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142 C 1511/21•AG M�nchen Abt. 142, 2021-10-15, 142 C 1511/21
142 C 1511/21Tribunale di primo grado15 ott 2021
Bei der Bemessung der angemessenen Verg�tung i.S.d. � 97 Abs. 2 S. 3 UrhG m�ssen die gesamten relevanten Umst�nde des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gew�rdigt werden. Ma�gebliche Bedeutung kommt dabei einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers zu. Dabei sind auch Preise zu ber�cksichtigen, die mit Billigung des Rechteinhabers von zwischengeschalteten Agenturen (Microstock-Agenturen) verlangt werden.
Entscheidungsdatum: 2021-10-15
Aktenzeichen: 142 C 1511/21
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 1.039,50 € festgesetzt.
1 Der Kl�ger verlangt Schadensersatz aufgrund einer Urheberrechtsverletzung.
2 Er nimmt die ausschlie�lichen Nutzungsrechte an folgender Illustration „M.szug mit Sankt M. auf Pferd“ f�r sich in Anspruch:
Abbildung entfernt
3 Der Beklagte betreibt die Internetseite www.u…de, auf der er u.a. �ber lokale Ereignisse seines Wohnortes, des 260-Einwohner-Dorfes V., informiert. Dort verwendete er ohne Lizenz des Kl�gers und ohne Benennung eines Urhebers die streitgegenst�ndliche Illustration im Rahmen einer Einladung zum gemeinsamen d�rflichen „M.ssingen mit Dudelsack, Laternen, St. M.(a) und Pony“. Aufrufbar war die Grafik dort im Zeitraum 01.11.2019 bis zum 20.06.2020.
4 Nachdem der Kl�ger auf diese Nutzung aufmerksam geworden war, bot er dem Beklagten an, eine nachtr�gliche Lizenz gegen Zahlung eines einmalig rabattierten Rechnungsbetrages von 481,50 € einzur�umen. Der Beklagte lie� daraufhin mit Schreiben seines Prozessbevollm�chtigten vom 11.08.2020 eine vorbeugende Unterlassungserkl�rung abgeben und zahlte einen Betrag in H�he von 31,50 € an den Kl�ger. Der Kl�ger lie� den Beklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 02.09.2020 (Anlage K 1) zur Zahlung von Schadensersatz nach den Grunds�tzen der Lizenzanalogie in H�he von insgesamt 1.039,50 € auffordern (Nutzungsentgelt 450,00 €, 100% Zuschlag Nichtbenennung Urheber 450,00 €, zzgl. MwSt., abzgl. geleisteter Zahlung).
5 Im weiteren Verlauf leistete der Beklagte zur Erledigung der Angelegenheit eine weitere Zahlung in H�he von 200,00 € an den Kl�ger.
6 Der Kl�ger vermarktet die gegenst�ndliche Grafik jedenfalls auch �ber sog. Micro-Stock-Agenturen im Internet, wo sie je nach Art und Umfang der Lizenz innerhalb einer Preisspanne von 8,00 € bis 99,50 € erh�ltlich ist. Auf seiner eigenen Webseite hat der Kl�ger eine Preisliste ver�ffentlicht (Anlage K 2), die f�r ein zeitlich unbeschr�nktes Online-Nutzungsrecht einer Illustration einen Preis von 450,00 € netto zzgl. 100% Aufschlag f�r Nutzung ohne Urhebernennung vorsieht. Eigene Lizenzvergaben der gegenst�ndlichen Grafik auf dieser Basis hat der Kl�ger nicht vorzuweisen; er hat jedoch f�r �hnliche Grafiken derselben Serie in einigen F�llen Lizenzgeb�hren von 450,00 € netto in Rechnung gestellt und erhalten (Anlage K 4), wobei es sich hierbei um Nachlizenzierungen nach Rechtsverletzungen handelte.
7 Die gegenst�ndliche Grafik wird im Internet ausschlie�lich unter Nennung des Namens des Kl�gers angeboten, der Name des tats�chlichen Erstellers ist nicht abrufbar.
8 Der Kl�ger behauptet, Ersteller der streitgegenst�ndlichen Grafik sei Herr B.; dieser habe ihm die ausschlie�lichen Nutzungsrechte hieran einger�umt und ihn im Wege der gewillk�rten Prozessstandschaft befugt, s�mtliche dem Urheber aufgrund Urheberrechtsverletzungen zustehenden Anspr�che in eigenem Namen geltend zu machen.
9 Er biete die Illustration, die einen erheblichen Erstellungsaufwand in sich trage, auch zum Direktverkauf zu seinen Listenpreisen an, so dass sich die H�he des Lizenzschadens ausschlie�lich hieran zu orientieren habe und nicht an teilweise g�nstigeren S�tzen von Agenturen. Es handele sich um pauschale Honorare, die sich nicht nach der Art der Nutzung richten, so dass der Beklagte sich hieran festhalten lassen m�sse und als Rechtsverletzer keine „Bestpreisgarantie“ in Anspruch nehmen k�nne. Er h�tte niemals eine Lizenz zu den Einstiegspreisen der Agenturen einger�umt.
10 Der Kl�ger beantragt,
Der Beklagte wird verurteilt an den Kl�ger einen angemessenen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber mindestens 1.039,50 € betr�gt, zzgl. Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz ab Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt dem Kl�ger vorgerichtliche Anwaltskosten in H�he von 196,62 € zzgl. Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz ab Rechtsh�ngigkeit zu erstatten.
11 Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
12 Er meint, der Kl�ger habe seine Preisliste lediglich zum vermeintlichen Nachweis �berh�hter Schadensersatzforderungen ver�ffentlicht. Die gegenst�ndliche Grafik sei zum Teil �ber Agenturen sogar kostenfrei �ber einen „Probemonat“ erh�ltlich. Angesichts der konkreten Verwendung, insbesondere der wenigen relevanten Seitenbesuche, h�tte ihm - dem Beklagten - die einfachste Lizenz ausgereicht, so dass der Lizenzschaden allenfalls mit 10,00 € zu bemessen sei.
13 Es handele sich um eine triviale, einfach zu erstellende Vektorgrafik im Kinderbilddesign, so dass auszuschlie�en sei, dass er hierf�r 450,00 € bzw. 900,00 € gezahlt h�tte. Einen Zuschlag wegen fehlender Urhebernennung k�nne der Kl�ger schon deshalb nicht verlangen, da er nicht Urheber sei, jedoch Nennung seines eigenen Namens verlange. Eine Nennung des nunmehr als Urheber benannten Herrn B. sei unm�glich gewesen, da dieser nicht als solcher auftrete. Umsatzsteuer w�rden ebenfalls nicht anfallen.
14 Im �brigen wird zur Erg�nzung des Sach- und Streitstandes auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen des Verfahrens Bezug genommen.
15 Die Parteien haben mit nicht nachgelassenen Schrifts�tzen vom 21.09., 23.09. und 09.10.2021 nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung erg�nzend vorgetragen.
16 I. In den nicht nachgelassenen Schrifts�tzen der Parteien, die nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung eingegangen sind, enthaltene Angriffs- und Verteidigungsmittel konnten nicht ber�cksichtigt werden. Rechtsausf�hrungen wurden ber�cksichtigt.
17 II. Die Klage ist zul�ssig. Die �rtliche Zust�ndigkeit des AG M�nchen folgt aus � 32 ZPO. Die behauptete Rechtsverletzung erfolgte durch Ver�ffentlichung im Internet. Die blo�e technische Abrufbarkeit einer Internetseite gen�gt als Begehungsort bei behaupteter Verletzung im Inland gesch�tzter Urheber- oder verwandter Schutzrechte (BGH WRP 2016, 1114 Tz 18; Schultzky in: Z�ller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, ��32 ZPO, Rn. 20_10), so dass der „fliegende Gerichtsstand“ im vorliegenden Fall auch in M�nchen er�ffnet ist. F�r die Annahme einer ausschlie�lichen Zust�ndigkeit nach � 104a Abs. 1 S. 1 UrhG ist beklagtenseits nichts Ma�gebliches vorgetragen.
18 III. Die Klage ist jedoch unbegr�ndet. Es kann offen bleiben, ob der Kl�ger Inhaber der behaupteten Rechte ist und ihm dem Grunde nach die geltend gemachten Anspr�che nach �� 97 Abs. 2 S. 1, 97a Abs. 3 S. 1 UrhG zustehen. Etwaige Anspr�che w�ren n�mlich aufgrund der unstreitig auf die behauptete Rechtsverletzungen geleisteten Zahlungen in H�he von insgesamt 231,50 € erloschen.
19 1. Das Gericht bemisst eine m�gliche angemessene Verg�tung i.S.d. � 97 Abs. 2 S. 3 UrhG auf 100,00 € netto bzw. 119,00 € brutto.
20 a. Der Kl�ger berechnet die H�he seines Schadens nach der sogenannten Lizenzanalogie gem. � 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Bei dieser Berechnung ist zu fragen, was vern�nftige Vertragspartner als Verg�tung f�r die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart h�tten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen w�re, f�r seine Nutzungshandlungen eine Verg�tung zu zahlen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der f�r die Bemessung der Lizenzgeb�hr ma�gebend ist, m�ssen die gesamten relevanten Umst�nde des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gew�rdigt werden. Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensit�t der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualit�t des Lichtbilds ankommen. Soweit damit objektiv eine Erh�hung des wirtschaftlichen Werts der Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der f�r die Erstellung des Lichtbilds erforderliche Aufwand zu ber�cksichtigen sein (BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17 -, Rn. 18 - 19, „Sportwagenfoto“, juris, m.w.N.). Nichts anderes gilt f�r die hier gegenst�ndliche Nutzung einer Grafik.
21 Daneben sind auch weitere Parameter erheblich wie Gewinn und Umsatz f�r den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust f�r den Verletzten, Bekanntheit des Werks bzw. dessen Urhebers, ebenso wie der Umstand, dass der Verletzer sich f�r die Rechtekl�rung erheblich Aufwand und damit in Zusammenhang stehende Kosten gespart hat (BeckOK UrhR/Reber, 31. Ed. 1.5.2021, UrhG � 97 Rn. 125 m.w.N.)
22 Ma�gebliche Bedeutung kommt dabei einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers zu (BGH a.a.O.).
23 b. Ausgehend von diesen Grunds�tzen hat das Gericht zun�chst ber�cksichtigt, dass die Nutzung durch den Beklagten offensichtlich f�r eine T�tigkeit im eng umgrenzten Regionalbereich erfolgt und somit weder eine gr��ere �ffentlichkeits- oder Breitenwirkung noch ein wirtschaftlicher Wert der Verwendung f�r den Beklagten erkennbar ist. Der Beklagte hat zu einer nicht kommerziellen Kinderveranstaltung innerhalb einer kleinen Dorfgemeinschaft eingeladen, so dass unabh�ngig von konkreten Aufrufzahlen der Domain von einer �u�erst geringen Intensit�t der Verwendung auszugehen ist. Zwar wurde die Grafik mehrere Monate genutzt, der tats�chliche Verwendungszweck war jedoch nach Ablauf der beworbenen Veranstaltung �berholt, so dass die Verwendungsdauer nach dem Sankt-M.s-Tag 2019 auch nur noch eingeschr�nkt zu ber�cksichtigen ist.
24 c. Die gegenst�ndliche Grafik weist zwar angesichts der eigent�mlichen comicartigen und bunten Darstellung durchaus eine gewisse k�nstlerische Gestaltungsh�he auf, so dass das Gericht die Einsch�tzung des Beklagten, es handele sich um eine triviale Darstellung einfachster Art, nicht uneingeschr�nkt teilt. Schlie�lich hat sich auch der Beklagte selbst daf�r entschieden, seine Einladung mit der f�r ihn offensichtlich attraktiven Grafik als „Eyecatcher“ auszuschm�cken. Andererseits ist auch bei Zugrundelegung des kl�gerischen Vortrags zum Aufwand der Erstellung nicht ersichtlich, dass diese im Vergleich zu anderen gleichartigen Werken �berdurchschnittlich aufw�ndig gewesen w�re. Es ist auch nicht vorgetragen, dass es sich etwa um ein „Kunstwerk“ handelt, so dass eine Wertsteigerung durch Verwendung in Galerien oder Kunstausstellungen in Betracht zu ziehen w�re. Zum Bekanntheitsgrad des Erstellers hat der Kl�ger auch nichts weiter vorgetragen, so dass es sich letztlich auch im Hinblick auf die Wertbestimmung eher um eine am unteren Rand der Werkqualit�t anzusiedelnde, einfache Illustration handelt.
25 d. Daneben ist die eigene Lizenzierungspraxis des Kl�gers ma�gebend.
26 aa) Der Kl�ger hat zuletzt selbst vorgetragen, dass er weder die streitgegenst�ndliche Grafik noch andere, gleichartige Grafiken aus derselben Serie auf dem freien Markt zu Preisen, welche den in seiner Preisliste (Anlage K 2) ver�ffentlichen S�tzen entsprechen, lizenziert hat. Die als Anlage K 4 vorgelegten Lizenzrechnungen �ber jeweils 450,00 € netto f�r vergleichbare Grafiken sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht - jedenfalls nicht uneingeschr�nkt - ma�geblich, da es sich hierbei zuletzt unstreitig um Nachlizenzierungsverg�tungen handelt. Derartige Lizenzierungen nach Verletzung sind nicht ohne weiteres geeignet, den objektiven Wert der blo�en (zuk�nftigen) Nutzung zu belegen; entgolten wird damit regelm��ig mehr als nur die einfache Nutzung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob eine f�rmliche Abmahnung vorausgegangen ist oder die Rechtsinhaberin unter Hinweis auf die Rechtsverletzung lediglich an den Verletzer herangetreten ist. In beiden F�llen stellen die nachfolgend vereinbarten „Lizenzgeb�hren“ nicht nur die Verg�tung dar, die vern�nftige Parteien als Gegenleistung f�r den Wert der k�nftigen legalen Benutzungshandlung vereinbart h�tten; vielmehr bilden sie dar�ber hinaus regelm��ig eine Gegenleistung f�r die einvernehmliche Einigung �ber m�gliche Anspr�che aus der vorangegangenen Rechtsverletzung. Dieser bei einem Nachlizenzierungsvertrag gegen�ber einer freih�ndigen Lizenz verg�tete „Mehrwert“ steht typischerweise der Annahme entgegen, ein solcher Lizenzvertrag habe eine Indizwirkung f�r den „objektiven Wert der angema�ten Benutzungsberechtigung“ (BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19 -, Rn. 23 ff., juris). Daf�r spricht im �brigen im vorliegenden Fall auch die eigene E-Mail des Kl�gers vom 08.08.2020 (Anlage B 3), in welcher er den Beklagten darauf aufmerksam macht, dass der Preisunterschied zwischen seinen Lizenzen und denjenigen von A. Stock auf einer r�ckwirkenden Geltung seiner Lizenzen beruhe, was lediglich f�r den Fall einer Nachlizenzierung Sinn macht. Die Ber�cksichtigung von Nachlizenzierungen bei der Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie w�rde daher faktisch zu einem Verletzerzuschlag f�hren, der mit den Grundlagen des deutschen Schadensersatzrechts unvereinbar ist und dem der Gesetzgeber bei der Umsetzung der RL 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums eine Absage erteilt hat (BGH, a.a.O., Rn. 26, juris).
27 bb) Die vom Kl�ger vorgelegten Vergleichsrechnungen Anlagen K 6 und K 7 sind zur Bemessung des Lizenzschadens ebenfalls nur eingeschr�nkt ber�cksichtigungsf�hig. Der Beklagte weist zum einen zu Recht darauf hin, dass es sich um Lizenzierungen f�r Fotografien handelt, die mit den gegenst�ndlichen Grafiken nicht ohne Weiteres vergleichbar sind. Zudem hat der Kl�ger lediglich zwei einzelne Rechnungen vorgelegt, deren Betr�ge mit den von ihm begehrten Zahlungen vergleichbar sind, obwohl er eigenen Angaben zufolge „seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf seines Bildmaterials verdient“. Ob der Kl�ger derartige Preise daher am Markt regelm��ig durchsetzt kann das Gericht aufgrund zweier Einzelrechnungen nicht beurteilen.
28 cc) Entgegen der Ansicht des Kl�gers sind auch die auf dem Agenturmarkt f�r die streitgegenst�ndliche Grafik verlangten Preise nicht au�er Acht zu lassen. Letztlich handelt es sich auch hierbei um die „eigene Lizenzierungspraxis“ des Kl�gers, der den zwischengeschalteten Agenturen die Weiterlizenzierung gestattet hat und an den Eink�nften beteiligt wird. Zwar ist es richtig, dass bei der Bemessung des Lizenzschadens darauf abzustellen ist, was die Parteien selbst als Vertragspartner ohne Zwischenschaltung einer Agentur vern�nftigerweise vereinbart h�tten; die Marktpreise von Drittanbietern w�rden jedoch nach Auffassung des Gerichts in die Preisgestaltung und -verhandlung von vern�nftigen Vertragspartnern sehr wohl einflie�en, zumindest dergestalt, dass ein redlicher Anbieter keine Verg�tung verlangen w�rde, die weit oberhalb des teuersten Angebots einer Agentur liegt. Andererseits gibt es jedoch auch keinen Erfahrungssatz, dass ein redlicher Kaufmann, der seine Produkte zu einem bestimmten Preis anbietet, einen interessierten Kunden an einen anderen Anbieter verweist, bei dem das Produkt zu einem g�nstigeren Preis erh�ltlich ist. Demnach w�re es dem Kl�ger grunds�tzlich vern�nftigerweise auch nicht verwehrt, h�here Preise zu vereinbaren als diejenigen, die Agenturen verlangen. Ein vern�nftiger Interessent d�rfte sich auch nicht darauf zur�ckziehen, eine Leistung kostenfrei oder zum g�nstigsten Tarif zu erhalten. Ohnehin ist es dem Beklagten entgegen dessen Ansicht von Vornherein verwehrt, sich auf das g�nstigste oder gar ein kostenloses Angebot zu berufen, da wie ausgef�hrt der objektive Wert der Berechtigung ma�geblich ist. Das Gericht geht daher grunds�tzlich davon aus, dass eine Direktlizenzierung bei einem Rechteinhaber durchaus auch h�here Verg�tungss�tze als bei Drittanbietern rechtfertigen kann, da diese Vorgehensweise auch f�r den Lizenznehmer weitergehende Vorteile mit sich bringen kann (unmittelbarer Ansprechpartner im Inland, Vermeidung von Registrierungsprozessen, Laufzeitvertr�gen oder Erwerb von „Credits“ etc.).
29 e. Wie hoch der Lizenzschaden genau zu bemessen w�re kann jedoch letztlich dahinstehen. Das Gericht ist unter Ber�cksichtigung der dargelegten Gesamtumst�nde, insbesondere des vom Beklagten vorgesehenen Verwendungszwecks, jedenfalls der Auffassung, dass die Vereinbarung einer h�heren Verg�tung als 100,00 € (netto) unter den genannten Umst�nden ausgeschlossen werden kann. Entgegen der Auffassung des Kl�gervertreters widerspricht eine solche Bemessung auch nicht der Rechtsprechung des BGH, der in der bereits zitierten Entscheidung (“Sportwagenfoto“) f�r einen „Schnappschuss“ eines nicht kommerziell t�tigen Fotografen einen Lizenzschaden von ebenfalls 100,00 € zugebilligt hat. Wie ausgef�hrt erfolgt die Bemessung auch nach Auffassung des BGH anhand der gesamten relevanten Umst�nde des Einzelfalls. Im Fall des „Sportwagenfotos“ hatte offenbar eine Gro�handelskette das Bild gewerblich genutzt und somit einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert generiert; hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Beklagte hat sich im Rahmen einer Dorfgemeinschaft daf�r eingesetzt, Kindern durch Organisation eines Sankt-M.s-Umzugs eine Freude zu bereiten. Weshalb der Kl�ger allen Ernstes meint, dass der objektive Wert der Bebilderung der Einladung hierzu mehr als 1.000,00 € betragen soll ist f�r das Gericht letztlich nicht nachvollziehbar.
30 2. Einen Zuschlag in H�he von 100% auf diesen Betrag kann der Kl�ger nicht verlangen.
31 Zwar f�hrt nach mittlerweile st�ndiger Rechtsprechung die fehlende Urhebernennung grunds�tzlich zu einem pauschalen 100%igen Zuschlag des f�r die jeweilige Nutzung �blichen Honorars (Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG � 13 Rn. 35; OLG M�nchen, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 6 U 2260/13 - juris, Rn. 37). Der Vortrag des Kl�gers im Hinblick auf den von ihm verlangten Zuschlag bleibt jedoch bereits nebul�s. In seinen eigenen Nutzungsbedingungen (Anlage B 17) verlangt er f�r alle von ihm bezogenen Bilder eine Nennung seines eigenen Namens als Urheber. Im vorliegenden Fall ist er jedoch unstreitig nicht selbst Urheber der Grafik, so dass er die Nennung seines eigenen Namens jedenfalls vor dem Hintergrund des � 13 UrhG nicht verlangen kann.
32 Soweit der Kl�ger meint, der Beklagte habe bei Verwendung der Grafik den Namen des vom Kl�ger erst mit Schriftsatz vom 21.05.2021 erstmals erw�hnten Erstellers B. nennen m�ssen, geht diese Annahme ebenfalls fehl. Unstreitig tritt diese Person in der �ffentlichkeit nirgends als Urheber weder der gegenst�ndlichen Grafik noch anderer Grafiken der vom Kl�ger vermarkteten Serie auf. Aus der Anlage B2 ergibt sich, dass stattdessen der Kl�ger selbst auf seiner Internetseite die Grafiken mit dem Hinweis „Copyright � 2020 K.“ versehen hat. Auch im Angebot etwa der Agentur „A.“ (Anlage B 6) ist die gegenst�ndliche Grafik mit der Angabe „von K.“ versehen, ohne dass auf einen abweichenden Urheber hingewiesen wird.
33 Aus alldem ergibt sich, dass der Urheber das Werk offensichtlich anonym ver�ffentlicht hat; damit bringt er jedoch zum Ausdruck, dass er als Person nicht ins Licht der �ffentlichkeit gezerrt werden m�chte. Den Urheber wider dessen Willen in der �ffentlichkeit zu nennen, k�nnte sogar das sich aus der Formulierung des � 13 S. 2 Alt. 1 UrhG ergebende Recht des Urhebers auf Anonymit�t verletzen (Wandtke/Bullinger/Bullinger, 5. Aufl. 2019 Rn. 12, UrhG � 13 Rn. 12). In dieser Konstellation ist es daher widerspr�chlich und dem Urheber von Vornherein verwehrt, aufgrund fehlender Benennung Schadensersatzanspr�che geltend zu machen.
34 3. Ebenso wenig sind die vom Kl�ger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattungsf�hig. Zwar k�nnen diese als ad�quat kausale Folge der Rechtsverletzung grunds�tzlich eine auch nach � 97 Abs. 2 S. 1 UrhG ersatzf�hige Schadensposition darstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass aus der ma�gebenden Sicht des Gesch�digten mit R�cksicht auf seine spezielle Situation die Beauftragung des Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckm��ig war (BGH, NJW 2011, 2509 [2510] Rn. 9; NJW 2018, 935 Rn. 6). Dies scheidet hier bereits deshalb aus, da der Kl�ger seinen anwaltlichen Vertreter mit der vorgerichtlichen Geltendmachung von weit �berh�hten Schadensersatzanspr�chen beauftragt hat. Eine solche T�tigkeit ist insgesamt nicht geeignet, zur Durchsetzung etwaiger Forderungen auch nur in tats�chlich berechtigter H�he und somit zur au�ergerichtlicher Streitbeilegung beizutragen und daher nicht zweckm��ig.
35 IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 91 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit aus �� 708, 711 ZPO.
36 Die Entscheidung �ber den Streitwert beruht auf �� 3 ZPO, 63 Abs. 2 S. 1 GKG.
Bei der Bemessung der angemessenen Verg�tung i.S.d. � 97 Abs. 2 S. 3 UrhG m�ssen die gesamten relevanten Umst�nde des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gew�rdigt werden. Ma�gebliche Bedeutung kommt dabei einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers zu. Dabei sind auch Preise zu ber�cksichtigen, die mit Billigung des Rechteinhabers von zwischengeschalteten Agenturen (Microstock-Agenturen) verlangt werden.
Die fehlende Urhebernennung f�hrt im Rahmen des � 97 Abs. 2 S. 3 UrhG grunds�tzlich zu einem pauschalen 100%igen Zuschlag des f�r die jeweilige Nutzung �blichen Honorars. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ein Rechteinhaber unzutreffenderweise Nennung seines eigenen Namens als Urheber verlangt. Der Zuschlag kann ebensowenig verlangt werden, wenn der Urheber als solcher nicht �ffentlich auftritt, da er anonym bleiben m�chte.
Zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes i.S.d. � 97 Abs. 2 S. 3 UrhG bei m�glicher Lizenzierung �ber zwischengeschaltete Agenturen („M.szug mit Sankt M. auf Pferd“)
Berechnung des Lizenzschadensersatzes bei m�glicher Lizenzierung �ber zwischengeschaltete Agenturen
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