OLG M�nchen 6. Zivilsenat, 2021-09-16, 6 U 7179/20

6 U 7179/20Tribunale superiore / Civil Chamber 616 set 2021

Regest

Da der Kl�ger die beklagte Rundfunkanstalt darauf hingewiesen hat, dass die von ihm beanstandeten Werbespots f�r unerlaubte Gl�cksspielangebote rechtswidrig seien, wurde hierdurch eine Pr�fplicht der Beklagten begr�ndet, so dass sie Veranlassung gehabt h�tte, die von ihr ausgestrahlte Werbung einer Pr�fung auf deren Wettbewerbskonformit�t zu unterziehen und hiervon Abstand zu nehmen, um m�gliches weiteres wettbewerbswidriges Verhalten zu verhindern (vgl. bereits Senat 27.04.2021, 6 U 4751/20). (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

OLG M�nchen 6. Zivilsenat — 2021-09-16 — 6 U 7179/20 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-16

Aktenzeichen: 6 U 7179/20

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Berufung der Beklagtenpartei gegen das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 09.11.2020, Az. 39 O 11031/19, wird mit der Ma�gabe zur�ckgewiesen, dass der Tenor zu Ziff. 1. lautet wie folgt:

„1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung […] zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland f�r nicht erlaubte Online-Casino- und -Automatenspiele zu werben, wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben:

a) TV-Werbespots f�r Dr�ckgl�ck.de

aa) TV-Spot „Vikings Go Berzerk“

„Nur im dr�ckgl�ck.de-Online-Casino:“

„10 € einzahlen und mit 60 € spielen.“

[gesungen] „Dein Spiel. Dein Gl�ck. Dr�ckgl�ck.“

und/oder

bb) TV-Spot „Spinning Wilds“

„Nur im dr�ckgl�ck.de-Online-Casino:“

„10 € einzahlen und mit 60 € spielen.“

[gesungen] „Dein Spiel. Dein Gl�ck. Dr�ckgl�ck.“

und/oder

cc) TV-Spot „Book of Dead“

„Nur im dr�ckgl�ck.de-Online-Casino:“

„10 € einzahlen und mit 60 € spielen.“

[gesungen] „Dein Spiel. Dein Gl�ck. Dr�ckgl�ck.“

und/oder

b) TV-Werbespots f�r Wunderino.de

aa) TV-Spot: „Willkommen in der wunderbaren Casirowelt“

„Willkommen in der wunderbaren Casinowelt von wunderino.de.“

„Mit wunderino.de hast du die beliebtesten Casinospiele immer dabei, direkt auf deinem Handy.“

„Mit einer Riesenauswahl der spannendsten Casinospiele …“

„… und echten Gewinnen.“

„Starte heute mit deinem Wunderino-Schnellstart-Bonus. Zahle 10 Euro ein und spiele mit 50.“

„Jetzt bei wunderino.de.“

und/oder

bb) Kurzspots: Wunderino.de pr�sentiert

Mit den folgenden Textalternativen:

• „Jetzt geht es weiter mit wunderino.de. Dein mobiles Casino.“

• „Die Sendung wird pr�sentiert von wunderino.de. Dein mobiles Casino.“

• „Die Sendung wurde pr�sentiert von wunderino.de. Dein mobiles Casino.“

und/oder

c) TV-Werbespot f�r MrGreen.de

[Musik]

[Musik]

[Musik]

„Finde jetzt Mr. Green.“

„Auf mrgreen.de.“

„Hey Mister, Mister Green.“ [gesungen]

und/oder

d) TV-Werbespots f�r Rizkcasino.de

aa) TV-Spot „Rizk – Der Name sagt doch schon alles …“

„Rizk … der Name sagt doch schon alles, oder?“

[Musik]

„Kostenlos spielen auf rizkcasino.de“

und/oder

bb) TV-Spot „Denk an eine Zahl …“

„Denk an eine Zahl …

…. Danke.“

[Musik]

„Kostenlos spielen auf rizkcasino.de“

und/oder

cc) TV-Spot „Starburst Mega … Was spielst du?“

„Starburst … Mega Fortune … Gonzo’s Quest.

Was spielst du?

„Kostenlos spielen auf rizkcasino.de“

und/oder

dd) TV-Spot „Spiele, Spa�, Nervenkitzel“

„Spiele, Spa�, Nervenkitzel“

„Sein Gl�ck versuchen“

„Immer auf Risiko“

[Frau lacht]

„Das hat schon immer zum Leben geh�rt“

„Aber dazu Geld verbraten, vergeuden, verpulvern“

[Mann lacht]

„Spiel doch lieber auf rizkcasino.de“

„Kostenlos und ohne Registrierung“

„Riszkcasino.de. Riskieren ohne Risiko,“

II. Die Beklagtenpartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 09.11.2020, Az. 39 O 11031/19, sowie das vorliegende Urteil sind vorl�ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich Ziff. 1. (Unterlassung) durch Sicherheitsleistung in H�he 100.000,- EUR und im �brigen durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl�gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

1 Der Kl�ger macht wettbewerbsrechtliche Anspr�che auf Unterlassung des Ausstrahlens von Werbespots f�r Online-Casino- und Automatenspiele wegen behaupteten Versto�es gegen den Gl�cksspielstaatsvertrag geltend.

2 Der Kl�ger ist der Bundesverband der deutschen Gl�cksspielunternehmen (vgl. Satzung, Anlage CBH 33).

3 Die Beklagte zu 1) ist eine private Rundfunkveranstalterin und programmverantwortlich f�r die Free-TV-Sender PRO7, PRO7 MAXX, SAT1 Gold, Kabel 1 und Kabel 1 Doku und SAT1. Die vormalige Beklagte zu 2) wurde auf die Beklagte zu 1) im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (� 2 Nr. 1 UmwG) verschmolzen, die Eintragung dieser Verschmelzung in das Handelsregister erfolgte am 15.09.2020. Bis zum 15.08.2020 war die Beklagte zu 2) programmverantwortlich f�r den Sender SAT1. Die Beklagten haben die im landgerichtlichen Urteilstenor wiedergegebenen Werbespots f�r Gl�cksspielangebote dr�ckgl�ck.de, wunderino.de, mrgreen.de und rizkcasino.de ausgestrahlt.

4 Der Kl�ger hatte mit Schreiben vom 06.02.2019 und vom 20.02.2019 (Anlagen CBH 15, CBH 17) die zentrale Rechtsabteilung der Beklagten auf die seiner Auffassung nach rechtswidrige Ausstrahlung der Werbung hingewiesen und die Beklagte mit Schreiben vom 03.04.2019 (Anlage CBH 19) abgemahnt. Eine Rechtsverletzung wurde mit den als Anlagen CBH 16, CBH 18 und CBH 20 vorgelegten Antwortschreiben zur�ckgewiesen.

5 Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem�� verurteilt,

es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland f�r nicht erlaubte Online-Casino- und -Automatenspiele zu werben, wenn dies geschieht, wie im landgerichtlichen Urteilstenor unter Ziff. 1 wiedergegeben.

6 Zur Begr�ndung hat das Landgericht, auf dessen tats�chliche Feststellungen gem. � 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, Folgendes ausgef�hrt:

7 Die Klageantr�ge seien hinreichend bestimmt, indem sie auf die konkrete Verletzungsform Bezug n�hmen. Hierdurch werde sichergestellt, dass Gegenstand des Antrags allein die konkret in Bezug genommenen Werbespots und kerngleiche Verst��e seien. Eine hinreichende Konkretisierung des Klageantrags durch Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform liege auch dann vor, wenn der Klageantrag – wie im vorliegenden Fall – die Handlung zun�chst abstrakt beschreibe, sie aber mit einem „wie“-Zusatz konkretisiere. Auch der Einwand der Beklagten, es w�re f�r sie bei antragsgem��er Verurteilung k�nftig praktisch unm�glich, �berhaupt noch Werbespots f�r unstreitig zugelassene Gl�cksspielangebote oder sogar nicht genehmigungspflichtige Angebote auszustrahlen, verfange nicht, denn der Antrag sei nicht isoliert, sondern in der Zusammenschau mit der Klagebegr�ndung auszulegen. Daraus ergebe sich, dass sich der Kl�ger dagegen wende, dass die Beklagten Werbespots ausstrahlten, in denen mittelbar auch f�r die in Deutschland unstreitig gegen den aktuell noch geltenden Gl�cksspielstaatsvertrag versto�enden „.com“-Angebote geworben werde.

8 Die Klage sei nicht rechtsmissbr�uchlich im Sinne von � 8 Abs. 4 UWG. Zwar k�nne sich ein Anhaltspunkt f�r eine missbr�uchliche Rechtsverfolgung daraus ergeben, dass ein nach � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband dauerhaft selektiv gegen Nichtmitglieder vorgehe, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch planm��ig dulde. Da es einem Verband aber grunds�tzlich nicht verwehrt sei, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen, reiche der Vortrag der Beklagten, wonach den im Kl�ger verbundenen Landeslotteriegesellschaften m�glicherweise bestimmte Kartellrechtsverst��e anzulasten seien, oder diese in anderem Kontext gegen gl�cksspielrechtliche Werbevorgaben verstie�en, f�r die Annahme eines rechtsmissbr�uchlichen Vorgehens nicht aus. Die Beklagten h�tten nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der Kl�ger gleichartige – wie die hier angegriffenen – Wettbewerbsverletzungen wegen Versto�es gegen � 5 Abs. 5 Gl�StV (a.F.), die durch eigene Mitglieder begangen w�rden, planm��ig dulde.

9 Der Kl�ger sei nach � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Wie sich aus der als Anlage CBH 33 vorgelegten aktuellen Satzung ergebe, sei er ein rechtsf�higer Verband zur F�rderung gewerblicher oder selbst�ndiger beruflicher Interessen seiner Mitglieder, der auch hinreichend personell, sachlich und finanziell ausgestattet sei, um Wettbewerbsverst��e, wie den hier geltend gemachten, zu verfolgen. Nach insoweit nicht bestrittenem Vortrag des Kl�gers geh�rten zu seinen Mitgliedern einzelne Landeslotteriegesellschaften sowie private Anbieter wie die Deutsche Fernsehlotterie oder der Bundesverband der Lotto-Toto-Verkaufsstellen in Deutschland an. Ebenfalls unstreitig sei der Kl�ger bereits in mehreren anderen F�llen wegen Verst��en gegen das Gl�cksspielrecht vorgegangen, so dass kein Zweifel daran bestehe, dass er nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sei, seine satzungsgem��en Aufgaben tatsachlich wahrzunehmen. Dass in der als Anlage CBH 33 vorgelegten Satzung weiterhin u.a. auch der Verbraucherschutz erw�hnt sei, lasse nicht die Gefahr von Interessenkollisionen und die Beeintr�chtigungen der Funktionsf�higkeit des Verbandes erkennen. Aufgrund seiner Mitgliederstruktur sei der Kl�ger erkennbar als Interessenverband im Sinne des � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und nicht als Mischverband konstituiert. Seine Mitglieder vertrieben auch Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt und st�nden daher im Wettbewerb zu den mit den streitgegenst�ndlichen Werbespots beworbenen Unternehmen. Das Wettbewerbsverh�ltnis zu den Werbekunden der Beklagten werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese Online-Casinos unterhielten, w�hrend Mitglieder des Kl�gers Lotterien veranstalteten. Beide Dienstleistungen seien ohne Weiteres substituierbar. Bei beiden Angeboten handele es sich um Gl�cksspiele, die einen sich �berschneidenden Verkehrskreis anspr�chen. Der Adressatenkreis der Mitglieder des Kl�gers und der Werbekunden der Beklagten �berschnitten sich auch in r�umlicher Hinsicht. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Kl�ger im Bundesland Schleswig-Holstein beheimatete oder t�tige Mitglieder habe, denn er wende sich gerade dagegen, dass mit der streitgegenst�ndlichen Werbung mittelbar f�r Angebote mit der Top-Level-Domain „.com“ geworben werde, die sich mit ihrer deutschen Website an Adressaten in allen Bundesl�ndern richte.

10 Die streitgegenst�ndlichen Werbespots seien als Werbung f�r unerlaubte Gl�cksspiele im Sinne des � 5 Abs. 5 Gl�StV (a.F.), der eine Marktverhaltensregelung nach � 3 a UWG darstelle, zu qualifizieren. Dabei k�nne dahingestellt bleiben, ob die Betreiber f�r die Angebote auf dr�ckgl�ck.de und wunderino.de �ber eine im Zeitraum der Ausstrahlung der Werbespots sowie aktuell g�ltige Gl�cksspiellizenz im Bundesland Schleswig-Holstein verf�gten. Ebenfalls k�nne dahingestellt bleiben, ob die in einem Bundesland empfangbare bundesweite Ausstrahlung von Werbung f�r Online-Casinos das Werbeverbot des � 5 Abs. 5 Gl�ckStV (a.F.) verletze, wenn der Betreiber in einem anderen Bundesland �ber eine g�ltige Gl�cksspiellizenz verf�ge. Die angegriffenen Werbespots seien n�mlich bereits deshalb unter Verletzung gegen � 5 Abs. 5 Gl�StV (a.F.) ausgestrahlt worden, weil sie eine unzul�ssige mittelbare Werbung f�r die Angebote unter www.drueckglueck.com, www.wunderino.com, www.mrgreen.com und www.rizk.com beinhalteten. Die jeweiligen Angebote auf der „.de“-Domain und der „.com“-Domain seien hinsichtlich der graphischen Ausgestaltung, der verwendeten Logos und der angebotenen Spiele dergestalt �hnlich, dass der Verbraucher die streitgegenst�ndlichen Werbespots auch f�r die unter der Top-Level-Domain angebotenen Gl�cksspiele ansehe. Dies gelte umso mehr, als eine entsprechende Google-Suche bei Eingabe der Suchw�rter „Dr�ckGl�ck“, „Wunderino“, „Mr Green“ und „Rizk-Casino“ als allererstes die Angebote auf der Top-Level-Domain anzeige, auf die der Verbraucher dadurch in erster Linie geleitet werde. Der Einwand der Beklagten, dass in den entsprechenden Werbespots die gesamte URL, also auch die „.de“-Domain angegeben werde, verfange nicht. Angesichts der verschiedenen, sich auf dem Markt befindlichen Domains werde der Verbraucher sich beim Betrachten der streitgegenst�ndlichen Werbespots nicht die jeweilige Domain, sondern die Schlagw�rter „Dr�ckGl�ck“, „Wunderino“, „Mr Green“ und „Rizk-Casino“ merken, um nach dem Angebot der beworbenen Online-Casinos zu suchen. Da die Betreiber dieser Angebote unter den Top-Level-Domains unstreitig �ber keine g�ltige Gl�cksspiellizenz in Deutschland verf�gten, verstie�en die streitgegenst�ndlichen Werbespots gegen � 5 Abs. 5 Gl�StV (a.F.).

11 Die Beklagten seien f�r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch passivlegitimiert. Durch die Ver�ffentlichung der streitgegenst�ndlichen Werbespots f�rderten sie den Wettbewerb der Betreiber der „.com“-Domains, ohne dass ihnen dabei das sog. Anzeigenprivileg zugute komme. Das Verbot des � 5 Abs. 5 Gl�StV (a.F.) gelte nicht nur f�r die Veranstalter unerlaubten Gl�cksspiels bzw. f�r die Auftraggeber der streitgegenst�ndlichen Werbespots, sondern auch f�r den ausstrahlenden Sender. Zwar treffe bei der Verbreitung wettbewerbswidriger Anzeigen den Verleger und den Anzeigenredakteur wegen des Zeitdrucks und zur Gew�hrleistung der Pressefreiheit nur eine grunds�tzlich auf grobe und unschwer zu erkennende Verst��e beschr�nkte Pr�fpflicht. Werde das Presseunternehmen allerdings auf eine Anzeige hingewiesen, deren Wettbewerbswidrigkeit sich ihm aufgrund der in der Abmahnung mitgeteilten, oder sonst bekannt gewordenen Umst�nde unschwer erschlie�e, l�se dies eine erh�hte Kontrollpflicht und damit eine Verantwortlichkeit f�r weitere derartige Verst��e aus. Diese erh�hte Kontrollpflicht habe vorliegend sp�testens nach Ausspruch der Abmahnung und des sich daran anschlie�enden Schriftverkehrs bestanden. Ab diesem Zeitpunkt habe sich die Beklagtenseite nicht mehr auf das sog. Anzeigenprivileg berufen k�nnen, da sie ohne Weiteres in der Lage gewesen sei, sicherzustellen, dass die Fernsehsender Werbung der streitgegenst�ndlichen Art grunds�tzlich nicht mehr ver�ffentlichten. Dies h�tten die Beklagten nicht getan. Auch hinsichtlich der Werbespots, die die Dr�ck-Gl�ck- und Wunderino-Angebote betr�fen, seien die Beklagten dem kl�gerischen Vortrag, wonach die streitgegenst�ndlichen Werbespots in nur leicht ver�nderter, aber kerngleicher Form auch nach Ausspruch der Abmahnungen weiter ausgestrahlt worden seien (Anlage CBH 34), nicht substantiiert entgegen getreten. Ihr Einwand, die Werbespots seien insbesondere dadurch abge�ndert worden, dass ein ausdr�cklicher Hinweis darauf erfolgt sei, dass sich das Angebot nur an Gl�cksspielteilnehmer in Schleswig-Holstein wende, verfange nicht. Die Unzul�ssigkeit der streitgegenst�ndlichen Werbung ergebe sich n�mlich daraus, dass mit ihr mittelbar auch die „.com“-Domains und die darauf befindlichen Angebote beworben w�rden. Diese Werbewirkung werde durch den nunmehr eingef�gten Hinweis nicht beseitigt.

12 Dem Unterlassungsanspruch des Kl�gers stehe auch nicht entgegen, dass die Ausstrahlung der streitgegenst�ndlichen Werbespots bislang weder von den Landesmedienanstalten noch von den Gl�cksspielaufsichten beanstandet worden seien und die zust�ndigen Beh�rden m�glicherweise sogar vereinbart h�tten, bis zum Inkrafttreten des beabsichtigten Gl�cksspielstaatsvertrags 2021 Verst��e gegen � 5 Abs. 5 Gl�StV (a.F.) unter bestimmten Bedingungen nicht mehr zu ahnden. Die Rechtsauffassung der zust�ndigen Verwaltungsbeh�rden sei f�r die Beurteilung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht ma�geblich. Ein Marktverhalten k�nne lediglich dann lauterkeitsrechtlich nicht mehr beanstandet werden, wenn es durch einen Verwaltungsakt der zust�ndigen Beh�rde ausdr�cklich erlaubt worden sei und der Verwaltungsakt nicht nichtig sei; ein solcher sei hier nicht vorgelegt worden, insbesondere enthalte die als Anlage CBH 29 vorgelegte Kommunikation des schleswig-holsteinischen Ministeriums f�r Inneres einen solchen Verwaltungsakt nicht. Dem Einwand der Beklagten, die Bundesl�nder h�tten sich darauf geeinigt, Online-Gl�cksspielunternehmen, die sich bereits jetzt an die Regeln des neuen Gl�cksspielstaatsvertrages hielten, nicht mehr verwaltungsrechtlich zu verfolgen, sei zum einen entgegenzuhalten, dass in keiner Weise klar sei, ob die in den streitgegenst�ndlichen Werbespots beworbenen Unternehmen diese Regeln tatsachlich einhielten. Zum anderen gelte auch hier kein Vorrang des Aufsichtsrechts. Eine m�glicherweise von der Exekutive getroffene Entscheidung, im Augenblick rechtswidriges Handeln nicht mehr zu verfolgen, �ndere nichts an der Verpflichtung der Rechtsprechung, bestehende Gesetze so anzuwenden, wie sie erlassen worden seien und in Kraft st�nden.

13 Die Beklagtenseite hat gegen das ihr am 13.11.2020 (Samstag) zugestellte Endurteil mit Schriftsatz vom 14.12.2020 (Bl. 306/307 d.A.) Berufung eingelegt, die sie nach antragsgem��er Fristverl�ngerung (Bl. 314 d.A.) mit Schriftsatz vom 15.02.2021 (Bl. 315/357 d.A.) begr�ndet hat.

14 Sie f�hrt zur Begr�ndung ihrer Berufung Folgendes aus:

15 Die Beurteilung des Landgerichts, das eine lauterkeitsrechtlich unzul�ssige, „mittelbare“ Werbung f�r Gl�cksspielangebote unter der – namentlich nicht beworbenen – Top-Level-Domain „.com“ angenommen habe, basiere auf der wertenden Ber�cksichtigung von gleich mehreren – vorrangig au�erhalb der Werbespots – liegenden (vermeintlichen) Indizien. Im Verbotstenor f�nden sich all diese (vermeintlichen) Indizien indes nicht. Und auch aus den Entscheidungsgr�nden erg�ben sich keinerlei Kriterien daf�r, wann diese au�erhalb der Werbespots liegenden (vermeintlichen) Indizien nach (rechtsfehlerhafter) Ansicht des Landgerichts so stark sein sollten, dass sie zur Rechtswidrigkeit der Werbespots f�hrten. Vielmehr lasse es das Landgericht v�llig offen, unter welchen Voraussetzungen die (vermeintliche) „�hnlichkeit“ zwischen den beworbenen .de-Angeboten und den von Dritten betriebenen .com-Angeboten so gro� sein solle, dass die Werbespots (vermeintlich) mittelbar auch diese .com-Angebote bewerben w�rden. Damit sei es f�r die Beklagte praktisch unm�glich zu erkennen, ob eine k�nftige Ausstrahlung von Werbespots mit dem Verbotstenor vereinbar sei. �ber die Rechtm��igkeit der Werbespots entschieden vielmehr Faktoren, die der Tenor nicht auff�hre und die auch nicht dem Einfluss der Beklagten unterl�gen, n�mlich die Gestaltung der beworbenen .de-Angebote und parallel betriebener .com-Domains. Dies sei umso problematischer, als sich Art und Gestaltung dieser Angebote jederzeit �ndern k�nnten, worauf die Beklagte keinen Einfluss habe. Das zeige beispielsweise der Umstand, dass es sich inzwischen auch bei RizkCasino.de – neben Dr�ckGl�ck.de und Wunderino.de – um ein in Schleswig-Holstein zugelassenes Onlinecasino handele (siehe Anlagen BK 1 bis BK4).

16 Das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, die Klageantr�ge zu 1. a) bis d) seien hinreichend bestimmt. Der Bezug der Antr�ge auf die streitgegenst�ndliche konkrete Verletzungsform f�hre nicht zu deren hinreichenden Bestimmtheit. Denn die vermeintliche Unlauterkeit der Spots beruhe auch nach Ansicht des Kl�gers nicht auf der Gestaltung der Werbespots selbst. Vielmehr solle sich deren Rechtswidrigkeit erst aus externen, von den Gl�cksspielanbietern zu verantwortenden Umst�nden ergeben, n�mlich aus der (angeblichen) starken �hnlichkeit zwischen den Websites der beworbenen .de-Angeboten und denen von parallelen .com-Angeboten; ma�geblich und daher konkretisierungsbed�rftig sei daher die genaue Gestaltung der .de- und .com-Angebote. Zur Bestimmtheit des Klageantrags zu 1. w�re es daher erforderlich gewesen, dass der Kl�ger seinen Antrag (auch) auf diese .de- und .com-Angebote als konkrete Verletzungsform beziehe und dadurch zugleich beschr�nke. Entgegen der Ansicht der Landgerichts lasse sich auch nicht der Klagebegr�ndung entnehmen, in welchem Ma� und unter welchem Gesichtspunkt die betreffenden Websites einander „�hnlich“ sein m�ssten, damit ein Werbespot f�r ein .de-Angebot zugleich als mittelbare Werbung f�r das parallele .com-Angebot anzusehen sei., denn die dortigen Ausf�hrungen (vgl. S. 29 ff. der Klageschrift) seien rein deskriptiv gehalten. Es bleibe etwa offen, ob alle genannten Aspekte (optische Gestaltung der Seite, Spracheinstellung, Art und Anzahl der Spiele etc.) kumulativ vorliegen m�ssten oder nicht, ob es noch weitere relevante Aspekte gebe und welches Ma� an �hnlichkeit erforderlich sei. Weiterhin f�hre hier das Anzeigenprivileg dazu, dass besonders hohe Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags zu stellen seien, denn Rundfunkveranstalter wie auch die Sender, die die streitgegenst�ndlichen Werbespots ausgestrahlt h�tten, seien darauf angewiesen, schnell und einfach zu entscheiden, ob sie eine Werbung ausstrahlen d�rften oder nicht. Daher sei der vorliegende Klageantrag – aufgrund der mittelbaren Drittwirkung der Medienfreiheiten – im Lichte gesteigerter, verfassungsrechtlich gebotener Bestimmtheitsanforderungen auszulegen. Auch seien die Anforderungen an die Konkretisierung des Klageantrags hier deshalb besonders hoch, weil der Antrag praktisch nur aus auslegungsbed�rftigen Begriffen bestehe, bei denen die Parteien dar�ber stritten, ob das beanstandete Verhalten unter diese auslegungsbed�rftigen Begriffe falle oder nicht. Dies gelte hier in besonderem Ma�e f�r die Begriffe „werben“ und „nicht erlaubte“ Online-Casino- und -Automatenspiele. Anhand des Klageantrags lasse sich nicht bestimmen, ob die streitgegenst�ndlichen Werbespots f�r „nicht erlaubte“ Online-Casino- und -Automatenspiele „werben“ w�rden oder nicht.

17 Zudem habe das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen, die Klage sei nicht rechtsmissbr�uchlich i.S.v. � 8 Abs. 4 UWG. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte substantiiert vorgetragen und durch zahlreiche Beispiele belegt, dass der Kl�ger st�ndig selektiv gegen Nichtmitglieder vorgehe, aber die systematisch unzul�ssige Werbung der Landeslotteriegesellschaften – also der Hauptmitglieder des Kl�gers – fortw�hrend dulde. Im �brigen komme es – entgegen der Ansicht des Landgerichts – auch nicht darauf an, ob die Beklagte Verst��e des Kl�gers speziell gegen die Vorschrift des � 5 Abs. 5 Gl�StV (bzw. deren Duldung) belege. Entscheidend sei vielmehr, dass auch alle von der Beklagten aufgef�hrten Beispiele von Werbeverst��en gegen die Ziele verstie�en, die sich der Kl�ger in � 2 seiner Satzung selbst gesetzt habe.

18 Das Landgericht habe weiterhin rechtsfehlerhaft die Aktivlegitimation des Kl�gers gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG angenommen, indem es – ausgehend von einem fehlerhaften rechtlichen Ma�stab – verkannt habe, dass es sich beim Kl�ger um einen unzul�ssigen Mischverband handele. Dass das Landgericht f�r das Vorliegen eines Mischverbands allein auf die Mitgliederstruktur des Verbands abstelle und die satzungsgem��en Ziele des Verbands nur in Extremf�llen ber�cksichtigen wolle, finde in der Rechtsprechung des BGH keine St�tze. Anders als das Erstgericht suggeriere, sei der Verbraucherschutz auch nicht nur ein in der Satzung genanntes Ziel unter vielen, sondern werde vom Kl�ger dort – vgl. die Bezugnahme in � 2 Abs. 1 der Satzung auf � 1 Nr. 1 bis 5 Gl�StV – zu seinem zentralen und wichtigsten Ziel erkl�rt, wie bereits erstinstanzlich ausf�hrlich dargelegt worden sei (vgl. Schriftsatz vom 03.07.2020, S. 1 ff.). Zudem habe das Landgericht verkannt, dass der Kl�ger gerade auch seine konkrete wettbewerbsrechtliche T�tigkeit explizit zum Zweck des Verbraucherschutzes betreibe (vgl. Schriftsatz vom 03.07.2020, S. 2 f.), wie sich aus der Formulierung von � 2 Abs. 1 der Satzung ergebe, wo der Kl�ger ausdr�cklich erkl�re, dass seine wettbewerbsrechtliche T�tigkeit gerade dazu diene, die zuvor definierten (Verbraucherschutz-)Zwecke zu verwirklichen. An diesem Gesamtbild �ndere auch die Mitgliederstruktur des Kl�gers nichts (vgl. bereits Schriftsatz vom 03.07.2020, S. 4), denn diese sage schon generell wenig dar�ber aus, ob ein Verband nur auf die F�rderung gewerblicher Interessen gerichtet sei oder ob er zumindest gleichrangig auch Verbraucherinteressen verfolge. H�tte das Landgericht die Ma�st�be des BGH angelegt bzw. fehlerfrei angewandt und das Gesamtbild des Verbands aufgrund zusammenfassender Betrachtung der satzungsgem��en Ziele, der Mitgliederstruktur und der konkret ausge�bten T�tigkeiten des Verbands ermittelt, so h�tte es zu dem Ergebnis gelangen m�ssen, dass der Kl�ger Verbraucherinteressen (mindestens) gleichrangig mit beruflichen Interessen verfolge, so dass er als unzul�ssiger Mischverband einzustufen sei.

19 In der Sache habe das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen, die angegriffenen Werbespots seien unter Versto� gegen � 3 a UWG i.V.m. � 5 Abs. 5 Gl�StV (a.F.) ausgestrahlt worden. Dabei habe sich das Landgericht mit dem Einwand der Beklagten, dass die Regelungen des Gl�cksspielstaatsvertrages auf sie schon nicht anwendbar seien (vgl. Schriftsatz vom 27.11.2019, S. 20 f.), nicht auseinandergesetzt. Die Beklagte veranstalte weder Gl�cksspiele, noch f�hre sie diese durch oder vermittele solche im Sinne der den Anwendungsbereich bestimmenden Regelung des � 2 Abs. 1 Gl�StV.

20 In Erwartung der Neuregelung des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Gl�cksspielwesens (Gl�StV 2021), der ab dem 01.07.2021 gelte (� 35 Abs. 1) und das bisherige Verbot von Onlinecasinos durch ein Erlaubnismodell ersetze (�� 4 Abs. 4, 22a, 22b und 22c Gl�StV 2021), h�tten sich die L�nder auf eine �bergangsregelung verst�ndigt, wonach der Vollzug gegen unerlaubte Gl�cksspielangebote bis zum 30.06.2021 auf diejenigen Anbieter konzentriert werde, die sich der voraussichtlichen zuk�nftigen Regulierung entziehen wollten (Umlaufbeschluss, Anlage BK 6). Dar�ber hinaus h�tten die obersten Gl�cksspielaufsichtsbeh�rden der L�nder am 30.09.2020 Gemeinsame Leitlinien in Bezug auf Angebote von virtuellen Automatenspielen und Online-Poker erlassen (Anlage BK 7), in denen allgemeine (Nr. 1 der Leitlinien) und besondere (Nr. 2 der Leitlinien) Anforderungen bzw. Vorgaben f�r u.a. Anbieter virtueller Automatenspiele aufgestellt w�rden, die bis zum bzw. ab dem 15.10.2020 umzusetzen gewesen seien, wobei in den vorangestellten allgemeinen Erw�gungen klargestellt werde, dass die Anbieter, die sich ab dem 15.10.2020 an diese Detailvorgaben hielten, im Vollzug „nicht aufgegriffen“ w�rden (siehe Vorbemerkung der Leitlinien). In einer Schlussbemerkung werde dargelegt, dass Anbietern, die die Anforderungen der Leitlinien erf�llten, in der Regel auch nicht die Zuverl�ssigkeit wegen des Eigenvertriebs oder der Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen oder Online-Poker abzusprechen sein werde, wobei klargestellt werde, dass ein Anspruch auf Lizenzerteilung nach Inkrafttreten des Gl�StV 2021 „durch diese Aus�bung des Vollzugsermessens“ nicht begr�ndet werden solle. Damit w�rden virtuelle Automatenspiele seit dem 15.10.2020 offiziell in Deutschland geduldet, wenn sie sich an die Vorgaben des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien hielten.

21 Das Landgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass es der Pr�fung eines (vermeintlichen) Versto�es gegen das Werbeverbot gem. � 5 Abs. 5 Gl�StV (a.F.) nicht entgegenstehe, dass die Ausstrahlung der beanstandeten Werbespots bislang weder von den Landesmedienanstalten noch von den Gl�cksspielaufsichten beanstandet worden seien. Das Landgericht vertrete dabei rechtsfehlerhaft die Ansicht, dass der aufsichtsrechtlichen Einsch�tzung der Verwaltungsbeh�rden allein dann Vorrang vor dem Lauterkeitsrecht zukomme, wenn ein Verwaltungsakt vorliege, was angesichts der bestehenden h�chstrichterlichen Rechtsprechung unzutreffend sei; vielmehr sei auch die Rechtsansicht der zust�ndigen Beh�rden zu ber�cksichtigen. Die Beklagte habe ihr Verhalten entscheidend an der Praxis der zust�ndigen Beh�rden ausgerichtet. Insbesondere habe sie ber�cksichtigt, dass es nach ihrer Kenntnis weder aufsichtsrechtliche Ma�nahmen der zust�ndigen Gl�cksspielbeh�rden in Schleswig-Holstein gegen�ber der Veranstaltung und Bewerbung dieser Angebote noch der Medienaufsicht gegen�ber der Ausstrahlung dieser Werbung durch die Rundfunkveranstalter auf Basis des Vorwurfs der „mittelbaren“ Werbung gebe. Zudem gingen nach Kenntnis der Beklagten auch die Gl�cksspielaufsichten in den anderen Bundesl�ndern, darunter z.B. in Bayern und Nordrhein-Westfalen, nicht gegen die Bewerbung oder die beworbenen Angebote vor. Wenn aber die Anbieter der hier betroffenen .de-Angebote sich lauterkeitsrechtlich auf diese beh�rdliche Ansicht berufen k�nnten, so m�sse dies auch f�r Unternehmen gelten, die lediglich Werbung f�r diese Angebote ausstrahlten. Anderenfalls w�rde der – als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verh�ltnism��igkeitsgrundsatzes – im Aufsichtsrecht anerkannt Grundsatz, dass zun�chst Ma�nahmen gegen�ber dem Gl�cksspielanbieter zu ergreifen seien, bevor Ma�nahmen gegen die werbenden Medienunternehmen erlassen werden d�rften, in sein Gegenteil verkehrt, wenn vorliegend nach Lauterkeitsrecht das werbende Unternehmen sanktioniert werden k�nnte, w�hrend der Gl�cksspielanbieter selbst sich gegen�ber Wettbewerbern auf die beh�rdliche Ansicht der Zul�ssigkeit berufen k�nnte.

22 Im �brigen sei aber auch der strenge Ma�stab, den das Landgericht anlege, wonach ein Marktverhalten nur dann nicht lauterkeitsrechtlich beanstandet werden k�nne, wenn es durch einen Verwaltungsakt der zust�ndigen Beh�rde ausdr�cklich erlaubt worden und der Verwaltungsakt nicht nichtig sei, vorliegend erf�llt. Denn im Hinblick auf die in Schleswig-Holstein zugelassenen Onlinecasinos sei ausdr�cklich durch Verwaltungsakt festgestellt worden, dass eine bundesweit ausgestrahlte Werbung zul�ssig sei, selbst wenn es ein paralleles (unterstellt: in Deutschland unzul�ssiges) .com-Angebot gebe. Durch die gesetzliche Neuregelung in Schleswig-Holstein gem. � 1 des Gesetzes zur �bergangsregelung f�r Online-Casinospiele vom 11.06.2019 (GVBl. Nr. 9 vom 27. Juni 2019, S. 145, siehe Anlage BK 5) g�lten die alten Genehmigungen aus 2012/2013 nun bis zum 30.06.2021 fort. Der Gl�cksspielstaatsvertrag 2021 sehe als �bergangsregelung in � 29 Abs. 7 Gl�StV 2021 dar�ber hinaus noch eine weitere Verl�ngerung dieser Erlaubnisse bis Ende 2024 vor. Auf Grundlage dieses Gl�cksspielgesetzes Schleswig-Holstein seien die vom Kl�ger als Anlage CBH 29 vorgelegten „Regelungen f�r die kommerzielle Kommunikation im Rahmen der Veranstaltung und Vermittlung von Online-Casinospielen“ als neue Nebenbestimmungen der gesetzlich fortgeltenden Genehmigungen f�r die Veranstaltung und den Vertrieb von Online-Casinospielen erlassen worden – und zwar auch f�r die Angebote von Dr�ckGl�ck.de (siehe Anlage BK 2), von Wunderino.de (siehe Anlage BK 3) und inzwischen auch f�r das Angebot von RizkCasino.de (siehe Anlage BK 4), die alle bestandskr�ftig seien. Diese Nebenbestimmungen umfassten gerade die M�glichkeit der kommerziellen Kommunikation in Form bundesweit empfangbarer Kommunikationsmittel, wie z.B. dem bundesweiten Fernsehen (vgl. Nr. 2 jeweils Anlage BK 2, 3 und 4). Ferner ergebe sich aus der Nebenbestimmung Nr. 11 Satz 1 auch, dass Dachmarkenwerbung zu Imagezwecken f�r in Schleswig-Holstein lizenzierte Angebote zul�ssig sei. In den S�tzen 3 und 4 der Nebenbestimmung Nr. 11 sei explizit geregelt, dass eine Differenzierung zwischen lizenzierten und unlizenzierten Produkten durch gestalterisch bzw. farblich deutlich unterschiedliche Logos oder durch einen deutlich erkennbaren Textzusatz (bspw. Schleswig-Holstein) erfolgen solle. Die gleiche Vorgabe und Differenzierung gelte gem. Nr. 12 auch f�r kostenlose Angebote. Diesen Vorgaben in den erst im Juni 2019 erlassenen Nebenbestimmungen Nr. 11 und Nr. 12 sei in der hier streitgegenst�ndlichen Werbung antizipierend nachgekommen worden, indem sich das Logo der beworbenen .de-Angebote deutlich von dem der nicht beworbenen .com-Angebote unterscheide, n�mlich dadurch, dass der Dachmarke (z.B. Wunderino) jeweils das „.de“ beigef�gt worden sei (also z.B. bei Wunderino im Logo selbst „Wunderino.de“ angegeben sei), womit sich die Logos schon durch diesen deutlich erkennbaren Textzusatz unterschieden.

23 Au�erdem sei auch die weitere Feststellung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, dass es sich bei den streitgegenst�ndlichen Werbespots f�r die zul�ssigen .de-Angebote um „mittelbare“ Werbung f�r die angeblich unerlaubten .com-Angebote handeln solle. Das Landgericht gehe offenbar davon aus, dass „mittelbare“ Werbung einerseits vom im Gl�cksspielrecht grunds�tzlich geltenden wettbewerbsrechtlichen Werbebegriff umfasst sei, dass aber andererseits f�r die Annahme einer unerlaubten Werbung nicht erforderlich sei, dass in dem Werbespot das gef�rderte Produkt kenntlich gemacht werde und deshalb auch die unstreitig in den streitgegenst�ndlichen Spots nicht erw�hnten .com-Angebote Gegenstand dieser Werbung sein k�nnten. Nach dem Wortlaut von Art. 2 lit. a der Werbe-Richtlinie (RL 2006/114/EG) sei „Werbung“ nur eine �u�erung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu f�rdern. Der Werbebegriff verlange also, dass dem �u�ernden die Absicht der Absatzf�rderung zugerechnet werden k�nne. Damit sei es unvereinbar, eine �u�erung immer schon dann als „Werbung“ anzusehen, wenn sie irgendeinen objektiven Werbeeffekt zugunsten bestimmter Waren oder Dienstleistungen erziele. Zudem w�rde ein solches Verst�ndnis auch dem Zweck der Regelung widersprechen. Denn eine so weite Fassung des Werbebegriffs h�tte eine v�llig uferlose Haftung von Wettbewerbern zur Folge, nachdem es unm�glich sei, sicher vorherzusehen, ob und inwieweit eine �u�erung absatzf�rdernde Wirkung haben k�nnte. Rechtsfehlerhaft stelle das Landgericht auf die wertende Ber�cksichtigung mehrerer au�erhalb der Werbespots liegender Umst�nden ab und verlasse damit den wettbewerbsrechtlich zul�ssigen Bewertungsma�stab f�r die Werbewirkung einer Sendung, die sich allein aus den auszulegenden Werbeinhalten selbst ergeben m�sse. Die Nutzung der jeweiligen .de-Domain f�hre ausschlie�lich und zwingend zum jeweiligen .de-Angebot. Weder in den Werbespots noch auf den .de-Domains w�rden die .com-Angebote verlinkt oder auch nur angesprochen oder erw�hnt. Auch k�nne das Ziel der Absatzf�rderung hier nicht auf die Ergebnisse einer Google-Suche gest�tzt werden, da diese Ergebnisse sich naturbedingt der Kontrolle und Verantwortung der Werbung ausstrahlenden Rundfunkveranstalter entz�gen. Derartige Suchergebnisse seien daher der Beklagten schon gar nicht zurechenbar. Damit best�nden keinerlei objektiven Umst�nde, die f�r eine Absatzf�rderung der .com-Angebote sprechen w�rden. Die Werbespots seien ersichtlich keine Werbung f�r die .com-Angebote gewesen. Doch selbst wenn man mit dem Landgericht „mittelbare“ Werbung vom Werbebegriff umfasst ansehen w�rde, gehe das Landgericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Angebote „dergestalt �hnlich“ seien, dass es sich hier um „mittelbare“ Werbung f�r die .com-Angebote handele. In den ausgestrahlten Werbespots Werbung f�r die .de-Angebote Dr�ckGlueck.de, Wunderino.de, MrGreen.de und RizkCasino.de w�rden (gleich mehrfach) ausdr�cklich – und ausschlie�lich – diese deutschen Internetseiten genannt und der Aufruf der angegebenen Internet-Adressen f�hre jeweils nur zu den deutschen Angeboten. Selbst bei einer Google-Suche nach den in den streitgegenst�ndlichen Werbespots explizit beworbenen .de-Angeboten bzw. Internetseiten w�rden diese jeweils als erste Treffer angezeigt. Die .com-Angebote seien in den streitgegenst�ndlichen Werbespots weder erw�hnt worden, noch werde darauf von den .de-Angeboten aus verlinkt oder weitergeleitet. Soweit das Landgericht demgegen�ber darauf abstelle, dass die Angebote dergestalt �hnlich seien, dass der Verbraucher die streitgegenst�ndlichen Werbespots auch f�r die unter der Top-Level-Domain angebotenen Gl�cksspiele ansehe, sei das nicht �berzeugend und �ndere nichts daran, dass diese Unterschiede gerade wesentlich seien. Denn gerade der Aufruf von z.B. Dr�ckGlueck.de f�hre nun einmal unstreitig und zwingend zum zul�ssigen deutschen Angebot und nicht zum Angebot unter DrueckGlueck.com. Daran �ndere sich auch nichts dadurch – worauf das Landgericht weiter abstelle – dass die .de- und .com-Angebote hinsichtlich der graphischen Ausgestaltung, der verwendeten Logos und der angebotenen Spiele dergestalt �hnlich seien, denn hierauf komme es nicht an. Entscheidend sei vielmehr das, was in den Werbespots zu sehen sei, n�mlich ausschlie�lich der Verweis auf das jeweilige .de-Angebot. Dabei werde insbesondere auch nicht auf die „Dachmarke“ bzw. die „Schlagw�rter“ ohne die jeweilige Domain verwiesen, auf die das Landgericht erg�nzend abstelle, sondern es werde immer nur das konkrete Logo mit Hinweis auf „.de“ grafisch dargestellt.

24 An der Zul�ssigkeit der streitgegenst�ndlichen Werbung �ndere sich entgegen der rechtsfehlerhaften Ansicht des Landgerichts zudem auch nichts dadurch, dass die anderen .com-Angebote bei Google auffindbar seien. Zum einen lege das Erstgericht schon nicht dar, warum f�r den interessierten Nutzer �berhaupt die Notwendigkeit bestehen sollte, das in den Spots beworbene Angebot mit Hilfe der Suchmaschine Google ausfindig zu machen und dann dort auch nur Teile der URL einzugeben. Dagegen spreche bereits, dass in den streitgegenst�ndlichen Spots ausdr�cklich das .de-Angebot beworben werde, w�hrend das andere .com-Angebot noch nicht einmal erw�hnt werde. In tats�chlicher Hinsicht unzutreffend sei weiter, soweit das Landgericht darauf abstelle, dass bei einer entsprechenden Google-Suche bei der Eingabe der Suchw�rter „Dr�ckGl�ck“, „Wunderino“, „Mr Green“ und „Rizk-Casino“ als allererstes die Angebote auf der Top-Level-Domain – gemeint offenbar .com – angezeigt w�rden, richtig sei vielmehr, dass bei der Suche nach „Mr Green“ als erster Suchtreffer MrGreen.de angezeigt werde; bei den anderen Angeboten sei das jeweilige .de-Angebot in der Regel der zweite Suchtreffer. Es entziehe sich im �brigen auch der Kontrolle und Verantwortung der Beklagten, was bei Google auffindbar sei oder nicht und seien Mutma�ungen �ber die Benutzung der durch mehrere Algorithmen gesteuerten Suchmaschine Google bzw. Treffer- und Reihenfolge-Rankings auch in rechtlicher Hinsicht nicht geeignet, die Werbewirkung eines im Rundfunk ausgestrahlten Werbespots zu bestimmen.

25 Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht auch gegen die einschl�gigen (ober-)verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen des BayVGH „Fulltiltpoker“ (Urteil vom 9. 03.2015 – 7 BV 13.2153) und „lottoland.gratis“ (Beschluss vom 21.08.2018 – 10 CS 18.1211) entschieden, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen. Wende man die Kriterien der Rechtsprechung des BayVGH im vorliegenden Fall sachgerecht an, werde deutlich, dass hier allein eine zum „Fulltiltpoker“-Fall vergleichbare Konstellation vorliege, in der die Voraussetzungen f�r eine (mittelbare) Werbung nicht erf�llt seien. Die Teilnahme an den jeweils beworbenen Angeboten sei n�mlich unbegrenzt m�glich und nicht auf nur einmal pro Monat beschr�nkt. Schon insoweit handele es sich bei allen vier beworbenen Angeboten um (gegen�ber den .com-Angeboten) eigenst�ndige Angebote i.S.d. Fulltiltpoker-Rechtsprechung, von denen reflexartig gerade keine „besondere Anreizwirkung“ zur Teilnahme an dem .com-Angebot i.S.d. Lottoland.gratis-Entscheidungen ausgehe. Hinzukomme bei den drei beworbenen Schleswig-Holstein-Casinos, dass diese schon deshalb eigenst�ndige Angebote darstellten, weil sie auf Basis einer Genehmigung aus Schleswig-Holstein eigenst�ndig lizenziert seien. Bei dem beworbenen kostenlosen de.-Angebot komme wiederum hinzu, dass dieses sich sowohl durch die Entgeltlichkeit von den kostenpflichtigen Angeboten unterschieden habe, als auch durch die fehlende Gewinnm�glichkeit.

26 Doch selbst wenn man (rechtsfehlerhaft) davon ausgehe, dass in der streitgegenst�ndlichen Werbung f�r die .de-Angebote „mittelbare“ Werbung f�r die .com-Angebote liege, sei auch die weitere Feststellung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, dass es sich dann um Werbung f�r unerlaubte Gl�cksspiele entgegen � 5 Abs. 5 Gl�StV (a.F.) handele, da die angeblich „mittelbar“ beworbenen .com-Angebote von den deutschen Gl�cksspielaufsichtsbeh�rden geduldet w�rden und damit beh�rdlicherseits erlaubt bzw. jedenfalls so zu behandeln seien. Dabei liege hier nicht „nur“ eine passive Duldung in dem Sinne vor, dass die Gl�cksspielbeh�rden lediglich gegen die Onlinecasinos nicht vorgingen, vielmehr erfolge mittlerweile sogar eine aktive Duldung durch Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverf�gung, die zus�tzlich einen Vertrauenstatbestand dahingehend begr�nde, dass auch zuk�nftig bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht eingeschritten werde. Es sei gleich auf verschiedenen Ebenen – und zwar aus zwingenden Gr�nden der Verh�ltnism��igkeit – erkl�rt worden, gegen den den Beh�rden bekannten Zustand (Angebot von Onlinecasinos) unter bestimmten Voraussetzungen nicht einzuschreiten, diese also aktiv zu dulden. So handele es sich bei dem Umlaufbeschluss vom 08.09.2020 (Anlage BK 6) um eine aktive Duldungsentscheidung, in dessen Nr. 5 explizit dargelegt werde, unter welchen Voraussetzungen gegen bestimmte Anbieter vorgegangen und im Umkehrschluss, welche Anbieter und welches Anbieterverhalten bis zur Neuregelung geduldet werden sollten. Gl�cksspielanbieter k�nnten insbesondere den Nrn. 4 und 5 des Beschlusses konkrete Handlungsweisen entnehmen, nach denen sie ihre jeweiligen Angebote gestalten k�nnten und sollten, um Untersagungsverf�gungen der Beh�rden zu vermeiden. Der Beschluss sei auch im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen amtlich bekannt gemacht worden (Anlage BK 8), worauf im Bundesanzeiger hingewiesen worden sei (Anlage BK 9). Unsch�dlich sei, dass die Form eines „Beschlusses“ gew�hlt worden sei, denn auch eine aktive Duldungsentscheidung bed�rfe keiner besonderen Form, insbesondere m�sse sie sich nicht als Verwaltungsakt darstellen. Jedenfalls liege eine aktive Duldung (sp�testens) in den Gemeinsamen Leitlinien der obersten Gl�cksspielaufsichtsbeh�rden der L�nder vom 30.09.2020 (Anlage BK 7). Dabei handele es sich um einen an die Anbieter gerichteten Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverf�gung gem. � 35 Satz 2 VwVfG. Ein verbindlicher Regelungswille der zust�ndigen Gl�cksspielbeh�rden liege vor – Rechtssicherheit f�r die �bergangsphase lasse sich nur erreichen, wenn sich die Beh�rden mit diesen Vorgaben selbst binden wollten. Die sehr konkreten technischen Regelungen und die explizit genannten Umsetzungsfristen der Leitlinien k�nnten ohne einen Bindungswillen nicht sinnvoll gedacht werden. Die angeblich mittelbar beworbenen Angebote unter DrueckGlueck.com, Wunderino.com, MrGreen.com und Rizk.com seien auch von dieser Duldung erfasst. Soweit das Landgericht demgegen�ber ausf�hre, dass in keiner Weise klar sei, ob die Angebote die Regeln der (auch vom Landgericht nicht in Abrede gestellten) Duldung tats�chlich einhielten, habe es schon die allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast verkannt, wonach es dem Kl�ger obliege, die Voraussetzungen eines Wettbewerbsversto�es der Beklagten darzulegen und zu beweisen, also insbesondere, dass Angebote die Duldungsvorgaben nach Ansicht der zust�ndigen Aufsicht nicht einhielten. Nach Kenntnis der Beklagten h�tten die Anbieter von DrueckGlueck.com, Wunderino.com, MrGreen.com bzw. Rizk.com ihre Angebote auf die Vorgaben der Duldung hin angepasst und strebten eine Genehmigung in Deutschland unter dem Gl�StV 2021 an. Auch die Tatsache, dass es nach Kenntnis der Beklagten (der bislang auch der Kl�ger nicht substantiiert widersprochen habe) weiterhin kein aufsichtliches Vorgehen gegen die Anbieter dieser Gl�cksspielangebote seit dem Umsetzungsstichtag des 15.10.2020 gebe, best�tige gerade, dass die Vorgaben der Duldung nach dem Verst�ndnis der zust�ndigen Aufsichtsbeh�rden eingehalten w�rden. Diese aktive (rechtm��ige) Duldung sei vorliegend auch wettbewerbsrechtlich zu beachten, da auch die .com-Angebote mit Blick auf die Duldung nicht als „unerlaubt“ i.S.d. � 5 Abs. 5 Gl�StV (a.F.) anzusehen seien, so dass selbst eine (unterstellte) mittelbare Werbung f�r diese nicht nach � 5 Abs. 5 Gl�StV (a.F.) rechtswidrig w�re. Dem k�nne auch nicht pauschal entgegengehalten werden, dass vorliegend „kein Vorrang des Aufsichtsrechts“ gelte. Anderenfalls w�re etwas verwaltungsrechtlich erlaubt, aber wettbewerbsrechtlich verboten. Dieser Widerspruch werde besonders deutlich am Fall der rechtlich gebotenen Duldung: Wenn eine Untersagungsverf�gung unverh�ltnism��ig w�re und die Beh�rde deshalb ein (unterstellt) rechtswidriges Verhalten dulde, w�rde das Wettbewerbsrecht etwas durchsetzen, was verwaltungsrechtlich nicht durchgesetzt werden d�rfe. Sowohl wegen der Verwaltungsakzessoriet�t der Frage der Unerlaubtheit eines Gl�cksspiels als auch wegen des Gebots der Einheit der Rechtsordnung seien Duldungsentscheidungen der Beh�rde auch im Wettbewerbsrecht anzuerkennen. Selbst (f�lschlich) unterstellt, dass die Duldung hier als rechtswidrig anzusehen sei, w�re sie trotzdem wirksam und vorliegend zu beachten, solange sie nicht von den daf�r zust�ndigen Beh�rden oder Verwaltungsgerichten widerrufen worden sei (vgl. � 43 Abs. 2 VwVfG).

27 Zudem habe das Landgericht zu Unrecht die Passivlegitimation der Beklagten angenommen. Hinsichtlich der mit Urteilstenor zu 1. a) untersagten Werbespots f�r dr�ckgl�ck.de liege keine Verkehrspflichtverletzung vor, denn unstreitig seien diese nur bis zum 13.02.2019 ausgestrahlt worden, seien also bereits eingestellt gewesen, bevor die Beklagte hinreichend konkret auf vermeintliche Rechtsverst��e hingewiesen worden sei (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 01.07.2020, S. 10 ff.). Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die danach in abge�nderter Form ausgestrahlten Werbespots nicht kerngleich zu den urspr�nglichen Versionen. Zudem seien kerngleiche Verst��e im vorliegenden Fall gar nicht vom Klageantrag erfasst, denn der Klageantrag zu 1. a) lasse den ma�geblichen „Kern“, d.h. das f�r seinen Gehalt Charakteristische, gerade nicht zweifelsfrei erkennen. Schlie�lich werde die erh�hte Pr�fpflicht gar nicht ausgel�st, denn die Hinweise des Kl�gers auf angebliche Rechtsverst��e der Spots gen�gten nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Presseunternehmen, wonach der Hinweis so konkret gefasst sein m�sse, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsversto� unschwer – das hei�t ohne eingehende rechtliche und tats�chliche �berpr�fung – feststellen k�nne. Vorliegend habe der Kl�ger in der Abmahnung lediglich seine Rechtsauffassung dargestellt, die jedoch nicht unstreitig sei, sondern insbesondere von der Rechtsprechung mit gewichtigen Argumenten bezweifelt werde. Dies k�nne aber nicht gen�gen, um es der Beklagten zu erm�glichen, unschwer zu beurteilen, ob ein Wettbewerbsversto� vorliege. Auch hinsichtlich der mit Urteilstenor zu 1. b) untersagten Werbespots f�r wunderino.de liege keine Verkehrspflichtverletzung vor. Denn die streitgegenst�ndlichen Werbespots selbst seien unstreitig nur bis zum 08.02.2019 (Klageantrag zu 1. b) aa)) bzw. sogar nur bis zum 16.12.2018 (Klageantrag zu 1. b) bb)) ausgestrahlt worden und auch die Annahme kerngleicher Verst��e durch Ausstrahlung der als Anlage CBH 34 �berreichten Werbespots sei aus den bereits genannten Gesichtspunkten rechtlich fehlerhaft. Hinsichtlich des mit Urteilstenor zu 1. c) untersagten Werbespots f�r MrGreen.de habe das Landgericht ebenfalls verkannt, dass die Beklagte keine Verkehrspflicht verletzt habe, nachdem der (vermeintliche) Rechtsversto� auch aufgrund der kl�gerischen Abmahnung nicht unschwer festzustellen gewesen sei. Ferner habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte hinsichtlich der mit Urteilstenor zu 1. d) untersagten Werbespots f�r Rizkcasino.de eine Verkehrspflicht verletzt habe. Hinsichtlich des mit Tenor zu 1. d) dd) verbotenen Werbespots f�r Rizkcasino.de habe das Landgericht nicht ber�cksichtigt, dass der Kl�ger die Beklagten vor Klageerhebung �berhaupt nicht auf den vermeintlichen Rechtsversto� hingewiesen habe.

28 Soweit das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgehe, dass die Wiederholungsgefahr auch im Hinblick auf die Beklagte zu 2) weiterhin bestehe, lasse es dabei unbeachtet, dass die Beklagte zu 2) zwischenzeitlich durch Verschmelzung auf die Beklagte zu 1) nach � 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister am 15.09.2020 erloschen sei.

29 Die Beklagtenpartei beantragt:

Die Klage wird unter Ab�nderung des am 9.11.2020 verk�ndeten Urteils des Landgerichts M�nchen I (Az.: 39 O 11031/19) abgewiesen.

30 Der Kl�ger beantragt,

die Berufung zur�ckzuweisen.

31 Der Kl�ger f�hrt in Erwiderung auf die Berufung Folgendes aus:

32 Der austenorierte Unterlassungsanspruch sei hinreichend bestimmt und mache das verbotene Verhalten erkennbar. Wie vom Landgericht zutreffend ausgef�hrt, sei der gesamte Antrag durch die unbedingte Inbezugnahme der abgebildeten Werbespots auf die konkrete Verletzungsform bezogen. Durch diesen bestimmten Bezug w�re auch ein etwaiges Vollstreckungsgericht gebunden, so dass nicht ersichtlich sei, wie hierdurch das Anzeigenprivileg der Beklagten tangiert sein sollte. Insbesondere erg�ben sich die Kriterien der unzul�ssigen Mitbewerbung der Parallelangebote klar aus den mit heranzuziehenden Feststellungen und Gr�nden des Urteils. Soweit die Beklagte anf�hre, die Gestaltung der beworbenen Gl�cksspielangebote k�nne sich jederzeit �ndern, ohne dass sie darauf Einfluss h�tte, �ndere auch dieser Einwand nichts an der Bestimmtheit von Klageantr�gen und Tenor, denn die Verurteilung erfolge ausdr�cklich nur hinsichtlich der Bewerbung nicht erlaubter Gl�cksspiele. Sollte sich hieran in Bezug auf die beworbenen Angebote etwas �ndern, w�re das Urteil insoweit nicht mehr vollstreckbar und die Beklagte hierdurch vor einer unberechtigten Inanspruchnahme gesch�tzt.

33 Das Landgericht habe auch zu Recht keinerlei Anhaltspunkte f�r ein rechtsmissbr�uchliches Vorgehen des Kl�gers gesehen. Es fehle bereits an hinreichend substantiiertem Vortrag der Beklagten hinsichtlich planm��ig geduldeter gleichartiger Verst��e. Etliche der im Schriftsatz vom 20.05.2020 angef�hrten Werbema�nahmen seien bereits nicht Mitgliedern des Kl�gers zuzurechnen, im �brigen belege der dortige Vortrag auch in keiner Weise ein planm��iges Dulden gleichartiger Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder.

34 Das Landgericht habe auch zutreffend die Aktivlegitimation des Kl�gers bejaht, wobei es gleichrangig auf die Mitgliederstruktur des Kl�gers, die unstreitig keine Verbraucher umfasse, sowie auf die Satzung des Kl�gers abgestellt habe, die entgegen der Behauptung der Beklagten gerade nicht den Verbraucherschutz als wichtigstes satzungsgem��es Ziel benenne, sondern ausweislich � 2 Abs. 1 die Wahrnehmung der „allgemeinen, ideellen und wirtschaftlichen Interessen der deutschen Gl�cksspielunternehmen“. Der Kl�ger vertrete ausweislich seiner Satzung und auch tats�chlich die Kollektivinteressen aller legal am deutschen Markt agierenden Gl�cksspielunternehmen, darunter im �brigen unstreitig auch private Unternehmen.

35 Die Feststellung des Landgerichts, dass mit den ausgestrahlten Werbespots gegen das Werbeverbot des � 5 Abs. 5 Gl�StV (a.F.) versto�en werde, sei rechtsfehlerfrei. Zutreffend sei insbesondere, dass zivilrechtlicher Wettbewerbsrechtsschutz und verwaltungsrechtliche Ahndung unabh�ngig nebeneinander st�nden und insofern keine vermeintlich entgegenstehende Beh�rdenansicht zu ber�cksichtigen gewesen sei. Unabh�ngig davon, dass der Vortrag der Beklagten, wonach angeblich keine Aufsichtsbeh�rde die streitgegenst�ndliche Werbung beanstandet habe, unzutreffend sei, k�nne sich die Beklagte auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn eine einzige, nicht deutschlandweit zust�ndige Beh�rde – die Gl�cksspielaufsicht Schleswig-Holstein – ihr eine anderweitige Rechtsauslegung mitteile. Aus dem Grundsatz der Unabh�ngigkeit von zivilgerichtlichen Wettbewerbsrechtsschutz und beh�rdlicher Ahndung erwachse auch kein Wertungswiderspruch. Das Gebot der Verh�ltnism��igkeit sei kein Element des zivilrechtlichen Wettbewerbsschutzes, ebenso wenig wie eine Subsidiarit�t der Haftung verschiedener an einem Wettbewerbsversto� beteiligter Akteure. Entgegen der Ansicht der Beklagten liege auch kein die Werbung ausdr�cklich erlaubender Verwaltungsakt der zust�ndigen Beh�rden vor. Ferner sei weder unstreitig, dass rechtlich g�ltige Erlaubnisse f�r die „.de-Angebote“ vorl�gen, noch, dass die Werbung bundesweit durch das Bundesland Schleswig-Holstein erlaubt worden w�re. Wie das Landgericht zutreffend ausgef�hrt habe, k�nnten interne Vollzugsleitlinien der Exekutive, um die es sich bei dem Umlaufbeschluss und den Gemeinsamen Leitlinien (Anlagen BK 6 und 7) lediglich handele, geltendes Recht nicht au�er Kraft setzen, an welches die Judikative gem�� Art. 20 Abs. 3 GG gebunden sei. Um eine – wettbewerbsrechtlich ohnehin irrelevante – beh�rdliche „Duldung“ handele es sich entgegen des Vortrags der Beklagten nicht. Im �brigen sei auf Ziffer 1. lit. r) der Gemeinsamen Leitlinien (Anlage BK 7) hinzuweisen, wonach das Werbeverbot f�r unerlaubte Gl�cksspiele einschlie�lich virtueller Automatespiele und Online-Poker nach � 5 Abs. 5 Gl�StV (a.F.) zu beachten sei. Selbst nach diesen Vollzugsleitlinien sei die streitgegenst�ndliche Werbung mithin nach wie vor unzul�ssig. Ohne dass es darauf ank�me, w�rden im �brigen zumindest beim Angebot unter wunderino.com die Anforderungen des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien durch die Betreiberin auch nach dem 15.10.2020 nicht eingehalten.

36 Zutreffend habe das Landgericht – in �bereinstimmung mit der ganz einheitlichen Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte – auch eine mittelbare Bewerbung der in Deutschland nicht erlaubten aber dennoch spielbaren „.com-Gl�cksspielangebote“ bejaht. Insbesondere habe das Landgericht dabei zutreffend darauf abgestellt, dass die Internetseiten der Parallelangebote nahezu identische Adressen aufwiesen, die sich prim�r aus der beworbenen Dachmarke zusammensetzten, pr�gnant die beworbene Dachmarke mit hochgradig �hnlich gestalteten Logos einsetzten, wie auch sonst starke grafische �bereinstimmungen aufwiesen und ein in hohem Ma�e �hnliches Produktangebot bereithielten. Hinsichtlich „Fulltiltpoker“-Entscheidung des BayVGH habe der Kl�ger bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass der BayVGH selbst diese Rechtsprechung im Sinne der landgerichtlichen Entscheidung revidiert habe.

37 Schlie�lich sei das Landgericht zu Recht von einer Passivlegitimation der Beklagten ausgegangen, insbesondere auch hinsichtlich der Werbespots f�r „Dr�ckGl�ck“ und „Wunderino“, denn unzweifelhaft handele es sich bei den in Anlage CBH 34 abgebildeten Werbespots um kerngleiche Verst��e.

38 Es bestehe nach wie vor Wiederholungsgefahr. Eine sich in der Zukunft �ndernde Rechtslage, die zudem weiterhin die vorherige Erteilung einer – hier nicht vorliegenden und einer auch zuk�nftig auf bestimmte Spieltypen beschr�nkten – beh�rdlichen Erlaubnis f�r Gl�cksspielangebote festschreibe und �berdies strenge Werberestriktionen enthalte, lasse diese nicht entfallen. Die Behauptung der Beklagten, das bisherige Verbot von Online-Casinos werde durch den neuen Gl�StV 2021 abgeschafft, sei jedenfalls in dieser Pauschalit�t schlicht unzutreffend.

39 Der Kl�ger hat im Termin vor dem Senat am 12.08.2021 die Klage mit Zustimmung der Beklagtenseite in Bezug auf die Beklagte zu 2) f�r erledigt erkl�rt.

40 Erg�nzend wird auf die von den Prozessbevollm�chtigten eingereichten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 12.08.2021 Bezug genommen.

II.

41 Die gem�� � 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im �brigen zul�ssige, insbesondere gem�� �� 519 Abs. 1, Abs. 2, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und gem�� � 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO begr�ndete Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

42 Lediglich hinsichtlich der Tenorierung zu Ziff. 1 war die Nummerierung klarstellend zu berichtigen sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Parteien den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz in Bezug auf die Beklagte zu 2) �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rt haben (� 91 a ZPO).

A)

43 Die Klage ist zul�ssig.

44 1. Die Unterlassungsantr�ge sind hinreichend bestimmt i.S.v. � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

45 a) Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (� 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagtenpartei deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar�ber, was ihr verboten ist, dem Vollstreckungsgericht �berlassen bliebe (st. Rspr; vgl. BGH GRUR 2018, 1161 Rn. 16 – Hohlfasermembranspinnanlage II; BGH GRUR 2018, 203 Rn. 10 – Betriebspsychologe). Eine hinreichende Bestimmtheit ist f�r gew�hnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenst�ndlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen l�sst, was Grundlage und Ankn�pfungspunkt des Wettbewerbsversto�es und damit des Unterlassungsgebots sein soll (BGH a.a.O. – Hohlfasermembranspinnanlage II m.w.N.; BGH GRUR 2013, 1052 Rn. 12 – Einkaufswagen III m.w.N.; BGH GRUR 2002, 86, 88 – Laubhefter).

46 b) Das Landgericht hat die Klageantr�ge zutreffend als hinreichend bestimmt angesehen, weil sich diese durch die Wahl des Zusatzes „wenn dies geschieht wie…“ gegen die konkret im Antrag wiedergegebenen Werbespots richten (s.a. Senat, Urt. vom 27.04.2021, Az. 6 U 4751/20, Seite 42 unter Ziff. 2. und OLG K�ln, GRUR-RS 2020, 28888 Rn. 19). Damit bezieht sich das beantragte Verbot jeweils auf die hier angegriffene Werbung f�r Online-Casino- und Automatenspiele, wie aus der Fassung des Antrags ersichtlich. Dabei ist im Hinblick auf die untersagte mittelbare Werbung f�r unerlaubte Online-Casino- und Automatenspielangebote unter den parallel betriebenen .com-Domains unter Heranziehung der Klagebegr�ndung (vgl. die Darstellungen auf den Seiten 29 ff. der Klage zu den Inhalten und Gestaltungen der jeweiligen .de- und .com-Domains) und der Urteilsgr�nde (vgl. LGU Seite 34, 2. Abs. unter Bezugnahme auf die tatbestandlichen Feststellungen auf Seiten 25 bis 27) sowohl f�r die Beklagte, als auch f�r das Vollstreckungsgericht ersichtlich, was Grundlage und Ankn�pfungspunkt des Wettbewerbsversto�es und damit des Unterlassungsgebots ist. Soweit die Beklagte unter Berufung auf das sog. Anzeigenprivileg geltend macht, �ber die Rechtm��igkeit der Werbespots entschieden Faktoren, die nicht ihrem Einflussbereich unterl�gen – wie insbesondere die Gestaltung der beworbenen .de-Angebote und parallel betriebener .com-Domains – ist dies f�r die Frage der Bestimmtheit des Klageantrags nicht relevant. F�r die Beklagte ist vielmehr klar erkennbar, dass sie die hier konkret angegriffene Werbung zu unterlassen hat. Sollten sich Inhalt und Gestaltung der beworbenen Angebote �ndern, f�llt deren Bewerbung nur unter das ausgesprochene Verbot, wenn diese sich im kerngleichen Bereich bewegt (vgl. BGH GRUR 2010, 749 Rn. 42 – Erinnerungswerbung im Internet). Sollten die beworbenen Angebote nachtr�glich eine Erlaubnis erhalten, w�rde dies aus dem Verbotstenor herausf�hren, da dieser sich ausdr�cklich nur auf Werbung f�r nicht erlaubte Online-Casino- und Automatenspiele bezieht. Die Frage, welche Pr�fpflichten die Beklagte als Rundfunkveranstalterin trifft, stellt sich im �brigen erst im Rahmen der Begr�ndetheit (siehe die Ausf�hrungen unter B. 4.).

47 c) Eine mangelnde Bestimmtheit der Klageantr�ge ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch nicht aus der Verwendung auslegungsbed�rftiger Begriffe (vgl. dazu allgem. K�hler/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021, UWG, � 12 Rn. 1.38 m.w.N.). Die Verwendung auslegungsbed�rftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist grunds�tzlich hinnehmbar und im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckm��ig oder sogar geboten, wenn �ber den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn �ber die Bedeutung des an sich auslegungsbed�rftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Ma�st�be zur Abgrenzung vorliegen (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2018, 417 Rn. 26 – Resistograph m.w.N.; BGH GRUR 2011, 539 Rn. 13 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte unstreitig f�r Online-Casino- und Automatenspiele – wie im Klageantrag konkret wiedergegeben – geworben, so dass �ber die Bedeutung des Begriffs „zu werben“ keine Unklarheiten bestehen. Ebenso wenig steht zwischen den Parteien im Streit, dass mit „nicht erlaubten“ Online-Casino- und Automatenspielen antragsgem�� solche gemeint sind, die �ber keine gl�cksspielrechtliche Erlaubnis verf�gen. Die zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob im Streitfall eine mittelbare Bewerbung der gegenst�ndlichen .com-Angebote vorliegt und inwieweit die beworbenen Spielangebote �ber eine beh�rdliche Erlaubnis verf�gen, sind im Rahmen der zu beurteilenden Begr�ndetheit der Antr�ge festzustellen, dies hindert aber die Bestimmtheit der Antr�ge im Hinblick auf die Reichweite der Antr�ge bzw. des Urteilstenors nicht.

48 2. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei von der Klagebefugnis bzw. Aktivlegitimation des Kl�gers ausgegangen (zur Doppelnatur des � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vgl. K�hler/Bonkamm/Feddersen, a.a.O., � 8 Rn. 3.9 m.w.N.).

49 a) Die Feststellung des Landgerichts, wonach der Kl�ger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage ist, seine satzungsm��igen Aufgaben wahrzunehmen im Sinne von � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (in der vom 24.02.2016 bis 01.12.2020 geltenden Fassung, � 15 a Abs. 1 UWG), wurde mit der Berufung nicht angegriffen.

50 b) Die Beurteilung des Ersturteils, wonach die Mitglieder des Kl�gers Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wie die mit den streitgegenst�ndlichen Werbespots in ihrem Absatz gef�rderten Unternehmen im Sinne von � 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG (a.F.), lassen keinen Rechtsfehler erkennen und wurden von Beklagtenseite mit der Berufung auch nicht beanstandet. Erforderlich ist nach � 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG (a.F.), dass sich die Mitglieder des Kl�gers und die mit der angegriffenen Werbung gef�rderten Unternehmen auf demselben sachlich und r�umlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren k�nnen. Es muss also ein Wettbewerbsverh�ltnis (� 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) zwischen den Mitgliedsunternehmen und dem Verletzer bestehen (K�hler/Bornkamm/Feddersen. a.a.O., � 8 Rn. 3.36). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs besteht ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Ma�nahme f�r ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gef�rdert und der fremde Wettbewerb beeintr�chtigt werden kann (st. Rspr., z.B. BGH WRP 2018, 1322 Rn. 17 – Werbeblocker II; BGH WRP 2017, 1085 Rn. 16 – Wettbewerbsbezug; BGH WRP 2014, 1307 Rn. 32 – nickelfrei). Dabei reicht es aus, dass die Mitgliedsunternehmen eine zumindest nicht g�nzlich unbedeutende Beeintr�chtigung durch die Wettbewerbsma�nahme mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit zu bef�rchten haben (vgl. BGH GRUR 2006, 778 Rn. 19 – Sammelmitgliedschaft IV; BGH GRUR 2007, 610 Rn. 17 – Sammelmitgliedschaft V; BGH GRUR 2007, 809 Rn. 14 – Krankenhauswerbung). Zwischen den hier gef�rderten Unternehmen und den Mitgliedern des Kl�gers besteht insoweit ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis, als beide sich an Personen wenden, welche ein Interesse daran haben, an einem Gl�cksspiel – bei dem f�r den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung �ber den Gewinn ganz oder �berwiegend vom Zufall abh�ngt – teilzunehmen. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich hier ein legales und ein illegales Gl�cksspielangebot gegen�berstehen und dass die hier beworbenen Gl�ckspielangebote zus�tzlich unterhaltende Elemente aufweisen, vielmehr sind die jeweiligen Angebote substituierbar (vgl. bereits Senat, Urt. vom 27.04.2021, Az. 6 U 4751/20, Seiten 43/44 und OLG K�ln, a.a.O., Rn. 27; vgl. auch BGH GRUR 2012, 201 Rn. 20 – Poker im Internet).

51 c) Soweit die Beklagtenseite vortr�gt, dem Kl�ger fehle die Klagebefugnis bzw. Aktivlegitimation, weil er als Mischverband sowohl die Interessen seiner Mitgliedsunternehmen, als auch die Interessen der Verbraucher vertrete, ist das Landgericht dem zu Recht nicht gefolgt. Zwar spricht die Satzung des Kl�gers unter � 2 „Zweck und Aufgaben des Verbandes“ die F�rderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz an. Allerdings lautet es einleitend hierzu auch (Anl. CBH 33): „Der Verband nimmt die allgemeinen, ideellen und wirtschaftlichen Interessen der deutschen Gl�cksspielunternehmen wahr, die gem�� � 10 Abs. 2 Gl�cksspielstaatsvertrag (Gl�StV) die �ffentliche Aufgabe der Bundesl�nder erf�llen, ein ausreichendes Gl�cksspielangebot sicherzustellen („staatliche Gl�cksspielunternehmen“)“. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs w�rde allein eine – kl�gerseits bestrittene – satzungsm��ige Gleichstellung der Verfolgung von Gewerbe- und Verbraucherinteressen nicht ausreichen, um dem Kl�ger die Klagebefugnis bzw. Aktivlegitimation im Sinne von � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu versagen. Eine hiervon abweichende Beurteilung w�re nur angezeigt bei bestehender Gefahr einer Interessenkollision und der Beeintr�chtigung der Funktionsf�higkeit des Verbandes (vgl. BGH GRUR 1983, 129, 130 – Mischverband; s.a. KG GRUR 1991, 618, 619). Hierf�r bietet der Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte, zumal der Kl�ger insoweit unwidersprochen vorgetragen hat, dass ihm keine Verbraucher als Mitglieder angeh�ren (s. a. bereits Senat, Urt. vom 27.04.2021, 6 U 4751/209, S. 42/43; ebenso OLG K�ln, GRUR-RS 2020, 28888 Rn. 24). Inwiefern der in � 2 der kl�gerischen Satzung genannte Zweck der Unterst�tzung der Mitgliedsunternehmen des Kl�gers bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, wie sie in � 1 Gl�StV niedergelegt sind – insbesondere bei der F�rderung des Verbraucherschutzes – zu Interessenkollisionen f�hren soll, die eine Beeintr�chtigung der Funktionsf�higkeit des Kl�gers bef�rchten lie�en, ist weder dargetan, noch ersichtlich.

52 d) Nicht durchgreifend ist auch der Einwand der Beklagten, der Kl�ger gehe in rechtsmissbr�uchlicher Weise nicht gegen seine eigenen Mitglieder trotz zahlreicher wettbewerbsrelevanter Verst��e vor (vgl. Schriftsatz vom 20.05.2020, S. 20 ff.; Klageerwiderung vom 27.11.2019, S. 17 ff.). Zwar kommt ein Missbrauch der Klagebefugnis und damit ein Zul�ssigkeitshindernis f�r die Unterlassungsklage (� 8 c Abs. 1 UWG) in Betracht, wenn der Kl�ger nach einer Gesamtw�rdigung im Kern sachfremde, f�r sich gesehen nicht schutzw�rdige Interessen und Ziele verfolgt (BGH GRUR 2000, 1089, 1990 – Missbr�uchliche Mehrfachabmahnung). Als Indiz daf�r kann neben den in � 8 c Abs. 2 UWG genannten F�llen auch ein selektives Vorgehen in Betracht kommen (vgl. BGH GRUR 1987, 430, 432 – Grabsteinauftr�ge; GRUR 1985, 58, 59 – Mischverband II). Allerdings steht es einem Verband durchaus frei, gegen einen oder mehrere einzelne Verletzer vorzugehen, und zwar schon deswegen, weil dem Abgemahnten seinerseits die M�glichkeit offensteht, gegen Mitglieder des abmahnenden Verbandes vorzugehen (vgl. BGH GRUR 2012, 411 Rn. 19 – Gl�cksspielverband; OLG K�ln, GRUR-RS 2020, 28888 Rn. 21). Es kann aber als rechtsmissbr�uchlich anzusehen sein, wenn ein Verband gegen au�enstehende Dritte vorgeht, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch planm��ig duldet (BGH, a.a.O., Rn. 22 – Gl�cksspielverband). Dabei ist es eine Frage der Gesamtumst�nde des Einzelfalls, ob das dauerhaft selektive Vorgehen eines Verbands ausschlie�lich gegen Nichtmitglieder als rechtsmissbr�uchlich anzusehen ist (BGH, a.a.O., Rn. 23 – Gl�cksspielverband). Dass Mitglieder des Kl�gers in hier streitgegenst�ndlicher Weise verbotene Werbung f�r Online-Gl�cksspiele betreiben w�rden, behauptet die Beklagte schon nicht. Auch sind im Streitfall keine Anhaltspunkte daf�r vorgetragen, dass der Kl�ger Wettbewerbsverst��e seiner Mitglieder planm��ig dulde, etwa indem er mit einem selektiven Vorgehen ausschlie�lich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht (BGH, a.a.O., Rn. 23 – Gl�cksspielverband). Eine Obliegenheit eines Verbands, gegen eigene Mitglieder vorzugehen, auf die sich au�enstehende Dritte berufen k�nnten, besteht demgegen�ber grunds�tzlich nicht (BGH, a.a.O., Rn. 23 – Gl�cksspielverband; BGH GRUR 2020, 294 Rn. 60 – Culatello di Parma). Der Vortrag der Beklagten zur vermeintlichen Nichtverfolgung von anderweitigen Wettbewerbsverst��en der Mitglieder des Kl�gers vermag daher hier den Vorwurf rechtsmissbr�uchlichen Verhaltens nicht zu begr�nden.

B.)

53 Die Klage ist begr�ndet.

54 Dem Kl�ger stehen die geltend gemachten Unterlassungsanspr�che aus �� 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 S. 1, 3 a UWG i.V.m. � 5 Abs. 5 Gl�StV a.F./Abs. 7 Gl�StV 2021 zu.

55 1. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das als wettbewerbswidrig ger�gte Verhalten grunds�tzlich sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Werbung geltenden Recht als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats wettbewerbswidrig sein (st. Rspr. vgl. BGH GRUR-RS 2021, 11840 Rn. 9 – Testsiegel auf Produktabbildung; BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 18 – LGA tested; BGH GRUR 2018, 438 Rn. 9 – Energieausweis m.w.N.). Mit dem zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Gl�cksspielstaatsvertrag 2021 gilt f�r Online-Casino- und -Automatenspiele (siehe Definition in � 3 Abs. 1a Gl�StV 2021) ein Erlaubnismodell gem. �� 4 Abs. 4, 22a und 22c Gl�StV 2021, wobei gem. � 5 Abs. 1 Gl�StV 2021 die Inhaber einer Erlaubnis (vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen) f�r die erlaubten Gl�cksspiele werben bzw. Dritte mit der Durchf�hrung der Werbung beauftragen k�nnen. Auch nach dieser ge�nderten Rechtslage ist aber die Werbung f�r nicht erlaubte Online-Casino- und -Automatenspiele, wie sie hier antragsgegenst�ndlich ist, nach wie vor gem. � 5 Abs. 7 Gl�StV 2021 verboten.

56 2. Die Werberegeln des Gl�StV, insbesondere � 5 Abs. 5 Gl�StV a.F./Abs. 7 Gl�StV 2021, stellen Marktverhaltensnormen im Sinne von � 3a UWG dar. Der Gl�cksspielstaatsvertrag bezweckt nach � 1 Gl�StV unter anderem das Entstehen von Gl�cksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, das Gl�cksspielangebot zu begrenzen und den nat�rlichen Spieltrieb der Bev�lkerung in geordnete und �berwachte Bahnen zu lenken, insbes. ein Ausweichen auf nicht erlaubte Gl�cksspiele zu verhindern und den Jugend- und Spielerschutz zu gew�hrleisten. Dieser Zweck soll insbes. durch die Beschr�nkung der Veranstaltung und Vermittlung von �ffentlichen Gl�cksspielen (� 4 Gl�StV), durch Werbebeschr�nkungen und Werbeverbote f�r �ffentliche Gl�cksspiele (� 5 Gl�StV) und durch die Statuierung von Aufkl�rungspflichten f�r �ffentliche Gl�cksspiele (� 7 Gl�StV) erreicht werden (K�hler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., � 3 a Rn. 1.244). Die Regelungen der �� 4 bis 8 Gl�StV, insbesondere � 5 Abs. 5 Gl�StV/Abs. 7 Gl�StV 2021, stellen somit Marktverhaltensregelungen im Sinne von � 3 a UWG im Interesse der Spielteilnehmer dar (OLG K�ln a.a.O., Rn. 30, zu � 5 Abs. 5 Gl�StV a.F.; BGH GRUR 2013, 527 Rn. 11 – digibet zu � 4 Abs. 4 und � 5 Abs. 3 Gl�StV a.F.; BGH GRUR 2012, 193 Rn. 21 – Sportwetten im Internet II zu � 4 Abs. 4 Gl�StV a.F.). Verst��e gegen die Bestimmungen des Gl�StV sind auch regelm��ig geeignet, die Interessen der Mitbewerber und der Verbraucher sp�rbar zu beeintr�chtigen (K�hler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., � 3 a Rn. 1.245).

57 3. Die angegriffene Werbung verst��t gegen � 5 Abs. 5 Gl�StV a.F. bzw. � 5 Abs. 7 Gl�StV 2021.

58 a) Die Normen des Gl�StV stehen mit dem Unionsrecht in Einklang, was auch die Berufung nicht in Abrede stellt (vgl. BGH, Beschl. vom 22.07.2021, Az. I ZR 199/20; BVerwGE 160, 193, juris Rn. 30 ff. – Internetverbot f�r drei Gl�cksspielarten; KG, Urt. vom 12.11.2020, Az. 5 U 72/19, Seiten 7 ff.; Senat, Urt. vom 27.04.2021, Az. 6 U 4751/20, Seite 49 unter aa)).

59 b) Ein Versto� gegen das Werbeverbot des � 5 Abs. 5 Gl�StV/Abs. 7 Gl�StV 2021 liegt unabh�ngig von der Frage vor, ob f�r die direkt beworbenen, entgeltlichen .de-Angebote in Schleswig-Holstein eine beh�rdliche Erlaubnis anzunehmen ist und welche Auswirkungen dies auf die Rechtm��igkeit einer bundesweiten Ausstrahlung hat. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts liegt n�mlich jedenfalls auch eine mittelbare Bewerbung der entgeltlichen Angebote unter den Internetdomains www.drueckglueck.com, www.wunderino.com, www.mr.green.com und www.rizk.com vor und hatten die Betreiber dieser Seiten im Zeitpunkt der Werbeausstrahlung keine beh�rdliche Erlaubnis in Deutschland. Ebenso wenig hat die Beklagte vorgetragen, dass ihnen zwischenzeitlich eine beh�rdliche Erlaubnis erteilt worden w�re (vgl. �� 4 Abs. 4, 22a und 22c Gl�StV 2021), so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob dies einen Wegfall der durch die Verletzungen begr�ndeten Wiederholungsgefahr nach sich z�ge.

60 aa) Die Feststellungen des Landgerichts, wonach die angegriffenen TV-Werbespots auch eine Bewerbung der Angebote unter den Domains www.drueckglueck.com, www.wunderino.com, www.mr.green.com und www.rizk.com darstellen, sind nicht zu beanstanden (vgl. bereits Senat, Urt. vom 24.04.2021, 6 U 4751/20, Seiten 45 ff.; ebenso OLG K�ln, a.a.O., Rn. 36, 37; KG Berlin, Urt. vom 06.10.2020, Az. 5 U 72/19, Seiten 14 ff., Anlage CBH 40 sowie BGH, Beschl. vom 22.07.2021, Az. I ZR 199/20):

61 (1.) Der Begriff der Werbung ist in � 5 Abs. 5 Gl�StV/Abs. 7 Gl�StV 2021 nicht eigenst�ndig definiert. Insoweit wird der wettbewerbsrechtliche Werbebegriff des Art. 2 Buchst. a der RL 2006/114/EG �ber irref�hrende und vergleichende Werbung herangezogen (vgl. BayVGH Beschl. v. 21.9.2018 – 7 CE 18.1722, BeckRS 2018, 23417 Rn. 45 m.w.N.; Beschl. v. 21.8.2018 – 10 CS 18.1211, BeckRS 2018, 21837 Rn. 20 m.w.N.; OLG K�ln, a.a.O., Rn. 36). Dort ist als Werbung „jede �u�erung bei der Aus�bung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen, einschlie�lich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu f�rdern“ definiert. Dieser weit zu verstehende Begriff der Werbung erfasst jede Art von Werbung, also au�er der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzf�rderung sowie gesch�ftliche Handlungen zugunsten eines fremden Unternehmens (BayVGH, a.a.O., Rn. 45). Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts (vgl. LGU S. 34, 2. Abs. unter Bezugnahme auf die tatbestandlichen Feststellungen auf S. 25, 5. Abs. zu „Dr�ckgl�ck“, S. 26, 4. Abs. zu „Wunderino“, S. 27, 2. Abs. zu „Mr. Green“ und 5. Abs. zu „Rizkcasino“) weisen die streitgegenst�ndlichen Webseitenangebote unter den jeweiligen .de- und .com-Domains hinsichtlich ihrer grafischen Ausgestaltung, den verwendeten Logos bzw. hinsichtlich der angebotenen Spiele �bereinstimmungen oder �hnlichkeiten auf, wobei aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher vor dem ma�geblichen Hintergrund, dass die Domainnamen in ihren unterscheidungskr�ftigen Bestandteilen identisch sind, auf eine Zusammengeh�rigkeit der Angebote zu schlie�en ist. Die von der Beklagten hiergegen angef�hrten Unterschiede in den Top-Level-Domains „.de“ einerseits und „.com“ andererseits werden demgegen�ber vom angesprochenen Verkehr nicht als unterscheidungskr�ftig wahrgenommen, zumal der Verkehr daran gew�hnt ist, dass ein Unternehmen auch verschiedene Top-Level-Domains auf sich registriert halten kann, wohingegen es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass konkurrierende Anbieter unter demselben Domainnamen bei lediglich unterschiedlicher Top-Level-Domain dieselben Dienstleistungen anbieten. Der von den streitgegenst�ndlichen Werbespots angesprochene Verbraucher wird sich daher ma�geblich die beworbenen Marken „Dr�ckgl�ck“, „Wunderino“, „Mr. Green“ und „Rizk“ – der Zusatz „casino“ ist hier als rein beschreibende Angabe nicht unterscheidungskr�ftig – einpr�gen, um nach den beworbenen Angeboten im Internet zu suchen. Demnach ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einem Internetnutzer nicht zu erwarten, dass dieser stets die vollst�ndige URL einschlie�lich des Top-Level-Bestandteils „.de“ in die Header-Zeile des – regelm��ig mit einer Suchmaschine konfigurierten – Browsers eingibt, vielmehr liegt es nahe, den kennzeichnenden Teil der Adresse einzugeben und danach zu suchen. Bei diesem Vorgang erscheinen als Suchergebnis unstreitig zumindest auch die .com-Angebote, wobei es nicht streitentscheidend darauf ankommt, ob diese – was vom jeweiligen Algorithmus der Suchmaschinen abh�ngt – im Einzelfall vor oder hinter den .de-Angeboten angezeigt werden. Es besteht jedenfalls die naheliegende M�glichkeit, dass ein interessierter Verbraucher bei seiner Suche auf die jeweilige .com-Domain gelangt. Den Umstand, dass die jeweiligen Internetplattformen von unterschiedlichen Firmen – die jeweils ihren Sitz auf Malta haben – betrieben werden, wird der durchschnittlich aufmerksame, von der Werbung angesprochenen Verbraucher regelm��ig nicht erkennen bzw. wird ihm dies allenfalls dann auffallen, wenn er die jeweiligen Impressumseintr�ge miteinander vergleicht, was zum einen von einem Durchschnittsverbraucher typischerweise nicht zu erwarten ist und zum anderen aber auch bedingt, dass dieser bereits auf die betreffende .com-Domain gelangt ist, so dass die Anlockwirkung der streitgegenst�ndlichen Werbung ihren Zweck bereits erreicht hat. Der Senat kann dies auf Grund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung sowie seiner st�ndigen Befassung mit Wettbewerbssachen selbst feststellen, nachdem es hier zur Feststellung der Verkehrsauffassung keiner besonderen Erfahrung bedarf (BGH GRUR 2002, 77, 79 – Rechenzentrum; BGH GRUR 2004, 244, 245 – Marktf�hrerschaft; BGH GRUR 2014, 1211 Rn. 20 – Runes of Magic II).

62 Mit den streitgegenst�ndlich ausgestrahlten Werbespots war somit ersichtlich das Ziel verbunden, den Absatz von Dienstleistungen im Hinblick auf die jeweiligen .com-Angebote zu f�rdern. Dabei ist die subjektive Komponente im Sinne einer objektiven Zweckrichtung zu verstehen. Die streitgegenst�ndlichen Werbespots verfolgen das Ziel der entgeltlichen Absatzf�rderung, nachdem die Werbung objektiv geeignet ist, den Warenabsatz oder die Dienstleistungserbringung zugunsten der Unternehmen, f�r deren Angebote geworben wird, zu f�rdern (s.a. VGH M�nchen Beschl. v. 21.8.2018 – 10 CS 18.1211, BeckRS 2018, 21837 Rn. 25 – lotttoland.gratis; OLG K�ln, a.a.O., Rn. 37).

63 (2.) Diese tatrichterliche Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu der mit der Berufung angef�hrten Rechtsprechung des BayVGH. Zwar hat der BayVGH mit Urt. v. 9.3.2015, 7 BV 13.2153, BeckRS 2015, 45079 („Fulltiltpoker“) eine mittelbare Bewerbung in der dortigen Fallkonstellation verneint, in zwei nachfolgenden Entscheidungen aber eine solche angenommen (vgl. BayVGH Beschl. v. 21.9.2018 – 7 CE 18.1722, BeckRS 2018, 23417 und Beschl. v. 21.8.2018 – 10 CS 18.1211, BeckRS 2018, 21837 – „lottoland.gratis“). Hierzu hat der BayVGH in seinem Beschluss vom 21.08.2018 – 10 CS 18.1211, unter anderem Folgendes ausgef�hrt (a.a.O. Rn. 25):

„Insoweit kommt es daher nicht darauf an, ob der betroffene Adressatenkreis die Werbung f�r „L … gratis“ mit einer Werbung f�r https://www…com „verwechselt“, sondern ob aus der Sicht des angesprochenen Verkehrskreises die Werbung f�r https://I … gratis (auch) als Werbung f�r https://www…com verstanden wird, die Antragstellerin mit ihrer Werbung f�r „L … gratis“ also zugleich auf die Produkte von https://www…com aufmerksam macht. Dies ist mit Blick auf den identischen Schl�sselbegriff und das auf die genannten Zweitlotterien bezogene identische Produktangebot zu bejahen. Daf�r spricht auch, dass die Antragstellerin in den entsprechenden Werbespots ihr Logo „L … gratis“ mit demselben gr�nen Farbton umgibt, in dem das Schriftbild von „L …“ gehalten ist, und so auch optisch eine Verbindung zwischen den beiden Angeboten herstellt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners, f�r die fehlende Unterscheidbarkeit des Angebots von „L … gratis“ und „www…com“ f�r den „Verbraucher“ spr�chen zudem die Trefferlisten bei der Eingabe des entsprechenden Schl�sselbegriffes in eine Suchmaschine, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da es sich beim Gewinnspiel der Antragstellerin und den Produkten von „L … com“ um Angebote, die nur im Internet gespielt werden k�nnen, handelt, werden die betroffenen Verbraucherkreise f�r den Aufruf der betreffenden Website den Schl�sselbegriff „L …“ oder „L … gratis“ eingeben, und dann in der Regel auf das Angebot von „L … com“ sto�en. Auch dies l�sst den R�ckschluss zu, dass es sich bei den von der Antragstellerin angebotenen Gratiswetten nicht um ein von „L … com“ verschiedenes Angebot eines anderen Unternehmens handelt. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass „L … gratis“ ein werbestrategischer Ableger von „L … com“ ist, der Gratistipps anbietet.“

64 Soweit der BayVGH in seiner Entscheidung vom 09.03.2015, 7 BV 13.2153, BeckRS 2015, 45079 („Fulltiltpoker“) zur Begr�ndung der Verneinung einer mittelbaren Werbung ausf�hrt, bei den jeweiligen Angeboten von „Fulltiltpoker.net“ und „Fulltiltpoker.com“ handele es sich um gleichrangige Angebote, so dass nicht davon ausgegangen werden k�nne, dass wegen der �hnlichkeit der Schriftz�ge zugleich f�r das jeweils andere Angebot mitgeworben werde, denn andernfalls k�nne f�r das kostenlose Angebot nicht oder nur eingeschr�nkt geworben werden (a.a.O. Rn. 45), erachtet der Senat diese Argumentation nicht f�r durchgreifend. Denn insoweit steht es den jeweiligen Anbietern anheim, die Angebote voneinander erkennbar abzugrenzen, insbesondere diese unterschiedlich zu benennen, so dass der angesprochene Verbraucher die Bewerbung und die Angebote selbst nicht miteinander in Einklang bringt und damit auch keine Umgehung der gl�ckspielrechtlichen Regelungen im Raum steht (siehe hierzu auch KG Berlin, Urt. vom 06.10.2020, 5 U 72/19, Seite 16, erster Abs., Anlage CBH 40: „Denn dieses Argument widerlegt sich selbst in solchen F�llen, in denen ein kostenloses Angebot eigens deshalb etabliert worden ist, um �ber dieses faktisch (und vom Verkehr auch so verstanden) ein in erster Linie betriebenes Internet-Gl�cksspielangebot zu bewerben und damit den Gl�cksspielwerbeverboten des � 5 Gl�StV (vermeintlich) aus dem Wege zu gehen.“).

65 bb) Die mittelbar beworbenen Angebote unter den Internetdomains www.drueckglueck.com, www.wunderino.com, www.mr.green.com und www.rizk.com fallen unter das Werbeverbot des � 5 Abs. 5 Gl�StV/Abs. 7 Gl�StV 2021.

66 (1.) Entgeltliche Online-Casino- und Automatenspiele (vgl. Definition in � 3 Abs. 1a S. 1 und 2 Gl�StV 2021) sind �ffentliche Gl�cksspiele im Sinne des � 3 Abs. 1 S. 1 Gl�StV, weil im Rahmen der Spielteilnahme f�r den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung �ber den Gewinn ganz oder �berwiegend vom Zufall abh�ngt. Die betreffenden Angebote d�rfen auch nach dem am 01.07.2021 in Kraft getretenen Gl�StV 2021 nur veranstaltet oder vermittelt werden, wenn eine Erlaubnis der zust�ndigen Beh�rde des jeweiligen Landes vorliegt (� 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Gl�StV 2021). Ohne eine solche Erlaubnis ist das Angebot unerlaubten Gl�cksspiels als solches verboten (� 4 Abs. 1 Satz 2 Gl�StV). F�r unerlaubte Gl�cksspiele darf nicht geworben werden (� 5 Abs. 5 Gl�StV/Abs. 7 Gl�StV 2021).

67 (2.) Das Landgericht hat insoweit zutreffend ber�cksichtigt, dass nach der h�chstrichterlichen Rechtsprechung der zivilrechtliche Schutz der Mitbewerber und die verwaltungsrechtliche Durchsetzung �ffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten grunds�tzlich unabh�ngig nebeneinander stehen (vgl. BGH GRUR 2019, 298 Rn. 24 – �ber Black II m.w.N.; Senat Urt. vom 27.04.2021, 6 U 4751/20, Seite 42, 2. Abs.). Die Rechtsauffassung der zust�ndigen Verwaltungsbeh�rde ist daher f�r die Beurteilung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht ma�geblich (BGH, a.a.O., Rn. 24 – �ber Black II; BGH GRUR 2005, 778, Rn. 20 – Atemtest I; s.a. K�hler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., � 3a Rn. 1.44). Allerdings kann ein Marktverhalten lauterkeitsrechtlich nicht mehr beanstandet werden, wenn es durch einen Verwaltungsakt der zust�ndigen Beh�rde ausdr�cklich erlaubt worden und der Verwaltungsakt nicht nichtig ist (st Rspr. vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24 – �ber Black II; BGH, a.a.O., Rn. 20 – Atemtest I; BGH GRUR 2015, 1228 Rn. 31 – Tagesschau App). Steht das beanstandete Verhalten – wie hier – unter einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. � 4 Abs. 1 Gl�StV, � 5 Abs. 5 Gl�StV a.F./Abs. 7 Gl�StV 2021), muss der Anspruchsteller lediglich darlegen und beweisen, dass dieses Verhalten von dem generellen Verbot erfasst wird. Der Anspruchsgegner muss in diesem Falle darlegen und beweisen, dass es ausnahmsweise zul�ssig ist (BGH GRUR 2005, 778 – Atemtest; BGH GRUR 2010, 160 Rn. 15 – Quizalofop). Dies vermochte die Beklagte im Streitfall nicht darzutun. Der Umlaufbeschluss der L�nder vom 08.09.2020 (Anlage BK 6) und die dazu verfassten „Gemeinsamen Leitlinien der obersten Gl�cksspielaufsichtsbeh�rden der L�nder“ vom 30.09.2020 (Anlage BK 7) stehen dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht entgegen. In dem Umlaufbeschluss (Anlage BK 6) wird unter Ziff. 5. im Hinblick auf die Aus�bung des beh�rdlichen Ermessens, gegen welche Anbieter unerlaubten Gl�cksspiels „im Rahmen der zur Verf�gung stehenden Kapazit�ten“ vorgegangen wird, ausgef�hrt, dass der Vollzug gegen unerlaubte Gl�cksspielangebote bis zum 30.06.2021 auf diejenigen Anbieter konzentriert werde, bei denen abzusehen sei, dass sie sich auch der voraussichtlichen zuk�nftigen Regulierung entziehen wollten. In den „Gemeinsamen Leitlinien der obersten Gl�cksspielaufsichtsbeh�rden der L�nder“ vom 30.09.2020 (Anlage BK 7) wird angegeben, dass mit Blick auf die sich voraussichtlich zum 01.07.2021 �ndernde Rechtslage gegenw�rtig noch nicht erlaubnisf�hige Angebote, n�mlich virtuelle Automatenspiele und Online-Poker, unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Nrn. 1 und 2 der Leitlinien) zu jenen Sachverhalten gez�hlt w�rden, die „nicht aufgegriffen werden“ sollen. Eine hoheitliche Verf�gung gegen�ber den betroffenen Anbietern mit der Regelungswirkung eines Verwaltungsaktes (vgl. � 35 S. 1 oder S. 2 VwVfG) im Sinne einer beh�rdlichen Erlaubnis enthalten der Umlaufbeschluss und die dazu ergangenen Leitlinien allerdings nicht (siehe bereits KG Berlin, Urt. vom 06.10.2020, 5 U 72/19, Seite 12 unter Ziff. III. 3. b), Anlage CBH 40 sowie BGH, Beschl. vom 22.07.2021, Az. I ZR 199/20). Denn die dortigen Ausf�hrungen sind nicht auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach au�en gerichtet (vgl. � 35 S. 1 VwVfG), indem sie unmittelbar die Rechtsposition bestimmter Anbieter von Gl�cksspieldienstleistungen (Au�enbereich) verbindlich gestalten oder feststellen w�rden (vgl. BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk, 51. Ed. 1.4.2021, VwVfG � 35 Rn. 223). Auch die beklagtenseits angef�hrte amtliche Bekanntmachung des Beschlusses im Ministerialblatt NRW (Anlage BK 8) und der diesbez�gliche Hinweis im Bundesanzeiger (Anlage BK 9) verm�gen eine intendierte Regelungswirkung nach au�en im Sinne einer Erlaubniserteilung – welche zum damaligen Zeitpunkt contra legem gewesen w�re – nicht zu begr�nden (vgl. im �brigen auch die Ausf�hrungen des KG Berlin, Urt. vom 06.10.2020, 5 U 72/19, Seiten 11 ff. unter Ziff. III. 3., Anlage CBH 40 sowie BGH, Beschl. vom 22.07.2021, Az. I ZR 199/20). Es kommt mithin nicht darauf an, ob die jeweiligen Anbieter der .com-Domains – was die Beklagte ebenfalls nicht konkret dargelegt hat – die Vorgaben des Umlaufbeschlusses und der Leitlinien �berhaupt einhalten w�rden. Ebenso wenig stellt sich die Frage, ob eine – unterstellte – Erlaubniserteilung im Jahr 2020 die Wiederholungsgefahr f�r die bereits im Jahr 2019 begangenen Verst��e gegen das Verbot der Bewerbung unerlaubten Gl�cksspiels beseitigen w�rde.

68 (3.) Die Beklagte ist weiter der Auffassung, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass der aufsichtsrechtlichen Einsch�tzung der Verwaltungsbeh�rden allein dann Vorrang vor dem Lauterkeitsrecht zukomme, wenn ein Verwaltungsakt vorliege, was angesichts der bestehenden h�chstrichterlichen Rechtsprechung unzutreffend sei, vielmehr sei auch die Rechtsansicht der zust�ndigen Beh�rden zu ber�cksichtigen. Dies l�sst sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs allerdings nicht folgern. So lag auch in dem von der Beklagten zitierten Fall „Sportwettengenehmigung“ (BGH GRUR 2002, 269, 270) gerade eine beh�rdliche Genehmigung in Gestalt eines nicht nichtigen Verwaltungsaktes vor, worauf der Bundesgerichthof ma�geblich abgestellt hat. Demgegen�ber kann sich ein Unternehmer gegen�ber der Geltendmachung eines auf � 3 a UWG gest�tzten lauterkeitsrechtlichen Anspruchs grunds�tzlich nicht darauf berufen, die zust�ndige Verwaltungsbeh�rde sei gegen einen von ihr erkannten Gesetzesversto� nicht vorgegangen, sondern habe ihn geduldet, wobei es unerheblich ist, von welchen Erw�gungen sich die Beh�rde leiten lie� und ob sie von ihrem Eingreifermessen einen fehlerfreien oder fehlerhaften Gebrauch machte. Denn Vertrauensschutz kann es insoweit nur gegen�ber der betreffenden Beh�rde geben, aber nicht gegen�ber den betroffenen Marktteilnehmern, deren Interessen durch die Wettbewerbsgerichte unter Anwendung der bestehenden Gesetze zu wahren sind (K�hler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., 3 a Rn. 1.47; OLG D�sseldorf GRUR-RR 2019, 384 Rn. 37 – Wettannahme im Schankraum).

69 (4.) Ein die hier beworbenen Gl�ckspielangebote unter den betreffenden .com-Domains erlaubender Verwaltungsakt kann auch nicht in den erg�nzenden Nebenbestimmungen des Landes Schleswig-Holstein (Anlagen BK 2, BK 3, BK 4, s.a. Anlage CBH 29), dort insbesondere Ziff. 2, 11 und 12, erblickt werden. Denn diese Bestimmungen betreffen allenfalls eine etwaige Zul�ssigkeit der Bewerbung der unter den betreffenden .de-Domains angebotenen Gl�ckspieldienstleistungen, sie haben aber keinerlei Regelungswirkung hinsichtlich der Zul�ssigkeit der Bewerbung der bundesweit angebotenen, unstreitig nicht auf Spieler aus Schleswig-Holstein beschr�nkten, Gl�ckspieldienstleistungen unter den .com-Domains (vgl. auch die diesbez�gliche „Freizeichnungsklausel“ in Nr. 11 Satz 5 der jeweiligen Bestimmungen: „Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die Bewertung der Zul�ssigkeit von Dachmarkenwerbung auf dem/f�r das Hoheitsgebiet anderer Bundel�nder nicht der Gl�cksspielaufsicht Schleswig-Holstein obliegt.“).

70 4. Das Landgericht hat auch die Passivlegitimation der Beklagten zu Recht angenommen.

71 a) Schuldner der in � 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehranspr�che ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung i.S.v. �� 3 ff. UWG selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen ad�quat kausal verwirklicht. Im Falle der Verbreitung wettbewerbswidriger �u�erungen in Medien haftet neben dem Urheber der �u�erung grunds�tzlich jeder an der Weitergabe und der Verbreitung Beteiligte, soweit sein Verhalten eine gesch�ftliche Handlung i.S.v. � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt (BGH GRUR 2015, 906 Rn. 29 – TIP der Woche; BGH GRUR 2011, 340 Rn. 27 – Irische Butter m.w.N.; K�hler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., � 8 UWG Rn. 2.13). Bei der Verbreitung der hier streitgegenst�ndlichen Werbung �ber die TV-Sender der Beklagten handelt es sich um eine gesch�ftliche Handlung i.S.v. � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, worunter jedes Verhalten zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens f�llt, das mit der F�rderung des Absatzes objektiv zusammenh�ngt. Durch die Verbreitung der streitgegenst�ndlichen Werbung wurde der Absatz der werbenden Unternehmen gef�rdert (BGH GRUR 2015, 906 Rn. 16 – TIP der Woche). Allerdings haftet ein Medienunternehmen f�r die Ver�ffentlichung gesetzeswidriger Werbung Dritter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nur, wenn es seine Pflicht zur Pr�fung verletzt hat, ob die Ver�ffentlichung der Werbung gegen gesetzliche Vorschriften verst��t, sog. Anzeigenprivileg (vgl. BGH GRUR 2015, 906 Rn. 31 – TIP der Woche m.w.N.). Um die t�gliche Arbeit der Presse- und Rundfunkunternehmen nicht �ber Geb�hr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu �berfordern, bestehen insoweit keine umfassenden Pr�fungspflichten. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Gew�hrleistung der Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG eine Haftung f�r die Ver�ffentlichung einer Anzeige dann angenommen, wenn diese grobe und eindeutige, unschwer erkennbare Wettbewerbsverst��e enth�lt (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 1990, 1012, 1014 – Pressehaftung I; BGH GRUR 1992, 618 – Pressehaftung II; BGH GRUR 2001, 529, 531 – Herz-Kreislauf-Studie; BGH GRUR 2002, 360, 366 – H. I. V. POSITIVE II; BGH GRUR 2006, 429 Rn. 13, 15 – Schlank-Kapseln; BGH GRUR 2006, 957 Rn. 14 – Stadt Geldern; BGH a.a.O., Rn. 31 – TIP der Woche). Eine Pr�fpflicht kann insbesondere dadurch begr�ndet werden, dass das Medienunternehmen auf den Versto� hingewiesen wird (vgl. BGH GRUR 2015, 1025 Rn. 17 – TV-Wartezimmer; s.a. BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 21 – Stiftparfum; OLG K�ln, NJOZ 2012, 971, 972 – Schlank-Geheimnis; OLG K�ln, GRUR-RS 2020, 28888 Rn. 38; Senat, Urt. vom 27.04.2021, 6 U 4751/20, Seite 50 unter c)).

72 b) Im Streitfall hat der Kl�ger die Beklagte mit Schreiben vom 06.02.2019 (Anlage CBH 15), vom 20.02.2019 (Anlage CBH 17) und mit der Abmahnung vom 03.04.2019 (Anlage CBH 19) auf die Rechtsverst��e hingewiesen, wodurch eine Pr�fpflicht der Beklagten in Bezug auf die angegriffene Werbung begr�ndet wurde.

73 aa) Hinsichtlich der gem�� Antrag zu Ziff. zu 1. a) bis c) sowie d) aa)-cc) untersagten Werbespots („Dr�ckgl�ck“, „Wunderino“, „MrGreen“ und „Rizk“), wurde infolge des Hinweises auf die Rechtsverletzung mit kl�gerischen Schreiben vom 06.02.2019 (Anlage CBH 15), vom 20.02.2019 (Anlage CBH 17) und vom 03.04.2019 (Anlage CBH 19) eine Pr�fplicht der Beklagten begr�ndet (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 17 – TV-Wartezimmer; s.a. OLG K�ln, a.a.O., Rn. 38; Senat, Urt. vom 27.04.2021, 6 U 4751/20, Seite 50 unter c)). Aufgrund der dortigen kl�gerischen Ausf�hrungen, die sich konkret auf die in Rede stehenden Werbung und auf die damit verbundene Werbewirkung betreffend die unerlaubten Gl�cksspielangebote unter den jeweiligen .com-Domains bezogen, h�tte die Beklagte Veranlassung gehabt, die von ihr ausgestrahlte Werbung einer Pr�fung auf deren Wettbewerbskonformit�t zu unterziehen und hiervon Abstand zu nehmen, um m�gliches weiteres wettbewerbswidriges Verhalten zu verhindern (vgl. bereits Senat, Urt. vom 27.04.2021, 6 U 4751/20).

74 bb) Hinsichtlich des mit Antrag zu Ziff. 1. d) dd) verbotenen Werbespots f�r „Rizkcasino“ wendet die Beklagte ein, der Kl�ger habe sie auf diesen vermeintlichen Rechtsversto� vor Klageerhebung nicht hingewiesen, worauf das Landgericht nicht eingegangen sei. Insoweit trifft es zwar zu, dass dieser Werbespot („Spiele, Spa�, Nervenkitzel“) weder in den vorgerichtlichen kl�gerischen Schreiben vom 06.02.2019 (Anlage CBH 15) und vom 20.02.2019 (Anlage CBH 17), noch in der Abmahnung vom 03.04.2019 (Anlage CBH 19) explizit angef�hrt wurde. Aufgrund der dortigen Ausf�hrungen in Bezug auf die Bewerbung des Online-Gl�cksspiel-Angebotes „Rizkcasino“ war die Beklagte allerdings deutlich auf die Wettbewerbswidrigkeit des von ihr beworbenen Gl�ckspielangebots hingewiesen worden und lag es insoweit auf der Hand, dass auch dieser – nicht ausdr�cklich genannte – Werbespot als mittelbare Bewerbung des Angebots unter rizk.com einer Pr�fung auf seine rechtliche Zul�ssigkeit zu unterziehen ist, so dass die erh�hte Kontrollpflicht der Beklagten auch insoweit begr�ndet wurde. Nachdem die Beklagte anhand der ihr aus dem Abmahnschreiben bekannten Umst�nde in der Lage war, auch diesen rechtsverletzenden Werbespot unschwer zu erkennen, liegt mit der nachfolgenden Ausstrahlung dieser Werbung somit ebenfalls eine Verletzung ihrer Pr�fpflichten und damit ein Wettbewerbsversto� vor (vgl. BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 29 – Stiftparfum).

75 cc) Die Beklagte macht mit ihrer Berufung weiter geltend, hinsichtlich der mit Urteilstenor zu 1. a) und b) untersagten Werbespots („Dr�ckgl�ck“ und „Wunderino“) liege keine Verkehrspflichtverletzung vor, denn unstreitig seien diese nur bis zum 13.02.2019 (Ziff. 1 a)), 08.02.2019 (Ziff. 1. b) aa)) bzw. 16.12.2018 (Ziff. 1. b) bb)) ausgestrahlt worden. Die Ausstrahlungen seien also bereits eingestellt gewesen, bevor die Beklagte hinreichend konkret auf vermeintliche Rechtsverst��e hingewiesen worden sei. Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als in denjenigen Handlungen, die Gegenstand der erstmaligen Hinweise auf die Rechtsverletzungen waren, noch keine die Wiederholungsgefahr begr�ndende Verletzungshandlungen gesehen werden k�nnen (BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 39 – Stiftparfum). Hierzu hat das Landgericht aber festgestellt, dass die antragsgegenst�ndlichen Werbespots ausweislich der Anlage CBH 34 in leicht abge�nderter, kerngleicher Form auch nach Ausspruch der Abmahnung (vgl. Schreiben vom 03.04.2019, Anlage CBH 19) fortgesetzt worden seien. Die Beklagte tritt dem entgegen und macht geltend, entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die danach in abge�nderter Form ausgestrahlten Werbespots nicht kerngleich zu den urspr�nglichen Versionen, im �brigen seien kerngleiche Verst��e nicht vom Klageantrag erfasst. Diese Einw�nde greifen nicht durch. Nachdem der Kern der Rechtsverletzung vorliegend darin zu sehen ist, dass die streitgegenst�ndliche Werbung auch eine Bewerbung der unerlaubten Gl�cksspielangebote unter den jeweiligen .com-Domains darstellt, f�hrt es – wie das Landgericht zutreffend ausgef�hrt hat – insbesondere nicht aus dem Kernbereich heraus, dass zus�tzliche Hinweise erfolgen, wonach sich das .de-Angebot nur an Gl�cksspielteilnehmer in Schleswig-Holstein richte. Denn derartige Hinweise, die ohnehin nur von einem Verbraucher wahrgenommen werden, der den gesamten Werbespot mit voller Aufmerksamkeit verfolgt, beseitigen die einhergehende Werbewirkung f�r die .com-Angebote nicht. Auch die sonstigen, teilweise vorhandenen leichten Abwandlungen der bildlichen Gestaltung f�hren ebenfalls nicht aus dem Charakteristischen der Verletzungshandlung heraus. Nachdem die von den konkreten Verletzungshandlungen – wie aus Anlage CBH 34 ersichtlich – ausgehende Wiederholungsgefahr nicht nur f�r die identische Verletzungsform, sondern auch f�r alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen besteht (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2010, 749 Rn. 42 – Erinnerungswerbung im Internet; K�hler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., UWG � 12 Rn. 1.44), wird hiervon auch die antragsgegenst�ndliche Wiedergabe der Werbespots erfasst.

76 c) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass vorrangig aufsichtsrechtliche Ma�nahmen gegen die Gl�cksspielanbieter zu ergreifen seien, sie also allenfalls subsidi�r hafte. Vielmehr bestehen wettbewerbsrechtliche Sanktionen grunds�tzlich unabh�ngig neben m�glichen verwaltungsrechtlichen Ma�nahmen (vgl. BGH GRUR 2019, 298 Rn. 24 – �ber Black II m.w.N.). Dies wird auch dem gesetzgeberischen Ziel des Werbeverbotes f�r unerlaubtes Gl�cksspiel im Interesse der Verbraucher und konkurrierenden Anbietern gerecht. So kann der Bewerbung f�r unerlaubtes Gl�cksspiel gerade dadurch effektiv Vorschub geleistet werden, dass ein Unterlassungsgebot unmittelbar gegen�ber dem werbenden Medienverantwortlichen ergeht.

77 5. Die beklagtenseits beantragte Schriftsatzfrist zur Abgabe einer Stellungnahme nach – bislang nicht erfolgter – Bekanntgabe der Gr�nde zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2021, Az. I ZR 194/20, war nicht zu gew�hren. Die Gr�nde zu dieser Entscheidung lagen im Zeitpunkt der m�ndlichen Verhandlung vor dem Senat wie auch bei Urteilserlass noch nicht vor. Die hier ma�geblichen Rechtsfragen wurden mit den Parteien im Verhandlungstermin eingehend er�rtert und die Beklagte hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

III.

78 1. Die Kostenentscheidung folgt aus �� 97, 91 a ZPO.

79 Gem. � 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens zu tragen.

80 Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die gem. � 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG durch Verschmelzung erloschene Beklagte zu 2) �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rt haben, waren die Kosten gem. � 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen ebenfalls der Beklagten zu 1) – als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 2) – aufzuerlegen, da die Klageantr�ge gegen die Beklagte zu 2) aus den unter II. ausgef�hrten Gr�nden bis zu deren Erl�schen am 15.09.2020 zul�ssig und begr�ndet waren. Auch hat der Umstand, dass die Beklagte zu 2) nur bis zum 15.08.2020 programmverantwortlich f�r den Sender Sat 1 war, erstinstanzlich nicht zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr gef�hrt. Denn eine nur tats�chliche Ver�nderung der Verh�ltnisse – wie etwa die Aufgabe des Gesch�ftsbetriebs, Einstellung der Produktion etc. – ber�hrt die Wiederholungsgefahr grunds�tzlich nicht, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit f�r eine Aufnahme des unzul�ssigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt ist (K�hler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., � 8 Rn. 1.50, 1.51 m.w.N.). Nachdem die gem. � 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG zum Erl�schen der Beklagten zu 2) f�hrende Eintragung der Verschmelzung erst am 15.09.2020 im Handelsregister erfolgt ist, also nach dem Schluss der m�ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 14.09.2020, ist deren Verurteilung im Ersturteil zu Recht erfolgt (vgl. Thomas/Putzo/H��tege, ZPO, 42. Auflage 2021, � 50 Rn. 10).

81 2. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf �� 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

82 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grunds�tzliche Bedeutung hat (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausf�hrungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrunds�tze auf den Einzelfall und ist eine Revisionsentscheidung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich i.S.v. � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Die Beurteilung des Senats steht im Einklang mit den zu den vorliegenden Streitfragen bislang bekannten Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte. Auch steht sie nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. vielmehr BGH, Beschluss vom 22.07.2021, Az. I ZR 199/21 – zur Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des KG Berlin vom 06.10.2020, Az. 5 U 72/19, Anlage CBH 40). Die blo�e M�glichkeit einer Abweichung von bislang noch nicht ergangenen Entscheidungsgr�nden in dem Urteil des BGH vom 22.07.2021 zum Az. I ZR 194/20 (Vorinstanz OLG K�ln, GRUR-RS 2020, 28888) vermag einen Revisionsgrund hingegen nicht zu begr�nden.

Leitsatz

Da der Kl�ger die beklagte Rundfunkanstalt darauf hingewiesen hat, dass die von ihm beanstandeten Werbespots f�r unerlaubte Gl�cksspielangebote rechtswidrig seien, wurde hierdurch eine Pr�fplicht der Beklagten begr�ndet, so dass sie Veranlassung gehabt h�tte, die von ihr ausgestrahlte Werbung einer Pr�fung auf deren Wettbewerbskonformit�t zu unterziehen und hiervon Abstand zu nehmen, um m�gliches weiteres wettbewerbswidriges Verhalten zu verhindern (vgl. bereits Senat 27.04.2021, 6 U 4751/20). (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz)

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Haftung des Rundfunkveranstalters bei der Verletzung von Pr�fpflichten i.R. der Ausstrahlung von Werbesendungen f�r unerlaubte Gl�cksspielangebote

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