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29 U 3902/20•OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2021-05-27, 29 U 3902/20
29 U 3902/20Tribunale superiore / Civil Chamber 2927 mag 2021
Werden aufgrund von Irref�hrung angegriffene Aussagen im Antrag mit „und/oder“ verkn�pft, kann der Antrag nur Erfolg haben, wenn jede der �u�erungen f�r sich genommen irref�hrend ist. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-05-27
Aktenzeichen: 29 U 3902/20
Dokumenttyp: Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 05.06.2020, Az. 39 O 15946/19, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Der Kl�ger tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit iHv 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 30.000,-- festgesetzt.
A.
1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte lauterkeitsrechtliche Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspr�che wegen vermeintlicher irref�hrender Angaben in Bezug auf Kindermilchprodukte der Beklagten geltend.
2 Der Kl�ger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und weiterer verbraucherorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in die beim Bundesamt f�r Justiz gef�hrte Liste qualifizierter Einrichtungen nach � 4 UKlaG eingetragen.
3 Die Beklagte ist ein Lebensmittelunternehmen und vertreibt ua die hier streitgegenst�ndlichen Produkte „H.Kindermilch COMBIOTIK ab 1+ Jahr“ und „H. Kindermilch COMBIOTIK ab 2+ Jahr“.
4 Diese Produkte bewarb die Beklagte zum einen auf ihrer unter www.h..de/milchnahrung abrufbaren Website mit einem TV-Spot, der als solcher nicht streitgegenst�ndlich ist und zu dessen Inhalt auf den Klagevortrag (Bl. 5/6 d.A.) sowie auf die Klageerwiderung (Bl. 23/24 d.A) verwiesen wird, und zum andere mit folgenden, aus Anlage K1 ersichtlichen Aussagen:
5 Beim Anklicken des dort jeweils blau hervorgehobenen K�stchens �ffnete sich eine Seite, auf der sich ua die Erl�uterung befand: „Kleinkinder ben�tigen bis zu 3x mehr Calcium und sogar 7x mehr Vitamin D als Erwachsene pro kg K�rpergewicht.“
6 Ebenfalls im Zusammenhang mit den streitgegenst�ndlichen Produkten fanden sich auf der Webseite der Beklagten unter www.h. .de/milchnahrung unter der �berschrift „Ern�hrung“ die nachfolgend eingelichteten Angaben (Anlage K2):
7 Schlie�lich befanden sich auf den Verpackungen der streitbefangenen Produkte die nachfolgend eingelichteten Angaben (Anlage K3):
8 Der Kl�ger ist der Auffassung, dass die Beklagte mit den vorstehenden Angaben den Eindruck erweckt habe, dass ein Kind in der Gesamtmenge 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener ben�tige, und mahnte daher die Beklagte mit Schreiben vom 03.06.2019 (Anlage K4) ab. Eine Unterlassungserkl�rung hat die Beklagte auch im Anschluss an den in Anlagen K5 mit K11 vorgelegten weiteren Schriftwechsel nicht abgegeben.
9 Der Kl�ger meint, ihm stehe jeweils ein Unterlassungsanspruch aus � 8 UWG sowie � 3 UKlaG zu, weil die beanstandete Werbung gegen Art. 7 Abs. 1 LMIV, Art. 3 Abs. 1 lit. a) und d) HCVO, � 3a UWG, � 2 UKlaG, � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, � 5a UWG versto�e.
10 In Bezug auf Anlage K1 tr�gt der Kl�ger vor, die Beklagte bewerbe das Produkt mit der Aussage: „7x mehr brauchst Du als ich, wirst gro�, gesund - ganz sicherlich“ sowie „7x mehr Vitamin D, starke Knochen bis zum Zeh …“. Diese Angabe sei irref�hrend. Tats�chlich ben�tige ein Kind 7x mehr Vitamin D pro Kilogramm K�rpergewicht und nicht 7x mehr Vitamin D bezogen auf die Gesamtmenge an Vitamin D als ein Erwachsener. Dies werde nicht deutlich (S. 9 der Klageschrift).
11 In Bezug auf Anlage K2 beanstandet der Kl�ger die Angabe: „Darum ben�tigt Ihr Kind 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener - Erfahren Sie mehr �ber Vitamin D und den Einfluss auf das Immunsystem und den Knochenaufbau.“ Diese Angabe sei gleichfalls irref�hrend. Auch hier werde der Eindruck erweckt, ein Kind ben�tige in der Gesamtmenge 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener. In diesem Text seien keine Einschr�nkungen oder Erl�uterungen ersichtlich. Der Leser gehe davon aus, dass diese Aussage stimme, und m�sse nicht damit rechnen, dass die weiteren Ausf�hrungen, die unter der weiteren Verlinkung angezeigt werden k�nnten, diese Aussage einschr�nken oder inhaltlich ver�ndern w�rden (S. 10 der Klageschrift).
12 Die Werbung auf der Verpackung (Anlage K3) mit der Aussage „In der Zusammensetzung von H. Kindermilch wird ber�cksichtigt, dass ein Kleinkind durchschnittlich 3x mehr Calcium1 und 7x mehr Vitamin D1 als ein Erwachsener ben�tigt“ stelle auch eine Irref�hrung dar. Die 1 werde folgenderma�en aufgel�st: „Mehrbedarf an N�hrstoffen Kleinkinder vs. Erwachsene pro kg KG (EFSA 2013, M�nner 80 kg, Kleinkinder 12 kg).“ Der Verbraucher erwarte, dass das Kind insgesamt 3x mehr Calcium und 7x mehr Vitamin D ben�tige als ein Erwachsener. Tats�chlich beziehe sich die Aussage nicht auf die Gesamtmenge Vitamin D, sondern auf die Menge pro Kilogramm K�rpergewicht. Die Irref�hrung k�nne auch nicht durch die 1 aufgel�st werden, da die Aussage „pro kg KG“ nicht als pro Kilogramm K�rpergewicht verstanden werde. Eine weitere Erl�uterung sei nicht auffindbar (S. 10, 11 der Klageschrift).
13 Die pauschale Angabe, dass der Bedarf von Kleinkindern an Vitamin D bezogen auf das K�rpergewicht siebenmal h�her sei als bei Erwachsenen, sei zwischen den Parteien nicht unstreitig (S. 2 der Replik, Bl. 36 d.A). Tats�chlich gehe die EFSA sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern im Alter von 1 bis 17 Jahren von einem t�glichen Bedarf von 15 �g aus (Anlage K12). Demzufolge sei der Bedarf an Vitamin D f�r Erwachsene und Kinder sowie Kleinkinder gleichgro�. Abzustellen sei n�mlich auf die Gesamtmenge und nicht auf ein jeweiliges K�rpergewicht, weil dies bei jedem Individuum variiere (Bl. 36 d.A.).
14 S�mtliche streitbefangenen Angaben bez�gen sich zumindest mittelbar auf das von der Beklagten beworbene Produkt, da dieses sogar bildlich wiedergegeben werde (S. 3 der Replik, Bl. 37 d.A.). Die Werbung der Beklagten sei irref�hrend, weil der durchschnittlich informierte Verbraucher die Angaben dahingehend verstehe, dass die vom Kind ben�tigte Menge der N�hrstoffe absolut siebenmal bzw. dreimal h�her sei als bei einem Erwachsenen und dass deshalb das so konzipierte Produkt der Beklagten besonders werthaltig sei. Tats�chlich h�tten Kinder gegen�ber Erwachsenen keinen Mehrbedarf an Vitamin D bzw. Calcium (Bl. 37 d.A.). Die Angabe „pro kg KG“ sei nicht nur un�blich, sondern f�r den Verbraucher auch g�nzlich unverst�ndlich. Es sei dem Verbraucher nicht gel�ufig, dass dieses Akronym f�r K�rpergewicht stehen solle. Entscheidend sei indes, dass die ausgelobten Angaben den Eindruck erweckten, ein Kind ben�tige in der Gesamtmenge siebenmal mehr Vitamin D bzw. dreimal mehr Vitamin C [sic!] als ein Erwachsener. Der Leser gehe davon aus, dass diese Aussage stimme, und m�sse nicht damit rechnen, dass die weiteren Ausf�hrungen, die unter der weiteren Verlinkung angezeigt werden k�nnten, diese Aussage einschr�nkten oder inhaltlich sogar �nderten. Es sei �blich und auch vom Verbraucher erwartet, dass Referenzmengen pro Person und Tag angegeben w�rden. Dies entspreche der Lebensmittelkennzeichnung nach Anhang XIII der LMIV und auch den Empfehlungen der EFSA (Anlage K12). Deshalb habe der Verbraucher auch keinen Anlass, andere Bezugswerte zu suchen und zu pr�fen (Bl. 38 d.A.).
15 In der m�ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kl�gervertreter schlie�lich zum Klageantrag Ziffer 3 erkl�rt, dass beanstandet werde, dass die Aussage an sich unklar sei. Auch die Aufl�sung mit der 1 sei nicht ausreichend, da der Verbraucher „kg KG“ nicht verstehe (vgl. Protokoll vom 19.05.2020, dort S. 2, Bl. 42 d.A.).
16 Der Kl�ger hat zuletzt beantragt,
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Gesch�ftsf�hrern, zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen f�r die Produkte „H. Kindermilch COMBIOTIK ab 1+ Jahr“ und/oder „H. Kindermilch COMBIOTIK ab 2+ Jahr“ mit den Angaben zu werben bzw. werben zu lassen:
und/oder
„7x mehr Vitamin D, starke Knochen bis zum Zeh“, sofern dies geschieht, wie in Anlage K1 wiedergegeben;
und/oder
und/oder
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 214,00 Euro nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit dem der Zustellung der Klage darauffolgenden Tag zu zahlen.
17 Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
18 Sie ist der Auffassung, dass keine der beanstandeten Handlungen irref�hrend sei. Es l�gen auch keine Verst��e gegen HCVO und LMIV vor.
19 Bei den in Bezug auf Anlage K2 angegriffenen Aussagen fehle es bereits an einer gesundheits- bzw. n�hrwertbezogenen Angabe. Die dortige Aussage stehe nicht im Kontext mit irgendeinem Produkt. Es handele sich vielmehr um einen allgemeinen Artikel, der generell den Mehrbedarf eines Kindes an bestimmten Vitaminen erl�utere.
20 Die Aussagen „siebenmal mehr Vitamin D“ bzw. „dreimal mehr Calcium“ seien zudem v�llig unspezifisch und riefen bei durchschnittlich informierten Adressaten keinerlei Vorstellung �ber den tats�chlichen mengenm��igen Mehrbedarf an Vitamin D bzw. Calcium hervor. Die durchschnittlich informierten Adressaten der Werbung w�rden den Aussagen lediglich die nach Auffassung der Beklagten unstreitig zutreffende Aussage entnehmen, dass der Bedarf an Vitamin D bzw. an Calcium im Kleinkindalter h�her sei als bei einem Erwachsenen. Der durchschnittlich informierte Adressat mache sich jedoch keinerlei Gedanken dazu, ob sich die Aussage auf die absolute Menge beziehe oder auf die relative Menge (dh die einzunehmende Menge bezogen auf das K�rpergewicht). Selbst wenn er die Aussage im ersteren Sinn verstehen w�rde, liege kein Wettbewerbsversto� vor, denn unstreitig decke das Produkt den ben�tigten Mehrbedarf an Vitamin D des Kindes ab. Unabh�ngig davon stelle die Beklagte bei jeder der beanstandeten Aussagen die Bezugsgr��e klar.
21 Mit Urteil vom 05.06.2020, auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage vollumf�nglich stattgegeben. Der Kl�ger habe die geltend gemachten Anspr�che wegen irref�hrender bzw. mehrdeutiger Angaben bei n�hrwert- und gesundheitsbezogenen Aussagen gem. Art. 3 S. 2 a) HCVO. Die Aussagen suggerierten ferner, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ern�hrung generell nicht die erforderlichen Mengen an N�hrstoffen liefern k�nne und die beworbene Kindermilch daher besonders wertvoll sei, was unzul�ssig gem. Art. 3 S. 2 d) HCVO sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgr�nde des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
22 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Dar�ber hinaus r�gt sie, dass das Erstgericht in Bezug auf Ziffer 1 des Urteilstenors im Tatbestand den kl�gerischen Vortrag hinsichtlich der Anlagen K1, K2 und K3 falsch wiedergegeben habe und so in den Entscheidungsgr�nden zu einer falschen und f�r die Beklagte nachteiligen Schlussfolgerung gelangt sei. Ferner habe das Erstgericht in Bezug auf Ziffer 1 des Tenors unzutreffender Weise Unterlassungsanspr�che hinsichtlich der Anlagen K1, K2 und K3 auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 lit. a) und d) HCVO bejaht.
23 Sie beantragt,
das Urteil des Landgerichts M�nchen vom 5. Juni 2020, Az. 39 O 15946/19 aufzuheben und die Klage vollumf�nglich abzuweisen.
24 Der Kl�ger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zur�ckzuweisen.
25 Er erkl�rt, sich die seiner Ansicht nach zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zu eigen zu machen, und ist der Auffassung, dass das Landgericht den Sachverhalt zutreffend festgestellt und die Erwartung des Verbrauchers zutreffend gewertet habe, weil Kinder gegen�ber Erwachsenen keinen erh�hten Bedarf an Vitamin D und Calcium h�tten.
26 Im �brigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkl�rt (Schrifts�tze vom 16.04.2021, Bl. 111/112 d.A., und vom 19.04.2021, Bl. 114 d.A.), woraufhin der Senat am 21.04.2021 beschlossen hat, gem�� � 128 Abs. 2 ZPO ohne m�ndliche Verhandlung zu entscheiden (Bl. 117/118 d.A.).
B.
27 Die zul�ssige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen dem Kl�ger die von ihm geltend gemachten Anspr�che bei Ber�cksichtigung seines Vorbringens unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
28 I. Soweit das Landgericht der Beklagten untersagt hat, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen f�r die im Tenor genannten Produkte mit den Angaben zu werben bzw. werben zu lassen: „7x mehr brauchst du als ich, wirst gro�, gesund - ganz sicherlich“ und/oder „7x mehr Vitamin D, starke Knochen bis zum Zeh“, sofern dies geschieht wie in Anlage K1 wiedergegeben, kann die f�r den geltend gemachten Anspruch erforderliche Irref�hrung nicht angenommen werden, weil sich bereits den angegriffenen Aussagen das vom Kl�ger bzw. vom Landgericht angenommene Verkehrsverst�ndnis in Bezug auf deren Inhalt nicht entnehmen l�sst und daher auch keine f�r die Irref�hrung erforderliche Abweichung des Verkehrsverst�ndnisses von der Realit�t festgestellt werden kann. Auch andere Unlauterkeitsgr�nde k�nnen dem Vorbringen des Kl�gers nicht entnommen werden.
29 1. Das Landgericht hat ausgef�hrt, dass die angegriffenen Aussagen sowohl n�hrwertbezogene als auch gesundheitsbezogene Angaben seien und beide Aussagen sowohl mit dem N�hrstoff bzw. der Substanz „Vitamin D“ werben w�rden und auch einen Zusammenhang zu gesunden Knochen oder gesundem Wachstum darstellen w�rden. Ohne eine auf der Webseite selbst befindliche Erkl�rung zur Bezugsgr��e k�nne die Bewerbung „7x mehr brauchst Du als ich“ absolut und damit irref�hrend verstanden werden, n�mlich dass ein Kind in der Gesamtmenge 7x mehr Vitamin D brauche als ein Erwachsener. Ein Vielfaches einer Gesamtmenge suggeriere eine h�here Wertigkeit eines Produkts, das diesen vielfachen Bedarf abdecken solle, gegen�ber einer nur ein- oder zweifachen Gesamtmenge. Das Produkt erwecke damit auch den Anschein, dass dieser hohe „7-fache“ N�hrstoffbedarf besonders einfach durch dieses Produkt gedeckt werden k�nne, nicht etwa durch eine nat�rliche Nahrung, wie sie auch Erwachsene zu sich nehmen w�rden.
30 2. Auf diese Begr�ndung kann der zugesprochene Anspruch nicht gest�tzt werden.
31 a) Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a) HCVO d�rfen n�hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irref�hrend sein. Letzteres hat das Landgericht in Bezug auf die in Ziffer I.1 untersagten �u�erungen angenommen.
32 b) Der vom Landgericht angenommenen Irref�hrung steht jedoch entgegen, dass es bereits an einer zutreffenden Feststellung der Verkehrsauffassung �ber den Inhalt der beanstandeten Angaben fehlt.
33 aa) Ob eine lauterkeitsrechtlich zu beurteilende Angabe irref�hrend ist, bestimmt sich danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise diese Angabe inhaltlich auffassen und ob das so ermittelte Verkehrsverst�ndnis vom Inhalt der Aussage von der Realit�t abweicht (vgl. B�scher, in: B�scher, UWG, 1. Aufl., 2019, � 5 Rn. 152). Voraussetzung ist daher zun�chst die Ermittlung der Vorstellung des Verkehrs von der zu beurteilenden Angabe in einem ersten Pr�fungsschritt (vgl. B�scher, in: B�scher, UWG, 1. Aufl., 2019, � 5 Rn. 156).
34 bb) Die Auffassung des Landgerichts, der Verkehr verstehe die angegriffenen Aussagen dahingehend, dass ein Kind in der Gesamtmenge 7x mehr Vitamin D brauche als ein Erwachsener, teilt der Senat - der an die Beurteilung der Verkehrsauffassung durch das Erstgericht nicht gebunden ist und der aufgrund seiner st�ndigen Befassung mit lauterkeitsrechtlichen Streitigkeiten �ber die notwendige Sachkunde verf�gt, um die Verkehrsauffassung in Bezug auf die streitgegenst�ndlichen �u�erungen festzustellen - nicht.
35 (i) Soweit die von I. 1 erfassten �u�erungen mit „und/oder“ verkn�pft sind, folgt daraus, dass dieses so ausgesprochene, auf Irref�hrung gest�tzte Verbot nur dann Bestand haben kann, wenn jede der beiden �u�erungen f�r sich genommen und in der Art, wie sie aus Anlage K1 ersichtlich ist, irref�hrend im oben dargestellten Sinn ist.
36 (ii) Das ist jedoch nicht der Fall:
37 (1) Die Aussage „7x mehr brauchst du als ich, wirst gro�, gesund - ganz sicherlich“ l�sst �berhaupt nicht erkennen, wer von was 7x mehr braucht als wer, um ganz sicherlich gro� und gesund zu werden. Diese w-Fragen werden auch nicht durch den als Anlage K1 vorgelegten Screenshot beantwortet, so dass die vom Landgericht erkannte Irref�hrung in Bezug auf einen etwaigen Vitamin-D-Bedarf durch diese Aussage nicht hervorgerufen werden kann.
38 (2) Nichts anderes gilt in Bezug auf die Aussage „7x mehr Vitamin D, starke Knochen bis zum Zeh“: Zwar ist hier die Rede von einem Siebenfachen an Vitamin D, von Kindern einerseits und Erwachsenen andererseits wie auch von einem etwaigen Bedarf an Vitamin D ist in dieser Angabe jedoch nichts enthalten.
39 (3) Auch die Kombination beider Aussagen (aufgrund der „und“-Verkn�pfung) f�hrt nicht zu dem vom Landgericht angenommenen Verkehrsverst�ndnis. Da es aufgrund des Antrags auch bei der zu pr�fenden „und“-Verkn�pfung allein auf den Inhalt der Anlage K1 ankommt und insbesondere nicht auf den weiteren Inhalt der Webseite der Beklagten oder gar auf den f�r die Produkte bereitgestellten TV-Spot, ist der Kombination beider Aussagen nur zu entnehmen, dass „Du“ 7x mehr Vitamin D als „ich“ brauchst, um ganz sicherlich gro� und gesund zu werden, insbesondere starke Knochen „bis zum Zeh“ zu erhalten. Dass durch „Du“ und „ich“ bei isolierter Betrachtung jedoch ein Vergleich zwischen Kindern und Erwachsenen im Allgemeinen hergestellt wird und deshalb ein genereller Bedarfsvergleich angestellt werden soll, kann nicht erkannt werden. Um zu diesem Verst�ndnis zu gelangen, sind indes weitere Informationen erforderlich, wie ja auch der kl�gerische Vortrag selbst belegt, der zur Erl�uterung seiner Antr�ge zun�chst den (nicht streitgegenst�ndlichen) TV-Spot anf�hrt und den dort vernehmbaren Dialog. Da dies jedoch nicht Eingang in das dem Antrag folgende tenorierte Verbot gefunden hat, kann hierauf auch nicht abgestellt werden.
40 cc) Vor diesem Hintergrund kann der vom Landgericht gezogenen Schlussfolgerung der aufgrund der angenommenen Fehlvorstellung suggerierten h�heren Wertigkeit des Produkts nicht gefolgt werden.
41 3. Auch mit einer anderen Begr�ndung kann das vom Landgericht in Ziffer I. 1 ausgesprochene Verbot nicht aufrechterhalten werden.
42 a) Ein Versto� gegen Art. 3 Abs. 2 lit. a) HCVO besteht auch nicht im Hinblick auf die dort genannten weiteren Tatbestandsalternativen.
43 aa) Es kann an dieser Stelle dahinstehen, inwieweit sich die rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die weiteren in Art. 3 Abs. 2 lit. a) HCVO genannten Merkmale „falsch“ und „mehrdeutig“ von denen des Merkmals „irref�hrend“ unterscheiden (vgl. hierzu: Rathke/Hahn, in: Zipfel/Rathke, LebensmittelR, 177. EL, Stand Juli 2020, Art. 3 HCVO Rn. 11, 12). Denn die Beurteilung, ob Angaben „falsch“ oder „mehrdeutig“ sind, l�sst sich ebenfalls nur dann vornehmen, wenn ein Vergleich zwischen dem Inhalt einer Angabe mit der Realit�t vorgenommen wird und hierbei Abweichungen festgestellt werden. Grundvoraussetzung ist mithin auch insoweit zun�chst die Feststellung des Inhalts der zu beurteilenden Angabe.
44 bb) Diese obliegt zwar dem Tatrichter, setzt jedoch entsprechenden und substantiierten Sachvortrag des Kl�gers voraus.
45 (i) Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Kl�ger auch bei einem auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Klageantrag sein Rechtsschutzbegehren aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime dahin fassen, dass aus einem bei nat�rlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen. Als in diesem Sinne selbstst�ndig zu beurteilende Teile eines einheitlichen Streitgegenstands, die mit einem auf das Verbot einer konkreten Verletzungsform gerichteten Antrag geltend gemacht werden k�nnen, kommen beispielsweise verschiedene Irref�hrungsaspekte in Betracht. Der weitgefasste Streitgegenstandsbegriff darf nicht dazu f�hren, dass der Beklagte neuen Angriffen des Kl�gers gegen�ber schutzlos gestellt oder gezwungen wird, sich von sich aus gegen eine Vielzahl von lediglich m�glichen, vom Kl�ger aber nicht konkret geltend gemachten Irref�hrungsaspekten zu verteidigen. Der Kl�ger ist daher gehalten, in der Klage substanziiert diejenigen Irref�hrungsaspekte darzulegen und zu den gem�� � 5 Abs. 1 UWG daf�r ma�geblichen Tatbestandsvoraussetzungen einer irref�hrenden gesch�ftlichen Handlung konkret vorzutragen, auf die er seinen Klageangriff st�tzen will. Dementsprechend darf auch das Gericht eine Verurteilung nur auf diejenigen Irref�hrungsgesichtspunkte st�tzen, die der Kl�ger schl�ssig vorgetragen hat (vgl. BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 16 - Tiegelgr��e).
46 (ii) Die schl�ssige Darlegung eines Irref�hrungsgesichtspunkts setzt Vortrag dazu voraus, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis ausgel�st hat, warum diese Vorstellung unwahr ist und dass die so konkretisierte Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen h�tte. Nur wenn diese Voraussetzungen erf�llt sind, kann sich der Beklagte hinreichend gegen den Angriff des Kl�gers verteidigen und das Gericht sodann pr�fen, ob es - aus eigener Sachkunde oder nach Einholung eines Sachverst�ndigengutachtens - die Voraussetzungen einer irref�hrenden gesch�ftlichen Handlung feststellen kann (vgl. BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 16 - Tiegelgr��e).
47 (iii) Diese Grunds�tze sind auch auf die vorliegende Fallkonstellation, die der gleichen Interessenlage der Parteien entspricht, anzuwenden mit der Folge, dass der Senat vorliegend im ersten Pr�fungsschritt nur zu beurteilen hat, ob das vom Kl�ger behauptete Verst�ndnis von der beanstandeten Aussage zutrifft, und nicht, ob ein etwaiges anderes nicht vom Kl�ger behauptetes Verkehrsverst�ndnis vorliegt, welches dann auf seine Richtigkeit hin zu �berpr�fen w�re.
48 cc) In Bezug auf Anlage K1 hat der Kl�ger in der Klageschrift vorgetragen, die Beklagte bewerbe das Produkt mit der Aussage: „7x mehr brauchst Du als ich, wirst gro�, gesund - ganz sicherlich“ sowie „7x mehr Vitamin D, starke Knochen bis zum Zeh …“. Diese Angabe sei irref�hrend. Tats�chlich ben�tige ein Kind 7x mehr Vitamin D pro Kilogramm K�rpergewicht und nicht 7x mehr Vitamin D bezogen auf die Gesamtmenge an Vitamin D als ein Erwachsener. Dies werde nicht deutlich (S. 9 der Klageschrift). In der Replik hat der Kl�ger dar�ber hinaus geltend gemacht, die Werbung der Beklagten sei irref�hrend, weil der durchschnittlich informierte Verbraucher diese Angaben dahingehend verstehe, dass die vom Kind ben�tigte Menge der N�hrstoffe absolut siebenmal bzw. dreimal h�her sei als bei einem Erwachsenen, und dass deshalb das so konzipierte Produkt der Beklagten besonders werthaltig sei. Tats�chlich h�tten Kinder gegen�ber Erwachsenen keinen Mehrbedarf an Vitamin D bzw. Calcium (Bl. 37 d.A.).
49 dd) Wie oben bereits dargestellt, l�sst sich den isoliert und nur auf Anlage K1 bezogenen �u�erungen ein derartiges Verst�ndnis der angesprochenen Verbraucher jedoch nicht entnehmen. Eine Beurteilung, ob die angegriffenen Aussagen falsch oder mehrdeutig sind, l�sst sich daher auf der Basis des kl�gerischen Vorbringens nicht treffen.
50 ee) Die vom Landgericht im Tatbestand seines Urteils wiedergegebenen und zum tats�chlichen Vorbringen des Kl�gers abweichenden �u�erungen sind nicht in die Pr�fung des Senats mit einzubeziehen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit diese �berhaupt vom Berufungsgericht zu ber�cksichtigen w�ren, denn vorliegend hat der Kl�ger seinen Vortrag zum Verkehrsverst�ndnis in Bezug auf die streitgegenst�ndlichen �u�erungen nicht ge�ndert. Soweit er in der Berufungserwiderung lediglich pauschal ausf�hrt, sich die Feststellungen des Landgerichts zu eigen zu machen, erfasst dies nicht die uU unzutreffende Wiedergabe von streitigem Sachvortrag, da es sich insoweit nicht um Feststellungen handelt.
51 b) Ein Versto� gegen Art. 3 Abs. 2 lit. d) HCVO kann ebenfalls nicht erkannt werden.
52 aa) Nach Art. 3 Abs. 2 lit. d) HCVO d�rfen n�hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben nicht erkl�ren, suggerieren oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ern�hrung generell nicht die erforderlichen Mengen an N�hrstoffen liefern kann.
53 bb) Wie der angesprochene Verkehr die Angaben gem. I. 1 des landgerichtlichen Tenors nach Auffassung des Kl�gers verstehen soll, wurde bereits dargelegt. Demzufolge behauptet auch der Kl�ger nicht, dass mit diesen zumindest das zum Ausdruck gebracht wird, was mit der genannten Vorschrift untersagt wird.
54 cc) Soweit das Landgericht gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein Vielfaches einer Gesamtmenge eines wichtigen Vitamins eine h�here Wertigkeit eines Produkts suggeriere und damit das Produkt auch den Anschein erwecke, dass der hohe „7-fache“ N�hrstoffbedarf besonders einfach durch dieses Produkt gedeckt werden k�nnte, nicht etwa durch eine nat�rliche Nahrung, wie sie auch Erwachsene zu sich nehmen (vgl. S. 7 LGU, Bl. 50 d.A.), vermag auch dies nicht einen Versto� gegen Art. 3 Abs. 2 lit. d) HCVO zu begr�nden, auch wenn sich der Kl�ger diese Feststellungen nunmehr zu eigen macht. Denn da es sich bei dem Produkt um ein Nahrungsmittel f�r Kinder handelt, k�nnte �berhaupt nur dann ein Versto� gegen die Vorschrift angenommen werden, wenn die beanstandeten Angaben (und nicht das beworbene Produkt selbst) als n�hrwert- oder gesundheitsbezogene Angaben anzusehen w�ren und zumindest suggerierten, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ern�hrung f�r Kinder nicht die erforderlichen Mengen an N�hrstoffen liefern k�nne. Dass durch die Angaben eine derartige Annahme bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufen w�rde, behauptet indes weder der Kl�ger, noch l�sst sich dies den Ausf�hrungen des Landgerichts entnehmen.
55 c) Schlie�lich kann hinsichtlich dieser Angaben aus Anlage K1 auch kein Versto� gegen � 7 Abs. 1 LMIV oder � 5 UWG angenommen werden, da - wie bereits dargestellt - die hierf�r erforderliche Irref�hrung nicht festgestellt werden kann. Inwieweit der vom Kl�ger durch die Nennung der Norm behauptete Versto� gegen � 5a UWG vorliegen soll, ist nicht ersichtlich.
56 II. Soweit das Landgericht der Beklagten in Ziffer I. 2 untersagt hat, f�r die streitbefangenen Produkte mit der Angabe zu werben bzw. werben zu lassen: „Darum ben�tigt ihr Kind 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener - erfahren Sie mehr �ber Vitamin D und den Einfluss auf das Immunsystem und den Knochenaufbau“, sofern dies geschieht wie in Anlage K2 wiedergegeben, hat die Berufung der Beklagten ebenfalls Erfolg, denn auch insoweit steht dem Kl�ger unter Ber�cksichtigung seines Klagevorbringens der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
57 1. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Aussage auf der Website ohne Aufkl�rung �ber die Bezugsgr��e jedenfalls f�r einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine mehrdeutige und irref�hrende n�hrwertbezogene Angabe iSv Art. 3 Abs. 2 lit. a) HCVO in Bezug auf das konkrete Produkt sei.
58 2. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschlie�en, denn weder dem Vortrag des Kl�gers noch den Feststellungen des Landgerichts l�sst sich entnehmen, dass die untersagte �u�erung als n�hrwertbezogene Angabe anzusehen w�re, die zudem irref�hrend oder mehrdeutig w�re.
59 a) Gem. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO ist eine n�hrwertbezogene Angabe eine Angabe, mit der erkl�rt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive N�hrwerteigenschaften besitzt. Voraussetzung ist mithin, dass der angesprochene Verkehr in der zu �berpr�fenden Aussage etwas Produktbezogenes erkennt.
60 b) Ma�geblich ist daher auch hier das Verkehrsverst�ndnis, welches nach den eingangs dargestellten Grunds�tzen anhand des kl�gerischen Sachvortrags vom Tatrichter zu ermitteln ist.
61 c) Vorliegend l�sst sich dem kl�gerischen Vortrag jedoch nicht entnehmen, dass und vor allem welchen Inhalt der angesprochene Verkehr der beanstandeten Aussage im Hinblick auf die N�hrwerteigenschaften des Produkts entnimmt. Vielmehr behauptet der Kl�ger lediglich, hier werde der Eindruck erweckt, ein Kind ben�tige in der Gesamtmenge 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener. In diesem Text seien keine Einschr�nkungen oder Erl�uterungen ersichtlich. Der Leser gehe davon aus, dass diese Aussage stimme und m�sse nicht damit rechnen, dass die weiteren Ausf�hrungen, die unter der weiteren Verlinkung angezeigt werden k�nnten, diese Aussage einschr�nken oder inhaltlich ver�ndern w�rden (S. 10 der Klageschrift). Dass und welche N�hrwerteigenschaften aber dem Produkt zugeschrieben werden, legt der Kl�ger nicht dar.
62 Soweit der Kl�ger in der Replik pauschal behauptet, die Werbung der Beklagten sei irref�hrend, weil der durchschnittlich informierte Verbraucher diese Angaben dahingehend verstehe, dass die vom Kind ben�tigte Menge der N�hrstoffe absolut siebenmal bzw. dreimal h�her sei als bei einem Erwachsenen, und dass deshalb das so konzipierte Produkt der Beklagten besonders werthaltig sei, f�hrt dies nicht zu einer anderen Beurteilung, denn auch insoweit legt der Kl�ger nicht dar, welche besonderen N�hrwerteigenschaften dem Produkt zugeschrieben werden sollen.
63 Ein derartiger Vortrag ist auch nicht obsolet, sondern ma�geblich f�r die Frage, ob eine irref�hrende oder mehrdeutige Angabe anzunehmen ist oder nicht. Denn wenn der angesprochene Verkehr - was naheliegend ist - die seitens des Kl�gers behauptete besondere Werthaltigkeit des Produkts aufgrund der konkret beanstandeten Angabe darin erblickt, dass das beworbene Produkt den (tats�chlichen) Bedarf eines Kindes an Vitamin D deckt, ist dieses Verst�ndnis auch nach dem kl�gerischen Sachvortrag nicht falsch, so dass eine Irref�hrung oder Mehrdeutigkeit einer so verstandenen n�hrwertbezogenen Angabe nicht erkannt werden kann.
64 Da auch das Landgericht in Bezug auf das Verst�ndnis der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich der in Anlage K2 enthaltenen Angaben in Bezug auf die N�hrwerteigenschaften der streitbefangenen Produkte keine Feststellungen getroffen hat, geht das sich zu Eigen machen des Kl�gers insoweit ins Leere.
65 3. Ein Versto� gegen Art. 7 Abs. 1 LMIV scheidet mangels entsprechenden Sachvortrags des Kl�gers ebenfalls aus. Da es nach dieser Vorschrift allein darauf ankommt, ob Informationen �ber Lebensmittel irref�hrend sind, ist es auch insoweit erforderlich, dass der Kl�ger dartut, dass die beanstandeten �u�erungen �berhaupt solche �ber Lebensmittel sind. Wie oben bereits dargestellt, fehlt es hieran jedoch, da sich dem kl�gerischen Vorbringen nicht entnehmen l�sst, welche konkreten Eigenschaften der angesprochene Verkehr dem Produkt aufgrund der beanstandeten Aussage beimisst. Da es an derartigem Vortrag fehlt, kann zwangsl�ufig eine Diskrepanz zwischen einem derartigen produktbezogenen Verkehrsverst�ndnis einerseits und der Realit�t andererseits nicht festgestellt werden. Folglich kann auch nicht erkannt werden, ob eine Fehlvorstellung des Verkehrs �berhaupt dazu geeignet w�re, auf die Kaufentscheidung Einfluss zu nehmen - was jedenfalls dann zweifelhaft erscheint, wenn der Verkehr (was naheliegt) lediglich davon ausgeht, dass die streitbefangenen Produkte einen tats�chlich bestehenden Bedarf eines Kindes an Vitamin D decken (was auch vom Kl�ger nicht bezweifelt wird).
66 4. Schlie�lich kann aus den dargestellten Gr�nden auch keine Irref�hrung nach � 5 UWG angenommen werden. Dass vorliegend ein Versto� gegen � 5a UWG in Betracht kommen soll, ist dem kl�gerischen Vorbringen erst recht nicht zu entnehmen.
67 III. Soweit das Landgericht schlie�lich die auf der Produktverpackung befindliche Angabe „In der Zusammensetzung von H. Kindermilch COMBIOTIK wird ber�cksichtigt, dass ein Kleinkind durchschnittlich 3x mehr Calcium1 und 7x mehr Vitamin D1 als ein Erwachsener ben�tigt“, wenn dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben, verboten hat, so hat die Berufung der Beklagten auch insoweit Erfolg. Auch diese Angabe kann weder unter Ber�cksichtigung des kl�gerischen Vorbringens noch unter Heranziehung der Feststellungen des Landgerichts untersagt werden.
68 1. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die beanstandete Aussage trotz des unter 1 angef�hrten Textes irref�hrend und mehrdeutig iSv Art. 3 Abs. 2 lit. a) HCVO sei. Durch die plakative beanstandete Aussage werde suggeriert, dass ein Kind die 7-fache Menge des Lebensmittels ben�tige, um seinen N�hrstoffbedarf hinsichtlich Vitamin D zu decken, so dass diese Kindermilch als besonders wertvoll im Verh�ltnis zu Erwachsenennahrung erscheine. Auch suggeriere die gesamte Darstellung auf der Produktverpackung den angesprochenen Verkehrskreisen, dass diese Kindermilch besonders geeignet sei, die erforderlichen erh�hten Mengen an N�hrstoffen f�r Kinder zu liefern und die ausreichende Versorgung durch dieses Produkt besser gedeckt werden k�nne als durch normale Nahrung in angemessen Mengen, was unzul�ssig gem. Art. 3 Abs. 2 lit. d) HCVO sei.
69 2. Auch dieser Beurteilung vermag sich der Senat nicht anzuschlie�en.
70 a) Die beanstandete �u�erung, dass in der Zusammensetzung von H. Kindermilch COMBIOTIK das weiter in der �u�erung Aufgef�hrte ber�cksichtigt worden sei, kann bereits deswegen nicht als falsch, mehrdeutig oder irref�hrend iSv Art. 3 Abs. 2 lit. a) HCVO angesehen werden, weil sich weder dem kl�gerischen Vorbringen noch den Feststellungen des Landgerichts, die sich der Kl�ger in der Berufung pauschal zu eigen macht, entnommen werden kann, dass und inwieweit die Zusammensetzung des Produkts falsch, mehrdeutig oder irref�hrend dargestellt worden w�re. Hierzu w�re erforderlich gewesen, die tats�chliche Zusammensetzung mit derjenigen zu vergleichen, die das Produkt nach der Vorstellung der Verkehrskreise aufgrund der beanstandeten �u�erung haben soll. Da hierzu jeglicher Vortrag fehlt, kann ein Versto� gegen Art. 3 Abs. 2 lit a) HCVO nicht erkannt werden.
71 b) Auch ein Versto� gegen Art. 3 Abs. 2 lit. d) HCVO liegt nicht vor, denn die beanstandete �u�erung bezieht sich auf die Zusammensetzung eines konkreten Produkts und l�sst keinerlei Bezug zu einer Ern�hrung ohne dieses Produkt erkennen.
72 3. Auch aus anderen vom Kl�ger vorgetragenen Umst�nden kann das in I. 3 tenorierte Verbot nicht aufrechterhalten werden.
73 a) Ein Versto� gegen Art. 7 Abs. 1 LMIV bzw. � 5 UWG scheitert auch hier daran, dass sich dem kl�gerischen Vorbringen nicht entnehmen l�sst, welches konkrete Verst�ndnis der angesprochene Verkehr von der in der Aussage angesprochenen Zusammensetzung der Produkte haben soll, geschweige denn inwieweit dieses von der Realit�t abweichen soll und dass sich eine etwaige Fehlvorstellung auf seine Kaufentscheidung auswirken w�rde.
74 b) Zu einem Versto� gegen � 5a UWG schlie�lich fehlt jeglicher Vortrag.
75 IV. Da der Kl�ger zur Begr�ndung der in Ziffer II. zugesprochenen Abmahnkosten nichts anderes vorgetragen hat, ist auch insoweit kein Anspruch zu erkennen, da sich dem kl�gerischen Vorbringen nicht entnehmen l�sst, dass die zugrunde liegende Abmahnung berechtigt gewesen w�re. Mangels Anspruchs nach � 12 Abs. 1 S. 2 UWG aF hat die Berufung der Beklagten auch insoweit Erfolg.
C.
76 Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.
77 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 708 Nr. 10, � 711 ZPO.
78 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausf�hrungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrunds�tze auf den Einzelfall.
Werden aufgrund von Irref�hrung angegriffene Aussagen im Antrag mit „und/oder“ verkn�pft, kann der Antrag nur Erfolg haben, wenn jede der �u�erungen f�r sich genommen irref�hrend ist. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Eine unzul�ssige Irref�hrung liegt nur dann vor, wenn sich diese isoliert aus der Aussage ergibt. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Irref�hrende Werbung f�r Kindermilch
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