemeinschaftsstandards (Anlage K 3 bzw. B 21) lautet wie folgt:
„Nacktdarstellung von Kindern und deren sexuelle Ausbeutung
Grundgedanke dieser Richtlinie
Wir lassen keinerlei Inhalte zu, in denen Kinder sexuell ausgebeutet oder gef�hrdet werden.
Wenn wir Kenntnis von m�glicher Ausbeutung von Kindern erlangen, melden wir dies in Einklang mit geltendem Recht dem Nationalen Zentrum f�r vermisste und ausgebeutete Kinder (NCMEC - National Center for Missing and Exploited Children). […]“
8 Es folgt eine Aufz�hlung von konkreten Inhalten, welche gem�� Teil III Ziffer 7 untersagt sind. Insbesondere sind Inhalte, die die Nacktheit von Kindern darstellen, verboten.
9 Ziffer 14 der Gemeinschaftsstandards untersagt die Darstellung von „Bildern mit sexuellen Inhalten, um das Teilen nicht einvernehmlicher Inhalte sowie von Inhalten �ber Minderj�hrige zu verhindern.“ Untersagt ist insbesondere das Teilen von Bildern, die „reale, nackte Erwachsene“ mit sichtbaren Genitalien abbilden.
10 Der Kl�ger leitete neun Fotos von weiblichen Personen �ber den Messenger Dienst der Beklagten weiter, die er aus seinem Freundeskreis erhalten hatte. Die von der Beklagten eingesetzte Software „PhotoDNA“ identifizierte diese Fotos als „Child Exploitative Imagery“ (CEI), als ausbeuterische Bilder von Kindern.
11 Die Software „PhotoDNA“ erstellt von hochgeladenen Fotos einen digitalen Fingerabdruck bzw. einen „hash-Code“ und gleicht diesen mit bekannten CEI-Inhalten ab. In den von der Beklagten hierf�r genutzten Datenbanken sind nur best�tigte CEI-Inhalte enthalten: Die Fotos, die verwendet werden, um die „hash-Codes“ zu erstellen, sind zuvor an das „National Center for Missing and Exploited Children“ (NCMEC) gemeldet und von Menschen als CEI-Inhalt verifiziert worden. Erst anschlie�end werden die „hash-Codes“ der jeweiligen Datenbank hinzugef�gt.
12 Am 10.12.2018 sperrte die Beklagte das Konto des Kl�gers dauerhaft (Klageschrift vom 28.03.2019, S. 12, Bl. 12 d.A.). Er erhielt dabei folgende Mitteilung: „Dein Konto wurde gesperrt, weil wir festgestellt haben, dass du nicht zur Nutzung von berechtigt bist. In unseren Nutzungsbedingungen kannst du mehr �ber unsere Richtlinien erfahren.
13 Falls du glaubst, dass dein Konto f�lschlicherweise gesperrt wurde, nimm Kontakt mit uns auf.“
14 Aufgrund der dauerhaften Sperre konnte der Kl�ger die Funktionen des Netzwerkes nicht nutzen und insbesondere nicht mit anderen Nutzern interagieren; sie stellt eine Deaktivierung des Kontos dar.
15 Nachdem der Kl�ger sich bei der Beklagten �ber die Deaktivierung seines Kontos beschwerte, nahm sich das Sicherheitsteam der Beklagten der Beschwerde an. Ein Mitglied des Teams sichtete nochmals die Fotos und best�tigte, dass sie CEI-Inhalt beinhalteten. Die Beklagte meldete anschlie�end den Vorfall an das NCMEC.
16 Das NCMEC seinerseits teilte den Fall dem Bundeskriminalamt mit. Dieses sichtete ein Foto und stellte fest, dass es sich um ein Bild einer nackten, weiblichen Person mit gespreizten Beinen handelt. Das Bundeskriminalamt gelangte hinsichtlich dieses einen Fotos zu folgendem Ergebnis (E-Mail vom 11.02.2021, Bl. 144 d.A.): Aufgrund der Perspektive der Aufnahme sei es nicht einfach ein eindeutiges Alter festzulegen. Auf jeden Fall sei die Person noch sehr jung und d�rfte vom Alter her an der Grenze zwischen Jugendlicher und Erwachsener liegen. Das Bundeskriminalamt stufte das Foto als nicht relevant ein, da es nicht zweifelsfrei sagen konnte, dass es sich bei dem abgebildeten M�dchen um eine Minderj�hrige handelte.
17 Der Kl�gervertreter holte eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Kl�gers f�r die au�ergerichtliche T�tigkeit gegen die Beklagte ein und wandte sich mit Schreiben vom 06.02.2019 an die Beklagte (Anlage K 13). Diese reagierte nicht. Daraufhin holte der Kl�gervertreter eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung f�r die gerichtliche T�tigkeit ein.
18 Der Kl�ger tr�gt vor, er k�nne sich nicht vorstellen, dass einer seiner Freunde unerlaubtes Material versende. Bei den Personen auf den streitgegenst�ndlichen Bildern handele es sich um erwachsene Frauen.
19 Ferner sei der Kl�ger von der Rechtsschutzversicherung zur Einziehung der Kosten der au�ergerichtlichen T�tigkeit erm�chtigt worden (Anlage K 34).
20 Der Kl�ger vertritt die Ansicht, die Sperrung seines Benutzerkontos stelle eine vertragliche Pflichtverletzung seitens der Beklagten dar. Er habe nicht gegen die Nutzungsbedingungen oder Gemeinschaftsstandards der Beklagten versto�en. Diese stellten zudem auf ein �ffentliches Posten oder Teilen von Inhalten ab, wohingegen er die Fotos lediglich privat �ber den Nachrichtendienst Messenger versendet habe, also im Rahmen eines privaten Gespr�chsverlaufs.
21 Der zwischen den Parteien bestehende Vertrag st�nde der Annahme eines sogenannten virtuellen Hausrechts entgegen.
22 Die erzwungene �nderung der Gemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen im Fr�hjahr 2018 sei unwirksam gewesen. �berdies seien die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten als allgemeine Gesch�ftsbedingungen unwirksam. Insbesondere k�nne eine Sperrung oder eine Deaktivierung des Benutzerkontos nicht ohne vorherige Anh�rung des Betroffenen erfolgen.
23 Der Kl�ger habe einen Anspruch auf Schadenersatz, da die Deaktivierung seines Kontos einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht darstelle. Zudem st�nde dem Kl�ger eine fiktive Lizenzgeb�hr als Schadenersatz zu. Daneben ergebe sich ein Schadensersatzanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung.
24 Die Einschaltung des Kl�gervertreters sei f�r die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung notwendig gewesen. Eine Anfrage nur durch den Kl�ger h�tte keinen Erfolg gehabt, da einige Rechtsschutzversicherungen erst nach Anrufung des Versicherungsombudsmannes oder Einschaltung der BaFin zur Deckung bereit seien.
25 Der Kl�ger beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, das am 10.12.2018 deaktivierte Profil des Kl�gers (Anmelde-Email: be) auf www...com vollst�ndig wiederherzustellen und insbesondere alle Verkn�pfungen dieses Profils mit den Profilen anderer Nutzer, wie dies zum L�schungszeitpunkt bestand, wiederherzustellen; sowie dem Kl�ger Zugriff auf dieses Konto zu gew�hren.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger Schadensersatz in H�he von 1.500,- € zzgl. Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kl�ger von Rechtsanwaltskosten
a. f�r die au�ergerichtliche T�tigkeit in H�he von 807,36 € und
b. f�r die Einholung einer Deckungszusage f�r die au�ergerichtliche T�tigkeit in H�he von 255,85 € und
c. f�r die Einholung einer Deckungszusage f�r die Klage in H�he von 729,23 €
durch Zahlung an die Kanzlei freizustellen.
26 Die Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
27 Die Beklagte meint, der Kl�ger habe sein Konto verwendet, um CEI Inhalte zu verbreiten.
28 Sie bestreitet, dass tats�chlich Kosten f�r die au�ergerichtliche T�tigkeit des Anwalts des Kl�gers angefallen seien.
29 Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klage sei im Antrag unter Ziffer 2 bereits unbestimmt, da der Kl�ger seinen Anspruch auf Zahlung auf verschiedene Anspr�che und Lebenssachverhalte st�tze.
30 Durch die Versendung der streitgegenst�ndlichen Fotos habe der Kl�ger in eklatanter Weise gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten versto�en, die unter anderem ausdr�cklich Inhalte verbieten, die Nacktdarstellungen von Minderj�hrigen enthalten oder Minderj�hrige sexuell ausbeuten. Die Sperrung des Benutzerkontos des Kl�gers sei - insbesondere aufgrund des Versto�es gegen Teil III Ziffer 7 der Gemeinschaftsstandards - rechtm��ig gewesen. Hierbei sei unerheblich, dass die streitgegenst�ndlichen Inhalte nicht �ffentlich verbreitet worden seien, sondern in einer privaten Mitteilung an eine dritte Person versandt wurden.
31 Die im April 2018 ge�nderten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandard seien gegen�ber dem Kl�ger wirksam in das Vertragsverh�ltnis einbezogen worden. W�hrend Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen eine zeitlich beschr�nkte Nutzungsbeschr�nkung von Konten erfasse, sei in Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen eine dauerhafte Deaktivierung von Konten geregelt. Diese unterliege nicht einer AGB-Pr�fung, da sie als gesetzeswiederholende Bestimmung der AGB-Kontrolle entzogen sei. Die weiterhin bestehende Annahme, dass der Kl�ger das streitgegenst�ndliche Konto f�r die Verbreitung von CEI-Material genutzt habe, rechtfertige eine sofortige K�ndigung des Kontos ohne vorherige Abmahnung im Sinne der Klausel 4.2 der Nutzungsbedingungen.
32 Auch das sogenannte virtuelle Hausrecht berechtige die Beklagte, einen Kunden von der Nutzung der Plattform auszuschlie�en.
33 Es liege am Kl�ger zu widerlegen, dass er sein Nutzerkonto nicht f�r die Verbreitung von m�glicherweise strafrechtlich relevantem Material genutzt habe. Jedenfalls treffe ihn eine sekund�re Darlegungslast. Der Kl�ger habe die streitgegenst�ndlichen Fotos selbst versendet und m�sse deshalb in der Lage sein vorzutragen, warum die Beitr�ge nicht strafbar sein sollten.
34 Bei dem streitgegenst�ndlichen Foto handele es sich offenbar um Material (jedenfalls) im Grenzbereich der Strafbarkeit. Die Ma�st�be innerhalb eines Strafverfahrens k�nnten nicht im Rahmen einer K�ndigung gelten. Andernfalls w�re die Beklagte gezwungen, auch die Verbreitung von Material �ber ihre Dienste zu dulden, die mit sehr hoher - wenngleich gegebenenfalls nicht f�r eine Verurteilung einem Strafverfahren ausreichender - Wahrscheinlichkeit die Sicherheitsstrafgesetze verletzen.
35 Die Kl�gerin sei gem�� � 10 S. 1 Nr. 2 TMG sowie � 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit � 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, S. 1 Nr. 2 und 3 NetzDG berechtigt und gegebenenfalls sogar verpflichtet, Inhalte mit CEI-Material zu beseitigen. Der Meinungsfreiheit seien Grenzen durch das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht anderer Personen gesetzt, deren Schutz in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Normen verankert sei.
36 Der Kl�ger habe gegen � 22 Kunsturhebergesetz versto�en. Er habe nicht dargelegt, die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Verbreitung der Fotos zu haben.
37 Es best�nde der dringende Verdacht, dass der Kl�ger entgegen � 201a Abs. 2 StGB unbefugt Bildaufnahmen einer dritten Person zug�nglich gemacht habe, die geeignet seien, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden.
38 Im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz liege bereits keine Einschr�nkung vor, die zu einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts des Kl�gers f�hren w�rde. Die Zahlung einer fiktiven Lizenzgeb�hr k�me nicht Betracht, da die Beklagte die Daten des Kl�gers lediglich im Namen der von ihm gebilligten Nutzungsbedingungen genutzt habe. Zudem seien die Daten des Kl�gers nicht unberechtigterweise verwendet worden.
39 Ein Termin zur m�ndlichen Verhandlung fand am 11.10.2021 statt, in dem der Kl�ger pers�nlich angeh�rt wurde. Auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung (Bl. 188 ff d.A.) sowie auf die wechselseitigen Schrifts�tze samt Anlagen wird Bezug genommen.
40 Die zul�ssige Klage erweist sich in der Sache als unbegr�ndet. Dem Kl�ger stehen gegen die Beklagte aufgrund der erfolgten Deaktivierung seines Nutzerkontos keine der geltend gemachten Anspr�che zu.
A.
41 Die Klage ist zul�ssig.
I.
42 Das Landgericht M�nchen I ist international sowie �rtlich und sachlich zust�ndig.
43 Die internationale und �rtliche Zust�ndigkeit folgt aus Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO. Der Kl�ger, der seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts M�nchen I innehat, erhebt als Verbraucher i.S.d. � 13 BGB vertragliche Anspr�che gegen die Beklagte. Diese hat ihren Sitz in Irland und somit in einem Mitgliedstaat der Europ�ischen Union. Soweit der Kl�ger Anspr�che aus unerlaubter Handlung geltend macht, fu�t die Zust�ndigkeit auf Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, da die Deaktivierung seines Kontos als sch�digenden Ereignis prim�r am Wohnort des Kl�gers eintritt (OLG M�nchen, 18.02.2020, 18 U 3465/19).
44 Die sachliche Zust�ndigkeit des Landgerichts folgt aus � 1 ZPO, �� 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, da der verfahrensgegenst�ndliche Streitwert die Summe von 5.000 € �bersteigt.
II.
45 Der Klageantrag ist insbesondere in Ziffer 2 hinreichend bestimmt i.S.d. � 253 Abs. 2 S. 2 ZPO. Der Kl�ger beansprucht aufgrund der Deaktivierung seines Kontos bei der Beklagten einen Zahlungsanspruch in H�he von 1.500,00 Euro. Diesen st�tzt er auf verschiedene Anspruchsgrundlagen, er f�hrt eine Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts an, eine Verletzung der Datenschutzgrundverordnung und bem�ht eine fiktive Lizenzgeb�hr aufgrund der Verletzung seiner Daten. Durch die mehrfache Begr�ndung wird der Zahlungsanspruch nicht unbestimmt. Es liegt vielmehr ein Anspruch im prozessualen Sinne vor (vgl. Z�ller/Vollkommer, ZPO, Einleitung Rn. 70). Ein und derselbe Lebensverhalt, die Deaktivierung seines Kontos, soll nach Auffassung des Kl�gers zu einem Zahlungsanspruch f�hren. Ist wie vorliegend eine Leistungsklage unter Bezifferung der streitigen Rechtsfolge gegeben, hat das Gericht unter jedem denkbaren Gesichtspunkt zu pr�fen, ob es dem Antrag stattgeben kann (BGH, 20.03.1997 - IX ZR 71/969).
B.
46 Die Klage ist unbegr�ndet.
47 Der Kl�ger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Wiederherstellung seines am 10.12.2018 deaktivierten Kontos. Der zwischen den Parteien bestehende Vertrag wurde von der Beklagten rechtm��ig gek�ndigt; weshalb dem Kl�ger auch die geltend gemachten Schadenersatz- und Rechtsverfolgungskosten nicht zustehen.
I.
48 Die vom Kl�ger geltend gemachten Anspr�che sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO findet auf den vorliegenden Verbrauchervertrag deutsches Recht Anwendung (BGH, 29.07.2021, Az. III ZR 179/20).
II.
49 Der Kl�ger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Wiederherstellung seines deaktivierten Kontos, da die Beklagte das dem Konto zugrunde liegende Vertragsverh�ltnis zwischen den Parteien mit Wirkung zum 10.12.2018 wirksam nach � 314 Abs. 1, 2 BGB gek�ndigt hat.
50 1. Zwischen den Parteien bestand ein auf Dauer angelegtes Vertragsverh�ltnis sui generis (OLG M�nchen, 18.02.2020, 18 U 3465/19).
51 Der Kl�ger hat bei dem sozialen Netzwerk der Beklagten 2009 ein Profil angelegt, mit dem er die Funktionen und Dienstleistungen des Netzwerkes nutzen konnte. Nicht als synallagmatische Gegenleistung, aber als konditionale Bedingung f�r die Diensterbringung der Beklagten schuldete der Kl�ger die �berlassung seiner Daten (Hacker, Daten als Gegenleistung: Rechtsgesch�fte im Spannungsfeld von DS-GVO und allgemeinem Vertragsrecht, ZfPW 2019, 148, 172 f). Das digitale Austauschverh�ltnis der Parteien war auf Dauer angelegt, weshalb es als Dauerschuldverh�ltnis zu betrachten ist (vgl. LG K�ln, 27.07.2018, 24 O 187/18). Durch den Abschluss des Nutzungsvertrags hat der Kl�ger gegen die Beklagte einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Nutzung der von ihr angebotenen Funktionen und Dienstleistungen erworben.
52 2. Die Beklagte hat das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverh�ltnis mit Wirkung zum 10.12.2018 wirksam gem�� � 314 Abs. 1, 2 BGB au�erordentlich gek�ndigt. Eine K�ndigungserkl�rung liegt ebenso vor wie ein sachlich nachvollziehbarer wichtiger K�ndigungsgrund. Eine Anh�rung ist trotz grunds�tzlicher Verfahrensvoraussetzung im Rahmen des � 314 BGB im vorliegend Fall entbehrlich.
53 a. Hierbei kann dahinstehen, ob die Regelungen zur K�ndigung in Nr. 4.2 der ge�nderten Nutzungsbedingungen der Beklagten, die als allgemeine Gesch�ftsbedingungen einzuordnen sind, einer Inhaltskontrolle gem�� �� 307 ff BGB standhalten (siehe hierzu BGH, 29.07.2021, Az. III ZR 179/20). Unabh�ngig von vertraglichen Regelungen besteht f�r das vorliegende Dauerschuldverh�ltnis die M�glichkeit zur K�ndigung aus wichtigem Grund nach der Vorschrift des � 314 BGB, welches als zwingendes Recht einzuordnen ist (M�KoBGB/Gaier, 8. Aufl. 2019, BGB � 314 Rn. 5).
54 b. Eine K�ndigungserkl�rung der Beklagten ist gegeben. Am 10.12.2018 sperrte die Beklagte das Konto des Kl�gers und teilte ihm mit, dass die Sperrung erfolgt sei, weil der Kl�ger nicht zur Nutzung berechtigt sei. Durch die Deaktivierung des Benutzerkontos und die Mitteilung der Sperrung hat die Beklagte gem�� � 133 BGB dem Kl�ger gegen�ber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Vertragsverh�ltnis beenden will.
55 c. Eine zur K�ndigung berechtigender wichtiger Grund i.S.d. � 314 Abs. 1 S. 1 BGB ist durch die Versendung von Fotos mit CEI-Inhalten durch den Kl�ger gegeben. Ein wichtiger Grund liegt gem�� � 314 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem K�ndigenden unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des Einzelfalls und unter Abw�gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverh�ltnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer K�ndigungsfrist nicht zugemutet werden.
56 aa. Nach der vollen �berzeugung der erkennenden Kammer gem�� � 286 Abs. 1 ZPO beinhalten die vom Kl�ger versandten streitgegenst�ndlichen Fotos Inhalte, die pornographische und damit ausbeuterische Darstellungen von Minderj�hrigen enthalten.
57 Das Bundeskriminalamt, welchem eines der streitgegenst�ndlichen Fotos vorlag, erkannte auf diesem das Bild einer nackten, weiblichen Person mit gespreizten Beinen. Nach Aussage des Bundeskriminalamtes sei es aufgrund der Perspektive der Aufnahme nicht einfach, ein eindeutiges Alter festzulegen. Auf jeden Fall sei die Person noch sehr jung und d�rfte vom Alter her an der Grenze zwischen Jugendlicher und Erwachsener liegen. Es konnte nicht zweifelsfrei sagen, ob es sich bei der abgebildeten Person um eine Minderj�hrige handelt, und stufte daher das Foto als nicht relevant ein.
58 Der rechtsstaatliche Fundamentalgrundsatz „in dubio pro reo“ der die Beweisw�rdigung im Strafrecht beherrscht (KK-StPO/Ott, 8. Aufl. 2019, StPO � 261 Rn. 63), gilt im Zivilverfahren nicht. Im zivilrechtlichen Verfahren ist gem�� � 286 Abs. 1 S. 1 ZPO im Rahmen der freien W�rdigung vom Gericht zu befinden, ob es von der Wahrheit einer vorgebrachten Behauptung �berzeugt ist. Hierf�r bedarf es keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr gen�gt ein f�r das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie v�llig auszuschlie�en (BGH, 01.10.2019, VI ZR 164/18). In diesem Sinn ist die erkennende Kammer voll davon �berzeugt, dass die streitgegenst�ndlichen Fotos CEI-Inhalte enthalten. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten sind die streitgegenst�ndlichen Fotos von der von der Beklagten f�r diese Zwecke eingesetzten Software „FotoDNA“ als Fotos mit CEI-Inhalten erkannt worden. Die Software gleicht die von den Nutzern hochgeladenen Fotos mit bekannten Fotos ab, die nachweislich einen CEI-Inhalt aufweisen. Nach der Beschwerde des Kl�gers bei der Beklagten �ber die Deaktivierung seines Kontos hat ein Mitglied des Sicherheitsteams der Beklagten die Fotos gesichtet, und best�tigt, dass sie CEI-Inhalte aufweisen. Es ist nicht erkennbar oder auch nicht vorgebracht worden, dass sich sowohl die Software als auch der konkret eingesetzte Mitarbeiter beim Abgleich der streitgegenst�ndlichen Fotos mit den bekannten CEI-Inhalten geirrt h�tten. In seiner Anh�rung im Termin zur m�ndlichen Verhandlung vom 11.10.2021 trug der Kl�ger lediglich vor, die streitgegenst�ndlichen Fotos selbst von Freunden erhalten zu haben. Er k�nne sich nicht vorstellen, dass diese unerlaubtes Material versendeten. Damit gibt der Kl�ger glaubw�rdig und glaubhaft an, letztendlich selbst nicht zu wissen, ob die Fotos CEI-Inhalte enthalten oder nicht. Nach seinem eigenen Vortrag hat er die Bilder im blo�en Vertrauen darauf, dass es sich um erlaubtes Material handele, weitergesendet. Schrifts�tzlich wird von Kl�gerseite lediglich behauptet, dass es sich bei den abgebildeten Personen um erwachsene Frauen handele. Ein Beweis wird hierzu nicht angeboten, insbesondere legt der Kl�ger die von ihm versendeten Fotos nicht vor. Damit kann der Vortrag des Kl�gers die aufgrund der Zuordnung durch die Software und den Mitarbeiter der Beklagten bestehende dringende Annahme, dass die streitgegenst�ndlichen Fotos CEI-Inhalte aufweisen, nicht zur vollen �berzeugung der erkennenden Kammer entkr�ften.
59 bb. Durch die Versendung der streitgegenst�ndlichen Fotos hat der Kl�ger gegen die im April 2018 ge�nderten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten versto�en. Diese untersagen in Teil III Ziffer 7 der Gemeinschaftsstandards i.V.m. Ziffer 3.2.1 der Nutzungsbedingungen die �bermittlung von Fotos mit CEI-Inhalten.
60 (1) Die im April 2018 ge�nderten Nutzungsbedingungen einschlie�lich der in Bezug genommenen Gemeinschaftsstandards sind wirksam in das Vertragsverh�ltnis zwischen den Parteien einbezogen worden. Die Beklagte hat jedem Nutzer nach � 145 BGB angeboten, einen �nderungsvertrag abzuschlie�en, indem sie ihm in Form eines Popup Fensters die beabsichtigte �nderung der Nutzungsbedingungen mitteilte und ihn aufforderte, eine mit „Ich stimme zu“ bezeichnete Schaltfl�che anzuklicken. Der Kl�ger klickte am 28.04.2018 auf diese Schaltfl�che und �bermittelte dadurch eine elektronische Willenserkl�rung, die die Annahme des Angebots der Beklagten beinhaltete (BGH, 29.07.2021, Az. III ZR 179/20). Den Anforderungen des � 305 Abs. 2 BGB wurde hierbei Gen�ge getan. Die Beklagte als Verwenderin hat den Kl�ger ausdr�cklich auf die Neufassung hingewiesen und ihm den ge�nderten Text zug�nglich gemacht (siehe hierzu ausf�hrlich BGH, a.a.O.).
61 (2) Gem�� der ge�nderten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards haben die Nutzer einen respektvollen Umgang miteinander zu wahren und zu gew�hrleisten, dass die Plattform „sicher“ bleibt (vgl. Einleitung der Gemeinschaftsstandards, Anlage K 3 bzw. B 21). Teil III Ziffer 7 der Gemeinschaftsstandards verbietet Inhalte, „in denen Kinder sexuell ausgebeutet oder gef�hrdet werden“ (Anlage K 3 bzw. B 21). Diese Regelung h�lt einer Inhaltskontrolle nach � 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand; es liegt keine unangemessene Benachteiligung des Kl�gers entgegen den Geboten von Treu und Glauben vor. Die Vorschrift beschr�nkt die M�glichkeit des Nutzers der Dienste der Beklagten, beliebige Inhalte �ber die Dienste der Beklagten zu versenden. Konkret untersagt sie den Nutzern, Inhalte zu �bermitteln, die Kinder sexuell ausbeuten oder gef�hrden. Dies stellt keine unangemessene Benachteiligung des Kl�gers dar. Die Beklagte als Verwenderin m�chte mit der Klausel sicherstellen, dass ihre Dienste insbesondere nicht genutzt werden, um Kinder- oder Jugendpornographie zu verbreiten. Die Klausel ist f�r die Beklagten bereits erforderlich, um ihren eigenen Handlungspflichten aus � 10 S. 1 Nr. 2 TMG sowie � 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit � 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, S. 1 Nr. 2 und 3 NetzDG nachzukommen (siehe zu einer potentiell ebenfalls bestehenden mittelbaren St�rerhaftung bei Kinderpornographie BGH, 27.02.2018, VI ZR 489/16). Daneben dient sie dem Schutz des Kindeswohls.
62 (3) Durch die Weiterleitung von Fotos mit CEI-Inhalten hat der Kl�ger gegen Teil III Ziffer 7 der Gemeinschaftsstandards versto�en.
63 Das vom Bundeskriminalamt beschriebene vom Kl�ger �bermittelte Foto beinhaltet die Darstellung einer unbekleideten weiblichen Person mit gespreizten Beinen, also in sexueller Pose. Nach der vollen �berzeugung der erkennenden Kammer ist auf dem Foto, das als Foto mit CEI-Inhalt erkannt wurde, eine Minderj�hrige abgebildet. Damit hat der Kl�ger entgegen der Vorschrift in Teil III Ziffer 7 der Gemeinschaftsstandards Inhalte �bermittelt, in denen Kinder sexuell ausgebeutet oder gef�hrdet werden.
64 Der Kl�ger hat die streitgegenst�ndlichen Fotos �ber den Messenger Dienst der Beklagten gesendet. Er hat sie somit nicht f�r die �ffentlichkeit einsehbar auf seiner Profilseite gepostet, sondern sie direkt an zumindest eine weitere Person �bermittelt. Auch diese Form der �bersendung wird von der Vorschrift in Teil III Ziffer 7 der Gemeinschaftsstandards erfasst. Nach Ziffer 3.2.1 der Nutzungsbedingungen d�rfen „die Produkte“ der Beklagten nicht dazu genutzt werden, „etwas zu tun oder zu teilen“, das gegen die Gemeinschaftsstandards verst��t. Der Messenger Dienst der Beklagten stellt ein von der Beklagten angebotenes Produkt dar, f�r das somit die durch die Gemeinschaftsstandards aufgestellten Bedingungen gelten. Durch das Weiterleiten der Fotos via dem Messenger Dienst an eine weitere Person hat der Kl�ger diese im Sinne der Ziffer 3.2.1 der Nutzungsbedingungen geteilt. Entgegen der Auffassung des Kl�gers stellen weder die Vorschriften in Ziffer 3.2.1 der Nutzungsbedingungen noch in Teil III Ziffer 7 der Gemeinschaftsstandards auf ein �ffentliches Posten oder Teilen des Inhalts ab.
65 cc. Der gegebene Pflichtversto� des Kl�gers gegen die vertraglichen Regelungen stellt einen wichtigen Grund dar, der die Beklagte zur K�ndigung berechtigt. Ein solcher liegt gem�� � 314 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des Einzelfalls und unter Abw�gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverh�ltnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer K�ndigungsfrist nicht zugemutet werden. Bei der Abw�gung der beidseitigen Interessen sind kollidierende Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz derart in Ausgleich zu bringen, dass sie f�r alle Beteiligten m�glichst weitgehend wirksam werden (BGH, 29.07.2021, Az. III ZR 179/20, mit Darstellung des Diskussionsstandes zur Reichweite der Bindung von Anbietern sozialer Netzwerke an Grundrechte ihrer Nutzer).
66 Der Kl�ger nutzte sein Konto bei der Beklagten nach eigener Aussage ausschlie�lich zu privaten Zwecken, um Kontakt mit Freunden und Familie zu halten. Durch die Sperrung ist ihm die elektronische Kommunikation zu Freunden und Familie mittels der Dienste der Beklagten nicht mehr m�glich. Der Wechsel zu einem anderen Netzwerk eines anderen Betreibers kann f�r den Kl�ger mit dem Verlust von Kontakten verbunden sein, die sich auf einem anderen Netzwerk nicht finden: aufgrund der Bindungswirkung sowie eines hohen Marktanteils und der erheblichen Reichweite ihres Netzwerks verf�gt die Beklagte �ber eine bedeutende Markt- und soziale Macht (BGH, 29.07.2021, III ZR 179/20). Durch die Deaktivierung seines Kontos ist der Kl�ger zudem zumindest abstrakt daran gehindert, mittels den Diensten der Beklagten seine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kundzutun - auch wenn in der Vergangenheit nicht erkenntlich war, dass er das Netzwerk dazu tats�chlich nutzte. Die Versendung der streitgegenst�ndlichen Fotos stellt keine Meinungs�u�erung dar.
67 Die Beklagte hat ein gesch�ftliches Interesse daran, den Nutzern ihrer Dienstleistungen ein sicheres Kommunikationsumfeld und ihren Werbekunden ein attraktives Werbeumfeld zu bieten. F�r diese T�tigkeit kann sie sich auf die auch f�r sie geltende Berufsaus�bungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG berufen (BGH, 29.07.2021, III ZR 179/20, mit Ausf�hrungen zur Anwendbarkeit der Vorschrift auf die Beklagte als einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europ�ischen Union ans�ssigen juristischen Person). Weiterhin ist zugunsten der Beklagten das Grundrecht auf freie Meinungs�u�erung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu ber�cksichtigen, da diese Vorschrift auch den Kommunikationsprozess als solchen sch�tzt, den die Beklagte als Betreiberin eines Netzwerkes, der dem Austausch von Meinungen dient, unterst�tzt (BGH, a.a.O). Sie liefert nicht nur die technischen Voraussetzungen, sondern verweist in ihren Gemeinschaftsstandards auf Kommunikationsregeln und gibt hierdurch zu erkennen, welche Formen der Meinungs�u�erung in ihrem Netzwerk nicht geduldet werden. Somit macht die Beklagte von ihrem eigenen Grundrecht auf freie Meinungs�u�erung Gebrauch (BGH, a.a.O).
68 Zudem wird durch die Pflicht der Nutzer, die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards zu beachten, das auf die Einhaltung der Mitgliedsbedingungen gerichtete Interesse anderer Nutzer gesch�tzt. Somit sind bei der erforderlichen Abw�gung der Grundrechtspositionen auch die Pers�nlichkeitsrechte der anderen Nutzer zu ber�cksichtigen, deren Schutz die Gemeinschaftsstandards ebenfalls dienen (BGH, a.a.O). Nicht zuletzt ist das Interesse der Beklagten an der Vermeidung einer Haftung f�r die �ber ihre Kommunikationsplattform gesendeten Beitr�ge einzubeziehen (BGH, a.a.O). Um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, eine zivilrechtliche Haftung oder eine Inanspruchnahme nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz auszuschlie�en, ist die Beklagte dazu verpflichtet, Beitr�ge mit strafbaren oder rechtsverletzenden Inhalten zu entfernen oder zu sperren (vgl. � 10 S. 1 Nr. 2 TMG; � 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. � 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 NetzDG).
69 Unter Abw�gung s�mtlicher Interessen ist im streitgegenst�ndlichen Verhalten des Kl�gers ein wichtiger Grund im Sinne von � 314 Abs. 1 BGB zu sehen, wie er Voraussetzung f�r eine K�ndigung ist. Das in Teil III Ziffer 7 der Gemeinschaftsstandards genannte Verbot von Fotos mit CEI-Inhalten, welches die Beklagte mit ihrer K�ndigung gegen�ber dem Kl�ger durchsetzt, dient nicht nur dem Schutz einer sicheren Kommunikationsumgebung, sondern auch und insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Aufgrund der besonders vulnerablen Stellung von Kindern und Jugendlichen kommt der Verhinderung ihrer Ausbeutung ein ungemein hoher Stellenwert zu. Reflektiert wird diese Priorit�t durch die Straftatbest�nde in � 184 b StGB und � 184 c StGB, die die Verbreitung, den Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte unter Strafe stellen. Um die Verbreitung von Inhalten mit CEI-Inhalt auf dem sozialen Netzwerk der Beklagten nachhaltig zu unterbinden, ist es ein probates Mittel, bei einem Versto� gegen das Verbot der Verbreitung das Konto des betroffenen Nutzers zu sperren und das Vertragsverh�ltnis zu k�ndigen. Der Beklagten ist es nicht zuzumuten, das Nutzungsverh�ltnis mit dem Kl�ger fortzusetzen, der auf den von ihr angebotenen Diensten CEI-Inhalte verbreitet.
70 d) Bei der dem Kl�ger zur Last gelegten Pflichtverletzung, der Verbreitung von CEI-Inhalten, handelt es sich um die Verletzung einer aus dem Vertragsverh�ltnis mit der Beklagten resultierenden Nebenpflicht, die in Teil III Ziffer 7 der Gemeinschaftsstandards normiert ist. Besteht der zur K�ndigung berechtigende wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist nach � 314 Abs. 2 S. 1 BGB die K�ndigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zul�ssig. Die Beklagte teilte dem Kl�ger erst zeitgleich mit der Deaktivierung mit, dass sein Konto gesperrt sei und er die M�glichkeit habe, sich bei der Beklagten zu beschweren, wenn er denke, die Sperrung sei f�lschlicherweise erfolgt. Vorliegend ist die Voraussetzung der vorherigen Fristsetzung oder Abmahnung jedoch entbehrlich, da gem�� � 314 Abs. 2 S. 3 BGB besondere Umst�nde vorliegen, die unter Abw�gung der beiderseitigen Interessen die sofortige K�ndigung rechtfertigen.
71 Die Beklagte hat vorliegend ein besonderes Interesse an einer sofortigen, nicht durch eine Fristsetzung oder Abmahnung verz�gerten Beendigung des Vertragsverh�ltnisses (M�KoBGB/Gaier, 8. Aufl. 2019, BGB � 314 Rn. 28). Der Kl�ger hat �ber den Messenger Dienst der Beklagten Fotos mit CEI-Inhalt versendet. Durch die derart erfolgte digitale Verbreitung dieser Inhalte besteht die Gefahr der multiplen Weiterverbreitung, die auf digitalem Wege einfach erfolgen kann. Der Beklagten ist es angesichts dieser Situation nicht zuzumuten, das Vertragsverh�ltnis mit dem Kl�ger aufrechtzuerhalten. Nur durch eine sofortige K�ndigung des Nutzungsverh�ltnisses ist es der Beklagten m�glich sicherzustellen, dass der Kl�ger nicht ein weiteres Mal in der bereits erfolgten Weise den Nutzungsvertrag verletzt (vgl. BGH, 09.06.2011, III ZR 157/10, der eine Abmahnung und Fristsetzung gem�� � 314 Abs. 2 S. 2 BGB f�r in aller Regel entbehrlich h�lt, wenn der Gek�ndigte mit der Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen gegen Strafrechts- oder Jugendschutzvorschriften verst��t). Entgegenstehende und schutzw�rdige Interessen des Kl�gers sind nicht erkennbar. Insbesondere ist die Pflichtverletzung des Kl�gers, der ein Foto mit CEI-Inhalt versendet, nicht mit einer der Interpretation zug�nglichen und von Art. 5 Abs. Satz 1 GG gesch�tzten Meinungs�u�erung vergleichbar. Eine Stellungnahme des Kl�gers zur Beurteilung des Sachverhaltes vor Ausspruch der K�ndigung ist nicht erforderlich. Der Kl�ger hat die M�glichkeit, die er vorliegend genutzt hat, die K�ndigung nachtr�glich anzugreifen und sp�testens im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens die Gr�nde f�r die Sperrung anzugreifen und sich hierzu Geh�r zu verschaffen (vgl. BVerfG, 11.04.2018, 1 BvR 3080/09).
III.
72 Dem Kl�ger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in H�he von 1.500,00 Euro nicht zu.
73 1. Ein Schadenersatzanspruch ergibt sich nicht aus �� 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 BGB. Die Einschr�nkung der Kommunikationsm�glichkeiten des Kl�gers erfolgte aufgrund der wirksamen K�ndigung durch die Beklagte nicht pflichtwidrig. Ein Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht ist somit nicht gegeben.
74 2. Ebenso wenig greift ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. F�r die Datenverarbeitung durch die Beklagte lag die zuvor erteilte Zustimmung des Kl�gers zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten vor (OLG M�nchen, 18.02.2020, 18 U 3465/19).
75 3. Dem Kl�ger steht kein Anspruch auf eine fiktive Lizenzgeb�hr zu. Der Kl�ger hat der Beklagten mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Einwilligung zur umfassenden Nutzung seiner Beitr�ge und Daten erteilt (OLG M�nchen, 18.02.2020, 18 U 3465/19).
IV.
76 Ein Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Es mangelt am Vorliegen einer Pflichtverletzung durch die Beklagte.
C.
77 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit auf � 709 S. 1 ZPO.
D.
78 Der Streitwert der Klage ist nach � 3 ZPO zu sch�tzen. Der Wert des Anspruchs auf Wiederherstellung bestimmt sich nach dem Interesse des Kl�gers an der Wiederherstellung seines Benutzerprofils. Angesichts der rein privaten Nutzung des Kontos durch den Kl�ger ist eine Wertfestsetzung in H�he von 10.000,00 € f�r die Wiederherstellung des Kontos angemessen. Zusammen mit dem geltend gemachten Zahlungsanspruch in H�he von 1.500,00 Euro ergibt sich ein Streitwert von 11.500,00 Euro.
Die dauerhafte Sperrung eines Kontos zur Nutzung eines sozialen Netzwerks ist berechtigt, wenn �ber dieses Konto Fotos mit CEI-Inhalten (Child Exploitative Imagery) versandt wurden; die erkennende Kammer ist �berzeugt, dass die streitgegenst�ndlichen Fotos (nackte weibliche Person in sexueller Pose) CEI-Inhalte enthalten.�(Rn. 55 – 58) (redaktioneller Leitsatz)
Auch wenn das Bundeskriminalamt nicht zweifelsfrei feststellen kann, ob die auf einem Foto abgebildete Person jugendlichen Alters ist, ist f�r den Zivilprozess im Hinblick auf eben diese Frage die �berzeugung des Gerichts nach freier Beweisw�rdigung entscheidend; hierf�r bedarf es keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr gen�gt ein f�r das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie v�llig auszuschlie�en. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)
Ein besonderes Interesse an einer sofortigen, nicht durch eine Fristsetzung oder Abmahnung verz�gerten Beendigung des Vertragsverh�ltnisses besteht, wenn der Nutzer eines sozialen Netzwerkes �ber den Messenger-Dienst Fotos mit CEI-Inhalt versendet; durch die digitale Verbreitung dieser Inhalte besteht die Gefahr der multiplen Weiterverbreitung, die auf digitalem Wege einfach erfolgen kann. Dem Netzwerkbetreiber ist es nur durch eine sofortige K�ndigung des Nutzungsverh�ltnisses m�glich, sicherzustellen, dass der Nutzungsvertrag nicht ein weiteres Mal verletzt wird. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)
Kontosperrung wegen Versand von Fotos Jugendlicher in sexueller Pose �ber Messenger-Dienst
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.