OLG Bamberg 3. Zivilsenat, 2021-02-01, 3 U 362/20

3 U 362/20Tribunale superiore / III camera civile1 feb 2021

Regest

Mit der Bezeichnung „Architektur“ wird der Eindruck erweckt, dass der Inhaber oder die ma�geblich Verantwortlichen eines Unternehmens Architekten sind oder jedenfalls im �brigen in ma�geblicher Weise Architekten besch�ftigt werden und Architektenleistungen im Mittelpunkt der gewerblichen T�tigkeit stehen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

OLG Bamberg 3. Zivilsenat — 2021-02-01 — 3 U 362/20 — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-01

Aktenzeichen: 3 U 362/20

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 27.10.2020 im Beschlussverfahren nach � 522 Abs. 2 ZPO�zur�ckzuweisen.

II. Der Senat beabsichtigt zudem, den Streitwert f�r das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festzusetzen.

III. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis l�ngstens 22.02.2021.

Gründe

I.

1 Der Kl�ger nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Werbung in Anspruch.

2 Wegen des Sach- und Streitstands wird gem�� � 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Lediglich erg�nzend und erl�uternd ist noch auszuf�hren:

3 Der Beklagte ist Diplom-Verwaltungsfachwirt (FH) sowie staatlich gepr�fter Bautechniker und deshalb nach bayerischem Landesrecht eingeschr�nkt bauvorlageberechtigt. In die Architektenliste der bayerischen Architektenkammer ist er indes nicht eingetragen. Er besch�ftigt in seinem Unternehmen auch keinen eingetragenen Architekten.

4 Der Beklagte bietet seine Dienstleistungen unter anderem auf der Internetseite www…..de an und bewirbt sie dort. Er verwendete dabei an verschiedenen Stellen die Begriffe „Architekt“, „Architektenb�ro“ und „B�ro f�r Architektur“.

5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr die Bezeichnung „Architekt“, „B�ro f�r Architektur“ oder „Architekturb�ro“ zu verwenden, ohne entsprechend in der Architektenliste der zust�ndigen Architektenkammer eingetragen zu sein. Zur Begr�ndung f�hrte es aus, Art. 1 BayBauKG sei eine Marktverhaltensregelung. Die Berufsbezeichnungen „Architekt“ d�rfe demnach nur f�hren, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sei. Wortverbindungen mit der vorgenannten Berufsbezeichnung oder �hnliche Bezeichnungen d�rfe nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu f�hren befugt sei. Durch seine Werbung erwecke der Beklagte jedoch den Eindruck, die von ihm beworbenen Leistungen w�rden von einem ausgebildeten, gepr�ften und eingetragenen Architekten erbracht. Diese Irref�hrung werde auch nicht dadurch ausger�umt, dass der Beklagte tats�chlich Architektenleistungen erbringen d�rfe und auch in der Lage sein m�ge, diese Leistungen in gleicher Qualit�t wie ein Architekt zu erbringen. Auch der Vortrag des Beklagten zu Ursprung, Herkunft und Bedeutung des Wortes „Architektur“ �ndere nichts daran, dass der Verkehr der Arbeit eines eingetragenen Architekten eine besondere Qualifikation beimesse. Somit sei die beanstandete Werbung irref�hrend.

6 Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten, der sich nur noch gegen die Untersagung der von ihm verwendeten Wortverbindungen „B�ro f�r Architektur“ und „Architektenb�ro“ wendet. Unter Bezugnahme auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen f�hrt der Beklagte aus: Das Landgericht habe die Historie sowie sprachlichen Entwicklungen des Begriffs der „Architektur“ in Deutschland nicht hinreichend ber�cksichtigt. Dieser stamme urspr�nglich aus dem Altgriechischen und sei das ins Lateinische �bernommen worden. Er bedeute w�rtlich Baukunst und bezeichne im weitesten Sinne die handwerkliche Besch�ftigung und �sthetische Auseinandersetzung des Menschen mit dem gebauten Raum. Planvolles entwerfen, gestalten und konstruieren von Bauwerken sei der zentrale Inhalt der Architektur. Der Begriff sei mittlerweile in alle Lebensbereiche auch au�erhalb des Bauwesens vorgedrungen und werde sogar bei Gegenst�nden des t�glichen Bedarfs, dem K�rper des Menschen oder in den Geisteswissenschaften verwendet. Das Landgericht verkenne daher den Unterschied zwischen den Begriffen „Architekt“ und „Architektur“ bzw. den Wortkombinationen daraus, die vollkommen unabh�ngig voneinander seien. Der Begriff der „Architektur“ sei weder historisch noch nach dem aktuellen Verst�ndnis dem Berufsstand der Architekten vorbehalten, sodass es auch nicht zu Verwechslungen mit den teilweise �berschneidenden Leistungen kommen k�nne.

7 Die Verwendung des Begriffs „Architektur“ sei von Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt und daher mit gegenl�ufigen Rechten abzuw�gen. Der Beklagte sei auf die Verwendung dieses Begriffes angewiesen, um seine Dienstleistungen darzustellen. Auch k�nne bei den vom Beklagten verwendeten Wortkombinationen kein Missverst�ndnis entstehen, denn ein „B�ro f�r Architekten“ ergebe sprachlich keinen Sinn.

II.

8 Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die Berufung offensichtlich unbegr�ndet, so dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des � 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bietet. Zu Recht und auch in allen Punkten mit zutreffender Begr�ndung ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die beanstandete Werbung des Beklagten jedenfalls irref�hrend ist.

9 1. Art. 1 BayBauKG untersagt nicht nur die Verwendung der Berufungszeichnung „Architekt“, sondern in Art. 1 Abs. 4 BayBauKG zudem die Verwendung von Wortverbindungen mit dieser Berufsbezeichnung oder �hnliche Bezeichnungen. Somit scheint schon der Gesetzgeber die Auffassung des Beklagten, es bestehe ein kategorialer Unterschied zwischen den Begriffen „Architektur“ und „Architekt“ nicht geteilt zu haben. Ein solcher ist auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht anerkannt. Mit der Bezeichnung „Architektur“ wird vielmehr der Eindruck erweckt, dass der Inhaber oder die ma�geblich Verantwortlichen des Unternehmens Architekten sind oder jedenfalls im �brigen in ma�geblicher Weise Architekten besch�ftigt werden und Architektenleistungen im Mittelpunkt der gewerblichen T�tigkeit stehen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2002 - 4 U 2/02 -, juris Rn. 33). Der Begriff „Architektur“ bezeichnet nicht lediglich einen T�tigkeitsbereich, sondern weist auf Leistungen hin, die von Mitgliedern des Berufsstandes der Architekten erbracht werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2003 - 6 U 15/02 -, WRP 2003, 782; OLG Hamm, Beschluss vom 27.08.2019 - I-4 U 39/19 -, juris Rn. 8).

10 Vor diesem Hintergrund ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits die Wortkombination „Ingenieurb�ro f�r Architektur“ als irref�hrend angesehen worden (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.07.1999 - 13 U 61/99 -, juris Rn. 39; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.12.1986 - 2 W 51/86 -, WRP 1987, 510).

11 2. Die vorgenannten Grunds�tze sind nach Auffassung des Senats auf den vorliegenden Fall �bertragbar. Demnach sind die vom Beklagten verwendeten Wortkombinationen „B�ro f�r Architektur“ und „Architektenb�ro“ geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden und damit irref�hrenden Eindruck zu erwecken, dass der Beklagte die von ihm angebotenen Planungsleistungen als eine zum F�hren der Berufsbezeichnung „Architekt“ befugte Person erbringt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.08.2019 - I-4 U 39/19 -, juris Rn. 8). Dass diese Irref�hrungsgefahr in Lebensbereichen au�erhalb des Bauwesens nicht besteht, liegt auf der Hand, ist f�r den vorliegenden Fall aber ohne Belang, da der Beklagten gerade Dienstleistungen im Bereich des Bauwesens erbringt.

12 3. Der Senat sieht in dem Verbot, die vorgenannten Wortkombinationen zu verwenden, auch keine unverh�ltnism��ige Einschr�nkung der Berufsfreiheit des Beklagten. Einerseits scheint die Irref�hrungsgefahr durch diese Wortkombinationen sehr hoch, w�hrend andererseits dem Beklagten zahllose unverf�ngliche M�glichkeiten offen stehen, seine Leistungen anzupreisen.

III.

13 Die aussichtslosen Berufungsangriffe erfordern keine Er�rterung in m�ndlicher Verhandlung.

14 Die Voraussetzungen f�r eine Zulassung der Revision nach � 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.

15 Die Herabsetzung des Streitwerts folgt daraus, dass der Beklagte das Urteil nicht insgesamt angreift.

16 Der Senat regt daher - unbeschadet der M�glichkeit zur Stellungnahme - die kosteng�nstigere R�cknahme des aussichtslosen Rechtsmittels (dringend) an.

Leitsatz

Mit der Bezeichnung „Architektur“ wird der Eindruck erweckt, dass der Inhaber oder die ma�geblich Verantwortlichen eines Unternehmens Architekten sind oder jedenfalls im �brigen in ma�geblicher Weise Architekten besch�ftigt werden und Architektenleistungen im Mittelpunkt der gewerblichen T�tigkeit stehen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Begriffe „B�ro f�r Architektur“ und „Architektenb�ro“ sind geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck zu erwecken, dass der Werbende die von ihm angebotenen Planungsleistungen als eine zum F�hren der Berufsbezeichnung „Architekt“ befugte Person erbringt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Unzul�ssige Bezeichnung einer Firma als Architektenb�ro durch einen Bautechniker

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