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1 HK O 2132/20•LG Landshut 1. Kammer f�r Handelssachen, 2021-04-14, 1 HK O 2132/20
1 HK O 2132/20Tribunale cantonale14 apr 2021
�u�erungen von Beh�rden und dem Staat nahestehenden Organisationen k�nnen kommerzielle Mitteilungen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006 sein, wenn sie sich sowohl auf ein konkretes Lebensmittel als auch auf einen bestimmten Hersteller beziehen und wenn mit der �u�erung eine F�rderung des Absatzes verbunden sein soll. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-04-14
Aktenzeichen: 1 HK O 2132/20
Dokumenttyp: Endurteil
I. Dem Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall h�chstens 250.000,- €; Ordnungshaft insgesamt h�chstens zwei Jahre; Ordnungshaft zu vollziehen am 1. Vorsitzenden) verboten, im Wettbewerb handelnd in Bezug auf das vom Beklagten zur Verf�gung gestellte Leitungswasser zu behaupten oder behaupten zu lassen:
(1)�„Unser gesundes Trinkwasser wird ausschlie�lich aus unterirdischen Grundwasservorkommen gewonnen"; und/oder
(2)�„Unser gesundes Trinkwasser verf�gt �ber eine nat�rliche Reinheit"; und/oder
(3)�„Unser gesundes Trinkwasser hat eine gesunde Mineralisierung"; und/oder
(4)�„Unser gesundes Trinkwasser unterliegt einer l�ckenlosen Kontrolle"; und/oder
(5)�„Unser gesundes Trinkwasser ist mikrobiologisch betrachtet rein und sauber"; und/oder
(6) „Unser gesundes Trinkwasser ist natriumarm". und/oder
(7) „Unser gesundes Trinkwasser verf�gt �ber einen hohen Anteil an wichtigen Mineralstoffen" wenn dies geschieht wie auf dem als Anlage K 2 beigef�gten Screenshot ersichtlich.
II. Der Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 65 000,- € vorl�ufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 50 000,- € festgesetzt.� � �
1 Der Kl�ger ist ein eingetragener Verein (Amtsgericht Bonn -). Zweck des Kl�gers ist es ausweislich der Satzung unter anderem, f�r einen lauteren Wettbewerb einzutreten und die Interessen der Mitglieder - erforderlichenfalls auch gerichtlich - zu vertreten.
2 Der Beklagte ist eine K�rperschaft des �ffentlichen Rechts, dessen Tr�ger 16 Mitgliedsgemeinden der Landkreise - sind. Der Beklagte �bernimmt f�r seine Verbandsmitglieder die Selbstverwaltungsaufgabe der Daseinsvorsorge im Bereich der �rtlichen Wasserversorgung. Nach � 5 Abs. 1 der Verbandssatzung hat der Beklagte ausdr�cklich die Aufgabe, eine gemeinsame Wasserversorgungsanlage einschlie�lich der Ortsnetze zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, die Anlage im Bedarfsfall zu erweitern und bereits vorhandene Ortsnetze zu �bernehmen. Er erf�llt seine Aufgabe gem�� � 5 Abs. 2 der Verbandssatzung ohne Gewinnerzielungsabsicht.
3 Der Beklagte ver�ffentlichte auf seiner Webseite den als Anlage K 2 beigef�gten Artikel.
4 Der Kl�ger behauptet, er sei der Zusammenschluss deutscher Unternehmen, die nat�rliches Mineralwasser, nat�rliches Heilwasser und Quellwasser sowie aus Mineralwasser hergestellte Erfrischungsgetr�nke abf�llten und in den Verkehr br�chten. Der Kl�ger verf�ge insgesamt �ber 192 Mitgliedsunternehmen. Dem Kl�ger geh�re also eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Mineralwasser, Quellwasser, Heilwasser und daraus hergestellte Getr�nke herstellten und vertrieben. Der Organisationsgrad betrage, bezogen auf Deutschland und die Anzahl der Brunnenbetriebe, �ber 90%.
5 Der Kl�ger meint, der Beklagte �berschreite deutlich die Grenzen der lauteren Werbepraxis und werbe in unzul�ssiger und irref�hrender Art und Weise f�r sein Leitungswasser.
6 Der Kl�ger beantragt,
Dem Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall h�chstens 250.000,- €; Ordnungshaft insgesamt h�chstens zwei Jahre; Ordnungshaft zu vollziehen am 1. Vorsitzenden) verboten, im Wettbewerb handelnd in Bezug auf das vom Beklagten zur Verf�gung gestellte Leitungswasser zu behaupten oder behaupten zu lassen:
(1) „Unser gesundes Trinkwasser wird ausschlie�lich aus unterirdischen Grundwasservorkommen gewonnen“; und/oder
(2) „Unser gesundes Trinkwasser verf�gt �ber eine nat�rliche Reinheit“; und/oder
(3) „Unser gesundes Trinkwasser hat eine gesunde Mineralisierung“; und/oder
(4) „Unser gesundes Trinkwasser unterliegt einer l�ckenlosen Kontrolle“; und/oder
(5) „Unser gesundes Trinkwasser ist mikrobiologisch betrachtet rein und sauber“; und/oder
(6) „Unser gesundes Trinkwasser ist natriumarm“.
und/oder
(7) „Unser gesundes Trinkwasser verf�gt �ber einen hohen Anteil an wichtigen Mineralstoffen“ wenn dies geschieht wie auf dem als Anlage K 2 beigef�gten Screenshot ersichtlich.
7 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
8 Der Beklagte meint, es handle sich vorliegend um eine �ffentlich-rechtliche Streitigkeit, da der Kl�ger sich gegen hoheitliches Informationshandeln als Sonderrecht des Staates wende. Die Verbraucherinformationen seien von der Erm�chtigungsgrundlage des � 21 TrinkwV gedeckt. Das Handeln der Beklagten sei einer Einordnung als gesch�ftliche Handlung entzogen.
9 Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die Schrifts�tze einschlie�lich der Anlagen Bezug genommen.
10 1. Vorliegend handelt es sich um eine b�rgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit, f�r die gem. � 13 GVG die Zust�ndigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist. Bei dem angegriffenen Artikel handelt es sich nicht um eine Information der Verbraucher gem. � 21 TrinkwV. Der Artikel geht �ber eine objektive Information �ber die Qualit�t des vom Beklagten bereitgestellten Trinkwassers hinaus. Er nimmt Wertungen und einen Vergleich mit den Mineralw�ssern von - vor. Ein derartiger Vergleich kann nie v�llig objektiv sein. So enth�lt die vom Beklagten vorgenommene Gegen�berstellung zum Beispiel keine Aussage zum Gehalt an Hydrogencarbonat.
11 2. Der Kl�ger ist aktivlegitimiert. Die tats�chlichen Voraussetzungen des � 8 Abs. 3 Satz 2 UWG sind auf Grund des Verf�gungsverfahrens 1 HK O 3323/19 gerichtsbekannt.
12 3. Das Handeln des Beklagten ist als gesch�ftliche Handlung anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2020, I ZR 126/18, Leitsatz c), da der Beklagte sich au�erhalb des ihm durch � 21 TrinkwV zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegt.
13 4. Zwischen Mitgliedsunternehmen des Kl�gers und dem Beklagten besteht ein Wettbewerbsverh�ltnis. Hierbei kann offen bleiben, ob zwischen Anbietern von in Flaschen abgef�lltem Wasser und von Leitungswasser generell ein Wettbewerbsverh�ltnis besteht. Da es f�r die Anwendung des � 1 UWG nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, gen�gt es, wenn die Parteien auch nur durch die beanstandete Handlung in Wettbewerb getreten sind (BGH, Urteil vom 12.01.1972, 1 ZR 60/70). Hier tritt der Beklagte durch die angegriffenen Seiten in seinem Internetauftritt mit den Mitgliedsbetrieben des Kl�gers in Wettbewerb. Schon durch die gro�geschriebene �berschrift „Trinkwasser und Mineralwasser im Vergleich“ suggeriert der Beklagte, dass Mineralwasser durch sein Trinkwasser substituiert werden k�nne.
14 5. Die angegriffenen Aussagen versto�en gegen die HCVO [VO(EG) 1924/2006, Health-ClaimsVO].
15 a) Der Anwendungsbereich der HCVO ist er�ffnet. Die angegriffenen Angaben finden sich in kommerziellen Mitteilungen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 HCVO. Dem steht � 5 Abs. 2 der Satzung des Beklagten nicht entgegen. �u�erungen von Beh�rden und dem Staat nahestehenden Organisationen k�nnen kommerzielle Mitteilungen sein. Vorauszusetzen ist, dass sich diese �u�erungen sowohl auf ein konkretes Lebensmittel als auch auf einen bestimmten Hersteller beziehen und dass mit der �u�erung eine F�rderung des Absatzes verbunden sein soll (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Verordnung (EG) Nr. 1924 / 2006, Art. 1 Rd.Nr. 15 unter Hinweis auf Leible/Sch�fer WRP 2011, 1509, 1512). So liegt der Fall hier. Mit der streitgegenst�ndlichen Anpreisung des Wassers des Beklagten soll eine F�rderung des Absatzes verbunden sein.
16 b) Bei der Bezeichnung als „gesund“ handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe.
17 c) S�mtliche mit dem Antrag I. angegriffenen Angaben sind schon deshalb gem. Art. 10 Abs. 2 HCVO unzul�ssig, weil im Internetauftritt der Beklagten die gem. Art. 10 Abs. 2 Buchstaben a - d vorgeschriebenen Informationen fehlen. Die Anwendbarkeit des Art. 10 Abs. 2 HCVO ist durch Art. 1 Abs. 2 Satz 2 HCVO nicht ausgeschlossen, weil das Wasser des Beklagten im Internet nicht konkret k�rperlich zum Verkauf angeboten wird.
18 Die Angaben
„Unser gesundes Trinkwasser wird ausschlie�lich aus unterirdischen Grundwasservorkommen gewonnen“;
„Unser gesundes Trinkwasser verf�gt �ber eine nat�rliche Reinheit“;
„Unser gesundes Trinkwasser hat eine gesunde Mineralisierung“;
„Unser gesundes Trinkwasser unterliegt einer l�ckenlosen Kontrolle“,
„Unser gesundes Trinkwasser ist mikrobiologisch betrachtet rein und sauber“ und
„Unser gesundes Trinkwasser verf�gt �ber einen hohen Anteil an wichtigen Mineralstoffen“ sind auch gem. Art. 10 Abs. 3 HCVO unzul�ssig, weil ihnen keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigef�gt ist.
19 6. Auf die Frage, ob es sich auch bei � 21 TrinkwV um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des � 3a UWG handelt, kommt es nicht mehr an.
20 Die Entscheidungen �ber die Kosten und die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruhen auf �� 91 und 709 ZPO.
�u�erungen von Beh�rden und dem Staat nahestehenden Organisationen k�nnen kommerzielle Mitteilungen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006 sein, wenn sie sich sowohl auf ein konkretes Lebensmittel als auch auf einen bestimmten Hersteller beziehen und wenn mit der �u�erung eine F�rderung des Absatzes verbunden sein soll. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Die Werbung einer K�rperschaft des �ffentlichen Rechts im Bereich der Daseinsvorsorge mit Angaben wie „Unser gesundes Trinkwasser wird ausschlie�lich aus unterirdischen Grundwasservorkommen gewonnen“ oder „Unser gesundes Trinkwasser verf�gt �ber eine nat�rliche Reinheit“ sind gem�� Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 unzul�ssig, weil ihnen keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigef�gt ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Unzul�ssige gesundheitsbezogene Werbung einer K�rperschaft des �ffentlichen Rechts im Bereich der Daseinsvorsorge
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