OLG N�rnberg Kartellsenat, 2022-03-29, 3 U 3358/21

3 U 3358/21Tribunale superiore29 mar 2022

Regest

Die Gefahr einer Herkunftst�uschung i.S.v. � 4 Nr. 3 UWG besteht nicht, wenn Waren - mag ihre Verpackung auch Farbkombinationen erkennen lassen, die auf einen bestimmten Lebensmittel- und Non-Food-Filialisten hindeuten - unter einer v�llig anderslautenden Domainnamen oder auf bekannten Internetmarktpl�tzen an Endkunden vertrieben werden. In einem solchen Fall haftet auch nicht der Lieferant des H�ndlers unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht.

Testo completo

OLG N�rnberg Kartellsenat — 2022-03-29 — 3 U 3358/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-29

Aktenzeichen: 3 U 3358/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 1. September 2021, Az. 4 HK O 1545/19 teilweise abge�ndert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die Unionsmarke der Kl�gerin

eingetragen im Register des EUIPO unter EM 0…, ohne deren Zustimmung f�r Gartenwerkzeuge benutzt hat, insbesondere in welchem Umfang sie unter dieser Marke Gartenwerkzeuge angeboten und/oder in den Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken besessen hat, unter Angabe der Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer, von denen sie die unter dieser Marke angebotenen Gartenwerkzeuge bezogen hat, und der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren, sowie der Preise, die sie f�r diese Waren bezahlt hat, jedoch nur, soweit sie diese Waren vor dem Angebot oder Inverkehrbringen an Dritte an die Kl�gerin ver�u�ert und von dieser entsprechend vertraglicher Abreden zwischen ihnen zur�ckerworben hatte.

  1. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Kl�gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die deutsche Marke der Kl�gerin

eingetragen im Register des DPMA unter DE 3…, ohne deren Zustimmung f�r handbet�tigte Werkzeuge benutzt hat, insbesondere in welchem Umfang sie unter dieser Marke handbet�tigte Werkzeuge angeboten und/oder in den Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken besessen hat, unter Angabe der Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer, von denen sie die unter dieser Marke angebotenen handbet�tigten Werkzeuge bezogen hat, und der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren, sowie der Preise, die sie f�r diese Waren bezahlt hat, jedoch nur, soweit sie diese Waren vor dem Angebot oder Inverkehrbringen an Dritte an die Kl�gerin ver�u�ert und von dieser entsprechend vertraglicher Abreden zwischen ihnen zur�ckerworben hatte.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin s�mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den Handlungen gem�� Ziffern 1. und 2. entstanden ist und noch entstehen wird.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin 1.103,51 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweils Basiszinssatz seit dem 27. M�rz 2019 zu zahlen.

  3. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im �brigen wird die Berufung der Beklagten zur�ckgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Kl�gerin 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung wegen der Verpflichtung zu Auskunft und Rechnungslegung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000,00 € abwenden, wenn nicht zuvor die Kl�gerin Sicherheit in dieser H�he leistet.

Beide Parteien k�nnen die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der jeweilige Gl�ubiger Sicherheit i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird f�r das Berufungsverfahren auf 78.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

1 Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte Ware verbreiten darf, die mit einer Preisauszeichnung in wei�er Schrift auf einem rot-orange-gelben Hintergrund versehen ist, sowie um Auskunfts- und Schadensersatzpflichten deswegen und wegen Verbreitung von Waren, die mit Marken der Kl�gerin versehen sind.

2 Die Beklagte, deren Unternehmensgegenstand den Vertrieb und Import von Produkten des Bereichs Entw�sserungstechnik und Sonderposten umfasst, hat f�r die Kl�gerin, die Lebensmittel und andere Artikel in ihren Filialen sowie einem Internetshop vertreibt, Gartenwerkzeuge und handbet�tigte Werkzeuge geliefert. Diese waren jeweils in einem Blister verpackt, in dem sich der Tr�gerkarton befindet, auf dem wiederum die f�r die Kl�gerin eingetragene EU-Marke „PowerTecGarden“ (EM 0…) bzw. die deutsche Marke „KRAFT WERKZEUGE“ (DE 3…) angebracht waren. Bei einem Hobby-Werkzeug-Set und einem Mini-Schrauben-Set war dort zudem eine Preisangabe in wei�er Schrift auf rotem Hintergrund, unter dem orange und gelbe Streifen angebracht sind, aufgedruckt. Aufgrund entsprechender Bestimmungen in den Liefervertr�gen mit der Kl�gerin, die von den Parteien nicht offengelegt wurden, nahm die Beklagte in der Folgezeit die Waren, die die Kl�gerin nicht zeitnah absetzen konnte, zum Verkaufspreis zur�ck. Die Beklagte ver�u�erte diese Waren sodann u.a. an die G…UG (haftungsbeschr�nkt), welche sie anschlie�end im Internet auf ihrem Onlineshop www.s…de sowie auf den Marktpl�tzen www.ebay.de und www.amazon.de feilbot. Die Kl�gerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte und eines unternehmensspezifischen Hinweises, weshalb sie unter dem 16. Januar 2019 Unterlassung, Auskunft und Anerkennung von Schadensersatzanspr�chen begehrte.

3 Hinsichtlich des Angebots von Waren mit den Zeichen „PowerTecGarden“ und „KRAFT WERKZEUGE“ hat die Beklagte am 24. Januar 2019 eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung abgegeben; sie beglich in der Folgezeit einen Teil der geltend gemachten Abmahnkosten (2.743,43 € von geforderten 4.808,67 €). Weiter teilte die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits mit, dass sie Waren, die m�glicherweise mit den Marken gekennzeichnet waren, an die C…Warenhandel und an die G…UG (haftungsbeschr�nkt) zu einem Preis von insgesamt 28.478,62 € ver�u�ert hat, und leistete auf Basis eines zugestandenen Lizenzsatzes von 2,5% einen Betrag von 711,96 € an die Kl�gervertreter.

4 Die Kl�gerin sieht die Preisetiketten durch ��4 Nr. 3 UWG gesch�tzt, wie es das Landgericht N�rnberg-F�rth bereits in einer fr�heren Entscheidung (Urteil vom 26. Oktober 2017, 19 O�5570/17) angenommen hat. Sie verwende so aufgebaute Preisetiketten auch in der Werbung auf Plakaten in ihren ca. 1.300 deutschen Filialen, auf der Internetseite und in Werbebrosch�ren. Die Farbkombination werde auch bei der Gestaltung der Ladengesch�fte verwendet. Sie findet sich auch in zwei Wort-/Bildmarken der Antragstellerin. Andere Unternehmen w�rden Etiketten mit solchen Farbkombinationen nicht verwenden. Die wettbewerbliche Eigenart werde durch die extrem h�ufige, langj�hrige Verwendung und damit verbundene Bekanntheit verst�rkt. Aufgrund der Identit�t liege auch eine Herkunftst�uschung vor. Hilfsweise st�tzt die Kl�gerin ihren Antrag auf ��15 Abs. 4 MarkenG, da die Unternehmensfarben, in denen die Preisetiketten gestaltet sind, ein Gesch�ftsabzeichen i.S.v. ��5 Abs. 2 S. 2 MarkenG darstellten. Eine Ersch�pfung sei jeweils nicht eingetreten, weil die Beklagte die Artikel nicht mit Zustimmung der Kl�gerin im europ�ischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht habe. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus ��242 BGB bzw. ��19 Abs. 1 u. 3 MarkenG. Hinsichtlich der mit den Marken der Kl�gerin gekennzeichneten Waren folge der Auskunftsanspruch aus ��14 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. ��19 Abs. 1 u. 3 MarkenG, die Schadensersatzpflicht gr�nde sich auf ��9 UWG bzw. ��14 Abs. 6 MarkenG, Art. 101 UMV. Ausgehend von einem Gegenstandswert von insgesamt 250.000,00 € seien Kosten f�r die Bem�hungen ihrer nunmehrigen Prozessbevollm�chtigten im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Abmahnung i.H.v. 4.808,67 € angefallen, sodass sich der noch geforderte Restbetrag i.H.v. 2.065,24 € ergebe.

5 Das Landgericht hat den Klageantr�gen im Wesentlichen entsprochen, wobei es wegen der Etiketten in den Unternehmensfarben eine Verletzung des ��4 Nr. 3 UWG angenommen hat. Es hat lediglich den „insbesondere“-Zusatz beim Unterlassungsantrag als unbegr�ndet angesehen, da er die Verbostmerkmale nicht ausreichend erfasse, und eine Auskunftspflicht nur hinsichtlich einzelner Aspekte verneint.

6 Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte die erstinstanzlich erstrebte Klageabweisung weiter. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass die streitbefangenen Erzeugnisse Originalware der Kl�gerin waren, sodass sie keine Nachahmungen darstellen k�nnten. Das Landgericht habe �ber das Bestreiten der Beklagten dazu, dass die Kl�gerin derartige Etiketten durchg�ngig verwende, nicht hinweggehen d�rfen, zumal die Beklagte eine abweichende Preisauszeichnung vorgelegt habe; das Landgericht habe auch Kenntnisse �ber das Aussehen von 1.300 Filialen der Kl�gerin, deren Werbeaktivit�ten und deren Internetauftritt nicht offengelegt. �berdies k�nnten Preisauszeichnungen generell nicht auf eine Herkunft hinweisen, da sich der Kommunikationsgehalt auf die Mitteilung des Preises in der Erwerbssituation beschr�nke. Im Hinblick auf die Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung habe das Landgericht die beklagtenseits vorprozessual erteilten Informationen nicht zur Kenntnis genommen. Die Kl�gerin wisse auch, dass sie die Erzeugnisse selbst von der Beklagten erworben und an sie zum selben Preis zur�ck ver�u�ert habe, sodass es auch kein Anspruch hinsichtlich Vorbesitzer und Preise geben k�nne. Aufgrund eingetretener Ersch�pfung best�nden alle verfolgten Anspr�che �berdies von vornherein nicht.

7 Die Beklagte und Berufungskl�gerin beantragt,

Unter Ab�nderung des am 1. September 2021 verk�ndeten Urteils des Landgerichts N�rnberg-F�rth zum Az. 4�HK O�1545/19 wird die Klage abgewiesen.

8 Die Kl�gerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zur�ckzuweisen.

9 Die Kl�gerin verteidigt die angegriffene Entscheidung. Das Landgericht habe zu Recht eine identische �bernahme angenommen. Die von der Beklagten vorprozessual erteilte Auskunft gen�ge den Anforderungen nicht, da die Kl�gerin auf ihrer Grundlage nicht den Schadenersatz auf Basis der Herausgabe des Verletzergewinns errechnen k�nne. Hierzu ben�tige sie Informationen, was die Beklagte an ihre Vorlieferanten, d.h. die Personen, von denen sie die importierten Waren erworben hat, bezahlt habe.

10 Der Senat hat zur Sache m�ndlich verhandelt. Im �brigen wird wegen des Sachverhalts und des tats�chlichen und rechtlichen Vorbringens auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils und die eingereichten Schrifts�tze samt Anlagen Bezug genommen, aus denen sich auch die Gestaltung der Preisetiketten im einzelnen ergibt.

Gründe

II.

11 Die Berufung der Beklagten ist zul�ssig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

12 1. Der Unterlassungsanspruch, der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch und der (dem Grunde nach geltend gemachte) Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Verbreitung von Waren, die mit den n�her beschriebenen Preisetiketten versehen sind (erstinstanzliches Urteil Ziffern I. und II. sowie teilweise V.), erweisen sich als unbegr�ndet, sodass die Berufung der Beklagten insoweit zur Ab�nderung der angegriffenen landgerichtlichen Entscheidung und Klageabweisung f�hrt.

13 a) Ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ergibt sich in der vorliegenden Konstellation nicht unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes bzw. der vermeidbaren Herkunftst�uschung (� 4 Nr. 3 lit. a) UWG).

14 aa) Der Senat geht im Folgenden zugunsten der Kl�gerin davon aus, dass - wie es das Landgericht N�rnberg-F�rth in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017, 19 O�5570/17, angenommen hat - die Voraussetzungen daf�r, dass der farblichen Gestaltung der Preisetiketten wettbewerbliche Eigenart i.S.v. ��4 Nr. 3 a) UWG zukommt, gegeben sind. Er folgt zudem dem Landgericht in der angegriffenen Entscheidung dahin, dass Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes auch blo�e Werbemittel oder Werbeauftritte sowie die Kennzeichnung als solche sein kann. Der Wortlaut des ��4 Nr. 3 lit. a) UWG verlangt insoweit nur eine Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen; �berdies war bei Schaffung der aktuellen Fassung des ��4 Nr. 3 a) UWG, der die vorherige Rechtsprechung kodifizierte, Rechtsprechung bekannt, nach der Werbemittel etc. als Grundlage einer unlauteren Nachahmung gen�gen konnten, ohne dass Anhaltspunkte daf�r erkennbar w�ren, dass der Gesetzgeber insoweit eine restriktivere Lage schaffen wollte.

15 bb) Eine Situation, in der es zu einer vermeidbaren Herkunftst�uschung kommt, lag aber weder beim Verkauf von der Beklagten an die G…UG (haftungsbeschr�nkt) vor noch begr�ndete das Verhalten der Beklagten eine entsprechende Gefahr einer vermeidbaren Herkunftst�uschung.

16 (1) Aufgrund des grunds�tzlichen Vorrangs des Markenrechts (M�KoUWG/Wiebe, 3. Aufl. 2020, UWG � 4 Abs. 3 Rn. 38) in Situationen, in denen die Verwendung charakteristischer Zeichen inmitten steht, darf der wettbewerbliche Leistungsschutz nicht so weit reichen wie ein Zeichenschutz nach dem MarkenG.

17 Die markenrechtlichen Regelungen stellen in ihrem durch Auslegung zu ermittelnden Anwendungsbereich eine grunds�tzlich abschlie�ende Regelung dar. Neben markenrechtlichen Anspr�chen k�nnen lauterkeitsrechtliche Anspr�che dann bestehen, wenn sie sich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht Gegenstand der markenrechtlichen Regelung ist (K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG � 4 Rn. 3.9 m.w.N.). Bei der Nachahmung fremder Kennzeichnungen, die im Grundsatz ebenfalls lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz genie�en k�nnen, ist daher zun�chst zu beachten, dass die markenrechtlichen Bestimmungen zum Schutze bekannter Marken und gesch�ftlicher Bezeichnungen grunds�tzlich keinen Raum f�r eine Anwendung des Lauterkeitsrechts lassen. Die markenrechtlichen Schutzvoraussetzungen d�rfen durch einen wettbewerbsrechtlichen Schutz nicht unterlaufen werden (M�KoUWG/Wiebe, 3. Aufl. 2020, UWG � 4 Abs. 3 Rn. 40; K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG � 4 Rn. 3.11; Hacker, in: Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage 2021, � 2 Rn. 55). Ausnahmen vom Grundsatz des Vorrangs sind insbesondere nur zul�ssig, wenn es um ein Verhalten oder einen Unlauterkeitstatbestand geht, der nicht Gegenstand der markenrechtlichen Regelung ist, oder das Geschehen unter anderen Gesichtspunkten gew�rdigt wird als bei der markenrechtlichen Beurteilung (M�KoUWG/Wiebe, 3. Aufl. 2020, UWG � 4 Abs. 3 Rn. 38; �hnlich Sambuc, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 5. Aufl. 2021, UWG ��4 Rn. 107). Dementsprechend kn�pft der lauterkeitsrechtliche Leistungsschutz an das Verhalten und weniger die Gestaltung der Waren und Dienstleistungen an. Konsequenterweise kennt daher der erg�nzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz auch kein Verbot der Herstellung eines bestimmten Gegenstandes, sondern erm�glicht nur eine Untersagung seines Vertriebs (Sambuc, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 5. Aufl. 2021, UWG � 4 Rn. 119).

18 Dies gebietet, bei der Frage der Unlauterkeit des Anlehnens die konkrete Verkaufssituation in den Blick zu nehmen, weil es ein dem Zeichenschutz vergleichbares absolutes Verbot, Waren mit entsprechenden Kennzeichen auf den Markt zu bringen, hier nicht gibt. Namentlich kann ein unterschiedlicher Vertriebsweg einer Herkunftst�uschung entgegenstehen, so etwa, wenn die nachgeahmten Produkte vom Berechtigten ganz �berwiegend in eigenen Gesch�ften oder als solche gekennzeichneten Abteilungen angeboten werden (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007, I�ZR 198/04 - Handtaschen, GRUR 2007, 795, Rn. 40) oder der eine seine Ware �ber station�ren Handel, der andere �ber Heimvorf�hrungen vertreibt (BGH, Urteil vom 10. April 2003 - I ZR 276/00 - Tupperwareparty, GRUR 2003 973 (975)).

19 (2) Die G…UG (haftungsbeschr�nkt) konnte ernsthafterweise keiner Fehlvorstellung dar�ber unterliegen, dass ihr die Waren nicht von der Kl�gerin, sondern von einer anderen Person verkauft wurden. Hiergegen spricht bereits, dass erkennbar ein Abverkauf von Rest-/Einzelposten erfolgte und die Beklagte nicht den Eindruck erweckte, die Kl�gerin zu sein oder mit ihr verbunden zu sein. Die Rechnungen enthielten regelm��ig den Vermerk „Verkauf von Lagerware“, teils explizit von „Retourenware“. Verkauft wurden ganz �berwiegend „krumme“ St�ckzahlen der einzelnen Artikel, wobei oftmals un�hnliche Artikel innerhalb einer Tranche ver�u�ert wurden (so z.B. unter dem 27. Februar 2018 Hochbeet-Gew�chsh�user und Bit-Sets). Solche Gesch�fte k�nnten zwar auch von einem Unternehmen wie der Kl�gerin get�tigt werden, wenn sie unverkaufte Exemplare verwerten will. Positive Anhaltspunkte daf�r, dass die Beklagte mit der Kl�gerin identisch oder (i.S. einer Verwechslungsgefahr i.w.S) konzernm��ig verbunden sei, waren jedoch nicht erkennbar; umgekehrt ber�hmt sich die Beklagte auf ihren Gesch�ftspapieren einer 50-j�hrigen Tradition. Zudem ist zu beachten, dass auf einer entsprechenden Handelsstufe und f�r die Verkehrskreise, in denen sich die Parteien und die G…UG (haftungsbeschr�nkt) bewegen, die Umst�nde und Zusammenh�nge regelm��ig bekannt sind; jedenfalls werden die Akteure die Verh�ltnisse vor einem Gesch�ftsabschluss eingehend pr�fen. Die Situation l�sst sich dann klar aufl�sen. Eine Herkunftst�uschung bei dem von der Beklagten unternommenen Verkaufsvorgang scheidet daher aus.

20 (3) Denkbar ist zwar, dass es beim nachfolgenden Verkauf von der G…UG (haftungsbeschr�nkt) an den Endverbraucher zu einer Herkunftst�uschung kommen konnte. Auch hiervon kann der Senat aber bei Ber�cksichtigung aller Umst�nde nicht ausgehen.

21 F�r eine solche Konstellation hat zwar, wie der Kl�gervertreter im Verhandlungstermin angemerkt hat, der BGH in seinem Urteil vom 15. Mai 2005 (I ZR 214/00 - Alt Luxemburg, GRUR 2003, 892) eine Unterlassung- und Schadenersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt des ��1 UWG a.F. angenommen. Auch aus den dortigen Grunds�tzen ergibt sich jedoch nichts G�nstiges f�r die Kl�gerin:

22 Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob die genannte Entscheidung weiter uneingeschr�nkt G�ltigkeit beanspruchen kann, nachdem eine St�rerhaftung im Wettbewerbsrecht nicht mehr angenommen wird. Er sieht allerdings, dass sich unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten weitgehend identische Anforderungen ergeben k�nnen. Entscheidend ist, dass eine Gefahr einer T�uschung �ber die Herkunft der Ware, auf die der BGH ma�geblich abgestellt hat, im vorliegenden Fall auch insoweit nicht gegeben ist.

23 Die G…UG (haftungsbeschr�nkt) ver�u�erte die Waren unter einer Domain www.s…de oder auf bekannten Marktpl�tzen an Endkunden. Ein Endkunde, der Waren unter einer Domain wie www.s…de oder auf solchen Marktpl�tzen erwirbt, meint typischerweise nicht, er kontrahiere mit einem Lebensmittel- oder Non-food-Filialisten, selbst wenn er der Abbildung der Ware eine bestimmte Farbkombination entnimmt und diese einem solchen Unternehmen zuordnet. Insofern mag der durchschnittlich verst�ndige Endkunde zwar realisieren, dass die Ware in einem Bezug mit diesem Unternehmen stand. Gegen die Annahme, sie oder ein verbundenes Unternehmen sei Verk�uferin, spricht aber, dass erkennbar ein anderer, f�r ein solches Unternehmen untypischer Vertriebskanal gegeben ist. Es ist allgemein bekannt, dass als Filialbetriebe organisierte Unternehmen des Lebensmittel- und Non-Food-Bereichs die Waren prim�r �ber ihre station�ren Gesch�fte vertreiben und, falls sie zwischenzeitlich auch im Internet-Gesch�ft t�tig sind, eigene Internetshops unter ihrer eigenen Bezeichnung oder mit entsprechend zusammengesetzten Bezeichnungen betreiben. Dementsprechend nennt die Kl�gerin, wie aus den von ihr vorgelegten Ausdrucken (Anlagen K�28, K�29) hervorgeht, „www.n…-online.de“. Insoweit besteht regelm��ig ein Interesse solcher Unternehmen, auch im Internet-Handel ihren Namen und ihre Zeichen deutlich herauszustellen, um den Kunden die Identit�t zu signalisieren. Umgekehrt wird auch ein solcher Onlineshop zumindest zum ganz �berwiegenden Teil Artikel f�hren, die eine entsprechende Kennzeichnung aufweisen. Ein Onlineshop mit dem Namen www.s…de weist dagegen weder von seiner Bezeichnung noch von seiner Produktpalette her Verbindungen zu einer solchen Filialladenkette auf. Hinweise auf das Unternehmen der Kl�gerin finden sich auch im �brigen nicht, insbesondere nicht in Form der farblichen Gestaltung des gesamten Shop-Auftritts. Nicht anders verh�lt es sich beim Angebot solcher Waren �ber Plattformen wie eBay, die daf�r bekannt sind, dass private und gewerbliche Verk�ufer Waren verschiedenster Hersteller anbieten, insbesondere, wenn sie nicht selbst einen Internat-Shop mit bekannter Bezeichnung besitzen.

24 Ob eine vermeidbare Herkunftst�uschung gegeben ist, h�ngt zudem von zahlreichen weiteren Umst�nden ab, insbesondere auch, ob und ggf. wie deutlich das auf die Kl�gerin hinweisende Preisetikett jeweils bei der Warenpr�sentation erkennbar ist. Die Anlagen K�20 und K�21 lassen insoweit erkennen, dass das Preisschild zwar auf der abfotografierten Produktansicht sichtbar war, aber auch, dass dies ausschlie�lich beil�ufig bei der Abbildung der Ware pr�sentiert wurde. In der textlichen Beschreibung taucht der Name der Kl�gerin nicht auf. Aufgrund der ebenfalls aus den Anlagen erkennbaren Gesamtgestaltung der Angebote tritt das Preisetikett damit klar in den Hintergrund und erlangt jedenfalls nicht die Aussagekraft, um den Eindruck zu erwecken, der Kunde kaufe faktisch bei der Kl�gerin oder einem mit ihr vertraglich oder gesellschaftsrechtlich verbundenen Dritten.

25 Auch wenn eine vermeidbare Herkunftst�uschung in einer Fallgestaltung, wie sie der Entscheidung des Landgerichts aus dem Jahr 2017 zugrunde lag, durchaus gegeben sein mag, kann eine solche beim vorliegenden Sachverhalt nicht angenommen werden.

26 Noch mehr ist offen, ob die Beklagte erkennen konnte, wie die G…UG (haftungsbeschr�nkt) beim Weiterverkauf vorgehen werde, was aber Voraussetzung daf�r ist, dass sie m�glicherweise zu eigenen Schutzvorkehrungen gehalten war. Allein der Umstand, dass die Lieferung zum Zweck des Weiterverkaufs erfolgte, gen�gt dazu nicht, weil es eine Vielzahl von M�glichkeiten gibt, eine nach ��4 Nr. 3 lit. a) UWG unlautere vermeidbare Herkunftst�uschung auszuschlie�en.

27 Aus diesen Gr�nden schuf die Beklagte durch die Ver�u�erung an die G…UG (haftungsbeschr�nkt) nicht in relevanter Weise eine Gefahr, dass es zu einer wettbewerbswidrigen vermeidbaren Herkunftst�uschung kommen werde, noch hat sich diese in der Folgezeit realisiert. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall, in dem lediglich ein Bestandteil der Warenverpackung Anlass zur Herkunftst�uschung geben kann, von der fr�heren Fallgestaltung, die der BGH-Entscheidung vom 15. Mai 2006 zugrunde lag, weil dort das Dekor des Kaffee- und Tafelgeschirrs zur unlauteren Nachahmung f�hrte und damit letztlich die Ware selbst stets eine solche darstellte.

28 b) Auch aus dem Schutz von Unternehmenskennzeichen ergibt sich kein Unterlassungsanspruch der Kl�gerin.

29 aa) Bei Gesch�ftsabzeichen i.S.v. ��5 Abs. 2 S. 2 MarkenG, zu denen auch „Unternehmensfarben“ geh�ren k�nnen, ist die Verkehrsgeltung notwendige Voraussetzung f�r die Entstehung des Schutzes gem. � 15 Abs. 1 u. 4 MarkenG (BeckOK MarkenR/Weiler, 27. Ed. 1.10.2021, MarkenG � 5 Rn. 92). Ihnen fehlt die origin�re Unterscheidungskraft, d.h. die Eignung, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken (BeckOK MarkenR/Weiler, 28. Ed. 1.1.2022, MarkenG � 5 Rn. 63), weil sie grunds�tzlich keine Namensfunktion besitzen(BeckOK MarkenR/Weiler, 28. Ed. 1.1.2022, MarkenG � 5 Rn. 61). Die Zeichen m�ssen daher innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen des Gesch�ftsbetriebs gelten. Der Verkehr muss dazu das Zeichen tats�chlich als ein solches zur Identifizierung und Unterscheidung eines Unternehmens von einem anderen Unternehmen wahrnehmen und verstehen; grunds�tzlich gen�gt dabei, dass ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise das Zeichen als Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens versteht (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - I ZR 191/87 GRUR 1992, 329 (331) - AjS-Schriftenreihe; BeckOK MarkenR/Weiler, 27. Ed. 1.10.2021, MarkenG � 5 Rn. 93). Dabei gelten die gleichen Ma�st�be, wie sie f�r die Entstehung des Schutzes von Benutzungsmarken nach � 4 Nr. 2 MarkenG gelten, so dass u.a. der Marktanteil des Unternehmens, die Intensit�t, geographische Verbreitung und Dauer der Nutzung des Unternehmenskennzeichens, sowie seine Verwendung in der Werbung einschlie�lich des Werbeaufwands relevant sind (BeckOK MarkenR/Weiler, 27. Ed. 1.10.2021, MarkenG � 5 Rn. 94).

30 bb) Bei einem konturlosen Farbzeichen ist ein h�herer Grad an Verkehrsgeltung notwendig als bei normal kennzeichnungskr�ftigen Zeichen.

31 (1) Bildliche, farbliche oder fig�rliche Darstellungen besitzen grunds�tzlich keine Namensfunktion, da sie rein visuell wirken. Auch die Hausfarben von Unternehmen, wie etwa die Farben oder Farbkombinationen der Mineral�lgesellschaften, werden nur als zus�tzliche Unterscheidungsmerkmale ohne Namensfunktion i.S.v. � 5 Abs. 2 S. 2 MarkenG verstanden, auch wenn die Hausfarben die Unternehmen als solche und nicht nur deren Produkte kennzeichnen (Fezer MarkenR, 4. Aufl. 2009, MarkenG ��15 Rn. 227; vgl. auch BeckOK MarkenR/Weiler, 28. Ed. 1.1.2022, MarkenG ��5 Rn. 61; BGH, Urteil vom 27. September 1963 - Ib ZR 27/62) „Personifizierte Kaffeekanne“, GRUR 1964, 71 (75)). Farben und Farbzusammenstellungen kommt eine von Haus aus individualisierende Kennzeichnungskraft nicht zu, da die Verbraucher es nicht gew�hnt sind, aus der Farbe von Waren oder ihrer Verpackung ohne grafische oder Wortelemente auf die Herkunft von Waren zu schlie�en, da eine Farbe als solche nach den derzeitigen Gepflogenheiten des Handels grunds�tzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet wird (BPatG, Beschluss vom 26. Januar 2005 - 32 W (pat) 353/03 Farbmarke gelb, GRUR 2005, 585 (589); BPatG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 33 W (pat) 57/07: Farbe Lila, GRUR 2010, 71 (72)). Die Annahme einer Verkehrsgeltung setzt allerdings nicht zwingend voraus, dass die Farbe in Alleinstellung benutzt wird, weil ein Zeichen auch als Teil einer komplexen Kennzeichnung oder in Verbindung mit anderen Zeichen Verkehrsgeltung erlangen kann (BGH GRUR 2021, 1199 Rn. 43 - Goldhase III; BeckOK MarkenR/Weiler, 27. Ed. 1.10.2021, MarkenG ��4 Rn. 85).

32 (2) Mit R�cksicht auf das Freihaltebed�rfnis des Verkehrs sind daher gerade bei Farbkombinationen, denen von Haus aus keine betriebliche Herkunftshinweisfunktion zukommt, strenge Ma�st�be an den hierf�r erforderlichen Bekanntheitsgrad anzulegen (vgl. BGH GRUR 1968, 371, 375 = WRP 1968, 18 - Maggi; BGH, Urteil vom 31. Januar 1991, I�ZR 71/89, GRUR 1992, 48 (50) - frei �l; BGH, Urteil vom 20. M�rz 1997 - I ZR 246/94, GRUR 1997, 754 (755) „grau/magenta“). Deshalb entsteht ihr Schutz erst dann, wenn sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Gesch�ftsbetriebs gelten, also Verkehrsgeltung als Individualisierungszeichen erlangt haben (BeckOK MarkenR/Weiler, 28. Ed. 1.1.2022, MarkenG � 5 Rn. 61). In der Regel wird dabei ein Bekanntheitsgrad vorausgesetzt, der jenseits der 50%-Grenze liegt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1991, I�ZR 71/89, GRUR 1992, 48 (51) - frei �l; BGH, Urteil vom 20. M�rz 1997 - I ZR 246/94, GRUR 1997, 754 (755) „grau/magenta“; BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 139/20, GRUR 2021, 1199 Rn. 37 - Goldhase III, alle m.w.N.; Hacker, in: Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage 2021, ��5 Rn. 61 i.V.m. � 4 Rn. 50). Umgekehrt darf eine solche farbliche Gestaltung, nicht anders als bei einem Bildelement, nicht lediglich als dekoratives Element verstanden werden (vgl. BPatG, Beschluss v. 11. Oktober 2018 - 25 W (pat) 65/17, BeckRS 2018, 29938, Rn. 16 f.).

33 cc) Diese Grunds�tze gelten auch f�r das „Preisetikett“ der Kl�gerin, also einen auf der Waren Verpackung selbst angebrachten Bereich, der eine bestimmte farbliche Gestaltung in ihren Unternehmensfarben rot-orange-gelb aufweist. Insoweit liegt zwar keine konturenlose Farbmarke vor, doch liegt die Gemeinsamkeit, was auch die Kl�gerin nicht in Abrede stellt, nur in der jeweils gleichf�rmig aufgebauten Angabe des spezifischen, d.h. f�r jeden Artikel grunds�tzlich unterschiedlichen Preises.

34 Umgekehrt kann allerdings der Senat nicht der Argumentation der Beklagten beitreten, Preisetiketten fehle generell eine entsprechende Kommunikationsfunktion hinsichtlich der Person des Unternehmens. Es mag zwar grunds�tzlich zutreffen, dass eine Preisangabe lediglich die Information verschafft, wie viel Geld der Kunde f�r den Erwerb zahlen muss. Anders kann der Fall aber dann liegen, wenn das Preisschild genutzt wird, um die (auch anderweitig verwendeten) Unternehmensfarben in Erscheinung zu bringen. Bei einer solchen Gestaltung wird weniger der Schutz f�r das Preisetikett als solches, sondern f�r die Unternehmensfarben beansprucht. Hierauf hebt die Klage auch letztlich ab.

35 dd) Entscheidend ist damit, ob das Zeichen innerhalb der ma�geblichen beteiligten Verkehrskreise (hier: die Endverbraucher, die Discountm�rkte aufsuchen) als Kennzeichen des Gesch�ftsbetriebs gilt. Dies ist bei Ber�cksichtigung des Sachverhalts, der aufgrund des unstreitigen und streitigen Vorbringens aus prozessualen Gr�nden der Entscheidung zugrundezulegen ist, zu verneinen, ohne dass es einer weiteren Beweisaufnahme bedarf:

36 (1) Der Senat kann einerseits als allgemeinkundige Tatsache i.S.v. ��291 ZPO annehmen, dass die Kl�gerin bundesweit eine Vielzahl von Filialen betreibt. Soweit die Beklagte die genannte Zahl von 1.300 mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unerheblich, da es auf die genaue Zahl nicht ankommt. Von einer Anzahl in dieser Gr��enordnung muss der Senat allerdings ausgehen, weil die Kl�gerin offensichtlich die Marktmacht besa�, in den Vertr�gen mit der Beklagten dieser gegen�ber derartige R�ckgabeklauseln, die dazu f�hrten, dass das Risiko auf die Beklagte abgew�lzt wurde und der Kl�gerin die Umsatz- und Gewinnchancen verblieben, durchzusetzen, was bei einem unbedeutenden Unternehmen nicht zu erwarten w�re.

37 Den Senatsmitgliedern ist auch, ebenso wie dem Einzelrichter der Kammer f�r Handelssachen des Landgerichts, bekannt, dass die Kl�gerin in ihrer Werbung und bei der Gestaltung der Filialen die Farbkombination rot-orange-gelb verwendet. Ferner kann er nicht den Erfahrungssatz ausblenden, dass Unternehmen generell und insbesondere auch Lebensmittel- und Non-food-Einzelh�ndler fl�chendeckend eine einheitliche farbliche Gestaltung ihres Auftritts einschlie�lich der Gestaltung von Gesch�ftslokalen und Werbemitteln pflegen. Dies dient der Unterscheidung und Abgrenzung von Wettbewerbern und um ein „Wiedererkennen“ f�r die Kunden zu erm�glichen; eine unterschiedliche farbliche Aufmachung einzelner Filialen oder von Filialen in verschiedenen Gebieten w�rde insoweit keinen Sinn machen und lediglich Zusatzkosten ausl�sen. Nach alledem legt der Senat die Behauptung der Kl�gerin, sie verwende die Farben und Werbemittel und insbesondere auch die Preisschilder bundesweit in einheitlicher Weise, als zutreffend zugrunde. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist insoweit nicht stark genug Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf Lichtbilder darauf verweist, dass die Kl�gerin in ihren Filialen Waren auch mit anderen, einfarbigen Etiketten versieht, hat die Kl�gerin nachvollziehbar aufgezeigt, dass lediglich bei herabgesetzten Waren, wie sie auf den Bildern zu erkennen sind (“N… aktuell“, „stark reduziert“), eine andere Handhabung erfolgt. Das Vorbringen kann daher die Behauptungen nicht ersch�ttern. Im �brigen w�re es unsch�dlich, wenn die Kl�gerin nicht durchgehend farblich so gestaltete Preisetiketten benutzt, solange eine Zuordnung des Farbschemas zu ihrem Unternehmen dadurch nicht generell infrage gestellt wird.

38 (2) Demgegen�ber hat die Kl�gerin weder ausdr�cklich noch mittelbar vorgetragen, dass der Bekanntheitsgrad ihres Unternehmens und insbesondere der Unternehmensfarben, wie sie sich bei den Preisaufdrucken findet, bundesweit eine Quote von mindestens 50% erreicht. Die Kl�gerin hat lediglich im Zusammenhang mit dem Bekanntheitsgrad auf eine extrem h�ufige, langj�hrige Verwendung hingewiesen, ohne hierf�r n�here Zahlen oder Quoten zu behaupten. Die Kl�gerin ist auch dem Vortrag der Beklagten, sie trete im norddeutschen Raum kaum in Erscheinung, nicht entgegengetreten. Selbst wenn man die von der Kl�gerin genannte Zahl von bundesweit 1.300 Filialen zugrunde legt, kommen auf eine Filiale rund 65.000 Bundesb�rger, was tendenziell gegen eine derartige Bekanntheit spricht und sie jedenfalls nicht positiv belegt.

39 Auch aus dem Vorbringen, w�chentlich 14 Millionen Prospekte (Handzettel) verteilen zu lassen, folgt nichts anderes. Es erg�be sich zwar daraus, dass rund jeder sechste Bewohner des Bundesgebiets einen solchen erh�lt. Nach der Lebenserfahrung, die der aus Endverbrauchern zusammengesetzte Senat selbst gewinnen kann, werden aber Prospekte dieser Art nicht n�her zur Kenntnis genommen (und stattdessen der Entsorgung zugef�hrt), wenn das entsprechende Handelsunternehmen nicht zum Kreis derer geh�rt, bei denen eine Person den Bedarf regelm��ig oder zumindest gelegentlich deckt. Insoweit ist wiederum entscheidend, dass in Regionen, in denen die Kl�gerin nicht oder nur wenig aktiv ist, auch durch solche Werbemittel keine gesteigerte Wahrnehmung erzielt wird.

40 Selbst wenn in einzelnen Regionen wie z.B. S�ddeutschland aufgrund h�herer Filialdichte ein entsprechend hoher Bekanntheitsgrad anzunehmen w�re, w�re dies nicht im gesamten Bundesgebiet der Fall.

41 (3) Zudem folgt auch aus einem hohen Bekanntheitsgrad eines Zeichens noch nicht, dass es Verkehrsgeltung als Individualisierungsmitteln erlangt hat. Insoweit kann der Senat nicht �bersehen, dass s�mtliche Artikel, die den Gegenstand des Rechtsstreits bilden, auch mit einer (Eigen-)Marke der Kl�gerin versehen sind. Die Kl�gerin hat zwei entsprechende Wort-Bild-Marken mit ihrem Namen und einem entsprechenden farblichen Hintergrund eintragen lassen, aber keine Farbmarke. In den vorgelegten Prospekten und den abgebildeten Werbemitteln (Geb�udetafeln, Fahnen) wird stets auch ihr Unternehmensname genannt. F�r eine isolierte Verwendung der Farbkombination ist damit nichts ersichtlich. Es gilt der Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr bei Wort-Bild-Zeichen vorwiegend am Wortbestandteil orientiert (BGH, Urteil vom 31. Januar 1991, I�ZR 71/89, GRUR 1992, 48 (51) - frei �l).

42 (4) Bei dieser Sachlage ist daher anzunehmen, dass die Farbkombination nur als unterst�tzendes Gestaltungselement begriffen wird. Daher liegt es fern, dass Verbraucher - auch wenn sie die Kl�gerin und ihren Auftritt kennen - allein mit der Farbkombination das Unternehmen der Kl�gerin verbinden und dies als Erkennungszeichen, das einem Namen gleichkommt, begreifen.

43 Soweit die Kl�gerin Beweis durch Sachverst�ndigengutachten daf�r angetreten hat, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Farben auf den Etiketten als Herkunftshinweis verstehen w�rden, hilft dies nicht entscheidend weiter, weil die blo�e Bekanntheit des Zeichens f�r sich genommen zum Nachweis der Verkehrsgeltung nicht ausreichend ist (BeckOK MarkenR/Weiler, 28. Ed. 1.1.2022, MarkenG � 4 Rn. 90). Ebenso war nicht die m�ndliche Verhandlung erneut zu er�ffnen und der Kl�gerin ein erg�nzender Beweisantritt zu �ffnen, weil dieser versp�tet w�re. Zwar hat erstmals das Berufungsgericht die Anspr�che unter dem Gesichtspunkt des ��5 i.V.m. � 15 MarkenG n�her thematisiert. Entsprechender Vortrag w�re aber, da die Kl�gerin sich bereits in der Klageschrift drauf gest�tzt hat, bereits erstinstanzlich zu erwarten gewesen, und w�re zudem auch im Zusammenhang mit dem prim�r herangezogenen ��4 Nr. 3 UWG erforderlich gewesen.

44 (5) Ob das f�r den Bereich der einzutragenden Marken geltende Erfordernis, dass die Verwendung von Farben auf dem ma�geblichen Produktmarkt als Herkunftshinweis �blich sein muss (BPatG, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 29 W (pat) 33/08 Farbmarke Gelb-Rot [f�r Gartenger�te], GRUR 2009, 164 (165); Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG � 8 Rn. 182), auch im vorliegenden Zusammenhang zu beachten ist und erf�llt ist, kann daher offen bleiben. Im Bereich der Lebensmittel- und Non Food-Filialisten verwenden die Wettbewerber zwar jeweils Farben, doch ist nicht ersichtlich, dass auch Wettbewerber der Kl�gerin die unternehmenstypische Farbfolge bei Preisetiketten verwenden. Zudem w�re zu beachten, dass ein Schutz von Unternehmensfarben bislang nur jeweils hinsichtlich einer sehr beschr�nkten Zahl von Waren und Dienstleistungen und eines sehr spezifischen Marktes zugelassen wurde (BPatG, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 29 W (pat) 68/03, GRUR 1056 (1058): zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau; Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG � 8 Rn. 182).

45 (6) Der Senat verkennt nicht, dass eine f�r ��5 Abs. 2 S. 2 MarkenG relevante Verkehrsgeltung auch regional begrenzt sein kann, was dann einen regional begrenzten Schutz des Unternehmenskennzeichens bewirkt (siehe nur BeckOK MarkenR/Weiler, 28. Ed. 1.1.2022, MarkenG � 5 Rn. 101; Hacker, in: Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage 2021, ��5 Rn. 69).

46 N�here Darlegungen zu einer solchen Situation sind jedoch nicht erfolgt; der Senat kann die erforderlichen Umst�nde auch nicht dem Akteninhalt oder den allgemeinkundigen Tatsachen entnehmen. Zudem w�re zu bedenken, dass in einem solchen Fall die geltend gemachten Anspr�che nicht uneingeschr�nkt zuzusprechen w�ren, weil angenommen werden m�sste, dass die G…UG (haftungsbeschr�nkt) die von der Beklagten erworbenen Waren bundesweit vertrieben hat, indem sie diese auf ihrem Onlineshop oder bekannten Marktpl�tzen anbot ee) Ebenso kann offenbleiben, ob die Verwechslungsgefahr, die auch von der Branchenn�he abh�ngt, gegeben w�re. Insoweit m�sste der Senat allerdings ber�cksichtigen, dass eine �hnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen, wie sie die Kl�gerin erbringt, und den auf sie bezogenen Waren schon dann vorliegt, wenn sich die Dienstleistungen auf diese Waren beziehen und die Verkehrskreise deshalb annehmen, die Waren stammten aus demselben Unternehmen. Dies folgt daraus, dass Warenh�ndler neben dem Verkauf erkennbar fremder Waren h�ufig auch Waren mit entsprechenden Eigenmarken anbieten (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013, I�ZR 49/12, GRUR 2014, 378 (381) Rn. 39 - OTTO CAP). Es w�rde dann wiederum relevant, ob die Situation beim konkreten Absatzgesch�ft eine Verwechslung ausschlie�t, was aber grunds�tzlich nur unter strengen Voraussetzungen bejaht werden kann. Allerdings w�re auch zu ber�cksichtigen, dass die Artikel auch eine Marke trugen, was die Aussagekraft des auf die Kl�gerin hinweisenden Unternehmenskennzeichens relativieren k�nnte.

47 ff) F�r einen weitergehenden Schutz nach ��15 Abs. 3 MarkenG bed�rfte es zum einen einer besonderen Bekanntheit und zum anderen einer Gefahr f�r die Unterscheidungskraft oder Wertsch�tzung. Hierf�r ist nichts erkennbar.

48 c) Diese �berlegungen gelten schlie�lich auch im Hinblick auf ��5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, auf den sich die Kl�gerin ebenfalls hilfsweise beruft. Ma�geblich ist danach die Irref�hrungseignung und -quote. Wie dargestellt, wusste die G…UG (haftungsbeschr�nkt) um die Person der Beliefererin; aufgrund der Umst�nde scheidet auch eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten im Hinblick auf den sp�teren Weiterverkauf durch die G…UG (haftungsbeschr�nkt) an Endverbraucher aus.

49 d) Dementsprechend stehen der Kl�gerin auch keine Schadensersatzanspr�che nach ��9 UWG oder � 15 Abs. 5 i.V.m. ��14 Abs. 6 MarkenG zu. Dasselbe gilt wegen vorbereitender Anspr�che auf Auskunft und Rechnungslegung (� 19 MarkenG).

50 2. Die Berufung gegen die Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung wegen der Verletzung der Marken der Kl�gerin erweist sich nur zu einem geringen Teil als begr�ndet.

51 a) Die Beklagte hat durch die Ver�u�erung von Gartenscheren verschiedener Art, die das Zeichen entsprechend der Unionsmarke EM 0…, trugen, und des 18-teiligen Hobby-Werkzeug-Sets, welches das Zeichen entsprechend der deutschen Marke DE 3… trug, Gegenst�nde angeboten, die der Gruppe der Gartenwerkzeuge bzw. der handbet�tigten Werkzeuge zuzuordnen sind, und damit den Warengruppen, f�r die diese Marken jeweils eingetragen sind. Wenn sich die Kl�gerin bei ihrem Auskunftsanspruch auf diese Warengruppen beschr�nkt, beschwert dies die Beklagte nicht.

52 b) Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend eine Ersch�pfung der Markenrechte der Kl�gerin verneint.

53 aa) Die Ausf�hrungen des Landgerichts dazu, dass eine Ersch�pfung noch nicht dadurch ausgel�st wurde, dass die Kl�gerin die Waren in ihren M�rkten abzusetzen versucht hat, treffen zu. Ein Inverkehrbringen der Ware, durch welche die Ersch�pfung ausgel�st wurde, liegt noch nicht dadurch vor, dass Ware einmal von der Kl�gerin in ihren L�den angeboten wird. ��24 MarkenG ist in �bereinstimmung mit Art. 7 Abs. 1 der Markenrechts-Richtlinie dahin auszulegen, dass mit einer Marke versehene Waren noch nicht als im EWR in den Verkehr gebracht anzusehen sind, wenn sie in eigenen Gesch�ften oder in Gesch�ften verbundener Unternehmen zum Verkauf an Verbraucher im EWR angeboten wurden, ohne dass sie verkauft worden sind (EuGH, Urteil vom 30. November 2004 - C-16/03, GRUR 2005, 507 - Peak Holding, Rn. 44).

54 bb) Auch der sp�tere R�ckverkauf an die Beklagte hat keine Ersch�pfung bewirkt.

55 (1) Unerheblich w�ren dabei allerdings die (nicht n�her offengelegten) vertraglichen Abreden zwischen den Parteien. Eine in einem Kaufvertrag betreffend das erstmalige Inverkehrbringen im EWR enthaltene Bestimmung �ber r�umliche Beschr�nkungen des Rechts zum Wiederverkauf der Waren betrifft allein das Verh�ltnis zwischen den Parteien und kann daher die Ersch�pfung im Sinne der Richtlinie nicht hindern (EuGH, Urteil vom 30. November 2004 - C-16/03, GRUR 2005, 507 - Peak Holding, Rn. 54 f.; Thiering, in: Hacker, in: Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage 2021, � 24 Rn. 21). Die Ersch�pfung ist zwingenden Rechts und steht nicht zur Disposition der Vertragsparteien (BeckOK MarkenR/Steudtner, 27. Ed. 1.10.2021, MarkenG � 24 Rn. 26). Eine Zweckbindung hinsichtlich des Umgangs mit der Ware steht dabei einer r�umlichen Vertriebsbeschr�nkung in ihrer Unerheblichkeit hinsichtlich des Ersch�pfungseintritts gleich (BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 63/04, GRUR 2007, 882 - Parf�mtester, Rn. 16).

56 (2) Eine Ersch�pfung ist demgegen�ber hinsichtlich einer Ware ausgeschlossen, die der Zeicheninhaber selbst nie vom Lieferanten erworben hat, wie es in der BGH-Entscheidung „Kuchenbesteck-Set“ der Fall war (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 - Kuchenbesteck-Set), auf die sich die Kl�gerin st�tzt. Ein Inverkehrbringen setzt jedenfalls voraus, dass der Zeichenrechtsinhaber die M�glichkeit verliert, den weiteren Vertrieb der Markenware innerhalb des EWR zu kontrollieren, weshalb Warenbewegungen zwischen verschiedenen Betrieben innerhalb eines Unternehmens oder eines Konzernverbundes noch kein Inverkehrbringen bedeuten (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 - Kuchenbesteck-Set, Rn. 17). Ist dem Importeur/Hersteller, der dies f�r den Zeicheninhaber unternommen hat, der Vertrieb der Waren unter Kennzeichnung mit den Klagemarken nicht nur nicht erlaubt, sondern ausdr�cklich verboten worden, fehlt die Zustimmung zum Vertrieb der gekennzeichneten Waren (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 - Kuchenbesteck-Set, Rn. 22). Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Zeicheninhaber den anderen urspr�nglich mit der Kennzeichnung der Waren beauftragt hatte, da es in der alleinigen Entscheidungsmacht des Markeninhabers liegt, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der gekennzeichneten Waren im europ�ischen Wirtschaftsraum die Entscheidung zu treffen, die Kennzeichnung der Waren mit den Klagemarken zu genehmigen oder aber das Inverkehrbringen unter Verwendung der Marken zu untersagen (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 - Kuchenbesteck-Set, Rn. 23).

57 (3) F�r die Beurteilung, ob die vorliegend erfolgte R�ckg�ngigmachung des Beschaffungsvorgangs aufgrund der internen Abreden der Parteien der Situation gleichsteht, dass der Markeninhaber die Ware nie angenommen und freigegeben hat (Fallsituation (2)), ist auf die Rechtsprechung des EuGH zu den Anforderungen an den Eintritt einer Ersch�pfung abzustellen.

58 Danach setzt eine Ersch�pfung voraus, dass der Markeninhaber durch die Ver�u�erung den „wirtschaftlichen Wert“ seiner Marke realisiert hat (EuGH, Urteil vom 30. November 2004 - C-16/03, GRUR 2005, 507 - Peak Holding, Rn. 40; �bernehmend BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 63/04, GRUR 2007, 882 - Parf�mtester, Rn. 14; BeckOK MarkenR/Steudtner, 27. Ed. 1.10.2021, MarkenG � 24 Rn. 25; Thiering, in: Hacker, in: Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage 2021, � 24 Rn. 19). Insoweit ist neben der Weggabe zumindest des Besitzes, regelm��ig auch des Eigentums, zus�tzlich anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu bestimmen, ob ein Inverkehrbringen vorliegt. Wann der Markeninhaber den wirtschaftlichen Wert seiner Marke realisiert hat, kann nicht allgemeing�ltig beschrieben werden; es sind alle Aspekte des Sachverhalts zu ber�cksichtigen, wobei sich ein feststehender, klarer Kriterienkatalog nicht aufstellen l�sst (BeckOK MarkenR/Steudtner, 27. Ed. 1.10.2021, MarkenG ��24 Rn. 25).

59 Die Parteien haben zwar nichts N�heres dazu ausgef�hrt, ob die R�ckgabe als neuer Kauf oder als R�ckabwicklung des geschlossenen Kaufs ausgestaltet war; unstreitig ist insoweit allerdings, dass das Gesch�ft wie vertraglich vorgesehen zu den Konditionen des urspr�nglichen Belieferungsgesch�fts von der Beklagten an die Kl�gerin abgewickelt wurde. Wie in der m�ndlichen Verhandlung diskutiert, muss der Senat aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten und mangels gegenteiligen Vortrags unterstellen, dass die Kl�gerin urspr�nglich an die Beklagte nur einen Preis f�r nicht-markenbezeichnete Waren gezahlt hat, zumal gerade die Stellung der Kl�gerin als Markeninhaber ihr exklusiv er�ffnete, beim Verkauf in ihren L�den den Mehrwert ihrer Marken durch einen entsprechend h�heren Verkaufspreis der Produkte zu realisieren. Durch die R�ckgabe an die Beklagte hat sie dementsprechend nur den geringeren Wert nicht-markenbezeichneter Waren realisiert, indem sie den Kaufpreis zur�ckerhielt, nicht aber den dar�ber hinausgehenden „wirtschaftlichen Wert“ ihrer Marke. Insoweit muss der Senat davon ausgehen, dass der vorliegende Fall im entscheidenden Punkt anders liegt als der Sachverhalt, der der EuGH-Entscheidung „Peak Holding“ zugrunde lag, weil angenommen werden muss, dass auch bei einem Verkauf von Markenwaren zur Anschlussverwertung an Dritte ein Preis gefordert wird, der ber�cksichtigt, dass Waren vorlagen, die mit einer Marke gekennzeichnet sind.

60 Soweit der Beklagtenvertreter in der m�ndlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Kl�gerin jedenfalls den Kaufpreis zur�ck erhalten hat, f�hrt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Nach dem EuGH ist entscheidend, ob der Markeninhaber gerade den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert hat, was beim blo�en Erlangen des schlichten Warenwerts nicht der Fall ist.

61 (4) Das Argument der Beklagten, die Artikel seien Originalware und k�nnten deshalb aus logischen Gr�nden keine Nachahmung sein, kann aus entsprechenden Gr�nden nicht verfangen.

62 Originalware im juristischen Sinn auf dem Markt wird ein Gegenstand erst, wenn er von demjenigen, der berechtigterweise das Zeichen anbringen darf, auf den Markt gebracht wurde; dies ist der Grund, weshalb die Ver�u�erung vom Auftragsproduzenten an den Markeninhaber keine Ersch�pfung bewirkt (Thiering, in: Hacker, in: Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage 2021, � 24 Rn. 24). Dies war f�r nicht verkaufte Artikel zu keinem Zeitpunkt gegeben, weil die Kl�gerin ihre Bem�hungen, diese Artikel auf den Markt zu bringen, durch den R�ckverkauf an die Beklagte, was die betroffenen Gegenst�nde angeht, abgebrochen hat. Die Beklagte war nach dem R�ckkauf von der Kl�gerin ebenso wenig wie zuvor berechtigt, die Ware auf den Markt zu bringen, weil sie dadurch die Zeichenrechte der Kl�gerin verletzte. Der Fall liegt nicht anders, als wenn der urspr�ngliche Hersteller der Waren solche Artikel ver�u�ert h�tte, ohne sie jemals an die Beklagte und die Kl�gerin zu liefern.

63 (5) Auch aus den von der Beklagten ins Feld gef�hrten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. Ein allgemeiner Satz, Originalwaren (was die Waren bis zum erlaubten Inverkehrbringen ohnehin nicht sind) k�nnten keine Nachahmungen sein, l�sst sich daraus ohnehin nicht ableiten.

64 So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil zu Optionsscheinen, die auf den DAX bezogen waren (Urteil vom 13. Februar 2007 - 11 U 40/06, GRUR-RR 2007, 104), eine Nachahmung des DAX verneint, weil sich die emittierten und vertriebenen Wertpapiere auf den ver�ffentlichten Original-Index bezogen. Zentral war die Besonderheit, dass bei entsprechend strukturierten Papieren die Zins- oder R�ckzahlungsbetr�ge von der Entwicklung eines Indexes abh�ngen und gerade dessen Entwicklung ma�geblich sein soll. Entscheidend f�r das Gericht war, dass es nicht annehmen konnte, der DAX werde auf diese Weise zum Bestandteil des Anlageprodukts gemacht. Eine vergleichbare Sonderkonstellation ist vorliegend erkennbar nicht gegeben.

65 Das Oberlandesgericht K�ln hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 2004 (6 U�113/04, MMR 2005, 100) lediglich verneint, dass bei gleichzeitiger Nutzung von Internet und Fernsehen, bei der das Fernsehprogramm im Hintergrund l�uft, eine unerlaubte Leistungs�bernahme gegeben sei, weil das fremde Fernsehprogramm als Vorspann des eigenen Leistungsangebots genutzt werde. Aussagen, die f�r die vorliegend entscheidenden Fragen von Bedeutung sein k�nnten, finden sich darin nicht.

66 cc) Eine Ersch�pfung der Markenrechte der Kl�gerin ist daher nicht eingetreten, sodass die Benutzung der Marke durch die von der Beklagten unternommene Ver�u�erung an die G…UG (haftungsbeschr�nkt) und eine weitere Person insoweit rechtswidrig waren und Schadensersatzsowie vorbereitende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che ausl�sen konnte (� 14 Abs. 6, ��19 MarkenG).

67 c) Zutreffend hat das Landgericht die Beklagte auch zur Auskunft dar�ber verpflichtet gesehen, zu welchen Preisen sie Waren, wegen der sie Auskunft und Schadensersatz schuldet, erworben hat.

68 Der Senat folgt nicht der Argumentation der Beklagten, sie habe die Waren von der Kl�gerin zu den ihr bekannten Preisen erworben, so dass die Kl�gerin der Auskunft nicht bed�rfe. Bei der Schadensberechnung anhand des Verletzergewinns, den sich die Kl�gerin offenhalten will (vgl. ��14 Abs. 6 S. 2 MarkenG), ist entscheidend, welchen wirtschaftlichen Vorteil der Verletzer durch den gesamten Vorgang erzielt hat. Dieser Sachverhalt umfasst in F�llen der vorliegenden Art den gesamten Vorgang von der urspr�nglichen Beschaffung zum Zweck der Ver�u�erung an die Kl�gerin �ber den Verkauf an diese und den R�ckkauf von dieser bis zur sp�teren, kennzeichenverletzende Ver�u�erung. Der Sachverhalt kann auch nicht aufgespalten werden, weil der R�ckerwerb von der Kl�gerin keine sachliche Z�sur darstellte, sondern lediglich den vorherigen Ver�u�erungsvorgang egalisierte. Immerhin ergibt sich die markenrechtliche Relevanz gerade daraus, dass der Vorgang der Ver�u�erung an die Kl�gerin und an die Beklagte zur�ck keine Ersch�pfung darstellte und auch sonst nicht bewirkte, dass die Beklagte die mit den Zeichen versehenen Waren in den Verkehr bringen d�rfte. Best�tigt wird dies durch folgende wirtschaftliche �berlegung: Das wirtschaftliche Ergebnis f�r die Beklagte wird nicht allein durch den Aufwand beim R�ckkauf von der Kl�gerin und dem Ertrag aus dem Verkauf an die G…UG (haftungsbeschr�nkt) bestimmt, sondern auch dem Ertrag aus dem vorangegangenen Verkauf an die Kl�gerin, welcher sich anhand des Beschaffungsaufwands und dem erzielten Kaufpreis ermittelt. Betrachtet man beides zusammen, heben sich die von der Kl�gerin an die Beklagten hin- und hergezahlten Betr�ge auf, so dass der urspr�ngliche Einkaufspreis und der Verkaufspreis an die Endabnehmer den als ma�gebliche Gr��en verbleiben. Aus diesem Grund w�rde das Ergebnis verf�lscht, wenn die Beklagte die Waren an die G…UG (haftungsbeschr�nkt) zu einem geringeren Preis ver�u�ert h�tte, als er dem Kaufpreis im Verh�ltnis zur Kl�gerin entsprach (was angesichts der Art dieses Gesch�fts nicht von vornherein auszuschlie�en ist). Die Kl�gerin k�nnte dann keinen Gewinn bei der Beklagten absch�pfen, obwohl ein solcher von der Beklagten erzielt wurde, wenn (was anzunehmen ist) die Ver�u�erung an die G…UG (haftungsbeschr�nkt) zu einem h�heren Preis erfolgte als der Einkauf bei ihrer Herstellerin.

69 F�r die Richtigkeit dieses Ergebnisses spricht zudem die folgende �berlegung: Beim Schadenersatz auf Grundlage des Verletzergewinns soll der Gesch�digte so gestellt werden, als h�tte er anstelle des Sch�digers gehandelt. H�tte die Kl�gerin selbst die Waren vom Hersteller bezogen und sodann an die G…UG (haftungsbeschr�nkt) ver�u�ert, k�me es ebenfalls auf die genannten beiden Betr�ge an.

70 Aufgrund dieser �berlegungen liegt auch kein Wertungswiderspruch dazu vor, dass - wie sogleich noch auszuf�hren sein wird - der Senat im Zusammenhang mit der Wiederholungsgefahr und Kerngleichheit des Versto�es zwischen Vorg�ngen der Art, wie sie geschehen sind, und der Ver�u�erung gekennzeichneter Ware als solcher unterscheidet.

71 Die Kl�gerin kann somit, um den Verletzergewinn der Beklagten errechnen zu k�nnen, dieOffenlegung der Gestehungskosten der Beklagten, die die Waren unstreitig nicht selbst hergestellt hat, verlangen, um dann die Differenz zum (bereits vorprozessual in Anlage B1 offenbarten) Erl�s aus der Verkaufst�tigkeit bilden zu k�nnen.

72 d) Die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht war allerdings auf den Sachverhalt, der Anlass f�r die Klage war, und andere Vorg�nge zu beschr�nken, die Waren betrafen, die die Beklagte von der Kl�gerin zur�ckerhalten hat.

73 Zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs kann grunds�tzlich keine Auskunft dar�ber verlangt werden, ob �hnliche Verletzungshandlungen begangen wurden (BGH, Urteil vom 29.06.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907 (911); Lange, in: Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, 2. Auflage 2012, ��9 Rn. 5850 m.w.N.). Es gilt insofern, wenn auch mit weiteren Einschr�nkungen (diese betonend Schwippert, in: Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2019, ��82 Rn. 27) die Kerntheorie (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 7. Aufl. 2016, UWG � 12 Rn. 85).

74 Danach begr�ndet eine einmalig erfolgte Verletzungshandlung eine Wiederholungsgefahr „auch“, aber auch „nur“ f�r kerngleiche Verhaltensweisen. Der Senat kommt zur Bewertung, dass die Ver�u�erung zur�ckerhaltener Waren zwecks Verwertung nach erfolglosem Absatzversuch durch die Zeicheninhaberin nicht vergleichbar ist mit einer gew�hnlichen Ver�u�erung einer gekennzeichneten Ware. Aufgrund der Besonderheiten, in der sich die Beklagte vorliegend befand, kann nicht unterstellt werden, sie werde auch mit Kennzeichen der Kl�gerin versehene Waren ver�u�ern, ohne dass diese zuvor durch die H�nde der Kl�gerin gegangen sind. Auch wenn die Beklagte in der Vergangenheit durch die verfahrensgegenst�ndlichen Vorg�nge unbefugt die Marken der Kl�gerin benutzt hat, hat dieser Versto� noch nicht die Qualit�t, die einer Markenrechtverletzung ohne eine derartige Vorgeschichte zukommt. Es besteht auch keine tats�chliche Vermutung daf�r, dass derjenige, der erzwungenerma�en vom Zeicheninhaber zur�ckerworbene Ware markenrechtswidrig weiterver�u�ert, diese Marke auch dadurch verletzen wird und zu verletzen bereit ist, so gekennzeichnete Waren generell unbefugt zu ver�u�ern.

75 Dies f�hrt dazu, dass die Beklagte nur Auskunft �ber die Vorg�nge geben muss, die Waren betrafen, welche die Kl�gerin an sie zur�ck ver�u�ert hatte. Eine weitergehende Auskunft w�rde eine Ausforschung bedeuten, ohne dass Anhaltspunkte daf�r best�nden, dass sich ein entsprechendes Geschehen jemals zugetragen hat.

76 Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht.

77 e) Die landgerichtliche Verurteilung in Ziffern II., III. und IV. war dem entsprechend abzu�ndern und zu beschr�nken.

78 3. Dementsprechend hat auch die Berufung gegen die Verurteilung zur Erstattung der vorgerichtlichen Kosten der Kl�gerin teilweise Erfolg.

79 Mit der Kl�gerin legt der Senat f�r die vorgerichtliche T�tigkeit der Kl�gervertreter, die sich in dem Abmahnschreiben vom 16. Januar 2019 manifestiert hat, einen Gegenstandswert von 250.000,00 € zugrunde, und ebenso, dass davon auf jede der beiden Marken 100.000,00 € und das farbige Preisetikett 50.000,00 € entfallen. Der vorgenommene Ansatz von 100.00,00 € f�r eine Markenrechtsverletzung erscheint angesichts der nicht unerheblichen Warengruppen, f�r die sie jeweils eingetragen sind, und der Verbreitung der Kl�gerin auch dann nicht unangemessen, wenn man annimmt, dass die Marken lediglich Eigen- oder Zweitmarken darstellen. Da davon auszugehen ist, dass Anspr�che hinsichtlich des Preisetiketts nicht bestanden, w�hrend die Abmahnung wegen der Markenrechte berechtigterweise erfolgt ist, ist die Abmahnung im Umfang von 1/5 als unbegr�ndet anzusehen. Von den insgesamt ausgel�sten Kosten i.H.v. 4.808,67 € kann die Kl�gerin somit nur anteilig (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07 - Sondernewsletter, GRUR 2010, 744, Rn. 52; BGH, Urteil vom 14.1.2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 „Wir helfen im Trauerfall“, Rn. 45; Bornkamm/Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG � 13 Rn. 122) Erstattung im Umfang von 3.846,94 € beanspruchen. Abz�glich der bereits geleisteten 2.743,43 € verbleiben damit 1.103,51 €, die wie gefordert zu verzinsen sind.

80 4. Wegen der Streitwerte, auf deren Grundlage die Kosten des Rechtsstreits gem. ��92 Abs. 1 ZPO zu verteilen sind, geht der Senat vom Ansatz des Landgerichts aus, gegen den sich die Parteien nicht gewandt haben.

81 Die Kl�gerin unterliegt dann zun�chst wegen des Unterlassungsantrags I., den das Landgericht mit 50.000,00 € angesetzt hat; da die Kl�gerin die teilweise Zur�ckweisung ihres In der Klageschrift gestellten Antrags hingenommen hat und dies mit 10% zu bewerten ist, sind f�r die Berufungsinstanz insoweit lediglich 45.000,00 € anzusetzen. Sie unterliegt weiter in H�he weiterer 5.000,00 € wegen des damit zusammenh�ngenden Auskunftsanspruchs. Im Hinblick auf die Auskunftsanspr�che wegen der Marken ist das Unterliegen mit 25% anzusetzen, zumal der Senat erkennt, dass es der Kl�gerin prim�r um solche Vorg�nge gegangen sein d�rfte, hinsichtlich der die Auskunftspflicht tats�chlich besteht. Dies f�hrt zu einem weiteren Unterliegen in H�he von rechnerisch 2.500,00 € von 10.000,00 € f�r die erste Instanz; f�r den Berufungsrechtszug ist der Streitwert (weil bereits das Landgericht dem Antrag nur eingeschr�nkt stattgegeben hat und sich die Kl�gerin dagegen nicht gewandt hat) mit 8.000,00 € anzusetzen, so dass sich ein weiteres Unterliegen mit 2.000,00 € ergibt. Der mit 20.000,00 € bewertete Feststellungsantrag hinsichtlich der Schadenersatzpflicht ist nur insoweit begr�ndet, als er sich auf Verletzungen der Marken bezieht und Verk�ufe zur�ck gegebener Waren betrifft. Der Senat bewertet das Unterliegen insoweit mit insgesamt 50%, sodass sich weitere 10.000,00 € ergeben.

82 Insgesamt ist die Kl�gerin somit im Umfang von 67.500,00 € (erste Instanz) bzw. 62.000,00 € (Berufungsinstanz) unterlegen und hat im Umfang von 17.500,00 € bzw. 16.000,00 € obsiegt. Hieraus ergeben sich, bei geringer Rundung, auf Grundlage der Gesamtstreitwerte von 85.000,00 € bzw. 78.000,00 € jeweils die angegebene Bruchteile von 4/5 und 1/5.

83 Der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf � 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Leitsatz

Die Gefahr einer Herkunftst�uschung i.S.v. � 4 Nr. 3 UWG besteht nicht, wenn Waren - mag ihre Verpackung auch Farbkombinationen erkennen lassen, die auf einen bestimmten Lebensmittel- und Non-Food-Filialisten hindeuten - unter einer v�llig anderslautenden Domainnamen oder auf bekannten Internetmarktpl�tzen an Endkunden vertrieben werden. In einem solchen Fall haftet auch nicht der Lieferant des H�ndlers unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht.

Leitsatz

Preisetiketten, die eine farbliche Gestaltung entsprechend den Unternehmensfarben aufweisen, sind Gesch�ftsabzeichen i.S.v. � 5 Abs. 2 S. 2 MarkenG.

Leitsatz

Erwirbt ein Importeur Waren zur�ck, die er zuvor auftragsgem�� mit Marken eines Lebensmittel- und Non-Food-Filialisten versehen und an diesen ver�u�ert hat, tritt eine Ersch�pfung nicht ein.

Leitsatz

Die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht beschr�nkt sich in einem solchen Fall auf Vorf�lle, die Waren betreffen, welche der Markeninhaber an den Importeur zur�ckver�u�ert hat.

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Wettbewerbs- und markenrechtliche Anspr�che aufgrund einer bestimmten farblichen Gestaltung von Preisetiketten

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