OLG M�nchen 18. Zivilsenat, 2022-04-12, 18 U 6473/20 Pre

18 U 6473/20 PreTribunale superiore / Civil Chamber 1812 apr 2022

Regest

Zum grunds�tzlich bestehenden vertraglichen Anspruch des Nutzers eines sozialen Netzwerks gegen dessen Anbieter auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Beitragsl�schung bei Fehlen einer Bestimmung in den Gesch�ftsbedingungen, wonach sich der Anbieter verpflichtet, den Nutzer �ber die Entfernung seines Beitrags zumindest unverz�glich nachtr�glich und �ber eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund daf�r mitzuteilen und eine M�glichkeit zur Gegen�u�erung einzur�umen, an die sich eine Neuentscheidung anschlie�t, mit der die M�glichkeit der Wiederzug�nglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 und BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20).

Testo completo

OLG M�nchen 18. Zivilsenat — 2022-04-12 — 18 U 6473/20 Pre — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-12

Aktenzeichen: 18 U 6473/20 Pre

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Auf die Berufung der Kl�gerin wird das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 27.10.2020, Az. 33 O 3929/19, abge�ndert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, den am 29.03.2019 gel�schten Beitrag der Kl�gerin

„Die Identit�re Bewegung in Sch. (https://t. …) hat heute auf der B�rgerversammlung in M. Gesicht und Flagge gezeigt gegen das Ankerzentrum. Dieses Ankerzentrum wurde gegen den Willen der Bewohner erschaffen ohne eine einzige Umfrage zur Willensbildung. Erst nachdem das Ankerzentrum in trockenen T�chern war, wurde die Bev�lkerung zum Gespr�ch gebeten, wo sich die „guten Menschen“ die Klinke in die Hand gaben um massiv zu beschwichtigen. Liebe Freunde der IB, klasse Aktion, sauber vorbereitet und durchgef�hrt, vielen Dank an Euch mutige Jugend, die noch Charakter und R�ckrat (sic!) beweisen und sich nicht beugen vor dem langen Arm des Verfassungsschutzes. WIR WOLLEN KEIN ANKERZENTRUM IN M.! B�rgerversammlung in M. zum Ankerzentrum…eine Farce…das Fl�chtlingsheim bekommt Security, es muss gesch�tzt werden usw. Wer sch�tzt die Bev�lkerung? Die Polizei hat einen Anfahrtsweg von mindestens 15 Minuten. Es kommen ausschlie�lich „hoch Gebildete!“. Aber wenigstens wieder eine gelungene Aktion der jungen Aktiven. Und ganz klar…die Bahnhofsklatscher sind emp�rt“

wieder frei zu schalten.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Kl�gerin f�r das Einstellen des Textes gem�� Ziffer 1. auf www.facebook.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu l�schen, wenn dies geschieht wie am 29.03.2019.

F�r den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorst�nden.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, den am 12.03.2020 gel�schten Beitrag der Kl�gerin „G. Bauern verteidigen jetzt die Grenze zur T. Sie spr�hen G�lle (nein nicht von Rindern) auf die Migranten und die t. Grenzpolizei. Beste biologisch abbaubare Waffe die es so geben kann.“

wieder frei zu schalten.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Kl�gerin f�r das Einstellen des Textes gem�� Ziffer 3. auf www.facebook.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu l�schen, wenn dies geschieht wie am 12.03.2020.

F�r den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorst�nden.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Kl�gerin f�r das Einstellen des nachfolgenden Textes auf www.facebook.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu l�schen, wenn dies geschieht wie am 24.08.2019.

„Im Moment f�hrt F. gerade wieder eine Zensurschiene, es ist jetzt Hassrede, wenn eine Fl�chtlingshelferin auf einer Podiumsdiskussion erz�hlt, wie begeistert sie von den selbigen ist, weil diese…STOPP - jetzt m�ssen wir echt aufh�ren, sonst werden wir nochmals gesperrt wegen Hassrede! Also was haben wir damit gelernt, wiederhole niemals ein Hoheslied, welches die Fl�chtlingshelfer auf ihre Sch�tzlinge singen, bleib straff bei deiner Anti-Meinung, dann wirst du auch nicht zensiert:-P PS: 3 Beitr�ge sind im Moment geschreddert worden von F. - mal schauen wie lange dieser stehen bleibt.“

F�r den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorst�nden.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die Kl�gerin von Rechtsanwaltskosten a) f�r die au�ergerichtliche T�tigkeit bezogen auf den am 29.03.2019 gel�schten Beitrag in H�he von 571,44 €,

b) f�r die au�ergerichtliche T�tigkeit bezogen auf den am 24.08.2019 gel�schten Beitrag in H�he von 571,44 € und c) f�r die au�ergerichtliche T�tigkeit bezogen auf den am 12.03.2020 gel�schten Beitrag in H�he von 571,44 € jeweils durch Zahlung an die Kanzlei R. freizustellen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die Daten der Kl�gerin dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Versto�es gegen die Nutzungsbedingungen durch die am 29.03.2019 und 12.03.2020 gel�schten Beitr�ge aus dem Datensatz der Beklagten gel�scht wird und der Z�hler, der die Zahl der Verst��e erfasst, um je einen Versto� zur�ckgesetzt wird.

  2. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Kl�gerin wird zur�ckgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tr�gt die Kl�gerin 60% und die Beklagte 40%.

IV. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar,

a) in Ziffer I 1 bis 5 gegen Sicherheitsleistung in H�he von jeweils 4.000 €,

b) in Ziffer I 7 gegen Sicherheitsleistung in H�he von je 2.000 €,

c) im �brigen gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

1 Die Kl�gerin macht gegen die Beklagte Anspr�che im Zusammenhang mit der L�schung von drei Beitr�gen und der Sperrung ihres Nutzerkontos auf der von der Beklagten betriebenen Plattform „F.“ geltend. Sie begehrt hinsichtlich der Beitr�ge vom 29.03.2019 und 12.03.2020 (das Datum der L�schung ist zwischen den Parteien nunmehr unstreitig) zuletzt noch die Freischaltung der gel�schten Beitr�ge, Unterlassung der erneuten Kontosperrung und Entfernung der Beitr�ge bei deren erneuter Einstellung sowie Datenberichtigung. Hinsichtlich des Beitrags vom 24.08.2019 begehrt sie die Unterlassung der erneuten Kontosperrung und Entfernung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung. Dar�ber hinaus macht die Kl�gerin Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend. Nach Klageerweiterung begehrt die Kl�gerin dar�ber hinaus die Unterlassung erneuter Kontosperrung, ohne dass die Beklagte sie vorab �ber die beabsichtigte Sperrung informiert und die M�glichkeit zur Gegen�u�erung mit anschlie�ender Neubescheidung einr�umt.

2 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der Antr�ge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Landgerichts Augsburg vom 27.10.2020 (Bl. 341/355 d.A.) Bezug genommen.

3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgr�nde des erstinstanzlichen Urteils wird verwiesen.

4 Gegen dieses Urteil hat die Kl�gerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageantr�ge nur noch teilweise weiterverfolgt.

5 Wegen des Berufungsvorbringens der Kl�gerin wird auf die Schrifts�tze vom 27.01.2021 (Bl. 388/473 d.A.), 14.10.2021 (Bl. 548/576 d.A.), 17.02.2022 (Bl. 631/635 d.A.), 17.03.2022 (Bl. 649/668 d.A.) und 29.03.2022 (Bl. 680/682 d.A.) Bezug genommen.

6 Die Kl�gerin stellt zuletzt die Berufungsantr�ge gem�� Schriftsatz vom 17.03.2022 (Bl. 649/668 d.A.).

7 Die Beklagte beantragt Zur�ckweisung der Berufung (Bl. 482 d.A.) und Klageabweisung hinsichtlich der in der Berufungsinstanz neu gestellten Antr�ge (Bl. 597 + 673 d.A.).

8 Hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die Schrifts�tze vom 12.03.2021 (Bl. 480/540 d.A.), 25.01.2022 (Bl. 596/623 d.A.), 04.03.2022 (Bl. 636/643 d.A.) und 28.03.2022 (Bl. 672/679 d.A.) verwiesen.

9 Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 09.02.2022 (Bl. 624/630 d.A.) vorl�ufige Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt, zu denen die Parteien Stellung genommen haben. Auf diese wird ebenso wie auf das Sitzungsprotokoll vom 05.04.2022 (Bl. 683/685 d.A.) Bezug genommen. Die Kl�gerin hat nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 07.04.2022 (Bl. 686/687 d.A.) erg�nzende Rechtsausf�hrungen gemacht.

Gründe

II.

10 Die Berufung der Kl�gerin ist, soweit noch �ber sie zu entscheiden war, zul�ssig und teilweise begr�ndet.

11 Da die Beklagte mit der L�schung der Beitr�ge der Kl�gerin und der anschlie�enden vor�bergehenden Sperrung des kl�gerischen Nutzerkontos gegen ihre Vertragspflichten versto�en hat, steht der Kl�gerin ein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und L�schung der Beitr�ge bei deren erneuter Einstellung zu. Ferner kann sie anteilige Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H�he von 571,44 € f�r jeden Beitrag verlangen. Hinsichtlich der Beitr�ge vom 29.03.2019 und 12.03.2020 hat die Kl�gerin dar�ber hinaus einen Anspruch auf Wiederherstellung der Beitr�ge und Berichtigung des sie betreffenden Datensatzes der Beklagten.

12 Soweit die Kl�gerin dar�ber hinaus Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten begehrt, hat das Landgericht die Klage hingegen zu Recht abgewiesen. Insoweit war daher auch die Berufung zur�ckzuweisen.

13 Der erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 14.10.2021 gestellte Antrag auf Unterlassung von Sperren, ohne vorab �ber die beabsichtigte Sperrung zu informieren und die M�glichkeit zur Gegen�u�erung mit anschlie�ender Neubescheidung einzur�umen, ist - auch in der Fassung Hilfsantrags vom 17.03.2022 - unbegr�ndet.

14 1. Das Landgericht hat die - auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu pr�fende (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426, juris Rn. 9) - internationale Zust�ndigkeit der deutschen Gerichte im Ergebnis zutreffend bejaht.

15 Diese folgt aus Art. 17 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europ�ischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 �ber die gerichtliche Zust�ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Br�ssel Ia-VO) (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, Rn. 24). Danach kann die Kl�gerin als Verbraucherin, die die Plattform der Beklagten privat und nicht beruflich oder gewerblich nutzt, gegen die Beklagte, die ihre gewerbliche T�tigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet hat, vor dem Gericht ihres Wohnsitzes und damit vor dem Landgericht Augsburg Klage erheben.

16 2. Die Klage ist hinsichtlich der zuletzt noch gestellten Antr�ge zul�ssig. Die Voraussetzungen einer zul�ssigen Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nach � 533 ZPO liegen trotz der fehlenden Einwilligung der Beklagten vor, weil die Zulassung des weiteren Unterlassungsantrags sachdienlich ist und auf Tatsachen gest�tzt werden kann, die der Senat seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat.

17 3. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Kl�gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und L�schung der Beitr�ge vom 29.03.2019, 24.08.2019 und 12.03.2020 bei deren erneuter Einstellung gem�� � 280 Abs. 1 BGB zu (Berufungsantr�ge Ziff. 6 bis 8). Die gestellten Unterlassungsantr�ge sind allerdings um den Kontextbezug zu erg�nzen („wenn dies geschieht wie am 29.03.2019, 24.08.2019 bzw. 12.03.2020 “).

18 a) Die von der Kl�gerin geltend gemachten Anspr�che sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Aufgrund der Rechtswahlklausel in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten (Anlage K 1) unterliegt der zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 �ber das auf vertragliche Schuldverh�ltnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) dem deutschen Recht. Dessen Anwendbarkeit erg�be sich im �brigen auch ohne Rechtswahl der Parteien aus Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, Rn. 26).

19 b) Die Beklagte hat - wie sich auch aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 in zwei vergleichbaren Parallelverfahren ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 und BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20, ZUM-RD 2021, 612) - durch die Entfernung der Beitr�ge der Kl�gerin und die Sperrung des kl�gerischen Nutzerkontos gegen ihre Vertragspflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag versto�en.

20 aa) Die Beklagte war nicht gem�� Nr. 3.2 und Nr. 1 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil II Nr. 9 bzw. Teil I Nr. 2 der Gemeinschaftsstandards in der Fassung vom 19. April 2018 (Anlagen K 1 und K 3) zur L�schung der Beitr�ge und Sperrung des Nutzerkontos der Kl�gerin berechtigt. Denn der dort vorgesehene Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt ist gem�� � 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

21 (1) In �bereinstimmung mit den vorzitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist zun�chst festzuhalten, dass die aktualisierten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten (Anlagen K 1 und K 3) - bei denen es sich um Allgemeine Gesch�ftsbedingungen im Sinne der �� 305 ff. BGB handelt - wirksam in das Vertragsverh�ltnis der Parteien einbezogen wurden (� 305 Abs. 2 BGB).

22 Die Kl�gerin hat ihr Einverst�ndnis mit den aktualisierten Gesch�ftsbedingungen erkl�rt und das an sie gerichtete Angebot auf Abschluss eines �nderungsvertrags angenommen, indem sie nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung vom 07.04.2020 (dort S. 23) am 24.08.2018 den ge�nderten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards, die ihr im Rahmen eines sog. Pop-up-Fensters zur Kenntnis gebracht wurden, durch Anklicken der entsprechenden Schaltfl�che ausdr�cklich zugestimmt hat.

23 Auf diese Konstellation findet entgegen der Ansicht der Kl�gerin weder ��308 Nr. 5 BGB Anwendung noch ist ihre Einverst�ndniserkl�rung gem�� � 138 Abs. 1 BGB als unwirksam anzusehen. Auf die diesbez�glichen Ausf�hrungen des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 29.07.2021 (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, Rn. 31 ff.) wird Bezug genommen.

24 F�r die vorliegend in Streit stehenden Regelungen zur „Unterst�tzung einer Hassorganisation“ gilt dabei in gleicher Weise wie f�r die im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof streitigen Regelungen zur „Hassrede“, dass die Neufassung von der vorherigen Fassung nicht zum Nachteil der Nutzer abweicht. Auch insoweit werden lediglich die Sanktionsm�glichkeiten (zum Vorteil der Nutzer) an einen objektiven Versto� gegen die Nutzungsbedingungen statt an die subjektive Einsch�tzung der Beklagten gekn�pft sowie n�here Erl�uterungen zur Einstufung eines Verhaltens als „Unterst�tzung einer Hassorganisation“ gegeben.

25 (2) Die in das Vertragsverh�ltnis der Parteien einbezogenen Klauseln in Nr. 3.2 und Nr. 1 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 bzw. Teil I Nr. 2 der Gemeinschaftsstandards halten indessen einer Inhaltskontrolle nach �� 307 ff BGB nicht stand. Der darin enthaltene Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt ist gem�� � 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil ein verbindliches Verfahren zur Anh�rung des betroffenen Nutzers fehlt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 51 ff.).

26 Die nach dem Bundesgerichtshof erforderliche Abw�gung der einander gegen�berstehenden Grundrechte und Interessen der Parteien sowie der einzubeziehenden Drittinteressen ergibt, dass die Beklagte als Anbieterin eines sozialen Netzwerks zwar grunds�tzlich berechtigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen die Einhaltung objektiver, �berpr�fbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die �ber die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. In diesem Rahmen darf sie sich das Recht vorbehalten, bei Versto� gegen die Kommunikationsstandards Ma�nahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beitr�ge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschlie�en (vgl. BGH a.a.O., Leitsatz 2 und Rn. 78). F�r einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von � 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch erforderlich, dass sich die Beklagte in ihren Gesch�ftsbedingungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nutzer �ber die Entfernung seines Beitrags zumindest unverz�glich nachtr�glich und �ber eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund daf�r mitzuteilen und eine M�glichkeit zur Gegen�u�erung einzur�umen, an die sich eine Neubescheidung anschlie�t, mit der die M�glichkeit der Wiederzug�nglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht (vgl. BGH a.a.O., Leitsatz 3 und Rn. 85, 87 f.).

27 Diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen gen�gen die Nutzungsbedingungen der Beklagten nicht. Ein verbindliches Verfahren, innerhalb dessen die von der Entfernung von Beitr�gen und der Sperrung ihres Kontos betroffenen Nutzer Stellung nehmen k�nnen, ist dort nicht vorgesehen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 93). Vielmehr r�umt sich die Beklagte in Nr. 3.2 ihrer Nutzungsbedingungen einen weiten, im Einzelnen nicht nachvollziehbaren und sie im Ergebnis nahezu von jeglicher Anh�rungsverpflichtung freistellenden Beurteilungsspielraum ein, die Nutzer �ber die Entfernung von Inhalten zu informieren oder nicht (vgl. BGH a.a.O., Rn. 94). Ebenso wenig wird den Nutzern in den Nutzungsbedingungen eine hinreichende M�glichkeit zur Stellungnahme einger�umt oder eine Verpflichtung der Beklagten statuiert, die Nutzer von sich aus �ber ergriffene Ma�nahmen zu unterrichten, diese gegen�ber den Nutzern zu begr�nden und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme mit anschlie�ender Neubescheidung einzur�umen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 95 f.).

28 bb) Die Beklagte war vorliegend auch nicht deshalb zur Entfernung der Beitr�ge berechtigt, weil sie einen strafbaren Inhalt enthielten. Hierf�r bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

29 cc) Der im Schriftsatz vom 25.01.2022 (Bl. 596/623 d.A.) vertretenen Ansicht der Beklagten, wonach es an einem vertragswidrigen Verhalten ihrerseits fehle, sie zur Entfernung der beiden Beitr�ge und Sperrung des kl�gerischen Profils auf Basis des Nutzervertrags - jedenfalls im Wege erg�nzender Vertragsauslegung - berechtigt gewesen sei und sich Gegenteiliges auch nicht aus den j�ngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergebe, kann nicht gefolgt werden.

30 (1) Die vorzitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021, denen sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 14.12.2021 (18 U 6997/20 Pre) inhaltlich angeschlossen hat, und die er auch weiterhin f�r �berzeugend h�lt, sind eindeutig. Danach sind die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den streitgegenst�ndlichen Nutzungsbedingungen der Beklagten gem�� ��307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil ein verbindliches Verfahren zur Anh�rung des betroffenen Nutzers fehlt. Eine vertragliche Grundlage f�r die L�schung der Beitr�ge und die Sperrung des kl�gerischen Nutzerprofils ist mithin nicht vorhanden. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht l�ckenhaft.

31 Insbesondere liegen die Voraussetzungen f�r eine erg�nzende Vertragsauslegung - in dem von der Beklagten gew�nschten Sinne - nicht vor. Die ersatzlose Streichung der Klausel f�hrt vorliegend nicht dazu, dass keine angemessene, den beiderseitigen Interessen Rechnung tragende L�sung mehr vorhanden w�re (vgl. Senat, Urteil vom 14.12.2021, 18 U 6997/20 Pre). Weder wird das Vertragsgef�ge v�llig einseitig zugunsten des Nutzers verschoben (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.1997 - IX ZR 289/96, BGHZ 137, 153, Rn. 11) noch f�hrt die Streichung f�r die Beklagte zu einem unzumutbaren Ergebnis im Sinne einer grundlegenden St�rung des Vertragsgleichgewichts (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2002 - V ZR 26/01, NJW-RR 2002, 1136, Rn. 10; Gr�neberg/Gr�neberg, BGB, 81. Aufl., � 306 Rn. 13):

32 Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 29.07.2021 zu Recht ausgef�hrt, dass die derzeitige Ausgestaltung der Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen nicht interessengerecht ist und es die Beklagte ist, die dem Nutzer durch die Entfernung seines Inhalts und ggf. weitere beschr�nkende Ma�nahmen die Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen verweigert und hierdurch in die - �ber � 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in die Nutzungsvertr�ge einstrahlende - gesch�tzte Grundrechtsposition des Nutzers eingreift (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, Rn. 96). Die Beklagte hat die laut Bundesgerichtshof erforderlichen prozeduralen Voraussetzungen - wie sie selbst einr�umt (vgl. Bl. 606 d.A.) - nicht einmal in der Praxis eingehalten. Ma�geblich ins Gewicht f�llt au�erdem, dass das Recht der Beklagten zur L�schung strafbarer Inhalte und zur Vermeidung einer St�rerhaftung auch bei einer Streichung der Klausel in jedem Falle unber�hrt bleibt.

33 Zusammenfassend ist es der Beklagten daher zuzumuten, bis zur �nderung ihrer Nutzungsbedingungen und Beachtung der verfahrensrechtlichen Erfordernisse auf weitergehende L�sch- und Sperrbefugnisse zu verzichten. Die Beklagte muss ungeachtet des Erfordernisses, oftmals schnell entscheiden zu m�ssen, das auch der Bundesgerichtshof hinreichend ber�cksichtigt hat, Verfahrensrechte der Nutzer beachten.

34 (2) Die Kl�gerin handelt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf die Unwirksamkeit des Entfernungsvorbehalts bzw. des Sperrvorbehalts in den Nutzungsbedingungen der Beklagten beruft. Selbst wenn die Kl�gerin durch die Ver�ffentlichung der Beitr�ge gegen die Gemeinschaftsstandards und damit gegen vertragliche Verpflichtungen ihrerseits versto�en haben sollte, stand es der Beklagten nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu, diese Beitr�ge eigenm�chtig ohne wirksame vertragliche Grundlage zu l�schen und das Profil der Kl�gerin zu sperren. Die Beklagte ist insoweit auch nicht schutzw�rdig. Strafbare Inhalte bzw. Beitr�ge, die das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht Dritter verletzten, muss die Beklagte nicht dulden, worauf bereits hingewiesen wurde. Vor allem aber h�tte es die Beklagte selbst in der Hand, ihre Nutzungsbedingungen nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs zu �ndern, und anschlie�end - unter Beachtung der dann implementierten Verfahrensvorschriften - Beitr�ge, die gegen ihre Gemeinschaftsstandards versto�en, zu l�schen.

35 Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch an dieser Stelle nicht von einer L�ckenhaftigkeit der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausgegangen werden. Denn ein Versto� gegen Treu und Glauben gem�� � 242 BGB w�re von Amts wegen zu ber�cksichtigen gewesen (vgl. Gr�neberg/Gr�neberg, BGB, 82. Aufl., � 242 Rn. 21 m.w.N.). Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof diese Frage in seinen Entscheidungen nicht er�rtert hat, l�sst deshalb erkennen, dass er eine Treuwidrigkeit als fernliegend angesehen hat.

36 (3) Die Beklagte war auch nicht deshalb zur L�schung der Beitr�ge bzw. Sperrung des Profils der Kl�gerin berechtigt, weil sie m�glicherweise ein Recht zur au�erordentlichen K�ndigung gehabt h�tte. Denn zum einen hat die Beklagte keine K�ndigung des Nutzervertrages, der zu einer endg�ltigen Vertragsbeendigung f�hren w�rde, ausgesprochen. Zum anderen h�tte aber auch eine au�erordentliche K�ndigung schon nach den Nutzungsbedingungen der Beklagten grunds�tzlich vorausgesetzt, dass eine gew�hrte Abhilfefrist oder eine Abmahnung fruchtlos geblieben ist (vgl. Ziffer 4.2. der Nutzungsbedingungen). Dass vorliegend eine au�erordentliche K�ndigung ausnahmsweise ohne Setzen einer Abhilfefrist zul�ssig gewesen w�re, behauptet die Beklagte selbst nicht.

37 (4) Im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 25.01.2022 ist festzuhalten, dass eine Unterlassung der erneuten L�schung eines Beitrags nebst Sperrung des Nutzerprofils stets in Bezug auf den konkreten Kontext zu pr�fen und auszusprechen ist. Ein Unterlassungsgebot bezieht sich daher immer nur auf kerngleiche Verst��e. Dies hindert aber den Ausspruch eines entsprechenden Unterlassungsgebots - anders als es die Beklagte anzudeuten versucht - nicht.

38 Soweit die Beklagte eine vorherige Anh�rung bei einem identischen Beitrag im selben �u�erungskontext wegen des vorliegend durchgef�hrten Gerichtsverfahrens nicht mehr f�r erforderlich h�lt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat ausdr�cklich die Festlegung eines verbindlichen Verfahrens in den Gesch�ftsbedingungen der Beklagten f�r erforderlich erachtet (vgl. BGH a.a.O., Rn. 93). Eine Anh�rung nur im Einzelfall oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gen�gt insoweit nicht. Im �brigen k�nnte sich die Frage der vorherigen Anh�rung nur dann stellen, wenn die Beklagte erneut einen kerngleichen Beitrag der Kl�gerin l�schen m�chte. Auch in diesem Fall w�re aber die gebotene Anh�rung der Kl�gerin geeignet, eventuelle Missverst�ndnisse �ber die Zul�ssigkeit des Beitrags schnell und unkompliziert aufzukl�ren (vgl. Senat, Urteil vom 14.12.2021, 18 U 6997/20 Pre).

39 c) Bei der Verletzung von Vertragspflichten kann sich nach der h�chstrichterlichen Rechtsprechung aus � 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben (vgl. BGH a.a.O., Rn. 102 m.w.N.).

40 Dies ist im Hinblick auf die Beitr�ge vom 29.03.2019 und 12.03.2020 ohne Weiteres anzunehmen, da die Vertragsverletzung im Rahmen des fortbestehenden Vertragsverh�ltnisses infolge der L�schung des Beitrags noch andauert.

41 Ein Unterlassungsanspruch ist aber auch im Hinblick auf den zwischenzeitlich wiederhergestellten Beitrag vom 24.08.2019 gegeben. Zu ber�cksichtigen ist insbesondere, dass der zu Unrecht entfernte Beitrag erst nach fast f�nf Monaten von der Beklagten wiederhergestellt worden ist. Dass dieser Zeitraum unangemessen lang war, l�sst sich auch mit Blick auf die deutlich k�rzeren Pr�fungs- und Entscheidungsfristen f�r Beschwerden �ber rechtswidrige Inhalte belegen, die den Anbietern sozialer Netzwerke in �� 3, 3b NetzDG auferlegt werden.

42 d) Aus den bereits begangenen Pflichtverletzungen der Beklagten folgt zugleich eine tats�chliche Vermutung f�r das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH a.a.O., Rn. 103 m.w.N.). Eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung, mit der die tats�chliche Vermutung f�r das Vorliegen der Wiederholungsgefahr widerlegt werden k�nnte, wurde f�r keinen der Beitr�ge abgegeben. Allein mit der Freischaltung des Beitrags vom 24.08.2019 ist auch keine Anerkennung seitens der Beklagten dahin verbunden, dass ihr ein Anspruch auf Entfernung nicht zugestanden habe, zumal sie weiterhin auf ein ihr zustehendes Recht auf vor�bergehende Entfernung im Rahmen einer Einzelfallpr�fung verweist, ohne auf die �berm��ig lange Dauer der Pr�fung im vorliegenden Fall einzugehen.

43 e) Die gestellten Unterlassungsantr�ge sind allerdings um einen ausdr�cklichen Kontextbezug zu erg�nzen, da der Kl�gerin der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung jeweils nur im konkreten Kontext zusteht.

44 4. Hinsichtlich der nicht wieder frei geschalteten Beitr�ge vom 29.03.2019 und 12.03.2020 hat die Kl�gerin aus den oben genannten Gr�nden dar�ber hinaus einen Anspruch gem�� ��280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. � 249 Abs. 1 BGB darauf, dass die Beklagte diese gel�schten Beitr�ge wieder freischaltet (Berufungsantr�ge Ziff. 3 + 4).

45 5. Der Kl�gerin steht gegen die Beklagte au�erdem ein Anspruch auf Datenberichtigung bezogen auf die am 29.03.2019 und 12.03.2020 gel�schten Beitr�ge aus � 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. � 249 Abs. 1 BGB zu (Berufungsantr�ge Ziff. 2 + 4). Bez�glich dieser Beitr�ge ist zwischen den Parteien unstreitig, dass in den von der Beklagten verwalteten Datens�tzen betreffend die Kl�gerin noch der Verst��e gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten vermerkt sind.

46 6. Die Kl�gerin kann von der Beklagten ferner Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H�he von jeweils 571,44 € f�r das T�tigwerden bezogen auf die drei Beitr�ge (Berufungsantrag Ziff. 10) verlangen.

47 Mit den vorgerichtlichen Schreiben gem�� Anlage K 13 (Beitrag vom 24.08.2019), Anlage K 24 (Beitrag vom 29.03.2019) und Anlage K 26 (Beitrag vom 12.03.2019) wurde u.a. die Aufhebung der Sperre, Datenberichtigung, Freischaltung des jeweiligen Beitrags und Unterlassung der erneuten Sperrung gefordert, so dass sich ein Gegenstandswert der erfolgversprechenden anwaltlichen T�tigkeit bezogen auf jeden Beitrag zum damaligen Zeitpunkt in H�he von 5.750 € errechnet (Einzelstreitwerte von 2.500 € f�r Aufhebung der Sperre + 1.250 € f�r Datenberichtigung + 500 € f�r Wiederherstellung des Beitrags + 1.500 € f�r Unterlassung). Auf dieser Grundlage errechnen sich erstattungsf�hige vorgerichtliche Kosten in H�he von jeweils 571,44 €.

48 7. Der erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung k�nftiger Sperren, ohne vorab �ber die beabsichtigte Sperrung zu informieren und die M�glichkeit zur Gegen�u�erung mit anschlie�ender Neubescheidung einzur�umen, steht der Kl�gerin dagegen nicht zu (Berufungsantrag Ziff. 9).

49 Es kann offen bleiben, ob die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung im Sinne des � 259 ZPO vorliegt (M�KoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO � 259 Rn. 12). Denn der geltend gemachte Anspruch ist unbegr�ndet.

50 a) Zwar hat die Kl�gerin mit Schriftsatz vom 29.03.2020 (Bl. 680 d.A.) klargestellt, dass ihr Antrag nur vor�bergehende Sperrungen und keine dauerhaften Deaktivierungen von Profilen erfassen soll. Dennoch umfasst der Antrag weiterhin auch Konstellationen, in denen die Beklagte trotz der Unwirksamkeit des L�sch- und Sperrvorbehalts in ihren Nutzungsbedingungen die M�glichkeit haben muss, gesetzwidrige oder strafbare Inhalte effektiv zu beseitigen. Hierzu kann im Einzelfall, wie dem Senat aus anderen F�llen bekannt ist, auch die vor�bergehende umgehende Sperrung eines Nutzerkontos n�tig sein, wenn sie dazu dient, unmittelbar bevorstehende Straftaten zu verhindern oder das allgemeines Pers�nlichkeitsrecht Dritter vor konkret drohenden Angriffen zu sch�tzen.

51 Einer solchen Sichtweise stehen auch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof f�hrt in Rz. 87 des Urteils im Verfahren III ZR 179/20 aus, dass in eng begrenzten, in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen n�her zu bestimmenden Ausnahmef�llen eine Anh�rung vor Verh�ngung einer vor�bergehenden Sperrung entbehrlich sein kann. Damit gibt auch der Bundesgerichtshof zu erkennen, dass es F�lle geben kann, in denen eine vorherige Anh�rung f�r die Beklagte unzumutbar ist. Hiergegen wendet sich auch die Kl�gerin nicht. Entgegen der Auffassung der Kl�gerin kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass derartige Sperren ohne vorherige Anh�rung stets nur dann zul�ssig sind, wenn denkbare Fallgruppen vorab wirksam in den Nutzungsbedingungen der Beklagten vereinbart wurden. Dies mag f�r „einfache“ Verst��e gegen Gemeinschaftsstandards der Beklagten gelten, kann aber f�r Sperren zur Verhinderung von Straftaten oder zum Schutz des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts Dritter nicht richtig sein, da die Beklagte in solchen F�llen gesetzlich verpflichtet ist, t�tig zu werden. Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass f�r Beitr�ge mit strafbaren Inhalten andere Pr�fungsma�st�be gelten, was sich daran ablesen l�sst, dass er diese in einem eigenen Pr�fungspunkt unter Randnummer 98 seines Urteils abhandelt. Nichts anderes kann f�r eine Sperre zur Verhinderung einer offensichtlichen oder schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts Dritter gelten.

52 b) Der Kl�gerin kann aufgrund des im Hinblick auf die vorstehenden �berlegungen zu weit gefassten Unterlassungsantrags auch kein „engerer“ Unterlassungsanspruch als Minus zugesprochen werden, indem der Senat alle F�lle aus dem Unterlassungsbegehren ausscheidet, bei denen eine vor�bergehende Sperre durch die Beklagte ohne vorherige Anh�rung zul�ssig erscheint. Denn letztlich wird sich stets nur im Einzelfall entscheiden lassen, ob die Voraussetzungen f�r eine Sperre ohne vorhergehende Anh�rung vorliegen oder nicht. Nicht jeder Beitrag mit strafbaren Inhalten wird das rechtfertigen und auch nicht jede Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts. Vielmehr wird es darauf ankommen, ob mit einer sofortigen (vor�bergehenden) Sperre eines Nutzerprofils unmittelbar bevorstehende Gefahren f�r gesch�tzte Rechtsg�ter abgewendet werden k�nnen.

53 Vor diesem Hintergrund kann aus dem vertragswidrigen Verhalten der Beklagten in der Vergangenheit, n�mlich der Sperre des kl�gerischen Profils in den streitgegenst�ndlichen F�llen ohne vorherige Anh�rung, nicht geschlossen werden, dass sie auch in zuk�nftigen F�llen in unberechtigter Weise Sperren ohne vorherige Anh�rung gegen die Kl�gerin verh�ngen wird. Es fehlt insoweit an der schl�ssigen Darlegung einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr.

54 Das Zusprechen des begehrten Unterlassungsanspruchs h�tte zur Folge, dass der Streit �ber die Berechtigung zuk�nftiger Sperren ohne Anh�rung ins Vollstreckungsverfahren verlagert w�rde, was schon deshalb auch f�r die Kl�gerin nicht erstrebenswert erscheint, weil ihr dann der Instanzenzug eines Erkenntnisverfahrens abgeschnitten w�re.

55 c) Vorstehende �berlegungen gelten in gleicher Weise f�r den Hilfsantrag vom 17.03.2022 (Bl. 652 d.A), der daher ebenfalls als unbegr�ndet abzuweisen war.

III.

56 Die Kostenentscheidung beruht auf � 92 Abs. 1 Satz 1, � 97 Abs. 1 ZPO.

57 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 708 Nr. 10, � 713.

IV.

58 Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (� 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat wendet die h�chstrichterliche Rechtsprechung vorliegend lediglich auf den konkreten Streitfall an.

59 Eine Zulassung der Revision ist auch nicht im Hinblick auf das von der Kl�gerin vorgelegte Urteil des OLG Celle vom 14.01.2022 - 13 U 82/20 geboten. Die vorliegend ma�geblichen Rechtsfragen zur Wiederholungsgefahr sind durch die h�chstrichterliche Rechtsprechung ausreichend gekl�rt. Dass der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, begr�ndet noch keine Divergenz; hinzukommen muss, dass den Entscheidungen sich widersprechende abstrakte Rechtss�tze zu Grunde liegen (BGH, Hinweisbeschluss vom 9. 7. 2007 - II ZR 95/06, NJW-RR 2007,1676), was vorliegend nicht der Fall ist.

Leitsatz

Zum grunds�tzlich bestehenden vertraglichen Anspruch des Nutzers eines sozialen Netzwerks gegen dessen Anbieter auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Beitragsl�schung bei Fehlen einer Bestimmung in den Gesch�ftsbedingungen, wonach sich der Anbieter verpflichtet, den Nutzer �ber die Entfernung seines Beitrags zumindest unverz�glich nachtr�glich und �ber eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund daf�r mitzuteilen und eine M�glichkeit zur Gegen�u�erung einzur�umen, an die sich eine Neuentscheidung anschlie�t, mit der die M�glichkeit der Wiederzug�nglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 und BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20).

Leitsatz

Der Nutzer handelt nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Unwirksamkeit des Entfernungs- bzw. Sperrvorbehalts in den Nutzungsbedingungen des Anbieters beruft. Selbst wenn der Nutzer durch die Ver�ffentlichung der Beitr�ge gegen die Gemeinschaftsstandards und damit gegen vertragliche Verpflichtungen seinerseits versto�en hat, steht es dem Anbieter nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu, diese Beitr�ge ohne wirksame vertragliche Grundlage zu l�schen und das Profil des Nutzers zu sperren.

Leitsatz

Es besteht kein allgemeiner und umfassender Anspruch des Nutzers auf Unterlassung k�nftiger Sperren, ohne vorab �ber die beabsichtigte Sperrung zu informieren und die M�glichkeit zur Gegen�u�erung mit anschlie�ender Neubescheidung einzur�umen. Denn ein hierauf gerichteter Antrag umfasst auch Fallgestaltungen, in denen der Anbieter trotz der Unwirksamkeit des L�sch- und Sperrvorbehalts in seinen Nutzungsbedingungen die M�glichkeit haben muss, gesetzwidrige oder strafbare Inhalte effektiv zu beseitigen.

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Anh�rungspflicht vor Sperrung eines Facebook-Kontos

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